Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV | § 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt,
b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 3 MTA-APrV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 3 MTA-APrV

§ 3 MTA-APrV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 3 MTA-APrV wird zitiert von 1 anderen §§ im Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV | § 14 Praktischer Teil der Prüfung


(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Histologie/Zytologie: der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die

Referenzen - Urteile | § 3 MTA-APrV

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 MTA-APrV.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Feb. 2012 - 9 S 2793/10

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2010 - 3 K 898/08 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfah