Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Sept. 2008 - 13 S 1812/07

bei uns veröffentlicht am24.09.2008

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
Der am … in … geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien (früher: Serbien und Montenegro), möglicherweise mittlerweile (auch) der Republik Kosovo, und albanischer Volkszugehöriger. Mit Bescheid vom 16.7.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger war im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 5.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Seit dem 11.9.2008 besitzt er einen kosovarischen Reisepass.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 6.2.2004 erhobene Untätigkeitsklage des Klägers hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 8.12.2004 - 1 K 353/04 -, ihn einzubürgern. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe einen Einbürgerungsanspruch. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei.
Der früher zuständige 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.8.2005 - 12 S 505/05 -zugelassen.
Mit der fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) mittlerweile widerrufen. Der Kläger habe hiergegen Klage erhoben. Das Einbürgerungsverfahren sei bis zur rechtkräftigen Entscheidung auszusetzen.
Mit Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - hat der 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs entschieden, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung; allerdings habe die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, der Kläger erfülle mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG könne auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach sei eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigere und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben habe. Der Entlassungsantrag müsse den Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben seien. Diesen Anforderungen entspreche der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte formlose Entlassungsantrag nicht. Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genüge nicht. Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG werde auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt habe, die der Ausländer nicht zu vertreten habe, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden habe. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setze grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) sei nicht erfüllt. Der Kläger könne sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Auf das Erfordernis eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages könne nicht verzichtet werden. Die Einleitung des Entlassungsverfahrens sei dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro sei, stehe dem nicht entgegen. Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG sei allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG lägen unstreitig vor. Der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit finde (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und könne mithin „überwunden“ werden.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit (mittlerweile rechtskräftigem) Urteil vom 27.12.2005 die gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Senats hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 - die Sache mit folgender Begründung zurückverwiesen: Der ursprünglich geltend gemachte Ausnahmegrund nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG (Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK) sei entfallen, nachdem die gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gerichtete Klage mittlerweile abgewiesen worden sei. Der Senat lasse dahingestellt, ob der Revision bereits auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG im Sinne einer Aufhebung und Zurückverweisung stattzugeben gewesen wäre. Auch ein unvollständiger oder formwidriger Antrag könne ausnahmsweise ausreichen, wenn es dem Entlassungsbewerber unzumutbar sei, zur Vervollständigung des Antrags erforderliche Dokumente beizubringen. Der Senat halte es zudem für erwägenswert, in Fällen, in denen eine große, nach staatsangehörigkeitsrechtlich an sich irrelevanten Kriterien wie der Volkszugehörigkeit bestimmte Personengruppe einem diskriminierenden Sonderregime unterworfen werde, für die Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG nicht auf die Entlassungspraxis in Bezug auf die Gesamtheit aller Staatsangehöriger, sondern auf die einer diskriminierenden Sonderbehandlung unterworfene Teilgruppe abzustellen. Es verstoße jedenfalls gegen die zweite Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG, dass der Verwaltungsgerichtshof vom Kläger die Stellung eines formgerechten Entlassungsantrages verlange, ohne aufgeklärt zu haben, ob für ihn überhaupt die Möglichkeit bestehe, seine Entlassung aus der - nunmehr serbischen - Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen. Das vom Verwaltungsgerichtshof bejahte Erfordernis der Stellung eines Entlassungsantrages sei für die Fallgestaltung der zweiten Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und folge auch nicht aus der systematischen Stellung dieses Ausnahmegrundes. Die zweite Alternative erfasse die Entlassungsverweigerung bei - nach staatsangehörigkeitsrechtlich nicht anzuerkennenden Kriterien ethnischer Diskriminierung gebildeten - Untergruppen von Staatsangehörigen sowie weitere Fälle erkennbar aussichtsloser Anträge. Zwar beantworte sich die Frage, ob unzumutbare Entlassungsbedingungen gestellt würden, oft erst nach gestelltem Antrag. Dies rechtfertige es indes nicht, auch in solchen Fällen, in denen der negative Ausgang des Verfahrens absehbar sei bzw. nur durch Bestechung abgewendet werden könne, einen ordnungsgemäßen Entlassungsantrag zu verlangen. Da die im Zuge des Revisionsverfahrens vorgebrachten Fakten und die vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich ausgewerteten Akteninformationen vom Bundesverwaltungsgericht nicht selbst tatrichterlich geklärt werden könnten, sei eine Zurückverweisung geboten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen gültigen Pass besessen habe, auferlege, zunächst als Voraussetzung für den Passantrag beim Konsulat den erforderlichen Staatsangehörigkeitsnachweis zu beschaffen, bei dem "längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten" zu erwarten seien, könne dies für sich allein schon die Unzumutbarkeit begründen. Zu Recht gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Ableistung der Wehrpflicht eine grundsätzlich zumutbare Entlassungsvoraussetzung bilde. Bei den aus dem Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit sei nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10. März 2005 und einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2005 davon auszugehen, dass bei ihnen die Wehrpflicht zwar grundsätzlich bestehe, aber mangels Einberufung nicht erfüllt werden könne. Unter diesen Umständen sei vom Kläger die Durchführung eines förmlichen Entlassungsverfahrens zwecks Klärung des Bestehens seiner Wehrpflicht nicht zu verlangen. Einem Einbürgerungsbewerber sei auch nicht zuzumuten, den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit mit Hilfe von Bestechung herbeizuführen. Der Senat könne schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensreduzierung (§ 8 StAG) ohne Zurückverweisung zu Gunsten des Klägers entscheiden. Der vom Kläger behauptete Folgenbeseitigungs- bzw. Herstellungsanspruch vermöge eine solche Ermessensreduzierung nicht zu bewirken. Allein der Umstand, dass ihm bei Antragstellung noch der Reiseausweis nach Art. 28 GFK zugestanden habe, der als Abwägungselement bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sei, lasse eine Einbürgerung nicht als einzig richtige Ermessensentscheidung erscheinen, weil der Kläger nach den gesamten Umständen auf den Fortbestand seiner Anerkennung als politisch Verfolgter nicht habe vertrauen können.
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Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt: Im Zeitraum 2005 bis 2007 sei es 193 Serben albanischer Volkszugehörigkeit in Baden-Württemberg gelungen, ihre Entlassung aus dem serbischen Staatsverband zu erreichen. In dem genannten Zeitraum seien 244 Entlassungsanträge abgelehnt worden. Hierunter hätten sich 214 Personen befunden, die den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten. Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Meldung sprächen, seien nicht bekannt, eine Benennung der Namen und Anschriften der aus der Staatsangehörigkeit entlassenen Personen komme aus Datenschutzgründen nicht in Betracht. Wie viele der männlichen Kosovoalbaner, die in den Jahren 2005 bis 2007 aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien, ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, sei nicht erhoben worden. Ob Personen im wehrpflichtigen Alter überhaupt wehrpflichtig gewesen seien und bereits ihren Wehrdienst abgeleistet hätten, sei unbekannt. Das Innenministerium gehe davon aus, dass serbische Staatsangehörige, die wehrpflichtig seien und ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hätten, üblicherweise nicht entlassen würden. Soweit es sich dabei um albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo handle, sei nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, sofern diese 1991 oder später ihre Heimat verlassen hätten. Das Innenministerium gehe davon aus, dass von den 193 männlichen Serben albanischer Volkszugehörigkeit die meisten, wenn nicht alle, entweder nicht wehrpflichtig gewesen seien oder ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten, während in 214 Fällen die Entlassung aus Wehrdienstgründen abgelehnt worden sei. Bei einer Zahl von 407 beschiedenen Entlassungsanträgen kosovo-albanischer männlicher Personen in den Jahren 2005 bis 2007 könne die Behauptung der Gegenseite nicht bestätigt werden, Entlassungsverfahren könnten von diesem Personenkreis nicht betrieben werden. Aus Bayern sei bekannt, dass bei entsprechenden Bemühungen die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit bzw. die Entscheidung über den Entlassungsantrag herbeigeführt werden könne. Bei den vorgelegten Entlassungsbescheinigungen bzw. Ablehnungen gestellter Entlassungsanträge handle es sich nicht um Fälschungen, da die Einbürgerungsbehörden angehalten seien, Entlassungsbescheinigungen vom serbischen Generalkonsulat bestätigen zu lassen, soweit sie nicht von diesem selbst ausgehändigt worden seien. Hin und wieder hätten Einbürgerungsbewerber berichtet, sie seien von Mitarbeitern des Generalkonsulats aufgefordert worden, zusätzliche Geldbeträge zu leisten. Konkrete Angaben seien jedoch trotz Aufforderung nie gemacht worden. Das serbische Generalkonsulat habe am 23.2.2007 mitgeteilt, dass es allein im Jahr 2006 über 7.000 Reisepässe für Serben kosovo-albanischer Abstammung ausgestellt habe. In diesem Jahr seien auch mehrere hundert Anträge auf Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit bearbeitet worden. Daneben seien etwa 10.000 Anträge auf Beschaffung von Dokumenten und Rekonstruktionsverfahren von Kosovoalbanern anhängig. Die deutsche Botschaft in Belgrad sei in das Entlassungsverfahren nicht eingebunden und könne daher nur allgemein berichten, wie entsprechende Urkunden in Serbien gekauft oder verfälscht werden könnten. Dies sei bei der Stellungnahme der deutschen Botschaft vom 6.4.2005 zu berücksichtigen, wonach Serben mit albanischer Volkszugehörigkeit von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens der serbischen Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen seien. Den Personen, die sich rechtzeitig nach Auslaufen ihrer jugoslawischen Ausweispapiere um die Ausstellung eines serbischen Passes bemüht hätten, sei es auch gelungen, in angemessener Zeit ihre Entlassung herbeizuführen. Einbürgerungsbewerber, die sich UNMIK-Papiere beschafft hätten, obwohl sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten, müssten erst ihre serbische Staatsangehörigkeit nachweisen und einen serbischen Pass besorgen. In diesen Fällen reiche der Zeitraum von zwei Jahren häufig nicht aus, um auch die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen.
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Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hätten fünf männliche Serben albanischer Volkszugehörigkeit und eine weibliche Person ihre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit erreicht. Bei vier männlichen Personen und einer weiblichen Person sei es gelungen, telefonischen Kontakt aufzunehmen. Zwei männliche Personen und eine weibliche Person hätten die Entlassung über Rechtsanwälte in Belgrad erreicht. Zwei männliche Personen hätten die Entlassung über das Generalkonsulat erreicht. Die Frage nach Beschleunigungs- oder Bestechungsgeldern sei stets verneint worden. Personen, die die Entlassung über das Generalkonsulat Stuttgart beantragt hätten, hätten in der Regel 1.000,-- + x EUR bezahlen müssen. Bei der Entlassung über einen Rechtsanwalt in Belgrad hätten im Durchschnitt 650,-- EUR beglichen werden müssen. Bestechungsgelder habe auch auf Nachfrage niemand erwähnt. Bezüglich der im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erhobenen Zahlen sei mitzuteilen, dass keiner der hier Eingebürgerten seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Es sei eine Bescheinigung vorgelegt worden, die vom serbischen Generalkonsulat als Fälschung identifiziert worden sei. Bis zur Unabhängigkeit sei das Kosovo integrativer Bestandteil Serbiens gewesen. Serbische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit erhielten seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nach wie vor Pässe und Verlängerungen von Pässen. Das Generalkonsulat in Stuttgart sei besetzt und serbische Staatsangehörige mit albanischer Volkszugehörigkeit seien nicht von konsularischen Dienstleistungen ausgeschlossen.
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Der Kläger selbst habe - wenn überhaupt - nur wenige Bemühungen um eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit bzw. der Nachweis nachhaltiger vergeblicher Entlassungsbemühungen werde von allen serbischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo verlangt.
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Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten betroffene albanische Volkszugehörige überwiegend berichtet, dass sie im serbischen Generalkonsulat Stuttgart - soweit sie überhaupt vorgelassen worden seien - sehr unfreundlich behandelt worden seien. Allerdings könne auch nicht gesagt werden, dass das Generalkonsulat seine konsularische Tätigkeit für albanische Volkszugehörige ganz eingestellt habe.
