Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem weiteren Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der weitere Beteiligte zu 1 begann auf Grund eines mit dem Antragsteller geschlossenen Berufsausbildungsvertrags am 01.09.2004 beim Staatlichen Vermessungsamt Mosbach seine Ausbildung zum Vermessungstechniker. Nach Übergang der von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden mit Wirkung vom 01.01.2005 gemäß Art. 1 Abs. 8 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG -) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) wurde er zum Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis versetzt. Dort war er bis Dezember 2007 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 23.03.2007 teilte ihm das Landesvermessungsamt mit, dass im Anschluss an seine Ausbildung eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Land Baden-Württemberg als tariflich Beschäftigter nicht beabsichtigt sei. Daraufhin verlangte er mit Schreiben vom 16.05.2007 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Am 31.07.2007 beendete er erfolgreich seine Ausbildung.
Bereits am 18.06.2007 hatte der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen und zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an seine Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht begründet wird.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß das Arbeitsverhältnis des weiteren Beteiligten zu 1 mit dem Antragsteller aufgelöst. In den Gründen heißt es: Da sich der weitere Beteiligte zu 1 auf ein für unbestimmte Zeit begründetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG berufe, könne der Antragsteller als Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG die Auflösung verlangen, wenn Tatsachen vorlägen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Das sei hier der Fall, da der Antragsteller als öffentlicher Arbeitgeber dem weiteren Beteiligten zu 1 als Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen könne. Hierfür komme es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Schutzzweck des § 9 BPersVG sei nämlich, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen könnten. Indem die Regelung die amtierenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schütze, diene sie zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit. Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks werde aber nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt werde. Denn damit erlösche seine Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Daher sei unerheblich, ob dem Antragsteller beim Landesvermessungsamt im Sommer 2007 eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Dieses Amt sei nicht Ausbildungsdienststelle des weiteren Beteiligten zu 1 gewesen, auch wenn der Antragsteller Arbeitgeber geblieben sei. An der neuen Ausbildungsdienststelle habe der Antragsteller dem weiteren Beteiligten zu 1 zum maßgebenden Zeitpunkt schon deshalb keinen Arbeitsplatz bereitstellen können, weil er hierzu rechtlich nicht in der Lage gewesen sei. Nach den Regelungen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes habe für die in Frage kommenden Arbeitsplätze inzwischen der Landkreis die Personalhoheit. Nach Art. 8 § 2 VRG i.V.m. § 52 Abs. 1 LKrO sei mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter die Personalverantwortung für deren Angestellte und Arbeiter mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Landkreise übergegangen. Hiervon ausgenommen seien gemäß Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gewesen. Damit sei der Antragsteller gehindert, Vermessungstechnikerstellen bei den Landratsämtern zu besetzen. Dies führe zwingend zur Unzumutbarkeit i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Fraglich könne nur sein, ob es in diesen Fällen dem Antragsteller als weiterhin für die Ausbildung Verantwortlichem zur Pflicht gemacht werden könne, im Rahmen von Versetzungen oder Abordnungen seiner Auszubildenden dafür Sorge zu tragen, dass der jeweilige Landkreis bei der Besetzung von ausbildungsadäquaten freien Stellen § 9 BPersVG beachte. Diese Frage bedürfe jedoch keiner Vertiefung, da der Neckar-Odenwald-Kreis auch als Arbeitgeber nicht hätte anders handeln können. Der Antragsteller habe substantiiert dargelegt, dass auch beim Neckar-Odenwald-Kreis im Sommer 2007 keine freien Stellen für Vermessungstechniker im Angestelltenverhältnis zu vergeben gewesen seien. Der Einwand, ein Beamter der Vermessungsverwaltung sei damals beim Landratsamt in Altersteilzeit gegangen, stelle dies nicht in Abrede, denn es gehe vorliegend nicht um Beamtenstellen. Dafür gebe es die fortführende Ausbildung im mittleren vermessungstechnischen Dienst, die auch dem weiteren Beteiligten zu 1 offenstehe.
Gegen den am 12.02.2008 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 18.02.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 08.04.2008 begründet. Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend: Der Antragsteller habe nicht hinreichend vorgetragen, dass beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis im maßgeblichen Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz als Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Zudem wäre es darauf angekommen, ob beim Antragsteller selbst eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker im Sommer 2007 vorhanden gewesen sei. Ferner wäre es Pflicht des Antragstellers gewesen, in der durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz bedingten Konstellation (Auseinanderfallen von Ausbildungsdienststellen und Arbeitgeberseite) dafür Sorge zu tragen, dass der jeweils betroffene Landkreis als Ausbildungsdienststelleninhaber bei der Besetzung von ausbildungsadäquaten freien Stellen § 9 BPersVG beachte, was der Neckar-Odenwald-Kreis nicht getan habe. Arbeitgeber i. S. des § 9 Abs. 1 BPersVG sei vorliegend der Antragsteller, da der Ausbildungsvertrag mit ihm abgeschlossen worden sei. § 9 Abs. 1 BPersVG sei eine arbeitsvertragliche Norm, so dass der Antragsteller nicht auf einen Übernahmeanspruch gegenüber dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis verweisen könne. In seinem Beschluss vom 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03 - habe der Senat ausgeführt, dass bei einem Auseinanderfallen von Arbeitgeber und tatsächlicher Dienstausübungsstelle auf die maßgebliche arbeitsvertragliche Stellung abzustellen sei, da § 9 Abs. 2 BPersVG eine arbeitsvertragliche Norm darstelle. Damit sei der Schutzzweck des § 9 BPersVG tangiert. Der Antragsteller sei für die Aufgabenerfüllung durch den Neckar-Odenwald-Kreis auch verantwortlich und habe insoweit Weisungsrechte, was die Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung als untere Sonderbehörden betreffe. Diese seien durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Landratsämter übertragen worden. Diese nähmen die Aufgaben als Staatsbehörden wahr. Für den Jugendvertreter bestehe die Gefahr, dass er vom Antragsteller als seinem eigentlichen Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag erhalte. Dieser potentiellen Gefahr wolle § 9 BPersVG begegnen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller allen Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung bestanden hätten, einen Arbeitsvertrag, befristet auf die Dauer eines Jahres, angeboten habe; ihm gegenüber sei dieses Angebot jedoch nicht gemacht worden. Der Antragsteller verfüge auch über freie Stellen. Trotz aller Streichungen habe er Stellen ausgebracht und einen Einstellungskorridor geschaffen. Eine dieser freien Stellen hätte er für ihn als zu übernehmenden Jugendvertreter verwenden müssen. Im Jahr 2006 seien in der Flurordnungsverwaltung insgesamt 67 Auszubildende zum Vermessungstechniker in der Ausbildung gewesen. Nach organisatorischer Vorarbeit durch das Landesamt für Flurneuordnung im Regierungspräsidium Stuttgart erfolge die jährliche Einstellung der Auszubildenden durch alle Regierungspräsidien. Die fachpraktische Ausbildung werde bei den unteren Flurbereinigungsbehörden der Landratsämter durchgeführt.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG bestehe nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten habe. Ausbildungsdienststelle für den weiteren Beteiligten zu 1 sei das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis und nicht das Landesvermessungsamt gewesen, so dass es gerade nicht erheblich sei, ob bei dieser Behörde selbst im maßgeblichen Zeitraum eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe, was auch nicht der Fall gewesen sei. Aber auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis habe nach dessen Angaben im Zeitraum Mai bis Juli 2007 keine Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden, die unbefristet zu besetzen gewesen wäre. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht dem Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung, sondern dem Fachbereich Vermessung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis angehört habe; das Landesvermessungsamt sei lediglich Fachaufsichtsbehörde für diesen Bereich; für den Bereich Flurneuordnung und Landentwicklung habe dagegen das Regierungspräsidium die Fachaufsicht. Darüber hinaus habe er (über das Landesvermessungsamt) kein Weisungsrecht gegenüber den Landkreisen bezüglich der Einstellung von Personal. Die Planstellen der Landkreise seien in deren jeweiligem Haushalt veranschlagt und würden dort in eigener Zuständigkeit geführt. Auch wenn die Landkreise im Bereich des Vermessungswesens staatliche Aufgaben wahrnähmen, unterliege die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der alleinigen Zuständigkeit des Landratsamts, so dass das Landesvermessungsamt den jeweiligen Landkreis nicht zur Einstellung von Personal verpflichten könne. Das Landesvermessungsamt habe lediglich die Fachaufsicht über die Ämter und Fachbereiche für Vermessung bei den Landratsämtern, während die Dienstaufsicht bei den Landratsämtern liege. Die Regelung des § 9 BPersVG diene keinesfalls dazu, einen Einstellungsanspruch, der gegebenenfalls ihm gegenüber bestünde, auf das Landratsamt zu verlagern. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 in Bezug genommene Senatsentscheidung sei nicht einschlägig, da sie keinerlei Feststellungen zur hier maßgeblichen Vorschrift des § 9 BPersVG enthalte. Die behaupteten befristeten Arbeitsverträge habe nicht er angeboten. Vielmehr habe der Landkreis seinen Auszubildenden ab 01.01.2008 im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis eine leistungsorientiert gestaffelte Anschlussbeschäftigung von drei bis sechs Monaten ermöglicht. Ob dies auch gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 geschehen sei, sei nicht bekannt, aber auch unerheblich, da es sich bei einem solchen Zeitvertrag um keinen auf Dauer angelegten und gesicherten Arbeitsplatz handele. Im Übrigen habe der Landkreis für Absolventen der Ausbildung zum Vermessungstechniker alternativ eine Ausbildung im mittleren vermessungstechnischen Dienst zugelassen; von einem entsprechenden Angebot habe der weitere Beteiligte zu 1 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Beim Landesvermessungsamt gebe es auch keinen Einstellungskorridor; diese Behörde habe für das Jahr 2007 ihre Einsparverpflichtung nur knapp erbracht; freie Stellen für Neueinstellungen seien nicht vorhanden (gewesen), so dass auch im Jahr 2007 keine Neueinstellung erfolgt sei. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 auf die Poolstellen des Geschäftsbereichs Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien verweise, bestehe keine Verbindung zum Landesvermessungsamt, dem keinerlei Zuständigkeit obliege. Der Aspekt sei auch irrelevant, da der weitere Beteiligte zu 1 im Bereich der Vermessung und nicht im Bereich der Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien tätig gewesen sei.
