Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. September 2006 - 12 K 2934/05 - geändert. Der Streitwert bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme erreicht und die Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über sie hat der Berichterstatter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648).
Die Beschwerde ist auch begründet. Die vier Kläger sind geduldete Ausländer. Ihre ausländerrechtlichen Duldungen sind jeweils unter anderem mit dem Zusatz versehen: „Duldung erlischt, sobald der Betroffene mit dem Beginn der Zwangsmaßnahme über die Abschiebung in Kenntnis gesetzt wird.“ Mit ihrer Klage haben sie beantragt, die bisherigen Duldungen mit der Nebenbestimmung des Erlöschens aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Abschiebung auszusetzen und ihnen hierüber Duldungsbescheinigungen ohne eine Nebenbestimmung des Erlöschens zu erteilen. Für diese Klagen hätte das Verwaltungsgericht den Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR zugrunde legen und nach Addition der Werte der vier einzelnen Klagen den Streitwert auf 20.000,-- EUR festsetzen müssen (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2004).
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, sogenannter Auffangwert). Bei aufenthaltsrechtlichen Streitverfahren, die im Wege der Hauptsacheklage auf Duldung, d.h. auf Aussetzung einer Abschiebung (§ 60a AufenthG) gerichtet sind, ist nach feststehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg grundsätzlich der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR heranzuziehen (Beschluss vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -, juris; Beschluss vom 27.2.2002 - 11 S 2554/01 -, AuAS 2002, 101; Senatsbeschlüsse vom 5.2.2007 - 13 S 2782/06 - und vom 17.10.2006 - 13 S 2175/06 - mit der Festsetzung des halben Regelstreitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Gleiches gilt für Streitigkeiten, mit welchen sich der Kläger gegen eine Nebenbestimmung zu einer ihm bereits erteilten Duldung wendet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.4.2001 - 11 S 1327/00 -).
Der Auffangstreitwert ist in Rechtsstreitigkeiten über die Erteilung einer Duldung oder über Auflagen zu einer Duldung auch nicht zu halbieren (so aber BayVGH, Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - juris; weitere Rechtsprechungsnachweise zu dieser Gegenauffassung im Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 27.2.2002, a.a.O.). Gegen eine solche Halbierung spricht bereits die faktische Bedeutung der Sache für die jeweiligen Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG), für die es bei der Duldungsklage um die wichtige und für ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland letztlich entscheidende Frage geht, ob sie abgeschoben werden können. Dies gilt nicht nur für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung einer Duldung, sondern auch für den vorliegenden Fall der Nebenbestimmung, dass die Duldung mit Bekanntgabe der Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen erlöschen soll. Auch bei dieser Nebenbestimmung (auflösenden Bedingung) geht es für die Kläger letztlich darum, ob sie eine gewisse Perspektive bzw. einen rechtlichen Schutz ihres Aufenthalts während der Duldungsfrist erhalten oder ob sie ständig mit der Abschiebung rechnen müssen. Darüber hinaus sind im Duldungsrechtsstreit oft schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen zu klären, etwa im Zusammenhang zu gesundheitlichen Abschiebungshindernissen oder der familiären Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft. Ferner unterscheidet auch die gerichtliche Streitwertpraxis zum Aufenthaltsrecht im Übrigen - anders als in zahlreichen anderen Rechtsgebieten (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, a.a.O.) - nicht nach dem Ausmaß der rechtlichen Aufenthaltsverfestigung oder der Geltungsdauer von Aufenthaltstiteln; der Streitwertkatalog schlägt sogar für Pass/Passersatz den Auffangwert vor (Nr. 8.4), obwohl es sich hierbei regelmäßig nur um eine Vorfrage für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels handelt. Im Übrigen entspricht es schließlich der Natur des „Auffangwerts“, dass eine weitere Differenzierung unterbleibt, wenn der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bietet. Soweit aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 für aufenthaltsrechtliche Duldungen ebenso wie für die Abschiebung und die isolierte Abschiebungsandrohung (Nr. 8.3) lediglich der halbe Auffangwert pro Person abgeleitet wird, ist dem daher nicht zu folgen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

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Verwaltungsrecht

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2006 - 2 K 144/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, nachdem der Einzelrichter dem Senat das Verfahren übertragen hat, weil der Frage, wann gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG über eine Streitwertbeschwerde das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühr festgesetzt worden ist, „wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen wurde“. Das Gerichtskostengesetz normiert unter diesen Voraussetzungen die Entscheidungszuständigkeit für ein einzelnes Mitglied des Beschwerdegerichts, das als Einzelrichter entscheidet.
