Arbeitsrecht: Anforderungen an eine Betriebsnorm und Auslegung einer zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossenen Vereinbarung als Tarifvertrag

20.10.2011
Betriebsnorm muss eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber Arbeitnehmern haben-BAG vom 26.01.11-Az:4 AZR 159/09
Das BAG hat mit dem Urteil vom 26.01.2011 (Az: 4 AZR 159/09) folgendes entschieden:

Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. An der unmittelbaren und zwingenden Wirkung für das betriebliche Rechtsverhältnis fehlt es, wenn für eine Regelung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten einer der Tarifvertragsparteien vereinbart wird.

Ob eine zwischen Tarifvertragsparteien geschlossene Vereinbarung ein Tarifvertrag iSv. § 1 TVG oder eine sonstige schuldrechtliche Vereinbarung ist, ergibt sich aus dem nach den §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien. Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB.

Es bleibt offen, ob die Tarifvertragsparteien durch eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings vereinbaren können.

Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Vereinbaren die Tarifvertragsparteien einen Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft, handelt es sich insgesamt nicht mehr um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet. Die Geltung ist im jeweiligen Einzelfall vom Verhalten der Gewerkschaft abhängig, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Klägerin ein tarifvertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Fremdvergabe von Tätigkeiten zusteht, die bisher in der von ihr betriebenen Wäscherei durchgeführt wurden.

Die Beklagte betreibt jeweils eine Klinik in B und in G, Alten- und Pfle- geheime in A und R sowie eine Kurzzeitpflege in B. Die Klinik in B bildet mit den Alten- und Pflegeheimen und der Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Betrieb mit etwa 470 Arbeitnehmern. Träger der Klinik in B sowie der Alten- und Pflegeheime war ursprünglich der Landkreis S, der diese Einrichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2002 an die Beklagte veräußerte.

Bereits am 24. Oktober 2001 vereinbarten die Parteien einen Personal- überleitungstarifvertrag (nachfolgend TV PÜ), in dem es ua. heißt:

㤠2 Verpflichtungen

Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen zwingend erforderlich sind. Alle Maßnahmen des Outsourcing bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Tarifvertragsparteien.“

Der TV PÜ kann „mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende ge- kündigt werden, frühestens zum 31.12.2006.“ Die Beklagte kündigte den TV PÜ mit Schreiben vom 19. März 2007 zum 31. Dezember 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Sie beschloss, die von ihr betriebene Wäscherei zum 30. September 2008 stillzulegen und die dortigen Tätigkeiten mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 an einen Dritten zu vergeben. Die in der Wäscherei vorhandenen technischen Geräte und Maschinen sollten verschrottet werden. Der bei ihr bestehende „Hol- und Bringdienst“ für die Wäsche sollte diese dann an den zukünftigen Dienstleister übergeben. Am 4. September 2008 ersuchte die Beklagte die Klägerin vorsorglich um Zustimmung bis 19. September 2008 zu der Fremdvergabe. Die Klägerin äußerte sich jedoch nicht.

Mit ihrer Klage will die Klägerin der Beklagten untersagen, ohne ihre Zustimmung die Aufgaben der Wäscherei an einen Dritten zu vergeben. Die Pflichten nach § 2 Nr. 5 TV PÜ wirkten iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach, weil es sich um eine Betriebsnorm handele. Ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit liege nicht vor, weil sich die wirtschaftliche und soziale Seite der beabsichtigten Fremdvergabe nicht trennen ließen und die Tarifautonomie sich auch auf die wirtschaftliche Unternehmerentscheidung erstrecke. Die Klägerin sei als Partei des Tarifvertrages klagebefugt.

