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| Auf Grund der nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfolgten Zurückverweisung der Sache ist der Senat gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Der Sache ist die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts zu Grunde zu legen. Dies gilt unabhängig davon, ob die rechtliche Beurteilung der Sache in dem zurückverweisenden Urteil zutrifft oder nicht (Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 144 RdNr. 117). |
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| Das Urteil des erkennenden Senats vom 25.10.2006 wurde durch die Revisionsentscheidung nur insoweit aufgehoben, als die von der Klägerinnen beantragte Feststellung den Zeitraum ab dem 28.05.2005 erfasst. Bezug genommen ist damit auf das Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407); nach deren Art. 2 trat die am 27.05.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderungsverordnung – von einigen Ausnahmen abgesehen – am Tag nach der Verkündung in Kraft. In der hier zu entscheidenden Streitsache beruht der „Stichtag“ 28.05.2005 auf einer entsprechenden Verfahrenshandlung der Klägerinnen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.2007 hatten sie in der mündlichen Verhandlung des Revisionsverfahrens mit einem „klargestellten Antrag“ erklärt, „dass die im Revisionsverfahren begehrte Feststellung ausschließlich den Zeitraum nach Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, somit ab dem 28. Mai 2005 betreffe“ (BVerwG, aaO., Tz. 16). |
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| Damit steht fest, dass das Urteil des Senats vom 25.10.2006 im Übrigen rechtskräftig geworden ist. Die Berufungsinstanz wird, wenn im Revisionsverfahren eine Entscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ergeht, in dem Umfang erneut eröffnet, in dem die Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt ist; der nicht zurückverwiesene Teil des ursprünglichen Streitstoffs wird hingegen mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig (Eichberger, aaO., § 144 RdNr. 111). |
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| Eine Aufhebung der Beiladung, wie von den Klägerinnen begehrt, kommt auch im jetzigen Stadium des Verfahrens nicht in Betracht. Der Senat sieht sich nicht veranlasst, von seiner früher in diesem Verfahren geäußerten Rechtsauffassung abzurücken (vgl. auch zu dem damaligen Parallelverfahren VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2006 – 10 S 1557/05 – VBlBW 2007, 191, 192). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit nichts beanstandet (kritisch Weidemann, NVwZ 2007, 1268, 1269). Im Gegenteil, die Revisionsentscheidung bestätigt ausdrücklich, dass die Beiladung nach § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist; von einer „greifbar gesetzwidrigen“ Beiladung, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, könne nicht ausgegangen werden (BVerwG, aaO., Tz. 15). |
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| In der Sache muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben, da die Klage unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 VerpackV nicht gegen Vorgaben des EG-Rechts verstößt. Das gilt sowohl für das „Ob“ dieser Rechtspflichten (1.) als auch für das „Wie“ (2.), und zwar sowohl bezüglich möglicher Beeinträchtigungen durch die hier allein noch relevante Systemumstellung (a) als auch hinsichtlich der behaupteten Diskriminierung der Klägerinnen durch § 8 VerpackV (b). Soweit das Urteil des Senats vom 25.10.2006 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben I.), bedarf dies keiner inhaltlichen Begründung mehr. Soweit die Streitsache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an den Senat zurückverwiesen worden ist, besteht die revisionsrichterliche Bindung (§ 144 Abs. 6 VwGO), dass das anhängig gebliebene Feststellungsbegehren nur noch den Zeitraum ab dem 28.05.2005 erfasst. |
