Gesellschaftsrecht: Einziehung eines Gesellschaftsanteils nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 05.10.2016 (7 U 3036/15) folgendes entschieden:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10.7.2015 in Ziffer I. aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Kostenentscheidung des Landgerichts für die erste Instanz hat es sein Bewenden.
Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe R. B., einer international tätigen Unternehmens- und Strategieberatung. Die Klägerin war kraft Arbeitsvertrags in der französischen Niederlassung der R. B. Strategy Consultants GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten tätig. Seit 2012 war sie auch "Partnerin" der Beklagten und deren Gesellschafterin mit einem Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 1.400,- €.
Am 17.2.2014 kündigte die R. B. Strategy Consultants GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin. Hiergegen wendet sich die Klägerin vor den französischen Arbeitsgerichten. Erstinstanzlich wurde ihr Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigung abgewiesen, ihr aber eine Entschädigung in Höhe von 200.000,- € zuerkannt, weil die Kündigung "keinen tatsächlichen und ernsthaften Grund" gehabt habe. Auf das Urteil des Conseil de Prud'hommes de Paris vom 24.3.2016 wird Bezug genommen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.
Mit Mail vom 26.8.2014 stellte der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten folgende Beschlussgegenstände zur Beschlussfassung der Gesellschafter der Beklagten außerhalb von Gesellschafterversammlungen.
Beschluss 2 a: Der Gesellschaftsanteil der Gesellschafterin S. L.[die Klägerin, Anm. des Senats] im Nennbetrag von EUR 1.400,- wird gemäß § 11.2.5. der Satzung der Gesellschaft eingezogen....
Beschluss 2 b Anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils von Frau L. wird ein Geschäftsanteil im gleichen Nennbetrag von EUR 1.400,- mit der laufenden Nummer 324 in der Gesellschafterliste neu gebildet. Dieser neue Geschäftsanteil steht der Gesellschaft als eigener Geschäftsanteil zu....
Mit Protokoll vom 8.10.2014 stellten der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Beklagten und ein Protokollführer fest, dass vorstehender Beschlussantrag 2 a mit einer Mehrheit von 70,1 Prozent der Stimmen angenommen wurde und dass Beschlussantrag 2 b bei einer Mehrheit von 70,4 Prozent der Stimmen angesichts der erforderlichen Stimmenmehrheit von 75 Prozent abgelehnt wurde.
Die Satzung der Beklagten hat auszugsweise den folgenden Wortlaut.
11.2. Die Einziehung eines Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist nur zulässig, wenn
11.2.5. ein zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen bestehender Anstellungsvertrag, Beratervertrag oder sonstiger Vertrag, nach dem der Gesellschafter den Status eines '"Partners" in der R. B.-Gruppe oder einer sonstigen Konzerngesellschaft oder einen vergleichbaren Status erhalten hat, egal aus welchen Gründen beendet wird.... Ist streitig, ob das Vertragsverhältnis beendet ist, gilt es für die Zwecke dieser Satzung als beendet, solange nicht eine gegenteilige gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Die Klägerin ist der Meinung, dass die vorstehenden Beschlüsse 2 a und 2 b aus formellen und materiellen Gründen nichtig seien.
Insbesondere sei ihr Arbeitsverhältnis mit der R. B. Strategic Consultants GmbH nicht wirksam beendet worden. Dies werde auch nicht gemäß § 11.2.5. der Satzung der Beklagten fingiert, da diese Satzungsbestimmung unwirksam sei. Die Beklagte meint dem gegenüber, aufgrund wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Einziehung ihres Gesellschaftsanteils berechtigt gewesen zu sein.
Die Klägerin hat beantragt:
Der Beschluss im schriftlichen Verfahren der Gesellschafter der Beklagten vom 8.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 2 a, wonach der Geschäftsanteil der Klägerin im Nennbetrag von EUR 1.400,- gemäß § 11.2.5. eingezogen wird, wird für nichtig erklärt.
