Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2010 - 9 S 2256/10

published on 21/10/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2010 - 9 S 2256/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2010 - 12 K 3069/10 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der im Februar 2000 geborenen Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit der ihr Antrag auf vorläufige Zulassung zum Besuch der ...-Realschule in ... abgelehnt wurde, ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig erhoben. Sie ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Antragstellerin, für die in der - bayerischen - Grundschulempfehlung keine Empfehlung für die Realschule ausgesprochen worden war und die auch in der - baden-württembergischen - Aufnahmeprüfung nicht die für die Aufnahme in die Realschule erforderlichen Leistungen erbracht hat, keinen Anordnungsanspruch für ihr Begehren der vorläufigen Aufnahme in eine Klasse 5 der von ihr benannten Realschule glaubhaft gemacht hat. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, VBlBW 1990, 312) entschieden, dass das grundrechtlich (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) verbürgte Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft und nach § 88 Abs. 2 SchG nur derjenige Schüler in die gewählte Schulform aufgenommen werden kann, der nach seiner Begabung und Leistung hierfür geeignet erscheint. Für diese Feststellung entscheidend sei das Ergebnis der Aufnahmeprüfung nach §§ 6 bis 10 der Verordnung des Kultusministeriums über das Aufnahmeverfahren für die Realschulen und die Gymnasien der Normalform (vom 10.06.1983, GBl. S. 507, zuletzt geändert durch ÄnderungsVO vom 11.11.2009, GBl. S. 693, - AVO -). Da die Antragstellerin weder über eine - von der bisher von ihr besuchten bayerischen Grundschule ausgesproche-ne - Empfehlung zum Besuch einer Realschule verfüge noch sie das Ergebnis der Aufnahmeprüfung zum Besuch der Realschule berechtige, habe sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ob sie - bei Besuch einer baden-württembergischen anstelle der bayerischen Grundschule -, in den Fächern Deutsch und Mathematik ebenfalls jeweils die Note „befriedigend“ erzielt und mit diesen Noten in Baden-Württemberg eine Empfehlung zum Besuch - auch - der Realschule erhalten hätte, sei unerheblich, denn solche hypothetischen Verläufe könnten nicht berücksichtigt werden. Auch angesichts dieser von der Antragstellerin in ihrem Übertrittszeugnis vom 03.05.2010 erzielten Noten sei es jedenfalls vertretbar gewesen, sie auf die Aufnahmeprüfung nach § 6 AVO zu verweisen, da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AVO nicht bereits ein Notendurchschnitt von 3,0 in den Fächern Deutsch und Mathematik, sondern zusätzlich auch ein entsprechendes Lern- und Arbeitsverhalten, Art und Ausprägung ihrer schulischen Leistungen auch in den übrigen Fächern bzw. Fächerverbünden sowie die bisherige Entwicklung die Grundlage für die Prognoseentscheidung „Realschulempfehlung“ darstellten. Weder diese Prognoseentscheidung noch eine gemeinsame Bildungsempfehlung nach § 5 AVO könnten nach Abschluss des 4. Schuljahrs in Bayern in Baden-Württemberg nachgeholt oder ersetzt werden. In der Aufnahmeprüfung habe die Antragstellerin in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik lediglich einen Notendurchschnitt von 3,2 erreicht und damit die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Realschule verfehlt (vgl. § 10 Abs. 2 1. Alt. AVO). Durchgreifende Mängel der Aufnahmeprüfung habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere stelle der Umstand, dass am Prüfungsort der Antragstellerin kein Kind die Aufnahmeprüfung bestanden habe, ihre Richtigkeit unterstellt, keinen wesentlichen Prüfungsmangel dar, denn eine erhebliche Nichtbestehensquote sei systemimmanent. Das dagegen vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin Vorgebrachte rechtfertigt - jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren - eine andere Beurteilung nicht.