Die Klägerin hat beantragt: 1. Der Beklagten wird untersagt, ohne die Zustimmung der Klägerin den Betriebsteil Wäscherei mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 auf einen Dritten, insbesondere die T GmbH zu übertragen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall der Stattgabe der Klage zuletzt widerklagend beantragt,

die Zustimmung der Klägerin zu der Outsourcing-maßnahme - die Fremdvergabe sämtlicher Tätigkeiten/Aufgaben des Betriebsteils Wäscherei an einen Dritten - zu ersetzen,

festzustellen, dass § 2 Nr. 5 Personalüberleitungstarifvertrag vom 24. Oktober 2001 unwirksam ist, wenn es sich bei einer Outsourcingmaßnahme der Beklagten um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, § 2 Nr. 5 TV PÜ komme als schuldrechtlicher Bestimmung keine Nachwirkung zu. Aus der Regelung folge kein eigener Anspruch der Klägerin, weil es sich um Verpflichtungen gegenüber „den Beschäftigten und dem Personalrat oder Betriebsrat“ handele. Zudem sei die Nachwirkung des Tarifvertrages jedenfalls konkludent ausgeschlossen worden. § 2 Nr. 5 TV PÜ verstoße zudem gegen Art. 12 GG, weil eine unternehmerische Maßnahme von der Zustimmung der Klägerin abhänge. Eine zeitlich unbegrenzte Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Entschlussfreiheit sei jedenfalls sittenwidrig iSd. § 138 BGB und verstoße gegen § 242 BGB.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Be- rufung der Beklagten zu Recht stattgeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die nur hilfsweise gestellten Wideranträge sind daher nicht zur Entscheidung angefallen.

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

Der Antrag zu 1) ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, darauf ge- richtet, der Beklagten unabhängig von dem im Antrag genannten Datum 1. Oktober 2008 zeitlich unbefristet aufzugeben, die Fremdvergabe der Tätigkeiten der Wäscherei an einen Dritten zu unterlassen, solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat.

Anträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Dabei ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrages zurückzutreten. Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen.

Danach ist der Klageantrag dahin zu verstehen, dass der Beklagten nicht nur zum - bereits bei der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - 1. Oktober 2008 eine Fremdvergabe der Aufgaben der Wäscherei untersagt werden soll, sondern davon unabhängig. Erkennbarer Sinn und Zweck des Klageantrages ist die zeitlich unbefristete Unterlassung der Fremdvergabe der Aufgaben und Tätigkeiten der Wäscherei auf einen Dritten. In diesem Sinne hat auch die Beklagte den Antrag verstanden. Sie hat noch nach dem 1. Oktober 2008 erklärt, sich an die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts bis zu einer in ihrem Sinne ergehenden Entscheidung zu halten. Darüber hinaus hat bereits das Landesarbeitsgericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, der Beklagten solle nicht untersagt werden, „den Betriebsteil Wäscherei

… zu übertragen“, sondern vielmehr deren Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten - unabhängig von der Übertragung von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln - zu vergeben.

Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Übertragung der Tätigkeiten oder Aufgaben der Wäscherei an Dritte nicht aus § 2 Nr. 5 TV PÜ ergibt. § 2 Nr. 5 TV PÜ wirkt als schuldrechtliche Verpflichtung nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach.

Bei dem von den Parteien geschlossenen TV PÜ handelt es sich um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG und nicht, wie von der Beklagten angenommen, um einen sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter.

Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen. Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden müssen nicht zwingend Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sein. Welche Art von Vereinbarung geschlossen wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt. Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen.

Danach handelt es sich bei dem TV PÜ um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Hierfür spricht bereits dessen Wortlaut. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarung in der Überschrift als „Personalüberleitungstarifvertrag“ und in verschiedenen Einzelbestimmungen als „Tarifvertrag“ bezeichnet (Präambel, § 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 4 und § 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 TV PÜ). Weiterhin haben sie in § 1 TV PÜ einen „Geltungsbereich“ festgelegt. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“ und „Geltungsbereich“ für den Umfang der normativen Wirkung iSd. § 4 Abs. 1 TVG, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierungen in ihrem gesetzlichen Sinne verstanden wissen wollen. Der weitere Sinn und Zweck der Vereinbarung wie die Bildung eines „Interimsbetriebsrats“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sprechen ebenfalls für den Abschluss eines Tarifvertrages.

