Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06

bei uns veröffentlicht am31.07.2006

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 VwGO des Inhalts,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2006 wiederherzustellen,
sind zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die in formell ordnungsgemäßer Weise (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.05.2006 zu gewähren, mit der den Antragstellern aufgegeben worden ist, das Anbringen einer Trägerkonstruktion einschließlich Haltevorrichtung sowie die erforderlichen Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung an ihrem Gebäude in ... zu dulden. Das öffentliche Interesse an der alsbaldigen Durchsetzung des von der Antragsgegnerin erarbeiteten Beleuchtungskonzepts für die Gaggenauer Hauptstraße überwiegt das private Interesse der Antragsteller, ihr Gebäude nicht für die Befestigung der Trägerkonstruktion zur Verfügung zu stellen. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage dürften jedenfalls keine der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung entgegenstehenden Umstände gegeben sein, die nicht noch im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren ausgeräumt werden könnten. Demgegenüber ist die durch den Erlass der Duldungsverfügung hervorgerufene Betroffenheit der Antragsteller als so geringfügig anzusehen, dass sie - bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Verfügung - das öffentliche Interesse an deren sofortiger Durchsetzung nicht überwiegen kann. Schließlich lässt sich auch ein besonderes Interesse nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO gerade an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung feststellen.
Das Grundstück der Antragsteller ist - unstreitig - in dem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin gelegen. Nach § 146 Abs. 1 BauGB umfasst die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen Ordnungs- und Baumaßnahmen, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. Zu den Ordnungsmaßnahmen, die sämtlich Aufgabe der Gemeinde sind, gehören u. a. auch die Herstellung und die Änderung von Erschließungsanlagen (vgl. § 147 S. 1 Nr. 4 BauGB). Zu den Erschließungsanlagen rechnet auch die Straßenbeleuchtung (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm. 9. Aufl., § 126 Rdnr. 1). Insoweit hat der Eigentümer das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Diese Duldungspflicht stellt eine Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar, also keine entschädigungspflichtige Enteignung. Sie trifft alle Eigentümer gleichmäßig, bürdet also den Verpflichteten keine Sonderopfer auf und stellt nach Schwere und Tragweite keine schwerwiegenden Belastungen dar. Die Pflicht bezieht sich nicht nur auf die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen, sondern auch auf deren Erweiterung und Verbesserung. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich die Sicherheit und Leichtigkeit der Benutzung der Erschließungsanlagen zu gewährleisten, kann zwischen der erstmaligen Herstellung der Anlage und deren späterer, durch die Erfordernisse der Erschließung bedingte Erweiterung und Verbesserung kein rechtserheblicher Unterschied gemacht werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Komm., § 126 Rdnrn. 4, 5 u. 7). Dem Eigentümer dürfen indes keine unzumutbaren, in die Substanz des Eigentums eingreifenden Sonderbelastungen auferlegt werden. So darf ein Beleuchtungsmast etwa nicht so angebracht sein, dass durch ihn die weitere legale Ausnutzung des Grundstücks verhindert oder wesentlich erschwert wird. Im Rahmen der Inhaltsbestimmungen des Eigentums ist die Inanspruchnahme der Duldungspflicht nur rechtmäßig, wenn sie das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erfordert. Die in § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2 BauGB genannten Einrichtungen müssen also im öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Benutzung der Erschließungsanlage notwendig sein und dürfen den pflichtigen Eigentümer nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 126 Rdnrn. 10 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.1966, ESVGH 17, 90; Bayer. VGH, Urt. v. 25.03.1986, BayVBl. 1986, 369 und B. v. 12.06.1998, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.1994, juris).
Durchgesetzt werden kann die Duldungspflicht mittels Erlasses eines die Duldung anordnenden Verwaltungsakts, gegen den der Eigentümer Widerspruch einlegen und Klage erheben kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 126 Rdnr. 4 mit weiteren Nachweisen aus der Literatur; vgl. zu insoweit bestehenden rechtsdogmatischen Bedenken Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 126 Rdnrn. 14 f.).
Nach den vom Gericht im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenakten (4 Bände Sanierungsmaßnahme „Nördliche Innenstadt“ Beleuchtungskonzept) hat sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen, die nördliche ... ihrer Kernstadt auf ihre Kosten - also ohne dass die Antragsteller hiervon finanziell betroffen wären -mit einer modernen Beleuchtungsanlage zu versehen, die insbesondere die Attraktivität der „Einzelhandelsinnenstadt Gaggenau“ steigern soll. Diese von der Antragsgegnerin getroffene Grundentscheidung zur Durchsetzung des entsprechenden Straßenraum- und Beleuchtungskonzepts steht in ihrem weiten Ermessen und kann von den Antragsstellern vor dem Hintergrund der sie treffenden Duldungspflicht nur dann mit Erfolg beanstandet werden, wenn sie entweder bereits formell unwirksam wäre oder ihnen - wie angesprochen - eine über die Regelung des § 126 Abs. 1 BauGB hinausgehende unverhältnismäßige Belastung auferlegen würde. Weder für das eine noch für das andere ergeben sich für das Gericht jedoch ausreichende Anhaltspunkte, die eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung rechtfertigen können.
Anhand der beigezogenen Behördenakten ergibt sich für das Gericht - zum Teil im Gegensatz zu der Sachverhaltsdarstellung durch die Antragsteller - das folgende Bild:
Entsprechend einem - nach vorangegangener ausführlicher Diskussion - getroffenen einstimmigen Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 15.09.2003 sollte bei dem ins Auge gefassten Beleuchtungskonzept eine sog. „Überspannungslösung“ weiterverfolgt werden. Hierzu sollten mit den Eigentümern auf eine verbindliche Zustimmung gerichtete Gespräche geführt werden, wobei auch evtl. im Zusammenhang stehende Rechtsfragen im Vorfeld abgeklärt werden sollten. Das Straßenraum- und Beleuchtungskonzept war sodann auch Gegenstand der Gemeinderatssitzung vom 28.02.2005. In der hierzu ergangenen Vorlage vom 25.02.2005 (vgl. Band II der vorgelegten Akten) wurde das Konzept im Wesentlichen wie folgt dargestellt:
10 
Die Hauptstraße bilde zusammen mit den beiden Einzelhandelsmagneten, dem Marktplatzbereich und dem neuen Einkaufsmagneten, den Kern der Einzelhandelsinnenstadt Gaggenau. Lagemäßig und funktional fungiere die Hauptstraße gewissermaßen als Bindeglied zwischen zwei Polen. Deshalb sei die Umgestaltung der unteren Hauptstraße zu einer attraktiven Einkaufsmeile ein bedeutendes Ziel der Stadtkernsanierung. Bei der Erarbeitung eines neuen, zeitgemäßen Straßenraum- und Beleuchtungskonzepts sei von Anfang an angestrebt worden, durch gezielt eingesetztes Licht eine unverwechselbare Atmosphäre zu schaffen. Straßenraum und Licht sollten als Mittel des Citymarketings eingesetzt werden, um ein über die Oberflächengestaltung hinausgehendes Alleinstellungsmerkmal zu schaffen. Der Straßenraum solle mit Überspannungsleuchten eine relativ gleichmäßige Ausleuchtung erhalten, durch die er als besonderer städtischer Raum hervorgehoben werde. Dabei würden die Lichtimmissionen auf ein Minimum reduziert. Die Hausfassaden und Schaufenster würden blendungsfrei nur durch Streulicht beleuchtet. Dadurch würden auch störende Lichtimmissionen in Wohnhäusern vermieden. Der Verzicht auf Beleuchtungsmasten fördere die Zielsetzung, Fußgänger- und Freiflächenbereiche von Einbauten freizuhalten. Das eingeschaltete Architekturbüro habe ein spezielles statisches Trägersystem in Form einer Leiter vorgeschlagen, dass an den Häusern mittels Konsolen aufgelegt werde und sich durch sein filigranes Erscheinungsbild auszeichne. Es werde das städteräumliche Erscheinungsbild der Hauptstraße prägen und eigne sich darüber hinaus als Multifunktionsträger zum Aufhängen temporärer Gestaltungselemente. Alle betroffenen 14 Eigentümer hätten in Einzelgesprächen ihre grundsätzliche Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Ein Eigentümer habe inzwischen die Montage des Beleuchtungsträgers an dem derzeit vorgesehenen Montagepunkt abgelehnt. Diesem werde ein weiteres Gespräch auf der Basis der nun vorliegenden Planung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung angeboten.
