Nachbarrecht: Gemeinde muss gegen Bolzen einschreiten
Eine Gemeindeverwaltung muss die Nutzung eines Wendehammers als Bolzplatz verhindern.
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild „Ballspielen nicht erlaubt” bzw. „kein Bolzplatz” auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage.
Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet, das an einen Wendehammer angrenzt. Der Wendehammer wurde von den anwohnenden Kindern als Sport-, Spiel- und Bolzplatz genutzt. Dabei schossen die Kinder mit Fußbällen insbesondere auf die Steinwand einer Trafostation. Aufgrund mehrfacher Eingaben stellte die Gemeinde ein Schild „Ballspielen nicht erlaubt” bzw. „kein Bolzplatz” auf. Nachdem sich die Zustände auf dem Wendehammer nicht änderten, erhob der Eigentümer Klage.
Auf diese Klage hin verpflichtete das OVG die Verbandsgemeinde zum Einschreiten gegen die Lärmverursacher. Der Eigentümer sei durch die Nutzung des Wendehammers als Bolzplatz von schädlichen Lärmeinwirkungen betroffen, die unzumutbar seien. Das vorgelegte Sachverständigengutachten ergebe eine Überschreitung des Lärmpegels für Wohngebiete durch das Ballspielen an einer erheblichen Anzahl von Tagen. Außerdem sei das Anwesen weniger als 19 m von dem Wendehammer entfernt. Das Bauplanungsrecht sehe hingegen einen Abstand zwischen Wohnbebauung und einem Bolzplatz von 60 m vor. Der Lärm beim Bolzen sei auch nicht mit dem in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen. Auf welche Art die Verbandsgemeinde einschreite, stehe zwar in ihrem Ermessen. Allerdings sei sie verpflichtet, im Einzelfall auch mit Verboten gegen die Störer vorzugehen (OVG Rheinland-Pfalz, 7 A 10789/07.OVG).
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