Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2009 - 3 K 4387/08

bei uns veröffentlicht am29.04.2009

Tenor

Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC.
Der Kläger ist im Bereich der Entwicklung elektronischer Geräte und der Nachrichtentechnik in seiner Privatwohnung selbständig tätig. Daneben ist er ehrenamtliches Ausschussmitglied der F.-Vereinigung im Landkreis B. e. V. und als solches Webmaster von ....
Mit Schreiben vom 05.09.2007 zeigte der Kläger der GEZ an, dass er beruflich einen internetfähigen PC nutze. Seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher.
Der Beklagte meldete den Kläger daher zum 01.01.2007 mit einem neuartigen Rundfunkgerät als Rundfunkteilnehmer an.
Mit Gebührenbescheid vom 01.03.2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 EUR einschließlich Säumniszuschlägen fest.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er verwende beruflich einen Rechner Baujahr 1998 mit Pentium II Prozessor und Windows 98. Das reiche für seine üblichen Anwendungen einschließlich der Erstellung der Website der F. für Obst und Garten im Landkreis B. völlig aus. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Das Internet sei zudem mit dem klassischen Rundfunk nicht zu vergleichen. Das Downloaden von Audio-Livestreams sei kein klassischer Rundfunkempfang. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim klassischen Rundfunk - sei über das Internet technisch nicht möglich. Die Übertragung erfolge zudem datenreduziert, also in schlechterer Audioqualität. Wenn der Server überlastet sei, gebe es überhaupt keine Verbindung, so dass Internetradio nicht möglich sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Kläger sei nach § 5 Abs. 3 RGebStV für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig, da die von seiner Ehefrau entrichteten Rundfunkgebühren lediglich die Geräte im Privathaushalt beträfen. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte, welche zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden, habe der Kläger über seine Firma nicht angemeldet. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf die in § 5 Abs. 3 RGebStV geregelte Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte berufen. Er sei für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC deshalb rundfunkgebührenpflichtig.
Am 24.11.2008 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur weiteren Verfolgung seines Begehrens führt er ergänzend aus, das Internet sei aus den von ihm aufgezeigten Gründen auch in Zukunft kein Ersatz für die Grundversorgung durch die klassischen Sender. Außerdem seien herkömmliche Rundfunkgeräte nach ihrer Zweckbestimmung typischerweise allein darauf ausgelegt, Rundfunk zu empfangen. Die neuartigen Geräte würden jedoch nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereit gehalten, sondern anderweitig genutzt. Bei ihnen könne nicht in typisierender Bewertung von einer rundfunkmäßigen Nutzung ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, sein Büro befinde sich im Dachgeschoss seiner Privatwohnung. Er nutze seinen PC hauptsächlich, um Rechnungen zu schreiben und als Webmaster von ... sowie zum Online-Banking. Außerdem informiere er sich über das Wetter in L.
Der Kläger beantragt,
10 
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 01.03.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2008 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Kläger sei für seinen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Hierbei handele es sich um ein so genanntes neuartiges Rundfunkempfangsgerät. Über das Internet sei mittlerweile eine Vielzahl von Hörfunk- und Fernsehprogrammen empfangbar. Minimale technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Hör- und Sichtbarmachung der Rundfunkdarbietungen seien unerheblich, da es sich lediglich um Systemlaufzeiten handele. Der Kläger halte die internetfähigen PCs auch zum Empfang bereit. Es komme dabei nur auf die technische Empfangsmöglichkeit an und nicht auf die tatsächliche Nutzung. Lediglich bei Sonderverkaufsaktionen von Lebensmitteldiscountern habe die Rechtsprechung bisher das Bereithalten zum Empfang verneint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2007 - 19 A 379/06 -), weil bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten nicht ohne weiteres die Vermutung des Vorhaltens zum Empfang Platz greifen könne. Auf diese Rechtsprechung könne bei internetfähigen PC´ s im nicht privaten Bereich nicht zurückgegriffen werden, weil sich dort die fehlende Nutzungsabsicht nicht anhand objektiver Gesichtspunkte manifestiere. Dies habe auch das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - (Urteilsabdruck S. 12 f.) so erkannt. Die Gebührenpflicht für so genannte neuartige Rundfunkempfangsgeräte sei zudem verfassungsgemäß und verstoße insbesondere nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Außerdem liege kein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit vor. Auch die bereits privat angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte könnten nicht auf den beruflich genutzten internetfähigen Arbeits-PC des Klägers angerechnet werden. § 5 Abs. 3 RGebStV sei dahingehend zu verstehen, dass für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten sei, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere herkömmliche, nicht privat genutzte Rundfunkempfangsgeräte dort bereits zum Empfang bereitgehalten würden. Eine Anrechnung auf private Geräte sei im geschäftlichen Bereich nicht möglich, weil es dort grundsätzlich keine Zweitgerätefreiheit gebe. Es sei nur eine Anrechnung auf herkömmliche Geräte möglich, die bereits auf die Firma angemeldet sein. Eine Ausdehnung der Anrechenbarkeit auf privat genutzte Geräte entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Außerdem handele es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine Ausnahmevorschrift, die nach allgemeiner Auffassung restriktiv auszulegen sei.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC verpflichtet.
16 
Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte - seit dem 01.01.2007 gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt sich nach §§ 1 und 2 RGebStV. § 5 RGebStV schränkt die Gebührenpflicht für Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte ein.
17 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer. Es kann dahinstehen, ob der internetfähige PC des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist (so VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris). Denn er hält seinen PC nicht zum Empfang bereit.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal des „Bereithaltens zum Empfang“ ist final auf den Rundfunkteilnehmer bezogen und nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist daher eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 -, juris), die auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung typisierend zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 S 3218/08 -, juris). Bei den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten lässt der schlichte Besitz eines solchen Rundfunkempfangsgerätes das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckbestimmung in der Regel objektiv ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.
19 
Anders verhält sich dies hingegen bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden. Inzwischen könnte u. a. auch mit Notebooks, UMTS- oder WLAN-Handys, PDAs oder internetfähigen Navigationssystemen Rundfunk empfangen werden. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, kann aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belegt die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2008, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 nur 11 % und 2008 nur 10 % der Nutzer Internetradio (ARD/ZDF-Online-Studien 1999 bis 2008, www.ard.de/intern/basisdaten/onlinenutzung/onlineanwendungen, Stand 20.04.2009; vgl. auch VG Münster, Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -, juris). Derartige Studien speziell für den nicht privaten Bereich gibt es nach Kenntnis des Gerichtes nicht. Es gibt deshalb derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die die Vermutung einer tatsächlichen Nutzung von PCs für den Empfang von Internetradio im nicht privaten Bereich nahelegen könnten. Dies gilt umso mehr als im geschäftlichen Bereich PCs typischerweise zur Datenverarbeitung und Telekommunikation genutzt werden.
20 
Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - zwar davon aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch im nicht privaten Bereich die Annahme nahe liegt, dass ein Rechner mit Internetzugang auch während der Arbeitszeit zum Rundfunkempfang genutzt wird (vgl. juris, Rdnr. 30 ), wenn kein herkömmliches Radiogerät bereitgehalten wird. Dem vermag sich die Kammer jedoch im Hinblick auf die Ergebnisse der von ARD und ZDF durchgeführten Online-Studie und fehlende Daten gerade zum Internet-Rundfunkempfang durch neuartige Rundfunkgeräte im nicht privaten Bereich nicht anzuschließen. Im Übrigen hat auch das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass traditionelle Verbreitungswege gegenwärtig noch eindeutig dominieren (vgl. juris, Rdnr. 54). Diese Feststellung dürfte der Annahme des OVG Rheinland-Pfalz entgegenstehen.
21 
Danach trifft die typisierende Annahme des „Bereithaltens zum Empfang“, die den §§ 1 und 2 RGebStV zugrunde liegt, bei einem internetfähigen PC jedenfalls im nicht privaten Bereich wegen dessen Multifunktionalität nicht zu. Hält der Eigentümer oder der Besitzer aber typischerweise Empfangsgeräte vor, ohne diese zum Empfang zu nutzen, wie dies üblicherweise im nicht privaten Bereich der Fall sein wird, widerspräche es der Gebührengerechtigkeit, bei der Erhebung der Rundfunkgebühren auf die bloße Möglichkeit des Empfangs abzustellen. Würden Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, stellte dies eine unzulässige Besitzabgabe dar. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, juris; a.A: VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886 -). Ein rundfunkgebührenrechtliches Bereithalten zum Empfang kann daher nur dann angenommen werden, wenn die allgemeine Lebenserfahrung die typisierende Vermutung eines entsprechenden Willens des PC-Nutzers stützt.
22 
Jedenfalls für den nicht privaten Bereich liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine entsprechende allgemeine Lebenserfahrung nicht vor. Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang den Beklagten. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Vielmehr hat er den Standpunkt vertreten, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PCs für den Empfang. Den Angaben des Klägers, er nutze seinen PC nicht zum Rundfunkempfang, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
23 
Der Beklagte hat die festgesetzten Rundfunkgebühren daher zu Unrecht erhoben. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlags sind wegen der fehlenden Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nicht erfüllt.
24 
Zudem ist der Kläger auch deshalb nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet, weil für ihn die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Die Ehefrau des Klägers hält nach dessen unwidersprochenen Angaben in der gemeinsam genutzten Wohnung, in der der Kläger auch seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ein privat genutztes Fernsehgerät bereit und entrichtet hierfür Rundfunkgebühren. Damit ist der Kläger für seinen nicht privat genutzten PC gebührenbefreit. Nach der genannten Vorschrift kommt es für die Gebührenfreiheit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nicht darauf an, ob die anderen dort zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte gewerblich oder privat genutzt werden. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" i. S. der Vorschrift nur gewerblich genutzte Geräte sein können, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift nicht möglich (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08 W -; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07. 2008 - 4 A 149/07 -). Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder vom Beklagten in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtags-Drucks. 13/3784, S. 37) findet sich kein Hinweis dafür, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für einen gewerblich genutzten PC in der Privatwohnung nur dann eintritt, wenn bereits für ein gewerblich genutztes herkömmliches Gerät Rundfunkgebühren gezahlt werden. Dort heißt es: "Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, so weit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereitgehaltenen (herkömmlichen) Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden." Dass es sich hierbei um gewerblich genutzte Rundfunkgeräte handeln muss, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisniederschrift der Besprechung der AG „Zukunft der Rundfunkgebühr“ der Rundfunkreferenten der Länder am 07.10.2008 in Berlin. Es ist auch unerheblich, welcher der beiden Ehegatten als Rundfunkteilnehmer für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" angemeldet ist. Denn innerhalb der Ehe gelten die Rundfunkempfangsgeräte als von beiden Ehepartnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
27 
Beschluss vom 29. April 2009
28 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 71,35 EUR festgesetzt.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für seinen beruflich genutzten internetfähigen PC verpflichtet.
16 
Die Rundfunkgebührenpflicht für privat und gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte - seit dem 01.01.2007 gemäß § 12 Abs. 2 RGebStV auch für neuartige Rundfunkempfangsgeräte - bestimmt sich nach §§ 1 und 2 RGebStV. § 5 RGebStV schränkt die Gebührenpflicht für Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte ein.
17 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer. Es kann dahinstehen, ob der internetfähige PC des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist (so VG Ansbach, Urt. v. 10.07.2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris). Denn er hält seinen PC nicht zum Empfang bereit.
18 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Das Tatbestandsmerkmal des „Bereithaltens zum Empfang“ ist final auf den Rundfunkteilnehmer bezogen und nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist daher eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 -, juris), die auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrung typisierend zu beurteilen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2009 - 2 S 3218/08 -, juris). Bei den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten lässt der schlichte Besitz eines solchen Rundfunkempfangsgerätes das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckbestimmung in der Regel objektiv ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu.
19 
Anders verhält sich dies hingegen bei sogenannten neuartigen Rundfunkempfangsgeräten, weil diese multifunktional sind und nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt werden. Inzwischen könnte u. a. auch mit Notebooks, UMTS- oder WLAN-Handys, PDAs oder internetfähigen Navigationssystemen Rundfunk empfangen werden. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienen, kann aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belegt die sogenannte ARD/ZDF-Online-Studie 2008, die seit 1997 jährlich durchgeführt wird. Danach nutzten im Jahr 2007 nur 11 % und 2008 nur 10 % der Nutzer Internetradio (ARD/ZDF-Online-Studien 1999 bis 2008, www.ard.de/intern/basisdaten/onlinenutzung/onlineanwendungen, Stand 20.04.2009; vgl. auch VG Münster, Urt. v. 26.09.2008 - 7 K 1473/07 -, juris). Derartige Studien speziell für den nicht privaten Bereich gibt es nach Kenntnis des Gerichtes nicht. Es gibt deshalb derzeit keinerlei konkrete Anhaltspunkte, die die Vermutung einer tatsächlichen Nutzung von PCs für den Empfang von Internetradio im nicht privaten Bereich nahelegen könnten. Dies gilt umso mehr als im geschäftlichen Bereich PCs typischerweise zur Datenverarbeitung und Telekommunikation genutzt werden.
20 
Das OVG Rheinland-Pfalz geht in seinem Urteil vom 12.03.2009 - 7 A 10959/08 - zwar davon aus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch im nicht privaten Bereich die Annahme nahe liegt, dass ein Rechner mit Internetzugang auch während der Arbeitszeit zum Rundfunkempfang genutzt wird (vgl. juris, Rdnr. 30 ), wenn kein herkömmliches Radiogerät bereitgehalten wird. Dem vermag sich die Kammer jedoch im Hinblick auf die Ergebnisse der von ARD und ZDF durchgeführten Online-Studie und fehlende Daten gerade zum Internet-Rundfunkempfang durch neuartige Rundfunkgeräte im nicht privaten Bereich nicht anzuschließen. Im Übrigen hat auch das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt, dass traditionelle Verbreitungswege gegenwärtig noch eindeutig dominieren (vgl. juris, Rdnr. 54). Diese Feststellung dürfte der Annahme des OVG Rheinland-Pfalz entgegenstehen.
21 
Danach trifft die typisierende Annahme des „Bereithaltens zum Empfang“, die den §§ 1 und 2 RGebStV zugrunde liegt, bei einem internetfähigen PC jedenfalls im nicht privaten Bereich wegen dessen Multifunktionalität nicht zu. Hält der Eigentümer oder der Besitzer aber typischerweise Empfangsgeräte vor, ohne diese zum Empfang zu nutzen, wie dies üblicherweise im nicht privaten Bereich der Fall sein wird, widerspräche es der Gebührengerechtigkeit, bei der Erhebung der Rundfunkgebühren auf die bloße Möglichkeit des Empfangs abzustellen. Würden Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden, stellte dies eine unzulässige Besitzabgabe dar. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2007 - 19 A 378/06 -, juris; a.A: VG Würzburg, Urteil vom 27.01.2009 - W 1 K 08.1886 -). Ein rundfunkgebührenrechtliches Bereithalten zum Empfang kann daher nur dann angenommen werden, wenn die allgemeine Lebenserfahrung die typisierende Vermutung eines entsprechenden Willens des PC-Nutzers stützt.
22 
Jedenfalls für den nicht privaten Bereich liegt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine entsprechende allgemeine Lebenserfahrung nicht vor. Deshalb trifft die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang den Beklagten. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall jedoch nicht dargelegt, dass der Kläger seinen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Vielmehr hat er den Standpunkt vertreten, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PCs für den Empfang. Den Angaben des Klägers, er nutze seinen PC nicht zum Rundfunkempfang, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.
23 
Der Beklagte hat die festgesetzten Rundfunkgebühren daher zu Unrecht erhoben. Auch die Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlags sind wegen der fehlenden Rundfunkgebührenpflicht des Klägers nicht erfüllt.
24 
Zudem ist der Kläger auch deshalb nicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren verpflichtet, weil für ihn die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt. Nach dieser Vorschrift ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Die Ehefrau des Klägers hält nach dessen unwidersprochenen Angaben in der gemeinsam genutzten Wohnung, in der der Kläger auch seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ein privat genutztes Fernsehgerät bereit und entrichtet hierfür Rundfunkgebühren. Damit ist der Kläger für seinen nicht privat genutzten PC gebührenbefreit. Nach der genannten Vorschrift kommt es für die Gebührenfreiheit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich nicht darauf an, ob die anderen dort zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte gewerblich oder privat genutzt werden. Die vom Beklagten vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" i. S. der Vorschrift nur gewerblich genutzte Geräte sein können, ist angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift nicht möglich (VG Wiesbaden, Urteil vom 19.11.2008 - 5 K 243/08 W -; VG Braunschweig, Urteil vom 15.07. 2008 - 4 A 149/07 -). Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder vom Beklagten in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten. Diese Interpretation überschreitet die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift haben und begründet - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Landtags-Drucks. 13/3784, S. 37) findet sich kein Hinweis dafür, dass eine Rundfunkgebührenfreiheit für einen gewerblich genutzten PC in der Privatwohnung nur dann eintritt, wenn bereits für ein gewerblich genutztes herkömmliches Gerät Rundfunkgebühren gezahlt werden. Dort heißt es: "Die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte sind im nicht ausschließlich privaten Bereich von der Rundfunkgebühr befreit, so weit sie ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und für die dort bereitgehaltenen (herkömmlichen) Empfangsgeräte bereits Rundfunkgebühren entrichtet werden." Dass es sich hierbei um gewerblich genutzte Rundfunkgeräte handeln muss, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Ergebnisniederschrift der Besprechung der AG „Zukunft der Rundfunkgebühr“ der Rundfunkreferenten der Länder am 07.10.2008 in Berlin. Es ist auch unerheblich, welcher der beiden Ehegatten als Rundfunkteilnehmer für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" angemeldet ist. Denn innerhalb der Ehe gelten die Rundfunkempfangsgeräte als von beiden Ehepartnern gemeinsam zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, welcher der Ehegatten als Rundfunkteilnehmer angemeldet ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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Beschluss vom 29. April 2009
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 71,35 EUR festgesetzt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2009 - 7 A 10959/08

