StPO: Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens bei Sicherungsverwahrung

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Ein Ablehnungsgesuch des Verurteilten kann unter dem Gesichtspunkt der Nichtgewährung ordnungsgemäßen rechtlichen Gehörs auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerungen der Richter gerechtfertigt sein.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 31.05.2016 (Az.: 1 Ws 209/16) folgendes entschieden:

Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung des seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen einzuräumen, und die in diesem Rahmen ebenfalls folgende Ablehnung des Antrages, dem Privatsachverständigen im Termin zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO als sachverständigen Berater der Verteidigung die Teilnahme im Termin zu gestatten, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, schränkt die Verteidigung unzulässig ein und begründet die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.


Gründe:

Der Verurteilte verbüßt eine mit Urteil des Landgerichts Köln vom 13. November 1993 wegen Mordes in Tatmehrheit mit versuchtem Mord verhängte lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe. In dem Urteil wurde zudem die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Verurteilte begehrt die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Er reichte hierzu über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 28. April 2015 den Vorschlag ein, mit einer neuen Begutachtung Herrn Prof. Dr. T4, Universitätsklinikum Aachen, zu beauftragen. Abweichend von diesem Vorschlag bestellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 07. Mai 2015 Frau Prof. Dr. y2 aus X zur Sachverständigen, deren 120 Seiten umfassendes Gutachten, nach dessen Ergebnis die in der Tat des Verurteilten zutage getretene Gefährlichkeit noch fortbestehe, am 28. Dezember 2015 bei der Strafvollstreckungskammer einging. Mit Verfügung des stellvertretenden Kammervorsitzenden Richter am Landgericht Dr. T vom 18. Januar 2016 wurde - nach telefonischer Rücksprache mit dem Büro des Verteidigers - Termin zur Anhörung der Sachverständigen bestimmt auf den 04. Februar 2016. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016 bat der Verteidiger „trotz vorheriger telefonischer Absprache mit dem Sekretariat des Unterzeichners“ um Terminsverlegung, da er sich am 04. Februar 2016 im Urlaub befinde. Daraufhin übersandte der stellvertretende Kammervorsitzende dem Verteidiger am 04. Februar 2016 folgendes Anschreiben:

„Nachdem Ihrerseits der - nach Absprache mit Ihrem Büro - auf den 04.02.2016 anberaumte Anhörungstermin wieder abgesagt worden war, vereinbarten wir in der letzten Woche fernmündlich, dass Sie mir zwecks Anberaumung eines neuen Anhörungstermins umgehend eine Aufstellung sämtlicher Termine für die Monate März und April 2016 zukommen lassen würden, an welchen sie nachmittags für eine Anhörung zur Verfügung stehen. Ungeachtet dessen ist eine derartige Aufstellung hier in der Folgezeit nicht eingegangen.

Vor diesem Hintergrund wird Ihnen hiermit aufgegeben, bis zum 11.02.2016 eine Aufstellung sämtlicher Termine für die Zeit ab dem 15.02.2016 bis einschließlich Mai 2016 zu übersenden, an denen sie nachmittags für eine Anhörung zur Verfügung stehen. In diese Aufstellung soll aufgenommen werden, ab welcher Uhrzeit Sie an den jeweiligen Tagen zur Verfügung stehen.“

Hierauf erwiderte der Verteidiger des Verurteilten mit Faxanschreiben vom 12. Februar 2016 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. T

In der oben bezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Fax vom 04.02.2016.

Ich habe meinerseits mehrfach versucht, mit Ihnen persönlich telefonischen Kontakt aufzunehmen. Leider waren sie durchgehend in Sitzungen.

Ich habe unser letztes Gespräch etwas anders in Erinnerung, als es offensichtlich Ihr Eindruck war, der sich aus dem Inhalt des vorgenannten Schreibens ergibt.

Wir hatten Ersatztermine in der Osterwoche gesucht. Da ich in der ersten Osterwoche ebenfalls in Urlaub bin, hatte ich Sie gebeten, die Terminierung erst für April vorzunehmen.

Der Hintergrund ist der, dass ich, wie ich es Ihnen ebenfalls in unserem Gespräch mitteilte, einen weiteren externen Sachverständigen beauftragt habe, die Gutachten der Frau Dr. T3 und der Frau Dr. y2 prüfen. Der Gutachter, Herr Dr. Q, der hier beim Landgericht N einen ausgezeichneten Namen hat, braucht dafür voraussichtlich den Monat März.

Um die Anhörung der Frau Dr. y2 zweckmäßig durchführen zu können, benötige ich den Rat dieses Sachverständigen.

