Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2016 - 5 S 2105/16

bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 2016 - 5 K 5460/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Abänderung der dortigen Festsetzung - auf jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat. Mit dieser sollte bzw. soll der Antragsgegnerin die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten aufgegeben werden, mit denen der bisherige Kreuzungsbereich ...-... vor dem Grundstück der Antragsteller zu einem Kreisverkehr umgestaltet werden soll.
Auch nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vor. Eine solche kann nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens nicht der Fall, da dieses schon keinen Anordnungsanspruch erkennen lässt.
Denn die Antragsteller können in der Hauptsache aller Voraussicht nach nicht beanspruchen, dass die Durchführung der - aufgrund einer nicht-förmlichen Straßenplanung - vorgesehenen Straßenbaumaßnahme zur Umgestaltung des Kreuzungsbereichs in einen Kreisverkehr vor ihrem Grundstück unterbleibt.
Entgegen der Beschwerde dürften die Antragsteller durch die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme nicht in subjektiven Rechten verletzt werden (ebenso im Ergebnis Nds. OVG, Beschl. v. 23.05.2005 - 1 MN 57/05 -, juris). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen (vgl. BA, S. 3), dass den Antragstellern durch diese Baumaßnahme aller Voraussicht nach kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Kernbereich ihres Anliegerrechts droht (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.02.2002 - 5 S 1121/0 -, ESVGH 52, 149, v. 04.02.2015 - 5 S 2198/12 -, VBlBW 2016, 37, v. 26.01.2016 - 5 S 1229/14 -, VBlBW 2016, 384, u. v. 22.03.2016 - 5 S 531/13 -, VBlBW 2016, 382), weil die Zufahrt zur bzw. die Ausfahrt aus der Garage bzw. den übrigen notwendigen Stellplätzen auf ihrem Grundstück durch den bevorstehenden Umbau in einen Kreisverkehr weder unmöglich gemacht noch in wesentlicher Weise erschwert wird (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG).
Soweit die Beschwerde Gegenteiliges weiterhin daraus herzuleiten sucht, dass nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 8 (Zeichen 215) zu § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in einem Kreisverkehr weder rückwärtsgefahren noch angehalten werden dürfe, geht dies fehl. Überzeugend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße i. S. des § 10 Satz 1 StVO - ebenso wie ein Rückwärtseinparken - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVR 43. A. 2015, § 9 StVO Rn. 51 m.w.N.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, StVR, 24. A. 2016, § 9 Rn. 67) und der bloße Bedienvorgang, der fahrtechnisch erforderlich ist, um vom Rückwärts- zum Vorwärtsverfahren überzugehen, noch kein Halten i. S. eines selbständigen Verkehrsvorgangs darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.04.1963 - 4 StR 82/63 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 23.05.2005, a.a.O.). Denn auch beim Einfahren aus einem Grundstück auf die Straße handelt es sich (noch) nicht um einen Vorgang des fließenden Verkehrs (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 10 Rn. 2). Nimmt der Einfahrende noch nicht am fließenden Verkehr teil, verstößt er bei einem Rückwärtseinfahren auch nicht gegen ein allein für diesen geltendes (hier: durch das Zeichen 215 angeordnete) Gebot, einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu folgen (vgl. § 41 Abs. 1 StVO).
Inwiefern demgegenüber „durchaus“ von einem (unzulässigen) Rückwärtsfahren auszugehen sei, zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch dem angeführten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts für Bußgeldsachen vom 22.11.1995 - 1 ObOWi 605/95 - (NZV 1996, 161) lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellten, zumal dem Beschluss kein Einfahren aus einem Grundstück i. S. des § 10 Satz 1 StVO, sondern ein Rückwärtseinbiegen aus der Fahrbahn (eines privaten Forstwegs) zugrunde lag (vgl. Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 10 Rn. 2).
Inwiefern die Zu- bzw. Ausfahrt für die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht wesentlich bzw. erheblich erschwert würde (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG), vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen.
Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sie die nach Norden führende Fahrbahn der ... Straße bisher in kürzester Zeit hätten queren können, um in diese in südlicher Richtung Straße einzufahren, mag dies zutreffen; auf eine erhebliche Zufahrtserschwernis führt dies indessen nicht. Allein der Umstand, dass das Grundstück mit dem Kraftfahrzeug nur noch in einer Richtung verlassen und nur noch aus einer Richtung angefahren werden kann, stellt eine von den Anliegern jedenfalls hinzunehmende Verkehrsbeschränkung dar, die sich hier aus der Einführung des Kreisverkehrs ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1976 - VII C 24.73 -, Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3). Ihrer Beschwerdebegründung lässt sich aber auch nicht entnehmen, warum ihnen aufgrund der nach Süden eingeschränkteren Sichtverhältnisse ein Einfahren in nördlicher Richtung nicht zuzumuten sein sollte. Davon wäre auch dann nicht auszugehen, wenn etwas längere Wartezeiten in Kauf zu nehmen wären, zumal die Antragsteller - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst darauf hingewiesen haben, dass es sich bei der ... Straße um eine insgesamt wenig befahrene Straße in einem Wohngebiet handle, für die ohnehin Tempo 30 km/h gelte.
Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zu Recht auf die besondere örtliche Lage des Grundstücks an der Innenkurve einer bevorrechtigten Straße und die sich daraus ergebende situationsbedingte Vorbelastung hingewiesen (vgl. BA, S. 4; Senatsurt. v. 28.02.2002, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358), aufgrund der schon bisher Zu- bzw. Ausfahrtserschwernisse bestanden. Auch hat es nachvollziehbar ausgeführt, dass sich durch die Umgestaltung zu einem Kreisverkehr eher Verbesserungen für die Antragsteller ergäben. So werde der Gehweg um bis zu 2 m verbreitert, was auch das in der Beschwerdebegründung angesprochene Rangieren verbesserte. Auch werde es im Nahbereich des Kreisverkehrs zu einer Verlangsamung des Verkehrs kommen (vgl. BA, S. 4 f.). Dies erscheint umso nachvollziehbarer, als die Verbreiterung des Gehwegs mit einer Fahrbahnverengung einhergeht und zudem Querungshilfen für Fußgänger vorgesehen sind; auf diesen Gesichtspunkt hat zu Recht auch die Antragsgegnerin hingewiesen. Selbst wenn eine Verlangsamung des Verkehr nicht erreicht würde, lassen sich der Beschwerdebegründung doch keine nachvollziehbaren Gründe für ein - unzumutbares - „deutlich höheres Unfallpotential“ entnehmen.
10 
Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin die privaten Anliegerinteressen der Antragsteller bei ihrer nicht förmlichen Straßenplanung „in keinster Weise bedacht und in eine Abwägung eingestellt“ hätte (vgl. zum auch hier geltenden Abwägungsgebot Senatsurt. v. 28.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris: Senatsbeschl. v. 23.02.2010 - 5 S 1729/09 - u. v. 10.09.2014 - 5 S 2600/13 -). Vielmehr wurden ihre Bedenken durchaus ernst genommen, wie auch ein gemeinsamer Ortstermin belegt. Dem entsprechend wurde in der Folge auch versucht, ihre Bedenken nicht zuletzt durch eine eigens erstellte „Schleppkurve“ auszuräumen (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin v. 06.07.2016). Sollten ihre nicht in ihrem Kernbereich betroffenen Anliegerinteressen abwägungsbeachtlich gewesen sein, wären sie daher unter den gegebenen Umständen jedenfalls ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt worden. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch unberücksichtigt gebliebene Nachteile im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Schneeräumpflicht geltend machen, vermag der Senat solche Nachteile - zumal solche von abwägungserheblichem Gewicht - nicht zu erkennen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen Vorwegnahme der Hauptsache erscheint der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert angemessen.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Das beklagte Land u

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ in der Karlsruher Innenstadt.
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Rüppurrer Straße ... seit 2005 ein Alten- und Pflegezentrum („......“). Für dessen Neubau hatte ihm die Stadt Karlsruhe am 08.05./02.08.2002 eine Baugenehmigung erteilt. Der der Rüppurrer Straße zugewandte Haupteingang des Gebäudes konnte bislang - im Bereich der in den genehmigten Lageplänen und im ebenfalls genehmigten Plan der Außenanlagen angedeuteten „Gehwegüberfahrt“ - rechtwinklig von der Rüppurrer Straße aus angefahren werden. Der Bordstein wurde hier entsprechend abgesenkt. Auch wurden im „Zufahrtsbereich“ auf Veranlassung des Klägers Sperrstreifen aufgebracht. Während sich in den genehmigten Plänen der Außenlagen im Bereich dieses Zugangs der Eintrag „Vorfahrt Taxi/Rettungsfahrzeuge“ findet, sind in den genehmigten Lageplänen „Ein- und Zufahrten“ lediglich entlang der Südseite und von der Luisenstraße aus vorgesehen; auch hier ist jeweils eine „Gehwegüberfahrt“ angedeutet.
Die Beigeladene beabsichtigt seit einigen Jahren die Bahnsteige an den Haltestellen ihres Straßenbahnnetzes sukzessive von der „Regelbahnsteighöhe“ von 15 cm auf die Einstiegshöhe von 34 cm zu erhöhen, um einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die inzwischen überwiegend eingesetzten Niederflurfahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die bislang nur 40 bis 50 m langen Bahnsteige auf 75 m verlängert werden, um auch bei Zugverbänden in Doppeltraktion einen gesicherten und komfortablen Ein- und Ausstieg zu gewährleisten.
Eine dieser auszubauenden Haltestellen war die in Insellage im Fahrbahnbereich der Rüppurrer Straße zwischen Werder- und Luisenstraße gelegene Haltestelle „Werderstraße“. Für einen barrierefreien Umbau mit Bahnsteiglängen von mindestens 75 m sollte die gesamte Haltestelle um ca. 100 m auf die Südseite der Luisenstraße verschoben werden. Um die vorhandenen Zufahrten und die Andienung der Geschäftsnutzungen auf der Westseite wie auch des Altenzentrums des Klägers auf der Ostseite aufrechtzuerhalten, sollte die Haltestelle als sog. Kap-Haltestelle im östlichen Bereich der Rüppurrer Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,64 m zwischen den beiden Bordsteinen angeordnet werden.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung und Durchführung eines „Planrechtsverfahrens“ für den Umbau dieser Haltestelle.
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2011 festgestellt hatte, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, gab es den von dem Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange sowie weiteren Stellen Gelegenheit, bis zum 16.12.2011 zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterblieb; eine Anhörung Betroffener führte das Regierungspräsidium nicht durch.
Mit Plangenehmigung vom 27.02.2012 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan der Beigeladenen für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“. Nachdem Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden, habe anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden können. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben, da ein attraktiveres Schienenverkehrsangebot geschaffen und gleichzeitig die Sicherheit des Verkehrs und die Rahmenbedingungen für mobilitätseingeschränkte Personen verbessert würden. Bei der gebotenen Abwägung habe dem Antrag unter Beifügung der den verschiedenen Stellungnahmen Rechnung tragenden Nebenbestimmungen entsprochen werden können. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 20.03.2012 zugestellt.
Nach Beginn der Bauarbeiten übersandte die Beigeladene dem Kläger am 27.08.2012 auf dessen Wunsch einen „Entwurfsplan Haltestelle Werderstraße“ und machte deutlich, dass nach dem Umbau „die Einfahrt für Rettungsfahrzeuge zum Haupteingang nicht mehr möglich“ sei; im Vorfeld sei mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jedoch abgesprochen worden, dass Rettungsfahrzeuge das Gebäude sowohl von Süden als auch von Norden weiterhin über den breiten Gehweg anfahren könnten. Die Einfahrt südlich des Gebäudes bleibe bestehen und werde an die neue Situation angepasst. Hier könne nach wie vor von der Rüppurrer Straße ein- und ausgefahren werden.
Am 24.10.2012 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen statt, in der jedoch eine einvernehmliche Lösung durch Schaffung einer Ersatzzufahrt nicht gefunden werden konnte.
10 
Am 07.11.2012 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese begründet er damit, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch die genehmigten und inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen nun wider Erwarten auf Dauer geschlossen werde; eine Zu- und Vorfahrt vor den Haupteingang mit Krankentransporten, Krankentaxen und Notärzten sei aufgrund des erhöhten Bahnsteigs nicht mehr möglich. Auf den Haupteingang sei die Gestaltung des gesamten Gebäudes jedoch ausgerichtet worden, da er aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität der Bewohner möglichst nahe bei den Aufzügen liegen sollte. Zwar verfüge das Gebäude über einen weiteren Eingang auf der Südseite, doch handele es sich hierbei um einen Neben- bzw. Lieferanten- und Kücheneingang. Der darüber hinaus vorhandene Eingang auf der Nordseite stelle indes den Zugang zum Gebäudetrakt des betreuten Wohnens dar. Offenbar sei die Hauptzufahrt unberücksichtigt geblieben, weshalb er auch am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies führe auf einen gravierenden Abwägungsfehler. Insbesondere sei hinsichtlich der Verlegung der Haltestelle vor sein Gebäude keine Abwägungsentscheidung getroffen worden. Auch seien keine Maßnahmen festgesetzt worden, die weiterhin eine geordnete Zufahrt zum Haupteingang ermöglichten. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
11 
Am 27.01.2015 hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Die ihm seinerzeit baurechtlich genehmigte Zufahrt für gewerbliche Transportunternehmen sei zwischen ihm und der Stadt Karlsruhe im Einzelnen abgestimmt worden. Insofern habe die Eingangssituation „in die Baugenehmigung Eingang“ gefunden. Diese umfasse auch den Freiflächenplan. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 60 seien die erforderlichen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Stadt abgestimmt worden. Der Bau des Alten- und Pflegezentrums sei so geplant und umgesetzt worden, dass der Haupteingang für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auf kurzem Wege wettergeschützt zugänglich sei. Insofern umfasse die Baugenehmigung auch eine hierzu erforderliche Anfahrts- und Überfahrtsmöglichkeit für entsprechende Fahrzeuge. Seinen Vorschlag, nunmehr am bisherigen Nebeneingang an der Luisenstraße eine entsprechend ausgestattete Ersatzzufahrt zu verschaffen, habe die Beigeladene nicht aufgegriffen, obwohl auf die geordnete Anfahrbarkeit anderer, auch der gegenüberliegenden Gewerbebetriebe mit nicht unerheblichen Aufwendungen Rücksicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Bewohner sei ein Alten- und Pflegezentrum auf eine geordnete Zufahrt angewiesen. Daran ändere auch die private Beschilderung nichts. Die bedeutsame Zufahrtssituation sei offenbar deshalb, weil sie in den Plangenehmigungsunterlagen nicht dargestellt gewesen sei, schlicht unberücksichtigt geblieben. Weder habe das Regierungspräsidium eine Variantenprüfung noch eine Abwägung seiner Zufahrtsbelange vorgenommen. Wäre er im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden, hätte er seine nunmehrigen Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können. Dies habe sich daher auch auf das gefundene Ergebnis auswirken können. Der Ausbau gerade zu einer Kap-Haltestelle sei zur Erreichung der Planungsziele ohnehin nicht erforderlich gewesen, was auch die Gestaltung der Haltestelle Mathystraße belege. Bei entsprechender Flächenreduzierung auf der Westseite hätte auch auf der Ostseite eine Fahrspur angelegt werden können. Es gebe in Karlsruhe auch nur eine weitere Kap-Haltestelle. Alternativ hätte die Haltestelle verschoben werden können. Dass es zur Herstellung eines auf Doppeltraktion ausgelegten, „barrierefreien“ Bahnsteigs keine Alternativen gegeben hätte, treffe daher nicht zu. Zumindest hätte die Möglichkeit einer parallelen Anliegerzufahrt bestanden. Ein Pflegeheim sei auch weit mehr als ein gewerblich genutztes Bürogebäude auf eine zweckentsprechende, angemessene Zufahrt angewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ aufzuheben.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da mit einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. der maßgeblichen Verfahrensvorschrift nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint sei. Dass der Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze nicht vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten oder situationsbedingter Erwerbschancen. Zwar erfasse der eigentumsrechtlich geschützte Kern der Anliegernutzung auch den Zugang bzw. - bei gewerblicher Nutzung - auch die Zufahrt. Jedoch habe sich an der Zugangssituation im Bereich des Haupteingangs nichts geändert. Soweit eine Vorfahrt vor diesen in Rede stehe, handle es sich um keine für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmte und geeignete Verbindung zur öffentlichen Straße. Eine solche Verbindung bestehe lediglich bei den von dem Vorhaben unberührt bleibenden Zufahrten südlich des Haupteingangs und in der Luisenstraße. Diese stellten sich im Übrigen als anderweitige und ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dar. Der Baugenehmigung lasse sich schließlich nicht entnehmen, dass der (Haupt-)Zugang als (Haupt-)Zufahrt genehmigt worden wäre. Solches folge auch nicht aus dem Plan der Außenanlagen. Die Einlassungen des Klägers seien überdies widersprüchlich, da der Eingangsbereich nach seiner Beschilderung ohnehin nur für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt und damit nicht für Krankentaxen freigegeben sei. Eine Notfallrettung sei weiterhin möglich, entweder über die nach wie vor vorhandenen Zufahrten oder über den an dem Haupteingang vorbeiführenden hinreichend breiten Geh- und Radweg.
17 
Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn aufgrund der örtlichen Situation komme ohne Aufgabe der Planungsziele keine andere Situierung der Haltestelle in Betracht. Am gewählten Standort drängten sich auch keine alternativen Ausführungen auf. Insbesondere scheide eine Verlagerung der gesamten Haltestelle auf die Westseite der Rüppurrer Straße aufgrund der dortigen Ladengeschäfte und Zufahrten aus. Auch eine Absenkung des Bahnsteigs im Bereich des klägerischen Haupteingangs komme wegen der dem entgegenstehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 BOStrab, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Auch könne so keine Barrierefreiheit erreicht werden. Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre schließlich nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Jedenfalls könnte er durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
18 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass Notarztwagen und Rettungsfahrzeuge auch nach dem Umbau der Haltestelle noch über den Geh- und Radweg bis vor den Haupteingang fahren könnten. Dem seinerzeit gestellten Bauantrag ließen sich keine konkreten Angaben zum Fahrweg der Rettungsfahrzeuge entnehmen. Auch für eine entsprechende Zusage sei nichts ersichtlich. Für alle anderen Fahrzeuge habe es nach der Beschilderung ohnehin keine Genehmigung zur Vorfahrt bis zum Haupteingang gegeben. Davon, dass diese - offenbar in unzulässiger Weise - auch von anderen Fahrzeugen wie Krankentransportfahrzeugen oder Taxen genutzt worden sei, habe demgegenüber nicht ausgegangen werden können. Auch die besondere Bedeutung, die der Kläger dem Haupteingang beimesse, sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auf die als solche ausgewiesene Zufahrt südlich des Haupteingangs sei schließlich Rücksicht genommen worden. Nach alledem habe der Kläger im Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen. Zu der inzwischen realisierten Maßnahme habe es auch keine verkehrlich sinnvolle Alternative gegeben. Ein subjektives Abwehrrecht könnte sich zwar im Grundsatz aus der erteilten Baugenehmigung ergeben. Dies setzte jedoch voraus, dass darin ein bestimmtes Zugangs- und Zufahrtsrecht zur bzw. von der Rüppurrer Straße verbrieft wäre, welches zumindest wesentlich erschwert würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der sog. Haupteingang nicht als Zugang oder Zufahrt genehmigt worden sei. Eine Änderung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG liege schon nicht vor, da der status quo nicht berührt und die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge (über den Geh- und Radweg) erhalten bleibe. Auch bestehe im Süden nach wie vor eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz i. S. des § 15 Abs. 2 StrG. Damit scheide auch eine Eigentumsverletzung aus. Ein zur Aufhebung der Plangenehmigung führender Abwägungsmangel liege jedenfalls nicht vor.
21 
Der Senat hat die Zufahrtssituation beim Alten- und Pflegeheim, dessen „innere Erschließung und den Haltestellenbereich „Werderstraße“ in Augenschein genommen; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 wird insoweit Bezug genommen.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die den Neubau des Pflegezentrums betreffenden Bauakten der Stadt Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung einer Teilfläche der Freinsheimer Straße in Mannheim.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../6, Freinsheimer Straße ..., das sie samt der darauf befindlichen Gebäude an ein Unternehmen vermietet hat, das elektrotechnische und elektronische Geräte, insbesondere Kontrollanlagen, herstellt. Das Grundstück wird im Südwesten über die Freinsheimer Straße erschlossen. Diese mündet westlich des Grundstücks nach etwa 25 m in die Ellerstadter Straße und im weiteren östlichen Verlauf in die Assenheimer Straße. Nach dem am 17.7.1964 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altriper Straße, Vorderer Sporwörth und Rhenaniastraße“ liegt das Grundstück in einem Gewerbegebiet und grenzt an die Verkehrsfläche der jetzigen Freinsheimer Straße.
Das Grundstück der Klägerin ist entsprechend der am 15.11.1994 erteilten Baugenehmigung mit einem Betriebsgebäude bebaut, das etwa 6,25 m zurückgesetzt von der Freinsheimer Straße liegt; davor befinden sich senkrecht zur Straße angeordnete Pkw-Stellplätze. Entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze verläuft von der Freinsheimer Straße aus eine ca. 3,50 m breite Zufahrt. Die östlich angrenzenden Nachbargrundstücke ebenso wie die südlich der Freinsheimer Straße gegenüberliegenden Grundstücke gehören zum Betriebsgelände eines Kunststoffwerks.
Nachdem der Inhaber des Kunststoffwerks der Beklagten den Wunsch vorgetragen hatte, ihm den Teil des Straßengrundstücks zu überlassen, der zwischen seinen Werksgrundstücken verläuft, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Teileinziehung der Freinsheimer Straße ein, schrieb die Inhaber der dort ansässigen Firmen und die Eigentümer der anliegenden Grundstücke an und machte ihre Einziehungsabsicht am 31.3.2011 öffentlich bekannt.Die Klägerin wandte ein, die Teileinziehung würde zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung ihres Grundstücks führen. Die dort ansässige Elektronikfirma bekomme in der Woche mehrfach Waren mittels Lastkraftwagen angeliefert, die im Falle der Teileinziehung mangels Wendemöglichkeit wieder rückwärts aus der Freinsheimer Straße herausfahren müssten. Dies sei aufgrund der Gegebenheiten vor Ort faktisch nicht möglich. Die Firma sei dringend auf die Möglichkeit der Durchfahrt durch die Freinsheimer Straße angewiesen. Durch die Einziehung der Teilfläche würde ihre Belieferung unmöglich gemacht; sie wäre gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb auf dem Grundstück der Klägerin einzustellen. Eine Einziehung sei nach dem Straßengesetz nur aus Gründen des öffentlichen Wohls, nicht aber aus privaten Gründen möglich.