Der Beschluss im schriftlichen Verfahren der Gesellschafter der Beklagten vom 8.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 2 b, wonach anstelle des eingezogenen Geschäftsanteils der Klägerin ein Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 1.400,- mit der laufenden Nummer 324 in der Gesellschafterliste neu gebildet wird, wird für nichtig erklärt.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat unter Kostenaufhebung der Klage in Klagantrag 1. stattgegeben und sie hinsichtlich Klagantrag 2. als unzulässig abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Die Klägerin nimmt die Teilabweisung der Klage hin. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage auch insoweit, als ihr das Landgericht stattgegeben hat. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Berufung erweist sich als begründet. Der nur noch streitgegenständliche, schriftlich gefasste Beschluss der Gesellschafter der Beklagten vom 8.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 2 a), wonach der Gesellschaftsanteil der Klägerin eingezogen wurde, ist wirksam. Die diesbezügliche Nichtigkeitsfeststellungsklage war daher unter teilweiser Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Anders als das Landgericht hat der Senat keine Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses.
Die Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen ist in § 8.10 der Satzung der Beklagten vorgesehen. Die dort vorgesehen Formalien wurden bei der gegenständlichen Beschlussfassung eingehalten; jedenfalls ist nichts Gegenteiliges vorgetragen oder aus den vorgelegten Anlagen ersichtlich. Relevante Informationsdefizite sieht der Senat ebenso wenig wie das Landgericht, auf dessen insoweit zutreffende Ausführungen Bezug genommen wird.
Die Setzung einer Abstimmungsfrist sieht die Satzung der Beklagten nicht vor. Daher ist deren Unterbleiben im ursprünglichen Beschlussantrag vom 26.8.2014 unschädlich. Dahin stehen kann die vom Landgericht problematisierte Frage, ob die nachträgliche Setzung einer Abstimmungsfrist zulässig war. Die Email des Aufsichtsratsvorsitzenden vom 9.9.2014 enthält nicht die nachträgliche Setzung einer Abstimmungsfrist, sondern bringt nur den Wunsch zum Ausdruck, die Angelegenheit falls möglich bis 12.9.2014 abzuschließen; ein irgendwie gearteter Druck auf die Gesellschafter ist mit dieser Formulierung nicht verbunden. Weder ergibt sich hieraus ein definitives Abstimmungsende noch eine Aufforderung, mit "ja" zu stimmen. Soweit sodann mit Email vom 7.10.2014 das Ende der Abstimmung auf den 8.10.2014 festgesetzt wurde, wird hierdurch die Klägerin nicht beschwert, weil zu diesem Zeitpunkt ausweislich des Inhalts der Mail die für den noch streitgegenständlichen Beschluss erforderliche Mehrheit bereits erreicht war.
Der angegriffene Beschluss ist auch materiell wirksam. Die Amortisation von GmbH-Anteilen ist nur zulässig, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Vorliegend findet der angegriffene Beschluss eine hinreichende Grundlage in § 11.2.5. der Satzung der Beklagten.
Die Wirksamkeit des Beschlusses ist dabei allein nach § 11.2.5. Satz 1 der Satzung zu beurteilen. Denn Satz 2 betrifft nicht die Klägerin, sondern nur den Gesellschafter Berger und Satz 3 ist nach § 138 BGB nichtig.
Satzungsbestimmungen, die die Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen durch Mehrheitsbeschluss ohne sachlichen Grund vorsehen, sind grundsätzlich nach § 138 BGB nichtig, weil sie von dem betroffenen Gesellschafter als Disziplinierungsmittel empfunden werden können, was ihn daran hindern kann, von seinen Gesellschafterrechten und -pflichten nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Dieser Grundsatz gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn eine entsprechende Regelung wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche Ausnahme hat die Rechtsprechung insbesondere dann anerkannt, wenn die Gesellschafterstellung maßgeblich im Hinblick auf eine partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters oder dessen Mitarbeit als Geschäftsführer eingeräumt wurde und die Einziehungsmöglichkeit an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft wird.