11 
Nach dem Protokoll über die Gemeinderatsitzung vom 28.02.2005, das sich ebenfalls in den beigezogenen Akten befindet, erfolgte im Gemeinderat eine Vorstellung des Konzepts, worauf verschiedene Fragen aus der Mitte des Gremiums beantwortet wurden. Sodann beschloss der Gemeinderat bei zwei Stimmenthaltungen, das Straßenraum- und Beleuchtungskonzept zur Kenntnis zu nehmen.
12 
Die Darstellung der Antragsteller, wonach der Gemeinderatsbeschluss in den Akten gar nicht dokumentiert sei, dem Gemeinderat die fehlende Zustimmung eines Eigentümers vorenthalten worden sei und den Gemeinderäten der Umfang des Eingriffs in das Eigentumsrecht der Straßenanlieger nicht deutlich gewesen sei, kann das Gericht nach der dargestellten Aktenlage nicht nachvollziehen. Ebensowenig kann den Antragstellern nach Aktenlage darin gefolgt werden, das Konzept der Antragsgegnerin sei in erster Linie auf die Anschaffung einer Stadtmöblierung ausgerichtet und diene vor allem der Ermöglichung einer Event-Beflaggung, weshalb der Beleuchtungszweck lediglich nachgeordnet sei. Im Gegenteil dürfte die Beleuchtungsfunktion der neuen Anlage gerade im Vordergrund stehen, sodass es sich bei ihr auch tatsächlich um eine Anlage im Sinne des § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Dass die Anlage daneben auch noch anderen als Beleuchtungszwecken dient, kann nach der Auffassung des Gerichts außer Betracht bleiben. Keine Rolle kann auch spielen, ob die Antragsteller die neue Beleuchtungsanlage etwa für zu teuer, zu aufwendig ausgestaltet oder überhaupt für überflüssig bzw. unzweckmäßig halten.
13 
Den Antragstellern kann darüber hinaus auch nicht darin gefolgt werden, die von ihnen angegriffene Duldungsverfügung sei nicht hinreichend bestimmt und daher rechtswidrig, weil in ihr der konkrete Anbringungsort der Trägerkonstruktion nicht genau beschrieben sei. Ihnen ist zwar zuzugestehen, dass der Anbringungsort der Konstruktion weder im Tenor der Entscheidung vom 09.05.2006 noch in deren Begründung ausdrücklich dargestellt ist. Aus den auch mit den Antragstellern geführten Vorgesprächen sowie den ihnen zugänglich gewesenen umfangreichen Unterlagen, die sie selbst in Kopie ihrer Antragsbegründung beigefügt haben, muss ihnen jedoch jedenfalls der ungefähre Anbringungsort der Befestigung und auch die konkrete Art und Weise der Befestigung an der Hauswand bekannt sein. Die Antragsgegnerin weist im Übrigen insoweit zu Recht darauf hin, dass eine endgültige Entscheidung über die konkrete Anbringungsstelle erst erfolgen kann, nachdem eine noch vorgesehene statische Untersuchung des Anwesens der Antragsteller abgeschlossen sei. Sie ist nach ihrem Bekunden insbesondere dazu bereit, an dem Anwesen der Antragsteller zunächst eine sorgfältige Untersuchung durch einen Baustatiker vornehmen zu lassen. Erst danach werde eine abschließende Entscheidung darüber getroffen, ob und gegebenenfalls wo die Trägerkonstruktion an dem Anwesen der Antragsteller angebracht werde. Das Gericht hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Antragsgegnerin auch so verfahren wird. Es geht auch davon aus, dass die erforderliche statische Untersuchung hinreichend schriftlich dokumentiert und aktenkundig gemacht werden wird. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
14 