Darauf entgegnete die Beklagte, zur Verbesserung der Wendemöglichkeit für den andienenden Kraftfahrzeugverkehr werde die ursprünglich vorgesehene Einzugsfläche im Westen um ca. 12 m in der Länge reduziert. Durch den Wegfall der Weiterfahrmöglichkeit und den Wegfall von Parkplätzen im Bereich der Einzugsfläche würden die Eigentumsrechte und Anliegergebrauchsrechte der Klägerin nicht eingeschränkt. Der Anliegergebrauch sichere eine ausreichende Verbindung eines Grundstücks zu dem davor liegenden Straßenteil und die Anbindung dieses Straßenteils an das allgemeine Verkehrsnetz. Beides bleibe hier erhalten. Der Anliegergebrauch enthalte weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Die Verfügung der Beklagten vom 29.9.2011, die - verkürzte - Teilfläche der Freinsheimer Straße einzuziehen, wurde am 10.11.2011 öffentlich bekannt gemacht.
Dagegen legte die Klägerin am 16.11.2011 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.6.2012 zurückwies. Die Klägerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Straßenfläche im Bereich der Grundstücke des Kunststoffwerks sei für den öffentlichen Verkehr entbehrlich und könne deshalb nach § 7 Abs. 1 StrG eingezogen werden.
Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin vom 26.6.2012 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.2.2014 als unzulässig abgewiesen. Der Klägerin fehle die erforderliche Klagebefugnis, weil der Anliegergebrauch, auf den sich die Klägerin sinngemäß berufe, keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition vermittele. Das baden-württembergische Straßengesetz schließe einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung aus.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat ihre Berufung gegen dieses Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit mit Beschluss vom 24.6.2014, der Klägerin zugestellt am 7.7.2014, zugelassen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist die Klägerin auf die Fristversäumnis hingewiesen worden; am 14.8.2014 hat sie unter Vorlage einer auf den 28.7.2014 datierten Berufungsbegründungsschrift sowie eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Mitarbeiterin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
10 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Ihr Grundstück sei größtenteils an die Elektronikfirma vermietet; lediglich im zweiten Obergeschoss des dort befindlichen Gebäudes befänden sich zwei Wohnungen. Da die Freinsheimer Straße sehr eng und aufgrund weiterer dort angesiedelter Unternehmen mit Pkws von Mitarbeitern und Kunden an den Straßenrändern zugeparkt sei, sei ein Wenden oder Rückwärtsfahren der anliefernden Lastkraftwagen und Kleintransporter nicht möglich. Schon heute sei es für einen Lastkraftwagen nur schwer möglich, die einzelnen Firmengrundstücke zu erreichen. Durch die Verkürzung der Einziehungsfläche um 12 m ändere sich daran nichts.
11 
Aus privaten Gründen dürfe eine Einziehungsverfügung nicht getroffen werden. Die Beklagte habe bei ihrer Ermessensausübung Kriterien zu Grunde gelegt, die sie nicht hätte berücksichtigen dürfen. Aber selbst wenn man das Interesse des Kunststoffwerks berücksichtigen wollte, hätte eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nicht dazu geführt, die Teilfläche komplett dem öffentlichen Straßenverkehr zu entziehen. Es hätte eine Auflage erfolgen können, die Durchfahrt für den Anliegerverkehr wenigstens werktags tagsüber zuzulassen. Die Berechnung der verbleibenden Rangierfläche durch die Beklagte werde bestritten, zumal dabei die auf beiden Seiten der Straße parkenden Fahrzeuge nicht berücksichtigt seien. Bislang könnten Lastkraftwagen unabhängig davon, ob sie in die vorhandene Einfahrt auf ihrem Grundstück passten, an ihr Grundstück heranfahren, die Ware abladen und dann weiterfahren. Dies sei nach der Teileinziehung nicht mehr möglich. Die Verkehrsfläche sei daher nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 StrG für den Verkehr entbehrlich.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2014 - 1 K 1476/12 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 29. September 2012 in Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2012 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Die Einziehung verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, insbesondere nicht im Kern ihres Anliegergebrauchs. Sie sei allein auf die erste Alternative von § 7 StrG gestützt, die Entbehrlichkeit der Verkehrsfläche. Zu der behaupteten erheblichen Erschwerung der Benutzung des Grundstücks wegen einer Beeinträchtigung des Anlieferungsverkehrs für die ansässige Firma werde es nicht kommen. Die verbleibende Rangierfläche sei so groß, dass die Einziehung nicht einmal die Schaffung eines Wendehammers notwendig mache. Die Auflage von Schleppkurvenschablonen für verschiedene Arten von Lastkraftwagen auf einen Lageplan des Grundstücks und der Straße bestätige dies. Sofern in der Freinsheimer Straße verkehrsordnungswidrig geparkt werde, wofür wegen der vorhandenen zahlreichen privaten Firmenparkplätze kein Grund bestehe, sei dies für die straßenrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Zudem sei die vorhandene Einfahrt in den hinteren Teil des Grundstücks der Klägerin aufgrund der baulichen Gegebenheiten schon nicht breit genug, um von großen Lastkraftwagen befahren zu werden. Ungeachtet dessen sei die Freinsheimer Straße auch durch große Lastkraftwagen vorwärts und rückwärts befahrbar. Die Zufahrt zum Anwesen der Klägerin sei gewährleistet.
17 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Altriper Straße, Vorderer Sporwörth“, die Baugenehmigungsakte der Beklagten für das Grundstück der Klägerin und die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008 - RASt 2006) sowie zu Bemessungsfahrzeugen und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (FGSV 287, Ausgabe 2001) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben der Ehemann der Klägerin und Gesellschafter der auf ihrem Grundstück ansässigen Firma deren Betriebsabläufe sowie ein Mitarbeiter der Beklagten aus dem Fachbereich Städtebau die mit einem Luftbild aus dem Geoinformationssystem des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vorgelegten Schleppkurvenschablonen erläutert.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 7.8.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag vom 13.8.2014 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 28.7.2014 zur Post gegeben wurde, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass er fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
B.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
20 
Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt das baden-württembergische Straßengesetz einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung nicht aus. Zwar enthält es keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -; ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 101, 236). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Mit ihrem Vortrag, die Entstehung einer Sackgasse durch die Teileinziehung führe mangels Wendemöglichkeit dazu, dass der Anlieferungsverkehr mit Lastkraftwagen zu ihrem Grundstück nicht mehr stattfinden könne, macht die Klägerin eine Verletzung dieses Kerns des Anliegergebrauchs geltend.
II.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Teileinziehung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Teileinziehung im Übrigen kommt es nicht an. Die Klägerin könnte die Aufhebung der Teileinziehung nur verlangen, wenn diese gegen Normen verstieße, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.
22 
1. Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist. Entbehrlich für den Verkehr ist sie nur dann, wenn sie auch für den Anliegerverkehr nicht mehr benötigt wird (Urteil vom 11.8.1980 - V 2182/79 -; vgl. auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 10). Dem Anlieger steht nach dem Straßengesetz der Kern seines Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu. Soweit dieser Kern betroffen ist, dient das Tatbestandsmerkmal der Entbehrlichkeit in § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG daher auch dem Schutz des Straßenanliegers.
23 
Dagegen kann der Anlieger grundsätzlich nicht verlangen, dass seine Interessen und Belange, die nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst sind, im Rahmen des Einziehungsermessens berücksichtigt werden; ein subjektives Recht gewährt ihm das Straßengesetz insoweit nicht (Beschluss des Senats vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -). § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG sieht auch, anders als die Klägerin wohl meint, keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vor; für ein subjektives Recht des Anliegers auf gerechte Abwägung seiner Belange enthält diese Regelung daher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19.12.2007 - 5 S 1612/07 -).
24 
2. § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG ist, soweit er auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht verletzt. Der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin ist hier durch die Einziehung der Teilfläche der Freinsheimer Straße nicht betroffen; er steht der Annahme der Entbehrlichkeit dieser Straßenfläche daher nicht entgegen. Ob die Teileinziehung im Übrigen rechtmäßig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
25 
a) Zum Kern des Anliegergebrauchs gehört, wie unter I. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Zufahrt zu dem Grundstück, soweit der Eigentümer zur angemessenen Nutzung seines Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Die angemessene Nutzung eines Grundstücks, das wie dasjenige der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt, erfordert in der Regel die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen. Denn Grundstücke in Gewerbegebieten sind regelmäßig nur erschlossen, wenn diese Möglichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94). Lastkraftwagen müssen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren als auch über die Straße wieder abfahren können (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 2 S 913/05 -, KStZ 2006, 192). Erfordert die Erschließung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet für eine dort genehmigte und ausgeübte Nutzung die Möglichkeit der Zufahrt mit Lastkraftwagen, ist der Anlieger auf diese Zufahrt angewiesen; ihr Fortbestand gehört dann zum Kern des Anliegergebrauchs. Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -; Urteile des Senats vom 9.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837 - zur Aufstellung eines Verkaufsständers, und vom 16.1.1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990, 3290 - zu Parkmöglichkeiten).
26 
b) Nach diesen Maßgaben ist der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin auch nach der Teileinziehung gewährleistet.
27 
aa) Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Schleppkurven und des Luftbilds im entsprechenden Maßstab (1 : 250) davon überzeugt, dass die bislang bestehende Möglichkeit für Lastkraftwagen, auf das Grundstück der Klägerin heraufzufahren, durch die Teileinziehung der Freinsheimer Straße nicht eingeschränkt wird.
28 
Die baurechtlich genehmigte Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin ist nur etwa 3,50 m breit. Die Lastkraftwagen, die diese Zufahrt derzeit nutzen können, sind dazu auch nach der Teileinziehung in der Lage. Ihre Ein- und Abfahrtsmöglichkeiten werden nicht eingeschränkt. Derzeit können sie entweder vorwärts in die Zufahrt hineinsetzen, auf die Straße zurücksetzen und dann abfahren oder rückwärts in die Zufahrt einfahren und dann vorwärts abfahren. Beide Varianten sind auch nach der Teileinziehung möglich. Denn die verbleibende Fläche der Freinsheimer Straße geht - von der Ellerstadter Straße aus gesehen - über das Grundstück der Klägerin hinaus und erstreckt sich weitere 12 m Richtung Osten. Diese Strecke genügt ohne weiteres, um die bestehenden Auffahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Mitarbeiter der Beklagten demonstrierte Auflage der Schleppkurvenschablonen für Transporter sowie für zwei- und dreiachsige Müllfahrzeuge auf das Luftbild der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und des maßgeblichen Bereichs der Freinsheimer Straße hat dies bestätigt. Danach liegen die Schleppkurven, die die überstrichene Fläche durch die bezeichneten Fahrzeuge bei der Kurvenfahrt - hier der Einfahrt von der Straße in die Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin - angeben (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001), innerhalb der verbleibenden Rangierfläche (vgl. Schleppkurven 3, 4, 21 - 24 der FGSV 287, Ausgabe 2001).
29 
Dabei geht der Senat entsprechend den RASt 2006, die als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120), davon aus, dass auch Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten als Wendeflächen mitbenutzt werden können (Nr. 6.1.2.1 RASt 2006; ebenso die Rechtsprechung zum planerischen Gestaltungsraum der Gemeinden beim Verzicht auf Wendeanlagen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -, juris). Dies gilt nicht für die baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin; diese werden aber auch nicht in Anspruch genommen.
