Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Feb. 2007 - 2 S 2626/06

published on 14/02/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Feb. 2007 - 2 S 2626/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Antragsgegnerin erlassene Verfügung vom 9.5.2006, mit der den Antragstellern aufgegeben worden ist, „das Anbringen einer Trägerkonstruktion einschließlich Haltevorrichtung sowie die erforderlichen Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung an ihrem Gebäude in ..., ..., Grundstück Flst.Nr. ..., zu dulden“. Denn die angefochtene Duldungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig (1. und 2.). Darüber hinaus liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor (3.).
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller beruht die angefochtene Duldungsverfügung nicht auf einer unzureichenden Legitimation bzw. nicht auf einer unzureichenden Beschlussgrundlage des Gemeinderats.
a) Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die Entscheidung über das Beleuchtungskonzept in der Innenstadt von Gaggenau, die Grundlage für das Anbringen einer Beleuchtungskonstruktion am Haus der Antragsteller ist, vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als deren Hauptorgan zu treffen ist (§ 24 Abs. 1 S. 1 GemO). Die Straßenbeleuchtung stellte ursprünglich eine Aufgabe der Gefahrenbeseitigung dar, die von dem Träger der örtlichen „Polizeilasten“, der Gemeinde, wahrzunehmen war, deren Erfüllung der Überwachung durch die zuständigen Staatsorgane (Ortspolizeibehörde) unterlag und erforderlichenfalls auch im Aufsichtswege durchgesetzt werden konnte. Diese an dem Gesichtspunkt der (polizeilichen) Gefahrenabwehr orientierte Begründung der allgemeinen Straßenbeleuchtung erscheint nach den heutigen Verhältnissen aber zu eng. Die allgemeine Beleuchtung ist, je größer die Gemeinde ist, desto mehr ein Mittel zur Förderung des gemeindlichen Lebens, zur Belebung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bestrebungen, zur Hebung der Bequemlichkeit der Bürger und des Ansehens der Stadt. Die Straßenbeleuchtung ist daher über die ihr ursprünglich allein innewohnende polizeiliche Bedeutung hinausgewachsen zu einer jener Angelegenheiten, deren Regelung in eigener Verantwortung der örtlichen Gemeinschaft verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Straßenbeleuchtung ist mithin als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen (vgl. zum Ganzen: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 41, Rdnrn. 41 bis 43). Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach § 24 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GemO über die Gesamtplanung zu entscheiden und damit die große Linie sowie die wesentliche Ausgestaltung des Beleuchtungskonzepts festzulegen.
b) Gemessen daran stellt der Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 28.2.2005 unter TOP 25 „Umgestaltung der Hauptstraße“ die erforderliche Grundentscheidung für die Beleuchtung im Bereich des Hausanwesens der Antragsteller dar. Zwar ist im Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 28.2.2005 etwas missverständlich Folgendes festgehalten: „Sodann beschließt der Gemeinderat mehrheitlich bei zwei Stimmenthaltungen Folgendes: B: Der Gemeinderat nimmt das Straßenraum- und Beleuchtungskonzept zur Kenntnis“. Bei sinnorientierter Auslegung des Sitzungsprotokolls ist aber davon auszugehen, dass der Gemeinderat das Beleuchtungskonzept nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern mehrheitlich gebilligt und damit beschlossen hat. Dies ergibt sich zum einen aus der Vorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 28.2.2005. In dieser Vorlage wird das Beleuchtungskonzept, das durch Schaffung einer besonderen Beleuchtung die Hauptstraße zu einer attraktiven Einkaufsmeile umgestalten soll, im Einzelnen erläutert und dem Gemeinderat Folgendes vorgeschlagen: „Das vorgestellte Straßenraum- und Beleuchtungskonzept für die ... ... wird grundsätzlich gebilligt“. Dass der Gemeinderat abweichend von dieser Beschlussvorlage das Beleuchtungskonzept nur zur Kenntnis genommen hat, ist wenig plausibel. Denn laut Gemeinderatsprotokoll hat der Gemeinderat nach Vorstellung des Beleuchtungskonzepts einen Beschluss „mehrheitlich bei zwei Stimmenthaltungen gefasst“; aus dieser Formulierung wird deutlich, dass über das Beleuchtungskonzept „streitig“ abgestimmt und das Konzept nicht lediglich formlos zur Kenntnis genommen worden ist. Außerdem hatte sich der Gemeinderat ausweislich des Protokolls bereits in seiner Sitzung vom 15.9.2003 mit dem Beleuchtungskonzept befasst und in dieser Sitzung beschlossen, beim Beleuchtungskonzept die Überspannlösung (= das Beleuchtungskonzept, das der Sitzungsvorlage am 28.2.2005 zugrunde lag) weiterzuverfolgen; deshalb spricht viel dafür, dass der Gemeinderat in der nachfolgenden Sitzung am 28.2.2005 das Beleuchtungskonzept nicht nochmals zur Kenntnis genommen, sondern - entsprechend der Sitzungsvorlage - das weiter ausgearbeitete Konzept tatsächlich auch gebilligt hat.