Auch wenn § 2 Nr. 5 TV PÜ hiernach Teil eines Tarifvertrages ist, wirkt diese Bestimmung nach der fristgerechten Kündigung des TV PÜ nicht mehr nach, so dass sie auch nicht mehr Grundlage des klägerischen Unterlassungsbegehrens sein kann. Nach § 4 Abs. 5 TVG wirken nur die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach. § 2 Nr. 5 TV PÜ stellt jedoch keine solche Rechtsnorm dar. Es handelt sich vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die nicht nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.

Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB.

Die Auslegung des TV PÜ ergibt, dass es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG handelt, sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

Einer Auslegung der tariflichen Bestimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte Begriff des „Outsourcings“, den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können. Bei dem Begriff des „Outsourcings“ handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen Dritten. Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen. Dem entspricht es, wenn im Krankenhausbereich unter Outsourcing die „Ausgliederung und Fremdbewirtschaftung einzelner Krankenhauseinrichtungen durch einen rechtlich außerhalb des Krankenhausträgers stehenden Dritten“ „(ua Küche, Wäscherei, Radiologie, physikalische Therapie, Labor)“ verstanden wird. Hiervon ausgehend kann die Anwendung des Begriffs des Outsourcings auf einzelne Fallgestaltungen zwar im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber möglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind.

Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine „Betriebsgestaltung“ im genannten Sinne handelt, die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

Denn vorliegend fehlt es aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft an einer normativen Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Belegschaft.

Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 5 Satz 1 TV PÜ - „Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen“ - die Annahme einer unmittelbar und zwingend geltenden Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses nicht ausgeschlossen, zumal Satz 2 ausdrücklich von einer „Wirksamkeit“ des Out-sourcings spricht. Dabei bliebe aber - und vorliegend wesentlich - außer Acht, dass in Satz 2 der Bestimmung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft, der Klägerin, vorgesehen ist. Mit einer solchen Regelung wird der Bereich normativer Regelungen des betrieblichen Rechtsverhältnisses verlassen.

Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG.

Aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der Gewerkschaft in Satz 2 handelt es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ insgesamt nicht um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet. Ob es zu Maßnahmen des Outsourcings kommt oder sie zu unterbleiben haben, hängt vom Verhalten der Gewerkschaft im jeweiligen Einzelfall ab, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist. Mit der Festlegung des Zustimmungsvorbehalts wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt.

§ 2 Nr. 5 TV PÜ beinhaltet ein einheitliches Verbot mit Erlaubnisvorhalt. Die Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, Satz 1 enthalte eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG, während sich in Satz 2 ein separates Zustimmungserfordernis als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien finde. Der Zustimmungsvorbehalt in Satz 2 ist ohne das Verbot nach Satz 1 inhaltsleer und kann nicht ohne dessen Inhalt angewendet werden. In der Folge kann die Vorschrift nur einheitlich und als Ganzes ausgelegt werden.

Die Auslegung als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien folgt zudem aus der Systematik der Regelungen in § 2 TV PÜ. § 2 TV PÜ handelt von „Verpflichtungen“; hiermit werden regelmäßig schuldrechtliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Wortwahl entspricht der Unterscheidung in § 1 Abs. 1 TVG zwischen „Pflichten der Tarifvertragsparteien“ und „Rechts-normen“. Ebenso handelt es sich bei den weiteren Regelungen in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 TV PÜ, die den Nachweis der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse durch Vorlage der Aufnahmebeschlüsse betreffen, um schuldrechtliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der tarifschließenden Gewerkschaft, nicht um die normative Gestaltung eines betrieblichen Rechtsverhältnisses. Rechtsnormen sind gleichfalls nicht Inhalt von § 2 Nr. 4 TV PÜ, der von der Einrichtung eines Aufsichtsrates „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ und vom „Verzicht“ auf „die Einrede des Tendenzschutzes“ durch die Beklagte als tarifschließende Arbeitgeberin handelt.

