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Der Kläger ist unter der Ord,Nr. 70 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens xxx (xxx), welches durch Beschluss des Landesamts vom 10.10.1994 und Änderungsbeschluss vom 23.4.1996 nach §§ 1, 37 FlurbG angeordnet wurde. Das Flurbereinigungsgebiet ist vollständig Teil des Landschaftsschutzgebietes „xxx xxx“ (Verordnung vom 10.12.1985). Es ist zudem überwiegend Teil des Denkmalschutzgebietes „Historischer Stadtkern xxx“ gemäß § 19 DSchG. Am Schlossberg war aufgrund der schwierigen Topographie mit bis zu 70 % Hangneigung in der Steillage keine Erschließung vorhanden. Rebflächen wurden aufgegeben, Mauern wurden instabil und stürzten ein. Schon zu Beginn der 80er Jahre versuchten die Stadt xxx und Grundstückseigentümer einerseits, das historische Erscheinungsbild des Schlossbergs und andererseits, die Rebbewirtschaftung zu erhalten. Wesentliches Ziel des Verfahrens ist nach der Begründung zum Flurbereinigungsbeschluss vom 10.10.1994 die Erhaltung des Weinbaus am Schlossberg unter möglichster Wahrung ökologischer Belange und weitgehender Erhaltung des Landschaftsbildes.
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Der Kläger hat in das Verfahren 13 Flurstücke mit 2,2386 ha = 223,86 Werteinheiten (WE) eingebracht. Nach Abzug von 8,24 % des Einlagewertes für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gemäß § 47 FlurbG hat der Kläger einen Abfindungsanspruch von 205,40 WE. Aufgrund von Abfindungsvereinbarungen ergibt sich ein Zugang von 12,40 WE und ein Abgang von 13,29 WE. Der hiernach korrigierte Abfindungsanspruch beträgt mithin 204,51 WE.
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Verschiebungen und Eigentumsänderungen an Grundstücken erfolgten im Verfahren nur aufgrund von Vereinbarungen. Eine Wertermittlung wurde daher nicht durchgeführt. Ein Austausch erfolgte nach Fläche. Zur Anspruchsberechnung wurde 1 ha = 100 WE gerechnet.
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Im Flurbereinigungsplan vom 30.10.2001 wurden dem Kläger 6 Flurstücke mit 2,0719 ha = 207,19 WE ausgewiesen. Die verbleibende Mehrausweisung von 2,68 WE hat er zum Wert von 1.370,26 EUR auszugleichen (Kapitalisierungsfaktor 511,29 EUR/WE).
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Im Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG am 11.12.2001 erhob der Kläger gegen den Plan Widerspruch. In der Abhilfeverhandlung vor dem Amt am 15.2.2002 und in der Widerspruchsverhandlung des Landesamts am 5.9.2002 konnte mit dem Kläger eine gütliche Einigung nicht erzielt werden. Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor: Der Wege- und Gewässerplan sei unvollständig; im Verfahren seien die Interessen des Klägers unberücksichtigt geblieben. Im Einzelnen:
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(1) Eine Kleinstplanung habe nicht stattgefunden.
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(2) Notwendige Stichwege seien gestrichen worden. Rebterrassen fehle die Erschließung. Insbesondere sei die Zufahrt vom Gürtelweg zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 nicht mit Maschinen befahrbar. Der Gürtelweg und die zugehörige Böschung seien nicht korrekt vermarkt worden.
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(3) Der untere Stichweg (Neuflst.Nr. 3111) solle in das Eigentum der dortigen Grundstückseigentümer überführt werden. Denn es sei zu befürchten, dass der dort geplante öffentliche Weg dazu führe, dass Schlossbesucher durch den Weinberg des Klägers liefen. Er wolle nicht haben, dass Besucherströme durch seine 1990 vollständig neu angelegten Chardonnay-Duft-Anlagen geführt würden. Es sollten dort nur Wegedienstbarkeiten begründet werden.
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(4) Im Flurbereinigungsplan (Neuordnungskarte) seien Mauern und Treppenteile nicht aufgeführt. Bewilligte Sanierungen seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger beantrage, den Treppenaufgang im Flst.Nr. 3133 zu sanieren. Diese Treppe diene der Erschließung der oberen Flurstücksteile. Herzustellen sei auch die Treppe Nr. 60 entlang der nordwestlichen Grenze des Abf.Flst.Nr. 3128. Mauern in den Einl.Flsten.Nrn. 893 bis 897 seien nicht saniert worden. Der Kläger bestehe darauf, Mauersanierungen wie ursprünglich 1995 bewilligt durchzuführen.
