Mietwagenkosten: Anspruch auch, wenn Geschädigter Ersatzwagen nicht selbst nutzen kann

published on 31/10/2011 01:37
Mietwagenkosten: Anspruch auch, wenn Geschädigter Ersatzwagen nicht selbst nutzen kann
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, DE

Author’s summary

OLG Düsseldorf-Urteil vom 24.05.2011-Az: I-1 U 220/10, 1 U 220/10-Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ers
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines Autofahrers, der unverschuldet einen Unfall erlitten hatte. Dabei wurde er so erheblich verletzt, dass er vier Wochen arbeitsunfähig und fahruntauglich war. Sein VW Golf erlitt einen Totalschaden. Direkt nach dem Unfall mietete seine Ehefrau ein Ersatzfahrzeug. Die gegnerische Versicherung wollte die hierfür anfallenden Kosten jedoch nicht übernehmen, da der Geschädigte selbst gar nicht in der Lage war, den Mietwagen zu nutzen.

Das sah das OLG jedoch anders und verurteilte den Versicherer zur Übernahme der Mietwagenkosten. Dem Anspruch stehe nicht entgegen, dass der Geschädigte unfallbedingt fahruntüchtig gewesen sei (Tragen eines Rucksackverbands). Bei dem Unfallfahrzeug habe es sich um ein „Familienfahrzeug“ gehandelt, das auch von der Ehefrau genutzt worden sei. Diese habe auch den Mietwagen gefahren. Das reiche für die Ersatzpflicht des Versicherers aus (OLG Düsseldorf, I-1 U 220/10).

Das OLG Düsseldorf hat mit dem  Urteil vom 24.05.2011(Az: I-1 U 220/10, 1 U 220/10) entschieden:

Der Geschädigte hat auch dann Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten, wenn er verletzungsbedingt zwar nicht selbst ein Fahrzeug nutzen kann, seine Ehefrau aber sein Fahrzeug mit genutzt und auf eine weitere Nutzung angewiesen ist.

Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Oktober 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung unter der Versicherungsscheinnummer ..., Schadennummer ... bei der ... Versicherung AG, ..., aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 01.11.2008 resultieren.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.575,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen.

Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 88% dem Kläger und zu 12% dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nur zu einem Teil begründet.

Erfolg hat sein Rechtsmittel in der Hauptsache insoweit, als er die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 500 € und als er restliche Mietwagenkosten in Höhe von 1.324,26 € begehrt. Im Übrigen hat er über den ihm durch das Landgericht zuerkannten Betrag von 251,37 € zzgl. der vorgenannten Kosten hinaus keinen Anspruch auf Ersatz als unfallbedingt geltend gemachter Vermögenseinbußen. Insbesondere ist der Beklagte keiner begründeten Verpflichtung ausgesetzt, einen Erwerbsschaden des Klägers im Umfang von 12.600 € zu ersetzen. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen sind insoweit auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig dargetan; unabhängig davon bleibt der Kläger weiterhin für die einen Verdienstausfallschaden betreffenden Tatsachenbehauptungen beweisfällig.

Der Teilerfolg des Rechtsmittels des Klägers bezieht sich ansonsten noch auf die Nebenforderung bezüglich des Ausgleichs erstattungsfähiger vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit ist nicht auf den ihm durch das Landgericht zuerkannten Betrag von 53,55 € beschränkt, sondern sie hat den Betrag von insgesamt 899,40 € zum Gegenstand.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

Schmerzensgeld

Der Kläger beanstandet zu Recht, dass die ihm durch das Landgericht zuerkannte Entschädigung von 3.000 € dem Umfang seiner unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der nach § 253 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zumessungsfaktoren nicht ganz gerecht wird. Ihm steht ein Entschädigungsbetrag von insgesamt 3.500 € zu, so dass sich abzüglich der vorprozessualen Zahlung des Beklagten von 3.000 € noch ein zu zuerkennender Saldo von 500 € ergibt.

1a) Unstreitig hat der Kläger infolge des Kollisionsereignisses vom 1. November 2008, hinsichtlich dessen die volle Einstandspflicht des Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AuslPflVG unstreitig ist, Verletzungen in Form einer Fraktur des Schlüsselbeins sowie einer Stirnschnittwunde erlitten.

b) Die Einzelheiten des Behandlungs- und Heilungsverlaufs ergeben sich aus den seitens des Klägers zu den Akten gereichten ärztlichen Unterlagen. Danach konnten die Verletzungen ambulant behandelt werden, wobei der Knochenbruch mit einem sogenannten Rucksackverband versorgt wurde. Die dadurch bewirkte Immobilisation des Klägers im Bereich der oberen Körperextremitäten führte dazu, dass er über einen längeren Zeitraum am Autofahren gehindert war und fünf Wochen lang seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Nachdem sich der Kläger zunächst viermal in hausärztliche Behandlung begeben hatte, ergab sich in der Zeit nach dem 13. November 2008 die Notwendigkeit seiner Überweisung in eine chirurgische Praxis.

c) Wegen anhaltender Schmerzen musste der Kläger bereits in der Zeit ab dem 6. November 2008 mit Analgetika behandelt werden. Ausweislich eines Berichtes des Chirurgen ... zeigte sich bei einer Untersuchung am 21. November 2008 der Bereich der Schlüsselbeinfraktur noch druckschmerzhaft in Verbindung mit einer endgradigen schmerzhaften Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk. Darüber hinaus ist als Befundangabe noch eine zusätzliche Rippenfraktur links mit einem mäßigen Druckschmerz angegeben (Bl. 37 d. A.). Eine ebenfalls am 21. November 2008 durchgeführte Röntgenuntersuchung hat eine regelrechte Ausheilung des Schlüsselbeinbruchs ohne Hinweis auf eine Pseudoarthrose ergeben.

Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers war auf einen Zeitraum von fünf Wochen begrenzt. Entsprechend der Feststellung des Landgerichts ist von einer zwischenzeitlich eingetretenen folgenlosen Ausheilung der Unfallverletzungen auszugehen.

Im Hinblick auf die bei Verkehrsunfallangelegenheiten im Vordergrund stehende Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes teilt der Senat die durch den Kläger geäußerte Vorstellung, dass ihm ein Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 3.500 € zusteht. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass trotz des unkomplizierten Behandlungs- und Heilungsverlaufs ohne die Notwendigkeit einer Krankenhausunterbringung die Schlüsselbeinfraktur für den Kläger mit erheblichen Schmerzzuständen und Bewegungseinschränkungen verbunden war. Zu Recht verweist er als Referenzentscheidung auf das Urteil des OLG Hamm vom 8. Juni 2000 zu dem Az.: 27 U 29/00 (Schmerzensgeldtabelle Hacks/Ring/Böhm, Ausgabe 2011, lfd.Nr. 866). Das Urteil betrifft ein Schmerzensgelderkenntnis in Höhe von seinerzeit 7.500 € (3.750 €), welches einem Unfallopfer wegen einer Schlüsselbeinfraktur, einer Kopfplatzwunde sowie einer Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule zweiten Grades zuerkannt worden war. Da der Betreffende jedoch - im Gegensatz zu dem Kläger - noch monatelang unter deutlichen Schmerzen im Schulterbereich litt und sich noch das Risiko einer Nachoperation ergab, erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Kläger das seinerzeit durch das Oberlandesgericht Hamm ausgeurteilte Schmerzensgeld in vollem Umfang (indexangepasst nunmehr knapp ab 4.400 €) zuzuerkennen. Da sich zudem bei dem Kläger keine zweitgradige Distorsionsschädigung der Halswirbelsäule eingestellt hatte, muss es bei dem durch ihn geltend gemachten Mindestbetrag von 3.500 € verbleiben.

Mietwagenkosten:

Auch insoweit ist das Rechtsmittel des Klägers begründet. Ihm steht für die Inanspruchnahme eines Mietwagens für den in Rede stehenden vierwöchigen Zeitraum vom 3. November 2008 bis zum 3. Dezember 2008 der ihm unter dem Datum des 16. Februar 2009 in Rechnung gestellte Betrag von insgesamt 2.414.86 € zu. Da der Beklagte bereits einen Teilbetrag von 1.090,60 € vorprozessual zur Anweisung gebracht hat, verbleibt ein dem Kläger zuzuerkennender Saldo von 1.324,26 €. Der Beklagte drängte nicht mit seinem Einwand durch, der Kläger sei wegen der ihn treffenden Schadensminderungsobliegenheit gehalten gewesen, schon zu einem früheren Zeitpunkt seine Vollkaskoversicherung für die Finanzierung der Kosten der Neuanschaffung eines Ersatzfahrzeuges in Anspruch zu nehmen, als dies tatsächlich der Fall war. Der ersatzfähige Nutzungsausfallschaden erstreckt sich bis zu dem Datum des 3. Dezember 2008, zu welchem der Kläger das gekaufte Ersatzfahrzeug übernehmen konnte.

Voraussetzungen für den Ersatz eines kraftfahrzeugbezogenen Nutzungsausfallschadens ist neben der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung ein hypothetischer Nutzungswille. Folglich scheidet ein Entschädigungsanspruch dann aus, wenn der Kraftfahrzeughalter infolge seiner bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zu nutzen.

Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung der den Kläger behandelnden Hausärztin Dr. W. vom 19. November 2008 war der Kläger nach dem Unfallgeschehen über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen wegen der Notwendigkeit des Tragens des Rucksackverbandes nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen (Bl. 36 d. A.). Auf diesen Umstand hat der Beklagte in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10. November 2009 verbunden mit der Schlussfolgerung hingewiesen, wegen seiner verletzungsbedingten Fahrunfähigkeit könne der Kläger nicht mit Erfolg die streitigen Mietwagenkosten geltend machen (Bl. 146 d. A.). Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. November 2009 eingeräumt, wegen des erheblichen Personenschadens sei ihm selbst die Fahrzeugnutzung nicht möglich gewesen; bei dem total beschädigten Pkw VW Golf habe es sich um das Familienfahrzeug gehandelt, das vorkollisionär gleichermaßen durch ihn und seine Ehefrau genutzt worden sei (Bl. 151 d. A.). Ergänzend hat der Kläger behauptet, wegen des abgelegenen Wohnsitzes der Familie sei man für sämtliche Fahrten zur Deckung des täglichen Lebensbedarfes auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen gewesen; entsprechend habe in den Vormittags- und Abendstunden sowie am Wochenende der Wagen der Ehefrau zur Verfügung gestanden (Schriftsatz vom 17. Februar 2010; Bl. 232 d. A.).