Ihre Entscheidung, die sich auf die Gutachten der Frau Dr. T3 und der Frau Dr. y2 stützen wird, hat ganz erhebliche Auswirkungen auf die Zukunft des Herrn K. Aus diesem Grunde bitte ich, die Anhörung bis April 2016 hinaus zu schieben. Die entsprechenden Terminierungsmöglichkeiten ab April werde ich Ihnen am kommenden Montag übersenden. Vielleicht ist es Ihnen möglich, dass wir in der kommenden Woche insofern nochmals telefonischen Kontakt aufnehmen können.

Mein Mandant verzichtet im Hinblick auf das oben gesagte ausdrücklich auf eine kurzfristige Entscheidung.“

Mit Beschluss vom gleichen Tag bestimmte die Kammer unter Mitwirkung der abgelehnten Richter nunmehr einen Anhörungstermin auf den 11. März 2016, 16:00 Uhr, und wies im Hinblick auf die erfolgte Terminierung auf folgendes hin:

„Der ursprünglich - nach Absprache mit dem Büro des Verteidigers X1 - auf den 04.02.2016 anberaumte Anhörungstermin wurde von dem Verteidiger mit Schriftsatz vom 21.01.2016 wieder abgesagt. Nachdem mit dem Verteidiger sodann fernmündlich abgesprochen worden war, dass dieser umgehend eine Aufstellung seiner freien Termine übersenden würde, er dies indessen in der Folgezeit nicht getan hatte, wurde er mit Verfügung vom 04.02.2016 aufgefordert, bis zum 11.02.2016 eine Aufstellung sämtlicher freier Termine für die Zeit ab dem 15.02.2016 bis einschließlich Mai 2016 zu übersenden. Ungeachtet dessen ging eine derartige Aufstellung bis dato nicht bei Gericht ein.

Vor diesem Hintergrund war - um dem Strafvollstreckungsverfahren den nötigen Fortgang zu geben - nunmehr ohne Terminsabsprache mit dem Verteidiger X1 ein neuer Anhörungstermin anzuberaumen. Sollte der Verteidiger an diesen Termin verhindert sein, wird ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der mündlichen Anhörung der Sachverständigen i. S. d. § 454 II 3 StPO dadurch gegeben, dass er schriftlich Fragen an die Sachverständige zur Akte reichen kann, welche dieser dann im Rahmen der Anhörung zur Beantwortung vorgelegt werden.“

Mit Schriftsatz vom 07. März 2016 übersandte der Verteidiger des Verurteilten der Strafvollstreckungskammer eine 53-seitige nicht unterzeichnete „psychiatrisch-forensische Stellungnahme“ zu den vorliegenden Vorgutachten von Frau Dr. T2 und der Frau Prof. Dr. y2 und teilte hierzu mit, es handele sich um eine Stellungnahme des von ihm beauftragten Sachverständigen Dr. y, die zu einem gegenüber den Vorgutachten abweichenden Ergebnis komme. Gleichzeitig beantragte er, ein weiteres Prognosegutachten durch den von ihm bereits zuvor vorgeschlagenen Prof. Dr. T4 einzuholen, den Anhörungstermin vom 11. März 2016 aufzuheben sowie zu einem neuen anzuberaumenden Anhörungstermin Herrn Dr. y als „Sachverständigenberater“ der Verteidigung zuzulassen.

In einem weiteren Telefonat mit dem Richter am Landgericht Dr. T vom 09. März 2016 bat der Verteidiger nochmals entsprechend seinem Begehren im Schriftsatz vom 07. März 2016, Herrn Dr. y als sachverständigen Berater der Verteidigung zum Anhörungstermin vom 11. März 2016 zuzulassen. Dieses Begehren wurde nach Rücksprache und Beratung mit der gesamten Kammer abgelehnt, wobei über die hierzu mitgeteilten Gründe unterschiedliche Darstellungen des Verteidigers sowie des abgelehnten Richters am Landgericht Dr. T vorliegen. Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 lehnte der Verteidiger die Sachverständige Frau Prof. Dr. y2 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Anhörungstermin am 11. März 2016 wurde in Anwesenheit des Verurteilten, des Verteidigers sowie der Sachverständigen Frau Prof. Dr. y2 durchgeführt. Zu Beginn des Termins teilte der Verteidiger mit, er beabsichtige ein Befangenheitsgesuch gegen die Richter der Strafvollstreckungskammer anzubringen. Ihm wurde daraufhin vom Vorsitzenden mitgeteilt, es werde zugesichert, diesen Antrag ohne Rechtsverlust noch am Ende des Anhörungstermins stellen zu können. Nach dem Termin überreichte der Verteidiger ein schriftlich vorformuliertes Befangenheitsgesuch, in welchem er geltend machte, der dem Anhörungstermin vorangehende Gang des Verfahrens, zumindest aber die Verweigerung, Herrn Dr. y als anwaltlichen Berater der Verteidigung zur Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. y2zulassen, begründe die Besorgnis des Verurteilten, dass die abgelehnten Richter bei der Entscheidung, ob seine lebenslange Freiheitsstrafe in eine Bewährungsstrafe umgewandelt werde, befangen seien.