Es wird vorgetragen, ein Probeunterricht an einer bayerischen Realschule habe mangels Busverbindung nicht zur Debatte gestanden. Das Lern- und Arbeitsverhalten und die Art der Ausprägung der schulischen Leistungen in den übrigen Fächern, wie sie in § 4 Abs. 3 Nr. 2 AVO als Voraussetzung für eine Empfehlung für die Realschule genannt seien, hätte von den Schulbehörden des Antragsgegners auch anhand des aussagekräftigen Übertrittszeugnisses der bayerischen Grundschule beurteilt werden können. Falls einzelne Punkte offen geblieben wären, hätten baden-württembergische Schulbehörden mit der von der Antragstellerin zuletzt besuchten Volksschule ... Rücksprache nehmen können. Dies wären gegenüber der Aufnahmeprüfung geeignetere Mittel gewesen, um die Realschulfähigkeit der Antragstellerin zu ermitteln, denn die erzielten Noten in Prüfungsarbeiten in zwei Fächern erlaubten keine Prognose über die weitere Schulfähigkeit eines Schülers. Vielmehr stelle die Aufnahmeprüfung eine Schüler aus anderen Bundesländern wie die Antragstellerin benachteiligende Momentaufnahme dar, da sie sich nicht gezielt auf diese Prüfung hätten vorbereiten können. Es sei nicht vertretbar gewesen, die Antragstellerin auf die Aufnahmeprüfung zu verweisen. Zudem müsse aufgeklärt werden, ob bei dieser Aufnahmeprüfung, insbesondere im Fach Mathematik, die Nichtbestehensquote von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern signifikant höher sei als die von Schülerinnen und Schülern aus Baden-Württemberg. In einem solchen Fall würde das Aufnahmeverfahren in Grundrechte zugezogener Kinder aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig eingreifen. Es sei denkbar, dass ein Schüler aus einem anderen Bundesland, in dem keine Empfehlung für eine weiterführende Schule ausgesprochen werde, in einem Fach in der Aufnahmeprüfung versage, obgleich er objektiv für den Besuch sogar eines Gymnasiums geeignet sei. Daher könne die vom Antragsgegner praktizierte Verfahrensweise aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Im konkreten Fall hätten Schulbehörden des Antragsgegners versichert, eine bayerische Schülerin mit einem Notendurchschnitt von 2,6 in den Fächern Deutsch und Mathematik schaffe die Aufnahmeprüfung ohne Probleme. Noch vor zwei Jahren sei es zudem nach Kenntnis der Eltern der Antragstellerin möglich gewesen, allein aufgrund der entsprechenden Noten in Deutsch und Mathematik aus Bayern an eine baden-württembergische Realschule oder ein Gymnasium zu wechseln. Die strikte Bindung an die bayerische Grundschulempfehlung sei neu. Die Antragstellerin habe sich darauf nicht rechtzeitig einstellen können.
Mit diesem Vortrag ist die Eignung der Antragstellerin zum Besuch einer Realschule in Baden-Württemberg, hier der ...-Realschule in ..., weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
Die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin in die Klasse 5 einer Realschule oder eines Gymnasiums setzt in Baden-Württemberg neben dem Wunsch der Eltern auch eine entsprechende Qualifikation des Schülers voraus (§ 88 Abs. 1 und Abs. 2 Schulgesetz in der Fassung vom 01.08.1983, GBl. S. 397, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.07.2009, GBl. S. 365, - SchG -). Weder diese Regelung noch der gestufte Qualifikationsnachweis durch Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung oder Aufnahmeprüfung nach § 1 Abs. 1 AVO verletzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, NVwZ-RR 2003, 214 m.w.Nachw.) oder die Ausbildungsfreiheit des Kindes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, VBlBW 1990, 312, ebenso Senatsbeschlüsse vom 01.09.2004 - 9 S 2026/04 - und vom 25.03.2010 - 9 S 197/10 -).