Zutreffend ist, dass trotz persönlicher Fahruntauglichkeit ein Entschädigungsanspruch bestehen bleiben kann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug aufgrund einer vor dem Unfall getroffenen Vereinbarung einem Dritten - etwa einem Angehörigen, einem Ehepartner oder einer sonstigen nahestehenden Person - unentgeltlich zur Nutzung überlassen hatte und der Dritte es in der Zeit nach dem Unfall tatsächlich genutzt hätte.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die einmonatige Inanspruchnahme des Ersatzfahrzeuges zu ersetzen. Für die Anspruchsberechtigung des Klägers kommt es nicht auf die Richtigkeit seiner Behauptung an, der Sachbearbeiter der Regulierungsbeauftragten habe zugesichert, dass im Falle der Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges es keinerlei Probleme mit der Erstattung der Mietwagenkostenrechnung geben werden.

Bei den mietwagenbezogenen Aufwendungen handelt es sich um Kosten der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, denn sie dienen dazu, die wirtschaftliche Lage des Geschädigten, die ohne den Unfall bestehen würde, herzustellen. Seine Grenze findet der Ersatzanspruch daher am Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung sowie an der Verhältnismäßigkeitsschranke des § 251 Abs. 2 BGB.

Das Gutachten des Sachverständigen K. vom 3. November 2008 verhält sich über einen zweiwöchigen Zeitraum für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges (Bl. 22 d. Dementsprechend hat der Regulierungsbeauftragte des Beklagten dem Kläger auch nur einen Teilbetrag auf die Mietwagenkosten überwiesen.

Aufgrund der Eingrenzung des Wiederbeschaffungszeitraumes auf zwei Wochen durch den Sachverständigen steht indes nicht fest, dass die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des Nutzungsausfallschadens auf 14 Tage begrenzt ist. Der Kläger wendet nämlich den unstreitigen Sachverhalt ein, dass er über keine hinreichenden finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung innerhalb weniger Wochen verfügte und dass er erst aufgrund der Überweisungsleistung seiner in Anspruch genommenen Vollkaskoversicherung vom 12. Dezember 2008 in Höhe von 6.950 € in die Lage versetzt wurde, die Fahrzeugersatzbeschaffung vorzunehmen. Aus diesem Sachverhalt lässt sich nicht der Einwand ableiten, der Kläger sei wegen seiner Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 1 BGB gehalten gewesen, seinen Fahrzeugschaden schon frühzeitig über die Vollkaskoversicherung abzurechnen, um somit den Umfang des Anteils der Mietwagenkosten so gering wie möglich zu halten.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass eine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen, allenfalls unter besonderen Umständen angenommen werden kann. Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur ausnahmsweise, wenn nämlich der Geschädigte sich ohne Schwierigkeiten den Kredit beschaffen kann und durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen.

Gleichwohl hat sich die Ehefrau des Klägers - überobligationsmäßig - um eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Fahrzeugersatzbeschaffung bemüht. Erst aufgrund eines an sie gerichteten Schreibens der Citibank vom 17. November 2008 stand fest, dass dem Kläger bzw. seiner Ehefrau eine Darlehensaufnahme verweigert wurde (Bl. 108 d. A.).

Bereits in seinem anwaltlichen Schreiben vom 20. November 2008 hatte der Kläger unter Beifügung der vorgenannten Zuschrift der Bank auf sein Unvermögen hingewiesen, eine Ersatzwagenbeschaffung aus eigenen Geldmitteln zu bezahlen oder eine solche von der Bank finanziert zu bekommen (Bl. 105, 106 d. A.). Gleichwohl hat der Beklagte bzw. die für ihn tätig gewesene inländische Regulierungsbeauftragte in der Folgezeit dem Kläger keine Möglichkeit eröffnet, eine Ersatzwagenbeschaffung zu bezahlten oder zu finanzieren. Dies obwohl die volle Anspruchsberechtigung des Klägers zu 100% von vornherein unstreitig war.

Im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens genügt der Verkehrsunfallgeschädigte im Regelfall seiner Schadensminderungspflicht, wenn er die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, dass ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Geschädigte dem Kfz-Haftpflichtversicherer bekannt gibt, er sei ohne Vorfinanzierung nicht in der Lage, eine notwendige Fahrzeugbeschaffung zu tätigen. Dieser Obliegenheit ist der Kläger unter Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse durch das anwaltliche Schreiben vom 20. November 2008 nachgekommen.

Darüber hinaus trifft in Fällen der vollen Haftung des Unfallgegners nach der Rechtsprechung des Senats den Geschädigten grundsätzlich keine Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren (Senat a. a. O.). Selbst wenn man aber eine derartige Obliegenheit annähme  ließe sich nicht feststellen, dass der Kläger die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung in anspruchsmindernder Weise verzögert hat.

