Mietsicherheit: Keine Aufrechnung des Vermieters mit Zahlungsanspruch
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
KG: Beschluss vom 09.05.2011 (Az: 8 U 172/10)
Der Vermieter kann gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe eines verpfändeten Sparkontos als Mietsicherheit mit einen Zahlungsanspruch nicht aufrechnen, weil es insoweit an der Gleichartigkeit beider Ansprüche im Sinne von § 387 BGB fehlt.
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42% und die Beklagte 58% zu tragen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 04. April 2011 verwiesen, in dem der Senat wie folgt ausgeführt hat:
„Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsgründe nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte Anspruch auf Freigabe der Mietsicherheit hat und die Aufrechnungserklärung des Klägers mit den - unstreitig - verjährten Mietzinsen aus den Jahren 2000 und 2002 nicht greift. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 215 BGB wegen der fehlenden Gleichartigkeit von Freigabeanspruch der Beklagten und Zahlungsanspruch des Klägers im Sinne von § 387 BGB nicht vorliegen. Das Erfordernis der Gleichartigkeit beschränkt die Aufrechnung im Wesentlichen auf beiderseitige Geldleistungen. Der Anspruch auf Freigabe eines Sparbuchs ist aber auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet. Eine Gleichartigkeit mit dem Zahlungsanspruch liegt daher nicht vor. Soweit der 20. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 08. Februar 2010 - 20 U 167/08 - GE 2010, 693 die gegenteilige Auffassung vertritt, folgt der Senat dem nicht. Der 20. Zivilsenat beruft sich zur Begründung auf die Entscheidungen des BGH. In der Entscheidung des BGH vom 19.10.1988 - IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173 ging es um den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung eines hinterlegten Betrages im Zusammenhang mit einer erfolgten Grundstücksversteigerung. Hierin hat der BGH - unter Berufung auf die Reichsgerichtsrechtsprechung - ausgeführt, dass der Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung hinterlegten Geldes einen Geldbetrag zum Gegenstand hat. Danach betrifft es lediglich die äußere Form, in der dieser Anspruch verwirklicht werden müsste, dass er nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung zur Auszahlung von Geld geht, und ist die Freigabeforderung ihrem Gegenstand nach gleichartig mit der Geldzahlung, so dass die Aufrechnung zulässig ist. In dem weiteren vom BGH entschiedenen Fall - III ZR 320/06 ging es um Forderungen aufgrund einer Kauf- und Abtretungsvereinbarung bezüglich eines Wertpapierdepots und Kontokorrentguthabens. Diese Entscheidungen sind aber auf die Mietkaution, die in Gestalt eines verpfändeten Sparkontos geleistet ist, nicht übertragbar. Insoweit hat das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend und überzeugend begründet, dass es vorliegend auch um die Beseitigung eines dinglichen Rechts, nämlich des Pfandrechts des Klägers an der Sparforderung geht (§§ 1273, 1274, 1289, 1255 BGB). In diesem Falle ist - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen - die Vorschrift des § 216 BGB zu beachten. Nach § 216 Abs. 1 BGB hindert zwar die Verjährung eines Anspruchs den Gläubiger nicht, auch aus dem belasteten Gegenstand Befriedigung zu suchen. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 216 Abs. 3 BGB nicht auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und wiederkehrende Leistungen - wie es die Mietzinsforderungen sind - anwendbar. Würde nunmehr die Aufrechnung zugelassen werden, würde die Vorschrift des § 216 Abs. 3 BGB unterlaufen werden. Der Kläger setzt sich in der Berufung auch mit diesen vom Landgericht angestellten Erwägungen nicht im Einzelnen auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen hier § 216 BGB nicht zu berücksichtigen sein sollte.
Im Übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Der Senat sieht diese Voraussetzungen trotz der Entscheidung des 20. Zivilsenats - 20 U 167/08 -, die nicht auf § 216 Abs. 3 BGB eingeht und offenbar vereinzelt geblieben ist, nicht als gegeben an.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.“
Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keine Veranlassung hiervon abzuweichen. Der Kläger ist dem Hinweis des Senats auch nicht entgegengetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes der Berufung wird auf 14.719,37 EUR festgesetzt (Berufung des Klägers 7.359,68 EUR; Berufung der Beklagten 7.359,68 EUR).
