Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. März 2016 - 5 S 531/13

bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 - 13 K 68/11 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der erheblichen Erschwerung der Zufahrt zu seinem Grundstück eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Straße vor seiner Grundstückszufahrt.
Er ist Eigentümer des Grundstücks A...... Straße ... in Uhingen, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die A...... Straße und die D... Straße an. Auf dem zur A...... Straße hin gelegenen Teil des Grundstücks befindet sich eine Hoffläche und eine Grundstückszufahrt, die mit einem zweiflügeligen Metalltor zur Straße hin abschließt.
Im Jahr 2009 ließ die Beklagte die A...... Straße u. a. im Bereich vor dem Grundstück des Klägers einschließlich des Gehweges ausbauen. Dadurch entstand im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers eine Höhendifferenz zwischen dem Gehweg und der Zufahrtsfläche zur Garage von bis zu 45 cm. Die Forderung des Klägers nach Wiederherstellung einer problemlosen Grundstückszu- und -abfahrt wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der neue Gehweg sei bewusst so geplant worden, dass der Gehweg höhengleich mit 2,5 % Querneigung zur Straße verlaufe, um einen gesicherten Oberflächenwasserabfluss zu erreichen. Eine Einigung über weitere bauliche Maßnahmen, mit denen eine Zufahrt zur Garage des Klägers geschaffen werden sollte, kam nicht zustande.
Am 07.01.2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand der A...... Straße vor seiner Grundstückszufahrt wieder herzustellen, insbesondere den Höhenunterschied zwischen Gehweg und Grundstückszufahrt durch Absenkung des Gehwegs zu beseitigen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zufahrt zu seinem Grundstück zur dauerhaften Zufahrtsmöglichkeit angemessen anzupassen. Weiter hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mit seinem dritten Hilfsantrag hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung der Grundstückszufahrt zu. Durch den Ausbau der Straße sei ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der ihn in seinen Rechten als Straßenanlieger verletze, denn ihm sei eine Zufahrt zu seinem Grundstück - anders als den anderen Grundstückseigentümern entlang der Straße - nicht mehr möglich. Hilfsweise ergebe sich sein Anspruch aus § 15 Abs. 2 StrG.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es liege schon kein rechtswidriger Zustand vor, da die Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Unabhängig davon könne ein Folgenbeseitigungsanspruch nur die Angleichung der Auffahrt auf seinem Grundstück umfassen, nicht jedoch die Angleichung des Einfahrtstores. Einem Folgenbeseitigungsanspruch stehe jedoch auch die Unzumutbarkeit der Wiederherstellung entgegen, da zum einen Aufwand und Kosten hierfür zu hoch wären und zum anderen die optische und funktionale Tauglichkeit der Straße mit dem Gehweg beeinträchtigt würde. Es wäre sowohl die Verkehrssicherheit durch gegebenenfalls entstehende Unebenheiten gefährdet als auch der Wasserabfluss erheblich beeinträchtigt. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 StrG bestehe nicht, weil das Grundstück zu Fuß nach wie vor erreichbar sei. Allenfalls liege eine Erschwerung des Zugangs vor, der jedoch nicht die Schwelle der Opfergrenze erreiche, weil der Gehweg nicht durchgängig um 45 cm erhöht worden sei. Anpassungsmaßnahmen auf seinem Grundstück habe der Kläger abgelehnt, eine Anpassung auf dem Gehweg oder auf der Straße sei unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.09.2012 dazu verurteilt, auf ihre Kosten die durch den Ausbau der A...... Straße entstandene Beeinträchtigung der Grundstückszufahrt des Klägers zu beseitigen, sodass der Kläger seine bisherige Zufahrt wieder in früherem Umfang nutzen kann. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen seien so weit wie möglich im öffentlichen Straßenraum vorzunehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei nicht begründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs zwar vorlägen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für die Beklagte jedoch unzumutbar sei. Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf die Schaffung eines gleichwertigen Zustandes unter möglichster Schonung seines eigenen Grundstücks zu. Der Ausbau der Straße sei ein hoheitlicher Eingriff, der in eine Rechtsposition des Klägers in rechtswidriger Weise eingegriffen habe. Denn es fehle eine Rechtsgrundlage in Form einer förmlichen Planung für den Ausbau der Straße. Eine solche sei erforderlich, weil der Straßenausbau die Straßenanlieger erheblich beeinträchtige. Der rechtswidrige Zustand bestehe fort, denn die Beklagte habe eine Pflicht zur Folgenbeseitigung nicht anerkannt, sondern lediglich Freiwilligkeitsleistungen angeboten, an denen der Kläger sich in erheblichem Umfang finanziell habe beteiligen sollen. Die Beseitigung des Höhenunterschiedes sei rechtlich zulässig; insbesondere sei nicht zu erkennen, dass durch eine Gehwegabsenkung Fußgänger gefährdet würden. Es sei zumutbar, einen dem ursprünglichen Zustand gleichwertigen Zustand herzustellen; die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Die Auswahl der technisch möglichen Angleichung sei der Entscheidung der Beklagten zu überlassen. Der Anpassungsanspruch umfasse jedoch auch die Wiederherstellung oder den Ersatz der bestehenden Toranlage der Zufahrt.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde der Beklagten am 18.03.2013 zugestellt.
Am 15.04.2013 hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung wie folgt begründet: Durch den Ausbau der A...... Straße werde nicht in das Grundeigentum des Klägers eingegriffen, sondern lediglich dessen Anliegergebrauch eingeschränkt. Die privaten und öffentlichen Belange seien richtig abgewogen worden. Die A...... Straße habe sich in einem schlechten Zustand befunden und ein ungleichmäßiges Gefälle aufgewiesen. Zudem sei die Zufahrtssituation von Seitenstraßen gefährlich gewesen. Ziel der Straßenbaumaßnahme sei zum einen gewesen, die Seitenstraßen möglichst rechtwinklig einmünden zu lassen. Zum anderen habe eine gleichmäßige Steigung der Straße geschaffen werden sollen, um vor allem Räumarbeiten im Winter, aber auch das Befahren der Straße und das Begehen des Gehwegs zu erleichtern. Die Ausführung der Straßenrenovierung sei frühzeitig bekannt gegeben und mit den Anliegern - auch mit dem Kläger - vor Ort besprochen worden. Es sei auch auf den höheren Aufbau hingewiesen worden. Beim Ausbau habe sich dann herausgestellt, dass bei verschiedenen Grundstücken, u. a. auch bei dem des Klägers, eine geänderte Zufahrt hergestellt werden musste. Wäre die Straße bzw. der Gehweg abgeflacht worden, hätte gerade die planerische Vorgabe einer gleichmäßigen Steigung nicht eingehalten werden können. Dagegen bedinge eine Angleichung der Zufahrt auf dem Grundstück des Klägers lediglich eine geringe Änderung, die praktisch keine Auswirkung habe. Man habe dem Kläger angeboten, diese Angleichung auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Allein die Grundstücksentwässerung - die in rechtswidriger Weise zuvor auf dem klägerischen Grundstück nicht vorhanden gewesen sei - hätte der Kläger selbst übernehmen sollen. Diesen Vergleichsvorschlag habe der Kläger indes abgelehnt. Bei dieser Ausführung hätte zwar das vorhandene Tor des Klägers nicht mehr gepasst. Eine solche Einschränkung sei vom Kläger jedoch hinzunehmen, da der Anliegergebrauch nicht die Funktionsfähigkeit eines alten Tores umfasse. Darüber hinaus wäre der Kläger ungerechtfertigt bevorzugt, wenn ihm anstelle seiner alten Toranlage eine neue finanziert würde. Im Übrigen sei die Toranlage für den Anliegergebrauch ohne Bedeutung.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 - 13 K 68/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte habe die widerstreitenden Interessen nicht fehlerfrei abgewogen. Der Straßenausbau habe zu einem nicht zumutbaren, 45 cm hohen Versatz geführt. Der von ihm beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass die Straßenplanung fehlerhaft gewesen sei, weil Höhenangaben und Querprofile gefehlt hätten, aus denen die zukünftige Zufahrtssituation ersichtlich gewesen wäre. Eine Absenkung im Bereich der Straßenachsen A...... Straße/D... Straße hätte das Problem beseitigt oder zumindest deutlich entschärft. Eine alternative Planung sei möglich gewesen, denn der südliche Fahrbahnrand der D... Straße im Bereich der nördlichen Zufahrtskante zu seinem Grundstück hätte abgesenkt und die Querneigung des Gehwegs im Kurvenbereich (an der Zufahrt) geändert werden können. Dann wäre nur eine geringe Anpassung im Hofbereich seines Grundstücks erforderlich gewesen und das vorhandene Tor hätte wiederverwendet werden können. Die Beklagte habe vor Beginn der Bauarbeiten zugesichert, dass der Gehweg wie bisher erhalten bleibe und die Zufahrt auf das Grundstück auch nach der Baumaßnahme möglich sei. Dies erweise sich als unzutreffend. Die von der Beklagten vorgeschlagene Anpassung habe ausschließlich auf seinem eigenen Grundstück erfolgen sollen und hätte dazu geführt, dass eine kaum befahrbare Zufahrt entstanden wäre. Eine ernsthafte Befassung mit diesem Vergleichsvorschlag sei daher für ihn nicht in Betracht gekommen.
