Arbeitsrecht: Arbeitnehmer kann nicht immer Weiterbeschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz verlangen
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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2016 (Az.: 10 Sa 614/15)
Ein Arbeitnehmer kann die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht verlangen, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz unmöglich oder unzumutbar ist. Mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes wird die Leistung unmöglich. Das gilt auch dann, wenn die bisherigen Aufgaben nicht entfallen, sondern durch Umorganisation auf andere Bereiche verteilt werden. Von der Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von § 275 Abs. 2 BGB ist auszugehen, wenn der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruht.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem von dem Beklagten im Jahre 2010 erstrittenen Beschäftigungstitel.
Der Beklagte trat am 01.01.1994 in die Dienste der Klägerin, bei der es sich um den deutschen Ableger eines auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätigen Konzerns handelt.
Der Konzern ist weltweit in die vier Geschäftsbereiche „Enterprise Group“ [Hardware/Server], „Enterprise Services“ [Outsourcing], „Software“ [Systemmanagement Software] sowie „I. Q. Enterprise Financial Services“ [Leasing] unterteilt. Daneben existieren Querschnittsfunktionen wie Personal, Recht, Finanzen.
Der Beklagte war ab dem Jahre 2005 in dem mit der Entwicklung und Einführung von Softwarelösungen für Kunden aus den Branchen Telekommunikation und Medien befassenden Organisationsbereich „D. E.“ tätig, der als Teil des übergeordneten Organisationsbereichs „Communication & Media Solutions“ zum Geschäftsbereich „Software“ gehörte. Ab dem Fiskaljahr 2012 wurde der Organisationsbereich „Communication & Media Solutions „ dem Geschäftsbereich „Enterprise Services“ zugeordnet.
Die einzelnen Geschäftsbereiche sind weltweit in einer Matrixorganisation organisiert. Geführt werden sie jeweils von sog. „Executive Vice Presidents“, die an die Vorsitzende der Geschäftsführung des Konzerns berichten. Darunter existiert jeweils geschäftsbereichsbezogen eine erste regionale Ebene, nämlich für „Asia, Pacific, Japan“ , „Amerika“ und „Europe, Middle East, Africa“. Die Region EMEA des hier interessierenden Organisationsbereichs „D. E.“ war zu dem Zeitpunkt, als der Beklagten den mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage angegriffenen Titel erstritt, in die Unterregionen „CEE“ , „Iberia“ , „Italy“, „UK & Ireland“ und „Germany & GWE“ unterteilt, wobei die Unterregion „GWE“ die Länder Österreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande, Finnland und die baltischen Länder, Dänemark, Norwegen, Schweden und die Schweiz umfasste.
Innerhalb dieser Struktur bekleidete der Beklagte die Position eines auf der Managerebene 3 angesiedelten „Directors E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ , wobei die Managerebenen bei der Klägerin hierarchisch aufsteigend gezählt werden, d. h. Managerebene 2 ist höher angesiedelt, als Managerebene 1 usw. In seiner Position war der Beklagte der bei der rumänischen Schwestergesellschaft angestellten Frau S. E. unerstellt, die auf der Ebene „EMEA“ für „D. E.“ zuständig war. Diese berichtete an den Vizepräsident der weltweiten D. E. Organsiation, der seinerseits an den für den weltweiten Organisationsbereich „Communication & Media Solutions „ Verantwortlichen berichtete.
Am 25.06.2009 entband die Klägerin den Beklagten von seinen bisherigen Aufgaben. Der daraufhin vom Beklagten erhobenen Klage gab das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - statt. Unter Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils heißt es:
Die Beklagte [= die Klägerin] wird verurteilt, den Kläger [= der Beklagte] zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen und ihm dabei mindestens folgende Tätigkeiten zuzuweisen:
- Verhandlungsführung mit Kunden und Lieferanten, auch potentiellen
- Beratung der Kunden in Bezug auf den Einsatz bestimmter Technologien für die Telekommunikationsindustrie
- Zusammenarbeit mit den Marketing- und Technologieabteilungen der Kunden der Beklagten [= die Klägerin], insbesondere Halten der Kontakte zu den Entscheidungsträgern dieser Kunden
- Teilnahme an den jeweiligen Lenkungskreisen der Kunden für die kritischen Projekte zur Vertretung der Interessen der Beklagten [= die Klägerin] als Lieferant
- Genehmigung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten im Rahmen der dem Kläger [= der Beklagte] vorgegebenen Limits
- Erstellung und Besprechung der Zielvorgaben für die dem Kläger [=der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter […]
- Kontrolle der Zielerreichung der dem Kläger [= der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter
- Fachliche und disziplinarische Führung der dem Kläger [= der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter
- Fertigung und Kommunikation der monatlichen Ergebnisberichte zur Zielerreichung der dem Kläger [= der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter an Vorgesetzte.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil keine Berufung ein. Stattdessen sprach sie unter dem 29.04.2010 eine Änderungskündigung aus, mit der sie dem Beklagten anbot, ihn ab dem 01.11.2010 als „D. Germany Account E. Lead“ auf der Mangerebene 2 zu im Übrigen unveränderten Bedingungen zu beschäftigen. Der Beklagte nahm dieses Angebot unter Vorbehalt gemäß § 2 Satz 1 KSchG an und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Nachdem das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 24.05.2011 - 16 Sa 83/11 - darauf erkannt hatte, dass eine von der Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2010 ausgesprochene außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, erklärte die Klägerin die „Rücknahme“ der Änderungskündigung vom 29.04.2010 wegen zwischenzeitlichem Wegfalls der damit angebotenen Position; das vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen diese Kündigung anhängige Verfahren erledigten die Parteien einvernehmlich. Nachdem sich auch eine weitere von der Klägerin ausgesprochene und vom Kläger unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung vom 29.08.2011 nach rechtskräftiger Feststellung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2013 - 16 Sa 1528/12 - als rechtsunwirksam erwiesen hatte, versetzte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 25.04.2013 mit Wirkung zum 02.05.2013 auf die auf Managerebene 3 angesiedelte Position eines „D. New Media Sales Manager, Sales Director 1“. Zudem kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.05.2013 vorsorglich ordentlich und bot dem Beklagten an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist auf der vorgenannten Position fortzusetzen. Dieses Angebot nahm der Beklagte wiederum unter Vorbehalt an. Seiner sowohl gegen die Versetzung also auch die Änderungskündigung erhobenen Klage gab das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.01.2014 - 3 Ca 7664/12 - statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.08.2014 - 16 Sa 260/14 - rechtskräftig zurück. Hieraufhin rief der Beklagte das hiesige, von der Klägerin bereits am 30.04.2010 anhängig gemachte und seither von den Parteien mit Blick auf die vorstehend dargestellten Streitigkeiten nicht betriebene Verfahren wieder auf, um die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 in dem Verfahren 7 Ca 6977/09 zu klären.
Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr stehe eine materiell rechtliche Einwendung gegen den in diesem Urteil titulierten Beschäftigungsanspruch des Beklagten zu. Die darin titulierte Beschäftigung des Beklagten sei ihr nach Erlass dieses Urteils unmöglich geworden.
Die Klägerin hat behauptet, bedingt durch entsprechende Planungen und Vorgaben auf Konzernebene, auf die sie selbst angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Konzern keine Einflussmöglichkeiten gehabt habe, sei mit Wirkung zum 01.05.2010 eine Veränderung des Bereichs „D. E.“ eingetreten, die den Wegfall des Arbeitsplatzes des Beklagten in seiner bisherigen Form und die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes mit der Bezeichnung „D. Germany Account E. Lead“ zur Folge gehabt habe. Zum einen sei beschlossen worden, die Verantwortung für internationale Großkunden unmittelbar auf der Ebene von „EMEA“ und nicht mehr bei der Managementfunktion der jeweiligen Subregion anzusiedeln. Das habe die bisher im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Großkunden Deutsche U. und W. betroffen. Diese seien bis zur zwischenzeitlich erfolgten Rückverlagerung dem Manager E. zugeordnet worden, der in einem Arbeitsverhältnis zu einer englischen Konzerngesellschaft gestanden habe. Zum anderen sei die bisher in der Position des Beklagten zusammengefasste Führungsfunktion für Deutschland und „General X. Europe“ aufgeteilt worden. Die Führungsfunktion für „General X. Europe“ habe zunächst ein Mitarbeiter übernommen, der in einem Arbeitsverhältnis mit einer niederländischen Konzerngesellschaft gestanden habe, und sodann nacheinander zwei Mitarbeiterinnen, die in einem Arbeitsverhältnis mit einer dänischen Konzerngesellschaft gestanden hätten. Da die in dem ehemals vom Beklagten verantworteten Bereich „Germany & GWE“ übrig gebliebenen Aufgaben nicht entfallen seien, könne der Beklagte zwar mit sämtlichen in dem Beschäftigungstitel spiegelstrichartig aufgelisteten Tätigkeiten betreut werden, dies aber eben nur noch in dem übrig gebliebenen Teil. Aus diesem Grunde sei die Position „D. Germany Account E. Lead“ gebildet worden, die die gesamte Verantwortung für das entsprechende Geschäft mit Ausnahme der Großkunden Deutsche U. und W. und „General X. Europe“ umfasse. Dies sei die Stelle, welche sie dem Beklagten mit ihrer Änderungskündigung vom 19.04.2010 angeboten habe. Die Berichtslinie innerhalb von „EMEA“ sei unverändert geblieben. Wegen reduzierter Personal- und Budget-Verantwortung sei die Position allerdings nicht der Managementebene 3, sondern der Managementebene 2 zugeordnet. Auf die Vergütung des Beklagten habe das keinen Einfluss. Da sie sowohl auf die jeweils zuständigen nationalen Konzerngesellschaften als auch auf das zuständige europäische Management keinen entsprechenden Einfluss ausüben könne, sei die Klägerin weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, dem Beklagten die Position eines Managers für den Bereich „General X. Europe“ zuzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr behaupteten Organisationsänderungen bestritten und die Auffassung vertreten, der Klägerin sei seine Beschäftigung zu den im angegriffenen Urteil festgelegten Bedingungen weder ganz noch teilweise unmöglich geworden. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Manager I. derzeit den vormals von ihm verantworteten Bereich „D. E. Deutschland“ einschließlich der Großkunden Deutsche U. und W. betreue. Die von Klägerseite behauptete Verlagerung der Zuständigkeit für die Großkunden Deutsche U. und W. auf den Manager E. sei nicht nur zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht, sondern von vorherein nie vollzogen worden.
