Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2013 - 1 S 2155/12

bei uns veröffentlicht am25.02.2013

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 - 5 K 1969/12 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am 9. Januar 2012 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage "Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in Leimen im Eigentum der Stadt verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden?" zulässig ist, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abzulehnen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrundegelegt hat, kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311, m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Es kann offen bleiben, ob aufgrund der von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten notariellen Bewilligung und Beantragung des Vollzugs des Eigentumswechsels am streitigen Grundstück von der Antragsgegnerin auf den Bauträger, an den mit Kaufvertrag vom 30.08.2012 das Grundstück verkauft worden ist, vom 30.11.2012 und der von diesem Bauträger am 01.12.2012 vorgenommenen, von der Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin während des Beschwerdeverfahrens geduldeten Fällung der Bäume auf dem Grundstück ein Anordnungsgrund nicht mehr besteht. Denn jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens liegt nicht in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich um ein so genanntes kassatorisches Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug. Das Bürgerbegehren richtet sich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, gegen den in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschluss des Gemeinderats vom 16.12.2010. Es war daher sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzureichen. Die Einhaltung dieser Frist lässt sich nicht mit der hier erforderlichen Offenkundigkeit feststellen.
Ob der Beschluss vom 16.12.2010 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.01.2011 im Wortlaut verlesen wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.01.2011 weist unter dem Tagesordnungspunkt 3 "Gemeinderat Bekanntgabe von Entscheidungen aus nicht-öffentlicher Sitzung" aus: „Oberbürgermeister ... gibt die Entscheidungen bekannt. Es ergeht folgender Beschluss (Kennwort: Gemeinderat). Die bekannt gegebenen Beschlüsse der 10. nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.12.2010 werden zur Kenntnis genommen." Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, die aufgeführten Beschlüsse aus der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.12.2010 seien in der Sitzung vom 27.01.2011 wortwörtlich wiedergegeben worden. Der Antragsteller, der in der Sitzung vom 27.01.2011 anwesend war, hat demgegenüber geltend gemacht, er habe keine Bekanntgabe des Beschlusses vom 16.12.2010 vernommen, es sei nur verlesen worden, dass die bekannt gegebenen Beschlüsse zur Kenntnis genommen würden. Die Rhein-Neckar-Zeitung hat am 29.01.2011 unter anderem berichtet, dass die Stadt Leimen ihren Alten Sportplatz zum Zwecke der Bebauung per Anbieterwettbewerb an den meistbietenden Investor veräußern wolle, dem die Kosten für das entsprechende Bebauungsplanverfahren obliegen sollten, und dass der alte Baumbestand nach dem gemeinderätlichen Konsens weitestgehend erhalten bleiben solle.
Zwar handelt es sich bei der Bekanntgabe von in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen nach § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO um einen aus der Sphäre der Gemeinde stammenden Umstand, für den im Grundsatz zunächst die Gemeinde die Darlegungslast trifft. Dieser hat die Antragsgegnerin jedoch genügt. Angesichts der Tatsachen, dass der Bericht in der Rhein-Neckar-Zeitung manche Details des beschlossenen Verkaufs berichtete und dass das Protokoll über die Sitzung vom 27.01.2011 wiedergibt, dass die Entscheidungen aus der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.12.2010 bekannt gegeben wurden, ist das Vorbringen der Antragsgegnerin, in dieser Sitzung seien die Beschlüsse aus der nicht-öffentlichen Sitzung wortwörtlich wiedergegeben worden, jedenfalls mindestens so plausibel wie der entgegengesetzte Vortrag des Antragstellers hierzu. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann daher nicht von einer fehlenden Bekanntgabe des Beschlusses nach § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO ausgegangen werden.
Offen bleiben kann hier, ob zur Bekanntgabe nach § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO etwas Weiteres hinzutreten muss, um die 6-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO auszulösen. Der Begriff der Bekanntgabe in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO ist nicht identisch mit dem der öffentlichen Bekanntmachung in § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO. In dem Bereich, in dem der Einzelne nicht durch den Beschluss unmittelbar betroffen ist, bedarf es nicht einer förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht hier aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Denn die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im wesentlichen eine "Anstoßfunktion", die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 - BWGZ 1992, 598; Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 - BWGZ 1992, 599; Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats genügt dabei auch eine Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Beschlussfassung in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht (a.a.O.). In dieser Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass der Lauf der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO nicht an die Beschlussfassung selbst anknüpft. Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, dass zu der Beschlussfassung ein zusätzliches Ereignis, nämlich die Bekanntgabe hinzutreten muss, um die 6-Wochen-Frist auszulösen, und dass es sich dabei um eine nach außen tretende Verlautbarung handeln muss. Dafür mag auch der Zweck des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO sprechen, den Fristbeginn davon abhängig zu machen, dass die Einwohner hinreichenden Anlass haben, die Einleitung eines Bürgerbegehrens zu prüfen. Den Begriff der Bekanntgabe i.S.d. § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO hat der Gesetzgeber freilich nicht definiert. Für in nicht-öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse - die nach der Gemeindeordnung jedoch nicht der Regelfall sind - sieht § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO vor, dass diese nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder in der nächsten öffentlichen Sitzung bekanntzugeben sind. Unter anderem hieran anknüpfend, ist in der Literatur jüngst erörtert worden, ob es vorzugswürdig wäre, künftig grundsätzlich auf die Verlautbarung des Beschlusses in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats abzustellen und nur hilfsweise, sofern eine solche nicht erfolgt, auf die erste Veröffentlichung in der Presse oder in einem Amtsblatt (vgl. Hofmann, VBlBW 2012, 371, 372). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof und das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellen - für vergleichbare Regelungen, bei denen die Frist für ein kassatorisches Bürgerbegehren mit der Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses beginnt - auf die Beschlussfassung selbst ab (vgl. HessVGH, Urt. v. 02.04.2004 - 8 UE 2529/03 - juris Rn. 36; SächsOVG, Beschl. v. 14.07.2008 - 4 B 196/08 - juris Rn. 10). Diese Fragen können hier offen bleiben. Denn das kassatorische Bürgerbegehren des Antragstellers wahrte unabhängig von der Frage, ob es für das Ingangsetzen der Frist des § 21 Abs. 3 Abs. 3 Halbsatz 2 GemO auf die Bekanntgabe des Beschlusses in der öffentlichen Sitzung am 27.01.2011 oder die Berichterstattung über den wesentlichen Inhalt dieses Beschlusses in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 29.01.2011 ankommt, die 6-Wochen-Frist nicht. Es kann mithin nicht mit einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit festgestellt werden, dass die 6-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO eingehalten worden ist.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss führt ein etwaiger Verstoß gegen die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats hier nicht dazu, dass die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO nicht in Lauf gesetzt wurde. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen (vgl. Senatsurt. v. 09.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17, 118). Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen begründet regelmäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1998 - 5 S 3203/97 - juris, m.w.N.) und begründet daher die Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses (vgl. Senatsbeschluss vom 22.07.1991 - 1 S 1258/90 - VBlBW 1992, 140; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980 - III 503/79 - juris; Beschl. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 - NVwZ 1991, 284).
Die Folgen eines solchen Verfahrensverstoßes und der Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses lassen sich nicht für alle Gemeinderatsbeschlüsse einheitlich bestimmen. Ist Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses eine Satzung, so führt der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO regelmäßig zur Rechtswidrigkeit und damit Unwirksamkeit der Satzung. Für die Satzung als Rechtsnorm führt grundsätzlich, abgesehen von Heilungsvorschriften wie in § 4 Abs. 4 GemO und §§ 214 f. BauGB, jeder Fehler formeller oder materieller Art zur Nichtigkeit der Norm (sog. Nichtigkeitsdogma, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.05.2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332). Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO hat daher regelmäßig die Ungültigkeit und damit Nichtigkeit des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans zur Folge (vgl. Senatsurt. v. 09.11.1966, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.1971 - II 141/68 - ESVGH 22, 18). Handelt es sich nicht um einen Satzungsbeschluss, führt der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO dazu, dass ein von der Gemeinde erlassener Bescheid, der den Vollzug des Beschlusses des Gemeinderats darstellt (vgl. § 43 Abs. 1 GemO), ebenfalls rechtswidrig ist. Denn der Bescheid hätte nicht ergehen dürfen, weil der Bürgermeister nur gesetzmäßig gefasste Beschlüsse vollziehen darf (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 GemO). Jedoch kann ein solcher rechtswidriger Verwaltungsakt gemäß § 46 LVwVfG Bestand haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1980, a.a.O., und v. 08.08.1990, a.a.O., jeweils zur Ausübung des Vorkaufsrechts). Ist ein Verwaltungsakt - z.B. ein dinglicher Verwaltungsakt nach § 35 Satz 2 LVwVfG über die Benennung einer Straße - bereits Gegenstand der Beschlussfassung des Gemeinderats selbst, bestimmen sich die Folgen des Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nach den Regeln über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten. Daher ist in solchen Fällen möglich, dass der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO nach § 46 LVwVfG unbeachtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.07.1991, a.a.O.).
10 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall mit dem Beschluss vom 16.12.2010 im wesentlichen beschlossen, dem Verkauf und der Bebauung des Geländes Alter Sportplatz zuzustimmen, die Verwaltung zu beauftragen, das Grundstück auf Verhandlungsbasis von 250,-- EUR pro Quad-ratmeter anzubieten und die Vergabe durch einen Anbieterwettbewerb durchzuführen. Eine unmittelbar rechtsbegründende, -vernichtende oder -gestal-tende Wirkung im Verhältnis zu Dritten hatte dieser Beschluss nicht. Der Beschluss, der Gegenstand der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.01.2011 und der Berichterstattung in der Rhein-Neckar-Zeitung vom 29.01.2011 war, bedurfte der Umsetzung durch die Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin und gab dieser hierfür inhaltliche Vorgaben. Dabei war klar, dass für den Verkauf selbst wiederum ein Gemeinderatsbeschluss notwendig sein würde. Bei dieser Ausgangslage war eine Anstoßfunktion für den einzelnen Gemeindeeinwohner gegeben. Die gesetzliche Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 GemO soll im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit vermeiden, dass die Ausführung von Gemeinderatsbeschlüssen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten längere Zeit nicht in Angriff genommen werden kann oder gar mit besonderem Aufwand rückgängig gemacht werden muss. Die Regelung dient damit der Effektivität und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung und ist zugleich Ausdruck eines Vorrangs der Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats im System der repräsentativen Demokratie (vgl. Senatsurteil v. 14.11.1983, a.a.O.; ebenso SächsOVG, Beschl. v. 14.07.2008 - 4 B 196/08 - SächsVBl 2008, 218, m.w.N.). Zugleich ist durch die Bekanntgabe der Gemeinderatsbeschlüsse zu gewährleisten, dass die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Mittel direkter Demokratie von den Bürgern effektiv wahrgenommen werden können. Der einzelne Gemeindeeinwohner hatte in einer solchen Situation wie hier hinreichenden Anlass und die Möglichkeit, sich über den Inhalt des in nicht-öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses zu unterrichten und eine eigene Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren zu treffen. Die Anstoßfunktion war mithin gegeben. Ob anderes gelten würde, wenn der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO offenkundig wäre, kann offen bleiben. Denn eine solche Konstellation liegt hier nicht vor.