Wegen des Rückstufungsschadens und der Eigenbeteiligung im Falle der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung handelte der Kläger - abgesehen davon, dass dies überobligationsmäßig war - sachgerecht, indem er sich zunächst um die Gewährung eines Bankkredits für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges bemühte. Erst nachdem sich in der zweiten Hälfte des Monats November 2008 sein Unvermögen zur Aufnahme eines Darlehens herausstellte, hatte er Anlass, den Fahrzeugschaden über seine Vollkaskoversicherung abzurechnen. Aufgrund dessen gelang es dann seiner Ehefrau immerhin schon am 3. Dezember 2008, wegen der in Aussicht stehenden Versicherungsleistung den Kaufvertrag über das ersatzweise beschaffte Fahrzeug zu unterzeichnen. Der Kläger verlangt auch nur bis zu diesem Datum die Mietwagenkosten ersetzt. Dass es ihm hätte gelingen können, mit einem deutlichen zeitlichen Vorsprung vor diesem Tag die Finanzierung der Ersatzbeschaffung über seine Vollkaskoversicherung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beklagten bietet dazu keine Anhaltspunkte.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die unter dem Datum des 3. Dezember 208 abgegebene Bestellung für die Beschaffung des Pkw VW Touran auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der bezeichneten Wohnsitzangebe in K. ausgestellt ist (Bl. 161 d. A.). Offensichtlich war es allein Frau ..., die sich um die Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zur Versorgung der Familie kümmerte. Dafür spricht auch, dass die Mietwagenrechnung der ... GmbH vom 16. Februar 2009 auf den Namen der Ehefrau des Klägers mit der Anschrift des Familienwohnsitzes ausgestellt ist. Darüber hinaus geht aus der Rechnung nur ein nutzungsberechtigter Fahrer hervor, nämlich ebenfalls Frau ... Ausweislich eines handschriftlichen Überweisungsvermerks hatte diese unter dem Datum des 3. April 2009 für den Ausgleich des Rechnungsbetrages Sorge getragen (Bl. 320 d. A.). Aus dem durch die Ehefrau des Klägers mit der ... GmbH abgeschlossenen Gebrauchtwagenüberlassungsvertrag wurde auch der Kläger über § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 2.414,86 € verpflichtet. Da der Mietwagen zur Wiederherstellung der fahrzeugbezogenen Mobilität zwecks Versorgung der Familie dient, handelte es sich um ein Geschäft zur Deckung d es familiären Lebensbedarfs im Sinne der vorgenannten Bestimmung.

Ab- und Anmeldekosten

Auch zu diesem Punkt gibt das Berufungsvorbringen keinen Anlass zu einer Abänderung der abgeänderten Entscheidung. Die vorprozessuale Überweisung von 50 € reicht zum Ausgleich der ersatzfähigen Kosten aus.

Der erste durch den Kläger vorgelegte Zahlungsbeleg betrifft die Abmeldung des Unfallfahrzeuges unter dem Datum des 12. November 2008 mit einem Gebührenaufwand von 55,30 € (Bl. 26 d. A.). Die darin aufgelisteten Positionen verhalten sich im Wesentlichen über den Gebührenaufwand, der durch die unstreitige Tatsache veranlasst wurde, dass der Kläger den ihm abhanden gekommenen Fahrzeugbrief bei der Abmeldung nicht vorlegen konnte. Der Gebührenaufwand stellt somit „Sowieso“-Kosten dar, die dem Kläger unfallunabhängig auch dann entstanden wären, wenn er zu einem anderen Zeitpunkt sein Fahrzeug abgemeldet hätte. Für die Abnahme einer Erklärung an Eides Statt und für eine Briefaufbietung wurden Folgegebühren im Umfang von knapp 50 Euro notwendig. Auf die reinen Abmeldegebühren entfiel ein Anteil von knapp 6 Euro.

Uneingeschränkt ersatzfähig sind die Kosten für die Neuanmeldung des Ersatzfahrzeuges, die Gegenstand des Zahlungsnachweises vom 3. Dezember 2008 über 42,30 € sind (Bl. 27 d. A.). Unter Anrechnung der vorprozessualen Überweisung in Höhe von 50 € verbleibt ein Saldo von knapp 8 €, der ausreicht, um die ersatzfähigen Abmeldekosten nach Maßgabe des Beleges vom 12. November 2008 abzudecken.

Winterreifen

Aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist auch diese Position im Umfang von 399,99 € nicht von der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten umfasst (Bl. 5 UA; Bl. 271 d. A.).

Zwar mag sich wegen der Ausstattung des Anfang Dezember 2008 angeschafften Ersatzfahrzeuges mit Sommerreifen die Notwendigkeit ergeben haben, für diesen Wagen eine wintertaugliche Bereifung zu beschaffen. Allein aus diesem Umstand folgt indes keine Verpflichtung der Beklagten zum Ausgleich der Anschaffungskosten von knapp 400 €, da nichts über den Zustand der Bereifung des Altfahrzeuges vorgetragen ist. Bereits im Termin vom 1. Dezember 2009 hatte das Landgericht den Kläger u. a. darauf hingewiesen, es bedürfe eines näheren Vortrages dazu, welchen Erhaltungszustand die Winterreifen hatten. Ergänzenden Vortrag hat der Kläger auf diesen Hinweis hin nicht folgen lassen.

