Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2011 - PB 15 S 2128/11

published on 20/12/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2011 - PB 15 S 2128/11
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Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2011 - PB 21 K 2148/11 - geändert. Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller für die Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Restmandat zusteht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

 
Der Senat entscheidet wegen der Dringlichkeit des Eilverfahrens ohne mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO). Auch ist eine Entscheidung des Vorsitzenden anstelle einer Entscheidung durch den gesamten Senat geboten (§ 83 Abs. 2 BPersVG, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944 ZPO). Eine solche Entscheidung ist bei besonderer Dringlichkeit zulässig, wenn die Heranziehung der an sich zur Mitwirkung berufenen (vier) ehrenamtlichen Richter zu einer - weiteren - unvertretbaren, insbesondere eine rechtzeitige Entscheidung verhindernden Verzögerung führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.2005 - PL 15 S 434/05 -, PersV 2005, 435 m. w. N.). Ein solch dringender Fall hat bereits in erster Instanz vorgelegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und weshalb es auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ohne Anhörung der Beteiligten zu entscheiden. Im Beschwerdeverfahren, in dem die Beteiligten zudem eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bzw. zur Erwiderung hierauf erbeten haben, ist ein noch größerer Zeitdruck entstanden, der eine Entscheidung des Vorsitzenden rechtfertigt, weil ein Beschluss durch den Senat in voller, die (vier) ehrenamtlichen Richter einschließenden Besetzung unvermeidlich mit einem weiteren erheblichen Zeitverlust verbunden wäre.
Die - zulässige - Beschwerde der weiteren Beteiligten hat (nur) teilweise Erfolg. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers ist (nur) mit dem Hilfsantrag begründet.
Im erstinstanzlichen Beschlussverfahren hat der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er bis zur Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V fortbesteht, hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass ihm für den Zeitraum bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Restmandat zusteht. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Antragsteller auch nach der Schließung der weiteren Beteiligten insoweit fortbesteht, als in der Dienststelle noch mit der Schließung verbundene Maßnahmen im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V abzuwickeln sind. Damit hat das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht (wohl nur) präzisierend - dem Hauptantrag entsprochen, ansonsten hätte es - bei Erfolg nur des Hilfsantrags - den Antrag im Übrigen abweisen müssen. Auch aus den Gründen ergibt sich nichts für ein anderes Verständnis der Entscheidung, auch wenn das Verwaltungsgericht wiederholt (nur) von einem „Restmandat“ des Antragstellers zur Begründung für dessen festzustellendes „Fortbestehen“ spricht.
Die Maßstäbe für den Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt; hierauf wird verwiesen. Dies gilt insbesondere für den Aspekt der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den dem Antragsteller - wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens jedenfalls zeitweise im Rahmen einer ohnehin nur gegebenen „Übergangszeit“ - drohenden endgültigen Rechtsverlust.
Entgegen dem angefochtenen Beschluss hat der Hauptantrag keinen Erfolg. Mit dem Hauptantrag will der Antragsteller seine weitere „Existenz“ als örtliche Personalvertretung über den 30.06.2011, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung der weiteren Beteiligten durch die (bestandskräftige) Verfügung des Bundesversicherungsamts vom 04.05.2011, hinaus festgestellt haben - mit der Folge, dass sein Mandat dann auch als „Vollmandat“ weiter bestehe. Damit kann er nicht durchdringen.
Die „Existenz“ einer Personalvertretung ist mit dem Bestand der Dienststelle, bei der sie gebildet ist, zwangsläufig verbunden. Mit der Auflösung der Dienststelle entfällt ersatzlos auch die (gewählte) Personalvertretung (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 - 2 A 5.01 -, Juris). Nichts anderes meint auch die Formulierung, dass ein Personalrat mit dem Untergang bzw. der Auflösung der Dienststelle seine Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.10.1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 22 und Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.1995 - 18 P 94.2924 -, PersR 1995, 436). Die Auflösung der Dienststelle/n in diesem Sinn liegt hier in der durch Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 04.05.2011 (wirksam) mit Ablauf des 30.06.2011 verfügten Schließung der weiteren Beteiligten (als Betriebskrankenkasse und Pflegekasse). Mit der Schließung verliert die Kasse ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie dies auch der Gesetzgeber so sieht (vgl. BT-Drucks. 