Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. Juli 2010 - 8 K 1363/10 - geändert.

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass das am 19. Januar 2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Mitunterzeichner eines am 19.01.2010 eingereichten Bürgerbegehrens zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“.
Mit Bescheid vom 17.03.2010 lehnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 16.03.2010 den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Begründung ab, dass die Sechswochenfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO nicht eingehalten worden sei. Das im Januar 2010 eingereichte Bürgerbegehren richte sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2008, mit dem dieser den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012 beschlossen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die hiergegen eingelegten Widersprüche der Antragsteller als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bürgerbegehren sei deshalb unzulässig, weil es sich gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 22.07.2008 richte und nicht innerhalb der in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO bestimmten Frist von sechs Wochen eingereicht worden sei. Bei dem Beschluss vom 22.07.2008 habe es sich um einen weichenstellenden Grundsatzbeschluss des Gemeinderats auch hinsichtlich der Errichtung der Schlossbergtreppe gehandelt. Mit der Zustimmung zum Rahmenplan habe der Gemeinderat eine Grundsatzentscheidung über das Ob der Errichtung der im Rahmenplan enthaltenen Anlagen und damit auch der Treppe zur Burg Hohennagold getroffen. Mit dem Rahmenplan sei der Standort der Treppe festgelegt und lediglich unter den Vorbehalt der Grundstücksverfügbarkeit gestellt worden. Die Festlegung des Verlaufs der Treppe sei bereits ausreichend konkret gewesen. Der Gemeinderat habe auch über den Kostenrahmen entschieden. In der nicht öffentlichen Klausurtagung des Gemeinderats am 05.07.2008 seien die jeweils veranschlagten Einzelbeträge für die Maßnahmen genannt worden. Für alle Daueranlagen sei seinerzeit von Kosten in Höhe von 18,9 Mio. EUR ausgegangen worden. Darin seien auch die Kosten der Schlossbergtreppe enthalten. Seit dem Beschluss vom 22.07.2008 habe der Gemeinderat keine weiteren inhaltlichen Beschlüsse zum Rahmenplan der Landesgartenschau 2012 bzw. zum Bau der Treppe zur Burg Hohennagold gefasst, die Anknüpfungspunkt für das vorliegende Bürgerbegehren sein könnten. Der Beschluss vom 22.07.2008 habe nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO Sperrwirkung entfaltet gegenüber Bürgerbegehren, die sich inhaltlich gegen diesen Beschluss richteten. Diese Sperrwirkung hätte nur durch den Eintritt einer wesentlich veränderten neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO für ein Bürgerbegehren wieder in Gang setze, durchbrochen werden können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. In der weiteren Konkretisierung der Planung bezüglich der Treppe sei bereits begrifflich keine wesentliche Veränderung der Sachlage zu sehen, da sich diese innerhalb der Vorgaben des Rahmenplans bewege.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2010 die Anträge der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist, abgelehnt. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Bürgerbegehren sei aller Voraussicht nach unzulässig, weil es nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO vorgeschriebenen Frist eingereicht worden sei.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerden tragen die Antragsteller vor, ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil mit den Bauarbeiten nach Erteilung der noch ausstehenden naturschutzrechtlichen Befreiung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe noch im Herbst 2010 begonnen werden solle. Der Anordnungsanspruch sei zu bejahen, weil das Bürgerbegehren sich nicht gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 richte. Dieser Gemeinderatsbeschluss habe lediglich die Vorplanung betroffen. Inzwischen sei das Spätstadium der Planung erreicht. Eine Vielzahl von Ausgestaltungsfragen sei zwischenzeitlich geklärt. Erst jetzt könne das Für und Wider der Treppenanlage durch das Naturschutzgebiet abschließend und umfassend beurteilt werden. Es handele sich daher um ein initiierendes Begehren, welches nicht gegen einen Beschluss des Gemeinderats gerichtet sei.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.