Verdienstausfallschaden

Auch zu diesem Punkt rechtfertigt das Rechtsmittelvorbringen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen einer Schadenersatzverpflichtung des Beklagten auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 Abs. 1, 11 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 842 BGB sind schon nicht schlüssig dargetan.

Unbegründet ist allerdings der Einwand des Beklagten, der Kläger sei in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Alleingesellschafter der ... nicht aktivlegitimiert, den durch den fünfwöchigen Ausfall seiner Arbeitskraft entstandenen Erwerbsschaden als Ersatzposition einzuklagen. Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Arbeitsverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen. Dem entspricht die Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Bei der Bestimmung des Verdienstausfalls eines Selbstständigen ist der Grundsatz zu beachten, dass nicht bereits der abstrakte Wegfall der Arbeitskraft als solcher einen Schaden darstellt, sondern vielmehr negative Auswirkungen infolge des Ausfalls in seinem Vermögen in Form eines Gewinnentgangs erforderlich sind (Senat a. a. O.).

Dem Selbstständigen kommt bei Darlegung und Beweis seines Verdienstausfallschadens die Beweiserleichterung der §§ 287 ZPO, 252 S. 2 BGB zugute. Zur Feststellung des Erwerbsschadens im Rahmen dieser Vorschriften ist es in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senat a. a. O. mit Hinweis auf BGH NJW 2001, 1640).

Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass der Kläger seine selbstständige Tätigkeit im Bereich der Arbeitsvermittlung und im Verkauf von High-Tech Produkten erst zu Beginn des Unfalljahres 2008 aufgenommen hatte. Ein Vergleich mit Vorjahresergebnissen scheidet deshalb ebenso aus wie die Vorlage von Steuerbescheiden für das Unternehmen in den Jahren vor 2008. Der Senat lässt einerseits nicht außer Acht, dass die Anforderungen an die Darstellung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebes eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden dürfen . Andererseits ist die Schätzung eines Ausfallschadens nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde.

Es fehlt eine hinreichende Grundlage von Anhaltspunkten und Anknüpfungstatsachen, welche - ggfs. mit sachverständiger Hilfe - eine hinreichend sichere Erfassung eines unfallbedingten Erwerbsschadens des Klägers für die Feststellung einer Ersatzverpflichtung des Beklagten ermöglichen. Insbesondere beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf eine „Berechnung des Steuerbüros ... vom 24.11.2008“ als Grundlage für die Durchsetzung einer Ersatzforderung wegen eines Erwerbsschadens in der klagegegenständlichen Höhe von 12.600 €.

In dem Begleitschreiben vom 24. November 2008 zu der „Berechnung“ ist die Chronologie der Entwicklung des Unternehmens des Klägers seit der Gründung im Januar 2008 dargestellt (Bl. 164 d. A.): Demzufolge wurden „die ersten Monate darauf verwendet, Kontakte zu potentiellen Auftraggebern zu knüpfen und Know-how sowie Kompetenzen in der Branche zu sammeln“. Zum Zeitpunkt des Unfalls soll der Kläger laut seiner Mitteilung „so weit gewesen sein, verschiedene Kontakte in konkrete Aufträge umsetzen zu können“. Folgt man dem Vorbringen des Klägers in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 und in seiner Berufungsbegründung, sollen sich die angebahnten geschäftlichen Verbindungen und sonstigen Abschlusschancen allein aufgrund seiner fünfwöchigen Arbeitsunfähigkeit zerschlagen haben. Hinsichtlich der Richtigkeit dieses Vorbringens bestehen nachhaltige Bedenken.

Befindet sich ein neu gegründetes Unternehmen noch in der Entwicklung, ist aus der Sicht der Praxis besondere Vorsicht geboten, weil ein solches Unternehmen nach den Vorstellungen des Geschädigten meist große Gewinnsteigerung erzielen sollte, die sich aber nicht immer mit den Realitäten decken. Bloß gedankliche Vorbereitungen für den Aufbau einer selbstständigen Existenz stellen keine ausreichende Grundlage für die Prognose der Gewinnentwicklung dar, wenn nicht ein konkretes Planungsstadium wenigstens ansatzweise erreicht wurde.

War der Kläger in den ersten 10 Monaten nach der Gründung seines Unternehmens dem Bericht der Steuerberater ... vom 24. November 2008 zufolge damit beschäftigt, Kontakte zu potentiellen Auftraggebern zu knüpfen, fehlt es an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass sich gerade zu Beginn des Monats November 2008 lukrative Vertragsabschlüsse angebahnt hätten, deren Wegfall wegen der verletzungsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 5 Wochen einen Erwerbsschaden von 12.600 € bewirkt haben sollen. Selbst wenn dies allerdings der Fall gewesen wäre, ist kaum nachvollziehbar, aus welchen Gründen dem Kläger nach seiner Genesung es nicht gelungen sein soll, an seine 10-monatige Aufbau- und Akquisitionstätigkeit anzuknüpfen und die geschaffenen Verbindungen für die Anbahnung neuer Geschäftsabschlüsse zu reaktivieren.