16/9559 S. 20). Seit dem 01.07.2011 ist die (geschlossene) CITY BKK nicht mehr - wie bis dato - sozusagen „aktiv“ als Versicherungsträger auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung tätig. Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Regelung des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wonach, bis die Geschäfte abgewickelt sind, die (geschlossene, § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Die (geschlossene) Kasse wandelt sich entsprechend um in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung, die eine gegenüber der bisherigen „aktiven“ Tätigkeit als Versicherungsträger veränderte Zweckrichtung, nämlich (nur noch) die der Abwicklung der Geschäfte, aufweist. (Nur) in diesem Umfang - soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert - besteht dann auch die (Teil-)Rechtsfähigkeit der weiteren Beteiligten als Abwicklungskörperschaft fort (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2001 - IX ZR 373.98 -, NJW-RR 2001, 1552 m.w.N. zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 49 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Fiktion des Fortbestehens der Betriebskrankenkasse (nur) für den Zweck der „Abwicklung der Geschäfte“ knüpft an die Schließung der Kasse an, die zu dem gemäß § 153 Satz 2 SGB V vom Bundesversicherungsamt als die Schließung verfügender Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt wirksam wird. Die so wirksame Schließung der Kasse (hier mit Ablauf des 30.06.2011) ist als „Untergang“ der Dienststelle/n (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1983, a.a.O.) bzw. als „Auflösung“ der Dienststelle/n (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O.) im personalvertretungsrechtlichen Sinne zu verstehen.
Hierfür ist unerheblich, ob der „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V im Verständnis der weiteren Beteiligten - wonach sämtliche Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter mit Ablauf des 30.06.2011, dem Zeitpunkt der Schließung der Kasse, enden bzw. geendet haben - wegen dann nach Meinung des Antragstellers anzunehmender Verfassungswidrigkeit der Regelung nicht greift. Denn die Frage der Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse bei Schließung der Kasse - als unmittelbare gesetzliche Folge der Schließung nach § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 SGB V (so die weitere Beteiligte) oder nur aufgrund erforderlicher betriebsbedingter Kündigungen (so der Antragsteller) - ist Bestandteil der „Abwicklung der Geschäfte“ der geschlossenen Betriebskrankenkasse und hat bei Verneinung eines „Beendigungsautomatismus“ nicht sozusagen „rückschlagend“ zur Konsequenz, dass über den Schließungszeitpunkt hinaus von der weiteren „Existenz“ der Dienststelle/n mit der Folge eines korrespondierend weiter „existierenden“ Personalrats (mit „Vollmandat“) auszugehen wäre.
Erfolg hat allerdings der - nach Ablehnung des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren wieder auflebende - (sinngemäße) Hilfsantrag auf Feststellung, dass dem Antragsteller für die Abwicklung der Geschäfte der weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ein Restmandat zusteht. An einer solchen Feststellung sozusagen „dem Grunde nach“ hat der Antragsteller auch ein (Rechtsschutz-)Interesse, nachdem die weitere Beteiligte mit E-Mail vom 13.05.2011 erklärt hat, dass sie „ein Mandat der Personalvertretung der CITY BKK für die Körperschaft in Abwicklung nicht sehe.“
Ausgangspunkt ist die Regelung des § 155 Abs. 1 SGB V. Im Anschluss an Satz 1, wonach der Vorstand einer (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse die Geschäfte abwickelt, bestimmt Satz 2, dass, bis die Geschäfte abgewickelt sind, die Betriebskrankenkasse als fortbestehend gilt, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Dieser Fiktion des Fortbestehens der (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse (allein) für den Zweck der Abwicklung bis zu deren Beendigung - die nach Aktenlage selbst aus Sicht der weiteren Beteiligten jedenfalls bis Ende April 2013 dauern wird - muss ein personalvertretungsrechtliches „Pendant“ gegenüberstehen. Dieses ist dahingehend zu beschreiben, dass der Personalvertretung (als Gremium), die im Zeitpunkt der (Auflösung oder) Schließung der Kasse - womit die Auflösung der Dienststelle/n einhergeht - im Amt war, ein „Restmandat“ zuzuerkennen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass, auch wenn mit der Auflösung der Dienststelle/n die (gewählte) Personalvertretung ersatzlos entfällt, gleichwohl die Personalvertretung, die im Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle/n im Amt war, (lediglich) für die Abwicklung der mit der Auflösung der Dienststelle/n verbundenen Maßnahmen ein Restmandat behält (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2005, a.a.O.). Sachlich Gleiches meint das Bundesverwaltungsgericht mit der Formulierung, dass die Personalvertretung, die mit dem Untergang der Dienststelle ihre Rechtsstellung als Organ der Personal- und Dienststellenverfassung verloren hat, insoweit funktionsfähig und infolgedessen partiell beteiligungsfähig bleibt, als mit dem Wegfall der Dienststelle verbundene, noch fortbestehende Aufgaben abzuwickeln sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.10.1983, a.a.O.). Davon gehen auch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.1995 - 18 P 94.2942 -, PersR 1995, 436) und die Literatur (vgl. Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl., § 26 RdNr. 10 m.w.N.) aus. Ein solches Restmandat der wegen Schließung der Kasse (und damit Auflösung der Dienststelle/n) untergegangenen bzw. weggefallenen bzw. nicht mehr existierenden Personalvertretung muss vorliegend umso mehr anerkannt werden, als § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich anordnet, dass die (aufgelöste oder geschlossene) Betriebskrankenkasse bis zur Beendigung der Abwicklung (nur) für diesen Zweck als fortbestehend gilt. Der somit nach Schließung fiktiv weiter bestehenden Betriebskrankenkasse muss im Umfang der Fiktion des Weiterbestehens ein Restmandat der bisherigen Personalvertretung gegenüberstehen. Die Anerkennung eines solchen Restmandats scheiterte nicht, wenn man mit der weiteren Beteiligten von einem - auch verfassungsgemäßen - „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ausgehen will, wonach die Vertragsverhältnisse aller Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Kasse enden, was allerdings nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12.10.2011 (20 Ca 115/11) jedenfalls für einen Arbeitnehmer nicht zutrifft, den die weitere Beteiligte - wenn auch nur befristet - weiter beschäftigt, weil sie ihn für die Abwicklung der Geschäfte benötigt. Auch sonst bleibt es bei der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Fiktion des Weiterbestehens der (aufgelösten oder) geschlossenen Betriebskrankenkasse für den Zweck der Abwicklung bis zu deren Beendigung. Fehl geht auch der Hinweis der weiteren Beteiligten auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, den das Verwaltungsgericht übersehen habe. Nach dieser Vorschrift erlischt die Mitgliedschaft im Personalrat durch Beendigung des Dienstverhältnisses. Die weitere Beteiligte meint, dass wegen des angenommenen und verfassungsgemäßen „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinsichtlich aller Beschäftigungsverhältnisse mit dem Tag der Schließung der Kasse (zum 30.06.2011) auch die Arbeitsverhältnisse sämtlicher (Ersatz-)Mitglieder der Personalvertretung endeten, weshalb der Antragsteller, der seinen Fortbestand über den Zeitpunkt der Schließung der Kasse hinaus geltend mache, keine Mitglieder mehr habe. Dieser Einwand verfängt nicht. Für die vergleichbare Vorschrift des § 24 Nr. 3 BetrVG, wonach die Mitgliedschaft im Betriebsrat durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, ist anerkannt, dass dieser Erlöschenstatbestand nach Sinn und Zweck des Restmandats auf die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat nicht anwendbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 -, NZA 2010, 1025), so dass die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht endet. Das muss auch vorliegend für § 29 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG selbst bei Annahme des von der weiteren Beteiligten geltend gemachten „Beendigungsautomatismus“ des § 155 Abs. 4 Satz 9 i.V.m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V gelten, da das Restmandat gerade an den Untergang der Personalvertretung anknüpft. Für das beim Senat anhängig gewesene und mit Beschluss vom 27.09.2011 - PB 15 S 1026/11 - entschiedene Beschwerdeverfahren betreffend die Anfechtung des von der Einigungsstelle am 16.06.2010 beschlossenen Sozialplans gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG für den Fall der - dann auch erfolgten - Schließung der Kasse möchte auch die weitere Beteiligte „dem zuständigen Personalratsgremium keinesfalls“ - was sie auch nicht getan hat - „die Berechtigung absprechen, dieses Verfahren weiter zu betreiben“, da es um eine personalvertretungsrechtliche Angelegenheit aus der Zeit vor der Schließung der Kasse gehe. Aber auch für die Zeit nach Wirksamwerden der Schließung muss - wie dargelegt -, soweit die (geschlossene) Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V für den Zweck der Abwicklung bis zu deren Beendigung als fortbestehend gilt, (nur) für diesen Zweck ein Restmandat des Antragstellers anerkannt werden.
10 
Über eventuell beanspruchte Beteiligungsrechte des Antragstellers im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme der weiteren Beteiligten im Rahmen der Abwicklung wird mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage getroffen. Festgestellt ist lediglich - wie bereits erwähnt - das Bestehen eines Restmandats des Antragstellers mit Blick auf die Abwicklung der Geschäfte der (geschlossenen) weiteren Beteiligten im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V sozusagen „dem Grunde nach“.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).
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(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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published on 27/09/2011 00:00