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Die serbische Staatsangehörigkeit sei durch die von Deutschland anerkannte Unabhängigkeit des Kosovo nicht verloren gegangen, denn § 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes lasse die Mehrstaatigkeit ausdrücklich zu. Das serbische Generalkonsulat Stuttgart habe dem Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 7.7.2008 mitgeteilt, dass nach der serbischen Verfassung das Kosovo Teil des Staatsgebiets sei und das Konsulat weiterhin allen seinen Staatsbürgern aus dem Kosovo für konsularisch-juristische Dienstleistungen wie z.B. für Entlassungen aus der serbischen Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehe. Nach dem Wortlaut des § 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes spreche viel dafür, dass die Staatsangehörigkeit des Kosovo kraft Gesetzes erworben werde und die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis lediglich deklaratorisch wirke. Ob sich dies in der Verwaltungspraxis der kosovarischen Behörden widerspiegeln werde, lasse sich derzeit - mangels funktionierender Behördenstruktur im Kosovo - weder vom Innenministerium Baden-Württemberg noch vom Bundesministerium des Innern vorhersagen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger macht geltend: Das Land Hessen habe mit Erlass vom 14.8.2007 verfügt, dass serbische Staatsangehörige mit albanischer Volkszugehörigkeit unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern seien. Die inzwischen gesammelten Erfahrungen hätten gezeigt, dass sie ihre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht in zumutbarer Weise erlangen könnten. Das Generalkonsulat des ehemaligen Serbien und Montenegro habe unter dem 17.10.2005 erklärt, Voraussetzung einer Entlassung aus der Staatsbürgerschaft sei die Erfüllung der Wehrpflicht. Soweit sich die Beklagte auf Entlassungen aus der serbischen Staatsangehörigkeit berufe, sei es keineswegs unwahrscheinlich, dass die Gewährung von Vorteilen an serbische Amtsträger unabdingbare Voraussetzung für die Entlassung sei. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe die Vertreterin des Bundesinteresses dargelegt, dass serbische Rechtsanwälte und serbische Behörden zahllose Urkundsdelikte begingen. Bescheinigungen über Entlassungen aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit wiesen eine Fälschungsquote von 75% auf. Es sei keineswegs ausgeschlossen, dass die serbischen Auslandsvertretungen oder die Behörden im Heimatstaat Fälschungen nicht erkennen könnten oder wollten. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, nach telefonischer Auskunft hätten Eingebürgerte keine Bestechungsgelder zahlen müssen, sei darauf hinzuweisen, dass diesen weder eine Unterscheidung zwischen Gebühren und Bestechungsgeldern möglich sei noch dass ihnen überhaupt bewusst sei, dass zwischen beidem differenziert werden könne. Weiter sei nicht klar, ob es sich bei den von der Beklagten genannten Fällen überhaupt um Kosovaren gehandelt habe. Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des baden-württembergischen Innenministeriums könne es als unzumutbare Bedingung angesehen werden, wenn die Entlassung von Einbürgerungsbewerbern aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde und es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handle.
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Seine serbische Staatsangehörigkeit sei mit der von Deutschland anerkannten Unabhängigkeitserklärung der Republik Kosovo vom 17.2.2008 untergegangen. Auf dem Gebiet der „Sozialistischen Republik Serbien“ seien zwei Nachfolgestaaten entstanden, und zwar die Republik Serbien und die Republik Kosovo. Die Ausstellung von serbischen Reisepässen an Kosovaren entspreche einer völkerrechtswidrigen Inanspruchnahme fremder Staatsangehöriger als Staatsangehörige einer Annexions- oder Besatzungsmacht.
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Nach § 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes würden Personen, die am 1.1.1998 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo gehabt hätten oder Abkömmlinge solcher Personen seien, ohne weiteres Staatsangehörige des Kosovo und seien als solche in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis einzutragen. Eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit sei praktisch auf absehbare Zeit nicht möglich. Verfahren und Behörden müssten erst noch eingerichtet werden.
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Auf Anfrage des Berichterstatters hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter dem 13.12.2007 mitgeteilt, am 26.6.2007 sei bei den hessischen Einbürgerungsbehörden angefragt worden, wie viele serbische Einbürgerungsbewerber mit albanischer Volkszugehörigkeit seit dem 26.7.2006 die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Die Umfrage habe ergeben, dass in diesem Zeitraum keine Entlassungsbestätigungen eingegangen seien. Es seien lediglich zwei „Beschlüsse“ vorgelegt worden, die schon prima facie den Eindruck der Fälschung erweckt hätten. Als Anlage wurde ein Bericht der Botschaft Belgrad vom 6.12.2006 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, die Botschaft sei am Verfahren der Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht unmittelbar beteiligt und verfüge insofern nur in eingeschränktem Maß über eigene Erfahrungen. Angesichts der der Botschaft bekannten hohen Zahl ge- und verfälschter wie auch echter, aber inhaltlich unrichtiger serbischer Urkunden hege die Botschaft gewisse Zweifel, ob vorgelegte Entlassungsurkunden von kosovo-albanischen Serben tatsächlich echt bzw. inhaltlich richtig seien. Auf Nachfrage der Botschaft seien die serbischen Behörden nicht bereit gewesen, konkrete Zahlen zu den in letzter Zeit aus der Staatsangehörigkeit Entlassenen zu nennen. Der Botschaft seien nur sehr wenige Fälle bekannt, in denen die Entlassung erfolgreich und innerhalb angemessener Zeit betrieben worden sei.
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Das Bundesministerium des Innern hat unter dem 14.5.2008 auf Anfrage des Berichterstatters ein Fernschreiben der Botschaft Belgrad vom 15.4.2005 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, das „RK-Referat“ der Botschaft habe für den Zeitraum April 2004 bis März 2005 die im Rahmen diverser konsularischer Amtshandlungen vorgelegten Dokumente überprüft. Bescheinigungen über die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit wiesen eine Fälschungsquote von 75% auf. In dieser - zum Teil wegen geringer Fallzahl nicht wissenschaftlich repräsentativen - Statistik seien authentische Urkunden unwahren Inhalts nicht erfasst. Tatsächlich seien indes nach Erfahrung der Botschaft aufgrund persönlicher Beziehungen oder gegen Entgelt faktisch von allen Behörden des Landes Urkunden beliebigen Inhalts zu erlangen. Das regelmäßige Auftreten charakteristischer Fälschungsmerkmale und die nicht selten bemerkenswerte Qualität der Fälschungen deuteten auf die Existenz organisierter Fälscherringe hin. In bestimmten Fällen liege die Vermutung nahe, dass die Verwender gefälschte Urkunden in gutem Glauben an deren zumindest formale Echtheit vorlegten. Dies gelte insbesondere für die hohe Zahl gefälschter Entlassungsbescheinigungen. Tatsächlich sei eine reguläre Entlassung aus dem serbisch-montenegrinischen Staatsverband mit hohem Zeit- und Finanzaufwand verbunden. Ethnische Albaner hätten wegen systematischer Diskriminierung durch die beteiligten Behörden einschließlich der Auslandsvertretungen in Deutschland de facto keine Möglichkeit, eine reguläre Entlassung zu erreichen. Sie wendeten sich deshalb nicht selten an dubiose Vermittler, die ihnen gegen Entgelt eine unbürokratische Lösung in Aussicht stellten. Ob dies durch Bestechung von Amtsträgern und damit Erlangung einer authentischen Urkunde oder schlicht durch Aushändigung einer Fälschung geschehe, hänge von der Seriosität des Vermittlers ab.
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Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.3.2008 an das Verwaltungsgericht Münster nehme derzeit keine diplomatische Vertretung in Deutschland die konsularischen Belange der kosovarischen Staatsangehörigen bis zur Eröffnung einer kosovarischen Vertretung wahr.
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Auf Anfrage des Berichterstatters hat das Auswärtige Amt unter dem 7.8.2008 Auszüge aus den „Ergebnisniederschriften der Besprechung von Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsfragen“ aus den Jahren 2003 bis 2008 übersandt. In der Niederschrift über die Besprechung vom 8./9.5.2006 wird ausgeführt, nach Angaben des Vertreters Bayerns sei beabsichtigt, bei Kosovoalbanern nach Durchführung eines Verfahrens zur Entlassung aus der serbischen bzw. montenegrinischen Staatsangehörigkeit Mehrstaatigkeit in den Fällen hinzunehmen, in denen die Ableistung des Wehrdienstes verlangt würde. Der Vertreter Baden-Württembergs habe mitgeteilt, dass 115 Fälle bekannt seien, in denen Kosovoalbaner aus der serbischen bzw. montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. Die Entlassungsverfahren würden mindestens ein Jahr dauern. Daneben habe es auch Fälle gegeben, in denen offensichtlich gefälschte Entlassungsbescheinigungen vorgelegt worden seien. In der Niederschrift über die Besprechung vom 26./27.5.2008 heißt es, nach § 29 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sollten diejenigen kosovarische Staatsangehörige sein, die am 1.1.1998 jugoslawische Staatsangehörige gewesen seien und an diesem Tag ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo gehabt hätten. Dies gelte auch für Kinder dieser Personen. Die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis solle auf Antrag dessen, der diese Voraussetzungen erfülle, wirksam werden. Hierbei scheine es sich lediglich um ein Geltendmachen der bereits automatisch kraft Gesetzes erworbenen kosovarischen Staatsangehörigkeit zu handeln. Nach § 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sei Mehrstaatigkeit ausdrücklich zugelassen. Kosovarische Staatsangehörige dürften von Serbien weiterhin als serbische Staatsangehörige angesehen werden. Die Probleme bei der Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit dürften fortbestehen. Es solle über das Auswärtige Amt ermittelt werden, ob und inwieweit schon handlungsfähige kosovarische Behörden existierten, bei denen staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren durchgeführt werden könnten.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Einbürgerungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Klage begründet ist. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dass die sonstigen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
28 
Grundsätzlich setzt eine Anspruchseinbürgerung voraus, dass Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist ausnahmsweise unter anderem dann möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG).
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Hier ist jedenfalls die zweite Fallgestaltung (unzumutbare Bedingungen für eine Entlassung) des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG gegeben. Sie scheidet nicht bereits deshalb aus, weil es an der Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3/06 -, BVerwGE 129, 20 = NVwZ 2007, 931; anders noch der 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230). Das Erfordernis eines Entlassungsantrages ist für diese Fallgestaltung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und folgt auch nicht aus der systematischen Stellung dieses Ausnahmegrundes. Die Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG (BTDrucks 14/533, 19) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn es dort heißt, diese Bestimmung betreffe „hauptsächlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert", erhellt dies, dass der Gesetzgeber auch andere Fallgruppen vor Augen hatte.
30 
Die hier einschlägige zweite Alternative erfasst - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschieden hat - unter anderem die Fallgruppe der generellen Entlassungsverweigerung bei Untergruppen von Staatsangehörigen, die nach staatsangehörigkeitsrechtlich nicht anzuerkennenden Kriterien ethnischer Diskriminierung gebildet werden, soweit diese nicht bereits § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG unterfallen sollten, sowie weitere Fälle erkennbar aussichtsloser Anträge. Zwar lässt sich die Frage, ob unzumutbare Entlassungsbedingungen gestellt werden, in einer Reihe von Fällen erst im Verfahren nach gestelltem Antrag sinnvoll beantworten. Dies rechtfertigt indes nicht, auch in solchen Fällen, in denen der negative Ausgang des Verfahrens absehbar ist, einen ordnungsgemäßen Entlassungsantrag zu verlangen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hier ist dem Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder die Entlassung aus einer (möglichen) kosovarischen (1.) noch aus der serbischen (2.) Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich.
31 
1. Der Kläger kann aus einer (möglicherweise erworbenen) kosovarischen Staatsangehörigkeit (a) jedenfalls nicht in zumutbarer Weise entlassen werden (b).
32 
a) Die Republik Kosovo hat in § 29 ihres Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt, dass unter anderem die direkten Abkömmlinge derjenigen, die am 1.1.1998 jugoslawische Staatsangehörige gewesen sind und ihren Wohnsitz im Kosovo hatten, kosovarische Staatsangehörige sind (Abs. 1 i.V.m. Abs. 2). Die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis wird auf Antrag des Betroffenen wirksam (Abs. 3).
33 
Der Wortlaut des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo scheint darauf hinzudeuten, dass die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis nicht konstitutiv ist, sondern dass es sich lediglich um die deklaratorische Eintragung einer bereits kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit handeln soll (ebenso der Vertreter des BMI in der „Besprechung von Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsfragen“ vom 26./27.5.2008; BAMF, Entscheidungen Asyl 8/2008 „Kosovo: Staatsbürgerschaft“). Dafür spricht auch, dass die kosovarischen Behörden den Kläger offenkundig als kosovarischen Staatsangehörigen ansehen, denn sie haben ihm am 11.9.2008 einen Reisepass ausgestellt.
