Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - NC 9 S 239/17

published on 29.03.2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2017 - NC 9 S 239/17
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Januar 2017 - NC 6 K 3176/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Humanmedizin an der Universität Ulm im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie habe angegeben, ihr sei durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover ein „vorläufiger Studienplatz“ der Fachrichtung Humanmedizin an der dortigen Universität zugeteilt worden. Auch wenn dieser Studienplatz noch streitbefangen sei, könne die Antragstellerin das Studium einstweilen aufnehmen, sodass ihr kein unwiederbringlicher Verlust an Studienzeit entstehe. Auch Besonderheiten des Studiengangs begründeten das Fortbestehen eines Anordnungsgrundes nicht. Zwar handle es sich bei dem gewählten Studiengang um einen Modellstudiengang im Sinne von § 41 ÄApprO. Dieser basiere jedoch ebenso wie der hier streitige Regelstudiengang bei der Antragsgegnerin auf der Approbationsordnung für Ärzte, so dass Vergleichbarkeit bestehe. Die Behauptung, ein Wechsel zu einer anderen Universität unter Anrechnung erbrachter Leistungen sei unmöglich, sei durch nichts belegt und widerspräche zudem § 41 Abs. 2 Nr. 9 [richtig: Nr. 8] ÄApprO („Die Zulassung als Modellstudiengang setzt [u.a.] voraus, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird.“). Sollte es tatsächlich zu einem Zeitverlust beim Wechsel in den Regelstudiengang kommen, wobei ein solcher Wechsel noch nicht einmal konkret anstehe, so realisiere sich allenfalls eine Gefahr, die mit der Bewerbung um einen Modellstudienplatz und dessen Annahme bewusst in Kauf genommen worden sei. Dieser Nachteil, der im Übrigen vergleichbar auch beim Wechsel zwischen Regelstudiengängen mit divergierenden Studienordnungen auftreten könne, drohe zum einen derzeit nicht hinreichend konkret und wäre zum anderen auch nicht so wesentlich, dass er es in Anbetracht der Knappheit von Medizinstudienplätzen rechtfertigen könnte, bei der Antragstellerin auch nach Erhalt eines Modellstudienplatzes noch die Dringlichkeit für die vorsorgliche Zuweisung auch eines Regelstudienplatzes anzuerkennen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Ihre Darlegungen, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Die Antragstellerin macht geltend, sollte ihr der vorläufige Studienplatz an der Medizinischen Hochschule Hannover - MHH - im Beschwerdeverfahren wieder abgesprochen werden, wäre sie gegenüber weiteren Antragstellern bei der Antragsgegnerin, die möglicherweise über beide Instanzen erfolgreich wären, benachteiligt. Damit kann sie nicht durchdringen.
Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats lässt die - vorläufige oder endgültige - Zulassung zum gewünschten Studium an einer anderen Universität den Anordnungsgrund für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint bei einer anderweitigen Zulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), die Antragstellerin erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, NVwZ-RR 2007, 177, und vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, NVwZ-RR 2006, 597; vgl. auch Beschlüsse vom 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 -, juris, und vom 29.01.2014 - 3 Nc 79/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008 - 5 Nc 1125/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 13 B 253/06 -, juris, und vom 19.07.2011 - 13 C 56/11 -, juris).
Diese Grundsätze werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Die aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgesprochene vorläufige Zulassung an einer anderen Universität bewirkt, auch wenn die Entscheidung mit der Beschwerde angefochten ist, dass die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit erleidet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005, a.a.O.). Im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Regelungsanordnung aufgestellte Voraussetzung, wonach die Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden, ist entscheidend, dass der Studienbewerber ohne weiteres Warten mit dem Studium im gewünschten Studiengang beginnen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.). Damit kann er grundsätzlich Studienzeiten und Leistungsnachweise erwerben, die einen Wechsel in den mit der Hauptsacheklage weiter angestrebten Studiengang bei der Antragsgegnerin deutlich erleichtern.
Soweit die Antragstellerin ihre Benachteiligung gegenüber weiteren Antragstellern an der Universität Tübingen behauptet, nimmt sie nicht hinreichend in den Blick, dass sich ihre Situation aufgrund ihrer vorläufigen Zulassung an der MHH maßgeblich von der Lage dieser Antragsteller unterscheidet. Der Sache nach wird mit der Versagung des Anordnungsgrundes in diesen Fällen vermieden, dass einem Bewerber im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehrfach und unter Verdrängung anderer Bewerber Studienplätze zugesprochen werden. Dass dies mit Blick auf die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium rechtlich, etwa unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG, zu beanstanden wäre, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass der vorläufige Rechtsschutz in diesem Kontext auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und auch die Interessen der zahlreichen anderen Bewerber zu berücksichtigen hat, die mit der Antragstellerin um eine absolut begrenzte und knappe Zahl von Studienplätzen konkurrieren (vgl. zur Einbeziehung aller involvierten Interessen Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 133; Funke-Kaiser, in: Bader (u.a.)., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 25, m.w.N.).
