Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2004 - 2 S 2220/03

11.11.2004

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. November 2001 - 8 K 1640/99 - in seiner Fassung vom 4. Februar 2002 - 8 K 1640/99 - geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren von der beklagten Stadt die Verzinsung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... der Gemarkung ...-..., ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des von der damaligen Gemeinde ... erlassenen Bebauungsplans „...“ vom 6.9.1964, geändert durch Bebauungsplan vom 24.7.1968, welcher für die ...straße ein allgemeines Wohngebiet ausweist. Die ...straße verbindet die Kreisstraße ... (...) mit der ..., zu der sie nicht unerheblich abfällt. Nach den in den Abrechnungsakten der Beklagten befindlichen Unterlagen wurde die ...straße in den Jahren 1967 und 1968 als Baustraße in einer Breite von 8 m einschließlich Mischkanalisation angelegt. Im Jahre 1971 wurde der vorhandene Oberflächenbelag mit einem Asphaltbinder in einer mittleren Stärke von 5 cm überzogen. Außerdem wurden zu diesem Zeitpunkt Straßenbeleuchtungen angebracht. Der Endausbau erfolgte erst im Jahre 1993, verzögerte sich im Bereich des Grundstücks der Kläger wegen Meinungsverschiedenheiten über die Gehweggestaltung und notwendige Abböschungsmaßnahmen bis zum Jahr 1996. Die verkehrsrechtliche Widmung erfolgte am 19.2.1994, die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 16.5.1997 ein.
Auf dem Grundstück wurde bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1950 ein Wohnhaus errichtet. Am 29.8.1984 genehmigte die Beklagte dem Voreigentümer ... die Errichtung eines Anbaus und einer Doppelgarage auf dem Grundstück. Die Beklagte nahm die Erteilung dieser Baugenehmigung zum Anlass, für das Grundstück erstmalig eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Mit Bescheid vom 9.10.1984 setzte sie gegenüber dem Voreigentümer ... eine Vorausleistung in Höhe von 22.530,-- DM fest, die dieser am 14.2.1985 bezahlte.
Mit Kaufvertrag vom 10.12.1990 veräußerte der Voreigentümer ... das Grundstück an zwei Zwischenerwerber, die es mit Vertrag vom 27.12.1991 an die Kläger weiterveräußerten. In beiden Notarverträgen wurde vereinbart, dass der Verkäufer seine Ansprüche aus erbrachten Vorausleistungen von 22.530,--DM an den Käufer abtritt. In den Verwaltungsakten der Beklagten (Ordner ...) befindet sich eine Fotokopie des Notarvertrags vom 10.12.1990 mit Eingangsstempel des Grundbuchamts ...-... vom 10.12.1990 (AS 156 f.) sowie eine Fotokopie des Notarvertrags vom 27.12.1991 mit Eingangsstempel des Dezernats III des Bürgermeisteramts vom 9.1.1992 (AS 157 bis 157 d).
Mit Beitragsbescheid vom 27.11.1997 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern den endgültigen Erschließungsbeitrag auf 21.205,32 DM fest. Nach Verrechnung mit der im Jahr 1985 erbrachten Vorausleistung ergab sich eine Überzahlung in Höhe von 1.324,68 DM. Dieser Betrag wurde den Klägern am 9.12.1997 erstattet. Gegen den Beitragsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Vorausleistung sei gem. § 133 Abs. 3 S. 3, S. 4 BauGB zu verzinsen, da die... wegen fehlender Gehwege sowie wegen fehlender Straßenentwässerung bzw. Kanalisation nicht benutzbar gewesen sei. Die Beklagte behandelte den Widerspruch als Antrag auf Verzinsung der Vorausleistung, den sie mit Bescheid vom 27.10.1998 ablehnte. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.1.1999 als unbegründet zurück.
Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 15.11.2001 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.10.1998 und des Widerspruchsbescheids vom 22.1.1999 verpflichtet, die erbrachte Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für das Grundstück ...straße xx in ... in Höhe von 22.530,-- DM in der Zeit vom 14.2.1985 bis 1.11.1993 mit 2 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die ...straße habe bis zur Beendigung der Ausbaumaßnahmen in den Jahren ab 1993 den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -) zu erfüllenden Grundanforderungen an eine „Benutzbarkeit“ der Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht genügt. Es spreche bereits vieles dafür, dass die Straße in diesen Jahren nicht über eine ausreichende Abwasserentsorgung verfügt habe. Ob dadurch der Zugang zum Grundstück der Kläger in unzumutbarer Weise erschwert gewesen sei, könne nach der endgültigen Herstellung der Straße vor mehr als acht Jahren nicht mehr zuverlässig geklärt werden. Jedenfalls sei der erforderliche abgesetzte Gehweg bis zur endgültigen Herstellung nicht vorhanden gewesen. Ein solcher sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil nur ein Fahrverkehr von völlig untergeordneter Bedeutung geherrscht habe. Vielmehr müsse anhand der örtlichen Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass auf der Straße ein erheblicher Verkehr stattgefunden habe und deshalb ein abgesetzter Gehweg zur Sicherheit von Fußgängern erforderlich gewesen sei. Die Kläger seien auf Grund der in den Kaufverträgen vom 10.12.1990 und 27.12.1991 erfolgten Abtretungen sowohl Inhaber des Rückforderungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB als auch des Verzinsungsanspruchs nach Satz 4 dieser Bestimmung geworden. Mit Urteil vom 4.2.2002 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Urteil vom 15.11.2001 dahingehend ergänzt, dass es hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.
Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10.6.2002 zugelassen. Zur Begründung der Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.7.2002 im Wesentlichen vortragen lassen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Herstellung eines Gehwegs für die Benutzbarkeit der Erschließungsanlage vorausgesetzt. Der Bebauungsplan „...“ aus dem Jahr 1964 habe nach damaliger Rechtslage eine verbindliche Aufteilung der Verkehrsflächen nicht festsetzen können. Auch erfordere die Benutzbarkeit einer Erschließungsanlage nicht in jedem Fall das Vorhandensein eines Gehwegs. Das Verwaltungsgericht sei zudem bei der Ermittlung der Verkehrsbedeutung der ...straße von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Auch sei eine ausreichende Straßenentwässerung bereits vor dem Endausbau - und zwar mit der Herstellung der Baustraße - vorhanden gewesen. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 - hätten sich die planerischen und städtebaulichen Vorstellungen über die Anlage von Erschließungsstraßen und die Beurteilung von Erschließungsbedürfnissen geändert. Es könne nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zur Benutzbarkeit einer Straße auch abgesetzte Gehwege erforderlich seien. Schließlich habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nach Eintritt der Tilgungswirkung infolge Verrechnung gem. § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB ein Rückzahlungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB erloschen sei. Fehle es an einem solchen, so komme auch eine Verzinsung nicht mehr in Betracht.
Mit Schreiben vom 11.11.2002 hat der Senat angekündigt, über den Rechtsstreit durch Beschluss nach § 130 a VwGO zu entscheiden, da er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Beide Parteien haben hierzu mit Schriftsätzen Stellung genommen.
Mit Beschluss vom 10.2.2003 - 2 S 1367/02 - hat der erk. Senat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.11.2001 i.d.F. vom 4.2.2002 geändert und die Klage abgewiesen. Der Senat hat ferner den Klägern die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Kläger hätten keinen eigenen Rückzahlungsanspruch nach § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB, da sie keine Vorausleistungen erbracht hätten. Aus dem Eigentumserwerb am Hausgrundstück folge kein automatisches Einrücken in die Rechtsstellung des Vorausleistenden. In Betracht komme lediglich ein Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruch aus abgetretenem Recht. In beiden notariellen Verträgen (vom 10.12.1990 und 27.12.1991) sei zwar eine zivilrechtliche Abtretung gem. §§ 398 ff. BGB enthalten. Diese Abtretungen entfalteten ihre Wirkung aber nur innerhalb des Vertragsverhältnisses und nicht ohne weiteres gegenüber einem Dritten. Wegen der öffentlich-rechtlichen Natur des Erstattungs- bzw. Verzinsungsanspruchs sei für die Wirksamkeit der Abtretung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb. mit § 46 Abs. 2 und 3 AO die Anzeige der Abtretung durch den Gläubiger auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich. Solche Anzeigen beider Abtretungen seien sowohl im notariellen Vertrag vom 10.12.1990 als im notariellen Vertrag vom 17.12.1991 nicht erfolgt. Die Vertragsparteien hätten lediglich eine Kopie der beiden notariellen Kaufverträge an die Beklagte übersandt. Die Kläger hätten auch einen Anspruch nicht unmittelbar vom Vorausleistenden abgetreten bekommen, sondern von einem weiteren Dritten, nämlich dem Rechtsnachfolger des Vorausleistenden. Mangels einer Anzeige auch nur einer der beiden Abtretungen an die Beklagte hätten die Kläger nicht aus zweifach „abgetretenem“ Recht Gläubiger eines Rückzahlungsanspruchs bzw. eines Zinsanspruchs werden können. Schon die Abtretung von dem Vorausleistenden an die Zwischenerwerber im Vertrag vom 10.12.1990 habe nach § 46 AO nicht wirksam werden können, weil sie der Beklagten nicht in der erforderlichen Form angezeigt worden sei. Der Zwischenerwerber habe daher eine wirksame Abtretung an die Kläger im Vertrag vom 17.12.1991 nicht vornehmen können, zumal auch diese Abtretung nicht angezeigt worden sei. Die zivilrechtliche Abtretung in beiden Fällen reiche allein nicht aus. Dieser Mangel einer formgerechten Abtretungsanzeige lasse sich auch nicht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben überbrücken. Da die Kläger mangels Wirksamkeit beider Abtretungen nicht Rechtsinhaber eines möglichen Rückzahlungsanspruchs bzw. Verzinsungsanspruchs geworden seien, könne dahinstehen, ob der von ihnen geltend gemachte Anspruch überhaupt bestehe; jedenfalls stünde er ihnen nicht zu.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des erk. Senats vom 10.2.2003 haben die Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 16.9.2003 - BVerwG 9 B 27.03 - hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Kläger den Beschluss vom 10.2.2003 aufgehoben und den Rechtsstreit gem. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, das Beschwerdevorbringen rechtfertige zwar nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten Divergenz und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO), die Beschwerde habe aber Erfolg, weil ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Kläger beanstandeten mit Recht, dass das Berufungsgericht ihren Tatsachenvortrag unbeachtet gelassen habe, es gebe bei der Beklagten keinen „amtlich vorgeschriebenen Vordruck“, dessen Verwendung das Berufungsgericht unter Berufung auf § 46 Abs. 3 AO im angefochtenen Beschluss als Voraussetzung der Wirksamkeit der Abtretung angesehen habe. Das durch Benennung eines Zeugen unter Beweis gestellte und zudem unstreitig gebliebene Vorbringen der Kläger, die Beklagte verfüge über keinen amtlichen Vordruck für die Anzeige der Abtretung erschließungsbeitragsrechtlicher Forderungen, hätte nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Das Berufungsgericht habe das Fehlen einer auf solchem Vordruck vorgenommenen Anzeige auch zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass der Vortrag der Kläger zu diesem Punkt nicht als unwesentlich angesehen werden könne. Gleichwohl sei es auf diesen Vortrag in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen. Da das Berufungsgericht nicht verlautbart habe, wie es die Rechtslage beurteile, wenn die zuständige Behörde es unterlassen habe, einen Vordruck für die Anzeige amtlich vorzuschreiben, und damit den Bürgern die Erfüllung einer sich aus § 46 Abs. 3 AO ergebenden Formpflicht unmöglich wäre, sei nicht auszuschließen, dass es die Berufung der Beklagten bei Berücksichtigung des diesbezüglichen Vortrags der Kläger zurückgewiesen hätte.
