Amtshaftung: Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer
Bei überlanger Verfahrensdauer eines Rechtsstreits kann ein Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftung bestehen.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmers, der 1984 eine Klage wegen nicht bezahlter Transportleistungen erhoben hatte. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren. Seinen mit ca. 1,6 Millionen EUR berechneten Ausfallschaden machte er gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend.
Vor dem OLG konnte er dagegen einen Teilerfolg erzielen. Nach Auffassung der Richter bestehe ein Amtshaftungsanspruch. Die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer umso nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden. Dieser bleibe nach der Berechnung des OLG zwar erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurück. Dem Kläger wurde aber immerhin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 700.000 EUR zugesprochen (OLG Hamm, 11 U 27/06).
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Unternehmers, der 1984 eine Klage wegen nicht bezahlter Transportleistungen erhoben hatte. Dieser Prozess war nach knapp 18-jähriger Verfahrensdauer noch nicht entschieden, als 2002 über das Vermögen der beklagten Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger konnte seine Forderung danach nur noch zum Teil realisieren. Seinen mit ca. 1,6 Millionen EUR berechneten Ausfallschaden machte er gegenüber dem beklagten Land in erster Instanz erfolglos geltend.
Vor dem OLG konnte er dagegen einen Teilerfolg erzielen. Nach Auffassung der Richter bestehe ein Amtshaftungsanspruch. Die mit der Bearbeitung des Vorprozesses befassten Berufsrichter seien ihrer Verpflichtung, sich fortwährend und mit zunehmender Verfahrensdauer umso nachhaltiger um die Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen und damit einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten, zeitweise nicht in der gebotenen Form nachgekommen. Durch die festgestellte Verfahrensverzögerung von 34 Monaten sei ein Schaden entstanden. Dieser bleibe nach der Berechnung des OLG zwar erheblich hinter den Berechnungen des Klägers zurück. Dem Kläger wurde aber immerhin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 700.000 EUR zugesprochen (OLG Hamm, 11 U 27/06).
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