Die Antragstellerin wendet weiter ein, entscheidende Bedeutung komme dem Umstand zu, dass es sich bei dem Studiengang an der MHH um einen Modellstudiengang handele. Von diesem sei ein Wechsel an andere Universitäten mit Regelstudiengängen in Medizin nicht möglich. Dies ergebe sich aus dem Aufbau des dortigen Studiums (Hinweis auf die beigefügte Studienordnung für den Studiengang Medizin an der MHH). Entscheidend für sie sei, ob sie die an der MHH erbrachten Leistungen im Falle der Aberkennung des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren anderswo anrechnen lassen könnte. Bei einem Wechsel aus einem Modellstudiengang seien „Hürden“ nachvollziehbar und begründet. Bei dem Regelstudiengang der Antragsgegnerin handele es sich deshalb um den - gegenüber dem Studiengang an der MHH - flexibleren bzw. vorteilhafteren Studiengang. Danach dürfe die vorläufige Zulassung dort nicht aufgrund des vorläufigen Studienplatzes im Modellstudiengang an der MHH vereitelt werden. Sie dürfe nicht dafür abgestraft werden, dass sie zunächst den ihr zuerst angebotenen, allerdings „minderwertigen“ Studienplatz annehme.
Auch damit zeigt die Antragstellerin nichts auf, was rechtliche Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung wecken könnte.
10 
Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, die Behauptung, ein Wechsel zu einer anderen Universität mit einem Regelstudiengang in Medizin unter Anrechnung von an der MHH erbrachten Leistungen sei unmöglich, sei durch nichts belegt und widerspräche zudem § 41 Abs. 2 Nr. 9 [richtig: Nr. 8] ÄApprO. Diese Annahme wird mit der Beschwerde bereits nicht substantiiert in Frage gestellt. Die pauschale Bezugnahme auf „den Aufbau des dortigen Studiums“ und die Studienordnung für den Studiengang Medizin an der MHH reichen dafür nicht aus. Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich die Zulässigkeit bzw. die Modalitäten eines Wechsels nicht nach dem Recht der MHH, sondern nach dem Landesrecht der Universität bestimmen, an die ein Wechsel erfolgen soll.
11 
Soweit das Verwaltungsgericht entschieden hat, auch ein - mit Blick auf Probleme bei der Anrechnung erbrachter Leistungen eintretender - etwaiger Zeitverlust beim Wechsel in den Regelstudiengang rechtfertige die Anerkennung eines Anordnungsgrundes nicht, wird dies durch die Beschwerde ebenfalls nicht hinreichend entkräftet. Dies gilt auch für die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dieser Nachteil wäre nicht so wesentlich, dass er es in Anbetracht der Knappheit von Medizinstudienplätzen rechtfertigen könnte, bei der Antragstellerin auch nach Erhalt eines Modellstudienplatzes noch die Dringlichkeit für die vorsorgliche Zuweisung auch eines Regelstudienplatzes anzuerkennen. Damit stellt das Verwaltungsgericht auf die Schwere der Nachteile ab, mit denen eine Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verbunden wäre. Dass dies von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre, wird mit der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
12 
Das Bundesverfassungsgericht hat anlässlich eines Kapazitätsrechtsstreits um die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, juris) zur Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte verpflichtet, bei ihrer Entscheidungsfindung im Verfahren des Eilrechtsschutzes diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Weiter heißt es dort, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004, a.a.O.).
13 
Ausgehend hiervon legt die Antragstellerin weder dar, dass der vom Verwaltungsgericht an die Annahme eines Anordnungsgrundes angelegte Maßstab zu beanstanden wäre, noch zeigt sie auf, dass dessen Subsumtion rechtlichen Bedenken begegnet. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung der Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren für diese mit schweren bzw. unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Ausmaß möglicher Verzögerungen des Studiums infolge von Problemen bei der Anrechnung von im Modellstudiengang an der MHH erbrachten Leistungen wird nicht konkretisiert. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass derartige Studienverzögerungen ein Ausmaß erreichen könnten, das der Antragstellerin auch in Anbetracht der oben beschriebenen Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium gerade in dem hier einschlägigen Bereich des absoluten numerus clausus nicht zugemutet werden könnte. Insbesondere ist jedenfalls derzeit nicht erkennbar, dass ihr damit die realisierbare Option genommen wird, den behaupteten, auf einen Vollstudienplatz gerichteten Zulassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin noch rechtzeitig genug im Hauptsacheverfahren durchsetzen zu können und das Studium dort ohne unzumutbare Nachteile zu beenden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.). Der Umstand, dass bei einem Modellstudiengang nicht gewährleistet ist, dass immer die volle Semesterzahl auf den Regelstudiengang angerechnet werden kann, reicht für sich genommen nicht aus, um unzumutbare Nachteile in diesem Sinne zu begründen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, im Falle eines Zeitverlustes beim Wechsel in den Regelstudiengang realisiere sich allenfalls eine Gefahr, die mit der Bewerbung um einen Modellstudienplatz und dessen Annahme bewusst in Kauf genommen worden sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich auch insoweit um eine nachvollziehbare und zulässige Erwägung im Rahmen der vom Verwaltungsgericht anzustellenden Prüfung, ob der Antragstellerin eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann.
14 
Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt auch der erstmals im Beschwerdeverfahren (zusätzlich) gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „es zu unterlassen, die Vergabe weiterer vier Studienplätze zum Wintersemester 2016/2017 an andere Antragsteller aus Gerichtsverfahren beim Verwaltungsgericht im Studiengang Humanmedizin im Wege eines Vergleichs zu vergeben“, ohne Erfolg.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 29.01.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Bes
published on 27.09.2006 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2006 - NC 7 K 1354/05 - ist gegenstandslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird f
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2006 - NC 7 K 1354/05 - ist gegenstandslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und über die sich ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO analog). Hierfür ist der bestellte Berichterstatter allein zuständig (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
Da von dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, ist klarzustellen, dass dieser gegenstandslos ist (allg. M., vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 161 Rdn. 10 m.w.N.).
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, denn er hat das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren, die allein in seiner Sphäre liegen. Erledigt sich ein Zulassungsrechtsstreit, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen wird, so sind die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 = Buchholz 421.21 Nr. 45; Senat, Beschlüsse vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98 -, vom 26.06.2006 - NC 9 S 94/06 -; st. Rspr.). Ob dies auch dann gilt, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule nach dem Ausscheiden des Antragstellers nicht mehr fortbesteht und die Beschwerde der Antragsgegnerin - unabhängig vom erledigenden Ereignis - offenkundig keinen Erfolg hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung standen, bereits deshalb ablehnen müssen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits an einer anderen Hochschule vorläufig zugelassen worden war (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163-165, NVwZ-RR 2002, 75, 76). Der Antragsteller hatte zwar aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23.12.2006 nur eine vorläufige Teilzulassung an der Universität Göttingen erhalten. Auch diese - auf den vorklinischen Studienabschnitt und die ärztliche Vorprüfung beschränkte - Teilzulassung zum gewünschten Studium an einer anderen Universität ließ den Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint nämlich auch bei einer Teilzulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, juris, und Beschluss vom 18.10.1999 - 3 NC 110/99 -, WissR 2000, 78-83, DVBl. 2000, 722-723). Denn wer einen (vorläufigen) Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin für den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich der ärztlichen Vorprüfung erhalten hat, erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit. Dass der Teilstudienplatz - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein Aliud darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23-27, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 5) und die Zuweisung eines solchen Teilstudienplatzes daher auch nicht zur Erledigung der Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Vollstudienplatzes, oder zu einem Ausschluss im ZVS-Verfahren, führt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht im Tenor des Beschlusses vom 05.05.2006 die Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller am Tag der Immatrikulation schriftlich an Eides statt versichert, im Studiengang Medizin bisher weder eine endgültige noch eine vorläufige Voll- oder Teilzulassung durch eine Hochschule in der Bundesrepublik erhalten zu haben. Diese Beschränkung des Beschlusses hat der Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht angegriffen, sondern - erfolglos (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2006) - nur mit einem Antrag auf „Berichtigung“ des Tenors gerügt (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.05.2006).
Die vom Senat im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf (vorläufige) Zuweisung eines Studienplatzes auch bei einer Teilzulassung durch eine andere Hochschule im Bundesgebiet entfällt, steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O.). Mit diesem Beschluss hatte der Senat einen Anordnungsgrund für die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte einstweilige Anordnung auf Zulassung eines Vollstudienplatzes bejaht, obwohl das Verwaltungsgericht dem Antragsteller einen Teilstudienplatz an derselben Universität zugewiesen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der behauptete Zulassungsanspruch drohe vereitelt zu werden, wenn der Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde, da die Zuweisung des Teilstudienplatzes aufgrund der Beschwerde der Antragsgegnerin vom Ausgang eines Losverfahrens abhängig sei und zum anderen durch die Zuweisung eines Teilstudienplatzes rechtlich nicht gesichert sei, dass einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhandenen Vollstudienplatz gerade der Antragsteller erhielte. Ist der Antragsteller jedoch - wie hier - an einer anderen Universität zum Studium zugelassen und immatrikuliert, so wäre seine gleichzeitige Zulassung zum Studium bei der Beklagten bereits nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) zu versagen, weil der Antragsteller nicht nachweisen könnte, dass er zeitlich die Möglichkeit hat, sich neben dem Studium an einer anderen Universität gleichzeitig uneingeschränkt dem Studium bei der Antragsgegnerin zu widmen und insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Aus diesem Grund hätte das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung verneinen müssen, wenn der Antragsteller seinen Obliegenheiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgekommen wäre und dem Verwaltungsgericht vor dessen Entscheidung die Teilzulassung an einer anderen Universität mitgeteilt, oder das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darüber eingeholt hätte, dass dieser zum Studium in dem begehrten Studiengang noch nicht in einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zugelassen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2001, a.a.O.). Es entspricht daher der Billigkeit, den Antragsteller nicht besser zu stellen, als denjenigen, der diesen prozessualen Obliegenheiten nachkam und dem deshalb die Kosten des ersten Rechtszuges vom Verwaltungsgericht auferlegt wurden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind hiervon nicht auszunehmen. Diese Kosten wurden weder durch ein Verschulden der Antragsgegnerin verursacht (§ 155 Abs. 5 VwGO) noch war deren Beschwerde bereits bei ihrer Einlegung mangels Rechtschutzinteresse unzulässig. Dabei mag dahin stehen, ob die Antragsgegnerin am 22.05.2006, d.h. bei Einlegung der Beschwerde, noch durch den verfügenden Ausspruch in dem angefochtenen Beschluss beschwert war, nachdem der Antragsteller bereits mit dem Berichtigungsantrag vom 15.05.2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hatte, einen anderweitigen (Teil-) Studienplatz erhalten und unverzüglich auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung verzichtet zu haben. Trifft dies zu, wäre die Antragsgegnerin bei Einlegung des Rechtsmittels durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls noch im Kostenpunkt beschwert gewesen. Das genügt für die Annahme ihres Rechtsschutzbedürfnisses für das Rechtsmittel. Zwar darf der im ersten Rechtszug unterlegene Teil nicht allein die Kostenentscheidung anfechten (§ 158 Abs. 1 VwGO). Es ist jedoch zulässig, dass der unterlegene Kläger oder Antragsteller die Sachentscheidung selbst anficht, um dann im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erreichen (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 158 VwGO Rdnr. 4 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den unterlegenen Beklagten oder Antragsgegner (vgl. Senat, Beschl. vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, DVBl 2001, 1548, VBlBW 2002, 163). Ohne Einlegung der Beschwerde hätte die Antragsgegnerin keine Möglichkeit gehabt, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts anzugreifen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Das Beschwerdegericht unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass ihre Beschwerdebegründung vom 19. November 2013 die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, das den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) allein wegen seines Erachtens erschöpfter Kapazität und damit wegen eines fehlenden Anordnungsanspruchs im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO abgelehnt hat, hinreichend ernstlich in Zweifel zieht, um das Beschwerdegericht zu einer vollständig eigenen, nicht mehr nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfung zu veranlassen. Denn auch in diesem Fall muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben, weil die Antragstellerin den gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ebenfalls erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.

3

Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts fehlt es bei dem Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) regelmäßig an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester erforderlichen Anordnungsgrund, solange das Studium zulassungsfrei an einer anderen deutschen Universität aufgenommen werden kann. Der erforderliche Anordnungsgrund ist nur dann anzunehmen, wenn der betroffene Antragsteller besondere persönliche Bindungen an den Studienort Hamburg geltend und glaubhaft machen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, NVwZ-RR 2013, 1000, juris). Nach diesem Maßstab fehlt es hier an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Das Beschwerdegericht hält trotz der von der Antragstellerseite geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung fest (a). Die Antragstellerin hätte zum Wintersemester 2013/2014 an einigen deutschen Universitäten das von ihr erstrebte Studium der Rechtswissenschaft ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen können (b). Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände genügen nicht, um eine besondere persönliche Bindung an den Studienort Hamburg glaubhaft zu machen (c).

4

a) Das Beschwerdegericht hält trotz der von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Parallelverfahren 3 Nc 64/13 (Schriftsatz vom 11.10.2013, S. 22 – 42) geäußerten Kritik an dieser Rechtsprechung fest. Der Senat sieht sich insoweit (lediglich) zu den folgenden Bemerkungen veranlasst:

5

aa) Die Ausführungen auf Seite 22 bis Seite 32 zu „Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip“ stellen die Richtigkeit des o. g. Senatsbeschlusses vom 15. August 2013 nicht in Frage. Insbesondere hat der Senat dort selbst hervorgehoben, dass Art. 12 Abs. 1 GG auch das Recht auf freie Wahl der Hochschule umfasst und unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs von Berlin vom 16. September 2008 (VerfGH 81/08) bestätigt, dass der erforderliche Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt, wenn ein Erfolg eines Studienplatzklägers im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu spät käme (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 27 ff., 34 ff.).

6

bb) Die Ausführungen auf S. 32 – 42 zum „Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG“ stellen die Richtigkeit des o. g. Senatsbeschlusses ebenfalls nicht in Frage.

7

aaa) Der Senat hat sich bei der o. g. Entscheidung maßgeblich an dem von der Antragstellerseite hervorgehobenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 (NVwZ 2004, 1112) orientiert (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 31 ff.).