11 
Die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 unterstützen die Beschwerde und tragen vor: Normalerweise würden beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung für ein halbes Jahr weiterbeschäftigt. Dieses Angebot sei dem weiteren Beteiligten zu 1 ebenso wenig unterbreitet worden wie das vom Antragsteller erwähnte Angebot, eine Ausbildung alternativ im mittleren nichttechnischen Dienst zu absolvieren. Im Übrigen habe der weitere Beteiligte zu 1 nach Beendigung seiner Ausbildung am 01. und 02.08.2007 gearbeitet, so dass faktisch von der Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Trotz der Stelleneinsparauflage habe es im Bereich des Landesvermessungsamts auch im Jahr 2007 unbefristete Einstellungen gegeben. Auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hätten in den Monaten Mai bis Juli 2007 freie und besetzbare Arbeitsplätze für Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden, so dass mit dem weiteren Beteiligten zu 1 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden können; dies gelte insbesondere für die frei gewordene Stelle des Beamten G., der in Altersteilzeit gegangen sei. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller unstreitig über einen Einstellungskorridor von ca. 100 Planstellen, von denen eine für den zu übernehmenden weiteren Beteiligten zu 1 hätte verwendet werden müssen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend Bezug genommen.
II.
13 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zum Anhörungstermin nicht erschienen sind. Denn sie sind in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
14 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 - unterstützt von den weiteren Beteiligten zu 2 und 4 - rechtfertigt keine andere Entscheidung.
16 
Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift „unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften“ ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = NVwZ 2006, 344).
17 
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildender in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Vermessungstechniker stand er in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. den Berufsausbildungsvertrag vom 20.10.2003), welches mit dem Bestehen der Prüfung am 31.07.2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 16.05.2007, vom Antragsteller seine Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 BPersVG für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.
18 
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller wirksam gestellt. Zwar hat er bereits am 18.06.2007 - und damit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - beim Verwaltungsgericht zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an dessen Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht begründet wird. Wird ein solcher Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellt, aber nicht schon vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so kann er angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr wandelt er sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 - m.w.N., Juris).
19 
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auflösungsbegehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Der Antragsteller ist Arbeitgeber im Sinne dieser Regelung. Unstreitig wurde aufgrund des Berufsausbildungsvertrags vom 20.10.2003 zwischen dem Antragsteller (als Arbeitgeber) und dem weiteren Beteiligten zu 1 ein Berufsausbildungsverhältnis - beginnend am 01.09.2004 - mit dem Ziel der Ausbildung zum Vermessungstechniker beim Staatlichen Vermessungsamt Mosbach begründet. An dieser vertraglichen Beziehung und damit an der Aktivlegitimation des Antragstellers (als Arbeitgeber) für ein Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat sich durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG -) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) nichts geändert. Zwar sind nach Art. 1 Abs. 8 VRG die bisher von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben (nach Maßgabe der folgenden Vorschriften) jeweils für das Gebiet des Landkreises auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden übergegangen. Dementsprechend ist der weitere Beteiligte zu 1 zum Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als Ausbildungsstelle versetzt worden. Ein Arbeitgeberwechsel hat damit jedoch nicht stattgefunden. Allerdings sind die Landkreise nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG verpflichtet (gewesen), anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Übertragung nach diesem Gesetz auf die Landratsämter betroffen (gewesen) sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01.01.2005 zu übernehmen. Dies galt jedoch gemäß Halbsatz 2 der Regelung nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (und bei den Landkreisen für die den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten). Auch nach Inkrafttreten des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zum 01.01.2005 ist der weitere Beteiligte zu 1 also in einem Ausbildungsverhältnis zum Antragsteller (als Arbeitgeber) verblieben und nicht als Auszubildender in den Dienst des Neckar-Odenwald-Kreises „übergetreten“. Folglich ist auch das durch sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis nicht mit dem Landkreis, sondern mit dem Antragsteller zustande gekommen.
20 
Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.) ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (hier: 31.07.2007) keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Der Arbeitgeber des Jugendvertreters ist - entgegen der Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 - nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht bundes- oder landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 4 BPersVG und §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann also keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsstelle weiterbeschäftigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 PB 16.07 -, Juris). Wäre der öffentliche Arbeitgeber gehalten, jeden freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz, der im jeweiligen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung in irgendeiner seiner Dienststellen verfügbar ist, für Auszubildende mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen zu reservieren, so käme dies in den Fällen, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber ist, faktisch einer Beschäftigungsgarantie nahe, weil sich bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des jeweiligen Jugendvertreters adäquat ist. Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung des § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet, sondern das Ergebnis einer Abwägung auch sein kann, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Zudem bedeutete eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise eine erhebliche Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).
22 
Allein in den Blick zu nehmende Ausbildungsdienststelle - bei der im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (am 31.07.2007) ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz hätte vorhanden sein müssen - ist vorliegend also das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, an dem der weitere Beteiligte zu 1 nach Auflösung der Staatlichen Vermessungsämter seine Ausbildung fortgeführt und erfolgreich beendet hat, und nicht das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg. Diese Behörde war auch nicht deshalb Ausbildungsdienststelle, weil der Antragsteller nach der Versetzung des weiteren Beteiligten zu 1 an das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis im Zuge der Verwaltungsreform gemäß Art. 8 § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VRG Arbeitgeber geblieben und insoweit durch das Landesvermessungsamt als verantwortliche Stelle (wie schon beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrags vom 20.10.2003) vertreten worden ist. Aus diesem Grund kann der weitere Beteiligte zu 1 für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch nicht auf Poolstellen im Geschäftsbereich Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien verweisen, abgesehen davon, dass er nicht in diesem Verwaltungsbereich seine Ausbildung zum Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.
23 
Soweit die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 darauf hinweisen, dass auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Ausbildungsdienststelle) in den Monaten Mai bis Juli 2007 freie und besetzbare Arbeitsplätze für Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden hätten - insbesondere gelte dies für die freigewordene Stelle eines Beamten, der in Altersteilzeit gegangen sei -, bedarf dies keiner weiteren Klärung. Denn der Antragsteller als Arbeitgeber des weiteren Beteiligten zu 1 ist bereits aus Rechtsgründen nicht in der Lage gewesen, einen derartigen (ausbildungsadäquaten und auf Dauer angelegten) Arbeitsplatz für den weiteren Beteiligten zu 1 bereitzustellen. Hierbei handelte es sich nämlich nicht um einen Arbeitsplatz des Antragstellers, sondern um eine Stelle, für die dem Landkreis die Personalhoheit zusteht. Dies ergibt sich als Folge des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Mit dem Übergang der bisher von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben - jeweils für das Gebiet des Landkreises - auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind die Landkreise nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG verpflichtet (gewesen), anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die Landratsämter betroffen (gewesen) sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01.01.2005 zu übernehmen. Insoweit ist daher auch die Personalhoheit auf den jeweiligen Landkreis übergegangen ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO). Ausgenommen hiervon sind - wie bereits erwähnt - nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VRG (neben den bei den Landkreisen den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten) nur die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (gewesen), für die der Antragsteller weiterhin Arbeitgeber mit entsprechender Personalhoheit geblieben ist. Soweit die Personalverantwortung im Übrigen auf den Landkreis übergegangen ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO), erweist sich dies als rechtliches Hindernis für den Antragsteller, die Stelle eines Vermessungstechnikers bei einem Landratsamt zu besetzen. Mangels Personalhoheit ist der Antragsteller also gar nicht (mehr) in der Lage (gewesen), dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an seine Berufsausbildung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitzustellen. Dies kommt einem gesetzlichen Einstellungshindernis gleich, das anerkanntermaßen zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG führt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68 = NVwZ-RR 1995, 333). Die im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung fehlende Rechtsmacht des Antragstellers zur Bereitstellung eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für den weiteren Beteiligten zu 1 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sich damit das Auseinanderfallen von Ausbildungsdienststelle und Arbeitgeberstellung während des Ausbildungsverhältnisses im Zuge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Rahmen des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nachteilig für den Jugendvertreter auswirkt. Auch sonst können anderweitig getroffene verbindliche Regelungen dessen Weiterbeschäftigung entgegenstehen. So hat darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz, nämlich ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, zur Verfügung steht, primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, der etwa auch einen Einstellungsstopp oder auch nur globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen verfügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994, a. a O.), wie überhaupt nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausgeschöpft werden müssen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).