Für die Annahme einer schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin spricht weiterhin, dass durch die Zustimmungsberechtigung in § 2 Nr. 5 Satz 2 TV PÜ die Gewerkschaft selbst die Unterlassungsverpflichtung in Satz 1 unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung stellen und sich so zugleich das Recht verschaffen konnte, während des Bestehens des TV PÜ die Verpflichtung auf der Grundlage eines eigenen Unterlassungsanspruchs klageweise durchzusetzen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der TV PÜ anlässlich einer Privatisierung geschlossen wurde, in der der ununterbrochene Fortbestand des bei der Rechtsvorgängerin bestehenden Personalrats als nunmehr betriebliche Interessenvertretung durch einen „Interimsbetriebsrat“ „gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3“ BetrVG, bestehend aus den Mitgliedern des Personalrats, durch § 3 TV PÜ abgesichert werden sollte. Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt, kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist. Eine solche eigene, originäre Anspruchsberechtigung einer Tarifvertragspartei gegenüber einer anderen iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 TVG ist Teil einer schuldrechtlichen Rechtsbeziehung. Deren Begründung ist etwas grundsätzlich anderes als eine das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend regelnde Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG.

Der Klageantrag zu 2) ist infolge der Unbegründetheit des Antrages zu 1) gleichfalls ohne Erfolg.

Die nur für den Fall der Stattgabe der Klage gestellten (Eventual-)- Wideranträge der Beklagten sind nicht zur Entscheidung angefallen.

Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.



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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 3 Tarifgebundenheit


(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. (2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, der

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 111 Betriebsänderungen


In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 3 Abweichende Regelungen


(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden: 1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oderb) die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder ei

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 4 AZR 159/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2009 - 4 Sa 269/08 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2009 - 4 Sa 269/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob der Klägerin ein tarifvertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Fremdvergabe von Tätigkeiten zusteht, die bisher in der von ihr betriebenen Wäscherei durchgeführt wurden.

2

Die Beklagte betreibt jeweils eine Klinik in B und in G, Alten- und Pflegeheime in A und R sowie eine Kurzzeitpflege in B. Die Klinik in B bildet mit den Alten- und Pflegeheimen und der Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Betrieb mit etwa 470 Arbeitnehmern. Träger der Klinik in B sowie der Alten- und Pflegeheime war ursprünglich der Landkreis S, der diese Einrichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2002 an die Beklagte veräußerte.

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Bereits am 24. Oktober 2001 vereinbarten die Parteien einen Personalüberleitungstarifvertrag (nachfolgend TV PÜ), in dem es ua. heißt:

        

„§ 2   

        

Verpflichtungen

        

…       

        

5.    

        

Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen zwingend erforderlich sind. Alle Maßnahmen des Outsourcing bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Tarifvertragsparteien.“

4

Der TV PÜ kann „mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2006.“ Die Beklagte kündigte den TV PÜ mit Schreiben vom 19. März 2007 zum 31. Dezember 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Sie beschloss, die von ihr betriebene Wäscherei zum 30. September 2008 stillzulegen und die dortigen Tätigkeiten mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 an einen Dritten zu vergeben. Die in der Wäscherei vorhandenen technischen Geräte und Maschinen sollten verschrottet werden. Der bei ihr bestehende „Hol- und Bringdienst“ für die Wäsche sollte diese dann an den zukünftigen Dienstleister übergeben. Am 4. September 2008 ersuchte die Beklagte die Klägerin vorsorglich um Zustimmung bis 19. September 2008 zu der Fremdvergabe. Die Klägerin äußerte sich jedoch nicht.

