Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1976/05

bei uns veröffentlicht am05.04.2006

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung einer Genehmigung von Hubschrauberrundflügen in Offenburg am Sonntag, dem 21.3.2004.
Sie betreibt ein Unternehmen, das Hubschrauberdienstleistungen erbringt und u. a. Rundflüge durchführt. Mit Schreiben vom 5.3.2004 beantragte sie die Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis für Passagierrundflüge mit einem Hubschrauber ( Eurocopter EC 120 B) im Rahmen eines Tags der offenen Tür eines Landmaschinenherstellers in Offenburg-W.. Die Flüge sollten am Samstag, dem 20.3.2004, und am Sonntag, dem 21.3.2004, von einem der Stadt Offenburg gehörenden Grundstück aus stattfinden. Diese stimmte sowohl als Eigentümerin als auch als Ortspolizeibehörde zu; eine Patronatserklärung lehnte die Stadt dagegen ab, weil sie für die Veranstaltung keine Gewähr übernehmen könne und wolle. Mit Bescheid vom 12.3.2004 erteilte das Regierungspräsidium Freiburg unter einer Reihe von Auflagen die Erlaubnis für den Samstag, die Genehmigung für den Sonntag wurde dagegen abgelehnt, weil keinerlei öffentliche Interessen an der Erteilung der im Ermessen des Regierungspräsidiums stehenden Ausnahmegenehmigung der Luftfahrtbehörde ersichtlich seien. Das geschäftliche Erwerbsinteresse der Klägerin müsse hinter dem berechtigten sonntäglichen Ruhebedürfnis der Wohn- und Ausflugsbevölkerung zurückstehen. Dabei sei davon auszugehen, dass sich Fluglärm nicht auf einen engen Raum lokalisieren lasse, sondern sich wegen der notwendig auftretenden Lärmschleppe weiträumig verteile und damit nicht auf den näheren Umkreis des Startplatzes begrenzt werden könne, zumal die Fluggäste weniger die umliegenden Gewerbeflächen als vielmehr die attraktive weitere Umgebung von oben sehen wollten. Es könne auch nicht darauf ankommen, dass modernes Fluggerät zum Einsatz gelangen solle, weil auch dieses nicht hinnehmbaren Lärm verursache, wenn auch möglicherweise etwas weniger als ältere Typen. Die Klägerin könne sich ferner nicht auf andernorts genehmigte Rundflüge berufen. Diese seien nicht ausschließlich im Rahmen einzelgewerblicher Interessen durchgeführt worden, sondern hätten einen direkten Bezug zu einem von der jeweiligen politischen Gemeinde ausgehenden Ereignis gehabt, so dass insoweit ein öffentliches Interesse habe bejaht werden können.
Am 15.3.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung beantragt. Das berechtigte Interesse an dieser Feststellung hat sie damit begründet, dass sie als in der Region tätiges Unternehmen auch künftig sonntags Rundflüge durchführen wolle. Das Regierungspräsidium verkenne einerseits die Genehmigungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 LuftVG, indem es die Darlegung eines öffentlichen Interesses verlange. Dem herangezogenen Gesichtspunkt des Lärmschutzes komme unabhängig davon der gleiche Stellenwert zu, ob ein einzelnes Unternehmen im Rahmen einer besonderen Veranstaltung Rundflüge durchführen wolle oder ob die Gemeinde dahinter stehe. Da solche Sonderveranstaltungen maximal einmal im Jahr und an wechselnden Orten stattfänden, sei eine erhebliche Belästigung im Sinne einer ständig wiederkehrenden Lärmeinwirkung auszuschließen. Im Übrigen sei bei solchen Festen ohnehin die Sonntagsruhe aufgrund der Vielzahl der Besucher eingeschränkt. Dementsprechend seien ihr noch nie Beschwerden von Anliegern wegen des Hubschrauberlärms bekannt geworden. Der Hinweis des Regierungspräsidiums, darauf, ob ein leiser Hubschrauber eingesetzt werde, komme es nicht an, belege die fehlerhafte Ermessensausübung. Wenn es um den Lärmschutz der Bevölkerung ginge, müsste dem Lärmverhalten des eingesetzten Fluggeräts erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Andererseits habe das Regierungspräsidium gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen, da es in vergleichbaren Fällen bei anderen Einzelveranstaltungen, die keinen gesamtkommunalen Bezug aufgewiesen hätten, sonntägliche Rundflüge gestattet habe. Zudem würden in anderen Bundesländern und Regierungsbezirken sonntägliche Rundflüge auch für Einzelveranstaltungen ohne weiteres zugelassen.