Arbeitsrecht: Normative oder schuldrechtliche Tarifregelung
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Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 zum BAT-O ("Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen … bis zum 31. Dezember 2007 … abgeschlossen.") begründet keine individuellen Ansprüche tarifgebundener Arbeitnehmer für die Zeit ab dem 1. Januar 2008. Es handelte sich hier um die für die Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 schuldrechtlich verbindliche Festlegung eines Regelungsprogramms.
An die Stelle einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung, die als "Altklausel" aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 als Gleichstellungsabrede auszulegen war, tritt jedenfalls dann keine unbedingt zeitdynamische Bezugnahme auf den betreffenden Tarifvertrag, wenn nach dem 31. Dezember 2001 im Zuge einer Neuregelung zur Arbeitszeit vereinbart wurde "Im übrigen bleibt es bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses", und der Arbeitgeber zeitnah vor dieser Vereinbarung seine Auffassung deutlich gemacht hatte, dass er aufgrund seiner zwischenzeitlich entfallenen Tarifgebundenheit nicht mehr an neue Tarifverträge des ursprünglich in Bezug genommenen Tarifwerks gebunden sei.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin nach Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten, ihrer heutigen Arbeitgeberin.
Die 1969 geborene Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), wurde zum 1. Februar 1997 vom Landkreis K, der im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen organisiert war, als Krankenschwester im Klinikum H, einem Eigenbetrieb des Landkreises, eingestellt. Nach § 2 des am 6. Dezember 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“. Zum 1. Januar 1998 ging das Klinikum im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die bis zum 12. Januar 2010 noch als Klinikum H gGmbH firmierte.
Unter dem 12. August 2002 schlossen die Parteien einen Änderungs- vertrag, in welchem eine vollschichtige arbeitsvertragliche Beschäftigung als Anästhesieschwester und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR V BAT-O vereinbart wurde. Regelungen zum ansonsten anwendbaren Recht enthält dieser Änderungsvertrag nicht.
Zum 31. Dezember 2003 trat die Beklagte aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen aus. Seither erhöhte sie die Vergütung der Klägerin nicht mehr entsprechend den zwischenzeitlich vereinbarten Vergütungstarifverträgen. Sie wendet im Arbeitsverhältnis bis heute den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) an.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 verlangte die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe Va Stufe 9 BAT-O einschließlich Ortszuschlags sowie allgemeiner Zulage in Höhe von 100 vH der zuletzt gültigen Fassung des BAT, hilfsweise in Höhe von 100 vH der entsprechenden Vergütung, die sich aus der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Vergütungstarifverträge zum BAT ergab. Dabei bezog sich die Klägerin auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA vom 31. Januar 2003 (VTV Nr. 7).
Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelungen: „§ 2 Einmalzahlung
…
(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamt Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.
…
§ 3 Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v. H.,
b) vom 1. Januar 2004 an 92,5 v. H.
der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Beträge.
Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.
(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die Zeit
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen
1 a und 1 a.1,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,
c) vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c festgelegt.“
Die Beklagte lehnte unter dem 11. April 2008 eine Bezahlung entsprechend den Forderungen der Klägerin ab und vertrat den Standpunkt, der VTV Nr. 7 enthalte nur eine Absichtserklärung, die Ost-West-Angleichung vornehmen zu wollen. Es gebe insoweit noch keine verbindliche Festlegung. Im Übrigen unterfalle die Beklagte mangels Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband nicht dem Geltungsbereich des TVöD.
Bereits zuvor, unter dem 20. März 2008, hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2008 gekündigt und ihr angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden fortzusetzen; im Übrigen sollte es bei den bisher geltenden Bedingungen bleiben. Nachdem das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage der Klägerin stattgegeben und die fehlende soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots festgestellt hatte, schlossen die Parteien am 14. August 2008 eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ab 1. Oktober 2008 mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden fortgesetzt wird und es im Übrigen „bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“ bleibt.
Die Klägerin hatte zunächst den Standpunkt eingenommen, in ihrem Arbeitsverhältnis seien bis heute die einschlägigen tariflichen Regelungen anwendbar, die bei kongruenter Tarifgebundenheit normativ gelten würden. Außerdem lege § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 fest, dass die Anpassung des Bemessungssatzes für Angestellte, die so wie sie, die Klägerin, eingruppiert seien, bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werde. Deshalb seien die jeweiligen Vergütungsbestandteile mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 100 vH der jeweils am 31. Dezember 2007 im Tarifgebiet West zu zahlenden Vergütungen anzuheben. Insoweit hat die Klägerin zuletzt aber nur noch den Standpunkt eingenommen, die ihr jeweils zustehenden Vergütungsbestandteile seien auf 100 vH der zum Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten am 31. Dezember 2003 für das Tarifgebiet West festgelegten Vergütungen zu erhöhen. In § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 liege eine verbindliche Rechtsbegründung, wie der Ausschluss der Kündbarkeit dieser Regelung in § 8 Satz 2 VTV Nr. 7 zeige. Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch die Feststellung der Anwendbarkeit des TVöD auf ihr Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, hat sie zuletzt in der Sache nur noch beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2008 die Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe KR Va, Stufe 9, der Anlage 1b zum BAT-O in Höhe des für den Bereich der VKA am 31. Dezember 2003 geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT (West) zu zahlen und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 sei keine normativ wirkende Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien und bedürfe noch einer Umsetzung durch einen Anpassungstarifvertrag.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren letzten Sachantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist zulässig.
Der Feststellungsantrag, den die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auch weiterhin verfolgt, ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin strebt mit ihrer Klage zuletzt nur noch die Verpflichtung der Beklagten an, ab dem 1. Januar 2008 die Vergütung zu zahlen, welche die Klägerin als in Vergütungsgruppe KR Va Stufe 9 BAT-O eingruppierte Krankenschwester im Tarifgebiet West aufgrund der dortigen Tariflage am 31. Dezember 2003 zu erhalten gehabt hätte.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen, damit der Streit der Parteien nicht in die Vollstreckung verlagert wird. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens, hinreichend bestimmt ist.
Hiernach genügt der Klageantrag dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin bezeichnet den Tarifzustand, von dem aus sie ihre Vergütung ermittelt haben will, zeitlich präzise. Dass sie nicht die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Tarifvorschrift benennt, ist unschädlich. Die maßgebende Vergütung ist ohne weiteres ermittelbar, weil die Beklagte von dieser Bezugsvergütung ausgehend nach einem Bemessungssatz die Vergütung der Klägerin errechnet hat. Diese Vergütung soll auch der Maßstab für den Vergütungsanspruch der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 sein. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der Klageschrift, in der die Klägerin ihren zunächst bezifferten Klageantrag dergestalt ermittelt hat, dass sie die ihr von der Beklagten gezahlte Bruttovergütung ausgehend von dem damals für das Tarifgebiet Ost geltenden Bemessungssatz von 92,5 vH auf eine 100 vH-Vergütung hochgerechnet und die monatlichen Differenzbeträge eingeklagt hat.
Die Klägerin hat für ihren Feststellungsantrag auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass das im Antrag bezeichnete Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Da sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken kann - sog. Elementenfeststellungsklage -, kann die Klägerin im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO auch eine gerichtliche Feststellung über den für sie maßgebenden Vergütungsanspruch anstreben.
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zukünftige Vergütung der Klägerin, für die zwischen den Parteien allein der maßgebende Bemessungssatz streitig ist. Die Beklagte hat darüber hinaus durch Protokollerklärung in erster Instanz - im Anschluss an eine entsprechende Zusicherung in ihrem Schreiben vom 11. April 2008, mit dem sie die angestrebte Zahlung abgelehnt hat - auch ausdrücklich klargestellt, dass sie sich einem Feststellungsurteil unterwerfen werde; damit war erkennbar gemeint, dass sie schon aufgrund einer lediglich feststellenden Entscheidung entsprechend dem Klageantrag eine hieran orientierte (Neu-)Abrechnung und Auszahlung vornehmen werde.
Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin nicht verlangen kann, ab dem 1. Januar 2008 die Vergütung zu erhalten, welche eine wie sie eingruppierte Krankenschwester am 31. Dezember 2003 im Tarifgebiet West zu beanspruchen hatte. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7, der sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, im Falle der Beklagten aus § 3 Abs. 3 TVG, als auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung begründet keine individuellen Ansprüche. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ist keine Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG, sondern eine schuldrechtliche Bestimmung (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 TVG).
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der vertraglichen Verweisung im ursprünglichen Arbeitsvertrag um eine „Altklausel“, also eine Gleichstellungsabrede, oder im Hinblick auf die nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Änderungsverträge um eine „Neuklausel“, also möglicherweise um eine unbedingt zeitdynamische Verweisung, handelt. Für die von der Klägerin angestrebte Vergütungsanpassung kommt als Anspruchsgrundlage zunächst ausschließlich der VTV Nr. 7 in Betracht. Er wurde vor dem Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten im Januar 2003 vereinbart und ist deshalb in jedem Falle auch von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien mit umfasst.
Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ist keine Rechtsgrundlage für den von ihr verfolgten Anspruch. Es handelt sich nicht um eine Inhaltsnorm, die den tarifunterworfenen Arbeitnehmern zu dem festgelegten Endtermin einen Anspruch auf eine bestimmte angepasste Vergütung gibt. Sie enthält lediglich eine schuldrechtliche Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 zur künftigen Anpassung des Bemessungssatzes Ost.
Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht entscheidend gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der normunterworfenen Arbeitnehmer begründen wollen. Durch die Formulierung, die Anpassung des Bemessungssatzes „wird“ „bis zum 31. Dezember 2007“ „abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie insoweit nicht bereits durch den VTV Nr. 7 selbst eine Regelung treffen wollen, sondern dass die entsprechende Festlegung für die Tarifunterworfenen erst noch erfolgen muss. Sie formulieren ein für sie selbst verbindliches Regelungsprogramm, regeln aber noch nicht selbst mit normativer Wirkung. Es bedarf für die Umsetzung des Regelungsprogramms noch mindestens eines weiteren tariflichen Rechtsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien Weitergehendes gewollt, hätten sie es angesichts der von ihnen im VTV Nr. 7 sonst gewählten Regelungstechniken anders zum Ausdruck gebracht. Sie hätten etwa ebenso wie in der Inhaltsnorm des § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 festgelegt, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt 100 vH des Bemessungssatzes „beträgt“ oder hätten den Bemessungssatz zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der genaue Zeit- punkt der Anpassung nicht abschließend bestimmt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben keinen Abschluss der Anpassung „auf den“ oder „am 31. Dezember 2007“ festgelegt, sondern „bis zum 31. Dezember 2007“. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 VTV Nr. 7 und in den zugehörigen Vergütungstabellen, nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nur allgemein das Ziel „Anpassung des Bemessungssatzes“. Abweichend vom voranstehenden Satz werden weder die zahlenmäßige Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.
Die Klägerin hat in der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemeint, die fehlende tabellenmäßige Festlegung erkläre sich daraus, dass beide Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des VTV Nr. 7 davon ausgegangen seien, es werde in der Zwischenzeit noch zu weiteren ZwischenAnpassungsschritten kommen; außerdem sei aufgrund der Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zum TVöD vom 9. Januar 2003 schon damals klar gewesen, dass es zu einer tiefgreifenden Reform des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst kommen würde, die sich auch bei den Vergütungen auswirken werde, weshalb eine tabellenmäßige Festschreibung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch seien die korrespondierenden „Westvergütungen 2007“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des VTV Nr. 7 noch nicht festgelegt gewesen. Diese Überlegungen der Klägerin erklären zwar, warum es in diesem Tarifvertrag nicht zu einer tabellenmäßigen Festlegung der Vergütungen ab 1. Januar 2008 gekommen ist. Sie verdeutlichen aber zugleich auch, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Abschluss des VTV Nr. 7 in einer derart offenen Situation befanden, dass mehr als eine programmatische Festlegung der weiteren Vorgehensweise der beiderseitigen Gestaltungsaufgabe nicht angemessen gewesen wäre.
Auch der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 im Zusam- menhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.
Demgegenüber sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung für die Annahme, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 um eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung handelt.
Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der Bemessungssatz für das Tarifgebiet Ost lag im Jahre 1991 ursprünglich bei 60 vH der für das Tarifgebiet West maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die Vergütungstarifverträge Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der VTV Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der Bemessungssatz Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 auf 94 vH, später ab dem 1. Juli 2006 auf 95,5 vH und ab 1. Juli 2007 auf 97 vH. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für ua. diejenige Entgeltgruppe, in die die Klägerin bei Anwendung des TVöD überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:
„Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt.“
Für die weiteren Entgeltgruppen wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:
„Am 1. Januar 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“
Auch dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im VTV Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des Bemessungssatzes von 97 vH auf 100 vH. Dieses letzten Umsetzungsschrittes hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im VTV Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.
Eine andere Auslegung wird auch nicht deshalb nahegelegt, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin übereinstimmend den Willen hatten, mehr als zehn Jahre nach der deutschen Einigung eine Einkommensangleichung herbeizuführen. Diese Zielvorstellung erklärt nur, dass die Tarifvertragsparteien sich schon im Jahre 2003 festgelegt haben, zum 1. Januar 2008 eine Entgeltangleichung vornehmen zu wollen. Sie spricht auch für das Verständnis des Senats, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nicht, wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat, eine bloße Absichtserklärung ist, sondern dass es sich hier um die schuldrechtliche Festlegung des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien handelt. Eine Notwendigkeit zu einer normativen Regelung ergibt sich aus der vorgetragenen Zielvorgabe indes nicht.
Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien § 3 Abs. 1 Unter- abs. 2 VTV Nr. 7 in § 8 Satz 3 dieses Tarifvertrages ausdrücklich von der Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 31. Januar 2005 ausgenommen haben, stützt nicht die Annahme, es sei eine normativ wirkende Regelung zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihr schuldrechtlich verbindliches Regelungsprogramm festgeschrieben und durch § 8 Satz 3 VTV Nr. 7 verhindert, dass aus Anlass der nächsten Stufenanhebung erneut darüber verhandelt werden muss, zu welchem Zeitpunkt die Anpassung der Vergütungen in den beiden Tarifgebieten vollendet werden soll.
Die Klage kann auch nicht allein auf die Bezugnahmeklausel im Arbeits- vertrag der Parteien vom 6. Dezember 1996 gestützt werden, wonach der BAT-O und die ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge im Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob ein sich aus einer solchen Verweisung möglicherweise ergebender Anspruch auf Vergütung nach Tarifgebiet West, Stand 31. Dezember 2007, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf eine derartige Vergütung nach dem Stand 31. Dezember 2003 mit umfasst, oder ob es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt.
Dies kann aber letztlich offenbleiben, weil die Bezugnahmeklausel nicht zur Geltung der tariflichen Vergütungsregelungen zum TVöD/VKA führt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält keine unbedingt zeitdynamische Verweisung auf das öffentliche Dienstrecht, sondern nur eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats, die aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, weiter zugrunde gelegt wird; hiernach endet die vereinbarte Dynamik mit dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, weil danach auch gegenüber den tarifgebundenen Beschäftigten, mit denen die Gleichstellung beabsichtigt ist, neu abgeschlossene Tarifverträge nicht mehr angewendet werden müssen. Der Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1996 wurde von der tarifgebundenen früheren Arbeitgeberin der Klägerin vorgegeben und bezog sich auf das für diese maßgebende Tarifwerk. Damit erfüllt die Vertragsklausel in einem „Altvertrag“ die Voraussetzungen, unter denen die frühere Senatsrechtsprechung eine Gleichstellungsabrede annahm. Danach umfasst die Klausel die Tarifverträge, die erst nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden nicht mehr. Weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) noch die hierzu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung im Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.
Am Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Gleichstellungsab- rede hat sich in der Folgezeit nichts geändert.
Im Änderungsvertrag vom 12. August 2002, in dem es um eine Veränderung der regelmäßigen Arbeitszeit ging, gibt es weder eine ausdrückliche Inbezugnahme des ursprünglich Vereinbarten noch wird das ansonsten anwendbare Tarifrecht angesprochen. Ein Wille der Parteien dieses Vertrages, ihre ursprüngliche Bezugnahmevereinbarung erneut zum Gegenstand ihrer Vertragsbeziehungen zu machen, kommt nicht zum Ausdruck.
In dem außergerichtlichen Vergleich vom 14. August 2008 wird die zu- vor im - auch gerichtlichen - Streit befindliche Arbeitszeit neu geregelt und festgelegt, dass es ansonsten „bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“ bleibt. Die letztgenannte Klausel stellt schon nach ihrem Wortlaut keine bewusste Aufnahme des 1996 vertraglich Gewollten in den neu gebildeten Vertragswillen dar (dazu zuletzt BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47). Zumindest ist mit dieser Vereinbarung unter den Begleitumständen des Einzelfalles keine neue unbedingt zeitdynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vereinbart worden. Als der Vergleich, der nur auf das bislang Geltende Bezug nimmt, vereinbart wurde, hatte die Beklagte bereits im Streit um die Frage, ob die Klägerin Vergütung nach dem VTV Nr. 7 iVm. den Tarifen des BAT verlangen kann, unter dem 11. April 2008 auf ihren Rechtsstandpunkt hingewiesen, dass sie zu einer entsprechenden Zahlung nicht verpflichtet sei, ua. weil sie mangels Mitgliedschaft nicht dem TVöD unterfalle. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin auch dann, wenn sie aus der Verweisung auf das alte Vertragsrecht auch eine willentliche Inkorporierung der alten Verweisungsklausel in das neue Arbeitsvertragsrecht geschlossen haben sollte, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich mit einer derartigen nicht näher bestimmten Wiederholung entgegen der wenige Monate zuvor deutlich gemachten Rechtsauffassung unbedingt zeitdynamisch dem Tarifrecht für den öffentlichen Dienst unterwerfen wollte.
Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf die geltend gemach- te Vergütung hat, ist die Klage in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden, weshalb ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
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Annotations
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2010 - 2 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltansprüche der Klägerin nach Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten, ihrer heutigen Arbeitgeberin.
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Die 1969 geborene Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), wurde zum 1. Februar 1997 vom Landkreis K, der im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen organisiert war, als Krankenschwester im Klinikum H, einem Eigenbetrieb des Landkreises, eingestellt. Nach § 2 des am 6. Dezember 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien „nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“. Zum 1. Januar 1998 ging das Klinikum im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die bis zum 12. Januar 2010 noch als Klinikum H gGmbH firmierte.
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Unter dem 12. August 2002 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in welchem eine vollschichtige arbeitsvertragliche Beschäftigung als Anästhesieschwester und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR V BAT-O vereinbart wurde. Regelungen zum ansonsten anwendbaren Recht enthält dieser Änderungsvertrag nicht.
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Zum 31. Dezember 2003 trat die Beklagte aus dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen aus. Seither erhöhte sie die Vergütung der Klägerin nicht mehr entsprechend den zwischenzeitlich vereinbarten Vergütungstarifverträgen. Sie wendet im Arbeitsverhältnis bis heute den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) an.
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Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 verlangte die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2008 Vergütung nach Vergütungsgruppe Va Stufe 9 BAT-O einschließlich Ortszuschlags sowie allgemeiner Zulage in Höhe von 100 vH der zuletzt gültigen Fassung des BAT, hilfsweise in Höhe von 100 vH der entsprechenden Vergütung, die sich aus der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Vergütungstarifverträge zum BAT ergab. Dabei bezog sich die Klägerin auf den Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA vom 31. Januar 2003 (VTV Nr. 7).
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Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 2
Einmalzahlung
…
(2) Die Angestellten, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamt Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.
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§ 3
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen
(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I und Kr. I bis Kr. XIII, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
91,0 v. H.,
b) vom 1. Januar 2004 an
92,5 v. H.
der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Beträge.
Die Anpassung des Bemessungssatzes wird für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und für die übrigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.
(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I sind für die Zeit
a)
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in den Anlagen 1 a und 1 a.1,
b)
vom 1. Januar bis 30. April 2004 in der Anlage 1 b,
c)
vom 1. Mai 2004 an in der Anlage 1 c
festgelegt.“
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Die Beklagte lehnte unter dem 11. April 2008 eine Bezahlung entsprechend den Forderungen der Klägerin ab und vertrat den Standpunkt, der VTV Nr. 7 enthalte nur eine Absichtserklärung, die Ost-West-Angleichung vornehmen zu wollen. Es gebe insoweit noch keine verbindliche Festlegung. Im Übrigen unterfalle die Beklagte mangels Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband nicht dem Geltungsbereich des TVöD.
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Bereits zuvor, unter dem 20. März 2008, hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2008 gekündigt und ihr angeboten, das Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden fortzusetzen; im Übrigen sollte es bei den bisher geltenden Bedingungen bleiben. Nachdem das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage der Klägerin stattgegeben und die fehlende soziale Rechtfertigung des Änderungsangebots festgestellt hatte, schlossen die Parteien am 14. August 2008 eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis ab 1. Oktober 2008 mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden fortgesetzt wird und es im Übrigen „bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“ bleibt.
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Die Klägerin hatte zunächst den Standpunkt eingenommen, in ihrem Arbeitsverhältnis seien bis heute die einschlägigen tariflichen Regelungen anwendbar, die bei kongruenter Tarifgebundenheit normativ gelten würden. Außerdem lege § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 fest, dass die Anpassung des Bemessungssatzes für Angestellte, die so wie sie, die Klägerin, eingruppiert seien, bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werde. Deshalb seien die jeweiligen Vergütungsbestandteile mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 100 vH der jeweils am 31. Dezember 2007 im Tarifgebiet West zu zahlenden Vergütungen anzuheben. Insoweit hat die Klägerin zuletzt aber nur noch den Standpunkt eingenommen, die ihr jeweils zustehenden Vergütungsbestandteile seien auf 100 vH der zum Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten am 31. Dezember 2003 für das Tarifgebiet West festgelegten Vergütungen zu erhöhen. In § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 liege eine verbindliche Rechtsbegründung, wie der Ausschluss der Kündbarkeit dieser Regelung in § 8 Satz 2 VTV Nr. 7 zeige. Nachdem die Klägerin in erster Instanz noch die Feststellung der Anwendbarkeit des TVöD auf ihr Arbeitsverhältnis geltend gemacht hatte, hat sie zuletzt in der Sache nur noch beantragt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2008 die Grundvergütung gemäß Vergütungsgruppe KR Va, Stufe 9, der Anlage 1b zum BAT-O in Höhe des für den Bereich der VKA am 31. Dezember 2003 geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT (West) zu zahlen und die sich daraus ergebenden monatlichen Differenzbeträge jeweils ab dem jeweiligen Monatsersten des Folgemonats mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 sei keine normativ wirkende Anspruchsgrundlage, sondern nur eine Absichtserklärung der Tarifvertragsparteien und bedürfe noch einer Umsetzung durch einen Anpassungstarifvertrag.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren letzten Sachantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht abgewiesen.
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I. Die Klage ist zulässig.
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Der Feststellungsantrag, den die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, auch weiterhin verfolgt, ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin strebt mit ihrer Klage zuletzt nur noch die Verpflichtung der Beklagten an, ab dem 1. Januar 2008 die Vergütung zu zahlen, welche die Klägerin als in Vergütungsgruppe KR Va Stufe 9 BAT-O eingruppierte Krankenschwester im Tarifgebiet West aufgrund der dortigen Tariflage am 31. Dezember 2003 zu erhalten gehabt hätte.
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1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 275). Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen, damit der Streit der Parteien nicht in die Vollstreckung verlagert wird. Diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn der Antrag durch Auslegung, insbesondere unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens, hinreichend bestimmt ist (st. Rspr., etwa BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 114, 299).
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2. Hiernach genügt der Klageantrag dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin bezeichnet den Tarifzustand, von dem aus sie ihre Vergütung ermittelt haben will, zeitlich präzise. Dass sie nicht die zu diesem Zeitpunkt maßgebende Tarifvorschrift benennt, ist unschädlich. Die maßgebende Vergütung ist ohne weiteres ermittelbar, weil die Beklagte von dieser Bezugsvergütung ausgehend nach einem Bemessungssatz die Vergütung der Klägerin errechnet hat. Diese Vergütung soll auch der Maßstab für den Vergütungsanspruch der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 sein. Dies ergibt sich ohne weiteres auch aus der Klageschrift, in der die Klägerin ihren zunächst bezifferten Klageantrag dergestalt ermittelt hat, dass sie die ihr von der Beklagten gezahlte Bruttovergütung ausgehend von dem damals für das Tarifgebiet Ost geltenden Bemessungssatz von 92,5 vH auf eine 100 vH-Vergütung hochgerechnet und die monatlichen Differenzbeträge eingeklagt hat.
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3. Die Klägerin hat für ihren Feststellungsantrag auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass das im Antrag bezeichnete Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
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a) Da sich eine Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken kann - sog. Elementenfeststellungsklage - (s. nur BAG 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 - Rn. 15, BAGE 117, 248), kann die Klägerin im Rahmen des § 256 Abs. 1 ZPO auch eine gerichtliche Feststellung über den für sie maßgebenden Vergütungsanspruch anstreben.
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b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann(st. Rspr., etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43). Diese Voraussetzung liegt vor. Die Rechtskraft der Entscheidung verhindert weitere gerichtliche Auseinandersetzungen (zu diesem Kriterium s. etwa BAG 2 9. November 2001 - 4 AZR 757/00 - aaO) über die zukünftige Vergütung der Klägerin, für die zwischen den Parteien allein der maßgebende Bemessungssatz streitig ist. Die Beklagte hat darüber hinaus durch Protokollerklärung in erster Instanz - im Anschluss an eine entsprechende Zusicherung in ihrem Schreiben vom 11. April 2008, mit dem sie die angestrebte Zahlung abgelehnt hat - auch ausdrücklich klargestellt, dass sie sich einem Feststellungsurteil unterwerfen werde; damit war erkennbar gemeint, dass sie schon aufgrund einer lediglich feststellenden Entscheidung entsprechend dem Klageantrag eine hieran orientierte (Neu-)Abrechnung und Auszahlung vornehmen werde.
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II. Die zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin nicht verlangen kann, ab dem 1. Januar 2008 die Vergütung zu erhalten, welche eine wie sie eingruppierte Krankenschwester am 31. Dezember 2003 im Tarifgebiet West zu beanspruchen hatte. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7, der sowohl kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit, im Falle der Beklagten aus § 3 Abs. 3 TVG, als auch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung begründet keine individuellen Ansprüche. § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ist keine Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Halbs. 2 TVG, sondern eine schuldrechtliche Bestimmung (§ 1 Abs. 1 Halbs. 1 TVG).