8

bbb) Es ist abwegig, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Senat auf S. 34/35 unterstellt, dieser habe „völlig verkannt“, dass in Fällen der vorliegenden Art bei einer Verneinung des Anordnungsgrunds im Eilverfahren den betroffenen Antragstellern „schwere und nicht abwendbare Nachteile in Form eines unwiederbringlichen Zeitverlustes von mehreren Jahren, einer erheblichen Ausbildungsverzögerung und dadurch Vereitelung ihrer Lebenschancen“ drohten. Derartige Zeitverluste drohen den Antragstellern gerade nicht, weil sie das Studium der Rechtswissenschaft an anderen deutschen Hochschulen ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen können und sie die Möglichkeit haben, entweder bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren oder – als zusätzliche Chance – durch spätere Zulassungsanträge für ein höheres Fachsemester in die betreffende Kohorte des Studiengangs Rechtswissenschaft an der antragsgegnerischen Universität Hamburg quer einzusteigen.

9

ccc) Die Rüge auf S. 39 ff., dass die zusätzliche Chance eines erfolgreichen Zulassungsantrags bei der Antragsgegnerin zum höheren Fachsemester von vornherein unrealistisch sei, ist unzutreffend.

10

(1) Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung über Auswahlverfahren und -kriterien der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 13. Juli 2005 (Amtl. Anz. S. 1736) werden im Fall eines Bewerberüberhangs für ein höheres Fachsemester 50 v. H. der zur Verfügung stehenden Plätze vergeben nach den während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen (bei gleichen Leistungen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) und weitere 50 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (bei gleicher Durchschnittsnote nach den während des bisherigen Studiums erbrachten Leistungen). Dieses Auswahlsystem eröffnet jedem Bewerber für ein höheres Fachsemester die Möglichkeit, unabhängig von der Abiturnote und allein nach Maßgabe der bisherigen Leistungen im Jurastudium bei der Antragsgegnerin zum höheren Fachsemester zugelassen zu werden.

11

Hinzu kommt, dass nach den bisherigen Erfahrungen keineswegs besonders gute Studienleistungen erforderlich sein dürften, um über die Quote der bisherigen Studienleistungen die Zulassung zum höheren Fachsemester zu erreichen: So lag im Wintersemester 2013/2014 der Grenzwert nach dieser Quote bei 5 Punkten, also bei glatt ausreichenden Leistungen (vgl. die Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten H vom 3.12.2013, Bürgerschafts-Drucksache 20/10192 vom 10.12.2013, S. 2, Nr. 6).

12

Davon abgesehen haben sich in den vergangenen Jahren offenbar das Studienplatzangebot und die Bewerbungsnachfrage für höhere Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft bei der Antragsgegnerin in etwa entsprochen (vgl. die o. g. Bürgerschafts-Drucksache 20/10192, S. 1, Nr. 1).

13

(2) Die Rüge auf Seite 41, der Beschwerdesenat habe „offenbar übersehen“, dass bei der Antragsgegnerin im Studiengang Rechtswissenschaft der Wechsel in ein höheres Fachsemester nur zum Hauptstudium möglich sei, und sich daher entgegen der Annahme des Senats in dem Beschluss vom 15. August 2013 (a. a. O., juris Rn. 39) keineswegs für jedes Semester neue Zulassungschancen eröffneten, ist unbegründet. Diese Einschätzung des Beschwerdesenats hat vielmehr der seinerzeit geltenden Rechtslage entsprochen: Höhere Fachsemester sind bei der Antragsgegnerin sämtliche Fachsemester ab dem zweiten Fachsemester aufwärts (vgl. § 2 Abs. 2 UniZS 2013); an diese Definition knüpft auch die bereits erwähnte Satzung über Auswahlverfahren und -kriterien der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 13. Juli 2005 in § 1 Abs. 2 an. Die Verordnung der Behörde für Wissenschaft und Forschung in der Fassung vom 12. Juli 2013 über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 (HmbGVBl. S. 324) setzte für die „Zulassung zum höheren Fachsemester“ (nicht: „zum Hauptstudium“) im Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) für beide Semester jeweils eine Zulassungszahl von 35 fest; auch diese Verordnung beschränkte also den Wechsel in höhere Fachsemester nicht auf den Wechsel ins Hauptstudium nach vollständig absolviertem Grundstudium.

