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| Die Klagen des Klägers 1 und der Klägerin 3 sind unzulässig (nachfolgend 1.), die Klage des Klägers 2 ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet (nachfolgend 2.). |
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| 1. Der Kläger 1 und die Klägerin 3 sind nicht klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, weil der angefochtene Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss sie unter keinem Gesichtspunkt in ihren Rechten verletzt. |
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| Ein Ergänzungs- oder Änderungsplanfeststellungsbeschluss (vgl. § 76 LVwVfG) eröffnet den Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Beschluss vom 17.9.2004 - 9 VR 3.04 - City-Tunnel Leipzig). Angreifbar ist der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nur in dem Umfang, in dem er eine eigene Regelung enthält. Soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 21.5.1997 - 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; HessVGH, Urteil vom 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 <730>). So ist auch im vorliegenden Fall der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Anknüpfung an den durch den Planfeststellungsbeschluss vom 8.2.1999 erreichten planungsrechtlichen Bestand erlassen worden und hat somit nur hinsichtlich der hiervon zugelassenen Abweichungen von dem Planfeststellungsvorbehalt in § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG Gebrauch gemacht. An der auf den Regelungsinhalt des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses beschränkten Überprüfungsbefugnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden Planfeststellungsbeschlusses nach § 76 LVwVfG zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (BVerwG, Beschluss vom 28.7.1993 - 7 B 49.93 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 8 S. 7 f.; Beschluss vom 17.9.2004, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.2.1991 - 5 S 1271/90 - ). Daraus ergibt sich für den Kläger 1 und die Klägerin 3 im einzelnen folgendes: |
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| a) Der Zulässigkeit der Klage des Klägers 1 steht entgegen, dass der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 8.2.1999 ihm gegenüber - da er keine Klage erhoben hat - bestandskräftig geworden ist und sich an seiner Betroffenheit durch den angefochtenen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 26.5.2003 nichts ändert. Denn die Trassenführung ist unangetastet geblieben. Sein Wohnhaus muss zwar abgebrochen und sein gesamtes Grundstück soll durch die Straßenbauverwaltung erworben werden. Kausal hierfür ist aber nicht der Ergänzungsbeschluss vom 26.5.2003, sondern ausschließlich der von seiner Seite unangefochten gebliebene Ausgangsbeschluss vom 8.2.1999. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür im Gesetz, dass die Rechtssicherheit, die - namentlich zugunsten des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde und anderer Verfahrensbeteiligter - mit dem verfahrensrechtlichen Institut der Bestandskraft im Hinblick auf den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erzielt worden ist, durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 LVwVfG aufgegeben werden sollte (BVerwG, Beschluss vom 17.9.2004, a.a.O.). |
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| Dasselbe gilt, soweit das Steinbruch-Grundstück Flst. Nr. 17392 in Anspruch genommen wird, dessen Eigentümer der Kläger 1 nach seinem eigenen Bekunden seit dem Jahre 2002 ist. Denn zum einen wird dieses insgesamt 6.035 m 2 große, im Zentrum der Westrampe gelegene Flurstück ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses (Anlage 14.2 c) in geringerem Umfang in Anspruch genommen als nach der ursprünglichen Planung (5.015 m 2 statt 5.465 m 2 ). Zum anderen hat sein früherer Eigentümer (...) gegen den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss ebenfalls keinen Rechtsbehelf eingelegt. Die dadurch eingetretene Bestandskraft muss sich auch der Kläger als Rechtsnachfolger entgegenhalten lassen. |
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| b) Die Klägerin 3 ist nicht klagebefugt, da nach der ergänzenden Planfeststellung ihr Wohngrundstück nicht mehr - wie noch im Ausgangsbeschluss vom 8.2.1999 - in Anspruch genommen wird. Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass durch die geplante Streckenführung ein Zwangspunkt geschaffen werde, der dazu führe, dass bei Verwirklichung des zweiten Bauabschnitts durch das dann erforderlich werdende „östliche Ohr“ ihr Wohnhaus doch abgebrochen werden müsse. Denn ein „Zwangspunkt“ liegt nur dann vor, wenn bei einer abschnittsweisen Planung in einem den Kläger noch nicht unmittelbar berührenden Abschnitt Festlegungen getroffen werden, die im weiteren Planungsverlauf unvermeidbar dazu führen müssen, dass er in seinen Rechten betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 24.3.2004 - 9 A 34.03 -; Beschluss vom 1.7.2003 - 4 VR 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, S. 21; grundlegend: BVerwG, Urteil vom 26.6.1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <354>; Beschluss vom 2.11.1992 - 4 B 205.92 - NVwZ 1993, 887; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 1.95 - NVwZ 1997, 493). Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.2003, a.a.O.). Voraussetzung für einen „Zwangspunkt“ ist damit die zwangsläufige Unvermeidlichkeit seiner Inanspruchnahme bei einer zukünftigen weiteren Planung. Daran fehlt es aber vorliegend. Denn zum einen ist noch keineswegs sicher, dass der zweite Bauabschnitt und die durch ihn eintretende Verstärkung des Verkehrsaufkommens ein zweites „Ohr“, eine Ostrampe im Verknüpfungsbereich mit der B 294, erfordern wird. Da er im Bedarfsplan nicht als vordringlich aufgeführt ist und die finanziellen Spielräume für den Straßenbau klein sind (vgl. etwa: ADAC-Motorwelt 2/2004, S. 34 f.), können bis zu seiner Planung oder gar Realisierung noch viele Jahre vergehen. Davon geht ersichtlich auch die Stadt Pforzheim aus, denn anderenfalls hätte sie nicht die Planung für eine provisorische Anbindung ihres Gewerbegebiets „Oberes Enztal“ an die B 463 über eine auf der Trasse des zweiten Bauabschnitts liegende Gemeindestraße vorangetrieben. Ob sich aber bei einer in der Zukunft liegenden Planung dieses nächsten Teilstücks der Bundesstraße eine zweite Verbindungsrampe als notwendig erweisen wird, ist derzeit nicht hinreichend sicher absehbar. Darüber hinaus hat der Vorhabenträger eine Alternative für eine solche Ostrampe aufgezeigt, die zum Haus der Klägerin einen Abstand von etwa 70 m wahrt (Unterlage D). Sie kann also jedenfalls technisch verwirklicht werden, ohne dass deren Haus (wie auch die Häuser Wildbader Straße 94 und 96) abgebrochen werden müssten. Von einem „Zwangspunkt“ in dem beschriebenen Sinne kann danach keine Rede sein. |
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| 2. Dagegen ist die Klage des Klägers 2 zulässig. Zwar wurde die Planung auch insoweit gegenüber dem Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 8.2.1999 nicht verändert, als das in seinem Miteigentum stehende Grundstück Flst. Nr. 17443 teilweise für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden soll. Er hatte aber den ursprünglichen Beschluss erfolgreich angefochten. Ihm gegenüber war die alte Abwägungsentscheidung deshalb als rechtswidrig für nicht vollziehbar erklärt worden. Grundlage der Inanspruchnahme seines Grundstücks ist damit der angefochtene Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 26.5.2003. Hiergegen ist der Kläger 2 klagebefugt, denn es besteht - selbstverständlich - die Möglichkeit, dass dieser ihn in seinem Eigentumsrecht oder in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange verletzt. |
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| Weitere Zulässigkeitszweifel sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. |
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| Die Klage des Klägers 2 ist jedoch nicht begründet, der angefochtene Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 26.5.2003 verletzt ihn nicht in seinen Rechten. |
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| a) Der von ihm gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Er macht geltend, die Unterlagen der Planung der Stadt Pforzheim über die von ihr beabsichtigte provisorische Anbindung des Gewerbegebiets „Oberes Enztal“ an den bis zum Brückenwiderlager an der Wildbader Straße reichenden „Stummel“ der Westtangente hätten mit den die Ergänzung betreffenden Planunterlagen öffentlich ausgelegt werden müssen. Das trifft aber nicht zu; denn nach § 73 Abs. 2 und 3 LVwVfG ist nur „der Plan“ öffentlich auszulegen. Der Plan besteht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Es kann sich damit nur um die eigene Planung des Vorhabenträgers (der Straßenbauverwaltung) handeln. Dieser plant derzeit aber noch nicht die Anschlusstrasse, die zum Bereich des (zukünftigen) zweiten Bauabschnitts der Westtangente gehört. Fremde Planungen - auch wenn sie sich fachplanerische Straßenplanungen zunutze machen - gehören dagegen nicht zum „Plan“ des staatlichen Trägers. Im Übrigen wird in dem - öffentlich ausgelegten - Erläuterungsbericht des Antragstellers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stadt als ergänzende Maßnahme den Anschluss des Gewerbegebiets „Oberes Enztal“ plane (S. 3). Interessierten wäre es deshalb unbenommen geblieben, sich im Rathaus der Stadt nach dem Stand dieser Planung zu erkundigen. Dass auch insoweit durch die Planauslegung der gebotene „Anstoß“ gegeben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = PBauE § 3 BauGB Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 14.12.2001 - 8 S 375/01 - VBlBW 2002, 304 = PBauE § 3 BauGB Nr. 29), steht damit außer Frage. |