bei uns veröffentlicht am 12.03.2009

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewies

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - 2 S 3218/08

bei uns veröffentlicht am 03.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme werden hingegen gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Der Kläger nutzt den PC mit Internetzugang seinen Angaben zufolge nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen, wie insbesondere zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

3

Im Januar 2007 meldete er seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an und erklärte, Art und Anzahl der Empfangsgeräte in seiner Kanzlei beschränkten sich auf einen PC mit Internetzugang. Er halte die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte allerdings für verfassungswidrig.

4

Mit Gebührenbescheiden vom 3. August 2007 und 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Zeiträume von Januar bis März 2007 und April bis Juni 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von jeweils 5,11 € fest.

5

Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 stattgegeben und die genannten Gebührenbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das für die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer den bloßen Besitz eines Empfangsgeräts nicht genügen lasse. Zwar könne bei herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - wie Fernseh- oder Radiogerät - eine Verwendung "zum Empfang" von Rundfunksendungen bei Besitz eines Empfangsgeräts vermutet werden, weil diese Nutzung die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstelle. Anders verhalte es sich jedoch bei einem PC mit Internetzugang, der dem Nutzer den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und auf neuartige Kommunikationsmöglichkeiten eröffne. Ein solches multifunktional einsetzbares Gerät werde jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Eine Nutzung zum Rundfunkempfang sei vielmehr typischerweise fernliegend. Ebenso wie im Fall des Verkaufs von lediglich gelagerten Rundfunkempfangsgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen bestehe bei einem PC mit Internetzugang keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz könne nach alledem nur dann zu einem Bereithalten "zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Eine generelle Gebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang würde außerdem gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen, sodass das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang verfassungskonform einschränkend auszulegen sei. Denn durch eine solche Gebührenpflicht würde eine staatliche Zugangshürde zu an sich frei verfügbaren Informationsquellen errichtet. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, weil man der Rundfunkgebühr nur entgehen könne, indem man auf einen Internetanschluss und damit auf die Informationsquellen des Internets verzichte. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet angebotenen Rundfunksendungen stellten für den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit dar. Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen Rechnern müsse daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibe, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2008 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Klageantrag auch den weiteren Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 - betreffend den Zeitraum Juli bis September 2007 - und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 umfasst. Mit Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 hat es auch diesen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

7

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der Gebührentatbestand im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entspreche nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Betroffene könne bei einem PC anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten nicht vorhersehen, wann das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereitgehalten werde. Insbesondere bestehe keine Klarheit, ob schon ein grundsätzlich internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei oder erst ein Rechner mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang. Vor allem stelle die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf einen PC mit Internetanschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit dar. Es stünden mildere Mittel zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. So existierten als Sicherungsmöglichkeiten Registrierungs- und Anmeldemodelle auf nahezu jeder dem unmittelbaren Warenabsatz dienenden Internetseite, die eine spezielle Schlüsselsoftware enthielten und technisch regelmäßig einwandfrei funktionierten. Zwar entfiele die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht dadurch, dass nur für den Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung eingeführt würde. Denn die Gebührenpflicht würde auch ausgelöst, wenn lediglich die Programme der privaten Sendeanstalten über das Internet ohne Anmeldung oder Registrierung empfangen werden könnten. Es sei daher notwendig, eine Registrierungspflicht auch für den Zugang zu Sendungen der privaten Rundfunkveranstalter im Internet gesetzlich vorzuschreiben. Dies sei den Privatsendern aber durchaus zumutbar, da sie mittelbar von der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch von der Rundfunkgebühr profitierten. Die Einführung einer Registrierungspflicht würde auch das gegenwärtige Vollzugsdefizit der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über das Internet beseitigen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln als milderes Mittel, das einen Eingriff in die Informationsfreiheit gänzlich vermeiden würde. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Rechnern mit Internetzugang stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil gegenüber denjenigen, die weder ein herkömmliches monofunktionales Empfangsgerät noch einen PC mit Internetzugang besitzen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Letztlich sei die Rundfunkgebühr von der technischen Entwicklung überholt worden. Ihre Erstreckung auf Rechner mit Internetzugang nähere sie einer Art von "Gerätesteuer" an, das heißt einer Abgabe für den bloßen Besitz des Gerätes. Hierfür hätten die Länder jedoch keine Gesetzgebungskompetenz.

13

Am 16. März 2009 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf seinen Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, da der Beklagte nur gegen dieses Urteil, nicht aber gegen das Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 Berufung eingelegt hat.

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Die Berufung ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abweisen müssen. Die Gebührenbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

1. Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (vgl. Landesgesetz RP vom 10. Dezember 1991, GVBl. RP S. 369) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (vgl. Landesgesetz RP vom 14. März 2005, GVBl. RP S. 63), für den Zeitraum März bis Juni 2007 in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2006 (vgl. Landesgesetz RP vom 19. Dezember 2006, GVBl. RP S. 412).

18

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

§ 1 RGebStV enthält dazu folgende gesetzliche Begriffsbestimmungen: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

20

b) Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).

21

Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

22

aa) Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden können, nicht zum Empfang bereitgehalten werden und nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sprechen nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition des Bereithaltens zum Empfang in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Gebührenregelung und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

23

Erstmals wurde durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 (vgl. GVBl. RP 2000, S. 105) mit § 5a eine Regelung zur Rundfunkwiedergabe aus dem Internet in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten allerdings die Regierungschefs von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (vgl. GVBl. RP 2000, S. 134). Gleichwohl wurde das in § 5a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium für solche Rechner zunächst um ein Jahr und sodann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und schließlich mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine inhaltsgleiche Reglung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 inhaltlich unverändert zu § 12 RGebStV. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es: Durch § 11 Abs. 2 RGebStV "wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30).

24

Außerdem wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgende Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: § 5 Abs. 3 RGebStV "enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte 'neuartige' Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 27).

25

Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, - anders als noch nach der Auffassung von fünf Bundesländern im Jahre 1999 - vom Begriff des Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV erfasst sein und nach dem Ende des Moratoriums zum 31. Dezember 2006 der Gebührenpflicht unterfallen sollen, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch in den Regelungen der §§ 5 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV hinreichend Ausdruck gefunden.

26

Insbesondere die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV über die Zweitgerätegebührenfreiheit wäre zudem überflüssig, wenn Rechner, mit denen Rundfunkdarbietungen über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können, keine Rundfunkempfangsgeräte wären, die zum Empfang bereitgehalten werden im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, und damit nicht den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllten.

27

bb) Etwas anderes lässt sich auch nicht herleiten aus der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Fall eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet. Der 12. Senat hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereithält, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271):

28

Der Begriff des Bereithaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpft an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Nicht entscheidend ist, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft. Mit den Worten "zum Empfang bereithalten" handelt es sich nämlich um ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte und das Bereithalten hierzu besteht, ist bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten als Handelsware nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung der Geräte zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.

29

Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Fall der Sonderverkaufsaktion des Lebensmitteldiscounters fehlt es an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung zum Empfang. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Die Geräte bleiben nach dem Verkaufskonzept in der Originalverpackung und werden ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft. Auch bei Rückgabe eines Gerätes wegen nicht Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271).

30

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern maßgeblich, als es hier an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung des Gerätes zum Rundfunkempfang nicht fehlt. Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird. Da aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sowohl im privaten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) als auch im nicht privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV) für einen Rechner mit Internetzugang nur Rundfunkgebühren anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung zum Rundfunkempfang auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, was allerdings zweifelhaft erscheint.

31

cc) Es ist mithin daran festzuhalten, dass der vom Kläger in seiner Kanzlei eingesetzte Rechner mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV ist, den er zum Empfang bereithält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV), sodass er den Gebührentatbestand des §§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt. Da er seinen Angaben zufolge kein anderes - herkömmliches - Rundfunkempfangsgerät dort zum Empfang bereithält, unterfällt sein Rechner nicht der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), sodass für ihn eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

32

dd) Gegen den zeitlichen Umfang (Januar bis Juni 2007) und die Höhe der vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Grundgebühr (5,52 € pro Monat) sowie gegen den erhobenen Säumniszuschlag sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

33

2. Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht.

34

a) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot.

35

Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).

36

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang. Es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Ebenso können die Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass ein Rechner mit Internetzugang zum Empfang bereitgehalten wird und damit eine Rundfunkgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auslöst - sofern er nicht unter die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte fällt -, weil damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt, hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird, und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. dazu Kitz, NJW 2006, 406 [407]). Dass es hierbei zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103). Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

37

b) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.

38

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

39

Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).

40

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

41

Allerdings geht es bei der Rundfunkgebührenpflicht für einen Rechner mit Internetzugang nicht um den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts. Von diesem unterscheidet sich ein solcher Rechner insofern, als er ein multifunktionales Gerät ist, das über den Internetzugang neben dem Rundfunkempfang den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht, die von den Informanten unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mit der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners, der Rundfunkdarbietungen aus dem Internet wiedergeben kann, wird daher insoweit eine staatliche Zugangshürde zu den zahlreichen, als solche unentgeltlich im Internet angebotenen Informationsquellen errichtet, als auch diejenigen, die ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollen und auch tatsächlich nicht nutzen, sondern allein wegen der zahlreichen anderen Informationsquellen, dies nach dem Ende des Gebührenmoratoriums nicht (mehr) unentgeltlich tun können.

42

Ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (so außer dem Verwaltungsgericht auch Jutzi, NVwZ 2008, 603; Fiebig, KR 2005, 71 [78]; wohl auch: Degenhart, KR 2007, 1 [6]) oder lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der mit der Gebührenpflicht verbundene Eingriff ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob er an Art. 5 GG oder nur an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.

43

aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]). Die Unterscheidung zwischen Ausgestaltungs- und Schrankenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich allein im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und deren Beschränkungen getroffen. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit auch einen Verstoß gegen ein anderes Freiheitsrecht stets ausschließt.

44

bb) Die Regelungen über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellen nicht deswegen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar, weil die Länder hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Vielmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

45

Daran hat sich durch die Konvergenz der Medien und Verbreitungswege infolge der technischen Entwicklung und der Einbeziehung der neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht nichts Entscheidendes geändert. Die Rundfunkgebühr ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Fiebig, a.a.O., S. 77) dadurch nicht zu einer Art "Gerätesteuer" oder bloßen "Gerätebesitzabgabe" geworden. Die Gebührenpflicht knüpft nach der gesetzlichen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vielmehr nach wie vor generell - auch bei diesen neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - nicht an den "Besitz", sondern an das "Bereithalten zum Empfang" für das Entstehen der Gebührenpflicht an.

46

cc) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen.

47

dd) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

48

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.). Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung. Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung. Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.). Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

50

Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

51

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

52

Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann. Denn bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, werden die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Verbreitungsweg gerecht zu werden.

53

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.

