Gesellschaftsrecht: Angemessene Gewinnverteilung zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten
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Damit hat das Finanzgericht (FG) Münster dem Finanzamt widersprochen, das eine derartige Gewinnverteilung als unangemessen angesehen hat. Im Streitfall sah der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden.
Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht.
Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde. Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt.
Die beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stellt keine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung steht der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu – und zwar unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergibt.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer sind frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert wird, macht die Gestaltung nicht unangemessen. Sie ist die Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten ist mit dem Trennungsprinzip unvereinbar.
Beachten Sie: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 23.02.2018 (1 K 2201/17 F) folgendes entschieden:
Tenor:
Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 25.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 wird nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG. Dabei geht es um die Frage, ob der kapitalmäßig nicht beteiligten Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn als Vergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos und die Ausübung der Geschäftsführung innerhalb der KG gewährt werden kann, wenn die Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die zugleich auch Kommanditisten der KG sind, für ihre Geschäftsführungsleistungen keine gesonderte Vergütung der Komplementär-GmbH beziehen.
Ferner war ursprünglich streitig, ob die nicht abziehbare Gewerbesteuer gemäß § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz nach dem Veranlassungsprinzip oder nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen ist. Diesen Streitpunkt haben die Kläger allerdings im Laufe des Verfahrens ausdrücklich fallen gelassen.
Die Klägerin zu 1. ist eine Personengesellschaft in Form der GmbH & Co. KG. Ihr Unternehmensgegenstand ist der An- und Verkauf von Grundstücken, die Planung und Erstellung von Bauvorhaben und die Erbringung von Architektenleistungen. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A Verwaltungs GmbH. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ist ausschließlich die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet. Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Kapital der Klägerin besteht nicht. Kommanditisten der Klägerin sind zu gleichen Teilen die Herren B und C mit einem Festkapitalanteil i.H. von jeweils 10.000,- EUR. Beide sind auch zu gleichen Teilen alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die für die Geschäftsführung erforderlichen Räumlichkeiten und das Anlagevermögen werden der Komplementärin unentgeltlich von der KG zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin ist im Jahr 2013 durch Umwandlung der D GmbH entstanden. Anteilseigner und Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren ebenfalls die Herren B und C zu jeweils der Hälfte. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der D GmbH bezogen aufgrund bestehender Anstellungsverträge monatliche Festgehälter.
Mit Vertrag vom 27.08.2013 gründeten die Gesellschafter die A Verwaltungs GmbH, mithin die Komplementär GmbH. Gleichzeitig beschloss die D GmbH die Umwandlung im Rahmen eines Formwechsels gemäß §§ 190 ff., 226 ff. Umwandlungsgesetz in eine Kommanditgesellschaft, nämlich die Klägerin. Der Formwechsel sollte rückwirkend zum 02.01.2013 erfolgen. Die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern der D GmbH sollten von der Klägerin in der Rechtsform der GmbH & Co. KG unverändert fortgeführt werden. Anders als bei der D GmbH bestehen zwischen der A Verwaltungs GmbH und ihren Gesellschaftern-Geschäftsführern keine Geschäftsführeranstellungsverträge mehr. Die Komplementär-GmbH und die Klägerin zu 1.) wurden am 16.09.2013 bzw. am 27.09.2013 in das Handelsregister eingetragen.
Die Gewinnverteilung auf Ebene der Klägerin ist ausweislich des Gesellschaftsvertrags wie folgt geregelt: Die Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn i.H. von 200.000,- EUR. Soweit der Gewinn eines Jahres nicht ausreicht, die Vorabgewinne zu befriedigen, werden die Vorabgewinne anteilig befriedigt. In Folgejahren erhöhen sich die Vorabgewinne bis zu einem Betrag, der notwendig ist, einen Ausgleich für die in den Vorjahren aufgrund fehlenden Gewinns nicht gezahlten Vorabgewinne zu schaffen. Einen nach Abzug der Vorabgewinne und einer etwaigen Verzinsung der Kapitalkonten verbleibenden Gewinn erhalten die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile. Entsteht ein Verlust, wird dieser dem Verlustvortragskonto belastet. Zukünftige Gewinne werden so lange ausschließlich dem Verlustvortragskonto gutgeschrieben, bis dieses ausgeglichen ist.
Seit der Umwandlung in die KG entnehmen die Kommanditisten jeweils monatlich einen Betrag i.H. von 8.500,- EUR, wodurch ihr Kapitalkonto entsprechend belastet wird. Betragsmäßig besteht insofern Kongruenz mit den vormaligen Gehaltszahlungen durch die D GmbH.
Die dargestellte Gewinnverteilung legte die Klägerin ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr der Umwandlung 2013 zugrunde.
Für die Vorjahre einschließlich des Jahres 2013 fand im April 2015 bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung statt. Die Prüfungsfeststellungen sind in dem Außenprüfungsbericht vom 27.04.2015 zusammengefasst. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde der Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb durch mehrere Prüfungsfeststellungen erhöht.
Darüber hinaus erkannte die Betriebsprüfung die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilung in Bezug auf die Vorabvergütung der Komplementär-GmbH für Besteuerungszwecke nicht an. Zur Begründung wird in Tz. 2.6 des Betriebsprüfungsberichts wie folgt ausgeführt:
„Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin erhält die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe von 200.000,- EUR.
Weitere vertragliche Gestaltungen - insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer-Anstellungsverträge zwischen der Komplementär-GmbH und deren Anteilseignern und Geschäftsführern - wurden nicht vorgelegt.
Nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater bestand Einigkeit dahingehend, dass die tatsächliche Geschäftsführung für die KG nicht durch die Komplementär-GmbH selbst erbracht werden kann, sondern nur durch deren Geschäftsführer als Organe dieser Gesellschaft. Die Geschäftsführerleistungen der Geschäftsführer gegenüber der Komplementär-GmbH sollen nach Auskunft des Steuerberaters unentgeltlich erfolgen.
Die im Rahmen der Prüfung aufgeworfene Frage nach einer betrieblichen Veranlassung dieser Gestaltung blieb unbeantwortet.
Die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung kann steuerlich hinsichtlich der Vorabvergütung für die Geschäftsführerleistungen an die Komplementär-GmbH nicht anerkannt werden.
Die tatsächliche Erbringung der Geschäftsführerleistung erfolgt durch die Kommanditisten […]. Nach der Argumentation des steuerlichen Beraters werden diese Leistungen gegenüber der Komplementärin unentgeltlich erbracht. Daraus folgend entstehen der Komplementärin keine Aufwendungen für die Geschäftsführung. Mithin ist eine betriebliche Veranlassung einer Vorabvergütung für Geschäftsführerleistungen an die Komplementärin mangels eigener Aufwendungen nicht gegeben.
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels erfährt Einschränkungen, wenn für diese Gewinnverteilung nicht alleine die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn die Gewinnverteilung von anderen Beziehungen beeinflusst wird, die nicht ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben.
Danach findet die vorgenommene Gewinnverteilung ihre Erklärung nicht in den Verhältnissen der KG, sondern in anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern. Der Verzicht der Kommanditisten auf Ihnen zustehende Vergütungen für Geschäftsführerleistungen bei gleichzeitiger Gewährung solcher Vergütungen an die Komplementär-GmbH hat ihre Ursache ausschließlich in steuerlichen Gestaltungsgründen.
Bei Zurechnung der Geschäftsführerleistungen bei den Kommanditisten träte eine Einkommensteuerbelastung in Höhe des Spitzensteuersatzes von rund 42% ein. Die Zurechnung der Geschäftsführerleistungen bei der Komplementärin führt hingegen nur zu einer Körperschaftsteuerbelastung von zunächst 15%.
Auch die tatsächliche Durchführung der gewählten Gestaltung deutet lediglich auf Motive der Steuerersparnis hin. Eine Zuführung der Geschäftsführervergütungen an die Komplementärin in Form von tatsächlichen Auszahlungen auf deren Bankkonten erfolgt nicht. Die Vergütungen wurden lediglich auf dem Gesellschafterdarlehenskonto der persönlich haftenden Gesellschafterin bei der KG gutgeschrieben. Damit ist bei der KG kein Abfluss entsprechender Geldmittel erfolgt. Diese Geldmittel stehen nunmehr den Kommanditisten im Wege der Gestaltung über Entnahmen zur Verfügung. Nach erfolgter Umwandlung in eine GmbH & Co. KG sind von den Kommanditisten ab September 2013 tatsächlich monatliche Entnahmen durch Auszahlungen von 8.500,- EUR je Person auf deren Privatkonten erfolgt, die auf den Überweisungsbelegen im Übrigen als Vorabvergütung bezeichnet wurden.
Da Haftungsvergütungen üblicherweise in einem Prozentsatz des Stammkapitals ermittelt werden, wird hierfür ein Betrag von 1.250,- EUR als Vorabvergütung für die Übernahme der Haftung berücksichtigt. Die darüber hinaus gehende Vergütung für die Geschäftsführung von 198.750,- EUR wird deshalb steuerlich nicht als Vorabvergütung an die Komplementärin anerkannt. Der Betrag wird im Rahmen des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels berücksichtigt.
Auf Ebene der Komplementärin liegen insoweit verdeckte Einlagen deren Anteilseigner vor.“
Der Beklagte übernahm die Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ mit Datum vom 10.06.2015 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2013, gegen den die Kläger am 26.06.2015 Einspruch einlegten mit der Begründung, dass die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede auch im Besteuerungsverfahren zur Anwendung kommen müsse. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 als unbegründet zurück.
Am 30.10.2015 erhoben die Kläger Klage gegen den Feststellungsbescheid 2013. Das Klageverfahren war unter dem Az. 1 K 3412/15 F anhängig.