Mit Urteil vom 23.04.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihr die Beschäftigung des Beklagten in dem titulierten Umfang ganz oder teilweise nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sei. Zunächst sei der Klägerin die Beschäftigung des Beklagten zu den titulierten Bedingungen nicht vollständig unmöglich geworden. Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen seien die vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben nicht gänzlich infolge der nach Behauptung der Klägerin im März 2010 getroffene unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen. Denn danach werde lediglich der Bereich „General X. Europe“ von einem Manager einer anderen europäischen Konzerngesellschaft verantwortet, während der Bereich „D. E. Deutschland“ und die damit verbundenen Aufgaben weiterhin bei der Beklagten angesiedelt seien - und zwar einschließlich der zwischenzeitlich wieder eingegliederten Betreuung der Großkunden Deutsche U. und W.. Ferner führe der mögliche Umstand, dass die Klägerin weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, dem Beklagten die Position eines Managers für den Bereich „General X. Europe“ zuzuweisen, für sich allein genommen nicht zur Unmöglichkeit der titulierten Beschäftigung. Denn allein die fehlende tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit indiziere nicht die Unmöglichkeit in diesem Sinne. Vielmehr müsse der Schuldner darüber hinausgehend nachweisen, dass er diese Möglichkeit auch nicht wiedererlangen oder von einem Dritten eingeräumt bekommen könne. Schließlich würde selbst ein substantiiert vorgetragener Wegfall der Aufgaben des Beklagten im Zusammenhang mit dem Bereich „General X. Europe“ keine vollständige Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil rechtfertigen. In diesem Fall wäre der Klägerin die Beschäftigung des Beklagten in dem titulierten Umfang nur teilweise i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, weshalb die Zwangsvollstreckung auch nur teilweise, in einem von der Klägerin näher dazulegenden Umfang für unzulässig erklärt werden könnte. Der Umstand, dass der Tenor des angegriffenen Urteils ausdrücklich eine Beschäftigung des Beklagten als „Director E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ vorsehe, ändere daran nichts. Maßgeblich sei nicht, ob bei der Klägerin nach der bloßen Bezeichnung eine entsprechende Position oder ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden sei, sondern, ob bei ihr noch diejenigen Arbeitsaufgaben anfielen, die mit dieser Position bzw. diesem Arbeitsplatz verbunden gewesen seien.
Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes Düsseldorf sei ihr die Erfüllung des Titels auf unveränderte Beschäftigung des Beklagten durch die Organisationsänderung unmöglich geworden. Die Verantwortung des kompletten Bereichs „General X. Europe“ liege nicht mehr bei einem Manager, der in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehe. Die zugrundliegenden Organisationsänderungen des Jahres 2010 habe sie erstinstanzlich substantiiert dargelegt. Danach sei neben der inzwischen rückgängig gemachten Zuordnung der Großkunden Deutsche U. und W. ab 01.05.2010 der Bereich „General X. Europe“ abgetrennt. Das ab 01.05.2010 gültige Organigramm der „D. E.“ weise die Subregion „General X. Europe“, unter dem damaligen Manager K. de L., die deutschen Corporate Accounts unter dem Manager N. E. und die deutschen Accounts unter dem Beklagten aus.
Darüber hinaus habe sich die Organisationsstruktur der „D. E.“ in April/Mai 2015 erneut geändert. Zum einen sei der Organisationsbereich „D.“ im Mai 2015 aus dem Geschäftsbereich „Enterprise Services“ herausgelöst und dem Geschäftsbereich „Enterprise Group“ zugeordnet worden. Zum anderen sei eine Aufteilung in sog. Cluster erfolgt. Dabei sei ein so genanntes „D. Central Cluster“ gebildet worden. Dieses sei in sog. Subclusters unterteilt worden, nämlich „Südosteuropa und Österreich“ , „Commonwealth of Independent States“ [= Teile der früheren Sowjetrepubliken wie Georgien, Kasachstan, Aserbaidschan], „Russland“, „Polen, Tschechien, die Slowakei „, „DT CEE“ [ = die Ländergesellschaften der Deutschen U. in Central Eastern Europe], „Deutschland incl. U. regional“ ) und schließlich die „Schweiz“. Die dem „D. Central Cluster“ zugeordneten Organisationseinheiten, darunter auch Deutschland, berichteten nicht an die deutsche Geschäftsführung, sondern direkt an das Management der „D. EMEA“ und dieses wiederum an das Management von „D.“ weltweit. Die innerhalb von „D.“ für den Bereich „EMEA“ verantwortliche Managerin Frau Roxana Clement sei Arbeitnehmerin der rumänischen Gesellschaft. An dieser Gesellschaft halte die Klägerin weder Geschäftsanteile noch sei sie über gesellschaftsrechtliche Verträge mit dieser in dem Sinne verbunden, dass sie Einfluss, z. B. durch Weisungsrechte ausüben könnte. Dementsprechend sei sie rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, den Verantwortungsbereich für „General X. Europe“ auf den Beklagten zurück zu übertragen. Sie habe auch keine Einflussmöglichkeit auf die zuständige, der dänischen Konzerngesellschaft zugeordnete Managerin des Bereichs „General X. Europe“.
Der Einwand des Beklagten, dass damit der Geschäftsführer der Klägerin, Herr F., unmittelbaren Einfluss nehmen könne, sei falsch. Richtig sei, dass Herr F. für das „Central Cluster“ des Geschäftsbereichs „Enterprise Services“ zuständig sei, zu dem ohnehin nicht die skandinavischen Länder, die Beneluxländer, Finnland und die baltischen Länder gehörten. In dieser Position könne Herr F. aber keine Entscheidungen im Hinblick auf die welt- oder europaweite Organisation des Geschäftsbereichs „Enterprise Group“ , also dem Geschäftsbereich treffen, dem „D.“ nun zugeordnet sei. Für diesen Geschäftsbereich sei zwar der Vorsitzende der Geschäftsführung der Klägerin, Herr I. N., zuständig. Dies allerdings nur für Deutschland.
Die Ansicht des Arbeitsgerichtes, der vorgetragene Wegfall der Aufgaben des Beklagten im Zusammenhang mit dem Bereich „General X. Europe“ führe nicht zu einer vollständigen Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung, da der Klägerin die Beschäftigung des Beklagten in dem titulierten Umfang in diesem Fall nur teilweise i. S. d § 275 Abs. 1 BGB unmöglich wäre, sei unzutreffend. Der vom Beklagten erwirkte Vollstreckungstitel könne nicht aufgeteilt werden in einen Teil betreffend die Tätigkeit als „Director E. Communication & Media Solutions Deutschland“ und einen anderen Teil betreffend „General X. Europe“.
Die Klägerin beantragt,
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 23.04.2015, AZ: 7 Ca 1184/15 wird abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.02.2010, AZ: 7 Ca 6977/09, wird für unzulässig erklärt.