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1. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der vertraglichen Verweisung im ursprünglichen Arbeitsvertrag um eine „Altklausel“, also eine Gleichstellungsabrede, oder im Hinblick auf die nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Änderungsverträge um eine „Neuklausel“, also möglicherweise um eine unbedingt zeitdynamische Verweisung, handelt (vgl. hierzu nur BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74). Für die von der Klägerin angestrebte Vergütungsanpassung kommt als Anspruchsgrundlage zunächst ausschließlich der VTV Nr. 7 in Betracht. Er wurde vor dem Ende der Tarifgebundenheit der Beklagten im Januar 2003 vereinbart und ist deshalb in jedem Falle auch von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien mit umfasst.
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2. Die von der Klägerin angezogene Tarifbestimmung des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 ist keine Rechtsgrundlage für den von ihr verfolgten Anspruch. Es handelt sich nicht um eine Inhaltsnorm, die den tarifunterworfenen Arbeitnehmern zu dem festgelegten Endtermin einen Anspruch auf eine bestimmte angepasste Vergütung gibt. Sie enthält lediglich eine schuldrechtliche Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien des VTV Nr. 7 zur künftigen Anpassung des Bemessungssatzes Ost.
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a) Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht entscheidend gegen die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten eine die Anpassung abschließende Inhaltsnorm und einen unmittelbaren Anspruch der normunterworfenen Arbeitnehmer begründen wollen. Durch die Formulierung, die Anpassung des Bemessungssatzes „wird“ „bis zum 31. Dezember 2007“ „abgeschlossen“, bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sie insoweit nicht bereits durch den VTV Nr. 7 selbst eine Regelung treffen wollen, sondern dass die entsprechende Festlegung für die Tarifunterworfenen erst noch erfolgen muss. Sie formulieren ein für sie selbst verbindliches Regelungsprogramm, regeln aber noch nicht selbst mit normativer Wirkung. Es bedarf für die Umsetzung des Regelungsprogramms noch mindestens eines weiteren tariflichen Rechtsetzungsaktes. Hätten die Tarifvertragsparteien Weitergehendes gewollt, hätten sie es angesichts der von ihnen im VTV Nr. 7 sonst gewählten Regelungstechniken anders zum Ausdruck gebracht. Sie hätten etwa ebenso wie in der Inhaltsnorm des § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 festgelegt, dass die Vergütung ab einem bestimmten Zeitpunkt 100 vH des Bemessungssatzes „beträgt“ oder hätten den Bemessungssatz zu einem festgelegten Zeitpunkt „auf 100 vH erhöht“.
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b) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass der genaue Zeitpunkt der Anpassung nicht abschließend bestimmt worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben keinen Abschluss der Anpassung „auf den“ oder „am 31. Dezember 2007“ festgelegt, sondern „bis zum 31. Dezember 2007“. Anders als die hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungsansprüche präzisen Regelungen in § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 VTV Nr. 7 und in den zugehörigen Vergütungstabellen, nennt § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nur allgemein das Ziel „Anpassung des Bemessungssatzes“. Abweichend vom voranstehenden Satz werden weder die zahlenmäßige Höhe noch ein konkreter Zeitpunkt bestimmt, in dem die Anpassung abgeschlossen sein soll.
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c) Die Klägerin hat in der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gemeint, die fehlende tabellenmäßige Festlegung erkläre sich daraus, dass beide Tarifvertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des VTV Nr. 7 davon ausgegangen seien, es werde in der Zwischenzeit noch zu weiteren Zwischen-Anpassungsschritten kommen; außerdem sei aufgrund der Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zum TVöD vom 9. Januar 2003 schon damals klar gewesen, dass es zu einer tiefgreifenden Reform des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst kommen würde, die sich auch bei den Vergütungen auswirken werde, weshalb eine tabellenmäßige Festschreibung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Auch seien die korrespondierenden „Westvergütungen 2007“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des VTV Nr. 7 noch nicht festgelegt gewesen. Diese Überlegungen der Klägerin erklären zwar, warum es in diesem Tarifvertrag nicht zu einer tabellenmäßigen Festlegung der Vergütungen ab 1. Januar 2008 gekommen ist. Sie verdeutlichen aber zugleich auch, dass die Tarifvertragsparteien sich bei Abschluss des VTV Nr. 7 in einer derart offenen Situation befanden, dass mehr als eine programmatische Festlegung der weiteren Vorgehensweise der beiderseitigen Gestaltungsaufgabe nicht angemessen gewesen wäre.
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d) Auch der Umstand, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 im Zusammenhang mit tariflichen Inhaltsnormen steht, spricht nicht gegen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben das von ihnen vereinbarte Regelungsziel an passender Stelle, im Zusammenhang mit den nächsten beiden Anpassungen des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2003 und dem 1. Januar 2004 in den Tarifvertrag aufgenommen. Rechtliche Bedenken, eine solche Regelung in einen Tarifvertrag einzufügen, der im Übrigen auch Rechtsnormen enthält, bestehen nicht.
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e) Demgegenüber sprechen sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die spätere Tarifentwicklung für die Annahme, dass es sich bei § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 um eine nur schuldrechtlich wirkende Vereinbarung handelt.
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Die Festlegung der jeweils geltenden Bemessungssätze wurde stets in eigenständigen Tarifregelungen vorgenommen. Der Bemessungssatz für das Tarifgebiet Ost lag im Jahre 1991 ursprünglich bei 60 vH der für das Tarifgebiet West maßgebenden Sätze. Die weitere Anpassung der Entgelte vollzog sich schrittweise durch die Vergütungstarifverträge Nr. 2 bis Nr. 6 auf 90 vH. Der VTV Nr. 7 legte dann zwei weitere Stufen fest. In der weiteren Folge stieg der Bemessungssatz Ost durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes ab 1. Juli 2005 für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 9. Februar 2005 zum 1. Juli 2005 auf 94 vH, später ab dem 1. Juli 2006 auf 95,5 vH und ab 1. Juli 2007 auf 97 vH. Schließlich setzten die Tarifvertragsparteien das in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 enthaltene Regelungsziel durch den „Tarifvertrag zur Anhebung des Bemessungssatzes im TVöD für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) - Tarifbereich Ost -“ vom 16. November 2007 für ua. diejenige Entgeltgruppe, in die die Klägerin bei Anwendung des TVöD überzuleiten gewesen wäre, um. In dessen § 2 heißt es:
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„Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 und für Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 gemäß Anlage bestimmt sich das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 TVöD) ab 1. Januar 2008 nach der Anlage A (VKA). Im Übrigen bleiben § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich der VKA und § 3 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-Ostdeutsche Sparkassen unberührt.“
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Für die weiteren Entgeltgruppen wurde die Entwicklung durch § 6 Abs. 4 Satz 6 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) vom 13. September 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 13. November 2009 abgeschlossen:
-
„Am 1. Januar 2010 wird das Entgelt der individuellen Endstufe für Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 und höher, auf die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, um den Faktor 1,03093 erhöht.“
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Auch dieser Ablauf steht im Gegensatz zu der Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten im VTV Nr. 7 über die in § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VTV Nr. 7 genau festgelegten Anhebungen hinaus bereits im Jahre 2003 eine weitere Anpassung unter Aussparung etwaiger Zwischenschritte normativ festlegen wollen. Die zuletzt vorgenommene Erhöhung um den Faktor 1,03093 entspricht der letzten Anhebung des Bemessungssatzes von 97 vH auf 100 vH. Dieses letzten Umsetzungsschrittes hätte es hinsichtlich des dort festgelegten Faktors nicht bedurft, wenn dieser bereits im VTV Nr. 7 unmittelbar und zwingend festgelegt worden wäre.
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f) Eine andere Auslegung wird auch nicht deshalb nahegelegt, weil die Tarifvertragsparteien nach dem Vortrag der Klägerin übereinstimmend den Willen hatten, mehr als zehn Jahre nach der deutschen Einigung eine Einkommensangleichung herbeizuführen. Diese Zielvorstellung erklärt nur, dass die Tarifvertragsparteien sich schon im Jahre 2003 festgelegt haben, zum 1. Januar 2008 eine Entgeltangleichung vornehmen zu wollen. Sie spricht auch für das Verständnis des Senats, dass § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 nicht, wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat, eine bloße Absichtserklärung ist, sondern dass es sich hier um die schuldrechtliche Festlegung des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien handelt. Eine Notwendigkeit zu einer normativen Regelung ergibt sich aus der vorgetragenen Zielvorgabe indes nicht.