14 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Einigung über Anpassungsmaßnahmen zur Herstellung einer Zufahrt zur Garage des Klägers herbeizuführen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben sie verzichtet.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers verurteilt. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die wesentliche Erschwernis der Zufahrt zu seinem Grundstück zu.
A.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das gilt sowohl für den Hauptantrag, mit dem der Kläger erstrebt, die Beklagte zur Wiederherstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück zu verurteilen, als auch für den ersten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung einer angemessenen anderen Zufahrt und den zweiten Hilfsantrag zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Der dritte Hilfsantrag stellt keinen Klagantrag, sondern einen bedingten Beweisantrag dar.
B.
19 
Die Klage ist nur mit dem zweiten Hilfsantrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder verlangen, im Wege der Folgenbeseitigung den ursprünglichen Zustand der A...... Straße vor seiner Grundstückszufahrt wiederherzustellen (I.), noch hat er einen Anspruch auf angemessene Anpassung der Zufahrt (II.). Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung wegen der erheblich erschwerten Zufahrt beanspruchen (III.).
I.
20 
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands liegen nicht vor.
21 
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 B 14.15 -, juris Rn. 8). Er zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.) oder eines gleichwertigen Zustands, falls die identische Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erforderlich machen würde (VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.09.1982 - 5 S 41/82 -, VBlBW 1983, 141; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; HessVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 7 ZU 1979/05 -, ESVGH 56, 247; Nieders.OVG, Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, NdsVBl 2004, 213).
22 
Die Straßenbaumaßnahme greift zwar in ein subjektives Recht des Klägers ein (1.). Dadurch ist jedoch kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden (2.).
23 
1. Der Ausbau der A...... Straße durch die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 9, 44 StrG) stellt eine hoheitliche Maßnahme dar (a)), die in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers als nach dem Straßengesetz subjektiv geschützte Rechtsposition eingreift (b)).
24 
a) Die A...... Straße ist eine Ortsstraße, für deren Ausbau keine förmliche Straßenplanung durchgeführt wurde (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG). Ihr Ausbau als solcher ist ein Akt schlicht-hoheitlicher Verwaltung (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 27.10.1998 - 8 B 97.1604 -, NVwZ 1999, 1237). Auch solches schlichthoheitliches Behördenhandeln kann einen Eingriff darstellen. Als "hoheitlich" sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.).
25 
b) Durch den Straßenausbau wird in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers eingegriffen.
26 
Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstücks, das an der Straße liegt oder von ihr seine Zufahrt oder seinen Zugang hat, Straßenanlieger im Sinne des § 15 Abs. 1 StrG. Das Straßengesetz enthält zwar keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 und 4 StrG gehen jedoch stillschweigend von einer Rechtsposition des Anliegers aus, die allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Straßengesetz auf solche Befugnisse beschränkt ist, die ihm als Eigentümer zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten sind (Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH52, 149; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.01.2016 - 5 S 1229/14 -,BeckRS 2016, 43776). Diese Mindestgewährleistung umfasst die Bedürfnisse des Anliegers nur im Kern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358). Das hat zur Folge, dass die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur insoweit geschützt ist, als es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (Urteil des Senats vom 28.02.2002, a.a.O. m.w.N. der Rspr. des BVerwG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231 zu § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Anlieger vor Zufahrtserschwernissen zu bewahren, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die sein Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990, a. a. O.).
27 
Nach diesen Grundsätzen zählt die Zufahrt von der A...... Straße auf sein Grundstück zum Kern des Anliegergebrauchs des Klägers, weil sich auf dem Grundstück seine genehmigte Garage befindet, die zugleich einen notwendigen Stellplatz im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO darstellt. Diese kann der Kläger nur bestimmungsgemäß nutzen, wenn er - wie bisher - eine Zufahrtsmöglichkeit hat. Eine Zufahrt muss es ihm ermöglichen, mit einem Pkw ohne wesentliche Erschwernisse in seine Garage zu fahren. Hierzu bedarf es keiner „optimalen“ Zufahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 zu § 8a FStrG). Ebenso wenig kann er verlangen - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen -, beispielsweise mit einem Wohnmobil auf sein Grundstück auffahren und es auf der Zufahrt zur Garage abstellen zu können. Jedoch ist ohne eine in dem beschriebenen Sinne bestimmungsgemäße Zufahrt das bauordnungsrechtliche Erfordernis eines notwendigen Stellplatzes nicht erfüllt; es entsteht ein bauordnungswidriger Zustand. Das Grundstück ist auch nicht in einer Weise situationsgebunden, dass die Zufahrtsmöglichkeit nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst wäre, wie dies beispielsweise bei Grundstücken in einer Fußgängerzone angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136). Gegen eine solche besondere Situationsgebundenheit spricht insbesondere, dass sämtliche Grundstücke entlang der Alten Holzhäuser Straße über eine Zufahrt von der Straße verfügen. Durch die Straßenbaumaßnahme wird die zuvor bestehende Zufahrtsmöglichkeit zumindest erheblich behindert, denn nunmehr besteht zwischen der Garagenzufahrt auf dem Grundstück des Klägers und der Straße ein Höhenunterschied von bis zu 45 cm.
28 
2. Der Eingriff in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers ist jedoch durch § 15 Abs. 1 StrG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift steht Eigentümern und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger) kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die den Anliegern dadurch auferlegte Duldungspflicht gegenüber Veränderungen der Straße besteht jedoch nur dann, wenn die Änderung rechtmäßig ist. Das ist hier der Fall. Weder führt das Unterlassen der Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Änderung (a)), noch liegt eine mangelhafte Abwägung der betroffenen Belange vor (b)).
29 
a) Die Änderung der Straße ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte kein förmliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat.