5

Mit ihrer Klage will die Klägerin der Beklagten untersagen, ohne ihre Zustimmung die Aufgaben der Wäscherei an einen Dritten zu vergeben. Die Pflichten nach § 2 Nr. 5 TV PÜ wirkten iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach, weil es sich um eine Betriebsnorm handele. Ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit liege nicht vor, weil sich die wirtschaftliche und soziale Seite der beabsichtigten Fremdvergabe nicht trennen ließen und die Tarifautonomie sich auch auf die wirtschaftliche Unternehmerentscheidung erstrecke. Die Klägerin sei als Partei des Tarifvertrages klagebefugt.

6

Die Klägerin hat beantragt:

        

1.    

Der Beklagten wird untersagt, ohne die Zustimmung der Klägerin den Betriebsteil Wäscherei mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 auf einen Dritten, insbesondere die T GmbH zu übertragen.

        

2.    

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall der Stattgabe der Klage zuletzt widerklagend beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der Klägerin zu der Outsourcingmaßnahme - die Fremdvergabe sämtlicher Tätigkeiten/Aufgaben des Betriebsteils Wäscherei an einen Dritten - zu ersetzen,

        

2.    

festzustellen, dass § 2 Nr. 5 Personalüberleitungstarifvertrag vom 24. Oktober 2001 unwirksam ist, wenn es sich bei einer Outsourcingmaßnahme der Beklagten um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt.

8

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, § 2 Nr. 5 TV PÜ komme als schuldrechtlicher Bestimmung keine Nachwirkung zu. Aus der Regelung folge kein eigener Anspruch der Klägerin, weil es sich um Verpflichtungen gegenüber „den Beschäftigten und dem Personalrat oder Betriebsrat“ handele. Zudem sei die Nachwirkung des Tarifvertrages jedenfalls konkludent ausgeschlossen worden. § 2 Nr. 5 TV PÜ verstoße zudem gegen Art. 12 GG, weil eine unternehmerische Maßnahme von der Zustimmung der Klägerin abhänge. Eine zeitlich unbegrenzte Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Entschlussfreiheit sei jedenfalls sittenwidrig iSd. § 138 BGB und verstoße gegen § 242 BGB.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die nur hilfsweise gestellten Wideranträge sind daher nicht zur Entscheidung angefallen.

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I. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

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1. Der Antrag zu 1) ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, darauf gerichtet, der Beklagten unabhängig von dem im Antrag genannten Datum 1. Oktober 2008 zeitlich unbefristet aufzugeben, die Fremdvergabe der Tätigkeiten der Wäscherei an einen Dritten zu unterlassen, solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat.

14

a) Anträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Dabei ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrages zurückzutreten (BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 76, 148; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 85, 262). Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe, BAGE 108, 103; 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61).

15

b) Danach ist der Klageantrag dahin zu verstehen, dass der Beklagten nicht nur zum - bereits bei der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - 1. Oktober 2008 eine Fremdvergabe der Aufgaben der Wäscherei untersagt werden soll, sondern davon unabhängig. Erkennbarer Sinn und Zweck des Klageantrages ist die zeitlich unbefristete Unterlassung der Fremdvergabe der Aufgaben und Tätigkeiten der Wäscherei auf einen Dritten. In diesem Sinne hat auch die Beklagte den Antrag verstanden. Sie hat noch nach dem 1. Oktober 2008 erklärt, sich an die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts bis zu einer in ihrem Sinne ergehenden Entscheidung zu halten. Darüber hinaus hat bereits das Landesarbeitsgericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, der Beklagten solle nicht untersagt werden, „den Betriebsteil Wäscherei … zu übertragen“, sondern vielmehr deren Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten - unabhängig von der Übertragung von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln - zu vergeben.

16

2. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Übertragung der Tätigkeiten oder Aufgaben der Wäscherei an Dritte nicht aus § 2 Nr. 5 TV PÜ ergibt. § 2 Nr. 5 TV PÜ wirkt als schuldrechtliche Verpflichtung nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach.