Am 29.10.2015 ging bei dem Beklagten die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Kläger für das Streitjahr 2014 ein. Die Klägerin zu 1.) erklärte darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H. von 470.654,91 EUR und legte der Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter die dargestellten gesellschaftsvertraglichen Abreden zugrunde. Daraus ergab sich folgende Gewinnverteilung:
|
Summe |
Komplementär- GmbH |
C |
B |
Gewinn vorab |
200.000,00 |
200.000,00 |
|
|
Gewinnverteilung nach Festkapital |
180.361,65 |
0,00 |
90.180,83 |
90.180,83 |
Steuerliche Korrekturen - Spenden - KapErtSt/SolZ - Geschenke etc. - GewSt Vorjahr - GewSt lfd. Jahr |
700,00 84,81 217,67 -320,00 62.356,00 |
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 |
350,00 42,41 108,84 -160,00 31.178,00 |
350,00 42,41 108,84 -160,00 31.178,00 |
Ergebnis Sonderbereiche |
27.254,78 |
13.878,71 |
6.408,79 |
6.967,28 |
Steuerlicher Gewinn |
470.654,91 |
213.878,71 |
128.108,86 |
128.667,35 |
Der Beklagte folgte dieser Gewinnverteilung nicht und wies im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2014 vom 25.11.2015 den der Komplementärin als Vorabgewinn zugerechneten Betrag von 200.000 EUR in Anlehnung an die Feststellungen der Betriebsprüfung der Vorjahre je hälftig den Kommanditisten als Gewinnanteil zu. Für die Komplementärin berücksichtigte der Beklagte eine Haftungsvergütung i.H. von 1.250 EUR. Die Gewinnverteilung stellt sich nach dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2014 wie folgt dar:
|
Summe |
Komplementär- GmbH |
C |
B |
Gewinn vorab |
0,00 |
|
|
|
Gewinnverteilung nach Festkapital |
379.111,65 |
|
189.555,82 |
189.555,82 |
Haftungsvergütung |
1.250,00 |
1.250,00 |
|
|
Sonderbereiche |
13.878,71 13.376,07 |
13.878,71 |
6.408,79 |
6.967,28 |
Steuerliche Korrekturen |
63.038,48 |
0,00 |
31.519,25 |
31.519,25 |
Steuerlicher Gewinn |
470.654,91 |
15.128,71 |
227.483,86 |
228.042,35 |
Die Kläger legten gegen den Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2014 Einspruch ein, der sich gegen die vorgenommene abweichende Gewinnverteilung und die abweichende Hinzurechnung der Gewerbesteuer als nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG richtete. Die letztgenannte Einwendung haben die Kläger zwischenzeitlich fallen gelassen.
Zur Begründung ihrer Auffassung, dass die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilungsabrede auch im Besteuerungsverfahren zur Anwendung kommen müsse, verwiesen die Kläger auf ihren Vortrag im Klageverfahren 1 K 3412/15 F. In diesem Klageverfahren und im vorangegangenen Einspruchsverfahren hatten die Kläger vorgetragen, dass die Kommanditisten einer KG von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen seien. Zur Geschäftsführung sei ausschließlich die Komplementär-GmbH berechtigt und verpflichtet. Schon vor diesem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund sei es gerechtfertigt, der Komplementär-GmbH eine Gegenleistung für die Erbringung der Geschäftsführertätigkeit in Gestalt eines Vorabgewinns zuzubilligen, die dann auch im Steuerrecht anzuerkennen sei.
Unbestrittener Maßen sei die Tätigkeitsvergütung, die ein Kommanditist für die Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben in der Komplementär-GmbH erhalte, steuerrechtlich als Sonderbetriebseinnahme i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren, und zwar unabhängig davon, ob die Vergütung direkt aus dem Vermögen der KG oder letztlich von der Komplementär-GmbH gezahlt werde. Gleiches gelte für eine Vergütung, die der Kommanditist als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer über eine zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft erhalte. Als Einkünfte in diesem Sinne dürften aber immer nur die Beträge erfasst werden, die auch tatsächlich für die Geschäftsführertätigkeit geleistet würden. Im Streitfall hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aber auf eine entsprechende Vergütung gerade verzichtet.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH stehe es grundsätzlich frei, für diese entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Er dürfe also auf die Vergütung seiner Geschäftsführertätigkeit verzichten. Dies müsse auch für eine GmbH gelten, die zugleich persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG sei.
Weiter wiesen die Kläger auf das sog. Trennungsprinzip hin. Als Kapitalgesellschaft sei die GmbH - und zwar auch die Komplementär-GmbH - ein eigenständiges zivil- und steuerrechtliches Rechtssubjekt, welches die von ihr aus der Beteiligung erzielten Einkünfte unabhängig davon zu versteuern habe, ob und zu welchem Zeitpunkt wiederum Ausschüttungen an ihre Anteilseigner vorgenommen würden. In Anbetracht ihrer Selbständigkeit stehe der Komplementär-GmbH in jedem Fall eine angemessene Vergütung für die eigenständige Wahrnehmung ihrer Geschäftsführungsaufgaben gegenüber der KG zu. Dabei sei es unerheblich, wie das Leistungsverhältnis zu den Anteilseignern im Einzelfall ausgestaltet werde. Sowohl gesellschafts- als auch steuerrechtlich sei anzuerkennen, dass ein Gesellschafter, der sowohl Kommanditist einer KG als auch Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, seine Geschäftsführertätigkeit unmittelbar im Rahmen einer Vertrags- und Leistungsbeziehung gegenüber der Komplementär-GmbH erbringe, auch wenn sich die Tätigkeit letztlich mittelbar natürlich auch zum Wohle der KG auswirke. Der Verzicht eines solchen Gesellschafters auf eine Vergütung seiner Geschäftsführertätigkeit gegenüber der Komplementär-GmbH sei rechtlich zu billigen. Ein der Komplementär-GmbH gegenüber der KG zustehender Vorabgewinnanspruch sei selbständig zu betrachten und wirke sich auf den Verzicht nicht aus.
Ferner trugen die Kläger vor, dass die seitens des Finanzamts im Feststellungsbescheid vertretene Rechtsauffassung in Mehrpersonenverhältnissen, d.h. wenn an der Komplementär-GmbH nicht nur die Kommanditisten der KG, sondern noch dritte Personen beteiligt wären, zu Ergebnissen führe würde, die mit dem Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren wären.
Außerdem verwiesen die Kläger zur Begründung ihres Einspruchs auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2015. Der Bundesfinanzhof sei in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass selbst eine atypische Gewinnverteilung, bei der einer Komplementär-GmbH 99% des Gewinns zugewiesen würden, obwohl sie kapitalmäßig nicht an der GmbH & Co. KG beteiligt gewesen sei, keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstelle.
Außerdem bestritten die Kläger die Aussage im Betriebsprüfungsbericht des Beklagten, dass die in Rede stehende Gestaltung aus Gründen der Steuerersparnis gewählt worden sei. Im Falle der Vornahme von Ausschüttungen durch die Komplementär-GmbH könne sich gegebenenfalls sogar eine höhere Steuerbelastung ergeben. Die Gestaltung sei vielmehr gewählt worden, um die Komplementär-GmbH über die Vorabgewinne finanziell besser auszustatten, was letztlich auch der KG zu Gute käme, da dadurch die Bonität des Unternehmens insgesamt gesteigert würde.
Im Klageverfahren 1 K 3412/15 F hatten die Kläger weiter vorgetragen, dass die Auffassung des Beklagten, es sei bei wirtschaftlicher Betrachtung selbstverständlich davon auszugehen, dass im Rahmen einer typischen GmbH & Co. KG die tatsächliche Führung der Geschäfte bei den Kommanditisten läge, weder mit den gesetzlichen Regelungen noch mit den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen in Einklang zu bringen sei und damit dem geltenden Recht widerspreche. Die Herren B und C hätten unterschiedliche rechtliche Funktionen inne, die unabhängig voneinander zu betrachten seien. Zivilrechtlich seien beide zum einen Kommanditisten, die als solche nur über die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung auf die Klägerin einwirken könnten. Sowohl nach der gesetzlichen Ausgangslage als auch nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages seien sie von der Geschäftsführung und Vertretung der KG ausgeschlossen.
Darüber hinaus seien die Herren B und C Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin. Nur in dieser Funktion würden sie ihre Tätigkeit der Komplementär-GmbH unentgeltlich zuwenden. Die Geschäftsführung und die Vertretung der KG würden ausnahmslos von der Komplementär-GmbH wahrgenommen, zwar vertreten durch ihre Geschäftsführer, aber gerade nicht direkt durch die Geschäftsführer an sich. Zwar würden sich die Funktionen im Ergebnis in den natürlichen Personen vereinen, jedoch seien diese zivilrechtlich und steuerrechtlich voneinander zu trennen. Da die Herren B und C in ihrer Funktion als Kommanditisten der KG tatsächlich nicht zur Geschäftsführung und Vertretung berufen und befugt seien, dürfe ihnen hierfür auch kein Gewinnanteil zugewiesen werden, den sie dann - so die Auffassung des Beklagten - wieder verdeckt in die Komplementär-GmbH eingelegt hätten. Stattdessen legten die Herren B und C in ihrer Funktion als Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärin ihre Arbeitskraft in die Komplementär-GmbH ein.
Die Kläger führten ferner aus, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.11.1967 auf den Streitfall nicht anwendbar sei. In der Entscheidung sei es um die Frage gegangen, ob der einer GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Gewinnanteil zu niedrig bemessen und deshalb unangemessen sei. Zu der Frage, wie ein angemessener Gewinnanteil auszusehen habe, wenn die Gesellschafter ihre Geschäftsführertätigkeit gegenüber der Komplementär-GmbH unentgeltlich erbringen, habe der Bundesfinanzhof dagegen nicht Stellung genommen. Diese Frage sei – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Schrifttum bisher nicht ausdrücklich beantwortet worden. Sicher sei aber, dass die Komplementär-GmbH als selbständiges Rechtssubjekt nicht auf ein Entgelt von der Kommanditgesellschaft für die Wahrnehmung der Geschäftsführung verzichten würde.
Das Einspruchsverfahren bzgl. des Feststellungsbescheides 2014 ruhte gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis zur Beendigung des Klageverfahrens 1 K 3412/15 F. Dieses wurde mit Hauptsacheerledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2016 beendet. Der Beklagte half im Verfahren 1 K 3212/15 F dem Klagebegehren ab und erließ für das Jahr 2013 einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem er den Vorabgewinn von 200.000 EUR der Komplementärin entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Abreden zurechnete.
Den Einspruch der Kläger gegen den Feststellungsbescheid 2014 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte zunächst aus, dass für die Bestimmung eines angemessenen Gewinnanteils der Komplementär-GmbH wie bei jedem anderen Gesellschafter zu prüfen sei, ob die GmbH einen ihrem Gesellschaftsbeitrag entsprechenden angemessenen Gewinnanteil erhalte. Entscheidend sei, welchen Gesellschaftsbeitrag eine Komplementär-GmbH tatsächlich leiste. Hierzu gehörten u.a. der Kapitaleinsatz, das Haftungsrisiko und der Arbeitseinsatz. Bei der Prüfung der Angemessenheit einer Gewinnverteilungsabrede sei zwischen einer am Kapital der KG beteiligten und einer nicht am Kapital beteiligten GmbH zu differenzieren. Sei die Komplementär-GmbH wie im Streitfall nicht kapitalmäßig an der GmbH & Co. KG beteiligt, habe sie nur Anspruch auf Erstattung ihrer mit der Geschäftsführung verbundenen Aufwendungen sowie auf Abgeltung ihres Haftungsrisikos, dem eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme. Beschränke sich der Beitrag der GmbH neben der Geschäftsführung und Vertretung der KG auf die unbeschränkte Haftung und werde sie nicht am Kapital beteiligt, sei die Gewinnverteilungsabrede angemessen, wenn sie der GmbH neben Auslagenersatz ein Entgelt gewähre, für dessen Höhe eine dem Risiko des Einzelfalles entsprechende bankübliche Avalprovision einen Anhalt biete.