II.
Die fristgerecht erhobenen und begründeten sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und begründet.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 - VBlBW 2010, 311) schließt der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus. Zulässig ist eine vorläufige gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist geeignet, die Position der Antragsteller zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen gegebenenfalls nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen ist damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen.
10 
Die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (Senatsbeschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).
11 
Daran gemessen ist ein Anordnungsgrund zu bejahen, weil mit der Realisierung des Vorhabens unmittelbar nach Erteilung der beim Regierungspräsidium Karlsruhe bereits beantragten naturschutzrechtlichen Befreiung begonnen werden soll. Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet würde, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, könnten bis dahin die Baumaßnahmen soweit fortgeschritten sein, dass ein nachfolgender Bürgerentscheid, soweit er überhaupt noch rechtlich möglich wäre, jedenfalls angesichts vollendeter Tatsachen das Abstimmungsverhalten der Bürger beeinflussen und damit das Recht der Bürger wirkungslos machen würde. Die - rechtlich zulässige -Schaffung vollendeter Tatsachen käme daher einem drohenden Rechtsverlust gleich.
12 
Die Antragsteller haben des Weiteren einen den oben genannten Anforderungen gerecht werdenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
13 
Nach § 21 Abs. 3 GemO kann die Bürgerschaft über eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Es muss von mindestens 10 v.H. der Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Gemeinden mit nicht mehr als 50.000 Einwohnern von 2.500 Bürgern.
14 
Die Errichtung einer Treppe zur Burg Hohennagold als Teilprojekt der im Zuge der Landesgartenschau 2012 geplanten Daueranlagen ist eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt. Das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren enthält auch die zur Entscheidung zu bringende Frage und eine ausreichende Begründung. Ein Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme war hier entbehrlich, da mit dem Bürgerbegehren letztlich der Verzicht auf eine Baumaßnahme begehrt wird. Mit 2.830 gültigen Unterschriften ist die erforderliche Anzahl von Unterzeichnern erreicht.
15 
Schließlich steht die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Der Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 entfaltet gegenüber dem streitgegenständlichen Bürgerbegehren keine Sperrwirkung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO. Der Beschluss lautet:
16 
1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012, wie in Anlage 1 zur Drucksache 169/2008 dargestellt.
17 
2. Der Gemeinderat nimmt ferner davon Kenntnis, dass die dadurch entstehenden und in der Drucksache erläuterten Kosten in ihrer Finanzierung noch nicht endgültig gesichert sind. Die Finanzierung ist in der mittelfristigen Finanzplanung 2009 bis 2012 nachzuweisen.
18 
Gegenstand des Rahmenplans ist u. a. die streitige Treppenanlage als wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Landesgartenschau. Die Treppenanlage ist im Rahmenplan sowohl in der zeichnerischen als auch in der textlichen Darstellung enthalten. In den im Rahmenplan enthaltenen Plänen ist der Verlauf der geplanten Treppe eingezeichnet und mit der Bezeichnung „Schlossbergtreppe“ versehen. Im Erläuterungsbericht zum Rahmenplan heißt es unter der Überschrift Schlossberg:
19 
„Der serpentinenartig geführte Weg tangiert in jeder zweiten Kehre die neue Schlossbergtreppe, die von der Gartenterrasse an der Minigolfanlage geradlinig (unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit) auf die Burg führt. Die Treppe ist Teil einer Achse, die sich vom keltischen Grabhügel “Krautbühl“ über die bestehende Freibadbrücke bis zur Burg Hohennagold hinauf spannt, die damit deutlich besser an den Park und die Stadt angebunden wird.“
20 
