Tenor

Das am 30.06.2013 zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommene unbefristete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, das ... begehrt die Auflösung des zwischen ihm und der weiteren Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Mit Berufsausbildungsvertrag vom 15.04.2010 vereinbarten der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 1 deren Ausbildung zur Biologielaborantin (Ausbildungsbeginn: 01.09.2010; Ausbildungsende: 28.02.2014). Mit bestandener Abschlussprüfung am 29.06.2013 endete das Berufsausbildungsverhältnis. Die weitere Beteiligte zu 1 war bis zum 20.03.2013 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mit Schreiben vom 10.06.2013 beantragte die weitere Beteiligte zu 1) im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung ihre unbefristete Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis im Anschluss an ihr bestehendes Ausbildungsverhältnis als Biologielaborantin.
Mit Schreiben vom 30.06.2013 teilte der Antragsteller der weiteren Beteiligten zu 1 mit, dass sie aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 5 LPVG für die Dauer des Gerichtsverfahrens in direktem Anschluss an den Prüfungsabschluss ab dem 30.06.2013 als Biologielaborantin zunächst weiterbeschäftigt werde, er (Antragsteller) aber einen Antrag auf gerichtliche Auflösung des kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses stellen werde.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag - leitete der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein mit dem Antrag,
das am 30.06.2013 zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 1 zustande gekommene unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, eine unbefristete Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 sei ihm unzumutbar, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung am 29.06.2013 ein ausbildungsadäquater, gesicherter Dauerarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine eingehende Prüfung der ausgeschriebenen Stellen im Großforschungs- und Universitätsbereich habe ergeben, dass keine freie unbefristete, adäquate Stelle für die fachliche Ausrichtung als Biologielaborantin zum Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses vorhanden gewesen sei. Auch zeichne sich in absehbarer Zeit keine Fluktuation in diesem Fachgebiet ab, die es ihm zumutbar machen würde, die weitere Beteiligte zu 1 unbefristet zu beschäftigen. Im Bereich des Campus Nord habe es drei Stellenausschreibungen (Nr. 282/2013; Nr. 262/2013; Nr. 95/2013) gegeben, auf die sich die weitere Beteiligte zu 1 nicht beworben habe und bei denen es sich zudem um jeweils befristete Stellen, mithin keine Dauerarbeitsplätze gehandelt habe. Auch im Universitätsbereich (Campus Süd) habe es im 3-Monats-Zeitraum keine ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplätze gegeben.
Die weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
10 
Sie bestreitet, dass dem Antragsteller eine auf Dauer angelegte Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Was die Stellenausschreibungen Nr. 262/2013 und Nr. 282/2013 betreffe, fehle im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 19.01.2009 - 6 P 1.08 -, BVerwGE 133, 42) der Hinweis darauf, dass jeweils eine verbindliche Entscheidung über den Wegfall der Stellen zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung vorgelegen habe. Auch werde bestritten, dass die Ausschreibung der Stellen den Beschäftigten ordnungsgemäß zugänglich gemacht worden sei. Jedenfalls habe sie (weitere Beteiligte zu 1) von den vorgenannten Stellen bis zur Vorlage der Antragsschrift keine Kenntnis gehabt.
11 
Dies gelte auch für die weitere Stellenausschreibung zu Nr. 95/2013. Diese Stelle sei bereits vorher unter der Nr. 600/2012 ausgeschrieben worden, aber in der Folgezeit komplett neu ausgeschrieben und mit einem anderen Profil belegt worden, um eine Umgehung des Schutzzwecks der Regelungen zum Schutz der Jugend- und Auszubildendenvertreter zu erreichen. Schließlich habe der Antragsteller nicht ausreichend konkret und schlüssig dargestellt, dass eine Weiterbeschäftigung tatsächlich unzumutbar gewesen sei. Vielmehr sei die Begründung der Klage zu allgemein und pauschal gehalten.
12 
Die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 beantragen,
13 
den Antrag abzulehnen.
14 
Sie tragen durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2013 vor, innerhalb der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 48 Abs. 7 LPVG sei ein wirksames Auflösungsverlangen nicht gestellt worden, da die vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit der Antragsschrift vorgelegte Prozessvollmacht nicht für den Antragsteller, sondern für das Land Baden-Württemberg erteilt worden sei. Das Land Baden-Württemberg sei aber nicht der Arbeitgeber der weiteren Beteiligten zu 1.
15 
Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers handele es sich bei den befristet ausgeschriebenen Stellen Nrn. 262/2013 und 95/2013 um auf Dauer angelegte und aus Landes- oder eigenen Mitteln des Haushaltsplans finanzierte Stellen. Ferner seien weitere ausbildungsadäquate Stellen (Nrn. 282/2013, 36/2013 u. 44/2013) ausgeschrieben worden. Soweit bezüglich des Campus Süd (Universitätsbereich) vorgetragen werde, dass im Schutzzeitraum keine dauerhaften Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden könnten, werde dem widersprochen. Unter Nr. 2388 sei im Schutzzeitraum eine ausbildungsadäquate Stelle befristet ausgeschrieben worden, die jedenfalls auf Dauer angelegt und gesichert finanziert sei.
16 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1/08 -, BVerwGE 133, 42) stehe es nicht im Ermessen des Antragstellers, Arbeitsplätze für die ein Dauerbesetzungsbedarf bestehe, nur befristet, insbesondere über Befristungsabreden ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBefrG zu besetzen. In Anwendung dieser Rechtsprechung seien Entscheidungen des Vorstands des ..., Arbeitsplätze für Biologielaboranten in der Zukunft entfallen zu lassen, nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Der Schutz der unbehelligten Amtsausübung der Jugendvertretung liefe leer, wenn dem Antragsteller gestattet wäre, über die Gestaltungsmöglichkeiten des § 14 TzBefrG jedes Übernahmeverlangen zurückweisen zu können.
17 
Nach der Systematik des Auflösungsverfahrens sei der Antragsteller in vollem Umfang für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 darlegungspflichtig. Dieser Darlegungspflicht sei er bislang nicht ausreichend nachgekommen. So fehle der Vortrag, dass er sich bei den Stellen, Arbeitsplätzen, Arbeitsgelegenheiten mit Arbeitnehmern vergleichbarer Qualifikation, die mit befristet angestellten Arbeitnehmern besetzt seien, um Arbeitsplätze handele, für die nur ein vorübergehender Bedarf bestehe. Der Vortrag, es bestehe ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistungen, setze eine nachprüfbare Prognose voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass nach vorgesehenen Vertragsenden für die Beschäftigung der befristet eingestellten Arbeitnehmer mit den Qualifikationen der weiteren Beteiligten zu 1 im ... kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf habe der Antragsteller im Auflösungsverfahren darzulegen. Dieser Darlegungspflicht sei der Antragsteller, der zudem die materielle Beweislast für das Fehlen adäquater unbefristeter Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten trage, nicht nachgekommen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
19 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugen ... und ... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
II.
20 
Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der weiteren Beteiligten zu 1 mit dem Antragsteller ist aufzulösen.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -) sind für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern in Baden-Württemberg weiterhin die §§ 9, 107 S. 2 BPersVG anzuwenden. Danach hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber mit den durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 09.11.2010, GBl. S. 793 neu gefassten Bestimmungen in § 48 Abs. 4 bis 8 und § 62 S. 2 LPVG zum Ausdruck gebracht, dass er mit diesen Neuregelungen die §§ 9, 107 S. 2 BPersVG „unter redaktioneller Anpassung an das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen hat“ (BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf Landtags-Drucksache 14/6694 S. 564 zu Nrn. 10 u. 14). Das beschließende Gericht schließt sich aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung dieser Rechtsauffassung an. Materiell-rechtliche Folgen sind damit nicht verbunden, da zwischen den genannten Regelungen keine sachlichen Unterschiede bestehen.
22 
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist eröffnet. Die weitere Beteiligte zu 1 gehört dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis an. Als Auszubildende in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Biologielaborantin stand sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. den Berufsausbildungsvertrag v. 15.04.2010). Dieses Berufsausbildungsverhältnis endete mit dem Bestehen der Prüfung am 29.06.2013. Da die weitere Beteiligte zu 1 - zwischen den Beteiligten unstreitig - bis zum 20.03.2013 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung war, gelten für sie gem. § 9 Abs. 3 BPersVG die Regelungen des § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG. Mit Schreiben vom 10.06.2013 hat sie innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende ihre Weiterbeschäftigung beantragt, so dass zwischen ihr und dem Antragsteller im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt (§ 9 Abs. 2 BPersVG).
23 
Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
24 
Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 ist der Auflösungsantrag des Antragstellers nicht schon deswegen unbegründet, weil dieser mit dem am 10.07.2013 beim Verwaltungsgericht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 S. 1 BPersVG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag vermeintlich kein rechtswirksames Auflösungsverlangen beantragt habe. Der Ansicht der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erteilte Vollmacht vom 27.06.2013 sei nicht für den Antragsteller, sondern für das Land Baden-Württemberg erteilt worden, welches aber nicht Arbeitgeber der weiteren Beteiligten zu 1 geworden sei, nachdem diese dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Antragsteller nicht widersprochen habe, vermag die beschließende Kammer nicht zu folgen. Auch wenn die bezeichnete Vollmacht unzutreffenderweise das Land Baden-Württemberg als Verfahrensbeteiligten bezeichnet und fälschlich von einem Arbeitsverhältnis zwischen der weiteren Beteiligten zu 1 und dem Land Baden-Württemberg ausgeht, so besteht bei verständiger Würdigung unter Beachtung des Empfängerhorizonts (§ 133 BGB) doch kein Zweifel, dass der damalige Präsident des... als Vorstandsvorsitzender des ... und damit als dessen gesetzlicher Vertreter (§ 6 Abs. 1 u. Abs. 4 ...-Zusammenführungsgesetz vom 14.07.2009, GBl. S. 317) den Rechtsanwälten ..., ... in dem Verfahren wegen Auflösung des kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses der (früheren) Jugend- und Auszubildendenvertreterin ... (= weitere Beteiligte zu 1) Vollmacht zur Durchführung des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erteilen wollte und auch erteilt hat.
25 
Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten ist der Auflösungsantrag des Antragstellers nicht schon deswegen unbegründet, weil dieser nicht umfassend und substantiiert die Unzumutbarkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 dargelegt und nachgewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die gerichtliche Sachprüfung eines Auflösungsantrags aus, wenn sich der öffentliche Arbeitgeber innerhalb der Antragsfrist auf das Nichtvorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes beruft. Es ist dann Sache des Gerichts, die insoweit erheblichen Tatsachen zu ermitteln (BVerwG, Beschl. v. 26.05.2009 - 6 PB 4.09 -; juris). Danach ist aber nach Überzeugung der beschließenden Kammer dem Antragsteller eine unbefristete Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 unzumutbar, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung am 29.06.2013 ein ausbildungsadäquater, gesicherter Dauerarbeitsplatz für die weitere Beteiligte zu 1 nicht zur Verfügung stand.
26 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
27 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf dem Bereich der Ausbildungsdienststelle an (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2008 - PL 15 S 533/08 -).
28 
Schutzzweck dieser Regelungen ist es, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigten können. Indem die amtierende Personalvertretung bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung geschützt wird, dienen diese Vorschriften zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris, Rd.Nr.23 zu der gleichlautenden Regelung in § 9 BPersVG).
29 
Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, wobei es auf das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig ankommt (BVerwG, a.a.O., Rd. Nr. 28, 29). Da es sich bei Stellen für Angestellte, um die es im vorliegenden Zusammenhang nur gehen kann, um „andere Stellen als Planstellen“ im Sinne des § 17 Abs.6 LHO handelt, kommt es darauf an, ob in den verbindlichen Erläuterungen des Haushaltsplans eine Stelle für Angestellte für die vom Jugendvertreter erworbene Qualifikation ausgewiesen ist. Ist diese Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unbesetzt, so ist diese Stelle vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (BVerwG, a.a.O., Rd.Nr.29).
30 
Liegt eine solche der Qualifikation des Jugendvertreters entsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht deswegen vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haushaltsrecht mit dem Jugendvertreter besetzt werden könnte. Die Flexibilität des Haushaltsrechts besagt nicht, dass jede im maßgeblichen Zeitpunkt freie Stelle mit Rücksicht auf § 9 BPersVG zugunsten des Jugendvertreters in Anspruch genommen werden muss. Müsste der Arbeitgeber alle Instrumente des Haushaltsrechts ausschöpfen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen, wäre der Grundsatz in Frage gestellt, wonach der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters das Fehlen eines freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes entgegengehalten werden kann (BVerwG, a.a.O. zu § 9 BPersVG).