Hilfsweise:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.02.2010, AZ: 7 Ca 6977/09, wird für teilweise unzulässig erklärt, soweit sie die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Director E. Communication und Media Solutions „General X. Europe“ betrifft.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt er das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie in der Zeit bis Mai 2014 daran gehindert habe, den Kläger entsprechend des ausgeurteilten Titels zu beschäftigten. Dass sie rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, den Beklagten im Umfang des ausgeurteilten Tenors zu beschäftigen, bleibe bestritten. Sämtliche von der Klägerin vorgetragene Veränderungen in der Zuordnung hätten zu keinem Zeitpunkt eine Veränderung in der streitgegenständlichen Aufgabe des Beklagten zur Folge gehabt. Die Organisation des Bereichs „D.“ sei unverändert geblieben. Die Position eines Managers, der für die Lieferung der Projekte an die jeweiligen Kunden in einer Gruppe von Ländern verantwortlich ist, habe zu jedem Zeitpunkt unzweifelhaft bestanden, da sich das Geschäftsmodell der Klägerin, Software und Integrationsleistungen als Projekt an Kunden zu verkaufen, in der ganzen Zeit nicht geändert habe. Verändert habe sich lediglich die Länderzuordnung. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie ab Mai 2014 bis zum April 2015 rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, den Beklagten entsprechend des ausgeurteilten Titels zu beschäftigten. Auch wenn zu der Ländergruppe nicht mehr komplett alle Länder der ehemaligen Subregion „General X. Europe“ gehörten, so gehörte zum Bereich „Central Cluster“ eine gleichwertige Ländergruppe, so dass die Klägerin im Verantwortungsbereich von Herrn F. dem Beklagten jedenfalls eine absolut gleichwertige Verantwortlichkeit hätte zuweisen können. Es könne für die Zwangsvollstreckung nicht darauf ankommen, ob die Klägerin eine Position mit unveränderlich gleichen Verantwortlichkeiten für einzelne Länder vorhalte, sondern ob ihr eine gleichwertige Beschäftigung möglich sei.
Dass Herr F. anlässlich der Herauslösung des Bereichs „D.“ aus dem Geschäftsbereich „Enterprise Services“ oder Herr N. anlässlich der Zuordnung zum Geschäftsbereich „Enterprise Group“ Einfluss genommen hätten, um eine vertrags- bzw. entscheidungsgemäße Beschäftigung des Beklagten zu erreichen oder etwaige Bemühungen von internationalen Gremien, Managern oder sonstigen Personen zurückgewiesen worden seien, habe die Klägerin weder behauptet, geschweige denn dargelegt.
Während der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte die Frage, ob er sich die Beschäftigung mit den im angegriffenen Tenor im Einzelnen ausgewiesenen Tätigkeiten auf Managerebene 3 aber mit einem allein auf Deutschland bezogenen Zuständigkeitsbereich vorstellen könne, dahingehend beantwortet, dass es einen grundlegenden Unterschied darstelle, ob ein Manager „nur Landesfürst“ sei oder eine länderübergreifende, internationale Zuständigkeit besitze. Während der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurden die bei der Klägerin und im Konzern bestehenden Organisationsstrukturen noch einmal erörtert. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass der Bereich „D.“ zwar derzeit in den Clustern organisiert sei, dies aber aus der Verortung im Geschäftsbereich „Enterprise Services“ resultiere. Im Geschäftsbereich „Enterprise Group“ , in dem der Bereich „D.“ nun untergebracht sei, herrsche keine Aufteilung in Cluster, sondern das ursprüngliche System, wonach die Zuständigkeit nach bestimmten Regionen geordnet sei. Damit werde erkennbar, dass sich „D.“ nun mit einer Strukturierung in Clustern innerhalb eines Organisationsbereiches befinde, dem diese Strukturen eigentlich fremd seien. Richtig sei, dass diese Strukturen von „D.“ derzeit noch bestünden. Es bleibe aber abzuwarten, ob aufgrund der Einordnung in den Geschäftsbereich „Enterprise Group“ erneute Umstrukturierungen stattfinden würden.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - für unzulässig zu erklären. Die hierauf gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ist im Hauptantrag aus § 767 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und begründet. Das erstinstanzliche Urteil war entsprechend abzuändern.
Die Klage ist zulässig.
Einwendungen des Schuldners gegen den im Urteil festgestellten Anspruch sind nach § 767 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend oder nur rechtshemmend wirken. Zulässig sind solche Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO allerdings nur insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, auf die das Urteil verkündet wurde. Das ist hier der Fall. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei die mit dem angegriffenen Urteil titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich geworden, weil es die dem Titel zugrundeliegende Stelle eines „Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ aufgrund von Umstrukturierungen, die konzernweit im Mai 2010 und erneut in April/Mai 2015 stattgefunden hätten, nicht mehr gebe, zielt ersichtlich auf Gründe ab, die erst nach Verkündung des am 02.02.2010 verkündeten Urteils entstanden sind.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet.
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegen Gründe i. S. d. § 767 Abs. 1 und 2 ZPO vor, die die Zwangsvollstreckung des titulierten Beschäftigungsanspruchs unzulässig machen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass der Klägerin die mit dem angegriffenen Urteil titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar i. S. d. §275 BGB geworden ist, weil es die dem Titel zugrundeliegende Stelle eines „Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ nicht mehr gibt.
Nach § 275 Abs. 1 ZPO ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Unmöglich ist eine Leistung insbesondere dann, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbracht werden kann BGB § 275, Rn. 12 ff. und Rn. 38 ff.). Ist die Leistung für jedermann oder auch nur für den Schuldner unmöglich, ist der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung automatisch ausgeschlossen. Die Leistung kann nicht mehr in Natur durchgesetzt werden, eine auf sie gerichtete Klage ist abzuweisen. Dass der Schuldner die Leistung eigens verweigert, ist nicht erforderlich BGB § 275, Rn. 79). Neben der Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform mit § 275 Abs. 2 und 3 BGB ausdrückliche Regelungen über die Unzumutbarkeit der Leistung geschaffen. Danach steht die Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB unter dem allgemeinen Vorbehalt eines groben Missverhältnisses zwischen dem für die Erfüllung notwendigen Aufwand und dem Leistungsinteresse des Gläubigers, während § 275 Abs. 3 BGB für persönlich zu erbringende Leistungen bestimmt, dass jedes der Leistung entgegenstehende Hindernis die Unzumutbarkeit der Leistung begründen und diese sich dabei aus einer bloßen Abwägung mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers ergeben kann, ohne dass ein grobes Missverhältnis vorliegen müsste BGB § 275, Rn. 85). Anders als die Unmöglichkeit i. S. d. § 275 Abs. 1 BGB schließt die Unzumutbarkeit i. S. der Abs. 2 und 3 den Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung nicht automatisch aus, sondern begründet für den Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht BGB § 275, Rn. 88, 114 ff). Den Beweis für das Vorliegen von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit muss derjenige führen, der aus ihr günstige Rechtsfolgen ableiten will. Dies ist im Fall des Ausschlusses des Anspruchs nach § 275 Abs. 1 BGB oder des Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB der Schuldner BGB § 275, Rn. 126). Beruft sich mithin - wie hier - ein Arbeitgeber auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, hat er die zugrundeliegenden Umstände daher nachvollziehbar und substantiiert darzulegen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach dem zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen unstrittigen Sachverhalt Unmöglichkeit i. S. von § 275 Abs. 1 BGB vor.
Nach der - vor der Schuldrechtsreform ergangenen - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1990 wird dem Arbeitgeber mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes die Leistung unmöglich. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf erkannt, dass der Arbeitsplatz nicht dadurch fortbestehe, dass die Tätigkeitsgebiete in der dort bisher vom Kläger geleiteten Abteilung auf andere Bereiche verteilt worden sind.
Nach dem jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitigen Sachverhalt ist der Arbeitsplatz des Klägers in der dem Titel zugrundeliegenden Form nicht mehr vorhanden.
Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass der Beklagte die von Klägerseite vorgetragene Umstrukturierung aus Mai 2010 - insbesondere mit Blick auf die nach seiner Auffassung nie vollzogene Auslagerung der Zuständigkeit für das Großkundengeschäft mit der Deutschen U. und W. auf Herrn E. - auch zweitinstanzlich bestreitet. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der von Klägerseite zweitinstanzlich vorgetragenen Umstrukturierung aus April/Mai 2015. Diesbezüglich ist es unter den Parteien unstreitig, dass zum einen der Organisationsbereich „D.“ im Mai 2015 aus dem Geschäftsbereich „Enterprise Services“ herausgelöst und dem Geschäftsbereich „Enterprise Group“ zugeordnet und zum anderen in sog. Cluster aufgeteilt wurde. Der Beklagte bestreitet auch nicht, dass dabei ein sog. „D. Central Cluster“ mit mehreren sog. „Subclustern“ gebildet wurde, von denen keines den im Beschäftigungstitel zugrunde gelegten Zuschnitt aufweist. Insbesondere beinhaltet das auf Deutschland bezogene Subcluster „Deutschland incl. U. regional“ ) keine Staaten der ehemaligen Subregion „General X. Europe“. Das ist unstreitig und zugleich von maßgeblicher Bedeutung. Denn damit erhält die Position des für den Subcluster „Deutschland incl. U. regional“ zuständigen Managers einen Zuschnitt, die sie nicht nur marginal, sondern prägend von der dem Beschäftigungstitel zugrundeliegenden Position eines „Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ unterscheidet. Eben dies hat der Beklagte selbst betont, als er während der ersten mündlichen Verhandlung auf die Frage des Berufungsgerichts, ob er sich die Beschäftigung mit den im angegriffenen Tenor im Einzelnen ausgewiesenen Tätigkeiten auf Managerebene 3 aber mit einem allein auf Deutschland bezogenen Zuständigkeitsbereich vorstellen könne, dahingehend beantworte, dass es einen grundlegenden Unterschied darstelle, ob ein Manager „nur Landesfürst“ sei oder eine länderübergreifende, internationale Zuständigkeit besitze.