Nach Einholung entsprechender dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter ist das Ablehnungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluss vom 06. April 2016 verworfen worden:

Die Beauftragung von Frau Prof. Dr. y2 als Sachverständiger entgegen dem Vorschlag der Verteidigung sei nicht zu beanstanden. Ebenso begründe das Festhalten am Anhörungstermin vom 11. März 2016 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die Kammer habe bei der Neuterminierung darauf hingewiesen, weshalb keine Terminsabsprache mit dem Verteidiger zustande gekommen sei, und gleichzeitig dem Beschleunigungsgebot entsprechen wollen. Im Hinblick auf die Nichtzulassung des Privatsachverständigen Dr. ym Anhörungstermin sei die Kammer nach entsprechender Beratung zu dem jedenfalls nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass ein Privatsachverständiger nicht zu dem in § 454 Abs. 2 S. 3 StPO genannten Personenkreis gehöre.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 13. April 2016.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Durch die Vorlage des Faxübersendungsberichts vom 13. April 2016 hat der Verteidiger hinreichend glaubhaft gemacht, dass die gegen den am 07. April 2016 zugestellten Beschluss vom 06. April 2016 gerichtete sofortige Beschwerde vom 13. April 2016 noch am gleichen Tag per Fax an das Landgericht Essen übersandt worden war. Das Rechtsmittel ist dementsprechend als rechtzeitig anzusehen.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Gemäß § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Der angefochtene Beschluss weist zutreffend darauf hin, dass das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes grundsätzlich vom Standpunkt des Verurteilten aus zu beurteilen und dessen Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters dann gerechtfertigt ist, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann, wobei dieser Sachverhalt auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter zu beurteilen ist. Maßgebend für die Beurteilung sind der Standpunkt eines „vernünftigen Angeklagten“ und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Es müssen daher Gründe für ein Ablehnungsbegehren vorliegen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten, um zu gewährleisten, dass der nach dem Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund in einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird. Zu beurteilen ist das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes allein vom Standpunkt des Ablehnenden aus, so dass es keine Rolle spielt, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist, sich dafür hält oder Verständnis für Zweifel an seiner Unbefangenheit aufbringt.

Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben erweist sich das Ablehnungsgesuch des Verurteilten im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Nichtgewährung ordnungsgemäßen rechtlichen Gehörs bzw. der Nichteinhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter als gerechtfertigt.

Der Senat verkennt nicht, dass die bloße Beteiligung an gegebenenfalls rechtsfehlerhaften Zwischenentscheidungen im laufenden Verfahren grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt, soweit diese nicht als willkürlich anzusehen sind. Vorliegend drängte sich jedoch für den Verurteilten in der Gesamtschau des Verfahrensablaufes die aus seiner maßgeblichen Sicht berechtigt erscheinende Annahme auf, dass die abgelehnten Richter im vorliegenden Verfahren bestrebt waren, unter Umgehung einer irgendwie gearteten Beteiligung des vom Verurteilten selbst privat hinzugezogenen Sachverständigen Dr. y einer Entscheidung zu gelangen. Dass angesichts des vorläufigen Ergebnisses der schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Frau Prof. Dr. y2 aus Sicht des Verurteilten die damit verbundene Besorgnis gegeben war, die Kammer werde - diesem Gutachten folgend - zu seinem Nachteil entscheiden, liegt nach den gegebenen Umständen auf der Hand.

Schon die der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 12. Februar 2016 erfolgten Bestimmung des Termins zur Anhörung der Sachverständigen auf den 11. März 2016 zugrunde liegenden Umstände lassen das Verhalten der abgelehnten Richter aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens und die in diesem Zusammenhang gebotene Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen der Verteidigung als zumindest zweifelhaft erscheinen. Zwar ist zutreffend, dass der Verteidiger des Verurteilten der unter dem 04. Februar 2016 erfolgten schriftlichen Aufforderung des stellvertretenden Kammervorsitzenden, bis zum 11. Februar 2016 eine Aufstellung sämtlicher für eine Anhörung der Sachverständigen in Betracht kommenden Termine vorzulegen, nicht nachgekommen war. Andererseits hatte der Verteidiger mit seinem am Vormittag des 12. Februar 2016 an das Landgericht übersandten Faxanschreiben mitgeteilt, die bisher erfolgten Telefonate inhaltlich anders verstanden und in der Zwischenzeit auch mehrfach vergeblich einen erneuten telefonischen Kontakt gesucht zu haben, sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er selbst den Sachverständigen Dr. y mit der Überprüfung der vorliegenden Gutachten beauftragt habe, dessen Rat er selbst für eine aus seiner Sicht zweckmäßige Befragung der Sachverständigen Prof. Dr. y2 und dieser Sachverständige für seine Tätigkeit voraussichtlich noch den Monat März benötige.

Nach den gegebenen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass die vorstehend genannten Angaben des Verteidigers etwa gegebenenfalls dem Zweck dienten, das Verfahren sachwidrig zu verzögern. Im Gegenteil erscheint die Angabe, sich zur Vorbereitung auf einen anstehenden Anhörungstermin selbst eines Sachverständigen als Hilfskraft bedienen zu wollen, in Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit für den Verurteilten keineswegs fern liegend. Dass die abgelehnten Richter im Rahmen der erfolgten Terminierung mit Beschluss vom 12. Februar 2016 das vorgenannte Schreiben des Verteidigers nicht einmal erwähnt haben, erscheint zumindest befremdlich. Auch für den Fall, dass die Beschlussfassung im Zeitpunkt des Einganges des Faxschreibens des Verteidigers bereits erfolgt war, hätte es nahegelegen, den bereits existenten, jedoch noch innerhalb des Geschäftsbetriebs des Gerichts befindlichen Beschluss zu überdenken. Die in der Beschlussfassung zur Terminierung auf den 11. März 2016 erfolgte Begründung, angesichts des Nichtzustandekommens einer Terminvereinbarung mit dem Verteidiger diene die erfolgte Terminierung dem „nötigen Fortgang“ des Verfahrens, trägt demgegenüber nicht. Hierbei ist vor allem auch zu beachten, dass der Verurteilte selbst ausdrücklich mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2016 darauf hingewiesen hatte, dass er Verfahrensverzögerungen, die durch die von ihm erfolgte Einschaltung eines weiteren Sachverständigen verursacht würden, hinzunehmen bereit sei. Insoweit ist zwar zu bedenken, dass der in der Strafprozessordnung allgemein und insbesondere bei vollzogener Haft geltende Beschleunigungsgrundsatz grundsätzlich nicht zur Disposition eines Angeklagten bzw. Verurteilten steht. Im Falle des Verfahrens zur Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung eines Verurteilten ist jedoch maßgeblich zu beachten, dass es diesem jederzeit z. B. durch eine Rücknahme seiner Zustimmung zu einer vorzeitigen Entlassung frei stünde, das Verfahren zu einem vollständigen Stillstand zu führen bzw. es auf diesem Wege zu Ende zu bringen. Nimmt man dies hinzu, ist es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, die entsprechende Erklärung des Verurteilten betreffend die Hinnahme zeitlicher Verzögerungen gänzlich unbeachtet zu lassen. Vor diesem Hintergrund musste aus Sicht des Verurteilten die Bezugnahme auf das Beschleunigungsgebot vielmehr eher vorgeschoben wirken.

Die anschließend entgegen dem ausdrücklichen Begehren des Verurteilten und seines Verteidigers erfolgte Nichtzulassung des Sachverständigen Dr. yr Teilnahme zum Anhörungstermin vom 11. März 2016 war aus der maßgeblichen Sicht des Verurteilten in besonderem Maß geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.

Für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist es nicht maßgebend, ob die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene rechtliche Bewertung, ein Privatsachverständiger gehöre grundsätzlich nicht zu den „Beteiligten“ im Sinne des § 454 Abs. 2 S. 3 StPO, als zutreffend oder - wie im angefochtenen Beschluss ausgeführt - als „jedenfalls nachvollziehbar“ anzusehen ist.