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Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2003 noch vor, es sei zutreffend, dass ein Vordruck „Abtretung von geleisteten Vorauszahlungen“ bei der Verwaltung der Beklagten nicht vorrätig gehalten werde. Es wäre jedoch unproblematisch möglich, eine amtlich erstellte, formgerechte Abtretungserklärung auf Anforderung den Parteien zur Verfügung zu stellen. Tatsache sei, dass die Parteien die Abtretung zu keiner Zeit der Beklagten angezeigt hätten. Die Übersendung lediglich der Kaufverträge an die Gemeinde reiche für die Wirksamkeit einer Abtretung nicht aus. Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen in der Berufungsbegründung verwiesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15.11.2001 in der Fassung vom 4.2.2002 - 8 K 1640/99 - zu ändern und die Klagen abzuweisen.
14 
Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen und machen ergänzend geltend, die Übersendung der notariellen Kaufvertragsurkunde stehe einer Abtretungsanzeige gleich. Sei die Einhaltung der Formbestimmung des § 46 AO Tatbestandsmerkmal für die Wirksamkeit einer Abtretung, so hätte es die Behörde in der Hand, über die grundsätzliche Wirksamkeit von Abtretungen schlicht durch Untätigkeit zu entscheiden. Im Übrigen lägen die Überlegungen der Beklagten zum Erlöschen des Rückzahlungsanspruchs neben der Sache. Der Rückzahlungsanspruch bleibe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann bestehen, wenn der Erschließungsträger die Durchführung der Erschließungsmaßnahme nach Ablauf der Sechsjahresfrist in Angriff nehme.
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Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 10.2.2003 ausgeführt hat, erfasst sie auch das Ergänzungsurteil vom 4.2.2002, mit welchem über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten entschieden wurde. Da Gegenstand des Ergänzungsurteils nur die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist, wird dieses vom Rechtsmittel gegen das Haupturteil nach herrschender Meinung ohne weiteres mit ergriffen (vgl. Nachweise im Beschluss vom 10.2.2003).
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Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässigen Klagen abweisen müssen. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Sie sind bereits in Ermangelung eines wirksamen Erwerbstatbestands nicht Rechtsinhaber des behaupteten Verzinsungsanspruchs geworden (dazu nachfolgend I.). Unabhängig davon steht ihnen auch in der Sache kein Anspruch auf Verzinsung der im Jahre 1985 erbrachten Vorausleistung zu (II.).
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I. Wie der Senat schon im Beschluss vom 10.2.2003 ausgeführt hat, haben die Kläger keinen Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB aus eigenem Recht, da sie selbst eine Vorausleistung nicht erbracht haben und daher einen Rückzahlungsanspruch nach § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB auch nicht erwerben konnten. Denn der Rückzahlungsanspruch nach dieser Vorschrift - und damit verbunden der Verzinsungsanspruch nach § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB - steht grundsätzlich nur dem Vorausleistenden zu. Daran vermag auch die Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB nichts zu ändern, die lediglich eine Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsforderung auch für den Fall anordnet, dass der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 35 und 46). Ferner folgt aus dem Eigentumserwerb am Grundstück kein automatisches Einrücken in die Rechtsstellung des Vorausleistenden (Ernst in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 133 Anm. 54 a/55).
21 
Können die Kläger somit den hier geltend gemachten Verzinsungsanspruch nicht aus eigenem Recht, sondern allenfalls aus erworbenem Recht geltend machen, so stellt sich die - ausschließlich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts zu beurteilende - Frage nach der Wirksamkeit der in den notariellen Verträgen vom 10.12.1990 und 27.12.1991 erfolgten zivilrechtlichen Abtretungen (§§ 398 ff. BGB) der „Ansprüche aus erbrachten Vorausleistungen“, da es sich sowohl bei dem Rückzahlungsanspruch als auch bei dem Verzinsungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 3 und S. 4 BauGB um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt (Ernst, aaO, Anm. 52).
22 
Maßgebliche Regelung für die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist im vorliegenden Zusammenhang § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, wonach auf Kommunalabgaben die für staatliche Steuern geltenden Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung - AO - in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht das Kommunalabgabengesetz besondere Vorschriften enthält. Der für Abtretungen einschlägige § 46 AO lässt in Absatz 1 die Abtretung von (u.a.) Steuererstattungsansprüchen ausdrücklich zu. Allerdings wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO). Nach § 46 Abs. 3 S. 1 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. § 46 Abs. 3 S. 2 AO verlangt weiter, dass die Anzeige vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben ist.
23 
Der Senat hat im Beschluss vom 10.2.2003 - insoweit in Übereinstimmung mit der einschlägigen steuerrechtlichen Literatur (vgl. Beschlussgründe S. 5 m.w.N.) - die Abtretungsanzeige an die zuständige Behörde in der durch § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen formalisierten Form als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen; fehle eine solche Anzeige, sei die Abtretung unwirksam, und zwar nicht nur gegenüber der Behörde, sondern auch im Verhältnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempfänger. Solche Anzeigen beider Abtretungen seien in den notariellen Verträgen vom 10.12.1990 und vom 17.12.1991 nicht erfolgt. Die Vertragsparteien hätten lediglich eine Kopie der notariellen Kaufverträge an die Beklagte übersandt. Auch hätten die Kläger einen Anspruch nicht unmittelbar vom Vorausleistenden abgetreten bekommen, sondern von einem weiteren Dritten, nämlich dem Rechtsnachfolger des Vorausleistenden. Mangels einer Anzeige auch nur einer der beiden Abtretungen an die Beklagte hätten die Kläger nicht aus zweifach „abgetretenem“ Recht Gläubiger eines Rückzahlungs- bzw. Zinsanspruchs werden können. Schon die Abtretung von dem Vorausleistenden an den Zwischenerwerber im Vertrag vom 10.12.1990 habe nicht nach § 46 AO wirksam werden können, weil sie der Beklagten nicht in der erforderlichen Form angezeigt worden sei. Der Zwischenerwerber habe daher eine wirksame Abtretung an die Kläger im Vertrag vom 17.12.1991 nicht vornehmen können und auch diese Abtretung sei nicht gem. § 46 AO angezeigt worden. Die zivilrechtliche Abtretung in beiden Fällen reiche allein nicht aus.