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(5) Seine Rebgrundstücke hätten nach der Flurbereinigung mehr Teile als vorher.
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(6) Es sei nicht geklärt, wer die Pflege der Böschungen zu übernehmen habe. Das Pflegekonzept hinsichtlich der Biotope sei noch nicht endgültig.
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(7) Im Verfahren seien zeitweise Fördermittel verschwunden.
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(8) Das Flurneuordnungsverfahren habe zu lange gedauert. Das Verfahren sei viel zu spät angeordnet und im Vorfeld unnötig verzögert worden. Der Kläger sei auch bei der Anlegung der Rebanlagen behindert worden. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden sei ihm nach § 107 FlurbG auszugleichen.
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Im Widerspruchsverfahren unterbreitete das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 30.10.2002 ein Angebot zur gütlichen Regelung. Danach hätte der Kläger eine hundertprozentige Finanzierung zur Sanierung der Treppe Nr. 61 im Abf.Flst.Nr. 3133 aus Mitteln des Landesdenkmalamtes und der Flurbereinigung erhalten können sowie eine Verbesserung der Zufahrt zum Abf.Flst.Nr. 3110. Außerdem wurde das Angebot erneuert, den als öffentlichen Weg vorgesehenen Stichweg Flst.Nr. 3111 in das Eigentum der angrenzenden Grundstückseigentümer zu überführen, wenn die hierfür gewährten öffentlichen Zuschüsse zurückgezahlt würden. - Der Kläger nahm jedoch dieses Angebot nicht an.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.2003, dem Kläger zugestellt am 27.2.2003, wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
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Der Widerspruch des Klägers beziehe sich allein auf die Gestaltung seiner Abfindung. Der Rechtsbehelf könne jedoch keinen Erfolg haben:
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(1) Der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Kleinstplanung oder auf andere, über den genehmigten Plan nach § 41 FlurbG hinausgehende Maßnahmen.
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Der Plan nach § 41 FlurbG sehe vor, dass in der sog. historischen Weinbergslandschaft die künftige Bewirtschaftung - wie bisher - von Hand oder mit von Hand geführten Maschinen erfolge. Die entsprechenden Flächen seien im Deckblatt zur Wege- und Gewässerkarte dargestellt. Sie lägen zu etwa zwei Dritteln oberhalb des sog. Gürtelwegs, zu etwa einem Drittel unterhalb dieses Wegs. In den übrigen Flächen mit Mauern könne der Winzer modernen Weinbau betreiben, wobei eine eventuelle Anlegung von Schmalterrassen in eigener Verantwortung durchzuführen sei.
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Die Festlegungen des Plans seien das Ergebnis der Abwägung zwischen den privaten Interessen der Teilnehmer an der Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse, der hier besonders zu beachtenden Landschaftsstruktur und den Interessen der allgemeinen Landeskultur, zu denen hier besonders die nach § 37 FlurbG zu berücksichtigenden Belange des Natur- und Denkmalschutzes zählten.
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Bei der Abwägung sei vor allem zu beachten gewesen, dass der überwiegende Teil des Verfahrensgebiets gleichzeitig Landschaftsschutzgebiet und denkmalgeschützte Fläche sei, was eigentlich jede Veränderung des Landschaftsbildes ausschließe. Eine Flurneuordnung sei daher von vornherein auf ein Einvernehmen mit Natur- und Denkmalschutz angewiesen gewesen. Dadurch sei das gesamte Verfahren - wie im Flurbereinigungsbeschluss dargestellt - in seinen Möglichkeiten der Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse begrenzt gewesen. Hierüber seien die Teilnehmer bereits vor Anordnung des Verfahrens ausführlich informiert worden. Unter Berücksichtigung dieses besonderen Umstandes sei bei der Abwägung der zur Neugestaltung des Verfahrensgebiets nach § 37 FlurbG durchzuführenden Maßnahmen ein Fehler nicht zu erkennen.
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Eine Geländeplanie oder die Anlegung von (Schmal-)Terrassen als gemeinschaftliche Anlagen sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Dies ergebe sich z.B. aus der Niederschrift vom 22.1.1996 über die Vorstandssitzung der Teilnehmergemeinschaft vom 19.1.1996, an welcher der Kläger als Vorstandsmitglied teilgenommen habe.