24 
So wie der Antragsteller keine Personalhoheit (mehr) zur Besetzung einer Vermessungstechnikerstelle beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 als ehemaligem Jugendvertreter hat, so wenig kann aus dem Auseinanderfallen von Arbeitgeberstellung und Ausbildungsdienststelle als Folge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes eine sonstige Verantwortlichkeit und Berechtigung des Antragstellers dahingehend hergeleitet werden, dass er - wie die Beschwerde meint - dafür Sorge zu tragen hätte, dass der jeweils betroffene Landkreis als „Inhaber“ der Ausbildungsdienststelle bei der Besetzung eines freien ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes § 9 BPersVG beachtet. Insbesondere gibt es auch kein Weisungsrecht des Antragstellers gegenüber dem Landkreis hinsichtlich der Besetzung von Stellen im Verwaltungsbereich Vermessung. Dass die Landratsämter die auf sie übergegangenen Vermessungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörden wahrnehmen und insoweit gemäß § 8 Abs. 3 VermG der Fachaufsicht durch das Landesvermessungsamt als oberer Vermessungsbehörde (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 VermG) unterliegen, genügt nicht. Das Weisungsrecht als Instrument der Fachaufsicht betrifft nur die inhaltlich sachgerechte Erledigung der (übergegangenen) Verwaltungsaufgaben selbst und rechtfertigt keine „Übergriffe“ in den von § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO erfassten, dem Landkreis vorbehaltenen Bereich der Personalplanung und Personalgestellung zur Erfüllung von Weisungsaufgaben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und wie eine gleichwohl anzunehmende Weisungsbefugnis oder Verantwortlichkeit des Antragstellers für eine Weiterbeschäftigung des weiteren Beteiligten zu 1 beim Landkreis erfolgreich gegenüber dem Auflösungsbegehren des Antragstellers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG eingewandt werden könnte mit der Folge, dass das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller weiterbestünde.
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 ArbGG).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2008 - PL 15 S 533/08 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2008 - PL 15 S 533/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2007 - PL 15 S 1/06

bei uns veröffentlicht am 29.11.2007

Tenor Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Mai 2004 - PL 15 S 1844/03

bei uns veröffentlicht am 10.05.2004

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelasse
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2008 - PL 15 S 533/08.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor Das am 30.06.2013 zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommene unbefristete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe  I.1 Der Antragsteller, das ... begehrt die Auflösung des zwischen ihm und der weiteren Be

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Juni 2012 - PL 12 K 95/12

bei uns veröffentlicht am 22.06.2012

Tenor Das am 12.01.2012 zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 nach § 62 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 5 LPVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe   I. 1 Der Antragsteller, ... begehrt die Auflösung des zwis

Referenzen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen den Antragstellern und den übrigen Beteiligten besteht Streit über die Rechtmäßigkeit der im Jahre 2002 durchgeführten Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg (Beteiligter zu 1.).
Die Antragsteller hatten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 Universitätsklinika-Gesetz - UKG - der Überleitung ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg auf das Universitätsklinikum H. zum 01.01.1998 widersprochen. Nach dem Rücktritt des damaligen Hauptpersonalrats fand in der Zeit vom 16. bis 18.07.2002 die Neuwahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg statt. Das festgestellte Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 05.08.2002 bekannt gemacht. Bei der Aufstellung der örtlichen Wählerverzeichnisse waren die Antragsteller wegen ihrer Widersprüche gegen die Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse nicht berücksichtigt worden. Die dagegen erhobenen Widersprüche der Antragsteller waren vom örtlichen Wahlvorstand zurückgewiesen worden. Zur Wahl des Hauptpersonalrats hatte die Gewerkschaft ver.di - Bezirksverwaltung H.-B., zwei Wahlvorschläge, in denen die Antragsteller aufgeführt waren, eingereicht. Am 17.06.2002 hatte der Hauptwahlvorstand beschlossen, diese beiden Wahlvorschläge zurückzuweisen, weil u.a. die Bescheinigung des örtlichen Wahlvorstandes über die Aufnahme der Antragsteller in das Wählerverzeichnis gefehlt hatte und trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden war. Hierüber waren die Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2002 unterrichtet worden.
Am 13.08.2002 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18.07.2002 für ungültig zu erklären. Sie haben geltend gemacht, die Wahl sei ungültig, weil der Wahlvorstand nicht berechtigt gewesen sei, sie aus dem Wahlvorschlag zu streichen und damit von der Wahl auszuschließen. Gemäß § 11 Abs. 1 LPVG seien alle Beschäftigten einer Dienststelle wahlberechtigt. Sie seien wegen ihres Widerspruchs gegen die Überleitung ihrer Arbeitsverhältnisse auf das Universitätsklinikum H. Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg geblieben und daher diesem personalvertretungsrechtlich mit der Folge der Wahlberechtigung zuzuordnen. Sie bedürften nämlich des gleichen personalvertretungsrechtlichen Schutzes wie die in § 94 a LPVG genannten wissenschaftlichen Beschäftigten. Es bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke, die nur dadurch geschlossen werden könne, dass § 94 a LPVG auf sie entsprechend angewendet werde mit der Folge, dass sie für die Wahl zum Beteiligten zu 1. berechtigt blieben. Hingegen sei eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 LPVG nicht sachgerecht. Auch seien sie, die Antragsteller, durch die Ausübung ihres Widerspruchsrechts nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG nicht in die Belegschaft des Universitätsklinikums H. integriert worden mit der Folge, dass der dortige Personalrat zuständig wäre. Um eine Vertretungslücke zu vermeiden, hätten sie als Wahlberechtigte für die Wahl des Beteiligten zu 1. anerkannt werden müssen. Dieser Fehler habe die Wahl rechtswidrig gemacht.
Die Beteiligten haben beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie haben vorgetragen, die Antragsteller seien für die Wahl zum Hauptpersonalrat weder aktiv noch passiv wahlberechtigt gewesen. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz insoweit keine abschließende Regelung. Auf die Antragsteller sei aber § 11 Abs. 2 LPVG entsprechend anzuwenden. Dies habe zur Folge, dass wie im Falle der Abordnung das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an einer Dienststelle die Zugehörigkeit im Sinne der Vorschriften über die Wahlberechtigung bestimme, wenn die tatsächliche und rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu unterschiedlichen Dienststellen angenommen werden müsse. Wenn dies bei einer Abordnung gesetzlich vorgeschrieben sei, müsse es erst recht für die Fälle der dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle gelten. § 94 a LPVG hingegen könne auf die Antragsteller nicht entsprechend angewandt werden, da es sich hier um eine Sonderregelung handele, die einen eindeutig abgegrenzten Personenkreis betreffe, der mit dem Kreis der Antragsteller nicht vergleichbar sei.
Mit Beschluss vom 07.07.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien keine Wahlberechtigten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG und daher zur Anfechtung der Wahl nach § 25 Abs. 1 LPVG nicht befugt, da sie keine Beschäftigten des Landes Baden-Württemberg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst seien. Da die Antragsteller gemäß § 12 UKG dem Übergang ihrer Beschäftigungsverhältnisse vom Land Baden-Württemberg zum Universitätsklinikum H. als einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts widersprochen hätten, bestehe ihr Arbeitsverhältnis weiterhin gegenüber dem Land Baden-Württemberg. Die Antragsteller erbrächten jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG ihre Dienstleistungen nach wie vor beim Universitätsklinikum. Zwar enthalte das Landespersonalvertretungsgesetz hinsichtlich der Wahlberechtigung und Wählbarkeit dieser „Widersprecher“ keine ausdrückliche Regelung. Maßgebend sei aber die Dienststelle, in welche die Antragsteller eingegliedert seien und in welcher sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirkten. Dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 LPVG stehe und werde insbesondere durch die in § 11 Abs. 2 LPVG getroffene Sonderregelung bestätigt. Daraus wie auch aus § 4 Abs. 2 LPVG werde die gesetzgeberische Tendenz deutlich, dass für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle, insbesondere wenn es um das Wahlrecht gehe, grundsätzlich nicht die auf dem Dienstverhältnis oder Arbeitsvertrag beruhende rechtliche Beziehung, sondern das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis ausschlaggebend sei. Dies werde durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Eine entsprechende Anwendung des § 94 a LPVG komme nicht in Betracht. Dies folge aus der entsprechenden Begründung des Gesetzentwurfs und der Erwägung, dass § 94 a LPVG eine Sonderregelung für den klar abgegrenzten besonderen Personenkreis nach
§ 94 Abs. 2 und 3 LPVG, der zur Sicherung der Freiheit von Wissenschaft, Lehre und Forschung personalvertretungsrechtliche Sondervorschriften für den Hochschulbereich enthalte, treffe. Die Antragsteller seien mit dem Personenkreis des wissenschaftlichen Personals in diesem Sinne nicht vergleichbar. Die Antragsteller seien auch tatsächlich in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums eingegliedert. Soweit die Antragsteller aufgrund dieser Rechtslage eine Beteiligungslücke empfinden mögen, widerspreche diese zwar dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts. Daraus könne aber nicht ein Wahlrecht der Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hergeleitet werden. Für die Annahme eines Doppelwahlrechts sowohl zum Personalrat des Universitätsklinikums wie auch zum Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen wäre dies unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Personalrat einer Dienststelle nur von den Bediensteten zu wählen sei, die in der entsprechenden Dienststelle beschäftigt seien. Es bleibe dem Landesgesetzgeber überlassen, die entsprechende Beteiligungslücke zu schließen.
Gegen den ihnen am 21.07.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 21.08.2003 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 21.10.2003 begründet.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 07. Juli 2003 - PL 21 K 9/02 - zu ändern und die Wahl zum Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 16. bis 18. Juli 2002 für ungültig zu erklären.
10 
Sie wiederholen und vertiefen ihren bisherigen Vortrag und machen noch geltend, eine entsprechende Anwendung der für die Wahlberechtigung abgeordneter Beschäftigter geltenden Regelung des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LPVG sei nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht sachgerecht. Anders als eine vorübergehende Abordnung von Arbeitnehmern an eine andere Dienststelle desselben Arbeitgebers beinhalte die in § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG festgelegte Verpflichtung die dauerhafte Arbeitsleistung bei einem anderen öffentlichen Arbeitgeber. Da folglich die gesetzliche Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG mit der Abordnung nicht vergleichbar sei, sei es sachwidrig, § 11 LPVG auf die Antragsteller entsprechend anzuwenden. Vielmehr müsse § 94 a LPVG als Spezialvorschrift angewendet werden, um eine gesetzwidrige Beteiligungslücke zu schließen. Die Antragsteller gehörten zwar nicht zum wissenschaftlichen Personal, seien diesem jedoch gleichzustellen, da sie sich arbeitsrechtlich in einer vergleichbaren Lage befänden. Der beim Universitätsklinikum gewählte Personalrat sei mangels partnerschaftlicher Zuordnung nicht befugt, die Antragsteller in personellen Angelegenheiten zu vertreten, über die das Land Baden-Württemberg als Arbeitgeber entscheide. Es sei daher § 94 a LPVG analog anzuwenden, um die aufgetretene gesetzwidrige Beteiligungslücke zu schließen. Im Übrigen ermögliche § 94 a LPVG ein Doppelwahlrecht für Beschäftigte, die zwei Dienststellen zugeordnet seien.
11 
Die Beteiligten beantragen,
12 
die Beschwerden zurückzuweisen.
13 
Sie halten den Beschluss des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Der Beteiligte zu 2. hebt hervor, es sei personalvertretungsrechtlich unerheblich, ob die Übertragung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Abordnung im Sinne des BAT darstelle. Wenn personalvertretungsrechtlich bereits die vorübergehende Abordnung im Sinne des § 11 Abs. 2 LPVG zum Entfallen der Wählbarkeit zur alten Dienststelle führe, müsse dies erst recht für die Fälle der dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle gelten. Abordnung im personalvertretungsrechtlichen Sinne erfasse sowohl Fälle der Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben als auch eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Das Verwaltungsgericht habe daher zutreffend eine Lückenfüllung durch eine analoge Anwendung des § 94 a LPVG auf die Antragsteller abgelehnt. Da § 94 a LPVG eine personalvertretungsrechtliche Sonderregelung sei, die als Ausnahme eng ausgelegt werden müsse, sei es nicht möglich, die in dieser Vorschrift getroffene doppelte personalvertretungsrechtliche Zuordnung auf weitere Personenkreise, wie etwa die Antragsteller, auszuweiten. Eine Lückenschließung durch das Verwaltungsgericht komme nur in Betracht, wenn und soweit ein entsprechender Wille des Gesetzgebers erkennbar sei. Dies müsse im vorliegenden Zusammenhang verneint werden.
14 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts - PL 21 K 9/02 - sowie die Akten des Senats im Verfahren PL 15 S 106/02 vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II.
15 
Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig. Sie sind nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie sind insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
16 
Die  Beschwerden  der  Antragsteller  sind  jedoch  nicht begründet. Das nach
17 
§ 86 Abs. 1 Satz 1 LPVG i.V.m. § 25 LPVG zur Entscheidung über die Wahlanfechtung zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge der Antragsteller zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt keine andere Entscheidung.
18 
Die Anträge der Antragsteller, die streitgegenständliche Wahl zum Hauptpersonalrat für ungültig zu erklären, bleiben bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Antragsteller zur Wahlanfechtung nicht befugt waren. Denn in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist auch der beschließende Senat der Auffassung, dass die Antragsteller zur Wahl des Hauptpersonalrats beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg nicht „wahlberechtigt“ waren und sie deshalb diese durch § 25 Abs. 1 Satz 1 LPVG geforderte und für sie allein in Betracht kommende Voraussetzung für eine Anfechtung dieser Wahl nicht erfüllen.
19 
Die Voraussetzungen der Wahlberechtigung für die Wahl zum Personalrat und damit auch zum Hauptpersonalrat (vgl. § 55 LPVG) ergeben sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Danach sind wahlberechtigt alle Beschäftigten, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Erforderlich ist damit die Zugehörigkeit als „Beschäftigter“ zu der Dienststelle, bei der das entsprechende Vertretungsgremium gebildet ist (vgl. Wortlaut und systematischen Zusammenhang der §§ 1, 2, 4, 5 und 9 LPVG; BayVGH, Beschluss vom 16.06.1999, PersR 1999, 503 = PersV 2000, 36). Sie müssten daher, um für die Wahl zum Hauptpersonalrat des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg wahlberechtigt zu sein, dem Geschäftsbereich dieses Ministeriums als Beschäftigte zuzuordnen sein. Dieses Erfordernis erfüllten die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl nicht, denn sie waren und sind nicht mehr als Beschäftigte im personalvertretungsrechtlichen Sinne dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und damit insoweit nicht mehr dem Land Baden-Württemberg zuzuordnen. Personalvertretungsrechtlich sind sie vielmehr allein Beschäftigte beim Universitätsklinikum H., wo sie ihre Dienstleistungen erbringen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Die Antragsteller gehören zu den sog. „Widersprechern“, die im Rahmen der Reform der Hochschulmedizin in Baden-Württemberg gemäß § 12 des Universitätsklinika-Gesetzes - UKG - vom 24.11.1997 (GBl. S. 474, mit späteren Änderungen) dem Übergang der zwischen ihnen und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Arbeitsverhältnisse vom Land auf das Universitätsklinikum H., einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 UKG), wirksam widersprochen haben. Dies hatte zur Folge, dass ihre Arbeitsverhältnisse weiterhin zwischen ihnen und dem Land Baden-Württemberg fortbestanden und fortbestehen. Hingegen ist das Universitätsklinikum H. nach § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG verpflichtet, die Antragsteller trotz des Fortbestehens ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Land Baden-Württemberg zu beschäftigen; die Antragsteller sind dementsprechend verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen. Da das Landespersonalvertretungsgesetz für diesen Personenkreis keine besondere Regelung getroffen hat, gilt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 LPVG abzuleitende allgemeine Grundsatz, dass die Beschäftigten zum Personalrat derjenigen Dienststelle wahlberechtigt sind, in die sie tatsächlich eingegliedert sind und in der sie durch ihre Tätigkeit an der Erfüllung der dieser Dienststelle obliegenden Aufgaben mitwirken. Dies folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Vorschrift mit § 11 Abs. 2 LPVG steht. Danach wird, wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle (Satz 1). Dies gilt im Wesentlichen nur dann nicht, wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (Satz 3) oder wenn die Abordnung zur Teilnahme an Lehrgängen erfolgt (Satz 2). Abgesehen von diesen - die Beschäftigten begünstigenden - Ausnahmen gilt demnach die Regel, dass das Wahlrecht an die tatsächliche weisungsgebundene Eingliederung eines Beschäftigten in die jeweilige Dienststelle anknüpft. Diese Anknüpfung erfolgt unabhängig davon, dass der Beschäftigte bei einer über drei bzw. neun Monate hinaus andauernden Abordnung statusrechtlich wie zuvor mit der bisherigen Dienststelle verbunden bleibt. Insoweit kommt es auch nicht auf die dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Stellung des Beschäftigten, d.h. nicht auf die durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründete rechtliche Beziehung zu einem - etwaigen anderen - Dienstherrn oder Arbeitgeber, sondern allein darauf an, dass er in der Dienststelle, in der die Personalvertretung gebildet werden soll bzw. für die der Hauptpersonalrat zuständig ist, tätig ist. Für die Frage der Dienststellenzugehörigkeit eines Beschäftigten kommt es daher auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht auf eine etwaige zu anderen bestehende dienst- oder arbeitsrechtliche Beziehung an (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.1982, Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 = PersV 1983, 65 zu den vergleichbaren Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes; Beschluss vom 25.09.1995, BVerwGE 99, 230 = DVBl. 1996, 509 = ZBR 1996, 265 = PersV 1996, 270 zum Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg; BayVGH, Beschluss vom 16.06.1999, a.a.O. zum vergleichbaren Bayerischen Personalvertretungsgesetz und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.1999, PersV 2000,416 = PersR 2000,429). Dafür spricht im Übrigen auch § 4 Abs. 2 LPVG, wonach Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes auch bestimmte Personen sind, die in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des § 1 LPVG ein unmittelbares Dienstverhältnis besteht.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl zum Hauptpersonalrat wegen ihrer alleinigen tatsächlichen weisungsgebundenen Beschäftigung in dem aus der unmittelbaren Landesverwaltung ausgegliederten Universitätsklinikum H. und ihrer tatsächlichen Eingliederung in diese selbständige Dienststelle (vgl. § 9 Abs. 1 LPVG) nicht wahlberechtigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsteller begründet ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 4 UKG, trotz Fortbestehens ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Land Baden-Württemberg ihre Dienste im Universitätsklinikum zu erbringen, eine der Abordnung tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situation. Es ist daher sachgerecht, das personalvertretungsrechtliche Wahlrecht auch in Fällen der vorliegenden Art mit der tatsächlichen Eingliederung der Beschäftigten in das Universitätsklinikum zu verknüpfen, so dass ein Wahlrecht zu den Vertretungsgremien beim Land Baden-Württemberg nicht mehr besteht. Wie der Beteiligte zu 2. zutreffend ausführt, ist dabei die Frage, ob die Übertragung einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber für die betroffenen Angestellten und Arbeiter noch eine „Abordnung“ im Sinne des BAT darstellt, personalvertretungsrechtlich unerheblich. Wenn nämlich personalvertretungsrechtlich bereits die vorübergehende Abordnung eines Beschäftigten (vgl. § 5 LPVG) an eine neue Dienststelle ohne Wechsel des bisherigen Arbeitgebers zum Entfallen der Wählbarkeit bei der bisherigen Dienststelle führt, gilt dies erst recht für die Fälle der - wie im vorliegenden Fall über eine Abordnung hinausgehenden - dauerhaften Eingliederung in eine andere Dienststelle.
22 
Davon abgesehen dürfte unter „Abordnung“ im personalvertretungsrechtlichen Sinn die Übertragung einer Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle sowohl desselben als auch eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgebers zu verstehen sein (vgl. Rooschütz/Amend/Killinger, Landespersonalvertretungsgesetz für Baden-Württemberg, 10. Aufl., 2001, § 11 RdNr. 19).
23 
Die Antragsteller sind entgegen ihrem Vorbringen auch in ihre Dienststelle, das Universitätsklinikum H., tatsächlich eingegliedert und aus dem Bereich der Universität ausgegliedert. Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen. Zu einer Eingliederung kommt es - auch wenn Daueraufgaben wahrgenommen werden - nur dann nicht, wenn Aushilfstätigkeiten ausgeübt werden, die ersichtlich zu keiner betrieblichen und sozialen Bindung an die Dienststelle führen, weil sie nur geringfügig und nur vorübergehender Natur sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1995, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben waren die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Wahl und sind es nach wie vor in den Dienstbetrieb des Universitätsklinikums H. tatsächlich eingegliedert. Die dagegen von den Antragstellern erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
24 
Anders als die Antragsteller meinen lässt sich ihre Wahlberechtigung auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 94 a LPVG herleiten. Nach dieser Vorschrift gelten Beschäftigte an Hochschulen im Sinne von § 94 Abs. 2 bis 4, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, auch als Beschäftigte des Universitätsklinikums (Satz 1). Die Beschäftigteneigenschaft bei der Hochschule bleibt unberührt (Satz 2). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Gesetzgeber damit eine abschließende und keiner Erweiterung zugängliche Sonderregelung für den bereits dem Wortlaut nach in § 94 Abs. 2 und 3 LPVG klar abgegrenzten besonderen Personenkreis des an der Hochschule angestellten wissenschaftlichen Personals getroffen hat, zu dem die Antragsteller unstreitig nicht gehören. Insoweit ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 94 a LPVG (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38, 39), der durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) in das Landespersonalvertretungsgesetz eingefügt worden ist, dass für die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen, die (auch) Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, der Personalrat der Universität bzw. der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zuständig sein wird, da die Dienstverhältnisse mit diesen Personen nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet werden, sondern beim Land Baden-Württemberg verbleiben. Der Zweck dieser Sonderregelung besteht darin, zur Sicherung der diesen Personen zustehenden grundrechtlichen Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) die personalvertretungsrechtliche Vertretung durch die Vertretungsgremien des Landes Baden-Württemberg zu erhalten; dem mitbetroffenen Personalrat des Universitätsklinikums wird freilich in Personalangelegenheiten dieser wissenschaftlich tätigen Beschäftigten eine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt (vgl. § 94 a Satz 3 LPVG). Aus diesem eng begrenzten Gesetzeszweck folgt auch nach Auffassung des beschließenden Senats, dass § 94 a LPVG einer erweiternden Auslegung oder Analogie mit dem Ziel einer Einbeziehung der Antragsteller, die als nichtwissenschaftliche Arbeitnehmer beim Universitätsklinikum H. beschäftigt sind, nicht möglich ist. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsteller greift nicht durch. Soweit sie darauf hinweisen, dass bei dieser Rechtslage im Bereich personeller Maßnahmen für sie eine „Beteiligungslücke“ entstehe, die dem Sinn und Zweck des Personalvertretungsgesetzes widerspreche, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bemerkt der Senat, dass die Schließung der Lücke Sache des Gesetzgebers ist. Es bestehen nämlich verschiedene rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Lücke geschlossen werden kann. Eine Lückenschließung durch eine analoge Anwendung des § 94 a LPVG, wie die Antragsteller meinen, ist auch nach Auffassung des Senats wegen mangelnder Vergleichbarkeit der Rechtsstellung der Betroffenen mit Blick auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht möglich und auch nicht die einzige rechtspolitisch in Betracht kommende Lösung. Das von den Antragstellern erstrebte Doppelwahlrecht sowohl zum Personalrat des Universitätsklinikums als auch zum Beteiligten zu 1. bedarf jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage, die die Verwaltungsgerichte nicht im Wege der Lückenschließung ersetzen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1983, Buchholz 238.36 § 9 PersVG ND Nr. 1 = ZBR 1984, 80 = PersV 1985, 164; zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schließung planwidriger Gesetzeslücken im Wege der Analogie: BVerfGE 82, 8, 12 f.).
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und der Antragstellerin gemäß § 9 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht.
Die weitere Beteiligte zu 1 absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin an der privaten Fachschule für Sozialpädagogik - Fröbelseminar - in Stuttgart. Die dreijährige Ausbildung gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik und ein einjähriges durch die Fachschule begleitetes berufsbezogenes Praktikum in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Berufspraktikum). Letzteres absolvierte die weitere Beteiligte zu 1 aufgrund eines am 06.04.2004 geschlossenen Praktikantinnenvertrages vom 13.09.2004 bis 12.09.2005 bei der Antragstellerin. Am 18.07.2005 hat die weitere Beteiligte zu 1 das Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums bestanden. Mit Urkunde vom 13.09.2005 wurde ihr die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ erteilt. Seit 12.05.2005 ist sie Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 06.06.2005 und mit nochmaligem Schreiben vom 25.08.2005 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 ihre Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG.
Am 11.08.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - und beantragte festzustellen, dass zwischen ihr und der weiteren Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sei. Mit Beschluss vom 20.02.2006 entsprach das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - dem Antrag der Antragstellerin und führte zur Begründung im Wesentlichen an, der Antrag sei als allgemeiner Feststellungsantrag oder als umgewandelter Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zulässig und auch rechtzeitig gestellt. Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit sei nicht begründet worden, da schon die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht vorlägen. Denn die weitere Beteiligte zu 1 habe nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz gestanden. Das Berufsbildungsgesetz gelte nicht für die Ausbildung in berufsbildenden Schulen, zu der auch die Ausbildung nach der Erzieherverordnung gehöre.
Gegen diesen ihnen am 07.03.2006 zugestellten Beschluss haben die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 am 13.03.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 04.05.2006 begründet.