Der Rahmenplan wurde in der Zeit vom 14.07.2008 bis 31.07.2008 zur Information der Bürger im Foyer des Rathauses der Stadt Nagold ausgestellt. Hierauf war auf der Nagoldseite des Schwarzwälder Boten - dem öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin - hingewiesen worden. Im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 berichtete auch die Presse über den Inhalt des Rahmenplans und erwähnte dabei ausdrücklich auch die „direkte Stufenverbindung zur Burg“ (Bericht im Schwarzwälder Boten vom 16.07.2008). In einem weiteren Bericht des Schwarzwälder Boten vom 25.07.2008 wurde über den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 berichtet und der Inhalt des Rahmenplans erläutert. In dem Bericht heißt es, der Gemeinderat habe eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen. Der „Treppenaufgang zur Burg“ wurde in dem Pressebericht ausdrücklich erwähnt.
21 
Aus der zeichnerischen Darstellung im Rahmenplan war allein der Verlauf der geplanten Treppe erkennbar. Auch aus dem Erläuterungsbericht war kein Aufschluss über die geplante Dimension der Treppe, das Baumaterial etc. zu erlangen. Das Protokoll der Klausurtagung des Gemeinderats vom 05.07.2008 belegt ebenfalls, dass man sich über die Ausführung der Treppe noch keine Gedanken gemacht hatte. Im Bericht des Schwarzwälder Boten vom 25.07.2008 ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Gemeinderat eine erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012 getroffen habe. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 um einen die eigentliche Planung einleitenden weichenstellenden Grundsatzbeschluss im Sinne der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 - BWGZ 1992, 599), der zwar bürgerentscheidsfähig ist, aber gegenüber dem auf einer späteren Planungsstufe eingereichten Bürgerbegehren keine Sperrwirkung entfaltet, weil sich das Für und Wider des Vorhabens erst jetzt einigermaßen verlässlich beurteilen lässt.
22 
Die Bürger sind, auch wenn ein erster, die eigentliche Planung einleitender Grundsatzbeschluss bereits bürgerentscheidungsfähig sein mag, nicht gehalten, bereits in einem Stadium gegen ein Vorhaben vorzugehen, in dem sich das Für und Wider noch nicht einigermaßen verlässlich beurteilen lässt (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsurteil vom 18.06.1990, a.a.O.; ähnlich auch Sapper, VBlBW 1983, 89 <93 f.>). Dies war hier indes im Juli 2008 noch nicht der Fall. Aus dem Rahmenplan ergab sich lediglich der ungefähre Verlauf der geplanten Treppe sowie die ungefähren Gesamtkosten für die zu erstellenden Außenanlagen zur Landesgartenschau 2012, nicht aber die Kosten für die Schlossbergtreppe. Die nähere Ausgestaltung der Treppe war völlig offen. Das Baumaterial (Holz, Stein oder Stahl) war noch nicht festgelegt. Nicht erkennbar war, dass zur Verankerung der Treppe an der Hanglage des Berges 27 Betonstreifenfundamente von beträchtlicher Tiefe und Breite erforderlich sein würden. Die weitere Ausgestaltung der Treppe mit 1,80 m Breite, einer mindestens 5 m breiten Schneise durch das Waldgebiet, mittigem Stahlrohr und Beleuchtung war ebenfalls noch offen. Ebenso wenig war bekannt, dass umfangreiche Bastionen/Mauern und Sichtplätze geplant sind, die mit 266.000,-- EUR netto zu Buche schlagen. Erst nach Einreichung des Bürgerbegehrens wurde den Initiatoren Einsicht in die Planungsunterlagen gewährt. Damit ist erst jetzt ein Planungsstadium erreicht, in dem sich die Vor- und Nachteile des Vorhabens einigermaßen verlässlich beurteilen lassen.
23 
Für die Bürgerschaft war im Sommer 2008 auch nicht erkennbar, dass der Gemeinderat mit dem die Planung einleitenden Beschluss bereits beabsichtigt haben könnte, über die Errichtung der Schlossbergtreppe abschließend zu entscheiden und dass eine weitere Befassung des Gemeinderats, die (erneut) die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens eröffnen würde, nicht zu erwarten sei. Die Berichterstattung dürfte bei den interessierten Bürgerinnen und Bürgern vielmehr den Eindruck geweckt haben, dass der Gemeinderat sich nach Abschluss der Planungen nochmals mit dem Vorhaben befassen und zu gegebener Zeit grünes Licht für die Realisierung geben werde. Dies gilt umso mehr, als in der Presse nicht darüber berichtet wurde, dass der Gemeinderat am gleichen Tag - in nichtöffentlicher Sitzung - die weiteren Planungen auf die Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH übertragen und den Gesellschaftervertrag beschlossen hat, in dem die Übertragung dieser Aufgaben enthalten ist. Über die Gründung der Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH wurde erst in Artikeln vom 05.08.2008 und vom 07.08.2008 berichtet. Dass diese GmbH umfassend für die weiteren Planungen zuständig sein würde, ließ sich diesen Presseartikeln indes nicht entnehmen. Die Bürgerschaft konnte nach alledem davon ausgehen, dass - wie bei gestreckten Planungsverfahren üblich - der Gemeinderat sich mehrfach mit der Angelegenheit befassen werde, insbesondere nach Abschluss der Planungen einen Projektbeschluss fassen werde, der grünes Licht für die Realisierung gibt.