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Ohnehin habe kein Teilnehmer einen Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, auch nicht aus den Gestaltungsgrundsätzen des § 37 FlurbG. Ebensowenig gebe es einen Anspruch auf den optimalen Flurbereinigungsplan. Schließlich seien die zu planenden Maßnahmen stets auch durch die Verfügbarkeit ausreichender öffentlicher Mittel und die finanzielle Belastungsfähigkeit der Teilnehmer begrenzt.
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(2) Die Rüge des Klägers, seine Abfindungsflurstücke seien nicht zureichend erschlossen, gehe fehl:
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a) Jedes seiner Abfindungsgrundstücke habe einen Zugang zu einem öffentlichen Weg, der die ortsübliche und zulässige Nutzung seiner Grundstücke ermögliche.
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Soweit der Kläger eine fehlende Erschließung einzelner Rebterrassen bemängele, handele es sich dabei um eine Frage der inneren Erschließung eines Grundstücks. Dies sei jedoch Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers.
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b) Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Schaffung einer direkten Wegeverbindung (Überfahrtsrechte) zwischen den Abf.Flsten.Nrn. 3118 und 3110 sowie zwischen den Flsten.Nrn. 3125 und 3128. Denn es gebe keinen Anspruch auf die Herstellung mehrerer Zufahrten.
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Außerdem scheiterten solche Maßnahmen am finanziellen Aufwand und dem nicht durchsetzbaren Eingriff in Biotopflächen nach § 24 a NatSchG. Solche teueren Einzelmaßnahmen dürften daher unterbleiben.
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c) Unbegründet sei auch die Forderung des Klägers, den Zugang vom Gürtelweg zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 maschinenbefahrbar herzustellen.
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Der durch den Gürtelweg (über das Wegeflst.Nr. 3111 hinaus) zusätzlich erschlossene nordöstliche Teil seines Abfindungsflurstücks sei nur zur Bewirtschaftung mit handgeführten Geräten vorgesehen. Mehr könne der Kläger auch nicht fordern: Zum einen habe er bisher dort überhaupt keinen Zugang gehabt, zum anderen sei dieser Zugang für die dort zulässige und ortsübliche Nutzung (durch die unabhängig vom Flurneuordnungsverfahren bestehenden Einschränkungen durch den Naturschutz sei der Hang im oberen Bereich nicht maschinell bewirtschaftbar) ausreichend.
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Soweit der Kläger den schlechten Zustand des Zugangs rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltung von Zufahrten auf den privaten Grundstücken zu Wegen Aufgabe des jeweiligen Grundstückseigentümers sei. Außerdem habe der Kläger selbst die Zufahrt baulich verändert, weil er sie in Eigenregie maschinenbefahrbar habe machen wollen. Sie sei daher nicht mehr im ursprünglichen Herstellungszustand.
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d) Soweit der Kläger rüge, der Gürtelweg und die zugehörige Böschung seien nicht korrekt vermarkt worden, gelte Folgendes: Böschungen seien am Böschungsfuß abgemarkt worden. In dem vom Kläger gerügten Bereich seiner Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897 habe der Kläger im Zuge der Neuanlage von Rebterrassen das Gelände auf seinem Grundstück weiter abgegraben und damit eine Böschung geschaffen, die nicht Bestandteil des Gürtelwegs sei. Als private Böschung müsse sie daher im Eigentum des Klägers verbleiben.
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(3) Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass der neue Weg Flst.Nr. 3111 in das Privateigentum der dortigen Grundstückseigentümer überführt werde. Der Weg sei im Plan nach § 41 FlurbG als gemeinschaftliche Anlage enthalten. Er diene der Erschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke mehrerer Teilnehmer. Als gemeinschaftliche Anlage sei er gemäß § 42 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 2 a AGFlurbG der Gemeinde zu Eigentum zuzuteilen. Denn als mit öffentlichen Mitteln geförderter Weg sei er gemäß § 55 des Straßengesetzes dem beschränkt öffentlichen Verkehr zu widmen.