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| 1. Die Gemeinschaftsrechtskonformität der Pfanderhebungs- und Rücknahmepflicht für Einweggetränkeverpackungen nach der Verpackungsverordnung ist dem Grunde nach, d. h. bezüglich des „Ob“, geklärt. Dagegen vermögen auch die neuerlichen Angriffe der Klägerinnen nichts auszurichten. Im Kern geht es den Klägerinnen unverändert nicht nur um die Bekämpfung der Art und Weise der Systemumstellung, sondern um diese Umstellung als solche, d. h. ihre Aussetzung bzw. Rückgängigmachung. Dies haben die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2007 (RdNr. 9 ff.) nochmals deutlich gemacht und im Schriftsatz vom 12.03.2008 (RdNr. 5) zur Frage der „fortwirkenden“ Normenkollision im Zeitpunkt der Umstellung vom DSD-System auf ein Pfand-/Rücknahmesystem erklärt, maßgeblich sei die Kollision der aktuellen Pfandpflicht gemäß § 8 VerpackV mit dem EG-Recht in seiner Auslegung durch den EuGH; genauer gesagt gehe es um das Verbot, sich von der Pfand- und Rücknahmepflicht durch Teilnahme an einem Dualen System zu befreien. In einem zentralen Punkt wenden sich die Klägerinnen demnach, wie das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, „gegen die Rechtswirksamkeit der Verpackungsverordnung“ (BVerwG, aaO., Tz. 31). |
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| In seinem Urteil vom 14.12.2004 (Rs. C-309/02, Slg. 2004, I-11763 = DVBl 2005, 171 = NVwZ 2005, 190 = EuZW 2005, 81) hat der EuGH „das deutsche Zwangspfand für Einweggetränkeverpackungen als prinzipiell europarechtskonform anerkannt“ (so in seiner Urteilsanmerkung K. Fischer, EuZW 2005, 85, 86). Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 5 RL 94/62/EG (EuGH, aaO., Tz. 34). §§ 8, 9 Abs. 2 VerpackV a. F. verstießen nach Auffassung des EuGH auch nicht gegen die Zielsetzungen der EG-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Deshalb verwehre es Art. 1 Abs. 2 RL 94/62/EG den EG-Mitgliedstaaten nicht, Maßnahmen einzuführen, mit denen die Systeme zur Wiederverwendung von Verpackungen gefördert werden sollen (EuGH, aaO., Leitsatz 1 und Tz. 37). |
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| Für § 8 VerpackV i. d. F. der Dritten Änderungsverordnung vom 24.05.2005 (BGBl I S. 1407) gilt nichts anderes. Dem Grunde nach hat die Änderungsverordnung keine Systemveränderung bewirkt. Darauf weisen auch die Klägerinnen ausdrücklich hin (Schriftsatz vom 10.12.2007 RdNr. 12). Für die Erfrischungsgetränke der Klägerinnen, um deren Verpackung es hier geht, trat gar keine Änderung ein. Zum „Ob“ der Pfandpflicht bleibt es demnach bei den Erkenntnissen des EuGH, der die Gemeinschaftsrechtskonformität festgestellt hat. |
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| 2. Zum „Wie“ der Einführung von Rücknahme- und Sammelsystemen für Verpackungsabfälle normiert Art. 7 Abs. 1 RL 94/62/EG Vorgaben für die EG-Mitgliedstaaten. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen bzw. Verpackungsabfällen und die Wiederverwendung oder Verwertung der gesammelten Verpackungen bzw. Verpackungsabfälle; alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden müssen sich an diesen Systemen beteiligen können; sie müssen – ohne Benachteiligung – auch für Importprodukte gelten und so beschaffen sein, dass gemäß dem EG-Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen. |
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| Aus diesen Vorgaben des sekundären Gemeinschaftsrechts hat der EuGH bestimmte Anforderungen an die Systemumstellung (d. h. Einführung eines Mehrwegsystems für Verpackungen) abgeleitet: Das neue System muss zur Verwirklichung der Ziele der RL 94/62/EG geeignet sein, insbesondere muss im Interesse der Verbraucher bei Einführung eines Pfand- und Rücknahmesystems eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen bestehen (EuGH, aaO., Tz. 46); sodann muss der Übergang zum neuen System ohne Bruch erfolgen und ohne dass die Möglichkeit für die Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige gefährdet wird, sich tatsächlich an dem neuen System ab dessen Inkrafttreten zu beteiligen (EuGH, aaO., Tz. 48 und 80); schließlich ist anlässlich der Systemumstellung sicherzustellen, dass den betroffenen Herstellern und Vertreibern zur Anpassung ihrer Produktionsmethoden und ihrer Vertriebsketten an das neue System eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wird (EuGH, aaO., Tz. 49 und 81). Insoweit geht es nicht um Interessen der Verbraucher, sondern um den Schutz der betroffenen Wirtschaftszweige (vgl. K. Fischer, EuZW 2005, 85). Ausdrücklich betont der EuGH jedoch, Art. 7 RL 94/62/EG verleihe den betroffenen Herstellern und Vertreibern „keinen Anspruch darauf, weiterhin an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen“ (EuGH, aaO., Tz. 43). |
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| a) Die von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Systemumstellung im Jahre 2003 wirken unter der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung geschaffenen Rechtslage nicht fort. § 8 VerpackV trägt den Bestimmungen der RL 94/62/EG und den Vorgaben des EuGH Rechnung (vgl. K. Fischer, EuZW 2005, 85). |
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| aa) Der Verordnungsgeber hat die 3. Novelle zur Verpackungsverordnung genutzt, um die früheren „Insellösungen“, die auch in der Rechtsprechung auf europarechtliche Kritik gestoßen sind (OLG Köln, Urt. v. 09.08.2007 – 7 U 147/06 – NVwZ 2008, 468, 469), zu beseitigen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV); damit wird ausdrücklich vormaligen Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen (vgl. die Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 1 VerpackV, BT-Drucks. 15/4107, S. 12). Dem Endverbraucher wird die Möglichkeit eingeräumt, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen unabhängig von Verpackungsdesign, Marke, Größe und der Getränkeart überall dort abzugeben, wo Verpackungen dieses Materials in Verkehr gebracht werden (vgl. BT-Drucks. 15/4107, S. 2); dadurch wird der Vorgabe des EuGH zum Verbraucherschutz (EuGH, aaO., Tz. 46) Rechnung getragen. Sodann ist mit der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG) ein einheitliches, bundesweit flächendeckendes Rücknahmesystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen eingerichtet worden, das vom ersten Tag an reibungslos funktionierte; damit ist die zweite europarechtliche Anforderung (EuGH, aaO., Tz. 48 und 80) erfüllt, die zuvor bestehenden Rücknahmesysteme sind in das DPG-System integriert worden. |
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| Gesichert ist durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung auch der geforderte bruchlose Übergang für Hersteller und Vertreiber in ein arbeitsfähiges Pfand- und Rücknahmesystem (vgl. EuGH, aaO., Tz. 49 und 81). Die Systemumstellung durch die Änderungsverordnung vom 24.05.2005 wurde mit einer Übergangsfrist von etwa einem Jahr vorgenommen. Auf Grund der in Art. 2 Satz 1 der Verordnung (BGBl I 2005, 1407, 1409) getroffenen Regelung trat § 8 Abs. 1 Satz 7 VerpackV erst am 01.05.2006 in Kraft. Der Senat kann unentschieden lassen, ob die vom EuGH in der Parallelentscheidung vom 14.12.2004 für den Handel mit natürlichen Mineralwässern, die an der Quelle abzufüllen sind, getroffene Feststellung, dass eine Frist von sechs Monaten für die Hersteller natürlicher Mineralwässer zur Systemumstellung (von der Produktion und Bewirtschaftung der Einwegverpackungsabfälle auf ein Pfand- und Rücknahmesystem) nicht ausreiche (EuGH, Urt. v. 14.12.2004 – Rs. C-463/01 – Slg. 2004, I-11705 = NVwZ 2005, 194 = EuZW 2005, 49 Tz. 80), auf die hier in Rede stehenden Getränke(verpackungen) zu übertragen ist (so OLG Köln, aaO.). Denn eine Übergangsfrist von etwa einem Jahr wird den europarechtlichen Anforderungen allemal gerecht (vgl. K. Fischer, EuZW 2005, 85, 86). |