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| Davon abgesehen führt die Nichteinhaltung von Verfahrensbestimmungen für sich genommen nicht zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses. Hinzukommen muss vielmehr, dass sich der formelle Mangel auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang ist nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Verfahrensfehler anders entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 20.5.1998 - 11 C 3.97 - NVwZ 1999, 67; Beschluss vom 30.8.1995 - 4 B 185.95 - NVwZ-RR 1996, 253 m.w.N.). Danach käme dem gerügten Verfahrensfehler selbst dann keine rechtliche Bedeutung zu, wenn er gegeben wäre. Denn es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs der Stadt Pforzheim im Rahmen des ergänzenden Planfeststellungsverfahrens zu einer anderen Planungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe geführt hätte. |
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| b) Der Kläger 2 kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in der Tat problematische Abschnittsbildung berufen. Problematisch ist sie deshalb, weil mit der Planung des stumpf endenden „Stummels“ östlich des Verknüpfungsohrs mit der B 294 ein Straßenstück geplant wird, das für den allein planfestgestellten ersten Bauabschnitt der Westtangente keinerlei Bedeutung hat. Vielmehr reicht für diesen die Verbindungsschleife zur Wildbader Straße - wie in der Unterlage E dargestellt - völlig aus. Der geradeaus nach Süden weiter führende „Stummel“ ist dagegen in Wahrheit ein erstes Teilstück des zweiten Bauabschnitts, der offensichtlich nur deshalb in den ersten Bauabschnitt vorgezogen wurde, um der Stadt entgegen zu kommen, die an den „Stummel“ anschließend eine provisorische Verbindung ihres Gewerbegebiets „Oberes Enztal“ mit der B 463 und damit letztlich mit der Autobahn herstellen möchte. Eine eigenständige Verkehrsbedeutung kommt dem „Stummel“ deshalb nur in Verbindung mit dieser städtischen Planung zu. Danach handelt es sich aber bei der durch diese kombinierte Planung generierten Straße um eine Gemeindeverbindungsstraße i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 StrG und nicht um eine Bundesfernstraße i.S.d. § 1 FStrG. Welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, kann aber dahinstehen, denn an der Betroffenheit des Klägers 2 würde auch eine andere Abschnittsbildung oder auch ein völliges Unterbleiben der „Stummelplanung“ nichts ändern. Denn sie kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch an der Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers etwas ändern würde. Obwohl insoweit ein Planungsfehler vorliegen dürfte, kann er deshalb im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, weil er sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Rechtsstellung des Klägers 2 auswirken kann (zum Erfordernis der Kausalität des Planungsfehlers für die Rechtsstellung des jeweiligen Klägers vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 1.95 - NVwZ 1997, 493). |
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| c) Die seitens der Planfeststellungsbehörde getroffene Abwägungsentscheidung, insbesondere die Verwerfung der Variante einer Westverschiebung weist keine zu einer Verletzung eigener Rechte des Klägers 2 führenden Fehler auf. Die von ihm favorisierte Variante nach dem Plan 2 des Büros Gehrmann Verkehrsplanung vom 24.10.2003 wurde zwar im Verlauf des Planungsverfahrens nicht ausreichend untersucht, obwohl sie sich als Optimierung des Plans 1 desselben Büros, der Anlass für die Urteile des Senats vom 26.10.2000 und damit für die ergänzende Planung war, hätte aufdrängen müssen. Der Kläger 2 ist auch nicht, wie in der Klageerwiderung beanstandet, deshalb mit seinem Vorbringen präkludiert, weil er im Planungsverfahren selbst diese Variante, die um das Hauptgebäude des Holzfachmarktes ... herumführt, nicht hat ausarbeiten lassen. Denn die Ausarbeitung in Betracht kommender Varianten ist Sache der Behörde, nicht des Einwenders. Dieser muss seine Bedenken und Anregungen nur so konkret fassen, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (st. Rspr. z. B.: BVerwG, Beschluss vom 16.10.2001 - 4 VR 20.01, 4 A 42.01 - NVwZ 2002, 726). Diesen Anforderungen ist der Kläger ohne weiteres gerecht geworden. Er hat sogar - weit über seine Obliegenheiten als Einwender hinaus - Planungsvarianten untersuchen lassen und damit Aufgaben erledigt, die Sache der Behörden gewesen wären. |
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| Das beklagte Land kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger 2 habe keinen Anspruch darauf, dass anstelle seines eigenen Freizeitgrundstücks Flächen anderer Eigentümer in Anspruch genommen werden. Denn um Ansprüche geht es in diesem Zusammenhang nicht. Der Kläger 2 kann aber als von der enteignenden Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener eine umfassende gerichtliche Kontrolle verlangen, insbesondere auch eine Überprüfung der Einhaltung des Abwägungsgebots in Bezug auf öffentliche, nicht seinem Schutz dienende Belange. Denn er darf nur dann mit einer Enteignung bedroht werden, wenn die zugrunde liegende Planungsentscheidung auch objektiv-rechtlich nicht zu beanstanden ist und damit dem Wohl der Allgemeinheit i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dient (BVerwG, Urteile vom 18.3.1983 - 4 C 80.79 - BVerwGE 67, 74, vom 22.3.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 und vom 11.1.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160). |