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g) Auch der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 in § 8 Satz 3 dieses Tarifvertrages ausdrücklich von der Kündigungsmöglichkeit frühestens zum 31. Januar 2005 ausgenommen haben, stützt nicht die Annahme, es sei eine normativ wirkende Regelung zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen getroffen worden. Die Tarifvertragsparteien haben ihr schuldrechtlich verbindliches Regelungsprogramm festgeschrieben und durch § 8 Satz 3 VTV Nr. 7 verhindert, dass aus Anlass der nächsten Stufenanhebung erneut darüber verhandelt werden muss, zu welchem Zeitpunkt die Anpassung der Vergütungen in den beiden Tarifgebieten vollendet werden soll.
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3. Die Klage kann auch nicht allein auf die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 6. Dezember 1996 gestützt werden, wonach der BAT-O und die ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge im Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
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a) Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob ein sich aus einer solchen Verweisung möglicherweise ergebender Anspruch auf Vergütung nach Tarifgebiet West, Stand 31. Dezember 2007, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf eine derartige Vergütung nach dem Stand 31. Dezember 2003 mit umfasst, oder ob es sich insoweit um einen anderen Streitgegenstand handelt.
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b) Dies kann aber letztlich offenbleiben, weil die Bezugnahmeklausel nicht zur Geltung der tariflichen Vergütungsregelungen zum TVöD/VKA führt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält keine unbedingt zeitdynamische Verweisung auf das öffentliche Dienstrecht, sondern nur eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats, die aus Gründen des Vertrauensschutzes für Verträge, die vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, weiter zugrunde gelegt wird; hiernach endet die vereinbarte Dynamik mit dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers, weil danach auch gegenüber den tarifgebundenen Beschäftigten, mit denen die Gleichstellung beabsichtigt ist, neu abgeschlossene Tarifverträge nicht mehr angewendet werden müssen (vgl. nur BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74).
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aa) Der Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 1996 wurde von der tarifgebundenen früheren Arbeitgeberin der Klägerin vorgegeben und bezog sich auf das für diese maßgebende Tarifwerk. Damit erfüllt die Vertragsklausel in einem „Altvertrag“ die Voraussetzungen, unter denen die frühere Senatsrechtsprechung eine Gleichstellungsabrede annahm. Danach umfasst die Klausel die Tarifverträge, die erst nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit der Beklagten zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden nicht mehr. Weder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) noch die hierzu abgeschlossenen Vergütungstarifverträge finden aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung im Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung.
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bb) Am Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung als Gleichstellungsabrede hat sich in der Folgezeit nichts geändert.
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Im Änderungsvertrag vom 12. August 2002, in dem es um eine Veränderung der regelmäßigen Arbeitszeit ging, gibt es weder eine ausdrückliche Inbezugnahme des ursprünglich Vereinbarten noch wird das ansonsten anwendbare Tarifrecht angesprochen. Ein Wille der Parteien dieses Vertrages, ihre ursprüngliche Bezugnahmevereinbarung erneut zum Gegenstand ihrer Vertragsbeziehungen zu machen, kommt nicht zum Ausdruck.
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In dem außergerichtlichen Vergleich vom 14. August 2008 wird die zuvor im - auch gerichtlichen - Streit befindliche Arbeitszeit neu geregelt und festgelegt, dass es ansonsten „bei den bislang geltenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses“ bleibt. Die letztgenannte Klausel stellt schon nach ihrem Wortlaut keine bewusste Aufnahme des 1996 vertraglich Gewollten in den neu gebildeten Vertragswillen dar (dazu zuletzt BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47). Zumindest ist mit dieser Vereinbarung unter den Begleitumständen des Einzelfalles keine neue unbedingt zeitdynamische Verweisung auf das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes vereinbart worden. Als der Vergleich, der nur auf das bislang Geltende Bezug nimmt, vereinbart wurde, hatte die Beklagte bereits im Streit um die Frage, ob die Klägerin Vergütung nach dem VTV Nr. 7 iVm. den Tarifen des BAT verlangen kann, unter dem 11. April 2008 auf ihren Rechtsstandpunkt hingewiesen, dass sie zu einer entsprechenden Zahlung nicht verpflichtet sei, ua. weil sie mangels Mitgliedschaft nicht dem TVöD unterfalle. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin auch dann, wenn sie aus der Verweisung auf das alte Vertragsrecht auch eine willentliche Inkorporierung der alten Verweisungsklausel in das neue Arbeitsvertragsrecht geschlossen haben sollte, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich mit einer derartigen nicht näher bestimmten Wiederholung entgegen der wenige Monate zuvor deutlich gemachten Rechtsauffassung unbedingt zeitdynamisch dem Tarifrecht für den öffentlichen Dienst unterwerfen wollte.
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III. Da die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung hat, ist die Klage in den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen worden, weshalb ihre Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen ist.
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Bepler
Treber
Winter
Valentien
J.Ratayczak
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 17. Juli 2008 - 3 Sa 159/08 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über tarifliche Ansprüche auf der Grundlage einer arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel nach einem Betriebsübergang.
- 2
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Die Klägerin, Mitglied der IG-Metall, ist seit dem 18. Juni 1998 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Maschinenbedienerin mit einer Wochenarbeitszeit von zuletzt 30 Stunden tätig. Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 1.437,43 Euro Grundentgelt zuzüglich einer Prämie von 503,10 Euro brutto.
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Zunächst war die Klägerin bei der in der Metallindustrie tarifgebundenen D GmbH beschäftigt. Im Arbeitsvertrag aus dem Monat Juni 1998 heißt es unter Ziffer 7.2 wie folgt:
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„Sonstige Regelungen
Im übrigen gelten für das Anstellungsverhältnis die Bestimmungen der gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung und alle betrieblichen Regelungen, Richtlinien, Betriebsvereinbarungen der D GmbH in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern Sie unter deren Geltungsbereich fallen.
…“
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Im Jahre 2003 ging das Arbeitsverhältnis auf die N GmbH über, die ebenfalls tarifgebunden war. Mit Wirkung vom 1. November 2005 schloss die Klägerin mit dieser aus Anlass einer Arbeitszeitreduzierung eine „Vereinbarung zum bestehenden und fortgeltenden Arbeitsvertrag“ (im Folgenden „Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005“). Darin heißt es unter anderem:
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„Die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.“
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Die Beklagte, die mit Wirkung zum 1. Juli 2006 den Betrieb übernommen hat, ist nicht tarifgebunden.
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Für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Metallindustrie in Schleswig-Holstein vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter dem 7. Mai 2007 den „Lohntarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein“ sowie - für Betriebe nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens(ERA) - den „Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen für die Metallindustrie Bezirk Küste“. Beide Tarifverträge sehen in § 2 eine Erhöhung der Tariflöhne bzw. Monatsgrundentgelte mit Wirkung ab 1. Juni 2007 um 4,1 % vor. Vorgesehen ist zudem die Zahlung eines Erhöhungsbetrags für die Monate April und Mai 2007 mit der Abrechnung für den Monat Mai 2007 in Höhe von 400,00 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, basierend auf einer 35-Stunden-Woche, der bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend der anteiligen Arbeitszeit zu berechnen ist.
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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 6. September 2007 für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 16. September 2007 Zahlung des rechnerisch unstreitigen Betrages von 623,96 Euro brutto verlangt. Er setzt sich zusammen aus der prozentualen Entgelterhöhung von 281,11 Euro brutto und der tariflichen Einmalzahlung von anteilig 342,85 Euro brutto bezogen auf eine 30-Stunden-Woche. Die Beklagte hat die Zahlung unter Hinweis auf ihre fehlende Tarifbindung verweigert, woraufhin die Klägerin am 6. Dezember 2007 Klage erhoben hat.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die in ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Verweisungsklausel die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein dynamisch in Bezug nehme. Jedenfalls nach Abschluss der Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005 könne nicht von einer Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung die Rede sein. Mit dem Betriebsübergang seien die Rechte aus der arbeitsvertraglichen Verweisung unverändert dynamisch auf die Beklagte übergegangen.
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Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, 623,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 551,53 Euro ab dem 30. September 2007 sowie auf 42,43 Euro ab 11. Dezember 2007 an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels Tarifbindung schulde sie eine nach dem Betriebsübergang vereinbarte Tariflohnerhöhung nicht. Da das Arbeitsverhältnis vor dem letzten Betriebsübergang durch beiderseitige Tarifgebundenheit bestimmt gewesen sei, gelte der Tarifvertrag nach dem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch statisch weiter. Auch aufgrund der individualvertraglichen Inbezugnahme des Tarifvertrags sei sie nicht zur Zahlung verpflichtet. Wegen der damaligen beiderseitigen Tarifgebundenheit seien die im Vertrag genannten Tarifverträge nicht rechtsbegründend in Bezug genommen worden. Auf die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1998 sei im Übrigen aus Gründen des Vertrauensschutzes die Senatsrechtsprechung zur Gleichstellungsabrede anzuwenden. Die Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005 enthalte nur eine Wiederholung der alten vertraglichen Klausel und sei kein „Neuvertrag“. Zudem müsse der Vertrauensschutz jedenfalls bis zum Bekanntwerden der beabsichtigten Rechtsprechungsänderung bestehen. Außerdem verstoße es gegen ihr Recht auf negative Koalitionsfreiheit, wenn sie mit Übergang des Arbeitsverhältnisses trotz fehlender Tarifgebundenheit die Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein weiterhin dynamisch anwenden müsse.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin aufgrund dynamischer Verweisung in der Änderungsvereinbarung vom 1. November 2005 auch Rechte aus den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen geltend machen kann, die erst nach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die nicht tarifgebundene Beklagte vereinbart wurden.