Der damit gegebenen Unmöglichkeit, den Kläger dem Tenor des angegriffenen Urteils entsprechend zu beschäftigen, lässt sich nicht entgegen halten, dass die Klägerin die angesprochenen Veränderungen rückgängig machen könnte - was ihr aufgrund ihrer Einbindung in die Konzernstrukturen aus eigener Macht ohnehin kaum möglich sein dürfte - oder dass sie jedenfalls nicht hinreichend dazu vorgetragen habe, dass und warum ihren Versuchen, auf Konzernebene auf eine Rückgängigmachung hinzuwirken, kein Erfolg beschieden war.
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, weiterhin vorhandene Aufgaben wieder zurück zu verlagern, um seiner Beschäftigungspflicht nachzukommen. Das Berufungsgericht folgt insoweit der von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 und den dort zitierten Fundstellen vertretenen Auffassung. Danach wird der Arbeitgeber in einer solchen Situation von der Leistungspflicht frei und ist allenfalls aus Gründen des Schadensersatzes verpflichtet, einen gleichwertigen aber anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein solcher aus Schadensersatzgesichtspunkten abgeleiteter Anspruch auf Einrichtung eines anderen gleichwertigen Arbeitsplatzes ist jedoch ein aliut ggü. dem titulierten Anspruch auf Beschäftigung auf dem ursprünglich einmal bestehenden aber fortgefallenen Arbeitsplatz.
Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigung führt, wenn die Tätigkeiten noch im Betrieb erbracht würden. Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten.
Wie in der zitierten Entscheidung der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 24. Juni 2014 kann diese Frage auch hier dahinstehen. Selbst wenn man nicht von Unmöglichkeit ausginge, ist hier wie dort jedenfalls von Unzumutbarkeit der Beschäftigung i. S. v. § 275 Abs. 2 oder 3 BGB auszugehen, da der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin beruht. Unternehmerentscheidungen sind von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sie sind - mit Ausnahme offenbar sachwidriger, missbräuchlicher oder willkürlicher Maßnahmen - hinzunehmen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Ebenso wenig können sie von ihm verlangen, einmal getroffene Organisationsentscheidungen rückgängig zu machen.
Gemessen an diesem Grundsatz wäre es der Klägerin jedenfalls unzumutbar, den Arbeitsplatz eines „Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ wieder einzurichten, um dem titulierten Beschäftigungsanspruch des Beklagten Genüge zu tun. Die unternehmerische Entscheidung der Klägerin und des Konzerns zur Umstrukturierung des Bereichs „D. E.“ ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie ist auch nicht offenbar sachwidrig oder missbräuchlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin oder gar der Konzern die dargelegten weitreichenden Umstrukturierungen in der europaweiten Konzernorganisation und der damit einhergehenden Zuständigkeiten von Funktionsträgern ergriffen hat, um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Beklagten zu unterlaufen. Die Umstrukturierungen betrafen bei weitem nicht nur die Stelle des Beklagten. Demgegenüber hätte die vom Beklagten begehrte Beschäftigung auf einer wieder einzurichtenden Stelle mit dem titulierten Zuschnitt zur Folge, dass die gesamte Organisationsstruktur des Bereichs „D. E.“ auf der Ebene „EMEA“ wieder geändert werden müsste. Ungeachtet der Frage des rechtlichen oder tatsächlichen Könnens der Klägerin steht ein solches Verlangen in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Beklagten, so wie tituliert und nicht anders beschäftigt zu werden, zumal der Sachverhalt und der Sachvortrag der Parteien nicht erkennen lässt, dass eine andersartige Beschäftigung, wie sie dem Beklagten angeboten wurde, - von Fragen des Sozialprestiges in Unternehmen und Konzern abgesehen - entgeltliche oder sonstige wirtschaftliche Nachteile mit sich brächte.
Steht damit fest, dass es die dem titulierten Beschäftigungsanspruch zugrundeliegende Stelle des „Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gibt, liegt ein Grund vor, der die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil i. S. d. § 767 Abs. 1 und 2. ZPO unzulässig macht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts war die Zwangsvollstreckung vollständig und nicht etwa nur teilweise für unzulässig zu erklären.
Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung einer Position oder eines Arbeitsplatz ankommt, sondern darauf, ob diejenigen Arbeitsaufgaben noch anfallen, die mit dieser Position bzw. diesem Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Titulierung des Beschäftigungsanspruchs verbunden waren. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar räumt auch die Klägerin ein, dass der Beklagte immer noch mit sämtlichen in dem Beschäftigungstitel spiegelstrichartig aufgelisteten Tätigkeiten betreut werden kann. Entscheidend ist aber, dass diese Tätigkeiten nur noch in dem nach Abspaltung der Zuständigkeit für den Bereich „General X. Europe“ verbliebenen Zuständigkeitsgebiet, d. h. in dem Subcluster „Deutschland incl. U. regional“ ) anfallen. Die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit einer solch eingeschränkten Zuständigkeit stellt nicht eine teilweise Erfüllbarkeit der titulierten Beschäftigungsverpflichtung, sondern ein aliut dar. Das hat der Beklagte selbst in augenfälliger Weise mit der bereits zitierten Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass es einen grundlegenden Unterschied darstelle, ob ein Manager „nur Landesfürst“ sei oder eine länderübergreifende, internationale Zuständigkeit besitze. Darin dürfte auch der Beweggrund liegen, weshalb er bereits zuvor das Angebot der Klägerin abgelehnt hat, in der Position eines „D. Germany Account E. Lead“ beschäftigt zu werden.
Mit dem erstrittenen Beschäftigungstitel strebt und strebte der Beklagte nicht eine vom geographischen Zuständigkeitsgebiet zu abstrahierende Beschäftigung mit den im Tenor des angegriffenen Urteils spiegelstrichartig aufgelisteten Tätigkeitsinhalten an. Gewiss geht und ging es ihm auch nicht darum, dass die Klägerin sich - ungeachtet der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit eines solchen Unterfangens - in einer Art „gesellschaftsrechtlicher Revolution“ vom Konzern und den durch den Konzern vorgegebenen Strukturen „lossagt“, um ihm gleichsam einem Titularprokuristen den real nicht existenten Posten eines „Director E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ verleihen zu können. Das gesamte Streben des Beklagten war und ist vielmehr darauf ausgerichtet, auf einer Art und Weise beschäftigt zu werden, die ihm innerhalb des weltweit tätigen Konzerns und des dadurch gegebenen Beziehungsgeflechts die hierarchische, geographische und damit letztlich geschäftliche Bedeutung verschafft, die zu dem Zeitpunkt, als er den Beschäftigungstitel erstritt, mit der Position eines „Director E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe“ verbunden war. Eben diesem Begehren wird die Möglichkeit einer den titulierten Anspruch lediglich teilweise erfüllenden Beschäftigung namentlich in einer geographisch auf Deutschland beschränkten Position nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich mit Blick auf § 275 Abs. 1 bis 3 BGB in der Fassung vom 2.1.2002 in Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Unmöglichkeit der Erfüllung von Beschäftigungsansprüchen ergebenden Fragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 verwiesen.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.04.2015 - 7 Ca 1184/15 - abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem von dem Beklagten im Jahre 2010 erstrittenen Beschäftigungstitel.
3Der Beklagte trat am 01.01.1994 in die Dienste der Klägerin, bei der es sich um den deutschen Ableger eines auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätigen Konzerns handelt.
4Der Konzern ist weltweit in die vier Geschäftsbereiche "Enterprise Group" (EG) [Hardware/Server], "Enterprise Services" (ES) [Outsourcing], "Software" [Systemmanagement Software] sowie "I. Q. Enterprise Financial Services" (I. EFS) [Leasing] unterteilt. Daneben existieren Querschnittsfunktionen wie Personal, Recht, Finanzen.
5Der Beklagte war ab dem Jahre 2005 in dem mit der Entwicklung und Einführung von Softwarelösungen für Kunden aus den Branchen Telekommunikation und Medien befassenden Organisationsbereich "D. E." tätig, der als Teil des übergeordneten Organisationsbereichs "Communication & Media Solutions" (D.) zum Geschäftsbereich "Software" (damals noch "Software & Solutions") gehörte. Ab dem Fiskaljahr 2012 (01.11.2011 - 31.10.2012) wurde der Organisationsbereich "Communication & Media Solutions " (D.) dem Geschäftsbereich "Enterprise Services" (ES) zugeordnet.
6Die einzelnen Geschäftsbereiche sind weltweit in einer Matrixorganisation organisiert. Geführt werden sie jeweils von sog. "Executive Vice Presidents", die an die Vorsitzende der Geschäftsführung des Konzerns (CEO) berichten. Darunter existiert jeweils geschäftsbereichsbezogen eine erste regionale Ebene, nämlich für "Asia, Pacific, Japan" (APJ), "Amerika" (AMS) und "Europe, Middle East, Africa" (EMEA). Die Region EMEA des hier interessierenden Organisationsbereichs "D. E." war zu dem Zeitpunkt, als der Beklagten den mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage angegriffenen Titel erstritt, in die Unterregionen "CEE" (Central Eastern Europe = Polen, Russland etc., "France & MEMA" (Frankreich, mittlerer Osten und Afrika), "Iberia" (Spanien und Portugal), "Italy", "UK & Ireland" und "Germany & GWE" unterteilt, wobei die Unterregion "GWE" die Länder Österreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande, Finnland und die baltischen Länder, Dänemark, Norwegen, Schweden und die Schweiz umfasste.
7Innerhalb dieser Struktur bekleidete der Beklagte die Position eines auf der Managerebene 3 angesiedelten "Directors E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" (GWE), wobei die Managerebenen bei der Klägerin hierarchisch aufsteigend gezählt werden, d.h. Managerebene 2 ist höher angesiedelt, als Managerebene 1 usw. In seiner Position war der Beklagte der bei der rumänischen Schwestergesellschaft angestellten Frau S. E. unerstellt, die auf der Ebene "EMEA" für "D. E." zuständig war. Diese berichtete an den Vizepräsident der weltweiten D. E. Organsiation, der seinerseits an den für den weltweiten Organisationsbereich "Communication & Media Solutions " (D.) Verantwortlichen berichtete.
8Am 25.06.2009 entband die Klägerin den Beklagten von seinen bisherigen Auf-gaben. Der daraufhin vom Beklagten erhobenen Klage gab das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - statt. Unter Ziffer 1. des Tenors dieses Urteils heißt es:
9Die Beklagte [= die Klägerin] wird verurteilt, den Kläger [= der Beklagte] zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe auf der Managerebene 3 zu beschäftigen und ihm dabei mindestens folgende Tätigkeiten zuzuweisen:
10-Verhandlungsführung mit Kunden und Lieferanten, auch potentiellen
11-Beratung der Kunden in Bezug auf den Einsatz bestimmter Technologien für die Telekommunikationsindustrie
12-Zusammenarbeit mit den Marketing- und Technologieabteilungen der Kunden der Beklagten [= die Klägerin], insbesondere Halten der Kontakte zu den Entscheidungsträgern dieser Kunden
13-Teilnahme an den jeweiligen Lenkungskreisen der Kunden für die kritischen Projekte zur Vertretung der Interessen der Beklagten [= die Klägerin] als Lieferant
14-Genehmigung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten im Rahmen der dem Kläger [= der Beklagte] vorgegebenen Limits
15-Erstellung und Besprechung der Zielvorgaben für die dem Kläger [=der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter […]
16-Kontrolle der Zielerreichung der dem Kläger [= der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter
17-Fachliche und disziplinarische Führung der dem Kläger [= der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter
18-Fertigung und Kommunikation der monatlichen Ergebnisberichte zur Zielerreichung der dem Kläger [= der Beklagte] direkt unterstellten Mitarbeiter an Vorgesetzte.
19Die Klägerin legte gegen dieses Urteil keine Berufung ein. Stattdessen sprach sie unter dem 29.04.2010 eine Änderungskündigung aus, mit der sie dem Beklagten anbot, ihn ab dem 01.11.2010 als "D. Germany Account E. Lead" auf der Mangerebene 2 zu im Übrigen unveränderten Bedingungen zu beschäftigen. Der Beklagte nahm dieses Angebot unter Vorbehalt gemäß § 2 Satz 1 KSchG an und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Nachdem das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 24.05.2011 - 16 Sa 83/11 - darauf erkannt hatte, dass eine von der Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2010 ausgesprochene außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, erklärte die Klägerin die "Rücknahme" der Änderungskündigung vom 29.04.2010 wegen zwischenzeitlichem Wegfalls der damit angebotenen Position; das vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen diese Kündigung anhängige Verfahren erledigten die Parteien einvernehmlich. Nachdem sich auch eine weitere von der Klägerin ausgesprochene und vom Kläger unter Vorbehalt angenommene Änderungskündigung vom 29.08.2011 nach rechtskräftiger Feststellung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 05.03.2013 - 16 Sa 1528/12 - als rechtsunwirksam erwiesen hatte, versetzte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 25.04.2013 mit Wirkung zum 02.05.2013 auf die auf Managerebene 3 angesiedelte Position eines "D. New Media Sales Manager, Sales Director 1". Zudem kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.05.2013 vorsorglich ordentlich und bot dem Beklagten an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist auf der vorgenannten Position fortzusetzen. Dieses Angebot nahm der Beklagte wiederum unter Vorbehalt an. Seiner sowohl gegen die Versetzung also auch die Änderungskündigung erhobenen Klage gab das Arbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22.01.2014 - 3 Ca 7664/12 - statt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.08.2014 - 16 Sa 260/14 - rechtskräftig zurück. Hieraufhin rief der Beklagte das hiesige, von der Klägerin bereits am 30.04.2010 anhängig gemachte und seither von den Parteien mit Blick auf die vorstehend dargestellten Streitigkeiten nicht betriebene Verfahren wieder auf, um die Frage der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 in dem Verfahren 7 Ca 6977/09 zu klären.
20Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr stehe eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den in diesem Urteil titulierten Beschäftigungsanspruch des Beklagten zu. Die darin titulierte Beschäftigung des Beklagten sei ihr nach Erlass dieses Urteils unmöglich geworden.
21Die Klägerin hat behauptet, bedingt durch entsprechende Planungen und Vorgaben auf Konzernebene, auf die sie selbst angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Konzern keine Einflussmöglichkeiten gehabt habe, sei mit Wirkung zum 01.05.2010 eine Veränderung des Bereichs "D. E." eingetreten, die den Wegfall des Arbeitsplatzes des Beklagten in seiner bisherigen Form und die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes mit der Bezeichnung "D. Germany Account E. Lead" zur Folge gehabt habe. Zum einen sei beschlossen worden, die Verantwortung für internationale Großkunden unmittelbar auf der Ebene von "EMEA" und nicht mehr bei der Managementfunktion der jeweiligen Subregion anzusiedeln. Das habe die bisher im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegenden Großkunden Deutsche U. und W. betroffen. Diese seien bis zur zwischenzeitlich erfolgten Rückverlagerung dem Manager E. zugeordnet worden, der in einem Arbeitsverhältnis zu einer englischen Konzerngesellschaft gestanden habe. Zum anderen sei die bisher in der Position des Beklagten zusammengefasste Führungsfunktion für Deutschland und "General X. Europe" aufgeteilt worden. Die Führungsfunktion für "General X. Europe" habe zunächst ein Mitarbeiter übernommen, der in einem Arbeitsverhältnis mit einer niederländischen Konzerngesellschaft gestanden habe, und sodann nacheinander zwei Mitarbeiterinnen, die in einem Arbeitsverhältnis mit einer dänischen Konzerngesellschaft gestanden hätten. Da die in dem ehemals vom Beklagten verantworteten Bereich "Germany & GWE" übrig gebliebenen Aufgaben nicht entfallen seien, könne der Beklagte zwar mit sämtlichen in dem Beschäftigungstitel spiegelstrichartig aufgelisteten Tätigkeiten betreut werden, dies aber eben nur noch in dem übrig gebliebenen Teil. Aus diesem Grunde sei die Position "D. Germany Account E. Lead" gebildet worden, die die gesamte Verantwortung für das entsprechende Geschäft mit Ausnahme der Großkunden Deutsche U. und W. und "General X. Europe" umfasse. Dies sei die Stelle, welche sie dem Beklagten mit ihrer Änderungskündigung vom 19.04.2010 angeboten habe. Die Berichtslinie innerhalb von "EMEA" sei unverändert geblieben. Wegen reduzierter Personal- und Budget-Verantwortung sei die Position allerdings nicht der Managementebene 3, sondern der Managementebene 2 zugeordnet. Auf die Vergütung des Beklagten habe das keinen Einfluss. Da sie sowohl auf die jeweils zuständigen nationalen Konzerngesellschaften als auch auf das zuständige europäische Management keinen entsprechenden Einfluss ausüben könne, sei die Klägerin weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage, dem Beklagten die Position eines Managers für den Bereich "General X. Europe" zuzuweisen.
22Die Klägerin hat beantragt,
23die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - für unzulässig zu erklären.
24Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr behaupteten Organisationsänderungen bestritten und die Auffassung vertreten, der Klägerin sei seine Beschäftigung zu den im angegriffenen Urteil festgelegten Bedingungen weder ganz noch teilweise unmöglich geworden. Dies ergebe sich schon aus dem Umstand, dass der Manager I. derzeit den vormals von ihm verantworteten Bereich "D. E. Deutschland" einschließlich der Großkunden Deutsche U. und W. betreue. Die von Klägerseite behauptete Verlagerung der Zuständigkeit für die Großkunden Deutsche U. und W. auf den Manager E. sei nicht nur zwischenzeitlich wieder rückgängig gemacht, sondern von vorherein nie vollzogen worden.
27Mit Urteil vom 23.04.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihr die Beschäftigung des Beklagten in dem titulierten Umfang ganz oder teilweise nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sei. Zunächst sei der Klägerin die Beschäftigung des Beklagten zu den titulierten Bedingungen nicht vollständig unmöglich geworden. Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen seien die vom Beklagten wahrgenommenen Aufgaben nicht gänzlich infolge der nach Behauptung der Klägerin im März 2010 getroffene unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen. Denn danach werde lediglich der Bereich "General X. Europe" von einem Manager einer anderen europäischen Konzerngesellschaft verantwortet, während der Bereich "D. E. Deutschland" und die damit verbundenen Aufgaben weiterhin bei der Beklagten angesiedelt seien - und zwar einschließlich der zwischenzeitlich wieder eingegliederten Betreuung der Großkunden Deutsche U. und W.. Ferner führe der mögliche Umstand, dass die Klägerin weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, dem Beklagten die Position eines Managers für den Bereich "General X. Europe" zuzuweisen, für sich allein genommen nicht zur Unmöglichkeit der titulierten Beschäftigung. Denn allein die fehlende tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit indiziere nicht die Unmöglichkeit in diesem Sinne. Vielmehr müsse der Schuldner darüber hinausgehend nachweisen, dass er diese Möglichkeit auch nicht wiedererlangen oder von einem Dritten eingeräumt bekommen könne. Schließlich würde selbst ein substantiiert vorgetragener Wegfall der Aufgaben des Beklagten im Zusammenhang mit dem Bereich "General X. Europe" keine vollständige Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil rechtfertigen. In diesem Fall wäre der Klägerin die Beschäftigung des Beklagten in dem titulierten Umfang nur teilweise i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, weshalb die Zwangsvollstreckung auch nur teilweise, in einem von der Klägerin näher dazulegenden Umfang für unzulässig erklärt werden könnte. Der Umstand, dass der Tenor des angegriffenen Urteils ausdrücklich eine Beschäftigung des Beklagten als "Director E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" vorsehe, ändere daran nichts. Maßgeblich sei nicht, ob bei der Klägerin nach der bloßen Bezeichnung eine entsprechende Position oder ein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden sei, sondern, ob bei ihr noch diejenigen Arbeitsaufgaben anfielen, die mit dieser Position bzw. diesem Arbeitsplatz verbunden gewesen seien.
28Mit ihrer form- und fristgemäß eingelegten Berufung, wegen deren teils wiederholenden, teils vertiefenden Details auf die Berufungsbegründung verwiesen wird, wendet sich die Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts.
29Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes Düsseldorf sei ihr die Erfüllung des Titels auf unveränderte Beschäftigung des Beklagten durch die Organisationsänderung unmöglich geworden. Die Verantwortung des kompletten Bereichs "General X. Europe" liege nicht mehr bei einem Manager, der in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehe. Die zugrundliegenden Organisationsänderungen des Jahres 2010 habe sie erstinstanzlich substantiiert dargelegt. Danach sei neben der inzwischen rückgängig gemachten Zuordnung der Großkunden Deutsche U. und W. ab 01.05.2010 der Bereich "General X. Europe" abgetrennt. Das ab 01.05.2010 gültige Organigramm der "D. E." weise die Subregion "General X. Europe", unter dem damaligen Manager K. de L., die deutschen Corporate Accounts unter dem Manager N. E. und die deutschen Accounts unter dem Beklagten aus.
30Darüber hinaus habe sich die Organisationsstruktur der "D. E." in April/Mai 2015 erneut geändert. Zum einen sei der Organisationsbereich "D." im Mai 2015 aus dem Geschäftsbereich "Enterprise Services" (ES) herausgelöst und dem Geschäftsbereich "Enterprise Group" (EG) zugeordnet worden. Zum anderen sei eine Aufteilung in sog. Cluster erfolgt. Dabei sei ein so genanntes "D. Central Cluster" (CC) gebildet worden. Dieses sei in sog. Subclusters unterteilt worden, nämlich "Südosteuropa und Österreich" (SEE + AU), "Commonwealth of Independent States" (CIS) [= Teile der früheren Sowjetrepubliken wie Georgien, Kasachstan, Aserbaidschan], "Russland", "Polen, Tschechien, die Slowakei "(PL + CZ + SK), "DT CEE" [ = die Ländergesellschaften der Deutschen U. in Central Eastern Europe], "Deutschland incl. U. regional" (GER + Deutsche U. (DT)) und schließlich die "Schweiz". Die dem "D. Central Cluster" (CC) zugeordneten Organisationseinheiten, darunter auch Deutschland, berichteten nicht an die deutsche Geschäftsführung, sondern direkt an das Management der "D. EMEA" und dieses wiederum an das Management von "D." weltweit. Die innerhalb von "D." für den Bereich "EMEA" verantwortliche Managerin Frau Roxana Clement ("Central Cluster Business Leader") sei Arbeitnehmerin der rumänischen Gesellschaft. An dieser Gesellschaft halte die Klägerin weder Geschäftsanteile noch sei sie über gesellschaftsrechtliche Verträge mit dieser in dem Sinne verbunden, dass sie Einfluss, z. B. durch Weisungsrechte ausüben könnte. Dementsprechend sei sie rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage, den Verantwortungsbereich für "General X. Europe" auf den Beklagten zurück zu übertragen. Sie habe auch keine Einflussmöglichkeit auf die zuständige, der dänischen Konzerngesellschaft zugeordnete Managerin des Bereichs "General X. Europe".
31Der Einwand des Beklagten, dass damit der Geschäftsführer der Klägerin, Herr F., unmittelbaren Einfluss nehmen könne, sei falsch. Richtig sei, dass Herr F. für das "Central Cluster" des Geschäftsbereichs "Enterprise Services" (ES) zuständig sei, zu dem ohnehin nicht die skandinavischen Länder, die Beneluxländer, Finnland und die baltischen Länder gehörten (welche dem "Cluster North" zugeordnet seien). In dieser Position könne Herr F. aber keine Entscheidungen im Hinblick auf die welt- oder europaweite Organisation des Geschäftsbereichs "Enterprise Group" (EG), also dem Geschäftsbereich treffen, dem "D." nun zugeordnet sei. Für diesen Geschäftsbereich sei zwar der Vorsitzende der Geschäftsführung der Klägerin, Herr I. N., zuständig. Dies allerdings nur für Deutschland.
32Die Ansicht des Arbeitsgerichtes, der vorgetragene Wegfall der Aufgaben des Beklagten im Zusammenhang mit dem Bereich "General X. Europe" führe nicht zu einer vollständigen Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung, da der Klägerin die Beschäftigung des Beklagten in dem titulierten Umfang in diesem Fall nur teilweise i.S.d § 275 Abs. 1 BGB unmöglich wäre, sei unzutreffend. Der vom Beklagten erwirkte Vollstreckungstitel könne nicht aufgeteilt werden in einen Teil betreffend die Tätigkeit als "Director E. Communication & Media Solutions Deutschland" und einen anderen Teil betreffend "General X. Europe".
33Die Klägerin beantragt,
341. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 23.04.2015, AZ: 7 Ca 1184/15 wird abgeändert.
352. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.02.2010, AZ: 7 Ca 6977/09, wird für unzulässig erklärt.
36Hilfsweise:
373. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.02.2010, AZ: 7 Ca 6977/09, wird für teilweise unzulässig erklärt, soweit sie die Weiterbeschäftigung des Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Director E. Communication und Media Solutions "General X. Europe" betrifft.
38Der Beklagte beantragt:
39Die Berufung wird zurückgewiesen.
40Mit seiner Berufungsbeantwortung, auf die wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens verwiesen wird, verteidigt er das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
41Die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie in der Zeit bis Mai 2014 daran gehindert habe, den Kläger entsprechend des ausgeurteilten Titels zu beschäftigten. Dass sie rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, den Beklagten im Umfang des ausgeurteilten Tenors zu beschäftigen, bleibe bestritten. Sämtliche von der Klägerin vorgetragene Veränderungen in der Zuordnung hätten zu keinem Zeitpunkt eine Veränderung in der streitgegenständlichen Aufgabe des Beklagten zur Folge gehabt. Die Organisation des Bereichs "D." sei unverändert geblieben. Die Position eines Managers, der für die Lieferung der Projekte an die jeweiligen Kunden in einer Gruppe von Ländern verantwortlich ist, habe zu jedem Zeitpunkt unzweifelhaft bestanden, da sich das Geschäftsmodell der Klägerin, Software und Integrationsleistungen als Projekt an Kunden zu verkaufen, in der ganzen Zeit nicht geändert habe. Verändert habe sich lediglich die Länderzuordnung. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie ab Mai 2014 bis zum April 2015 rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, den Beklagten entsprechend des ausgeurteilten Titels zu beschäftigten. Auch wenn zu der Ländergruppe nicht mehr komplett alle Länder der ehemaligen Subregion "General X. Europe" gehörten, so gehörte zum Bereich "Central Cluster" eine gleichwertige Ländergruppe, so dass die Klägerin im Verantwortungsbereich von Herrn F. dem Beklagten jedenfalls eine absolut gleichwertige Verantwortlichkeit hätte zuweisen können. Es könne für die Zwangsvollstreckung nicht darauf ankommen, ob die Klägerin eine Position mit unveränderlich gleichen Verantwortlichkeiten für einzelne Länder vorhalte, sondern ob ihr eine gleichwertige Beschäftigung möglich sei.
