Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2013 - 2 S 2514/12

published on 15/10/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Okt. 2013 - 2 S 2514/12
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit im vorbereitenden Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2. Über die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
a) Einerseits entspricht es billigem Ermessen, den Antragstellern einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil der Normenkontrollantrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Es dürfte keine Antragsbefugnis, jedenfalls aber kein allgemeines Rechtsschutzinteresse der Antragsteller gegeben sein. Einem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen eine abgabenrechtliche Bestimmung, wenn er selbst nicht der Abgabenpflicht unterliegt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 - NVwZ-RR 2001, 186; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 03.07.2002 - 4 K 35/01 - juris). Dies dürfte hier der Fall (gewesen) sein.
Der Betrieb der Antragstellerin zu 1 war voraussichtlich kein Wettbüro i.S.d. Satzung der Antragsgegnerin. Die Satzung bezieht nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nicht einschränkungslos alle Einrichtungen, in denen Wetten vermittelt oder veranstaltet werden und das Mitverfolgung der Wettereignisse möglich ist, in ihren Geltungsbereich mit ein. Sie enthält vielmehr hinter dem Wort Einrichtungen ausdrücklich einen Klammerzusatz „(Wettbüros)“, der den allgemeinen Begriff der Einrichtung hinreichend deutlich eingrenzen dürfte. Mit dem verwendeten Begriff des Wettbüros hat sich die Antragsgegnerin ersichtlich an die herkömmliche baurechtliche Terminologie angelehnt. Dort wird das - als Vergnügungsstätte anzusehende - Wettbüro zum einen von der bloßen Wettannahmestelle abgegrenzt, die nach ganz überwiegender Auffassung keine Vergnügungsstätte darstellt (vgl. Meier/Wolffsohn, KStZ 2007, 65 unter 3.2.1; Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 Rn. 43; VG Neustadt, Beschluss vom 03.02.2011 - 3 L 60/11.NW - BeckRS 2011, 47311). Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin fällt unter den Begriff des Wettbüros eine Einrichtung erst dann, wenn neben der Abgabe der Wette auch die Möglichkeit besteht, sich dort aufzuhalten und die Sportereignisse, auf die gewettet wird, zusammen mit anderen anzusehen (GRDs 1271/2011 vom 09.12.2011 unter 2.2.). Zum anderen ist das Wettbüro aber auch von der Schank- und Speisewirtschaft abzugrenzen. Entscheidend für diese Abgrenzung (hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2012 - 2 A 1969/11 - BauR 2012, 1633; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.01.2013 - 6 K 3769/11 - juris und Beschluss vom 06.02.2012 - 6 L 949/11 - BeckRS 2012, 47816) ist letztlich, ob der Schwerpunkt der Einrichtung auf der gastronomischen Nutzung oder dem Betrieb des Wettbüros liegt. Nach dem Erscheinungsbild des von der Antragstellerin zu 1 geführten Betriebs dürfte es sich hier in erster Linie um einen Betrieb der Großgastronomie handeln, der seinen Charakter auch nicht dadurch verloren hat, dass dort kurzzeitig zwei Wettterminals aufgestellt worden waren. Der Umfang der gastronomischen Nutzung hat voraussichtlich im Verhältnis zu der Nutzung der Wettterminals auch in diesem Zeitraum deutlich überwogen. Angesichts dessen dürfte es evident sein, dass die Antragstellerin zu 1 auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin nicht zu einer Vergnügungssteuer herangezogen werden kann.
Dass die Antragsgegnerin nur Wettbüros im eigentlichen Sinne zur Vergnügungssteuer heranziehen wollte, zeigt sich neben der Verwendung des Begriffs des Wettbüros wohl auch in dem gewählten pauschalen Flächenmaßstab, der nur dann gerechtfertigt sein dürfte, wenn zwischen der berücksichtigten Fläche und den Wetteinsätzen typischerweise noch ein gewisser Zusammenhang besteht. Dies ist aber wohl nur denn der Fall, wenn die gastronomische Nutzung gegenüber der Nutzung als Wettbüro zurücktritt und nur einen untergeordneten Nebenzweck bildet. Bei einer großflächigen Schank- und Speisewirtschaft, in der lediglich zwei Wettterminals aufgestellt sind, dürfte die Betriebsfläche hingegen keinen ausreichenden Bezug mehr zum Steuergegenstand aufweisen, selbst wenn Theken und Nebenräume außer Betracht bleiben.
b) Da die Antragsgegnerin hier Anlass zur Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs gegeben hat, ist ihr andererseits entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO ebenfalls ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Durch ihr Anschreiben vom 14.12.2012 hat sie zum Ausdruck gebracht, von einer Vergnügungssteuerpflicht der Antragstellerin zu 1 auszugehen. Noch mit Schriftsatz vom 06.03.2013 hat sie während des Gerichtsverfahrens ausdrücklich erklärt, sie beabsichtige, die Antragstellerin zu 1 zu einer Vergnügungssteuer heranzuziehen.
3. Die ebenfalls in die Zuständigkeit des Berichterstatters fallende (§ 87a Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO) Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 30/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Unte
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
published on 27/01/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.10.2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 9.1.2012 in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 27.9.2012 einen bauplanungsrecht
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.