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1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht kraft normativer Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein, da zwar die Klägerin, jedoch nicht die Beklagte tarifgebunden ist.
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2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Fortgeltung der Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein im Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die beiderseitige Tarifgebundenheit vor dem Übergang des Beschäftigungsbetriebes auf die Beklagte führt zwar dazu, dass trotz der Tarifungebundenheit der Beklagten die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein seit diesem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB im Arbeitsverhältnis der Parteien fortgelten. Aus dieser Fortgeltung kann die Klägerin jedoch ihre Forderung nicht herleiten. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass der Regelungsgehalt der Tarifvertragsnormen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur statisch in das Arbeitsverhältnis übergeht, also mit dem tariflichen Regelungsbestand, den er zur Zeit des Betriebsübergangs hat(BAG 14. November 2007 - 4 AZR 828/06 - Rn. 16 mwN, AP BGB § 613a Nr. 334 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 81). Vorliegend fand der Betriebsübergang im Juli 2006 statt. Die Forderung der Klägerin bezieht sich jedoch auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2007, die also erst nach dem Betriebsübergang abgeschlossen und deshalb nicht in das Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformiert worden sind.
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3. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus individualvertraglicher Inbezugnahme. Die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein vom 7. Mai 2007 finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag aus dem Monat Juni 1998, jedoch aufgrund derjenigen in der Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005 Anwendung.
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a) Die Auslegung von typischen (Formular-)Vertragsklauseln - wie denen des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1998 und der Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005 - ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich(st. Rspr., zB BAG 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - mwN, BAGE 105, 284, 286).
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b) Die Anwendbarkeit der streitgegenständlichen Vergütungsregelungen folgt allerdings nicht aus der Bezugnahmeklausel in Ziff. 7.2 des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1998. Diese Klausel ist als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen, weshalb tarifliche Neuregelungen nach Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite wie die vom 7. Mai 2007 von ihr nicht mit umfasst sind.
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aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei entsprechender Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen(vgl. nur BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68). Dies führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt dieses Wegfalls anzuwenden sind. Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., vgl. nur BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 18 mwN, NZA 2010, 170).
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bb) Danach ist der im Jahre 1998 geschlossene Arbeitsvertrag nach der früheren Senatsrechtsprechung zu beurteilen. Die Bezugnahmeklausel in Ziff. 7.2 dieses Arbeitsvertrages ist als Gleichstellungsabrede zu behandeln, weil sie auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge verweist und der damalige Arbeitgeber, ein Rechtsvorgänger der Beklagten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war.
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Dabei kann es dahinstehen, welche Bedeutung dem Wort „Sie“ im Satzteil „sofern Sie unter deren Geltungsbereich fallen“ zukommt, ob also, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat, damit über den Vertragswortlaut hinaus nicht nur auf den tariflichen Geltungsbereich, sondern auch auf die Tarifgebundenheit der Klägerin Bezug genommen worden ist. Darauf kommt es nach der früheren, für Arbeitsverträge aus dem Jahre 1998 weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede nicht an.
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c) Die Anwendbarkeit der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Vergütungsregelungen folgt jedoch aus der Bezugnahmeklausel in der Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005, die als „Neuvertrag“ nicht mehr unter die aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterzuführende Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede fällt. Diese Klausel enthält eine konstitutive Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung, die nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängig und für die die Tarifgebundenheit der Klägerin ohne Bedeutung ist.
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aa) Die Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung im Änderungsvertrag vom 1. November 2005 unterliegt nicht der widergegebenen, vom Senat nur noch aus Gründen des Vertrauensschutzes angewendeten Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede.
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(1) Es handelt sich bei der Vereinbarung vom 1. November 2005 um einen „Neuvertrag“ aus der Zeit ab dem 1. Januar 2002, zu dessen Inhaltsbestimmung die allgemeinen Auslegungsregeln uneingeschränkt Anwendung finden. Es kommt danach in erster Linie auf den Wortlaut der übereinstimmenden Erklärung an. Vom Wortlaut abweichende Regelungsziele oder Motive können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrag selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sind(BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40). Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, durch einen Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit nicht berührt (- „unbedingte zeitdynamische Verweisung“ -, vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 22 mwN, NZA 2010, 170; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - mwN, BAGE 122, 74). Auch wenn die Arbeitsvertragsparteien der Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers besondere Bedeutung beimessen wollen, muss dies regelmäßig im Vertragstext Niederschlag finden oder auf sonstige Weise Gegenstand der arbeitsvertraglichen Einigung geworden sein.
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(2) Der Anwendung der widergegebenen allgemeinen Auslegungsregeln auf die vertragliche Abrede vom 1. November 2005 steht nicht entgegen, dass es sich hier um die Änderung eines „Altvertrages“ aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 handelte, in dem sich ebenfalls eine dynamische Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge fand. Bei einer Änderung eines Altvertrags nach dem 1. Januar 2002 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu-“ oder für „Altverträge“ maßgeblich sind, darauf an, ob die Klausel im Änderungsvertrag zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der hieran beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist(BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, NZA 2010, 170).
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Danach ist die von der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der N GmbH, vereinbarte Arbeitsvertragsänderung, was die Bezugnahmeklausel angeht, als Neuvertragsabschluss einzustufen. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt. Mit der Bezugnahme auf die „jeweilige Fassung“ der „einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein“ wird in rechtsgeschäftlicher, vertragsändernder Willensbildung durch einen Wortlaut, der sich von der Vorgängerregelung im Altvertrag unterscheidet und ausdrücklich eine Vertragsumstellung weg von der Rechtslage bei der ursprünglichen Arbeitgeberin, der D GmbH, vornimmt, eine eigenständige Neuregelung getroffen und nicht lediglich die ursprünglich getroffene Vereinbarung ohne eigenen Rechtsgestaltungswillen wiederholt.
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(3) Entgegen der Auffassung der Revision gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der danach in einem „Neuvertrag“ im Sinne der Senatsrechtsprechung vereinbarten Bezugnahmeklausel im Falle der - tatsächlich gegebenen - Mitgliedschaft der Klägerin in der tarifschließenden Gewerkschaft um eine lediglich deklaratorische, die Rechtslage beschreibende Wissenserklärung handeln sollte. Es fehlt schon an Tatsachenvortrag dazu, dass der an der Vertragsänderung beteiligten Arbeitgeberin die Tarifgebundenheit der Klägerin bekannt war und dass diese zum Thema des Vertragsschlusses gemacht worden ist.
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(4) Ebenso wenig kann aus dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag oder aus vorgetragenen Begleitumständen beim damaligen Vertragsschluss irgendein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die vereinbarte dynamische Bezugnahme des Tarifrechts der Metallindustrie Schleswig-Holsteins bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite nur noch als statische Verweisung weiter gelten sollte.
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Auch für die Annahme der Revision, beide Parteien seien noch im November 2005 vor dem Hintergrund, dass auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergingen, die die bisherige Auslegung entsprechender Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede bestätigten und die Ankündigung der Rechtsprechungsänderung erst am 14. Dezember 2005(- 4 AZR 536/04 -) erfolgte, davon ausgegangen, dass die Bezugnahme im Arbeitsvertrag nur der Gleichstellung der organisierten Arbeitnehmer mit den nichtorganisierten Arbeitnehmern diene, gibt es weder im Vertragswortlaut noch in konkret vorgetragenen Umständen bei Vertragsschluss irgendeinen Anhaltspunkt.
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bb) Der Senat hält an seiner neueren Rechtsprechung zur Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmen auf einschlägige Tarifverträge oder Tarifwerke, die zu dem vorgenannten Ergebnis führt, auch in Anbetracht der von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte fest. Dies hat der Senat bereits in verschiedenen Entscheidungen - in Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung - ausführlich begründet(vgl. ua. 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 42 ff., Rn. 46 bis 58 mwN, BAGE 122, 74, 87 ff.; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 31 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40).
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(1) Es verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip und damit gegen Art. 20 Abs. 3 GG, dass der Senat die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes auf alle Bezugnahmeklauseln anwendet, die in der Zeit bis zur Ankündigung der Rechtsprechungsänderung in der Entscheidung vom 14. Dezember 2005(- 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326) vereinbart worden sind.