30 
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gilt dies jedoch nicht für sonstige Straßen, zu denen auch Gemeindestraßen wie die A...... Straße zählen. Für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist somit für sonstige Straßen auch eine nicht förmliche Straßenplanung zulässig. Das Unterlassen einer förmlichen Straßenplanung verletzt nicht die Rechte von Straßenanliegern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 und Urteil des erkennenden Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens hat der Betroffene keinen Anspruch. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG, der es in das Ermessen des Planungsträgers stellt, ob im Falle eines entsprechenden Antrags des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, gewährt Dritten keine subjektiven Rechte. Anders als nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 LVwVfG (und § 37 Abs. 2 StrG a.F.; hierzu Urteil des Senats vom 04.02.2015 - 5 S 2198/12 - VBlBW 2016, 37) hängt die Zulässigkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung insbesondere nicht davon ab, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
31 
b) Diese Rechtslage stellt den von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen jedoch nicht rechtsschutzlos. Denn die durch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ermöglichte nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt als echte fachplanerische Entscheidung den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung. Dadurch wird dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen sind. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 StrG ist nicht zu entnehmen, dass an nicht-förmliche Straßenplanungen geringere materielle Anforderungen zu stellen sind; erst recht folgt daraus nicht, dass ein Betroffener auch rechtswidrige Eingriffe zu dulden hätte. Das gilt jedenfalls, soweit die Planung in seine subjektiven Rechte eingreift (vgl. Urteil des Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Daher müssen auch bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (vgl. § 37 Abs. 5 StrG) und gegebenenfalls notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen durchgeführt werden, deren Funktionsfähigkeit durch den Straßenbau nachhaltig gestört wird. Solche notwendigen Folgemaßnahmen sind insbesondere Anpassungen und Anschlüsse bestehender Anlagen an die neue Straße (vgl. zu Folgemaßnahmen Geiger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 78 Rn. 16; vgl. auch Urteil des Senats vom 04.02.2015, a.a.O., zum Planfeststellungsverfahren).
32 
Die Beklagte hat zwar vor Beginn der Bauarbeiten keine Abwägung vorgenommen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die veränderte Gehweghöhe und die dadurch ausgelöste gravierende Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers weder beim Beschluss des Gemeinderates über die Baumaßnahme, noch bei deren Diskussion im Vorfeld der Entscheidung Erwähnung fand. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung auch ein, es habe sich erst beim Ausbau herausgestellt, dass bei verschiedenen Grundstücken, u. a. auch beim Grundstück des Klägers, eine geänderte Zufahrtssituation zum Grundstück hergestellt werden müsse. Jedoch hat die Beklagte sodann Lösungsmöglichkeiten erwogen und dem Kläger mehrere Vorschläge zur Angleichung der Garagenzufahrt auf seinem Grundstück an die geänderte Gehweghöhe unterbreitet. Dabei durfte sie sich von ihrem Ziel leiten lassen, ein gleichmäßiges Längsgefälle des Gehwegs und der Straße herzustellen sowie den Gehweg aus Gründen der Entwässerung mit einem Quergefälle zur Straße zu versehen. Diese Ziele stellten sachliche Gründe für die gewählte Ausführung der Straßenbaumaßnahme dar, bedingten allerdings eine teilweise erhebliche Erhöhung des Straßen- und Gehwegniveaus im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers.
33 
Die von der Beklagten gewählte Form des Straßenausbaus war zwar keineswegs zwingend. Insbesondere sind keine Vorschriften ersichtlich, die eine andere Ausführung des Straßenbaus ausgeschlossen hätten. Die Beklagte hat dies zwar in ihrer Berufungsbegründung behauptet. In der mündlichen Verhandlung konnte sie ihre Behauptung auf Nachfrage jedoch nicht konkretisieren, insbesondere konnte sie nicht angeben, welche Vorschriften den gewählten Ausbau zwingend geboten. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein anderer Ausbau der Straße ohne Verstoß gegen Vorschriften des Straßenbaus möglich gewesen wäre.
34 
Die Beklagte durfte aber das öffentliche Interesse höher gewichten als das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer möglichst ebenen Zufahrt. Denn eine modifizierte Ausführung, wie sie z.B. der Sachverständige des Klägers vorgeschlagen hat, hätte wegen des größeren Straßengefälles insbesondere im Bereich der Einmündung der D... Straße in die A...... Straße und der damit verbundenen stärkeren Querneigung der D... Straße im Einmündungsbereich die Unfallgefahr erhöht. Zudem hätte die Beklagte auf ihre Kosten eine zusätzliche Entwässerung herstellen müssen, wenn sie den Gehweg im Randbereich zum Grundstück des Klägers mit Gefälle zu diesem Grundstück ausgeführt hätte.
35 
Fehlt es somit an einem rechtswidrigen Eingriff in das Anliegerrecht des Klägers, steht diesem der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zu.
II.
36 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte angemessene Anpassung der Zufahrt. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG ergeben. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil eine solche Anpassung unzumutbar ist.
37 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder Einziehung von Straßen erheblich erschwert werden. Die Änderung der A...... Straße durch die Beklagte hat eine erhebliche Zufahrtserschwernis für den Kläger zur Folge. Die Zufahrtserschwernis ist nicht deshalb unerheblich, weil Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers grundsätzlich möglich sind. Denn die Erheblichkeit der Zufahrtserschwernis wäre nur dann zu verneinen, wenn lediglich unwesentliche Änderungen vorzunehmen wären (vgl. Nagel, Straßengesetz, 3. Aufl. 1997, § 15 Rn. 9). Hier ist jedoch eine umfangreiche und deshalb wesentliche Umgestaltung der Garagenzufahrt erforderlich, so dass die Opfergrenze überschritten ist, ab der es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, sich etwa durch eigene Anpassungsmaßnahmen auf die Veränderungen einzustellen (vgl. zu diesem Kriterium: Nagel, Straßengesetz, a.a.O., § 15 Rn. 8 und Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württ., 2. Aufl. 2005, § 15 Rn. 29 f.). Denn sämtliche von der Beklagten vorgeschlagenen Anpassungen der Garagenzufahrt hätten zur Folge, dass auf der zuvor fast ebenen Fläche erhebliche, teils auch gegenläufige Längsgefälle und/oder - je nach Variante - starke Querneigungen oder starke Neigungswechsel hergestellt werden müssten.
38 
Den durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG geforderten angemessenen Ersatz hat die Beklagte nicht geschaffen. Dies ist ihr auch nicht zumutbar.
39 
Nach den tatsächlichen Verhältnissen kann auf das Grundstück des Klägers nur über die A...... Straße zugefahren werden. Ohne umfangreiche Anpassungen auf dem Grundstück des Klägers müssten zur Herstellung einer Zufahrt sowohl die Fahrbahn und der Gehweg der A...... Straße als auch diejenigen der D... Straße im Einmündungsbereich umgestaltet werden. Dazu müssten das Längsgefälle der A...... Straße und das Quergefälle der D... Straße verändert werden. Ein solches Ergebnis wollte die Beklagte jedoch gerade vermeiden; sie durfte diesem Ziel auch abwägungsfehlerfrei höheres Gewicht einräumen als den privaten Interessen des Klägers (s.o. I.2.).
40 
Die Herstellung einer angemessenen Zufahrt zur Garage ist somit nur möglich, wenn umfangreiche Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage, solche Maßnahmen auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. Sie ermächtigt den Träger der Straßenbaulast nicht zu einem Eingriff in das Eigentum des Anliegers, sondern räumt - im Gegenteil - dem Anlieger Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast ein, wenn dieser - wie hier - durch eine Änderung der öffentlichen Straße in den Kern des Anliegergebrauchs eingreift.
III.
41 
Kann somit ein angemessener Ersatz für die erheblich erschwerte Zufahrt nicht in zumutbarer Weise geschaffen werden, hat der Kläger nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StrG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld. Über diesen Entschädigungsanspruch kann der Senat jedoch nur dem Grunde nach entscheiden. Für das Entschädigungsverfahren im Übrigen und insbesondere für die Höhe der Entschädigung gilt § 60 StrG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Regierungspräsidium auf Antrag eines der Beteiligten über die Höhe der Entschädigung, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast keine Einigung zustande kommt.
C.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 22. März 2016
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers verurteilt. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die wesentliche Erschwernis der Zufahrt zu seinem Grundstück zu.
A.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das gilt sowohl für den Hauptantrag, mit dem der Kläger erstrebt, die Beklagte zur Wiederherstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück zu verurteilen, als auch für den ersten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung einer angemessenen anderen Zufahrt und den zweiten Hilfsantrag zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Der dritte Hilfsantrag stellt keinen Klagantrag, sondern einen bedingten Beweisantrag dar.