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Demgemäß könne die vom Vorstand der TG und auch vom Amt und den Trägern öffentlicher Belange akzeptierte Übertragung in Privateigentum ohne Widmung und eine Erschließung lediglich über private Dienstbarkeiten höchstens dann erfolgen, wenn die zukünftigen Eigentümer die öffentlichen Fördermittel zurückzahlten. Dazu habe jedoch vor allem beim Kläger keine Bereitschaft bestanden, wobei unerheblich sei, ob er dazu grundsätzlich nicht bereit sei oder dies nur finanziell nicht tragen könne.
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Darüber hinaus sei auf Folgendes hinzuweisen: Vom strittigen Weg gebe es keine öffentliche Verbindung zum Gürtelweg. Der Aufstieg von Besuchern der Burg über die Anlage des Klägers sei wegen der Kleinterrassierung des Grundstücks beschwerlich und daher eher unwahrscheinlich. Die Gemeinde habe auf Veranlassung des Amts zudem durch Beschilderung deutlich darauf hingewiesen, dass über den Weg Flst.Nr. 3111 kein Zugang zur Burg bestehe. Schließlich könne der Kläger auch die Zugänge zu seinen Grundstücken durch geeignete Sperren schließen.
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(4) Soweit der Kläger rüge, im Flurbereinigungsplan (Neuordnungskarte) seien Mauern und Treppenteile nicht aufgeführt und bewilligte Sanierungen nicht durchgeführt worden, gelte Folgendes:
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers müsse die Neuordnungskarte nicht alle Mauern und Treppenteile aufführen. Die Neuordnungskarte sei ein Bestandteil des Flurbereinigungsplans und enthalte die Darstellungen, auf die durch den textlichen Teil des Plans verwiesen werde. Was der Flurbereinigungsplan enthalten müsse, sei in § 58 Abs. 1 FlurbG geregelt. Insbesondere private Anlagen, bezüglich derer der Flurbereinigungsplan keine Festsetzungen treffe, brauchten daher nicht dargestellt zu werden.
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b) Unbegründet sei die Forderung des Klägers auf Sanierung der Treppe Nr. 61 beim Abf.Flst.Nr. 3133. Für die Erschließung seines Grundstücks sei die Treppe hilfreich, aber nicht erforderlich. Die Erschließung erfolge nämlich durch den oberen Weg Flst.Nr. 3130.
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Im Übrigen habe der Kläger das Angebot der Widerspruchsstelle auf Förderung der Sanierung im Wege einer gütlichen Einigung über den Widerspruch nicht angenommen. Die entsprechenden Mittel stünden nunmehr auch nicht mehr zur Verfügung.
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c) Hinsichtlich der Treppe Nr. 60 entlang der nordwestlichen Grenze des Abf.Flst.Nr. 3128 habe der Kläger selbst bei der Baustellenbegehung vom 29.4.1997 eine Herstellung der Treppe nur bis zur Mauer Nr. 49 gewünscht, um einen direkten Zugang zum Stichweg (Flst.Nr. 3111) für die Öffentlichkeit zu verhindern. Er habe nämlich befürchtet, dass durch diesen Treppenanschluss Touristen auf dem Weg zur Burg zu einer Abkürzung vom unteren Stichweg über sein Abf.Flst.Nr. 3110 verleitet würden. Es müsse daher auch bezweifelt werden, ob der Kläger den Treppenanschluss ernsthaft wolle.
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d) Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine weitere Sanierung von Mauern.
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Mauern seien wesentliche Bestandteile der Grundstücke. Ihre Sanierung durch die TG könne nur in Betracht kommen, wenn sie von Maßnahmen der TG betroffen seien oder eine gemeinschaftliche Anlage darstellten. Da im Verfahrensgebiet von vornherein keine Planie der Rebflächen vorgesehen gewesen sei, seien die Mauern von Maßnahmen der TG ganz überwiegend unberührt geblieben. Sie seien bis auf die Mauern, die im Zuge des Baus des Gürtelweges verändert worden seien, keine gemeinschaftlichen Anlagen. Ihre Darstellung im Wege- und Gewässerplan sei daher auch nur nachrichtlich erfolgt.
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Die Rüge des Klägers, Mauern in den Flsten.Nrn. 893 bis 897 seien nicht saniert worden, sei mithin nicht durchschlagend.
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(5) Der Kläger bemängele hinsichtlich der Zusammenlegung, dass seine Rebgrundstücke nach der Flurbereinigung mehr Teile hätten als vorher.
