Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Apr. 2018 - 1 S 2745/17

published on 30/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Apr. 2018 - 1 S 2745/17
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, ein Einzelstadtrat im Gemeinderat der Antragsgegnerin, wendet sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss betreffend die Einrichtung eines Frauennachttaxis.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin führte im Dezember 2017 Beratungen zur Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 durch. Im Rahmen dieser Etatberatungen beantragten die Fraktion ... unter dem 01.12.2017 (Antrag Nr. A577/2017) und die ...-Fraktion unter dem 09.12.2017 (Antrag Nr. A778/2078), den von der Verwaltung der Antragsgegnerin vorgelegten Haushaltsplanentwurf dahin zu ändern, dass in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 sowie im Finanzplan für die Jahre 2020 und 2021 jeweils zusätzlich 25.000,-- EUR für die Einrichtung eines Frauennachttaxis eingestellt werden. Zur Begründung der Anträge führten die Fraktionen unter anderem sinngemäß aus, in Mannheim gemeldeten Frauen sollten für Fahrten in der Nacht Gutscheine zur Verfügung gestellt werden, wobei die Einzelheiten noch zu konzipieren seien. In anderen Städten seien solche Gutscheine bereits verfügbar und böten Frauen, die nachts alleine oder maximal zu zweit unterwegs seien, Sicherheit. Der Zuschuss müsse mit den Taxiunternehmen ausgehandelt werden. Die Gutscheine könnten beispielsweise über die Bürgerdienste oder eine App angeboten werden.
In seiner Sitzung vom 11.12.2017 stimmte der Gemeinderat über beide Anträge gemeinsam ab. Er fasste antragsgemäß folgenden Beschluss:
„Es wird ein Frauennachttaxi zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet. Dafür werden zur Förderung von Fahrten Gutscheine zum möglichst günstigen Einheitspreis in Mannheim gemeldeten Frauen zur Verfügung gestellt. Dafür werden 25.000 Euro jährlich eingestellt. Die Einzelheiten sind noch zu konzipieren.
Finanzielle Veränderungen:
HH-Jahr 2018
HH-Jahr 2019
Fi-Plan 2020
Fi-Plan 2021
25.000 EUR
25.000 EUR
25.000 EUR
25.000 EUR“
Nach Abschluss der einzelnen Etatberatungen wurde der Haushaltsplanentwurf auf Vorschlag des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin durch Beschluss des Gemeinderats nochmals in mehreren Etatansätzen im Detail geändert. Im Zuge dessen wurden die für das Haushaltsjahr 2018 für das Frauennachttaxi vorgesehenen Mittel auf 12.500,-- EUR verringert.
Am 12.12.2017 beschloss der Gemeinderat die Haushaltssatzung für die Jahre 2018 und 2019. Er setzte in § 1 den Haushaltsplan gemäß dem Haushaltsplanentwurf in der vom Gemeinderat zuletzt beschlossenen Fassung fest.
Am 18.12.2017 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den „Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 zu den Anträgen A577/2017 und A778/207“ gestellt (1 S 2744/17) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO beantragt. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, der Beschluss vom 11.12.2017 unterliege der Normenkontrolle, weil er gleich einer Rechtsnorm Grundlage für die Gewährung der Gutscheine sei. Er (der Antragsteller) sei als Gemeinderatsmitglied antragsbefugt. In der Sache liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und insbesondere gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor. Die Antragsgegnerin könne keinen stichhaltigen Grund benennen, weshalb ein verbilligtes Nachttaxi ausschließlich Frauen und nicht allen Menschen unabhängig vom Geschlecht zugutekommen solle. Im Jahr 2016 seien in Mannheim gemäß einer Auskunft des dortigen Polizeipräsidiums 69,8 % der Opfer von Straßenkriminalität männlich gewesen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei notwendig, weil es gelte, den schwerwiegenden Verstoß gegen sämtliche Antidiskriminierungsverbote schnellstmöglich zu beseitigen.
10 
Der Antragsteller beantragt wörtlich:
11 
„Der Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 2017 zu den Anträgen A577/2017 und A778/2017 wird vorläufig für unwirksam erklärt“.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzulehnen.
14 
Sie macht geltend, der Antrag sei unzulässig, da der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag nicht statthaft sei. Der angegriffene Beschluss vom 11.12.2017 sei keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO. Bei dem Beschluss handele es sich um eine Entscheidung über einen Sachantrag im Rahmen der Etatberatungen. Es fehle an einer abstrakt-generellen Regelung mit Rechtsverbindlichkeit nach außen oder zumindest gegenüber den Gemeinderatsmitgliedern. Eine Umdeutung des Eilrechtsantrags dahin, dass er gegen den Beschluss vom 12.12.2017 über die Haushaltssatzung gerichtet sein solle, komme nicht in Betracht, unabhängig davon sei auch ein Normenkontrollantrag mit diesem Gegenstand nicht statthaft und daher unzulässig. Dem Antragsteller würde es für einen solchen Antrag auch an der Antragsbefugnis fehlen. Eine Normenkontrolle des Haushaltsplans scheide schließlich auch deshalb aus, weil die Haushaltssatzung, deren Teil der Haushaltsplan sei, bei Stellung des Normenkontrollantrags - am 18.12.2017 - noch nicht bekannt gemacht gewesen sei. Darüber hinaus seien die besonderen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt. Einen schweren Nachteil oder wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift habe der Antragsteller nicht dargelegt.
15 
Am 08.01.2018 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Doppelhaushalt der Antragsgegnerin genehmigt. Die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2018/2019 ist am 11.01.2018 in deren Amtsblatt bekannt gemacht worden.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die im vorliegenden sowie im Verfahren 1 S 2744/17 gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
17 
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).
18 
1. Der Antrag ist unzulässig.
19 
Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind (vgl. Senat, Beschl. v. 28.04.2017 - 1 S 345/17 - VBlBW 2017, 460; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 47 Rn. 387). Diesen Anforderungen genügt der Eilrechtsantrag des Antragstellers nicht. Denn der von ihm in der Hauptsache (1 S 2744/17) gestellte Normenkontrollantrag ist unzulässig.
20 
In Normenkontrollverfahren entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auch außerhalb des Anwendungsbereichs des im vorliegenden Fall nicht einschlägigen § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Danach ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers schon nicht statthaft. Denn der mit dem Antrag angegriffene Gegenstand (a) stellt keine normenkontrollfähige „Rechtsvorschrift“ im Sinne der genannten Vorschriften dar (b).
21 
a) Zum Gegenstand seines Normenkontrollantrags hat der Antragsteller den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 gemacht. Eine andere Auslegung des Normenkontrollantrags kommt nicht in Betracht.
22 
Der Senat ist bei der sachdienlichen Auslegung (auch) von Normenkontrollanträgen nicht an die Fassung der - wie hier - schriftsätzlich formulierten Anträge gebunden. Er darf aber auch im Normenkontrollverfahren jedenfalls bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt ein Normenkontrollantrag gestellt wurde und gegen welchen Gegenstand dieser gegebenenfalls gerichtet ist, nicht über das Antragsbegehren hinausgehen (§ 122 i.V.m. § 88 VwGO; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.10.2013 - 8 S 3026/11 - VBlBW 2014, 383; Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 - NVwZ-RR 2017, 268; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 88 Rn. 2; näher zur Anwendung des § 88 VwGO im Normenkontrollverfahren Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 88 Rn. 2a). Hiervon ausgehend ergibt die Auslegung des Vorbringens des Antragstellers, dass er den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 zum Gegenstand seines Normenkontrollantrags gemacht hat, nicht hingegen die Haushaltssatzung der Antragsgegnerin vom 12.12.2017 oder sonstige Gegenstände. Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat ausdrücklich und nur den Beschluss vom 11.12.2017 betreffend die Anträge A557/2017 und A778/2017 in seinem das Normenkontrollverfahren einleitenden Schriftsatz als Verfahrensgegenstand bezeichnet. Auf die danach unter Verweis auf § 82 Abs. 2 VwGO ergangene Aufforderung des Senats, die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein und die Statthaftigkeit des Antrags begründen soll, konkret zu benennen, hat der Antragsteller nochmals mit näherer Begründung ausgeführt, dass die „Rechtsvorschrift (...) den positiven Gemeinderatsbeschluss am 11. Dezember 2017 bezüglich der gemeinsam abgestimmten Anträge A557/2017 und A778/2017 mit dem Ziel der Einrichtung eines Frauennachttaxis (umfasst)“ (Schriftsatz vom 27.12.2017). Sein Begehren ist demnach in der Hauptsache eindeutig darauf gerichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss für unwirksam erklärt (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23 
b) Mit diesem Begehren ist der Normenkontrollantrag unzulässig. Der Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 stellt keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne der § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO dar.