B.
19 
Die Klage ist nur mit dem zweiten Hilfsantrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder verlangen, im Wege der Folgenbeseitigung den ursprünglichen Zustand der A...... Straße vor seiner Grundstückszufahrt wiederherzustellen (I.), noch hat er einen Anspruch auf angemessene Anpassung der Zufahrt (II.). Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung wegen der erheblich erschwerten Zufahrt beanspruchen (III.).
I.
20 
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands liegen nicht vor.
21 
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 B 14.15 -, juris Rn. 8). Er zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.) oder eines gleichwertigen Zustands, falls die identische Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erforderlich machen würde (VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.09.1982 - 5 S 41/82 -, VBlBW 1983, 141; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; HessVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 7 ZU 1979/05 -, ESVGH 56, 247; Nieders.OVG, Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, NdsVBl 2004, 213).
22 
Die Straßenbaumaßnahme greift zwar in ein subjektives Recht des Klägers ein (1.). Dadurch ist jedoch kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden (2.).
23 
1. Der Ausbau der A...... Straße durch die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 9, 44 StrG) stellt eine hoheitliche Maßnahme dar (a)), die in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers als nach dem Straßengesetz subjektiv geschützte Rechtsposition eingreift (b)).
24 
a) Die A...... Straße ist eine Ortsstraße, für deren Ausbau keine förmliche Straßenplanung durchgeführt wurde (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG). Ihr Ausbau als solcher ist ein Akt schlicht-hoheitlicher Verwaltung (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 27.10.1998 - 8 B 97.1604 -, NVwZ 1999, 1237). Auch solches schlichthoheitliches Behördenhandeln kann einen Eingriff darstellen. Als "hoheitlich" sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.).
25 
b) Durch den Straßenausbau wird in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers eingegriffen.
26 
Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstücks, das an der Straße liegt oder von ihr seine Zufahrt oder seinen Zugang hat, Straßenanlieger im Sinne des § 15 Abs. 1 StrG. Das Straßengesetz enthält zwar keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 und 4 StrG gehen jedoch stillschweigend von einer Rechtsposition des Anliegers aus, die allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Straßengesetz auf solche Befugnisse beschränkt ist, die ihm als Eigentümer zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten sind (Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH52, 149; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.01.2016 - 5 S 1229/14 -,BeckRS 2016, 43776). Diese Mindestgewährleistung umfasst die Bedürfnisse des Anliegers nur im Kern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358). Das hat zur Folge, dass die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur insoweit geschützt ist, als es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (Urteil des Senats vom 28.02.2002, a.a.O. m.w.N. der Rspr. des BVerwG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231 zu § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Anlieger vor Zufahrtserschwernissen zu bewahren, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die sein Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990, a. a. O.).
27 
Nach diesen Grundsätzen zählt die Zufahrt von der A...... Straße auf sein Grundstück zum Kern des Anliegergebrauchs des Klägers, weil sich auf dem Grundstück seine genehmigte Garage befindet, die zugleich einen notwendigen Stellplatz im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO darstellt. Diese kann der Kläger nur bestimmungsgemäß nutzen, wenn er - wie bisher - eine Zufahrtsmöglichkeit hat. Eine Zufahrt muss es ihm ermöglichen, mit einem Pkw ohne wesentliche Erschwernisse in seine Garage zu fahren. Hierzu bedarf es keiner „optimalen“ Zufahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 zu § 8a FStrG). Ebenso wenig kann er verlangen - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen -, beispielsweise mit einem Wohnmobil auf sein Grundstück auffahren und es auf der Zufahrt zur Garage abstellen zu können. Jedoch ist ohne eine in dem beschriebenen Sinne bestimmungsgemäße Zufahrt das bauordnungsrechtliche Erfordernis eines notwendigen Stellplatzes nicht erfüllt; es entsteht ein bauordnungswidriger Zustand. Das Grundstück ist auch nicht in einer Weise situationsgebunden, dass die Zufahrtsmöglichkeit nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst wäre, wie dies beispielsweise bei Grundstücken in einer Fußgängerzone angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136). Gegen eine solche besondere Situationsgebundenheit spricht insbesondere, dass sämtliche Grundstücke entlang der Alten Holzhäuser Straße über eine Zufahrt von der Straße verfügen. Durch die Straßenbaumaßnahme wird die zuvor bestehende Zufahrtsmöglichkeit zumindest erheblich behindert, denn nunmehr besteht zwischen der Garagenzufahrt auf dem Grundstück des Klägers und der Straße ein Höhenunterschied von bis zu 45 cm.
28 
2. Der Eingriff in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers ist jedoch durch § 15 Abs. 1 StrG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift steht Eigentümern und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger) kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die den Anliegern dadurch auferlegte Duldungspflicht gegenüber Veränderungen der Straße besteht jedoch nur dann, wenn die Änderung rechtmäßig ist. Das ist hier der Fall. Weder führt das Unterlassen der Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Änderung (a)), noch liegt eine mangelhafte Abwägung der betroffenen Belange vor (b)).
29 
a) Die Änderung der Straße ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte kein förmliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat.
30 
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gilt dies jedoch nicht für sonstige Straßen, zu denen auch Gemeindestraßen wie die A...... Straße zählen. Für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist somit für sonstige Straßen auch eine nicht förmliche Straßenplanung zulässig. Das Unterlassen einer förmlichen Straßenplanung verletzt nicht die Rechte von Straßenanliegern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 und Urteil des erkennenden Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens hat der Betroffene keinen Anspruch. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG, der es in das Ermessen des Planungsträgers stellt, ob im Falle eines entsprechenden Antrags des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, gewährt Dritten keine subjektiven Rechte. Anders als nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 LVwVfG (und § 37 Abs. 2 StrG a.F.; hierzu Urteil des Senats vom 04.02.2015 - 5 S 2198/12 - VBlBW 2016, 37) hängt die Zulässigkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung insbesondere nicht davon ab, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
31 
b) Diese Rechtslage stellt den von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen jedoch nicht rechtsschutzlos. Denn die durch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ermöglichte nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt als echte fachplanerische Entscheidung den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung. Dadurch wird dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen sind. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 StrG ist nicht zu entnehmen, dass an nicht-förmliche Straßenplanungen geringere materielle Anforderungen zu stellen sind; erst recht folgt daraus nicht, dass ein Betroffener auch rechtswidrige Eingriffe zu dulden hätte. Das gilt jedenfalls, soweit die Planung in seine subjektiven Rechte eingreift (vgl. Urteil des Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Daher müssen auch bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (vgl. § 37 Abs. 5 StrG) und gegebenenfalls notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen durchgeführt werden, deren Funktionsfähigkeit durch den Straßenbau nachhaltig gestört wird. Solche notwendigen Folgemaßnahmen sind insbesondere Anpassungen und Anschlüsse bestehender Anlagen an die neue Straße (vgl. zu Folgemaßnahmen Geiger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 78 Rn. 16; vgl. auch Urteil des Senats vom 04.02.2015, a.a.O., zum Planfeststellungsverfahren).
32 
Die Beklagte hat zwar vor Beginn der Bauarbeiten keine Abwägung vorgenommen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die veränderte Gehweghöhe und die dadurch ausgelöste gravierende Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers weder beim Beschluss des Gemeinderates über die Baumaßnahme, noch bei deren Diskussion im Vorfeld der Entscheidung Erwähnung fand. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung auch ein, es habe sich erst beim Ausbau herausgestellt, dass bei verschiedenen Grundstücken, u. a. auch beim Grundstück des Klägers, eine geänderte Zufahrtssituation zum Grundstück hergestellt werden müsse. Jedoch hat die Beklagte sodann Lösungsmöglichkeiten erwogen und dem Kläger mehrere Vorschläge zur Angleichung der Garagenzufahrt auf seinem Grundstück an die geänderte Gehweghöhe unterbreitet. Dabei durfte sie sich von ihrem Ziel leiten lassen, ein gleichmäßiges Längsgefälle des Gehwegs und der Straße herzustellen sowie den Gehweg aus Gründen der Entwässerung mit einem Quergefälle zur Straße zu versehen. Diese Ziele stellten sachliche Gründe für die gewählte Ausführung der Straßenbaumaßnahme dar, bedingten allerdings eine teilweise erhebliche Erhöhung des Straßen- und Gehwegniveaus im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers.