24 
Am Ergebnis dieser Beurteilung hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit folgenden einschränkenden Maßgaben fest: Ob der Schutzzweck des § 46 Abs. 3 AO es erfordert, die Wirksamkeit der Abtretung von erschließungsbeitragsrechtlichen Forderungen davon abhängig zu machen, dass die Abtretungsanzeige auf dem in § 46 Abs. 3 S. 1 AO vorgesehenen amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgt, erscheint allerdings nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage durch den Senat fraglich. Die Kläger weisen insoweit zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber die formalisierte Abtretungsanzeige in den dem § 46 AO im Wesentlichen entsprechenden § 159 RAO eingefügt hat, um insbesondere die Lohnsteuerpflichtigen, namentlich die ausländischen Arbeitnehmer, davor zu schützen, ihre Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich unüberlegt zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse „Kreditgeber“ abzutreten (vgl. Begründung zu Art. 2 Nr. 3 [§ 159 RAO] des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974, BT-Drucks. 7/2852 S. 47). Eine dem Massengeschäft des Lohnsteuerverfahrens vergleichbare Ausgangslage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegeben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2.5.1983 - 2 S 946/81 - (VBlBW 1984, 119) ausgeführt hat, bedeutet die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Abgabenordnung in § 3 Abs. 1 KAG, dass die einzelne Norm nicht stets wortgetreu, sondern soweit notwendig den gegebenen sachlichen Unterschieden abgewandelt, also entsprechend anzuwenden ist. Vorschriften, die offensichtlich nur auf bundesrechtliche Abgaben passen oder nur auf bestimmte Steuern anwendbar sind, bleiben außer Betracht, auch wenn sie im Katalog des § 3 Abs. 1 KAG aufgeführt sind (Senat, aaO, m.w.N.). Im Hinblick darauf spricht vieles dafür, bei notariell beurkundeten Abtretungen von erschließungsbeitragsrechtlichen Forderungen vom Erfordernis einer formalisierten Abtretungsanzeige, wie sie in § 46 Abs. 3 AO geregelt ist, abzusehen, da der mit der Vorschrift verfolgte primäre Schutzzweck in diesen Fällen ohnehin gewährleistet ist und der sekundär verfolgte Bearbeitungszweck (Erleichterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erstattungsansprüche durch EDV-gerechte Aufbereitung) zurücktritt (so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 46 AO Rdnrn. 20 und 29). Dass dem Gesichtspunkt der erleichterten Bearbeitung von Erstattungsansprüchen beim vorliegenden Sachverhalt keine Bedeutung beizumessen ist, erweist auch der Umstand, dass die Beklagte - wie sie selbst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2003 einräumt - Vordrucke über die Abtretung von geleisteten Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge in ihrer Verwaltung nicht vorrätig hält.
25 
Ob und in welchem Umfang bei notariell beurkundeten Abtretungen auf das Erfordernis der Verwendung einer formalisierten Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 3 AO verzichtet werden kann und gegebenenfalls eine formlose Abtretungsanzeige genügen kann (so Tipke/Kruse, aaO, Rdnr. 29 m.w.N., a.A.: Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 46 Rdnr. 30), bedarf für das vorliegende Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es mangelt hier jedenfalls an einer wirksamen Abtretung des Vorausleistenden an die Zwischenerwerber, so dass die Kläger ihrerseits Ansprüche von den Zwischenerwerbern nicht wirksam erwerben konnten. Der Senat kann demnach auch offen lassen, ob mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen mit der am 9.1.1992 beim Dezernat III der Beklagten eingegangenen Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 27.12.1991 den Anforderungen an eine gegebenenfalls formlose Abtretungsanzeige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb. mit § 46 AO durch die Kläger Genüge getan wäre. Jedenfalls ist eine - auch formlose - Abtretungsanzeige des Vorausleistenden schon nicht feststellbar.
26 
Zwar wurde in § 5 Abs. 2 des notariellen Vertrags vom 10.12.1990 vereinbart, dass der Verkäufer seine Ansprüche aus den erbrachten Vorausleistungen von 22.530,-- DM an die Käufer abtritt. Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit ist dieser Vereinbarung indes ein den Anforderungen des § 46 Abs. 1 und 2 AO entsprechender Anzeigewille nicht zu entnehmen (zu diesem zwingenden Erfordernis vgl. BFH, Urteile vom 13.10.1987 - VII R 166/84 - und Urteil vom 13.3.1997 - VII R 39/96 -, Juris Rechtsprechung). Dass der Wille des Gläubigers (= Vorausleistender) erkennbar darauf gerichtet war, der Beklagten als „zuständiger Finanzbehörde“ (§ 46 Abs. 2 AO) die Abtretung eines erschließungsbeitragsrechtlichen Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 3 und 4 BauGB anzuzeigen, ist nicht festzustellen. Soweit der Notar in § 7 des notariellen Kaufvertrags vom 10.12.1990 beauftragt wurde, die für diesen Vertrag erforderlichen Genehmigungen und Negativbescheinigungen einzuholen und auch entgegenzunehmen, schließt dies ersichtlich nicht auch die Anzeige der Abtretung der hier fraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten als „zuständiger Finanzbehörde“ ein. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13.9.1997, aaO) der Gläubiger (Abtretender) bei seiner Anzeige der Abtretung des Abtretungsempfängers oder einer anderen Person als Vertreter oder Boten bedienen. Dass der notarielle Kaufvertrag vom 10.12.1990 als - zudem unvollständige - Fotokopie dem Gutachterausschuss der Beklagten zugeleitet wurde (s. den Eingangsstempel des Gutachterausschusses auf S. 1 der Fotokopie des notariellen Kaufvertrags in den Akten der Beklagten S. 156), reicht indes nicht für die Annahme aus, der Vorausleistende habe den beurkundenden Notar oder einen Dritten zugleich damit beauftragt, der Beklagten als „zuständiger Finanzbehörde“ die Abtretung von Ansprüchen aus den erbrachten Vorausleistungen anzuzeigen, zumal die Vereinbarung in § 7 des notariellen Kaufvertrags vom 10.12.1990 - wie schon oben ausgeführt wurde - eine dahingehende Beauftragung des Notars nicht umfasste. Denn diese Vorlage diente lediglich dem Zweck, die gemeindliche Kaufpreissammlung zu vervollständigen.
27 
Die Kläger konnten somit einen Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruch nicht wirksam erwerben. Dem Umstand, dass die Beklagte amtliche Vordrucke über die Abtretung von Ansprüchen aus geleisteten Vorauszahlungen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorrätig hielt, kommt demnach für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu.
28 
II. Unabhängig von der hier verneinten Rechtsinhaberschaft der Kläger war das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Beklagten aber auch deshalb aufzuheben, weil ihr Begehren auf Verzinsung der im Jahre 1985 erbrachten Vorausleistung in der Sache unbegründet ist. Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist ein Rückzahlungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB, an den der hier geltend gemachte Verzinsungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB anknüpft, nicht entstanden, da die Erschließungsanlage zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids gem. § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB) nicht unbenutzbar war. Vielmehr befand sich die ...straße im Oktober 1990 in einem Zustand, der ihre Benutzbarkeit im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB gewährleistete.
29 
Mit dem Einfügen der Sätze 3 und 4 in § 133 Abs. 3 BauGB zum 1.7.1987 hat der Gesetzgeber an die unter Geltung des Bundesbaugesetzes maßgebende Rechtslage angeknüpft, wonach dem Vorausleistenden ein einklagbarer Erschließungsanspruch zustand, wenn die Gemeinde trotz vereinnahmter Vorausleistung die Erschließungsanlage nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens in einen Zustand versetzt hatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen Anlage gewährleistete, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor Entstehen dieses Anspruchs zurückerstattet hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186, 192 ff.). Mit der Neuregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Gemeinden das Entstehen von Erschließungsansprüchen vermieden werden; an deren Stelle sollte nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 S. 3 und 4 BauGB ein zu verzinsender Rückzahlungsanspruch treten (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/4630, S. 116). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Neuregelung auch auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs die unter Geltung des Bundesbaugesetzes maßgebende Frist von sechs Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens noch nicht abgelaufen war (BVerwG, Urteil vom 23.4.1993 - 8 C 35.91 -, NVwZ 1993, 1209).
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Die Anforderungen an die funktionsgerechte Benutzbarkeit der Erschließungsanlage für den Verkehr mit Fahrzeugen und für Fußgänger werden in der erschließungsbeitragsrechtlichen Kommentarliteratur nicht allzu hoch angesetzt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass von einem „Sonderfall“ (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 47) oder gar von einem „besonders gravierend gewerteten Sonderfall“ (Ernst, aaO, Rdnr. 54 a) gesprochen wird. Andere vertreten die Auffassung, unter einer benutzbaren Straße falle das, was man in der kommunalen Praxis unter „Baustraße“ verstehe, nämlich „Fahrbahn ohne Deckschichten hergestellt, Gehwege zumindest festgefahren oder gewalzt“ (Steenbock in Schmidt/Bogner/Steenbock, Handbuch des Erschließungsrechts, 6. Aufl., Kapitel 15 Rdnr. 159). Reif (in Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 9. Ergänzungslieferung 1999, Nr. 6.2.7.4.1) misst dem zum 1.7.1987 eingeführten Rückerstattungsanspruch „kaum praktische Bedeutung“ zu, weil Benutzbarkeit der Erschließungsanlage keinesfalls bedeute, dass sämtliche Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt sein müssten; vielmehr könne auch eine Erschließungsanlage, die die Satzungsmerkmale der endgültigen Herstellung noch nicht erfülle, bereits benutzbar sein.