Der Kläger trägt vor, dass der Versuch der Finanzierung des Kaufs eines Gebrauchtwagens mit einem Anschaffungsaufwand von 12.500 € über die ... Bank scheiterte, weil nach Ansicht des Kreditinstituts die erforderlichen Geldmittel nicht vorhanden gewesen seien (Bl. 97 d. A.). Dies lässt den Rückschluss darauf zu, dass die mit dem Unternehmen des Klägers erzielten Geschäftsergebnisse, sofern nicht ohnehin eine Defizitsituation vorlag, allenfalls äußerst bescheiden waren. Folgt man dem Vorbringen des Klägers in der Klageschrift zur Begründung des Haushaltsführungsschadens, hat er in der Wohnung in Kleve in der Regel 38 Wochenarbeitsstunden für haushaltsbezogene Verrichtungen zugebracht (Bl. 6 d. A.). Bei einem solchen Aufwand ist kaum nachvollziehbar, dass dem Kläger dann noch hinreichend Zeit für Kundenbesuche und Betreuung im Zuge von Arbeitsvermittlungen und Verkauf von High-Tech Produkten in ..., sowie ... mit einem Monatsgewinn von über 10.000 € verblieben sein soll.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Verdienstausfall eines Selbstständigen entweder durch die Kosten einer Ersatzkraft, abstrakt nach dem wahrscheinlichen Gewinnentgang oder konkret durch Berechnung des entgangenen Gewinns aus bestimmten Geschäften zu berechnen. Eine Vermischung der Berechnungsformen ist nicht zulässig. Es ist aber zulässig, die einzelnen Berechnungsformen in ein Verhältnis von Haupt- und Hilfsvorbringen zu stellen (Senat a. a. O.).

Nach dem Inhalt seiner Berufungsbegründung stellt der Kläger auf der Grundlage der „Berechnung des Steuerbüros ... vom 24. November 2008“ in erster Linie auf einen abstrakt ermittelten Gewinnentgang ab. Gegenstand der vorgenannten „Berechnung“ ist u. a. eine „Gewinn- und Verlustrechnung 2008“ (Bl. 176 d. A.). Allerdings können die durch die Steuerberater ... erstellten betriebswirtschaftlichen Unterlagen für das Jahr 2008 nicht als eine valide Grundlage für die Ermittlung des klagegegenständigen Erwerbsschadens von 12.600 € angesehen werden. Dies legt der Beklagte in seiner Berufungserwiderung zutreffend dar. Soweit der Kläger meint, es sei zur konkreten Schadensfeststellung ein Sachverständigengutachten zwingend einzuholen (Bl. 240 d. A.), liefe dies auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises hinaus.

Aus den einführenden Erläuterungen im Bericht ... vom 24. April 2009 („B Erstellungserklärung“) geht eindeutig hervor, dass die Zahlen, die darin Eingang gefunden haben, nicht Gegenstand einer eigenen Prüfung der Steuerberater waren. Vielmehr haben diese im Hinblick auf die „Verantwortung der Geschäftsführung … für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben“ die aus der Buchhaltung des Unternehmens übernommenen Zahlen dem „Jahresabschluss“ zugrunde gelegt (Bl. 169, 170 d. A.).Unmissverständlich ist am Ende der „Erstellungserklärung“ dargestellt, man könne „die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses nicht gewährleisten“ (Bl. 170 d. A.).

Der Kläger führte selbst aus, es handele sich bei den Berechnungen der Steuerberater um „Schätzungen“; auf diese Weise sei auch das mutmaßliche Einkommen des Klägers in Höhe von 12.600 € zzgl. Mehrwertsteuer ermittelt worden (Bl. 233 d. A.). Zu Recht legt der Beklagte in seiner Berufungserwiderung dar, der Kläger beschränke sich auf die Vorlage einer Schätzung, der nicht objektivierbare Zahlenangaben zugrunde lägen (Bl. 326 d. A.).

Dem Grundsatz, dass der bloße Wegfall der Arbeitskraft noch keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, kommt gerade beim Selbstständigen besondere Bedeutung zu. Bei ihm bestimmt sich der Wert seiner Tätigkeit gerade nicht nach Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Erfolg. Erst wenn der Wegfall zu einer Vermögenseinbuße führt, liegt ein Schaden vor. Die bloß abstrakte Berechnung des Wertes seiner Arbeitskraft reicht nicht aus.

Genau eine solche abstrakte Berechnung haben die Steuerberater ... unter dem Datum des 24. November 2008 vorgenommen. Darin haben sie auf der Grundlage eines durch den Kläger für das gesamte Jahr 2008 veranschlagten Nettoumsatzes von 100.000 Euro für die Geschäftsführertätigkeit des Klägers einen Stundensatz von 35,- € ermittelt und diesen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 72 Stunden auf einen Gewinnentgang von 12.600,- € hoch gerechnet (Bl. 165 d. A.). Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass ein ersatzfähiger Erwerbsschaden in keinem Fall so berechnet werden kann (Bl. 6 UA; Bl. 271 R d. A.).

Ohne Erfolg rügt der Kläger darüber hinaus, das Landgericht habe es unterlassen, sein mutmaßliches Einkommen als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft zu schätzen (Bl. 311 d. A.).