Grundsätzlich sei zwar die vertragliche Gewinnverteilung auch der steuerlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Der Interessengegensatz der Gesellschafter, der hierfür Voraussetzung sei, sei aber bei einer typischen GmbH & Co. KG, wie sie im Streitfall vorliege, nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BFH erfahre der vorgenannte Grundsatz der Anerkennung der zivilrechtlich vereinbarten gesellschaftsvertraglichen Abreden Einschränkungen, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere deren Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgeblich seien, sondern wenn die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst sei, die ihre Grundlage nicht im Gesellschaftsverhältnis hätten. Zu derartigen Abweichungen könne es insbesondere bei Familienpersonengesellschaften, aber auch dann kommen, wenn zwischen den Gesellschaftern nicht verwandtschaftliche, sondern wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestünden und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewönnen. Solche Rechtsbeziehungen bestünden nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft Mitglied einer Personengesellschaft sei und die übrigen Gesellschafter der Personengesellschaft gleichzeitig als Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligt seien wie im Streitfall.
Angesichts der Personenidentität zwischen den Kommanditisten, den Anteilseignern der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführern müsse ein Fremdvergleich angestellt werden. Die geschäftsführende Tätigkeit der Komplementärin und die Stellung der Komplementär-GmbH-Geschäftsführer hätten nur formalen Charakter, zumal die Komplementärin keinen eigenen bedeutsamen Geschäftsbetrieb unterhalte. Formal werde die Geschäftsführung zwar von der Komplementär-GmbH ausgeübt, tatsächlich erfolge sie aber durch die Kommanditisten.
Das FG Münster habe im Verfahren 1 K 3412/15 F die Auffassung vertreten, dass die Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG wirtschaftlich bedeutsame Leistungen in Form der Führung der Geschäfte und der Übernahme der persönlichen Haftung erbringe, wofür ihr eine marktgerechte Gegenleistung zustehe. Bezüglich der persönlichen Haftung teile der Beklagte die Auffassung, dass der Komplementärin eine angemessene Vergütung zustehe. Bezüglich der Annahme, die GmbH erbringe auch in Form der Geschäftsführung eine eigenständige Leistung in Gestalt eines werthaltigen Gesellschafterbeitrags, stehe dies bei einer typischen GmbH & Co.KG in Widerspruch zu der Aussage des BFH in seinem Urteil vom 15.11.1967, dass in derartigen Fällen die tatsächliche Durchführung der Geschäfte in Wirklichkeit den Kommanditisten obliege. Die Zuordnung der Geschäftsführungstätigkeit sei danach zu treffen, wem die Tätigkeit aus steuerlicher Sicht wirtschaftlich subjektiv zuzuordnen sei. Hierzu habe der BFH mehrfach entschieden, dass der GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist sei, eine Doppelstellung einnehme, da er nicht nur Organ der GmbH, sondern zugleich Mitunternehmer der KG sei. Er erfülle nicht nur eine Verpflichtung der GmbH, sondern zugleich eine persönliche Verpflichtung gegenüber der KG und werde damit selbst im Dienst der Personengesellschaft tätig. Wirtschaftlich gesehen leiste er einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der Personengesellschaft. Dieser Gesellschafterbeitrag könne zugunsten des Geschäftsführer-Kommanditisten durch Zubilligung einer Sondervergütung, eines Gewinnvorabs oder durch allgemeine Teilhabe am Gewinn abgegolten werden.
Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die gesellschaftsvertraglich vereinbarte Zuweisung eines Gewinnvorabs zu Gunsten der Komplementär-GmbH nicht im vorstehenden Sinn durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Der Komplementär-GmbH sei die Geschäftsführungstätigkeit nicht als Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zuzuordnen. Ursächlich für die Vertragsgestaltung seien Gründe, die auf der Ebene der Kommanditisten-Gesellschafter lägen. Die steuerlichen Wirkungen der gewählten Gestaltung lägen bei Anerkennung darin, dass die persönliche Einkommensteuer der Kommanditisten gemindert werde.
Zudem würde sich die Teilhabe der Kommanditisten am Gewinn der Gesellschaft auf ihre Beteiligung an der Komplementär-GmbH verlagern. Der Gewinn eines Wirtschaftsjahres unterläge nicht in dem Zeitraum der Besteuerung, in dem er verwirklicht wurde, sondern die Besteuerung würde bei den Kommanditisten durch die Zwischenschaltung der GmbH auf spätere Zeiträume, in dem der Gewinn zur Ausschüttung gelangt, verlagert.
Auch bei einem Fremdvergleich sei, so der Beklagte in der Einspruchsentscheidung weiter, die besondere rein formale Stellung der Komplementär-GmbH in einer personenidentischen GmbH & Co. KG zu berücksichtigen. Es bleibe daher zu beurteilen, was eine fremde GmbH für die Übernahme einer formalen Geschäftsführung verlangen könne und was die Kommanditisten bereit wären, für eine rein formale Geschäftsführung aufzuwenden. Hierzu habe der BFH in seinem Urteil vom 15.11.1967 ausgeführt, dass eine fremde GmbH für die Übernahme einer formalen Geschäftsführerposition neben einem Aufwendungsersatz und einer ihrem Kapitaleinsatz entsprechenden Gewinnbeteiligung keine weitere, ins Gewicht fallende Vergütung verlangen und erhalten würde. Der BFH habe weiter ausgeführt, dass bei der Prüfung der Angemessenheit einer Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG als wesentliche Faktoren der Arbeitseinsatz, der Kapitaleinsatz und das übernommene Haftungsrisiko zu berücksichtigen seien. Anzuerkennen sei, so der BFH, jede Regelung, die einer nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen und eine dem Kapitaleinsatz und das etwa vorhandene Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräume.
Sei eine GmbH nicht am Kapital der KG beteiligt, erhalte sie über die Gewinnverteilung auch keinen Anteil am laufenden Gewinn der Gesellschaft. Ihr Gesellschafterbeitrag in der GmbH & Co. KG beschränke sich damit im Wesentlichen auf die Übernahme des Haftungsrisikos. Die im Schrifttum vertretene Auffassung, dass es zulässig sei, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH auf ein Gehalt verzichteten, die Geschäftsführungstätigkeit aber dennoch gegenüber der KG marktgerecht weiter belastet werde, teile der Beklagte nicht.
Der heranzuziehende Fremdvergleich komme, so der Beklagte, regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der Komplementär-GmbH für ihre „formale“ Geschäftsführung aus Sicht der Kommanditisten keine besondere Honorierung zuzugestehen sei, da die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführung durch die Kommanditisten erfolge. Einer etwaigen Gewinnzuweisung für die Geschäftsführung stehe dann nämlich keine besondere Leistung der Komplementär-GmbH gegenüber.
In den Fällen einer typischen GmbH & Co. KG sei nicht ausschließlich auf eine formal-rechtliche Würdigung abzustellen, sondern auch eine wirtschaftliche Würdigung mit einzubeziehen sei. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne in Fällen der typischen GmbH & Co. KG die Geschäftsführertätigkeit nicht von der Gesellschaftereigenschaft und damit von der Eigenschaft als Mitunternehmer der KG losgelöst werden. Folglich sei eine Gewinnzuweisung an die Komplementär-GmbH, welche im Ergebnis die Geschäftsführungstätigkeit honorieren solle, den Kommanditisten zuzurechnen. Denn dieser übe in seiner Person die Geschäftsführung für die KG über die Komplementär-GmbH aus und leiste damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der KG. Anders verhalte es sich, wenn Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nicht die Kommanditisten der KG, sondern dritte Personen seien. Dann nähmen weder die Komplementär-GmbH noch deren Geschäftsführer eine rein formale Stellung ein. Eine Angemessenheit der Vergütung für die Geschäftsführung der GmbH wäre in den Fällen dann nur unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs zu prüfen, wenn es sich bei den Geschäftsführern der GmbH und den Kommanditisten um nahe stehende Personen handeln würde.
Die Kläger haben am 18.07.2017 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie weiter die Anerkennung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilung nunmehr für das Jahr 2014 begehren.
Zur Begründung verweisen die Kläger auf ihren Vortrag im Klageverfahren 1 K 3412/15 F und die Ausführungen des erkennenden Senats im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2016 in diesem Verfahren.
Ergänzend tragen die Kläger vor, dass es sich auch bei einer GmbH, die Komplementärin einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sei, um ein selbständiges Steuersubjekt handele. Die steuerlichen Wirkungen einer Gewinnverteilungsabrede könnten nicht ausschließlich den tatsächlich handelnden Personen zugeordnet werden, sondern es müsse beachtet werden, in welcher Funktion diese jeweils handelten.
Die Herren B und C seien zum einen Kommanditisten mit den ihnen durch den Gesellschaftsvertrag und das Gesetz zugewiesenen Rechten und Pflichten und zum anderen seien sie Geschäftsführer der GmbH, die ihrerseits als Komplementärin die Geschäfte der KG führe und diese vertrete. Für diese ausgeübten Funktionen und die Übernahme der Haftung werde der GmbH der Vorabgewinn zugewiesen. In ihrer Funktion als Kommanditisten seien die Herren B und C nicht befugt, die Geschäfte der KG zu führen und diese zu vertreten. Diese Tätigkeiten erbringe auch bei wirtschaftlicher Betrachtung die GmbH durch ihre Geschäftsführer. Hätte die – nach dem HGB ausschließliche – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Komplementärs bei der typischen GmbH & Co. KG nur formalen Charakter, wie der Beklagte annehme, dürfte in anderen Fällen, in denen tatsächlich ein Gehalt an die Geschäftsführer gezahlt werde, der entsprechende Ausgleich durch die KG im Rahmen der steuerlichen Gewinnverteilung nicht anerkannt werden.