54

Der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007 ist zu entnehmen, dass Radioempfangsgeräte in fast jedem Haushalt in einer Vielzahl von Varianten vorhanden sind. Zu den herkömmlichen Verbreitungswegen über Antenne, Kabel oder Satellit ist mit dem Internet ein weiterer Verbreitungsweg hinzugekommen, der bereits von rund einem Fünftel der Internetnutzer verwendet wird. Doch die neuen Angebotsformen konkurrieren mit den traditionellen um das knappe Zeitbudget der Mediennutzer. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Hörfunknutzung über das Internet im Jahr 2007 sogar leicht - um 3 Prozentpunkte - gesunken (vgl. van Eimeren/Frees, S. 372). Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist die Rundfunknutzung über das Internet jedoch im Jahr 2008 wieder gestiegen und liegt bei den jüngeren Altersgruppen deutlich über einem Fünftel (im Alter von 16 bis 24 Jahren: 39,3 %). Täglich wurde das Internet zum Hörfunkempfang im Jahr 2007 allerdings nur von 3,4 % der Internetnutzer verwendet, was 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren entspricht (vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O.). Diese Zahlen belegen, dass das Angebot, das aktuelle Hörfunkprogramm über das Internet zu empfangen, tatsächlich auch - vor allem von jüngeren Personen - angenommen wird, aber der Empfang über die traditionellen Verbreitungswege gegenwärtig (noch) eindeutig dominiert. Sie rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass sich das Nutzungsverhalten nicht ändern würde, wenn lediglich für den Empfang über die herkömmlichen Wege und nicht für den Empfang über das Internet Rundfunkgebühren anfielen.

55

Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren gering ist.

56

(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

57

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein Registrierungsmodell mit einer Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein gleich geeignetes milderes Mittel.

58

Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649). Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.

59

Gleiches gilt für das vom Kläger (wie auch von Jutzi, a.a.O.) als milderes Mittel angeführte Finanzierungssystem aus Steuermitteln. Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1). Darüber hinaus wirft ein solches Finanzierungssystem schwierige Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk auf, insbesondere wie der von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) - auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der in der "ARD" zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des "ZDF" und des "Deutschlandradio" - ermittelte Betrag des Finanzbedarfs auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden soll. Denn jedes Landesparlament müsste die für den Gesamtbedarf der - zum Teil länderübergreifenden - öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlichen Finanzmittel anteilig in seinen Haushaltsplan aufnehmen, ohne dass sich ohne weiteres ein Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer erkennen ließe. Außerdem müsste die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch dann sichergestellt sein, wenn die Steuereinnahmen eines Bundeslandes oder mehrerer oder aller Bundesländer sinken oder hinter den Erwartungen zurückbleiben.

60

Nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist schließlich die ebenfalls erwogene geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe" (vgl. dazu auch Jutzi, a.a.O.). Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

61

Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, auf andere Mittel, deren Eignung im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit und vor allem auf ihre rechtliche Zulässigkeit erheblichen Bedenken begegnen, zurückzugreifen.

62

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63

Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

64

Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.

65

Es kommt hinzu, dass die mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verbundene Belastung auch in ihrer Höhe gering ist. Da Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden, erheben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur eine Grundgebühr. Diese beläuft sich im hier in Rede stehenden Zeitraum auf 5,52 € pro Monat und seit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 auf 5,76 € (vgl. GVBl. RP 2008, S. 291). Außerdem können Empfänger von Sozialleistungen nach Maßgabe des § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

66

Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.

67

c) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

68

aa) Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

69

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang gilt nichts anderes. Denn auch sie lösen die Rundfunkgebühr deswegen aus, weil der Betroffene sich durch ihr Bereithalten die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang eröffnet hat.

70

bb) An der Regelung über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang bestehen schließlich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 289). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

72

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

73

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zur Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkempfangsgeräte. Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

74

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der GEZ gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Rechner mit Internetzugang nicht durchgeführt werden sollte. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Äußerung des Geschäftsführers der GEZ in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" vom 3. August 2007 herleiten, wonach im gewerblichen Bereich nur etwa jedes dritte Unternehmen die eigentlich anfallende Rundfunkgebühr für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zahlt. Denn zum einen stammt die Äußerung vom August 2007 und damit aus einer Zeit nur wenige Monate nach dem Ende des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gebührenmoratoriums für PC mit Internetzugang. Es ist daher davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kenntnis von der veränderten Rechtslage noch nicht so verbreitet war wie gegenwärtig. Außerdem hat der Geschäftsführer der GEZ in diesem Interview bereits angekündigt, dass sie ihre Bemühungen mehr auf den gewerblichen Bereich konzentrieren wird.

75

3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.

76

Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

79

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 wendet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurden erst mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 durch den neu eingefügten § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -). Für den Zeitraum Januar bis Februar 2007 bezieht sich der Streitfall somit noch auf irrevisibles Landesrecht. Insofern ist die Revision im Übrigen nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

80

Beschluss

81

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 43,34 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme werden hingegen gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Der Kläger nutzt den PC mit Internetzugang seinen Angaben zufolge nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen, wie insbesondere zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

3

Im Januar 2007 meldete er seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an und erklärte, Art und Anzahl der Empfangsgeräte in seiner Kanzlei beschränkten sich auf einen PC mit Internetzugang. Er halte die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte allerdings für verfassungswidrig.

4

Mit Gebührenbescheiden vom 3. August 2007 und 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Zeiträume von Januar bis März 2007 und April bis Juni 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von jeweils 5,11 € fest.

5

Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 stattgegeben und die genannten Gebührenbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das für die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer den bloßen Besitz eines Empfangsgeräts nicht genügen lasse. Zwar könne bei herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - wie Fernseh- oder Radiogerät - eine Verwendung "zum Empfang" von Rundfunksendungen bei Besitz eines Empfangsgeräts vermutet werden, weil diese Nutzung die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstelle. Anders verhalte es sich jedoch bei einem PC mit Internetzugang, der dem Nutzer den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und auf neuartige Kommunikationsmöglichkeiten eröffne. Ein solches multifunktional einsetzbares Gerät werde jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Eine Nutzung zum Rundfunkempfang sei vielmehr typischerweise fernliegend. Ebenso wie im Fall des Verkaufs von lediglich gelagerten Rundfunkempfangsgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen bestehe bei einem PC mit Internetzugang keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz könne nach alledem nur dann zu einem Bereithalten "zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Eine generelle Gebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang würde außerdem gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen, sodass das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang verfassungskonform einschränkend auszulegen sei. Denn durch eine solche Gebührenpflicht würde eine staatliche Zugangshürde zu an sich frei verfügbaren Informationsquellen errichtet. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, weil man der Rundfunkgebühr nur entgehen könne, indem man auf einen Internetanschluss und damit auf die Informationsquellen des Internets verzichte. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet angebotenen Rundfunksendungen stellten für den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit dar. Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen Rechnern müsse daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibe, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2008 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Klageantrag auch den weiteren Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 - betreffend den Zeitraum Juli bis September 2007 - und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 umfasst. Mit Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 hat es auch diesen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

7

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der Gebührentatbestand im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entspreche nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Betroffene könne bei einem PC anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten nicht vorhersehen, wann das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereitgehalten werde. Insbesondere bestehe keine Klarheit, ob schon ein grundsätzlich internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei oder erst ein Rechner mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang. Vor allem stelle die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf einen PC mit Internetanschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit dar. Es stünden mildere Mittel zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. So existierten als Sicherungsmöglichkeiten Registrierungs- und Anmeldemodelle auf nahezu jeder dem unmittelbaren Warenabsatz dienenden Internetseite, die eine spezielle Schlüsselsoftware enthielten und technisch regelmäßig einwandfrei funktionierten. Zwar entfiele die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht dadurch, dass nur für den Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung eingeführt würde. Denn die Gebührenpflicht würde auch ausgelöst, wenn lediglich die Programme der privaten Sendeanstalten über das Internet ohne Anmeldung oder Registrierung empfangen werden könnten. Es sei daher notwendig, eine Registrierungspflicht auch für den Zugang zu Sendungen der privaten Rundfunkveranstalter im Internet gesetzlich vorzuschreiben. Dies sei den Privatsendern aber durchaus zumutbar, da sie mittelbar von der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch von der Rundfunkgebühr profitierten. Die Einführung einer Registrierungspflicht würde auch das gegenwärtige Vollzugsdefizit der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über das Internet beseitigen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln als milderes Mittel, das einen Eingriff in die Informationsfreiheit gänzlich vermeiden würde. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Rechnern mit Internetzugang stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil gegenüber denjenigen, die weder ein herkömmliches monofunktionales Empfangsgerät noch einen PC mit Internetzugang besitzen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Letztlich sei die Rundfunkgebühr von der technischen Entwicklung überholt worden. Ihre Erstreckung auf Rechner mit Internetzugang nähere sie einer Art von "Gerätesteuer" an, das heißt einer Abgabe für den bloßen Besitz des Gerätes. Hierfür hätten die Länder jedoch keine Gesetzgebungskompetenz.

13

Am 16. März 2009 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf seinen Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, da der Beklagte nur gegen dieses Urteil, nicht aber gegen das Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 Berufung eingelegt hat.

15

Die Berufung ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abweisen müssen. Die Gebührenbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

1. Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (vgl. Landesgesetz RP vom 10. Dezember 1991, GVBl. RP S. 369) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (vgl. Landesgesetz RP vom 14. März 2005, GVBl. RP S. 63), für den Zeitraum März bis Juni 2007 in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2006 (vgl. Landesgesetz RP vom 19. Dezember 2006, GVBl. RP S. 412).

18

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

§ 1 RGebStV enthält dazu folgende gesetzliche Begriffsbestimmungen: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

20

b) Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).

21

Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

22

aa) Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden können, nicht zum Empfang bereitgehalten werden und nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sprechen nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition des Bereithaltens zum Empfang in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Gebührenregelung und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

23

Erstmals wurde durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 (vgl. GVBl. RP 2000, S. 105) mit § 5a eine Regelung zur Rundfunkwiedergabe aus dem Internet in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten allerdings die Regierungschefs von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (vgl. GVBl. RP 2000, S. 134). Gleichwohl wurde das in § 5a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium für solche Rechner zunächst um ein Jahr und sodann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und schließlich mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine inhaltsgleiche Reglung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 inhaltlich unverändert zu § 12 RGebStV. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es: Durch § 11 Abs. 2 RGebStV "wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30).

24

Außerdem wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgende Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: § 5 Abs. 3 RGebStV "enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte 'neuartige' Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 27).

25

Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, - anders als noch nach der Auffassung von fünf Bundesländern im Jahre 1999 - vom Begriff des Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV erfasst sein und nach dem Ende des Moratoriums zum 31. Dezember 2006 der Gebührenpflicht unterfallen sollen, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch in den Regelungen der §§ 5 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV hinreichend Ausdruck gefunden.

26

Insbesondere die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV über die Zweitgerätegebührenfreiheit wäre zudem überflüssig, wenn Rechner, mit denen Rundfunkdarbietungen über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können, keine Rundfunkempfangsgeräte wären, die zum Empfang bereitgehalten werden im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, und damit nicht den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllten.

27

bb) Etwas anderes lässt sich auch nicht herleiten aus der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Fall eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet. Der 12. Senat hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereithält, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271):

28

Der Begriff des Bereithaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpft an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Nicht entscheidend ist, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft. Mit den Worten "zum Empfang bereithalten" handelt es sich nämlich um ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte und das Bereithalten hierzu besteht, ist bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten als Handelsware nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung der Geräte zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.

29

Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Fall der Sonderverkaufsaktion des Lebensmitteldiscounters fehlt es an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung zum Empfang. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Die Geräte bleiben nach dem Verkaufskonzept in der Originalverpackung und werden ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft. Auch bei Rückgabe eines Gerätes wegen nicht Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271).

30

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern maßgeblich, als es hier an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung des Gerätes zum Rundfunkempfang nicht fehlt. Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird. Da aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sowohl im privaten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) als auch im nicht privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV) für einen Rechner mit Internetzugang nur Rundfunkgebühren anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung zum Rundfunkempfang auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, was allerdings zweifelhaft erscheint.

31

cc) Es ist mithin daran festzuhalten, dass der vom Kläger in seiner Kanzlei eingesetzte Rechner mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV ist, den er zum Empfang bereithält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV), sodass er den Gebührentatbestand des §§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt. Da er seinen Angaben zufolge kein anderes - herkömmliches - Rundfunkempfangsgerät dort zum Empfang bereithält, unterfällt sein Rechner nicht der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), sodass für ihn eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

32

dd) Gegen den zeitlichen Umfang (Januar bis Juni 2007) und die Höhe der vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Grundgebühr (5,52 € pro Monat) sowie gegen den erhobenen Säumniszuschlag sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

33

2. Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht.

34

a) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot.

35

Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).

36

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang. Es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Ebenso können die Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass ein Rechner mit Internetzugang zum Empfang bereitgehalten wird und damit eine Rundfunkgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auslöst - sofern er nicht unter die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte fällt -, weil damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt, hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird, und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. dazu Kitz, NJW 2006, 406 [407]). Dass es hierbei zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103). Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

37

b) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.

38

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

39

Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).

40

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

41

Allerdings geht es bei der Rundfunkgebührenpflicht für einen Rechner mit Internetzugang nicht um den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts. Von diesem unterscheidet sich ein solcher Rechner insofern, als er ein multifunktionales Gerät ist, das über den Internetzugang neben dem Rundfunkempfang den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht, die von den Informanten unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mit der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners, der Rundfunkdarbietungen aus dem Internet wiedergeben kann, wird daher insoweit eine staatliche Zugangshürde zu den zahlreichen, als solche unentgeltlich im Internet angebotenen Informationsquellen errichtet, als auch diejenigen, die ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollen und auch tatsächlich nicht nutzen, sondern allein wegen der zahlreichen anderen Informationsquellen, dies nach dem Ende des Gebührenmoratoriums nicht (mehr) unentgeltlich tun können.

42

Ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (so außer dem Verwaltungsgericht auch Jutzi, NVwZ 2008, 603; Fiebig, KR 2005, 71 [78]; wohl auch: Degenhart, KR 2007, 1 [6]) oder lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der mit der Gebührenpflicht verbundene Eingriff ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob er an Art. 5 GG oder nur an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.

43

aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]). Die Unterscheidung zwischen Ausgestaltungs- und Schrankenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich allein im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und deren Beschränkungen getroffen. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit auch einen Verstoß gegen ein anderes Freiheitsrecht stets ausschließt.