Ist der Verletzte als Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig Gesellschafter der Arbeitgeberin, kann er vom Haftpflichtigen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Geschäftsführergehaltes nur verlangen, wenn das gezahlte Gehalt des Alleingesellschafters eine echte Tätigkeitsvergütung darstellt. Ob allerdings die vertraglich zugesagte Vergütung ein echtes Arbeitsentgelt darstellt, bedarf einer besonders genauen Überprüfung. Insbesondere „Mondscheingehälter“ sind nicht zu ersetzen. Erwirtschaftet die Gesellschaft keine ausreichenden Umsätze, um neben weiteren Geschäftskosten auch noch den Geschäftsführer zu bezahlen, fehlt es am entsprechenden Schadensersatzanspruch. Das mit dem Alleingeschäftsführer einer GmbH vereinbarte Geschäftsführergehalt kommt nur dann als Bemessungsgrundlage für den Erwerbsschaden in Betracht, wenn es mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH tatsächlich vereinbar ist.

Selbst auf der Grundlage einer unterstellten Richtigkeit der durch die Steuerberater des Klägers erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2008 vom 24. April 2009 (Bl. 185 d. A.) ist nicht ersichtlich, dass die Ertragssituation der Gesellschaft dem Kläger während seiner fünfwöchigen Ausfallzeitraumes die Zahlung eines Geschäftsführergehaltes in Höhe von 12.600,- € zuzüglich Mehrwertsteuer oder in einer anderen feststellbaren Höhe ermöglicht hätte.

Die Aufstellung weist für das Jahr 2008 einen Nettoumsatz von 46.914,- € aus. Als Abzugskosten sind zunächst Löhne und Gehälter im Umfang von 17.100,- € aufgelistet. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um das Geschäftsführergehalt des Klägers, sondern um die Lohnbezüge des einzigen weiteren Mitarbeiters der Gesellschaft, nämlich seiner Ehefrau. Diese ist nach dem Berufungsvorbringen ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben befasst (Bl. 309 d. A.). Die Aufstellung weist schließlich unter der Überschrift „Gewinnverwendung“ ein „Ergebnis in Höhe von 6.516,- €“ aus, das nach einem Vorschlag der Geschäftsführung „in die sonstigen Rücklagen einzustellen“ sein soll (Bl. 188 d. A.). Fände dieses „Ergebnis“ für die Entlohnung des Klägers als Geschäftsführer Verwendung, hätte es nur ein Monatsgehalt von 543,- € zur Folge. Indes kann auch dieser Betrag nicht für die Berechnung eines Verdienstausfallschadens während des klagegegenständlichen fünfwöchigen Zeitraums als ersatzfähiger Mindestschaden Verwendung finden, da er „in sonstige Rücklagen“ überführt werden soll und nicht als Entnahmeguthaben ausgewiesen ist (Bl. 188 d. A.).

Soweit der Kläger hilfsweise zur Darlegung seines Erwerbsschadens sein Vorbringen auf entgangene Aufträge stützt, rechtfertigt dies ebenfalls nicht, ihm einen Ersatzanspruch wegen eines Verdienstausfallschadens zu zuerkennen. Dazu wiederholt der Kläger in seiner Rechtsmittelbegründung die Behauptungen, die bereits Gegenstand seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009 waren (Bl. 99 ff. d. A.).

An den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines Geschäftsabschlusses werden, da die Gefahr von Manipulationen sehr hoch ist, hohe Anforderungen gestellt; dabei kommt ihm nicht die Darlegungserleichterung des § 252 BGB zugute. Wird der Schaden auf der Grundlage konkret entgangener Einzelgeschäfte berechnet, muss der Verletzte nachweisen, welche Geschäfte ihm entgangen sind. Zudem ist darzutun, ob der zunächst entgangene Auftrag nicht später nachgeholt werden konnte (Jahnke a. a. O. mit Hinweis auf OLG Frankfurt SP 2000, 124). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.

Soweit er die Behauptung aufstellt, ihm sei verletzungsbedingt die Möglichkeit der Teilnahme an drei wichtigen Messen in ..., und ... entgangen, wo außerordentlich wichtige Kontakte hätten geknüpft werden können (Bl. 310 d. A.), beschränkt sich sein Vortrag auf die Darlegung einer Vereitelung allgemein gehaltener Aquisitionschancen ohne konkrete Abschlussaussichten.

Konkreter ist seine Behauptung, er habe für eine Privatuniversität Studiengänge an Unternehmen mit dem Ziel der Erreichung eines Bachelor-Abschlusses vermitteln sollen und die für die Zeit ab dem 1. November 2008 angesetzte Aufnahme der Tätigkeit sei verletzungsbedingt nicht möglich gewesen (Bl. 310, 311 d. A.). Gleichwohl lässt das Vorbringen des Klägers eine Substantiierung dahingehend vermissen, welche einzelnen Kontaktadressen hinreichende Aussicht auf Erfolg für den Abschluss welchen provisionsträchtigen Vermittlungsvertrages geboten hätten. Der streitige Vortrag des Klägers geht nicht über die Darlegung einer abstrakten Abschlussmöglichkeit hinaus.