30 
Grundlage der Beurteilung des Senats sind die tatsächlich vorhandenen Flächen, wie sie sich aus dem Luftbild ergeben. Auf die von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin bestrittenen Maßangaben zur Berechnung der Rangierfläche kommt es deshalb nicht an.
31 
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Verlässlichkeit der vorgelegten Schleppkurvenschablonen in Abrede gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Schleppkurven ebenso wie die RASt 2006 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, also von anerkannten Fachleuten, für den Entwurf von Kraftfahrzeugverkehrsanlagen erstellt worden sind (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001). Ihre Maße sind daher als sachverständige Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG zu berücksichtigen. Allerdings ist der Einwand des Klägervertreters insoweit berechtigt, als aus den vorgelegten Schleppkurvenschablonen keine sicheren Rückschlüsse auf den Flächenbedarf größerer Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren in der Kurve gezogen werden können. Denn nach Nr. 3 der FGSV 287, Ausgabe 2001, sind die Schablonen für Vorwärtsfahrten anwendbar, für Rückwärtsfahrten jedoch nur näherungsweise für kleinere Fahrzeuge ohne Anhänger, also für zweiachsige „kleine“, nicht aber für dreiachsige „große“ Lastkraftwagen oder Lastzüge (vgl. Tabelle 1 Nr. 3 FGSV 287, Ausgabe 2001). Letztlich kommt es aber auf den genauen Flächenbedarf bei Rückwärtsfahrten größerer Lastkraftwagen nicht an. Denn ihre Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin wird bereits durch die Enge der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin begrenzt; die vorgesehene Teileinziehung führt insoweit zu keiner Verschlechterung. Nach den derzeitigen Betriebsabläufen der Elektronikfirma, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, benutzen größere Fahrzeuge auch nicht die Zufahrt auf dem Grundstück, sondern werden vor dem Grundstück auf der Freinsheimer Straße be- und entladen.
32 
bb) Auf die Frage, ob größere Lastkraftwagen oder auch solche mit Anhänger, die wegen der Enge der Zufahrt schon jetzt nicht auf das Grundstück der Klägerin herauffahren können, nach der Teileinziehung in der Sackgasse der Freinsheimer Straße wenden können, kommt es nicht an.
33 
Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass diese Fahrzeuge vom Grundstück der Klägerin aus auch rückwärts durch die Freinsheimer Straße bis zur Einmündung in die Ellerstadter Straße setzen könnten. Denn eine solche Fahrweise wäre dem Lieferverkehr mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht zumutbar (vgl. dazu § 9 Abs. 5 StVO sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 46 der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Vorschrift 71 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993, aktualisierte Fassung August 2007; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120 und BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Lastkraftwagen, die nicht auf ihr Grundstück herauffahren können, auf der Freinsheimer Straße wenden können. Zum Kern ihres Anliegergebrauchs gehört nicht die derzeit bestehende tatsächliche Möglichkeit, Lastkraftwagen auf der Freinsheimer Straße vor ihr Grundstück fahren zu lassen und dort zu be- und entladen. Ihre Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnung“ vom 15.11.1994 gibt für ein entsprechendes Recht ebenfalls nichts her (vgl. dazu § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG).
34 
cc) Unerheblich ist auch, dass die Lastkraftwagen das Grundstück der Klägerin nach der Teileinziehung nur noch von Nordwesten über die Ellerstadter Straße und nicht mehr von Südosten über die Assenheimer Straße erreichen können. Der Anfahrtsweg wird vom Kern des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
35 
dd) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Einstellung des Betriebs der Elektronikfirma infolge der Teileinziehung sind, ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt darauf berufen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich. Nach schriftsätzlicher Darstellung der Klägerin und den Erläuterungen ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung wird die Elektronikfirma regelmäßig mit Transformatoren, verschiedenen elektronischen Geräten, Kabeln und Schaltern, Schläuchen und Armaturen, Leiterplatten und anderen Waren beliefert; außerdem werden die produzierten elektronischen Steuerungen abgeholt. Weshalb diese Gegenstände nicht mit einem zweiachsigen Lastkraftwagen transportiert werden könnten, der in die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin hinein- und nach einmaligen Zurücksetzen wieder vorwärts abfahren könnte (s. o. aa)), erschließt sich nicht. Im Übrigen kann einem Betrieb durchaus auch eine Umorganisation zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris).
36 
ee) Sollte die Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden, steht dies einer Einziehung nicht entgegen, sondern kann ausnahmsweise einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.).
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 20. Januar 2016
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 13.8.2014 und damit nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist am 7.8.2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Klägerin ist jedoch auf ihren fristgerecht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellten Antrag vom 13.8.2014 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Denn sie hat durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und dessen Kanzleimitarbeiterin glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen ist davon auszugehen, dass der Schriftsatz zur Begründung der Berufung am Montag, dem 28.7.2014 zur Post gegeben wurde, so dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass er fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingehen würde.
B.
19 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
20 
Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schließt das baden-württembergische Straßengesetz einen Anspruch des Straßenanliegers auf Aufhebung einer Einziehungsverfügung nicht aus. Zwar enthält es keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz einräumt. Vielmehr bestimmt § 15 Abs. 1 StrG, dass ihm kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG setzen jedoch ein subjektives Recht des Straßenanliegers (§ 15 Abs. 1 StrG) auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz voraus (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH 52, 149; zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -; ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 101, 236). Diese subjektiv geschützte Rechtsposition ist allerdings auf die Befugnisse beschränkt, die der Gesetzgeber dem Anlieger zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts mindestens zu gewährleisten hat (Urteil des Senats vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.). Danach werden die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt (BVerfG, Beschlüsse vom 11.9.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358, und vom 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426). Das Straßengesetz für Baden-Württemberg schützt als subjektives Recht des Straßenanliegers also nur den verfassungsrechtlich gewährleisteten Kern des Anliegergebrauchs. Dazu gehört die Zufahrt mit einem Fahrzeug nur insoweit, als der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstücks unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist (vgl. Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Mit ihrem Vortrag, die Entstehung einer Sackgasse durch die Teileinziehung führe mangels Wendemöglichkeit dazu, dass der Anlieferungsverkehr mit Lastkraftwagen zu ihrem Grundstück nicht mehr stattfinden könne, macht die Klägerin eine Verletzung dieses Kerns des Anliegergebrauchs geltend.
II.
21 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtene Teileinziehung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Teileinziehung im Übrigen kommt es nicht an. Die Klägerin könnte die Aufhebung der Teileinziehung nur verlangen, wenn diese gegen Normen verstieße, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.
22 
1. Rechtsgrundlage für die Teileinziehung ist § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG. Danach kann eine Straße eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist. Entbehrlich für den Verkehr ist sie nur dann, wenn sie auch für den Anliegerverkehr nicht mehr benötigt wird (Urteil vom 11.8.1980 - V 2182/79 -; vgl. auch Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 7 Rn. 10). Dem Anlieger steht nach dem Straßengesetz der Kern seines Anliegergebrauchs als subjektives Recht zu. Soweit dieser Kern betroffen ist, dient das Tatbestandsmerkmal der Entbehrlichkeit in § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG daher auch dem Schutz des Straßenanliegers.
23 
Dagegen kann der Anlieger grundsätzlich nicht verlangen, dass seine Interessen und Belange, die nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst sind, im Rahmen des Einziehungsermessens berücksichtigt werden; ein subjektives Recht gewährt ihm das Straßengesetz insoweit nicht (Beschluss des Senats vom 5.8.2008 - 5 S 760/08 -). § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG sieht auch, anders als die Klägerin wohl meint, keine Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange vor; für ein subjektives Recht des Anliegers auf gerechte Abwägung seiner Belange enthält diese Regelung daher keine Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 19.12.2007 - 5 S 1612/07 -).
24 
2. § 7 Abs. 1 Alt. 1 StrG ist, soweit er auch dem Schutz der Klägerin dient, nicht verletzt. Der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin ist hier durch die Einziehung der Teilfläche der Freinsheimer Straße nicht betroffen; er steht der Annahme der Entbehrlichkeit dieser Straßenfläche daher nicht entgegen. Ob die Teileinziehung im Übrigen rechtmäßig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen.
25 
a) Zum Kern des Anliegergebrauchs gehört, wie unter I. ausgeführt, auch die Möglichkeit der Zufahrt zu dem Grundstück, soweit der Eigentümer zur angemessenen Nutzung seines Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten darauf angewiesen ist. Die angemessene Nutzung eines Grundstücks, das wie dasjenige der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt, erfordert in der Regel die Möglichkeit des Herauffahrens mit Lastkraftwagen. Denn Grundstücke in Gewerbegebieten sind regelmäßig nur erschlossen, wenn diese Möglichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 9.1.2013 - 9 B 33.12 -, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94). Lastkraftwagen müssen von der Straße auf das Grundstück hinauffahren als auch über die Straße wieder abfahren können (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2005 - 2 S 913/05 -, KStZ 2006, 192). Erfordert die Erschließung eines Grundstücks in einem Gewerbegebiet für eine dort genehmigte und ausgeübte Nutzung die Möglichkeit der Zufahrt mit Lastkraftwagen, ist der Anlieger auf diese Zufahrt angewiesen; ihr Fortbestand gehört dann zum Kern des Anliegergebrauchs. Die tatsächliche Möglichkeit, Betriebsabläufe, insbesondere Ladevorgänge, in den öffentlichen Straßenraum zu verlagern, zählt dagegen nicht zum Kern des Anliegergebrauchs. Denn auf tatsächliche Gegebenheiten und Chancen erstreckt sich der Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82, 1 BvR 356/82, 1 BvR 794/82 -, BVerfGE 68, 193; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -; Urteile des Senats vom 9.12.1999 - 5 S 2051/98 -, NVwZ-RR 2000, 837 - zur Aufstellung eines Verkaufsständers, und vom 16.1.1990 - 5 S 2525/89 -, NJW 1990, 3290 - zu Parkmöglichkeiten).
26 
b) Nach diesen Maßgaben ist der Kern des Anliegergebrauchs der Klägerin auch nach der Teileinziehung gewährleistet.
27 
aa) Der Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vorgelegten Schleppkurven und des Luftbilds im entsprechenden Maßstab (1 : 250) davon überzeugt, dass die bislang bestehende Möglichkeit für Lastkraftwagen, auf das Grundstück der Klägerin heraufzufahren, durch die Teileinziehung der Freinsheimer Straße nicht eingeschränkt wird.
28 
Die baurechtlich genehmigte Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin ist nur etwa 3,50 m breit. Die Lastkraftwagen, die diese Zufahrt derzeit nutzen können, sind dazu auch nach der Teileinziehung in der Lage. Ihre Ein- und Abfahrtsmöglichkeiten werden nicht eingeschränkt. Derzeit können sie entweder vorwärts in die Zufahrt hineinsetzen, auf die Straße zurücksetzen und dann abfahren oder rückwärts in die Zufahrt einfahren und dann vorwärts abfahren. Beide Varianten sind auch nach der Teileinziehung möglich. Denn die verbleibende Fläche der Freinsheimer Straße geht - von der Ellerstadter Straße aus gesehen - über das Grundstück der Klägerin hinaus und erstreckt sich weitere 12 m Richtung Osten. Diese Strecke genügt ohne weiteres, um die bestehenden Auffahrtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Klägerin zu erhalten. Die in der mündlichen Verhandlung von dem Mitarbeiter der Beklagten demonstrierte Auflage der Schleppkurvenschablonen für Transporter sowie für zwei- und dreiachsige Müllfahrzeuge auf das Luftbild der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin und des maßgeblichen Bereichs der Freinsheimer Straße hat dies bestätigt. Danach liegen die Schleppkurven, die die überstrichene Fläche durch die bezeichneten Fahrzeuge bei der Kurvenfahrt - hier der Einfahrt von der Straße in die Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin - angeben (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001), innerhalb der verbleibenden Rangierfläche (vgl. Schleppkurven 3, 4, 21 - 24 der FGSV 287, Ausgabe 2001).