44

bb) Die Regelungen über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellen nicht deswegen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar, weil die Länder hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Vielmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

45

Daran hat sich durch die Konvergenz der Medien und Verbreitungswege infolge der technischen Entwicklung und der Einbeziehung der neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht nichts Entscheidendes geändert. Die Rundfunkgebühr ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Fiebig, a.a.O., S. 77) dadurch nicht zu einer Art "Gerätesteuer" oder bloßen "Gerätebesitzabgabe" geworden. Die Gebührenpflicht knüpft nach der gesetzlichen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vielmehr nach wie vor generell - auch bei diesen neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - nicht an den "Besitz", sondern an das "Bereithalten zum Empfang" für das Entstehen der Gebührenpflicht an.

46

cc) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen.

47

dd) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

48

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.). Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung. Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung. Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.). Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

50

Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

51

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

52

Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann. Denn bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, werden die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Verbreitungsweg gerecht zu werden.

53

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.

54

Der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007 ist zu entnehmen, dass Radioempfangsgeräte in fast jedem Haushalt in einer Vielzahl von Varianten vorhanden sind. Zu den herkömmlichen Verbreitungswegen über Antenne, Kabel oder Satellit ist mit dem Internet ein weiterer Verbreitungsweg hinzugekommen, der bereits von rund einem Fünftel der Internetnutzer verwendet wird. Doch die neuen Angebotsformen konkurrieren mit den traditionellen um das knappe Zeitbudget der Mediennutzer. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Hörfunknutzung über das Internet im Jahr 2007 sogar leicht - um 3 Prozentpunkte - gesunken (vgl. van Eimeren/Frees, S. 372). Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist die Rundfunknutzung über das Internet jedoch im Jahr 2008 wieder gestiegen und liegt bei den jüngeren Altersgruppen deutlich über einem Fünftel (im Alter von 16 bis 24 Jahren: 39,3 %). Täglich wurde das Internet zum Hörfunkempfang im Jahr 2007 allerdings nur von 3,4 % der Internetnutzer verwendet, was 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren entspricht (vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O.). Diese Zahlen belegen, dass das Angebot, das aktuelle Hörfunkprogramm über das Internet zu empfangen, tatsächlich auch - vor allem von jüngeren Personen - angenommen wird, aber der Empfang über die traditionellen Verbreitungswege gegenwärtig (noch) eindeutig dominiert. Sie rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass sich das Nutzungsverhalten nicht ändern würde, wenn lediglich für den Empfang über die herkömmlichen Wege und nicht für den Empfang über das Internet Rundfunkgebühren anfielen.

55

Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren gering ist.

56

(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

57

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein Registrierungsmodell mit einer Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein gleich geeignetes milderes Mittel.

58

Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649). Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.

59

Gleiches gilt für das vom Kläger (wie auch von Jutzi, a.a.O.) als milderes Mittel angeführte Finanzierungssystem aus Steuermitteln. Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1). Darüber hinaus wirft ein solches Finanzierungssystem schwierige Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk auf, insbesondere wie der von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) - auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der in der "ARD" zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des "ZDF" und des "Deutschlandradio" - ermittelte Betrag des Finanzbedarfs auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden soll. Denn jedes Landesparlament müsste die für den Gesamtbedarf der - zum Teil länderübergreifenden - öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlichen Finanzmittel anteilig in seinen Haushaltsplan aufnehmen, ohne dass sich ohne weiteres ein Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer erkennen ließe. Außerdem müsste die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch dann sichergestellt sein, wenn die Steuereinnahmen eines Bundeslandes oder mehrerer oder aller Bundesländer sinken oder hinter den Erwartungen zurückbleiben.

60

Nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist schließlich die ebenfalls erwogene geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe" (vgl. dazu auch Jutzi, a.a.O.). Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

61

Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, auf andere Mittel, deren Eignung im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit und vor allem auf ihre rechtliche Zulässigkeit erheblichen Bedenken begegnen, zurückzugreifen.

62

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63

Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

64

Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.

65

Es kommt hinzu, dass die mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verbundene Belastung auch in ihrer Höhe gering ist. Da Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden, erheben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur eine Grundgebühr. Diese beläuft sich im hier in Rede stehenden Zeitraum auf 5,52 € pro Monat und seit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 auf 5,76 € (vgl. GVBl. RP 2008, S. 291). Außerdem können Empfänger von Sozialleistungen nach Maßgabe des § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

66

Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.

67

c) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

68

aa) Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

69

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang gilt nichts anderes. Denn auch sie lösen die Rundfunkgebühr deswegen aus, weil der Betroffene sich durch ihr Bereithalten die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang eröffnet hat.

70

bb) An der Regelung über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang bestehen schließlich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 289). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

72

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

73

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zur Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkempfangsgeräte. Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

74

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der GEZ gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Rechner mit Internetzugang nicht durchgeführt werden sollte. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Äußerung des Geschäftsführers der GEZ in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" vom 3. August 2007 herleiten, wonach im gewerblichen Bereich nur etwa jedes dritte Unternehmen die eigentlich anfallende Rundfunkgebühr für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zahlt. Denn zum einen stammt die Äußerung vom August 2007 und damit aus einer Zeit nur wenige Monate nach dem Ende des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gebührenmoratoriums für PC mit Internetzugang. Es ist daher davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kenntnis von der veränderten Rechtslage noch nicht so verbreitet war wie gegenwärtig. Außerdem hat der Geschäftsführer der GEZ in diesem Interview bereits angekündigt, dass sie ihre Bemühungen mehr auf den gewerblichen Bereich konzentrieren wird.

75

3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.

76

Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

79

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 wendet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurden erst mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 durch den neu eingefügten § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -). Für den Zeitraum Januar bis Februar 2007 bezieht sich der Streitfall somit noch auf irrevisibles Landesrecht. Insofern ist die Revision im Übrigen nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

80

Beschluss

81

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 43,34 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt in H. seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei „rote Kennzeichen“ vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei „rote Kennzeichen“, eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein „rotes Kennzeichen“ setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum „Ausschlachten“. Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.
Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.
Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen „Discounter-Rechtsprechung“ entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.
Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.
10 
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der „Discounter“ zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.
11 
Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit „Schrottautos“ handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
18 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.
20 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.
21 
Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in H. zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:
22 
Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.
23 
Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge „für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut“, hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.
24 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger dieMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.
25 
Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.
26 
Offen bleiben kann ferner, wie viele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände „eingelagert“ und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
27 
Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer „Händlergebühr“, d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte „Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 03. März 2009
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme werden hingegen gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Der Kläger nutzt den PC mit Internetzugang seinen Angaben zufolge nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen, wie insbesondere zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

3

Im Januar 2007 meldete er seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an und erklärte, Art und Anzahl der Empfangsgeräte in seiner Kanzlei beschränkten sich auf einen PC mit Internetzugang. Er halte die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte allerdings für verfassungswidrig.

4

Mit Gebührenbescheiden vom 3. August 2007 und 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Zeiträume von Januar bis März 2007 und April bis Juni 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von jeweils 5,11 € fest.

5

Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 stattgegeben und die genannten Gebührenbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das für die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer den bloßen Besitz eines Empfangsgeräts nicht genügen lasse. Zwar könne bei herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - wie Fernseh- oder Radiogerät - eine Verwendung "zum Empfang" von Rundfunksendungen bei Besitz eines Empfangsgeräts vermutet werden, weil diese Nutzung die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstelle. Anders verhalte es sich jedoch bei einem PC mit Internetzugang, der dem Nutzer den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und auf neuartige Kommunikationsmöglichkeiten eröffne. Ein solches multifunktional einsetzbares Gerät werde jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Eine Nutzung zum Rundfunkempfang sei vielmehr typischerweise fernliegend. Ebenso wie im Fall des Verkaufs von lediglich gelagerten Rundfunkempfangsgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen bestehe bei einem PC mit Internetzugang keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz könne nach alledem nur dann zu einem Bereithalten "zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Eine generelle Gebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang würde außerdem gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen, sodass das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang verfassungskonform einschränkend auszulegen sei. Denn durch eine solche Gebührenpflicht würde eine staatliche Zugangshürde zu an sich frei verfügbaren Informationsquellen errichtet. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, weil man der Rundfunkgebühr nur entgehen könne, indem man auf einen Internetanschluss und damit auf die Informationsquellen des Internets verzichte. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet angebotenen Rundfunksendungen stellten für den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit dar. Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen Rechnern müsse daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibe, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2008 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Klageantrag auch den weiteren Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 - betreffend den Zeitraum Juli bis September 2007 - und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 umfasst. Mit Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 hat es auch diesen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

7

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der Gebührentatbestand im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entspreche nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Betroffene könne bei einem PC anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten nicht vorhersehen, wann das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereitgehalten werde. Insbesondere bestehe keine Klarheit, ob schon ein grundsätzlich internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei oder erst ein Rechner mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang. Vor allem stelle die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf einen PC mit Internetanschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit dar. Es stünden mildere Mittel zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. So existierten als Sicherungsmöglichkeiten Registrierungs- und Anmeldemodelle auf nahezu jeder dem unmittelbaren Warenabsatz dienenden Internetseite, die eine spezielle Schlüsselsoftware enthielten und technisch regelmäßig einwandfrei funktionierten. Zwar entfiele die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht dadurch, dass nur für den Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung eingeführt würde. Denn die Gebührenpflicht würde auch ausgelöst, wenn lediglich die Programme der privaten Sendeanstalten über das Internet ohne Anmeldung oder Registrierung empfangen werden könnten. Es sei daher notwendig, eine Registrierungspflicht auch für den Zugang zu Sendungen der privaten Rundfunkveranstalter im Internet gesetzlich vorzuschreiben. Dies sei den Privatsendern aber durchaus zumutbar, da sie mittelbar von der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch von der Rundfunkgebühr profitierten. Die Einführung einer Registrierungspflicht würde auch das gegenwärtige Vollzugsdefizit der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über das Internet beseitigen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln als milderes Mittel, das einen Eingriff in die Informationsfreiheit gänzlich vermeiden würde. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Rechnern mit Internetzugang stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil gegenüber denjenigen, die weder ein herkömmliches monofunktionales Empfangsgerät noch einen PC mit Internetzugang besitzen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Letztlich sei die Rundfunkgebühr von der technischen Entwicklung überholt worden. Ihre Erstreckung auf Rechner mit Internetzugang nähere sie einer Art von "Gerätesteuer" an, das heißt einer Abgabe für den bloßen Besitz des Gerätes. Hierfür hätten die Länder jedoch keine Gesetzgebungskompetenz.

13

Am 16. März 2009 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf seinen Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, da der Beklagte nur gegen dieses Urteil, nicht aber gegen das Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 Berufung eingelegt hat.

15

Die Berufung ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abweisen müssen. Die Gebührenbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

1. Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (vgl. Landesgesetz RP vom 10. Dezember 1991, GVBl. RP S. 369) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (vgl. Landesgesetz RP vom 14. März 2005, GVBl. RP S. 63), für den Zeitraum März bis Juni 2007 in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2006 (vgl. Landesgesetz RP vom 19. Dezember 2006, GVBl. RP S. 412).

18

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

§ 1 RGebStV enthält dazu folgende gesetzliche Begriffsbestimmungen: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

20

b) Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).

21

Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

22

aa) Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden können, nicht zum Empfang bereitgehalten werden und nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sprechen nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition des Bereithaltens zum Empfang in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Gebührenregelung und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

23

Erstmals wurde durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 (vgl. GVBl. RP 2000, S. 105) mit § 5a eine Regelung zur Rundfunkwiedergabe aus dem Internet in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten allerdings die Regierungschefs von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (vgl. GVBl. RP 2000, S. 134). Gleichwohl wurde das in § 5a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium für solche Rechner zunächst um ein Jahr und sodann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und schließlich mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine inhaltsgleiche Reglung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 inhaltlich unverändert zu § 12 RGebStV. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es: Durch § 11 Abs. 2 RGebStV "wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30).

24

Außerdem wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgende Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: § 5 Abs. 3 RGebStV "enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte 'neuartige' Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 27).

25

Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, - anders als noch nach der Auffassung von fünf Bundesländern im Jahre 1999 - vom Begriff des Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV erfasst sein und nach dem Ende des Moratoriums zum 31. Dezember 2006 der Gebührenpflicht unterfallen sollen, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch in den Regelungen der §§ 5 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV hinreichend Ausdruck gefunden.

26

Insbesondere die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV über die Zweitgerätegebührenfreiheit wäre zudem überflüssig, wenn Rechner, mit denen Rundfunkdarbietungen über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können, keine Rundfunkempfangsgeräte wären, die zum Empfang bereitgehalten werden im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, und damit nicht den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllten.

27

bb) Etwas anderes lässt sich auch nicht herleiten aus der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Fall eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet. Der 12. Senat hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereithält, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271):

28

Der Begriff des Bereithaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpft an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Nicht entscheidend ist, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft. Mit den Worten "zum Empfang bereithalten" handelt es sich nämlich um ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte und das Bereithalten hierzu besteht, ist bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten als Handelsware nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung der Geräte zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.

29

Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Fall der Sonderverkaufsaktion des Lebensmitteldiscounters fehlt es an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung zum Empfang. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Die Geräte bleiben nach dem Verkaufskonzept in der Originalverpackung und werden ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft. Auch bei Rückgabe eines Gerätes wegen nicht Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271).

30

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern maßgeblich, als es hier an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung des Gerätes zum Rundfunkempfang nicht fehlt. Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird. Da aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sowohl im privaten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) als auch im nicht privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV) für einen Rechner mit Internetzugang nur Rundfunkgebühren anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung zum Rundfunkempfang auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, was allerdings zweifelhaft erscheint.

31

cc) Es ist mithin daran festzuhalten, dass der vom Kläger in seiner Kanzlei eingesetzte Rechner mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV ist, den er zum Empfang bereithält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV), sodass er den Gebührentatbestand des §§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt. Da er seinen Angaben zufolge kein anderes - herkömmliches - Rundfunkempfangsgerät dort zum Empfang bereithält, unterfällt sein Rechner nicht der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), sodass für ihn eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

32

dd) Gegen den zeitlichen Umfang (Januar bis Juni 2007) und die Höhe der vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Grundgebühr (5,52 € pro Monat) sowie gegen den erhobenen Säumniszuschlag sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

33

2. Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht.

34

a) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot.

35

Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).