17

a) Bei dem von den Parteien geschlossenen TV PÜ handelt es sich um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG und nicht, wie von der Beklagten angenommen, um einen sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter.

18

aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45). Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden müssen nicht zwingend Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sein. Welche Art von Vereinbarung geschlossen wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO). Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.3 der Gründe, aaO).

19

bb) Danach handelt es sich bei dem TV PÜ um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Hierfür spricht bereits dessen Wortlaut. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarung in der Überschrift als „Personalüberleitungstarifvertrag“ und in verschiedenen Einzelbestimmungen als „Tarifvertrag“ bezeichnet (Präambel, § 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 4 und § 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 TV PÜ). Weiterhin haben sie in § 1 TV PÜ einen „Geltungsbereich“ festgelegt. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“ und „Geltungsbereich“ für den Umfang der normativen Wirkung iSd. § 4 Abs. 1 TVG, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierungen in ihrem gesetzlichen Sinne verstanden wissen wollen. Der weitere Sinn und Zweck der Vereinbarung wie die Bildung eines „Interimsbetriebsrats“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sprechen ebenfalls für den Abschluss eines Tarifvertrages.

20

b) Auch wenn § 2 Nr. 5 TV PÜ hiernach Teil eines Tarifvertrages ist, wirkt diese Bestimmung nach der fristgerechten Kündigung des TV PÜ nicht mehr nach, so dass sie auch nicht mehr Grundlage des klägerischen Unterlassungsbegehrens sein kann. Nach § 4 Abs. 5 TVG wirken nur die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach. § 2 Nr. 5 TV PÜ stellt jedoch keine solche Rechtsnorm dar. Es handelt sich vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die nicht nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.

21

aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB(BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164).

22

bb) Die Auslegung des TV PÜ ergibt, dass es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG handelt, sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

23

(1) Einer Auslegung der tariflichen Bestimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte Begriff des „Outsourcings“, den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist(vgl. zu den Anforderungen an die Justitiabilität von Tarifnormen BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 7 der Gründe, BAGE 51, 59; 23. August 2006 - 4 AZR 444/05 - Rn. 25). Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 - zu B I 2 b der Gründe, BVerfGE 103, 21). Bei dem Begriff des „Outsourcings“ handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen Dritten (s. nur ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 37; Sieg/Maschmann Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht 2. Aufl. Rn. 79; Budrus/Wiese in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Oktober 2010 § 15 TVöD-AT Rn. 16; vgl. auch Balze/Rebel/Schuck Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen 3. Aufl. S. 1 und 5; ebenso BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; BVerwG 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - Rn. 16, BVerwGE 135, 150). Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen (so in BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22, BAGE 126, 169). Dem entspricht es, wenn im Krankenhausbereich unter Outsourcing die „Ausgliederung und Fremdbewirtschaftung einzelner Krankenhauseinrichtungen durch einen rechtlich außerhalb des Krankenhausträgers stehenden Dritten“ „(ua Küche, Wäscherei, Radiologie, physikalische Therapie, Labor)“ verstanden wird (Genzel/Degener-Hencke in Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 82 Rn. 89). Hiervon ausgehend kann die Anwendung des Begriffs des Outsourcings auf einzelne Fallgestaltungen zwar im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber möglich.

24

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126).

25

Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung(BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine „Betriebsgestaltung“ im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1), die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur Dieterich FS Däubler S. 451, 462 mwN; abl. Greiner NZA 2008, 1274, 1278; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; Thüsing NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

26

(3) Denn vorliegend fehlt es aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft an einer normativen Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Belegschaft.

27

(a) Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 5 Satz 1 TV PÜ - „Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen“ - die Annahme einer unmittelbar und zwingend geltenden Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses nicht ausgeschlossen, zumal Satz 2 ausdrücklich von einer „Wirksamkeit“ des Outsourcings spricht. Dabei bliebe aber - und vorliegend wesentlich - außer Acht, dass in Satz 2 der Bestimmung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft, der Klägerin, vorgesehen ist. Mit einer solchen Regelung wird der Bereich normativer Regelungen des betrieblichen Rechtsverhältnisses verlassen.