31 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zur näheren Bestimmung des Begriffs der Benutzbarkeit im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt eines nach sechsjähriger Säumigkeit der Gemeinde angenommenen Erschließungsanspruchs der Vorausleistenden verwiesen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.10.1981 (aaO, S. 194 ff.) ausgeführt:
32 
„Art und Umfang der kraft verdichteter Erschließungspflicht gebotenen Erschließung bestimmen sich nach der Erschließungssituation derjenigen Grundstücke, deren Eigentümer die Erschließung verlangen können. Der Erschließungsanspruch eines einzelnen Eigentümers richtet sich dementsprechend immer nur darauf, dass die Erschließungsanlagen in einen Zustand versetzt werden, der die funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten gestattet. Das bedeutet allerdings nicht, dass insoweit allein auf dieses eine Grundstück abzustellen wäre. Denn die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger großen Gebiets eingebettet und diesem Zusammenhang untergeordnet. ... Dennoch kommt es aber für den Umfang des Erschließungsanspruchs ausschlaggebend jeweils auf die u.a. vom Gebietscharakter und dem dadurch ausgelösten Verkehr geprägte Erschließungssituation des einzelnen Grundstücks an. Für die funktionsgerechte Nutzbarkeit eines einzelnen Grundstücks ist in aller Regel nicht erforderlich, dass die Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt wird. Deshalb kann ein Erschließungsanspruch nicht entstehen, wenn es lediglich darum geht, dass die vorhandene Erschließungsanlage nicht voll dem entspricht, was der Plan und die Merkmalsregelung der Satzung vorsehen. Ein Anspruch auf eine „volle“ Erschließung besteht nicht. Andererseits ist eine funktionsgerechte Nutzbarkeit nicht notwendig schon deshalb gegeben, weil der vorhandene Zustand in seinen Mängeln nicht den Grad einer Ordnungsstörung erreicht. ... Abzustellen ist weder auf die „volle“ Erschließung noch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Ordnungsstörung, sondern darauf, ob die Erschließungsanlage ungeachtet etwaiger Mängel geeignet ist, dem anspruchsbegünstigten Grundstück eine vollauf funktionsgerechte Nutzung der vorhandenen Baulichkeiten zu gewährleisten, d.h. - soweit es bei den Erschließungsanlagen um Straßen geht - eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde und in diesem Sinne eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln.
33 
Welche konkreten Anforderungen jeweils an eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen differieren zum einen nach dem Gebietscharakter, d.h. danach, ob die entsprechende Straße etwa durch ein Wochenendhausgebiet, ein reines Wohngebiet oder ein Gewerbe-und Industriegebiet verläuft, und zum anderen nach der Nutzung der angrenzenden Grundstücke. Beide Faktoren haben Einfluss auf den Umfang des tatsächlichen und zu erwartenden Verkehrsaufkommens, das seinerseits für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob eine Straße eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln in der Lage ist. Jedenfalls aber müssen bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sein. Zu diesen Mindestbedingungen gehören erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandene Straße nicht überbelastet werden darf, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führen darf (...). In einem (auch) der Wohnbebauung dienenden Gebiet müssen darüber hinaus eine Beleuchtungsanlage und eine Straßenentwässerungsanlage vorhanden sein, die es ermöglichen, dass zumindest der Bereich zwischen dem anspruchsbegünstigten Grundstück und der nächsten Straße auch bei Dunkelheit und bei „normalem“ Regenwetter ohne weiteres von Fußgängern passiert werden kann. Findet ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung statt, so ist zusätzlich erforderlich, dass ein abgesetzter Gehweg einen gefahrlosen Fußgängerverkehr (auch von Kindern) zur nächsten voll ausgebauten Straße sicherstellt.“
34 
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, die ...straße habe bis zur Beendigung der Ausbaumaßnahmen in den Jahren nach 1993 den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzuhaltenden Mindestanforderungen an eine Benutzbarkeit nicht genügt, vermag der erk. Senat dieser Beurteilung nicht zu folgen.
35 
Die Kläger haben weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ihr Grundstück sei nicht jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar gewesen. Auch ist zu keinem Zeitpunkt substanziiert vorgetragen worden, die ...straße sei zum maßgeblichen Zeitpunkt überlastet gewesen und der Verkehr habe zu einer Schädigung des Straßenzustands geführt. Dass der Fahrbahnbelag der ...straße vor ihrem endgültigen Ausbau im Jahre 1993 rissig und stellenweise schadhaft war, lässt sich dem in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Bild der ...straße im „...“ vom 20.5.1988 (VG-Akten S. 27) wohl entnehmen. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag der Senat indes nicht zu erkennen, dass diese Mängel erheblich vom durchschnittlichen Ausbauzustand nicht endgültig hergestellter „Baustraßen“ in neu angelegten Baugebieten abwichen und eine funktionsgerechte Nutzbarkeit der Straße im Sinne einer Erreichbarkeit des Grundstücks der Kläger nicht gewährleisteten. Davon ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Vielmehr hat es zunächst - allerdings nicht entscheidungstragend - in Frage gestellt, ob die ...straße über eine ausreichende Entwässerungseinrichtung verfügt habe. Bereits dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Abrechnungsunterlagen entnehmen lässt, wurde die Straße in den Jahren 1967 bis 1969 als Baustraße einschließlich Kanalisation hergestellt (vgl. die Mess-Urkunde und Kostenberechnung der Firma ... vom 25.9.1968 im Ordner 1, Erschließung ...). Dabei wurden mindestens drei Straßeneinlaufschächte zum Zwecke der Straßenentwässerung installiert, die durch Zuleitungen mit dem Hauptkanal verbunden waren. Dies ergibt sich auch aus der Schlussrechnung der mit dem Endausbau beauftragten Firma ... vom 12.7.1994 (Ordner 2, ...), aus welcher hervorgeht, dass im Zusammenhang mit dem Endausbau drei Straßeneinläufe ausgebaut wurden (Ordner 2, Erschließung ...). Die Beklagte hat zwar im Widerspruchsbescheid vom 22.1.1999 eingeräumt, dass nach heutigen Regeln eine größere Anzahl von Straßeneinlaufschächten erforderlich sei und das Straßenoberflächenwasser wegen der fehlenden Randsteine auch nicht gezielt habe abgeleitet werden können, weshalb es auf dem unbefestigten Seitenstreifen zur Bildung von Wasserpfützen habe kommen können. Allerdings folgt der Senat der im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen - und von den Klägern auch nicht substanziiert in Frage gestellten - Einschätzung, wonach die Pfützenbildung angesichts der topographischen Verhältnisse zu keiner Zeit Ausmaße angenommen habe, die eine Benutzung der Straße für Fahrzeuge oder Fußgänger unzumutbar oder gar unmöglich gemacht habe. Etwaige Pfützenbildungen bei starken Regenfällen müssen für die Beurteilung der Benutzbarkeit der Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.10.1981, aaO) ohnehin außer Betracht bleiben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.1997 - 3 A 1466/94 -, Juris Rechtsprechung; sowie dazu den Beschluss des BVerwG vom 8.4.1998 - 8 B 38.98 -, DVBl. 1998, 1224, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 28.11.1997 zurückgewiesen wurde).
36 
Auch soweit das Verwaltungsgericht - entscheidungstragend - die Benutzbarkeit der ...straße verneint hat, weil diese - insoweit unstreitig - zum maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 1990) nicht mit einem Gehweg ausgestattet gewesen sei, vermag der Senat diese Beurteilung aus folgenden Gründen nicht zu teilen: Ob die Benutzbarkeit einer Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB die Anlage eines abgesetzten Gehwegs erfordert, richtet sich nach Auffassung des erk. Senats nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zwar hat es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.10.1981 (aaO) als für eine ausreichende wegemäßige Erschließung erforderlich angesehen, dass ein abgesetzter Gehweg einen gefahrlosen Fußgängerverkehr (auch von Kindern) zur nächsten voll ausgebauten Straße sicherstellt, sofern ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung stattfindet. Dieser Formulierung kann jedoch nach Überzeugung des Senats nicht der Rechtssatz entnommen werden, die Anlage eines abgesetzten Gehwegs gehöre ausnahmslos und zwingend zum Mindesterfordernis einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung, sofern auf der Straße ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung stattfindet. Diese Interpretation ließe die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, wonach es für den Umfang des Erschließungsanspruchs ausschlaggebend jeweils auf die u.a. vom Gebietscharakter und dem dadurch ausgelösten Verkehr geprägte Erschließungssituation ankomme (aaO, S. 194) und sich die konkreten Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung nach den Umständen des Einzelfalls auszurichten hätten (aaO, S. 195). So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.1.1997 (8 C 19.96, DVBl. 1997, 1061) die Revision gegen ein Berufungsurteil des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 20.3.1996 - 3 A 3743/92 -) zurückgewiesen, mit welchem das Vorhandensein eines abgesetzten Gehwegs angesichts des Charakters, der Lage und der Nutzung der Straße und des untergeordneten Verkehrsaufkommens („im Wesentlichen Anliegerverkehr“) nicht zu den Mindestanforderungen an die Benutzbarkeit im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB gerechnet wurde. Auch im vorliegenden Sachverhalt sieht der erk. Senat bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen Anlass, die Benutzbarkeit der ...straße schon deswegen zu verneinen, weil diese zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 1990) noch nicht mit einem abgesetzten Gehweg ausgestattet war. Zwar muss mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen in der ...straße in den achtziger Jahren auf Grund Schleichverkehrs über dem Durchschnitt der benachbarten Straße gelegen hat, was die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.1.1999 auch eingeräumt hat. Dieser Sachverhalt wird auch durch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschlussvorlage des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 10.11.1985 bestätigt (AS 3 der Behördenakte ...straße). Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte diesem zusätzlichen Verkehr im Jahre 1987 durch die Platzierung von 10 bis zu 2 m in die Fahrbahn hineinragenden Pflanzinseln mit den Abmessungen 2 x 2 m entgegengewirkt und diese „Straßenraumgestaltung“ mit verkehrsrechtlichen Anordnungen flankiert hat (vgl. hierzu die Anordnung des Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten vom 13.5.1987, S. 10 der Behördenakte ...straße). Auch wenn der Senat davon ausgeht, dass allein diese Maßnahmen noch nicht zu einer Eindämmung des Fahrverkehrs auf der ...straße auf ein völlig untergeordnetes Maß geführt haben, so kann darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ...straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 1990 auf ihrer gesamten Länge über eine Fahrbahnbreite von 8 m verfügte und darüber hinaus jeweils mit Schotter befestigte Seitenbankette von je 1,50 m Breite aufwies (s. die Mess-Urkunde und Kostenbuch der Firma ... vom 3.3.1969, Akte 1, ...). Bei einer solchen Fahrbahnbreite war ein Begegnungsverkehr mit Fahrzeugen ohne Gefährdung des Fußgängerverkehrs ohne weiteres möglich, so dass es - auch unter Berücksichtigung der verkehrsberuhigenden Wirkung der installierten Pflanzinseln - der Anlegung von abgesetzten Gehwegen nach Auffassung des erk. Senats hier nicht zwingend bedurfte. Nach den zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85, Ausgabe 1985, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf) wurde der Raumbedarf bei verminderter Geschwindigkeit (weniger als 40 km/h) beispielsweise im Begegnungsverkehr Pkw/Pkw auf 4 m bzw. im Begegnungsverkehr Pkw/Lkw auf 4,75 m berechnet (EAE 85, aaO, Nr. 4.2.4, S. 28 Bild 14). Dass im vorliegenden Zusammenhang von einer verminderten Geschwindigkeit ausgegangen werden darf - auch wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung erfolgte -, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Umstand, dass auf der gesamten Länge der ...straße Pflanzinseln installiert waren, die auf Grund ihres Hineinragens in den Verkehrsraum notwendigerweise zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit führten. Dann standen aber in den oben genannten Beispielsfällen für den Fußgängerverkehr noch 4 m bzw. 3,25 m Straßenraum zur Verfügung. Damit war etwa ein Nebeneinandergehen von zwei Fußgängern auf jeder Straßenseite (bei einer dafür erforderlichen Breite von je 1,50 m; s. EAE 85 Nr. 4.2.2, S. 26 Bild 9) - ungeachtet der außerdem noch vorhandenen Seitenbankette von je 1,50 m Breite - möglich. Ob es - wie die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt hat - der Anlegung eines abgesetzten Gehwegs auch deshalb nicht bedurfte, weil Fußgänger wegen der vorhandenen drei Treppenwege und wegen der Möglichkeit der Benutzung der in die ...straße einmündenden ...straße und der ...straße allenfalls eine kurze Teilstrecke der ...straße benutzen mussten, um in das Ortszentrum von ... zu gelangen, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner abschließenden Stellungnahme.