29 
Dabei geht der Senat entsprechend den RASt 2006, die als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG konkretisieren (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120), davon aus, dass auch Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten als Wendeflächen mitbenutzt werden können (Nr. 6.1.2.1 RASt 2006; ebenso die Rechtsprechung zum planerischen Gestaltungsraum der Gemeinden beim Verzicht auf Wendeanlagen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76; BayVGH, Beschluss vom 30.10.2013 - 6 ZB 11.245 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - 8 C 11709/05 -, juris). Dies gilt nicht für die baurechtlich genehmigten Stellplätze auf dem Grundstück der Klägerin; diese werden aber auch nicht in Anspruch genommen.
30 
Grundlage der Beurteilung des Senats sind die tatsächlich vorhandenen Flächen, wie sie sich aus dem Luftbild ergeben. Auf die von der Beklagten mitgeteilten und von der Klägerin bestrittenen Maßangaben zur Berechnung der Rangierfläche kommt es deshalb nicht an.
31 
Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Verlässlichkeit der vorgelegten Schleppkurvenschablonen in Abrede gestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Schleppkurven ebenso wie die RASt 2006 von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, also von anerkannten Fachleuten, für den Entwurf von Kraftfahrzeugverkehrsanlagen erstellt worden sind (vgl. Nr. 1 FGSV 287, Ausgabe 2001). Ihre Maße sind daher als sachverständige Konkretisierung allgemein anerkannter Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG zu berücksichtigen. Allerdings ist der Einwand des Klägervertreters insoweit berechtigt, als aus den vorgelegten Schleppkurvenschablonen keine sicheren Rückschlüsse auf den Flächenbedarf größerer Lastkraftwagen beim Rückwärtsfahren in der Kurve gezogen werden können. Denn nach Nr. 3 der FGSV 287, Ausgabe 2001, sind die Schablonen für Vorwärtsfahrten anwendbar, für Rückwärtsfahrten jedoch nur näherungsweise für kleinere Fahrzeuge ohne Anhänger, also für zweiachsige „kleine“, nicht aber für dreiachsige „große“ Lastkraftwagen oder Lastzüge (vgl. Tabelle 1 Nr. 3 FGSV 287, Ausgabe 2001). Letztlich kommt es aber auf den genauen Flächenbedarf bei Rückwärtsfahrten größerer Lastkraftwagen nicht an. Denn ihre Auffahrt auf das Grundstück der Klägerin wird bereits durch die Enge der Zufahrt auf dem Grundstück der Klägerin begrenzt; die vorgesehene Teileinziehung führt insoweit zu keiner Verschlechterung. Nach den derzeitigen Betriebsabläufen der Elektronikfirma, die der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, benutzen größere Fahrzeuge auch nicht die Zufahrt auf dem Grundstück, sondern werden vor dem Grundstück auf der Freinsheimer Straße be- und entladen.
32 
bb) Auf die Frage, ob größere Lastkraftwagen oder auch solche mit Anhänger, die wegen der Enge der Zufahrt schon jetzt nicht auf das Grundstück der Klägerin herauffahren können, nach der Teileinziehung in der Sackgasse der Freinsheimer Straße wenden können, kommt es nicht an.
33 
Dies folgt entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht daraus, dass diese Fahrzeuge vom Grundstück der Klägerin aus auch rückwärts durch die Freinsheimer Straße bis zur Einmündung in die Ellerstadter Straße setzen könnten. Denn eine solche Fahrweise wäre dem Lieferverkehr mit Blick auf das Straßenverkehrsrecht und Unfallverhütungsvorschriften in der Regel nicht zumutbar (vgl. dazu § 9 Abs. 5 StVO sowie § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. § 46 der „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV Vorschrift 71 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993, aktualisierte Fassung August 2007; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120 und BVerwG, Urteil vom 27.4.1990 - 8 C 77.88 -, NVwZ 1991, 76). Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass Lastkraftwagen, die nicht auf ihr Grundstück herauffahren können, auf der Freinsheimer Straße wenden können. Zum Kern ihres Anliegergebrauchs gehört nicht die derzeit bestehende tatsächliche Möglichkeit, Lastkraftwagen auf der Freinsheimer Straße vor ihr Grundstück fahren zu lassen und dort zu be- und entladen. Ihre Baugenehmigung für den „Neubau eines Betriebsgebäudes mit Wohnung“ vom 15.11.1994 gibt für ein entsprechendes Recht ebenfalls nichts her (vgl. dazu § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG).
34 
cc) Unerheblich ist auch, dass die Lastkraftwagen das Grundstück der Klägerin nach der Teileinziehung nur noch von Nordwesten über die Ellerstadter Straße und nicht mehr von Südosten über die Assenheimer Straße erreichen können. Der Anfahrtsweg wird vom Kern des Anliegergebrauchs nicht umfasst. Vielmehr genügt, dass eine ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz überhaupt besteht; eventuelle Umwege aufgrund einer (Teil-)Einziehung sind hinzunehmen (Beschluss des Senats vom 22.2.1999 - 5 S 172/99 -, VBlBW 1999, 313; s. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.2.2000 - 3 C 14.99 -, juris).
35 
dd) Tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Einstellung des Betriebs der Elektronikfirma infolge der Teileinziehung sind, ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin als Grundstückseigentümerin überhaupt darauf berufen könnte, weder dargelegt noch ersichtlich. Nach schriftsätzlicher Darstellung der Klägerin und den Erläuterungen ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung wird die Elektronikfirma regelmäßig mit Transformatoren, verschiedenen elektronischen Geräten, Kabeln und Schaltern, Schläuchen und Armaturen, Leiterplatten und anderen Waren beliefert; außerdem werden die produzierten elektronischen Steuerungen abgeholt. Weshalb diese Gegenstände nicht mit einem zweiachsigen Lastkraftwagen transportiert werden könnten, der in die Zufahrt auf das Grundstück der Klägerin hinein- und nach einmaligen Zurücksetzen wieder vorwärts abfahren könnte (s. o. aa)), erschließt sich nicht. Im Übrigen kann einem Betrieb durchaus auch eine Umorganisation zugemutet werden (BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 82.80 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1992 - 2 A 4.89 -, juris).
36 
ee) Sollte die Nutzung der Zufahrt zum Grundstück der Klägerin durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt werden, steht dies einer Einziehung nicht entgegen, sondern kann ausnahmsweise einen Anspruch auf ein verkehrsregelndes Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO begründen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.2.2002 - 5 S 1121/00 -, a. a. O.).
III.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
38 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
39 
Beschluss vom 20. Januar 2016
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 - 13 K 68/11 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der erheblichen Erschwerung der Zufahrt zu seinem Grundstück eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Straße vor seiner Grundstückszufahrt.
Er ist Eigentümer des Grundstücks A...... Straße ... in Uhingen, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die A...... Straße und die D... Straße an. Auf dem zur A...... Straße hin gelegenen Teil des Grundstücks befindet sich eine Hoffläche und eine Grundstückszufahrt, die mit einem zweiflügeligen Metalltor zur Straße hin abschließt.
Im Jahr 2009 ließ die Beklagte die A...... Straße u. a. im Bereich vor dem Grundstück des Klägers einschließlich des Gehweges ausbauen. Dadurch entstand im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers eine Höhendifferenz zwischen dem Gehweg und der Zufahrtsfläche zur Garage von bis zu 45 cm. Die Forderung des Klägers nach Wiederherstellung einer problemlosen Grundstückszu- und -abfahrt wies die Beklagte mit der Begründung zurück, der neue Gehweg sei bewusst so geplant worden, dass der Gehweg höhengleich mit 2,5 % Querneigung zur Straße verlaufe, um einen gesicherten Oberflächenwasserabfluss zu erreichen. Eine Einigung über weitere bauliche Maßnahmen, mit denen eine Zufahrt zur Garage des Klägers geschaffen werden sollte, kam nicht zustande.
Am 07.01.2011 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den ursprünglichen Zustand der A...... Straße vor seiner Grundstückszufahrt wieder herzustellen, insbesondere den Höhenunterschied zwischen Gehweg und Grundstückszufahrt durch Absenkung des Gehwegs zu beseitigen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zufahrt zu seinem Grundstück zur dauerhaften Zufahrtsmöglichkeit angemessen anzupassen. Weiter hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mit seinem dritten Hilfsantrag hat er die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, ihm stehe ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung der Grundstückszufahrt zu. Durch den Ausbau der Straße sei ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden, der ihn in seinen Rechten als Straßenanlieger verletze, denn ihm sei eine Zufahrt zu seinem Grundstück - anders als den anderen Grundstückseigentümern entlang der Straße - nicht mehr möglich. Hilfsweise ergebe sich sein Anspruch aus § 15 Abs. 2 StrG.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Es liege schon kein rechtswidriger Zustand vor, da die Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Unabhängig davon könne ein Folgenbeseitigungsanspruch nur die Angleichung der Auffahrt auf seinem Grundstück umfassen, nicht jedoch die Angleichung des Einfahrtstores. Einem Folgenbeseitigungsanspruch stehe jedoch auch die Unzumutbarkeit der Wiederherstellung entgegen, da zum einen Aufwand und Kosten hierfür zu hoch wären und zum anderen die optische und funktionale Tauglichkeit der Straße mit dem Gehweg beeinträchtigt würde. Es wäre sowohl die Verkehrssicherheit durch gegebenenfalls entstehende Unebenheiten gefährdet als auch der Wasserabfluss erheblich beeinträchtigt. Ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 StrG bestehe nicht, weil das Grundstück zu Fuß nach wie vor erreichbar sei. Allenfalls liege eine Erschwerung des Zugangs vor, der jedoch nicht die Schwelle der Opfergrenze erreiche, weil der Gehweg nicht durchgängig um 45 cm erhöht worden sei. Anpassungsmaßnahmen auf seinem Grundstück habe der Kläger abgelehnt, eine Anpassung auf dem Gehweg oder auf der Straße sei unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.09.2012 dazu verurteilt, auf ihre Kosten die durch den Ausbau der A...... Straße entstandene Beeinträchtigung der Grundstückszufahrt des Klägers zu beseitigen, sodass der Kläger seine bisherige Zufahrt wieder in früherem Umfang nutzen kann. Die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen seien so weit wie möglich im öffentlichen Straßenraum vorzunehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei nicht begründet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs zwar vorlägen, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für die Beklagte jedoch unzumutbar sei. Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf die Schaffung eines gleichwertigen Zustandes unter möglichster Schonung seines eigenen Grundstücks zu. Der Ausbau der Straße sei ein hoheitlicher Eingriff, der in eine Rechtsposition des Klägers in rechtswidriger Weise eingegriffen habe. Denn es fehle eine Rechtsgrundlage in Form einer förmlichen Planung für den Ausbau der Straße. Eine solche sei erforderlich, weil der Straßenausbau die Straßenanlieger erheblich beeinträchtige. Der rechtswidrige Zustand bestehe fort, denn die Beklagte habe eine Pflicht zur Folgenbeseitigung nicht anerkannt, sondern lediglich Freiwilligkeitsleistungen angeboten, an denen der Kläger sich in erheblichem Umfang finanziell habe beteiligen sollen. Die Beseitigung des Höhenunterschiedes sei rechtlich zulässig; insbesondere sei nicht zu erkennen, dass durch eine Gehwegabsenkung Fußgänger gefährdet würden. Es sei zumutbar, einen dem ursprünglichen Zustand gleichwertigen Zustand herzustellen; die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Die Auswahl der technisch möglichen Angleichung sei der Entscheidung der Beklagten zu überlassen. Der Anpassungsanspruch umfasse jedoch auch die Wiederherstellung oder den Ersatz der bestehenden Toranlage der Zufahrt.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde der Beklagten am 18.03.2013 zugestellt.
