Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07

bei uns veröffentlicht am27.11.2007

Tenor

Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2007 - 7 K 187/07 - geändert. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerde - die nicht fristgebunden ist (Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 66 GKG RdNr. 40; vgl. auch BT-Drs. 15/1971, S. 157) - ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz zu Unrecht stattgegeben. Der Beklagte ist zutreffend zur Zahlung der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR herangezogen worden.
Nach Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis - umfasst die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Telefax übermittelt oder angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden (…).
Der letztgenannte Auslagentatbestand ist hier gegeben, weil vom Beklagten per (Computer-) Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Verwaltungsgerichts ausgedruckt worden sind. Dabei ist es für die Erfüllung des Auslagentatbestands ohne Bedeutung, ob die Mehrfertigungen auf die Weise erzeugt werden, dass derselbe Schriftsatz mehrfach per Fax übersandt wird oder dergestalt, dass die Versendung eines Schriftsatzes - wie hier - einschließlich Mehrfertigungen per Computerfax erfolgt. In beiden Fällen werden per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt.
Der Höhe nach ist die festgesetzte Dokumentenpauschale nicht zu beanstanden. Der Vertreter des Beklagten hat insgesamt 66 Seiten Mehrfertigungen per Telefax übersandt, sodass sich ein Betrag von 27,40 EUR ergibt (50 x 0,50 EUR + 16 x 0,15 EUR). Die Auslagen sind nach § 9 Abs. 3 GKG fällig.
Für diesen Auslagentatbestand besteht auch ein Kostenschuldner. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG schuldet (nur) der Beteiligte die Dokumentenpauschale, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen.
Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG sei einer Auslegung dahingehend, dass eine Beifügung durch Übersendung von Schriftsätzen per Telefax nicht möglich sei, nicht zugänglich; dies zeige schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Alternative zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen habe, was andernfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen habe es bislang der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprochen, dass bei einer solchen Verfahrensweise keine Kosten zu Lasten der Partei oder des Beteiligten entstünden. Ohne entsprechende Anpassung des § 28 GKG an Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses habe diese Kosten daher auch künftig die Staatskasse zu tragen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Im vorliegenden Fall sind Ablichtungen bzw. Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beklagte es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Die Übersendung per Telefax ist nach der Änderung von Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses - das Bestandteil des GKG ist - insoweit nicht (mehr) ausreichend.
Zunächst steht der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG einer Auslegung, dass ein Beteiligter das Beifügen der erforderlichen Mehrfertigungen auch dann unterlässt, wenn er sie lediglich per Telefax übersendet, nicht entgegen. Denn wenn davon ausgegangen wird, dass ein Beteiligter die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen nur dann beifügt, wenn er sie in Papierform übermittelt und sich nicht der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, überschreitet dies die Wortlautgrenze nicht. Nichts anderes gilt mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung: § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG dient der Kostendämpfung. Der Beteiligte hat es selbst in der Hand, durch eigene Anfertigung der erforderlichen Ablichtungen, Ausdrucke und Ausfertigungen eine Dokumentenpauschale zu verhindern. Im Übrigen bezweckt § 28 eine Kostengerechtigkeit: Wer Kosten verursacht, soll sie begleichen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 28 GKG RdNr. 2). Auch dies rechtfertigt die kostenrechtliche Inanspruchnahme desjenigen, der sich insoweit der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient.
Dies wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung belegt.
Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen (BT-Drs. 16/3038, S. 15), nach den Wörtern „Mehrfertigungen beizufügen“ ein Komma und die Wörter „oder wenn diese die Mehrfertigungen per Telefax übermittelt haben“ einzufügen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu (BT-Drs. 16/3038, S. 52): „Mit der Änderung soll erreicht werden, dass die Dokumentenpauschale auch dann erhoben wird, wenn die Partei die Mehrfertigungen für die Zustellung an den Gegner (§ 133 Abs. 1 ZPO) in der Weise „beifügt“, dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden. In diesen Fällen entstehen der Justiz zusätzliche Kosten für Papier und Drucker.“
10 
Daraufhin hat der Bundesrat den Änderungsvorschlag unterbreitet, in Nummer 1 des Gebührentatbestandes nach den Wörtern „per Telefax übermittelt oder“ die Wörter „empfangen oder deshalb“ einzufügen, und dies wie folgt begründet (BT-Drs. 16/3038, S. 71):
11 
„Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung des Gewollten. …. Nach der Begründung zu Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa soll mit der Änderung erreicht werden, dass die Dokumentenpauschale auch dann erhoben wird, wenn die Partei die Mehrfertigung für die Zustellung an den Gegner (§ 133 Abs. 1 ZPO) in der Weise „beifügt“, dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden. Im Hinblick auf die der Justiz in diesen Fällen entstehenden zusätzlichen Kosten für Papier und Drucker soll bereits die Entgegennahme eines Telefax zum Anfall der Dokumentenpauschale führen, unabhängig davon, ob hiervon noch Ablichtungen gefertigt werden oder nicht. Nach dem Wortlaut der Entwurfsfassung könnte die Dokumentenpauschale jedoch erst dann erhoben werden, wenn Ablichtungen angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen per Telefax übermittelt hat“.
12 
Dem hat die Bundesregierung mit folgender Begründung widersprochen (BT-Drs. 16/3038, S. 77): „Sowohl der Regierungsentwurf als auch der Änderungsantrag des Bundesrates verfolgen das Ziel, für Mehrfertigungen von Schriftsätzen, die die Partei in der Weise „beifügt“, dass die Schriftsätze mehrfach gefaxt werden, den Ansatz der Dokumentenpauschale zu ermöglichen. Der Antrag des Bundesrates hätte jedoch eine Erweiterung der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung zur Folge, indem für jede Entgegennahme eines Telefaxes - also auch für das „Original“ des Schriftsatzes - die Dokumentenpauschale anfiele. Die Gewährleistung des Faxeingangs bei den Gerichten gehört grundsätzlich zu den allgemeinen Geschäftskosten der Justizverwaltung, der durch die Gebühren abgegolten ist. Lediglich der Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass sich die Partei bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung aus § 133 Abs. 1 ZPO der Telefaxeinrichtung des Gerichts bedient, rechtfertigt einen besonderen Auslagentatbestand. Um die Bedenken des Bundesrates an der Formulierung im Entwurf der Bundesregierung auszuräumen, wird vorgeschlagen, Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe w Doppelbuchstabe aa wie folgt zu fassen:
13 
In Nummer 1 des Gebührentatbestands werden nach den Wörtern „Mehrfertigungen beizufügen“ ein Komma und die Wörter „oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden“ eingeführt.
14 
In dieser Form ist das Gesetz in Kraft getreten.
15 
Ungeachtet des Umstands, dass nicht mehr entscheidend ist, ob ein Schriftsatz förmlich zugestellt werden muss (im Auslagentatbestand 9000/1 i.d.F. des KostRMoG wie auch in § 28 Abs. 1 GKG fehlt die bisherige zusätzliche Bestimmung „einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz…“), sodass es nur noch darauf ankommt, dass erforderliche Mehrfertigungen (s. etwa § 81 Abs. 2 VwGO) nicht beigefügt wurden und deshalb vom Gericht gefertigt werden mussten (vgl. dazu Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 28 RdNr. 5), sollen jedenfalls nunmehr Auslagen auch dann - dem Verursacher - in Rechnung gestellt werden können, wenn Mehrfertigungen in der Weise beigefügt werden, dass für den Ausdruck das Faxgerät des Gerichts in Anspruch genommen wird. Nach alledem hat die Ergänzung von Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses, das den gleichen Rang wie das GKG hat, die Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG erläuternden Charakter.
16 
Das Beifügen von Mehrfertigungen unterlässt danach nicht nur der Beteiligte, der Mehrfertigungen überhaupt nicht vorlegt, sondern auch derjenige, der sie - wie hier der Beklagte - lediglich per Telefax übersendet.
17 
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07 zitiert 7 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen


(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

Zivilprozessordnung - ZPO | § 133 Abschriften


(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07

bei uns veröffentlicht am 11.06.2007

Tenor Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz durch Kostenrechnung vom 12.04.2007 und 19.04.2007 aufgehoben. Kosten werden in dem gerichtskostenfreien Verfahren nicht erstattet. Die

Referenzen

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz durch Kostenrechnung vom 12.04.2007 und 19.04.2007 aufgehoben.

Kosten werden in dem gerichtskostenfreien Verfahren nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 05.06.2007 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf die Kammer übertragen.
Die Erinnerung ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist auch in der Sache erfolgreich, denn die Gerichtskasse fordert zu Unrecht von dem Beklagten eine Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR (vgl. Schreiben des Gerichts vom 19.04.2007).
Zwar wird in dem als Anlage 1 zum GKG geführten Kostenverzeichnis unter Nr. 9000 Ziff. 1 als Kostentatbestand der hier eingetretene Fall definiert, dass per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Zu Recht weist der Erinnerungsführer jedoch darauf hin, dass für diesen Kostentatbestand bislang kein Kostenschuldner gesetzlich bestimmt worden ist. Während Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses im Rahmen der Änderung des GKG durch Art. 16 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) in o. g. Weise ergänzt wurde, wurde auf eine entsprechende Ergänzung bei § 28 GKG verzichtet. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 GKG schuldet die Dokumentenpauschale aber die Partei oder der Beteiligte nur dann, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Werden bei einem durch Telefax eingereichten Schriftsatz wie hier sogleich auf demselben Weg die erforderlichen „Ablichtungen“ mitgeliefert, entsteht für die Partei oder den Beteiligten keine Zahlungspflicht nach § 28 GKG, da er dann eine „Beifügung“ nicht unterlassen hat (vgl. VGH Kassel, NJW 1991, 316; NJW 1992, 3055; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 28 GKG, Rdnr. 5; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., § 28 Rdnr. 6). Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 2 GKG ist einer Auslegung dahingehend, dass eine Beifügung durch Übersendung von Schriftsätzen per Telefax nicht möglich ist, nicht zugänglich. Dies zeigt schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Alternative zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen hat, was andernfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen entsprach es bislang der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei einer solchen Verfahrensweise keine Kosten zu Lasten der Partei oder des Beteiligten entstehen. Ohne entsprechende Anpassung des § 28 GKG an Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses hat diese Kosten daher auch künftig die Staatskasse zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Das Gericht hat gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

(2) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(3) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.