Vorliegend geht es vielmehr um die Frage, inwieweit einem Verurteilten bzw. seinem Verteidiger - gerade in für den Verurteilten besonders existenziellen Fragen - das Recht eingeräumt wird, sich selbst hinsichtlich besonderer Fachfragen sachkundig beraten zu lassen bzw. sich externen Sachverstand für eine kritische Überprüfung vorhandener Gutachtenergebnisse nutzbar zu machen. Dass der vom Verurteilten beauftragte Verteidiger grundsätzlich berechtigt ist, zur Erledigung seines Auftrags auch Hilfskräfte hinzuzuziehen, steht außer Frage. Dies führt in Einzelfällen gegebenenfalls auch dazu, die Kosten für die Hinzuziehung von Hilfskräften als notwendige Kosten der Verteidigung anzusehen. Es entspricht dem Prinzip der „Waffengleichheit“ bzw. „Wissensgleichheit“, dass der Verurteilte bzw. sein Verteidiger in für ihn selbst fachfremden Bereichen sachverständigen Beistand hinzuzuziehen berechtigt ist. Eine „Verpflichtung“ des Verurteilten, sich z. B. bei Fragen zum Inhalt eines Gutachtens sowie zu dessen Verständnis bzw. Richtigkeit allein auf den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu verlassen, besteht demgegenüber nicht.

Die vorstehenden Erwägungen führen zwar nicht zu dem Ergebnis, dass das Gericht gegebenenfalls verpflichtet ist, einen von der Verteidigung selbst beauftragten Privatsachverständigen von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen; eine durch die Verfahrensordnungen nicht gedeckte Beschränkung der Tätigkeit des Privatsachverständigen verstößt indes gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und schränkt die Verteidigung in unzulässiger Weise ein. Die Verweigerung der Zulassung eines sachverständigen Beraters der Verteidigung zur Mitwirkung im Verfahren für den selbst unkundigen Verurteilten steht nach der Bewertung des Senats von der Konstellation her dem Fall zumindest nahe, dass einem sprachundunkundigen oder lediglich begrenzt sprachkundigen Beteiligten in einem Gerichtsverfahren die Hinzuziehung eines Dolmetschers verweigert wird.

Dass die vorab gefertigte schriftliche Stellungnahme des Dr. y der Sachverständigen Frau Prof. Dr. y2 vorgelegt und offenbar auch Gegenstand der Erörterungen im Anhörungstermin vom 11. März 2016 geworden ist, stellt ersichtlich keinen hinreichenden „Ausgleich“ zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens dar, da die Möglichkeit weiterer kritischer Fragestellungen, für welche aus der nachvollziehbaren Sicht des Verurteilten besonderer Sachverstand erforderlich gewesen wäre, abgeschnitten geblieben ist.

Die zu den Vorgängen gefertigten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter sind nicht geeignet, die sich in der Gesamtschau ergebenden Gründe für die Annahme einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu entkräften. Zumindest die Äußerung des Vorsitzenden Richters am Landgericht M ist im Gegenteil eher geeignet, die aus Sicht des Verurteilten vorliegenden Ablehnungsgründe noch weiter zu vertiefen: Die im Hinblick auf die erfolgte Ablehnung einer Zulassung des Sachverständigen Dr. yr Teilnahme am Anhörungstermin vom 11. März 2016 im Rahmen der dienstlichen Äußerung vom 14. März 2016 zusätzlich erfolgte Angabe, „die Darstellungen der eingereichten psychiatrisch-forensischen Stellungnahme“ hätten sich „nach Einschätzung der Kammer als so fragwürdig“ dargestellt, „dass aus diesem Grund die Hinzuziehung von Dr. y nicht angezeigt war“, belegt einerseits vielmehr eine schon vor Anhörung der Sachverständigen Frau Prof. Dr. y2 erfolgte weitgehende Festlegung dahingehend, dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. y als letztlich ungeeignet anzusehen sein würden, die Ergebnisse der Begutachtung durch Frau Prof. Dr. y2 infrage zu stellen. Andererseits sind die Gerichte - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - ohnehin nicht berechtigt, die Zulassung etwaigen Verteidigungsvorbringens von dessen zuvor eingeschätzter „Qualität“ abhängig zu machen. Die vorliegende Fallkonstellation ist ähnlich einer Konstellation, in der z. B. die Bestellung eines vom Beschuldigten ausgewählten Rechtsanwalts seines Vertrauens als Pflichtverteidiger mit der Begründung abgelehnt würde, dass die „Qualität“ des Verteidigers aus Sicht des Gerichts zweifelhaft sei. Dass sich eine solche Verfahrensweise eines Gerichts im Regelfall als unzulässige Beschränkung der Verteidigung darstellt, bedarf keiner näheren Erörterung.

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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten un

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 31. Mai 2016 - 1 Ws 209/16

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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht M, die Richterin am Landgericht T1 und den Richter am Landgericht Dr. T gerichtete Befangenheitsgesuch des Verurteilten vom 11. März 2016 wird für begründet erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.


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(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.