11 
Schließlich macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, dass aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 16.12.2010 sich das Vorhaben noch in einem Stadium befunden habe, in dem sich das Für und Wider noch nicht einigermaßen verlässlich habe beurteilen lassen, so dass das Bürgerbegehren nicht verfristet gewesen sei, und dass weniger als etwa die Hälfte des Gemeinderats bei der Beschlussfassung vom 16.12.2010 das Altlastengutachten zum Alten Sportplatz gekannt hätten. Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet ein die Planung eines Vorhabens einleitender weichenstellender Grundsatzbeschluss des Gemeinderats keine Sperrwirkung gegen ein Bürgerbegehren in derselben Angelegenheit, wenn die Ausgestaltung des Vorhaben noch derart offen war, dass sich das Für und Wider nicht zumindest einigermaßen verlässlich beurteilen ließ (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2010 - 1 S 1722/10 - VBlBW 2011, 26). Eine solche Kon-stellation ist hier jedoch nicht gegeben. Mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 waren die wesentlichen Punkte zur zukünftigen Nutzung des Alten Sportplatzes, nämlich die Bebauung zu Wohnzwecken, der Verkauf an einen Investor und die Verhandlungsbasis hierfür von 250,-- EUR pro Quadratmeter festgelegt. Ob bei der Einberufung der Gemeinderatssitzung vom 16.12.2010 gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO, wonach bei der Einberufung des Gemeinderats die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind, verstoßen wurde, kann offen bleiben. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ist eine Schutznorm des einzelnen Gemeinderats (vgl. nur Senatsurteil vom 25.03.1999 - 1 S 2059/98 - VBlBW 1999, 304, m.w.N.). Auf eine etwaige Verletzung dieser Norm kann sich der Antragsteller daher nicht berufen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Tenor

1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 09. Januar 2012 eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden ?“ zulässig ist.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Feststellung im Eilverfahren, dass das Bürgerbegehren zu der Frage „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden?“ zulässig ist.
Der Antragsteller ist Mitunterzeichner des eingereichten Bürgerbegehrens. Bei dem Gelände des „Alten Sportplatzes“ in ... handelt es sich um eine Sportanlage, die als Hartplatz ausgeführt ist. Ein Rand des Platzes wird von einer Baumreihe (Platanen, Rosskastanien und Linden) gesäumt. Die Sportanlage wird unter anderem für den Trainingsbetrieb der Fußballmannschaften des VfB ... 1914 e.V. sowie für den Schulsport genutzt. Eigentümerin des Grundstücks (Flst.Nr. 6030, Gemarkung ...) ist die Stadt ... Der VfB ... ist Pächter des Geländes. Die Sportanlage ist sanierungsbedürftig und nicht mehr zeitgemäß.
Der Technische Ausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin beriet am 11.12.2008 über die Frage des Verkaufs des alten Sportgeländes sowie die Planung einer Wohnbebauung an dieser Stelle (AS 287). Am 19.05.2010 beriet der Technische Ausschuss erneut über die Bebauung des Alten Sportplatzes (AS 279). Ihm lag das Bodengutachten der Gesellschaft für Umwelt und Flächenrecycling vom 10.04.2010 (GfU) vor. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Bebauungsvarianten weiter auszuarbeiten, um genauere Aussagen über bebaute Fläche und mögliche Verkaufserlöse zu bekommen. Die Gremienvorlage vom 23.11.2010 für die nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats am 16.12.2010 enthielt den Beschlussvorschlag, dem Verkauf und der Bebauung des Geländes zuzustimmen (AS 275).
Der Beschlussauszug der Antragsgegnerin über die nichtöffentliche Gemeinderatssitzung vom 16.12.2010 mit dem Thema „Grundstücksangelegenheiten“ (AS 273) hat unter
c) unter anderem folgenden Inhalt:
Einstimmig ergeht folgender Beschluss (Kennwort Grundstücksangelegenheiten)
„1. Dem Verkauf und der Bebauung des Geländes wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Grundstück auf Verhandlungsbasis von 250,00 EUR pro Quadratmeter anzubieten.
3. Vergabe durch einen Anbieterwettbewerb (wie ...-Straße).
4. Der Investor hat die Kosten des Bebauungsplanverfahrens zu übernehmen.
5. Dem Umbau eines der heutigen Rasenplätze in einen Kunstrasenplatz wird zugestimmt….“
Das Protokoll zur Gemeinderatssitzung vom 27.01.2011 enthält unter 1.: „Herr ... möchte wissen, ob die Bäume am Hartplatz in der Liste Naturdenkmäler aufgenommen werden würden, da sie sehr alt seien.“ Unter 3. heißt es: „Gemeinderat Bekanntgabe von Entscheidungen aus nichtöffentlicher Sitzung, Oberbürgermeister ... gibt die Entscheidungen bekannt. Es ergeht folgender Beschluss (Kennwort: Gemeinderat) Die bekannt gegebenen Beschlüsse der 10. nichtöffentlichen Sitzung vom 16.12.2010 werden zur Kenntnis genommen.“
Am 29.01.2011 berichtete die ...-Zeitung wie folgt: Überschrift „... will nun endlich seinen alten Hartplatz versilbern. Untertitel: Auch bei Verkauf: Baumbestand soll möglichst erhalten bleiben.“ Artikel: (auszugsweise Wiedergabe) „... In den alten Hartplatz vis a vis vom ...-Stadion am Südrand des Ortsetters von ...-Mitte scheint Bewegung zu kommen und dies nicht allein in Form eines teilweise rigiden Rückschnitts, der dem alten Baumbestand zu Teil wurde. Das Areal, das zum stadteigenen Tafelsilber zählt, soll nun möglichst flott verkauft und einer Bebauung zugeführt werden. Das hatte der einstimmige Gemeinderat noch vor Weihnachten hinter verschlossenen Türen beschlossen, dass gab Oberbürgermeister ... jetzt bei der ersten öffentlichen Rathaussitzung im neuen Jahr bekannt. Dass entlang des Platzes nicht Platanen gefällt, sondern im Zuge des Pflegeschnitts eine Platane gehörig zusammengestutzt wurde, hatte der OB eingangs der Sitzung betont. Die dazugehörige Vorlage lieferte bei der Fragezeit der langjährige Platzanwohner ..., der anregte, die wohl über 100jährigen Platanen und auch die über 50 Jahre alten Kastanien in die Liste der städtischen Naturdenkmale aufzunehmen. ...: „Die Bäume hätten es verdient, dass sie geschützt werden.“ Dem mochte der OB nicht widersprechen. Der Vorschlag werde verwaltungsintern bearbeitet, das Ergebnis dieser Prüfung den entscheidenden Gremien vorgelegt. ... widersprach in diesem Kontext auch einem kursierenden Gerücht, wonach der alte Baumbestand einer künftigen Bebauung zu weichen habe. Es sei gemeinderätlicher Konsens, dass die alten Bäume weitestgehend erhalten bleiben sollen. Nur: Bei einer der platzsäumenden Platanen sei Gefahr in Verzug gewesen. … Doch zurück zum geplanten Platzverkauf, der schon bei den Haushaltsberatungen für das Jahr 2007 so manchen Stadtrat von erhofften Grundstückserlösen von „mindestens 3,5 Millionen EUR“ träumen ließ: Die Stadt soll das Gelände per Anbieterwettbewerb an den meistbietenden Investor veräußern, wobei diesem auch die Kosten für das entsprechende Bebauungsplanverfahren obliegen. Leer ausgehen soll bei diesem Geschäft auch der im ...-Stadium beheimatete VfB nicht, der den Hartplatz nach wie vor für sein Fußballtraining nutzt: Einer der heutigen Rasenplätze, zitierte der OB den nicht öffentlich gefassten Ratsbeschluss, soll in einen Kunstrasenplatz umgebaut und ein weiterer Platz im Freibadgelände angelegt werden. Die Herstellung der dazugehörigen Infrastruktur - Umkleide-, Sanitär-, Container, Wege, Flutlicht - wird die Stadt in die mittelfristige Finanzplanung aufnehmen.“
10 
In der Rathaus-Rundschau der Antragsgegnerin Nr. 5 vom 04.02.2011 wurde zur Sitzung des Gemeinderats am 27.01.2011 unter anderem wiedergegeben: 3. Die Bekanntgabe von Entscheidungen aus nicht öffentlicher Sitzung. Es ergeht folgender Beschluss (Kennwort: Gemeinderat) Die bekanntgegebenen Beschlüsse der 10. nichtöffentlichen Sitzung vom 16.12.2010 werden zur Kenntnis genommen.“
11 
In der nichtöffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 12.05.2011 (AS 265) erging der Beschluss: Es ergeht folgende Empfehlung (Kennwort: Liegenschaften) Das modifizierte Exposé “Alter Sportplatz“ wird zur Kenntnis genommen.