Die Kläger wenden sich ferner gegen die Auffassung des Beklagten, dass es an einem natürlichen Interessengegensatz fehle und damit die Gewinnverteilungsabrede nicht fremdüblich sei. Hätte die Komplementärin, so die Kläger, andere Gesellschafter und Geschäftsführer, so würde die GmbH als Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft nicht auf ein Entgelt oder eine Gewinnbeteiligung für ihre Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben verzichten. Ob und in welcher Höhe die Komplementär-GmbH ihren Geschäftsführern ihrerseits ein Entgelt für ihre Tätigkeit zahlen würde, würde die steuerliche Gewinnverteilung der KG nicht betreffen. Daher müsse gerade unter Berücksichtigung eines Fremdvergleichs die vereinbarte Gewinnverteilung auch steuerrechtlich anerkannt werden.
Die Kläger verweisen außerdem auf das Urteil des BFH vom 13.07.2017 im Verfahren IV R 42/14 . In den Urteilsgründen führe der BFH aus, dass bezüglich der Geschäftsführung und Vertretung bei der GmbH & Co. KG allein die zivilrechtliche Gestaltung entscheidungserheblich sei. Soweit gesellschaftsvertraglich keine andere Disposition getroffen worden sei, liege danach die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft bei der Komplementärin bzw. den Komplementären. Im Fall einer GmbH & Co. KG sei dies – so eindeutig der BFH – die Komplementär-GmbH und nicht deren Geschäftsführer. Dies gelte auch dann, wenn die Geschäftsführer zugleich Kommanditisten der Kommanditgesellschaft seien. Der BFH habe in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die "… Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG … ausschließlich bei der Komplementär-GmbH" bleibe. Ebenso mache der BFH deutlich, dass es sich bei Vorliegen einer GmbH & Co. KG bei der Kommanditgesellschaft und der GmbH um zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtssphären handele. Dies beurteile der BFH gerade bei der sogenannten "Einheits-GmbH & Co. KG" so, bei der die Geschäftsanteile der GmbH im Gesamthandeigentum der Kommanditgesellschaft stünden und somit die GmbH der Kommanditgesellschaft noch näher sei, als wenn die GmbH-Geschäftsanteile im Eigentum der Kommanditisten stünden.
Übertrage man diese Ausführungen des BFH auf den streitigen Fall, sei es nicht verständlich, warum die Beklagte davon ausgehe, dass der Komplementär-GmbH steuerrechtlich keine Vergütung für deren Geschäftsführungstätigkeit zugerechnet werden könne, wenn sie ihrerseits ihren Geschäftsführern keine Vergütung zahle. Nach Auffassung des BFH führe gerade die GmbH die Geschäfte und übe die eigentliche Unternehmenstätigkeit aus, so dass der GmbH hierfür auch steuerrechtlich eine Vergütung oder ein Gewinnanteil zugeordnet werden dürfe. Wie in der Rechtsphäre der GmbH mit dem Erlös umgegangen werde, sei dann allein in dieser und nicht in der Rechtssphäre der Kommanditgesellschaft zu entscheiden. Da es sich bei den unentgeltlichen Tätigkeiten der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch um nicht einlagefähige Vermögensvorteile handele, entstünden hierdurch keine steuerrechtlichen Konsequenzen, die andernfalls eine verdeckte Einlage auslösen könne.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für das Jahr 2014 vom 25.11.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 in der Weise zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H. von insgesamt 470.654,91 EUR im Rahmen der Gewinnverteilung mit 213.878,71 EUR der A Verwaltungs GmbH, mit 128.667,35 EUR dem Kommanditisten B und mit 128.108,86 EUR dem Kommanditisten C zugerechnet werden,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH unangemessen hoch und der Gewinnanteil der Kommanditisten im Gegenzug entsprechend zu niedrig und die Gewinnverteilung damit insgesamt nicht anzuerkennen sei.
Die Rechtsauffassung der Kläger berücksichtige nicht in ausreichendem Maße die Besonderheiten der Mitunternehmerschaft bei einer personenidentischen GmbH & Co. KG. Zivilrechtlich erfolge die Geschäftsführung bei einer personenidentischen GmbH & Co. KG zwar durch die GmbH, die tatsächlich und wirtschaftlich zu betrachtende Geschäftsführung erfolge aber durch die Kommanditisten. Die Tätigkeit der Geschäftsführer einer GmbH, die zugleich Gesellschafter der KG seien, diene der Förderung der Geschäfte der KG. Die Interessen und die praktischen Tätigkeiten seien so eng miteinander verflochten, dass jede Tätigkeit, möge sie auch formal Geschäften der KG dienen, gleichzeitig eine Tätigkeit „im Dienst“ der KG darstelle. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne bei einer personenidentischen GmbH & Co. KG die Geschäftsführertätigkeit nicht von der Gesellschaftereigenschaft und damit von der Eigenschaft als Mitunternehmer der KG losgelöst werden.
Der Zweck einer Gesellschaft sei, so der Beklagte weiter, die gemeinschaftliche Erzielung eines Gewinns. Normalerweise werde der Gewinn nach Maßgabe dessen verteilt, was jeder zu seiner Erzielung beitrage. Hierzu gehörten im Wesentlichen das Kapital und der Arbeitseinsatz sowie die Übernahme eines Risikos. Die Übernahme der Geschäftsführung durch die GmbH innerhalb einer typisch gestalteten GmbH & Co. KG sei nach der Grundsatzentscheidung des BFH vom 15.11.1967, IV R 139/67 aber nicht über zu bewerten. Die Geschäftsführung bei der GmbH durch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG sei tatsächlich nur eine mehr formale Angelegenheit und dürfe darum bei einer wirtschaftlichen und nicht nur formalrechtlich orientierten Würdigung des Sachverhalts nicht überschätzt werden. Auch eine GmbH, deren Anteile in der Hand von Personen lägen, die der KG nicht nahestehen, würde unter ähnlichen Umstanden wirtschaftlich für die Übernahme der nur formalen Geschäftsführung bei der KG keine erhebliche Tätigkeitsvergütung erwarten können. Letztendlich übten die Kommanditisten wirtschaftlich die Geschäftsführung für die KG aus und leisteten damit ihren wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der KG. Die formale Geschäftsführung der Komplementär-GmbH trete dagegen in den Hintergrund.
Der Schlussfolgerung der Kläger, dass in anderen Fällen, in denen tatsächlich ein Gehalt an die Geschäftsführer gezahlt werde, der entsprechende Ausgleich durch die Kommanditgesellschaft im Rahmen der steuerlichen Gewinnverteilung nicht anzuerkennen sei, sei nicht zu folgen. Denn auch in diesen Fällen erweise sich letztendlich die Gehaltszahlung der GmbH an den Geschäftsführer der GmbH als sein Anteil am Gewinn der GmbH & Co. KG für seinen Einsatz zur Erzielung des Gewinns, weil die Gehaltszahlung wiederum als Sonderbetriebseinnahme des jeweiligen Kommanditisten zu seinem Gewinnanteil der Personengesellschaft gehöre.
Zudem sei unstreitig, dass einer Komplementär-GmbH neben der Haftungsvergütung die Aufwendungen, die ihr durch die Geschäftsführung entstehen, zu erstatten sind. Den Klägern sei zwar zuzustimmen, dass, sofern die Komplementär-GmbH fremde Gesellschafter und Geschäftsführer hätte, sie nicht auf ein Entgelt für ihre Tätigkeit verzichten würde. Dann aber sei ihre Tätigkeit auch nicht nur eine formale Angelegenheit. In diesem Fall leiste der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wirtschaftlich betrachtet keinen wesentlichen Beitrag zur Erzielung des Gesellschaftszwecks der GmbH & Co KG. Es werde ausschließlich die Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co KG tätig. Die Besonderheiten einer personenidentischen GmbH & Co KG lägen dann nicht vor.
Schließlich verweist der Beklagte darauf, dass der BFH zwar in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass eine Komplementär-GmbH einer personenidentischen GmbH & Co. KG mindestens die Kosten ihrer Geschäftsführung erhalten müsse, damit keine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen sei. Damit habe der BFH eindeutig Stellung zur Untergrenze der Gewinnbeteiligung bezogen. Zu der Frage, ob und ggfs. in welcher Höhe ein Gewinnanteil einer Komplementär-GmbH einer personenidentischen GmbH & Co. KG angemessen sei, wenn, wie bei der hier gewählten Gestaltung, der GmbH keine Kosten, insbesondere nicht in Form von Geschäftsführergehältern, entstanden seien, habe der BFH bislang nicht eindeutig Stellung bezogen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Jahres 2014 vom 25.11.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Sie sind daher nach Maßgabe der Urteilsgründe zu ändern.
Die im Streitfall von den Gesellschaftern der KG beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede ist dem Grunde nach auch für Besteuerungszwecke anzuerkennen. Sie stellt auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne einer wirtschaftlich unangemessenen Gewinnverteilung dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die steuerrechtliche Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn und Verlust einer Personengesellschaft grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend, wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ergibt. Grundsätzlich steht es den Gesellschaftern einer Personengesellschaft frei, ihre Rechtsverhältnisse und besonders die Verteilung des Gewinns so zu regeln, wie es ihnen richtig zu sein scheint. Die Bedingungen, unter denen sie sich zusammenschließen, sind im natürlichen Interessengegensatz ausgehandelt worden. Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Personengesellschaften sind weitgehend dispositiver Natur. Nur für den so gut wie nie vorkommenden Fall, dass keine Bestimmungen getroffen worden sind, greifen sie ein.
Der BFH betont in diesem Zusammenhang, dass er aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit der Rechtsordnung stets bestrebt sei, bürgerlich-rechtlich einwandfreien Regelungen auch im Steuerrecht Geltung zu verschaffen. Eine automatische Gleichbehandlung sei aber - abgesehen von den krassen Fällen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten - angesichts der im Steuerrecht gesetzlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise verboten. In Anbetracht dessen erfährt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels immer dann eine Einschränkung, wenn für die Gewinnverteilung nicht allein die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn die Verteilung von anderen Beziehungen zwischen den Gesellschaftern beeinflusst wird, die nicht ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben. Der Einfluss, den diese Beziehungen auf die Gewinnverteilung nehmen, muss dann steuerrechtlich korrigiert werden, denn insoweit handelt es sich nämlich um die Verwendung bereits erzielter Einkünfte, welche die Zurechnung des erzielten Einkommens nicht beeinflussen kann.
Zu derartigen Abweichungen kommt es insbesondere bei Familienpersonengesellschaften, wenn mit der Gewinnverteilung gleichzeitig die Zuwendung von erzielten Einkünften an Angehörige verbunden ist. In diesem Fall sind die Gewinnanteile der Gesellschafter so zu bemessen, wie sie ohne die Zuwendung vereinbart worden wären. Entsprechendes gilt aber auch, wenn zwischen den Gesellschaftern nicht verwandtschaftliche, sondern wirtschaftliche Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses bestehen und diese auf die Gewinnverteilung Einfluss gewinnen. Eine solche wirtschaftliche Verflechtung besteht vor allem in den Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft Mitglied einer Personengesellschaft ist und die übrigen Gesellschafter an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, etwa bei der sog. echten GmbH & Co. KG. Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen „beiseite zu schieben“.