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| Die Europäische Kommission hat, wie die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen hat, auf Grund der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung nicht nur das seinerzeitige Vertragsverletzungsverfahren eingestellt, sondern in einer Presseerklärung vom 23.03.2007 zusammenfassend betont: „Nach einer sorgfältigen Überprüfung der am 1. Mai 2006 in Kraft getretenen Änderungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass das neue System einwandfrei funktioniert und auch bei importierten Produkten ohne Diskriminierung Anwendung findet.“ (Bl. 81 d. A.). Damit ist gleichsam „offiziell“ die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 8 VerpackV bestätigt. |
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| bb) Auch die Klägerinnen haben in ihrem gesamten Vortrag nicht in Abrede gestellt, dass § 8 VerpackV i. d. F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung den Vorgaben des EG-Rechts, insbesondere den Forderungen des EuGH, Rechnung trägt. Die Klägerinnen meinen jedoch, da am 01.01.2003 ein bruchloser Übergang in ein tatsächlich arbeitsfähiges Pfand- und Rücknahmesystem durch die „nationale Zwangspfandregelung“ nicht sichergestellt gewesen sei, wirke sich der Mangel bei der Systemumstellung dahin aus, dass das EG-Recht der Anwendung des deutschen Zwangspfands auf Erfrischungsgetränke mit CO 2 , Wasser und Bier heute sowie in Zukunft entgegenstehe. Um den Mangel heilen zu können, müsse eine neue Systemumstellung erfolgen, nachdem zuvor die Zwangspfandpflicht ausgesetzt worden sei und die alten Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt worden seien. Europarechtlich ergebe sich dies unschwer aus dem Urteil des EuGH vom 14.12.2004 in der Rs. C-309/02 („Radlberger“), indem im Tenor der Entscheidung in Ziffer 2 und 3 das Wort „wenn“ durch das Wort „weil“ ersetzt werde. |
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| Den von den Klägerinnen behaupteten Rechtssatz vom „Fortwirken des Mangels der Systemumstellung“ enthält weder das EG-Recht noch das deutsche Recht. Zur Umformulierung des Tenors einer EuGH-Entscheidung ist der Senat nicht berechtigt. Wird eine EG-Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 10, 249 Abs. 3 EGV dar. Erfolgt die ordnungsgemäße Richtlinienumsetzung zu einem späteren Zeitpunkt, ist von da an den Vorgaben des EG-Rechts entsprochen. Um „Heilung“ im Rechtssinne geht es dabei nicht. Die etwaige frühere EG-Rechtswidrigkeit eines innerstaatlichen Umsetzungsaktes führt – selbstverständlich – nicht dazu, dass der neuerliche und diesmal gemeinschaftsrechtskonforme nationale Rechtsakt außer Anwendung bleiben müsste. Im Gegenteil, Art. 10 EGV gebietet die Anwendung des nach Art. 249 Abs. 3 EGV geforderten innerstaatlichen Rechtsaktes. Mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung postulieren die Klägerinnen einen Anspruch darauf, an einem bestimmten System der Bewirtschaftung von Verpackungsabfall teilzunehmen; einen solchen Anspruch kennt das EG-Recht indessen nicht (EuGH, Rs. C-309/02, aaO., Tz. 43). |
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| Da der Senat in der vorliegenden Streitsache über die Feststellungsklage nur noch für den Zeitraum seit dem 28.05.2005 zu entscheiden hat (vgl. oben I.), ist es ihm verwehrt, in eine Prüfung zur Gemeinschaftsrechtskonformität der Altregelung (§§ 8 und 9 VerpackV a. F.) bei Inkraftsetzung des Pflichtpfandes (01.01.2003) bzw. seines Vollzugs (01.10.2003) einzutreten. Dies mag im Wege des Sekundärrechtsschutzes erfolgen. Ein in der Vergangenheit liegender, für den Senat nicht (mehr) zu kontrollierender EG-Rechtsverstoß kann allenfalls einen Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen (vgl. K. Fischer, EuZW 2005, 85, 86). |