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Allerdings ist umstritten, ob eine automatische Erstreckung der Staatsangehörigkeit auf Personen wie den Kläger völkerrechtlich überhaupt zulässig ist. Das Ermessen eines Staates, im Falle einer einseitigen Sezession zu bestimmen, welche ehemaligen Angehörigen des Vorgängerstaates seine Staatsangehörigkeit erlangen sollen, ist nämlich durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts begrenzt (s. auch Art. 25 GG). Danach setzt die Inanspruchnahme von Personen als eigene Staatsangehörige voraus, dass zwischen diesen und dem Staat eine nähere tatsächliche Beziehung („genuine connection“) besteht. Ob eine solche enge Beziehung zur Republik Kosovo bei Personen noch besteht, die wie der Kläger im Zeitpunkt der Unabhängigkeit ihren Wohnsitz nicht in dem Gebiet des neu gegründeten Staates hatten, sondern seit mehr als fünfzehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben, und - wie durch den Einbürgerungsantrag belegt ist - nicht beabsichtigen, jemals auf Dauer in den Kosovo zurückzukehren, ist zumindest fraglich. Die automatische Einbeziehung könnte in diesen Fällen sowohl die Personalhoheit des Vorgängerstaates als auch das im modernen Völkerrecht anerkannte Recht des Individuums, nicht ohne seinen Willen einer neuen Staatsangehörigkeit unterworfen zu werden, verletzen (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/2, 2. Aufl. 2003, S. 45 ff. und 64 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Grundlagen Teil E, insbes. Rn. 44; Blumenwitz (2003) in Staudinger, Anh. I zu Art. 5 EGBGB, Rn. 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2007 - 11 K 3108/06 -, juris).
35 
b) Letztlich kann man diese Frage aber offenlassen. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Kläger kosovarischer Staatsangehöriger geworden ist, ist es ihm jedenfalls derzeit nicht in zumutbarer Weise möglich, aus dieser Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Zwar regelt § 17 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit, und nach § 23 Abs. 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes können außerhalb des Kosovo wohnende Personen den Antrag auf Entlassung bei der nächsten Botschaft oder dem nächsten Konsulat einreichen, von welcher der Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet wird. Es ist indes nicht ersichtlich, welche Behörde für eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit letztlich zuständig ist. Die Verwaltungsstrukturen im Kosovo sind erst im Aufbau begriffen. Zwar werden mittlerweile wohl schon die ersten Reisepässe ausgestellt (BAMF, Informationszentrum Asyl, Briefing Notes vom 4.8. und vom 28.7.2008); außerdem sind nunmehr Botschafter u.a. auch für Deutschland ernannt worden (BAMF, Informationszentrum Asyl, Briefing Notes vom 1.9.2008). Es existiert aber zur Zeit nach den vorliegenden Erkenntnissen noch keine Botschaft und kein Konsulat der Republik Kosovo in Deutschland und seinen Nachbarländern. Es liegen auch keine Informationen darüber vor, wonach es im Kosovo Behörden geben könnte, die derzeit einen Entlassungsantrag bearbeiten dürften und könnten. Auch wohl erforderliche Regelungen über die Einzelheiten des Verfahrens liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. Wann funktionsfähige kosovarische Behörden und Verfahrensvorschriften für ein Entlassungsverfahren vorhanden sein werden, ist derzeit nicht konkret absehbar.
36 
Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger in seiner individuellen Situation nicht zumutbar, weiter abzuwarten, bis geklärt sein wird, ob und unter welchen Bedingungen er seine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit erreichen kann. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist nicht nur die objektive Lage, sondern auch die persönliche Situation des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen. Hier fällt zugunsten des Klägers erheblich ins Gewicht, dass er bereits 2002 seinen Einbürgerungsantrag gestellt hat und sein Einbürgerungsverfahren aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, bereits seit langem anhängig ist. Daher kann von ihm nicht verlangt werden, weiter zuzuwarten, bis der Aufbau der kosovarischen Verwaltung so weit abgeschlossen ist, dass ein Entlassungsverfahren bearbeitet werden kann und die konkret erforderlichen Voraussetzungen für eine Entlassung definitiv geklärt sind.
37 
2. Für den Kläger besteht nach der Überzeugung des Senats auch keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der - nach wie vor bestehenden (a) - serbischen Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen (b).
38 
a) Der Senat geht nicht davon aus, dass die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers durch die Unabhängigkeit des Kosovo „automatisch“ untergegangen ist (a.A. ohne nähere Begr. VG Göttingen, Urteil vom 21.5.2008 - 1 A 390/07 -, juris). Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Kläger überhaupt wirksam und in Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat (s. oben unter 1.a). Denn § 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erkennt die Mehrstaatigkeit ausdrücklich an. Die Republik Kosovo misst damit dem Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit keinen derartigen Rang zu, dass eine weitere Staatsangehörigkeit dem Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Fortbestehen der serbischen Staatsangehörigkeit von Personen wie dem Kläger, die sich im Zeitpunkt der Unabhängigkeit dauerhaft außerhalb des Kosovo aufgehalten haben, einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Souveränität der Republik Kosovo darstellen sollte.
39 
b) Dem Kläger ist es nicht möglich, seine reguläre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen. Auf Grund der Praxis ethnischer Diskriminierung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo durch serbische Behörden wäre absehbar, dass ein Antrag auf Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit entweder keinen Erfolg in zumutbarer Zeit hätte oder dass dieser nur durch Bestechung erreicht werden könnte.
40 
Schon allgemein betrachtet ist die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit für den Kläger als albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo unzumutbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er nach wie vor nicht im Besitz eines serbischen Passes ist. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. In diesem Fall müsste er vor Durchführung des eigentlichen Entlassungsverfahrens zunächst seine serbische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Denn wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.3.2003 sowie aus dem Protokoll vom 15.11.2004 ergibt, leitet das Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren ohne einen gültigen Pass nicht ein. Nach einem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart ist u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses, dass ein aktueller Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 selbst von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Zwar ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises als solche nicht von vornherein unzumutbar. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002 auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 - 13 S 810/02 -). Ist indes wie hier den Betroffenen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Fallgestaltung StAG erfüllt. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass ein Zeitraum von zwei Jahren oft nicht genüge, wenn ein Einbürgerungsbewerber erst seine serbische Staatsangehörigkeit nachweisen und einen serbischen Pass besorgen müsse. Mehrjährige Verfahrenslaufzeiten begründen für sich allein schon die Unzumutbarkeit. Dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine - abstrakt - unzumutbare Entlassungsbedingung bildet, setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen in angemessener Zeit erfüllen zu können (vgl. BVerwG, a.a.O.).
41 
Für eine Unzumutbarkeit sprechen auch die Erkenntnisse mehrerer Bundesländer. Auf Anfrage des Berichterstatters teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter dem 13.12.2007 mit, am 26.6.2007 sei bei den hessischen Einbürgerungsbehörden angefragt worden, wie viele serbische Einbürgerungsbewerber mit albanischer Volkszugehörigkeit seit dem 26.7.2006 die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Die Umfrage habe ergeben, dass in diesem Zeitraum keine Entlassungsbestätigungen eingegangen seien. Es seien lediglich zwei „Beschlüsse“ vorgelegt worden, die schon prima facie den Eindruck der Fälschung erweckt hätten. Auch Niedersachsen (Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.6.2005) und Nordrhein-Westfalen (vgl. die am 2.12.2005 erfolgte Ergänzung des Runderlasses des Innenministeriums vom 21.6.2005) gehen von einer Unzumutbarkeit aus.
42 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger wohl nicht möglich ist, sich persönlich um die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zu kümmern. Die Personenstandsregister aus dem Kosovo sind nach Serbien ausgelagert worden. Ohne serbischen Reisepass hat der Kläger aber keine Möglichkeit, sich persönlich nach Serbien zu begeben, um dort die erforderlichen Unterlagen zu besorgen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.11.2002 auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002, a.a.O.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, die für die Passausstellung zuständige kosovarische Behörde habe Unterlagen zur Verfügung gehabt, die dort als Nachweis seiner Identität ausgereicht hätten, ist nicht klar, um welche Dokumente es sich hierbei genau gehandelt hat; es bedeutet zudem nicht, dass auch serbische Behörden diese Unterlagen anerkennen würden.
43 
Auch ob der Kläger als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo Zugang zu Dienstleistungen der serbischen Auslandsvertretungen hat, ist äußerst fraglich. Verschiedene Auskünfte deuten darauf hin, dass dies nicht der Fall ist (Botschaftsbericht der Botschaft Belgrad vom 6.4. und vom 6.6.2005; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration vom 10.3.2008). Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.3.2008 an das Verwaltungsgericht Münster nimmt derzeit keine diplomatische Vertretung in Deutschland die konsularischen Belange der kosovarischen Staatsangehörigen bis zur Eröffnung einer kosovarischen Vertretung wahr. Die Deutsche Botschaft Belgrad geht hierbei davon aus, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um eine systematische kriminelle Kollusion zwischen den Auslandsvertretungen und „dubiosen“ serbischen Rechtsanwälten handelt. Dem hält indes die Beklagte entgegen, das serbische Generalkonsulat Stuttgart habe dem Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 7.7.2008 mitgeteilt, dass nach der serbischen Verfassung das Kosovo Teil des Staatsgebiets sei und das Konsulat weiterhin allen seinen Staatsbürgern aus dem Kosovo für konsularisch-juristische Dienstleistungen wie z.B. für Entlassungen aus der serbischen Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehe. Diese Angabe beruht allerdings nur auf wenigen Referenzfällen, von denen der Kläger unwidersprochen behauptet, aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass es sich um Roma und nicht um albanische Volkszugehörige gehandelt habe. Die Beklagte hat zudem auch mitgeteilt, nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten betroffene albanische Volkszugehörige überwiegend berichtet, dass sie im serbischen Generalkonsulat Stuttgart - soweit sie überhaupt vorgelassen worden seien - sehr unfreundlich behandelt worden seien; allerdings könne auch nicht gesagt werden, dass das Generalkonsulat seine konsularische Tätigkeit für albanische Volkszugehörige ganz eingestellt habe. Zu denken gibt im Zusammenhang mit der in Serbien weit verbreiteten Korruption auch, dass der Kläger seinem Vortrag zufolge auf seinen formlosen Entlassungsantrag hin vom Generalkonsulat Stuttgart aufgefordert worden ist, nur einen Teil der Gebühren per Banküberweisung und den überwiegenden Teil in bar zu begleichen.
44 
Dem Kläger kann es auch nicht abverlangt werden, die Besorgung der erforderlichen Unterlagen und das Entlassungsverfahren einem Bevollmächtigten zu übertragen. Einem Einbürgerungsbewerber ist es nicht zuzumuten, den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nur mit Hilfe einer Bestechung herbeizuführen. Genau dies wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aber der Fall, wenn der Kläger einen Vermittler beauftragen würde. Nach den Erkenntnissen der Deutschen Botschaft Belgrad (Fernschreiben vom 15.4.2005) beträgt die Fälschungsquote bei Bescheinigungen über die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit ca. 75%. Diese Zahl beruhe auf einer Überprüfung der im Rahmen konsularischer Amtshandlungen vorgelegter Dokumente im Zeitraum von April 2004 bis März 2005. In dieser - zum Teil wegen geringer Fallzahl nicht wissenschaftlich repräsentativen - Statistik seien authentische Urkunden unwahren Inhalts nicht erfasst. Die Verwendung ge- und verfälschter Urkunden sei im Rechts- und Behördenverkehr in Serbien alltäglich. Ethnische Albaner hätten wegen systematischer Diskriminierung de facto keine Möglichkeit, eine reguläre Entlassung zu erreichen. Sie wendeten sich daher an dubiose Vermittler, die ihnen gegen Entgelt eine unbürokratische Lösung in Aussicht stellten. Ob diese durch die Bestechung von Amtsträgern oder Integralfälschungen geschehe, hänge von der „Seriosität“ des Vermittlers ab. Bei den Vermittlern handle es sich teilweise um ehemalige Botschaftsbedienstete, die nunmehr als Rechtsanwalt tätig seien und wohl nach wie vor Verbindungen zu den Auslandsvertretungen unterhielten (Botschaftsbericht vom 21.4.2005). In einer Stellungnahme vom 3.3.2006 hat die Botschaft diese Einschätzung nochmals bestätigt.