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten. Es hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage in Zweifel gezogen und zu ihrer Begründetheit ausgeführt, die Versagung der Genehmigung für die sonntäglichen Rundflüge sei rechtmäßig gewesen. Im Rahmen einer Arbeitstagung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr mit den Regierungspräsidien am 10./11.5.2004 sei vereinbart worden, bei Außenstart- und -landeerlaubnissen für Sonn- und Feiertage einen strengen Maßstab anzulegen. Sie sollten nur erteilt werden, wenn die betroffenen Gemeinden die Flüge im Rahmen einer gemeindlichen Veranstaltung ausdrücklich unterstützten. Davon sei das Regierungspräsidium schon bei der hier streitigen Entscheidung ausgegangen. Es sei sachgerecht, an solche Erlaubnisse für Sonn- und Feiertage im Hinblick auf deren besonderen gesetzlichen Schutz in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage strengere Anforderungen zu stellen. Die Auffassung der Klägerin, bei betrieblichen Sonderveranstaltungen sei ohnehin wegen des Besucherandrangs die Sonntagsruhe gestört, verkenne die unterschiedliche Reichweite der Lärmausbreitung am Boden und in der Luft, auf die im angegriffenen Bescheid hingewiesen worden sei. Die Stellungnahme einer Gemeinde ändere zwar an der Lärmentwicklung nichts, sei aber eine Erkenntnisquelle dafür, welche öffentlichen Interessen bzw. Interessen der örtlichen Gemeinschaft diese rechtfertigen könnten. Dabei differenziere das Regierungspräsidium nicht danach, ob eine Gemeinde sich bei einer betriebsbezogenen Veranstaltung zu deren Gunsten ausspreche, sondern danach, ob über die privaten Interessen hinaus auch Interessen der Allgemeinheit an den Rundflügen bestünden. Die Berufung der Klägerin auf abweichend entschiedene Vergleichsfälle gehe fehl, da die dargestellten Grundsätze spätestens seit dem vorliegenden Fall angewendet würden. In der Folgezeit seien lediglich zwei Ausreißer zu verzeichnen gewesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.2.2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, als Ausnahme vom grundsätzlichen Flugplatzzwang erfolge die Entscheidung über die Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis gemäß § 25 LuftVG, § 15 LuftVO im Rahmen eines repressiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, bei dem der Luftfahrtbehörde ein weites Ermessen eingeräumt sei. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land Hubschrauber-Rundflüge an Sonn- und Feiertagen (grundsätzlich) nur dann genehmige, wenn die betroffenen Gemeinden die Flüge im Rahmen einer von ihnen (mit-)organisierten oder geförderten Veranstaltung ausdrücklich unterstützten. Dieses Kriterium erscheine unter Lärmschutzaspekten schon deshalb sachgerecht, weil die Zahl solcher Veranstaltungen deutlich geringer sei, als wenn zusätzlich auch bei Privatanlässen an Sonn- und Feiertagen mit solchen Erlaubnissen gerechnet werden könne. Nur an der Durchführung unter der Schirmherrschaft der Gemeinden stattfindender Veranstaltungen bestehe ein größeres Allgemeininteresse, so dass es insoweit bei der Abwägung der Interessen zumutbar erscheine, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Sonntagsruhe zu machen. Eine Differenzierung nach den jeweiligen Lärmemissionen der verwendeten Hubschrauber sei in diesem Zusammenhang ebenso wenig geboten, wie es auf die (weniger strikte) Genehmigungspraxis in anderen Bundesländern ankomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 22.9.2005 -8 S 624/05 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die ausdrückliche Ausblendung der Lärmentwicklung des jeweils eingesetzten Helikopter-Typs zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 -3 K 823/04 - zu ändern und festzustellen, dass die Versagung der Genehmigung von Hubschrauberrundflügen am Sonntag, dem 21. März 2004, im Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12. März 2004 rechtswidrig war.
Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und macht zusammenfassend geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zu ändern, weil es eine behördliche Ermessenspraxis bestätige, die schwere Ermessensfehler aufweise. Das Regierungspräsidium Freiburg betreibe im Alleingang unter dem Deckmantel des LuftVG eine von den lärmrelevanten Umständen des konkreten Einzelfalls losgelöste Milieupflege mit Blick auf die Sonntagsruhe. Indem es die gewerblichen Interessen Privater für unbeachtlich erkläre, missachte es das Grundrecht auf Berufsfreiheit. Durch die Einführung des unbestimmten Privilegierungstatbestands der „gemeindlichen Veranstaltung“ verkenne es das spezifische Anliegen des § 25 LuftVG, die Bevölkerung von unangemessenem Fluglärm zu schützen.