36

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang. Es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Ebenso können die Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass ein Rechner mit Internetzugang zum Empfang bereitgehalten wird und damit eine Rundfunkgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auslöst - sofern er nicht unter die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte fällt -, weil damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt, hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird, und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. dazu Kitz, NJW 2006, 406 [407]). Dass es hierbei zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103). Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

37

b) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.

38

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

39

Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).

40

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

41

Allerdings geht es bei der Rundfunkgebührenpflicht für einen Rechner mit Internetzugang nicht um den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts. Von diesem unterscheidet sich ein solcher Rechner insofern, als er ein multifunktionales Gerät ist, das über den Internetzugang neben dem Rundfunkempfang den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht, die von den Informanten unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mit der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners, der Rundfunkdarbietungen aus dem Internet wiedergeben kann, wird daher insoweit eine staatliche Zugangshürde zu den zahlreichen, als solche unentgeltlich im Internet angebotenen Informationsquellen errichtet, als auch diejenigen, die ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollen und auch tatsächlich nicht nutzen, sondern allein wegen der zahlreichen anderen Informationsquellen, dies nach dem Ende des Gebührenmoratoriums nicht (mehr) unentgeltlich tun können.

42

Ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (so außer dem Verwaltungsgericht auch Jutzi, NVwZ 2008, 603; Fiebig, KR 2005, 71 [78]; wohl auch: Degenhart, KR 2007, 1 [6]) oder lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der mit der Gebührenpflicht verbundene Eingriff ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob er an Art. 5 GG oder nur an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.

43

aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]). Die Unterscheidung zwischen Ausgestaltungs- und Schrankenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich allein im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und deren Beschränkungen getroffen. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit auch einen Verstoß gegen ein anderes Freiheitsrecht stets ausschließt.

44

bb) Die Regelungen über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellen nicht deswegen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar, weil die Länder hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Vielmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

45

Daran hat sich durch die Konvergenz der Medien und Verbreitungswege infolge der technischen Entwicklung und der Einbeziehung der neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht nichts Entscheidendes geändert. Die Rundfunkgebühr ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Fiebig, a.a.O., S. 77) dadurch nicht zu einer Art "Gerätesteuer" oder bloßen "Gerätebesitzabgabe" geworden. Die Gebührenpflicht knüpft nach der gesetzlichen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vielmehr nach wie vor generell - auch bei diesen neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - nicht an den "Besitz", sondern an das "Bereithalten zum Empfang" für das Entstehen der Gebührenpflicht an.

46

cc) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen.

47

dd) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

48

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.). Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung. Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung. Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.). Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

50

Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

51

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

52

Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann. Denn bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, werden die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Verbreitungsweg gerecht zu werden.

53

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.

54

Der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007 ist zu entnehmen, dass Radioempfangsgeräte in fast jedem Haushalt in einer Vielzahl von Varianten vorhanden sind. Zu den herkömmlichen Verbreitungswegen über Antenne, Kabel oder Satellit ist mit dem Internet ein weiterer Verbreitungsweg hinzugekommen, der bereits von rund einem Fünftel der Internetnutzer verwendet wird. Doch die neuen Angebotsformen konkurrieren mit den traditionellen um das knappe Zeitbudget der Mediennutzer. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Hörfunknutzung über das Internet im Jahr 2007 sogar leicht - um 3 Prozentpunkte - gesunken (vgl. van Eimeren/Frees, S. 372). Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist die Rundfunknutzung über das Internet jedoch im Jahr 2008 wieder gestiegen und liegt bei den jüngeren Altersgruppen deutlich über einem Fünftel (im Alter von 16 bis 24 Jahren: 39,3 %). Täglich wurde das Internet zum Hörfunkempfang im Jahr 2007 allerdings nur von 3,4 % der Internetnutzer verwendet, was 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren entspricht (vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O.). Diese Zahlen belegen, dass das Angebot, das aktuelle Hörfunkprogramm über das Internet zu empfangen, tatsächlich auch - vor allem von jüngeren Personen - angenommen wird, aber der Empfang über die traditionellen Verbreitungswege gegenwärtig (noch) eindeutig dominiert. Sie rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass sich das Nutzungsverhalten nicht ändern würde, wenn lediglich für den Empfang über die herkömmlichen Wege und nicht für den Empfang über das Internet Rundfunkgebühren anfielen.

55

Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren gering ist.

56

(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

57

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein Registrierungsmodell mit einer Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein gleich geeignetes milderes Mittel.

58

Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649). Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.

59

Gleiches gilt für das vom Kläger (wie auch von Jutzi, a.a.O.) als milderes Mittel angeführte Finanzierungssystem aus Steuermitteln. Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1). Darüber hinaus wirft ein solches Finanzierungssystem schwierige Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk auf, insbesondere wie der von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) - auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der in der "ARD" zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des "ZDF" und des "Deutschlandradio" - ermittelte Betrag des Finanzbedarfs auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden soll. Denn jedes Landesparlament müsste die für den Gesamtbedarf der - zum Teil länderübergreifenden - öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlichen Finanzmittel anteilig in seinen Haushaltsplan aufnehmen, ohne dass sich ohne weiteres ein Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer erkennen ließe. Außerdem müsste die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch dann sichergestellt sein, wenn die Steuereinnahmen eines Bundeslandes oder mehrerer oder aller Bundesländer sinken oder hinter den Erwartungen zurückbleiben.

60

Nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist schließlich die ebenfalls erwogene geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe" (vgl. dazu auch Jutzi, a.a.O.). Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

61

Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, auf andere Mittel, deren Eignung im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit und vor allem auf ihre rechtliche Zulässigkeit erheblichen Bedenken begegnen, zurückzugreifen.

62

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63

Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

64

Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.

65

Es kommt hinzu, dass die mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verbundene Belastung auch in ihrer Höhe gering ist. Da Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden, erheben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur eine Grundgebühr. Diese beläuft sich im hier in Rede stehenden Zeitraum auf 5,52 € pro Monat und seit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 auf 5,76 € (vgl. GVBl. RP 2008, S. 291). Außerdem können Empfänger von Sozialleistungen nach Maßgabe des § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

66

Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.

67

c) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

68

aa) Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

69

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang gilt nichts anderes. Denn auch sie lösen die Rundfunkgebühr deswegen aus, weil der Betroffene sich durch ihr Bereithalten die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang eröffnet hat.

70

bb) An der Regelung über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang bestehen schließlich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 289). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

72

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

73

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zur Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkempfangsgeräte. Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

74

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der GEZ gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Rechner mit Internetzugang nicht durchgeführt werden sollte. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Äußerung des Geschäftsführers der GEZ in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" vom 3. August 2007 herleiten, wonach im gewerblichen Bereich nur etwa jedes dritte Unternehmen die eigentlich anfallende Rundfunkgebühr für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zahlt. Denn zum einen stammt die Äußerung vom August 2007 und damit aus einer Zeit nur wenige Monate nach dem Ende des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gebührenmoratoriums für PC mit Internetzugang. Es ist daher davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kenntnis von der veränderten Rechtslage noch nicht so verbreitet war wie gegenwärtig. Außerdem hat der Geschäftsführer der GEZ in diesem Interview bereits angekündigt, dass sie ihre Bemühungen mehr auf den gewerblichen Bereich konzentrieren wird.

75

3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.

76

Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

79

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 wendet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurden erst mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 durch den neu eingefügten § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -). Für den Zeitraum Januar bis Februar 2007 bezieht sich der Streitfall somit noch auf irrevisibles Landesrecht. Insofern ist die Revision im Übrigen nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

80

Beschluss

81

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 43,34 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme werden hingegen gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Der Kläger nutzt den PC mit Internetzugang seinen Angaben zufolge nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen, wie insbesondere zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

3

Im Januar 2007 meldete er seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an und erklärte, Art und Anzahl der Empfangsgeräte in seiner Kanzlei beschränkten sich auf einen PC mit Internetzugang. Er halte die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte allerdings für verfassungswidrig.

4

Mit Gebührenbescheiden vom 3. August 2007 und 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Zeiträume von Januar bis März 2007 und April bis Juni 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von jeweils 5,11 € fest.

5

Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 stattgegeben und die genannten Gebührenbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das für die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer den bloßen Besitz eines Empfangsgeräts nicht genügen lasse. Zwar könne bei herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - wie Fernseh- oder Radiogerät - eine Verwendung "zum Empfang" von Rundfunksendungen bei Besitz eines Empfangsgeräts vermutet werden, weil diese Nutzung die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstelle. Anders verhalte es sich jedoch bei einem PC mit Internetzugang, der dem Nutzer den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und auf neuartige Kommunikationsmöglichkeiten eröffne. Ein solches multifunktional einsetzbares Gerät werde jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Eine Nutzung zum Rundfunkempfang sei vielmehr typischerweise fernliegend. Ebenso wie im Fall des Verkaufs von lediglich gelagerten Rundfunkempfangsgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen bestehe bei einem PC mit Internetzugang keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz könne nach alledem nur dann zu einem Bereithalten "zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Eine generelle Gebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang würde außerdem gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen, sodass das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang verfassungskonform einschränkend auszulegen sei. Denn durch eine solche Gebührenpflicht würde eine staatliche Zugangshürde zu an sich frei verfügbaren Informationsquellen errichtet. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, weil man der Rundfunkgebühr nur entgehen könne, indem man auf einen Internetanschluss und damit auf die Informationsquellen des Internets verzichte. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet angebotenen Rundfunksendungen stellten für den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit dar. Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen Rechnern müsse daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibe, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2008 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Klageantrag auch den weiteren Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 - betreffend den Zeitraum Juli bis September 2007 - und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 umfasst. Mit Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 hat es auch diesen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

7

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der Gebührentatbestand im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entspreche nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Betroffene könne bei einem PC anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten nicht vorhersehen, wann das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereitgehalten werde. Insbesondere bestehe keine Klarheit, ob schon ein grundsätzlich internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei oder erst ein Rechner mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang. Vor allem stelle die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf einen PC mit Internetanschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit dar. Es stünden mildere Mittel zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. So existierten als Sicherungsmöglichkeiten Registrierungs- und Anmeldemodelle auf nahezu jeder dem unmittelbaren Warenabsatz dienenden Internetseite, die eine spezielle Schlüsselsoftware enthielten und technisch regelmäßig einwandfrei funktionierten. Zwar entfiele die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht dadurch, dass nur für den Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung eingeführt würde. Denn die Gebührenpflicht würde auch ausgelöst, wenn lediglich die Programme der privaten Sendeanstalten über das Internet ohne Anmeldung oder Registrierung empfangen werden könnten. Es sei daher notwendig, eine Registrierungspflicht auch für den Zugang zu Sendungen der privaten Rundfunkveranstalter im Internet gesetzlich vorzuschreiben. Dies sei den Privatsendern aber durchaus zumutbar, da sie mittelbar von der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch von der Rundfunkgebühr profitierten. Die Einführung einer Registrierungspflicht würde auch das gegenwärtige Vollzugsdefizit der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über das Internet beseitigen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln als milderes Mittel, das einen Eingriff in die Informationsfreiheit gänzlich vermeiden würde. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Rechnern mit Internetzugang stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil gegenüber denjenigen, die weder ein herkömmliches monofunktionales Empfangsgerät noch einen PC mit Internetzugang besitzen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Letztlich sei die Rundfunkgebühr von der technischen Entwicklung überholt worden. Ihre Erstreckung auf Rechner mit Internetzugang nähere sie einer Art von "Gerätesteuer" an, das heißt einer Abgabe für den bloßen Besitz des Gerätes. Hierfür hätten die Länder jedoch keine Gesetzgebungskompetenz.

13

Am 16. März 2009 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf seinen Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, da der Beklagte nur gegen dieses Urteil, nicht aber gegen das Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 Berufung eingelegt hat.

15

Die Berufung ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abweisen müssen. Die Gebührenbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

1. Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (vgl. Landesgesetz RP vom 10. Dezember 1991, GVBl. RP S. 369) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (vgl. Landesgesetz RP vom 14. März 2005, GVBl. RP S. 63), für den Zeitraum März bis Juni 2007 in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2006 (vgl. Landesgesetz RP vom 19. Dezember 2006, GVBl. RP S. 412).

18

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

§ 1 RGebStV enthält dazu folgende gesetzliche Begriffsbestimmungen: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

20

b) Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).

21

Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

22

aa) Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden können, nicht zum Empfang bereitgehalten werden und nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sprechen nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition des Bereithaltens zum Empfang in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Gebührenregelung und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

23

Erstmals wurde durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 (vgl. GVBl. RP 2000, S. 105) mit § 5a eine Regelung zur Rundfunkwiedergabe aus dem Internet in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten allerdings die Regierungschefs von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (vgl. GVBl. RP 2000, S. 134). Gleichwohl wurde das in § 5a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium für solche Rechner zunächst um ein Jahr und sodann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und schließlich mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine inhaltsgleiche Reglung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 inhaltlich unverändert zu § 12 RGebStV. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es: Durch § 11 Abs. 2 RGebStV "wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30).

24

Außerdem wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgende Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: § 5 Abs. 3 RGebStV "enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte 'neuartige' Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 27).

25

Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, - anders als noch nach der Auffassung von fünf Bundesländern im Jahre 1999 - vom Begriff des Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV erfasst sein und nach dem Ende des Moratoriums zum 31. Dezember 2006 der Gebührenpflicht unterfallen sollen, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch in den Regelungen der §§ 5 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV hinreichend Ausdruck gefunden.

26

Insbesondere die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV über die Zweitgerätegebührenfreiheit wäre zudem überflüssig, wenn Rechner, mit denen Rundfunkdarbietungen über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können, keine Rundfunkempfangsgeräte wären, die zum Empfang bereitgehalten werden im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, und damit nicht den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllten.

27

bb) Etwas anderes lässt sich auch nicht herleiten aus der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Fall eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet. Der 12. Senat hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereithält, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271):

28

Der Begriff des Bereithaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpft an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Nicht entscheidend ist, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft. Mit den Worten "zum Empfang bereithalten" handelt es sich nämlich um ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte und das Bereithalten hierzu besteht, ist bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten als Handelsware nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung der Geräte zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.

29

Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Fall der Sonderverkaufsaktion des Lebensmitteldiscounters fehlt es an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung zum Empfang. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Die Geräte bleiben nach dem Verkaufskonzept in der Originalverpackung und werden ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft. Auch bei Rückgabe eines Gerätes wegen nicht Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271).