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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen, bis der Senat über die Rechtsbeschwerde der Ö. Gesellschaft mbH - III ZB 11/07 - gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.090,60 €
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. AG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen unstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegenforderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur noch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der Ö. Gesellschaft mbH (künftig: Ö. ) an sie abgetretenen Forderung:
- 2
- Die Ö. hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bezüglich der von der H. (früher H. L. ; im Folgenden einheitlich H. ) auf den Namen der Schuldnerin geführten Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom 14. Februar 2001 beanspruchte die Ö. in der Insolvenz der Schuldnerin ein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Vermögensgegenständen. Sie verklagte zunächst die H. auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 € aus den Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben. Zur Erledigung der Klage hinterlegte die H. gerichtlich 100.000 € zugunsten der Ö. und des Beklagten. Gestützt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene Schiedsabrede, die die Ansprüche aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 umfasste, erstritt die Ö. gegen den Kläger einen ihrem Absonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der Kläger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der H. hinterlegten 100.000 € (nebst Hinterlegungszinsen) an die Ö. zu bewilligen. Die Ö. beantragte, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären; hierüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
- 3
- Mit Erklärung vom 26. August 2005, ergänzt am 26. September 2005 und 6. Oktober 2005, trat die Ö. den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kläger in die Auszahlung des gerichtlich hinterlegten Betrages (100.000 €) an sie einzuwilligen habe, in Höhe eines Teilbetrages von 27.500 € - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinterlegungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete im vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen Forderung gegen die Klageforderung auf.
- 4
- Der Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die dazu verwandte Gegenforderung mangels Vollstreckbarerklärung des sie zuerkennenden Schiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung.
- 5
- Das Landgericht hat dem Kläger 22.090,60 € nebst Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II.
- 6
- Beschwerde Die ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.
- 7
- 1. Nach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechtsgrundsätzlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu klären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung regelmäßig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitserklärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Dem ist indes nicht zu folgen.
- 8
- a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des zur Aufrechnung gestellten Anspruchs habe eine Schiedsabrede bestanden. Aufgrund einer (konkludenten) Prozessabrede sei in diesem Fall die Aufrechnung regelmäßig ausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei. Nach dem Sinn und Zweck der Prozessabrede könne das Verbot nur so lange bestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen wie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr für den Schuldner, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen.
- 9
- Mit b) diesen Erwägungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie höchstrichterlich gebilligter Rechtssätze. Eine revisionsgerichtliche Entscheidung ist nicht veranlasst.
- 10
- Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unterstand nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellungen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bindenden Schiedsabrede. Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Verbot , sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte.
- 11
- - gegebenenfalls Die zu beantragende - Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens. Dabei geht es allein um die - in den Grenzen des § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO zulässige - staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung eines (staatlichen) Vollstreckungstitels (vgl. § 1064 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Vollstreckbarerklärung 1 a.E.). Dieses zur Durchsetzung des Schiedsspruchs unter Umständen erforderliche Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird von dem Zweck des Verbots, mit der schiedsbefangenen Forderung vor dem staatlichen Gericht aufzurechnen, - Sicherung der Schiedsautonomie - nicht umfasst.
- 12
- das Ob Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer schiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der Schiedsspruch, der darüber entschied, aufgehoben wird, kann hier offen blei- ben. Eine mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksame rechtsgestaltende Aufhebungsentscheidung (vgl. § 1059 Abs. 1 und 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1059 Rn. 32 und Musielak/Foerste aaO vor § 253 Rn. 17) liegt unstreitig nicht vor. Es ist mithin von einer "Erledigung" der Schiedsvereinbarung durch verfahrensabschließenden Schiedsspruch auszugehen.
- 13
- Sollte nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits der die Gegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) doch aufgehoben werden, wäre dem Kläger in diesem Rechtsstreit die Restitutionsklage analog § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet (vgl. RG ZZP 61 <1937>, 142, 144
; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1994 § 580 Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 § 580 Rn. 13).
- 14
- 2. Eine rechtsgrundsätzliche und auch unter Gehörsgesichtspunkten beachtliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) Frage sieht die Beschwerde ferner darin, ob eine Vereinbarung der Parteien des Schiedsvertrages, nach welcher das Verfahren zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beziehungsweise die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs zunächst nicht weiter betrieben werden soll, regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass das mit der Schiedsabrede verbundene Aufrechnungsverbot andauern oder doch zumindest wieder aufleben soll. Die Beschwerde verweist dazu auf eine Vereinbarung, die der Kläger in dem von der Ö. , der Rechtsvorgängerin der Beklagten, gegen ihn geführten, oben genannten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2004 (KG 20 Sch 17/04 = III ZB 11/07) getroffen habe. Auf Anregung des Kammergerichts habe er sich mit der Ö. dahin verständigt, das Vollstreckbarerklärungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine auf Insolvenzanfechtung gerichtete Klage gegen die Ö. (95 O 78/03 LG Berlin) "auszusetzen". Nach Sinn und Zweck dieses Vergleichs habe die Ö. ihr angebliches Aus- oder Absonderungsrecht auch nicht im Wege der Aufrechnung durchsetzen dürfen.