37 
Es kann ferner offen bleiben, ob die dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Auffassung zutrifft, das Grundstück der ...-... werde von der ...straße erschlossen, weshalb auch im Hinblick darauf von einem nicht unerheblichen Besucherverkehr ausgegangen werden müsse. Nach den obigen Ausführungen geht der erkennende Senat davon aus, dass das Verkehrsaufkommen der ...straße im hier maßgeblichen Zeitraum über dem Durchschnitt der benachbarten Straßen gelegen hat. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Vorlage eines Übersichtsplans (S. 25 und S. 37 der Akten 2 S 1367/02) vorgetragen, die Zufahrt zur ... erfolge über die ... (K ...) und über die ... An der Einmündung der K ... in die ...-Straße (L ...) sei ein Hinweisschild auf die ... angebracht; der innerörtliche Verkehr von und zur ... werde über die parallel zur ...straße verlaufende ...-Straße abgewickelt. Diesem Vorbringen sind die Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substanziiert entgegengetreten.
38 
Da nach den obigen Ausführungen angesichts der Fahrbahnbreite und der weiteren straßenbaulichen und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ein gefahrloser Fußgängerverkehr auf der ...straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch ohne abgesetzte Gehwege möglich war, durfte die Beklagte von einer Anlegung auch deshalb vorerst absehen, weil das von der ...straße erschlossene Baugebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig bebaut war und eine vorzeitige Anlegung befestigter Gehwege zu deren Beschädigung im Zuge der weiteren Bauarbeiten geführt hätte. Der 8. Senat des erk. Gerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16.10.1991 - 8 S 216/90 - hierzu ausgeführt, dass es einer gänzlichen Herstellung der Erschließungsanlage für die Annahme einer gesicherten Erschließung nicht bedürfe. Vor allem in Neubaugebieten sei es die Regel, die Befestigung eines Gehwegs erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorzunehmen. Bei einem anderen Verständnis wäre es erforderlich, vor Erteilung einer Baugenehmigung auch den Gehweg auszubauen und damit dessen Beschädigung durch die Bauarbeiten in Kauf zu nehmen; ein Ergebnis, das weder sinnvoll noch nach geltendem Recht geboten sei. Solche Umstände lagen auch hier vor. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2004 vortragen lassen, die Bebauung der ...straße sei im Oktober 1990 noch nicht abgeschlossen gewesen. Von den 30 mit einem Wohnhaus bebaubaren Grundstücken seien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch neun Grundstücke unbebaut gewesen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Sogar die Kläger stellen nicht in Abrede, dass Baulücken vorhanden waren, auch wenn sie nicht bestätigen können, dass es sich im Oktober 1990 noch um neun unbebaute Grundstücke gehandelt haben soll.
39 
Hatte die ...straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach den obigen Ausführungen einen benutzbaren Zustand, so haben die Kläger - ungeachtet der Frage ihrer Rechtsinhaberschaft (s. oben I.) - keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 1985 erbrachten Vorauszahlung und demgemäß auch keinen Verzinsungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB erlangt, welcher das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs voraussetzt. Rechtlich unerheblich ist schließlich, dass die Benutzbarkeit der ...straße im Wesentlichen bereits vor der Erhebung der Vorausleistung - auf Grund des Ausbaus als Baustraße in den Jahren 1967 bis 1971 - gewährleistet war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, kommt es nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nur darauf an, ob im entscheidenden Zeitpunkt die Benutzbarkeit der Erschließungsanlage gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 8.4.1998 - 8 B 38.98 -, DVBl. 1998, 1224).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 10.2.2003 ausgeführt hat, erfasst sie auch das Ergänzungsurteil vom 4.2.2002, mit welchem über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten entschieden wurde. Da Gegenstand des Ergänzungsurteils nur die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist, wird dieses vom Rechtsmittel gegen das Haupturteil nach herrschender Meinung ohne weiteres mit ergriffen (vgl. Nachweise im Beschluss vom 10.2.2003).
19 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässigen Klagen abweisen müssen. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die geltend gemachte Verzinsung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Sie sind bereits in Ermangelung eines wirksamen Erwerbstatbestands nicht Rechtsinhaber des behaupteten Verzinsungsanspruchs geworden (dazu nachfolgend I.). Unabhängig davon steht ihnen auch in der Sache kein Anspruch auf Verzinsung der im Jahre 1985 erbrachten Vorausleistung zu (II.).
20 
I. Wie der Senat schon im Beschluss vom 10.2.2003 ausgeführt hat, haben die Kläger keinen Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB aus eigenem Recht, da sie selbst eine Vorausleistung nicht erbracht haben und daher einen Rückzahlungsanspruch nach § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB auch nicht erwerben konnten. Denn der Rückzahlungsanspruch nach dieser Vorschrift - und damit verbunden der Verzinsungsanspruch nach § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB - steht grundsätzlich nur dem Vorausleistenden zu. Daran vermag auch die Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 BauGB nichts zu ändern, die lediglich eine Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsforderung auch für den Fall anordnet, dass der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 35 und 46). Ferner folgt aus dem Eigentumserwerb am Grundstück kein automatisches Einrücken in die Rechtsstellung des Vorausleistenden (Ernst in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 133 Anm. 54 a/55).
21 
Können die Kläger somit den hier geltend gemachten Verzinsungsanspruch nicht aus eigenem Recht, sondern allenfalls aus erworbenem Recht geltend machen, so stellt sich die - ausschließlich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts zu beurteilende - Frage nach der Wirksamkeit der in den notariellen Verträgen vom 10.12.1990 und 27.12.1991 erfolgten zivilrechtlichen Abtretungen (§§ 398 ff. BGB) der „Ansprüche aus erbrachten Vorausleistungen“, da es sich sowohl bei dem Rückzahlungsanspruch als auch bei dem Verzinsungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 3 und S. 4 BauGB um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt (Ernst, aaO, Anm. 52).
22 
Maßgebliche Regelung für die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist im vorliegenden Zusammenhang § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, wonach auf Kommunalabgaben die für staatliche Steuern geltenden Bestimmungen der §§ 37 bis 50 der Abgabenordnung - AO - in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht das Kommunalabgabengesetz besondere Vorschriften enthält. Der für Abtretungen einschlägige § 46 AO lässt in Absatz 1 die Abtretung von (u.a.) Steuererstattungsansprüchen ausdrücklich zu. Allerdings wird die Abtretung erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der in § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt (§ 46 Abs. 2 AO). Nach § 46 Abs. 3 S. 1 AO ist die Abtretung der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. § 46 Abs. 3 S. 2 AO verlangt weiter, dass die Anzeige vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben ist.