31 
Im vorliegenden Sachverhalt existiert keine verbindliche Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers, die in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei der Stellenbesetzung zu beachten gewesen wäre.
32 
Soweit das ... Aufgaben einer Universität wahrnimmt (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie - KITG -) richtet sich die Erfüllung der Universitätsaufgabe nach dem Landeshochschulgesetz. In diesem Rahmen unterliegt das ... bei der Stellenbewirtschaftung keinerlei Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers in Bezug auf berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei einer Stellenbesetzung, nachdem den Universitäten gem. § 13 Abs. 3 LHG im System der dezentralen Verantwortung ein leistungsorientiertes Globalbudget zugewiesen ist und ihnen in diesem Rahmen der flexible und eigenverantwortliche Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a LHO übertragen ist. Für die Frage, ob für einen Jugendvertreter, der an der Hochschule eine Berufsausbildung absolviert hat, ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht, ist demnach nicht mehr die Festlegung von starren Ausgabenzwecken in kameralen Titeln maßgeblich, sondern die Zweckbestimmung durch das jeweils zuständige Gremium der Hochschule, das seinerseits an die Vorgabe von ergebnisorientierten Leistungszwecken im Hochschulprogrammhaushalt gebunden ist (BVerwG, a.a.O., Rd.Nr. 31).
33 
Gleiches gilt, soweit das ... gemäß § 2 Abs. 3 KITG die Aufgabe einer Großforschungseinrichtung nach Art. 91 b Abs. 1 GG wahrnimmt. Hier richtet sich dessen Finanzierung als Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft nach den dort geltenden Grundsätzen einer programmorientierten Förderung, die maßgeblich durch die Budgetvorgaben der Zuwendungsgeber vorbestimmt ist. Auch in diesem Rahmen existiert keine verbindliche Vorgabe, die in Bezug auf die berufliche Qualifikation und Fachrichtung bei einer Stellenbesetzung zu beachten gewesen wäre.
34 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem rechtlich und tatsächlich vergleichbaren Sachverhalt, bei dem es sich um eine Ausbildungsdienststelle an einer Hochschule des Landes Hessens handelte, ausgeführt (a.a.O., Rd.Nr.31, 32):
35 
„Die Zweckbestimmung durch das jeweils zuständige Gremium der Hochschule oder des Fachbereichs ist die maßgebliche Entscheidung dafür, ob für einen Jugendvertreter, der an der Hochschule eine Berufsausbildung absolviert hat, ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung steht.
36 
Bei dieser Entscheidung ist das jeweils zuständige Hochschulorgan nicht durch § 9 BPersVG gebunden. Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, betriebliche oder finanzielle Vorkehrungen zu schaffen, um Mitgliedern einer Jugend- oder Personalvertretung, die ihre Ausbildung beenden, auf deren Verlangen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu können. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze kann nicht über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht erzwungen werden (vgl. Beschl. v. 15.10.1985, a.a.O. S. 159). Auf die Mittelverwendung durch die Hochschule übertragen bedeutet dies, dass die zuständigen Hochschulgremien nicht gezwungen sind, auf ihnen zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation von Jugendvertretern zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. § 9 BPersVG gebietet nicht, dass sich die Hochschule bei der Bewirtschaftung der ihr zugewiesenen knappen finanziellen Ressourcen in Widerspruch zu den von ihr intendierten Prioritäten setzt. Bei der Entscheidung über die Mittelverwendung obliegt ihr auch keine Prüfpflicht zugunsten des Jugendvertreters, deren Erfüllung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Der § 9 BPersVG prägende Gedanke des Diskriminierungsschutzes ist nicht berührt, wenn die Hochschule bei der Verwendung der ihr zugewiesenen personellen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt. Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle: Die Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise dann zumutbar, wenn die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zu verhindern.“
37 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind Anhaltspunkte für einen Missbrauch in dem Sinne, dass der Antragsteller bei der Entscheidung über die Zweckbestimmung der Mittelverwendung erkennbar das Ziel verfolgte, die Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 zu verhindern, weder substantiiert vorgetragen noch für die beschließende Kammer sonstwie ersichtlich.
38 
Der Antragsteller hat mit Antragsschriftsatz vom 10.07.2013 und mit weiterem Schriftsatz vom 28.11.2013 vorgetragen, bei insgesamt sieben während des Drei-Monat-Schutzzeitraums vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ausgeschriebenen Stellen habe es sich in keinem Fall um einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz gehandelt, der mit der weiteren Beteiligten zu 1 hätte besetzt werden können. Dieser Vortrag entspricht auch dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die insoweit zur Diskussion gestellten Stellen kamen für die weitere Beteiligte zu 1 im Ergebnis nicht in Betracht, weil es sich entweder nicht um eine ausbildungsadäquate Stelle und/oder nicht um einen Dauerarbeitsplatz handelte.
39 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entscheidung, welche fachlichen Anforderungen an freie Stellen zu stellen sind, als typische Arbeitgeberaufgabe von der beschließenden Kammer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität zu überprüfen (BVerwG, Beschl. v. 11.03.2008 - 6 PB 16/07 -, juris). Abzustellen ist hierbei ausschließlich auf den anerkannten Ausbildungsberuf. Ein Dauerarbeitsplatz liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vor, wenn die ihm zuerkannten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind, wobei eine sachgrundlose Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung nicht entgegensteht, wenn es sich um einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben handelt (BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -). Maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage ist nur der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll. Entwicklungen nach Ausbildungsende sind für die rechtliche Beurteilung unerheblich (BVerwG, Beschl. v. 08.07.2013 - 6 PB 11.13 -, PersV 2013, S. 390, 391).
40 
Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren genannten Stellenausschreibungen die mündliche Verhandlung Folgendes ergeben:
41 
Nr. 262/2013:
42 
Bei der für eine Biologielaborantin mit mehrjähriger Berufserfahrung ausgeschriebenen Stelle handelt es sich um eine auf zwei Jahre befristete Mitarbeit in einem drittmittelfinanzierten Forschungsprojekt, wie bereits dem Ausschreibungstext zu entnehmen ist und von der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin ... glaubhaft bestätigt wurde. Der Umstand, dass das Institut seit mehr als 20 Jahren besteht, ändert nichts daran, dass der Arbeitsplatz von vornherein drittmittelfinanziert sowie projektgebunden und damit nicht auf Dauer angelegt ist.
43 
Nr. 95/2013:
44 
Der Arbeitsplatz (Biologisch-Technische Assistentin) wurde nach den glaubhaften Angaben der Zeugin ... bereits zum 15.03.2013, mithin außerhalb des Drei-Monat-Schutzzeitraums (29.03. bis 29.06.2013) besetzt.
45 
Nr. 282/2013:
46 
Bei der für eine Biologielaborantin ausgeschriebenen Stelle handelt es sich um einen drittmittelfinanzierten, projektgebundenen Arbeitsplatz mit einer Befristung für den Zeitraum 01.07.2013 bis 28.02.2014. Es gelten die obigen Ausführungen zu Nr. 262/2013 entsprechend.
47 
Nr. 36/2013:
48 
Die Stellenausschreibung betrifft die Stelle einer Medizinisch-Technischen Assistentin, die nicht der Qualifikation der weiteren Beteiligten zu 1 als Biologielaborantin entspricht. Von daher fehlt es bereits an der Ausbildungsadäquanz. Hinzu kommt, dass es sich auch hier um einen projektbezogenen, auf ein Jahr (sachgrund-) befristeten Arbeitsplatz handelt, mithin nicht um einen Dauerarbeitsplatz.
49 
Nr. 44/2013:
50 
Die für eine Biologielaborantin ausgeschriebene Stelle ist projektgebunden und auf zwei Jahre befristet, wie sowohl der Ausschreibungstext als auch die Aussage der Zeugin ... in der mündlichen Verhandlung erweisen. An der Projektbezogenheit und Befristetheit des Arbeitsplatzes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in diesem Fall die Finanzierung aus Mitteln des Institutsbudgets - und nicht aus Drittmitteln - erfolgt.
51 
Nr. 2337:
52 
Für die für eine Chemisch-Technische Assistentin ausgeschriebene Stelle, die am 01.05.2013 im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens besetzt wurde, fehlt es bereits an der Ausbildungsadäquanz, da dieser Arbeitsplatz nach Aussage des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen ... Anforderungen betrifft, die in den chemischen Bereich fallen.
53 
Nr. 2388:
54 
Die Stellenausschreibung betrifft eine Chemielaborantin oder Chemisch-Technische Assistentin, nicht aber das Anforderungsprofil einer Biologielaborantin. Auch hier fehlt es an der Ausbildungsadäquanz.
55 
Nicht durchgreifend ist der Einwand der weiteren Beteiligten, die Praxis des Antragstellers, freiwerdende Stellen nur noch als befristete Arbeitsverhältnisse auszugestalten, laufe dem Schutzzweck des § 9 BPersVG zuwider und ermögliche es dem öffentlichen Arbeitgeber, jedes Übernahmeverlangen zurückweisen zu können. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die rechtliche Beurteilung ist allein, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses oder im 3-Monat-Schutzzeitraum vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz zur Verfügung stand, der mit dem Jugend- und Auszubildendenvertreter hätte besetzt werden können. Eine solche Feststellung konnte die Kammer indes nicht treffen.
56 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung unzumutbar, wenn dem Auszubildenden im Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später ein Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommt (Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, Komm., 7. Aufl., § 9 Rd.Nr. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG v. 11.03.2008, - 6 PB 16/07 -, juris; ebenso Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl., § 9 Rd.Nr. 16). Dass der Antragsteller von den ihm als Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Teilzeitbefristungsgesetzes Gebrauch macht (siehe § 14 TzBfG) verstößt nicht per se gegen den Schutzzweck des § 9 BPersVG. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann geboten, wenn für die beschließende Kammer erkennbar wäre, dass der Antragsteller einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes allein deswegen als befristeten Arbeitsplatz umgestaltet, um einen zur Übernahme anstehenden Jugend- und Auszubildendenvertreter allein wegen dessen Engagement in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht weiterbeschäftigen zu müssen. Für eine solchermaßen konkrete Benachteiligungsabsicht gibt der vorliegende Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Der dem § 9 BPersVG zugrundeliegende Gedanke des Diskriminierungsschutzes ist nicht berührt, wenn die Hochschule - insbesondere mit Blick auf die oben dargestellten Budgetzwänge - bei der Verwendung der ihr zugewiesenen Mittel im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Vorgaben frei darüber entscheidet, wie sie die ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben am besten erfüllt. Welche Arbeiten im Betrieb verrichtet werden sollen und wieviele Arbeitnehmer damit beschäftigt werden, bestimmt vielmehr der Arbeitgeber durch seine arbeitstechnischen Vorgaben und seine Personalplanung. Hat er keinen Einstellungsbedarf oder hat er nur einen befristeten Einstellungsbedarf, so ist ein freier Arbeitsplatz nicht vorhanden (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -, juris).
57 
Ohne Erfolg berufen sich die weiteren Beteiligten ferner auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19.01.2009 - 6 PB 1/08 -, juris, soweit dort unter Tz 46 ausgeführt wird, ein öffentlicher Arbeitgeber könne sich auf den künftigen Wegfall eines Arbeitsplatzes nur dann berufen, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle vorlag, diesen Arbeitsplatz zu einem bestimmten Termin entfallen zu lassen. Diese Rechtsprechung setzt das Vorliegen eines Dauerarbeitsplatzes voraus und kann keine Anwendung finden, wenn es sich - wie hier - um von vornherein drittmittelfinanzierte, projektgebundene und damit nicht auf Dauer angelegte Arbeitsplätze handelt (so auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2013 - 6 PB 19/13 -, juris, Tz 16).
58 
Ohne Substanz ist schließlich der Einwand der weiteren Beteiligten zu 1, die oben genannten Stellenausschreibungen seien nicht bekannt gemacht worden. Eine solche Feststellung konnte in der mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden. Davon zu unterscheiden, aber rechtlich irrelevant ist die Frage, ob die weitere Beteiligte zu 1 von den Stellenausschreibungen jeweils Kenntnis erlangt hatte.
59 
Zusammenfassend gilt zur Überzeugung der beschließenden Kammer:
60 
Anhand der vom Antragsteller im Beschlussverfahren vorgelegten Stellenausschreibungen ist nicht ersichtlich, dass die zuständigen Hochschulgremien bzw. die zuständigen Gremien im Großforschungsbereich des ... entschieden haben, zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes einen Arbeitsplatz zu schaffen, der der Qualifikation der weiteren Beteiligten zu 1 entsprach. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller innerhalb des Drei-Monat-Zeitraums vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 9 Abs. 2 BPersVG) tatsächlich eine der Ausbildung der weiteren Beteiligten zu 1 entsprechende Stellenbesetzung vorgenommen hat, anstatt diese (ausbildungsadäquate) Stelle für einen nach § 9 Abs. 1 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 9 Rd.Nr. 16b). Da auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Antragsteller das Ziel verfolgte, die weitere Beteiligte zu 1 wegen ihrer Betätigung für die Jugend- und Auszubildendenvertretung des ... zu diskriminieren, war dem Antrag des Antragstellers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG stattzugeben.
61 
Eine Kostenentscheidung war in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13 zitiert 7 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 14 Zulässigkeit der Befristung


(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,2. die Bef

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 9


(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalv

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 107


Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprech

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Jan. 2014 - PL 12 K 1682/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2013 - 6 PB 19/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung a

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Sept. 2008 - PL 15 S 533/08

bei uns veröffentlicht am 16.09.2008

Tenor Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Referenzen

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hat Erfolg, die Beschwerde des Beteiligten zu 1 dagegen nicht (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG).

2

1. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der Senat davon aus, dass für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern in Baden-Württemberg weiterhin §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG anzuwenden sind, zumal zwischen diesen bundesrechtlichen Regelungen und den durch Art. 6 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010, GBl. S. 793, neugefassten Bestimmungen in § 48 Abs. 4 bis 8 und § 62 Satz 2 BaWüPersVG keinerlei sachliche Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 Rn. 9 ff.; dazu ferner Bieler, in: Lenze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg, § 48 Rn. 1; Altvater, in: Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, Anhang 1 § 107 Rn. 2a). Dementsprechend hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er mit den genannten landesrechtlichen Regelungen §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG "unter redaktioneller Anpassung an das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen" hat (LTDrucks 14/6694 S. 564 zu Nr. 10 und 14).

3

2. Die Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat dadurch in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beteiligten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör verletzt, dass er über das Auflösungsbegehren des Antragstellers in der Sache entschieden hat, ohne zuvor den im Schriftsatz vom 2. April 2013 benannten Universitätsprofessor Dr. Ing. habil T. T. als Zeugen vernommen zu haben.

4

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>, vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 - BVerfGE 60, 250 <252> und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>).

5

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gilt nach Maßgabe von § 83 Abs. 1 und 2 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltungsgerichte auch unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Davon unberührt bleibt die Pflicht, von den Beteiligten angetretene Beweise zu erheben, sofern die behauptete Tatsache entscheidungserheblich ist und Erhebungshindernisse nicht bestehen (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 6 PB 1.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 35 Rn. 8 m.w.N.).

6

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Terminsverfügung vom 26. März 2013 drei Mitarbeiter des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) als Zeugen geladen zu den Themen "Tätigkeitsbereiche von Baustoffprüfern und freie Arbeitsplätze für Baustoffprüfer beim KIT". Die Fragestellung bezog sich, wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss klargestellt hat, auf den Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis zum 11. Januar 2012, mithin den Dreimonatszeitraum vor Ende der Ausbildung des Beteiligten zu 1 (BA S. 13). Unter Bezugnahme auf die Terminsverfügung haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit Schriftsatz vom 2. April 2013 zum Beweis dafür, dass es sich um die mit Stellenausschreibung Nr. 2087 zum 1. November 2011 zunächst sachgrundlos auf zwei Jahre mit der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung besetzte Stelle um eine auf Dauer angelegte adäquate Arbeitsmöglichkeit handelt, auf das Zeugnis des Leiters des Instituts für Bodenmechanik und Felsmechanik am KIT, Prof. Dr. T., berufen. Die damit unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erheblich.

7

aa) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn er der Ausbildung des Jugendvertreters entspricht. Um einen Dauerarbeitsplatz handelt es sich, wenn die ihm zugeordneten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Von diesem Verständnis sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend ausgegangen. Fehlt es wie hier an normativen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers, so ist die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausbildungsendes über einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz verfügte, Tatsachenfrage. Im Lichte dessen wurde mit dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 in das Wissen des benannten Institutsleiters gestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet war und die ihm zugeordneten Tätigkeiten auf Dauer angelegt waren. Demnach bezog sich die unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht lediglich darauf, dass grundsätzlich ein dauerhafter Bedarf nach einem technischen Mitarbeiter am Institut bestand (vgl. BA S. 18), sondern auf den konkreten Arbeitsplatz, der Gegenstand der Stellenausschreibung mit der Nr. 2087 war.

8

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass es sich beim Arbeitsplatz Nr. 2087 um einen solchen für einen technischen Mitarbeiter handelt, der aus lediglich projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird und deswegen nur befristet besetzt werden kann (BA S. 18). Auf der Grundlage dieser Feststellung hat er - insoweit durchaus nachvollziehbar - geschlussfolgert, dass die auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten von wechselnden Drittmittelprojekten abhängen, deswegen der Stellenzuschnitt nicht dauernd auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers ausgerichtet und zudem die Finanzierung nicht dauerhaft gesichert ist. Diese Schlussfolgerung steht und fällt jedoch mit der Richtigkeit der Feststellung, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 aus projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird. Zu dieser Feststellung ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund "informatorischer Anhörung" der drei geladenen Mitarbeiter des KIT gelangt. Ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit den anzuwendenden Regeln des Strengbeweises nicht genügt hat (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 373 ff. ZPO), so hat er doch auf diese Weise eine den Prozess entscheidende Tatsachenfeststellung getroffen. Dem widersprach aber der von den Beteiligten zu 2 und 3 angebotene Gegenbeweis. Die in das Wissen des Institutsleiters gestellte Behauptung, der Arbeitsplatz Nr. 2087 sei für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet und die ihm zugeordneten Tätigkeiten seien auf Dauer angelegt, steht in vollständigem Gegensatz zu den vom Verwaltungsgerichtshof dahin gewerteten Angaben der drei Mitarbeiter, dass der Arbeitsplatz drittmittelfinanziert und projektgebunden sei.

9

cc) Die Erheblichkeit des von den Beteiligten zu 2 und 3 unterbreiteten Gegenbeweises scheitert nicht daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die sich aus der Ausschreibung Nr. 2087 ergebende Entscheidung innerhalb des Instituts für Boden- und Felsmechanik, einen technischen Mitarbeiter nur befristet einzustellen, für unbedenklich gehalten hat (BA S. 19). Auch hierbei handelte es sich wiederum nur um eine Schlussfolgerung aus der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen projektgebundenen Drittmittelfinanzierung (vgl. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Trifft diese Annahme aber nicht zu, handelt es sich vielmehr um einen Dauerarbeitsplatz, so kann die in der Ausschreibung vorgesehene Befristung der Stelle auf zwei Jahre ("zunächst", "mit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung") eine sachgrundlose Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG sein. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages in Bezug auf einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben kann aber der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG nicht entgegenstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat (BA S. 17). Ist der Arbeitsplatz Nr. 2087 auf Dauer angelegt, so ist die Bemerkung in der Ausschreibung "Eine abgeschlossene Ausbildung beispielsweise als Baustoffprüfer/in oder physikalischtechnische/r Assistent/in ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich" ohne weiteres der Interpretation dahin zugänglich, dass eine abgeschlossene Ausbildung als Baustoffprüfer in jedem Falle ausreicht und die Stelle ihrer Bestimmung nach auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers geradezu zugeschnitten ist.

10

b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vernehmung von Prof. Dr. T. als Zeugen ein untaugliches Beweismittel ist. Wie sich aus dem Text der Ausschreibung ergibt, wurde ein technischer Mitarbeiter für das Institut für Bodenmechanik und Felsmechanik gesucht, welches von Prof. Dr. T. geleitet wird. Dass er in dieser Eigenschaft sachgemäße Angaben dazu machen kann, ob die Stelle projektgebunden und drittmittelfinanziert war oder ob sie zu den vom Haushaltsgesetzgeber global zugewiesenen Stellen zählte, war durchaus zu erwarten. Sich in dieser Hinsicht alleine auf die geladenen drei Mitarbeiter des KIT zu verlassen, lief dem Verbot der antizipierten Beweiswürdigung zuwider.

11

c) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihr Rügerecht nicht mit Blick auf den Verlauf des Anhörungstermins vom 7. Mai 2013 verloren. Wie sie in der Beschwerdebegründung unwidersprochen vortragen, hat ihr Bevollmächtigter den Verwaltungsgerichtshof zu Beginn des Anhörungstermins auf das Beweisangebot vom 2. April 2013 angesprochen. Er hat dies nach Schließung der Anhörung, aber noch vor der Beratung des Gerichts wiederholt, so dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung darüber im Klaren sein musste, dass sich das Beweisangebot nicht erledigt hatte. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren nicht gehalten, ihren gemäß § 373 ZPO ordnungsgemäßen und rechtswirksamen Beweisantritt vom 2. April 2013 im Anhörungstermin zu wiederholen. Sie konnten darauf vertrauen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der beantragten Zeugenvernehmung nur absehen würde, wenn dies im Prozessrecht eine Stütze fände.

12

d) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG). Die von den Beteiligten zu 2 und 3 ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG gebieten es nicht, davon abzusehen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

13

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.

14

a) Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof rechtliches Gehör versagt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG). Er war, anders als jetzt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Dass er sich dem Beweisangebot im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 förmlich angeschlossen hat, ist nicht ersichtlich.

15

b) Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die Frage, ob "bei dauerhaftem Beschäftigungsbedarf bei gesicherter Finanzierung Arbeitsplätze zunächst sachgrundlos befristet werden können", ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hängt davon nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat tragend darauf abgestellt, dass der Beschäftigungsbedarf wegen ungesicherter Finanzierung nicht dauerhaft und der Arbeitsplatz wegen wechselnder Projektbindungen nicht dauerhaft auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers zugeschnitten war. Im Übrigen ist er - im Sinne der Beteiligten zu 1 bis 3 - davon ausgegangen, dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich von Wissenschaft und Forschung als solche der Einordnung als Dauerarbeitsplatz und damit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nicht entgegensteht (BA S. 17).

16

c) Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 (a.a.O. Rn. 46) ab. Danach kann sich der öffentliche Arbeitgeber darauf, dass ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz nur zur vorübergehenden Besetzung vorgesehen war und für den Jugendvertreter nicht in Betracht kam, nur dann berufen, wenn bereits im Zeitpunkt des Ausbildungsendes eine verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle vorlag, diesen Arbeitsplatz zu einem bestimmten Termin entfallen zu lassen. Eine bloße Absichtserklärung ohne exakte terminliche Fixierung reicht nicht aus. Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in Widerspruch gesetzt. Er hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz von vornherein drittmittelfinanziert sowie projektgebunden und damit nicht auf Dauer angelegt war. Auf eine derartige Fallgestaltung bezieht sich die Aussage im zitierten Senatsbeschluss nicht.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Auflösung des zwischen ihm und dem weiteren Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der weitere Beteiligte zu 1 begann auf Grund eines mit dem Antragsteller geschlossenen Berufsausbildungsvertrags am 01.09.2004 beim Staatlichen Vermessungsamt Mosbach seine Ausbildung zum Vermessungstechniker. Nach Übergang der von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden mit Wirkung vom 01.01.2005 gemäß Art. 1 Abs. 8 des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG -) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) wurde er zum Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis versetzt. Dort war er bis Dezember 2007 Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Mit Schreiben vom 23.03.2007 teilte ihm das Landesvermessungsamt mit, dass im Anschluss an seine Ausbildung eine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beim Land Baden-Württemberg als tariflich Beschäftigter nicht beabsichtigt sei. Daraufhin verlangte er mit Schreiben vom 16.05.2007 als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung seine Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Am 31.07.2007 beendete er erfolgreich seine Ausbildung.
Bereits am 18.06.2007 hatte der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen und zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an seine Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht begründet wird.
Mit Beschluss vom 01.02.2008 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß das Arbeitsverhältnis des weiteren Beteiligten zu 1 mit dem Antragsteller aufgelöst. In den Gründen heißt es: Da sich der weitere Beteiligte zu 1 auf ein für unbestimmte Zeit begründetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BPersVG berufe, könne der Antragsteller als Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG die Auflösung verlangen, wenn Tatsachen vorlägen, auf Grund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden könne. Das sei hier der Fall, da der Antragsteller als öffentlicher Arbeitgeber dem weiteren Beteiligten zu 1 als Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen könne. Hierfür komme es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Schutzzweck des § 9 BPersVG sei nämlich, Auszubildende vor Personalmaßnahmen zu bewahren, die sie an der Ausübung ihrer Personalrats- und Jugendvertreterarbeit hindern oder ihre Unabhängigkeit in dieser Arbeit beeinträchtigen könnten. Indem die Regelung die amtierenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen vor dauernden oder vorübergehenden Änderungen ihrer Zusammensetzung schütze, diene sie zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit. Das kollektivrechtliche Element des Schutzzwecks werde aber nicht erreicht, wenn der Auszubildende in einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt werde. Denn damit erlösche seine Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Daher sei unerheblich, ob dem Antragsteller beim Landesvermessungsamt im Sommer 2007 eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Dieses Amt sei nicht Ausbildungsdienststelle des weiteren Beteiligten zu 1 gewesen, auch wenn der Antragsteller Arbeitgeber geblieben sei. An der neuen Ausbildungsdienststelle habe der Antragsteller dem weiteren Beteiligten zu 1 zum maßgebenden Zeitpunkt schon deshalb keinen Arbeitsplatz bereitstellen können, weil er hierzu rechtlich nicht in der Lage gewesen sei. Nach den Regelungen des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes habe für die in Frage kommenden Arbeitsplätze inzwischen der Landkreis die Personalhoheit. Nach Art. 8 § 2 VRG i.V.m. § 52 Abs. 1 LKrO sei mit dem Übergang der Aufgaben der Staatlichen Vermessungsämter auf die Landratsämter die Personalverantwortung für deren Angestellte und Arbeiter mit Wirkung vom 01.01.2005 auf die Landkreise übergegangen. Hiervon ausgenommen seien gemäß Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer gewesen. Damit sei der Antragsteller gehindert, Vermessungstechnikerstellen bei den Landratsämtern zu besetzen. Dies führe zwingend zur Unzumutbarkeit i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG. Fraglich könne nur sein, ob es in diesen Fällen dem Antragsteller als weiterhin für die Ausbildung Verantwortlichem zur Pflicht gemacht werden könne, im Rahmen von Versetzungen oder Abordnungen seiner Auszubildenden dafür Sorge zu tragen, dass der jeweilige Landkreis bei der Besetzung von ausbildungsadäquaten freien Stellen § 9 BPersVG beachte. Diese Frage bedürfe jedoch keiner Vertiefung, da der Neckar-Odenwald-Kreis auch als Arbeitgeber nicht hätte anders handeln können. Der Antragsteller habe substantiiert dargelegt, dass auch beim Neckar-Odenwald-Kreis im Sommer 2007 keine freien Stellen für Vermessungstechniker im Angestelltenverhältnis zu vergeben gewesen seien. Der Einwand, ein Beamter der Vermessungsverwaltung sei damals beim Landratsamt in Altersteilzeit gegangen, stelle dies nicht in Abrede, denn es gehe vorliegend nicht um Beamtenstellen. Dafür gebe es die fortführende Ausbildung im mittleren vermessungstechnischen Dienst, die auch dem weiteren Beteiligten zu 1 offenstehe.
Gegen den am 12.02.2008 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1 am 18.02.2008 Beschwerde eingelegt und diese am 08.04.2008 begründet. Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2008 - PL 14 K 2502/07 - zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Er macht geltend: Der Antragsteller habe nicht hinreichend vorgetragen, dass beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis im maßgeblichen Zeitpunkt kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz als Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe. Zudem wäre es darauf angekommen, ob beim Antragsteller selbst eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker im Sommer 2007 vorhanden gewesen sei. Ferner wäre es Pflicht des Antragstellers gewesen, in der durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz bedingten Konstellation (Auseinanderfallen von Ausbildungsdienststellen und Arbeitgeberseite) dafür Sorge zu tragen, dass der jeweils betroffene Landkreis als Ausbildungsdienststelleninhaber bei der Besetzung von ausbildungsadäquaten freien Stellen § 9 BPersVG beachte, was der Neckar-Odenwald-Kreis nicht getan habe. Arbeitgeber i. S. des § 9 Abs. 1 BPersVG sei vorliegend der Antragsteller, da der Ausbildungsvertrag mit ihm abgeschlossen worden sei. § 9 Abs. 1 BPersVG sei eine arbeitsvertragliche Norm, so dass der Antragsteller nicht auf einen Übernahmeanspruch gegenüber dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis verweisen könne. In seinem Beschluss vom 10.05.2004 - PL 15 S 1844/03 - habe der Senat ausgeführt, dass bei einem Auseinanderfallen von Arbeitgeber und tatsächlicher Dienstausübungsstelle auf die maßgebliche arbeitsvertragliche Stellung abzustellen sei, da § 9 Abs. 2 BPersVG eine arbeitsvertragliche Norm darstelle. Damit sei der Schutzzweck des § 9 BPersVG tangiert. Der Antragsteller sei für die Aufgabenerfüllung durch den Neckar-Odenwald-Kreis auch verantwortlich und habe insoweit Weisungsrechte, was die Ämter für Flurneuordnung und Landentwicklung als untere Sonderbehörden betreffe. Diese seien durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz aufgelöst und ihre Aufgaben auf die Landratsämter übertragen worden. Diese nähmen die Aufgaben als Staatsbehörden wahr. Für den Jugendvertreter bestehe die Gefahr, dass er vom Antragsteller als seinem eigentlichen Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag erhalte. Dieser potentiellen Gefahr wolle § 9 BPersVG begegnen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller allen Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung bestanden hätten, einen Arbeitsvertrag, befristet auf die Dauer eines Jahres, angeboten habe; ihm gegenüber sei dieses Angebot jedoch nicht gemacht worden. Der Antragsteller verfüge auch über freie Stellen. Trotz aller Streichungen habe er Stellen ausgebracht und einen Einstellungskorridor geschaffen. Eine dieser freien Stellen hätte er für ihn als zu übernehmenden Jugendvertreter verwenden müssen. Im Jahr 2006 seien in der Flurordnungsverwaltung insgesamt 67 Auszubildende zum Vermessungstechniker in der Ausbildung gewesen. Nach organisatorischer Vorarbeit durch das Landesamt für Flurneuordnung im Regierungspräsidium Stuttgart erfolge die jährliche Einstellung der Auszubildenden durch alle Regierungspräsidien. Die fachpraktische Ausbildung werde bei den unteren Flurbereinigungsbehörden der Landratsämter durchgeführt.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG bestehe nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten habe. Ausbildungsdienststelle für den weiteren Beteiligten zu 1 sei das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis und nicht das Landesvermessungsamt gewesen, so dass es gerade nicht erheblich sei, ob bei dieser Behörde selbst im maßgeblichen Zeitraum eine freie Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden habe, was auch nicht der Fall gewesen sei. Aber auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis habe nach dessen Angaben im Zeitraum Mai bis Juli 2007 keine Stelle für einen Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden, die unbefristet zu besetzen gewesen wäre. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, dass der weitere Beteiligte zu 1 nicht dem Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung, sondern dem Fachbereich Vermessung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis angehört habe; das Landesvermessungsamt sei lediglich Fachaufsichtsbehörde für diesen Bereich; für den Bereich Flurneuordnung und Landentwicklung habe dagegen das Regierungspräsidium die Fachaufsicht. Darüber hinaus habe er (über das Landesvermessungsamt) kein Weisungsrecht gegenüber den Landkreisen bezüglich der Einstellung von Personal. Die Planstellen der Landkreise seien in deren jeweiligem Haushalt veranschlagt und würden dort in eigener Zuständigkeit geführt. Auch wenn die Landkreise im Bereich des Vermessungswesens staatliche Aufgaben wahrnähmen, unterliege die Art und Weise der Aufgabenerfüllung der alleinigen Zuständigkeit des Landratsamts, so dass das Landesvermessungsamt den jeweiligen Landkreis nicht zur Einstellung von Personal verpflichten könne. Das Landesvermessungsamt habe lediglich die Fachaufsicht über die Ämter und Fachbereiche für Vermessung bei den Landratsämtern, während die Dienstaufsicht bei den Landratsämtern liege. Die Regelung des § 9 BPersVG diene keinesfalls dazu, einen Einstellungsanspruch, der gegebenenfalls ihm gegenüber bestünde, auf das Landratsamt zu verlagern. Die vom weiteren Beteiligten zu 1 in Bezug genommene Senatsentscheidung sei nicht einschlägig, da sie keinerlei Feststellungen zur hier maßgeblichen Vorschrift des § 9 BPersVG enthalte. Die behaupteten befristeten Arbeitsverträge habe nicht er angeboten. Vielmehr habe der Landkreis seinen Auszubildenden ab 01.01.2008 im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis eine leistungsorientiert gestaffelte Anschlussbeschäftigung von drei bis sechs Monaten ermöglicht. Ob dies auch gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 1 geschehen sei, sei nicht bekannt, aber auch unerheblich, da es sich bei einem solchen Zeitvertrag um keinen auf Dauer angelegten und gesicherten Arbeitsplatz handele. Im Übrigen habe der Landkreis für Absolventen der Ausbildung zum Vermessungstechniker alternativ eine Ausbildung im mittleren vermessungstechnischen Dienst zugelassen; von einem entsprechenden Angebot habe der weitere Beteiligte zu 1 jedoch keinen Gebrauch gemacht. Beim Landesvermessungsamt gebe es auch keinen Einstellungskorridor; diese Behörde habe für das Jahr 2007 ihre Einsparverpflichtung nur knapp erbracht; freie Stellen für Neueinstellungen seien nicht vorhanden (gewesen), so dass auch im Jahr 2007 keine Neueinstellung erfolgt sei. Soweit der weitere Beteiligte zu 1 auf die Poolstellen des Geschäftsbereichs Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien verweise, bestehe keine Verbindung zum Landesvermessungsamt, dem keinerlei Zuständigkeit obliege. Der Aspekt sei auch irrelevant, da der weitere Beteiligte zu 1 im Bereich der Vermessung und nicht im Bereich der Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien tätig gewesen sei.
11 
Die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 unterstützen die Beschwerde und tragen vor: Normalerweise würden beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Auszubildende nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung für ein halbes Jahr weiterbeschäftigt. Dieses Angebot sei dem weiteren Beteiligten zu 1 ebenso wenig unterbreitet worden wie das vom Antragsteller erwähnte Angebot, eine Ausbildung alternativ im mittleren nichttechnischen Dienst zu absolvieren. Im Übrigen habe der weitere Beteiligte zu 1 nach Beendigung seiner Ausbildung am 01. und 02.08.2007 gearbeitet, so dass faktisch von der Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszugehen sei. Trotz der Stelleneinsparauflage habe es im Bereich des Landesvermessungsamts auch im Jahr 2007 unbefristete Einstellungen gegeben. Auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hätten in den Monaten Mai bis Juli 2007 freie und besetzbare Arbeitsplätze für Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden, so dass mit dem weiteren Beteiligten zu 1 ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden können; dies gelte insbesondere für die frei gewordene Stelle des Beamten G., der in Altersteilzeit gegangen sei. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller unstreitig über einen Einstellungskorridor von ca. 100 Planstellen, von denen eine für den zu übernehmenden weiteren Beteiligten zu 1 hätte verwendet werden müssen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die Akten des Beschwerdeverfahrens wird ergänzend Bezug genommen.
II.
13 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 zum Anhörungstermin nicht erschienen sind. Denn sie sind in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
14 
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist nach § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.
15 
Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis zu Recht aufgelöst. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu eigen macht (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG und § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 - unterstützt von den weiteren Beteiligten zu 2 und 4 - rechtfertigt keine andere Entscheidung.
16 
Das streitige Auflösungsbegehren richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 Satz 2 BPersVG. Daraus sowie aus der Kapitelüberschrift „unmittelbar für die Länder geltende Vorschriften“ ergibt sich, dass § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = NVwZ 2006, 344).
17 
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildender in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Vermessungstechniker stand er in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. den Berufsausbildungsvertrag vom 20.10.2003), welches mit dem Bestehen der Prüfung am 31.07.2007 endete. Zu diesem Zeitpunkt war er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Er hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 16.05.2007, vom Antragsteller seine Weiterbeschäftigung verlangt, wie es § 9 Abs. 2 BPersVG für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorsieht.
18 
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller wirksam gestellt. Zwar hat er bereits am 18.06.2007 - und damit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - beim Verwaltungsgericht zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an dessen Ausbildung zum Vermessungstechniker nicht begründet wird. Wird ein solcher Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG gestellt, aber nicht schon vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so kann er angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr wandelt er sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 29.11.2007 - PL 15 S 1/06 - m.w.N., Juris).
19 
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auflösungsbegehrens nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG sind erfüllt. Der Antragsteller ist Arbeitgeber im Sinne dieser Regelung. Unstreitig wurde aufgrund des Berufsausbildungsvertrags vom 20.10.2003 zwischen dem Antragsteller (als Arbeitgeber) und dem weiteren Beteiligten zu 1 ein Berufsausbildungsverhältnis - beginnend am 01.09.2004 - mit dem Ziel der Ausbildung zum Vermessungstechniker beim Staatlichen Vermessungsamt Mosbach begründet. An dieser vertraglichen Beziehung und damit an der Aktivlegitimation des Antragstellers (als Arbeitgeber) für ein Auflösungsbegehren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG hat sich durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG -) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) nichts geändert. Zwar sind nach Art. 1 Abs. 8 VRG die bisher von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben (nach Maßgabe der folgenden Vorschriften) jeweils für das Gebiet des Landkreises auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden übergegangen. Dementsprechend ist der weitere Beteiligte zu 1 zum Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis als Ausbildungsstelle versetzt worden. Ein Arbeitgeberwechsel hat damit jedoch nicht stattgefunden. Allerdings sind die Landkreise nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG verpflichtet (gewesen), anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Übertragung nach diesem Gesetz auf die Landratsämter betroffen (gewesen) sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01.01.2005 zu übernehmen. Dies galt jedoch gemäß Halbsatz 2 der Regelung nicht für die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (und bei den Landkreisen für die den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten). Auch nach Inkrafttreten des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zum 01.01.2005 ist der weitere Beteiligte zu 1 also in einem Ausbildungsverhältnis zum Antragsteller (als Arbeitgeber) verblieben und nicht als Auszubildender in den Dienst des Neckar-Odenwald-Kreises „übergetreten“. Folglich ist auch das durch sein Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis nicht mit dem Landkreis, sondern mit dem Antragsteller zustande gekommen.
20 
Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.) ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (hier: 31.07.2007) keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Der Arbeitgeber des Jugendvertreters ist - entgegen der Forderung des weiteren Beteiligten zu 1 - nicht verpflichtet, diesem einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches zuzuweisen. Der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 9 Abs. 2 BPersVG besteht nicht bundes- oder landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugendvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat. Für die Dienststellenbezogenheit spricht in diesem Zusammenhang, dass auch die personalvertretungsrechtlichen Funktionen, deren Schutz § 9 BPersVG bezweckt, dienststellenbezogen sind, und dass es der Kontinuität der Gremienarbeit als kollektivrechtlichem Element des Schutzzwecks gerade nicht dienlich ist, wenn der Jugendvertreter an einer anderen Dienststelle weiterbeschäftigt wird. Denn damit erlischt seine Mitgliedschaft im Personalrat bzw. in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 4 BPersVG und §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 60 Abs. 2 Satz 2 LPVG). Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann also keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsstelle weiterbeschäftigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 PB 16.07 -, Juris). Wäre der öffentliche Arbeitgeber gehalten, jeden freien ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz, der im jeweiligen Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung in irgendeiner seiner Dienststellen verfügbar ist, für Auszubildende mit personalvertretungsrechtlichen Funktionen zu reservieren, so käme dies in den Fällen, in denen der Bund oder ein Land Arbeitgeber ist, faktisch einer Beschäftigungsgarantie nahe, weil sich bei Bund und Ländern mit ihren zahlreichen Dienststellen zumeist eine Stelle finden wird, die der Qualifikation des jeweiligen Jugendvertreters adäquat ist. Dadurch würde der Grundsatz in Frage gestellt, wonach die Regelung des § 9 BPersVG kein totales Einstellungsgebot beinhaltet, sondern das Ergebnis einer Abwägung auch sein kann, dass die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber unzumutbar ist. Zudem bedeutete eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise eine erhebliche Privilegierung der Jugendvertreter in Bund und Ländern gegenüber denjenigen bei anderen öffentlichen und privaten Arbeitgebern, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).
22 
Allein in den Blick zu nehmende Ausbildungsdienststelle - bei der im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (am 31.07.2007) ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz hätte vorhanden sein müssen - ist vorliegend also das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, an dem der weitere Beteiligte zu 1 nach Auflösung der Staatlichen Vermessungsämter seine Ausbildung fortgeführt und erfolgreich beendet hat, und nicht das Landesvermessungsamt Baden-Württemberg. Diese Behörde war auch nicht deshalb Ausbildungsdienststelle, weil der Antragsteller nach der Versetzung des weiteren Beteiligten zu 1 an das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis im Zuge der Verwaltungsreform gemäß Art. 8 § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VRG Arbeitgeber geblieben und insoweit durch das Landesvermessungsamt als verantwortliche Stelle (wie schon beim Abschluss des Berufsausbildungsvertrags vom 20.10.2003) vertreten worden ist. Aus diesem Grund kann der weitere Beteiligte zu 1 für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch nicht auf Poolstellen im Geschäftsbereich Flurneuordnung und Landentwicklung bei den Regierungspräsidien verweisen, abgesehen davon, dass er nicht in diesem Verwaltungsbereich seine Ausbildung zum Vermessungstechniker erfolgreich abgeschlossen hat.
23 
Soweit die weiteren Beteiligten zu 2 und 4 darauf hinweisen, dass auch beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis (Ausbildungsdienststelle) in den Monaten Mai bis Juli 2007 freie und besetzbare Arbeitsplätze für Vermessungstechniker zur Verfügung gestanden hätten - insbesondere gelte dies für die freigewordene Stelle eines Beamten, der in Altersteilzeit gegangen sei -, bedarf dies keiner weiteren Klärung. Denn der Antragsteller als Arbeitgeber des weiteren Beteiligten zu 1 ist bereits aus Rechtsgründen nicht in der Lage gewesen, einen derartigen (ausbildungsadäquaten und auf Dauer angelegten) Arbeitsplatz für den weiteren Beteiligten zu 1 bereitzustellen. Hierbei handelte es sich nämlich nicht um einen Arbeitsplatz des Antragstellers, sondern um eine Stelle, für die dem Landkreis die Personalhoheit zusteht. Dies ergibt sich als Folge des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Mit dem Übergang der bisher von den Staatlichen Vermessungsämtern wahrgenommenen Aufgaben - jeweils für das Gebiet des Landkreises - auf die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden nach Art. 1 Abs. 8 VRG sind die Landkreise nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Halbsatz 1 VRG verpflichtet (gewesen), anteilig die Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die Landratsämter betroffen (gewesen) sind, mit Zustimmung des jeweiligen Fachministeriums zum 01.01.2005 zu übernehmen. Insoweit ist daher auch die Personalhoheit auf den jeweiligen Landkreis übergegangen ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO). Ausgenommen hiervon sind - wie bereits erwähnt - nach Art. 8 § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VRG (neben den bei den Landkreisen den Beamten des höheren Dienstes vergleichbaren Angestellten) nur die zur Ausbildung beschäftigten Arbeitnehmer (gewesen), für die der Antragsteller weiterhin Arbeitgeber mit entsprechender Personalhoheit geblieben ist. Soweit die Personalverantwortung im Übrigen auf den Landkreis übergegangen ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO), erweist sich dies als rechtliches Hindernis für den Antragsteller, die Stelle eines Vermessungstechnikers bei einem Landratsamt zu besetzen. Mangels Personalhoheit ist der Antragsteller also gar nicht (mehr) in der Lage (gewesen), dem weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an seine Berufsausbildung beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitzustellen. Dies kommt einem gesetzlichen Einstellungshindernis gleich, das anerkanntermaßen zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG führt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68 = NVwZ-RR 1995, 333). Die im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung fehlende Rechtsmacht des Antragstellers zur Bereitstellung eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für den weiteren Beteiligten zu 1 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sich damit das Auseinanderfallen von Ausbildungsdienststelle und Arbeitgeberstellung während des Ausbildungsverhältnisses im Zuge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Rahmen des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG nachteilig für den Jugendvertreter auswirkt. Auch sonst können anderweitig getroffene verbindliche Regelungen dessen Weiterbeschäftigung entgegenstehen. So hat darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz, nämlich ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz, zur Verfügung steht, primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden, der etwa auch einen Einstellungsstopp oder auch nur globale Vorgaben zur Personaleinsparung in bestimmten Ressortbereichen verfügen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994, a. a O.), wie überhaupt nicht alle Instrumente des Haushaltsrechts ausgeschöpft werden müssen, um dem Jugendvertreter einen Arbeitsplatz zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005, a.a.O.).
24 
So wie der Antragsteller keine Personalhoheit (mehr) zur Besetzung einer Vermessungstechnikerstelle beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit dem weiteren Beteiligten zu 1 als ehemaligem Jugendvertreter hat, so wenig kann aus dem Auseinanderfallen von Arbeitgeberstellung und Ausbildungsdienststelle als Folge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes eine sonstige Verantwortlichkeit und Berechtigung des Antragstellers dahingehend hergeleitet werden, dass er - wie die Beschwerde meint - dafür Sorge zu tragen hätte, dass der jeweils betroffene Landkreis als „Inhaber“ der Ausbildungsdienststelle bei der Besetzung eines freien ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes § 9 BPersVG beachtet. Insbesondere gibt es auch kein Weisungsrecht des Antragstellers gegenüber dem Landkreis hinsichtlich der Besetzung von Stellen im Verwaltungsbereich Vermessung. Dass die Landratsämter die auf sie übergegangenen Vermessungsaufgaben als untere Verwaltungsbehörden wahrnehmen und insoweit gemäß § 8 Abs. 3 VermG der Fachaufsicht durch das Landesvermessungsamt als oberer Vermessungsbehörde (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 VermG) unterliegen, genügt nicht. Das Weisungsrecht als Instrument der Fachaufsicht betrifft nur die inhaltlich sachgerechte Erledigung der (übergegangenen) Verwaltungsaufgaben selbst und rechtfertigt keine „Übergriffe“ in den von § 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO erfassten, dem Landkreis vorbehaltenen Bereich der Personalplanung und Personalgestellung zur Erfüllung von Weisungsaufgaben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und wie eine gleichwohl anzunehmende Weisungsbefugnis oder Verantwortlichkeit des Antragstellers für eine Weiterbeschäftigung des weiteren Beteiligten zu 1 beim Landkreis erfolgreich gegenüber dem Auflösungsbegehren des Antragstellers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG eingewandt werden könnte mit der Folge, dass das nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis mit dem Antragsteller weiterbestünde.
25 
Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 ArbGG).

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hat Erfolg, die Beschwerde des Beteiligten zu 1 dagegen nicht (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG).

2

1. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der Senat davon aus, dass für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern in Baden-Württemberg weiterhin §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG anzuwenden sind, zumal zwischen diesen bundesrechtlichen Regelungen und den durch Art. 6 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010, GBl. S. 793, neugefassten Bestimmungen in § 48 Abs. 4 bis 8 und § 62 Satz 2 BaWüPersVG keinerlei sachliche Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 Rn. 9 ff.; dazu ferner Bieler, in: Lenze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg, § 48 Rn. 1; Altvater, in: Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, Anhang 1 § 107 Rn. 2a). Dementsprechend hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er mit den genannten landesrechtlichen Regelungen §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG "unter redaktioneller Anpassung an das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen" hat (LTDrucks 14/6694 S. 564 zu Nr. 10 und 14).

3

2. Die Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat dadurch in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beteiligten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör verletzt, dass er über das Auflösungsbegehren des Antragstellers in der Sache entschieden hat, ohne zuvor den im Schriftsatz vom 2. April 2013 benannten Universitätsprofessor Dr. Ing. habil T. T. als Zeugen vernommen zu haben.

4

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>, vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 - BVerfGE 60, 250 <252> und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>).

5

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gilt nach Maßgabe von § 83 Abs. 1 und 2 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltungsgerichte auch unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Davon unberührt bleibt die Pflicht, von den Beteiligten angetretene Beweise zu erheben, sofern die behauptete Tatsache entscheidungserheblich ist und Erhebungshindernisse nicht bestehen (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 6 PB 1.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 35 Rn. 8 m.w.N.).

6

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Terminsverfügung vom 26. März 2013 drei Mitarbeiter des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) als Zeugen geladen zu den Themen "Tätigkeitsbereiche von Baustoffprüfern und freie Arbeitsplätze für Baustoffprüfer beim KIT". Die Fragestellung bezog sich, wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss klargestellt hat, auf den Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis zum 11. Januar 2012, mithin den Dreimonatszeitraum vor Ende der Ausbildung des Beteiligten zu 1 (BA S. 13). Unter Bezugnahme auf die Terminsverfügung haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit Schriftsatz vom 2. April 2013 zum Beweis dafür, dass es sich um die mit Stellenausschreibung Nr. 2087 zum 1. November 2011 zunächst sachgrundlos auf zwei Jahre mit der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung besetzte Stelle um eine auf Dauer angelegte adäquate Arbeitsmöglichkeit handelt, auf das Zeugnis des Leiters des Instituts für Bodenmechanik und Felsmechanik am KIT, Prof. Dr. T., berufen. Die damit unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erheblich.

7

aa) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn er der Ausbildung des Jugendvertreters entspricht. Um einen Dauerarbeitsplatz handelt es sich, wenn die ihm zugeordneten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Von diesem Verständnis sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend ausgegangen. Fehlt es wie hier an normativen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers, so ist die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausbildungsendes über einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz verfügte, Tatsachenfrage. Im Lichte dessen wurde mit dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 in das Wissen des benannten Institutsleiters gestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet war und die ihm zugeordneten Tätigkeiten auf Dauer angelegt waren. Demnach bezog sich die unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht lediglich darauf, dass grundsätzlich ein dauerhafter Bedarf nach einem technischen Mitarbeiter am Institut bestand (vgl. BA S. 18), sondern auf den konkreten Arbeitsplatz, der Gegenstand der Stellenausschreibung mit der Nr. 2087 war.

8

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass es sich beim Arbeitsplatz Nr. 2087 um einen solchen für einen technischen Mitarbeiter handelt, der aus lediglich projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird und deswegen nur befristet besetzt werden kann (BA S. 18). Auf der Grundlage dieser Feststellung hat er - insoweit durchaus nachvollziehbar - geschlussfolgert, dass die auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten von wechselnden Drittmittelprojekten abhängen, deswegen der Stellenzuschnitt nicht dauernd auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers ausgerichtet und zudem die Finanzierung nicht dauerhaft gesichert ist. Diese Schlussfolgerung steht und fällt jedoch mit der Richtigkeit der Feststellung, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 aus projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird. Zu dieser Feststellung ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund "informatorischer Anhörung" der drei geladenen Mitarbeiter des KIT gelangt. Ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit den anzuwendenden Regeln des Strengbeweises nicht genügt hat (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 373 ff. ZPO), so hat er doch auf diese Weise eine den Prozess entscheidende Tatsachenfeststellung getroffen. Dem widersprach aber der von den Beteiligten zu 2 und 3 angebotene Gegenbeweis. Die in das Wissen des Institutsleiters gestellte Behauptung, der Arbeitsplatz Nr. 2087 sei für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet und die ihm zugeordneten Tätigkeiten seien auf Dauer angelegt, steht in vollständigem Gegensatz zu den vom Verwaltungsgerichtshof dahin gewerteten Angaben der drei Mitarbeiter, dass der Arbeitsplatz drittmittelfinanziert und projektgebunden sei.

9

cc) Die Erheblichkeit des von den Beteiligten zu 2 und 3 unterbreiteten Gegenbeweises scheitert nicht daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die sich aus der Ausschreibung Nr. 2087 ergebende Entscheidung innerhalb des Instituts für Boden- und Felsmechanik, einen technischen Mitarbeiter nur befristet einzustellen, für unbedenklich gehalten hat (BA S. 19). Auch hierbei handelte es sich wiederum nur um eine Schlussfolgerung aus der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen projektgebundenen Drittmittelfinanzierung (vgl. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Trifft diese Annahme aber nicht zu, handelt es sich vielmehr um einen Dauerarbeitsplatz, so kann die in der Ausschreibung vorgesehene Befristung der Stelle auf zwei Jahre ("zunächst", "mit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung") eine sachgrundlose Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG sein. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages in Bezug auf einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben kann aber der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG nicht entgegenstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat (BA S. 17). Ist der Arbeitsplatz Nr. 2087 auf Dauer angelegt, so ist die Bemerkung in der Ausschreibung "Eine abgeschlossene Ausbildung beispielsweise als Baustoffprüfer/in oder physikalischtechnische/r Assistent/in ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich" ohne weiteres der Interpretation dahin zugänglich, dass eine abgeschlossene Ausbildung als Baustoffprüfer in jedem Falle ausreicht und die Stelle ihrer Bestimmung nach auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers geradezu zugeschnitten ist.

10

b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vernehmung von Prof. Dr. T. als Zeugen ein untaugliches Beweismittel ist. Wie sich aus dem Text der Ausschreibung ergibt, wurde ein technischer Mitarbeiter für das Institut für Bodenmechanik und Felsmechanik gesucht, welches von Prof. Dr. T. geleitet wird. Dass er in dieser Eigenschaft sachgemäße Angaben dazu machen kann, ob die Stelle projektgebunden und drittmittelfinanziert war oder ob sie zu den vom Haushaltsgesetzgeber global zugewiesenen Stellen zählte, war durchaus zu erwarten. Sich in dieser Hinsicht alleine auf die geladenen drei Mitarbeiter des KIT zu verlassen, lief dem Verbot der antizipierten Beweiswürdigung zuwider.

11

c) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihr Rügerecht nicht mit Blick auf den Verlauf des Anhörungstermins vom 7. Mai 2013 verloren. Wie sie in der Beschwerdebegründung unwidersprochen vortragen, hat ihr Bevollmächtigter den Verwaltungsgerichtshof zu Beginn des Anhörungstermins auf das Beweisangebot vom 2. April 2013 angesprochen. Er hat dies nach Schließung der Anhörung, aber noch vor der Beratung des Gerichts wiederholt, so dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung darüber im Klaren sein musste, dass sich das Beweisangebot nicht erledigt hatte. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren nicht gehalten, ihren gemäß § 373 ZPO ordnungsgemäßen und rechtswirksamen Beweisantritt vom 2. April 2013 im Anhörungstermin zu wiederholen. Sie konnten darauf vertrauen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der beantragten Zeugenvernehmung nur absehen würde, wenn dies im Prozessrecht eine Stütze fände.

12

d) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG). Die von den Beteiligten zu 2 und 3 ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG gebieten es nicht, davon abzusehen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

13

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.

14

a) Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof rechtliches Gehör versagt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG). Er war, anders als jetzt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Dass er sich dem Beweisangebot im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 förmlich angeschlossen hat, ist nicht ersichtlich.

15

b) Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die Frage, ob "bei dauerhaftem Beschäftigungsbedarf bei gesicherter Finanzierung Arbeitsplätze zunächst sachgrundlos befristet werden können", ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hängt davon nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat tragend darauf abgestellt, dass der Beschäftigungsbedarf wegen ungesicherter Finanzierung nicht dauerhaft und der Arbeitsplatz wegen wechselnder Projektbindungen nicht dauerhaft auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers zugeschnitten war. Im Übrigen ist er - im Sinne der Beteiligten zu 1 bis 3 - davon ausgegangen, dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich von Wissenschaft und Forschung als solche der Einordnung als Dauerarbeitsplatz und damit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nicht entgegensteht (BA S. 17).

16

c) Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 (a.a.O. Rn. 46) ab. Danach kann sich der öffentliche Arbeitgeber darauf, dass ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz nur zur vorübergehenden Besetzung vorgesehen war und für den Jugendvertreter nicht in Betracht kam, nur dann berufen, wenn bereits im Zeitpunkt des Ausbildungsendes eine verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle vorlag, diesen Arbeitsplatz zu einem bestimmten Termin entfallen zu lassen. Eine bloße Absichtserklärung ohne exakte terminliche Fixierung reicht nicht aus. Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in Widerspruch gesetzt. Er hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz von vornherein drittmittelfinanziert sowie projektgebunden und damit nicht auf Dauer angelegt war. Auf eine derartige Fallgestaltung bezieht sich die Aussage im zitierten Senatsbeschluss nicht.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof hat Erfolg, die Beschwerde des Beteiligten zu 1 dagegen nicht (§ 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG).

2

1. Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung geht der Senat davon aus, dass für die Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern in Baden-Württemberg weiterhin §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG anzuwenden sind, zumal zwischen diesen bundesrechtlichen Regelungen und den durch Art. 6 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010, GBl. S. 793, neugefassten Bestimmungen in § 48 Abs. 4 bis 8 und § 62 Satz 2 BaWüPersVG keinerlei sachliche Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 - BVerwGE 139, 29 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 Rn. 9 ff.; dazu ferner Bieler, in: Lenze/Wörz/Bieler, Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg, § 48 Rn. 1; Altvater, in: Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach, Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, Anhang 1 § 107 Rn. 2a). Dementsprechend hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er mit den genannten landesrechtlichen Regelungen §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG "unter redaktioneller Anpassung an das Landespersonalvertretungsgesetz übernommen" hat (LTDrucks 14/6694 S. 564 zu Nr. 10 und 14).

3

2. Die Verfahrensrüge der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat dadurch in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beteiligten zu 2 und 3 auf rechtliches Gehör verletzt, dass er über das Auflösungsbegehren des Antragstellers in der Sache entschieden hat, ohne zuvor den im Schriftsatz vom 2. April 2013 benannten Universitätsprofessor Dr. Ing. habil T. T. als Zeugen vernommen zu haben.