Am 15.04.2013 hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung wie folgt begründet: Durch den Ausbau der A...... Straße werde nicht in das Grundeigentum des Klägers eingegriffen, sondern lediglich dessen Anliegergebrauch eingeschränkt. Die privaten und öffentlichen Belange seien richtig abgewogen worden. Die A...... Straße habe sich in einem schlechten Zustand befunden und ein ungleichmäßiges Gefälle aufgewiesen. Zudem sei die Zufahrtssituation von Seitenstraßen gefährlich gewesen. Ziel der Straßenbaumaßnahme sei zum einen gewesen, die Seitenstraßen möglichst rechtwinklig einmünden zu lassen. Zum anderen habe eine gleichmäßige Steigung der Straße geschaffen werden sollen, um vor allem Räumarbeiten im Winter, aber auch das Befahren der Straße und das Begehen des Gehwegs zu erleichtern. Die Ausführung der Straßenrenovierung sei frühzeitig bekannt gegeben und mit den Anliegern - auch mit dem Kläger - vor Ort besprochen worden. Es sei auch auf den höheren Aufbau hingewiesen worden. Beim Ausbau habe sich dann herausgestellt, dass bei verschiedenen Grundstücken, u. a. auch bei dem des Klägers, eine geänderte Zufahrt hergestellt werden musste. Wäre die Straße bzw. der Gehweg abgeflacht worden, hätte gerade die planerische Vorgabe einer gleichmäßigen Steigung nicht eingehalten werden können. Dagegen bedinge eine Angleichung der Zufahrt auf dem Grundstück des Klägers lediglich eine geringe Änderung, die praktisch keine Auswirkung habe. Man habe dem Kläger angeboten, diese Angleichung auf Kosten der Beklagten durchzuführen. Allein die Grundstücksentwässerung - die in rechtswidriger Weise zuvor auf dem klägerischen Grundstück nicht vorhanden gewesen sei - hätte der Kläger selbst übernehmen sollen. Diesen Vergleichsvorschlag habe der Kläger indes abgelehnt. Bei dieser Ausführung hätte zwar das vorhandene Tor des Klägers nicht mehr gepasst. Eine solche Einschränkung sei vom Kläger jedoch hinzunehmen, da der Anliegergebrauch nicht die Funktionsfähigkeit eines alten Tores umfasse. Darüber hinaus wäre der Kläger ungerechtfertigt bevorzugt, wenn ihm anstelle seiner alten Toranlage eine neue finanziert würde. Im Übrigen sei die Toranlage für den Anliegergebrauch ohne Bedeutung.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. September 2012 - 13 K 68/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte habe die widerstreitenden Interessen nicht fehlerfrei abgewogen. Der Straßenausbau habe zu einem nicht zumutbaren, 45 cm hohen Versatz geführt. Der von ihm beauftragte Sachverständige habe festgestellt, dass die Straßenplanung fehlerhaft gewesen sei, weil Höhenangaben und Querprofile gefehlt hätten, aus denen die zukünftige Zufahrtssituation ersichtlich gewesen wäre. Eine Absenkung im Bereich der Straßenachsen A...... Straße/D... Straße hätte das Problem beseitigt oder zumindest deutlich entschärft. Eine alternative Planung sei möglich gewesen, denn der südliche Fahrbahnrand der D... Straße im Bereich der nördlichen Zufahrtskante zu seinem Grundstück hätte abgesenkt und die Querneigung des Gehwegs im Kurvenbereich (an der Zufahrt) geändert werden können. Dann wäre nur eine geringe Anpassung im Hofbereich seines Grundstücks erforderlich gewesen und das vorhandene Tor hätte wiederverwendet werden können. Die Beklagte habe vor Beginn der Bauarbeiten zugesichert, dass der Gehweg wie bisher erhalten bleibe und die Zufahrt auf das Grundstück auch nach der Baumaßnahme möglich sei. Dies erweise sich als unzutreffend. Die von der Beklagten vorgeschlagene Anpassung habe ausschließlich auf seinem eigenen Grundstück erfolgen sollen und hätte dazu geführt, dass eine kaum befahrbare Zufahrt entstanden wäre. Eine ernsthafte Befassung mit diesem Vergleichsvorschlag sei daher für ihn nicht in Betracht gekommen.
14 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine Einigung über Anpassungsmaßnahmen zur Herstellung einer Zufahrt zur Garage des Klägers herbeizuführen. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung haben sie verzichtet.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers verurteilt. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die wesentliche Erschwernis der Zufahrt zu seinem Grundstück zu.
A.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das gilt sowohl für den Hauptantrag, mit dem der Kläger erstrebt, die Beklagte zur Wiederherstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück zu verurteilen, als auch für den ersten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung einer angemessenen anderen Zufahrt und den zweiten Hilfsantrag zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Der dritte Hilfsantrag stellt keinen Klagantrag, sondern einen bedingten Beweisantrag dar.
B.
19 
Die Klage ist nur mit dem zweiten Hilfsantrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder verlangen, im Wege der Folgenbeseitigung den ursprünglichen Zustand der A...... Straße vor seiner Grundstückszufahrt wiederherzustellen (I.), noch hat er einen Anspruch auf angemessene Anpassung der Zufahrt (II.). Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung wegen der erheblich erschwerten Zufahrt beanspruchen (III.).
I.
20 
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands liegen nicht vor.
21 
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 B 14.15 -, juris Rn. 8). Er zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.) oder eines gleichwertigen Zustands, falls die identische Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erforderlich machen würde (VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.09.1982 - 5 S 41/82 -, VBlBW 1983, 141; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; HessVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 7 ZU 1979/05 -, ESVGH 56, 247; Nieders.OVG, Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, NdsVBl 2004, 213).
22 
Die Straßenbaumaßnahme greift zwar in ein subjektives Recht des Klägers ein (1.). Dadurch ist jedoch kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden (2.).
23 
1. Der Ausbau der A...... Straße durch die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 9, 44 StrG) stellt eine hoheitliche Maßnahme dar (a)), die in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers als nach dem Straßengesetz subjektiv geschützte Rechtsposition eingreift (b)).
24 
a) Die A...... Straße ist eine Ortsstraße, für deren Ausbau keine förmliche Straßenplanung durchgeführt wurde (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG). Ihr Ausbau als solcher ist ein Akt schlicht-hoheitlicher Verwaltung (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 27.10.1998 - 8 B 97.1604 -, NVwZ 1999, 1237). Auch solches schlichthoheitliches Behördenhandeln kann einen Eingriff darstellen. Als "hoheitlich" sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.).
25 
b) Durch den Straßenausbau wird in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers eingegriffen.
26 
Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstücks, das an der Straße liegt oder von ihr seine Zufahrt oder seinen Zugang hat, Straßenanlieger im Sinne des § 15 Abs. 1 StrG. Das Straßengesetz enthält zwar keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 und 4 StrG gehen jedoch stillschweigend von einer Rechtsposition des Anliegers aus, die allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Straßengesetz auf solche Befugnisse beschränkt ist, die ihm als Eigentümer zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten sind (Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH52, 149; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.01.2016 - 5 S 1229/14 -,BeckRS 2016, 43776). Diese Mindestgewährleistung umfasst die Bedürfnisse des Anliegers nur im Kern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358). Das hat zur Folge, dass die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur insoweit geschützt ist, als es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (Urteil des Senats vom 28.02.2002, a.a.O. m.w.N. der Rspr. des BVerwG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231 zu § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Anlieger vor Zufahrtserschwernissen zu bewahren, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die sein Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990, a. a. O.).
27 
Nach diesen Grundsätzen zählt die Zufahrt von der A...... Straße auf sein Grundstück zum Kern des Anliegergebrauchs des Klägers, weil sich auf dem Grundstück seine genehmigte Garage befindet, die zugleich einen notwendigen Stellplatz im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO darstellt. Diese kann der Kläger nur bestimmungsgemäß nutzen, wenn er - wie bisher - eine Zufahrtsmöglichkeit hat. Eine Zufahrt muss es ihm ermöglichen, mit einem Pkw ohne wesentliche Erschwernisse in seine Garage zu fahren. Hierzu bedarf es keiner „optimalen“ Zufahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 zu § 8a FStrG). Ebenso wenig kann er verlangen - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen -, beispielsweise mit einem Wohnmobil auf sein Grundstück auffahren und es auf der Zufahrt zur Garage abstellen zu können. Jedoch ist ohne eine in dem beschriebenen Sinne bestimmungsgemäße Zufahrt das bauordnungsrechtliche Erfordernis eines notwendigen Stellplatzes nicht erfüllt; es entsteht ein bauordnungswidriger Zustand. Das Grundstück ist auch nicht in einer Weise situationsgebunden, dass die Zufahrtsmöglichkeit nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst wäre, wie dies beispielsweise bei Grundstücken in einer Fußgängerzone angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136). Gegen eine solche besondere Situationsgebundenheit spricht insbesondere, dass sämtliche Grundstücke entlang der Alten Holzhäuser Straße über eine Zufahrt von der Straße verfügen. Durch die Straßenbaumaßnahme wird die zuvor bestehende Zufahrtsmöglichkeit zumindest erheblich behindert, denn nunmehr besteht zwischen der Garagenzufahrt auf dem Grundstück des Klägers und der Straße ein Höhenunterschied von bis zu 45 cm.
28 
2. Der Eingriff in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers ist jedoch durch § 15 Abs. 1 StrG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift steht Eigentümern und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger) kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die den Anliegern dadurch auferlegte Duldungspflicht gegenüber Veränderungen der Straße besteht jedoch nur dann, wenn die Änderung rechtmäßig ist. Das ist hier der Fall. Weder führt das Unterlassen der Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Änderung (a)), noch liegt eine mangelhafte Abwägung der betroffenen Belange vor (b)).
29 
a) Die Änderung der Straße ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte kein förmliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat.