Zwar handelt es sich bei der GmbH & Co. KG im Streitfall ebenfalls um eine sog. echte Personengesellschaft, so dass die Gewinnverteilung auf der Grundlage der vorstehend skizzierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes mangels natürlicher Interessensgegensätze grundsätzlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist. Aus der Sicht des erkennenden Senats bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Unangemessenheit des handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssels.
Die Gewinnverteilung und die spätere Gewinnverwendung auf der Ebene der GmbH & Co. KG einerseits und auf der Ebene der Komplementär-GmbH andererseits vollziehen sich in mehreren Schritten bzw. bestehen bei genauer Betrachtung aus mehreren einzelnen Elementen, als da sind die Zuweisung eines Vorabgewinns an die Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit und des Haftungsrisikos im Rahmen der GmbH & Co. KG, die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführertätigkeit durch die Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der Komplementär-GmbH sowie die monatliche Entnahme von Kapitalanteilen durch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Sämtliche dieser Schritte bzw. einzelnen Elemente der Gewinnverteilung und Gewinnverwendung sind jeweils für sich genommen, aber auch bei kumulativer Betrachtung angemessen und daher insgesamt steuerrechtlich anzuerkennen.
Die Zuweisung eines Vorabgewinns i.H. von 200.000,- EUR im Rahmen der Gewinnverteilung der GmbH & Co. KG zugunsten der Komplementär-GmbH als Ausgleich für die Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos ist bei isolierter Betrachtung nicht zu beanstanden.
Rechtsprechung und Schrifttum stellen bei der Beurteilung, ob eine Gewinnverteilungsabrede im Einzelfall angemessen ist, auf den sog. Fremdvergleich ab. Es ist also zu fragen, welcher Gewinnanteil einer aus fremden Gesellschaftern bestehenden GmbH zugebilligt worden wäre, die zum Zwecke der Führung der Geschäfte der KG und zur Übernahme der Stellung eines vollhaftenden Komplementärs gebildet worden wäre. Für eine angemessene Gewinnverteilung kommt es also darauf an, dass der Komplementär-GmbH nicht mehr, aber auch nicht weniger Gewinnanteil zugebilligt wird, als eine GmbH erhalten würde, deren Gesellschafter den Kommanditisten der GmbH & Co. KG fremd gegenüberstehen.
Eine aus fremden Gesellschaftern bestehende Komplementär-GmbH würde gegenüber der GmbH & Co. KG verlangen, dass ihre im Einzelnen erbrachten Leistungen insgesamt angemessen vergütet werden, und zwar entweder über einen Vorabgewinnanteil oder über eine Sondervergütung. Vergütungsfähige Beiträge der Gesellschafter und damit wesentliche Faktoren der Gewinnverteilung einer Personengesellschaft sind vor allem der Arbeitseinsatz, der Kapitaleinsatz und die Übernahme des Haftungsrisikos.
Im Streitfall ist die Komplementär-GmbH zwar nicht kapitalmäßig an der KG beteiligt, so dass ihr vor diesem Hintergrund kein die kapitalmäßige Beteiligung angemessen berücksichtigender Gewinnanteil zusteht. Sie erbringt jedoch gegenüber der GmbH & Co. KG wirtschaftlich bedeutsame Leistungen in Form der Führung der Geschäfte und der Übernahme der persönlichen Haftung, so dass ihr insofern eine marktgerechte Gegenleistung zusteht. Wären an der Komplementär-GmbH fremde Personen als Gesellschafter beteiligt, würden sie darauf bestehen, dass diese werthaltigen Leistungen ihrer Gesellschaft von der KG adäquat vergüten werden.
Ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung einer aus fremden Gesellschaftern bestehenden Komplementär-GmbH besteht grundsätzlich unabhängig davon, wie die Komplementär-GmbH die von der GmbH & Co. KG zu erwartende Gegenleistung später selbst verwendet, d.h. ob und in welchem Umfang sie die Vergütung durch Ausschüttungen und/oder Vergütungen bzw. Gehaltszahlungen wiederum an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer weitergibt. Da die Komplementär-GmbH aufgrund ihrer körperschaftlichen Struktur nicht selbst zur Übernahme der Geschäftsführung fähig ist, muss sie sich insofern ihrer Gesellschafter oder fremder Geschäftsführer bedienen. Die Frage, ob die Komplementär-GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem fremden Geschäftsführer für die geleisteten Dienste überhaupt eine Vergütung gewährt bzw. ein Gehalt zahlt und in welcher Höhe dies geschieht, betrifft aber weder die gesellschaftlichen noch die leistungsmäßigen Beziehungen zur GmbH & Co. KG, sondern eine andere gesellschaftliche bzw. leistungsmäßige Ebene und ist damit nachrangig zu beantworten. Sie ändert nichts an dem Umstand, dass die Komplementär-GmbH mit der Übernahme der Geschäftsführung und des Haftungsrisikos gegenüber der KG eine eigenständige Leistung in Gestalt eines werthaltigen Gesellschafterbeitrags oder einer marktfähigen Dienstleistung erbracht hat. Fremde GmbH-Gesellschafter wären daher in jedem Fall bestrebt, für diese Beiträge bzw. Leistungen ihrer GmbH einen wirtschaftlich gebührenden Ausgleich zu erhalten, um auf diese Weise von einer entsprechenden Wertsteigerung ihrer Gesellschaftsanteile zu partizipieren.
Das beklagte Finanzamt scheint dagegen die Ansicht zu vertreten, dass der Komplementär-GmbH immer nur dann ein Anspruch auf Vergütung ihrer Geschäftsführertätigkeit zustehen soll, wenn sie selbst mit entsprechenden Aufwendungen belastet ist. Der Komplementär-GmbH soll also lediglich ein Anspruch auf Auslagenersatz zustehen. Der Beklagte greift insofern auf eine in der Rechtsprechung und der Literatur häufig zu findende Formulierung zurück, wonach in Bezug auf die Angemessenheit einer Gewinnverteilung jede Regelung anzuerkennen sei, die einer nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen und eine den Kapitaleinsatz und das etwa vorhandene Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräume.
Diese Aussage ist jedoch aus dem Zusammenhang gerissen. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die Fälle, in denen die der Komplementär-GmbH zu gewährende Vergütung zu niedrig angesetzt worden ist und sich mithin die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung der Komplementär-GmbH zugunsten der Kommanditisten der GmbH & Co. KG stellt. In diesem Kontext haben die Rechtsprechung und ihr folgend die Literatur die Regel aufgestellt, dass einer Komplementär-GmbH mindestens - mithin im Sinne einer Untergrenze - ein Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Wahrnehmung der Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen zusteht. Daraus kann aber nach Ansicht des Senats nicht gleichzeitig eine entsprechende Obergrenze der Gewinnverteilung formuliert werden. Erst Recht darf nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Anspruch der Komplementär-GmbH gegenüber der GmbH & Co. KG auf adäquaten Ausgleich für die Übernahme der Geschäftsführung immer dann ausscheidet, wenn der GmbH selbst keine Aufwendungen entstanden sind, etwa weil sie die entsprechenden Leistungen ihrerseits unentgeltlich bezogen hat. Gerade unter dem Blickwinkel des Fremdvergleichs sind solche Schlussfolgerungen nicht gerechtfertigt. Denn bestünde die Komplementär-GmbH aus fremden Gesellschaftern, würden diese von der GmbH & Co. KG aufgrund der tatsächlichen Übernahme der Geschäfte immer einen angemessenen Ausgleich einfordern, und zwar unabhängig davon, was mit der zu beanspruchenden Gegenleistung später auf der Ebene der Komplementär-GmbH geschieht bzw. wie wiederum die Leistungsbeziehungen zu den Anteilseignern und den Geschäftsführern im Einzelnen ausgestaltet sind. Wirtschaftlich und rechtlich betrachtet steht der Komplementär-GmbH schon deshalb eine Sondervergütung oder ein Gewinnanteil zu, weil sie die Geschäftsführung durch ihre Geschäftsführer de facto erbracht hat.
Dass gerade zugunsten einer Komplementär-GmbH sogar atypische Gewinnverteilungsabreden zulässig seien können, ergibt sich auch aus den Gründen der Entscheidung des BFH vom 16.04.2015. In dieser Entscheidung hatte der BFH es nicht beanstandet, dass im Rahmen der Gewinnverteilung die operativen Gewinne aus der GmbH & Co. KG dem Kommanditisten nahezu vollständig über die Gewinnausschüttungen der Komplementär-GmbH zuflossen, da diese, obwohl nicht am Vermögen der KG beteiligt, zu 99 % am Gewinn der KG beteiligt war.
In Bezug auf die Haftungsübernahme der Komplementärin ist zudem zu berücksichtigen, dass bei der Vereinbarung einer angemessenen Haftungsvergütung eine entscheidende Rolle spielt, über welches Haftungssubstrat die Komplementärin verfügt. Im Streitfall besteht das Vermögen und damit das Haftungssubstrat der Komplementärin nicht nur aus dem eingezahlten Stammkapital, sondern auch aus den Gewinnzuweisungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Komplementärin sich die ihr zugewiesenen Gewinnanteile auszahlen lässt, denn ein Stehenlassen der Gewinnanteile führt zu entsprechenden Forderungen der Komplementärin gegenüber der KG. Der Beklagte geht ausweislich der handschriftlichen Anmerkungen in der Vertragsakte selbst davon aus, dass das bei der Klägerin für ihre Gesellschafter geführte Kapitalkonto II, auf dem die Gewinnanteile gutgeschrieben werden, Fremdkapitalcharakter hat. Im Fall einer Haftungsinanspruchnahme der Komplementärin stünden die entsprechenden Forderungen dem Gläubigerzugriff zur Verfügung.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Gewinnzuweisung an die Komplementärin nicht variabel, also unter Berücksichtigung eines sich verändernden Haftungssubstrats gestaltet ist. Dies führt allerdings nicht zur Unangemessenheit der Gewinnverteilung im Streitjahr, da sich hier die Gewinnzuweisung von 200.000 EUR nicht als unangemessen niedrige Haftungsvergütung darstellt, sondern wäre ggfs. in späteren Jahren, falls sich eine Gewinnzuweisung von 200.000 EUR pro Jahr angesichts des Vermögens der Komplementärin als zu niedrige Haftungsvergütung darstellen sollte, durch Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu Gunsten der Kommanditisten zu korrigieren.