4

Der verfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>, vom 20. April 1982 - 1 BvR 1429/81 - BVerfGE 60, 250 <252> und vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.>).

5

Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gilt nach Maßgabe von § 83 Abs. 1 und 2 ArbGG der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltungsgerichte auch unabhängig von Beweisanträgen der Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Davon unberührt bleibt die Pflicht, von den Beteiligten angetretene Beweise zu erheben, sofern die behauptete Tatsache entscheidungserheblich ist und Erhebungshindernisse nicht bestehen (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 6 PB 1.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 35 Rn. 8 m.w.N.).

6

a) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Terminsverfügung vom 26. März 2013 drei Mitarbeiter des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) als Zeugen geladen zu den Themen "Tätigkeitsbereiche von Baustoffprüfern und freie Arbeitsplätze für Baustoffprüfer beim KIT". Die Fragestellung bezog sich, wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss klargestellt hat, auf den Zeitraum vom 12. Oktober 2011 bis zum 11. Januar 2012, mithin den Dreimonatszeitraum vor Ende der Ausbildung des Beteiligten zu 1 (BA S. 13). Unter Bezugnahme auf die Terminsverfügung haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit Schriftsatz vom 2. April 2013 zum Beweis dafür, dass es sich um die mit Stellenausschreibung Nr. 2087 zum 1. November 2011 zunächst sachgrundlos auf zwei Jahre mit der Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung besetzte Stelle um eine auf Dauer angelegte adäquate Arbeitsmöglichkeit handelt, auf das Zeugnis des Leiters des Instituts für Bodenmechanik und Felsmechanik am KIT, Prof. Dr. T., berufen. Die damit unter Beweis gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erheblich.

7

aa) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist unzumutbar im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann. Ein Arbeitsplatz ist ausbildungsadäquat, wenn er der Ausbildung des Jugendvertreters entspricht. Um einen Dauerarbeitsplatz handelt es sich, wenn die ihm zugeordneten Aufgaben und Tätigkeiten auf Dauer angelegt sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 19 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 -BVerwGE 133, 42 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Von diesem Verständnis sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und der Verwaltungsgerichtshof übereinstimmend ausgegangen. Fehlt es wie hier an normativen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers, so ist die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Ausbildungsendes über einen ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatz verfügte, Tatsachenfrage. Im Lichte dessen wurde mit dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 in das Wissen des benannten Institutsleiters gestellt, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet war und die ihm zugeordneten Tätigkeiten auf Dauer angelegt waren. Demnach bezog sich die unter Beweis gestellte Behauptung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs nicht lediglich darauf, dass grundsätzlich ein dauerhafter Bedarf nach einem technischen Mitarbeiter am Institut bestand (vgl. BA S. 18), sondern auf den konkreten Arbeitsplatz, der Gegenstand der Stellenausschreibung mit der Nr. 2087 war.

8

bb) Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass es sich beim Arbeitsplatz Nr. 2087 um einen solchen für einen technischen Mitarbeiter handelt, der aus lediglich projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird und deswegen nur befristet besetzt werden kann (BA S. 18). Auf der Grundlage dieser Feststellung hat er - insoweit durchaus nachvollziehbar - geschlussfolgert, dass die auf dem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten von wechselnden Drittmittelprojekten abhängen, deswegen der Stellenzuschnitt nicht dauernd auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers ausgerichtet und zudem die Finanzierung nicht dauerhaft gesichert ist. Diese Schlussfolgerung steht und fällt jedoch mit der Richtigkeit der Feststellung, dass der Arbeitsplatz Nr. 2087 aus projektbezogenen Drittmitteln finanziert wird. Zu dieser Feststellung ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund "informatorischer Anhörung" der drei geladenen Mitarbeiter des KIT gelangt. Ungeachtet dessen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit den anzuwendenden Regeln des Strengbeweises nicht genügt hat (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 373 ff. ZPO), so hat er doch auf diese Weise eine den Prozess entscheidende Tatsachenfeststellung getroffen. Dem widersprach aber der von den Beteiligten zu 2 und 3 angebotene Gegenbeweis. Die in das Wissen des Institutsleiters gestellte Behauptung, der Arbeitsplatz Nr. 2087 sei für einen ausgebildeten Baustoffprüfer geeignet und die ihm zugeordneten Tätigkeiten seien auf Dauer angelegt, steht in vollständigem Gegensatz zu den vom Verwaltungsgerichtshof dahin gewerteten Angaben der drei Mitarbeiter, dass der Arbeitsplatz drittmittelfinanziert und projektgebunden sei.

9

cc) Die Erheblichkeit des von den Beteiligten zu 2 und 3 unterbreiteten Gegenbeweises scheitert nicht daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die sich aus der Ausschreibung Nr. 2087 ergebende Entscheidung innerhalb des Instituts für Boden- und Felsmechanik, einen technischen Mitarbeiter nur befristet einzustellen, für unbedenklich gehalten hat (BA S. 19). Auch hierbei handelte es sich wiederum nur um eine Schlussfolgerung aus der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen projektgebundenen Drittmittelfinanzierung (vgl. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Trifft diese Annahme aber nicht zu, handelt es sich vielmehr um einen Dauerarbeitsplatz, so kann die in der Ausschreibung vorgesehene Befristung der Stelle auf zwei Jahre ("zunächst", "mit der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung") eine sachgrundlose Befristung im Sinne von § 14 Abs. 2 TzBfG sein. Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages in Bezug auf einen Arbeitsplatz für Daueraufgaben kann aber der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung mit Blick auf den Schutzzweck des § 9 BPersVG nicht entgegenstehen, wie der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle zutreffend ausgeführt hat (BA S. 17). Ist der Arbeitsplatz Nr. 2087 auf Dauer angelegt, so ist die Bemerkung in der Ausschreibung "Eine abgeschlossene Ausbildung beispielsweise als Baustoffprüfer/in oder physikalischtechnische/r Assistent/in ist von Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich" ohne weiteres der Interpretation dahin zugänglich, dass eine abgeschlossene Ausbildung als Baustoffprüfer in jedem Falle ausreicht und die Stelle ihrer Bestimmung nach auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers geradezu zugeschnitten ist.

10

b) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vernehmung von Prof. Dr. T. als Zeugen ein untaugliches Beweismittel ist. Wie sich aus dem Text der Ausschreibung ergibt, wurde ein technischer Mitarbeiter für das Institut für Bodenmechanik und Felsmechanik gesucht, welches von Prof. Dr. T. geleitet wird. Dass er in dieser Eigenschaft sachgemäße Angaben dazu machen kann, ob die Stelle projektgebunden und drittmittelfinanziert war oder ob sie zu den vom Haushaltsgesetzgeber global zugewiesenen Stellen zählte, war durchaus zu erwarten. Sich in dieser Hinsicht alleine auf die geladenen drei Mitarbeiter des KIT zu verlassen, lief dem Verbot der antizipierten Beweiswürdigung zuwider.

11

c) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben ihr Rügerecht nicht mit Blick auf den Verlauf des Anhörungstermins vom 7. Mai 2013 verloren. Wie sie in der Beschwerdebegründung unwidersprochen vortragen, hat ihr Bevollmächtigter den Verwaltungsgerichtshof zu Beginn des Anhörungstermins auf das Beweisangebot vom 2. April 2013 angesprochen. Er hat dies nach Schließung der Anhörung, aber noch vor der Beratung des Gerichts wiederholt, so dass sich der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung darüber im Klaren sein musste, dass sich das Beweisangebot nicht erledigt hatte. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren nicht gehalten, ihren gemäß § 373 ZPO ordnungsgemäßen und rechtswirksamen Beweisantritt vom 2. April 2013 im Anhörungstermin zu wiederholen. Sie konnten darauf vertrauen, dass der Verwaltungsgerichtshof von der beantragten Zeugenvernehmung nur absehen würde, wenn dies im Prozessrecht eine Stütze fände.

12

d) Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7, § 92a Satz 2 ArbGG). Die von den Beteiligten zu 2 und 3 ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG gebieten es nicht, davon abzusehen, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

13

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.

14

a) Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass ihm der Verwaltungsgerichtshof rechtliches Gehör versagt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG). Er war, anders als jetzt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch nicht durch seinen jetzigen Bevollmächtigten vertreten. Dass er sich dem Beweisangebot im Schriftsatz der Beteiligten zu 2 und 3 vom 2. April 2013 förmlich angeschlossen hat, ist nicht ersichtlich.

15

b) Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die Frage, ob "bei dauerhaftem Beschäftigungsbedarf bei gesicherter Finanzierung Arbeitsplätze zunächst sachgrundlos befristet werden können", ist nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hängt davon nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat tragend darauf abgestellt, dass der Beschäftigungsbedarf wegen ungesicherter Finanzierung nicht dauerhaft und der Arbeitsplatz wegen wechselnder Projektbindungen nicht dauerhaft auf die Qualifikation eines Baustoffprüfers zugeschnitten war. Im Übrigen ist er - im Sinne der Beteiligten zu 1 bis 3 - davon ausgegangen, dass die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen im Bereich von Wissenschaft und Forschung als solche der Einordnung als Dauerarbeitsplatz und damit der Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern nicht entgegensteht (BA S. 17).

16

c) Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 19. Januar 2009 (a.a.O. Rn. 46) ab. Danach kann sich der öffentliche Arbeitgeber darauf, dass ein freier ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz nur zur vorübergehenden Besetzung vorgesehen war und für den Jugendvertreter nicht in Betracht kam, nur dann berufen, wenn bereits im Zeitpunkt des Ausbildungsendes eine verbindliche Entscheidung der zuständigen Stelle vorlag, diesen Arbeitsplatz zu einem bestimmten Termin entfallen zu lassen. Eine bloße Absichtserklärung ohne exakte terminliche Fixierung reicht nicht aus. Dazu hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht in Widerspruch gesetzt. Er hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz von vornherein drittmittelfinanziert sowie projektgebunden und damit nicht auf Dauer angelegt war. Auf eine derartige Fallgestaltung bezieht sich die Aussage im zitierten Senatsbeschluss nicht.

(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.

(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.

(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,

1.
festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2.
das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.