23 
Der Senat hat im Beschluss vom 10.2.2003 - insoweit in Übereinstimmung mit der einschlägigen steuerrechtlichen Literatur (vgl. Beschlussgründe S. 5 m.w.N.) - die Abtretungsanzeige an die zuständige Behörde in der durch § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen formalisierten Form als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung angesehen; fehle eine solche Anzeige, sei die Abtretung unwirksam, und zwar nicht nur gegenüber der Behörde, sondern auch im Verhältnis zwischen Abtretenden und Abtretungsempfänger. Solche Anzeigen beider Abtretungen seien in den notariellen Verträgen vom 10.12.1990 und vom 17.12.1991 nicht erfolgt. Die Vertragsparteien hätten lediglich eine Kopie der notariellen Kaufverträge an die Beklagte übersandt. Auch hätten die Kläger einen Anspruch nicht unmittelbar vom Vorausleistenden abgetreten bekommen, sondern von einem weiteren Dritten, nämlich dem Rechtsnachfolger des Vorausleistenden. Mangels einer Anzeige auch nur einer der beiden Abtretungen an die Beklagte hätten die Kläger nicht aus zweifach „abgetretenem“ Recht Gläubiger eines Rückzahlungs- bzw. Zinsanspruchs werden können. Schon die Abtretung von dem Vorausleistenden an den Zwischenerwerber im Vertrag vom 10.12.1990 habe nicht nach § 46 AO wirksam werden können, weil sie der Beklagten nicht in der erforderlichen Form angezeigt worden sei. Der Zwischenerwerber habe daher eine wirksame Abtretung an die Kläger im Vertrag vom 17.12.1991 nicht vornehmen können und auch diese Abtretung sei nicht gem. § 46 AO angezeigt worden. Die zivilrechtliche Abtretung in beiden Fällen reiche allein nicht aus.
24 
Am Ergebnis dieser Beurteilung hält der Senat auch im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit folgenden einschränkenden Maßgaben fest: Ob der Schutzzweck des § 46 Abs. 3 AO es erfordert, die Wirksamkeit der Abtretung von erschließungsbeitragsrechtlichen Forderungen davon abhängig zu machen, dass die Abtretungsanzeige auf dem in § 46 Abs. 3 S. 1 AO vorgesehenen amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgt, erscheint allerdings nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage durch den Senat fraglich. Die Kläger weisen insoweit zutreffend unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien darauf hin, dass der Gesetzgeber die formalisierte Abtretungsanzeige in den dem § 46 AO im Wesentlichen entsprechenden § 159 RAO eingefügt hat, um insbesondere die Lohnsteuerpflichtigen, namentlich die ausländischen Arbeitnehmer, davor zu schützen, ihre Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich unüberlegt zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse „Kreditgeber“ abzutreten (vgl. Begründung zu Art. 2 Nr. 3 [§ 159 RAO] des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974, BT-Drucks. 7/2852 S. 47). Eine dem Massengeschäft des Lohnsteuerverfahrens vergleichbare Ausgangslage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegeben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 2.5.1983 - 2 S 946/81 - (VBlBW 1984, 119) ausgeführt hat, bedeutet die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der Abgabenordnung in § 3 Abs. 1 KAG, dass die einzelne Norm nicht stets wortgetreu, sondern soweit notwendig den gegebenen sachlichen Unterschieden abgewandelt, also entsprechend anzuwenden ist. Vorschriften, die offensichtlich nur auf bundesrechtliche Abgaben passen oder nur auf bestimmte Steuern anwendbar sind, bleiben außer Betracht, auch wenn sie im Katalog des § 3 Abs. 1 KAG aufgeführt sind (Senat, aaO, m.w.N.). Im Hinblick darauf spricht vieles dafür, bei notariell beurkundeten Abtretungen von erschließungsbeitragsrechtlichen Forderungen vom Erfordernis einer formalisierten Abtretungsanzeige, wie sie in § 46 Abs. 3 AO geregelt ist, abzusehen, da der mit der Vorschrift verfolgte primäre Schutzzweck in diesen Fällen ohnehin gewährleistet ist und der sekundär verfolgte Bearbeitungszweck (Erleichterung der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Erstattungsansprüche durch EDV-gerechte Aufbereitung) zurücktritt (so auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, § 46 AO Rdnrn. 20 und 29). Dass dem Gesichtspunkt der erleichterten Bearbeitung von Erstattungsansprüchen beim vorliegenden Sachverhalt keine Bedeutung beizumessen ist, erweist auch der Umstand, dass die Beklagte - wie sie selbst mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2003 einräumt - Vordrucke über die Abtretung von geleisteten Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge in ihrer Verwaltung nicht vorrätig hält.
25 
Ob und in welchem Umfang bei notariell beurkundeten Abtretungen auf das Erfordernis der Verwendung einer formalisierten Anzeige im Sinne des § 46 Abs. 3 AO verzichtet werden kann und gegebenenfalls eine formlose Abtretungsanzeige genügen kann (so Tipke/Kruse, aaO, Rdnr. 29 m.w.N., a.A.: Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 46 Rdnr. 30), bedarf für das vorliegende Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn es mangelt hier jedenfalls an einer wirksamen Abtretung des Vorausleistenden an die Zwischenerwerber, so dass die Kläger ihrerseits Ansprüche von den Zwischenerwerbern nicht wirksam erwerben konnten. Der Senat kann demnach auch offen lassen, ob mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen mit der am 9.1.1992 beim Dezernat III der Beklagten eingegangenen Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariellen Kaufvertrags vom 27.12.1991 den Anforderungen an eine gegebenenfalls formlose Abtretungsanzeige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG in Verb. mit § 46 AO durch die Kläger Genüge getan wäre. Jedenfalls ist eine - auch formlose - Abtretungsanzeige des Vorausleistenden schon nicht feststellbar.
26 
Zwar wurde in § 5 Abs. 2 des notariellen Vertrags vom 10.12.1990 vereinbart, dass der Verkäufer seine Ansprüche aus den erbrachten Vorausleistungen von 22.530,-- DM an die Käufer abtritt. Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit ist dieser Vereinbarung indes ein den Anforderungen des § 46 Abs. 1 und 2 AO entsprechender Anzeigewille nicht zu entnehmen (zu diesem zwingenden Erfordernis vgl. BFH, Urteile vom 13.10.1987 - VII R 166/84 - und Urteil vom 13.3.1997 - VII R 39/96 -, Juris Rechtsprechung). Dass der Wille des Gläubigers (= Vorausleistender) erkennbar darauf gerichtet war, der Beklagten als „zuständiger Finanzbehörde“ (§ 46 Abs. 2 AO) die Abtretung eines erschließungsbeitragsrechtlichen Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruchs gem. § 133 Abs. 3 S. 3 und 4 BauGB anzuzeigen, ist nicht festzustellen. Soweit der Notar in § 7 des notariellen Kaufvertrags vom 10.12.1990 beauftragt wurde, die für diesen Vertrag erforderlichen Genehmigungen und Negativbescheinigungen einzuholen und auch entgegenzunehmen, schließt dies ersichtlich nicht auch die Anzeige der Abtretung der hier fraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten als „zuständiger Finanzbehörde“ ein. Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 13.9.1997, aaO) der Gläubiger (Abtretender) bei seiner Anzeige der Abtretung des Abtretungsempfängers oder einer anderen Person als Vertreter oder Boten bedienen. Dass der notarielle Kaufvertrag vom 10.12.1990 als - zudem unvollständige - Fotokopie dem Gutachterausschuss der Beklagten zugeleitet wurde (s. den Eingangsstempel des Gutachterausschusses auf S. 1 der Fotokopie des notariellen Kaufvertrags in den Akten der Beklagten S. 156), reicht indes nicht für die Annahme aus, der Vorausleistende habe den beurkundenden Notar oder einen Dritten zugleich damit beauftragt, der Beklagten als „zuständiger Finanzbehörde“ die Abtretung von Ansprüchen aus den erbrachten Vorausleistungen anzuzeigen, zumal die Vereinbarung in § 7 des notariellen Kaufvertrags vom 10.12.1990 - wie schon oben ausgeführt wurde - eine dahingehende Beauftragung des Notars nicht umfasste. Denn diese Vorlage diente lediglich dem Zweck, die gemeindliche Kaufpreissammlung zu vervollständigen.
27 
Die Kläger konnten somit einen Rückzahlungs- bzw. Verzinsungsanspruch nicht wirksam erwerben. Dem Umstand, dass die Beklagte amtliche Vordrucke über die Abtretung von Ansprüchen aus geleisteten Vorauszahlungen zum damaligen Zeitpunkt nicht vorrätig hielt, kommt demnach für die rechtliche Beurteilung keine Bedeutung zu.
28 
II. Unabhängig von der hier verneinten Rechtsinhaberschaft der Kläger war das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung der Beklagten aber auch deshalb aufzuheben, weil ihr Begehren auf Verzinsung der im Jahre 1985 erbrachten Vorausleistung in der Sache unbegründet ist. Entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist ein Rückzahlungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB, an den der hier geltend gemachte Verzinsungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB anknüpft, nicht entstanden, da die Erschließungsanlage zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids gem. § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB) nicht unbenutzbar war. Vielmehr befand sich die ...straße im Oktober 1990 in einem Zustand, der ihre Benutzbarkeit im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB gewährleistete.
29 
Mit dem Einfügen der Sätze 3 und 4 in § 133 Abs. 3 BauGB zum 1.7.1987 hat der Gesetzgeber an die unter Geltung des Bundesbaugesetzes maßgebende Rechtslage angeknüpft, wonach dem Vorausleistenden ein einklagbarer Erschließungsanspruch zustand, wenn die Gemeinde trotz vereinnahmter Vorausleistung die Erschließungsanlage nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens in einen Zustand versetzt hatte, der die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten baulichen Anlage gewährleistete, sofern nicht die Gemeinde die Vorausleistung vor Entstehen dieses Anspruchs zurückerstattet hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186, 192 ff.). Mit der Neuregelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse der Gemeinden das Entstehen von Erschließungsansprüchen vermieden werden; an deren Stelle sollte nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 133 Abs. 3 S. 3 und 4 BauGB ein zu verzinsender Rückzahlungsanspruch treten (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/4630, S. 116). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Neuregelung auch auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuchs die unter Geltung des Bundesbaugesetzes maßgebende Frist von sechs Jahren nach Abschluss des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens noch nicht abgelaufen war (BVerwG, Urteil vom 23.4.1993 - 8 C 35.91 -, NVwZ 1993, 1209).