45 
Dem halten die Beklagte und das Innenministerium Baden-Württemberg zu Unrecht ihre eigenen und bayerische Erkenntnisse entgegen, wonach kosovarische Volkszugehörige nach Auskunft des serbischen Generalkonsulats Stuttgart nach wie vor konsularisch betreut würden und viele Entlassungsverfahren durchgeführt worden seien. Die oben erwähnte hohe Fälschungsquote von 75 % zuzüglich der nicht gefälschten, aber inhaltlich unwahren Entlassungsbescheinigungen lässt es vielmehr als naheliegend erscheinen, dass diese vermeintlichen Entlassungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 28.11.2007 - AN 15 K 06.01148 -). Sollte der Verdacht der Deutschen Botschaft Belgrad zutreffen, dass auch serbische Amtsträger in „unsaubere“ Verfahren einbezogen sind, würde dies ohne Weiteres erklären, weshalb diese vorgelegte Entlassungsbescheinigungen als echt bezeichnen. Dass die einzelnen Antragsteller auf Anfrage nichts von Fälschungen oder Bestechungsgeldern erwähnen, kann ohne weiteres auf der Furcht beruhen, dass die entsprechenden Dokumente nicht anerkannt werden oder dass strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden. Zum anderen deutet der Botschaftsbericht darauf hin, dass die jeweiligen Antragsteller durchaus gutgläubig sein können, also darauf vertrauen, dass die eingeschalteten Vermittler ihnen echte und inhaltlich wahre Dokumente besorgen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Deutsche Botschaft sei selbst nicht mit Entlassungs- oder Einbürgerungsverfahren befasst, und mit dieser Begründung die Auskünfte der Botschaft relativieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fernschreiben der Botschaft Belgrad vom 15.4.2005 ausgeführt wird, die Botschaft habe immerhin für den Zeitraum April 2004 bis März 2005 die im Rahmen diverser konsularischer Amtshandlungen vorgelegten Dokumente überprüft. Auch wenn es sich hierbei einerseits um keine repräsentative Untersuchung gehandelt haben mag, ist es andererseits naheliegend, dass es sich nicht nur um eine wenige Einzelfälle gehandelt haben wird. Schließlich stehen die Erkenntnisse der Botschaft mit den vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen in Einklang. Allgemein sind in Serbien gefälschte oder inhaltlich unwahre Dokumente weit verbreitet. Das Auswärtige Amt führt hierzu in seinem Lagebericht zu Serbien vom 23.4.2007 aus: Die Praxis habe gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt seien, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspreche. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art seien gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten. In Einzelfällen seien selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten. Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts seien auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Besonders hoch sei die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter im Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden gekommen sei.
46 
Weiter führt auch die Nichtableistung der Wehrpflicht durch den Kläger zu einer unzumutbaren Entlassungsvoraussetzung (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 28.11.2007, a.a.O.). Bei den aus dem Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit ist nach den vorliegenden Erkenntnissen (Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.3.2005; Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.6.2005; Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg; AA, Lagebericht Serbien und Montenegro vom 23.9.2005) davon auszugehen, dass einerseits die Wehrpflicht zwar grundsätzlich - bis zum 60. Lebensjahr in Form einer Wehrdienstpflicht im Reservekontingent - besteht, aber andererseits mangels Einberufung nicht erfüllt werden kann. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Kläger nicht wehrpflichtig (gewesen) sein könnte. Gesundheitliche Einschränkungen oder sonstige Gründe für eine Ausnahme von der Wehrpflicht sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert, er sei „topfit“ und leide an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass er nicht wehrpflichtig (gewesen) sein könnte, erscheint demzufolge als lebensfern und als bloße fernliegende theoretische Möglichkeit. Unter diesen Umständen ist vom Kläger die Durchführung eines förmlichen Entlassungsverfahrens zwecks Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Wehrpflicht nicht zu verlangen, zumal für ihn unabhängig davon, ob eine Wehrpflicht besteht oder durchgesetzt werden soll, de facto voraussichtlich keine Möglichkeit besteht, eine reguläre Entlassung zu erreichen. Die Einleitung eines Entlassungsverfahrens, dessen negatives Ende feststeht und bei dem nur unklar ist, warum es legal nicht zum Erfolg führen kann, ist eine unzumutbare Entlassungsvoraussetzung.
47 
Auch das Innenministerium Baden-Württemberg geht in seinen Vorläufigen Anwendungshinweisen vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt. Allerdings verlangt es zu Unrecht die vorherige Durchführung eines Entlassungsverfahrens. Ist wie hier von vornherein absehbar, dass dieses nicht zum Erfolg führen kann, wäre dies ein bloßer Formalismus, der den Betroffenen nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass für das Entlassungsverfahren einschließlich der Beschaffung der notwendigen Unterlagen schon regulär (also ohne etwaige Bestechungsgelder) ein vierstelliger Betrag aufzuwenden ist.
48 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere sind die grundsätzlichen Fragen, die sich in diesem Verfahren ursprünglich gestellt haben, mittlerweile durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.5.2007, a.a.O.) geklärt.

Gründe

 
27 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Klage begründet ist. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dass die sonstigen Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
28 
Grundsätzlich setzt eine Anspruchseinbürgerung voraus, dass Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist ausnahmsweise unter anderem dann möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG).
29 
Hier ist jedenfalls die zweite Fallgestaltung (unzumutbare Bedingungen für eine Entlassung) des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG gegeben. Sie scheidet nicht bereits deshalb aus, weil es an der Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3/06 -, BVerwGE 129, 20 = NVwZ 2007, 931; anders noch der 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs, Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 -, InfAuslR 2006, 230). Das Erfordernis eines Entlassungsantrages ist für diese Fallgestaltung nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und folgt auch nicht aus der systematischen Stellung dieses Ausnahmegrundes. Die Gesetzesbegründung zur Vorläuferregelung in § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG (BTDrucks 14/533, 19) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn es dort heißt, diese Bestimmung betreffe „hauptsächlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert", erhellt dies, dass der Gesetzgeber auch andere Fallgruppen vor Augen hatte.
30 
Die hier einschlägige zweite Alternative erfasst - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) entschieden hat - unter anderem die Fallgruppe der generellen Entlassungsverweigerung bei Untergruppen von Staatsangehörigen, die nach staatsangehörigkeitsrechtlich nicht anzuerkennenden Kriterien ethnischer Diskriminierung gebildet werden, soweit diese nicht bereits § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG unterfallen sollten, sowie weitere Fälle erkennbar aussichtsloser Anträge. Zwar lässt sich die Frage, ob unzumutbare Entlassungsbedingungen gestellt werden, in einer Reihe von Fällen erst im Verfahren nach gestelltem Antrag sinnvoll beantworten. Dies rechtfertigt indes nicht, auch in solchen Fällen, in denen der negative Ausgang des Verfahrens absehbar ist, einen ordnungsgemäßen Entlassungsantrag zu verlangen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hier ist dem Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder die Entlassung aus einer (möglichen) kosovarischen (1.) noch aus der serbischen (2.) Staatsangehörigkeit in zumutbarer Weise möglich.
31 
1. Der Kläger kann aus einer (möglicherweise erworbenen) kosovarischen Staatsangehörigkeit (a) jedenfalls nicht in zumutbarer Weise entlassen werden (b).
32 
a) Die Republik Kosovo hat in § 29 ihres Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt, dass unter anderem die direkten Abkömmlinge derjenigen, die am 1.1.1998 jugoslawische Staatsangehörige gewesen sind und ihren Wohnsitz im Kosovo hatten, kosovarische Staatsangehörige sind (Abs. 1 i.V.m. Abs. 2). Die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis wird auf Antrag des Betroffenen wirksam (Abs. 3).
33 
Der Wortlaut des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo scheint darauf hinzudeuten, dass die Eintragung in das Staatsangehörigkeitsverzeichnis nicht konstitutiv ist, sondern dass es sich lediglich um die deklaratorische Eintragung einer bereits kraft Gesetzes erworbenen Staatsangehörigkeit handeln soll (ebenso der Vertreter des BMI in der „Besprechung von Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsfragen“ vom 26./27.5.2008; BAMF, Entscheidungen Asyl 8/2008 „Kosovo: Staatsbürgerschaft“). Dafür spricht auch, dass die kosovarischen Behörden den Kläger offenkundig als kosovarischen Staatsangehörigen ansehen, denn sie haben ihm am 11.9.2008 einen Reisepass ausgestellt.
34 
Allerdings ist umstritten, ob eine automatische Erstreckung der Staatsangehörigkeit auf Personen wie den Kläger völkerrechtlich überhaupt zulässig ist. Das Ermessen eines Staates, im Falle einer einseitigen Sezession zu bestimmen, welche ehemaligen Angehörigen des Vorgängerstaates seine Staatsangehörigkeit erlangen sollen, ist nämlich durch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts begrenzt (s. auch Art. 25 GG). Danach setzt die Inanspruchnahme von Personen als eigene Staatsangehörige voraus, dass zwischen diesen und dem Staat eine nähere tatsächliche Beziehung („genuine connection“) besteht. Ob eine solche enge Beziehung zur Republik Kosovo bei Personen noch besteht, die wie der Kläger im Zeitpunkt der Unabhängigkeit ihren Wohnsitz nicht in dem Gebiet des neu gegründeten Staates hatten, sondern seit mehr als fünfzehn Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland haben, und - wie durch den Einbürgerungsantrag belegt ist - nicht beabsichtigen, jemals auf Dauer in den Kosovo zurückzukehren, ist zumindest fraglich. Die automatische Einbeziehung könnte in diesen Fällen sowohl die Personalhoheit des Vorgängerstaates als auch das im modernen Völkerrecht anerkannte Recht des Individuums, nicht ohne seinen Willen einer neuen Staatsangehörigkeit unterworfen zu werden, verletzen (vgl. Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Bd. I/2, 2. Aufl. 2003, S. 45 ff. und 64 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., Grundlagen Teil E, insbes. Rn. 44; Blumenwitz (2003) in Staudinger, Anh. I zu Art. 5 EGBGB, Rn. 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2007 - 11 K 3108/06 -, juris).
35 
b) Letztlich kann man diese Frage aber offenlassen. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Kläger kosovarischer Staatsangehöriger geworden ist, ist es ihm jedenfalls derzeit nicht in zumutbarer Weise möglich, aus dieser Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen. Zwar regelt § 17 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit, und nach § 23 Abs. 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes können außerhalb des Kosovo wohnende Personen den Antrag auf Entlassung bei der nächsten Botschaft oder dem nächsten Konsulat einreichen, von welcher der Antrag an die zuständige Stelle weitergeleitet wird. Es ist indes nicht ersichtlich, welche Behörde für eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit letztlich zuständig ist. Die Verwaltungsstrukturen im Kosovo sind erst im Aufbau begriffen. Zwar werden mittlerweile wohl schon die ersten Reisepässe ausgestellt (BAMF, Informationszentrum Asyl, Briefing Notes vom 4.8. und vom 28.7.2008); außerdem sind nunmehr Botschafter u.a. auch für Deutschland ernannt worden (BAMF, Informationszentrum Asyl, Briefing Notes vom 1.9.2008). Es existiert aber zur Zeit nach den vorliegenden Erkenntnissen noch keine Botschaft und kein Konsulat der Republik Kosovo in Deutschland und seinen Nachbarländern. Es liegen auch keine Informationen darüber vor, wonach es im Kosovo Behörden geben könnte, die derzeit einen Entlassungsantrag bearbeiten dürften und könnten. Auch wohl erforderliche Regelungen über die Einzelheiten des Verfahrens liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. Wann funktionsfähige kosovarische Behörden und Verfahrensvorschriften für ein Entlassungsverfahren vorhanden sein werden, ist derzeit nicht konkret absehbar.
36 
Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger in seiner individuellen Situation nicht zumutbar, weiter abzuwarten, bis geklärt sein wird, ob und unter welchen Bedingungen er seine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit erreichen kann. Bei der Frage der Zumutbarkeit ist nicht nur die objektive Lage, sondern auch die persönliche Situation des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen. Hier fällt zugunsten des Klägers erheblich ins Gewicht, dass er bereits 2002 seinen Einbürgerungsantrag gestellt hat und sein Einbürgerungsverfahren aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, bereits seit langem anhängig ist. Daher kann von ihm nicht verlangt werden, weiter zuzuwarten, bis der Aufbau der kosovarischen Verwaltung so weit abgeschlossen ist, dass ein Entlassungsverfahren bearbeitet werden kann und die konkret erforderlichen Voraussetzungen für eine Entlassung definitiv geklärt sind.