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es wiederholt und vertieft ebenfalls seine bisherige Argumentation und erwidert, die Behauptung der Klägerin, bei der angewandten Leitlinie bleibe unberücksichtigt, wie laut der eingesetzte Hubschrauber sei, treffe nicht zu. Denn das zugelassene Fluggerät müsse selbstverständlich festgelegte Lärmgrenzwerte einhalten. Die Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung würden zudem überspannt, wenn in jedem Einzelfall eine konkrete Lärmbetrachtung angestellt werden müsste. Es sei auch nicht entscheidend, ob die Veranstaltung ohnehin geräuschintensiv sei, weil die Hubschrauber zusätzlichen und sich kegelförmig weiter ausbreitenden Lärm erzeugten. Die Durchführung von Hubschrauberrundflügen stehe ferner nicht im Einklang mit dem Feiertagsgesetz. Ihre Nichtzulassung verletze nicht die Berufsfreiheit.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des Senats vom 22.9.2005 - 8 S 624/05 - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Versagung der Genehmigung von Hubschrauberrundflügen in Offenburg-W. am Sonntag, dem 21.3.2004, anlässlich des Tages der offenen Tür eines Landmaschinenherstellers durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.3.2004 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht bejaht. Insbesondere steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, weil die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass weitere Anträge der Klägerin auf Zulassung sonntäglicher Rundflüge im Regierungsbezirk Freiburg unter unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in gleicher Weise abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 - 4 B 31.93 - NVwZ 1994, 282 m.w.N.). Soweit das Regierungspräsidium demgegenüber darauf abhebt, dass schon vor Klageerhebung Erledigung eingetreten sei, missversteht es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung eines Verwaltungsaktes die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründet, die dem Ziel dient, die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes festzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 117.03 -). Das betrifft aber nur diese Fälle des berechtigten Interesses mit Blick auf einen beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzprozesses, weil in diesen die Frage der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung unmittelbar durch das zur Entscheidung über eine Amtshaftungsklage berufene Landgericht selbst festgestellt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr spielt es dagegen keine Rolle, ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine andere Handhabung einen effektiven Rechtsschutz unmöglich machen würde, denn die entsprechende Veranstaltung wird praktisch immer vor Klageerhebung vorüber sein und der eigentliche Verpflichtungsstreit sich damit erledigt haben.
15 
Der Senat hat die Berufung aus der Erwägung zugelassen, es bestünden Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Praxis, bei der Genehmigung von sonn- und feiertäglichen Rundflügen nur daran anzuknüpfen, ob die jeweilige Gemeinde hinter der Veranstaltung stehe, in welche sie eingebettet sein sollen („Patronatserklärung“), ohne dass es auf die Lärmentfaltung des jeweils eingesetzten Fluggeräts ankäme. Diese Zweifel können aufgrund der im Berufungsverfahren erzielten weiteren Klärung nicht aufrechterhalten werden. Die Berufung ist deshalb unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen der Senat sich anschließt, zurückzuweisen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
16 
Die Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis nach § 25 LuftVG, § 15 LuftVO stellt eine Ermessensentscheidung der Luftfahrtbehörde dar. Das BVerwG hat dazu in Übereinstimmung mit dem vorausgegangenen Beschluss des Senats vom 26.3.1991 (- 8 S 2672/90 - ESVGH 42, 78 LS) ausgeführt (Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43.92 - NZV 1994, 165): Ausdrückliche Kriterien für diese Ermessensentscheidung ergäben sich zwar weder aus § 25 LuftVG noch aus § 15 LuftVO, doch begegne dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn durch Auslegung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 LuftVG erschlössen sich dessen Programm und gesetzgeberischer Zweck (vgl. BVerfGE 8, 274, 326; 45, 393 <399>; 49, 168 <181>). Aus § 25 Abs. 1 LuftVG lasse sich in Verbindung mit den Vorschriften über die Flugplätze (§§ 6 ff. LuftVG) entnehmen, dass das Starten und Landen von Luftfahrzeugen grundsätzlich nur auf Flugplätzen zulässig sei (Flugplatzzwang), außerhalb von Flugplätzen also nur ausnahmsweise erlaubt werden könne. Es handle sich um ein repressives Verbot des Außenstartens und -landens, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen dürfe. Das Verbot diene der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere der Passagiere, der Besatzung und potentiell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit und Ordnung und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, z.B. dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung. Mit Außenstarts und -landungen seien erhöhte Gefahren für die genannten Rechtsgüter verbunden; dies gelte auch für Drehflügler, obgleich sie für solche Flugmanöver besonders geeignet seien. Denn bei Außenstarts und -landungen stünden die auf Flugplätzen vorhandenen technischen Hilfen nicht zur Verfügung. Besonders Dritte würden dadurch in erhöhtem Maße gefährdet. Dieser erhöhten Gefährdung sowie z.B. auch dem Schutz vor Fluglärm solle mit dem Grundsatz des Flugplatzzwanges, der Außenstarts und -landungen nur im Ausnahmefall zulasse, begegnet werden.
17 
Es bestünden allerdings Bedenken, ob die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg diesen Grundsätzen gerecht würde, wenn sie sich ausschließlich am Ergebnis der Dienstbesprechung vom 10./11. Mai 2004 orientieren würde, wonach Hubschrauber-Rundflüge an Sonn- und Feiertagen nur genehmigt werden sollten, wenn die betroffenen Gemeinden die Flüge im Rahmen einer gemeindlichen Veranstaltung ausdrücklich unterstützen. Denn nach dieser Vorgabe würde es sich bei der Erlaubnis in Wahrheit nicht mehr um eine Entscheidung der Luftverkehrsbehörde, sondern um eine solche der Kommune handeln, die von Fall zu Fall innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derselben Luftfahrtbehörde - trotz identischer Konstellation der von dieser zu prüfenden Kriterien - unterschiedlich ausfallen könnte. Es kommt hinzu, dass die luftverkehrsrechtliche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem spezifisch luftverkehrsrechtlichen Zweck der Ermächtigung in § 25 LuftVG und § 15 LuftVO zu treffen ist. Die Entscheidung der Gemeinde darüber, ob sie als (Mit-)Organisatorin einer Veranstaltung auftreten, sie fördern und unterstützen oder jedenfalls ihren Namen für sie hergeben will, unterliegt aber nicht dem rechtlich gebundenen Verwaltungsermessen, sondern fällt in ihre allenfalls durch das Willkürverbot begrenzte und auch nur mit den - beschränkten - Mitteln der Kommunalaufsicht kontrollierbare selbständige Aufgabenerfüllung, wobei in aller Regel kommunalpolitische Erwägungen den Ausschlag geben dürften. Die zuständigen Luftfahrtbehörden müssten so die Zulassung einer ermessensgebundenen Außenstart- und -landeerlaubnis maßgeblich davon abhängig machen, ob eine Gemeinde die Schirmherrschaft über eine Veranstaltung übernimmt, obwohl diese bei ihrer Entscheidung keiner Ermessensbindung unterliegt, nicht die von der Luftfahrtbehörde anzustellenden Erwägungen anzustellen hat und im Zweifel - mangels Kenntnis z. B. der Lärmentfaltung des Fluggeräts, das eingesetzt werden soll - auch nicht anstellen kann.
18 
Das Regierungspräsidium hat den Antrag der Klägerin, auch am Sonntag, dem 21.3.2004, Hubschrauber-Rundflüge durchführen zu dürfen, aber mit einer anderen Begründung abgelehnt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von der Erkenntnis, dass solche Flüge zwangsläufig mit einer weiträumig verteilten Lärmschleppe verbunden sind, die das sonntägliche Ruhebedürfnis - zumal in einem Naherholungsgebiet - stört, hat es darauf abgestellt, ob über das von der Klägerin und dem veranstaltenden Unternehmen verfolgte geschäftliche Erwerbsinteresse hinaus weitere - insbesondere öffentliche - Interessen für die Zulassung der Rundflüge gibt, die die Hinnahme dieser Störung rechtfertigen könnten. Als Indiz dafür hat es - entsprechend seiner schon vor der genannten Arbeitstagung gehandhabten Verwaltungspraxis - das Vorliegen einer Art „Patronatserklärung“ der jeweiligen Gemeinde angesehen, die im vorliegenden Fall nicht abgegeben wurde.
19 