§ 66 Abs. 6 GKG enthält Regelungen zur Besetzung des Spruchkörpers für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG bestimmt, dass die Entscheidung über die Erinnerung durch ein Mitglied des Gerichts als Einzelrichter erfolgt. Einzelrichter i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GKG ist mithin jedes einzelne Mitglied des Gerichts, welches über die Erinnerung entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG bestimmt, dass „dies“ - also die Regelung in Halbsatz 1 - auch für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt, wenn die Erinnerungsentscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Damit ist zunächst ausgesagt, dass jedes Mitglied des Beschwerdegerichts unter den genannten Voraussetzungen als Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG verwendet den Begriff des „Einzelrichters“ aber auch für den Urheber der Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, also der Erinnerungsentscheidung. Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung gilt mithin, dass die Entscheidung, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, immer dann i.S.d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG von einem Einzelrichter des Ausgangsgerichts erlassen wurde, wenn ein einzelner Richter entschieden hat.
Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG bei Beschwerden gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend. Ist Einzelrichter - des Ausgangsgerichts - im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der einzelne Richter, bedeutet dies übertragen auf die Situation der Streitwertbeschwerde, dass die Streitwertfestsetzung, die Gegenstand der Streitwertbeschwerde ist, dann durch einen Einzelrichter - mit der Folge der Zuständigkeit des Einzelrichters beim Beschwerdegericht - erfolgt ist, wenn ein einzelnes Mitglied des Ausgangsgerichts den Streitwert festgesetzt hat.
Die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung stehen diesem Verständnis nicht entgegen.
Ob eine Gerichtsbarkeit überhaupt eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zulässt, bestimmt sich nach der jeweiligen Verfahrensordnung (so BGH, Beschl. v. 13.01.2005 - VZR 218/04 - NJW-RR 2005, 584; BFH, Beschl. v. 28.06.2005 - X E 1.05 - BFHE 205, 422). Lässt die Verfahrensordnung eine Entscheidung durch einen einzelnen Richter zu, so bestimmt die Geschäftsverteilung des Gerichts bzw. des zuständigen Spruchkörpers, wer dieser einzelne Richter ist (so BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 - 10 KSt 5/05 - NVwZ 2006, 479).
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt die Entscheidung durch einen einzelnen Richter in mehreren Fallgestaltungen. Der Richter, dem durch Entscheidung des Spruchkörpers der Rechtsstreit übertragen wurde (§ 6 VwGO), derjenige, dem nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitendem Verfahren die Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist (§ 87a Abs. 1, 3 VwGO) oder auch der, der im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Folglich enthält die senatsinterne Geschäftsverteilung des 9. Senats des VGH Baden-Württemberg nach § 21g Abs. 2 GVG i.V.m. § 4 VwGO die Regelung, dass die Zuteilung einer Sache zur Berichterstattung die Bestimmung als Richter nach § 82 Abs. 2 i.V.m. §§ 87, 87a und 87b VwGO einschließt und der Berichterstatter zugleich Einzelrichter im Sinne des Kostenmodernisierungsgesetzes ist.
Die sich aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG ergebende Regelung für die Entscheidungszuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers über die Erinnerung hat folgende Konsequenz:
Entscheidet erstinstanzlich ein einzelner Richter über die Erinnerung, so beschließt auch im Beschwerdeverfahren nur ein Mitglied des Senats über die dagegen eingelegte Beschwerde. Dies folgt zwingend aus § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG. Hierbei ist ohne Belang, ob in erster Instanz der Einzelrichter nach § 6 VwGO, der Berichterstatter nach § 87a VwGO oder aufgrund sonstiger Regelungen ein einzelnes Mitglied der Kammer entschieden hat, denn dieses ist „Einzelrichter“ im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG. Nichts anderes gilt für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde.
10 
Die Entscheidung durch ein Mitglied des Senats setzt insoweit voraus, dass der Streitwertfestsetzungsbeschluss erster Instanz „von einem Einzelrichter“ getroffen wurde. Dass dieser eine Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG zusätzliche Voraussetzungen gegenüber demjenigen in Halbsatz 1 der genannten Regelung erfüllen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Der Ansicht des OVG Berlin (Beschl. v. 14.09.2004 - 4 L 22.0 -) und des Hessischen VGH (Beschl. v. 19.01.2005 - 11 TE 3706/04 - NVwZ-RR 2005, 583, ihnen folgend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2005 - 4 S 2273/05 -), wonach unter „einem Einzelrichter“ nur der Richter zu verstehen sei, dem durch die Kammer gemäß § 6 VwGO die Entscheidung des Rechtsstreits übertragen wurde, kann der Senat nicht beitreten.