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Am 09.01.2012 überreichte der Antragsteller der Antragsgegnerin 3.139 Unterschriften auf 326 Blättern. Das Vorblatt der Unterschriftenliste (AS 291) hatte die Überschrift: „Der alte Sportplatz soll ein Park werden“. Weiter heißt es: „Wir - die ... Baumschützer - fordern, dass die Stadt ... den Alten Sportplatz NICHT zubaut. Wir möchten, dass daraus ein Park für jung und alt wird. Wir wissen, dass dann die alten Bäume erhalten bleiben. Dafür bitten wir um Ihre Unterschrift.“ Das Unterschriftenblatt (AS 292) hatte folgende Überschrift: „Für den Erhalt des Alten Sportplatzes in ... - Wir wollen eine Parkanlage!“ Darunter befand sich folgender Text „Mit unserer nachfolgenden Unterschrift richten wir an die Stadt ...
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a) einen Bürgerantrag nach § 20 b GemO, in öffentlicher Gemeinderatssitzung über die Planungen der Stadt... zur weiteren Verwendung des Geländes „Alter Sportplatz in ...“ zu beraten, sowie
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b) einen Antrag auf Durchführung einer Bürgerversammlung nach § 20 a Abs. 2 GemO, bei der die Möglichkeiten der Stadt... erörtert werden sollen, den „Alten Sportplatz“ in ... in eine Parkanlage umzuwandeln und eine Bebauung zu verhindern, sowie
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c) ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO, einen Bürgerentscheid zu folgender Frage durchzuführen. „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt ... verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden?“.
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Darunter befand sich folgender Text: „Begründung nach § 20 b) Abs. 2 Satz 3 und § 21 Abs. 3 Satz 4: Die etwa 90 Jahre alten Bäume auf dem Gelände des „Alten Sportplatzes“ sind erhaltenswert und sollen keiner Bebauung zum Opfer fallen. Damit es die Bürger weiterhin zur Naherholung nutzen können, soll das Gelände im Eigentum der Stadt ... bleiben. Angaben zur Kostendeckung nach § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO: Der Stadt entstehen keine unmittelbaren Kosten, wenn das Grundstück wie bisher im Eigentum der Stadt verbleibt. Der Erhalt der Bäume erfordert nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine über das bisherige übliche Maß hinausgehenden Kosten. Durch einen Verkauf des Grundstücks würde die Stadt zwar eine Einnahme erzielen, sie würde aber gleichzeitig ein Grundstück gleichen Wertes verlieren, so dass es sich auf das Gesamtvermögen der Stadt neutral auswirkt. Ein „Kostendeckungsvorschlag“ ist deshalb nach unserer Auffassung nicht notwendig. Die Stadt ... hat bislang noch keine öffentlichen Angaben zu einem möglichen Verkaufspreis des Grundstücks gemacht. Nach unseren Informationen soll der erzielbare Verkaufspreis bei 2,4 Millionen EUR liegen. Sollte die Stadt ... zu diesem Betrag einen „Kostendeckungsvorschlag“ wünschen (obwohl es sich um gar keine „Kosten“ handelt), so schlagen wir vor, die Überschüsse des Gewerbegebiets Süd, die 3,0 Millionen EUR betragen sollen, zur Gegenfinanzierung einzuplanen bzw. bis zum Anfall dieser Überschüsse einen Überbrückungskredit aufzunehmen, sofern eine vorübergehende Liquiditätsanspannung auftritt.
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Von den eingereichten 3.139 Unterschriften wurden 2.884 Unterschriften von der Antragsgegnerin als gültig gewertet. Am 13.02.2012 fand eine Bürgerversammlung zum Thema Alter Sportplatz statt, die von etwa 400 interessierten Bürgern besucht wurde.
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Am 01.03.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin: „Der von der Bürgerinitiative gestellte Bürgerantrag nach § 20 b Abs. 1 GemO und das Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO werden für unzulässig erklärt. Mit Bescheid vom 13.03.2012 traf die Antragsgegnerin folgende Entscheidung: „Das Bürgerbegehren und der Bürgerantrag werden für unzulässig erklärt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Antrag auf Durchführung einer Bürgerversammlung nach § 20 a Abs. 2 GemO sei durch die am 13.02.2012 durchgeführte Bürgerversammlung Rechnung getragen worden. Es sei zweifelhaft, ob die beiden Fragen (Verkauf des Geländes und Erhalt der dort befindlichen Bäume) in zulässiger Weise miteinander verbunden werden könnten. Die Klärung dieser Frage könne jedoch dahinstehen, denn die Entscheidung über den Erhalt der Bäume sei als solche nicht bürgerbegehrensfähig, weil es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele, § 44 Abs. 2 Satz 1 GemO. Das Bürgerbegehren und der Bürgerantrag richteten sich gegen den in nicht öffentlicher Sitzung des Gemeinderates vom 16.12.2010 einstimmig gefassten Beschluss. Die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO einzuhaltende Sechswochenfrist bei einem Bürgerbegehren und die nach § 20 b Abs. 2 Satz 1 GemO einzuhaltende Frist von zwei Wochen bei einem Bürgerantrag auf Durchführung einer Gemeinderatssitzung seien deshalb am 09.12.2012 längst überschritten gewesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 14.03.2012 zugestellt.
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Das Regierungspräsidium ... teilte dem Antragsteller auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 10.04.2012 mit, das der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Sache Bebauung des „Alten Sportplatzes“ gewahrt worden sei. Der Verkauf eines Grundstücks zu individuellen Bedingungen durch eine Gemeinde mache eine nichtöffentliche Beratung der Sache erforderlich.
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Der Antragsteller legte am 10.04.2012 Widerspruch ein und führte aus: Der Gemeinderat sei nicht wirksam gewählt worden. Der Beschluss des Gemeinderates zur Abschaffung der unechten Teilortswahl vom 27.09.2007 sei unwirksam gewesen, da es an einem Satzungsbeschluss des Gemeinderates zur Änderung der Hauptsatzung gefehlt habe. In der Folge sei die Wahl des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 07.06.2009, die nicht mehr als unechte Teilortswahl stattgefunden habe, rechtsungültig. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat am 01.03.2012 sei wegen der ungenauen Bezeichnung auf der Tagesordnung zur Sitzung „Entscheid über Bürgerbegehren“ und damit wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Es sei auch gegen die Vorschriften über die Befangenheit verstoßen worden, da der Stadtrat K. Zweiter Vorsitzender und Schatzmeister des VfB ... sowie vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sei. Das Bürgerbegehren richte sich nicht gegen einen Beschluss des Gemeinderats und sei daher nicht verfristet. Es handele sich um ein initiierendes Bürgerbegehren, weshalb die Sechswochenfrist nicht anwendbar und das Begehren auch nicht verfristet sei.
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Am 26.04.2012 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin in öffentlicher Sitzung den Beschluss „Dem Verkauf des Grundstücks (Alter Sportplatz) an die Fa. ... wird zugestimmt.“ sowie den Beschluss „Dem Verkauf des Grundstücks (Alter Sportplatz) gemäß vorliegendem Angebot von 2.307.200,- EUR ohne Erhalt der Bäume wird zugestimmt.“ und den Beschluss „Die Verwaltung wird beauftragt:
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1. mit dem ausgewählten Käufer einen Kaufvertrag gemäß dem vorgelegten Angebot über das zum Verkauf ausgeschriebene Grundstück Alter Sportplatz, Teilfläche des Flst. ..., zu schließen. 2. einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über das Gelände zu erarbeiten.“
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Der Gemeinderat beschloss am 28.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplans „...“. In der Rathausrundschau der Stadt ... Nr. 28 vom 13.07.2011 wurde amtlich bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan „...“ zur Einsichtnahme ausliege.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 den Widerspruch des Antragstellers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Für den Bürgerantrag nach § 20 b GemO sei die Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe gemäß § 20 b Abs. 1 Satz 1 GemO nicht eingehalten worden. Da sich das Bürgerbegehren gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 16.12.2010 richte, handele es sich um ein kassatorisches Bürgerbegehren, so dass nach § 21 Abs. 3 Satz 3 HS. 2 GemO das Bürgerbegehren spätestens sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe hätte eingereicht werden müssen. Das erforderliche Quorum von 2.500 Unterschriften sei mit 2.884 gültigen Unterschriften deutlich erreicht worden. Fraglich sei, ob die Frist nach § 21 Abs. 2 Satz 3 GemO eingehalten worden sei. Hierfür komme es darauf an, was das Bürgerbegehren mit seiner zur Entscheidung gestellten Frage anstrebe, bzw. wie diese Frage im Ergebnis zu verstehen sei. Gehe es im Bürgerbegehren um die Errichtung einer Parkanlage, wofür unter anderem das Vorblatt zur Unterschriftenliste spreche, müsse ein Kostendeckungsvorschlag auch deren voraussichtliche Kosten umfassen. Sei dagegen das Ziel in erster Linie, dass das Gelände im Eigentum der Stadt verbleiben soll, müsste dazu der Verkauf des Geländes verhindert werden. Ein Kostendeckungsvorschlag wäre dann eventuell entbehrlich, da mit dem Bürgerbegehren letztlich der Verzicht auf eine Maßnahme bzw. die Aufhebung eines Beschlusses begehrt werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg würden auch bei einem Bürgerbegehren die allgemeinen Auslegungsregeln gelten. Danach sei nicht zwingend am buchstäblichen Ausdruck der zur Entscheidung gestellten Frage festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Bürger zu ermitteln. Dem Wortsinn nach gehe es dem Bürgerbegehren zunächst darum, dass das Gelände „Alter Sportplatz“ im Eigentum der Stadt verbleibe und zusätzlich darum, dass die dort befindlichen Bäume erhalten blieben. Die Einrichtung eines Parks ergebe sich nur mittelbar aus dem Vorblatt zur Unterschriftenliste als mögliches weiteres Ziel. Da der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16.12.2010 beschlossen habe, das Grundstück Alter Sportplatz zu verkaufen und zu bebauen, liege es auf der Hand, dass sich das Ziel des Bürgerbegehrens nur (noch) dann erreichen lasse, wenn der dazu gefasste Beschluss des Gemeinderats zum Verkauf des Grundstücks keine Gültigkeit behalte. Auch ausweislich des Textes zur Begründung des Bürgerbegehrens und im Gesamtzusammenhang gehe es in erster Linie darum, das Grundstück im Eigentum der Stadt zu belassen und damit die seitens der Gemeinde bestehenden Planungen für eine Wohnbebauung bzw. Folgenutzung zu verhindern. Der Erhalt der Bäume sei dabei als Teilaspekt mit einer Verhinderung des Verkaufs ebenfalls erreicht und darin enthalten. Die Errichtung eines Parks als weiter in die Zukunft gerichtetes Ziel einer anderen Nutzung stehe dabei nach den eingereichten Unterlagen nicht im Vordergrund.