28

(aa) Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG(BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303).

29

(bb) Aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der Gewerkschaft in Satz 2 handelt es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ insgesamt nicht um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet(vgl. Anm. Dieterich AR-Blattei ES 1550.5.1 S. 10). Ob es zu Maßnahmen des Outsourcings kommt oder sie zu unterbleiben haben, hängt vom Verhalten der Gewerkschaft im jeweiligen Einzelfall ab, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist. Mit der Festlegung des Zustimmungsvorbehalts wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303).

30

§ 2 Nr. 5 TV PÜ beinhaltet ein einheitliches Verbot mit Erlaubnisvorhalt. Die Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, Satz 1 enthalte eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG, während sich in Satz 2 ein separates Zustimmungserfordernis als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien finde. Der Zustimmungsvorbehalt in Satz 2 ist ohne das Verbot nach Satz 1 inhaltsleer und kann nicht ohne dessen Inhalt angewendet werden. In der Folge kann die Vorschrift nur einheitlich und als Ganzes ausgelegt werden.

31

(b) Die Auslegung als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien folgt zudem aus der Systematik der Regelungen in § 2 TV PÜ. § 2 TV PÜ handelt von „Verpflichtungen“; hiermit werden regelmäßig schuldrechtliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Wortwahl entspricht der Unterscheidung in § 1 Abs. 1 TVG zwischen „Pflichten der Tarifvertragsparteien“ und „Rechtsnormen“. Ebenso handelt es sich bei den weiteren Regelungen in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 TV PÜ, die den Nachweis der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse durch Vorlage der Aufnahmebeschlüsse betreffen, um schuldrechtliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der tarifschließenden Gewerkschaft, nicht um die normative Gestaltung eines betrieblichen Rechtsverhältnisses. Rechtsnormen sind gleichfalls nicht Inhalt von § 2 Nr. 4 TV PÜ, der von der Einrichtung eines Aufsichtsrates „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ und vom „Verzicht“ auf „die Einrede des Tendenzschutzes“ durch die Beklagte als tarifschließende Arbeitgeberin handelt.

32

(c) Für die Annahme einer schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin spricht weiterhin, dass durch die Zustimmungsberechtigung in § 2 Nr. 5 Satz 2 TV PÜ die Gewerkschaft selbst die Unterlassungsverpflichtung in Satz 1 unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung stellen und sich so zugleich das Recht verschaffen konnte, während des Bestehens des TV PÜ die Verpflichtung auf der Grundlage eines eigenen Unterlassungsanspruchs klageweise durchzusetzen.

33

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der TV PÜ anlässlich einer Privatisierung geschlossen wurde, in der der ununterbrochene Fortbestand des bei der Rechtsvorgängerin bestehenden Personalrats als nunmehr betriebliche Interessenvertretung durch einen „Interimsbetriebsrat“ „gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3“ BetrVG, bestehend aus den Mitgliedern des Personalrats, durch § 3 TV PÜ abgesichert werden sollte. Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt(abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN), kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist. Eine solche eigene, originäre Anspruchsberechtigung einer Tarifvertragspartei gegenüber einer anderen iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 TVG ist Teil einer schuldrechtlichen Rechtsbeziehung. Deren Begründung ist etwas grundsätzlich anderes als eine das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend regelnde Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG.

34

II. Der Klageantrag zu 2) ist infolge der Unbegründetheit des Antrages zu 1) gleichfalls ohne Erfolg.

35

III. Die nur für den Fall der Stattgabe der Klage gestellten (Eventual-)Wideranträge der Beklagten sind nicht zur Entscheidung angefallen.

36

IV. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber     

        

        

        

    von Dassel    

        

    J. Ratayczak    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)