33 
Die von der Beklagten gewählte Form des Straßenausbaus war zwar keineswegs zwingend. Insbesondere sind keine Vorschriften ersichtlich, die eine andere Ausführung des Straßenbaus ausgeschlossen hätten. Die Beklagte hat dies zwar in ihrer Berufungsbegründung behauptet. In der mündlichen Verhandlung konnte sie ihre Behauptung auf Nachfrage jedoch nicht konkretisieren, insbesondere konnte sie nicht angeben, welche Vorschriften den gewählten Ausbau zwingend geboten. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein anderer Ausbau der Straße ohne Verstoß gegen Vorschriften des Straßenbaus möglich gewesen wäre.
34 
Die Beklagte durfte aber das öffentliche Interesse höher gewichten als das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer möglichst ebenen Zufahrt. Denn eine modifizierte Ausführung, wie sie z.B. der Sachverständige des Klägers vorgeschlagen hat, hätte wegen des größeren Straßengefälles insbesondere im Bereich der Einmündung der D... Straße in die A...... Straße und der damit verbundenen stärkeren Querneigung der D... Straße im Einmündungsbereich die Unfallgefahr erhöht. Zudem hätte die Beklagte auf ihre Kosten eine zusätzliche Entwässerung herstellen müssen, wenn sie den Gehweg im Randbereich zum Grundstück des Klägers mit Gefälle zu diesem Grundstück ausgeführt hätte.
35 
Fehlt es somit an einem rechtswidrigen Eingriff in das Anliegerrecht des Klägers, steht diesem der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zu.
II.
36 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte angemessene Anpassung der Zufahrt. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG ergeben. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil eine solche Anpassung unzumutbar ist.
37 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder Einziehung von Straßen erheblich erschwert werden. Die Änderung der A...... Straße durch die Beklagte hat eine erhebliche Zufahrtserschwernis für den Kläger zur Folge. Die Zufahrtserschwernis ist nicht deshalb unerheblich, weil Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers grundsätzlich möglich sind. Denn die Erheblichkeit der Zufahrtserschwernis wäre nur dann zu verneinen, wenn lediglich unwesentliche Änderungen vorzunehmen wären (vgl. Nagel, Straßengesetz, 3. Aufl. 1997, § 15 Rn. 9). Hier ist jedoch eine umfangreiche und deshalb wesentliche Umgestaltung der Garagenzufahrt erforderlich, so dass die Opfergrenze überschritten ist, ab der es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, sich etwa durch eigene Anpassungsmaßnahmen auf die Veränderungen einzustellen (vgl. zu diesem Kriterium: Nagel, Straßengesetz, a.a.O., § 15 Rn. 8 und Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württ., 2. Aufl. 2005, § 15 Rn. 29 f.). Denn sämtliche von der Beklagten vorgeschlagenen Anpassungen der Garagenzufahrt hätten zur Folge, dass auf der zuvor fast ebenen Fläche erhebliche, teils auch gegenläufige Längsgefälle und/oder - je nach Variante - starke Querneigungen oder starke Neigungswechsel hergestellt werden müssten.
38 
Den durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG geforderten angemessenen Ersatz hat die Beklagte nicht geschaffen. Dies ist ihr auch nicht zumutbar.
39 
Nach den tatsächlichen Verhältnissen kann auf das Grundstück des Klägers nur über die A...... Straße zugefahren werden. Ohne umfangreiche Anpassungen auf dem Grundstück des Klägers müssten zur Herstellung einer Zufahrt sowohl die Fahrbahn und der Gehweg der A...... Straße als auch diejenigen der D... Straße im Einmündungsbereich umgestaltet werden. Dazu müssten das Längsgefälle der A...... Straße und das Quergefälle der D... Straße verändert werden. Ein solches Ergebnis wollte die Beklagte jedoch gerade vermeiden; sie durfte diesem Ziel auch abwägungsfehlerfrei höheres Gewicht einräumen als den privaten Interessen des Klägers (s.o. I.2.).
40 
Die Herstellung einer angemessenen Zufahrt zur Garage ist somit nur möglich, wenn umfangreiche Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage, solche Maßnahmen auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. Sie ermächtigt den Träger der Straßenbaulast nicht zu einem Eingriff in das Eigentum des Anliegers, sondern räumt - im Gegenteil - dem Anlieger Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast ein, wenn dieser - wie hier - durch eine Änderung der öffentlichen Straße in den Kern des Anliegergebrauchs eingreift.
III.
41 
Kann somit ein angemessener Ersatz für die erheblich erschwerte Zufahrt nicht in zumutbarer Weise geschaffen werden, hat der Kläger nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StrG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld. Über diesen Entschädigungsanspruch kann der Senat jedoch nur dem Grunde nach entscheiden. Für das Entschädigungsverfahren im Übrigen und insbesondere für die Höhe der Entschädigung gilt § 60 StrG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Regierungspräsidium auf Antrag eines der Beteiligten über die Höhe der Entschädigung, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast keine Einigung zustande kommt.
C.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 22. März 2016
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ in der Karlsruher Innenstadt.
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Rüppurrer Straße ... seit 2005 ein Alten- und Pflegezentrum („......“). Für dessen Neubau hatte ihm die Stadt Karlsruhe am 08.05./02.08.2002 eine Baugenehmigung erteilt. Der der Rüppurrer Straße zugewandte Haupteingang des Gebäudes konnte bislang - im Bereich der in den genehmigten Lageplänen und im ebenfalls genehmigten Plan der Außenanlagen angedeuteten „Gehwegüberfahrt“ - rechtwinklig von der Rüppurrer Straße aus angefahren werden. Der Bordstein wurde hier entsprechend abgesenkt. Auch wurden im „Zufahrtsbereich“ auf Veranlassung des Klägers Sperrstreifen aufgebracht. Während sich in den genehmigten Plänen der Außenlagen im Bereich dieses Zugangs der Eintrag „Vorfahrt Taxi/Rettungsfahrzeuge“ findet, sind in den genehmigten Lageplänen „Ein- und Zufahrten“ lediglich entlang der Südseite und von der Luisenstraße aus vorgesehen; auch hier ist jeweils eine „Gehwegüberfahrt“ angedeutet.
Die Beigeladene beabsichtigt seit einigen Jahren die Bahnsteige an den Haltestellen ihres Straßenbahnnetzes sukzessive von der „Regelbahnsteighöhe“ von 15 cm auf die Einstiegshöhe von 34 cm zu erhöhen, um einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die inzwischen überwiegend eingesetzten Niederflurfahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die bislang nur 40 bis 50 m langen Bahnsteige auf 75 m verlängert werden, um auch bei Zugverbänden in Doppeltraktion einen gesicherten und komfortablen Ein- und Ausstieg zu gewährleisten.
Eine dieser auszubauenden Haltestellen war die in Insellage im Fahrbahnbereich der Rüppurrer Straße zwischen Werder- und Luisenstraße gelegene Haltestelle „Werderstraße“. Für einen barrierefreien Umbau mit Bahnsteiglängen von mindestens 75 m sollte die gesamte Haltestelle um ca. 100 m auf die Südseite der Luisenstraße verschoben werden. Um die vorhandenen Zufahrten und die Andienung der Geschäftsnutzungen auf der Westseite wie auch des Altenzentrums des Klägers auf der Ostseite aufrechtzuerhalten, sollte die Haltestelle als sog. Kap-Haltestelle im östlichen Bereich der Rüppurrer Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,64 m zwischen den beiden Bordsteinen angeordnet werden.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung und Durchführung eines „Planrechtsverfahrens“ für den Umbau dieser Haltestelle.