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| Zu diesen „fremden“ Belangen, deren fehlerhafte Einstellung in die Abwägung ein grundstücksbetroffener Kläger geltend machen kann, gehören zwar grundsätzlich auch private Belange anderer (Enteignungs-)Betroffener. Dieser Grundsatz gilt allerdings dann nicht, wenn der betroffene private Dritte selbst keinen zulässigen Rechtsbehelf gegen den Planfeststellungsbeschluss eingelegt hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.4.1990 - 5 S 2119/89 - VBlBW 1991, 144/146; Urteil vom 2.11.2004 - 5 S 1063/04 - UA S. 38). Denn seine Rechtsposition kann nicht stärker sein als diejenige des Trägers des jeweils angesprochenen fremden Belangs. Wenn dieser Dritte sich nicht in seinen Rechten beeinträchtigt fühlt oder zumindest davon Abstand genommen hat, gegen seine Beeinträchtigung einen Rechtsbehelf einzulegen, hat es damit auch im Hinblick auf andere von der enteignenden Vorwirkung der Planfeststellung Betroffene sein Bewenden. Der Kläger 2 kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, die dem Kläger 1 gehörenden Grundstücke, insbesondere sein Wohnanwesen, würden abwägungsfehlerhaft für die geplante Trasse in Anspruch genommen. Denn dieser ist infolge der Präklusion, die ihm gegenüber durch die Bestandskraft des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses eingetreten ist, gehindert, seine Eigentumsrechte wirksam geltend zu machen (vgl. oben 1. a). |
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| Der Senat, der sich jeder eigenen Planung enthalten muss (BVerwG, Urteil vom 31.3.1995 - 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126) und nur prüfen darf, ob die Planungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe den Anforderungen an das Abwägungsgebot (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ) entspricht, vermag aber dessen Trassenwahl nicht zu beanstanden. Denn die Nichtberücksichtigung der seitens des Klägers vorgeschlagenen Westverschiebung stellt nicht schon dann einen Abwägungsfehler dar, wenn sie ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich diese Trassenvariante der Planfeststellungsbehörde als die eindeutig vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238; Beschluss vom 24.9.1997 - 4 VR 21.96 - UPR 1998, 72; Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 - NuR 1998, 605; Urteil vom 20.5.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Urteil vom 11.1.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154). Dies ist aber nicht der Fall, da sie zwar unter einigen Aspekten gegenüber der Amtstrasse Vorzüge aufweist, unter anderen aber auch Nachteile. Diese sind im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in noch ausreichender Tiefe und Gründlichkeit erörtert und einander gegenüber gestellt worden. Er erwähnt zum einen vier „signifikante Vorteile“ der Westverschiebung gegenüber der Amtstrasse: |
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| (1) Der Abbruch der Wohngebäude Wildbader Straße 92, 94 und 96 werde bei beiden Streckenführungen vermieden; insofern bestehe kein Unterschied. Die Westvariante habe aber den Vorteil, dass sie die Grundstücke nicht in Anspruch nehme und weniger mit Immissionen belaste. Das gelte insbesondere für die Anwesen 94 und 96, die durch die Plantrasse, vor allem durch den geringen Abstand zur Ostrampe, nicht unerheblich beeinträchtigt würden und aufwendige Schutz- und Sicherungsmaßnahmen erforderten. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Hinzuzufügen ist aber, dass bei der vom Kläger vorgelegten optimierten Gehrmann-Variante vom 24.10.2003 nicht nur die Häuser 94 und 96 selbst, sondern auch ihre Zuwegung unangetastet bliebe, während sie im Falle der Realisierung der Amtstrasse auch ohne Ostrampe unter erheblichem Aufwand, nämlich von der Straße „Zum Lachenwäldle“ aus auf eine Länge von etwa 160 m, neu geschaffen werden muss. Zudem wird diese Zufahrt und die nördlich davon gelegene Fläche des Flurstücks 17382 bis zum Hausgrund des Gebäudes Nr. 96 für Lagerflächen und Baustelleneinrichtungen vorübergehend in Anspruch genommen (vgl. die blaue Markierung im Grunderwerbsplan, Anlage 14.1). Andererseits vermeidet der Gehrmann-Vorschlag zwar die im festgestellten Plan vorgesehene Verlegung der Straße „Zum Lachenwäldle“ um das Tunnelportal herum, er sieht aber eine ebenfalls einigen Aufwand erfordernde Überführung im Überschneidungsbereich der Straßen vor. Vor allem aber haben die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geltend gemacht, dass die „Portalumfahrung“ auch dazu diene, erforderlich werdende Überwachungs- und Wartungsarbeiten an den straßenbegleitenden Einrichtungen durchzuführen. Deshalb müsse auch bei der Gehrmann-Variante ein zusätzlicher Arbeitsweg vorgesehen werden. |