42Dass Herr F. anlässlich der Herauslösung des Bereichs "D." aus dem Geschäftsbereich "Enterprise Services" (ES) oder Herr N. anlässlich der Zuordnung zum Geschäftsbereich "Enterprise Group" (EG) Einfluss genommen hätten, um eine vertrags- bzw. entscheidungsgemäße Beschäftigung des Beklagten zu erreichen oder etwaige Bemühungen von internationalen Gremien, Managern oder sonstigen Personen zurückgewiesen worden seien, habe die Klägerin weder behauptet, geschweige denn dargelegt.
43Während der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Beklagte die Frage, ob er sich die Beschäftigung mit den im angegriffenen Tenor im Einzelnen ausgewiesenen Tätigkeiten auf Managerebene 3 aber mit einem allein auf Deutschland bezogenen Zuständigkeitsbereich vorstellen könne, dahingehend beantwortet, dass es einen grundlegenden Unterschied darstelle, ob ein Manager "nur Landesfürst" sei oder eine länderübergreifende, internationale Zuständigkeit besitze. Während der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wurden die bei der Klägerin und im Konzern bestehenden Organisationsstrukturen noch einmal erörtert. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass der Bereich "D." zwar derzeit in den Clustern organisiert sei, dies aber aus der Verortung im Geschäftsbereich "Enterprise Services" (ES) resultiere. Im Geschäftsbereich "Enterprise Group" (EG), in dem der Bereich "D." nun untergebracht sei, herrsche keine Aufteilung in Cluster, sondern das ursprüngliche System, wonach die Zuständigkeit nach bestimmten Regionen geordnet sei. Damit werde erkennbar, dass sich "D." nun mit einer Strukturierung in Clustern innerhalb eines Organisationsbereiches befinde, dem diese Strukturen eigentlich fremd seien. Richtig sei, dass diese Strukturen von "D." derzeit noch bestünden. Es bleibe aber abzuwarten, ob aufgrund der Einordnung in den Geschäftsbereich "Enterprise Group" (EG) erneute Umstrukturierungen stattfinden würden.
44Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen Bezug genommen.
45E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
46I.
47Die Berufung ist zulässig, denn sie genügt den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
48II.
49Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichtes Düsseldorf vom 02.02.2010 - 7 Ca 6977/09 - für unzulässig zu erklären. Die hierauf gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ist im Hauptantrag aus § 767 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig und begründet. Das erstinstanzliche Urteil war entsprechend abzuändern.
501. Die Klage ist zulässig.
51Einwendungen des Schuldners gegen den im Urteil festgestellten Anspruch sind nach § 767 Abs. 1 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Einwendungen rechtsvernichtend (Einwendung im Sinne des materiellen Rechts) oder nur rechtshemmend (Einrede im Sinne des materiellen Rechts) wirken (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 767 ZPO, Rn. 1). Zulässig sind solche Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO allerdings nur insoweit, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, auf die das Urteil verkündet wurde. Das ist hier der Fall. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei die mit dem angegriffenen Urteil titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich geworden, weil es die dem Titel zugrundeliegende Stelle eines "Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" aufgrund von Umstrukturierungen, die konzernweit im Mai 2010 und erneut in April/Mai 2015 stattgefunden hätten, nicht mehr gebe, zielt ersichtlich auf Gründe ab, die erst nach Verkündung des am 02.02.2010 verkündeten Urteils entstanden sind.
522. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch begründet.
53Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liegen Gründe i.S.d. § 767 Abs. 1 und 2 ZPO vor, die die Zwangsvollstreckung des titulierten Beschäftigungsanspruchs unzulässig machen.
54a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass der Klägerin die mit dem angegriffenen Urteil titulierte Beschäftigung des Beklagten unmöglich, jedenfalls aber unzumutbar i.S.d. § 275 BGB geworden ist, weil es die dem Titel zugrundeliegende Stelle eines "Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" nicht mehr gibt.
55aa) Nach § 275 Abs. 1 ZPO ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Unmöglich ist eine Leistung insbesondere dann, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erbracht werden kann (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 12 ff. und Rn. 38 ff.). Ist die Leistung für jedermann oder auch nur für den Schuldner unmöglich, ist der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung automatisch ausgeschlossen. Die Leistung kann nicht mehr in Natur durchgesetzt werden, eine auf sie gerichtete Klage ist abzuweisen. Dass der Schuldner die Leistung eigens verweigert, ist nicht erforderlich (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 79). Neben der Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform mit § 275 Abs. 2 und 3 BGB ausdrückliche Regelungen über die Unzumutbarkeit der Leistung geschaffen. Danach steht die Leistungspflicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB unter dem allgemeinen Vorbehalt eines groben Missverhältnisses zwischen dem für die Erfüllung notwendigen Aufwand und dem Leistungsinteresse des Gläubigers, während § 275 Abs. 3 BGB für persönlich zu erbringende Leistungen bestimmt, dass jedes der Leistung entgegenstehende Hindernis die Unzumutbarkeit der Leistung begründen und diese sich dabei aus einer bloßen Abwägung mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers ergeben kann, ohne dass ein grobes Missverhältnis vorliegen müsste (vgl. Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 85). Anders als die Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB schließt die Unzumutbarkeit i.S. der Abs. 2 und 3 den Anspruch des Gläubigers auf Erfüllung nicht automatisch aus, sondern begründet für den Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 88, 114 ff). Den Beweis für das Vorliegen von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit muss derjenige führen, der aus ihr günstige Rechtsfolgen ableiten will. Dies ist im Fall des Ausschlusses des Anspruchs nach § 275 Abs. 1 BGB oder des Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB der Schuldner (Staudinger/Georg Caspers (2014) BGB § 275, Rn. 126). Beruft sich mithin - wie hier - ein Arbeitgeber auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, hat er die zugrundeliegenden Umstände daher nachvollziehbar und substantiiert darzulegen.
56bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt nach dem zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen unstrittigen Sachverhalt Unmöglichkeit i.S. von § 275 Abs. 1 BGB vor.
57(1) Nach der - vor der Schuldrechtsreform ergangenen - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1990 wird dem Arbeitgeber mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes die Leistung unmöglich. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf erkannt, dass der Arbeitsplatz nicht dadurch fortbestehe, dass die Tätigkeitsgebiete in der dort bisher vom Kläger geleiteten Abteilung auf andere Bereiche verteilt worden sind (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f., juris; ebenso LAG München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 -, Rn. 45, juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 95, juris; LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris).
58(2) Nach dem jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht unstreitigen Sachverhalt ist der Arbeitsplatz des Klägers in der dem Titel zugrundeliegenden Form nicht mehr vorhanden.
59Das Berufungsgericht übersieht nicht, dass der Beklagte die von Klägerseite vorgetragene Umstrukturierung aus Mai 2010 - insbesondere mit Blick auf die nach seiner Auffassung nie vollzogene Auslagerung der Zuständigkeit für das Großkundengeschäft mit der Deutschen U. und W. auf Herrn E. - auch zweitinstanzlich bestreitet. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der von Klägerseite zweitinstanzlich vorgetragenen Umstrukturierung aus April/Mai 2015. Diesbezüglich ist es unter den Parteien unstreitig, dass zum einen der Organisationsbereich "D." im Mai 2015 aus dem Geschäftsbereich "Enterprise Services" (ES) herausgelöst und dem Geschäftsbereich "Enterprise Group" (EG) zugeordnet und zum anderen in sog. Cluster aufgeteilt wurde. Der Beklagte bestreitet auch nicht, dass dabei ein sog. "D. Central Cluster" (CC) mit mehreren sog. "Subclustern" gebildet wurde, von denen keines den im Beschäftigungstitel zugrunde gelegten Zuschnitt (Deutschland und General X. Europe) aufweist. Insbesondere beinhaltet das auf Deutschland bezogene Subcluster "Deutschland incl. U. regional" (GER + Deutsche U. (DT)) keine Staaten der ehemaligen Subregion "General X. Europe". Das ist unstreitig und zugleich von maßgeblicher Bedeutung. Denn damit erhält die Position des für den Subcluster "Deutschland incl. U. regional" (GER + Deutsche U. (DT) zuständigen Managers einen Zuschnitt, die sie nicht nur marginal, sondern prägend von der dem Beschäftigungstitel zugrundeliegenden Position eines "Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" unterscheidet. Eben dies hat der Beklagte selbst betont, als er während der ersten mündlichen Verhandlung auf die Frage des Berufungsgerichts, ob er sich die Beschäftigung mit den im angegriffenen Tenor im Einzelnen ausgewiesenen Tätigkeiten auf Managerebene 3 aber mit einem allein auf Deutschland bezogenen Zuständigkeitsbereich vorstellen könne, dahingehend beantworte, dass es einen grundlegenden Unterschied darstelle, ob ein Manager "nur Landesfürst" sei oder eine länderübergreifende, internationale Zuständigkeit besitze.