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2011 festgestellt hatte, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, gab es den von dem Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange sowie weiteren Stellen Gelegenheit, bis zum 16.12.2011 zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterblieb; eine Anhörung Betroffener führte das Regierungspräsidium nicht durch.
Mit Plangenehmigung vom 27.02.2012 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan der Beigeladenen für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“. Nachdem Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden, habe anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden können. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben, da ein attraktiveres Schienenverkehrsangebot geschaffen und gleichzeitig die Sicherheit des Verkehrs und die Rahmenbedingungen für mobilitätseingeschränkte Personen verbessert würden. Bei der gebotenen Abwägung habe dem Antrag unter Beifügung der den verschiedenen Stellungnahmen Rechnung tragenden Nebenbestimmungen entsprochen werden können. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 20.03.2012 zugestellt.
Nach Beginn der Bauarbeiten übersandte die Beigeladene dem Kläger am 27.08.2012 auf dessen Wunsch einen „Entwurfsplan Haltestelle Werderstraße“ und machte deutlich, dass nach dem Umbau „die Einfahrt für Rettungsfahrzeuge zum Haupteingang nicht mehr möglich“ sei; im Vorfeld sei mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jedoch abgesprochen worden, dass Rettungsfahrzeuge das Gebäude sowohl von Süden als auch von Norden weiterhin über den breiten Gehweg anfahren könnten. Die Einfahrt südlich des Gebäudes bleibe bestehen und werde an die neue Situation angepasst. Hier könne nach wie vor von der Rüppurrer Straße ein- und ausgefahren werden.
Am 24.10.2012 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen statt, in der jedoch eine einvernehmliche Lösung durch Schaffung einer Ersatzzufahrt nicht gefunden werden konnte.
10 
Am 07.11.2012 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese begründet er damit, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch die genehmigten und inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen nun wider Erwarten auf Dauer geschlossen werde; eine Zu- und Vorfahrt vor den Haupteingang mit Krankentransporten, Krankentaxen und Notärzten sei aufgrund des erhöhten Bahnsteigs nicht mehr möglich. Auf den Haupteingang sei die Gestaltung des gesamten Gebäudes jedoch ausgerichtet worden, da er aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität der Bewohner möglichst nahe bei den Aufzügen liegen sollte. Zwar verfüge das Gebäude über einen weiteren Eingang auf der Südseite, doch handele es sich hierbei um einen Neben- bzw. Lieferanten- und Kücheneingang. Der darüber hinaus vorhandene Eingang auf der Nordseite stelle indes den Zugang zum Gebäudetrakt des betreuten Wohnens dar. Offenbar sei die Hauptzufahrt unberücksichtigt geblieben, weshalb er auch am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies führe auf einen gravierenden Abwägungsfehler. Insbesondere sei hinsichtlich der Verlegung der Haltestelle vor sein Gebäude keine Abwägungsentscheidung getroffen worden. Auch seien keine Maßnahmen festgesetzt worden, die weiterhin eine geordnete Zufahrt zum Haupteingang ermöglichten. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
11 
Am 27.01.2015 hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Die ihm seinerzeit baurechtlich genehmigte Zufahrt für gewerbliche Transportunternehmen sei zwischen ihm und der Stadt Karlsruhe im Einzelnen abgestimmt worden. Insofern habe die Eingangssituation „in die Baugenehmigung Eingang“ gefunden. Diese umfasse auch den Freiflächenplan. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 60 seien die erforderlichen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Stadt abgestimmt worden. Der Bau des Alten- und Pflegezentrums sei so geplant und umgesetzt worden, dass der Haupteingang für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auf kurzem Wege wettergeschützt zugänglich sei. Insofern umfasse die Baugenehmigung auch eine hierzu erforderliche Anfahrts- und Überfahrtsmöglichkeit für entsprechende Fahrzeuge. Seinen Vorschlag, nunmehr am bisherigen Nebeneingang an der Luisenstraße eine entsprechend ausgestattete Ersatzzufahrt zu verschaffen, habe die Beigeladene nicht aufgegriffen, obwohl auf die geordnete Anfahrbarkeit anderer, auch der gegenüberliegenden Gewerbebetriebe mit nicht unerheblichen Aufwendungen Rücksicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Bewohner sei ein Alten- und Pflegezentrum auf eine geordnete Zufahrt angewiesen. Daran ändere auch die private Beschilderung nichts. Die bedeutsame Zufahrtssituation sei offenbar deshalb, weil sie in den Plangenehmigungsunterlagen nicht dargestellt gewesen sei, schlicht unberücksichtigt geblieben. Weder habe das Regierungspräsidium eine Variantenprüfung noch eine Abwägung seiner Zufahrtsbelange vorgenommen. Wäre er im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden, hätte er seine nunmehrigen Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können. Dies habe sich daher auch auf das gefundene Ergebnis auswirken können. Der Ausbau gerade zu einer Kap-Haltestelle sei zur Erreichung der Planungsziele ohnehin nicht erforderlich gewesen, was auch die Gestaltung der Haltestelle Mathystraße belege. Bei entsprechender Flächenreduzierung auf der Westseite hätte auch auf der Ostseite eine Fahrspur angelegt werden können. Es gebe in Karlsruhe auch nur eine weitere Kap-Haltestelle. Alternativ hätte die Haltestelle verschoben werden können. Dass es zur Herstellung eines auf Doppeltraktion ausgelegten, „barrierefreien“ Bahnsteigs keine Alternativen gegeben hätte, treffe daher nicht zu. Zumindest hätte die Möglichkeit einer parallelen Anliegerzufahrt bestanden. Ein Pflegeheim sei auch weit mehr als ein gewerblich genutztes Bürogebäude auf eine zweckentsprechende, angemessene Zufahrt angewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ aufzuheben.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da mit einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. der maßgeblichen Verfahrensvorschrift nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint sei. Dass der Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze nicht vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten oder situationsbedingter Erwerbschancen. Zwar erfasse der eigentumsrechtlich geschützte Kern der Anliegernutzung auch den Zugang bzw. - bei gewerblicher Nutzung - auch die Zufahrt. Jedoch habe sich an der Zugangssituation im Bereich des Haupteingangs nichts geändert. Soweit eine Vorfahrt vor diesen in Rede stehe, handle es sich um keine für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmte und geeignete Verbindung zur öffentlichen Straße. Eine solche Verbindung bestehe lediglich bei den von dem Vorhaben unberührt bleibenden Zufahrten südlich des Haupteingangs und in der Luisenstraße. Diese stellten sich im Übrigen als anderweitige und ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dar. Der Baugenehmigung lasse sich schließlich nicht entnehmen, dass der (Haupt-)Zugang als (Haupt-)Zufahrt genehmigt worden wäre. Solches folge auch nicht aus dem Plan der Außenanlagen. Die Einlassungen des Klägers seien überdies widersprüchlich, da der Eingangsbereich nach seiner Beschilderung ohnehin nur für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt und damit nicht für Krankentaxen freigegeben sei. Eine Notfallrettung sei weiterhin möglich, entweder über die nach wie vor vorhandenen Zufahrten oder über den an dem Haupteingang vorbeiführenden hinreichend breiten Geh- und Radweg.