30 
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gilt dies jedoch nicht für sonstige Straßen, zu denen auch Gemeindestraßen wie die A...... Straße zählen. Für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist somit für sonstige Straßen auch eine nicht förmliche Straßenplanung zulässig. Das Unterlassen einer förmlichen Straßenplanung verletzt nicht die Rechte von Straßenanliegern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 und Urteil des erkennenden Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens hat der Betroffene keinen Anspruch. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG, der es in das Ermessen des Planungsträgers stellt, ob im Falle eines entsprechenden Antrags des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, gewährt Dritten keine subjektiven Rechte. Anders als nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 LVwVfG (und § 37 Abs. 2 StrG a.F.; hierzu Urteil des Senats vom 04.02.2015 - 5 S 2198/12 - VBlBW 2016, 37) hängt die Zulässigkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung insbesondere nicht davon ab, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
31 
b) Diese Rechtslage stellt den von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen jedoch nicht rechtsschutzlos. Denn die durch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ermöglichte nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt als echte fachplanerische Entscheidung den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung. Dadurch wird dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen sind. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 StrG ist nicht zu entnehmen, dass an nicht-förmliche Straßenplanungen geringere materielle Anforderungen zu stellen sind; erst recht folgt daraus nicht, dass ein Betroffener auch rechtswidrige Eingriffe zu dulden hätte. Das gilt jedenfalls, soweit die Planung in seine subjektiven Rechte eingreift (vgl. Urteil des Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Daher müssen auch bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (vgl. § 37 Abs. 5 StrG) und gegebenenfalls notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen durchgeführt werden, deren Funktionsfähigkeit durch den Straßenbau nachhaltig gestört wird. Solche notwendigen Folgemaßnahmen sind insbesondere Anpassungen und Anschlüsse bestehender Anlagen an die neue Straße (vgl. zu Folgemaßnahmen Geiger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 78 Rn. 16; vgl. auch Urteil des Senats vom 04.02.2015, a.a.O., zum Planfeststellungsverfahren).
32 
Die Beklagte hat zwar vor Beginn der Bauarbeiten keine Abwägung vorgenommen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die veränderte Gehweghöhe und die dadurch ausgelöste gravierende Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers weder beim Beschluss des Gemeinderates über die Baumaßnahme, noch bei deren Diskussion im Vorfeld der Entscheidung Erwähnung fand. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung auch ein, es habe sich erst beim Ausbau herausgestellt, dass bei verschiedenen Grundstücken, u. a. auch beim Grundstück des Klägers, eine geänderte Zufahrtssituation zum Grundstück hergestellt werden müsse. Jedoch hat die Beklagte sodann Lösungsmöglichkeiten erwogen und dem Kläger mehrere Vorschläge zur Angleichung der Garagenzufahrt auf seinem Grundstück an die geänderte Gehweghöhe unterbreitet. Dabei durfte sie sich von ihrem Ziel leiten lassen, ein gleichmäßiges Längsgefälle des Gehwegs und der Straße herzustellen sowie den Gehweg aus Gründen der Entwässerung mit einem Quergefälle zur Straße zu versehen. Diese Ziele stellten sachliche Gründe für die gewählte Ausführung der Straßenbaumaßnahme dar, bedingten allerdings eine teilweise erhebliche Erhöhung des Straßen- und Gehwegniveaus im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers.
33 
Die von der Beklagten gewählte Form des Straßenausbaus war zwar keineswegs zwingend. Insbesondere sind keine Vorschriften ersichtlich, die eine andere Ausführung des Straßenbaus ausgeschlossen hätten. Die Beklagte hat dies zwar in ihrer Berufungsbegründung behauptet. In der mündlichen Verhandlung konnte sie ihre Behauptung auf Nachfrage jedoch nicht konkretisieren, insbesondere konnte sie nicht angeben, welche Vorschriften den gewählten Ausbau zwingend geboten. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein anderer Ausbau der Straße ohne Verstoß gegen Vorschriften des Straßenbaus möglich gewesen wäre.
34 
Die Beklagte durfte aber das öffentliche Interesse höher gewichten als das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer möglichst ebenen Zufahrt. Denn eine modifizierte Ausführung, wie sie z.B. der Sachverständige des Klägers vorgeschlagen hat, hätte wegen des größeren Straßengefälles insbesondere im Bereich der Einmündung der D... Straße in die A...... Straße und der damit verbundenen stärkeren Querneigung der D... Straße im Einmündungsbereich die Unfallgefahr erhöht. Zudem hätte die Beklagte auf ihre Kosten eine zusätzliche Entwässerung herstellen müssen, wenn sie den Gehweg im Randbereich zum Grundstück des Klägers mit Gefälle zu diesem Grundstück ausgeführt hätte.
35 
Fehlt es somit an einem rechtswidrigen Eingriff in das Anliegerrecht des Klägers, steht diesem der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zu.
II.
36 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte angemessene Anpassung der Zufahrt. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG ergeben. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil eine solche Anpassung unzumutbar ist.
37 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder Einziehung von Straßen erheblich erschwert werden. Die Änderung der A...... Straße durch die Beklagte hat eine erhebliche Zufahrtserschwernis für den Kläger zur Folge. Die Zufahrtserschwernis ist nicht deshalb unerheblich, weil Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers grundsätzlich möglich sind. Denn die Erheblichkeit der Zufahrtserschwernis wäre nur dann zu verneinen, wenn lediglich unwesentliche Änderungen vorzunehmen wären (vgl. Nagel, Straßengesetz, 3. Aufl. 1997, § 15 Rn. 9). Hier ist jedoch eine umfangreiche und deshalb wesentliche Umgestaltung der Garagenzufahrt erforderlich, so dass die Opfergrenze überschritten ist, ab der es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, sich etwa durch eigene Anpassungsmaßnahmen auf die Veränderungen einzustellen (vgl. zu diesem Kriterium: Nagel, Straßengesetz, a.a.O., § 15 Rn. 8 und Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württ., 2. Aufl. 2005, § 15 Rn. 29 f.). Denn sämtliche von der Beklagten vorgeschlagenen Anpassungen der Garagenzufahrt hätten zur Folge, dass auf der zuvor fast ebenen Fläche erhebliche, teils auch gegenläufige Längsgefälle und/oder - je nach Variante - starke Querneigungen oder starke Neigungswechsel hergestellt werden müssten.
38 
Den durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG geforderten angemessenen Ersatz hat die Beklagte nicht geschaffen. Dies ist ihr auch nicht zumutbar.
39 
Nach den tatsächlichen Verhältnissen kann auf das Grundstück des Klägers nur über die A...... Straße zugefahren werden. Ohne umfangreiche Anpassungen auf dem Grundstück des Klägers müssten zur Herstellung einer Zufahrt sowohl die Fahrbahn und der Gehweg der A...... Straße als auch diejenigen der D... Straße im Einmündungsbereich umgestaltet werden. Dazu müssten das Längsgefälle der A...... Straße und das Quergefälle der D... Straße verändert werden. Ein solches Ergebnis wollte die Beklagte jedoch gerade vermeiden; sie durfte diesem Ziel auch abwägungsfehlerfrei höheres Gewicht einräumen als den privaten Interessen des Klägers (s.o. I.2.).
40 
Die Herstellung einer angemessenen Zufahrt zur Garage ist somit nur möglich, wenn umfangreiche Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage, solche Maßnahmen auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. Sie ermächtigt den Träger der Straßenbaulast nicht zu einem Eingriff in das Eigentum des Anliegers, sondern räumt - im Gegenteil - dem Anlieger Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast ein, wenn dieser - wie hier - durch eine Änderung der öffentlichen Straße in den Kern des Anliegergebrauchs eingreift.
III.
41 
Kann somit ein angemessener Ersatz für die erheblich erschwerte Zufahrt nicht in zumutbarer Weise geschaffen werden, hat der Kläger nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StrG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld. Über diesen Entschädigungsanspruch kann der Senat jedoch nur dem Grunde nach entscheiden. Für das Entschädigungsverfahren im Übrigen und insbesondere für die Höhe der Entschädigung gilt § 60 StrG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Regierungspräsidium auf Antrag eines der Beteiligten über die Höhe der Entschädigung, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast keine Einigung zustande kommt.
C.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 22. März 2016
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nur zum Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück des Klägers verurteilt. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für die wesentliche Erschwernis der Zufahrt zu seinem Grundstück zu.
A.
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Das gilt sowohl für den Hauptantrag, mit dem der Kläger erstrebt, die Beklagte zur Wiederherstellung der Zufahrt zu seinem Grundstück zu verurteilen, als auch für den ersten Hilfsantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Herstellung einer angemessenen anderen Zufahrt und den zweiten Hilfsantrag zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen. Der dritte Hilfsantrag stellt keinen Klagantrag, sondern einen bedingten Beweisantrag dar.
B.
19 
Die Klage ist nur mit dem zweiten Hilfsantrag begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten weder verlangen, im Wege der Folgenbeseitigung den ursprünglichen Zustand der A...... Straße vor seiner Grundstückszufahrt wiederherzustellen (I.), noch hat er einen Anspruch auf angemessene Anpassung der Zufahrt (II.). Er kann jedoch eine angemessene Entschädigung wegen der erheblich erschwerten Zufahrt beanspruchen (III.).
I.
20 
Die Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands liegen nicht vor.
21 
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, durch den ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 B 14.15 -, juris Rn. 8). Er zielt auf Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.) oder eines gleichwertigen Zustands, falls die identische Wiederherstellung nicht möglich ist oder unverhältnismäßige Aufwendungen erforderlich machen würde (VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.09.1982 - 5 S 41/82 -, VBlBW 1983, 141; OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 - 15 B 2574/06 -, NVwZ-RR 2010, 844; HessVGH, Beschluss vom 20.02.2006 - 7 ZU 1979/05 -, ESVGH 56, 247; Nieders.OVG, Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, NdsVBl 2004, 213).
22 
Die Straßenbaumaßnahme greift zwar in ein subjektives Recht des Klägers ein (1.). Dadurch ist jedoch kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden (2.).
23 
1. Der Ausbau der A...... Straße durch die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 9, 44 StrG) stellt eine hoheitliche Maßnahme dar (a)), die in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers als nach dem Straßengesetz subjektiv geschützte Rechtsposition eingreift (b)).
24 
a) Die A...... Straße ist eine Ortsstraße, für deren Ausbau keine förmliche Straßenplanung durchgeführt wurde (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG). Ihr Ausbau als solcher ist ein Akt schlicht-hoheitlicher Verwaltung (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 27.10.1998 - 8 B 97.1604 -, NVwZ 1999, 1237). Auch solches schlichthoheitliches Behördenhandeln kann einen Eingriff darstellen. Als "hoheitlich" sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - in einem öffentlich-rechtlichen Funktionszusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2015, a.a.O.).
25 
b) Durch den Straßenausbau wird in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers eingegriffen.
26 
Der Kläger ist als Eigentümer eines Grundstücks, das an der Straße liegt oder von ihr seine Zufahrt oder seinen Zugang hat, Straßenanlieger im Sinne des § 15 Abs. 1 StrG. Das Straßengesetz enthält zwar keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 und 4 StrG gehen jedoch stillschweigend von einer Rechtsposition des Anliegers aus, die allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Straßengesetz auf solche Befugnisse beschränkt ist, die ihm als Eigentümer zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten sind (Urteil des Senats vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, ESVGH52, 149; zuletzt bestätigt durch Urteil vom 20.01.2016 - 5 S 1229/14 -,BeckRS 2016, 43776). Diese Mindestgewährleistung umfasst die Bedürfnisse des Anliegers nur im Kern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358). Das hat zur Folge, dass die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur insoweit geschützt ist, als es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten in dem Sinne erfordert, dass der Anlieger auf die Zufahrt angewiesen ist (Urteil des Senats vom 28.02.2002, a.a.O. m.w.N. der Rspr. des BVerwG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2003 - 9 A 54.02 -, NVwZ 2004, 231 zu § 8a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, den Anlieger vor Zufahrtserschwernissen zu bewahren, die sich aus der besonderen örtlichen Lage und einer etwaigen situationsbedingten Vorbelastung ergeben, in die sein Grundstück hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.09.1990, a. a. O.).