Vor diesem Hintergrund begegnet § 11.2.5. Satz 1 der Satzung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Dort wird das Einziehungsrecht der Beklagten vom Ende der Stellung eines Gesellschafters als Partner der Unternehmensgruppe der Beklagten abhängig gemacht. Gesellschafterstellung und partnerschaftliche Mitarbeit sind also nach dem Willen der Vertragsschließenden konnex verknüpft. Dem korrespondiert § 4.5 der Satzung der Beklagten, wonach Partner der Unternehmensgruppe grundsätzlich Gesellschafter sein sollen, allerdings mit kleinen Gesellschaftsanteilen. Dieser Befund zeigt deutlich die grundsätzliche Koppelung von Gesellschafterstellung und partnerschaftlicher Mitarbeit. Das Ende der partnerschaftlichen Mitarbeit stellt daher einen sachlichen Grund im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar, der die zur Einziehung ermächtigende Satzungsbestimmung rechtfertigt.
Anders liegt es allerdings - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - mit § 11.2.5. Satz 3 der Satzung der Beklagten. Satz 1 knüpft die Einziehungsmöglichkeit an die Beendigung des Vertragsverhältnisses, das dem Partnerschaftsverhältnis zugrunde liegt, und Satz 3 fingiert im Streitfall für Zwecke der Satzung die wirksame Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Diese Konstruktion führt aber gerade zu dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung mißbilligten Ergebnis, dass der Mehrheit der Gesellschafter ein willkürliches Disziplinierungsmittel an die Hand gegeben wird, dass mit anderen Worten auch eine grob rechtswidrige Kündigung des der Partnerschaft zugrunde liegenden Dienstvertrags aus sachwidrigen Erwägungen die Einziehung des Gesellschaftsanteils rechtfertigen würde. Diese Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.
Die Vermeidung derartiger Willkür liegt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde. Den Verlust der Geschäftsführerstellung als Einziehungsgrund für den nur wegen der Geschäftsführertätigkeit eingeräumten Gesellschaftsanteil hat der BGH deshalb gebilligt, weil die Abberufung als Geschäftsführer nach § 38Abs. 1 GmbHG ohnehin grundlos möglich ist, hier also der Gesetzgeber eine willkürliche Entscheidung ermöglicht. Den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft als Einziehungsgrund für den hierwegen eingeräumten Gesellschaftsanteil würde deshalb für vertretbar angesehen, weil der Arbeitnehmergesellschafter durch die arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzvorschriften vor einer willkürlichen Kündigung geschützt sei, also keine freie Hinauskündigungsmöglichkeit bestehe.
Gerade diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung missbilligte freie Hinauskündigungsmöglichkeit bestünde aber vorliegend der Sache nach, wenn man die Fiktionsklausel in § 11.2.5. Satz 3 der Satzung der Beklagten für wirksam hielte.
Die Nichtigkeit von Satz 3 der genannten Satzungsbestimmung führt jedoch nicht zur Gesamtnichtigkeit der Klausel im Sinne von § 139 BGB. Denn es ist anzunehmen, dass die Vertragsschließenden die Regelung in Satz 1 der Klausel auch dann getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit von Satz 3 erkannt hätten. Hiervon ist der Senat überzeugt, weil wie dargestellt Gesellschafterstellung und partnerschaftliche Mitarbeit der Gesellschafter möglichst eng gekoppelt sein sollten.
Der streitgegenständliche Einziehungsbeschluss erweist sich aber auch allein auf der Basis von § 11.2.5. Satz 1 der Satzung der Beklagten nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der Berufungsverhandlung als gerechtfertigt.
Der in der genannten Bestimmung geregelte Einziehungsgrund enthält zwei Elemente, nämlich die faktische Beendigung der Mitarbeit des Gesellschafters als Partner in der Unternehmensgruppe Roland Berger und die rechtliche Beendigung des der Partnerstellung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Die Beendigung der Mitarbeit der Klägerin als Partnerin genügte für die Einziehung daher zunächst nicht, wie sich unzweifelhaft schon aus dem Wortlaut von Satz 1, aber auch aus der Tatsache ergibt, dass anderenfalls die Fiktionsregelung in Satz 3 keinen Sinn mehr machen würde und damit überflüssig wäre.