17 
Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn aufgrund der örtlichen Situation komme ohne Aufgabe der Planungsziele keine andere Situierung der Haltestelle in Betracht. Am gewählten Standort drängten sich auch keine alternativen Ausführungen auf. Insbesondere scheide eine Verlagerung der gesamten Haltestelle auf die Westseite der Rüppurrer Straße aufgrund der dortigen Ladengeschäfte und Zufahrten aus. Auch eine Absenkung des Bahnsteigs im Bereich des klägerischen Haupteingangs komme wegen der dem entgegenstehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 BOStrab, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Auch könne so keine Barrierefreiheit erreicht werden. Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre schließlich nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Jedenfalls könnte er durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
18 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass Notarztwagen und Rettungsfahrzeuge auch nach dem Umbau der Haltestelle noch über den Geh- und Radweg bis vor den Haupteingang fahren könnten. Dem seinerzeit gestellten Bauantrag ließen sich keine konkreten Angaben zum Fahrweg der Rettungsfahrzeuge entnehmen. Auch für eine entsprechende Zusage sei nichts ersichtlich. Für alle anderen Fahrzeuge habe es nach der Beschilderung ohnehin keine Genehmigung zur Vorfahrt bis zum Haupteingang gegeben. Davon, dass diese - offenbar in unzulässiger Weise - auch von anderen Fahrzeugen wie Krankentransportfahrzeugen oder Taxen genutzt worden sei, habe demgegenüber nicht ausgegangen werden können. Auch die besondere Bedeutung, die der Kläger dem Haupteingang beimesse, sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auf die als solche ausgewiesene Zufahrt südlich des Haupteingangs sei schließlich Rücksicht genommen worden. Nach alledem habe der Kläger im Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen. Zu der inzwischen realisierten Maßnahme habe es auch keine verkehrlich sinnvolle Alternative gegeben. Ein subjektives Abwehrrecht könnte sich zwar im Grundsatz aus der erteilten Baugenehmigung ergeben. Dies setzte jedoch voraus, dass darin ein bestimmtes Zugangs- und Zufahrtsrecht zur bzw. von der Rüppurrer Straße verbrieft wäre, welches zumindest wesentlich erschwert würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der sog. Haupteingang nicht als Zugang oder Zufahrt genehmigt worden sei. Eine Änderung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG liege schon nicht vor, da der status quo nicht berührt und die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge (über den Geh- und Radweg) erhalten bleibe. Auch bestehe im Süden nach wie vor eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz i. S. des § 15 Abs. 2 StrG. Damit scheide auch eine Eigentumsverletzung aus. Ein zur Aufhebung der Plangenehmigung führender Abwägungsmangel liege jedenfalls nicht vor.
21 
Der Senat hat die Zufahrtssituation beim Alten- und Pflegeheim, dessen „innere Erschließung und den Haltestellenbereich „Werderstraße“ in Augenschein genommen; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 wird insoweit Bezug genommen.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die den Neubau des Pflegezentrums betreffenden Bauakten der Stadt Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege gleich.

(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge

1.
im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Landesstraßenbaubehörde oder, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt nach § 9 Absatz 2 zugestimmt oder nach § 9 Absatz 8 eine Ausnahme zugelassen haben,
2.
in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des Wege- und Gewässerplans.

(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 Abs. 2a Satz 1 und 2 und Abs. 7a entsprechend.

(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.

(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ in der Karlsruher Innenstadt.
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Rüppurrer Straße ... seit 2005 ein Alten- und Pflegezentrum („......“). Für dessen Neubau hatte ihm die Stadt Karlsruhe am 08.05./02.08.2002 eine Baugenehmigung erteilt. Der der Rüppurrer Straße zugewandte Haupteingang des Gebäudes konnte bislang - im Bereich der in den genehmigten Lageplänen und im ebenfalls genehmigten Plan der Außenanlagen angedeuteten „Gehwegüberfahrt“ - rechtwinklig von der Rüppurrer Straße aus angefahren werden. Der Bordstein wurde hier entsprechend abgesenkt. Auch wurden im „Zufahrtsbereich“ auf Veranlassung des Klägers Sperrstreifen aufgebracht. Während sich in den genehmigten Plänen der Außenlagen im Bereich dieses Zugangs der Eintrag „Vorfahrt Taxi/Rettungsfahrzeuge“ findet, sind in den genehmigten Lageplänen „Ein- und Zufahrten“ lediglich entlang der Südseite und von der Luisenstraße aus vorgesehen; auch hier ist jeweils eine „Gehwegüberfahrt“ angedeutet.
Die Beigeladene beabsichtigt seit einigen Jahren die Bahnsteige an den Haltestellen ihres Straßenbahnnetzes sukzessive von der „Regelbahnsteighöhe“ von 15 cm auf die Einstiegshöhe von 34 cm zu erhöhen, um einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die inzwischen überwiegend eingesetzten Niederflurfahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die bislang nur 40 bis 50 m langen Bahnsteige auf 75 m verlängert werden, um auch bei Zugverbänden in Doppeltraktion einen gesicherten und komfortablen Ein- und Ausstieg zu gewährleisten.
Eine dieser auszubauenden Haltestellen war die in Insellage im Fahrbahnbereich der Rüppurrer Straße zwischen Werder- und Luisenstraße gelegene Haltestelle „Werderstraße“. Für einen barrierefreien Umbau mit Bahnsteiglängen von mindestens 75 m sollte die gesamte Haltestelle um ca. 100 m auf die Südseite der Luisenstraße verschoben werden. Um die vorhandenen Zufahrten und die Andienung der Geschäftsnutzungen auf der Westseite wie auch des Altenzentrums des Klägers auf der Ostseite aufrechtzuerhalten, sollte die Haltestelle als sog. Kap-Haltestelle im östlichen Bereich der Rüppurrer Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,64 m zwischen den beiden Bordsteinen angeordnet werden.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung und Durchführung eines „Planrechtsverfahrens“ für den Umbau dieser Haltestelle.
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2011 festgestellt hatte, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, gab es den von dem Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange sowie weiteren Stellen Gelegenheit, bis zum 16.12.2011 zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterblieb; eine Anhörung Betroffener führte das Regierungspräsidium nicht durch.
Mit Plangenehmigung vom 27.02.2012 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan der Beigeladenen für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“. Nachdem Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden, habe anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden können. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben, da ein attraktiveres Schienenverkehrsangebot geschaffen und gleichzeitig die Sicherheit des Verkehrs und die Rahmenbedingungen für mobilitätseingeschränkte Personen verbessert würden. Bei der gebotenen Abwägung habe dem Antrag unter Beifügung der den verschiedenen Stellungnahmen Rechnung tragenden Nebenbestimmungen entsprochen werden können. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 20.03.2012 zugestellt.
Nach Beginn der Bauarbeiten übersandte die Beigeladene dem Kläger am 27.08.2012 auf dessen Wunsch einen „Entwurfsplan Haltestelle Werderstraße“ und machte deutlich, dass nach dem Umbau „die Einfahrt für Rettungsfahrzeuge zum Haupteingang nicht mehr möglich“ sei; im Vorfeld sei mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jedoch abgesprochen worden, dass Rettungsfahrzeuge das Gebäude sowohl von Süden als auch von Norden weiterhin über den breiten Gehweg anfahren könnten. Die Einfahrt südlich des Gebäudes bleibe bestehen und werde an die neue Situation angepasst. Hier könne nach wie vor von der Rüppurrer Straße ein- und ausgefahren werden.
Am 24.10.2012 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen statt, in der jedoch eine einvernehmliche Lösung durch Schaffung einer Ersatzzufahrt nicht gefunden werden konnte.
