Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07

bei uns veröffentlicht am11.06.2007

Gericht

Verwaltungsgericht Stuttgart

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz durch Kostenrechnung vom 12.04.2007 und 19.04.2007 aufgehoben.

Kosten werden in dem gerichtskostenfreien Verfahren nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 05.06.2007 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf die Kammer übertragen.
Die Erinnerung ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist auch in der Sache erfolgreich, denn die Gerichtskasse fordert zu Unrecht von dem Beklagten eine Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR (vgl. Schreiben des Gerichts vom 19.04.2007).
Zwar wird in dem als Anlage 1 zum GKG geführten Kostenverzeichnis unter Nr. 9000 Ziff. 1 als Kostentatbestand der hier eingetretene Fall definiert, dass per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Zu Recht weist der Erinnerungsführer jedoch darauf hin, dass für diesen Kostentatbestand bislang kein Kostenschuldner gesetzlich bestimmt worden ist. Während Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses im Rahmen der Änderung des GKG durch Art. 16 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) in o. g. Weise ergänzt wurde, wurde auf eine entsprechende Ergänzung bei § 28 GKG verzichtet. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 GKG schuldet die Dokumentenpauschale aber die Partei oder der Beteiligte nur dann, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Werden bei einem durch Telefax eingereichten Schriftsatz wie hier sogleich auf demselben Weg die erforderlichen „Ablichtungen“ mitgeliefert, entsteht für die Partei oder den Beteiligten keine Zahlungspflicht nach § 28 GKG, da er dann eine „Beifügung“ nicht unterlassen hat (vgl. VGH Kassel, NJW 1991, 316; NJW 1992, 3055; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 28 GKG, Rdnr. 5; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., § 28 Rdnr. 6). Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 2 GKG ist einer Auslegung dahingehend, dass eine Beifügung durch Übersendung von Schriftsätzen per Telefax nicht möglich ist, nicht zugänglich. Dies zeigt schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Alternative zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen hat, was andernfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen entsprach es bislang der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei einer solchen Verfahrensweise keine Kosten zu Lasten der Partei oder des Beteiligten entstehen. Ohne entsprechende Anpassung des § 28 GKG an Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses hat diese Kosten daher auch künftig die Staatskasse zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Das Gericht hat gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07 zitiert 4 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 28 Auslagen in weiteren Fällen


(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Juni 2007 - 7 K 187/07.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2007 - 4 S 1610/07

bei uns veröffentlicht am 27.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde des Vertreters der Staatskasse wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Juni 2007 - 7 K 187/07 - geändert. Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von 27,4

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.