Ob nach allem die Antragsgegnerin - insbesondere bei der Behandlung des Beleuchtungskonzeptes im Gemeinderat - sämtliche für die Auslösung der Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 BauGB erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat, kann schließlich für die Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach der Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben, da die bei den Antragstellern zu erkennende Beeinträchtigung für den Fall der Durchsetzung des Konzeptes als äußerst gering anzusehen wäre, so dass deren privates Interesse, bei dem Konzept nicht „mitzumachen“, dass öffentliche Durchsetzungsinteresse nicht überwiegen kann. Wie ausgeführt würde die Antragsgegnerin die Trägerkonstruktion nur dann an dem Anwesen der Antragsteller anbringen, wenn hierfür auch die statischen Voraussetzungen gegeben sind. Der Eingriff in das Eigentumsrecht der Antragsteller würde sich im Wesentlichen auch nur auf die bloße Anbringung eines Trägers an der Außenwand ihres Gebäudes beschränken. Hierdurch würde weder die Nutzung ihres Gebäudes beeinträchtigt noch in erheblicher Weise in die Substanz des Gebäudes eingegriffen. Für etwaige Schäden hätte ohnehin nach § 126 Abs. 2 BauGB der Erschließungsträger aufzukommen. Nach der Einschätzung des Gerichts würde durch die Anbringung einer modernen Beleuchtung das Anwesen der Antragsteller auch eher eine Wertsteigerung als einen Wertverlust erfahren. Eine Rechtfertigung für die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin ergibt sich danach offensichtlich nicht.
15 
Die Anträge der Antragsteller sind nach alledem abzulehnen, weil nach der Auffassung des Gerichts auch ein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1 VwGO an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.09.1995, NVwZ 1996, 58; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Das besondere öffentliche Interesse ist vorliegend, wie dies auch von der Antragsgegnerin in der Begründung der Vollziehungsanordnung angesprochen worden ist, darin begründet, dass das Beleuchtungskonzept - nachdem nunmehr die für seine Verwirklichung erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und keine weiteren Durchsetzungshindernisse bestehen - sofort in einem Zuge verwirklicht werden könnte. Eine sofortige Umsetzung der beabsichtigten Maßnahme dient insbesondere der Wahrung der dem Allgemeinwohl verpflichteten kommunalen Handlungsspielräume, zumal wegen der bekanntermaßen angespannten Haushaltslage der Kommunen nicht sicher feststehen dürfte, ob eine Verwirklichung des Vorhabens auch noch nach Durchführung des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens möglich wäre.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO.
17 
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 146 Durchführung


(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind. (2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 bezeichnet

Baugesetzbuch - BBauG | § 147 Ordnungsmaßnahmen


Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören 1. die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,2. der Umzug von Bewohnern und Betrieben,3. die Freilegung von Grundstücken,4. die Herstellung und Änderun

Baugesetzbuch - BBauG | § 126 Pflichten des Eigentümers


(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von 1. Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie2. Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagenauf sei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. Feb. 2007 - 2 S 2626/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2007

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 - 6 K 1401/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesa

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.

(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.

(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.

Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören

1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.
die Freilegung von Grundstücken,
4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Eigentümer hat das Anbringen von

1.
Haltevorrichtungen und Leitungen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuchtungskörper und des Zubehörs sowie
2.
Kennzeichen und Hinweisschildern für Erschließungsanlagen
auf seinem Grundstück zu dulden. Er ist vorher zu benachrichtigen.

(2) Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann stattdessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.