Zivilrechtlich und steuerrechtlich zulässig ist es bei isolierter Betrachtungsweise auch, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Geschäftsführertätigkeit gegenüber der Komplementär-GmbH ohne Entgelt erbringen.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft frei wählen kann, ob er der Körperschaft Dienste aufgrund eines Dienstvertrages - z.B. eines Geschäftsführervertrages – erbringt oder als gesellschaftsrechtliche Leistung. Leistet er die Dienste in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, erfolgt dies grundsätzlich ohne gesondert vereinbartes Entgelt. Da der Anteilseigner diese Gestaltungsmöglichkeit hat, besteht bei beherrschenden Anteilseignern weder eine Vermutung für die eine noch für die andere Alternative.
Es ist darüber hinaus auch allgemein anerkannt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Vergütung seiner vertraglich erbrachten Dienste verzichten kann. Auch insofern können Dienstleistungen also unentgeltlich erbracht werden. In beiden Fällen liegt keine Einlage in die Kapitalgesellschaft vor, da nur Wirtschaftsgüter, nicht aber die Erbringung von Diensten einlagefähig sind. Erst der Verzicht auf einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch führt – über den Wegfall der korrespondierenden Verbindlichkeit – ggf. zu einer Einlage in die GmbH.
Diese Grundsätze müssen aus Gründen der Besteuerungsgleichheit auch auf Kapitalgesellschaften Anwendung finden, die wiederum Anteilseigner einer Personengesellschaft sind.
In Anbetracht dessen geht der Senat davon aus, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH zulässiger Weise unentgeltlich, nämlich in Form von Gesellschafterbeiträgen erbringen konnten. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH vom 27.08.2013 wird die Geschäftsführung durch einen oder mehrere Gesellschafter ausgeübt. Eine Entgeltsvereinbarung sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Auch haben die Gesellschafter-Geschäftsführer keine Anstellungsverträge mit der Komplementär-GmbH geschlossen. Die Geschäftsführertätigkeit wird daher als gesellschaftsrechtliche Leistung geschuldet und unentgeltlich erbracht.
Dass die Kommanditisten monatliche Entnahmen in Höhe eines gleichbleibenden Betrages aus dem Kapitalstock der GmbH & Co. KG tätigen, ist zivilrechtlich und steuerrechtlich gleichermaßen zulässig.
Die Entnahme von Kapitalanteilen ist sowohl beim Einzelunternehmen als auch bei der Personengesellschaft ein typischer Vorgang der Gewinnverwendung, um den privaten Konsumbedarf des Unternehmers zu befriedigen. Eine entsprechende Gewinnverwendungsentscheidung ist jedenfalls solange nicht zu beanstanden, als die auf die Kommanditisten entfallenden Gewinnanteile für eine entsprechende Kapitalausstattung der GmbH & Co. KG insgesamt sorgen, mithin die Kapitalkonten der jeweiligen Kommanditisten eine adäquate Deckung aufweisen.
Ausweislich der zum 31.12.2014 aufgestellten Bilanz der GmbH & Co. KG sind die Kapitalkonten der Kommanditisten mit den Entnahmen zutreffend belastet worden.
Schließlich stellen sich die Gewinnverteilung sowie die Gewinnverwendung auch im Rahmen einer Gesamtschau der GmbH & Co. KG, der
Komplementär-GmbH und auch der weiteren diversen Gesellschafterebenen nicht als unangemessen dar.
Die handelsrechtliche Verteilung des auf der Ebene der GmbH & Co. KG erwirtschafteten Gewinns zwischen der Komplementärin und den
Kommanditisten, die unentgeltliche Erbringung der Geschäftsführung in Form von Gesellschafterbeiträgen auf der Ebene der Komplementär-GmbH und die gleichzeitige Praxis der Gewinnverwendung der Kommanditisten über die Entnahme von Kapital aus der GmbH & Co. KG sind nicht nur für sich betrachtet zulässig, sondern auch in ihrer Gesamtwirkung nicht unangemessen.
Die einzelnen Schritte bzw. Elemente der Gewinnverteilung und Gewinnverwendung bedeuten im Ergebnis, dass die natürlichen Gesellschafter der GmbH & Co. KG den zum Zwecke der Konsumbedarfsdeckung notwendigen Mitteltransfer über die Personengesellschaft vollziehen und dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der GmbH & Co. KG in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert wird. Hierbei handelt es sich aus der Sicht des Senats um eine insgesamt zulässige Gestaltung.
Zum einen bleiben die thesaurierten Gewinne weiterhin „steuerverstrickt“, d.h. im Falle einer früheren oder späteren Ausschüttung der zunächst innerhalb der Komplementär-GmbH thesaurierten Gewinne erfolgt eine entsprechende Versteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei den Gesellschaftern über die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Zum anderen hat der Gesetzgeber entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten selbst eröffnet, in dem er mit den Personengesellschaften, den Kapitalgesellschaften und auch der GmbH & Co. KG als Mischform diverse Rechtsformen bereitstellt, die zivil- und steuerrechtlich unterschiedlichen Regelungen folgen. Die von der Klägerin praktizierte Gewinnverteilungs- und Gewinnverwendungspolitik unter dem Dach der GmbH & Co. KG mit Elementen der Gewinnthesaurierung im Bereich der Kapitalgesellschaft und Elementen des Mitteltransfers im Bereich der Personengesellschaft ist folgerichtig als zulässiges Mittel der steuerlichen Rechtsformoptimierung anzuerkennen.
Der gegenteiligen Auffassung des beklagten Finanzamts vermag der Senat nicht zu folgen. Die Gewinnzuweisungen an die Komplementärin können nicht im Wege einer wirtschaftlichen „Einheitsbetrachtung“ den Kommanditisten für die tatsächliche Wahrnehmung der Geschäftsführung zugerechnet werden. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass in den Fällen einer typischen GmbH & Co. KG auch eine wirtschaftliche Würdigung miteinzubeziehen sei, die dazu führen soll, dass die Geschäftsführertätigkeit nicht von der Gesellschaftereigenschaft und damit von der Eigenschaft als Mitunternehmer der KG losgelöst werden könne. Folglich sei, so der Beklagte, eine Gewinnzuweisung an die Komplementär-GmbH, welche im Ergebnis die Geschäftsführungstätigkeit honorieren solle, den Kommanditisten zuzurechnen, die in ihrer Person die Geschäftsführung für die KG über die Komplementär-GmbH ausübten und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der KG leisteten. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, den der Komplementär-GmbH gewährten Vorabgewinn mittels eines Durchgriffs direkt den Kommanditisten im Rahmen der Gewinnverteilung zuzurechnen.
Diese Auffassung ist schon mit dem allgemein anerkannten Trennungsprinzip nicht vereinbar. Danach ist die Kapitalgesellschaft nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Rechtssubjekt, welches die von ihr erzielten Einkünfte - auch im Rahmen der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG – unabhängig von der Person und dem Verhalten des Gesellschafters zu versteuern hat. Bei jeder GmbH & Co. KG existieren zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtssphären. Auch im Zusammenhang mit der Zuordnung einer Minderheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten spricht sich der BFH gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und für die Beachtung der Abschirmwirkung der GmbH aus, indem er betont, dass die mittelbare Gesellschafterstellung über die am Gewinn beteiligte Komplementär-GmbH nicht im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung als eine Erweiterung der bestehenden Kommanditbeteiligung verstanden werden kann und eine andere Betrachtungsweise die Abschirmwirkung negieren würde, die eine Kapitalgesellschaft als selbständiges Steuersubjekt entfaltet.
Die Geschäftsführungstätigkeit des Kommanditisten auf Ebene der GmbH in Erfüllung des dortigen Gesellschaftszwecks stellt auch, anders als der Beklagte meint, nicht zugleich die Leistung eines wesentlichen Beitrags zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks der KG dar. Bei einer beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG, bei der die Kommanditisten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, führt der Kommanditist zwar mittelbar die Geschäfte der KG. Er ist aber nicht der organschaftliche Geschäftsführer der KG; dies ist und bleibt – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG – gemäß §§ 164, 161 Abs. 2 iVm §§ 114 ff. HGB die GmbH als Komplementärin. Die Übernahme der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH stellt allein auf dieser Ebene einen Gesellschafterbeitrag dar. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Kommanditist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der KG neben der Komplementär-GmbH geschäftsführungsbefugt wäre.
Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten lässt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BFH, in denen es um die Qualifikation von Einkünften geht, die ein Kommanditist der GmbH & Co. KG letztlich über die Komplementär-GmbH oder über weitere zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaften bezieht, ableiten. Hier ist anerkannt, dass die von der Komplementär-GmbH bzw. etwaigen Schwester-Kapitalgesellschaften gezahlte Vergütungen beim Kommanditisten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu erfassen sind. Der BFH führt insofern zur Rechtfertigung aus, der Kommanditist werde letztlich im Dienste der Personengesellschaft tätig und leiste wirtschaftlich betrachtet einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Die Ausführungen des BFH beziehen sich jedoch ausschließlich auf Sachverhalte, in denen die Komplementär-GmbH oder weitere zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften tatsächlich Vergütungen an ihre Gesellschafter-Geschäftsführer und zugleich Kommanditisten der KG ausgezahlt bzw. Ausschüttungen vorgenommen haben. Erst dann stellt sich nämlich die weitere Frage der Einkünftequalifikation. Die Entscheidungen können demgegenüber nicht dahingehend verstanden werden, dass solche Gewinne, die nach der handelsrechtlichen Gewinnverteilung zunächst einmal der Komplementär-GmbH zustehen, unabhängig von ihrer weiteren Verwendung auf der Ebene eben dieser Kapitalgesellschaft im Rahmen der Gewinnverteilung mittels eines wirtschaftlichen Durchgriffs direkt den Kommanditisten zuzurechnen sind.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich folgende geänderte Gewinnverteilung:
|
Summe |
Komplementär- GmbH |
C |
B |
|
|
|
|
|
Gewinn vorab |
200.000,00 |
200.000,00 |
|
|
Gewinnverteilung nach Festkapital |
180.361,65 |
0 |
90.180,83 |
90.180,83 |
Haftungsvergütung |
0 |
0 |
|
|
Sondervergütung Zinsen |
13.878,71 13.376,07 |
13.878,71 |
6.408,79 |
6.967,28 |
Ergebnisanteil |
407.616,43 |
213.878,71 |
96.589,62 |
97.148,11 |
Steuerliche Korrekturen |
63.038,48 |
0 |
31.519,25 |
31.519,25 |
Steuerlicher Gewinn |
470.654,91 |
213.878,71 |
128.108,86 |
128.667,35 |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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Annotations
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
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stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
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einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
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Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
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Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
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einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.