Nach Auffassung des Senats ist gegen diese Art der Ermessensausübung nichts einzuwenden. Denn es lässt sich zum einen nicht ernsthaft bestreiten, dass auch die modernsten Hubschrauber erheblichen Fluglärm erzeugen. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium nicht nach den Mustern differenziert, die zum Einsatz gelangen sollen, sondern davon ausgeht, dass ohnehin nur Typen verwendet werden (dürfen), die eine bestimmte Lärmzertifizierung haben. Zum anderen ist nichts gegen seine Auffassung einzuwenden, dass auch die „leisesten“ Helikopter einen Lärmpegel erzeugen, der grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen der Bevölkerung nicht zugemutet werden soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin kreiert das Regierungspräsidium damit keinen überschießenden Schutz der allgemeinen Sonntagsruhe, sondern macht von dem repressiven Verbot des § 25 Abs. 1 LuftVG, das auch dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung zu dienen bestimmt ist, konsequent Gebrauch. Es lässt sich dabei zutreffend davon leiten, dass sich Fluglärm ungehinderter und weiter ausbreitet als etwa der am Boden durch Festveranstaltungen hervorgerufene Lärm und dass die Passagiere nicht an einem Kreisen über Gewerbeflächen interessiert sind, sondern an Sightseeing-Flügen über attraktivere Gegenden. Der durch die Rundflüge erzeugte Fluglärm wird damit häufig - wie auch hier - in besonders ruhebedürftige Naherholungsbereiche der Städte hineingetragen, in denen die Veranstaltungen stattfinden, in deren Rahmen solche Flüge absolviert werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium solche Beschallungen mit Blick auf das Ruhebedürfnis der Wohn- und Ausflugsbevölkerung an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag in den Fällen nicht für hinnehmbar hält, in denen Rundflüge außerhalb von Flugplätzen - wie hier - ausschließlich im Rahmen einzelgewerblicher Interessen durchgeführt werden, sondern allenfalls dann, wenn hierfür - auch - ein öffentliches Interesse besteht. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Luftfahrtbehörde es als Indiz für ein öffentliches Interesse an solchen Rundflügen ansieht, wenn diese im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, hinter denen die jeweilige politische Gemeinde erklärtermaßen steht. Denn daraus kann auf ein mindestens überwiegend positives Interesse der örtlichen Allgemeinheit an solchen Veranstaltungen geschlossen werden, das geeignet ist, das Gewicht des Ruhebedürfnisses an Sonn- und Feiertagen zu mindern. Dies ist ersichtlich mit dem Begriff des „öffentlichen Interesses an der sonntäglichen Ruhebewahrung“ gemeint, den das Regierungspräsidium in dem angegriffenen Bescheid vom 12.3.2004 verwendet hat.
20 
Aus den Erwägungen des Regierungspräsidiums, dem Ruhebedürfnis der örtlichen Bevölkerung den Vorzug vor dem Erwerbsinteresse der Klägerin einzuräumen, folgt zugleich, dass die angegriffene Entscheidung die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt. Denn betroffen ist insoweit allenfalls die Berufsausübungsfreiheit. Diese kann nach der Rechtsprechung des BVerfG (grundlegend: Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377) beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Im Übrigen bleibt es den gewerblichen Anbietern von Rundflügen unbenommen, diese von den bestehenden Flugplätzen aus durchzuführen.
21 
Die Klägerin macht schließlich zu Unrecht geltend, sie habe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf die begehrte Sonntagsflug-Erlaubnis gehabt, weil in anderen Fällen entsprechende Genehmigungen auch außerhalb gemeindlicher Veranstaltungen oder ohne kommunale „Patronatserklärung“ erteilt worden seien. Denn das Regierungspräsidium hat im einzelnen dargelegt, dass es sich bei der Frage der Erteilung von Außenstart- und -landeerlaubnissen für sonntägliche Rundflüge konsequent an die genannte Leitlinie hält, wonach einzelgewerbliche Interessen eine Ausnahme vom Flugplatzzwang jedenfalls an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen. Sollte es zu hiervon abweichenden Entscheidungen - etwa auch gegenüber der Klägerin selbst für den 4.7.2004 - gekommen sein, so würde es sich um „Ausreißer“ handeln, die die Verwaltungsübung als solche nicht in Frage stellen, weil es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt.
22 
Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung ist aufgrund ihrer Zulassung durch den Beschluss des Senats vom 22.9.2005 - 8 S 624/05 - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Versagung der Genehmigung von Hubschrauberrundflügen in Offenburg-W. am Sonntag, dem 21.3.2004, anlässlich des Tages der offenen Tür eines Landmaschinenherstellers durch den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.3.2004 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten.
14 
Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht bejaht. Insbesondere steht der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, weil die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass weitere Anträge der Klägerin auf Zulassung sonntäglicher Rundflüge im Regierungsbezirk Freiburg unter unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen in gleicher Weise abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.4.1993 - 4 B 31.93 - NVwZ 1994, 282 m.w.N.). Soweit das Regierungspräsidium demgegenüber darauf abhebt, dass schon vor Klageerhebung Erledigung eingetreten sei, missversteht es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Falle der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung eines Verwaltungsaktes die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage begründet, die dem Ziel dient, die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes festzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226; Beschluss vom 18.5.2004 - 3 B 117.03 -). Das betrifft aber nur diese Fälle des berechtigten Interesses mit Blick auf einen beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzprozesses, weil in diesen die Frage der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung unmittelbar durch das zur Entscheidung über eine Amtshaftungsklage berufene Landgericht selbst festgestellt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr spielt es dagegen keine Rolle, ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine andere Handhabung einen effektiven Rechtsschutz unmöglich machen würde, denn die entsprechende Veranstaltung wird praktisch immer vor Klageerhebung vorüber sein und der eigentliche Verpflichtungsstreit sich damit erledigt haben.
15 
Der Senat hat die Berufung aus der Erwägung zugelassen, es bestünden Zweifel an der vom Verwaltungsgericht gebilligten Praxis, bei der Genehmigung von sonn- und feiertäglichen Rundflügen nur daran anzuknüpfen, ob die jeweilige Gemeinde hinter der Veranstaltung stehe, in welche sie eingebettet sein sollen („Patronatserklärung“), ohne dass es auf die Lärmentfaltung des jeweils eingesetzten Fluggeräts ankäme. Diese Zweifel können aufgrund der im Berufungsverfahren erzielten weiteren Klärung nicht aufrechterhalten werden. Die Berufung ist deshalb unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen der Senat sich anschließt, zurückzuweisen. Die Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
16 
Die Erteilung einer Außenstart- und -landeerlaubnis nach § 25 LuftVG, § 15 LuftVO stellt eine Ermessensentscheidung der Luftfahrtbehörde dar. Das BVerwG hat dazu in Übereinstimmung mit dem vorausgegangenen Beschluss des Senats vom 26.3.1991 (- 8 S 2672/90 - ESVGH 42, 78 LS) ausgeführt (Urteil vom 20.10.1993 - 11 C 43.92 - NZV 1994, 165): Ausdrückliche Kriterien für diese Ermessensentscheidung ergäben sich zwar weder aus § 25 LuftVG noch aus § 15 LuftVO, doch begegne dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn durch Auslegung der Vorschrift des § 25 Abs. 1 LuftVG erschlössen sich dessen Programm und gesetzgeberischer Zweck (vgl. BVerfGE 8, 274, 326; 45, 393 <399>; 49, 168 <181>). Aus § 25 Abs. 1 LuftVG lasse sich in Verbindung mit den Vorschriften über die Flugplätze (§§ 6 ff. LuftVG) entnehmen, dass das Starten und Landen von Luftfahrzeugen grundsätzlich nur auf Flugplätzen zulässig sei (Flugplatzzwang), außerhalb von Flugplätzen also nur ausnahmsweise erlaubt werden könne. Es handle sich um ein repressives Verbot des Außenstartens und -landens, von dem die Behörde unter Beachtung dieser Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) eine Befreiung erteilen dürfe. Das Verbot diene der Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs, insbesondere der Passagiere, der Besatzung und potentiell betroffener Dritter, sowie der allgemeinen Sicherheit und Ordnung und den in § 6 Abs. 2 LuftVG erwähnten öffentlichen Interessen, z.B. dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung. Mit Außenstarts und -landungen seien erhöhte Gefahren für die genannten Rechtsgüter verbunden; dies gelte auch für Drehflügler, obgleich sie für solche Flugmanöver besonders geeignet seien. Denn bei Außenstarts und -landungen stünden die auf Flugplätzen vorhandenen technischen Hilfen nicht zur Verfügung. Besonders Dritte würden dadurch in erhöhtem Maße gefährdet. Dieser erhöhten Gefährdung sowie z.B. auch dem Schutz vor Fluglärm solle mit dem Grundsatz des Flugplatzzwanges, der Außenstarts und -landungen nur im Ausnahmefall zulasse, begegnet werden.
17 
