Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV | § 6 Benotung

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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin Inhaltsverzeichnis

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:

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"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
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"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
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"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
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"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
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"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

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published on 14/05/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Prüfung für Medizinisch-Technische Radiologieassistenz – im Folgenden: MTRA - aufgrund des nichtbestandenen ersten Teils der schriftlichen Prüfung. 2 Nach d
published on 29/02/2012 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 3 K 898/08 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfah
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