Soweit die Antragsteller im Zusammenhang mit der Beschlussfassung des Gemeinderats am 28.2.2005 ferner rügen, die Sitzungsniederschrift entspreche nicht den Vorgaben nach § 38 GemO, ist dies unerheblich. Eine vorschriftsmäßig gefertigte Sitzungsniederschrift ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die in der Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderats. Eine Verletzung des § 38 GemO führt lediglich dazu, dass der Sitzungsniederschrift als öffentlicher Urkunde eine erhöhte Beweiskraft im Sinne der §§ 415 ff. ZPO nicht zukommt.
c) Der Gemeinderat musste sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung -entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch nicht damit auseinandersetzen, ob jeder der betroffenen Eigentümer mit dem Anbringen der Beleuchtungskonstruktion an seinem Gebäude einverstanden war. Denn der Gemeinderat legt - wie oben dargelegt - lediglich die „Generallinie“ fest, die erforderliche Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des - bezogen auf das jeweilige Grundstück - konkreten Sachverhalts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist dagegen als klassisches Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 44 Abs. 2 S. 1 GemO zu qualifizieren; dafür ist aber gerade nicht der Gemeinderat, sondern der Bürgermeister zuständig. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es ausreichend, dass der Gemeinderat das Beleuchtungskonzept „grundsätzlich gebilligt“ hat; bei lebensnaher Betrachtung war es den Gemeinderäten jedenfalls bewusst, dass die Realisierung des beschlossenen Beleuchtungskonzepts einen Eingriff in die bestehenden Gebäude an der Hauptstraße erforderlich machen würde. Eine weitergehende Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Beleuchtungskonzepts und den privaten Interessen der betroffenen Hauseigentümer war auch deshalb entbehrlich, weil sich bereits aus § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB ergibt, dass die Eigentümer das Anbringen von Haltevorrichtungen und Beleuchtungskörper im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums grundsätzlich zu dulden haben (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1966 - IV 276/64 -, ESVGH 17, 90).
2. Auch die auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses erlassene Duldungsverfügung selbst ist voraussichtlich rechtmäßig.
a) Die Duldungsverfügung ist von der Antragsgegnerin zu Recht auf § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB gestützt worden. Die Vorschrift normiert nicht nur die Pflicht des Eigentümers, das Anbringen der Beleuchtungsanlage zu dulden. Weigert sich ein Verpflichteter, die Duldungspflicht dem Grunde oder dem Umfang nach anzuerkennen, ist die Gemeinde befugt, zur Durchsetzung der Duldungspflicht - wie hier - einen Verwaltungsakt zu erlassen, durch den die Duldungspflicht in einem bestimmten Umfang angeordnet wird (vgl. Driehaus in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 126 Rdnr. 4).
10 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Beleuchtungsanlage auf Grund der Trägerkonstruktion zugleich geeignet ist, eine sog. „Event-Beflaggung“ aufzunehmen. Vorrangiges Ziel der geplanten Maßnahme ist die Ausleuchtung und die damit zusammenhängende lichtgestalterische Erschließung der .... Die zusätzliche Option der „Event-Beflaggung“ steht dagegen nicht im Vordergrund. Das Beleuchtungskonzept ist auf die gewählte Trägerkonstruktion ausgerichtet; auch ohne die zusätzliche Option der „Event-Beflaggung“ hätte das von der Antragsgegnerin gewählte Beleuchtungskonzept, das den Straßenraum mit Überspannungsleuchten unter Minimierung der Lichtimmissionen gleichmäßig ausleuchten soll, dieselbe Trägerkonstruktion erforderlich gemacht. Steht nach alledem die Straßenbeleuchtung im Vordergrund, so gehört die Maßnahme zu einer ordnungsgemäßen Erschließung und kann damit auf § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB als Rechtsgrundlage gestützt werden.