Im Ergebnis kann dahinstehen, ob das weitere streitige Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Geschäftsverbindung zu einem Unternehmen namens ... in ... den Schlüssigkeitsanforderungen gerecht wird, die an die Darlegung des Gewinns aus konkret entgangenen Geschäften zu stellen sind. Insoweit behauptet der Kläger, er habe für eine Vergütung von 2.250,- € monatlich von Anfang November 2008 bis Ende April 2009 mindestens 6 Personen als IT-Spezialisten an diverse Firmen weiter vermitteln sollen; hinzuzurechnen seien Provisionen für die tatsächlich verrichtete Arbeit der vermittelten Personen (Bl. 311 d. A.). Zweifelhaft ist schon, ob es sich bei der bezifferten Vergütungsangabe um ein reines Tätigkeitshonorar oder um ein Erfolgshonorar handeln soll. Selbst wenn Ersteres der Fall wäre, könnte nicht nachvollzogen werden, wie auf der Grundlage einer monatlichen Vergütung von 2.250,- € innerhalb eines 5wöchigen Ausfallzeitraumes der klagegegenständliche Verdienstausfallschaden von 12.600,- € entstanden sein soll.

Letztlich brauchen aber die Schlüssigkeitserwägungen nicht weiter vertieft zu werden. Entscheidend ist, dass der Kläger für sein streitiges Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Geschäftsverbindung zu der Firma ... in ... beweisfällig bleibt. Das dazu in der Rechtsmittelbegründung angebotene Sachverständigengutachten ist ein für den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen offenkundig ungeeignetes Beweismittel. Soweit der Kläger in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 Beweis durch „Zeugnis N.N.“ angeboten hat, handelt es sich um einen unbeachtlichen Beweisantritt. Das Angebot eines „Zeugen N.N.“ entspricht nicht dem Erfordernis des § 373 ZPO und ist daher grundsätzlich unbeachtlich. Etwas anderes gilt, wenn der Beweisantritt den Zeugen bereits hinreichend individualisiert und erkennen lässt, dass das Hindernis für die Bekanntgabe alsbald behoben werden kann, wenn etwa der Zeuge bereits seiner dienstlichen Funktion nach bezeichnet ist. Diese Ausnahme ist in dem vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Tatsache, dass der Kläger in seiner Berufungsbegründung den Zeugenbeweisantritt nicht wiederholt, verdeutlicht vielmehr, dass das Hindernis einer alsbaldigen Bekanntgabe nicht behoben werden kann.

Steuerberaterkosten

Auch insoweit hat das Landgericht die Klageforderung, auf die ein Anteil von 575,- € entfällt, zu Recht abgewiesen. Da die durch die Steuerberater ... erstellten Unterlagen für den Nachweis des geltend gemachten Verdienstausfallschadens aus mehreren Gründen ungeeignet sind, stellte deren Beauftragung keine sachgerechte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Damit handelt es sich bei der streitigen Kostenposition nicht um nach § 249 BGB ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten.

Rechtsanwaltskosten

Zu diesem Punkt erzielt der Kläger mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg.

Er rügt zu Recht, dass der maßgebliche Gegenstandswert für die Bemessung der vorprozessualen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV-RVG nicht auf den Betrag von 251,37 € beschränkt ist, den das Landgericht dem Kläger zuerkannt hat. Zu berücksichtigen ist, dass die klägerischen Prozessbevollmächtigten vor Rechtshängigkeit umfassend mit der Regulierung der Schadensangelegenheit befasst waren. Von Bedeutung ist zunächst das an den inländischen Regulierungsbeauftragten gerichtete Anwaltsschreiben vom 20. November 2008, welches eine Forderungsaufstellung in Höhe von 8.582,95 € zum Gegenstand hat (Bl. 105/107 d. A.). Hinzuzurechnen ist die begründete Schmerzensgeldforderung des Klägers im Umfang von 3.500,- €. Gleiches gilt in Bezug auf die vorerwähnten Behandlungskosten in Höhe von 251,37 €. Der vorprozessual ebenfalls geltend gemachte Haushaltsführungsschaden ist mit dem Vergleichsbetrag von 600,- € in Ansatz zu bringen, auf welchen sich die Parteien im Termin vom 6. Juli 2010 geeinigt haben (Bl. 241 R d. A.). Als den Gegenstandswert erhöhend wirken sich die ebenfalls in dem Anspruchsschreiben erwähnten Mietwagenkosten mit dem vollen Betrag von 2.414,86 € aus.

Aus den vorgenannten Einzelpositionen errechnet sich ein Gegenstandswert von insgesamt 15.349,18 €. Bezogen darauf beträgt die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 735,80 €. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 20,- € (Nr. 7002 VV-RVG) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich die Summe der ersatzfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten von 899,40 €.

Dem Kläger steht nicht die mit der Klage geltend gemachte Geschäftsgebühr im Umfang eines 1,8-fachen Gebührensatzes zu. Der Rechtsanwalt ist an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens des § 14 Abs. 1 RVG gebunden (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Auflage, § 14, Rdnr. 6). In seinem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom 20. November 2008 an die ... hatte der Kläger seine Rechtsverfolgungskosten auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr abgerechnet (Bl. 107 d. A.).

Nebenentscheidungen

Die Kostenanordnung folgt aus § 92 Abs. 1, Satz 1 letzter Halbsatz ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 15.446,87 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind



Show what you know!
19 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
3 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

10/08/2019 06:01

Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Haftungsrecht Berlin
Artikel zu Mietwagenkosten

Annotations

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.