27 
Nach diesen Grundsätzen zählt die Zufahrt von der A...... Straße auf sein Grundstück zum Kern des Anliegergebrauchs des Klägers, weil sich auf dem Grundstück seine genehmigte Garage befindet, die zugleich einen notwendigen Stellplatz im Sinne des § 37 Abs. 1 LBO darstellt. Diese kann der Kläger nur bestimmungsgemäß nutzen, wenn er - wie bisher - eine Zufahrtsmöglichkeit hat. Eine Zufahrt muss es ihm ermöglichen, mit einem Pkw ohne wesentliche Erschwernisse in seine Garage zu fahren. Hierzu bedarf es keiner „optimalen“ Zufahrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 zu § 8a FStrG). Ebenso wenig kann er verlangen - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen -, beispielsweise mit einem Wohnmobil auf sein Grundstück auffahren und es auf der Zufahrt zur Garage abstellen zu können. Jedoch ist ohne eine in dem beschriebenen Sinne bestimmungsgemäße Zufahrt das bauordnungsrechtliche Erfordernis eines notwendigen Stellplatzes nicht erfüllt; es entsteht ein bauordnungswidriger Zustand. Das Grundstück ist auch nicht in einer Weise situationsgebunden, dass die Zufahrtsmöglichkeit nicht vom Kern des Anliegergebrauchs umfasst wäre, wie dies beispielsweise bei Grundstücken in einer Fußgängerzone angenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136). Gegen eine solche besondere Situationsgebundenheit spricht insbesondere, dass sämtliche Grundstücke entlang der Alten Holzhäuser Straße über eine Zufahrt von der Straße verfügen. Durch die Straßenbaumaßnahme wird die zuvor bestehende Zufahrtsmöglichkeit zumindest erheblich behindert, denn nunmehr besteht zwischen der Garagenzufahrt auf dem Grundstück des Klägers und der Straße ein Höhenunterschied von bis zu 45 cm.
28 
2. Der Eingriff in den Kern des Anliegergebrauchs des Klägers ist jedoch durch § 15 Abs. 1 StrG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift steht Eigentümern und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (Straßenanlieger) kein Anspruch darauf zu, dass die Straße nicht geändert oder nicht eingezogen wird. Die den Anliegern dadurch auferlegte Duldungspflicht gegenüber Veränderungen der Straße besteht jedoch nur dann, wenn die Änderung rechtmäßig ist. Das ist hier der Fall. Weder führt das Unterlassen der Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens zur Rechtswidrigkeit der Änderung (a)), noch liegt eine mangelhafte Abwägung der betroffenen Belange vor (b)).
29 
a) Die Änderung der Straße ist - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte kein förmliches Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat.
30 
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG dürfen zwar Landesstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG gilt dies jedoch nicht für sonstige Straßen, zu denen auch Gemeindestraßen wie die A...... Straße zählen. Für Gemeindestraßen kann auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden; eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ist somit für sonstige Straßen auch eine nicht förmliche Straßenplanung zulässig. Das Unterlassen einer förmlichen Straßenplanung verletzt nicht die Rechte von Straßenanliegern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1980 - IV C 24.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 33 und Urteil des erkennenden Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens hat der Betroffene keinen Anspruch. Auch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG, der es in das Ermessen des Planungsträgers stellt, ob im Falle eines entsprechenden Antrags des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, gewährt Dritten keine subjektiven Rechte. Anders als nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 LVwVfG (und § 37 Abs. 2 StrG a.F.; hierzu Urteil des Senats vom 04.02.2015 - 5 S 2198/12 - VBlBW 2016, 37) hängt die Zulässigkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung insbesondere nicht davon ab, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
31 
b) Diese Rechtslage stellt den von einer Straßenbaumaßnahme Betroffenen jedoch nicht rechtsschutzlos. Denn die durch § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ermöglichte nicht-förmliche Straßenplanung unterliegt als echte fachplanerische Entscheidung den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung. Dadurch wird dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung getragen, wonach Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen sind. Der Vorschrift des § 15 Abs. 1 StrG ist nicht zu entnehmen, dass an nicht-förmliche Straßenplanungen geringere materielle Anforderungen zu stellen sind; erst recht folgt daraus nicht, dass ein Betroffener auch rechtswidrige Eingriffe zu dulden hätte. Das gilt jedenfalls, soweit die Planung in seine subjektiven Rechte eingreift (vgl. Urteil des Senats vom 24.07.2003 - 5 S 1399/02 -, juris). Daher müssen auch bei einer nicht-förmlichen Straßenplanung die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (vgl. § 37 Abs. 5 StrG) und gegebenenfalls notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen durchgeführt werden, deren Funktionsfähigkeit durch den Straßenbau nachhaltig gestört wird. Solche notwendigen Folgemaßnahmen sind insbesondere Anpassungen und Anschlüsse bestehender Anlagen an die neue Straße (vgl. zu Folgemaßnahmen Geiger, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 78 Rn. 16; vgl. auch Urteil des Senats vom 04.02.2015, a.a.O., zum Planfeststellungsverfahren).
32 
Die Beklagte hat zwar vor Beginn der Bauarbeiten keine Abwägung vorgenommen. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die veränderte Gehweghöhe und die dadurch ausgelöste gravierende Beeinträchtigung der Zufahrt zum Grundstück des Klägers weder beim Beschluss des Gemeinderates über die Baumaßnahme, noch bei deren Diskussion im Vorfeld der Entscheidung Erwähnung fand. Die Beklagte räumt in ihrer Berufungsbegründung auch ein, es habe sich erst beim Ausbau herausgestellt, dass bei verschiedenen Grundstücken, u. a. auch beim Grundstück des Klägers, eine geänderte Zufahrtssituation zum Grundstück hergestellt werden müsse. Jedoch hat die Beklagte sodann Lösungsmöglichkeiten erwogen und dem Kläger mehrere Vorschläge zur Angleichung der Garagenzufahrt auf seinem Grundstück an die geänderte Gehweghöhe unterbreitet. Dabei durfte sie sich von ihrem Ziel leiten lassen, ein gleichmäßiges Längsgefälle des Gehwegs und der Straße herzustellen sowie den Gehweg aus Gründen der Entwässerung mit einem Quergefälle zur Straße zu versehen. Diese Ziele stellten sachliche Gründe für die gewählte Ausführung der Straßenbaumaßnahme dar, bedingten allerdings eine teilweise erhebliche Erhöhung des Straßen- und Gehwegniveaus im Bereich der Grundstückszufahrt des Klägers.
33 
Die von der Beklagten gewählte Form des Straßenausbaus war zwar keineswegs zwingend. Insbesondere sind keine Vorschriften ersichtlich, die eine andere Ausführung des Straßenbaus ausgeschlossen hätten. Die Beklagte hat dies zwar in ihrer Berufungsbegründung behauptet. In der mündlichen Verhandlung konnte sie ihre Behauptung auf Nachfrage jedoch nicht konkretisieren, insbesondere konnte sie nicht angeben, welche Vorschriften den gewählten Ausbau zwingend geboten. Der Senat geht daher davon aus, dass auch ein anderer Ausbau der Straße ohne Verstoß gegen Vorschriften des Straßenbaus möglich gewesen wäre.
34 
Die Beklagte durfte aber das öffentliche Interesse höher gewichten als das private Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung einer möglichst ebenen Zufahrt. Denn eine modifizierte Ausführung, wie sie z.B. der Sachverständige des Klägers vorgeschlagen hat, hätte wegen des größeren Straßengefälles insbesondere im Bereich der Einmündung der D... Straße in die A...... Straße und der damit verbundenen stärkeren Querneigung der D... Straße im Einmündungsbereich die Unfallgefahr erhöht. Zudem hätte die Beklagte auf ihre Kosten eine zusätzliche Entwässerung herstellen müssen, wenn sie den Gehweg im Randbereich zum Grundstück des Klägers mit Gefälle zu diesem Grundstück ausgeführt hätte.
35 
Fehlt es somit an einem rechtswidrigen Eingriff in das Anliegerrecht des Klägers, steht diesem der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht zu.
II.
36 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem ersten Hilfsantrag begehrte angemessene Anpassung der Zufahrt. Ein solcher Anspruch kann sich aus § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG ergeben. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor, weil eine solche Anpassung unzumutbar ist.
37 
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder Einziehung von Straßen erheblich erschwert werden. Die Änderung der A...... Straße durch die Beklagte hat eine erhebliche Zufahrtserschwernis für den Kläger zur Folge. Die Zufahrtserschwernis ist nicht deshalb unerheblich, weil Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers grundsätzlich möglich sind. Denn die Erheblichkeit der Zufahrtserschwernis wäre nur dann zu verneinen, wenn lediglich unwesentliche Änderungen vorzunehmen wären (vgl. Nagel, Straßengesetz, 3. Aufl. 1997, § 15 Rn. 9). Hier ist jedoch eine umfangreiche und deshalb wesentliche Umgestaltung der Garagenzufahrt erforderlich, so dass die Opfergrenze überschritten ist, ab der es dem Kläger nicht mehr zugemutet werden kann, sich etwa durch eigene Anpassungsmaßnahmen auf die Veränderungen einzustellen (vgl. zu diesem Kriterium: Nagel, Straßengesetz, a.a.O., § 15 Rn. 8 und Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württ., 2. Aufl. 2005, § 15 Rn. 29 f.). Denn sämtliche von der Beklagten vorgeschlagenen Anpassungen der Garagenzufahrt hätten zur Folge, dass auf der zuvor fast ebenen Fläche erhebliche, teils auch gegenläufige Längsgefälle und/oder - je nach Variante - starke Querneigungen oder starke Neigungswechsel hergestellt werden müssten.
38 
Den durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG geforderten angemessenen Ersatz hat die Beklagte nicht geschaffen. Dies ist ihr auch nicht zumutbar.
39 
Nach den tatsächlichen Verhältnissen kann auf das Grundstück des Klägers nur über die A...... Straße zugefahren werden. Ohne umfangreiche Anpassungen auf dem Grundstück des Klägers müssten zur Herstellung einer Zufahrt sowohl die Fahrbahn und der Gehweg der A...... Straße als auch diejenigen der D... Straße im Einmündungsbereich umgestaltet werden. Dazu müssten das Längsgefälle der A...... Straße und das Quergefälle der D... Straße verändert werden. Ein solches Ergebnis wollte die Beklagte jedoch gerade vermeiden; sie durfte diesem Ziel auch abwägungsfehlerfrei höheres Gewicht einräumen als den privaten Interessen des Klägers (s.o. I.2.).
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Die Herstellung einer angemessenen Zufahrt zur Garage ist somit nur möglich, wenn umfangreiche Anpassungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Klägers vorgenommen werden. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 StrG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage, solche Maßnahmen auf dem Grundstück des Klägers durchzuführen. Sie ermächtigt den Träger der Straßenbaulast nicht zu einem Eingriff in das Eigentum des Anliegers, sondern räumt - im Gegenteil - dem Anlieger Ersatzansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast ein, wenn dieser - wie hier - durch eine Änderung der öffentlichen Straße in den Kern des Anliegergebrauchs eingreift.
III.
41 
Kann somit ein angemessener Ersatz für die erheblich erschwerte Zufahrt nicht in zumutbarer Weise geschaffen werden, hat der Kläger nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StrG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld. Über diesen Entschädigungsanspruch kann der Senat jedoch nur dem Grunde nach entscheiden. Für das Entschädigungsverfahren im Übrigen und insbesondere für die Höhe der Entschädigung gilt § 60 StrG. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Regierungspräsidium auf Antrag eines der Beteiligten über die Höhe der Entschädigung, wenn zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast keine Einigung zustande kommt.
C.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
43 
Beschluss vom 22. März 2016
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
45 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.