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Gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet sei ein Bürgerbegehren nicht nur, wenn dieser Beschluss in der Fragestellung oder in der Begründung des Begehrens ausdrücklich genannt sei, sondern auch dann, wenn es sich inhaltlich auf einen Beschluss des Gemeinderats beziehe und dabei seiner Zielsetzung nach auf eine Korrektur des Beschlusses gerichtet sei. Der Beschluss müsse, um die Ausschlussfrist auszulösen, seinerseits eine bürgerentscheidsfähige Angelegenheit zum Gegenstand haben. Der Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 sei ein solcher Beschluss grundsätzlich Art. Es sei verbindlich der Verkauf des Geländes „Alter Sportplatz“ in... beschlossen worden (vgl. die Ziffern 1 bis 4 des Beschlusses). Der Rahmen für eine Folgenutzung und die geplante bauliche Nutzung seien ebenfalls bereits in den wesentlichen Grundzügen beschlossen worden (Ziffer 1 sowie Begründung der Vorlage Nr. 17/2010, dort unter Kriterien für die Bebauung). Bei einem Beschluss über den Verkauf eines Grundstücks sei bereits eindeutig klar und auch für den Bürger sofort erkennbar, was die Folge des Beschlusses sei. Auch die Art der Folgenutzung habe bereits festgestanden. Der Verkauf soll in erster Linie der Finanzierung kommunaler Aufgaben dienen, so dass das Für und Wider in Bezug auf das Eigentum der Antragsgegnerin an dem Grundstück zum Zeitpunkt des Ratsbeschlusses für die Bürger ohne Weiteres einzuschätzen gewesen sei. Die Entscheidung über den Verkauf und die Folgenutzung des Geländes falle auch in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Das Bürgerbegehren scheitere an der Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 HS.2 GemO. Nach Ablauf der Frist von sechs Wochen, innerhalb der kein gegen den Beschluss gerichtetes Bürgerbegehren eingereicht worden sei, könne kein neues Bürgerbegehren eingereicht werden, dass sich inhaltlich gegen diesen Beschluss richte. Nur durch den Eintritt einer wesentlich veränderten neuen Sachlage oder durch eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderats, welche die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 HS. 2 GemO wieder in Gang setze, könne diese Sperrwirkung durchbrochen werden. Der nichtöffentliche Beschluss vom 16.12.2010 sei ordnungsgemäß im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 3 HS.2 GemO bekannt gegeben worden. Eine förmliche Bekanntmachung sei nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet sei, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis habe erlangen können. Dem werde z. B. auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblatts gerecht, die den Bürger hinreichend unterrichte und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermögliche. Die Bekanntgabe in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.01.2011, dort unter dem Tagesordnungspunkt 3, Bekanntgabe der Beschlüsse vom 16.12.2010, genüge den Erfordernissen an eine Bekanntgabe. Der Beschluss sei nach § 35 Abs. 1 Satz 4 GemO dort im Wortlaut bekannt gegeben worden. Hinzu komme, dass sich die ...-Zeitung in der Ausgabe vom 29./30.01.2011 ausführlich mit dem Beschluss beschäftigt habe. Unter der Überschrift „... will nun endlich seinen alten Hartplatz versilbern“ sei der Beschluss des Gemeinderats vom 16.12.2010 mit seinen wesentlichen Inhalten wiedergegeben worden. Damit habe die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens am 27.01.2011 bzw. spätestens am 31.01.2011 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens des Antragstellers vom 09.01.2012, fast ein Jahr später, sei diese Frist bereits abgelaufen gewesen. Es komme auch nicht darauf an, dass der eventuell betroffene Bürger tatsächlich von dem Inhalt des Beschlusses Kenntnis erlangt habe. Mit der Ausschlussfrist in § 21 Abs. 3 Satz 3 HS. 2 GemO solle vermieden werden, dass die Ausführung von Gemeinderatsbeschlüssen in wichtigen Angelegenheiten für längere Zeit nicht in Angriff genommen werden könnten oder rückgängig gemacht werden müssten. Vorliegend habe der Gemeinderatsbeschluss über den Verkauf des Alten Sportplatzes verschiedenen Zwecken gedient. Der Verkauf soll neben einer anderweitigen, der Umgebung besser angepassten Folgenutzung eine Neukonzipierung der Sportstätten ermöglichen und zugleich über den Verkaufserlös der (Teil-) Finanzierung weiterer gemeindlicher Aufgaben, hier der Schaffung von Plätzen für die Kinderbetreuung dienen. Die Frist für den Bürgerantrag sei ebenfalls abgelaufen. Der Beschluss über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens sei auch rechtmäßig. Das verfristete Bürgerbegehren könnte nicht dadurch zulässig werden, dass eventuell der Beschluss des Gemeinderats vom 01.03.2012 unwirksam wäre. Denn auch bei einer erneuten Entscheidung müsste der Gemeinderat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens beschließen.
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Die Stadt ... habe abgesehen davon die Abschaffung der unechten Teilortswahl wirksam beschlossen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls in den Unterlagen zur Sitzung habe der Gemeinderat insoweit den Beschluss zur Abschaffung der unechten Teilortswahl getroffen (Vorlage 79/2007, dort TOP 14). Der Gemeinderat habe selbst die Satzungsänderung beschlossen. Die Verwaltung sei lediglich damit beauftragt worden, die beschlossene Änderung vorzunehmen. Mangels einer Wahlanfechtung wegen Ablaufs der maßgeblichen Fristen nach § 4 Abs. 4 GemO wären im Übrigen eventuelle Fehler ohnehin geheilt bzw. nicht mehr rechtsmittelfähig. Die Bekanntmachung des Tagesordnungspunkts Nr. 7 „Gemeinderat: Entscheid über Bürgerbegehren“, der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Stadt ... vom 01.03.2012 genüge den formalen Anforderungen von § 34 GemO. Seit dem Beschluss vom 16.12.2010 und den darauffolgenden zahlreichen Presseberichterstattungen sowie erst recht seit der schriftlichen Einreichung des Bürgerbegehrens sei der Gegenstand des vorliegenden Antrags allgemein bekannt gewesen und jedem interessierten Bürger sei klar gewesen, dass es dabei nur um den Verkauf des Alten Sportplatzes habe gehen können. Der Stadtrat K. sei bei der Beschlussfassung am 01.03.2012 auch nicht befangen gewesen. Der Verein VfB ... sei zwar Pächter des Geländes Alter Sportplatz. Es fehle jedoch am Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils. Bei der genannten Abstimmung sei es nur darum gegangen, ob das Bürgerbegehren zulässig sei. Im Falle einer Bejahung dieser Frage wäre die Konsequenz die Durchführung eines Bürgerentscheids gewesen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit habe daher offensichtlich nicht unmittelbar zu einem Vor- oder Nachteil in Bezug auf den Verein geführt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 01.08.2012 zugestellt.
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Der Antragsteller hat am 24.08.2012 Klage erhoben (5 K 1970/12) und am 24.08.2012 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Am 30.08.2012 schloss die Antragsgegnerin mit der ... den Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks Alter Sportplatz ...
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Der Antragsteller beantragt,
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vorläufig gerichtlich festzustellen, dass das am 09.01.2012 bei der Stadt ... eingereichte Bürgerbegehren zu der Frage „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden ?“ zulässig ist.