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| (2) Der Erhalt des (dem Kläger 1 gehörenden) Wohngebäudes Wildbader Straße 100 sei bei der Westverschiebung sowohl beim Anschluss mit nur einer Westrampe als auch beim Anschluss mit zwei Rampen möglich. Allerdings bedürfe es einer aufwendigen Konstruktion (mindestens 45 m lange und bis zu 5,5 m hohe Stützmauer mit einem Kostenaufwand von mindestens 100.000 EUR), um das Gebäude, das etwa 14 m über der Fahrbahn der östlichen Anschlussrampe stünde, auch beim Bau dieser (weiteren) Verknüpfung erhalten zu können. Seine Immissionsbelastung sei erheblich; die Lärmgrenzwerte würden um bis zu 5 dB(A) überschritten. Dieser Argumentation und den Erwiderungen des Klägers hierzu braucht deshalb nicht weiter nachgegangen zu werden, weil dieser sich zum einen - wie vorstehend ausgeführt - nicht zum Sachwalter der Eigentumsinteressen des Klägers 1 machen kann und zum anderen - wie oben unter b) zur Abschnittsbildung dargelegt - die Streckenführung im Bereich des Wohngrundstücks Wildbader Straße 100 keinen kausalen Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers 2 aufweist. |
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| (3) Die Immissionen (vor allem Lärm) für die Wohnbebauung nördlich und östlich der Trasse (vor allem für die nächstgelegenen Wohngebäude Wildbader Straße, Hohentwielstraße und Mummelseeweg) seien bei einer Westverschiebung geringer als bei der Amtstrasse. Dieser Vorteil erhält noch dadurch zusätzliches Gewicht, dass die Entfernungsunterschiede zur Bebauung an der Hohentwielstraße groß sind (mehr als das Siebenfache) und auch die Wohnbebauung am Hegauweg geschont würde. |
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| (4) Die bestehende Zufahrt zu den Gebäuden Wildbader Straße 94 und 96 bleibe bei der Westverschiebung zunächst erhalten und müsse erst beim Bau der zweiten Anschlussrampe ersetzt werden. |
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| Der angefochtene ergänzende Planfeststellungsbeschluss zählt aber andererseits sechs „signifikante Nachteile“ der Westverschiebung auf: |
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| (1) Der Holzfachmarkt ... werde erheblich betroffen, weil die untersuchte Variante einer Westtrasse zwangsläufig auf dessen Hauptgebäude zulaufen würde, das nicht mit zumutbarem Aufwand überbrückt werden könne, zudem bestehe im Hinblick auf Brandgefahren ein erhöhtes Risiko. Eine Verlagerung dieses Gebäudes oder des ganzen Betriebs sei ebenfalls zu teuer (etwa 1,5 Mio. EUR; die Stadt Pforzheim kommt in einer Aufstellung vom 27.3.2003 sogar auf eine Summe von 2,5 Mio. EUR). Die Amtstrasse berühre dagegen im Falle ihrer Fortführung lediglich ein überdachtes Holzlager, das gemäß einer vom Grundstückseigentümer übernommenen Baulast beim Bau der Brücke entschädigungslos zu entfernen sei. |
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| Dem hält der Kläger einerseits zu Recht entgegen, Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde hätten es unterlassen, eine optimierte Variante - wie etwa im Plan 2 des Büros Gehrmann vom 24.10.2003 dargestellt - zu prüfen, die das Hauptgebäude des bei Fortführung der Strecke im zweiten Bauabschnitt betroffenen Holzfachmarktes umfährt. Darin dürfte zwar in der Tat ein Mangel im Abwägungsvorgang zu sehen sein, weil sich die Untersuchung einer Umfahrungsalternative aufgedrängt hätte. Dieser Fehler ist aber ersichtlich nicht i.S.v. § 17 Abs. 6c FStrG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn der Holzfachmarkt als solcher wird auch im Falle der vorgeschlagenen Umfahrung seines Hauptgebäudes in erheblichem Umfang negativ betroffen. Das Brückenbauwerk, mit dem die Wildbader Straße und das Bahngelände überquert werden muss, würde zur nordöstlichen Ecke des Hauptgebäudes nur einen horizontalen Abstand von etwa 4 m einhalten und vertikal einige Meter höher als dessen Dachfläche verlaufen. Es würde deshalb den gesamten Markt derart überschattend dominieren, dass alles für die Einschätzung des Vertreters der Straßenbauverwaltung in der mündlichen Verhandlung spricht, der Holzmarkt werde bei dieser Streckenführung nicht erhalten bleiben können. Demgegenüber verläuft das - im zweiten Bauabschnitt erforderlich werdende - Brückenbauwerk bei der planfestgestellten Trassenführung etwa 45 m östlich des Hauptgebäudes des Holzfachmarkts und hält sogar zu dem dort stehenden Werkstattschuppen noch einen Abstand von etwa 10 m ein. Angesichts dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Betroffenheit des Holzmarkts ... im Ergebnis für die im Plan 2 des Büros Gehrmann vorgeschlagene Variante entschieden hätte, wäre diese im Planungsverfahren näher untersucht worden. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um eine in dem für den Erfolg der Klage erforderlichen Sinne „eindeutig vorzugswürdige“ Alternative. |