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(a) Entgegen der Revision liegt hierin keine nach dem Vertrauensschutzprinzip verbotene echte Rückwirkung(vgl. hierzu etwa BVerfG 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239, 263 f.). Es wird nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen. Die streitgegenständliche Klausel wurde zwar in der Vergangenheit vereinbart, das Arbeitsverhältnis, auf das sich ihre Wirkung bezieht, ist jedoch weder abgeschlossen noch abgewickelt. In die in der Vergangenheit bereits abgewickelten Teile des Arbeitsverhältnisses greift die auf die allgemeinen Grundsätze zurückgeführte Auslegungsregel nicht ein.
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(b) Die Festlegung eines Stichtages, mit dem die Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt wird, ist ein geeignetes Mittel, um eventuell bestehendem Vertrauen in eine gefestigte Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der gegnerischen Partei Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - zu B III 2 a der Gründe, NJW 2009, 1469). Die Festlegung des Datums des Stichtags ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht willkürlich. Vorrangig von Bedeutung für die Festlegung des Stichtags ist der vom Gesetzgeber mit der Schuldrechtsnovelle deutlich gemachte Wertewandel, wovon auch eine deutlich verstärkte Aufforderung an die Verwender von Formularverträgen ausging, das von ihnen Gewollte auch in der entsprechenden verständlichen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Form eindeutig zum Ausdruck zu bringen (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 34, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40).
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Durch die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Senats vom 19. März 2003(- 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284) und vom 1. Dezember 2004 (- 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40) wird der Stichtag nicht in Frage gestellt. Gegenstand der Entscheidung vom 19. März 2003 war ein sog. Altvertrag aus dem Jahr 1997. Für solche Verträge wendet der Senat die Grundsätze der früheren Rechtsprechung nach wie vor an. In der Entscheidung vom 1. Dezember 2004 kam die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede gar nicht zur Anwendung, da die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme auf den Tarifvertrag nicht vorlag. Beiden Entscheidungen kommt aber auch unabhängig davon bei der typisierten Interessenabwägung und bei der Beurteilung der maßgebende Faktoren für die Festlegung des Stichtags (dazu ua. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 42 ff., Rn. 46 bis 58 mwN, BAGE 122, 74, 87 ff.; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 31 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40)keine Bedeutung zu. Das trifft auch für die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2005 (- 1 ABR 64/03 - BAGE 114, 162) zu.
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Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mehrere von Arbeitgeberseite gegen die neuere Senatsrechtsprechung zur Gleichstellungsabrede erhobene Verfassungsbeschwerden mit dem Ziel einer Ausweitung des Vertrauensschutzes nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlagen( BVerfG 8. Oktober 2008 - 1 BvR 946/08 und 1 BvR 947/08 - ; 21. April 2009 - 1 BvR 769/09 -). Es hat ausgeführt, dass ein Gericht grundsätzlich von einer früheren Rechtsprechung abweichen kann und dass darin kein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu sehen ist, wenn sich die Rechtsprechungsänderung im Rahmen einer vorhersagbaren Entwicklung hält (BVerfG 8. Oktober 2008 - 1 BvR 946/08 und 1 BvR 947/08 -).
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision führt auch die Regelung des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis. Der angeführte Wert des Vertrauens in eine gefestigte Rechtsprechung ist keine „im Arbeitsrecht geltende Besonderheit“, sondern ein allgemeiner Umstand, den der Senat in seiner Rechtsprechung bei seiner Abwägung der beteiligten Interessen - unter Einbeziehung der Situation im Arbeitsrecht - bereits berücksichtigt hat(dazu BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 46 ff., BAGE 122, 74).
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cc) Nach alledem ist die von der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der N GmbH, vereinbarte Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005, was die Auslegung der dort vereinbarten Bezugnahme angeht, mit dem Landesarbeitsgericht als „Neuvertrag“ einzustufen, der eine von der Tarifgebundenheit der Vertragsparteien unabhängige unbedingte zeitdynamische Verweisung auf die darin genannten Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung zum Inhalt hat und deshalb auch tarifvertragliche Regelungen zum Gegenstand des Arbeitsvertrages macht, die nach einem Ende der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite getroffen worden sind.
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d) Der Betriebsübergang von der N GmbH auf die Beklagte am 1. Juli 2006 hat an dieser vertragsrechtlichen Lage nichts geändert. Die Klausel gilt auch im Arbeitsverhältnis der Parteien dynamisch. Die sich aus dieser Vertragsklausel ergebende Pflicht, die einschlägigen Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden, gehört zu den Rechten und Pflichten, in die die Beklagte als Erwerberin des Betriebs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB eingetreten ist. Dementsprechend ist sie an die Verweisungsklausel aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit ihrem Rechtsvorgänger unter Einbeziehung von deren Dynamik gebunden.
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Der sich von Rechts wegen und unabhängig vom „Gutdünken“ des Veräußerers und Erwerbers(vgl. ua. EuGH 26. Mai 2005 - C-478/03 [Celtec] - ua. Rn. 38 mwN, Slg. 2005, I-4389 und 9. März 2006 - C-499/04 [Werhof] - Rn. 26, Slg. 2006, I-2397) nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB vollziehende Eintritt des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse bezieht sich auf alle arbeitsvertraglich begründeten Rechte und Pflichten und umfasst mithin auch solche aus Verweisungsklauseln auf einen Tarifvertrag.
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§ 613a Abs. 1 BGB regelt die Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs für die davon betroffenen Arbeitsverhältnisse. Dabei ist in Satz 1 der Vorschrift allgemein geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit demjenigen Inhalt auf den Erwerber übergeht, den es zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs hat. Dazu gehören nicht nur die aktuell realisierten Rechte und Pflichten, sondern alle, auf die sich eine der Vertragsparteien bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berufen könnte. Dabei tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und nimmt dessen Rechtsstellung ohne inhaltliche Veränderung ein(BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - BAGE 124, 123, 127). Hiervon sind auch Rechtspositionen umfasst, die erst in der Zukunft Wirkung entfalten, etwa bereits fest vereinbarte Änderungen der Rechtslage, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten sollen. Soweit arbeitsvertraglich eine Dynamik bei der Anwendung in Bezug genommenen Rechts vereinbart ist, geht auch sie als solche über. Der Erwerber ist an sie gebunden wie der Veräußerer, der sich darüber mit dem Arbeitnehmer geeinigt hat. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB stellt ihn bezüglich der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen so, als habe er sie selbst abgeschlossen(BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - ZIP 2010, 748).
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Dieses Ergebnis ergibt sich ebenfalls aus der Betriebsübergangsrichtlinie, derzeit in der Fassung der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001(ABl. 2001, L 82/16), zu deren Umsetzung in das nationale Recht § 613a BGB dient, der richtlinienkonform auszulegen ist. Die Richtlinie soll die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. ua. EuGH 10. Februar 1988 - C-324/86 [Tellerup oder „Daddy’s Dance Hall“] - Rn. 9, Slg. 1988, I-739; 9. März 2006 - C-499/04 [Werhof] - Rn. 25, Slg. 2006, I-2397). Ziel dieser Richtlinie ist es, die am Tag des Übergangs bestehenden Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer zu wahren (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 [Werhof] - Rn. 29, Slg. 2006, I-2397) und damit sicherzustellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (EuGH 6. November 2003 - C-4/01 [Martin ua.] - Rn. 41, Slg. 2003, I-12859). Daraus folgt, dass eine am Tag des Übergangs bestehende individualvertragliche dynamische Inbezugnahme eines Tarifvertrages, die unabhängig von beiderseitiger Tarifgebundenheit ist, als Solche auf den Betriebserwerber übergeht. Anzunehmen, sie wandle ihren Charakter infolge des Übergangs von „dynamisch“ zu „statisch“, wäre eine Minderung der bestehenden Rechte.
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e) Entgegen der Auffassung der Revision wurde die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vom 1. November 2005 weder durch die frühere beiderseitige Tarifgebundenheit verdrängt, noch wird sie durch eine nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierte Tarifnorm verdrängt. Eine ggf. entstehende Regelkollision ist in beiden Fällen nach dem gesetzlichen Kollisionslösungsprinzip des Günstigkeitsvergleichs gemäß § 4 Abs. 3 TVG aufzulösen.
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aa) Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte nicht allein durch kollektivvertragliche Regelungen bestimmt, sondern durch kollektive und individualvertragliche Regelungen. Zu letzteren gehört die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die „gültigen Tarifverträge der Metallindustrie Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung“. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht unter Bezug auf die Senatsrechtsprechung(BAG 29. August 2007 - 4 AZR 767/06 - BAGE 124, 34, 37) ausgeführt, dass die Wirkung einer Bezugnahmeklausel nicht dadurch berührt wird, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag noch aus einem weiteren rechtlichen Grund für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebend ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nach § 4 Abs. 1 TVG trete eine vertragliche Inbezugnahme hinter einer normativen Geltung zurück, verkennt sie, dass eine normative Geltung und eine vertragliche Inbezugnahme als zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen nebeneinander bestehen bleiben. Eine ggf. entstandene Regelkollision war vor dem Betriebsübergang nach dem gesetzlichen Kollisionslösungsprinzip des Günstigkeitsvergleichs gemäß § 4 Abs. 3 TVG aufzulösen.