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Auch wenn er nach der Flurbereinigung weniger Grundstücke, nämlich 6, habe als vorher (13), sei es zutreffend, dass früher zusammenhängende Besitzstücke nunmehr getrennt seien (vorher 3, jetzt 6). Dies sei jedoch eine Folge einerseits des neu gebauten Gürtelweges, andererseits der Abtrennung des nördlich des Gürtelweges liegenden „historischen Weinbergs“. Die Trennung sei aber für den Kläger nicht nachteilig, da auch die zusammenhängenden Besitzstücke in der Einlage nicht einheitlich bewirtschaftbar gewesen seien. Ein Nachteil sei durch die Trennung daher nicht entstanden.
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(6) Hinsichtlich der Rüge, es sei nicht geklärt, wer die Pflege der Böschungen zu übernehmen habe, auch sei das Pflegekonzept hinsichtlich der Biotope noch nicht endgültig, gelte Folgendes:
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a) Soweit der Kläger Unklarheiten des Pflegekonzepts hinsichtlich der Böschungspflege rüge, lägen entgegen seiner Auffassung eindeutige Regelungen vor. Böschungen im privaten Eigentum seien vom Grundstückseigentümer zu unterhalten. Böschungen und Mauern, die im Zuge der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen (insbesondere des Gürtelwegs) entstanden seien und der Standsicherheit des Weges dienten, gehörten zum Weg und seien vom Eigentümer des Wegs, der Gemeinde, zu unterhalten.
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b) Das Nutzungs- und Pflegekonzept des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom März 1996 hinsichtlich der Biotope sei im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern erstellt worden. Auch der Kläger habe diesem Konzept am 25.6.1996 zugestimmt. Es sei im Interesse der Erhaltung und Entwicklung der Landschaft im textlichen Teil des Flurbereinigungsplans festgesetzt worden.
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(7) Soweit der Kläger eine weitere Bezuschussung begehre bzw. angeblich „verschwundene“ Zuschussmittel einfordere, sei der Widerspruch unzulässig.
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Die Sanierung der Mauern sei durch Einzelbezuschussung der Grundstückseigentümer ermöglicht worden. Innerhalb eines Flurneuordnungsverfahrens könnten die Teilnehmer erheblich höhere Zuschüsse erhalten als außerhalb eines solchen Verfahrens. Ohne das Verfahren hätten die Eigentümer die Mauern, die aus naturschutz- und denkmalrechtlichen Gründen nicht beseitigt werden dürften, zum Erhalt der Nutzbarkeit der Grundstücke mit ganz erheblich mehr Eigenmitteln sanieren müssen. Die Zuschussmittel seien aber begrenzt gewesen. Das Amt habe daher mit dem Vorstand der TG, dem Naturschutz und dem Denkmalschutz ein Konzept über die zu fördernden Mauersanierungen erarbeitet. Innerhalb dieses Konzepts habe der Kläger Zuschüsse in Höhe von 501.400,-- DM erhalten und habe Eigenleistungen in Höhe von 47.552,-- DM erbringen müssen, wobei rund 23.000,-- DM als Mehrwertsteueranteil über die Umsatzsteuererklärung vermutlich zu einem erheblichen Teil an den Kläger zurückflössen oder bereits zurückgeflossen seien. Der Kläger habe einen Teil der bewilligten Mittel für Sanierungen innerhalb des Bewilligungszeitraums, teilweise auch nach mehrfacher Verlängerung, nicht abgerufen. Die Mittel seien dann an den Zuschussgeber zurückgeflossen. Daraus erklärten sich wohl die nach Auffassung des Klägers „verschwundenen“ Zuschüsse.
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Dieser gesamte Komplex sei jedoch Bestandteil der öffentlichen Förderung privater Maßnahmen und daher nicht Gegenstand der wertgleichen Abfindung des Klägers, die allein Gegenstand des Flurbereinigungsplans und damit auch des Widerspruchsverfahrens sei.
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(8) Unbegründet sei auch die Forderung des Klägers nach einem Schadensausgleich wegen verzögerten Beginns des Flurbereinigungsverfahrens und der behaupteten Behinderung bei der Anlegung der neuen Rebanlagen.