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| Dies gilt auch unter Berücksichtigung des andererseits vom Kläger 2 erhobenen Einwands, die Kosten für eine Verlagerung des Betriebs dieses Holzfachmarktes seien überzogen dargestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss geht zwar von einem Kostenaufwand aus, der um etwa 1 Mio. EUR unter der Schätzung der Stadt Pforzheim liegt. Die Beteiligten waren sich in der mündlichen Verhandlung aber einig, dass dieser Unterschied auf die unterbliebene Einrechnung eines neuen Bahnanschlusses zurückgeht, der - auch nach den Vorstellungen des Betriebsinhabers - nicht erforderlich erscheint, und nicht auf eine andere Gewichtung der sonstigen Kostenfaktoren. Mit diesem Einwand übersieht der Kläger aber, dass der Planfeststellungsbeschluss nur für den „ungünstigsten Fall“ eine Umsiedelung des Holzfachmarktes für unvermeidbar hält und die dafür anfallenden Kosten nur als zweites Argument („zum anderen“) anführt. In erster Linie argumentiert er insoweit dagegen mit der Schwierigkeit, Ersatzgelände zu beschaffen, was einen die Realisierung der Westverschiebung erschwerenden Gesichtspunkt darstelle, auch wenn darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei. |
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| Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers, wegen der von ihm für falsch und überhöht gehaltenen Ansätze im Gutachten der Stadt Pforzheim zur Frage der erforderlichen Verlagerungskosten ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen einzuholen, nicht Folge geleistet werden muss. Denn zum einen erfordert der vorliegend streitige Teil des ersten Bauabschnitts der Westtangente - auch bei einer Westverschiebung - keine Betriebsverlagerung und hält sie der Planfeststellungsbeschluss - für den zweiten Bauabschnitt - auch nur „im ungünstigsten Fall“ für notwendig. Zum anderen - und vor allem - sind es weniger die Kosten, die dem Beschluss zufolge problematisch erscheinen als vielmehr die Beschaffung eines Ersatzgeländes. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es daher aus Rechtsgründen nicht an. |
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| (2) Der Planfeststellungsbeschluss führt als weiteren Nachteil an, Westverschiebung und Amtstrasse hätten südlich der B 294 im wesentlichen bis zur Adolf-Richter-Straße einen unterschiedlichen Trassenverlauf. Die nach Westen verschobene Trasse verursache insbesondere beim sechsgeschossigen Betriebsgebäude Wohnlichstraße 8, beim Wohngebäude Wohnlichstraße 2 und beim Glasereibetrieb Wohnlichstraße 6 und 8 wegen des nahen Heranrückens erhebliche Immissionsbelastungen (vor allem durch Lärm und Staub). Ferner sei die Wohnlichstraße bei einer Westverschiebung nicht mehr durchgängig befahrbar. Dem hält der Kläger zwar zu Recht entgegen, dass es sich um ein Gewerbegebiet handelt, dessen Empfindlichkeit gegenüber Immissionen eingeschränkt ist. Dennoch kann er nicht ernsthaft bestreiten, dass sich die Belastungssituation etwa für das Wohnhaus Wohnlichstra-ße 2 auch bei einer optimierten Westverschiebung der Trasse deutlich erhöhen wird, weil sich der Abstand zu dieser auf weniger als die Hälfte verringern würde (von etwa 55 m auf etwa 25 m). Das zweite Argument des Planfeststellungsbeschlusses, das die durchgängige Befahrbarkeit der Wohnlichstraße betrifft, ist allerdings nicht berechtigt, wie die Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben. Die Durchgängigkeit dieser Straße wird von der optimierten Westvariante ebenso wenig betroffen wie von der planfestgestellten Trasse. |
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| (3) Zur Betroffenheit von Natur und Landschaft führt der Planfeststellungsbeschluss aus, im Vordergrund des Variantenvergleichs stünden anlage-, bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet, auf das § 24a-Biotop des ehemaligen Steinbruchs sowie auf den Waldbestand „Lachenwäldle“. Die nach Westen verschobene Trasse verlaufe überwiegend in sensibleren Bereichen des Schutzgebietes. Dem tritt der Kläger zu Recht mit dem Hinweis darauf entgegen, dass gerade die Amtstrasse das § 24a-Biotop - wie der Planfeststellungsbeschluss einräumt - zu 50 % überbaue, wohingegen bei einer Westverschiebung der Überbauungsgrad nur 20 % betrage. Nicht von der Hand zu weisen ist allerdings das Argument des Planfeststellungsbeschlusses, dass bei einer Westverschiebung dann ein „Totalverlust“ des § 24a-Biotopes des ehemaligen Steinbruchs eintreten würde, wenn - im Zuge des zweiten Bauabschnitts - eine Ostrampe gebaut werden müsse. |
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| Soweit in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von Waldflächen („Lachenwäldle“), die Vernetzungsstrukturen von Natur und Landschaft nordwestlich des Steinbruchs und die Frage einer Beeinträchtigung des Kaltluftabflusses diskutiert worden sind, hat die mündliche Verhandlung die notwendige Klärung erbracht. Zum einen ist der Waldverbrauch höher zu veranschlagen als in der optimierten Variante des Büros Gehrmann (Plan 2) vorgesehen, weil die Westrampe weiter in den Bereich des Waldes bzw. des „Lachenwäldlesrain“ hineingezogen werden muss, um in den Einmündungsbereichen die vor allem für Lastkraftwagen notwendigen flacheren Anfahrstrecken herstellen zu können. Das ist ohne weiteres plausibel. Diese Rampe würde ferner, was ebenfalls nachvollziehbar ist, zusammen mit der offen geführten B 