14

Letzteres hat sich allerdings nunmehr durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 9. Januar 2014 (HmbGVBl. vom 17.1.2014, S. 13) geändert. Mit dieser Änderungsverordnung ist in den Einzigen Paragraphen der Verordnung ein neuer Absatz 4 eingefügt worden, der lautet:

15

„Für die Studiengänge mit den Abschlüssen Magister, Diplom, kirchliche Prüfung und Staatsprüfung erfolgen die Zulassungen nur nach abgeschlossenem Grundstudium zum Hauptstudium.“

16

Außerdem ist durch diese Verordnung die Zulassungszahl von „35“ für das Sommersemester 2014 durch die Zulassungszahl „0“ ersetzt worden, was darauf hindeutet, dass die Antragsgegnerin künftig nur noch jährlich zum Wintersemester Studienbewerber zum höheren Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft zulassen soll.

17

Auch diese Änderung des Verordnungsrechts veranlasst das Beschwerdegericht jedoch nicht zu einer Abkehr von seiner o. g. Rechtsprechung zum Anordnungsgrund für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die auf eine vorläufige Zulassung zum Studiengang Rechtswissenschaft Staatsprüfung gerichtet sind. Denn sie ändert nichts an der dem o. g. Beschluss vom 15. August 2013 (a. a. O., juris Rn. 39) zugrunde liegenden Annahme, dass ein Studienbewerber, der das Studium der Rechtswissenschaft an einer anderen deutschen Hochschule als der Universität Hamburg beginnt, die nicht bloß entfernte Aussicht hat, entweder durch einen rechtzeitigen Erfolg im Hauptsacheverfahren hinsichtlich seiner Bewerbung zum (ursprünglich) ersten Fachsemester oder als zusätzliche Chance nach Abschluss des Grundstudiums an der anderen Hochschule durch eine neue - erfolgreiche - Bewerbung für die Zulassung zum Hauptstudium bei der Antragsgegnerin das Studium der Rechtswissenschaft unter zumutbaren Bedingungen fortzusetzen. Sollte sich für den Studienbewerber später zum Beginn seines Hauptstudiums eine solche Aussicht nicht konkret abzeichnen, weil das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Bewerbung zum (ursprünglich) ersten Fachsemester dann noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und auch sein neuer Antrag auf Zulassung zum Hauptstudium im Rahmen der hierfür festgesetzten Kapazität von der Antragsgegnerin abgelehnt wird, so wäre ihm hinsichtlich beider (ggf. im Haupt- und im Hilfsantragsverhältnis) geltend zu machender Ansprüche für ein neues Eilverfahren der erforderliche Anordnungsgrund nicht mehr abzusprechen.

18

b) Die Antragstellerin hätte zum Wintersemester 2013/2014 an einigen deutschen Universitäten das von ihr erstrebte Studium der Rechtswissenschaft ohne Zulassungsbeschränkung aufnehmen können. Dies gilt jedenfalls für die Universitäten in Bayreuth, Greifswald, Halle-Wittenberg, Jena, Marburg, Passau, Regensburg, Trier und Würzburg.

19

c) Die von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände genügen nicht, um eine besondere persönliche Bindung an den Studienort Hamburg glaubhaft zu machen.

20

aa) Die 19 jährige Antragstellerin, die im Juni 2013 die Abiturprüfungen bestanden hat, trägt vor, sie sei an den Studienort Hamburg gebunden, weil sie etwa 25 Stunden pro Woche in dem Gebrauchtwagenhandel ihrer Eltern mitarbeiten und sie zudem auf ihre neunjährige Schwester aufpassen und ihr bei den Schularbeiten helfen müsse. In dem Unternehmen ihrer Eltern sei sie nicht entbehrlich, weil ihr Vater erkrankungsbedingt nur noch 4 bis 5 Stunden täglich arbeiten könne und den Betrieb deshalb im Mai 2012 auf ihre Mutter habe überschreiben müssen, die wiederum vormittags zusätzlich in einem Kindergarten beschäftigt sei. Da ihre Eltern die deutsche Sprache nicht fließend beherrschten, müsse sie in deren Autohandel den Schriftverkehr sowie Telefonate führen und auch bei Kunden präsent sein. Nachdem sie im Sommer 2013 die Schule beendet habe, könne sie im Betrieb immer öfter aushelfen und so ihren Eltern unter die Arme greifen. Die Eltern seien finanziell auch nicht dazu in der Lage, für die bisher von der Antragstellerin übernommenen Aufgaben eine andere Person anzustellen und zu bezahlen.