30 
Die Anforderungen an die funktionsgerechte Benutzbarkeit der Erschließungsanlage für den Verkehr mit Fahrzeugen und für Fußgänger werden in der erschließungsbeitragsrechtlichen Kommentarliteratur nicht allzu hoch angesetzt. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass von einem „Sonderfall“ (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 47) oder gar von einem „besonders gravierend gewerteten Sonderfall“ (Ernst, aaO, Rdnr. 54 a) gesprochen wird. Andere vertreten die Auffassung, unter einer benutzbaren Straße falle das, was man in der kommunalen Praxis unter „Baustraße“ verstehe, nämlich „Fahrbahn ohne Deckschichten hergestellt, Gehwege zumindest festgefahren oder gewalzt“ (Steenbock in Schmidt/Bogner/Steenbock, Handbuch des Erschließungsrechts, 6. Aufl., Kapitel 15 Rdnr. 159). Reif (in Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, 9. Ergänzungslieferung 1999, Nr. 6.2.7.4.1) misst dem zum 1.7.1987 eingeführten Rückerstattungsanspruch „kaum praktische Bedeutung“ zu, weil Benutzbarkeit der Erschließungsanlage keinesfalls bedeute, dass sämtliche Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage erfüllt sein müssten; vielmehr könne auch eine Erschließungsanlage, die die Satzungsmerkmale der endgültigen Herstellung noch nicht erfülle, bereits benutzbar sein.
31 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zur näheren Bestimmung des Begriffs der Benutzbarkeit im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt eines nach sechsjähriger Säumigkeit der Gemeinde angenommenen Erschließungsanspruchs der Vorausleistenden verwiesen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.10.1981 (aaO, S. 194 ff.) ausgeführt:
32 
„Art und Umfang der kraft verdichteter Erschließungspflicht gebotenen Erschließung bestimmen sich nach der Erschließungssituation derjenigen Grundstücke, deren Eigentümer die Erschließung verlangen können. Der Erschließungsanspruch eines einzelnen Eigentümers richtet sich dementsprechend immer nur darauf, dass die Erschließungsanlagen in einen Zustand versetzt werden, der die funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten gestattet. Das bedeutet allerdings nicht, dass insoweit allein auf dieses eine Grundstück abzustellen wäre. Denn die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger großen Gebiets eingebettet und diesem Zusammenhang untergeordnet. ... Dennoch kommt es aber für den Umfang des Erschließungsanspruchs ausschlaggebend jeweils auf die u.a. vom Gebietscharakter und dem dadurch ausgelösten Verkehr geprägte Erschließungssituation des einzelnen Grundstücks an. Für die funktionsgerechte Nutzbarkeit eines einzelnen Grundstücks ist in aller Regel nicht erforderlich, dass die Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt wird. Deshalb kann ein Erschließungsanspruch nicht entstehen, wenn es lediglich darum geht, dass die vorhandene Erschließungsanlage nicht voll dem entspricht, was der Plan und die Merkmalsregelung der Satzung vorsehen. Ein Anspruch auf eine „volle“ Erschließung besteht nicht. Andererseits ist eine funktionsgerechte Nutzbarkeit nicht notwendig schon deshalb gegeben, weil der vorhandene Zustand in seinen Mängeln nicht den Grad einer Ordnungsstörung erreicht. ... Abzustellen ist weder auf die „volle“ Erschließung noch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Ordnungsstörung, sondern darauf, ob die Erschließungsanlage ungeachtet etwaiger Mängel geeignet ist, dem anspruchsbegünstigten Grundstück eine vollauf funktionsgerechte Nutzung der vorhandenen Baulichkeiten zu gewährleisten, d.h. - soweit es bei den Erschließungsanlagen um Straßen geht - eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde und in diesem Sinne eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln.
33 
Welche konkreten Anforderungen jeweils an eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen differieren zum einen nach dem Gebietscharakter, d.h. danach, ob die entsprechende Straße etwa durch ein Wochenendhausgebiet, ein reines Wohngebiet oder ein Gewerbe-und Industriegebiet verläuft, und zum anderen nach der Nutzung der angrenzenden Grundstücke. Beide Faktoren haben Einfluss auf den Umfang des tatsächlichen und zu erwartenden Verkehrsaufkommens, das seinerseits für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob eine Straße eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln in der Lage ist. Jedenfalls aber müssen bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sein. Zu diesen Mindestbedingungen gehören erstens, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, dass die vorhandene Straße nicht überbelastet werden darf, und drittens, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führen darf (...). In einem (auch) der Wohnbebauung dienenden Gebiet müssen darüber hinaus eine Beleuchtungsanlage und eine Straßenentwässerungsanlage vorhanden sein, die es ermöglichen, dass zumindest der Bereich zwischen dem anspruchsbegünstigten Grundstück und der nächsten Straße auch bei Dunkelheit und bei „normalem“ Regenwetter ohne weiteres von Fußgängern passiert werden kann. Findet ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung statt, so ist zusätzlich erforderlich, dass ein abgesetzter Gehweg einen gefahrlosen Fußgängerverkehr (auch von Kindern) zur nächsten voll ausgebauten Straße sicherstellt.“
34 
Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen ist, die ...straße habe bis zur Beendigung der Ausbaumaßnahmen in den Jahren nach 1993 den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzuhaltenden Mindestanforderungen an eine Benutzbarkeit nicht genügt, vermag der erk. Senat dieser Beurteilung nicht zu folgen.
35 
Die Kläger haben weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ihr Grundstück sei nicht jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar gewesen. Auch ist zu keinem Zeitpunkt substanziiert vorgetragen worden, die ...straße sei zum maßgeblichen Zeitpunkt überlastet gewesen und der Verkehr habe zu einer Schädigung des Straßenzustands geführt. Dass der Fahrbahnbelag der ...straße vor ihrem endgültigen Ausbau im Jahre 1993 rissig und stellenweise schadhaft war, lässt sich dem in den Akten des Verwaltungsgerichts befindlichen Bild der ...straße im „...“ vom 20.5.1988 (VG-Akten S. 27) wohl entnehmen. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag der Senat indes nicht zu erkennen, dass diese Mängel erheblich vom durchschnittlichen Ausbauzustand nicht endgültig hergestellter „Baustraßen“ in neu angelegten Baugebieten abwichen und eine funktionsgerechte Nutzbarkeit der Straße im Sinne einer Erreichbarkeit des Grundstücks der Kläger nicht gewährleisteten. Davon ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Vielmehr hat es zunächst - allerdings nicht entscheidungstragend - in Frage gestellt, ob die ...straße über eine ausreichende Entwässerungseinrichtung verfügt habe. Bereits dieser Einschätzung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Abrechnungsunterlagen entnehmen lässt, wurde die Straße in den Jahren 1967 bis 1969 als Baustraße einschließlich Kanalisation hergestellt (vgl. die Mess-Urkunde und Kostenberechnung der Firma ... vom 25.9.1968 im Ordner 1, Erschließung ...). Dabei wurden mindestens drei Straßeneinlaufschächte zum Zwecke der Straßenentwässerung installiert, die durch Zuleitungen mit dem Hauptkanal verbunden waren. Dies ergibt sich auch aus der Schlussrechnung der mit dem Endausbau beauftragten Firma ... vom 12.7.1994 (Ordner 2, ...), aus welcher hervorgeht, dass im Zusammenhang mit dem Endausbau drei Straßeneinläufe ausgebaut wurden (Ordner 2, Erschließung ...). Die Beklagte hat zwar im Widerspruchsbescheid vom 22.1.1999 eingeräumt, dass nach heutigen Regeln eine größere Anzahl von Straßeneinlaufschächten erforderlich sei und das Straßenoberflächenwasser wegen der fehlenden Randsteine auch nicht gezielt habe abgeleitet werden können, weshalb es auf dem unbefestigten Seitenstreifen zur Bildung von Wasserpfützen habe kommen können. Allerdings folgt der Senat der im Widerspruchsbescheid wiedergegebenen - und von den Klägern auch nicht substanziiert in Frage gestellten - Einschätzung, wonach die Pfützenbildung angesichts der topographischen Verhältnisse zu keiner Zeit Ausmaße angenommen habe, die eine Benutzung der Straße für Fahrzeuge oder Fußgänger unzumutbar oder gar unmöglich gemacht habe. Etwaige Pfützenbildungen bei starken Regenfällen müssen für die Beurteilung der Benutzbarkeit der Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.10.1981, aaO) ohnehin außer Betracht bleiben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.1997 - 3 A 1466/94 -, Juris Rechtsprechung; sowie dazu den Beschluss des BVerwG vom 8.4.1998 - 8 B 38.98 -, DVBl. 1998, 1224, mit welchem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 28.11.1997 zurückgewiesen wurde).