30

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern maßgeblich, als es hier an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung des Gerätes zum Rundfunkempfang nicht fehlt. Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird. Da aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sowohl im privaten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) als auch im nicht privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV) für einen Rechner mit Internetzugang nur Rundfunkgebühren anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung zum Rundfunkempfang auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, was allerdings zweifelhaft erscheint.

31

cc) Es ist mithin daran festzuhalten, dass der vom Kläger in seiner Kanzlei eingesetzte Rechner mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV ist, den er zum Empfang bereithält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV), sodass er den Gebührentatbestand des §§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt. Da er seinen Angaben zufolge kein anderes - herkömmliches - Rundfunkempfangsgerät dort zum Empfang bereithält, unterfällt sein Rechner nicht der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), sodass für ihn eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

32

dd) Gegen den zeitlichen Umfang (Januar bis Juni 2007) und die Höhe der vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Grundgebühr (5,52 € pro Monat) sowie gegen den erhobenen Säumniszuschlag sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

33

2. Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht.

34

a) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot.

35

Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).

36

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang. Es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Ebenso können die Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass ein Rechner mit Internetzugang zum Empfang bereitgehalten wird und damit eine Rundfunkgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auslöst - sofern er nicht unter die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte fällt -, weil damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt, hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird, und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. dazu Kitz, NJW 2006, 406 [407]). Dass es hierbei zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103). Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

37

b) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.

38

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

39

Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).

40

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

41

Allerdings geht es bei der Rundfunkgebührenpflicht für einen Rechner mit Internetzugang nicht um den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts. Von diesem unterscheidet sich ein solcher Rechner insofern, als er ein multifunktionales Gerät ist, das über den Internetzugang neben dem Rundfunkempfang den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht, die von den Informanten unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mit der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners, der Rundfunkdarbietungen aus dem Internet wiedergeben kann, wird daher insoweit eine staatliche Zugangshürde zu den zahlreichen, als solche unentgeltlich im Internet angebotenen Informationsquellen errichtet, als auch diejenigen, die ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollen und auch tatsächlich nicht nutzen, sondern allein wegen der zahlreichen anderen Informationsquellen, dies nach dem Ende des Gebührenmoratoriums nicht (mehr) unentgeltlich tun können.

42

Ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (so außer dem Verwaltungsgericht auch Jutzi, NVwZ 2008, 603; Fiebig, KR 2005, 71 [78]; wohl auch: Degenhart, KR 2007, 1 [6]) oder lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der mit der Gebührenpflicht verbundene Eingriff ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob er an Art. 5 GG oder nur an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.

43

aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]). Die Unterscheidung zwischen Ausgestaltungs- und Schrankenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich allein im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und deren Beschränkungen getroffen. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit auch einen Verstoß gegen ein anderes Freiheitsrecht stets ausschließt.

44

bb) Die Regelungen über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellen nicht deswegen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar, weil die Länder hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Vielmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

45

Daran hat sich durch die Konvergenz der Medien und Verbreitungswege infolge der technischen Entwicklung und der Einbeziehung der neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht nichts Entscheidendes geändert. Die Rundfunkgebühr ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Fiebig, a.a.O., S. 77) dadurch nicht zu einer Art "Gerätesteuer" oder bloßen "Gerätebesitzabgabe" geworden. Die Gebührenpflicht knüpft nach der gesetzlichen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vielmehr nach wie vor generell - auch bei diesen neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - nicht an den "Besitz", sondern an das "Bereithalten zum Empfang" für das Entstehen der Gebührenpflicht an.

46

cc) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen.

47

dd) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

48

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.). Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung. Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung. Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.). Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

50

Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

51

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

52

Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann. Denn bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, werden die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Verbreitungsweg gerecht zu werden.

53

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.

54

Der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007 ist zu entnehmen, dass Radioempfangsgeräte in fast jedem Haushalt in einer Vielzahl von Varianten vorhanden sind. Zu den herkömmlichen Verbreitungswegen über Antenne, Kabel oder Satellit ist mit dem Internet ein weiterer Verbreitungsweg hinzugekommen, der bereits von rund einem Fünftel der Internetnutzer verwendet wird. Doch die neuen Angebotsformen konkurrieren mit den traditionellen um das knappe Zeitbudget der Mediennutzer. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Hörfunknutzung über das Internet im Jahr 2007 sogar leicht - um 3 Prozentpunkte - gesunken (vgl. van Eimeren/Frees, S. 372). Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist die Rundfunknutzung über das Internet jedoch im Jahr 2008 wieder gestiegen und liegt bei den jüngeren Altersgruppen deutlich über einem Fünftel (im Alter von 16 bis 24 Jahren: 39,3 %). Täglich wurde das Internet zum Hörfunkempfang im Jahr 2007 allerdings nur von 3,4 % der Internetnutzer verwendet, was 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren entspricht (vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O.). Diese Zahlen belegen, dass das Angebot, das aktuelle Hörfunkprogramm über das Internet zu empfangen, tatsächlich auch - vor allem von jüngeren Personen - angenommen wird, aber der Empfang über die traditionellen Verbreitungswege gegenwärtig (noch) eindeutig dominiert. Sie rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass sich das Nutzungsverhalten nicht ändern würde, wenn lediglich für den Empfang über die herkömmlichen Wege und nicht für den Empfang über das Internet Rundfunkgebühren anfielen.

55

Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren gering ist.

56

(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

57

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein Registrierungsmodell mit einer Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein gleich geeignetes milderes Mittel.

58

Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649). Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.

59

Gleiches gilt für das vom Kläger (wie auch von Jutzi, a.a.O.) als milderes Mittel angeführte Finanzierungssystem aus Steuermitteln. Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1). Darüber hinaus wirft ein solches Finanzierungssystem schwierige Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk auf, insbesondere wie der von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) - auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der in der "ARD" zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des "ZDF" und des "Deutschlandradio" - ermittelte Betrag des Finanzbedarfs auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden soll. Denn jedes Landesparlament müsste die für den Gesamtbedarf der - zum Teil länderübergreifenden - öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlichen Finanzmittel anteilig in seinen Haushaltsplan aufnehmen, ohne dass sich ohne weiteres ein Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer erkennen ließe. Außerdem müsste die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch dann sichergestellt sein, wenn die Steuereinnahmen eines Bundeslandes oder mehrerer oder aller Bundesländer sinken oder hinter den Erwartungen zurückbleiben.

60

Nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist schließlich die ebenfalls erwogene geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe" (vgl. dazu auch Jutzi, a.a.O.). Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

61

Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, auf andere Mittel, deren Eignung im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit und vor allem auf ihre rechtliche Zulässigkeit erheblichen Bedenken begegnen, zurückzugreifen.

62

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63

Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

64

Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.

65

Es kommt hinzu, dass die mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verbundene Belastung auch in ihrer Höhe gering ist. Da Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden, erheben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur eine Grundgebühr. Diese beläuft sich im hier in Rede stehenden Zeitraum auf 5,52 € pro Monat und seit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 auf 5,76 € (vgl. GVBl. RP 2008, S. 291). Außerdem können Empfänger von Sozialleistungen nach Maßgabe des § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

66

Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.

67

c) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

68

aa) Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

69

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang gilt nichts anderes. Denn auch sie lösen die Rundfunkgebühr deswegen aus, weil der Betroffene sich durch ihr Bereithalten die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang eröffnet hat.

70

bb) An der Regelung über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang bestehen schließlich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 289). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

72

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

73

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zur Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkempfangsgeräte. Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

74

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der GEZ gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Rechner mit Internetzugang nicht durchgeführt werden sollte. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Äußerung des Geschäftsführers der GEZ in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" vom 3. August 2007 herleiten, wonach im gewerblichen Bereich nur etwa jedes dritte Unternehmen die eigentlich anfallende Rundfunkgebühr für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zahlt. Denn zum einen stammt die Äußerung vom August 2007 und damit aus einer Zeit nur wenige Monate nach dem Ende des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gebührenmoratoriums für PC mit Internetzugang. Es ist daher davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kenntnis von der veränderten Rechtslage noch nicht so verbreitet war wie gegenwärtig. Außerdem hat der Geschäftsführer der GEZ in diesem Interview bereits angekündigt, dass sie ihre Bemühungen mehr auf den gewerblichen Bereich konzentrieren wird.

75

3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.

76

Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

79

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 wendet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurden erst mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 durch den neu eingefügten § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -). Für den Zeitraum Januar bis Februar 2007 bezieht sich der Streitfall somit noch auf irrevisibles Landesrecht. Insofern ist die Revision im Übrigen nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

80

Beschluss

81

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 43,34 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt in H. seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei „rote Kennzeichen“ vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei „rote Kennzeichen“, eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein „rotes Kennzeichen“ setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum „Ausschlachten“. Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.
Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.
Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen „Discounter-Rechtsprechung“ entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.
Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.
10 
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der „Discounter“ zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.
11 
Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit „Schrottautos“ handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
18 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.
20 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.
21 
Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in H. zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:
22 
Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.
23 
Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge „für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut“, hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.
24 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger dieMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.
25 
Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.
26 
Offen bleiben kann ferner, wie viele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände „eingelagert“ und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
27 
Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer „Händlergebühr“, d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte „Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 03. März 2009
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, wird die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer - PC -) mit Internetzugang.

2

Er ist selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet kann er mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme werden hingegen gegenwärtig nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Der Kläger nutzt den PC mit Internetzugang seinen Angaben zufolge nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen, wie insbesondere zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung.

3

Im Januar 2007 meldete er seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an und erklärte, Art und Anzahl der Empfangsgeräte in seiner Kanzlei beschränkten sich auf einen PC mit Internetzugang. Er halte die Erhebung von Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte allerdings für verfassungswidrig.

4

Mit Gebührenbescheiden vom 3. August 2007 und 2. September 2007 setzte der Beklagte für die Zeiträume von Januar bis März 2007 und April bis Juni 2007 Rundfunkgebühren in Höhe von jeweils 16,56 € zuzüglich eines Säumniszuschlags von jeweils 5,11 € fest.

5

Seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 15. März 2008) hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 stattgegeben und die genannten Gebührenbescheide sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an der gesetzlichen Voraussetzung für die Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht, dass ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten werde. Der Begriff "zum Empfang bereithalten" im Rundfunkgebührenstaatsvertrag beinhalte ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, das für die Eigenschaft als Rundfunkteilnehmer den bloßen Besitz eines Empfangsgeräts nicht genügen lasse. Zwar könne bei herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - wie Fernseh- oder Radiogerät - eine Verwendung "zum Empfang" von Rundfunksendungen bei Besitz eines Empfangsgeräts vermutet werden, weil diese Nutzung die allein mögliche bzw. kennzeichnende Verwendungsform darstelle. Anders verhalte es sich jedoch bei einem PC mit Internetzugang, der dem Nutzer den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und auf neuartige Kommunikationsmöglichkeiten eröffne. Ein solches multifunktional einsetzbares Gerät werde jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs nicht typischerweise zum Empfang von Rundfunk bereitgehalten, sondern anderweitig genutzt. Eine Nutzung zum Rundfunkempfang sei vielmehr typischerweise fernliegend. Ebenso wie im Fall des Verkaufs von lediglich gelagerten Rundfunkempfangsgeräten in einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen bestehe bei einem PC mit Internetzugang keine Vermutung für die Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk. Der völlig indifferente Gerätebesitz könne nach alledem nur dann zu einem Bereithalten "zum Empfang" werden, wenn ein solches Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Eine generelle Gebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang würde außerdem gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit verstoßen, sodass das Merkmal des Bereithaltens zum Empfang verfassungskonform einschränkend auszulegen sei. Denn durch eine solche Gebührenpflicht würde eine staatliche Zugangshürde zu an sich frei verfügbaren Informationsquellen errichtet. Dies sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, weil man der Rundfunkgebühr nur entgehen könne, indem man auf einen Internetanschluss und damit auf die Informationsquellen des Internets verzichte. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet angebotenen Rundfunksendungen stellten für den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit dar. Das Interesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an einer möglichst weitgehenden gebührenrechtlichen Erfassung von internetfähigen Rechnern müsse daher zurücktreten, zumal es ihnen unbenommen bleibe, für den Zugang zu einem Rundfunkempfang im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung einzuführen, wodurch der konkrete Nachweis einer Nutzung unschwer geführt werden könne.

6

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. September 2008 den Tatbestand des Urteils dahingehend berichtigt, dass der Klageantrag auch den weiteren Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Mai 2008 - betreffend den Zeitraum Juli bis September 2007 - und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2008 umfasst. Mit Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 hat es auch diesen Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben.

7

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Von einer generellen Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang könne keine Rede sein. Die umfassende Zweitgerätefreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im privaten wie im nichtprivaten Bereich mache die gesondert fällige Rundfunkgebühr für Rechner mit Internetzugang vielmehr zum Ausnahmefall, der zudem nur eine Grundgebühr auslöse.

8

Der Beklagte beantragt,

9

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, der Gebührentatbestand im Rundfunkgebührenstaatsvertrag entspreche nicht dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Der Betroffene könne bei einem PC anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten nicht vorhersehen, wann das Gerät zum Empfang von Rundfunkdarbietungen bereitgehalten werde. Insbesondere bestehe keine Klarheit, ob schon ein grundsätzlich internetfähiger Rechner als Rundfunkempfangsgerät anzusehen sei oder erst ein Rechner mit tatsächlich vorhandenem Internetzugang. Vor allem stelle die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf einen PC mit Internetanschluss einen unverhältnismäßigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit dar. Es stünden mildere Mittel zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung. So existierten als Sicherungsmöglichkeiten Registrierungs- und Anmeldemodelle auf nahezu jeder dem unmittelbaren Warenabsatz dienenden Internetseite, die eine spezielle Schlüsselsoftware enthielten und technisch regelmäßig einwandfrei funktionierten. Zwar entfiele die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang nicht dadurch, dass nur für den Zugang zu den Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet eine vorherige Registrierung oder Anmeldung eingeführt würde. Denn die Gebührenpflicht würde auch ausgelöst, wenn lediglich die Programme der privaten Sendeanstalten über das Internet ohne Anmeldung oder Registrierung empfangen werden könnten. Es sei daher notwendig, eine Registrierungspflicht auch für den Zugang zu Sendungen der privaten Rundfunkveranstalter im Internet gesetzlich vorzuschreiben. Dies sei den Privatsendern aber durchaus zumutbar, da sie mittelbar von der Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit auch von der Rundfunkgebühr profitierten. Die Einführung einer Registrierungspflicht würde auch das gegenwärtige Vollzugsdefizit der Gebührenpflicht für den Rundfunkempfang über das Internet beseitigen. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Steuermitteln als milderes Mittel, das einen Eingriff in die Informationsfreiheit gänzlich vermeiden würde. Die Erhebung von Rundfunkgebühren für das Bereithalten von Rechnern mit Internetzugang stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil gegenüber denjenigen, die weder ein herkömmliches monofunktionales Empfangsgerät noch einen PC mit Internetzugang besitzen, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. Letztlich sei die Rundfunkgebühr von der technischen Entwicklung überholt worden. Ihre Erstreckung auf Rechner mit Internetzugang nähere sie einer Art von "Gerätesteuer" an, das heißt einer Abgabe für den bloßen Besitz des Gerätes. Hierfür hätten die Länder jedoch keine Gesetzgebungskompetenz.