Tenor Die Beschwerden der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. März 2011 - PB 21 K 4633/10 - werden zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe   I. 1 Die Antragstellerin, en
published on 05/05/2010 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 14. Mai 2008 - 2 Sa 100/07 - wird zurückgewiesen.
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(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um

1.
Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie
2.
die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um

1.
Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie
2.
die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um

1.
Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie
2.
die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(1) Wird eine Dienststelle in mehrere Dienststellen aufgespalten oder werden Teile einer Dienststelle in eine neue Dienststelle ausgegliedert, führt der Personalrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter (Übergangsmandat). Der Personalrat hat unverzüglich nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme einen Wahlvorstand in der neuen Dienststelle zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme. Durch Vereinbarung zwischen der neuen Dienststelle und dem Personalrat kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt, nimmt der Personalrat derjenigen Dienststelle, aus der die meisten Beschäftigten zu der neuen Dienststelle übergegangen sind, das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Wird im Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde eine Dienststelle neu errichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen, so nimmt die bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Stufenvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, der bei der übergeordneten Dienststelle gebildete Personalrat das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Werden Teile einer Dienststelle in eine andere Dienststelle eingegliedert und steigt oder sinkt hierdurch in der abgebenden oder in der aufnehmenden Dienststelle die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um ein Viertel, mindestens aber um 50 Personen, ist der Personalrat der hiervon betroffenen Dienststelle abweichend von § 28 Absatz 1 Nummer 1 neu zu wählen. Dies gilt nicht, wenn die Eingliederung weniger als zwölf Monate vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit des Personalrats wirksam wird. Wird eine Dienststelle vollständig in eine andere Dienststelle eingegliedert, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für den Personalrat der aufnehmenden Dienststelle.

(5) Wird eine Dienststelle aufgelöst, bleibt deren Personalrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte erforderlich ist.

(6) Geht eine Dienststelle durch Umwandlung oder eine anderweitige Privatisierungsmaßnahme in eine Rechtsform des Privatrechts über, bleibt deren Personalrat im Amt und führt die Geschäfte weiter, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt sind und ein Betriebsrat nicht besteht. Werden Dienststellen oder Teile mehrerer Dienststellen zu einem Betrieb im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes zusammengefasst, bestimmt sich der das Übergangsmandat wahrnehmende Personalrat in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1. Der Personalrat nimmt die Aufgaben eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahr und hat unverzüglich den Wahlvorstand zur Einleitung der Betriebsratswahl zu bestellen. Für das Ende des Übergangsmandats gilt § 21a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend. Auf die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Privatisierungsmaßnahme eingeleiteten Beteiligungsverfahren, Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Die in den bisherigen Dienststellen bestehenden Dienstvereinbarungen gelten für die Beschäftigten aus diesen Dienststellen längstens für zwölf Monate nach Wirksamwerden der Privatisierungsmaßnahme als Betriebsvereinbarung fort, soweit sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden.

(7) Auf Wahlen nach den Absätzen 1 bis 4 ist § 28 Absatz 5 anzuwenden.

(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen hat Bestimmungen über die Gewährung vorübergehender finanzieller Hilfen an Krankenkassen vorzusehen, die für notwendig erachtet werden, um

1.
Vereinigungen von Krankenkassen zur Abwendung von Haftungsrisiken zu erleichtern oder zu ermöglichen sowie
2.
die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Dauer, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Satzungsregelungen werden mit 70 Prozent der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrates beschlossen.

(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entscheidet über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1. Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden. Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. Bei der Aufteilung der Finanzierung der Hilfen ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen angemessen zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide, mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen angefordert werden, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 350 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen; § 167 Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund des § 265a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bleiben unberührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.