- 15
- Den Erwägungen der Beschwerde mangelt die Grundlage in dem für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt. Dem Berufungsurteil sind keine Feststellungen zu entnehmen, wonach die in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren am 2. Mai 2005 erfolgte einvernehmliche Verfahrensaussetzung ein an die Ö. , die dortige Antragstellerin, gerichtetes (die Beklagte als Rechtsnachfolgerin bindendes) Verbot enthalten sollte, anderweit mit der ihr durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung aufzurechnen. Die Beschwerde benennt auch nicht dahingehenden Parteivortrag, den das Berufungsgericht übergangen oder ihm jedenfalls Anlass zu einem Hinweis gegeben hätte. Der von ihr herangezogene Vortrag des Klägers (S. 6 f des Schriftsatzes vom 11. April 2006), er habe sich mit der Ö. vergleichsweise über ein "Ruhen" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geeinigt, "um die Aufhebung des Schiedsspruches und die Wiederholung einer kostenintensiven Verhandlung vor dem Schiedsgericht zunächst zu vermeiden", enthält keinen Anhalt für ein stillschweigend vereinbartes Aufrechnungsverbot. Im Anschluss hieran wird die vergleichsweise Regelung lediglich zum Beleg dafür angeführt, dass der Schiedsspruch ohne Aussagekraft und der - dort der Beklagten zugesprochene - zur Aufrechnung gestellte Anspruch weder fällig noch durchsetzbar sei. Im Übrigen wäre für ein im Zuge der einvernehmlichen "Aussetzung" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwischen dem Kläger und der Ö. etwa vereinbartes zeitweiliges Aufrechnungsverbot inzwischen die Grundlage entfallen. Denn der Kläger und die Ö. hoben übereinstimmend die vergleichsweise Regelung auf, indem sie am 1. November und 1. Dezember 2006 übereinstimmend die Fortsetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens beantragten.
- 16
- 3. Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene, angeblich rechtsgrundsätzliche Frage, ob eine Zahlungsforderung und ein Anspruch auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages auch dann im Sinne des § 387 BGB als gleichartig angesehen werden können, wenn der Freigabeanspruch bereits tituliert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173, 174 unter III. 1. b a.E.). Die von der Beschwerde als unsicher dargestellte Empfangsberechtigung des Klägers steht für die Hinterlegungsstelle mit der rechtskräftigen Entscheidung über den zur Aufrechnung gestellten Freigabeanspruch fest.
- 17
- 4. Das Berufungsurteil leidet schließlich nicht deshalb an einem zulassungsfordernden Rechtsfehler, weil von einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO abgesehen wurde; der diesbezüglich von der Beschwerde reklamierte Gehörsverstoß liegt nicht vor.
- 18
- Nach a) § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen , dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit oder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).
- 19
- b) Die Möglichkeit einer solchen Vorgreiflichkeit der von dem Kläger gegen die Ö. gerichteten, auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage (95 O 78/03 LG Berlin) für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfende - letztlich auf dem Absonderungsrecht der Ö. beruhende - zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht keineswegs gehörswidrig übergangen. Es hat erwogen, dass die Insolvenzanfechtung nur ein Rückgewährschuldverhältnis (vgl. § 143 Abs. 1 InsO) begründen könne und folglich - mangels dinglicher Wirkung - auf den hier geltend gemachten Gegenanspruch ohne Einfluss sei. Die Beschwerde teilt diesen rechtlichen Ansatz im Grunde; sie meint, die - von ihr an anderer Stelle übrigens ausdrücklich verneinte - Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger die Insolvenzanfechtung dem (Gegen-)Anspruch der Beklagten im Wege der Einrede entgegensetzen könne. Dass der Kläger in diesem Rechtsstreit eine solche Einrede erhoben hätte, ist indes nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil enthält eine entsprechende Feststellung nicht.
- 20
- c) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die von der Beschwerde erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" aus.
- 21
- 5. Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 gestellte Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren der Ö. gegen den Kläger (III ZB 11/07) auszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 erledigt.
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -
(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.
(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der §§ 1205, 1206 Anwendung.
(2) Soweit ein Recht nicht übertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.