37 
2. Für den Kläger besteht nach der Überzeugung des Senats auch keine Möglichkeit, seine reguläre Entlassung aus der - nach wie vor bestehenden (a) - serbischen Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen (b).
38 
a) Der Senat geht nicht davon aus, dass die serbische Staatsangehörigkeit des Klägers durch die Unabhängigkeit des Kosovo „automatisch“ untergegangen ist (a.A. ohne nähere Begr. VG Göttingen, Urteil vom 21.5.2008 - 1 A 390/07 -, juris). Dabei kann auch hier dahinstehen, ob der Kläger überhaupt wirksam und in Einklang mit völkerrechtlichen Grundsätzen die kosovarische Staatsangehörigkeit erworben hat (s. oben unter 1.a). Denn § 3 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes erkennt die Mehrstaatigkeit ausdrücklich an. Die Republik Kosovo misst damit dem Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit keinen derartigen Rang zu, dass eine weitere Staatsangehörigkeit dem Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Fortbestehen der serbischen Staatsangehörigkeit von Personen wie dem Kläger, die sich im Zeitpunkt der Unabhängigkeit dauerhaft außerhalb des Kosovo aufgehalten haben, einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Souveränität der Republik Kosovo darstellen sollte.
39 
b) Dem Kläger ist es nicht möglich, seine reguläre Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit auf legale Weise und in zumutbarer Zeit zu erreichen. Auf Grund der Praxis ethnischer Diskriminierung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo durch serbische Behörden wäre absehbar, dass ein Antrag auf Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit entweder keinen Erfolg in zumutbarer Zeit hätte oder dass dieser nur durch Bestechung erreicht werden könnte.
40 
Schon allgemein betrachtet ist die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit für den Kläger als albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo unzumutbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, dass er nach wie vor nicht im Besitz eines serbischen Passes ist. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. In diesem Fall müsste er vor Durchführung des eigentlichen Entlassungsverfahrens zunächst seine serbische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Denn wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.3.2003 sowie aus dem Protokoll vom 15.11.2004 ergibt, leitet das Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren ohne einen gültigen Pass nicht ein. Nach einem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart ist u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses, dass ein aktueller Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 selbst von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Zwar ist die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises als solche nicht von vornherein unzumutbar. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002 auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002 - 13 S 810/02 -). Ist indes wie hier den Betroffenen aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Fallgestaltung StAG erfüllt. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass ein Zeitraum von zwei Jahren oft nicht genüge, wenn ein Einbürgerungsbewerber erst seine serbische Staatsangehörigkeit nachweisen und einen serbischen Pass besorgen müsse. Mehrjährige Verfahrenslaufzeiten begründen für sich allein schon die Unzumutbarkeit. Dass die Ordnung der personenstandsrechtlichen Angelegenheiten keine - abstrakt - unzumutbare Entlassungsbedingung bildet, setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, diese Entlassungsvoraussetzung unter zumutbaren Bedingungen in angemessener Zeit erfüllen zu können (vgl. BVerwG, a.a.O.).
41 
Für eine Unzumutbarkeit sprechen auch die Erkenntnisse mehrerer Bundesländer. Auf Anfrage des Berichterstatters teilte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport unter dem 13.12.2007 mit, am 26.6.2007 sei bei den hessischen Einbürgerungsbehörden angefragt worden, wie viele serbische Einbürgerungsbewerber mit albanischer Volkszugehörigkeit seit dem 26.7.2006 die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit erhalten hätten. Die Umfrage habe ergeben, dass in diesem Zeitraum keine Entlassungsbestätigungen eingegangen seien. Es seien lediglich zwei „Beschlüsse“ vorgelegt worden, die schon prima facie den Eindruck der Fälschung erweckt hätten. Auch Niedersachsen (Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.6.2005) und Nordrhein-Westfalen (vgl. die am 2.12.2005 erfolgte Ergänzung des Runderlasses des Innenministeriums vom 21.6.2005) gehen von einer Unzumutbarkeit aus.
42 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es dem Kläger wohl nicht möglich ist, sich persönlich um die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zu kümmern. Die Personenstandsregister aus dem Kosovo sind nach Serbien ausgelagert worden. Ohne serbischen Reisepass hat der Kläger aber keine Möglichkeit, sich persönlich nach Serbien zu begeben, um dort die erforderlichen Unterlagen zu besorgen (vgl. bereits Senatsurteil vom 15.11.2002 auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002, a.a.O.). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat, die für die Passausstellung zuständige kosovarische Behörde habe Unterlagen zur Verfügung gehabt, die dort als Nachweis seiner Identität ausgereicht hätten, ist nicht klar, um welche Dokumente es sich hierbei genau gehandelt hat; es bedeutet zudem nicht, dass auch serbische Behörden diese Unterlagen anerkennen würden.
43 
Auch ob der Kläger als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo Zugang zu Dienstleistungen der serbischen Auslandsvertretungen hat, ist äußerst fraglich. Verschiedene Auskünfte deuten darauf hin, dass dies nicht der Fall ist (Botschaftsbericht der Botschaft Belgrad vom 6.4. und vom 6.6.2005; BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration vom 10.3.2008). Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.3.2008 an das Verwaltungsgericht Münster nimmt derzeit keine diplomatische Vertretung in Deutschland die konsularischen Belange der kosovarischen Staatsangehörigen bis zur Eröffnung einer kosovarischen Vertretung wahr. Die Deutsche Botschaft Belgrad geht hierbei davon aus, dass es sich nicht um Einzelfälle, sondern um eine systematische kriminelle Kollusion zwischen den Auslandsvertretungen und „dubiosen“ serbischen Rechtsanwälten handelt. Dem hält indes die Beklagte entgegen, das serbische Generalkonsulat Stuttgart habe dem Innenministerium Baden-Württemberg unter dem 7.7.2008 mitgeteilt, dass nach der serbischen Verfassung das Kosovo Teil des Staatsgebiets sei und das Konsulat weiterhin allen seinen Staatsbürgern aus dem Kosovo für konsularisch-juristische Dienstleistungen wie z.B. für Entlassungen aus der serbischen Staatsangehörigkeit zur Verfügung stehe. Diese Angabe beruht allerdings nur auf wenigen Referenzfällen, von denen der Kläger unwidersprochen behauptet, aus den vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass es sich um Roma und nicht um albanische Volkszugehörige gehandelt habe. Die Beklagte hat zudem auch mitgeteilt, nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe hätten betroffene albanische Volkszugehörige überwiegend berichtet, dass sie im serbischen Generalkonsulat Stuttgart - soweit sie überhaupt vorgelassen worden seien - sehr unfreundlich behandelt worden seien; allerdings könne auch nicht gesagt werden, dass das Generalkonsulat seine konsularische Tätigkeit für albanische Volkszugehörige ganz eingestellt habe. Zu denken gibt im Zusammenhang mit der in Serbien weit verbreiteten Korruption auch, dass der Kläger seinem Vortrag zufolge auf seinen formlosen Entlassungsantrag hin vom Generalkonsulat Stuttgart aufgefordert worden ist, nur einen Teil der Gebühren per Banküberweisung und den überwiegenden Teil in bar zu begleichen.
44 
Dem Kläger kann es auch nicht abverlangt werden, die Besorgung der erforderlichen Unterlagen und das Entlassungsverfahren einem Bevollmächtigten zu übertragen. Einem Einbürgerungsbewerber ist es nicht zuzumuten, den Verlust seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nur mit Hilfe einer Bestechung herbeizuführen. Genau dies wäre mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aber der Fall, wenn der Kläger einen Vermittler beauftragen würde. Nach den Erkenntnissen der Deutschen Botschaft Belgrad (Fernschreiben vom 15.4.2005) beträgt die Fälschungsquote bei Bescheinigungen über die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit ca. 75%. Diese Zahl beruhe auf einer Überprüfung der im Rahmen konsularischer Amtshandlungen vorgelegter Dokumente im Zeitraum von April 2004 bis März 2005. In dieser - zum Teil wegen geringer Fallzahl nicht wissenschaftlich repräsentativen - Statistik seien authentische Urkunden unwahren Inhalts nicht erfasst. Die Verwendung ge- und verfälschter Urkunden sei im Rechts- und Behördenverkehr in Serbien alltäglich. Ethnische Albaner hätten wegen systematischer Diskriminierung de facto keine Möglichkeit, eine reguläre Entlassung zu erreichen. Sie wendeten sich daher an dubiose Vermittler, die ihnen gegen Entgelt eine unbürokratische Lösung in Aussicht stellten. Ob diese durch die Bestechung von Amtsträgern oder Integralfälschungen geschehe, hänge von der „Seriosität“ des Vermittlers ab. Bei den Vermittlern handle es sich teilweise um ehemalige Botschaftsbedienstete, die nunmehr als Rechtsanwalt tätig seien und wohl nach wie vor Verbindungen zu den Auslandsvertretungen unterhielten (Botschaftsbericht vom 21.4.2005). In einer Stellungnahme vom 3.3.2006 hat die Botschaft diese Einschätzung nochmals bestätigt.
45 
Dem halten die Beklagte und das Innenministerium Baden-Württemberg zu Unrecht ihre eigenen und bayerische Erkenntnisse entgegen, wonach kosovarische Volkszugehörige nach Auskunft des serbischen Generalkonsulats Stuttgart nach wie vor konsularisch betreut würden und viele Entlassungsverfahren durchgeführt worden seien. Die oben erwähnte hohe Fälschungsquote von 75 % zuzüglich der nicht gefälschten, aber inhaltlich unwahren Entlassungsbescheinigungen lässt es vielmehr als naheliegend erscheinen, dass diese vermeintlichen Entlassungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 28.11.2007 - AN 15 K 06.01148 -). Sollte der Verdacht der Deutschen Botschaft Belgrad zutreffen, dass auch serbische Amtsträger in „unsaubere“ Verfahren einbezogen sind, würde dies ohne Weiteres erklären, weshalb diese vorgelegte Entlassungsbescheinigungen als echt bezeichnen. Dass die einzelnen Antragsteller auf Anfrage nichts von Fälschungen oder Bestechungsgeldern erwähnen, kann ohne weiteres auf der Furcht beruhen, dass die entsprechenden Dokumente nicht anerkannt werden oder dass strafrechtliche Verfahren eingeleitet werden. Zum anderen deutet der Botschaftsbericht darauf hin, dass die jeweiligen Antragsteller durchaus gutgläubig sein können, also darauf vertrauen, dass die eingeschalteten Vermittler ihnen echte und inhaltlich wahre Dokumente besorgen. Soweit die Beklagte geltend macht, die Deutsche Botschaft sei selbst nicht mit Entlassungs- oder Einbürgerungsverfahren befasst, und mit dieser Begründung die Auskünfte der Botschaft relativieren möchte, ist darauf hinzuweisen, dass in dem Fernschreiben der Botschaft Belgrad vom 15.4.2005 ausgeführt wird, die Botschaft habe immerhin für den Zeitraum April 2004 bis März 2005 die im Rahmen diverser konsularischer Amtshandlungen vorgelegten Dokumente überprüft. Auch wenn es sich hierbei einerseits um keine repräsentative Untersuchung gehandelt haben mag, ist es andererseits naheliegend, dass es sich nicht nur um eine wenige Einzelfälle gehandelt haben wird. Schließlich stehen die Erkenntnisse der Botschaft mit den vorliegenden allgemeinen Erkenntnissen in Einklang. Allgemein sind in Serbien gefälschte oder inhaltlich unwahre Dokumente weit verbreitet. Das Auswärtige Amt führt hierzu in seinem Lagebericht zu Serbien vom 23.4.2007 aus: Die Praxis habe gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt seien, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspreche. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art seien gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten. In Einzelfällen seien selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten. Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts seien auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Besonders hoch sei die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter im Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden gekommen sei.