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Zur Begründung wird ausgeführt: In der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27.01.2011 habe er keine Bekanntgabe des Beschlusses vom 16.12.2010 vernommen. Es sei nur Folgendes verlesen worden: „Die bekannt gegebenen Beschlüsse der zehnten nicht öffentlichen Sitzung vom 16.12.2010 werden zur Kenntnis genommen“. In dem Artikel der ...-Zeitung vom 29./30.01.2011 werde erst im letzten Absatz der nicht öffentlich gefasste Ratsbeschluss zitiert. Es fehle an einer förmlichen Bekanntgabe des Beschlusses ihm gegenüber, so dass die Frist nicht in Lauf gesetzt worden sei. Der vollständige Inhalt des Beschlusses vom 16.12.2010 mit seinen acht Teilaspekten sei zweifelsfrei in der ...-Zeitung vom 29./30.01.2011 nicht wieder gegeben worden. Die Bekanntgabe zu Ziffer 2 (Verhandlungsbasis von 250 EUR/m²) fehle völlig. Ziffer 3 und 4 würden zwar thematisch nach Erörterung vieler anderer Fragen benannt, jedoch ohne Bezug auf Gemeinderatsbeschlüsse. Erst im letzten Absatz des Zeitungsartikels würden nicht alleine die Inhalte der Ziffern 5 bis 7 im Wesentlichen wiedergegeben, sondern auch erklärt, dass es um Gemeinderatsbeschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung gehe. Die Ziffern 2, 3 und 4 des Gemeinderatsbeschlusses seien deshalb nicht hinreichend öffentlich bekannt gemacht worden. Anlass zu Zweifeln an der Bekanntgabe gebe es auch, weil der Artikel zu Beginn ausführe, dass etwas in Bewegung zu kommen scheine. Die bekannt gegebenen Inhalte nach Ziffern 5 bis 8 könnten dem jedoch entgegen stehen. Wenn aber viele Fragen der möglichen Umsetzung einer Absicht im Unklaren blieben, könne sich der Bürger kein klares Bild im Hinblick auf ein Bürgerbegehren machen. Die zentralen Bedingungen, an wen und zu welchem Kaufpreis sowie unter welchen sonstigen Bedingungen das Sportplatzgelände verkauft werden sollte und damit die Essentialia eines Kaufvertrags seien öffentlich unbekannt geblieben. Sie seien erst in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.04.2012 ans Tageslicht gekommen. Selbst wenn man die Auffassung vertrete, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 in seinem wesentlichen Inhalt durch die Wiedergabe von Ziffer 1 des Beschlusses erfolgt sei, sei das Bürgerbegehren nicht verfristet gewesen. Wenn ein erster, die eigentliche Planung einleitender Grundsatzbeschluss bereits bürgerentscheidsfähig gewesen sei, sei ein Bürger nicht gehalten, bereits in einem Stadium gegen ein Vorhaben vorzugehen, in dem sich das Für und Wider noch nicht einigermaßen verlässlich beurteilen lasse. Der in der Öffentlichkeit nur teilweise bekannt gewordene Beschluss des Gemeinderats vom 16.12.2010 sei als die Planung einleitender Grundsatzbeschluss zu verstehen, zumal der „endgültige“ Beschluss erst einige Monate nach Einreichung des Bürgerbegehrens gefasst worden sei. Für die Gesamtbeurteilung des Für und Wider zum Verkauf des Geländes Alter Sportplatz habe auch zwingend das Gutachten zur Frage der Entsorgung von Altlasten vom April 2010 einbezogen werden müssen. Im Herbst 2011 habe sich die Initiative für das Bürgerbegehren gebildet. In der Endphase der Unterschriftensammlung sei am 04.01.2012 ein Zeitungsbericht mit dem Titel „Gutachten über Altlasten lag nicht vor“ gekommen. Im Untertitel habe es geheißen „Entscheidung über Verkauf des Alten Sportplatzes“ fiel vor einem Jahr - erst nach RNZ-Bericht bekamen die Stadträte das Gutachten.“ Der Oberbürgermeister habe sich gegen diesen Bericht zur Wehr gesetzt und mitgeteilt, das Gutachten sei bereits im Mai 2010 allen Stadträten anlässlich der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 19.05. übermittelt worden. Die Gremienvorlage an den Technischen Ausschuss habe tatsächlich den Hinweis auf ein „zur Kenntnis genommenes Bodengutachten“ enthalten. Dem Technischen Ausschuss hätten aber nicht alle 32 Ratsmitglieder, sondern nur 15 stimmberechtigte Stadträte angehört. Deshalb hätte weniger als etwa die Hälfte des Gemeinderats bei der Beschlussfassung vom 16.12.2010 das erwähnte Gutachten gekannt. Hätten alle Gemeinderatsmitglieder das Gutachten schon gekannt, hätte es nicht im Dezember 2011 im Gemeinderat verteilt werden müssen. Das Gutachten sei für die zentrale Frage der weiteren Verwendung des Geländes, so auch zur vorbeugenden Gefahrenabwehr bedeutsam. Der Bericht in der ...-Zeitung vom 04.01.2012 könne als Bekanntgabe wesentlicher neuer Umstände gelten, mit dem die Bürgerschaft in die Lage versetzt worden sei, das Für und Wider der Entscheidung einigermaßen verlässlich abzuwägen. Es liege die Situation der gestuften Planungsentscheidungen vor, beginnend mit einem „weichenstellenden Grundsatzbeschluss“ abschließend im „grünen Licht“ der Entscheidung, die alles Wesentliche umfasse. Es werde übersehen, dass die grundlegende Absichtserklärung des Gemeinderats gar nicht „kassiert“ habe werden sollen, sondern nur der künftige, erst mit dem Rathausbeschluss eingeleitete Grundstücksverkauf habe verhindert werden sollen. Man habe nicht den rudimentären Ausgangsbeschluss, sondern den damals noch fehlenden endgültigen Beschluss des Gemeinderats zum Streitfall verhindern wollen. Für die Bürgerschaft sei noch nicht erkennbar gewesen, dass der Gemeinderat bereits beabsichtigt haben könnte, abschließend zu entscheiden, dass eine weitere Befassung des Gemeinderats, die (erneut) die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens eröffnen würde, nicht zu erwarten sei. Was für den Gemeinderat und für Kaufinteressenten unverzichtbar aufklärungsbedürftig gewesen sei, um sich für oder gegen den Verkauf des Alten Sportplatzes entscheiden zu können, habe auch der Bürgerschaft nicht vorenthalten werden dürfen. Erst mit der Bekanntgabe der Fakten des Gutachtens habe sie das Für und Wider einer Verkaufsentscheidung abschätzen können. Das der Öffentlichkeit nur bekannt gegebene Teilstück des Ratsbeschlusses von Ende Januar 2012 sei mit dem, was dem Gemeinderat damals und erst recht bei seinem „endgültigen“ Beschluss bekannt gewesen sei, nicht identisch. Nur bei einem identischen Streitgegenstand könne jedoch die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 HS. 2 GemO zum Zuge kommen. Der Gemeinderat habe erst in der öffentlichen Sitzung vom 26.04.2012 den „endgültigen“ Beschluss gefasst, das Gelände „Alter Sportplatz“ zu verkaufen. Ein Anordnungsgrund sei zu bejahen, weil die Realisierung des strittigen Verkaufs des Sportplatzgeländes durch die bereits erfolgte Auswahl des Investors ... und durch den endgültigen Gemeinderatsbeschluss vom 26.04.2012 vorangeschritten sei und der Eigentumswechsel auch durch die in Gang gesetzte Aufstellung der Bebauungsplanung intensiv vorbereitet werde. Würde er auf die Durchführung des Hauptverfahrens verwiesen, würde sich mit Sicherheit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigen und das Recht auf Durchführung des Bürgerentscheids illusorisch. Bei dem Bürgerbegehren gehe es um die grundlegende Frage, ob vitale 90jährige Bäume (10 Platanen, 7 Rosskastanien, 2 Linden) für die Naherholung der Bürger erhalten würden oder generell der Bebauung weichen müssten. Da der Geländeverkauf am 26.04.2010 ausdrücklich „ohne Erhalt des Baumbestands“ beschlossen worden sei, bestätige, dass die Frage des Baumerhalts zur Zuständigkeit des Gemeinderats zähle.
31 
Die Antragsgegnerin beantragt,
32 
den Antrag abzulehnen.
33 
Zur Begründung führt sie ergänzend und vertiefend aus: Der in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats vom 16.12.2010 einstimmig gefasste Beschluss (Vorlage Nr. 17/2010 - TOP 4 c) mit dem der Verkauf und die Bebauung des Geländes des „Alten Sportplatzes“ beschlossen worden sei, sei in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.01.2011 wortwörtlich bekannt gegeben; dies sei auch in der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 27.01.2011 schriftlich festgehalten worden. An der Gemeinderatssitzung sei auch der Antragsteller anwesend gewesen und habe im Rahmen der Fragezeit der Bürger auch das Wort ergriffen. Den Inhalt des in der Sitzung vom 27.11.2011 inhaltlich bekannten Beschlusses habe der ebenfalls in der Sitzung anwesende Verfasser des Artikels in der ...-Zeitung vom 29./30.01.2011 aufgegriffen. Auch dies sei ein Beleg dafür, dass der nichtöffentlich gefasste Beschluss vom 16.12.2010 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 27.01.2011 wörtlich bekannt gegeben worden sei. Das streitgegenständliche Bürgerbegehren ein sog. „kassatorisches“, weil es sich gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 richte. Im Zeitpunkt des Beschlusses vom 16.12.2010 sei nicht nur umrissen, sondern eindeutig klar gewesen, was die Folge des Beschlusses sein sollte. Auch die Art der Folgenutzung (Wohnbebauung) habe festgestanden. Die Bürger hätten im Zeitpunkt „der Bekanntgabe“ des Gemeinderatsbeschlusses ohne Weiteres abschätzen können, wie die Antragsgegnerin mit dem Eigentum am Alten Sportplatz-Grundstück umzugehen beabsichtige. Der maßgebliche Beschluss des Gemeinderats vom 16.12.2010 sei wie ein Grundsatzbeschluss, mit dem der Gemeinderat definitiv beschlossen habe, das Gelände des alten Sportplatzes zu verkaufen. Der klare Wortlaut und Inhalt dieses Grundsatzbeschlusses und der ergänzenden Zusatzbeschlüsse sei so eindeutig gewesen, dass an der Tatsache der Grundstücksveräußerung und Bebauung des alten Sportplatzes keinerlei Zweifel mehr geblieben sei. Die „Würfel“ für die Veräußerung des Geländes seien damit gefallen. Der Beschluss habe nicht lediglich die Absicht von Verkaufsbemühungen enthalten. Der vorliegende Fall unterscheide sich erkennbar von dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 30.09.2010 entschiedenen Fall, in dem noch keine eindeutige Klarheit über die künftige Nutzung, insbesondere die Art und den Ort des geplanten Treppenaufgangs auf dem städtischen Grundstück bestanden habe. Das Altlastengutachten vom 21.04.2010 sei den Mitgliedern des Technischen Ausschusses im Mai 2010 vorgelegt worden, daneben auch allen Gemeinderäten, also auch denjenigen, die nicht Mitglieder des Technischen Ausschusses des Gemeinderates seien. Dies entspreche der üblichen Verfahrensweise der Verwaltung der Antragsgegnerin. Regelmäßig bekämen alle Mitglieder des Gemeinderats jeweils alle Gremienunterlagen, auch die der Ausschüsse, zur Verfügung gestellt. Alle Gemeinderatsmitglieder hätten das Gutachten dann im Dezember 2011 vor der Sitzung am 16.12.2010 nochmals erhalten, um sicherzustellen, dass auch alle Gemeinderatsmitglieder im Besitz des Gutachtens seien. Damit sei allen Gemeinderatsmitgliedern das Gutachten bekannt gewesen und habe als Grundlage ihrer Meinungs- und Entscheidungsbildung für den Beschluss vom 16.12.2010 über den Verkauf und die Bebauung des „Alten Sportplatzes“ gedient. Eine anderslautende Berichterstattung der ...-Zeitung vom 04.01.2012 sei falsch.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten und auf die Akte zum Gerichtsverfahren 5 K 1970/12 verwiesen.
II.
35 
Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Antragstellers ist begründet.
36 
Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus. Zulässig ist eine vorläufige gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen gegebenenfalls nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen ist damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen.
37 
Die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2818/09 -, juris).
38 
Daran gemessen ist ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil die Antragsgegnerin bereits mit einem Investor einen Kaufvertrag abgeschlossen, die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen und eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt hat.
39 
Der Antragsteller hat des Weiteren einen den oben genannten Anforderungen gerecht werdenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
40 
Nach § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss von mindestens 10 v.H. der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 2.500 Bürgern.