24 
aa) Der Begriff der „Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum einen landesrechtliche Satzungen und Rechtsverordnungen (untergesetzliche Rechtsvorschriften im formellen Sinn, vgl. BVerwG Beschl. v. 30.11.2017 - 6 BN 1.17 - juris m.w.N.; Senat, Urt. v. 24.06.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
25 
Als „Rechtsvorschrift“ anzusehen sind darüber hinaus nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiteren Begriffsverständnis auch solche (abstrakt-generelle) Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren. Denn der Zweck der Normenkontrolle liegt darin, durch eine einzige Entscheidung eine Reihe von Einzelklagen zu vermeiden und dadurch die Verwaltungsgerichte zu entlasten sowie einer Vielzahl von Prozessen vorzubeugen, in denen die Gültigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift als Vorfrage zu prüfen wäre. Überdies ist sie geeignet, den individuellen Rechtsschutz zu verbessern (st. Rspr., vgl. BVerwG Urt. v. 25.11.2004 - 5 CN 1.03 - BVerwGE 122, 264 und v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 25.09.2012 - 3 BN 1.12 - juris jeweils m.w.N.). Dabei ist allerdings für jede Regelung gesondert zu prüfen, ob sie den Kriterien genügt, die für eine Rechtsvorschrift unabdingbar sind (BVerwG, Urt. v. 20.11.2003, a.a.O.; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O.). Einer Regelung kommt unmittelbare Außenwirkung zu, wenn sie nicht nur binnenrechtlich wirkt, sondern Bindungswirkung auch gegenüber den Bürgern oder anderen Rechtssubjekten entfaltet, durch sie gleichsam als „Schlussstein“ die gesetzlichen Vorgaben konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 25.11.2004, a.a.O.; Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 25.11.1993 - 5 N 1.92 - BVerwGE 94, 335). An der erforderlichen Verbindlichkeit einer Regelung kann es fehlen, wenn sie von der tatsächlichen Entwicklung abhängig ist, sich also das Gewicht ihrer Aussage bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 20.07.1990 - 4 N 3.88 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG/BauGB Nr. 7 m.w.N.). Verwaltungsvorschriften oder andere binnenrechtliche Vorgaben, die keine unmittelbare verbindliche Außenwirkung entfalten, weil sie die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht unmittelbar berühren, können mangels Rechtssatzqualität grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262; Beschl. v. 20.07.1990, a.a.O.).
26 
Abweichend von diesem Grundsatz werden vom Begriff der „Rechtsvorschrift“ allerdings neben abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbar verbindlicher Außenwirkung auch binnenrechtliche Bestimmungen erfasst, die von einem kommunalen Vertretungsorgan erlassen werden und Rechte und Pflichten der Mitglieder dieses Vertretungsorgans in abstrakt-genereller Weise regeln. Solche Binnenregelungen sind als Rechtssätze im materiellen Sinne einzuordnen (vgl. Senat, Urt. v. 24.06.2002, a.a.O.; Beschl. v. 28.04.2017, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 16.02.2000 - 4 N 98.1341 - NVwZ-RR 2000, 811; jeweils m.w.N.).