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Die vom Kläger angesprochene Bestimmung des § 107 FlurbG sei keine Rechtsgrundlage für Forderungen des Bürgers. Dies müsse nicht vertieft werden, weil insoweit überhaupt kein Anspruch bestehe. Es gebe kein Forderungsrecht eines Eigentümers, dass überhaupt ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde. Dementsprechend könne es noch weniger einen Anspruch darauf geben, dass ein Verfahren zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet werde. Eventuelle finanzielle Nachteile, die der Kläger gehabt habe, seien darin begründet, dass dieser in Erwartung eines Flurbereinigungsverfahrens bereits sehr früh - erstmals wohl schon im Jahre 1987 - Reben abgeräumt habe, ohne neue nachzupflanzen. Allerdings habe weder im Jahre 1987 noch in den Folgejahren eine konkrete Aussicht auf einen baldigen Beginn eines Verfahrens und schon gar keine Zusage seitens des Landes bestanden. Im Gegenteil sei damals durch die kaum überbrückbar erscheinenden Gegensätze zwischen den privaten Interessen der Winzer und den öffentlichen Interessen des Natur- und Denkmalschutzes sowie der unklaren Finanzierungssituation eher wahrscheinlich gewesen, dass es zu keinem Flurbereinigungsverfahren kommen werde. Die Entscheidung des Klägers, frühzeitig abzuräumen und dann auch keine Ersatzpflanzung vorzunehmen, sei vor diesem Hintergrund, der allen Beteiligten bekannt gewesen sei, schwer verständlich. Letztlich sei es aber seine unternehmerische Entscheidung gewesen, für welche er Dritte nicht verantwortlich machen könne.
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Am 27.3.2003 hat der Kläger Klage zum Flurbereinigungsgericht erhoben. Er hat schriftsätzlich zunächst den Antrag angekündigt, den Flurbereinigungsplan vom 30.10.2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 18.2.2003 insgesamt aufzuheben und die Sache gemäß § 144 FlurbG zurückzuverweisen. Der Plan sei rechtswidrig und auch nicht zweckmäßig. Hierzu hat er ergänzend vorgetragen:
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(1) Im Jahre 1988 sei dem Kläger gegenüber angekündigt worden, dass es am xxx Schlossberg zu einer Flurbereinigung kommen werde. Daraufhin habe er auf einem Teil seiner Flächen auf die anstehende Neubestockung verzichtet und diese Flächen im Hinblick auf die bevorstehende Flurbereinigung brach liegen lassen. Es wäre ökonomisch widersinnig gewesen, nur wenige Jahre vor einer Terrassierung neue Reben zu pflanzen.
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(2) Durch den Änderungsbeschluss des Landesamts vom 23.4.1996 sei das Flurbereinigungsgebiet wesentlich erweitert worden. Die für das Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen finanziellen Mittel seien in der Folgezeit jedoch nicht dieser Erweiterung entsprechend erhöht worden.
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Mit der Sanierung der Mauern sei im Erweiterungsgebiet begonnen worden. Bei einer Baustellenbegehung der begonnenen Baumaßnahmen am 29.4.1997 sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass wegen Kostensteigerungen im Erweiterungsgebiet die Maßnahmen im ursprünglichen Flurbereinigungsgebiet nur teilweise durchgeführt würden. Vorrangig saniert worden seien hingegen die Mauern im Erweiterungsgebiet.
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(3) Die Ausfahrt beim Abf.Flst.Nr. 3110 zum sog. Gürtelweg (Neuflst. Nr. 3122) sei nicht zureichend. Diese Ausfahrt, auf die der Kläger angewiesen sei, sei für eine Maschinenbearbeitung lebensgefährlich. Es sei ermessensfehlerhaft, für viel Geld den Gürtelweg anzulegen und allein das Abf.Flst.Nr. 3110 des Klägers von der Anbindung an diesen Weg auszunehmen.
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(4) Der Kläger bestehe auf seiner Forderung, ein Überfahrtsrecht vom Abf.Flst.Nr. 3110 zum Abf.Flst.Nr. 3118 über die Neuflste.Nrn. 3116 und 3117 festzusetzen. Die Flächen dieser unterhalb des Gürtelwegs gelegenen Neuflurstücke seien nicht Biotope nach § 24 a NatSchG.
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(5) Auf der Vorstandssitzung der TG vom 16.4.1998 sei über den sog. Unteren Stichweg (Neuflst. Nr. 3111) abgestimmt worden. Obwohl der Vorstand diesen Weg ohne Gegenstimme bei nur einer Enthaltung abgelehnt habe, habe der Beklagte an diesem Weg festgehalten. Der Kläger müsse befürchten, dass Spaziergänger - auch wegen der Aufhebung des früheren Weges über das Altflst. Nr. 920/6 - künftig von diesem neuen Weg aus über seine Rebgrundstücke den Schlossberg hinaufstiegen.