41 
Das Bürgerbegehren richtet sich wohl gegen den nichtöffentlich gefassten Beschluss des Gemeinderats vom 16.12.2010. Bei einem Bürgerbegehren handelt es sich um ein die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO auslösendes kassatorisches Bürgerbegehren, wenn es nach seiner Zielsetzung inhaltlich auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist.
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Das streitgegenständliche Bürgerbegehren dürfte auf die Verhinderung des Verkaufs und der Bebauung des Grundstücks „Alter Sportplatz“ und nicht etwa auf die Gestaltung des Geländes als Parkanlage gerichtet sein. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fragestellung und aus der Begründung des Bürgerbegehrens. Bei der Auslegung eines Bürgerbegehrens ist nicht zwingend am buchstäblichen Ausdruck der zur Entscheidung gestellten Frage festzuhalten, sondern der wirkliche Wille der Bürger zu ermitteln. An die sprachliche Abfassung der Fragestellung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren/Bürgerentscheid ist so angelegt, dass die Fragestellung von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse formuliert werden können soll. Es kann deshalb notwendig sein und ist zulässig – wie bei Willenserklärungen und Gesetzen auch –, den Inhalt einer Frage durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung hält die Rechtsprechung eine "wohlwollende Tendenz" für gerechtfertigt, weil das Rechtsinstitut für die Bürger handhabbar sein soll, solange nur das sachliche Ziel des Begehrens klar erkennbar ist. Für die Auslegung ist nicht die subjektive, im Lauf des Verfahrens erläuterte Vorstellung der Initiatoren vom Sinn und Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens, sondern nur der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck gebracht und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste, maßgeblich (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.06.2012 - 4 CE 12.1224 -, juris).
43 
Für den angesprochenen Bürger dürfte nach diesen Maßstäben hinreichend deutlich geworden sein, dass er sich mit seiner Unterschrift gegen den Verkauf des Grundstücks und eine den Bestand der Bäume gefährdende Bebauung wendet. Die Fragestellung „Sind Sie dafür, dass das Gelände des Alten Sportplatzes in ... im Eigentum der Stadt ... verbleibt und die dort befindlichen Bäume erhalten werden?“ muss wohl unter Heranziehung der Begründung des Bürgerbegehrens so verstanden werden, dass die Frage zur Entscheidung gestellt werden soll: „Sind Sie gegen den Verkauf des im Eigentum der Stadt ... stehenden Grundstücks und gegen die Zulassung der Beseitigung der Bäume?“ Dies folgt auch aus der Begründung des Bürgerbegehrens: „Die etwa 90 Jahre alten Bäume auf dem Gelände des „Alten Sportplatzes“ sind erhaltenswert und sollen keiner Bebauung zum Opfer fallen. Damit es die Bürger weiterhin zur Naherholung nutzen können, soll das Gelände im Eigentum der Stadt ... bleiben.“ Denn aus dieser wird deutlich, dass der Verkauf des Grundstücks verhindert werden soll, damit es unbebaut als Naherholungsfläche erhalten bleibt. Die Überschrift der Unterschriftenliste „Für den Erhalt des Alten Sportplatzes in ... - Wir wollen eine Parkanlage!“ stellt ebenfalls den Erhalt des Sportplatzes in den Vordergrund und wendet sich damit gegen den Verkauf an einen Investor. Erst in zweiter Linie wird eine gewünschte zukünftige Gestaltung des Sportplatzes angeführt. Das Vorblatt der Unterschriftenliste spricht dagegen überwiegend eine zukünftige Gestaltung des Grundstücks und den Erhalt der Bäume an, indem gefordert wird „Der alte Sportplatz soll ein Park werden. Wir möchten, dass daraus ein Park für jung und alt wird. Wir wissen, dass dann die alten Bäume erhalten bleiben.“ Allerdings heißt es dort auch deutlich „Wir - die ... Baumschützer - fordern, dass die Stadt ... den Alten Sportplatz NICHT zubaut.“
44 
Damit ist Zielsetzung des Bürgerbegehrens wohl die Korrektur des nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2010, mit dem dem Verkauf und der Bebauung des Geländes zugestimmt wurde. Bei dem Gemeinderatsbeschluss dürfte es sich sich um einen weichenstellenden Grundsatzbeschluss über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks und Sportgeländes an einen Investor zum Zwecke der Bebauung durch diesen handeln. Er hat somit wohl eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde zum Gegenstand. Unerheblich ist, dass dieser Beschluss nicht ausdrücklich in der Fragestellung oder in der Begründung des Begehrens genannt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -). Der Verkauf eines Grundstücks und die Entscheidung, es als Wohngebiet auszuweisen und durch einen Investor bebauen zu lassen, ist eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 111509/11 -, juris). Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens dürften ausreichend in Erfahrung gebracht haben, wofür sie sich mit ihrer Unterschrift einsetzen.
45 
Auch die weiteren Voraussetzungen für ein zulässiges Bürgerbegehren liegen wohl vor.
46 
Das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren enthält eine ausreichende Begründung. Zweck des Begründungserfordernisses ist es, mit der Begründung dem Bürger zu ermöglichen, sich mit den Zielen des Bürgerbegehrens und den dort angesprochenen Problemen auseinander zu setzen. Die Unterzeichner müssen zumindest in den Grundzügen wissen, warum eine bestimmte Frage den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt werden soll und durch eine zumindest knappe Begründung erfahren, wofür sie sich einsetzen. Dabei stellt das Gesetz an Inhalt und Form der Begründung keine besonderen Anforderungen. Sie kann sich auf schlagwortartige Aussagen beschränken (vgl. (Bay. VGH, Beschl. v. 25.06.2012 - 4 CE 12.1224 -, juris; VGH Bad.Württ., Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris).
47 
Ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme war hier entbehrlich, da mit dem Bürgerbegehren der Verzicht auf einen Verkauf und die Zulassung einer Bebauung begehrt wird und, wie bereits ausgeführt wurde, nicht die Schaffung einer Parkanlage. Mit 2.884 gültigen Unterschriften ist die erforderliche Anzahl von Unterzeichnern erreicht. Innerhalb der letzten drei Jahre ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens zu der gleichen Frage nicht durchgeführt worden. Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Ein Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB lag im Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens am 09.01.2012 nicht vor (§ 21 Abs. 2 Nr. 6 VwGO).
48 
Schließlich steht die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und wann der Gemeinderatsbeschluss bekannt wurde. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass er bereits in der Gemeinderatssitzung am 27.01.2011 oder aufgrund des Presseberichts in der ...-Zeitung vom 29./30.01.2011 bekannt geworden wäre, wäre die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht versäumt worden. Denn der Gemeinderatsbeschluss vom 16.12.2010 dürfte die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht in Lauf gesetzt haben, weil durch die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung gegen § 35 Abs. 1 GemO verstoßen worden sein dürfte und § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO wohl nicht zum Ziel hat, den Fortbestand eines gesetzwidrigen Beschlusses zu gewährleisten.
49 
Nach § 35 Abs. 1 GemO sind Sitzungen des Gemeinderats öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Das Öffentlichkeitsprinzip ist tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechts, dessen Sinn und Zweck dahin geht, in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans gegenüber der Allgemeinheit Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln bzw. zu ermöglichen. Der Grundsatz unterwirft die Vertretungskörperschaft der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt daher dazu bei, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und den Anschein zu vermeiden, dass "hinter verschlossenen Türen" etwa unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, NVwZ-RR 2003, 774; VGH Bad.Württ., Urt. v. 20.07.2000, NVwZ-RR 2001, 462/463). Das Öffentlichkeitsprinzip ist außerdem ein Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Es hat die Funktion, dem Gemeindebürger den Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaft und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Der Zweck des § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers hinaus. Er dient dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachlichen Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Missdeutungen seiner Willensbildung und Beschlussfassung (vgl. VGH Bad.Württ., Beschl. v. 09.11.1966, ESVGH, Bd 17, S. 118). Der Bürger soll aufgrund der öffentlichen Beratung wichtiger Gemeindeangelegenheiten auch einschätzen können, ob die unmittelbare Beteiligung der Bürgerschaft an der Entscheidungsfindung erforderlich ist und Anlass für ein Bürgerbegehren bestehen könnte. Gerade die Anforderungen an Bürgerbegehren wie das zu erreichende Quorum, die exakte Formulierung der Fragestellung, die Anforderungen an eine Begründung und der eventuell erforderliche Vorschlag für die Kostendeckung machen es erforderlich, dass der Bürger die Beratung des Gemeinderats mit verfolgen kann, um beurteilen zu können, ob ein Bürgerbegehren notwendig, aussichtsreich und der für ein Bürgerbegehren erforderliche zeitliche und finanzielle Aufwand gerechtfertigt ist.
50 
Ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 GemO liegt hier wohl vor, weil die Voraussetzungen, unter denen nichtöffentlich verhandelt werden darf, nicht erfüllt gewesen sein dürften. Berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO an einer nichtöffentlichen Verhandlung können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem Einzelnen nachteilig sein könnte (VGH Bad.-Württ., Urt, v. 18.06.1980 - III 503/79 -, juris). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich und nachteilig verletzt werden könnten (VGH Bad.-Württ., Urt, v. 18.06.1980 - III 503/79 -, juris). Diese Voraussetzungen liegen wohl ebenfalls nicht vor.
51 
Gegenstand der nichtöffentlichen Beschlussfassung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 16.12.2010 war ausweislich der Gremienvorlage und des Protokolls zur nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin zu Tagesordnungspunkt 4c am 16.12.2010 das Ob des Verkaufs und der Bebauung des Geländes „Alter Sportplatz ...“. Die Verwaltung wird in Ziffer 2 des Beschlusses weiter beauftragt, das Grundstück „auf einer Verhandlungsbasis von 250,- EUR /qm anzubieten. Über beide Fragen hätte aber wohl öffentlich beraten und beschlossen werden müssen. Der Verkauf oder Kauf eines Grundstücks ist grundsätzlich öffentlich zu verhandeln. Denn auch bei Liegenschaftsangelegenheiten muss die Vertretungskörperschaft der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit unterliegen. Die öffentliche Beratung trägt gerade hier dazu bei, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen und den Anschein zu vermeiden, dass "hinter verschlossenen Türen" etwa unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein können. Zur Beratung über den Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks gehört im vorliegenden Fall wohl nicht nur die Frage, ob und warum und zu welchen Zwecken ein bisher als Sportplatz genutztes Grundstück mit altem Baumbestand verkauft wird, sondern auch, welches Kaufpreisangebot den Verkauf des Grundstücks unter Berücksichtigung des aktuellen Grundstücksmarktes und der finanziellen Situation der Gemeinde als sinnvoll erscheinen lässt und zu einem Verkauf des Grundstücks führen könnte.