27 
bb) An diesen Maßstäben gemessen ist der Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 11.12.2017 keine „Rechtsvorschrift“ im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 AGVwGO.
28 
(1) Der genannte Beschluss stellt keine untergesetzliche Rechtsvorschrift im formellen Sinn dar. Es handelt sich weder um eine Rechtsverordnung noch um eine Satzung.
29 
(2) Der Beschluss ist auch keine sonstige abstrakt-generelle Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfaltet und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührt. Weder die mit dem Beschluss getroffene Entscheidung über die Finanzmittel (a) noch die damit verbundene Grundsatzentscheidung über die Einrichtung eines Frauennachttaxis (b) begründen eine solche Regelung.
30 
(a) Der Beschluss vom 11.12.2017 erging im Rahmen der Haushaltsberatungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin. Er diente dazu, die nach § 81 Abs. 1 GemO erforderliche, damals noch ausstehende spätere Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die unter anderem den Haushaltsplan umfasst (§ 80 Abs. 1 GemO), vorzubereiten. Zu diesem Zweck wurde durch den Beschluss der von der Verwaltung der Antragsgegnerin vorgelegte Entwurf des Haushaltsplans (vgl. § 116 Abs. 1 GemO) im Teilergebnishaushalt der Gleichstellungsbeauftragten (Amt 18) dahin geändert, dass dort zusätzliche Finanzmittel vorgesehen wurden. Subjektiv-öffentliche Rechte der außerhalb der Verwaltung stehenden Bürger wurden durch diese Entscheidung über eine (künftige) Mittelbereitstellung nicht berührt. Der Haushaltsplan selbst ist nach Maßgabe der Gemeindeordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich (§ 80 Abs. 4 Satz 1 GemO), Ansprüche und Verbindlichkeiten werden durch ihn jedoch weder begründet noch aufgehoben (§ 80 Abs. 4 Satz 2 GemO). Eine Haushaltssatzung hat daher in ihrem Kern, dem Haushaltsplan, nur interne Bindungswirkung, sie entfaltet jedoch keine Wirkung im Außenverhältnis (Senat, Beschl. v. 27.02.1989 - 1 S 983/87 - EKBW GemO § 79 E 3; Kunze/Bronner/Katz, GemO Bad.-Württ., 4. Aufl., § 79 Rn. 17 und § 80 Rn. 1; Hafner, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, § 80 Rn. 52). Erst recht keine Außenwirkung hat daher ein Beschluss, mit dem nicht die Haushaltssatzung erlassen und der endgültige Haushaltsplan festgesetzt werden soll, sondern mit dem die abschließende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und ihren Haushaltsplan im Rahmen der Haushaltsberatungen erst vorbereitet wird. Das gilt insbesondere für einen Beschluss, mit dem - wie hier - über eine beantragte Änderung des Haushaltsplanentwurfs entschieden wird, der dann als Grundlage für die abschließende Beratung und Beschlussfassung dienen soll (vgl. § 81 Abs. 1 GemO).
31 
(b) Eine abstrakt-generelle Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung gegenüber den Bürgern wurde mit dem Beschluss vom 10.12.2017 auch insoweit nicht geschaffen, als dieser über den Beschlusstext zur Bereitstellung von Finanzmitteln hinaus den einleitenden Satz enthält „Es wird ein Frauennachttaxi zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr eingerichtet.“
32 
Auch diese Grundsatzentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin erging im Rahmen der Etatberatungen für den Doppelhaushalt 2018/2019. Sie dokumentierte den damaligen politischen Mehrheitswillen im Gemeinderat zu dem Vorhaben (sog. Programmfunktion des Haushaltsplans, vgl. Hafner, a.a.O., § 80 Rn. 1). Sie war jedoch nicht darauf gerichtet, außenstehenden Bürgern Ansprüche - sei es auf Finanzmittel, sei es auf sonstige Leistungen - gegen die Antragsgegnerin zu vermitteln.