463 neu südlich des Tunnelportals die Biotopvernetzung des ehemaligen Steinbruchs mit den sich nach Nordwesten anschließenden, unbesiedelten Bereichen zerschneiden. Das bezieht sich weniger auf die Verbindung zum „Lachenwäldle“, das jedenfalls in seinem östlichsten Teil unstreitig nur eine Fichtenmonokultur enthält, als vielmehr auf den Austausch mit dem auch für Erholungssuchende ebenfalls unstreitig bedeutsamen Tiefenbachtal. Schließlich folgt aus der notwendigen Verlängerung der Westrampe, dass sich diese nicht - wie der Kläger ausführt - im Bereich der Einmündung dieses Tales in die Enzniederung an die Landschaft anschmiegen kann. Vielmehr wird der Talausgang und damit auch der Kaltluftstrom durch das dafür erforderliche Dammbauwerk unterbrochen. Auf dieses Bauwerk bezieht sich, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch die Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, dass das Landschaftsbild gestört werde. |
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| Soweit andererseits die Wertigkeit der bei der Amtstrasse und einer Westverschiebung jeweils zu konstatierenden Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet einander gegenüber zu stellen sind, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass auch insoweit der Vernetzung der jeweiligen Trassenbereiche mit der sich nach Westen anschließenden Wald- und Feldflur größere Bedeutung zukommt als dem östlichen Ausläufer des Schutzgebiets bis zum Wegegrundstück Flst. Nr. 17361, der bereits heute durch die Wohnbebauung an seinem Südrand und vor allem die Gewächshäuser einer ehemaligen Gärtnerei auf den Grundstücken Flst. Nrn. 17366, 17367 und 17370 beeinträchtigt ist. Deshalb ist die auf der Grundlage der Eingriffsbeurteilung des Büros für Umweltplanung vom 20.3.2003 (Unterlage G) getroffene Aussage des Planfeststellungsbeschlusses, die Plantrasse schneide das Schutzgebiet eher randlich an, während eine Westvariante zentralere Bereiche berühre, nicht zu beanstanden. |
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| (4) Bezüglich des Wohngrundstücks Lachenwäldle 43 führt der Planfeststellungsbeschluss als Nachteil an, dass beim Bau einer Ostrampe im Zuge der nach Westen verschobenen Trasse das Grundstück entweder im Umfang von etwa 250 m 2 in Anspruch genommen oder eine mindestens 80.000 EUR teure Stützmauer errichtet werden müsse. Ferner sei die Lärmbeeinträchtigung bei der Westverschiebung zwar deutlich geringer als bei der Amtstrasse; dies gelte aber nur, solange auf eine östliche Rampe verzichtet werde. Werde diese jeweils in die Betrachtung mit einbezogen, schneide dagegen die Amtstrasse besser ab, wie sich aus den vorliegenden Lärmuntersuchungen ergebe. Dagegen wendet der Kläger 2 lediglich ein, es werde nicht erwähnt, dass bei der Amtstrasse für die Grundstücke Wildbader Straße 94 und 96 im Falle der Ausbildung einer östlichen Schleifenrampe eine bis zu 12 m hohe und 200 m lange Stützmauer erforderlich werde, die im Falle der Westverschiebung bis auf einen lediglich 80 m langen, deutlich niedrigeren Teil entfalle. Dieser Einwand trifft zwar zu, er bezieht sich aber nur auf die unter dem 25.10.2002 ausgearbeitete Variante (Unterlage D) eines Ostohrs, mit der die (technische) Machbarkeit einer solchen Rampe unter gleichzeitiger Schonung der Häuser Wildbader Straße 92, 94 und 96 belegt werden soll. Dabei handelt es sich aber um eine Stützmauer, die weit über den Schutz der vom Kläger genannten Wohngebäude hinausgeht und bis zum östlichen Ende des Planfeststellungsabschnitts reicht. Eine derart umfassende Schutzmauer, bei der zudem noch im einzelnen geklärt werden müsste, in welchen Teilabschnitten sie ihre maximale Höhe von 12 m erreichen muss und in welchen die Mindesthöhe von 0,5 m ausreicht, kann aber mit der nur einem einzigen Grundstück (Lachenwäldle 43) dienenden Stützmauer, die der Planfeststellungsbeschluss anführt, nicht unmittelbar verglichen werden. Es bleibt zudem die im Planfeststellungsbeschluss auf sachverständiger Grundlage getroffene Feststellung, dass unter dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung unter Einbeziehung von Ostrampen die Amtstrasse besser abschneide. |
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| (5) Die Behauptung des Planfeststellungsbeschlusses, im Hinblick auf die notwendige Sicherung des Wohngebäudes Nr. 8 fielen beim Tunnelvortrieb im Falle der Westverschiebung erhebliche Mehrkosten (etwa 500.000 EUR) an, weil dort nur eine Geländeüberdeckung von 8 m vorhanden sei, dürfte zwar so nicht zutreffen. Denn die Planfeststellungsbehörde hat dabei nur die erste, noch nicht optimierte Gehrmann-Variante (Plan 1), die Auslöser für die beiden stattgebenden Urteile des Senats vom 26.10.2000 war, in den Blick genommen. Es hätte sich ihr aber aufdrängen müssen, diese Planung im Hinblick auf die Gefährdung des Hauses Nr. 8 zu überarbeiten, wie es etwa im Plan 2 des Büros Gehrmann vom 24.10.2003 geschehen ist. Danach würde der Tunnel der nach Westen verschobenen Variante zu diesem Gebäude - ebenso wie zum Wohngebäude Nr. 4 - einen Abstand von gut 20 m einhalten. Ferner spricht einiges dafür, dass auch beim Vortrieb des Tunnels in der Amtstrasse aufwendige Sicherungsmaßnahmen bei der Unterfahrung der Wohnhäuser an der Arlinger Straße und am Hohenstoffelnweg getroffen werden müssen, wie der Geologe Klingel im Auftrag des Klägers unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Geologischen Landesamtes aus den Jahren 1981 und 1990 in seinem Kurzgutachten vom 20.1.2005 herausgearbeitet hat. Dennoch weist eine Westverschiebung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die für einen Erfolg der Klage erforderliche eindeutige Vorzugswürdigkeit auf. Denn es bestand in der mündlichen Verhandlung unter allen Beteiligten Einigkeit, dass beide Tunnelvarianten technisch machbar sind und die Auswahl eher eine Frage der Kosten ist. Der Kläger geht aber selbst - wie sein (zweiter) Beweisantrag, der ebenfalls hilfsweise gestellt ist, belegt - nur davon aus, dass bei einer optimierten Westverschiebung der Trasse entsprechend dem Plan Gehrmann vom 24.10.2003 (Plan 2) keine Mehrkosten für den Tunnelbau im Vergleich zur planfestgestellten Trasse auftreten. Daraus folgt, dass das allein entscheidende Kostenargument weder für die eine noch für die andere Streckenführung des Tunnels spricht, also keine vorzugswürdig ist und deshalb die Trassenwahl im Planungsermessen der Planfeststellungsbehörde steht. Aus diesem Grunde ist auch dem zweiten Beweisantrag des Klägers keine Folge zu leisten. Die mit ihm aufgeworfene Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn bei gleichen Kosten kann keine Rede davon sein, dass sich die Westverschiebung der Planfeststellungsbehörde unter diesem Aspekt hätte aufdrängen müssen. |
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| (6) Schließlich sieht der Planfeststellungsbeschluss im Falle einer Westverschiebung Probleme im Hinblick auf das Wohngebäude Wildbader Straße 120. Denn die zur Abflachung der Anfahrstrecken (s. o. zum Nachteil 3) nach Westen auszudehnende Anschlussrampe würde unmittelbar östlich der Zufahrt zu diesem Anwesen einmünden, wodurch sich auch seine Lärmbelastung erhöhen würde. Zudem müssten in diesem Bereich wegen der notwendigen Verbreiterung der Wildbader Straße um Ein- und Ausfädelspuren zusätzliche Stützmauern errichtet werden, die mit erheblichen Kosten in sechsstelliger Höhe verbunden wären. Diese Betrachtung leidet aber wiederum darunter, dass im Planfeststellungsverfahren nur eine Variante entsprechend dem ersten Vorschlag des Büros Gehrmann (Plan 1) und nicht auch eine sich aufdrängende optimierte Streckenführung geprüft wurde, wie sie etwa im Plan 2 des Büros vom 24.10.2003 dargestellt ist. Denn dadurch würde der Einmündungsbereich der Westrampe um etwa 25 m von der Zufahrt zum Grundstück Wildbader Straße 120 abrücken. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten baulichen Vorkehrungen (Signalgeber mit Induktionsschleife und Vorsignal) wären danach wohl nicht erforderlich. Auch die Lärmbelastung, die ohnehin in erster Linie von der mit einem DTV = 23.300 Kfz/24h und einem Schwerverkehrsanteil von 9,3 % (vgl. die schalltechnische Untersuchung, Unterlage F, S. 2) sehr stark befahrenen Wildbader Straße ausgeht, dürfte damit weniger problematisch sein. Ferner würde sich dadurch die auf der Nordseite der Wildbader Straße wegen deren Verbreiterung infolge der Anlegung einer zusätzlichen (Einfädel-)Spur vorzusehende Stützmauer ebenfalls um etwa 25 m verkürzen. Der im Planfeststellungsbeschluss konstatierte Nachteil verflüchtigt sich vollends, wenn man berücksichtigt, dass auch bei der Amtstrasse auf der Südseite der Wildbader Straße eine etwa 200 m lange und 1,5 bis 2 m hohe Stützmauer sowie auf ihrer Nordseite eine etwa 110 m lange und bis zu 5 m hohe Stützmauer gebaut werden muss. Eine Westverschiebung hätte danach kaum noch nachteilige Auswirkungen auf das Wohnanwesen Wildbader Straße 120. Gleichwohl ergibt sich daraus nicht, dass sie der Amtstrasse eindeutig vorzuziehen wäre. |
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| Ein weiterer von der Planfeststellungsbehörde nicht gesehener, vom Kläger aber zu Recht hervorgehobener Vorteil einer Westverschiebung, der sich auf seine Rechtsstellung positiv auswirken würde, läge darin, dass für die Herstellung des Tunnels in offener Bauweise nur Schuppen bzw. Gartenhäuser abgerissen werden müssten und diese nach seiner Fertigstellung wieder errichtet werden könnten. |
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| Nach allem handelt es sich bei dem auf Veranlassung des Klägers ausgearbeiteten Vorschlag des Büros Gehrmann um eine durchaus nicht unschlüssige Alternativplanung, die teilweise Vorteile, aber auch Nachteile (insbesondere im Hinblick auf eine Weiterführung der Strecke in einem zukünftigen zweiten Bauabschnitt) aufweist und deshalb in Ansehung der Rechtsbeeinträchtigung des Klägers 2 gegenüber der Plantrasse nicht eindeutig vorzugswürdig ist. Das wäre aber - wie angeführt - Voraussetzung für einen Erfolg seiner Klage. |
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