46 
Weiter führt auch die Nichtableistung der Wehrpflicht durch den Kläger zu einer unzumutbaren Entlassungsvoraussetzung (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 28.11.2007, a.a.O.). Bei den aus dem Kosovo stammenden serbischen Staatsangehörigen albanischer Volkszugehörigkeit ist nach den vorliegenden Erkenntnissen (Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.3.2005; Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 3.6.2005; Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg; AA, Lagebericht Serbien und Montenegro vom 23.9.2005) davon auszugehen, dass einerseits die Wehrpflicht zwar grundsätzlich - bis zum 60. Lebensjahr in Form einer Wehrdienstpflicht im Reservekontingent - besteht, aber andererseits mangels Einberufung nicht erfüllt werden kann. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Kläger nicht wehrpflichtig (gewesen) sein könnte. Gesundheitliche Einschränkungen oder sonstige Gründe für eine Ausnahme von der Wehrpflicht sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Er selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versichert, er sei „topfit“ und leide an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dass er nicht wehrpflichtig (gewesen) sein könnte, erscheint demzufolge als lebensfern und als bloße fernliegende theoretische Möglichkeit. Unter diesen Umständen ist vom Kläger die Durchführung eines förmlichen Entlassungsverfahrens zwecks Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Wehrpflicht nicht zu verlangen, zumal für ihn unabhängig davon, ob eine Wehrpflicht besteht oder durchgesetzt werden soll, de facto voraussichtlich keine Möglichkeit besteht, eine reguläre Entlassung zu erreichen. Die Einleitung eines Entlassungsverfahrens, dessen negatives Ende feststeht und bei dem nur unklar ist, warum es legal nicht zum Erfolg führen kann, ist eine unzumutbare Entlassungsvoraussetzung.
47 
Auch das Innenministerium Baden-Württemberg geht in seinen Vorläufigen Anwendungshinweisen vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt. Allerdings verlangt es zu Unrecht die vorherige Durchführung eines Entlassungsverfahrens. Ist wie hier von vornherein absehbar, dass dieses nicht zum Erfolg führen kann, wäre dies ein bloßer Formalismus, der den Betroffenen nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass für das Entlassungsverfahren einschließlich der Beschaffung der notwendigen Unterlagen schon regulär (also ohne etwaige Bestechungsgelder) ein vierstelliger Betrag aufzuwenden ist.
48 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere sind die grundsätzlichen Fragen, die sich in diesem Verfahren ursprünglich gestellt haben, mittlerweile durch die Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3.5.2007, a.a.O.) geklärt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Sept. 2008 - 13 S 1812/07 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn 1. das Recht des ausländische

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 29


(1) Optionspflichtig ist, wer 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,2. nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,3. eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der E

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2014 - 1 S 923/13

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1976 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo. Mit Bescheid vom 16.07.1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien und das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorlägen. Der Kläger ist im Besitz eines am 21.12.1995 ausgestellten Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention. Am 05.11.2001 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger beantragte unter dem 15.10.2002 seine Einbürgerung. Mit Schreiben vom 09.07.2003 fragte die Beklagte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, ob das Abschiebungshindernis nach § 51 AuslG weiter vorliege. Mit Schreiben vom 30.10.2003 teilte sie dem Kläger mit, nach Auskunft des Innenministeriums Baden-Württemberg müsse vor der Einbürgerung die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das eventuell eingeleitete Widerrufsverfahren abgewartet werden. Der Antrag auf Einbürgerung werde daher vorerst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 28.11.2003 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit, dass es ein Widerrufsverfahren eingeleitet habe.
Auf die am 06.02.2004 erhobene Untätigkeitsklage verpflichtete das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Beklagte mit Urteil vom 08.12.2004 - 1 K 353/04 -, den Kläger einzubürgern. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Kläger erfülle alle gesetzlichen Anforderungen an den Einbürgerungsanspruch nach § 85 Abs. 1 AuslG. Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AuslG sei abzusehen, wenn der Ausländer politisch Verfolgter i.S.v. § 51 AuslG sei. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt habe und dieser Bescheid bislang nicht widerrufen worden sei. Nur im Falle strafrechtlicher Ermittlungen sei das Einbürgerungsverfahren nach § 88 Abs. 3 AuslG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Eine entsprechende Regelung für das Verfahren nach § 73 AsylVfG gebe es nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 3 AuslG scheide aus.
Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Beklagten mit Beschluss vom 16.08.2005 - 12 S 505/05 - zugelassen. - Der Beschluss wurde der Beklagten am 05.09.2005 zugestellt.
Mit der am 29.09.2005 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe mit Bescheid vom 24.02.2005 die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) widerrufen. Der Kläger habe beim Verwaltungsgericht Sigmaringen dagegen Klage erhoben. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Frage, ob die Einbürgerungsbehörde das Einbürgerungsverfahren bereits ab Einleitung des Widerrufsverfahrens durch das Bundesamt aussetzen dürfe, nicht mehr an. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers beurteile sich nunmehr nach §§ 10 ff. StAG. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG komme es nunmehr darauf an, ob der Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitze. Eine inhaltliche Änderung der Regelung habe nach dem Willen des Gesetzgebers mit dieser Modifikation nicht verbunden werden sollen. Vielmehr habe die Vorschrift an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes angepasst werden sollen. Es komme nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage entscheidend darauf an, ob die Verfolgungssituation noch bestehe und demzufolge der Reiseausweis noch rechtmäßig besessen werde. Die Entscheidung über den Widerruf der asylrechtlichen Entscheidung durch das Bundesamt sei für das Einbürgerungsverfahren vorgreiflich, weshalb das Einbürgerungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen sei. Nach § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfalle bis zur Bestandskraft des Widerrufs die Verbindlichkeit der Asylentscheidung nach § 4 AsylVfG. Sei die asylrechtliche Entscheidung widerrufen oder zurückgenommen worden, könne nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG auch der Aufenthaltstitel widerrufen werden mit der Folge, dass der Betroffene ausreisepflichtig werde. Sofern keine besonderen Umstände vorlägen, die den weiteren Aufenthalt des Betroffenen in Deutschland nahe legten, sei regelmäßig vom Widerruf des Aufenthaltstitels auszugehen. Die Entscheidung über den Widerruf sei von der Ausländerbehörde unabhängig davon zu treffen, ob die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar sei. Komme es zum Widerruf des Aufenthaltstitels, entfalle die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes und somit eine wesentliche Einbürgerungsvoraussetzung selbst dann, wenn hiergegen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werde (vgl. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Demzufolge sei die Entscheidung über den asylrechtlichen Widerruf auch im Hinblick auf das Vorliegen der einbürgerungsrechtlichen Voraussetzungen vorgreiflich und erfordere die Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 StAG für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit dürften nicht vorliegen, da der Kläger seine Schulausbildung im wesentlichen im Heimatland absolviert habe. Bei § 12 Abs. 3 StAG und § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sei Voraussetzung, dass der Herkunftsstaat die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig mache. Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger bisher nicht nachgewiesen habe, dass er wehrpflichtig sei und dass deshalb die Entlassung verweigert werde. Könne der Kläger nicht durch eine Bescheinigung des Konsulats oder der serbischen Behörden nachweisen, dass die Entlassung von der Leistung des Wehrdienstes abhängig gemacht werde, so müsse er zumindest nachweisen, dass er sich um die Entlassung bemüht habe. Dauerten diese Entlassungsbemühungen mindestens zwei Jahre an, so seien weitere Bemühungen nicht mehr zumutbar und er könne unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. Dezember 2004 - 1 K 353/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 StAG lägen vor. Hilfsweise hätte die Beklagte den Kläger gemäß § 12 Abs. 3 StAG nach Ermessen einbürgern und entsprechende Erwägungen anstellen müssen. Insoweit beinhalte der Verpflichtungsantrag hilfsweise auch einen Antrag auf Neubescheidung. Als männlicher albanischer Volkszugehöriger, der der Wehrpflicht unterliege, werde er nach Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums de facto nicht von den serbisch-montenegrinischen Behörden ausgebürgert. Die Länder Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen hätten daher entschieden, dass Kosovo-Albaner - wie er - nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden müssten, sondern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden könnten. Auf den Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 03.06.2005 werde hingewiesen. Danach seien vier Gruppen von Einbürgerungsbewerbern aus Serbien und Montenegro einzubürgern, unter anderem jeder albanische Volkszugehörige und uneingeschränkt Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit. Die Erlasslage spiegele die tatsächliche Situation für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wider, die ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit beantragen wollten oder dies bereits unternommen hätten. Die Beklagte werde aufgefordert mitzuteilen, wie viele Fälle serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit ihr bekannt seien, die in den letzten drei Jahren aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen worden seien. In dem von der Beklagten angeführten Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2005 würden die Erklärungen des Bundesinnenministeriums und der Bericht der deutschen Botschaft vom 06.04.2005 nicht berücksichtigt. Im Staatsangehörigkeitsrecht sei eine gewisse Bundeseinheitlichkeit zu wahren. Der Verfassungsgrundsatz der Bundestreue enthalte unter anderem die Rechtspflicht der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten. Dieses Verfassungsprinzip sei beim Vollzug von Landesgesetzen durch das Land zu beachten, erst recht aber beim Vollzug eines Bundesgesetzes. Sein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit folge aus § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG. Nach den Erkenntnissen des Bundesinnenministeriums, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad und den obersten Einbürgerungsbehörden in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verweigerten die serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen bzw. Konsulate ethnisch-albanischen Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo (Kosovo-Albaner) ungeachtet der Rechtslage de facto die Gewährung konsularischer Dienstleistungen, so dass es ihnen nicht möglich sei, ihre Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit zu betreiben. Von einer regelmäßigen Verweigerung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG sei auszugehen, wenn bei einer statistischen Betrachtungsweise über einen nennenswerten Zeitraum im Ergebnis die Zahl abgelehnter Entlassungsanträge die der Entlassung deutlich übersteige. Solche statistischen Betrachtungen könne er nicht vornehmen. Er habe mit Schreiben vom 18.11.2005 an die Beklagte einen formlosen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an das Generalkonsulat übersandt. Der vorliegende Sachverhalt könne zumindest unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG subsumiert werden. Sei es zweifelsfrei absehbar, dass ein Entlassungsantrag erfolglos sein werde, da der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache, sei es dem Bewerber nicht abzuverlangen, das Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben. Kosovo-Albaner seien de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleitungen ausgeschlossen. Sie könnten ein Entlassungsverfahren somit zumindest derzeit niemals erfolgreich betreiben. Entsprechende Entlassungsbemühungen seien somit unzumutbar. Eine Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit könne nicht erfolgen, da nach dem Gesetz über die jugoslawische Staatsangehörigkeit die Ableistung des Wehrdienstes Voraussetzung für eine Entlassung sei. Er sei als männlicher Staatsangehöriger Serbiens und Montenegros im Hinblick auf sein Alter wehrdienstpflichtig. Als ethnischem Albaner sei ihm die Ableistung des Wehrdienstes in der Armee seines festgestellten Verfolgerstaates nicht zuzumuten. Die Ableistung des Wehrdienstes könne, auch wenn sie in § 12 Abs. 3 StAG spezialgesetzlich geregelt sei, im Einzelfall eine unzumutbare Bedingung i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG sein. Das Einbürgerungsbegehren stütze sich ergänzend auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG. Die Vorschrift stelle auf den Besitz des Reiseausweises ab. Dieser sei gemäß §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG erst nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abzugeben. Am Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ändere auch § 73 Abs. 2 a Abs. 4 AsylVfG nichts, der entgegen der Regelung im Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag abstelle. Hilfsweise werde der Antrag auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG gestützt. § 12 Abs. 1 StAG beinhalte in S. 2 keine abschließende Aufzählung. Für die Auslegung der Vorschrift sei nämlich Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (EuStAGÜbk) zu beachten. Zwar sei das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getreten, das Zustimmungsgesetz datiere allerdings bereits vom 04.02.2002, sei also bei der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 bereits beschlossen gewesen. Das deutsche Recht müsse sich daher zumindest für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe an diesem Übereinkommen messen lassen, zumal dieses auf Europaratsebene beratene Übereinkommen neben den bestehenden völkerrechtlichen Verträgen auch die Rechtsprechung des IGH, EuGH und EGMR habe zusammenfassen sollen und somit ein Teil des Völkerrechts bilde, der nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts sei. Die in Art. 16 EuStAGÜbk enthaltene Formulierung sei weitergehend als die in § 12 Abs. 1 S. 1 StAG und lasse eine abschließende Aufzählung einzelner Fallgruppen nicht zu. Da die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtliche Vorbehalte zu Art. 16 EuStAGÜbk nicht erklärt habe, sei nunmehr § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als Generalklausel zu verstehen. Danach sei der Einbürgerungsanspruch auch dann gegeben, wenn die Aufgabe der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unzumutbar sei, weil er de facto von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen Serbien-Montenegros ausgeschlossen sei.
11 
Dem Senat liegen die einschlägige Akte der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (1 K 353/04) vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
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Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
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Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Gründe

 
12 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht in der mündlichen Verhandlung vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist sie in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (1.). Allerdings hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erstmals) über den Antrag des Klägers auf Ermessenseinbürgerung zu entscheiden (2.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher entsprechend abzuändern, und der Klage war (zum Teil) stattzugeben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
14 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) entscheidungsreif, da nach Erlass des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.02.2005 kein zureichender Grund (mehr) besteht, mit der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag weiter abzuwarten (im Einzelnen s.u. zu 1.1.).