Es bestünden allerdings Bedenken, ob die Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg diesen Grundsätzen gerecht würde, wenn sie sich ausschließlich am Ergebnis der Dienstbesprechung vom 10./11. Mai 2004 orientieren würde, wonach Hubschrauber-Rundflüge an Sonn- und Feiertagen nur genehmigt werden sollten, wenn die betroffenen Gemeinden die Flüge im Rahmen einer gemeindlichen Veranstaltung ausdrücklich unterstützen. Denn nach dieser Vorgabe würde es sich bei der Erlaubnis in Wahrheit nicht mehr um eine Entscheidung der Luftverkehrsbehörde, sondern um eine solche der Kommune handeln, die von Fall zu Fall innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derselben Luftfahrtbehörde - trotz identischer Konstellation der von dieser zu prüfenden Kriterien - unterschiedlich ausfallen könnte. Es kommt hinzu, dass die luftverkehrsrechtliche Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend dem spezifisch luftverkehrsrechtlichen Zweck der Ermächtigung in § 25 LuftVG und § 15 LuftVO zu treffen ist. Die Entscheidung der Gemeinde darüber, ob sie als (Mit-)Organisatorin einer Veranstaltung auftreten, sie fördern und unterstützen oder jedenfalls ihren Namen für sie hergeben will, unterliegt aber nicht dem rechtlich gebundenen Verwaltungsermessen, sondern fällt in ihre allenfalls durch das Willkürverbot begrenzte und auch nur mit den - beschränkten - Mitteln der Kommunalaufsicht kontrollierbare selbständige Aufgabenerfüllung, wobei in aller Regel kommunalpolitische Erwägungen den Ausschlag geben dürften. Die zuständigen Luftfahrtbehörden müssten so die Zulassung einer ermessensgebundenen Außenstart- und -landeerlaubnis maßgeblich davon abhängig machen, ob eine Gemeinde die Schirmherrschaft über eine Veranstaltung übernimmt, obwohl diese bei ihrer Entscheidung keiner Ermessensbindung unterliegt, nicht die von der Luftfahrtbehörde anzustellenden Erwägungen anzustellen hat und im Zweifel - mangels Kenntnis z. B. der Lärmentfaltung des Fluggeräts, das eingesetzt werden soll - auch nicht anstellen kann.
18 
Das Regierungspräsidium hat den Antrag der Klägerin, auch am Sonntag, dem 21.3.2004, Hubschrauber-Rundflüge durchführen zu dürfen, aber mit einer anderen Begründung abgelehnt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ausgehend von der Erkenntnis, dass solche Flüge zwangsläufig mit einer weiträumig verteilten Lärmschleppe verbunden sind, die das sonntägliche Ruhebedürfnis - zumal in einem Naherholungsgebiet - stört, hat es darauf abgestellt, ob über das von der Klägerin und dem veranstaltenden Unternehmen verfolgte geschäftliche Erwerbsinteresse hinaus weitere - insbesondere öffentliche - Interessen für die Zulassung der Rundflüge gibt, die die Hinnahme dieser Störung rechtfertigen könnten. Als Indiz dafür hat es - entsprechend seiner schon vor der genannten Arbeitstagung gehandhabten Verwaltungspraxis - das Vorliegen einer Art „Patronatserklärung“ der jeweiligen Gemeinde angesehen, die im vorliegenden Fall nicht abgegeben wurde.
19 
Nach Auffassung des Senats ist gegen diese Art der Ermessensausübung nichts einzuwenden. Denn es lässt sich zum einen nicht ernsthaft bestreiten, dass auch die modernsten Hubschrauber erheblichen Fluglärm erzeugen. Es kann deshalb nicht beanstandet werden, dass das Regierungspräsidium nicht nach den Mustern differenziert, die zum Einsatz gelangen sollen, sondern davon ausgeht, dass ohnehin nur Typen verwendet werden (dürfen), die eine bestimmte Lärmzertifizierung haben. Zum anderen ist nichts gegen seine Auffassung einzuwenden, dass auch die „leisesten“ Helikopter einen Lärmpegel erzeugen, der grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen der Bevölkerung nicht zugemutet werden soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin kreiert das Regierungspräsidium damit keinen überschießenden Schutz der allgemeinen Sonntagsruhe, sondern macht von dem repressiven Verbot des § 25 Abs. 1 LuftVG, das auch dem Schutz der Bevölkerung vor übermäßiger Lärmbelastung zu dienen bestimmt ist, konsequent Gebrauch. Es lässt sich dabei zutreffend davon leiten, dass sich Fluglärm ungehinderter und weiter ausbreitet als etwa der am Boden durch Festveranstaltungen hervorgerufene Lärm und dass die Passagiere nicht an einem Kreisen über Gewerbeflächen interessiert sind, sondern an Sightseeing-Flügen über attraktivere Gegenden. Der durch die Rundflüge erzeugte Fluglärm wird damit häufig - wie auch hier - in besonders ruhebedürftige Naherholungsbereiche der Städte hineingetragen, in denen die Veranstaltungen stattfinden, in deren Rahmen solche Flüge absolviert werden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium solche Beschallungen mit Blick auf das Ruhebedürfnis der Wohn- und Ausflugsbevölkerung an einem arbeitsfreien Sonn- oder Feiertag in den Fällen nicht für hinnehmbar hält, in denen Rundflüge außerhalb von Flugplätzen - wie hier - ausschließlich im Rahmen einzelgewerblicher Interessen durchgeführt werden, sondern allenfalls dann, wenn hierfür - auch - ein öffentliches Interesse besteht. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Luftfahrtbehörde es als Indiz für ein öffentliches Interesse an solchen Rundflügen ansieht, wenn diese im Rahmen von Veranstaltungen stattfinden, hinter denen die jeweilige politische Gemeinde erklärtermaßen steht. Denn daraus kann auf ein mindestens überwiegend positives Interesse der örtlichen Allgemeinheit an solchen Veranstaltungen geschlossen werden, das geeignet ist, das Gewicht des Ruhebedürfnisses an Sonn- und Feiertagen zu mindern. Dies ist ersichtlich mit dem Begriff des „öffentlichen Interesses an der sonntäglichen Ruhebewahrung“ gemeint, den das Regierungspräsidium in dem angegriffenen Bescheid vom 12.3.2004 verwendet hat.
20 
Aus den Erwägungen des Regierungspräsidiums, dem Ruhebedürfnis der örtlichen Bevölkerung den Vorzug vor dem Erwerbsinteresse der Klägerin einzuräumen, folgt zugleich, dass die angegriffene Entscheidung die Klägerin nicht in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt. Denn betroffen ist insoweit allenfalls die Berufsausübungsfreiheit. Diese kann nach der Rechtsprechung des BVerfG (grundlegend: Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - BVerfGE 7, 377) beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Im Übrigen bleibt es den gewerblichen Anbietern von Rundflügen unbenommen, diese von den bestehenden Flugplätzen aus durchzuführen.
21 
Die Klägerin macht schließlich zu Unrecht geltend, sie habe unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf die begehrte Sonntagsflug-Erlaubnis gehabt, weil in anderen Fällen entsprechende Genehmigungen auch außerhalb gemeindlicher Veranstaltungen oder ohne kommunale „Patronatserklärung“ erteilt worden seien. Denn das Regierungspräsidium hat im einzelnen dargelegt, dass es sich bei der Frage der Erteilung von Außenstart- und -landeerlaubnissen für sonntägliche Rundflüge konsequent an die genannte Leitlinie hält, wonach einzelgewerbliche Interessen eine Ausnahme vom Flugplatzzwang jedenfalls an Sonn- und Feiertagen nicht rechtfertigen. Sollte es zu hiervon abweichenden Entscheidungen - etwa auch gegenüber der Klägerin selbst für den 4.7.2004 - gekommen sein, so würde es sich um „Ausreißer“ handeln, die die Verwaltungsübung als solche nicht in Frage stellen, weil es keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt.
22 
Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
24 
Beschluss
25 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,-- festgesetzt.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1976/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1976/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Apr. 2006 - 8 S 1976/05 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 6


(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 25


(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht mot

Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO 2015 | § 15 Schlepp- und Reklameflüge


(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberec

Referenzen

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzt,
2.
das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrierten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs ausgerüstet ist,
3.
bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luftfahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand zwischen dem geschleppten Gegenstand des voranfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen mindestens 60 Meter betragen muss,
4.
die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Gegenständen ausdrücklich mit einschließt.

(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu anderen als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Erlaubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich beschränken.

(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen keiner Erlaubnis.

(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind verboten.

(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

1.
außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
2.
außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
3.
innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz
nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern.

(3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen.

(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.