Diese Anforderungen gelten auch für Kinder, die aus anderen Bundesländern kommend auf eine dieser beiden weiterführenden Schularten in Baden-Württemberg wechseln wollen. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diese Schüler den in Baden-Württemberg bestehenden Anforderungen an den Besuch weiterführender Schulen unterworfen werden, auch wenn bei Fehlen entsprechender Schulempfehlungen im Herkunfts-Bundesland in der Regel allein die Aufnahmeprüfung als Qualifikation in Betracht kommen dürfte. Dies folgt aus dem Grundsatz, wonach ein Landesgesetzgeber unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehalten ist, seine Gesetze den Regelungen anderer Länder oder des Bundes anzupassen, die dieselbe Materie regeln (BVerwG, Beschluss vom 03.06.1996 - 6 B 2/96 -, Buchholz 421 Nr. 119, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 23.02.1972 - 2 BvL 36/71 -, BVerfGE 32, 346 [360]). Nach Landesrecht steht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin das Bestehen der Aufnahmeprüfung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AVO gleichberechtigt aber letztlich entscheidend neben den Schulwahlempfehlungen (Grundschulempfehlung, Gemeinsame Bildungsempfehlung) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVO (die als pädagogisches Entgegenkommen des Verordnungsgebers mit dem Ziel zu werten sind, dem Schüler so weit und so lange als möglich eine förmliche und dann allein maßgebliche Prüfung als Eignungsnachweis zu ersparen: Senatsbeschluss vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, a.a.O.). Dazuhin stellt die Sicherung eines einheitlichen Leistungsniveaus an weiterführenden Schulen in Baden-Württemberg ein legitimes, vom staatlichen Bildungsauftrag des Art. 7 Abs. 1 GG erfasstes Interesse des Antragsgegners dar, das jedenfalls bei Fehlen anderer Anhaltspunkte - wie etwa einer entsprechenden Empfehlung eines anderen Bundeslandes - nur auf diesem Weg zu realisieren ist. Der Antragsgegner ist auch zur Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung nicht dazu verpflichtet, Zeugnisnoten aus der vierten Klasse eines anderen Bundeslandes der in Baden-Württemberg erfolgten Benotung gleichzustellen. Dies gilt nicht nur deshalb, weil das Anmeldezeugnis nach § 4 Abs. 1 AVO zu einem bestimmten Zeitpunkt ergeht und weder ein Halbjahres- noch ein Endjahreszeugnis darstellt (dazu Senatsbeschluss vom 25.03.2010 - 9 S 197/10 -), sondern auch, weil sich die Notengebung in den verschiedenen Bundesländern unterscheiden kann und schon deshalb der damit verbundene Leistungsstand nicht identisch sein muss. Systematischer Bezugspunkt sind daher nicht die im Herkunfts-Bundesland erzielten Noten, sondern nur Aussagen über eine Schulart-Eignung.
Anders als bei der Notengebung haben sich die Bundesländer seit dem von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004 auch für die Jahrgangsstufe 4 auf gemeinsame Bildungsstandards und deren laufende Überprüfung und Entwicklung geeinigt. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben der Aufnahmeprüfung nach § 6 AVO werden vom Kultusministerium im Rahmen des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich gestellt (§ 8 Abs. 2 AVO), sind somit an diesen Bildungsstandards ausgerichtet. Daher ist es grundsätzlich auch Viertklässlern aus anderen Bundesländern zumutbar, sich dieser Prüfung zu unterziehen. Hinzu kommt, dass die Prüflinge nicht nur schriftlich, sondern erforderlichenfalls (§ 9 Abs. 2 AVO) auch mündlich geprüft werden und im Ausnahmefall die Prüfung auch dann für bestanden erklärt werden kann, wenn zwar das erforderliche rechnerische Ergebnis nicht erreicht wurde, der Schüler aber „nach seinem gesamten Leistungsbild und seiner Leistungsfähigkeit für die betreffende Schulart dennoch geeignet erscheint“ (§ 10 Abs. 4 AVO a.E.).