15 
1.) Maßgeblich für die Frage, ob der Kläger einzubürgern ist, ist die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einbürgerungsanspruch ist daher § 10 StAG i.d.F. des am 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950).
16 
Der Kläger erfüllt mit Ausnahme der Voraussetzung der Aufgabe oder des Verlustes der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG) alle Voraussetzungen des gesetzlichen Einbürgerungsanspruchs des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG. Zwar wurde er in der Vergangenheit mehrfach wegen Straftaten zu Geldstrafen verurteilt, was grundsätzlich den Einbürgerungsanspruch ausschließt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StAG); die Verurteilungen bleiben aber nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG außer Betracht, weil mit keiner von ihnen eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verhängt wurde. Eine Zusammenrechnung mehrerer Geldstrafen ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.1997 - 1 B 217.96 -, InfAuslR 1997, 315 = NVwZ-RR 1997, 737; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 12 a RdNr. 2; Berlit in GK-StAR, Stand November 2000, IV-3 § 88 RdNr. 21).
17 
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann nicht gemäß § 12 Abs. 1 S.1 StAG deshalb abgesehen werden, weil der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Der Kläger kann sich auf keine der in § 12 Abs.1 S. 2 StAG genannten Fallgruppen, in denen von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abzusehen ist, berufen.
18 
1.1.) Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht vor. Danach ist die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit vorzunehmen, wenn der Ausländer einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention - oder eine nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 AufenthG erteilte Niederlassungserlaubnis besitzt. Damit wird - anders als in § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG - nicht auf den Status eines politisch Verfolgten oder Flüchtlings abgestellt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Modifikation die Regelung an die Systematik des Aufenthaltsgesetzes anpassen (BT-Drs. 15/420, S. 116). Damit scheidet trotz Flüchtlingseigenschaft eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit aus, wenn der Ausländer wegen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, etwa weil er sich nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, nicht im Besitz eines Reiseausweises ist.
19 
Dass der Gesetzgeber nunmehr an den Besitz des durch den Flüchtlingsstatus erlangten Ausweises anknüpft, bedeutet allerdings nicht, dass die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Besitzes einbürgerungsrechtlich unbeachtlich wäre; so kann sich derjenige nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG berufen, der entgegen seiner aus §§ 73 Abs. 6 i.V.m. 72 Abs. 2 AsylVfG folgenden Verpflichtung den Reiseausweis nicht unverzüglich bei der Ausländerbehörde abgegeben hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 B 04.392 -juris).
20 
Im vorliegenden Fall „besitzt“ der Kläger zwar noch seinen Reiseausweis nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention; gleichwohl kann im vorliegenden Fall nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs.1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden. Unabhängig von der Problematik der Rechtmäßigkeit des Besitzes (vgl. dazu §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG und die allgemeine Regelung des § 52 S. 1 VwVfG) ist jedenfalls für das Einbürgerungsverfahren davon auszugehen, dass der Begünstigte sich in der Zeit vor der endgültigen gerichtlichen Klärung der Widerrufsproblematik nicht auf den Besitz des Reiseausweises berufen kann. Würde man allein den Besitz des Reiseausweises für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG genügen lassen, obwohl die Flüchtlingseigenschaft bereits widerrufen bzw. zurückgenommen ist, würde § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung leer laufen. Diese Vorschrift ordnet an, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag entfällt. Zweck der Regelung ist es, in Einbürgerungsverfahren den Statusberechtigten so zu stellen, als wäre der Statusbescheid nicht ergangen (vgl. Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 73 RdNr. 209). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Ausländer im Einbürgerungsverfahren sich nach wie vor mit dem Vortrag, er besitze noch den Reiseausweis, im Ergebnis auf den Fortbestand der Flüchtlingseigenschaft berufen könnte.
21 
Hieraus ergibt sich auch, dass der Senat das Verfahren nicht nach § 94 VwGO bis zum Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, in dem der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge begehrt, auszusetzen hat. Bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufsbescheides ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass der Einbürgerungsbewerber den Rechtsvorteil des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG nicht geltend machen kann. Ergeht im Widerrufsverfahren eine für den Einbürgerungsbewerber negative Gerichtsentscheidung, so folgt hieraus, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG ohnehin nicht gegeben ist; in diesem Fall setzt auch die Rückgabeverpflichtung des § 73 Abs. 6 i.V.m. § 72 Abs. 2 AsylVfG ein. Wird der gegen den Widerrufsbescheid erhobenen Klage dagegen rechtskräftig stattgegeben, hat dies nicht zur Folge, dass damit die Rechtswirkung des § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG rückwirkend wieder beseitigt werden würde (a.A. Funke-Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, II-§ 4 RdNr. 19). Aus dem Gesetzeswortlaut („entfällt“) ergibt sich vielmehr, dass für die Zeit bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag endgültig wegfallen soll. Hätte der Gesetzgeber anderes regeln wollen, so hätte es nahe gelegen zu formulieren, dass die Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides als nicht verbindlich gilt oder vorläufig nicht verbindlich ist. Auch wurde keine § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechende Regelung getroffen. Danach tritt im Falle des Erfolgs eines Widerspruchs oder einer Klage, die unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen, eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes nicht ein. Auch hat der Gesetzgeber nicht - wie in § 12 a Abs. 3 StAG im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat - angeordnet, dass das Einbürgerungsverfahren bis zur Bestandskraft des Widerrufs- oder Rücknahmebescheides auszusetzen ist.
22 
1.2.) Von der Einhaltung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG abgesehen werden. Danach ist eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich, wenn der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat. Der Entlassungsantrag muss unwiderruflich sein und denjenigen Voraussetzungen entsprechen, die im Recht des Heimatstaates für die Entlassung zwingend vorgeschrieben sind (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 12). Er hat vollständig und formgerecht zu sein, auch wenn § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG darauf im Gegensatz zu Nr. 3 nicht abhebt (vgl. Berlit, aaO, § 87 RdNr. 43 ff.). Diesen Anforderungen entspricht der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 18.11.2005 an die Beklagte übersandte Entlassungsantrag nicht. Ihm waren keinerlei Unterlagen beigefügt, obwohl nach dem dem Senat vom Innenministerium Baden-Württemberg übersandten Informationsblatt des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Stuttgart ein Auszug aus dem Geburtsregister, ein Auszug aus dem Heiratsregister, falls der Antragsteller verheiratet ist, eine Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro, die nicht älter als sechs Monate ist, eine Einbürgerungszusicherung, die mindestens noch ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist, sowie ein Pass vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus muss der Antrag (im Informationsblatt im einzelnen benannte) Angaben enthalten. Auch daran fehlt es hier.
23 
Darüber hinaus liegt eine regelmäßige Verweigerung der Entlassung durch den ausländischen Staat erst dann vor, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19; Nr. 87.1.2.2 StAR-VwV). Die regelmäßige Verweigerung der Entlassung allein hinsichtlich bestimmter Personengruppen bzw. besonderer Kategorien von Staatsangehörigen genügt nicht (vgl. Hailbronner/Renner aaO, § 12 StAG RdNr. 11). Dass - wie die Botschaft Belgrad in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 an das Auswärtige Amt (Gz.: RK 512.00; Ber. Nr.: 209/05) ausführt - ethnisch albanische Personen serbisch-montenegrinischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo von der Gewährung konsularischer Dienstleistungen seitens serbisch-montenegrinischer Auslandsvertretungen de facto ausgeschlossen sind, rechtfertigt die Annahme einer regelmäßigen Verweigerung der Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit i.S.v. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG nicht, da die Feststellung der Praxis der serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen weder Angehörige anderer Volksgruppen aus dem Kosovo noch serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem übrigen Teil Serbiens oder aus Montenegro betrifft. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Feststellungen der Botschaft hinsichtlich aller serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland zutreffen. Insofern wird in dem Botschaftsbericht nicht differenziert. Was z.B. das Generalkonsulat in Stuttgart angeht, führt das Innenministerium Baden-Württemberg in dem Protokoll vom 15.11.2004 über ein mit dem Generalkonsulat am 09.11.2004 geführtes Gespräch aus, es treffe nicht zu, dass Anträge kosovo-albanischer Antragsteller oder sonstiger Minderheiten nicht entgegengenommen würden. Weitere Erkenntnisse über die Behandlung von Entlassungsanträgen von aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen Serbien und Montenegros albanischer Volkszugehörigkeit liegen dem Senat nicht vor.
24 
1.3.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG wird auch dann abgesehen, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG). Danach stehen drei Fallgruppen der vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenen Nichtentlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit selbständig nebeneinander. Die erste Fallgestaltung (Versagung der Entlassung) setzt grundsätzlich eine einen vollständigen und formgerechten (vgl. Berlit aaO § 87 RdNr. 76) Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Darüber hinaus liegt nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.11.2002 - 13 S 810/02 -, DVBl. 2003, 469 = InfAuslR 2003, 160; vgl. auch Nr. 87.1.2.3.1 StAR-VwV) eine „Versagung“ der Entlassung auch dann vor, wenn die Stellung eines Antrags auf Entlassung trotz mehrerer ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und trotz amtlicher Begleitung, soweit sie sinnvoll und durchführbar ist, über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten hinweg nicht ermöglicht wird; dies gilt bei mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufen. Der Kläger hat bislang weder einen den Anforderungen des Generalkonsulats Stuttgart entsprechenden Entlassungsantrag gestellt - nach dem Informationsblatt des Generalkonsulats ist der Antrag beim Konsulat persönlich zu stellen - noch sich ernsthaft und nachhaltig, allerdings erfolglos um eine Antragstellung bemüht. Auch die dritte Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Nichtbescheidung eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrages in angemessener Zeit) ist daher nicht erfüllt.
25 
Der Kläger kann sich auch nicht auf die zweite Fallgestaltung des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG (Koppelung der Entlassung an unzumutbare Bedingungen) berufen. Sie scheidet derzeit aus, weil es (noch) an der entsprechenden Einleitung eines Entlassungsverfahrens fehlt.
26 
Berlit (aaO, § 87 RdNr. 77) vertritt hierzu die Auffassung, bei der zweiten Fallgruppe sei ungeachtet der systematischen Stellung zwischen zwei Fallgruppen mit vorausgesetztem Entlassungsantrag ein solcher u.U. nicht erforderlich (a.A. wohl BayVGH, Urteile vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225, 5 B 04.389 und 5 B 04.392 -). Es sei auch die Fallkonstellation umfasst, in der von vornherein klar sei, dass die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit generell und unabhängig von einem Entlassungsantrag zumindest für Angehörige bestimmter Personenkreise von unzumutbaren - sachlichen oder verfahrensmäßigen - Bedingungen abhängig gemacht werde, ein Entlassungsantrag könne dann wegen erkennbarer Erfolglosigkeit nicht abverlangt werden. Nach dieser Auffassung kommt hier das Vorliegen der Voraussetzungen der zweiten Fallgruppe in Betracht, weil die serbisch-montenegrinischen Behörden - wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in dem vom Kläger-Vertreter vorgelegten Schreiben vom 03.06.2005 ausführt - die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit „durchweg“ an der Forderung nach Erfüllung der Wehrpflicht scheitern lassen (vgl. auch das Schreiben des Generalkonsulats Stuttgart vom 17.10.2005 an das Innenministerium Baden-Württemberg, wonach die Ableistung des Wehrdienstes nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von Serbien und Montenegro Voraussetzung für die Entlassung ist), in der Praxis aber wehrpflichtige albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo seit Jahren nicht zum Wehrdienst eingezogen werden (vgl. Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro - ohne Kosovo - vom 23.09.2005). Wohl aus diesem Grund geht das Innenministerium Baden-Württemberg vom Vorliegen einer unzumutbaren Bedingung aus, wenn die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig gemacht bzw. aus diesem Grund abgelehnt wird, sofern es sich um einen aus dem Kosovo stammenden Einbürgerungsbewerber albanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. Erlass vom 10.03.2005 - Az.: 5 - 1015/ Serbien-Montenegro -, Nr. 6). Nach diesem Erlass ist daher - wohl anders als nach dem oben genannten Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport - die Kopplung der Entlassung an die Ableistung des Wehrdienstes bzw. die Ablehnung der Entlassung wegen der fehlenden Ableistung des Wehrdienstes im Einzelfall erforderlich, was wiederum die Durchführung eines Entlassungsverfahrens voraussetzt.
