Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2348 Form
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
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25/03/2015 17:09
Zu Auslegung der Erklärung, man sei nach dem Erhalt einer Geldbetrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" als Erbverzicht.
SubjectsErbvertrag
13/01/2014 10:06
Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.
Subjectsallgemeines
14/02/2012 15:04
Keine Anwendung des § 2348 BGB auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen-BGH vom 07.12.11-Az:IV ZR 16/11
SubjectsErbausschlagung
27/10/2010 17:53
Anwalt für Familienrecht und Erbrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsPflichtteilsanspruch
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Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
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(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er
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published on 04/07/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 151/12 vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und W
published on 28/10/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 82/08 Verkündetam: 28.Oktober2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja B
published on 20/02/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 32/06 Verkündetam: 20.Februar2008 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§
published on 07/12/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 16/11 Verkündet am: 7. Dezember 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
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(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein...