Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Feb. 2012 - 9 S 2793/10

bei uns veröffentlicht am29.02.2012

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 3 K 898/08 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten Gründen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht ergeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 16.06.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Beklagten nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Nichtbestehensbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin den praktischen Teil der staatlichen Prüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen nicht bestanden und sie damit diese Prüfung insgesamt nicht bestanden hat, und soweit die praktische Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ mit „mangelhaft“ bewertet wird. Es hat dies damit begründet, dass der praktische Teil der Prüfung der Klägerin im Fach „Strahlentherapie“ verfahrensfehlerhaft nicht einheitlich für das gesamte Fach von zwei Prüfern abgenommen und benotet worden sei. Vielmehr sei der am Vormittag durchgeführte Prüfungsteil von Frau E. und Frau F., der Prüfungsteil am Nachmittag von Frau E. und Frau R. abgenommen worden. Damit hätten zwar vormittags und nachmittags jeweils zwei Prüferinnen die Prüfung abgenommen. Es seien aber nicht zwei Prüferinnen in der Lage gewesen, die gesamte Prüfung zu benoten. Außerdem habe Frau R. in der mündlichen Verhandlung angegeben, lediglich für den am Nachmittag abgenommenen Teil der Prüfung Punkte vergeben zu haben, sie wisse weder von der endgültigen Note noch, wer die Prüfung insgesamt benotet habe. Danach leide die Abnahme der Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ an einem wesentlichen Verfahrensfehler, auf dem das Prüfungsergebnis beruhen könne, weil die Prüferin R., die zur Abnahme und Benotung der gesamten Teilprüfung berufen gewesen sei, am Vormittag nicht anwesend war. Daraus ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Neuerbringung des betroffenen Prüfungsteils.
Der Beklagte bezweifelt zunächst das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Die praktische Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ werde in zwei voneinander getrennt abzunehmende fachliche Bereiche aufgeteilt, nämlich 1. Durchführung einer Bestrahlung am Linearbeschleuniger und 2. Durchführung einer Bestrahlungsplanung am Simulator. Aus räumlichen, organisatorischen und personellen Gründen seien die beiden Teilprüfungen im vorliegenden Fall jeweils von einer anderen Prüferin zusammen mit der Fachprüferin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3b MTA-APrV abgenommen und bewertet worden. Das mit der Regelung des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 MTA-APrV bezweckte Vier-Augen-Prinzip sei somit eingehalten worden. Die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolge mittels eines Bewertungsrasters, welches bestimmte Standards und definierte Handlungsabläufe für Prüflinge und Prüfer vorgebe. In Anwendung dieses Bewertungssystems seien jeweils beide Fachprüferinnen zu ihren Einzelbewertungen und dann zu einer „Hilfsnote“ für den Teilbereich der Prüfung gekommen. Die Gesamtnote für das Fach „Strahlentherapie“ habe sich anhand des Bewertungsrasters rechnerisch anhand der zu erreichenden Gesamtpunktzahl von 75 ergeben. Die Klägerin habe für den 1. Prüfungsteil 33 von 35 zu erreichenden Punkten und damit die Teilnote „sehr gut“, für den 2. Teil 10 von erreichbaren 40 Punkten und damit die Teilnote „ungenügend“ erreicht. Mit 43 von insgesamt erreichbaren 75 Punkten habe sie die Gesamtnote „mangelhaft“ für das Fach „Strahlentherapie“ erhalten. Da sich die Gesamtnote rechnerisch unter konsequenter Anwendung des Bewertungsrasters ergeben habe, seien die beteiligten drei Fachprüferinnen nicht nochmals zu einer formalen Abschlussbesprechung zusammengekommen, zumal dies an der Bewertung nichts hätte ändern können.
Selbst wenn in dem Umstand, dass in den beiden Prüfungsteilen nicht jeweils dieselben beiden Fachprüferinnen eingesetzt gewesen seien, ein Verfahrensfehler gesehen werden sollte, habe sich dieser bei der Anwendung des Bewertungsrasters nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt. Der Prüfungsteil, der mit „ungenügend“ bewertet worden sei und zum Nichtbestehen des Fachs „Strahlentherapie“ geführt habe, sei von den beiden Fachprüferinnen abgenommen und bewertet worden, welche auch die Niederschrift unterschrieben hätten (Frau E. und Frau R.). Beide hätten in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Prüfungsleistungen der Klägerin im maßgeblichen Prüfungsteil nach wie vor mit „ungenügend“ zu bewerten gewesen seien, da diese im Realfall den Patienten einer viel zu hohen Strahlenbelastung ausgesetzt hätte. Die Prüfungsbewertung hätte zum jetzigen Zeitpunkt deshalb wieder so erfolgen müssen wie im Zeitpunkt der Prüfung.
2. Dieser Vortrag lässt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
a) Das gilt zunächst für die Annahme des Verfahrensfehlers. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV - vom 25.04.1994 (BGBl. I 1994 S. 922) mit späteren hier nicht relevanten Änderungen wird der praktische Teil der Prüfung in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, abgenommen und benotet. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend“ benotet wird (§ 14 Abs. 2 Satz 3 MTA-APrV). Aus dieser Regelungssystematik ergibt sich, dass das Ergebnis der Bewertung der Leistungen in einem einzelnen Fach eine einheitliche Note sein muss und die beiden Fachprüfer dazu berufen sind, eigenverantwortlich und abschließend über diese Note zu entscheiden. In einem solchen Fall ist indes den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG nur genügt, wenn beide Prüfer die Prüfungsleistungen selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis genommen haben. Denn nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, 469; BayVGH, Beschluss vom 29.03.2007 - 7 CE 06.3426 -, NVwZ-RR 2007, 532; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - 3 L 133/07 - Juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 558, 527, 529 m.w.N.).
Diesen Anforderungen wurde das Verfahren bei der Durchführung des praktischen Teils der Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ nicht gerecht. Unabhängig davon, dass die Prüfungsordnung die Aufteilung des praktischen Teils der Prüfung in zwei Teilprüfungen nicht vorsieht, ist den dargelegten, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen nur genügt, wenn das Prüferkollegium, das die - dann - aus mehreren Teilen bestehende Prüfung abzunehmen und im Zusammenwirken aller Mitglieder die Teilleistungen des Prüflings abschließend zu bewerten hat, personenidentisch ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997 - 19 A 2242/96 -, Juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2008 - 7 K 2614/07 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 29.03.2007- AN 2 K 03.00539 -, Juris; Niehues/Fischer, a.a.O, Rn. 558 f., 603, 323). Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Regelung in der Prüfungsordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 21.04.1995 - 9 S 2535/93 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 323).
Hier wurden indes, ohne dass die Prüfungsordnung derartige Ausnahmen vorsähe, die Teilprüfungen jeweils von einem nicht personengleichen Prüferpaar abgenommen. Lediglich die Fachprüferin E. nahm an beiden Teilprüfungen teil, die Fachprüferin F. war nur am Vormittag, die Fachprüferin R. nur am Nachmittag anwesend. Demgemäß hatte auch lediglich eine Fachprüferin, nämlich Frau E., Kenntnis von den gesamten Prüfungsleistungen der Klägerin in dem genannten Fach. Die beiden anderen Fachprüferinnen konnten lediglich von Teilen der Prüfung Kenntnis nehmen und waren auch an der abschließenden Entscheidung über die Endnote für das Fach „Strahlentherapie“ nicht beteiligt. Mithin war ihnen eine eigenverantwortliche und gleichberechtigte Mitwirkung an der abschließenden Gesamtbewertung versagt.
10 
b) Auch der weitere Einwand des Beklagten, selbst bei Annahme eines Verfahrensfehlers sei dieser ohne Auswirkung auf das Prüfungsergebnis geblieben, verfängt nicht. Vielmehr handelt es sich um einen wesentlichen Prüfungsmangel, weil er sich auf das Ergebnis der Leistungsbeurteilung ausgewirkt haben kann.
11 
Im Falle der (ganz oder teilweise) fehlenden Beteiligung eines zur Abnahme und Bewertung einer Prüfung berufenen Prüfers lässt sich grundsätzlich nicht ausschließen, dass die versäumte Beteiligung das Ergebnis der Prüfung beeinflusst hat (vgl. Senatsurteil vom 16.01.1990 - 9 S 3071/88 -, GewArch 1990, 134; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 492). Der Fehler könnte allenfalls dann unerheblich sein, wenn er nur einen Teil der Prüfung betrifft und schon die fehlerfrei bewerteten schlechten Leistungen in den übrigen Prüfungsteilen den Misserfolg der Prüfung ergeben (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 492).
12 
Dieser Ausnahmefall dürfte hier schon deshalb nicht vorliegen, weil sich ein verfahrensfehlerfrei bewerteter Teil der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ wohl nicht feststellen lässt. Wie dargelegt, sieht die Prüfungsordnung weder die Aufteilung in weitere Prüfungsteile noch die Bewertung von Teilleistungen nur durch bestimmte Prüfer (und nicht durch das aus zwei Fachprüferinnen bestehende Kollegium) vor. Gleichwohl hat das Prüfungsamt für die am Vormittag und am Nachmittag durchgeführten Teilprüfungen nicht identische Prüferpaare eingeteilt (vgl. das in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltene Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.09.2010 mit Anlage). Vor diesem Hintergrund dürfte - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (Entscheidungsabdruck, S. 9, 2. Absatz) - bereits nicht erkennbar sein, dass die bei der Prüfung am Nachmittag eingesetzten Fachprüferinnen R. und E. als für die (gesamte) praktische Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ ordnungsgemäß bestellte Fachprüfer im Sinne des § 17 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 MTA-APrV gelten können.
13 
Doch selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen wird, dass die Fachprüferin R. zur Abnahme und Benotung der gesamten Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ berufen war, lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin bei Vermeidung des Verfahrensmangels in diesem Fach die Note „ausreichend“ erreicht hätte. Denn zur Benotung des Fachs hätte die Fachprüferin R. in jedem Fall eine Bewertung der von der Klägerin am Vormittag und am Nachmittag erbrachten Teilleistungen vornehmen müssen. Wie unterschiedliche Teilnoten bzw. unterschiedliche Punktzahlen in mehreren Prüfungsteilen oder -fächern zu einer Gesamtnote zusammenzuführen sind, hat grundsätzlich die jeweilige Prüfungsordnung zu regeln. Enthält diese - wie im vorliegenden Fall - keine ausdrückliche anders lautende Regelung, ist die Entscheidung über das Prüfungsergebnis - unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge - aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 08.07.1997 - 9 S 1169/96 -, Juris, Rn. 18 m.w.N.; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570).
14 
Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachprüferin R. nach einer Wertung und Gewichtung der von der Klägerin im Fach „Strahlentherapie“ am Vormittag und am Nachmittag erbrachten Teilleistungen im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung zu einer Bewertung mit der Note „ausreichend“ gelangt wäre. Denn wie die Fachprüferin die Teilleistungen wertet und gewichtet, hat sie grundsätzlich autonom in Wahrnehmung des ihr höchstpersönlich eingeräumten Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sie die von der Klägerin am Nachmittag erbrachte Teil-leistung für sich genommen als „ungenügend“ betrachtet hat, liegt es jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass sie - etwa wegen einer Kompensation durch „sehr gute“ Leistungen in dem am Vormittag durchgeführten Prüfungsteil, wegen des von der Klägerin gewonnenen Gesamteindrucks und/oder bei einer vergleichenden Betrachtung der Leistungen der anderen Prüflinge - die Gesamtleistungen der Klägerin im Fach „Strahlentherapie“ jedenfalls als noch „ausreichend“ bewertet hätte. Mit der gegenteiligen Schlussfolgerung des Beklagten, wegen der gravierenden Mängel „im maßgeblichen Prüfungsteil“ sei ein besseres Prüfungsergebnis als „mangelhaft“ ausgeschlossen, verkennt dieser den der Fachprüferin eingeräumten Bewertungsspielraum. Da es nach der Prüfungsordnung auf ein Zusammenwirken der beiden Fachprüfer ankommt, die sich in der Meinungsbildung gegenseitig beeinflussen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 MTA-APrV), ist danach aber auch erst recht nicht ausgeschlossen, dass die beiden Fachprüferinnen im Rahmen der rechtlich gebotenen Abschlussberatung zu der Endnote „ausreichend“ gekommen wären.
15 
Dieses Ergebnis wird auch durch das in der Prüfung angewandte „Bewertungsraster“ nicht in Frage gestellt.
16 
Weder die im Rahmen der Prüfung eingesetzten Bewertungsbögen, die eine Aufteilung der in den beiden Prüfungsteilen der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ jeweils zu erbringenden Leistungen in zahlreiche Teilaufgaben sowie deren Gewichtung nach Punkten vorsehen (zu rechtlichen Bedenken vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.1997, a.a.O.), noch der den Fachprüferinnen an die Hand gegebene Punkteschlüssel, der die Zuordnung einer bestimmten Punktzahl zu einer bestimmten Note nach § 6 MTA-APrV bestimmt, sind geeignet, die von den Fachprüferinnen nach § 14 Abs. 2 Satz 3 MTA-APrV vorzunehmende Endbewertung abschließend zu präjudizieren. Da die Prüfungsordnung selbst keine normative Regelung über die Bildung der Endnote der praktischen Prüfung im Fach „Strahlentherapie“ enthält, haben die beiden Fachprüferinnen - wie dargelegt - ihre Note aufgrund einer umfassenden Wertung und Gewichtung der Einzelleistungen nach dem Gesamteindruck zu treffen. In diesem Fall fehlt die Rechtfertigung dafür, nach einem die Perspektive verengenden schematisierten Bewertungssystem zu entscheiden (Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570). Mithin können die den Fachprüferinnen an die Hand gegebenen allgemeinen Bewertungsvorgaben zwar Hilfsmittel bei der Suche nach dem zutreffenden Gesamtergebnis sein, sie vermögen indes die endgültige Gesamtbewertung durch die Fachprüferinnen mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 08.07.1997, a.a.O., Rn. 18 m.w.N., und vom 16.01.1990, a.a.O.; HessVGH, Urteil vom 09.12.2009 - 7 B 2837/09 -, NVwZ-RR 2010, 318; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.07.1984 - 7 C 31/83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 199; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 570 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, das Nichtbestehen des praktischen Teils der Prüfung ergebe sich bereits rechnerisch daraus, dass die Fachprüferin R. (ebenso wie die Fachprüferin E.) ausweislich des Bewertungsbogens für den Prüfungsteil am Nachmittag (Bestrahlungsplanung am Simulator) gesondert lediglich 10 von 40 erreichbaren Punkten angesetzt hat, was nach dem angewandten Punkteschlüssel der Note „ungenügend“ entsprochen hätte. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine vorläufige (Hilfs-)Bewertung. Da bei der abschließenden Bildung der Gesamtnote die von der Klägerin jeweils erbrachten Teilleistungen nach den dargestellten Grundsätzen zusammenfassend zu gewichten und miteinander ins Verhältnis zu setzen sind, kann nicht prognostiziert werden, dass die von der Fachprüferin R. für den 2. Prüfungsteil isoliert angesetzten 10 (Hilfs-)Punkte auch nur in dieser Höhe in die Endpunktzahl und damit in die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 MTA-APrV für das Fach „Strahlentherapie“ zu vergebende Endnote eingeflossen wären.
17 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

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Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: - "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,- "gut" (2), wenn die Leistung den Anford

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 16. Juni 2010 - 9 S 2530/09

bei uns veröffentlicht am 16.06.2010

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2009 - 4 K 597/09 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahr

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2009 - 4 K 597/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der im Jahr 1999 erteilten Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.
Durch Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 ist er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung wurde zugrunde gelegt, dass der Kläger bei fünf Patientinnen im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet habe. Diesen Sachverhalt hatte der Kläger im Strafprozess, nach anfänglichem Bestreiten, vollumfänglich eingeräumt und auf Rechtsmittel verzichtet. Mit Bescheid vom 19.01.2009 widerrief das Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium Stuttgart daraufhin die dem Kläger erteilte Approbation, weil sich aus den abgeurteilten Taten die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 01.10.2009 ab.
II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die mit dem Antrag dargelegten Gründe weder die in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit der Rechtssache noch die behaupteten ernstlichen Zweifel an der angegriffenen Entscheidung aufzeigen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 [83]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht.
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1311; zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - PsychThG -) ist die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Psychotherapeut nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das bei Würdigung aller Umstände die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 -; Senatsbeschluss vom 28.07.2003 - 9 S 1138/03 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -). Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen ihm anvertraute Patientinnen erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich, weil entsprechende Straftaten im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis die zur Ausübung der Psychotherapie erforderliche Vertrauensbasis zerstören und der Widerruf auch zum Schutz von künftigen Patientinnen geboten scheint. Hiergegen wendet sich auch der Zulassungsantrag nicht.
b) Entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung auch zu Recht die tatsächlichen Feststellungen aus dem Strafurteil zu Grunde gelegt und auf eigene Sachverhaltsermittlungen verzichtet.
aa) Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht sogar gehalten waren, von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts auszugehen. Denn das Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 ist rechtskräftig und bindet die Parteien damit auch in Verfahren, die nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Sinn des Rechtsinstituts der materiellen Rechtskraft ist es gerade, zu verhindern, dass eine bereits entschiedene Frage erneut zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 501/93 -, BVerwGE 96, 24 [25]). Das ansonsten bestehende Risiko widersprechender Entscheidungen in derselben Sache wird durch die Präjudizwirkung gebannt. Rechtskräftige Entscheidungen binden die Beteiligten deshalb auch in den Fällen, in denen die entschiedene Frage vorgreiflich für einen anderen Rechtsstreit ist.
Allerdings entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Rechtskraftwirkungen auf den im Entscheidungssatz enthaltenen Rechtsfolgenausspruch über den Streitgegenstand zu begrenzen. Tatsächliche Feststellungen, selbst wenn diese für den Subsumtionsschluss zwingend und die Entscheidung tragend waren, nehmen damit an den Rechtskraftwirkungen nicht teil. Vielmehr sei die sachliche Reichweite der Rechtskraftwirkung in § 121 VwGO „bewusst eng auf die Entscheidung über den Streitgegenstand begrenzt“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2001 - 1 C 4/01 -, BVerwGE 115, 111 [116]). Soweit Anknüpfungspunkt also nicht bereits die Verurteilung selbst ist (wie etwa in § 53 AufenthG), sondern das ihr zugrunde liegende Tatsachengeschehen, findet eine Rechtskrafterstreckung nicht statt.
Für die hier maßgeblichen Wirkungen eines Strafurteils gilt dies indes nicht in gleicher Weise. Denn der Tatbegriff des § 264 StPO bezieht sich auf den geschichtlichen Vorgang, der zeitlich und sachverhaltlich durch Anklage und Eröffnungsbeschluss begrenzt wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 111/06 -, BVerfGK 7, 417). Dementsprechend tritt Strafklageverbrauch hinsichtlich des dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten historischen Lebensvorgangs ein, selbst wenn dabei relevante Einzelhandlungen unentdeckt geblieben sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - 3 StR 566/08 -, NStZ 2009, 705; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 264 Rn. 9 m.w.N.). Im Strafprozess greift die materielle Rechtskraft daher in weit stärkerem Maße auf das Sachverhaltsgeschehen aus. Ihr kommt gerade auch die Funktion zu, nachträgliche Sachverhaltsermittlungen auszuschließen (vgl. etwa Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, 26. Aufl. 2009, § 52 B I.2). Demgemäß erscheint es naheliegend, die Bindungswirkung jedenfalls insoweit auf die den Tenorausspruch tragenden Sachverhaltsfeststellungen zu erstrecken, als die Täterschaft für die abgeurteilten Straftaten in Rede steht. Nur so kann verhindert werden, dass die prozessuale Tat in einem weiteren Verfahren einer erneuten Sachprüfung zugeführt wird. Genau dies geschieht aber, wenn die abgeurteilten Taten selbst im Rahmen des Widerrufsverfahrens in Frage gestellt werden.
10 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem im Strafprozess Angeklagten umfassende Verteidigungsmöglichkeiten, der Amtsaufklärungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung zu Gute kommen. Wenn also selbst unter diesen Verfahrensbedingungen ein den Schuldspruch tragender Sachverhalt festgestellt werden kann, so ist nicht ersichtlich, warum diese Tatsachengrundlage nicht auch im Rahmen einer Verwaltungs(gerichts)entscheidung herangezogen werden sollte. Insoweit passt auch die vom Bundesverwaltungsgericht für die restriktive Rechtskraftwirkung im Verwaltungsprozess gegebene Begründung nicht, weil es die Gefahr unvorhergesehener Rechtskraftbindungen im Falle eines Strafurteils so nicht gibt. Auch die als Abhilfe angedachte Möglichkeit der „Zwischenfeststellung“, auf die für die Bedürfnisse der Rechtskrafterstreckung verwiesen wird (vgl. etwa Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl. 1993, § 153 III.2), ist im Strafprozess nicht gegeben. Umgekehrt bleibt dem Verurteilten aber die Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 359 StPO, sodass auch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen nicht irrevisibel sind. Für den in der Praxis häufigen Anwendungsfall der Fahrerlaubnisentziehung, der angesichts der auch den Strafgerichten in § 69 StGB zugesprochenen Befugnis einer Konfliktregelung bedarf, ergibt sich deshalb unmittelbar aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, dass der Fahrerlaubnisinhaber den in einem rechtskräftigen Strafurteil festgestellten Sachverhalt auch im verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfahren gegen sich gelten lassen muss (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 3 StVG Rn. 26; Lütkes (Hrsg.), Straßenverkehr, Band 1, Stand: März 2010, § 3 StVG Rn. 90).
11 
bb) Für den vorliegenden Fall bedarf dies indes keiner Vertiefung. Denn unbeschadet einer etwaigen Bindungswirkung besteht jedenfalls die Möglichkeit, in einem Verwaltungsrechtsstreit auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen von Approbations-Widerrufen die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -; Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913).