13

Am 16. März 2009 hat der Kläger die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung des Antrags wird auf seinen Schriftsatz Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

14

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008, berichtigt durch Beschluss vom 5. September 2008, da der Beklagte nur gegen dieses Urteil, nicht aber gegen das Ergänzungsurteil vom 9. September 2008 Berufung eingelegt hat.

15

Die Berufung ist begründet.

16

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Gebührenbescheide des Beklagten vom 3. August 2007 und 2. September 2007 abweisen müssen. Die Gebührenbescheide und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

17

1. Rechtsgrundlage der Rundfunkgebührenpflicht dem Grunde nach ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31. August 1991 (vgl. Landesgesetz RP vom 10. Dezember 1991, GVBl. RP S. 369) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8./15. Oktober 2004 (vgl. Landesgesetz RP vom 14. März 2005, GVBl. RP S. 63), für den Zeitraum März bis Juni 2007 in der zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. August 2006 (vgl. Landesgesetz RP vom 19. Dezember 2006, GVBl. RP S. 412).

18

a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.

19

§ 1 RGebStV enthält dazu folgende gesetzliche Begriffsbestimmungen: Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrags sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

20

b) Der Kläger erfüllt den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ist zur nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen geeignet und damit ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Minimale, technisch bedingte Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das Internet gelten nicht als Zeitversatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV und sind daher unbeachtlich (vgl. Naujock, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, § 1 RGebStV Rn. 15 m.w.N.).

21

Diesen Rechner hält der Kläger auch zum Empfang bereit, weil er damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, nämlich jedenfalls das aktuelle Hörfunkprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und zahlreicher Privatsender, empfangen kann (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV).

22

aa) Gegen die Annahme der Vorinstanz, dass Rechner, mit denen über das Internet angebotene Rundfunkprogramme empfangen werden können, nicht zum Empfang bereitgehalten werden und nicht der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, sprechen nicht nur der Wortlaut der Legaldefinition des Bereithaltens zum Empfang in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern vor allem auch die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Gebührenregelung und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

23

Erstmals wurde durch den Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Juli/31. August 1999 (vgl. GVBl. RP 2000, S. 105) mit § 5a eine Regelung zur Rundfunkwiedergabe aus dem Internet in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügt. Danach waren bis zum 31. Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu entrichten. In einer Protokollerklärung zu dieser Bestimmung vertraten allerdings die Regierungschefs von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus, dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag entsprechend angepasst werde (vgl. GVBl. RP 2000, S. 134). Gleichwohl wurde das in § 5a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium für solche Rechner zunächst um ein Jahr und sodann bis zum 31. Dezember 2006 verlängert und schließlich mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag durch eine inhaltsgleiche Reglung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 inhaltlich unverändert zu § 12 RGebStV. In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag heißt es: Durch § 11 Abs. 2 RGebStV "wird nur festgelegt, dass für die bisher von § 5a RGebStV erfassten Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten sind. Es ändert sich nichts an der Qualifizierung als Rundfunkempfangsgeräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 30).

24

Außerdem wurde durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag folgende Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. In der Gesetzbegründung heißt es hierzu: § 5 Abs. 3 RGebStV "enthält Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte und trägt damit der Konvergenz der Medien Rechnung. Das PC-Moratorium in § 5a hatte bisher nur Teilaspekte erfasst. Damit bleibt weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1 Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich hat sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des § 1 Abs. 1 im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben. Der neu eingeführte Absatz 3 regelt aber als Ausnahme die Rundfunkgebührenpflicht für sogenannte 'neuartige' Rundfunkempfangsgeräte für den nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte." (vgl. Landtag RP, Drs. 14/3721, S. 27).

25

Die Gesetzbegründung macht deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, - anders als noch nach der Auffassung von fünf Bundesländern im Jahre 1999 - vom Begriff des Rundfunkempfangsgeräts im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV erfasst sein und nach dem Ende des Moratoriums zum 31. Dezember 2006 der Gebührenpflicht unterfallen sollen, sofern sie nicht als Zweitgerät gebührenfrei sind. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch in den Regelungen der §§ 5 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV hinreichend Ausdruck gefunden.

26

Insbesondere die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingefügte Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV über die Zweitgerätegebührenfreiheit wäre zudem überflüssig, wenn Rechner, mit denen Rundfunkdarbietungen über das Internet ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen werden können, keine Rundfunkempfangsgeräte wären, die zum Empfang bereitgehalten werden im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV, und damit nicht den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllten.

27

bb) Etwas anderes lässt sich auch nicht herleiten aus der Rechtsprechung des seinerzeit für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zum Begriff des Bereithaltens zum Empfang im Fall eines Lebensmitteldiscounters, der bei Sonderaktionen ohne Prüfung oder Vorführung originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte zum Kauf anbietet. Der 12. Senat hat entschieden, dass in einem solchen Fall der Lebensmitteldiscounter die Geräte nicht zum Rundfunkempfang bereithält, und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271):

28

Der Begriff des Bereithaltens im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV bedeutet nicht nur die bloße Verfügbarkeit der Rundfunkempfangsgeräte zum Verkauf, sondern knüpft an die mögliche Nutzung des Rundfunkempfangs an. Nicht entscheidend ist, ob ein Rundfunkteilnehmer tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme er empfangen will oder tatsächlich nutzt. Allein aufgrund der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs entsteht indes nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft. Mit den Worten "zum Empfang bereithalten" handelt es sich nämlich um ein finales und auf den Rundfunkteilnehmer bezogenes Tatbestandsmerkmal, welches allerdings nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Erforderlich ist eine objektive Zweckbestimmung zum Empfang. Anders als in den für Privatpersonen üblichen Fällen, in denen nach der Verkehrsanschauung eine Vermutung für die tatsächliche Nutzung der vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte und das Bereithalten hierzu besteht, ist bei einem bloßen Warenumschlag von Rundfunkempfangsgeräten als Handelsware nicht ohne weiteres von einer Vorhaltung der Geräte zur Nutzung der Gesamteinrichtung Rundfunk auszugehen.

29

Von diesen Grundsätzen geht auch der erkennende Senat aus (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2008 - 7 A 10551/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Im Fall der Sonderverkaufsaktion des Lebensmitteldiscounters fehlt es an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung zum Empfang. Die Rundfunkempfangsgeräte werden von vornherein und bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereitgehalten. Die Geräte bleiben nach dem Verkaufskonzept in der Originalverpackung und werden ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung verkauft. Auch bei Rückgabe eines Gerätes wegen nicht Nichtgefallens oder Nichtfunktionierens erfolgt vor Ort keine Prüfung (vgl. OVG RP, AS 32, 35 und 32, 271).

30

Von diesem Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall insofern maßgeblich, als es hier an der erforderlichen objektiven Zweckbestimmung des Gerätes zum Rundfunkempfang nicht fehlt. Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird. Da aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sowohl im privaten (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) als auch im nicht privaten Bereich (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV) für einen Rechner mit Internetzugang nur Rundfunkgebühren anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, kann offen bleiben, ob eine solche Vermutung zum Rundfunkempfang auch gerechtfertigt wäre, wenn auch andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, was allerdings zweifelhaft erscheint.

31

cc) Es ist mithin daran festzuhalten, dass der vom Kläger in seiner Kanzlei eingesetzte Rechner mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 RGebStV ist, den er zum Empfang bereithält (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV), sodass er den Gebührentatbestand des §§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV erfüllt. Da er seinen Angaben zufolge kein anderes - herkömmliches - Rundfunkempfangsgerät dort zum Empfang bereithält, unterfällt sein Rechner nicht der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), sodass für ihn eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist.

32

dd) Gegen den zeitlichen Umfang (Januar bis Juni 2007) und die Höhe der vom Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden geforderten Grundgebühr (5,52 € pro Monat) sowie gegen den erhobenen Säumniszuschlag sind rechtliche Bedenken weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

33

2. Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht.

34

a) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Bestimmtheitsgebot.

35

Danach sind gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstandes und dem Zweck der betroffenen Norm ab. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann (vgl. BVerfGE 108, 186 [235]).

36

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zur Gebührenpflicht von Rechnern mit Internetzugang. Es ist insbesondere aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 1 Abs. 1 mit §§ 5 Abs. 3 und 11 Abs. 2 - bzw. ab 1. März 2007 § 12 Abs. 2 - RGebStV deutlich erkennbar, dass nicht nur herkömmliche Radio- und Fernsehgeräte, sondern auch neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind. Ebenso können die Betroffenen ohne weiteres erkennen, dass ein Rechner mit Internetzugang zum Empfang bereitgehalten wird und damit eine Rundfunkgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV auslöst - sofern er nicht unter die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte fällt -, weil damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkprogramme empfangen werden können (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Soweit es bei einem Rechner an einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt, hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum Empfang bereitgehalten wird, und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (vgl. dazu Kitz, NJW 2006, 406 [407]). Dass es hierbei zu Abgrenzungsfragen kommen kann, die letztlich von den Gerichten entschieden werden müssen, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht verwehrt ist, gehört vielmehr zu den herkömmlichen und anerkannten Aufgaben der Rechtsanwendungsorgane (vgl. BVerfGE 80, 103). Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen.

37

b) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verstößt nicht gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG geschützte Informationsfreiheit.

38

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

39

Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle in der Regel, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, das heißt einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Ebenso wie Zeitungen und Hörfunk- und Fernsehsendungen zählt auch das Internet dazu (vgl. Bethge, in: Sachs, GG, 4. Auflage 2007, Art. 5 Rn. 54 f. m.w.N.).

40

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG enthält jedoch keine Garantie kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht nur dann verletzten, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, bei der Rundfunkgebühr für das Bereithalten eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts nichts ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2000, 649).

41

Allerdings geht es bei der Rundfunkgebührenpflicht für einen Rechner mit Internetzugang nicht um den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall eines herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräts. Von diesem unterscheidet sich ein solcher Rechner insofern, als er ein multifunktionales Gerät ist, das über den Internetzugang neben dem Rundfunkempfang den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermöglicht, die von den Informanten unentgeltlich im Internet zur Verfügung gestellt werden. Mit der gesetzlichen Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten eines Rechners, der Rundfunkdarbietungen aus dem Internet wiedergeben kann, wird daher insoweit eine staatliche Zugangshürde zu den zahlreichen, als solche unentgeltlich im Internet angebotenen Informationsquellen errichtet, als auch diejenigen, die ihren Rechner mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen wollen und auch tatsächlich nicht nutzen, sondern allein wegen der zahlreichen anderen Informationsquellen, dies nach dem Ende des Gebührenmoratoriums nicht (mehr) unentgeltlich tun können.

42

Ob darin ein Eingriff in den Schutzbereich der Informationsfreiheit (so außer dem Verwaltungsgericht auch Jutzi, NVwZ 2008, 603; Fiebig, KR 2005, 71 [78]; wohl auch: Degenhart, KR 2007, 1 [6]) oder lediglich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu sehen ist, kann letztlich dahinstehen. Denn der mit der Gebührenpflicht verbundene Eingriff ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, unabhängig davon, ob er an Art. 5 GG oder nur an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist.

43

aa) Dies ist indes nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht zu den Ausgestaltungsregelungen zu zählen wären, die der Sicherung der Rundfunkfreiheit dienen und - anders als die Rundfunkfreiheit beschränkende Regelungen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedürfen (vgl. BVerfGE 73, 118 [166]). Die Unterscheidung zwischen Ausgestaltungs- und Schrankenregelungen hat das Bundesverfassungsgericht nämlich allein im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit und deren Beschränkungen getroffen. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass eine Regelung zur Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit auch einen Verstoß gegen ein anderes Freiheitsrecht stets ausschließt.

44

bb) Die Regelungen über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang stellen nicht deswegen einen verfassungswidrigen Eingriff in die Informationsfreiheit dar, weil die Länder hierfür keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Vielmehr liegt die Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern. Sie schließt die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung ein. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Gebührenfinanzierung. Eine Durchbrechung der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist daher ausgeschlossen, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [105]).

45

Daran hat sich durch die Konvergenz der Medien und Verbreitungswege infolge der technischen Entwicklung und der Einbeziehung der neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht nichts Entscheidendes geändert. Die Rundfunkgebühr ist insbesondere entgegen der Auffassung des Klägers (so auch Fiebig, a.a.O., S. 77) dadurch nicht zu einer Art "Gerätesteuer" oder bloßen "Gerätebesitzabgabe" geworden. Die Gebührenpflicht knüpft nach der gesetzlichen Konzeption des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vielmehr nach wie vor generell - auch bei diesen neuartigen multifunktionalen Rundfunkempfangsgeräten - nicht an den "Besitz", sondern an das "Bereithalten zum Empfang" für das Entstehen der Gebührenpflicht an.

46

cc) Bei den Vorschriften über die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang handelt es sich um allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, da diese sich nicht gegen eine bestimmte Informationsquelle richten, sondern der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen.

47

dd) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.

48

(1) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

49

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung - d.h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk - die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 119, 181 [214] m.w.N.). Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung. Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung. Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlich-rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 [90 f.] m.w.N.). Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 119, 181 [219 f.] m.w.N.).

50

Mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang soll die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichergestellt werden. Gerade die Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie den hier in Rede stehenden PC mit Internetzugang dient dazu, eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern. Wie der Beklagte bereits in seiner Berufungsbegründung (vgl. S. 3 und 31) und nochmals in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, geriete das gesamte Finanzierungssystem des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Gefahr, wenn die Möglichkeit bestünde, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Eine umfängliche "Flucht aus der Rundfunkgebühr" wäre dann kaum noch aufzuhalten. Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege soll die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang das Mittel sein, um eine solche "Flucht" zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.