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(6) Beim Abf.Flst.Nr. 3118, im Bereich der Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897, sei der Grenzverlauf zum sog. Gürtelweg zu Lasten des Klägers festgelegt worden. Es sei nämlich nur ein Teil der Böschungen diesem Erschließungsweg zugeordnet worden. Dadurch werde der Kläger in Zukunft in einem größeren Maße unterhaltspflichtig als etwa der größte Eigentümer im Erweiterungsgebiet in vergleichbarer Situation.
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Wegen der Einzelheiten des Klagvorbringens wird auf die Schriftsätze vom 1.12.2003 und vom 22.3.2004 Bezug genommen.
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Im Stande der mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger nunmehr,
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unter entsprechender Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 18.2.2003 den Flurbereinigungsplan vom 20.10.2001 wie folgt zu ändern:
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1. die Gestaltung des Abf.Flst.Nr. 3110 in der Abgrenzung zum sog. Gürtelweg;
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2. ein Überfahrtsrecht vom Abf.Flst.Nr. 3110 zum Abf.Flst.Nr. 3118 (über die Neuflste.Nrn. 3116 und 3117) festzusetzen;
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3. den neu geschaffenen Weg Flst.Nr. 3111 aufzuheben;
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4. die Gestaltung und Abmarkung des Abf.Flst.Nr. 3118 zum sog. Gürtelweg.
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Er nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug und nimmt ergänzend wie folgt Stellung:
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(1) Unbegründet sei die Forderung des Klägers auf Entschädigung wegen verzögerten Beginns des Flurbereinigungsverfahrens. Insoweit werde auf die Ausführungen zu II., 5 des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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(2) Die im Erweiterungsgebiet geplanten gemeinschaftlichen Anlagen seien ebenso bezuschusst worden wie die im ursprünglichen Verfahrensgebiet.
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Im Übrigen sei zur Finanzierung von Maßnahmen auf Folgendes hinzuweisen:
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Es sei zu unterscheiden zwischen drei Bereichen: Einerseits gebe es die gemeinschaftlichen Anlagen, die im Wege- und Gewässerplan (farbig) dargestellt seien. Diese seien mit einem Zuschuss von 70 %, einem freiwilligen Beitrag der Stadt xxx und einer Eigenbeteiligung durch die TG finanziert worden. Ein weiterer Bereich sei die Sanierung von Mauern im sog. „historischen Weinberg“. Diese Sanierung sei nicht in Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft oder der Flurneuordnungsverwaltung erfolgt, sondern als private Maßnahme der Grundstückseigentümer mit einer Bezuschussung durch den Denkmalschutz, ergänzt durch Mittel des Naturschutzes und der Stadt xxx. Eine finanzielle Beteiligung der Eigentümer sei nicht erforderlich gewesen. Die Mittel seien aber auf rund 530.000,-- DM nach oben begrenzt gewesen. Als dritten Bereich gebe es die Maßnahmen außerhalb des historischen Weinberges und der gemeinschaftlichen Anlagen. Diese Maßnahmen seien als private Maßnahmen auf entsprechenden Antrag hin u.a. aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe bezuschusst worden, wobei der jeweilige Grundstückseigentümer einen Finanzierungsanteil als Eigenmittel habe aufbringen müssen.
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Die für den „historischen“ Weinberg vorgesehenen Mittel seien dort auch verbraucht worden. Allerdings hätten nicht alle geplanten Maßnahmen durchgeführt werden können, da die Kosten den bereitstehenden Höchstbetrag überschritten hätten. Es sei unzutreffend, wenn der Kläger ausführe, dass für diesen Weinberg ursprünglich vorgesehene Mittel im Erweiterungsgebiet verwendet worden seien.
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Unzutreffend sei auch, dass mit der Sanierung der Mauern im Erweiterungsgebiet begonnen worden sei. Die Sanierung habe im „historischen Weinberg“ (südlicher Bereich) u.a. auf den Flsten.Nrn. 888 und 889 begonnen. Eigentümer dieser Flurstücke sei der Kläger.