Sie beantragen,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 20. Februar 2006 - PL 21 K 18/05 - zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin habe zwar an der Fachschule für Sozialpädagogik stattgefunden, die weitere Beteiligte zu 1 sei jedoch so in den betrieblichen Ablauf bei der Antragstellerin eingebunden gewesen, dass eine analoge Anwendung des Berufsbildungsgesetzes angezeigt sei. Zu den Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz gehörten Beschäftigte, die in einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf ausgebildet würden. Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 BPersVG spreche auch, dass die Voraussetzungen der Erzieherverordnung in erheblichen Teilen den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes entsprächen. Dementsprechend nehme der Praktikantenvertrag auch auf § 19 Berufsbildungsgesetz alte Fassung Bezug. Darüber hinaus sei es Sinn und Zweck des § 9 BPersVG zu verhindern, dass der Arbeitgeber Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Personalrats nach Abschluss der Berufsausbildung aus seiner personalvertretungsrechtlichen Funktion entfernen könne. Dieser Schutzzweck müsse auch zum Tragen kommen, wenn die vorgeschriebene Praktikantenzeit weniger als zwei Jahre angedauert habe. Der sich aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot ergebende Schutz für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung habe sich in der Vergangenheit als unzureichend erwiesen. Der besondere Kündigungsschutz biete für die weitere Beteiligte zu 1 keine Sicherung, weil das Ausbildungsverhältnis ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Im Übrigen habe die weitere Beteiligte zu 1 während des Praktikums faktisch in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet. In ihrem Kernausbildungscharakter sei die Erzieherinnenausbildung einer Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gleichzustellen. Die im zweiten Abschnitt des Berufsbildungsgesetzes für die Anerkennung von Ausbildungsberufen genannten Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes würden von der Erzieherverordnung komplett erfüllt. Anders als im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2002 erfolge die Ausbildung auch nicht an einer Fachhochschule, Universität oder sonstigen Hochschule oder Fachhochschule.
Im Übrigen sei der Antrag der Antragstellerin zu früh gestellt, so dass ihm im Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt habe. Er sei außerdem auch nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt worden.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
10 
die Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, eine analoge Anwendung des § 9 BPersVG komme schon wegen der nur einjährigen Dauer des Berufspraktikums nicht in Betracht. Gerade wegen der kurzen Dauer des Praktikums sei ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung nicht erkennbar.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
II.
13 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Antragstellerin im Termin zur Anhörung weder anwesend noch vertreten war (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
14 
Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 sind zulässig. Sie sind nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Dies gilt auch für die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die nach der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG für die Länder unmittelbar geltenden bundesgesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG in den die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden betreffenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ohne weiteres die Rechtsstellung von Beteiligten haben. Die Beschwerden sind auch in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.02.2006 dem zulässigen Antrag der Antragstellerin zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben und festgestellt, dass zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden sei. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu Eigen macht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen der weiteren Beteiligten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
16 
Der Feststellungsantrag der Antragstellerin ist zulässig; über ihn ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden. Er ist darauf gerichtet festzustellen, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht zustande gekommen ist.
17 
Nach § 9 Abs. 2 BPersVG gilt, wenn ein in Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt, zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet; in Abs. 1 sind u. a. Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz - BBiG - genannt, die Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind. In § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist vorgesehen, dass der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen kann, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Abs. 2 (sowie nach dem hier nicht einschlägigen Absatz 3) nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach Abs. 2 (sowie nach Absatz 3) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 bezieht sich jedoch ebenso wie der Auflösungsantrag nach Nr. 2 auf die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Lediglich in zeitlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Anträge voneinander (BVerwG, Beschluss vom 30.10.1987 - 6 P 25.85 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 5). Wird ein Feststellungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gestellt, aber nicht bereits vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Abs. 2 rechtskräftig entschieden, so kann dieser Feststellungsantrag angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht mehr gestellt werden, sondern er wandelt sich in einen Auflösungsantrag nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (BVerwG, st. Rspr., z. B. Beschluss vom 31.05.1990, PersV 1990, 528). Ebenso wie der Auflösungsantrag nach Abs. 4 Nr. 2 setzt der Feststellungsantrag nach Abs. 4 Nr. 1 einen Anspruch des Auszubildenden auf Weiterbeschäftigung voraus, von dessen Erfüllung der Arbeitgeber durch den gerichtlichen Ausspruch freigestellt wird. Die Anspruchsberechtigung ist daher zwar für die nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu fällende Entscheidung vorgreiflich, ihre (positive oder negative) Feststellung ist aber nicht der rechtskraftfähige Inhalt der nach § 9 Abs. 4 BPersVG ergehenden Entscheidung.
18 
Die hier in Rede stehende, allein die Vorfrage betreffende Feststellung, ob das Weiterbeschäftigungsverhältnis überhaupt zustande gekommen ist, hat somit einen anderen Streitgegenstand. Gleichwohl haben auch über diesen Feststellungsantrag die Verwaltungsgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 86 Abs. 2 LPVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn der Feststellungsantrag mit einem hilfsweise geltend gemachten Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG verbunden sei. Es spreche nämlich nichts dafür, dass insoweit das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren lediglich auf eine im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach Absatz 4 zu treffende Inzidentfeststellung beschränkt sei, d.h. nur eine Vorfragenkompetenz besitze, die nicht die Befugnis zur rechtskraftfähigen Sachentscheidung umfasse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, BVerwGE 102, 106 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.01.2005 - PL 15 S 1129/04 -, NJOZ 2005, 3264; OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991 - PV-B 6/90 -, PersV 1993, 89; anders zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 -, BAGE 63, 319, mit gegenteiliger Neigung nunmehr: Beschluss vom 11.01.1995 - 7 AZR - 574/94, PersR 1995, 223).
19 
Aber auch wenn der Arbeitgeber - wie hier - nur die Feststellung begehrt, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, ohne sich hilfsweise auf die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu berufen, sind die Verwaltungsgerichte berechtigt, hierüber im Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, BPersVG § 9 RdNr. 48; so wohl auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2006 - 6 PB 9/06 -, DVBl 2006, 1385). Denn nach § 86 Abs. 1 LPVG entscheiden die Verwaltungsgerichte - entsprechend den Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren (§ 86 Abs. 2 LPVG) - u.a. "in den Fällen" des § 107 Satz 2 BPersVG, der Vorschrift also, die § 9 BPersVG in den Ländern für entsprechend anwendbar erklärt. Die Zuweisung in § 86 Abs. 1 LPVG bezieht sich damit nicht nur auf die Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG, sondern auf die gesamte Vorschrift, d.h. auch auf das Bestehen einer Weiterbeschäftigungspflicht nach Absatz 2 und 3 (vgl. zu § 83 BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.1994 - 1 A 575/93.PVB -, PersR 1995, 338; Nds. OVG, Beschluss vom 20.09.1995 - 17 L 6187/94 -, PersR 1996, 203). Deswegen müssen im Interesse der Justizgewährpflicht den Verwaltungsgerichten neben den besonderen Gestaltungsanträgen nach § 9 Abs. 4 BPersVG auch die allgemeinen Rechtsschutzformen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens zur Verfügung stehen. Anderenfalls würde gerade der personalvertretungsrechtliche Kern des § 9 BPersVG, der in der Herbeiführung eines gesetzlichen Weiterbeschäftigungsverhältnisses durch den Ausgebildeten und mithin in den kollektivrechtlichen Schutzbestimmungen der Absätze 1 bis 3 zu sehen ist, aus dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ausgeblendet und systemwidrig dem individualarbeitsrechtlichen Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten überantwortet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 20/94 -, BVerwGE 102, 100). Zwischen der Mitgliedschaft in der Personalvertretung und der Weiterbeschäftigungspflicht einerseits und zwischen ihrer auf der Tätigkeit im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung beruhenden Begründung und ihrer Einschränkung andererseits besteht nämlich ein enger Sachzusammenhang, der einen einheitlichen Rechtsweg für alle die Anwendung des § 9 BPersVG betreffenden Verfahren notwendig erscheinen lässt. Auch weisen die die Weiterbeschäftigungspflicht begründenden Umstände eine größere Nähe zum Personalvertretungsrecht auf als die ihren Ausschluss rechtfertigende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (OVG Bremen, Beschluss vom 09.07.1991, a.a.O.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.1994, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.06.1981 - 6 P 71/78 -, BVerwGE 62, 364). Eine Abgrenzung und Aufspaltung der Verfahren lässt sich daher nicht überzeugend mit dem Argument belegen, das Feststellungsbegehren über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses beziehe sich auf ein individualrechtliches Rechtsverhältnis und sei deshalb im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu verfolgen (so aber BAG, Beschluss vom 29.11.1989, a.a.O.).