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| b) Die Klägerinnen werden als ausländische Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen auf dem deutschen Markt durch die maßgeblichen Bestimmungen der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung nicht diskriminiert. |
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| aa) Das DPG-System arbeitet ohne jede Diskriminierung ausländischer Teilnehmer, was auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt wird. Da die Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen grundsätzlich für jedes Unternehmen gilt, das nach der Verpackungsverordnung pfandpflichtige Getränkeverpackungen in Deutschland in Verkehr bringt, werden für ausländische Getränkehersteller im DPG-System sogar unterschiedliche Vorgehensweisen zur Beteiligung am DPG-System angeboten (Bl. 153 d. A.). Es gelten die gleichen Rechte und Pflichten für eine Systembeteiligung wie bei deutschen Unternehmen. Auch die Europäische Kommission hat bestätigt, dass das System bei importierten Produkten ohne Diskriminierung Anwendung findet (vgl. oben III. 2. a aa [a. E.]). |
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| bb) Die Klägerinnen stützen ihren Vorwurf, die Pfandpflicht sei wegen Diskriminierung, Wettbewerbsverzerrung und Ungeeignetheit zur Erreichung der Ziele der RL 94/62/EG gemeinschaftsrechtswidrig, nunmehr (Schriftsatz vom 12.03.2008 RdNr. 10 f.) erneut stark auf die in § 8 VerpackV getroffenen Differenzierungen. Während die Produkte der Klägerinnen, insbesondere ihre Limonaden in PET-Einweg, unter das Zwangspfand fielen, seien in direktem Wettbewerb stehende Getränke mit Limonaden (z. B. Fruchtsäfte und Nektare, Getränke in Kartonverpackungen oder Schlauchbeuteln) nicht pfandpflichtig. Diese Abgrenzung sei willkürlich. |
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| Mit diesem Vortrag können die Klägerinnen nicht durchdringen. |
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| (1) Ziel der EG-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist in erster Linie die Vermeidung von Verpackungsabfall; als weitere Hauptprinzipien treten die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle hinzu, es folgt am Ende die Beseitigung der Abfälle (Art. 1 Abs. 2 RL 94/62/EG). Nach der achten Begründungserwägung der Richtlinie werden die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen für vorzugswürdig erklärt, bis wissenschaftliche und technologische Ergebnisse im Bereich der Verwertung vorliegen; aus diesem Grunde sind in den EG-Mitgliedstaaten Rückgabesysteme für gebrauchte Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle einzureichen. Diese Zielsetzungen des EG-Rechts werden durch § 1 VerpackV aufgegriffen und in innerstaatliches Recht umgesetzt. In dem vorgegebenen System ist die Wiederverwendung der Verwertung vorzuziehen, wenn sie sich als spezielle Form der Abfallvermeidung erweist. Das ist insbesondere bei Mehrwegverpackungen der Fall, die eben nicht zu Abfall werden, solange sie z. B. einer Wiederbefüllung zugeführt werden (Jacobj, in: von Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, VerpackV 0310, § 1 RdNr. 16). |
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| Nach der Amtlichen Begründung zur Verpackungsverordnung hat die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt, dass die Pfandpflicht die mit ihr verbundenen Umweltziele erreichen kann. Es entstehen Anreize für Abfüller, Handel und Verbraucher, verstärkt ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen anzubieten bzw. nachzufragen; die sortenreine Erfassung im Pfand-Rücknahmesystem optimiere Stoffkreisläufe, und das „Littering“ sowie die damit verbundene Beeinträchtigung des Straßen- und Landschaftsbildes würden eingedämmt (BT-Drucks. 