27 
Auch nach Auffassung des Senats kann hier für die zu prüfende Fallgruppe (unzumutbare Bedingung) auf das Erfordernis der Stellung eines ordnungsgemäßen Entlassungsantrages bzw. zumindest der Beantragung der dafür notwendigen Unterlagen nicht verzichtet werden. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG betrifft - in allen drei Fallgruppen - grundsätzlich Fälle, in denen ein Entlassungsantrag gestellt wird, das Entlassungsverfahren aber im Einzelfall scheitert (vgl. BT-Drs. 14/533, S. 19), während die Nr. 2 sich auf die Fälle genereller Verweigerung bezieht. Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Ob Serbien und Montenegro die Entlassung des Klägers aus der Staatsangehörigkeit von der Ableistung des Wehrdienstes abhängig machen wird, muss sich im Entlassungsverfahren herausstellen. Denn es kann mangels eines Nachweises für die Wehrpflicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass er gar nicht der Wehrpflicht unterliegt, etwa weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdienstfähig ist - wenn dies hier auch unwahrscheinlich sein mag - oder weil er aus anderen Gründen von der Wehrpflicht freigestellt ist. Die Erfüllung des Entlassungserfordernisses „Ableistung des Wehrdienstes“ kann nur dann unzumutbar sein, wenn es tatsächlich der Entlassung entgegensteht (vgl. Berlit, aaO § 87 RdNr. 159). Das Bestehen der Wehrpflicht kann, jedenfalls solange kein Nachweis über die Wehrpflicht vorliegt, nur im Entlassungsverfahren durch den ausländischen Staat zuverlässig festgestellt werden. Es obliegt daher dem Einbürgerungsbewerber, sich zunächst um die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit zu bemühen, damit diese Prüfung durchgeführt werden kann.
28 
Die Einleitung des Entlassungsverfahrens ist dem Kläger auch zumutbar. Dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht im Besitz eines gültigen Passes von Serbien und Montenegro ist, steht dem nicht entgegen. Zwar wird - wie sich aus dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 10.03.2003 sowie aus dem oben genannten Protokoll vom 15.11.2004 ergibt - ohne einen gültigen Pass vom Generalkonsulat Stuttgart ein Entlassungsverfahren nicht eingeleitet, andererseits wird dem Kläger ein Pass nur dann ausgestellt, wenn er durch eine behördliche Bescheinigung nachweist, dass die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erloschen ist. Auch kann ihm wohl eine Rücknahme seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes bzw. ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft nicht zugemutet werden (vgl. Hailbronner/Renner, aaO § 12 RdNr. 17; Berlit, aaO § 87 RdNr. 128). Im derzeitigen Stadium des Verfahrens steht jedoch der Verzicht auf die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings durch den Kläger noch gar nicht im Raum, da nach dem vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgelegten Merkblatt des Generalkonsulats Stuttgart u.a. Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses ist, dass ein Staatsangehörigkeitsnachweis vom Kläger beschafft wird. Erst wenn dieser vorliegt - das Innenministerium spricht im Protokoll vom 15.11.2004 von längeren, unter Umständen mehrjährigen Verfahrenszeiten - kann ein Reisepass beantragt werden. Möglicherweise ist das Schicksal des Widerrufsbescheids des Bundesamtes bis dahin geklärt. Es ist also keineswegs zwangsläufig, dass die Ausstellung eines Reisepasses von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht werden würde.
29 
Festzuhalten ist, dass die Entlassungsvoraussetzungen von Serbien und Montenegro, insbesondere die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises, als solche nicht von vornherein unzumutbar sind. Dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber auffordern, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen, stellt grundsätzlich keine unzumutbare Bedingung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Sollte sich aber herausstellen, dass dem Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die Beibringung der erforderlichen Unterlagen in absehbarer Zeit nicht möglich ist, kommt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Fallgestaltung StAG allerdings ernsthaft in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2002, aaO). Zum jetzigen Zeitpunkt kann davon aber noch nicht ausgegangen werden, da der Kläger bislang keine Bemühungen zur Beschaffung der für die Entlassung aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Dokumente unternommen hat.
30 
1.4.) Der Kläger kann auch nicht abweichend von den Voraussetzungen der in § 12 Abs. 1 S. 2 StAG genannten Fälle auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit eingebürgert werden. Nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind die in S. 2 genannten Tatbestände abschließend und nicht nur Beispielsfälle (vgl. OVG Münster, Urteil vom 16.09.1997 - 25 A 1816/96 -, InfAuslR 1998, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98; Hailbronner/Renner, aaO § 12 StAG RdNr. 4 ff.; Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Auflage, § 87 AuslG RdNr. 2; Göbel-Zimmermann, Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - Erfahrungen und Reformvorschläge, ZAR 2003, 65, 70; Nr. 87.1.1 StAR-VwV). Selbst wenn aber § 12 Abs. 1 S. 1 StAG als (Auffang-)Generalklausel zu verstehen sein sollte, kommt deren Anwendung nur in Betracht, soweit keine der in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 6 StAG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Soweit - wie hier - die geltend gemachten Gründe für eine Hinnahme der Mehrstaatigkeit diesen Fallgruppen zuzuordnen sind, deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen, kommt ein Rückgriff auf § 12 Abs. 1 S. 1 StAG nicht in Betracht (ebenso wohl Berlit, aaO, § 87 Rdnr. 27). Etwas anderes folgt hier auch nicht aus Art. 16 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit vom 06.11.1997 (abgedruckt bei Hailbronner/Renner, aaO, Teil III Anhang A, II.8.). Danach darf ein Vertragsstaat den Erwerb oder die Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit nicht von der Aufgabe und dem Verlust einer anderen Staatsangehörigkeit abhängig machen, wenn die Aufgabe oder der Verlust unmöglich oder unzumutbar ist. Dass eine Entlassung des Klägers aus der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, steht derzeit gerade nicht fest.
31 
1.5.) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 StAG abgesehen werden. Der am ...1976 geborene Kläger ist im Juli 1993, mithin im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat daher nicht den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten.
32 
2.) Eine Ermessenseinbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG ist allerdings rechtlich nicht ausgeschlossen. Eine Entscheidung darüber hat die Beklagte bislang nicht getroffen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG liegen unstreitig vor. Die Einbürgerung des Klägers steht demnach im gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (§ 114 S. 1 VwGO) der Beklagten. Die Einbürgerung nach § 8 StAG ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit ausgeschlossen. Der Grundsatz ist nicht auf der Tatbestandsseite der Vorschrift zu beachten. Er findet vielmehr (nur) im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung und kann mithin „überwunden“ werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.11.2004 - 5 ZB 04.916 - juris). Auch nach Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3 StAR-VwV sowie den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums (Nrn. 8.1.2.6 und 8.1.2.6.3) ist der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit bei der Ermessensausübung zu beachten. Ausnahmen von diesem Einbürgerungshindernis werden dort nur beispielhaft aufgeführt.
33 
Allerdings kann der Kläger nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerung nach § 8 StAG beanspruchen. Zwar erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich auch im Rahmen eines auf § 8 StAG gestützten Einbürgerungsbegehrens die Frage einer durch eine Folgenbeseitigungslast ausgelösten Ermessensverdichtung stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996, aaO; BayVGH, Urteil vom 17.02.2005 - 5 BV 04.1225 -). Dies würde aber voraussetzen, dass sich eine rechtswidrige Untätigkeit der Beklagten feststellen ließe, die aufgrund des späteren Erlasses des Widerrufsbescheids gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG zum (zumindest vorübergehenden) Untergang des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG geführt hat (vgl. zur Folgenbeseitigungslast im Ausländerrecht aufgrund Untätigkeit der Behörde: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2005 - 13 S 1547/05 - sowie Beschlüsse vom 28.07.1998 - 13 S 1588/97 -, InfAuslR 1999, 27 = DVBl. 1999, 176 und vom 27.09.1993 - 13 S 547/93 -).
34 
Eine solche rechtswidrige Untätigkeit lag hier aber nicht vor. Die nach § 9 VwVfG zu zweckmäßiger Durchführung des Verfahrens verpflichtete Beklagte hat zu Recht zunächst mit Schreiben vom 09.07.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angefragt, ob die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nach wie vor Bestand habe. Denn die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft war Voraussetzung für die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG.
35 
Die Beklagte war auch berechtigt, nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 28.11.2003 mitgeteilt hatte, gegen den Kläger sei ein Widerrufs-/Rücknahmeverfahren eingeleitet worden, den rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens - bzw. nach der ab 01.01.2005 geltenden Rechtslage den Erlass des Widerrufsbescheids - abzuwarten. Zwar lag, solange noch kein Widerrufsbescheid ergangen war, eine nach § 4 AsylVfG für die Beklagte verbindliche Entscheidung über die Flüchtlingseigenschaft vor. Die Beklagte war daher nicht berechtigt gewesen, davon abweichend die Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener Beurteilung zu verneinen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG bzw. des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG trotz Einleitung des Widerrufsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 4 AsylVfG) einzubürgern und vor der veränderten Sachlage sozusagen die Augen zu verschließen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.07.2004 - 12 TG 1820/04 -, NVwZ-RR 2005, 139; VG Hannover, Urteil vom 25.06.2001 - 10 A 5544/00 -, NVwZ 2002 -Beilage, S. 63; a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 09.02.2004 - 5 ZB 03.2842 - juris, und vom 14.10.2003 - 5 C 03.2024 -, BayVBl 2004, 182, wonach erst der Erlass des Widerrufsbescheids den Zeitpunkt markierte, ab dem Zweifel über die tatsächlichen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorlagen; a.A. auch VG Ansbach, Urteil vom 17.10.2001 - 15 K 01.01081 -, NVwZ-RR 2002, 604). Als statusveränderndem Verwaltungsakt mit weit reichenden Folgen kommt der Einbürgerung erhebliche rechtliche Bedeutung und Dauerwirkung zu. Aufgrund des in Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG normierten Verbots, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen, ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch Widerruf, also die nachträgliche Aufhebung einer rechtmäßig vollzogenen Einbürgerung nach § 49 VwVfG nicht zulässig (vgl. Hailbronner, aaO § 17 StAG RdNr. 15; Marx in GK-StAR, Stand 2000 - IV - 2 § 17 RdNr. 25). Erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, weil der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG bzw. im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, kann die Einbürgerung daher nicht widerrufen werden, wenn später die Flüchtlingseigenschaft durch Rücknahme oder Widerruf des anerkennenden Bescheides nach § 73 AsylVfG entfällt. Von daher hat die Beklagte ein berechtigtes Anliegen verfolgt, durch vorläufiges Abwarten mit der Entscheidung dafür Sorge zu tragen, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen möglichst dauerhaft erfüllt sind und nicht - möglicherweise kurz nach erfolgter Einbürgerung - wieder wegfallen (vgl. VG Hannover, aaO). Berücksichtigt werden können in diesem Zusammenhang konkrete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Flüchtlingsstatus in absehbarer Zeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2000 - 13 S 2740/99 -, VBlBW 2001, 30 = InfAuslR 2001, 98; BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305). Solche Anhaltspunkte lagen hier im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über die Einleitung des Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahrens und die Änderung der politischen Verhältnisse in Serbien und Montenegro vor. Kosovo-Albaner sind nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 - juris) auf dem gesamten serbischen Staatsgebiet hinreichend sicher vor politischer Verfolgung. Unter diesen Umständen ist die von der Beklagten im Rahmen des Ermessens bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidung, den Ausgang des Widerrufsverfahrens abzuwarten, in dem über die für das Einbürgerungsverfahren nach § 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AuslG vorgreifliche Frage der politischen Verfolgung zu entscheiden war, bzw. den für das Einbürgerungsverfahren nach § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG n.F. maßgeblichen Erlass des Widerrufsbescheids abzuwarten, nicht zu beanstanden (vgl. Knack, VwVfG 8. Aufl., § 9 RdNr. 23; Obermayer VwVfG, 3. Aufl., § 9 RdNr. 61; Kopp, VwVfG 6. Aufl., 1996, Vorbemerkung § 9 RdNr. 19).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
Rechtsmittelbelehrung
39 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
40 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
41 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
42 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
43 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
44 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
45 
Beschluss
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 42.1) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
47 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1.
das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2.
der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3.
der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4.
der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5.
dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6.
der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.

(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(1) Optionspflichtig ist, wer

1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres

1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.

(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.