20 
Das somit im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren statthafte Feststellungsbegehren ist auch weder zu spät noch zu früh anhängig gemacht worden. Die Vorschrift des § 9 BPersVG legt für das Feststellungs- bzw. Auflösungsbegehren gemäß Absatz 4 Satz 1 eine Endfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses fest. Ob diese Zwei-Wochen-Frist auch für die der Entscheidung nach Absatz 4 vorausgehende Feststellung gilt, dass die Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG nicht eingetreten ist, kann vorliegend offen bleiben (verneinend: Senatsbeschluss vom 18.01.2005, a.a.O.; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1996 - 6 P 21/94 -, a.a.O.). Denn die Antragstellerin hat mit ihrem am 11.08.2005 gestellten Antrag diese Frist gewahrt. Das Berufsausbildungsverhältnis der weiteren Beteiligten zu 1 endete nämlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erst am 13.09.2005. Zwar heißt es in § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik vom 13.03.1985 - ErzieherVO - (GBl. S. 57), dass die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung endet, die aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung und dem Kolloquium zum Abschluss des Berufspraktikums besteht. Damit ist jedoch nur eine Regelung darüber getroffen worden, auf welche Art und Weise die Ausbildung beendet wird, nicht aber auch über den Zeitpunkt. Dies folgt aus dem sich anschließenden Satz 3, der besagt, dass erst nach erfolgreichem Abschluss der gesamten Ausbildung mit der staatlichen Anerkennung die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher“/„Staatlich anerkannte Erzieherin“ erworben wird. Wann die gesamte Ausbildung abgeschlossen ist, ergibt sich aus § 35 Abs. 3 und 4 ErzieherVO. Danach ist die gesamte Ausbildung abgeschlossen, wenn nach dem Bestehen der Prüfung zum Abschluss der schulischen Ausbildung auch das Berufspraktikum erfolgreich abgeschlossen ist. Die staatliche Anerkennung als Erzieher ist mit Wirkung des Tages der Teilnahme am Kolloquium, jedoch frühestens mit Wirkung des Tages nach Beendigung des Berufspraktikums, auszusprechen, wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen ist. Aus dieser Regelung wird erkennbar, dass das Ausbildungsverhältnis noch nicht mit dem erfolgreichen Bestehen des Kolloquiums, im Falle der weiteren Beteiligten zu 1 also nicht mit Ablauf des 18.07.2005 endet, sondern erst dann, wenn auch das einjährige Berufspraktikum beendet ist. Dies war gemäß dem Praktikantinnenvertrag vom 06.04.2004 erst am 12.09.2005 der Fall.
21 
Auch eine Regelung, wann ein Feststellungsantrag gemäß § 9 BPersVG frühestens gestellt werden kann, ist § 9 BPersVG nicht zu entnehmen. Einem „verfrüht“ gestellten Feststellungsantrag könnte allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Ob dies der Fall ist, richtet sich entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39/93 -, NVwZ-RR 1995, 333). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht offen gelassen, ob für das Feststellungsbegehren anfänglich ein Rechtsschutzbedürfnis bestand, da es jedenfalls nach dem wiederholten Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 1 gegeben war.
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil ein Weiterbeschäftigungsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nicht zustande gekommen ist. Denn die weitere Beteiligte zu 1 ist keine Auszubildende im Sinne des § 9 Abs. 1 BPersVG. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 BPersVG auf die Ausbildung nach der Erzieherverordnung kommt nicht in Betracht.
23 
Die Regelung in Absatz 2 des § 9 BPersVG nimmt Bezug auf die Legaldefinition des Auszubildenden in Absatz 1. Danach zählen hierzu Beschäftigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehen. Anders als die Regelung in § 78a BetrVG, die allgemein auf Berufsausbildungsverhältnisse abstellt, knüpft § 9 Abs. 1 BPersVG ausdrücklich an Berufsausbildungsverhältnisse nach dem - insoweit hier allein in Betracht kommenden - Berufsbildungsgesetz an. In einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz befand sich die weitere Beteiligte zu 1 nicht, als sie ihr Weiterbeschäftigungsverlangen geltend machte. Denn das Berufsbildungsgesetz gilt gemäß § 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in der zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung der weiteren Beteiligten zu 1 geltenden Fassung vom 14.08.1969 (BGBl. I S. 1112) mit nachfolgenden Änderungen - BBiG a.F. - (nunmehr gleichlautend § 3 Abs. 1 BBiG in der Fassung vom 23.03.2005 [BGBl. I S. 931 - BBiG n.F. -]) nicht für die Berufsbildung, soweit sie in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Diese Einschränkung beruht darauf, dass dem Bundesgesetzgeber für den Bereich der Ausbildung in berufsbildenden Schulen die Gesetzgebungskompetenz fehlt (Art. 30 und Art. 70 GG). Ein Berufsausbildungsverhältnis liegt daher immer dann nicht vor, wenn und soweit die betreffende Ausbildung Bestandteil einer Ausbildung an einer berufsbildenden Schule ist. Die auf die Fachhochschulausbildung bezogene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in dem von den weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 genannten Urteil vom 16.10.2002 (Az.: 4 AZR 429/01, BAGE 103, 131) ist insoweit auf andere Ausbildungen an berufsbildenden Schulen ohne Weiteres zu übertragen. Zu den der Kulturhoheit der Länder unterstehenden berufsbildenden Schulen gehört auch die Private Fachschule für Sozialpädagogik in Stuttgart, an der die weitere Beteiligte zu 1 ihre Ausbildung zur staatlichen anerkannten Erzieherin absolviert hat. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die gemäß § 89 SchulG erlassene ErzieherVO zutreffend ausgeführt. Die Fachschule für Sozialpädagogik ist gemäß § 1 dieser Verordnung ein Berufskolleg, wie es in § 4 Abs. 1 Satz 4, § 12 Schulgesetz näher umschrieben ist. Auch aus § 2 ErzieherVO ergibt sich, dass es sich bei der Ausbildung in erster Linie um eine schulische Ausbildung handelt, an die sich ein durch die Fachschule begleitetes berufsbezogenes Praktikum anschließt.
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Auch aus dem Umstand, dass in dem von der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Antragstellerin geschlossenen Praktikantinnenvertrag vom 06.04.2004 auf das Berufsbildungsgesetz Bezug genommen wird, lässt sich nicht herleiten, dass die weitere Beteiligte zu 1 in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stand. Denn die Verweisung in § 3 des Praktikantinnenvertrags bezieht sich lediglich auf § 19 BBiG a.F. (nunmehr § 26 BBiG n.F.), der nach seinem Wortlaut ausschließlich Regelungen für „andere Vertragsverhältnisse“ trifft, die gerade keine „Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes“ darstellen (vgl. auch Altvater/Hamer u.a., BPersVG, 5. Aufl., § 9 RdNr. 2; Lorenzen/Etzel u.a., BPersVG, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2007, § 9 RdNr. 23a).
25 
Offen bleiben kann die Frage, ob die Ausbildung nach der ErzieherVO als ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des - hier nicht anwendbaren - § 78a BetrVG angesehen werden könnte. Diese Vorschrift verlangt - wie bereits erwähnt - nicht ausdrücklich ein „Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz“, sondern lässt ein „Berufsausbildungsverhältnis“ genügen. Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung versteht den Begriff des Berufsausbildungsverhältnisses im Rahmen des § 78a BetrVG dementsprechend weiter und fasst darunter auch Ausbildungsverhältnisse, die nicht dem Berufsbildungsgesetz unterfallen. Diese Rechtsprechung lässt sich auf die Vorschrift des § 9 BPersVG allerdings nicht ohne Weiteres übertragen. Denn der geschützte Personenkreis nach § 9 Abs. 1 BPersVG ist nach seinem ausdrücklichen Wortlaut trotz gleicher Zielsetzung mit dem des § 78a BetrVG nicht deckungsgleich (BAG, Urteil vom 23.08.1984 - 6 AZR 519/82 -, BAGE 46, 270). Die im Verhältnis zu § 78a BetrVG engere Fassung des § 9 Abs. 1 BPersVG lässt sich daher auch nicht dadurch korrigieren, dass Auszubildende, die eine Berufsausbildung an einer berufsbildenden Schule erhalten und in diesem Rahmen ein Berufspraktikum absolvieren, den Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz gleichgestellt werden. Insoweit steht der eindeutige Wortlaut des § 9 Abs. 1 BPersVG einer in diesem Sinne erweiternden Auslegung entgehen (zur Wortlautgrenze vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl. 1978, S. 309 ff.).
26 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichstellung eines Umschulungsverhältnisses mit einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 9 Abs. 1 BPersVG (BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, a.a.O.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein striktes Beharren auf einem eng verstandenen Wortsinn des Begriffs „Berufsausbildungsverhältnis“ entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, und hat dem folgend - da das Umschulungsverhältnis im konkret zu entscheidenden Fall einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz qualitativ gleichwertig war - wegen der vergleichbaren Sachlage in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht eine Gleichstellung der Umschulungsmaßnahme mit einer Berufsausbildung im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG bejaht. Der Unterschied zum vorliegenden Fall besteht jedoch darin, dass das Berufsbildungsgesetz das berufliche Umschulungsverhältnis nicht von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, sondern neben dem Berufsausbildungsverhältnis als gesonderten Teil der Berufsbildung regelt (vgl. § 1 Abs. 1 BBiG a.F.). Ist daher eine Umschulungsmaßnahme im konkreten Fall einer Berufsausbildung qualitativ gleichwertig, steht der Wortlaut des § 9 Abs. 1 BPersVG nicht entgegen, diese Maßnahme einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzustellen. Anders ist es jedoch, wenn das Berufsbildungsgesetz - wie im vorliegenden Fall - die Berufsausbildung an einer berufsbildenden Schule ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich ausnimmt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der genannten Entscheidung zunächst mit der Frage befasst, ob sich der Kläger im dortigen Verfahren, der eine Umschulung zum Krankenpfleger absolvierte, überhaupt auf § 9 BPersVG berufen konnte. Dies war fraglich, weil das Krankenpflegergesetz nach seiner zum 1. September 1985 in Kraft getretenen Novellierung die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes auf die Ausbildung für die vom Krankenpflegergesetz erfassten Berufe ausschloss. Zur Anwendbarkeit von § 9 BPersVG kam das Bundesverwaltungsgericht nur, weil für die konkrete Umschulungsmaßnahme des Klägers das novellierte Recht noch keine Anwendung fand.