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Auch wenn auf diese Weise eine der beiden Regelungen im Arbeitsverhältnis - zeitweise - keine praktische Wirkung entfaltet, so bleibt sie entgegen der Auffassung der Revision, die meint, es könne nur übergehen, was zuvor Wirkung entfaltet habe, jedoch bestehen und ist demgemäß Teil des bei einem Betriebsübergang mit übergehenden Regelungsbestands(vgl. hierzu auch BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - AP BGB § 613a Nr. 371 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 110).
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bb) Daran, dass die Anwendung eines Tarifvertrags auf zwei Rechtsgründen beruht, ändert sich nichts durch die Feststellung, dass einer von ihnen, nämlich die bisherige kollektive Wirkungsweise, nach dem Betriebsübergang mangels Tarifgebundenheit der Beklagten in nun „statischer“ Form in den Bestand des Arbeitsverhältnisses eingegangen ist. Prinzipiell unterliegt auch eine nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierte Tarifnorm dem Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 TVG. Insbesondere kann den nunmehr als Inhalt des Arbeitsverhältnisses fortwirkenden früheren Tarifnormen keine größere Wirkungstiefe zukommen als unmittelbar wirkenden Tarifnormen(näher BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 27 bis 32, AP BGB § 613a Nr. 371 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 110). Deshalb sind auch die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierten Tarifnormen nicht in der Lage, günstigere Abmachungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu verdrängen. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine im Hinblick auf § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergänzende, keine konkurrierende Regelung. Auch nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformierte Tarifnormen treten nach § 4 Abs. 3 TVG gegenüber einzelvertraglichen Vereinbarungen, soweit diese für die jeweiligen Arbeitnehmer günstigere Bedingungen enthalten, zurück (näher BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 27 ff., aaO).
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f) Durch die Anordnung des Übergangs einer mit dem Veräußerer des Betriebes arbeitsvertraglich vereinbarten dynamischen Verweisung auf einen Tarifvertrag auf die Beklagte als Erwerberin dieses Betriebes wird diese entgegen der Revision nicht in ihrem Grundrecht auf - negative - Koalitionsfreiheit verletzt.
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aa) Wie der Senat bereits mehrfach begründet hat, berührt die Auslegung und die Wirksamkeit der individualrechtlichen Inbezugnahme von Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung als Ausdruck privatautonomer Gestaltungsmacht weder die negative Koalitionsfreiheit dessen, der das Arbeitsverhältnis vertraglich der einschlägigen tarifvertraglichen Ordnung unterstellen wollte und dies auch durch die Zustimmung des Arbeitnehmers erreicht hat, noch diejenige der Personen, die aufgrund privatautonomer Entschließung in diese Rechtsposition eingetreten sind(BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 21 mwN, ZIP 2010, 748). Die negative Koalitionsfreiheit kann schon begrifflich nicht durch einen Arbeitsvertrag berührt sein (ebenso zum Verhältnis der negativen Koalitionsfreiheit zu einem Sozialplan BVerfG 23. April 1986 - 2 BvR 487/80 - AP GG Art. 2 Nr. 2).
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bb) Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände der Revision fest.
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Ein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn es um die von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unabhängige kollektiv-rechtliche Wirkungsweise von tariflichen Normen geht. Denn nur in diesem Bereich lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von negativer oder positiver Koalitionsfreiheit begründen. Soweit bei der Begründung der Rechte und Pflichten, die bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber übergehen, weder die Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition noch die Position als Tarifvertragspartei, etwa bei einem Firmentarifvertrag, eine Rolle spielen, sondern diese unmittelbar auf der Abgabe einer privatautonomen Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsvertragspartner beruhen, kann weder die negative Koalitionsfreiheit des Veräußerers noch diejenige des Erwerbers betroffen sein. Der arbeitsvertragliche Charakter einer dynamischen Verweisung auf ein fremdes Regelwerk wird durch die Herkunft des Bezugsobjekts nicht geändert; das gilt für eine etwaige Einbeziehung des jeweiligen statistischen Lebenshaltungsindexes ebenso wie für die Einbeziehung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung wie die der jeweiligen Fassung eines Tarifvertrages(vgl. im Einzelnen BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 23 bis 27 mwN, ZIP 2010, 748).
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Auch in ihren Folgewirkungen bleibt dieser individualvertragliche Charakter erhalten. Anders als nach der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, die zu einem kollektivrechtlichen Inhaltsschutz mit zwingender Wirkung für ein Jahr führt, können nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangene Vereinbarungen jederzeit einvernehmlich und privatautonom abgeändert werden. Es herrscht grundsätzlich die gleiche Vertragsfreiheit, wie sie im Veräußererbetrieb bestanden hat(vgl. BAG 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - BAGE 124, 345, 347). Im Übrigen ist - entgegen den Annahmen der Revision - weder in die Auslegung des Arbeitsvertrags der Parteien noch in die Feststellung der Folgen des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB einzubeziehen, ob aus der Sicht einer Vertragspartei im Einzelfall eine konkrete Möglichkeit der einvernehmlichen Vertragsänderung gesehen wird oder wie die Existenz von dynamisch wirkenden individualvertraglichen Bezugnahmen auf Tarifverträge sich bei Kaufvertragsverhandlungen im Rahmen von Betriebsübergängen auswirkt. Die Überlegung der Revision, eine nur noch statische Fortgeltung von Tarifverträgen sei im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 GG sachlich gerechtfertigt, da dies in der Regel Gegenstand der Kaufverhandlungen sei und eine dynamische Fortgeltung von Tarifverträgen nicht überschaubar wäre, ist in ihrem rechtlichen Gehalt schwer zu erschließen. Gegenstand von Kaufverhandlungen kann nur die tatsächlich im zu erwerbenden Betrieb bestehende Rechtslage sein, nicht eine vom Käufer oder Verkäufer gewünschte. Die hinter dieser Überlegung stehende Auffassung widerspricht § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie bedeutet nichts anderes, als dass sich der Arbeitsvertragsinhalt entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung allein durch den Betriebsübergang ändern soll.
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cc) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revision auch nicht im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang aus dem Urteil „Werhof“ des EuGH vom 9. März 2006(- C-499/04 - Slg. 2006, I-2397).
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Die Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG soll die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren(vgl. ua. EuGH 27. November 2008 - C-396/07 [Juuri] - Rn. 28 mwN, AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 97). Aus der Richtlinie ergibt sich nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Erwerber durch andere Kollektivverträge als die zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden binden und demnach verpflichten wollte, die Arbeitsbedingungen später durch die Anwendung eines neuen, nach dem Übergang geschlossenen Kollektivvertrags zu ändern (EuGH 9. März 2006 - C-499/04 [Werhof] - Rn. 29, Slg. 2006, I-2397), was im Übrigen gegen das im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts zu beachtende Recht auf negative Vereinigungsfreiheit verstoßen würde (ebenda, Rn. 32 bis 35). Mit der Werhof-Entscheidung schließt es der EuGH aus, eine vertragliche Verweisung auf Tarifverträge im Falle eines Betriebsüberganges nach Art. 3 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG zwingend, also unabhängig vom übereinstimmend gebildeten Willen der Arbeitsvertragsparteien, stets so zu verstehen, dass der Erwerber an die betreffenden Tarifverträge auch in den Fassungen gebunden ist, die erst nach dem Betriebsübergang vereinbart wurden. Diese Auffassung teilt der Senat (vgl. näher BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 35 bis 38 mwN, in Auseinandersetzung mit EuGH 9. März 2006 - C-499/04 [Werhof] - aaO). Die gegenteilige Auffassung der Revision, die im Ergebnis dahin geht, dass zwingend und unabhängig vom privatautonom zwischen den Arbeitsvertragsparteien Vereinbarten jegliche Bezugnahme auf Tarifverträge in Einzelarbeitsverträgen im Fall des Betriebsüberganges „statisch“ wird, lässt sich nicht mit der Werhof-Entscheidung des EuGH begründen.
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4. Insgesamt führt die individualvertragliche Inbezugnahme in der Arbeitsvertragsänderung vom 1. November 2005 zu einer dynamischen Anwendung der Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein und damit zu den streitgegenständlichen Tarifverträgen vom 7. Mai 2007. Diese enthalten im Verhältnis zu der statischen Anwendung der Tarifverträge der Metallindustrie in Schleswig-Holstein, vorliegend in der Fassung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum tarifungebundenen Betriebserwerber, eine finanziell günstigere Regelung im Sinne des Günstigkeitsprinzips nach § 4 Abs. 3 TVG. Der auf dieser Grundlage von der Klägerin geltend gemachte Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
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5. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
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II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
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Bepler
Treber
Winter
Vorderwülbecke
Bredendiek
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)