33 
Es fehlte dem Beschluss vom 10.12.2017 über die Einrichtung eines Frauennachttaxis unabhängig davon an der für einen Rechtssatz erforderlichen Verbindlichkeit. Denn das Ob und ggf. Wie der Umsetzung der politischen Grundsatzentscheidung vom 11.12.2017 war zum damaligen Zeitpunkt von zahlreichen weiteren tatsächlichen Entwicklung abhängig (vgl. zu diesem Kriterium erneut BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O., und v. 20.07.1990, a.a.O.). Nicht abzusehen war zu diesem Zeitpunkt schon, ob die damals noch ausstehende abschließende Beschlussfassung über die Haushaltssatzung die Einrichtung des Frauentaxis überhaupt in finanzieller Hinsicht ermöglichen würde. Dass am 11.12.2017 noch Änderungen in dem damals beschlossenen Etatansatz möglich waren, zeigt schon der weitere Verlauf der Haushaltsberatungen des Gemeinderats. Denn die im Beschluss vom 11.12.2017 zunächst genannten Finanzmittel wurde im Zuge der weiteren Beratungen wieder herabgesetzt. Unsicher war zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus, ob, falls die Haushaltssatzung im Haushaltsplan die entworfenen Etatansätze aufweisen sollte, diese in den von der Satzung umfassten Haushaltsjahren tatsächlich abgerufen werden würden. Denn die Gemeinde muss ein im Haushaltsplan veranschlagtes Vorhaben nicht durchführen (Hafner, a.a.O., § 80 Rn. 52). Die tatsächliche Umsetzung eines veranschlagten Vorhabens bedarf daher stets weiterer Entscheidungen und Maßnahmen wie etwa den Erlass von Verwaltungsakten oder den Abschluss von Verträgen (vgl. Hafner ebd.; Faiss u.a., Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rn. 225 f.). Dem entspricht es, dass der Beschluss vom 11.12.2017 auch selbst die inhaltliche Einschränkung enthielt, dass die „Einzelheiten (...) noch zu konzipieren“ seien. Sein Inhalt ging damit nicht über eine Bekundung des politischen Willens zu der Grundsatzfrage, ob ein Frauennachttaxi eingerichtet werden soll, hinaus. Verbindliche Regelungen für das Außenverhältnis der Antragsgegnerin traf dieser Beschluss nicht, der stattdessen selbst auf die Notwendigkeit erst noch zu beschließender Regelungen verwies.
34 
(3) Der Beschluss vom 11.12.2017 ist auch kein Innenrechtssatz im materiellen Sinn. Der Beschluss beinhaltet insbesondere keine binnenrechtliche Bestimmung, die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin erlassen wurde, um Rechte und Pflichten der Mitglieder dieses Vertretungsorgans in abstrakt-genereller Weise regeln. Der Verweis des Antragstellers auf seine Rechtsstellung als Stadtrat führt deshalb (auch) für die Statthaftigkeit seines Antrags nicht weiter.
35 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Bedeutung der Sache für den Antragsteller (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) nicht mit den im Beschluss vom 11.12.2017 genannten Beträgen gleichgesetzt werden kann und der Sach- und Streitstand auch im Übrigen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, bemisst der Senat diesen mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, den er im vorliegenden Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 halbiert.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 28/04/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller ist Einzelstadtrat im Gemeinderat der Antragsgegnerin. Er wendet sich gegen das vom Ge
published on 09/08/2016 00:00

Tenor Der Bebauungsplan "Finkenstraße" der Gemeinde Pfinztal vom 24. Februar 2015 wird bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragsteller im Verfahren 5 S 436/16 vorläufig außer Vollzug gesetzt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten
published on 31/10/2013 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Wirksamkeit des Regionalplans für die Region Stuttgart, soweit er darin nicht zum
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.