51

Die Annahme des Beklagten einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ist auch durchaus plausibel. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass, wenngleich nicht jeder, so doch jedenfalls ein erheblicher Teil der Rundfunkteilnehmer vorhandene herkömmliche monofunktionale Rundfunkempfangsgeräte abschaffen oder zumindest künftig nicht mehr anschaffen wird und stattdessen auf multifunktionale Geräte wie Rechner mit Internetzugang, die einen Rundfunkempfang ebenfalls ermöglichen, umsteigen wird, wenn nur für erstere, aber nicht für letztere Rundfunkgebühren erhoben werden. Denn der Anreiz des finanziellen Vorteils führt erfahrungsgemäß zu einer entsprechenden Lenkung des Verhaltens.

52

Gegen diese Annahme spricht nicht der Umstand, dass die Anzahl der gleichzeitigen Empfänger von Rundfunksendungen über das Internet insofern aus technischen Gründen begrenzt ist, als stets eine Verbindung des Empfangsgeräts mit dem Server des Senders hergestellt werden muss, sodass bei einer großen Anzahl von zeitgleichen Zugriffen es zu Kapazitätsengpässen und sogar zu einem "Absturz" des Servers kommen kann. Denn bei einem Anstieg der Zahl derjenigen, die Rundfunk über das Internet statt auf herkömmlichem Wege empfangen, werden die Rundfunkanstalten aller Voraussicht nach ihre Kapazitäten erweitern, um der gestiegenen Nachfrage auf diesem Verbreitungsweg gerecht zu werden.

53

Ebenso wenig lässt sich aus der vom Beklagten vorgelegten ARD/ZDF-Online-Studie aus dem Jahr 2007 von van Eimeren/Frees und der aktuellen Erhebung des Statistischen Bundesamtes vom Januar 2009 über "Private Haushalte in der Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)" etwas gegen die Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" herleiten.

54

Der ARD/ZDF-Online-Studie von 2007 ist zu entnehmen, dass Radioempfangsgeräte in fast jedem Haushalt in einer Vielzahl von Varianten vorhanden sind. Zu den herkömmlichen Verbreitungswegen über Antenne, Kabel oder Satellit ist mit dem Internet ein weiterer Verbreitungsweg hinzugekommen, der bereits von rund einem Fünftel der Internetnutzer verwendet wird. Doch die neuen Angebotsformen konkurrieren mit den traditionellen um das knappe Zeitbudget der Mediennutzer. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Hörfunknutzung über das Internet im Jahr 2007 sogar leicht - um 3 Prozentpunkte - gesunken (vgl. van Eimeren/Frees, S. 372). Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamtes ist die Rundfunknutzung über das Internet jedoch im Jahr 2008 wieder gestiegen und liegt bei den jüngeren Altersgruppen deutlich über einem Fünftel (im Alter von 16 bis 24 Jahren: 39,3 %). Täglich wurde das Internet zum Hörfunkempfang im Jahr 2007 allerdings nur von 3,4 % der Internetnutzer verwendet, was 2,1 % bezogen auf die Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren entspricht (vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O.). Diese Zahlen belegen, dass das Angebot, das aktuelle Hörfunkprogramm über das Internet zu empfangen, tatsächlich auch - vor allem von jüngeren Personen - angenommen wird, aber der Empfang über die traditionellen Verbreitungswege gegenwärtig (noch) eindeutig dominiert. Sie rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass sich das Nutzungsverhalten nicht ändern würde, wenn lediglich für den Empfang über die herkömmlichen Wege und nicht für den Empfang über das Internet Rundfunkgebühren anfielen.

55

Aus dem gleichen Grunde ist es auch ohne Bedeutung, dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte entfallende Anteil am Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren gering ist.

56

(2) Die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ist mithin ein geeignetes und erforderliches Mittel, um angesichts der technischen Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege eine andernfalls drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern und die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

57

Entgegen der Auffassung des Klägers wäre ein Registrierungsmodell mit einer Anmeldepflicht als Zugangsvoraussetzung zu einem Rundfunkempfang über das Internet kein gleich geeignetes milderes Mittel.

58

Unabhängig von praktischen Problemen wie dem Ausschluss von Umgehungsversuchen spricht gegen die gleiche Eignung des Registrierungsmodells Folgendes: Die Anmeldepflicht müsste, wie der Kläger selbst einräumt, gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet (vgl. BVerfGE 90, 60 [91]; BVerfG, NJW 2000, 649). Jeder private Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater Lokalradiosender, zumutbar ist. Auf solch ein risikobehaftetes, rechtlich zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber nicht verweisen lassen.

59

Gleiches gilt für das vom Kläger (wie auch von Jutzi, a.a.O.) als milderes Mittel angeführte Finanzierungssystem aus Steuermitteln. Dieses Finanzierungssystem begegnet ebenfalls erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei einer Finanzierung aus dem Staatshaushalt besteht nicht nur die Gefahr, dass die "Staatsferne" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. dazu BVerfGE 90, 60 [89 f.]) in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, S. 191; Goerlich, in: Hahn/Vesting, a.a.O., vor § 1 RFinStV Rn. 5 f. und § 1 RFinStV Rn. 1). Darüber hinaus wirft ein solches Finanzierungssystem schwierige Fragen im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für den Rundfunk auf, insbesondere wie der von der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) - auf der Grundlage der Bedarfsanmeldungen der in der "ARD" zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, des "ZDF" und des "Deutschlandradio" - ermittelte Betrag des Finanzbedarfs auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden soll. Denn jedes Landesparlament müsste die für den Gesamtbedarf der - zum Teil länderübergreifenden - öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erforderlichen Finanzmittel anteilig in seinen Haushaltsplan aufnehmen, ohne dass sich ohne weiteres ein Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Bundesländer erkennen ließe. Außerdem müsste die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch dann sichergestellt sein, wenn die Steuereinnahmen eines Bundeslandes oder mehrerer oder aller Bundesländer sinken oder hinter den Erwartungen zurückbleiben.

60

Nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist schließlich die ebenfalls erwogene geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe" (vgl. dazu auch Jutzi, a.a.O.). Denn insofern ist fraglich, ob eine solche Sonderabgabe den vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 55, 274 [303 f.]) genügt, insbesondere ob eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand hat (vgl. auch BVerfGE 90, 60 [106]).

61

Vor diesem Hintergrund fällt es in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der ihm bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung zukommt (vgl. BVerfGE 119, 181 [214]), dass er sich im Hinblick auf die Konvergenz der Geräte und Verbreitungswege nicht für einen Wechsel des Finanzierungssystems, sondern für eine Beibehaltung und Fortentwicklung des bestehenden Gebührensystems entschieden hat. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, auf andere Mittel, deren Eignung im Hinblick auf ihre praktische Umsetzbarkeit und vor allem auf ihre rechtliche Zulässigkeit erheblichen Bedenken begegnen, zurückzugreifen.

62

(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.

63

Sie dient, wie bereits dargelegt, der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit der Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie verfolgt mithin ein verfassungsrechtlich bedeutsames Ziel. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die im Internet angebotenen Rundfunksendungen für manche Internetnutzer wie den Kläger eine "aufgedrängte" Verwendungsmöglichkeit darstellen, geringeres Gewicht zu, weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur eine Bestands-, sondern auch eine Entwicklungsgarantie im Rahmen des dualen Systems besteht. Das Programmangebot muss auch für neue Inhalte und neue Verbreitungsformen offen bleiben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf daher nicht auf dem gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 119, 181 [218] m.w.N.).

64

Auf der anderen Seite ist die durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang - allenfalls - entstehende Beschränkung der Informationsfreiheit als gering anzusehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass im privaten Bereich aufgrund der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte (vgl. § 5 Abs. 1 und 2 RGebStV) Gebühren für einen Rechner mit Internetzugang nur anfallen, wenn kein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Da aber in nahezu jedem Haushalt ein herkömmliches Radiogerät vorhanden ist (vgl. nochmals van Eimeren/Frees, S. 372), beschränkt sich dies im privaten Bereich auf wenige Fälle. Für die allermeisten Haushalte entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung durch die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang. Im geschäftlichen Bereich besteht aufgrund der Neuregelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ebenfalls Gebührenfreiheit für Zweitgeräte. Außerdem hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV bestimmt, dass - anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten im nicht privaten Bereich -, wenn ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, für die Gesamtheit dieser Geräte nur eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie insbesondere Rechner mit Internetzugang im geschäftlichen Bereich in erster Linie Arbeitsmittel sind und neben dem Rundfunkempfang mehreren anderen Zwecken dienen. Er hat damit die Gebührenregelung auf das Notwendige beschränkt, um die infolge des technischen Fortschritts und der damit einhergehenden Konvergenz der Medien zu befürchtende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu verhindern.

65

Es kommt hinzu, dass die mit der Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verbundene Belastung auch in ihrer Höhe gering ist. Da Fernsehprogramme nur in sehr eingeschränktem Umfang über das Internet angeboten werden, erheben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur eine Grundgebühr. Diese beläuft sich im hier in Rede stehenden Zeitraum auf 5,52 € pro Monat und seit Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. Januar 2009 auf 5,76 € (vgl. GVBl. RP 2008, S. 291). Außerdem können Empfänger von Sozialleistungen nach Maßgabe des § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.

66

Angesichts dieser geringfügigen Belastung der Betroffenen einerseits und dem erheblichen Interesse an der Einbeziehung der neuartigen Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang in die Rundfunkgebührenpflicht zur Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" und damit zur Sicherung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks andererseits kann in der Gebührenpflicht für das Bereithalten eines solchen Rechners kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG) oder in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden.

67

c) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.

68

aa) Die Rundfunkgebühr ist von denjenigen Personen zu entrichten, die ein Empfangsgerät bereithalten, während Personen ohne Empfangsgerät nicht in Anspruch genommen werden. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Gründen. Denn wie immer die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen sein mag, dient sie jedenfalls der Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es deswegen nicht zu beanstanden, dass dazu herangezogen wird, wer sich durch Bereithaltung eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft hat (vgl. BVerfGE 90, 60 [106]).

69

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie Rechner mit Internetzugang gilt nichts anderes. Denn auch sie lösen die Rundfunkgebühr deswegen aus, weil der Betroffene sich durch ihr Bereithalten die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang eröffnet hat.

70

bb) An der Regelung über die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang bestehen schließlich auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte gebührenrechtliche Ungleichbehandlung durch ein strukturelles Vollzugsdefizit keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel.

71

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Gesetzgeber im Steuerrecht eine im Erhebungsverfahren angelegte und erhebliche Ungleichheit im Belastungserfolg dann zuzurechnen, wenn sich ihm der Schluss aufdrängen musste, dass für die in Frage stehende Steuer mit Blick auf die Erhebungsart sowie die nähere Regelung des Erhebungsverfahrens das von Verfassungs wegen vorgegebene Ziel der Gleichheit im Belastungserfolg prinzipiell nicht zu erreichen ist und er sich dieser Erkenntnis nicht verschließen durfte. Eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, trifft nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 289). Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (vgl. BVerfGE 110, 94).

72

Diese vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung sind für die Erhebung von Rundfunkgebühren entsprechend anwendbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 7 A 10913/07.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

73

Für ein solches dem Gesetzgeber zurechenbares, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarendes Erhebungs- und Vollzugsdefizit liegen indes keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Die Belastung mit Rundfunkgebühren beruht nicht allein auf der Bereitschaft des Rundfunkteilnehmers, das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes anzuzeigen. Vielmehr beschäftigt der Beklagte - wie sowohl dem Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren als auch allgemein bekannt - ebenso wie die anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Beauftragte zur Ermittlung nicht oder unzureichend gemeldeter Rundfunkempfangsgeräte. Daneben schreibt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bisher nicht als Rundfunkteilnehmer gemeldete Personen gezielt an und informiert über die Rundfunkgebührenpflicht (vgl. zum Ganzen nochmals OVG RP, Beschluss vom 13. Dezember 2007, a.a.O.).

74

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Ermittlungs- und Informationstätigkeit des Beauftragtendienstes und der GEZ gerade im hier in Rede stehenden Bereich der Rechner mit Internetzugang nicht durchgeführt werden sollte. Etwas anderes lässt sich nicht aus der Äußerung des Geschäftsführers der GEZ in einem Interview mit dem "Tagesspiegel" vom 3. August 2007 herleiten, wonach im gewerblichen Bereich nur etwa jedes dritte Unternehmen die eigentlich anfallende Rundfunkgebühr für die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte zahlt. Denn zum einen stammt die Äußerung vom August 2007 und damit aus einer Zeit nur wenige Monate nach dem Ende des bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Gebührenmoratoriums für PC mit Internetzugang. Es ist daher davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kenntnis von der veränderten Rechtslage noch nicht so verbreitet war wie gegenwärtig. Außerdem hat der Geschäftsführer der GEZ in diesem Interview bereits angekündigt, dass sie ihre Bemühungen mehr auf den gewerblichen Bereich konzentrieren wird.

75

3. Nach alledem sieht der Senat keinen Anlass, auf den Antrag des Klägers die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wieder zu eröffnen. Die Ausführungen des Klägers in seinem Antrag machen weder zusätzliche Ermittlungen noch neuen Sachvortrag erforderlich. Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich insbesondere, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine weitere Sachverhaltsermittlung zu der Annahme einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" notwendig ist. Die Antragsschrift zeigt auch ansonsten keinen weiteren Klärungsbedarf zu für die Entscheidung erheblichen Fragen auf.

76

Im Übrigen vermag der Kläger auch nicht darzutun, weshalb er seine in der Antragsschrift enthaltenen Ausführungen nicht bereits schriftsätzlich vor der mündlichen Verhandlung hätte machen können. Insbesondere das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Thema "Flucht aus der Rundfunkgebühr" kann nicht als unerwartet für den Kläger angesehen werden, nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbegründung hierauf nicht nur in seiner Vorbemerkung hingewiesen hatte, sondern auch als Ergebnis seiner Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt hatte, die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Rechner erweise sich als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen wäre, sich hierzu qualifiziert zu äußern, hat er zudem in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dies war für den Senat auch nicht ersichtlich.

77

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

78

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

79

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit sich die Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum März bis Juni 2007 wendet (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wurden erst mit Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1. März 2007 durch den neu eingefügten § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt hingegen noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 6 B 60.07 -). Für den Zeitraum Januar bis Februar 2007 bezieht sich der Streitfall somit noch auf irrevisibles Landesrecht. Insofern ist die Revision im Übrigen nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

80

Beschluss

81

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 43,34 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.