11 
Der Wortlaut der Regelung gibt diese Einschränkung nicht her (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006, a.a.O.). Der systematische Zusammenhang des § 66 Abs. 6 Halbs. 2 GKG mit dem 1. Halbsatz der Regelung widerspricht dieser Auffassung. Auch wird übersehen, dass nicht nur der durch Kammerbeschluss bestimmte Einzelrichter (§ 6 VwGO), sondern auch der gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter ebenso Einzelrichter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist (Eyermann/Geiger, VwGO, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 4). Eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung des von der Kammer bestimmten zu dem konsentierten Einzelrichter ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die kraft Gesetzes normierte Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung in bestimmten Fällen im vorbereitenden Verfahren (§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und 4, Abs. 3 VwGO). Zu Recht weist das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 15.07.2005 - 21 E 811/05 -) darauf hin, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf eines seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfalten kann als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
12 
Die Entstehungsgeschichte des § 66 Abs. 6 GKG führt nicht zu einer Beschränkung seines Anwendungsbereiches auf den streitentscheidenden Einzelrichter nach § 6 VwGO. Richtig ist, dass die Vorschrift in Anlehnung an § 568 Satz 1 und 2 ZPO gestaltet wurde (BT-DrS 15/1971 S. 157) und hierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Entscheidung der Kammer für Handelssachen von derjenigen durch den Vorsitzenden dieser Kammer vorliegt (BGH, Beschl. v. 20.10.2003 - II ZB 27.92 -, NJW 2004, 854). Dies ist jedoch für die Entscheidung, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Einzelrichter in erster Instanz einen Beschluss erlassen hat oder der von einem einzelnen Richter gefasste Beschluss nicht als Einzelrichterbeschluss angesehen wird, nicht behilflich, da es - wie oben ausgeführt - auf die jeweilige Verfahrensordnung ankommt.
13 
Im Gegenteil spricht der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers für die Auslegung des Senats. Es soll eine Vereinfachung und Straffung des kostenrechtlichen Verfahrens erfolgen. Die Regelung soll „einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und andererseits die Akzeptanz der auf die (weitere) Beschwerde ergehenden Entscheidung durch die Betroffenen sicherstellen, in dem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können“ (BT-DrS a.a.O. S. 157/158). Wenn auch der Beschleunigungseffekt durch die Entscheidung eines Senatsmitglieds im Beschwerdeverfahren gegenüber der Beschlussfassung mit drei richterlichen Mitgliedern nicht überschätzt werden darf, weil wohl im allgemeinen in einfach gelagerten Fällen die Entscheidung auch in voller Senatsbesetzung im Umlaufverfahren erfolgt, so ist er gleichwohl nicht von der Hand zu weisen. Dass dann, wenn in der ersten Instanz ein Kollegialgericht entschieden hat, aus Akzeptanzgründen auch im Rechtsmittelverfahren durch eine kollegiale Besetzung entschieden werden soll, lässt den Umkehrschluss zu, dass dann, wenn in erster Instanz ein einzelner Richter die Entscheidung getroffen hat, dies auch im Rechtsmittelzug gelten soll und nicht zu einem Akzeptanzverlust führt. Entscheidet in erster Instanz ein einzelner Richter, dann ist im Beschwerdeverfahren auch ein Mitglied des Senats allein zur Entscheidung berufen.
14 
Im Verfahren der Streitwertbeschwerde ist der Berichterstatter somit auch dann als Einzelrichter im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GKG zur Entscheidung berufen, wenn im erstinstanzlichen Verfahren - wie vorliegend - die Streitwertfestsetzung gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter erfolgte.
15 
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen erhobene Beschwerde, mit der sie die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht gem. § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 30.000,-- EUR begehren, ist zulässig, aber unbegründet. Die Streitwertfestsetzung ist nicht zu Lasten der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu niedrig bemessen.
16 
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen.
17 
Die Klägerin wird von dem von ihr insgesamt angefochtenen Feststellungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.12.2005 in der Weise betroffen, dass im Städtischen Krankenhaus der Klägerin ein Planbett gestrichen wird. Anhaltspunkte dafür, wie das Interesse der Klägerin zu quantifizieren ist, bestehen nicht. Jedenfalls ergeben sich aus dem von den Beschwerdeführern vorgenommenen Verweis auf die Vorschläge zur Bestimmung des Streitwerts bei Konkurrentenklagen aus anderen Rechtsgebieten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 keine Anhaltspunkte für die Festsetzung eines höheren Streitwerts.
18 
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung bezüglich des Beschwerdeverfahrens sind entbehrlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist und eine Erstattung der Kosten der Beteiligten nicht kennt (§ 68 Abs. 3 GKG).
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. September 2006 - 2 K 237/06 - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, denn dem Zulassungsantrag fehlt - wie im folgenden auszuführen ist - die hinreichende Erfolgsaussicht.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag, zu dessen Begründung die Klägerin in zulässiger Weise auf das Beschwerdevorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren Bezug nimmt, hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S. der genannten Vorschrift; denn darin wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <83>).