15/4107, S. 9 f.). Diese Einschätzung deckt sich nahtlos mit den Erkenntnissen des EuGH, die diesen veranlasst haben, eine Behinderung des Inverkehrbringens von aus anderen EG-Mitgliedstaaten auf dem deutschen Markt eingeführten Getränken durch Gründe des Umweltschutzes als gerechtfertigt anzusehen (EuGH, Rs. C-309/02, aaO., Tz. 77 f.; ebenso EuGH, Rs. C-463/01, aaO., Tz. 76 f.). Zweck des Pfandes ist es, wie § 24 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG deutlich macht, die Rückgabe der Verpackung zu sichern, damit diese dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden kann (BGH, Urt. v. 06.03.2007 – KZR 6/06 – NVwZ 2007, 1219, 1220). Das klassische Beispiel für die Wiederverwendung bildet indes die Mehrwegverpackung, insbesondere für Getränke die Mehrwegflasche (Jacobj, aaO., § 1 RdNr. 6). Es kann demnach keine Rede davon sein, dass § 8 VerpackV nicht geeignet ist, die Ziele des Art. 1 Abs. 2 RL 94/62/EG zu erreichen. |
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| (2) Die Unterscheidung zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nachteiligen Verpackungen (§ 1 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 VerpackV) kann sich auf Ergebnisse von Ökobilanz-Untersuchungen des Umweltbundesamtes stützen. Danach haben sich insbesondere Mehrwegsysteme sowohl aus Glas als auch aus PET als grundsätzlich ökologisch vorteilhaft herausgestellt; als ökologisch vorteilhafte (Einweg-)Getränkeverpackungen haben sich auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse Polyethylen-Schlauchbeutel, Getränkekartonverpackungen (Block- und Giebelpackung) sowie Folien-Standbodenbeutel erwiesen, so dass diese von der Pfandpflicht befreit worden sind (BT-Drucks. 15/4107, S. 9). Substantielle Einwände gegen die Ökobilanz-Untersuchungen haben die Klägerinnen nicht erhoben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Wissenschaftlichkeit der Untersuchungen und der erzielten Ergebnisse zu zweifeln. |
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| Es ist nicht willkürlich, sondern sachgerecht, grundsätzlich alle Einweggetränkeverpackungen mit einer Pfandpflicht zu belegen und nur ökologisch vorteilhafte Verpackungen sowie einige wenige Getränkebereiche mit bestimmten Besonderheiten von der Pfandpflicht auszunehmen. Es ist daher weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass § 8 Abs. 2 VerpackV die Pfandpflicht auf die dort abschließend aufgezählten Verpackungen beschränkt und für alle anderen Verpackungen von der Pfandpflicht absieht, soweit sich Hersteller und Vertreiber an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV beteiligen. Die Amtliche Begründung gibt detailliert und nachvollziehbar Auskunft über die Erwägungen zur Freistellung von der Pfandpflicht: Bei ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen (vgl. Jacobj, aaO., § 3 RdNr. 23 ff.) rechtfertigt dies, wie erwähnt, die Ökobilanz; bei Wein und Spirituosen stünde wegen der Marktstruktur der ökologische Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand für die Errichtung eines Rücknahme- und Pfandsystems; auch bei Frucht- und Gemüsesäften (mit einem Marktanteil von lediglich etwas über 10 %), stünde der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen; die Ausnahme von Milchgetränken und verwandten Produkten von der Pfandpflicht trage den Besonderheiten des Milchmarktes Rechnung; die Pfandfreiheit für bilanzierte Diäten und bestimmte Säuglings- und Kleinkindnahrung beruht auf fürsorgerischen Erwägungen im Interesse besonderer Ernährungserfordernisse dieser Personengruppen (BT-Drucks. 