11 
b) Die Duldungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 LVwVfG. Indem sich die Vorschrift mit hinreichender Bestimmtheit begnügt, werden die Anforderungen an die Bestimmtheit relativiert. Das Maß an Eindeutigkeit richtet sich nach dem Sachgebiet und den Besonderheiten des umzusetzenden materiellen Rechts sowie nach der Art der Maßnahme und den Umständen seines Erlasses (BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 41.57 -, BVerwGE 84, 335; Urteil vom 18.4.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 [317]). Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses sowie den dem Erlass vorausgegangenen Schriftverkehr, im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 37 Rdnr. 12). Gemessen daran ergab sich für die Antragsteller die Stelle, an der die Trägereinrichtung an ihrer Gebäudefront angebracht werden soll, zwar nicht aus dem Tenor und den Gründen der streitgegenständlichen Duldungsverfügung. Die Antragsteller haben aber in ihrer Antragsschrift zum erstinstanzlichen Verfahren umfangreiche Unterlagen - Pläne, Schnitte - vorgelegt, die ihnen offensichtlich im Vorfeld des Erlasses der Duldungsverfügung ausgehändigt worden sind, aus denen sich der Anbringungsort bzw. der Ort des Eingriffs an der Gebäudefront hinreichend deutlich ergibt; als Anlage 3 haben sie sogar ein Foto ihres Gebäudes ... vorgelegt, auf welchem eingezeichnet ist, wo die Trägervorrichtung angebracht werden soll. Dass für die Antragsteller - auch wegen der noch vorzunehmenden statischen Untersuchung der Hausfassade - der Anbringungsort nicht zentimetergenau bestimmbar ist, ist dagegen unerheblich. Für sie war jedenfalls ausreichend erkennbar, welche behördliche Maßnahme an welchem Bereich ihrer Hausfront auf der Grundlage der Verfügung zu dulden ist. Dass die Anbringung des Trägergerüsts und die entsprechende Duldungspflicht vom Ergebnis der noch vorzunehmenden statischen Untersuchung der Gebäudewand abhängt, führt nicht zur Unbestimmtheit der Verfügung; sollte sich im Zuge der statischen Untersuchung herausstellen, dass die Gebäudewand im maßgeblichen Bereich für die Trägerkonstruktion nicht geeignet ist, würde die Duldungsverfügung ins Leere gehen. Das Anbringen der Trägerkonstruktion an einem ganz anderen Bereich der Hausfassade würde demnach den Erlass einer nochmaligen - neuen - Duldungsverfügung voraussetzen.
12 
c) Die Duldungsverfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin vor ihrem Erlass keine statische Untersuchung der Hauswand auf ihre Tragfähigkeit vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob sich die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs schon deshalb auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen können, weil sie - so die Antragsgegnerin - die statische Untersuchung ihres Gebäudes ausdrücklich untersagt haben. Es ist jedenfalls als ausreichend anzusehen, wenn die Antragsgegnerin die erforderliche statische Untersuchung vor Anbringung der Trägerkonstruktion durchführt und damit sicherstellt, dass nicht unverhältnismäßig ins Eigentum der Antragsteller eingegriffen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die statische Untersuchung der Hauswand - ohne ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer -erst mit dem Erlass bzw. dem Wirksamwerden einer Duldungsverfügung durchführen kann. Wer verpflichtet ist, das Anbringen der Beleuchtungseinrichtungen zu dulden, muss auch das Betreten seines Grundstücks zu diesem Zweck dulden. Denn ohne ein solches Betreten ist das Anbringen in aller Regel nicht möglich. Die Duldungspflicht erstreckt sich also auch notwendigerweise auf solches Betreten (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 126 Rdnr. 7 a). Gleiches gilt für die Durchführung einer statischen Untersuchung, auch diese wird durch die Duldungspflicht ermöglicht.