Dabei bedarf hier keiner näheren Klärung, wie das Klagebegehren im Einzelnen prozessual einzuordnen ist. Denn die Klägerin legt weder dar, dass ihr der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer jeweils auf mindestens drei Monate befristeten Duldung zusteht, noch dass ihr die begehrte Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung an deren Zweck auszurichten ist (§ 40 VwVfG). Demnach ist die Dauer der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zum einen danach zu bemessen, wie lange ein Abschiebungshindernis der Vollstreckung der vollziehbaren Ausreisepflicht - voraussichtlich - entgegensteht. Neben diese materiell-rechtliche Erwägung tritt aber auch das verfahrensrechtliche Erfordernis, den Fall - gerade wegen der spezifischen Aufgabe der Duldung - „unter Kontrolle zu halten“; denn der Duldung kommt nicht die Funktion eines - im Ansatz längerfristigen - Ersatzes für einen Aufenthaltstitels zu; sie hat vielmehr nur eine rein vollstreckungsrechtliche - und demnach kurzfristige - Zweckbestimmung. Nach diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass sich das Ermessen des Regierungspräsidiums im Sinne der von der Klägerin erstrebten Mindestdauer von drei Monaten verengt hat.
Der Abschiebung der Klägerin in ihr Heimatland steht das Fehlen von Rückreisepapieren entgegen. Wann dieses Abschiebungshindernis beseitigt sein wird, ist unsicher. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Beschaffung von Identitätspapieren - auch - von der Mitwirkung der Klägerin abhängig ist und sie diese zuletzt mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2006 verweigert hat. Daraus kann von Rechts wegen nicht geschlossen werden, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin sich eines Besseren besinnt und den Pflichten nachzukommen bereit ist, die ihr von der deutschen Rechtsordnung - deren Schutz will sie in Anspruch nehmen - auferlegt werden (siehe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylVfG). Es ist auch nicht rechtswidrig, dass das Regierungspräsidium sich über den Fortgang und die Ergebnisse dieses Entscheidungsprozesses in regelmäßigen Abständen anlässlich der Vorsprache der Klägerin bei der unteren Ausländerbehörde zum Zwecke der Verlängerung der Duldung vergewissern will. Soweit der Klägerin dabei ihre gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten vor Augen geführt werden, liegt darin nicht etwa eine funktionswidrige Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Duldung. Nach der gesetzgeberischen Konzeption, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers lässt, darf zwar die Erteilung einer Duldung von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 132 <235 f., 238>; vom 31.03.2000 - 1 C 23.99 -, BVerwGE 111, 62 <64 f.>). Ein gesetzwidriger ungeregelter Aufenthalt steht aber allein durch die Befristung nicht in Rede.
Die Ermessensentscheidung wird durch die der Duldung beigefügte auflösende Bedingung nicht maßgeblich bestimmt. Denn diese Nebenbestimmung ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Funktion der Befristung überflüssig zu machen.
Ob bei einer extrem kurzen Befristung - etwa auf wenige Tage - die Grenzen des Ermessens überschritten wären und von einer reinen Schikane gesprochen werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung; denn bei der hier verfügten Monatsfrist ist für einen im Vordergrund stehenden Sanktionscharakter nichts ersichtlich (siehe hierzu auch VG Schleswig, Urteil vom 20.06.2000 - 16 A 30/00 -, InfAuslR 2001, 19 <20>).
Schließlich legt die Klägerin auch nicht dar, welche ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange durch die Monatsfrist berührt sein könnten; solche sind insbesondere deswegen nicht dargetan, weil die Klägerin nicht erwerbstätig sein darf und folglich durch einen prekären ausländerrechtlichen Status nicht an einer erfolgreichen Arbeitssuche gehindert wird.
Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis steht, wie das Verwaltungsgericht ausführt, der zwingende Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Alt. 2 BeschVerfV entgegen. Gegen diese entscheidungstragenden Ausführungen bringt die Klägerin nichts vor; im übrigen ist auch nicht erkennbar, dass sie von Rechts wegen zu beanstanden sind. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die genannte Vorschrift gegen höherrangiges Recht verstößt. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zutreffend darauf, dass die Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers zu einer - ausländerrechtlich unerwünschten - faktischen Aufenthaltsverfestigung führen kann (vgl. hierzu zuletzt Zühlke, ZAR 2005, 317 <320>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 51 ff., jeweils m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GKG, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 sowie § 39 Abs. 1 GKG; denn bei der Beschäftigungserlaubnis handelt es sich um einen gegenüber der Frage der Befristung der Duldung eigenständigen Streitgegenstand.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.