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Am 07.11.2012 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese begründet er damit, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch die genehmigten und inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen nun wider Erwarten auf Dauer geschlossen werde; eine Zu- und Vorfahrt vor den Haupteingang mit Krankentransporten, Krankentaxen und Notärzten sei aufgrund des erhöhten Bahnsteigs nicht mehr möglich. Auf den Haupteingang sei die Gestaltung des gesamten Gebäudes jedoch ausgerichtet worden, da er aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität der Bewohner möglichst nahe bei den Aufzügen liegen sollte. Zwar verfüge das Gebäude über einen weiteren Eingang auf der Südseite, doch handele es sich hierbei um einen Neben- bzw. Lieferanten- und Kücheneingang. Der darüber hinaus vorhandene Eingang auf der Nordseite stelle indes den Zugang zum Gebäudetrakt des betreuten Wohnens dar. Offenbar sei die Hauptzufahrt unberücksichtigt geblieben, weshalb er auch am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies führe auf einen gravierenden Abwägungsfehler. Insbesondere sei hinsichtlich der Verlegung der Haltestelle vor sein Gebäude keine Abwägungsentscheidung getroffen worden. Auch seien keine Maßnahmen festgesetzt worden, die weiterhin eine geordnete Zufahrt zum Haupteingang ermöglichten. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
11 
Am 27.01.2015 hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Die ihm seinerzeit baurechtlich genehmigte Zufahrt für gewerbliche Transportunternehmen sei zwischen ihm und der Stadt Karlsruhe im Einzelnen abgestimmt worden. Insofern habe die Eingangssituation „in die Baugenehmigung Eingang“ gefunden. Diese umfasse auch den Freiflächenplan. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 60 seien die erforderlichen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Stadt abgestimmt worden. Der Bau des Alten- und Pflegezentrums sei so geplant und umgesetzt worden, dass der Haupteingang für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auf kurzem Wege wettergeschützt zugänglich sei. Insofern umfasse die Baugenehmigung auch eine hierzu erforderliche Anfahrts- und Überfahrtsmöglichkeit für entsprechende Fahrzeuge. Seinen Vorschlag, nunmehr am bisherigen Nebeneingang an der Luisenstraße eine entsprechend ausgestattete Ersatzzufahrt zu verschaffen, habe die Beigeladene nicht aufgegriffen, obwohl auf die geordnete Anfahrbarkeit anderer, auch der gegenüberliegenden Gewerbebetriebe mit nicht unerheblichen Aufwendungen Rücksicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Bewohner sei ein Alten- und Pflegezentrum auf eine geordnete Zufahrt angewiesen. Daran ändere auch die private Beschilderung nichts. Die bedeutsame Zufahrtssituation sei offenbar deshalb, weil sie in den Plangenehmigungsunterlagen nicht dargestellt gewesen sei, schlicht unberücksichtigt geblieben. Weder habe das Regierungspräsidium eine Variantenprüfung noch eine Abwägung seiner Zufahrtsbelange vorgenommen. Wäre er im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden, hätte er seine nunmehrigen Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können. Dies habe sich daher auch auf das gefundene Ergebnis auswirken können. Der Ausbau gerade zu einer Kap-Haltestelle sei zur Erreichung der Planungsziele ohnehin nicht erforderlich gewesen, was auch die Gestaltung der Haltestelle Mathystraße belege. Bei entsprechender Flächenreduzierung auf der Westseite hätte auch auf der Ostseite eine Fahrspur angelegt werden können. Es gebe in Karlsruhe auch nur eine weitere Kap-Haltestelle. Alternativ hätte die Haltestelle verschoben werden können. Dass es zur Herstellung eines auf Doppeltraktion ausgelegten, „barrierefreien“ Bahnsteigs keine Alternativen gegeben hätte, treffe daher nicht zu. Zumindest hätte die Möglichkeit einer parallelen Anliegerzufahrt bestanden. Ein Pflegeheim sei auch weit mehr als ein gewerblich genutztes Bürogebäude auf eine zweckentsprechende, angemessene Zufahrt angewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ aufzuheben.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da mit einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. der maßgeblichen Verfahrensvorschrift nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint sei. Dass der Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze nicht vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten oder situationsbedingter Erwerbschancen. Zwar erfasse der eigentumsrechtlich geschützte Kern der Anliegernutzung auch den Zugang bzw. - bei gewerblicher Nutzung - auch die Zufahrt. Jedoch habe sich an der Zugangssituation im Bereich des Haupteingangs nichts geändert. Soweit eine Vorfahrt vor diesen in Rede stehe, handle es sich um keine für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmte und geeignete Verbindung zur öffentlichen Straße. Eine solche Verbindung bestehe lediglich bei den von dem Vorhaben unberührt bleibenden Zufahrten südlich des Haupteingangs und in der Luisenstraße. Diese stellten sich im Übrigen als anderweitige und ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dar. Der Baugenehmigung lasse sich schließlich nicht entnehmen, dass der (Haupt-)Zugang als (Haupt-)Zufahrt genehmigt worden wäre. Solches folge auch nicht aus dem Plan der Außenanlagen. Die Einlassungen des Klägers seien überdies widersprüchlich, da der Eingangsbereich nach seiner Beschilderung ohnehin nur für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt und damit nicht für Krankentaxen freigegeben sei. Eine Notfallrettung sei weiterhin möglich, entweder über die nach wie vor vorhandenen Zufahrten oder über den an dem Haupteingang vorbeiführenden hinreichend breiten Geh- und Radweg.
17 
Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn aufgrund der örtlichen Situation komme ohne Aufgabe der Planungsziele keine andere Situierung der Haltestelle in Betracht. Am gewählten Standort drängten sich auch keine alternativen Ausführungen auf. Insbesondere scheide eine Verlagerung der gesamten Haltestelle auf die Westseite der Rüppurrer Straße aufgrund der dortigen Ladengeschäfte und Zufahrten aus. Auch eine Absenkung des Bahnsteigs im Bereich des klägerischen Haupteingangs komme wegen der dem entgegenstehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 BOStrab, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Auch könne so keine Barrierefreiheit erreicht werden. Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre schließlich nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Jedenfalls könnte er durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
18 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass Notarztwagen und Rettungsfahrzeuge auch nach dem Umbau der Haltestelle noch über den Geh- und Radweg bis vor den Haupteingang fahren könnten. Dem seinerzeit gestellten Bauantrag ließen sich keine konkreten Angaben zum Fahrweg der Rettungsfahrzeuge entnehmen. Auch für eine entsprechende Zusage sei nichts ersichtlich. Für alle anderen Fahrzeuge habe es nach der Beschilderung ohnehin keine Genehmigung zur Vorfahrt bis zum Haupteingang gegeben. Davon, dass diese - offenbar in unzulässiger Weise - auch von anderen Fahrzeugen wie Krankentransportfahrzeugen oder Taxen genutzt worden sei, habe demgegenüber nicht ausgegangen werden können. Auch die besondere Bedeutung, die der Kläger dem Haupteingang beimesse, sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auf die als solche ausgewiesene Zufahrt südlich des Haupteingangs sei schließlich Rücksicht genommen worden. Nach alledem habe der Kläger im Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen. Zu der inzwischen realisierten Maßnahme habe es auch keine verkehrlich sinnvolle Alternative gegeben. Ein subjektives Abwehrrecht könnte sich zwar im Grundsatz aus der erteilten Baugenehmigung ergeben. Dies setzte jedoch voraus, dass darin ein bestimmtes Zugangs- und Zufahrtsrecht zur bzw. von der Rüppurrer Straße verbrieft wäre, welches zumindest wesentlich erschwert würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der sog. Haupteingang nicht als Zugang oder Zufahrt genehmigt worden sei. Eine Änderung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG liege schon nicht vor, da der status quo nicht berührt und die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge (über den Geh- und Radweg) erhalten bleibe. Auch bestehe im Süden nach wie vor eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz i. S. des § 15 Abs. 2 StrG. Damit scheide auch eine Eigentumsverletzung aus. Ein zur Aufhebung der Plangenehmigung führender Abwägungsmangel liege jedenfalls nicht vor.
21 
Der Senat hat die Zufahrtssituation beim Alten- und Pflegeheim, dessen „innere Erschließung und den Haltestellenbereich „Werderstraße“ in Augenschein genommen; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 wird insoweit Bezug genommen.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die den Neubau des Pflegezentrums betreffenden Bauakten der Stadt Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.