60(3) Der damit gegebenen Unmöglichkeit, den Kläger dem Tenor des angegriffenen Urteils entsprechend zu beschäftigen, lässt sich nicht entgegen halten, dass die Klägerin die angesprochenen Veränderungen rückgängig machen könnte - was ihr aufgrund ihrer Einbindung in die Konzernstrukturen aus eigener Macht ohnehin kaum möglich sein dürfte - oder dass sie jedenfalls nicht hinreichend dazu vorgetragen habe, dass und warum ihren Versuchen, auf Konzernebene auf eine Rückgängigmachung hinzuwirken, kein Erfolg beschieden war.
61(a) Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, weiterhin vorhandene Aufgaben wieder zurück zu verlagern, um seiner Beschäftigungspflicht nachzukommen. Das Berufungsgericht folgt insoweit der von der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 und den dort zitierten Fundstellen vertretenen Auffassung (LAG Hessen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris; LAG München, Urteil vom 18.8.2011 - 2 Sa 62/10 - Rn. 45 ff., juris; LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2012 - 10 Sa 1086/11 -, Rn. 99, juris; wohl auch BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 -, Rn. 18 f.). Danach wird der Arbeitgeber in einer solchen Situation von der Leistungspflicht frei (§ 275 Abs. 1 BGB) und ist allenfalls aus Gründen des Schadensersatzes verpflichtet, einen gleichwertigen aber anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein solcher aus Schadensersatzgesichtspunkten abgeleiteter Anspruch auf Einrichtung eines anderen gleichwertigen Arbeitsplatzes ist jedoch ein aliut ggü. dem titulierten Anspruch auf Beschäftigung auf dem ursprünglich einmal bestehenden aber fortgefallenen Arbeitsplatz (vgl. für den Fall des Versetzungsstreits: LAG München, Urteil vom 18. August 2011 - 2 Sa 62/10 -, Rn. 47, juris).
62(b) Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass der Wegfall des Arbeitsplatzes nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigung führt, wenn die Tätigkeiten noch im Betrieb erbracht würden. Dann sei es dem Arbeitgeber möglich, den Arbeitsplatz wieder einzurichten und den Arbeitnehmer zu beschäftigten (vgl. LAG Hessen, Beschluss vom 18.8.2009 - 12 Ta 235/09 - Rn. 21, juris; LAG Hessen, Urteil vom 5.12.2011 - 16 Sa 1056/11 - Rn. 19, juris; LAG Hessen, Urteil vom 3.7.2012 - 15 SaGa 243/12 - Rn. 45, juris; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 19.4.2013 - 11 Ca 5757/12 - Rn. 84, juris; Arbeitsgericht Düsseldorf in der hier angegriffenen Entscheidung).
63(c) Wie in der zitierten Entscheidung der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 24. Juni 2014 (- 8 Sa 1216/13 -, Rn. 52, juris) kann diese Frage auch hier dahinstehen. Selbst wenn man nicht von Unmöglichkeit ausginge, ist hier wie dort jedenfalls von Unzumutbarkeit der Beschäftigung i.S.v. § 275 Abs. 2 oder 3 BGB auszugehen, da der Wegfall der Stelle auf der unternehmerischen Entscheidung der Klägerin beruht. Unternehmerentscheidungen sind von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Sie sind - mit Ausnahme offenbar sachwidriger, missbräuchlicher oder willkürlicher Maßnahmen - hinzunehmen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Ebenso wenig können sie von ihm verlangen, einmal getroffene Organisationsentscheidungen rückgängig zu machen.
64Gemessen an diesem Grundsatz wäre es der Klägerin jedenfalls unzumutbar, den Arbeitsplatz eines "Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" wieder einzurichten, um dem titulierten Beschäftigungsanspruch des Beklagten Genüge zu tun. Die unternehmerische Entscheidung der Klägerin und des Konzerns zur Umstrukturierung des Bereichs "D. E." ist nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Sie ist auch nicht offenbar sachwidrig oder missbräuchlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin oder gar der Konzern die dargelegten weitreichenden Umstrukturierungen in der europaweiten Konzernorganisation und der damit einhergehenden Zuständigkeiten von Funktionsträgern ergriffen hat, um den Weiterbeschäftigungsanspruch des Beklagten zu unterlaufen. Die Umstrukturierungen betrafen bei weitem nicht nur die Stelle des Beklagten. Demgegenüber hätte die vom Beklagten begehrte Beschäftigung auf einer wieder einzurichtenden Stelle mit dem titulierten Zuschnitt zur Folge, dass die gesamte Organisationsstruktur des Bereichs "D. E." auf der Ebene "EMEA" wieder geändert werden müsste. Ungeachtet der Frage des rechtlichen oder tatsächlichen Könnens der Klägerin steht ein solches Verlangen in einem groben Missverhältnis zum Interesse des Beklagten, so wie tituliert und nicht anders beschäftigt zu werden, zumal der Sachverhalt und der Sachvortrag der Parteien nicht erkennen lässt, dass eine andersartige Beschäftigung, wie sie dem Beklagten angeboten wurde, - von Fragen des Sozialprestiges in Unternehmen und Konzern abgesehen - entgeltliche oder sonstige wirtschaftliche Nachteile mit sich brächte.
65b) Steht damit fest, dass es die dem titulierten Beschäftigungsanspruch zugrundeliegende Stelle des "Direktor E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" jedenfalls zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gibt, liegt ein Grund vor, der die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil i.S.d. § 767 Abs. 1 und 2. ZPO unzulässig macht.
66c) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Arbeitsgerichts war die Zwangsvollstreckung vollständig und nicht etwa nur teilweise für unzulässig zu erklären.
67Dem Arbeitsgericht ist darin zuzustimmen, dass es nicht maßgeblich auf die Bezeichnung einer Position oder eines Arbeitsplatz ankommt, sondern darauf, ob diejenigen Arbeitsaufgaben noch anfallen, die mit dieser Position bzw. diesem Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Titulierung des Beschäftigungsanspruchs verbunden waren. Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar räumt auch die Klägerin ein, dass der Beklagte immer noch mit sämtlichen in dem Beschäftigungstitel spiegelstrichartig aufgelisteten Tätigkeiten betreut werden kann. Entscheidend ist aber, dass diese Tätigkeiten nur noch in dem nach Abspaltung der Zuständigkeit für den Bereich "General X. Europe" (GWE) verbliebenen Zuständigkeitsgebiet, d.h. in dem Subcluster "Deutschland incl. U. regional" (GER + Deutsche U. (DT)) anfallen. Die Möglichkeit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes mit einer solch eingeschränkten Zuständigkeit stellt nicht eine teilweise Erfüllbarkeit der titulierten Beschäftigungsverpflichtung, sondern ein aliut dar. Das hat der Beklagte selbst in augenfälliger Weise mit der bereits zitierten Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass es einen grundlegenden Unterschied darstelle, ob ein Manager "nur Landesfürst" sei oder eine länderübergreifende, internationale Zuständigkeit besitze. Darin dürfte auch der Beweggrund liegen, weshalb er bereits zuvor das Angebot der Klägerin abgelehnt hat, in der Position eines "D. Germany Account E. Lead" beschäftigt zu werden.
68Mit dem erstrittenen Beschäftigungstitel strebt und strebte der Beklagte nicht eine vom geographischen Zuständigkeitsgebiet zu abstrahierende Beschäftigung mit den im Tenor des angegriffenen Urteils spiegelstrichartig aufgelisteten Tätigkeitsinhalten an. Gewiss geht und ging es ihm auch nicht darum, dass die Klägerin sich - ungeachtet der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit eines solchen Unterfangens - in einer Art "gesellschaftsrechtlicher Revolution" vom Konzern und den durch den Konzern vorgegebenen Strukturen "lossagt", um ihm gleichsam einem Titularprokuristen den real nicht existenten Posten eines "Director E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" verleihen zu können. Das gesamte Streben des Beklagten war und ist vielmehr darauf ausgerichtet, auf einer Art und Weise beschäftigt zu werden, die ihm innerhalb des weltweit tätigen Konzerns und des dadurch gegebenen Beziehungsgeflechts die hierarchische, geographische und damit letztlich geschäftliche Bedeutung (wieder) verschafft, die zu dem Zeitpunkt, als er den Beschäftigungstitel erstritt, mit der Position eines "Director E. Communication & Media Solutions Deutschland und General X. Europe" verbunden war. Eben diesem Begehren wird die Möglichkeit einer den titulierten Anspruch lediglich teilweise erfüllenden Beschäftigung namentlich in einer geographisch auf Deutschland beschränkten Position nicht gerecht.
69III.
70Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
71IV.
72Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war wegen grundsätzlicher Bedeutung der sich mit Blick auf § 275 Abs. 1 bis 3 BGB in der Fassung vom 2.1.2002 in Zusammenhang mit der vollständigen oder teilweisen Unmöglichkeit der Erfüllung von Beschäftigungsansprüchen ergebenden Fragen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
73RECHTSMITTELBELEHRUNG:
74Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
75R E V I S I O N
76eingelegt werden.
77Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
78Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
79Bundesarbeitsgericht
80Hugo-Preuß-Platz 1
8199084 Erfurt
82Fax: 0361-2636 2000
83eingelegt werden.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
85Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
861.Rechtsanwälte,
872.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
883.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
89In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
90Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
91Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
92* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
93MailänderNaßBerger
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.