15/4107, S. 13). Tragend für die Ausnahmen von der Pfandpflicht ist somit vor allem die sachliche Erwägung, dass sich der hohe Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems nur bei einem ausreichend hohen Marktvolumen rechtfertigt, das die Einrichtung eines arbeitsfähigen und flächendeckenden Pfand- und Rücknahmesystems oder die Beteiligung an einem solchen System ermöglicht. Die in § 8 Abs. 2 VerpackV aufgeführten Getränke erreichen einen Anteil von etwa 85 % des Getränkemarktes. Es ist keineswegs willkürlich, wenn die Geltung des § 8 Abs. 1 VerpackV hierauf konzentriert wird. Auf eintretende Verschiebungen der Marktanteile kann der Verordnungsgeber durch Fortentwicklung der Verpackungsverordnung reagieren. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob der Verordnungsgeber im Detail (z. B. bei Fruchtsäften) teilweise auch andere Abgrenzungen hätte vornehmen können; dies ist eine rechtspolitische Frage. Von Rechts wegen ist für die Wirksamkeit des § 8 VerpackV allein entscheidend, dass – anknüpfend an die Unterscheidung zwischen Massenprodukten und Produkten mit kleinem Marktanteil – eine sachgerechte und praktisch handhabbare Differenzierung vorgenommen worden ist. Das ist, wie dargelegt, der Fall. |
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| (3) Die Klägerinnen können ihren Vorwurf der willkürlichen Ungleichbehandlung miteinander konkurrierender Produkte auch nicht auf wettbewerbsrechtliche Aspekte der EG-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle stützen. Zwar müssen Pfand- und Rücknahmesysteme so ausgestaltet sein, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 RL 94/62/EG), jedoch ist dieser wettbewerbsrechtliche Nebenaspekt rechtlich eingebettet in die primären Umweltschutzziele der Richtlinie. Deshalb hat der EuGH in der Rs. C-309/02 („Radlberger“) eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 EGV) durch die Schaffung staatlicher Anreize im Markt zur Erhöhung des Anteils der Mehrwegverpackungen als gerechtfertigt angesehen (EuGH, aaO., Tz. 78), vorausgesetzt, der Übergang in ein arbeitsfähiges und diskriminierungsfreies Pfand- und Rücknahmesystem ist – jedenfalls wie nach der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung – bruchlos möglich. Schützt die Richtlinie jedoch primär die Umwelt und nicht Marktanteile von Getränkeherstellern und -vertreibern, haben die Klägerinnen keinen Anspruch auf einen bestimmten Markt oder eine bestimmte Marktsituation. Es gibt kein Recht darauf, ein Getränk in einer bestimmten – schon immer so geführten – Verpackung an einen bestimmten Abnehmerkreis veräußern zu können. Das EG-Recht kennt keinen Anspruch mit dem Inhalt, Produkte weiter in solchen Verpackungen zu vertreiben, die einem bestimmten früheren System der Verpackungsabfallbewirtschaftung entsprechen (OLG Köln, aaO., S. 471). |
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| c) Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage der EG-Rechtswidrigkeit der Systemumstellung im Jahr 2003 nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist, über das in diesem Rechtsstreit zu entscheiden ist. Der Senat hat auf Grund der Maßgaben des § 144 VwGO in Bezug auf die frühere Rechtslage nach der Verpackungsverordnung nur darüber zu befinden, ob die von den Klägerinnen behaupteten Mängel der Systemumstellung im Jahr 2003 unter derneuen Rechtslage noch „fortwirken“ (BVerwG, aaO. Tz. 31); das ist etwas anderes als die rechtliche Beurteilung der Verpackungsverordnung in der Fassung vor dem 28.5.2005. Soweit die Klägerinnen nach wie vor die Europarechtswidrigkeit der Systemumstellung 2003 geltend machen, ist festzuhalten, dass es einen Rechtsgrundsatz „einmal europarechtswidrig, immer europarechtswidrig“, nicht gibt. |
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| Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Da die Beigeladene in allen Rechtszügen einen Sachantrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht die Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten der Billigkeit. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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