Im vorliegenden Fall trifft es - wie vom Antragsgegner vorgetragen - zu, dass die pädagogische Entscheidung über die Eignung eines Schülers, hier der Antragstellerin, für die Realschule nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 AVO allein von der Klassenkonferenz, also von den den Schüler bzw. die Schülerin unterrichtenden Lehrern getroffen werden kann. Sie kann nicht im Nachhinein von einer Schulbehörde gleich welcher Ebene ersetzt werden, die die betreffende Person nicht kennt.
Ob es der Antragstellerin möglich gewesen wäre, auf dem Wege über einen bewerteten dreitägigen Probeunterricht an einer bayerischen Realschule nach § 27 Realschulordnung die - bayerischen - Voraussetzungen für die Aufnahme an einer dortigen Realschule zu erreichen, kann dahinstehen, denn diesen Weg ist die Antragstellerin nicht gegangen. Im Hinblick auf ein Glaubhaftmachen der Voraussetzungen für die Aufnahme an einer baden-württembergischen Realschule kommt es in diesem Zusammenhang weder darauf an, ob - wie vorgetragen - der Antragsgegner neben einer Realschulempfehlung im Übertrittszeugnis auch diese Qualifikation anerkannt hätte, noch auf die Gründe, die die Antragstellerin am Besuch eines solchen Probeunterrichts gehindert haben mögen.
10 
Da somit dem Antragsgegner ein geeigneteres Mittel zur Bewertung der Realschulfähigkeit der Antragstellerin als die Aufnahmeprüfung nach § 6 AVO nicht zur Verfügung stand, war es zulässig, die Aufnahme der Antragstellerin in eine Realschule vom Bestehen dieser Aufnahmeprüfung abhängig zu machen. Dies wird nach den Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren in allen Fällen praktiziert und verlangt, in denen eine Schulart-Eignung im Herkunfts-Bundesland nicht festgestellt wird, so dass Bedenken im Hinblick auf die erforderliche Gleichbehandlung nicht bestehen. Eine gezielte Vorbereitung hierauf war den baden-württembergischen Viertklässlern ebenso wenig möglich wie der Antragstellerin. Dass sich der Inhalt der Prüfung nicht im Rahmen des Bildungsstandards der Jahrgangsstufe 4 (s. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004) bzw. des Bildungsplans (§ 8 Abs. 2 AVO) gehalten hätte, hat die Antragstellerin nicht behauptet. Auf die bloße Nichtbestehensquote von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die sich dieser Aufnahmeprüfung unterziehen, kommt es aus den dargestellten Gründen nicht an, weshalb eine entsprechende Aufklärung nicht geboten war (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2002 - 9 S 2361/02 -, a.a.O.). Dass auch Schüler aus Baden-Württemberg, die eine entsprechende Grundschulempfehlung erhalten haben, die Prüfung nicht bestehen würden, ist mit der Beschwerde nicht vorgetragen worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
11 
Ebenso kann dahinstehen, ob der Antragsgegner, wie von Seiten der Antragstellerin vorgetragen, noch vor zwei Jahren bayerischen Viertklässlern einen Übergang in Realschule oder Gymnasium allein auf der Grundlage eines bestimmten Notendurchschnitts ermöglicht hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so wird doch nicht bestritten, dass seither einheitlich engere Voraussetzungen (entsprechende Grundschulempfehlung oder Bestehen der Aufnahmeprüfung) gelten. Eine Rückwirkungsproblematik mit einem einhergehenden Vertrauensschutz für diejenigen, die vor Jahren hätten auf eine baden-württembergische Schule wechseln können, ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht erkennbar. Auch eine - behauptete - Verschärfung der Regelungen für die Aufnahme eines aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg wechselnden Viertklässlers in Realschule oder Gymnasium seit mehr als einem Jahr könnte nicht dazu führen, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, eine aus Bayern wechselnde Betroffene trotz fehlender Grundschulempfehlung und nicht bestandener Aufnahmeprüfung in die Realschule aufzunehmen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 38.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.