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Im Erweiterungsgebiet sei eine Mauer auf den Flsten.Nrn. 920/7 und 920/5 saniert worden. Diese Sanierung sei aufgrund eines Antrags des betreffenden Grundstückseigentümers als zuschussfähige private Maßnahme erfolgt. Auch der Kläger habe entsprechende Finanzierungsanträge gestellt und bewilligt erhalten. Da u.a. einige seiner Mauersanierungen kostengünstiger hätten durchgeführt werden können, also weniger Kosten angefallen seien, seien die Zuschüsse entsprechend vermindert worden. Wegen dieser Zuschussreduzierung führe der Kläger einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht Freiburg. Im Übrigen könne auf die Ausführungen zu II., 4. des Widerspruchsbescheides Bezug genommen werden. Die vom Kläger angesprochene Frage, wie die außerhalb der gemeinschaftlichen Anlagen geplanten privaten Maßnahmen durch öffentliche Zuschussgeber (mit)finanziert würden, sei jedenfalls als Streitgegenstand vor dem Flurbereinigungsgericht unzulässig.
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(3) Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, den Zugang zu seinem Abf.Flst.Nr. 3110 maschinenbefahrbar herzustellen - nunmehriger Klagantrag 1 -, werde auf die Ausführungen zu II., 2 b - S. 7/8 - des Widerspruchsbescheides Bezug genommen: Der durch den Gürtelweg (über das Wegeflst.Nr. 3111 hinaus) zusätzlich erschlossene nordöstliche Teil des Abfindungsflurstücks sei nach dem Wege- und Gewässerplan nur zur Bewirtschaftung mit handgeführten Geräten vorgesehen. Durch die unabhängig vom Flurneuordnungsverfahren bestehenden Einschränkungen durch den Naturschutz sei der Hang im oberen Bereich nicht maschinell bewirtschaftbar. Für die hier zulässige und ortsübliche Nutzung sei der Zugang jedenfalls ausreichend. Im Übrigen habe der Kläger selbst die Zufahrt baulich verändert, weil er sie in Eigenregie maschinenbefahrbar habe machen wollen. Sie sei daher nicht mehr im ursprünglichen Herstellungszustand.
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(4) Zu dem weiteren Begehren auf Schaffung einer direkten Wegeverbindung (Überfahrtsrecht) zwischen den Abf.Flsten.Nrn. 3110 und 3118 - Klagantrag Ziffer 2 - sei darauf hinzuweisen, dass es, wie bereits zu II., 2 b - S. 7 - des Widerspruchsbescheides ausgeführt, keinen Anspruch auf die Herstellung mehrerer Zufahrten gebe.
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(5) Hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Aufhebung des neuen Weges Flst.Nr. 3111 - Klagantrag Ziffer 3 - werde auf die Ausführungen zu II., 2 e - S. 9 - des Widerspruchsbescheides Bezug genommen: Der Weg sei im Wege- und Gewässerplan als gemeinschaftliche Anlage enthalten. Er diene der Anschließung der an ihn angrenzenden Grundstücke mehrerer Teilnehmer. Die vom Kläger begehrte Erschließung lediglich über private Dienstbarkeiten könne höchstens dann erfolgen, wenn die zukünftigen Eigentümer die öffentlichen Fördermittel zurückzahlten. Dazu habe jedoch vor allem beim Kläger keine Bereitschaft bestanden.
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Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass es von dem strittigen Weg Flst.Nr. 3111 keine öffentliche Verbindung zum Gürtelweg gebe. Der Aufstieg von Besuchern der Burg über die Anlage des Klägers sei wegen der Kleinterrassierung des Grundstücks beschwerlich und daher eher unwahrscheinlich.
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(6) Eine fehlerhafte Abmarkung der Böschungen liege nicht vor. Böschungen seien am Böschungsfuß abgemarkt worden. In dem vom Kläger gerügten Bereich seiner Einl.Flste.Nrn. 893 bis 897 habe dieser im Zuge der Neuanlage von Rebterrassen das Gelände auf seinem Grundstück weiter abgegraben und damit eine Böschung geschaffen, welche nicht Bestandteil des Gürtelwegs sei. Als private Böschung müsse sie daher im Eigentum des Klägers verbleiben (II., 3 b - S. 10 - des Widerspruchsbescheides).
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Dem Senat liegen die mit Schriftsätzen des Beklagten vom 26.4.2003 und vom 25.2.2004 vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Karten vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen. Die bezeichneten Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. In dieser ist ein Augenschein eingenommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 24.3.2004.
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