12 
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der zur Begründung der Unwürdigkeit des Klägers herangezogenen Tatsachenfeststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts S... vom 23.07.2008 sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache vorausging, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und - nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war - auf Rechtsmittel verzichtet hat. Denn auch im Falle einer derartigen Verfahrensabsprache wird das Strafverfahren mit einem „normalen“, vollgültigen Urteil abgeschlossen. Anders als im Zivilprozess steht der Verfahrensgegenstand nicht zur Disposition der Beteiligten, sodass ein Strafgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit und damit zu weiterer Beweisaufnahme verpflichtet ist, wenn es Zweifel an der Richtigkeit des abgegebenen Geständnisses hegt. Auch die Verfahrensabsprache entbindet das Gericht daher nicht von der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung. Zwar mag ein nach einer Verfahrensabsprache ergangenes Urteil möglicherweise nicht das Maß an Ergebnissicherheit bieten, wie eine auf vollständiger Beweisaufnahme beruhende Entscheidung. Auch eine Verfahrensabsprache ändert indes nichts an dem Umstand, dass der Prozess in einem ordentlichen Verfahren und mit „normalem“ Strafurteil abgeschlossen wird. Wenn daher selbst die im summarischen Verfahren des Strafbefehls getroffenen Feststellungen zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden können, so gilt dies für ein nach einer Verfahrensabsprache ergangenes Strafurteil erst recht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -). Der vom Kläger erklärte Rechtsmittelverzicht ändert hieran nichts. Er ist nicht geeignet, ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausnahmefalles zu belegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31/92 -, BVerwGE 97, 245 [249]).
13 
Im Übrigen sprechen auch die vor der Polizei abgegebenen Aussagen der betroffenen Patientinnen dafür, dass das vom Kläger vor dem Strafgericht abgegebene Geständnis und damit die im Strafurteil getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend sind. Anhaltspunkte dafür, dass und warum sich die fünf vom Kläger behandelten Frauen zu einer gemeinsamen Falschaussage abgesprochen haben könnten, sind nicht ersichtlich.
14 
c) Aus der Tatsache, dass das berufsgerichtliche Verfahren vor der Landespsychotherapeutenkammer noch nicht abgeschlossen ist, folgt nichts anderes. Vielmehr ist das Verfahren der Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 42, 41 Abs. 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem Kammergesetz vom 27.07.1955 (GBl. S. 177; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.10.2008, GBl. S. 343, 365) bis zum Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens auszusetzen. Ob und in welcher Weise Strafurteil und Verwaltungsgerichtsentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, ist für den vorliegenden Rechtsstreit daher unerheblich.
15 
d) Die angegriffene Entscheidung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil die Gefahrenlage durch die Rückgabe der Genehmigung für „Übende Verfahren“ - bei deren Ausübung es zu einem Teil der abgeurteilten Taten kam - bereits beseitigt wäre und sich der Widerruf der Approbation daher als unverhältnismäßig erwiese. Vielmehr hat der Kläger durch den sexuellen Missbrauch der ihm für eine Heilbehandlung anvertrauten Patientinnen in einer Weise gegen elementare Berufspflichten verstoßen, die ihn für den „vertrauensgeprägten“ Beruf des Psychotherapeuten als untragbar erscheinen lässt.
16 
Ebenso wenig kommt die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren angedachte Möglichkeit einer Beschränkung des Widerrufs auf die Behandlung weiblicher Patientinnen in Betracht. Die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit kann nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09 -), sie bezieht sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
17 
2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -).
18 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahren – auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -).
19 
3. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn es für ihre Entscheidung im erstrebten Berufungsverfahren maßgeblich auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 9 B 41/07 -, NJW 2008, 3588).
20 
Derartig grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich hier schon deshalb nicht, weil die (sinngemäß) aufgeworfenen Fragen bereits hinreichend geklärt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 B 39/07 -). Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Durchführung eines Berufungsverfahrens, dass im Rahmen von Approbations-Widerrufen die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich auch dann zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, wenn der Verurteilte auf Rechtsmittel verzichtet hat.
21 
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
22 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt,
b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie:der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3.
Hämatologie:der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2.
Strahlentherapie:der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3.
Nuklearmedizin:der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie:der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3.
Hämatologie:der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie:der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3.
Hämatologie:der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2.
Strahlentherapie:der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3.
Nuklearmedizin:der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie:der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3.
Hämatologie:der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2.
Strahlentherapie:der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3.
Nuklearmedizin:der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.