36 
Auch soweit das Verwaltungsgericht - entscheidungstragend - die Benutzbarkeit der ...straße verneint hat, weil diese - insoweit unstreitig - zum maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 1990) nicht mit einem Gehweg ausgestattet gewesen sei, vermag der Senat diese Beurteilung aus folgenden Gründen nicht zu teilen: Ob die Benutzbarkeit einer Straße im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB die Anlage eines abgesetzten Gehwegs erfordert, richtet sich nach Auffassung des erk. Senats nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Zwar hat es das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28.10.1981 (aaO) als für eine ausreichende wegemäßige Erschließung erforderlich angesehen, dass ein abgesetzter Gehweg einen gefahrlosen Fußgängerverkehr (auch von Kindern) zur nächsten voll ausgebauten Straße sicherstellt, sofern ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung stattfindet. Dieser Formulierung kann jedoch nach Überzeugung des Senats nicht der Rechtssatz entnommen werden, die Anlage eines abgesetzten Gehwegs gehöre ausnahmslos und zwingend zum Mindesterfordernis einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung, sofern auf der Straße ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung stattfindet. Diese Interpretation ließe die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgericht unberücksichtigt, wonach es für den Umfang des Erschließungsanspruchs ausschlaggebend jeweils auf die u.a. vom Gebietscharakter und dem dadurch ausgelösten Verkehr geprägte Erschließungssituation ankomme (aaO, S. 194) und sich die konkreten Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung nach den Umständen des Einzelfalls auszurichten hätten (aaO, S. 195). So hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.1.1997 (8 C 19.96, DVBl. 1997, 1061) die Revision gegen ein Berufungsurteil des OVG Nordrhein-Westfalen (vom 20.3.1996 - 3 A 3743/92 -) zurückgewiesen, mit welchem das Vorhandensein eines abgesetzten Gehwegs angesichts des Charakters, der Lage und der Nutzung der Straße und des untergeordneten Verkehrsaufkommens („im Wesentlichen Anliegerverkehr“) nicht zu den Mindestanforderungen an die Benutzbarkeit im Sinne des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB gerechnet wurde. Auch im vorliegenden Sachverhalt sieht der erk. Senat bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen Anlass, die Benutzbarkeit der ...straße schon deswegen zu verneinen, weil diese zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober 1990) noch nicht mit einem abgesetzten Gehweg ausgestattet war. Zwar muss mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass das Verkehrsaufkommen in der ...straße in den achtziger Jahren auf Grund Schleichverkehrs über dem Durchschnitt der benachbarten Straße gelegen hat, was die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.1.1999 auch eingeräumt hat. Dieser Sachverhalt wird auch durch die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschlussvorlage des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 10.11.1985 bestätigt (AS 3 der Behördenakte ...straße). Allerdings hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte diesem zusätzlichen Verkehr im Jahre 1987 durch die Platzierung von 10 bis zu 2 m in die Fahrbahn hineinragenden Pflanzinseln mit den Abmessungen 2 x 2 m entgegengewirkt und diese „Straßenraumgestaltung“ mit verkehrsrechtlichen Anordnungen flankiert hat (vgl. hierzu die Anordnung des Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten vom 13.5.1987, S. 10 der Behördenakte ...straße). Auch wenn der Senat davon ausgeht, dass allein diese Maßnahmen noch nicht zu einer Eindämmung des Fahrverkehrs auf der ...straße auf ein völlig untergeordnetes Maß geführt haben, so kann darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ...straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Oktober 1990 auf ihrer gesamten Länge über eine Fahrbahnbreite von 8 m verfügte und darüber hinaus jeweils mit Schotter befestigte Seitenbankette von je 1,50 m Breite aufwies (s. die Mess-Urkunde und Kostenbuch der Firma ... vom 3.3.1969, Akte 1, ...). Bei einer solchen Fahrbahnbreite war ein Begegnungsverkehr mit Fahrzeugen ohne Gefährdung des Fußgängerverkehrs ohne weiteres möglich, so dass es - auch unter Berücksichtigung der verkehrsberuhigenden Wirkung der installierten Pflanzinseln - der Anlegung von abgesetzten Gehwegen nach Auffassung des erk. Senats hier nicht zwingend bedurfte. Nach den zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85, Ausgabe 1985, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe Straßenentwurf) wurde der Raumbedarf bei verminderter Geschwindigkeit (weniger als 40 km/h) beispielsweise im Begegnungsverkehr Pkw/Pkw auf 4 m bzw. im Begegnungsverkehr Pkw/Lkw auf 4,75 m berechnet (EAE 85, aaO, Nr. 4.2.4, S. 28 Bild 14). Dass im vorliegenden Zusammenhang von einer verminderten Geschwindigkeit ausgegangen werden darf - auch wenn keine ausdrückliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h durch straßenverkehrsrechtliche Anordnung erfolgte -, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Umstand, dass auf der gesamten Länge der ...straße Pflanzinseln installiert waren, die auf Grund ihres Hineinragens in den Verkehrsraum notwendigerweise zu einer Reduzierung der Geschwindigkeit führten. Dann standen aber in den oben genannten Beispielsfällen für den Fußgängerverkehr noch 4 m bzw. 3,25 m Straßenraum zur Verfügung. Damit war etwa ein Nebeneinandergehen von zwei Fußgängern auf jeder Straßenseite (bei einer dafür erforderlichen Breite von je 1,50 m; s. EAE 85 Nr. 4.2.2, S. 26 Bild 9) - ungeachtet der außerdem noch vorhandenen Seitenbankette von je 1,50 m Breite - möglich. Ob es - wie die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt hat - der Anlegung eines abgesetzten Gehwegs auch deshalb nicht bedurfte, weil Fußgänger wegen der vorhandenen drei Treppenwege und wegen der Möglichkeit der Benutzung der in die ...straße einmündenden ...straße und der ...straße allenfalls eine kurze Teilstrecke der ...straße benutzen mussten, um in das Ortszentrum von ... zu gelangen, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner abschließenden Stellungnahme.
37 
Es kann ferner offen bleiben, ob die dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Auffassung zutrifft, das Grundstück der ...-... werde von der ...straße erschlossen, weshalb auch im Hinblick darauf von einem nicht unerheblichen Besucherverkehr ausgegangen werden müsse. Nach den obigen Ausführungen geht der erkennende Senat davon aus, dass das Verkehrsaufkommen der ...straße im hier maßgeblichen Zeitraum über dem Durchschnitt der benachbarten Straßen gelegen hat. Allerdings hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unter Vorlage eines Übersichtsplans (S. 25 und S. 37 der Akten 2 S 1367/02) vorgetragen, die Zufahrt zur ... erfolge über die ... (K ...) und über die ... An der Einmündung der K ... in die ...-Straße (L ...) sei ein Hinweisschild auf die ... angebracht; der innerörtliche Verkehr von und zur ... werde über die parallel zur ...straße verlaufende ...-Straße abgewickelt. Diesem Vorbringen sind die Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substanziiert entgegengetreten.
38 
Da nach den obigen Ausführungen angesichts der Fahrbahnbreite und der weiteren straßenbaulichen und straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen der Beklagten ein gefahrloser Fußgängerverkehr auf der ...straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auch ohne abgesetzte Gehwege möglich war, durfte die Beklagte von einer Anlegung auch deshalb vorerst absehen, weil das von der ...straße erschlossene Baugebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vollständig bebaut war und eine vorzeitige Anlegung befestigter Gehwege zu deren Beschädigung im Zuge der weiteren Bauarbeiten geführt hätte. Der 8. Senat des erk. Gerichtshofs hat in seinem Urteil vom 16.10.1991 - 8 S 216/90 - hierzu ausgeführt, dass es einer gänzlichen Herstellung der Erschließungsanlage für die Annahme einer gesicherten Erschließung nicht bedürfe. Vor allem in Neubaugebieten sei es die Regel, die Befestigung eines Gehwegs erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens vorzunehmen. Bei einem anderen Verständnis wäre es erforderlich, vor Erteilung einer Baugenehmigung auch den Gehweg auszubauen und damit dessen Beschädigung durch die Bauarbeiten in Kauf zu nehmen; ein Ergebnis, das weder sinnvoll noch nach geltendem Recht geboten sei. Solche Umstände lagen auch hier vor. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.10.2004 vortragen lassen, die Bebauung der ...straße sei im Oktober 1990 noch nicht abgeschlossen gewesen. Von den 30 mit einem Wohnhaus bebaubaren Grundstücken seien zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch neun Grundstücke unbebaut gewesen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Sogar die Kläger stellen nicht in Abrede, dass Baulücken vorhanden waren, auch wenn sie nicht bestätigen können, dass es sich im Oktober 1990 noch um neun unbebaute Grundstücke gehandelt haben soll.
39 
Hatte die ...straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nach den obigen Ausführungen einen benutzbaren Zustand, so haben die Kläger - ungeachtet der Frage ihrer Rechtsinhaberschaft (s. oben I.) - keinen Anspruch auf Rückzahlung der im Jahre 1985 erbrachten Vorauszahlung und demgemäß auch keinen Verzinsungsanspruch gem. § 133 Abs. 3 S. 4 BauGB erlangt, welcher das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs voraussetzt. Rechtlich unerheblich ist schließlich, dass die Benutzbarkeit der ...straße im Wesentlichen bereits vor der Erhebung der Vorausleistung - auf Grund des Ausbaus als Baustraße in den Jahren 1967 bis 1971 - gewährleistet war. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, kommt es nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nur darauf an, ob im entscheidenden Zeitpunkt die Benutzbarkeit der Erschließungsanlage gewährleistet ist (BVerwG, Beschluss vom 8.4.1998 - 8 B 38.98 -, DVBl. 1998, 1224).
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
vom 11. November 2004
50 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.150,-- EUR festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 [BGBl. I S. 3047]; vgl. hierzu Artikel 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I S. 718).
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2004 - 2 S 2220/03

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Nov. 2004 - 2 S 2220/03 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung


Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

Abgabenordnung - AO 1977 | § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung


(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Abs

Referenzen

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.

(4) Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden.

(7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.