(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.
(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. August 2014 3 K 743/13 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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A.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH & Co. KG (nachfolgend auch KG)-- wurde mit notarieller Urkunde vom ... Juni 2007 unter der Firma Z GmbH & Co. Vorrats KG gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin war zunächst die NX-GmbH, alleinige Kommanditistin die N-GmbH. Am ... November 2007 wurden verschiedene Verträge in notarieller Form abgeschlossen, die die Gründung der E-GmbH und die Umstrukturierung der Klägerin zum Gegenstand hatten. Im Rahmen dieser Umstrukturierung übertrug die N-GmbH ihren gesamten Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 69 % auf A, in Höhe von 21 % auf B (Sohn von A) und in Höhe von 10 % auf C (Ehefrau von B). Zugleich wurden A, B und C im gleichen Beteiligungsverhältnis alleinige Gesellschafter der E-GmbH. Außerdem trat die E-GmbH der Klägerin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen mit sofortiger Wirkung als Komplementärin bei. Die NX-GmbH schied mit sofortiger Wirkung aus, nicht jedoch bevor die E-GmbH in das Handelsregister eingetragen worden war; diese Eintragung der E-GmbH erfolgte am ... Februar 2008. Zudem hielt die Klägerin eine Gesellschafterversammlung ab. Sie gab sich die Firma S GmbH & Co. KG. Der Unternehmensgegenstand wurde geändert in "die Vermögensverwaltung sowie die Verwaltung, Vermietung und Verpachtung von Immobilien, Grundstücken, Gewerbe- und Wohnbauten sowie sonstiger Gewerbeanlagen und deren An- und Verkauf für eigene Rechnung". Schließlich vereinbarten die Gesellschafter der Klägerin einen vollständig neu gefassten Gesellschaftsvertrag (GesV), der als Anlage beigefügt war. Darin hieß es u.a. wörtlich:
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"§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie selbst ist von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
§ 7 Wahrnehmung der Rechte an der Komplementärin (Einheitsgesellschaft)
(1) Soweit es um die Wahrnehmung der Rechte aus oder an den der Gesellschaft gehörenden Geschäftsanteilen an der Komplementärin geht, ist die Komplementärin von der Geschäftsführung und Vertretung an sich selbst ausgeschlossen. Anstelle der persönlich haftenden Gesellschafterin sind die Kommanditisten zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaftsrechte an der Komplementärin nach Maßgabe der folgenden Absätze befugt.
(2) Die Kommanditisten üben ihre Gesellschaftsrechte an der Komplementärin aus, indem sie über die jeweilige Maßnahme Beschluss fassen. Die Ausübung des Beschlusses erfolgt durch einen oder mehrere von der Kommanditistenversammlung beauftragte Kommanditisten im Namen der Gesellschaft. Zum Zweck der Ausführung der Beschlüsse der Kommanditistenversammlung wird jedem Kommanditist hiermit Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt, von der jedoch nur nach Maßgabe des Beschlusses der Kommanditistenversammlung Gebrauch gemacht werden darf. Alle Kommanditisten werden insoweit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Kommanditisten fassen ihre Beschlüsse in der Kommanditistenversammlung. ... . Für ihre Einberufung, ihre Beschlussfähigkeit, die Vertretung durch Dritte, die Beschlussfassung und die Protokollierung der gefassten Beschlüsse gilt der § 9 'Gesellschafterversammlung' dieses Gesellschaftsvertrages entsprechend.
...".
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Mit weiterem Vertrag brachten die Kommanditisten A, B und C verschiedene Grundstücke in die Klägerin ein. Daneben übertrug mit selbständigem Vertrag A einen Teilkommanditanteil in Höhe von 39 % des Gesamtkommanditkapitals auf B, B einen solchen in Höhe von 19 % auf D (gemeinsame Tochter von B und C, geboren 1995) und C einen solchen in Höhe von 9 % auf D unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts. Der Ergänzungspfleger stimmte diesem Vertrag am ... Februar 2009 zu, soweit D betroffen war. Schließlich übertrugen die Kommanditisten A, B und C mit weiterem Vertrag ihre Geschäftsanteile an der E-GmbH im Wege der Sacheinlage auf die Klägerin. Die Abtretungen erfolgten mit sofortiger Wirkung, aber nicht vor Eintragung der E-GmbH in das Handelsregister. Die drei Geschäftsanteile wurden wieder zu einem Geschäftsanteil zusammengefasst.
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Nach alledem waren am Kommanditkapital der Klägerin A mit 30 %, B mit 41 %, C mit 1 % und D mit 28 % beteiligt.
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Für die Feststellungszeiträume 2008 und 2009 (Streitjahre) stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Gewinne zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich fest. Die zuletzt vor der Betriebsprüfung unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide wiesen für 2008 gewerbliche Einkünfte in Höhe von insgesamt ... € (Bescheid vom 24. November 2009) und für 2009 solche in Höhe von insgesamt ... € (Bescheid vom 9. Dezember 2010) aus.
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In den Jahren 2011 und 2012 führte das FA bei der Klägerin u.a. für die Streitjahre eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die Klägerin ab dem ... Februar 2008 mit der Eintragung der E-GmbH in das Handelsregister nicht mehr die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt habe. Denn ab diesem Zeitpunkt sei die Klägerin Alleingesellschafterin der E-GmbH geworden, so dass die in § 7 GesV getroffene Vereinbarung gegriffen habe, wonach auch die Kommanditisten in dem dort genannten Umfang zur Führung der Geschäfte der Klägerin befugt gewesen seien. Danach sei der Betrieb der Klägerin mit Wirkung zum ... Februar 2008 zwangsweise aufgegeben worden, so dass die in den Immobilien ruhenden stillen Reserven der Besteuerung hätten unterworfen werden müssen. Im Anschluss habe die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erließ am 21. August 2012 --jeweils unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung-- entsprechend geänderte Feststellungsbescheide 2008 und 2009. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 5. September 2012 Einspruch ein. Die angegriffenen Feststellungsbescheide 2008 und 2009 wurden jeweils nochmals mit Bescheiden vom 14. September 2012 geändert. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2013).
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 28. August 2014 3 K 743/13 F). Das FG änderte die angegriffenen Feststellungsbescheide dahin, dass für beide Streitjahre jeweils Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden.
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Das FA rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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Es beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das FG-Urteil, soweit es das Streitjahr 2008 betrifft, aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid 2008 vom 14. September 2012, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2013, dahin zu ändern, dass der Aufgabegewinn auf ... € herabgesetzt wird.
Entscheidungsgründe
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B.
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Die zulässige Revision des FA ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
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I. Die Revision des FA ist zulässig.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Diesen Anforderungen entspricht die Revision des FA. Insbesondere ist sie nicht deshalb unzulässig, weil sich das FA --wie die Klägerin meint-- mit seinen Ausführungen ausschließlich gegen eine für den Bundesfinanzhof (BFH) bindende Vertragsauslegung und Tatsachenwürdigung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) gewendet und damit keinen revisiblen Rechtsverstoß dargelegt habe (vgl. BFH-Beschluss vom 30. April 2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185, zu § 120 FGO a.F.). Denn das FA hat ausführlich begründet, weshalb die vom FG vertretene Rechtsansicht, wonach das Eingreifen des § 7 GesV nicht zum Wegfall der gewerblichen Prägung führe, gegen § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verstoße. Es legt in seiner Revisionsbegründung ausreichend dar, dass diese --nach den Feststellungen des FG eine konfliktfreie Willensbildung bei der E-GmbH bezweckende-- Regelung eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten begründe, was einer gewerblichen Prägung entgegenstehe. Die rechtliche Einordnung des (nach Maßgabe des FG) von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Norm ist Rechtsanwendung, die vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar ist (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 35, m.w.N.).
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II. Die Revision ist jedoch unbegründet.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Gewerbebetrieb nicht am ... Februar 2008 aufgegeben, sondern auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb kraft Fiktion nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt hat.
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1. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit i.S. des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). Entfällt eine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, führt dieser Rechtsvorgang zu einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05, BFHE 217, 438, BStBl II 2007, 924, unter II.1.b).
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2. Im Streitfall steht außer Frage, dass die Klägerin mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und keine originär gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt hat, ebenso dass allein Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafterinnen der Klägerin gewesen sind. Unstreitig ist auch, dass ab dem ... Februar 2008 nur noch die E-GmbH Komplementärin war und zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsanteile an der E-GmbH auf die Klägerin übertragen worden sind. Hierdurch entstand eine sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG Alleingesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH ist. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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3. Zu Recht hat das FG entschieden, dass die Klägerin als "Einheits-GmbH & Co. KG" noch i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt war, obwohl in § 7 GesV vorgesehen war, dass ihrer im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der Klägerin gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Begriff "Geschäftsführung" in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG so zu verstehen, wie er in den §§ 114 bis 117, § 164 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und §§ 709 bis 713 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwendet wird. Gemeint ist die sich aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ergebende --organschaftliche-- im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander bestehende Befugnis zu einer auf Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit. Unerheblich ist, wer im Außenverhältnis zur Vertretung befugt ist (z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523, unter II.3.a).
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b) Nach den dispositiven Regelungen in § 164, § 161 Abs. 2 und §§ 114 bis 116 HGB führen die Komplementäre die gewöhnlichen Geschäfte der KG alleine; die Kommanditisten sind grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Einem Kommanditisten kann jedoch im Gesellschaftsvertrag zwar keine organschaftliche Vertretungsmacht, aber eine organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt werden. Die Prägewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt u.a. bereits dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag der KG neben der Komplementär-GmbH weitere Kommanditisten --ggf. beschränkt auf einen bestimmten Bereich-- geschäftsführungsbefugt sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523, unter II.3.a; vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10, BFHE 239, 248, BStBl II 2013, 538, Rz 21).
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Diese Grundsätze gelten auch für eine GmbH & Co. KG. Daher greift § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG immer ein, wenn bei einer GmbH & Co. KG nur die GmbH als alleinige Komplementärin zur Geschäftsführung befugt ist (vgl. Stapperfend in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 15 EStG Rz 1445). Für die Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist es auch unschädlich, wenn der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523, unter II.3.c). Denn in einem solchen Fall führt zwar der Kommanditist als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mittelbar die Geschäfte der KG. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aber nicht der organschaftliche Geschäftsführer der KG; dies ist und bleibt --vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG-- die GmbH als Komplementärin (§ 164, § 161 Abs. 2 i.V.m. §§ 114 ff. HGB).