13 
Dieses Vorgehen der Antragsgegnerin macht die Duldungsverfügung auch nicht unverhältnismäßig. Bei einer Gesamtschau des Inhalts der Duldungsverfügung und der nachfolgenden Schreiben der Antragsgegnerin - insbesondere ihrer Antragserwiderung vom 26.6.2006 im erstinstanzlichen Verfahren -steht außer Frage, dass die Antragsgegnerin - wie bei allen betroffenen Grundstückseigentümern, die sich von vornherein mit der Trägerkonstruktion einverstanden erklärt haben - vor Durchführung der Maßnahme eine statische Untersuchung am Gebäude der Antragsteller vornehmen wird; die Duldungsverfügung steht damit bei sinnorientierter Auslegung unter der Voraussetzung bzw. unter der Bedingung, dass die statische Untersuchung die Tragfähigkeit der Gebäudewand feststellt.
14 
d) Soweit die Antragsteller sinngemäß rügen, die Antragsgegnerin habe sich für eine weniger in ihr Eigentum eingreifende Beleuchtungskonzeption entscheiden müssen, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Duldungspflicht liegt nur dann im Rahmen der Sozialbindung, wenn und soweit das öffentliche Interesse sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1966, aaO). Davon ausgehend steht der Gemeinde aber bei der Auswahl und Ausgestaltung der Beleuchtungsanlage ein weiter Ermessensspielraum zu, solange der Verpflichtete nicht unverhältnismäßig belastet wird. Da - wie oben dargelegt - die Duldungspflicht nur greift, wenn die noch vorzunehmende statische Untersuchung die Tauglichkeit des Mauerwerks für die gewählte Konstruktion feststellt, ist ein Nachteil für die Antragsteller, der außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht, nicht erkennbar. Dass die Antragsgegnerin keine Beleuchtungsvariante wählen muss, die ohne die Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller auskommt, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Duldungspflicht in § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB.
15 
3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Ist der Verwaltungsakt - wie hier - voraussichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen der §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alternative VwGO zusätzlich der Feststellung des Dringlichkeitsinteresses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Dieses muss - ohne Bindung des Gerichts an die behördliche Entscheidung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) - positiv festgestellt werden, weil der gesetzliche Regelfall hier derjenige des Aufschubinteresses (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist. Es muss also anhand der Umstände des konkreten Falles ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt (vgl. zum Ganzen: Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 80 Rdnr. 265).
16 
Gemessen daran dürfte sich das besondere Beschleunigungsinteresse nicht allein mit dem Vortrag der Antragsgegnerin begründen lassen, die Umsetzung des Beleuchtungskonzepts in einem Zug sei im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung und die Maßnahmen der Straßensperrung wesentlich kostengünstiger; damit ist noch nicht ausreichend dargelegt, dass die Realisierung des Beleuchtungskonzepts in einem Zug dringend sofort zu erfolgen hat und nicht der Abschluss des Hauptsacherechtsbehelfs abgewartet werden kann. Auch soweit die Antragsgegnerin fiskalische Interessen mit dem Vortrag bemüht, es drohten Sanierungsmittel zu verfallen, ist das Vollzugsinteresse nicht ausreichend dargelegt; weder wird die Höhe der Sanierungsmittel benannt noch wird der Vortrag im Übrigen belegt. Das besondere Beschleunigungsinteresse ergibt sich aber aus dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung des Beleuchtungskonzepts, um die ... städtebaulich aufzuwerten und die Attraktivität der Innenstadt zu steigern. Die Verwirklichung dieses Allgemeinwohlinteresses ist auch deshalb als eilbedürftig zu qualifizieren, weil private Interessen der Antragsteller von beachtlichem Gewicht gerade nicht ersichtlich sind; die zügige Aufwertung der Innenstadt ist mit anderen Worten vorrangig vor dem Aufschubinteresse der Antragsteller.
17 
Zu Unrecht gehen die Antragsteller in diesem Zusammenhang davon aus, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung könne ausschließlich mit Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit begründet werden. Bei der Aufgabe der Straßenbeleuchtung handelt es sich - wie unter 1 a) dargelegt - nicht allein um eine „polizeiliche“ Aufgabe und damit um eine Aufgabe zur Verwirklichung der Verkehrssicherheit; die Straßenbeleuchtung unterfällt vielmehr inzwischen der Daseinsvorsorge und umfasst auch vielfältige planerische Aspekte. § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB als Rechtsgrundlage dient damit auch der Durchsetzung der dargelegten planerischen Gesichtspunkte, so dass auch unter dem Blickwinkel der Ermächtigungsnorm das Beschleunigungsinteresse damit gerechtfertigt werden kann.
18 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
20 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/07/2006 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1  D
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.