Damit wäre grundsätzlich für die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses der Klägerin mit der R. B. Strategic Consultants GmbH erforderlich gewesen. Diese steht nicht fest und wird wegen der Unwirksamkeit von Satz 3 der Regelung auch nicht fingiert.
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die nachträgliche Feststellung der Wirksamkeit der rechtlichen Beendigung des Partnerverhältnisses je nach Fallgestaltung nicht unter allen Umständen Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Einziehungsbeschluss ist. Die Tatsache, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages versucht haben, die Fiktionsklausel des Satzes 3 der gegenständlichen Regelung wirksam zu vereinbaren, zeigt trotz Unwirksamkeit der Klausel zumindest den Willen der Vertragschließenden, dass es für die Wirksamkeit der Einziehung nicht auf eine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung ankommen soll, sondern dass der durch den Streit um eine wirksame Beendigung des Partnerverhältnisses entstehende gesellschaftsrechtliche Schwebezustand jedenfalls zeitnah aufgelöst werden können soll.
Deshalb ist der Senat der Auffassung, dass sich ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschafterbeschluss eingezogen wurde, im Falle faktischer Beendigung des Partnerstatus nach Treu und Glauben jedenfalls dann nicht mehr auf dessen ungeklärte formelle Beendigung berufen kann, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten steht, dass der Gesellschafter eine tatsächliche Mitarbeit als Partner der Beklagten wieder aufnimmt.
Diese Konstellation ist vorliegend nach der Auffassung des Senats gegeben. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin wieder tatsächlich als Partnerin der Roland Berger Unternehmensgruppe tätig werden wird. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass seit dem faktischen Ausscheiden der Klägerin im Februar 2014 bereits mehr als zweieinhalb Jahre verstrichen sind. Ferner ist die Klägerin, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, mittlerweile bereits für ein anderes Consultingunternehmen tätig. Schließlich fällt auch ins Gewicht, dass der von ihr vor den französischen Arbeitsgerichten geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch erstinstanzlich abgewiesen worden ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist und die französische Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Ergebnis kommen mag. Aber auch dann wäre mit einer faktischen Wiederbeschäftigung der Klägerin bei der Beklagten nach aller Lebenserfahrung nicht zu rechnen. Dies folgt zum einen aus dem weiteren Zeitablauf, zum anderen auch aus der Erfahrung des Senats mit Vorständen von Aktiengesellschaften, die sich erfolgreich gegen eine Abberufung aus wichtigem Grund wenden; dort kann eine praktikable Lösung wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht in Weiterbeschäftigung oder gar Neubestellung, sondern nur in einer pekuniären Abgeltung bestehen. Nichts anderes wird aus der Arbeitsgerichtsbarkeit berichtet.
Nach allem ist nicht damit zu rechnen, dass die Klägerin je wieder tatsächlich Mitarbeit als Partnerin in der Unternehmensgruppe der Beklagten leistet. Die Gesellschafterstellung ist aber nach der Gesamtkonzeption des Gesellschaftsvertrages mit der Mitarbeit als Partner in der Unternehmensgruppe der Beklagten verknüpft. Der Klägerin ist es daher nach Treu und Glauben verwehrt, gegen den streitgegenständlichen Beschluss die Unwirksamkeit der Kündigung ihres Dienstverhältnisses mit der R. B. Strategic Consultants GmbH einzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, da die Beklagte hier voll obsiegt hat. Die Aufhebung der Kosten der ersten Instanz erscheint nach dem Rechtsgedanken des § 97Abs. 2 ZPO nach wie vor billig. Denn im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung waren die für die Wirksamkeit der Einziehung maßgeblichen Umstände von Treu und Glauben, welche eine Mitarbeit der Klägerin im Verbund der Beklagten nicht mehr erwarten lassen, längst nicht so ausgeprägt wie im Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung, so dass damals die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses auch anders als nunmehr beurteilt werden konnte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren die Umstände des Einzelfalles auf der Basis der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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Annotations
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)