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c) Bei einer "Einheits-GmbH & Co. KG" gehören Maßnahmen, welche allein die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an ihren Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen, nicht zur Geschäftsführung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (anderer Ansicht Seidel, Betriebs-Berater --BB-- 2017, 732, 738; kritisch auch Knobbe, Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 121, Anmerkung zum verfahrensgegenständlichen FG-Urteil). Der gewerblichen Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG" steht daher nicht entgegen, wenn der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis (und Vertretungsbefugnis) betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und auf die Kommanditisten übertragen wird. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats allerdings nicht daraus, dass eine derartige gesellschaftsvertragliche Regelung zu einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung oder Geschäftsführungsbefugnis "sui generis" und somit zu keiner organschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis führt (so aber z.B. Binz/ Sorg, Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl., § 16 Rz 57; Carlé/Carlé, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2001, 100, 102; Lüke in: Hesselmann/ Tillmann/Müller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 21. Aufl., Rz 2.486; Spiegelberger, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2003, 391, 395; Werner, Deutsches Steuerrecht 2006, 706, 710; Middendorf/Hauptmann, Steuern und Bilanzen 2016, 782, 784), sondern aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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aa) Wie bei jeder GmbH & Co. KG existieren auch bei der "Einheits-GmbH & Co. KG" zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtssphären (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. Juli 2007 II ZR 109/06, BB 2007, 1914, mit Anmerkung Gehrlein; anderer Ansicht Schmidt, Juristenzeitung 2008, 425, 435 f.). Bei der "Einheits-GmbH & Co. KG" ist allerdings die KG als Alleingesellschafterin der GmbH für deren Willensbildung zuständig. Die KG wird in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH --sofern keine abweichenden Regelungen existieren-- von der Komplementär-GmbH, diese wiederum von ihren Geschäftsführern, vertreten (BGH-Urteil in BB 2007, 1914; Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts --OLG-- Hamburg vom 22. März 2013 11 U 27/12; Beschluss des OLG Celle vom 6. Juli 2016 9 W 93/16). Dies kann zu Interessenkollisionen bei der Willensbildung in der Komplementär-GmbH führen. Denn ohne abweichende Regelungen wären die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH z.B. dazu berufen, über ihre eigene Bestellung, Abberufung und Entlastung (§ 46 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) zu entscheiden sowie das Weisungsrecht gegenüber sich selbst auszuüben (§ 37 Abs. 1 GmbHG).
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Der Vermeidung dieses --zumindest faktischen-- Interessenkonflikts diente nach den den Senat insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) und auch zwischen den Beteiligten unstreitig die Regelung in § 7 GesV.
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bb) Nach der Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG beseitigt eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG nicht die Prägewirkung der Komplementär-GmbH.
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Der Gesetzgeber hat --den bis heute unverändert fortgeltenden-- § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2436, BStBl I 1985, 735) eingefügt. Diese Gesetzesfassung beruht auf dem Entwurf der Bundesregierung zu einem "Gesetz zur vordringlichen Regelung von Fragen der Besteuerung von Personengesellschaften" (vgl. BTDrucks 10/4498, 10/4513, S. 22, 10/3663, S. 4, 8). Mit der Einfügung der Vorschrift sollte die sog. Gepräge-Rechtsprechung des BFH, die dieser mit Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgegeben hatte, wiederhergestellt werden, ohne über diese hinauszugehen (vgl. BTDrucks 10/4513, S. 22). Der BFH hatte bis zur Aufgabe dieser Rechtsprechung durch den genannten Beschluss des Großen Senats die gewerbliche Tätigkeit einer an sich vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG damit begründet, dass die Kapitalgesellschaft jedenfalls dann der Personengesellschaft das Gepräge gebe, wenn die geschäftsführende Kapitalgesellschaft (GmbH) alleiniger Komplementär sei (dazu grundlegend BFH-Urteile vom 17. März 1966 IV 233, 234/65, BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171; vom 3. August 1972 IV R 235/67, BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter I.). Hierbei sei "das wirtschaftliche Gewicht einer solchen GmbH in Rechnung zu stellen, die, soweit sie als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin des Unternehmens der KG in Erscheinung tritt, die eigentliche Unternehmenstätigkeit entfaltet" (BFH-Urteil in BFHE 84, 471, BStBl III 1966, 171). Insbesondere auf diese Entscheidung weist die Regierungsbegründung ausdrücklich hin (BTDrucks 10/3663, S. 6). Für den BFH war daher maßgeblich, dass die Kapitalgesellschaft als Vollhafter die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG ausübt.
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Diese Voraussetzungen sind auch bei einer "Einheits-GmbH & Co. KG" gegeben, in deren Gesellschaftsvertrag --wie in § 7 GesV-- den Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis nur beschränkt auf den Bereich der Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH übertragen wird. Dabei verkennt der Senat weder, dass die zur Bestimmung der Prägewirkung in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG umschriebenen Begriffe gesellschaftsrechtlich interpretiert werden müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. September 2016 IV R 35/13, BFHE 255, 239, BStBl II 2017, 116), noch dass eine derartige gesellschaftsvertragliche Regelung ggf. als Einräumung einer (partiellen) organschaftlichen Geschäftsführungsbefugnis begriffen werden kann (zu den einzelnen Auslegungsmöglichkeiten vgl. z.B. Binz/Sorg, a.a.O., § 8 Rz 24; Lüke in: Hesselmann/Tillmann/Müller-Thuns, a.a.O., Rz 2.477 ff.; Seidel, BB 2017, 732, 736 ff.). Denn eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung lässt die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit durch die Komplementärin unberührt. Auch bei einer "Einheits-GmbH & Co. KG" existieren zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtskreisen (dazu oben B.II.3.c aa). Die den Kommanditisten eingeräumten Befugnisse hinsichtlich der Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH. Sie berühren nicht unmittelbar die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG und können daher keine "prägende" oder "entprägende" Kraft auf Ebene der KG entfalten. Die Ausübung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG bleibt ausschließlich bei der Komplementär-GmbH.
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cc) Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bestätigt dieses Ergebnis.
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§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sollte --wie bereits dargestellt-- bewusst für die Zukunft die sog. Gepräge-Rechtsprechung wiederherstellen, beispielsweise um eine zweifache Ergebnisermittlung zu vermeiden (BTDrucks 10/3663, S. 6) oder um sinnvolle Gestaltungen zu erhalten (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464, unter I.1.d).
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Die "Einheits-GmbH & Co. KG" als besondere Erscheinungsform einer KG steht der sog. beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG sehr nahe. Beide Gestaltungen finden insbesondere bei Familienunternehmen Anwendung. Bei der "beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG" sind die Kommanditisten im gleichen Verhältnis an der KG und an der Komplementär-GmbH beteiligt. Hierdurch wird vermieden, dass Personen die KG beherrschen können, die nicht zugleich Kommanditisten sind (z.B. Binz/Sorg, a.a.O., § 8 Rz 2; dieselben, GmbHR 2011, 281, 282). Der bei dieser Interessenlage gewünschte Einfluss der Kommanditisten auf die Unternehmenstätigkeit der KG wird dadurch hergestellt, dass die Kommanditisten zugleich als GmbH-Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH stimmberechtigt sind. Gleichwohl stünde auch in einem derartigen Fall, sollte die Komplementär-GmbH alleiniger organschaftlicher Geschäftsführer der KG sein, die gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG außer Frage (vgl. dazu auch BFH-Urteil in BFHE 106, 331, BStBl II 1972, 799, unter I.). Denn die Kommanditisten sind zwar Gesellschafter der Komplementär-GmbH, nicht aber organschaftliche Geschäftsführer der KG.
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Nichts anderes kann dann für den Fall der "Einheits-GmbH & Co. KG" gelten. Diese Sonderform wird insbesondere zur Vermeidung des bei einer "beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG" gegebenen --nicht unerheblichen-- Gestaltungsaufwands gewählt, der u.a. erforderlich ist, um die Identität der Beteiligungsverhältnisse (dem Grunde und der Höhe nach) an beiden Gesellschaften zu wahren (Spiegelberger, ZEV 2003, 391, 392). Bei einer "Einheits-GmbH & Co. KG" ist eine entsprechende Verzahnung der Gesellschaftsverträge der KG und GmbH entbehrlich, weil die Kommanditisten nur noch mittelbar über ihre KG-Beteiligung an der Komplementär-GmbH beteiligt sind und mithin nur noch eine Gesellschaftsbeteiligung existiert (z.B. Binz/ Sorg, a.a.O., § 8 Rz 3; Lüke in: Hesselmann/Tillmann/Müller-Thuns, a.a.O., Rz 2.463). Im Gegenzug entsteht jedoch --wie bereits ausgeführt (dazu B.II.3.c aa)-- das Erfordernis, eine konfliktfreie Willensbildung bei der Komplementär-GmbH zu organisieren. Geschieht dies dadurch, dass den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag der KG die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen eingeräumt wird, wird im Ergebnis eine der Beschlusssituation bei einer "beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG" vergleichbare Situation hergestellt. In beiden Fällen fassen die Kommanditisten die Gesellschafterbeschlüsse bei der Komplementär-GmbH. Vor diesem Hintergrund kann es nach Sinn und Zweck für die Beurteilung der "Prägewirkung" keinen Unterschied machen, ob die Kommanditisten unmittelbar an der Komplementär-GmbH oder nur mittelbar über die KG an dieser beteiligt sind. Bei einer "Einheits-GmbH & Co. KG" ist die Ausübung der Gesellschafterrechte aus dem Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH schlicht Ausfluss ihrer Gesellschafterstellung, ohne dass damit darüber hinausgehende unmittelbare Rechte auf Ebene der KG verbunden sind.
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4. Danach ist die Entscheidung des FG, dass ab dem ... Februar 2008 --trotz der Regelung in § 7 GesV-- nur die E-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin zur Geschäftsführung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG befugt war, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Regelung wie in § 7 GesV, die den Kommanditisten einer "Einheits-GmbH & Co. KG" allein aufgrund der Gesellschafterstellung der KG an ihrer Komplementär-GmbH Befugnisse zur Vermeidung von Interessenkonflikten einräumt, begründet keine Geschäftsführungsbefugnis i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.
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III. Nach alledem waren --wie vom FG ausgesprochen-- die im Übrigen nicht streitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
(1)1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht.2Nachträgliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2)1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
(3)1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen.2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist.3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngemäß.4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4)1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen.2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt.4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat.5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere für
- 1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, - 2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 3.
Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, - 4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind, - 5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.