52 
Eine nichtöffentliche Beratung bei Liegenschaftsangelegenheiten kann allenfalls erforderlich sein, wenn Gegenstand der Beratung der Verkauf eines Grundstücks zu individuellen Bedingungen ist, d.h. wenn bei Liegenschaftssachen konkrete Verträge über Grundstücke Gegenstand der Beratung sind. Es kann zum Beispiel nicht dem Gemeinwohlinteresse entsprechen, wenn die Vertragskonditionen, die die Gemeinde im Einzelfall zu gewähren bereit ist, öffentlich beraten würden, da dies die Verhandlungsposition der Gemeinde in etwaigen weiteren Vertragsverhandlungen schwächen könnte. Die Offenbarung der Beratung darf bei der Beratung über Grundstücksverträge nicht die Verhandlungslage der Gemeinde dadurch entscheidend schwächen können, dass der Vertragspartner über die gemeindlichen Erwägungen informiert wäre und seine Verhandlungsposition darauf zu Lasten der Gemeinde einstellen könnte (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 35 RN 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.09.2008 - 15 A 2129/08 -, juris).
53 
Der Verkauf eines Grundstücks zu individuellen Bedingungen wurde am 16.12.2010 jedoch nicht beraten und beschlossen. Wesentlicher Gegenstand der Beratung war die Frage, ob das Grundstück überhaupt verkauft werden soll und, nachdem dies bejaht wurde, welcher Verkaufspreis beim Angebot des Grundstücks ins Auge gefasst wurde, nicht jedoch die Einzelheiten eines konkreten Vertragsabschlusses. Soweit Gegenstand der Beratung auch der zu erzielende Verkaufspreis war, unterlag die Beratung wohl ebenfalls nicht der Geheimhaltungspflicht. Denn Gegenstand der Beratung war insoweit nur die allgemeine Situation auf dem Grundstücksmarkt und die danach für das Grundstück erzielbaren Grundstückspreise, nicht aber schon bestimmte Vertragskonditionen mit konkreten Interessenten im Einzelnen. Dass der erwünschte Verkaufspreis beraten wurde, erforderte auch wohl deshalb keine Geheimhaltung, weil, wie sich aus der Gremienvorlage ergibt, die Beschlussfassung hierüber vorgesehen war und deshalb geplant war, die Allgemeinheit durch die Bekanntgabe des Beschlusses vom 16.12.2010 in der Gemeinderatssitzung am 27.01.2011 darüber zu informieren, zu welchem Preis das Grundstück angeboten werden soll.
54 
Sonstige Gründe, die unter Beachtung der dargestellten Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ausnahmsweise eine nichtöffentliche Sitzung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordert hätten, lassen sich im vorliegenden Fall weder dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten oder den Verfahrensakten entnehmen noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.
55 
Im Übrigen spricht auch die weitere Verfahrensweise des Gemeinderats für die Auffassung der Kammer. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 26.04.2012 in öffentlicher Sitzung den Beschluss „Dem Verkauf des Grundstücks (Alter Sportplatz) an die Fa. ... wird zugestimmt.“ sowie den Beschluss „Dem Verkauf des Grundstücks (Alter Sportplatz) gemäß vorliegendem Angebot von 2.307.200,- EUR ohne Erhalt der Bäume wird zugestimmt.“ und den Beschluss „Die Verwaltung wird beauftragt: 1. mit dem ausgewählten Käufer einen Kaufvertrag gemäß dem vorgelegten Angebot über das zum Verkauf ausgeschriebene Grundstück Alter Sportplatz, Teilfläche des Flst. ..., zu schließen. 2. einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan über das Gelände zu erarbeiten.“ Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit in der Gemeinderatsitzung am 26.04.2012 über Einzelheiten wie Käufer, Kaufpreis und die Kaufpreiskondition bezüglich des Erhalts der Bäume in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Warum der Gemeinderat aber am 16.12.2010 über die allgemeine und grundsätzliche Frage, ob das Grundstück verkauft wird und welcher Kaufpreis in Frage kommt, nichtöffentlich verhandelt hat, ist deshalb nicht nachvollziehbar.
56 
Dahingestellt bleiben kann, ob der Verstoß gegen § 35 Abs. 1 GemO zur Ungültigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2010 führt (so Bay. VGH, Urt. v. 26.01.2009 - 2 N 08.124 -, juris) oder lediglich zur Gesetzwidrigkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt, v. 18.06.1980 - III 503/79 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.1990 - 3 S 132/90 -, juris) bzw. zur Rechtswidrigkeit (VGH Bad.Württ., Beschl. v. 09.11.1966, ESVGH, Bd 17, S. 118). Jedenfalls dürfte ein unter Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz ergangener Gemeinderatsbeschluss nicht die Frist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO in Gang setzen. Die gesetzliche Ausschlussfrist ist der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der Effizienz und Sparsamkeit der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung geschuldet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.04.2011 - 1 S 303/11 -, juris). Der Gesetzgeber wollte mit der Fristgebundenheit im Interesse der Stabilität und Verlässlichkeit gemeindlicher Willensbildung verhindern, dass ein sachliches Regelungsprogramm des Gemeinderates beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt werden kann, und damit bewirken, dass es nach den im Gesetz genannten Fristen als sichere Planungsgrundlage dienen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.02.2010 - 15 B 1680/09 -, juris). Diese Schutzwirkung setzt aber einen gesetzmäßigen, nicht unter Verstoß gegen § 35 Abs.1 GemO ergangenen Gemeinderatsbeschluss voraus. Denn nur ein das Öffentlichkeitsprinzip nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 GemO wahrender Gemeinderatsbeschluss kann beanspruchen, nicht beliebig lange durch ein Bürgerbegehren in Frage gestellt zu werden. Ein Gemeinderatsbeschluss, der gesetzeswidrig aufgrund einer nichtöffentlichen Sitzung erging und damit die Entscheidungsfindung des Bürgers darüber, ob ein Bürgerbegehren durchgeführt werden soll, erschwert oder unmöglich gemacht hat, kann nicht zur Folge haben, dass der Zulässigkeit eines gegen diesen Gemeinderatsbeschluss gerichteten kassatorischen Bürgerbegehrens der Ablauf der Frist für die Einreichung eines Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO entgegengehalten werden kann.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im vorliegenden Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil mit Blick auf den strengen materiellen Prüfungsmaßstab die Entscheidung faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache nahe kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.06.2011 - 1 S 111509/11 -, juris).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juli 2010 - 8 K 1363/10 - geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 19. Januar 2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Mitunterzeichner eines am 19.01.2010 eingereichten Bürgerbegehrens zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“.
Mit Bescheid vom 17.03.2010 lehnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 16.03.2010 den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Begründung ab, dass die Sechswochenfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht eingehalten worden sei. Das im Januar 2010 eingereichte Bürgerbegehren richte sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2008, mit dem dieser den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012 beschlossen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die hiergegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bürgerbegehren sei deshalb unzulässig, weil es sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2008 richte und nicht innerhalb der in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO bestimmten Frist von sechs Wochen eingereicht worden sei. Bei dem Beschluss vom 22.07.2008 habe es sich um einen weichenstellenden Grundsatzbeschluss des Gemeinderats auch hinsichtlich der Errichtung der Schlossbergtreppe gehandelt. Mit der Zustimmung zum Rahmenplan habe der Gemeinderat eine Grundsatzentscheidung über das Ob der Errichtung der im Rahmenplan enthaltenen Anlagen und damit auch der Treppe zur Burg Hohennagold getroffen. Mit dem Rahmenplan sei der Standort der Treppe festgelegt und lediglich unter den Vorbehalt der Grundstücksverfügbarkeit gestellt worden. Die Festlegung des Verlaufs der Treppe sei bereits ausreichend konkret gewesen. Der Gemeinderat habe auch über den Kostenrahmen entschieden. In der nicht öffentlichen Klausurtagung des Gemeinderats am 05.07.2008 seien die jeweils veranschlagten Einzelbeträge für die Maßnahmen genannt worden. Für alle Daueranlagen sei seinerzeit von Kosten in Höhe von 18,9 Mio. EUR ausgegangen worden. Darin seien auch die Kosten der Schlossbergtreppe enthalten. Seit dem Beschluss vom 22.07.2008 habe der Gemeinderat keine weiteren inhaltlichen Beschlüsse zum Rahmenplan der Landesgartenschau 2012 bzw. zum Bau der Treppe zur Burg Hohennagold gefasst, die Anknüpfungspunkt für das vorliegende Bürgerbegehren sein könnten. Der Beschluss vom 22.07.2008 habe nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO Sperrwirkung entfaltet gegenüber Bürgerbegehren, die sich inhaltlich gegen diesen Beschluss richteten. Diese Sperrwirkung hätte nur durch den Eintritt einer wesentlich veränderten neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO für ein Bürgerbegehren wieder in Gang setze, durchbrochen werden können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. In der weiteren Konkretisierung der Planung bezüglich der Treppe sei bereits begrifflich keine wesentliche Veränderung der Sachlage zu sehen, da sich diese innerhalb der Vorgaben des Rahmenplans bewege.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 die Anträge der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist, abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Bürgerbegehren sei aller Voraussicht nach unzulässig, weil es nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerden tragen die Antragsteller vor, ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil mit den Bauarbeiten nach Erteilung der noch ausstehenden naturschutzrechtlichen Befreiung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe noch im Herbst 2010 begonnen werden solle. Der Anordnungsanspruch sei zu bejahen, weil das Bürgerbegehren sich nicht gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 richte. Dieser Gemeinderatsbeschluss habe lediglich die Vorplanung betroffen. Inzwischen sei das Spätstadium der Planung erreicht. Eine Vielzahl von Ausgestaltungsfragen sei zwischenzeitlich geklärt. Erst jetzt könne das Für und Wider der Treppenanlage durch das Naturschutzgebiet abschließend und umfassend beurteilt werden. Es handele sich daher um ein initiierendes Begehren, welches nicht gegen einen Beschluss des Gemeinderats gerichtet sei.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und begründet.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus. Zulässig ist eine vorläufige gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist geeignet, die Position der Antragsteller zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen gegebenenfalls nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen ist damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen.
10 
Die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (Senatsbeschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).
11 
Daran gemessen ist ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil mit der Realisierung des Vorhabens unmittelbar nach Erteilung der beim Regierungspräsidium Karlsruhe bereits beantragten naturschutzrechtlichen Befreiung begonnen werden soll. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet würde, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, könnten bis dahin die Baumaßnahmen soweit fortgeschritten sein, dass ein nachfolgender Bürgerentscheid, soweit er überhaupt noch rechtlich möglich wäre, jedenfalls angesichts vollendeter Tatsachen das Abstimmungsverhalten der Bürger beeinflussen und damit das Recht der Bürger wirkungslos machen würde. Die - rechtlich zulässige -Schaffung vollendeter Tatsachen käme daher einem drohenden Rechtsverlust gleich.
12 
Die Antragsteller haben des Weiteren einen den oben genannten Anforderungen gerecht werdenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
13 
Nach § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss von mindestens 10 v.H. der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 2.500 Bürgern.
14 
Die Errichtung einer Treppe zur Burg Hohennagold als Teilprojekt der im Zuge der Landesgartenschau 2012 geplanten Daueranlagen ist eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt. Das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren enthält auch die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine ausreichende Begründung. Ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme war hier entbehrlich, da mit dem Bürgerbegehren letztlich der Verzicht auf eine Baumaßnahme begehrt wird. Mit 2.830 gültigen Unterschriften ist die erforderliche Anzahl von Unterzeichnern erreicht.
15 
Schließlich steht die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Der Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 entfaltet gegenüber dem streitgegenständlichen Bürgerbegehren keine Sperrwirkung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO. Der Beschluss lautet:
16 
1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012, wie in Anlage 1 zur Drucksache 169/2008 dargestellt.
17 
2. Der Gemeinderat nimmt ferner davon Kenntnis, dass die dadurch entstehenden und in der Drucksache erläuterten Kosten in ihrer Finanzierung noch nicht endgültig gesichert sind. Die Finanzierung ist in der mittelfristigen Finanzplanung 2009 bis 2012 nachzuweisen.
18 
Gegenstand des Rahmenplans ist u. a. die streitige Treppenanlage als wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Landesgartenschau. Die Treppenanlage ist im Rahmenplan sowohl in der zeichnerischen als auch in der textlichen Darstellung enthalten. In den im Rahmenplan enthaltenen Plänen ist der Verlauf der geplanten Treppe eingezeichnet und mit der Bezeichnung „Schlossbergtreppe“ versehen. Im Erläuterungsbericht zum Rahmenplan heißt es unter der Überschrift Schlossberg:
19 
„Der serpentinenartig geführte Weg tangiert in jeder zweiten Kehre die neue Schlossbergtreppe, die von der Gartenterrasse an der Minigolfanlage geradlinig (unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit) auf die Burg führt. Die Treppe ist Teil einer Achse, die sich vom keltischen Grabhügel “Krautbühl“ über die bestehende Freibadbrücke bis zur Burg Hohennagold hinauf spannt, die damit deutlich besser an den Park und die Stadt angebunden wird.“
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Der Rahmenplan wurde in der Zeit vom 14.07.2008 bis 31.07.2008 zur Information der Bürger im Foyer des Rathauses der Stadt Nagold ausgestellt. Hierauf war auf der Nagoldseite des Schwarzwälder Boten - dem öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin - hingewiesen worden. Im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 berichtete auch die Presse über den Inhalt des Rahmenplans und erwähnte dabei ausdrücklich auch die „direkte Stufenverbindung zur Burg“ (Bericht im Schwarzwälder Boten vom 16.07.2008). In einem weiteren Bericht des Schwarzwälder Boten vom 25.07.2008 wurde über den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 berichtet und der Inhalt des Rahmenplans erläutert. In dem Bericht heißt es, der Gemeinderat habe eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen. Der „Treppenaufgang zur Burg“ wurde in dem Pressebericht ausdrücklich erwähnt.
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Aus der zeichnerischen Darstellung im Rahmenplan war allein der Verlauf der geplanten Treppe erkennbar. Auch aus dem Erläuterungsbericht war kein Aufschluss über die geplante Dimension der Treppe, das Baumaterial etc. zu erlangen. Das Protokoll der Klausurtagung des Gemeinderats vom 05.07.2008 belegt ebenfalls, dass man sich über die Ausführung der Treppe noch keine Gedanken gemacht hatte. Im Bericht des Schwarzwälder Boten vom 25.07.2008 ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Gemeinderat eine erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012 getroffen habe. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 um einen die eigentliche Planung einleitenden weichenstellenden Grundsatzbeschluss im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 - BWGZ 1992, 599), der zwar bürgerentscheidsfähig ist, aber gegenüber dem auf einer späteren Planungsstufe eingereichten Bürgerbegehren keine Sperrwirkung entfaltet, weil sich das Für und Wider des Vorhabens erst jetzt einigermaßen verlässlich beurteilen lässt.
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Die Bürger sind, auch wenn ein erster, die eigentliche Planung einleitender Grundsatzbeschluss bereits bürgerentscheidungsfähig sein mag, nicht gehalten, bereits in einem Stadium gegen ein Vorhaben vorzugehen, in dem sich das Für und Wider noch nicht einigermaßen verlässlich beurteilen lässt (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 18.06.1990, a.a.O.; ähnlich auch Sapper, VBlBW 1983, 89 <93 f.>). Dies war hier indes im Juli 2008 noch nicht der Fall. Aus dem Rahmenplan ergab sich lediglich der ungefähre Verlauf der geplanten Treppe sowie die ungefähren Gesamtkosten für die zu erstellenden Außenanlagen zur Landesgartenschau 2012, nicht aber die Kosten für die Schlossbergtreppe. Die nähere Ausgestaltung der Treppe war völlig offen. Das Baumaterial (Holz, Stein oder Stahl) war noch nicht festgelegt. Nicht erkennbar war, dass zur Verankerung der Treppe an der Hanglage des Berges 27 Betonstreifenfundamente von beträchtlicher Tiefe und Breite erforderlich sein würden. Die weitere Ausgestaltung der Treppe mit 1,80 m Breite, einer mindestens 5 m breiten Schneise durch das Waldgebiet, mittigem Stahlrohr und Beleuchtung war ebenfalls noch offen. Ebenso wenig war bekannt, dass umfangreiche Bastionen/Mauern und Sichtplätze geplant sind, die mit 266.000,-- EUR netto zu Buche schlagen. Erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens wurde den Initiatoren Einsicht in die Planungsunterlagen gewährt. Damit ist erst jetzt ein Planungsstadium erreicht, in dem sich die Vor- und Nachteile des Vorhabens einigermaßen verlässlich beurteilen lassen.
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Für die Bürgerschaft war im Sommer 2008 auch nicht erkennbar, dass der Gemeinderat mit dem die Planung einleitenden Beschluss bereits beabsichtigt haben könnte, über die Errichtung der Schlossbergtreppe abschließend zu entscheiden und dass eine weitere Befassung des Gemeinderats, die (erneut) die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens eröffnen würde, nicht zu erwarten sei. Die Berichterstattung dürfte bei den interessierten Bürgerinnen und Bürgern vielmehr den Eindruck geweckt haben, dass der Gemeinderat sich nach Abschluss der Planungen nochmals mit dem Vorhaben befassen und zu gegebener Zeit grünes Licht für die Realisierung geben werde. Dies gilt umso mehr, als in der Presse nicht darüber berichtet wurde, dass der Gemeinderat am gleichen Tag - in nichtöffentlicher Sitzung - die weiteren Planungen auf die Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH übertragen und den Gesellschaftervertrag beschlossen hat, in dem die Übertragung dieser Aufgaben enthalten ist. Über die Gründung der Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH wurde erst in Artikeln vom 05.08.2008 und vom 07.08.2008 berichtet. Dass diese GmbH umfassend für die weiteren Planungen zuständig sein würde, ließ sich diesen Presseartikeln indes nicht entnehmen. Die Bürgerschaft konnte nach alledem davon ausgehen, dass - wie bei gestreckten Planungsverfahren üblich - der Gemeinderat sich mehrfach mit der Angelegenheit befassen werde, insbesondere nach Abschluss der Planungen einen Projektbeschluss fassen werde, der grünes Licht für die Realisierung gibt.
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Der Umstand, dass die weiteren Planungen, die Durchführung der Landesgartenschau und alle damit verbundenen Maßnahmen durch notariellen Vertrag auf die Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH übertragen wurden, führt nicht zu einer Verkürzung der bürgerschaftlichen Mitgestaltungsrechte. Der Vertrag vermag an der gesetzlichen Zuständigkeit des Gemeinderats nichts zu ändern. Dementsprechend gehen auch die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde davon aus, dass der Gemeinderat berechtigt wäre, das Verfahren wieder an sich zu ziehen und ein Projektbeschluss über die Realisierung der Schlossbergtreppe zu treffen, weil es sich um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde handelt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt. Dann sind aber auch die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO gegeben. Eine neue Sechswochenfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Detailplanung nicht vor Einreichung des Bürgerbegehrens bekannt gegeben wurde.
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Der Regelungszweck in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO, die Effizienz und die Sparsamkeit kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, steht der Zulassung des Bürgerbegehrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Die Bauarbeiten haben noch nicht begonnen, so dass noch keine Baukosten, sondern lediglich Planungskosten angefallen sind. Dass diese möglicherweise vergeblich getätigt worden sind, ist hinzunehmen, da - wie aufgeführt - bürgerschaftliches Engagement sinnvollerweise erst in einem Stadium erwartet werden kann, in dem sich das Für und Wider eines Projekts einigermaßen verlässlich beurteilen lässt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im vorliegenden Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil mit Blick auf den strengen materiellen Prüfungsmaßstab die Entscheidung faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache nahe kommt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.