21

bb) Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keine besonderen persönlichen Bindungen an den Studienort Hamburg glaubhaft gemacht.

22

Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bietet es sich in diesem Zusammenhang an, in dem Sinne an die Grundsätze der Stiftung für Hochschulzulassung für die bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches im Rahmen der Wartezeitquote bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens anzuknüpfen, dass sie Anhaltspunkte für eine besondere Ortsbindung vermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2013, a. a. O., Rn. 48; Beschl. v. 1.6.2012, 3 Nc 51/11; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 77; Beschl. v. 19.7.2011, 3 Nc 116/10). Dort sind verschiedene Fallgruppen (gesundheitliche, familiäre, wirtschaftliche Gründe, Gründe des besonderen öffentlichen Interesses und sonstige Gründe, vgl. etwa das Heft von hochschulstart.de zum Wintersemester 2013/2014, S. 58/59) beschrieben, in denen eine besondere Bindung der Bewerber an einen bestimmten Studienort anzunehmen ist. Danach kommt es zwar vom Ansatz her in Betracht, derartige Bindungen anzunehmen, wenn der Studienbewerber im elterlichen Betrieb mitarbeitet und die Eltern von dieser Mitarbeit zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage abhängig sind (vgl. die o. g. Hinweise der Stiftung für Hochschulzulassung, a. a. O., Wirtschaftliche Gründe, 3.1).

23

Es leuchtet aber nach der Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht ein, dass die Antragstellerin, die keine besondere Qualifikation für den Gebrauchtwagenhandel haben dürfte, im vorgenannten Sinne im Betrieb ihrer Eltern zwingend benötigt wird. Es ist jedenfalls im Hinblick auf ihre Mutter, die in Teilzeit in einer Kindertagesstätte der M. -Kirchengemeinde in Hamburg beschäftigt ist, nicht glaubhaft, dass diese die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen soll, um in dem Autohandelsbetrieb („T... A...) Telefonate zu führen und E-Mails beantworten zu können. Andernfalls hätte die Mutter, die bereits seit Mai 2012 den Betrieb führt, bis zum Sommer 2013 den Betrieb kaum leiten können, als die Antragstellerin noch zur Schule ging und sich den dortigen Prüfungen stellen musste. Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Erforderlichkeit, gegenüber Kunden präsent zu sein. Davon abgesehen erscheint es als zweifelhaft, wie die Antragstellerin angesichts der von ihr behaupteten zeitlichen Beanspruchung und Unentbehrlichkeit im elterlichen Betrieb und der zusätzlich täglich nachmittags anfallenden Betreuungstätigkeit für ihre neunjährige Schwester noch die nötige Zeit für ein gleichzeitiges Studium der Rechtswissenschaft (nicht zuletzt für den Besuch der dortigen Lehrveranstaltungen) finden will. Dieses Studium ist anspruchsvoll und arbeitsaufwändig. Nach § 1 Abs. 1 der Zwischenprüfungsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft (vom 7.11.2007, Amtl. Anz. 2008 S. 146) ist bis zum Ende des vierten Fachsemesters eine studienbegleitende Zwischenprüfung abzulegen; ist dies bis zum Ende des fünften Fachsemesters nicht erfolgreich geschehen, so zieht das (vgl. § 1 Abs. 2) die Exmatrikulation nach sich.

24

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

25

3. Der Antragstellerin kann keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden, weil die damit beabsichtigt gewesene Rechtsverfolgung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprochen hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Dies gilt trotz der im Verfahren der Prozesskostenhilfe geltenden tendenziell großzügigen Maßstäbe. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bestand für die Beschwerde mit ihrer Begründung von vornherein keine Möglichkeit eines Erfolgs.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.