27 
Eine Gleichstellung von Auszubildenden, die eine Berufsausbildung an einer berufsbildenden Schule erhalten und in diesem Rahmen ein Berufspraktikum absolvieren, mit den Auszubildenden in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz lässt sich auch nicht im Wege einer Analogie rechtfertigen (vgl. Lorenzen/Etzel u.a., a.a.O., § 9 RdNr. 23a). Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich geregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, dass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung erkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04 -, NJW 2006, 2093, 2094 f; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11/94 -, BVerwGE 99, 362, 365 f). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da es bereits an Anhaltspunkten für eine planwidrige Lücke fehlt.
28 
Die bei der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes 1974 neu eingefügte Regelung des § 9 BPersVG entsprang - wie auch die in derselben Legislaturperiode im Parlament beratene und beschlossene Regelung des § 78a BetrVG - dem Bestreben, eine Gesetzeslücke zu schließen, die darin bestand, dass es dem Arbeitgeber frei stand, nach Abschluss der Berufsausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen oder nicht, so dass er es in der Hand hatte, Mitglieder der Jugendvertretung oder des Personalrats aus ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Funktion zu entfernen (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, FDP vom 26. Oktober 1973 - BT-Drucks. 7/1170 -; Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes - BT-Drucks. 7/1373 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.05.1990, - 6 P 16/88 -, PersR 1990, 256 m.w.N.). Welche Beweggründe dazu geführt haben, die Voraussetzungen des § 9 BPersVG teilweise enger zu fassen als die des § 78a BetrVG, ist den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig zu entnehmen. Nach der Zielsetzung des Gesetzes dürfte hierfür aber vor allem die Überlegung maßgebend gewesen sein, den Anwendungsbereich des § 9 BPersVG auf die Auszubildenden zu beschränken, die zu einem Arbeiter- oder Angestelltenberuf des öffentlichen Dienstes ausgebildet werden (vgl. Fischer/Goeres, a.a.O., § 9 RdNr. 8; Lorenzen/Etzel u.a., a.a.O., § 9 RdNr. 23). Der Umsetzung dieser Zielsetzung dürfte die Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz dienen, da das Berufsbildungsgesetz gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBiG a.F. bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG n.F. für die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wie beispielsweise die Ausbildung der Beamten im Vorbereitungsdienst, nicht gilt.
29 
Soweit die Bezugnahme auf die Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz mit weiteren Einschränkungen verbunden ist, insbesondere der ausdrücklich geregelten Nichtanwendbarkeit auf Ausbildungen an berufsbildenden Schulen, spricht nichts dafür, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 9 Abs.1 BPersVG dessen nicht bewusst war. Denn dieser Ausschluss ist in § 2 Abs. 1 BBiG a.F. und damit in derselben Vorschrift geregelt, die auch den Ausschluss für die Berufsbildung in einem öffentlichen Dienstverhältnis regelt. Darüber hinaus hat er nach der 1985 erfolgten Novellierung des Krankenpfleger- und des Hebammengesetzes, welche unter anderem die Nichtanwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes auf Ausbildungsverhältnisse nach diesen Gesetzen mit sich brachte, mit dem Gesetz zur Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in den Verwaltungen vom 13.07.1988 (BGBl I S. 1037) eine Ergänzung der Regelung in § 9 BPersVG vorgenommen, um die Ausbildung der Krankenpfleger und Hebammen etc. wieder in den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BPersVG aufzunehmen. Hieraus ist zu schließen, dass ihm die Problematik der gegenüber § 78a BetrVG engeren Fassung des § 9 Abs. 1 BPersVG spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war. Dennoch hat er eine Ergänzung hinsichtlich der Auszubildenden an berufsbildenden Schulen auch bei dieser Gelegenheit nicht vorgenommen. Dass ihm dabei nicht bekannt war, dass schulische Ausbildungen häufig - wie auch im Falle der am 13. März 1985 erlassenen Erzieherverordnung - mit einem Berufspraktikum verbunden sind, ist nicht anzunehmen.
30 
Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke spricht im Übrigen auch, dass die in § 9 Abs. 1 BPersVG genannten Voraussetzungen mit den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 58 Abs. 2 BPersVG bzw. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 2 LPVG für die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht übereinstimmen. Wählbar zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sind gemäß § 58 Abs. 2 BPersVG bzw. § 58 Abs. 2 LPVG - abgesehen von einzelnen hier nicht maßgeblichen Ausnahmen - Beschäftigte, die am Wahltag noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Beschäftigten zählen gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LPVG neben den Arbeitnehmern (bzw. Arbeitern und Angestellten gemäß der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassungen des BPersVG und des LPVG) auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Eine Bezugnahme auf das Berufsbildungsgesetz enthält das Gesetz an dieser Stelle im Unterschied zu § 9 Abs. 1 BPersVG nicht. Diese unterschiedliche Begriffswahl bedingt die Möglichkeit, dass auch Beschäftigte in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden, die vom Schutz des § 9 BPersVG nicht erfasst werden.
31 
Selbst wenn der Gesetzgeber aber nicht erkannt haben sollte, dass Auszubildende an berufsbildenden Schulen, die ein Berufspraktikum absolvieren, von § 9 Abs. 1 BPersVG nicht erfasst werden, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Gesetzgeber diesen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte. Denn die Situation eines Auszubildenden, der im Anschluss an eine schulische Ausbildung bei seinem Arbeitgeber ein Berufspraktikum absolviert, ist angesichts der regelmäßig sehr viel geringeren Integration und Dauer dieses Praktikums mit einem in der Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz befindlichen Beschäftigten, der seine gesamte Ausbildung von dem Arbeitgeber erhält, nicht vergleichbar. Zwar ist das Berufspraktikum wie das Ausbildungsverhältnis befristet und der Arbeitgeber in beiden Fällen nicht verpflichtet, nach dem Abschluss die Beschäftigten zu übernehmen. Das allein genügt jedoch nicht, um die Beschäftigung im Rahmen eines Berufspraktikums einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichzusetzen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausbildung nach der ErzieherVO in ihrer Gesamtheit, also einschließlich der zweijährigen schulischen Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik, nach Inhalt und Ausgestaltung einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, insbesondere den in § 25 Abs. 2 BBiG (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG n.F.). aufgestellten Anforderungen für staatlich anerkannten Ausbildungsberufe entspricht. Denn der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG knüpft an ein Berufsausbildungsverhältnis an, das der Auszubildende mit seinem künftigen Arbeitgeber begründet hat (vgl. LAG Brandenburg, Urteil vom 24.08.2004 - 2 Sa 233/04 -, Juris). Bei demjenigen, der eine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher nach der ErzieherVO absolviert, besteht ein Vertragsverhältnis zu seinem Arbeitgeber nur während der verhältnismäßig kurzen Zeit des Berufspraktikums. Dieses Berufspraktikum entspricht hinsichtlich seiner Dauer von nur einem Jahr (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErzieherVO) nicht den Anforderungen, die gemäß § 25 Abs. 2 BBiG regelmäßig an ein Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetz gestellt werden. Dies gilt auch im konkreten Fall der weiteren Beteiligten zu 1, die bei der Antragstellerin entsprechend dem Praktikantenvertrag vom 06.04.2004 nur ein einjähriges Praktikum absolviert hat.
32 
Völlig schutzlos ist die weitere Beteiligte zu 1 dennoch nicht, da sie sich auf den allgemeinen Schutz des § 8 BPersVG berufen kann. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
33 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

(1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absatzes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den gegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist und diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je Einheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten haben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1 nicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung der Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert möglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichtigung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch feststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der 10.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Durchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jährliche Abschläge von acht vom Hundert bis zur Entscheidung über die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen Demokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab entschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in Höhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als gegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober 1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom Berechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums auszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfügungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.

(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von Baumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu übernehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfandrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind, entsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2 nicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzuübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf Grund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstandenes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhebung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am Grundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1 und 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.

(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf den zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsberechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädigungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch dann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Absatz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Verfügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.

(7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen

1.
Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet worden sind;
2.
Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;
3.
Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerblich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche Mark je Hektar und Jahr
aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt unberührt.

(7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Absatz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 geschuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz oder überwiegend befindet.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.