24 
Der Umstand, dass die weiteren Planungen, die Durchführung der Landesgartenschau und alle damit verbundenen Maßnahmen durch notariellen Vertrag auf die Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH übertragen wurden, führt nicht zu einer Verkürzung der bürgerschaftlichen Mitgestaltungsrechte. Der Vertrag vermag an der gesetzlichen Zuständigkeit des Gemeinderats nichts zu ändern. Dementsprechend gehen auch die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde davon aus, dass der Gemeinderat berechtigt wäre, das Verfahren wieder an sich zu ziehen und ein Projektbeschluss über die Realisierung der Schlossbergtreppe zu treffen, weil es sich um eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde handelt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fällt. Dann sind aber auch die Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren nach § 21 Abs. 3 GemO gegeben. Eine neue Sechswochenfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Detailplanung nicht vor Einreichung des Bürgerbegehrens bekannt gegeben wurde.
25 
Der Regelungszweck in § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO, die Effizienz und die Sparsamkeit kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, steht der Zulassung des Bürgerbegehrens zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Die Bauarbeiten haben noch nicht begonnen, so dass noch keine Baukosten, sondern lediglich Planungskosten angefallen sind. Dass diese möglicherweise vergeblich getätigt worden sind, ist hinzunehmen, da - wie aufgeführt - bürgerschaftliches Engagement sinnvollerweise erst in einem Stadium erwartet werden kann, in dem sich das Für und Wider eines Projekts einigermaßen verlässlich beurteilen lässt.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im vorliegenden Eilverfahren kommt nicht in Betracht, weil mit Blick auf den strengen materiellen Prüfungsmaßstab die Entscheidung faktisch einer Vorwegnahme der Hauptsache nahe kommt.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 S 1722/10

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Juli 2010 - 8 K 1363/10

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Apr. 2010 - 1 S 2810/09

bei uns veröffentlicht am 27.04.2010

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2009 - 3 K 3443/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 S 1722/10.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 14. Feb. 2017 - 2 K 178/17

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor Die Anträge werden abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsteller erstreben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung ei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2013 - 1 S 2155/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2013

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 - 5 K 1969/12 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 11. Mai 2011 - 5 K 764/11

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor Es wird vorläufig festgestellt, dass das am 09.11.2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist.Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 K 757/11 einen Beschluss zur Aufstellung eines Be

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Apr. 2011 - 1 S 303/11

bei uns veröffentlicht am 08.04.2011

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.01.2011 - 5 K 3560/10 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahre

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich ausgelegte Antrag der Antragsteller,
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das am 19.01.2010 eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist,
ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010 - 1 S 2810/09 -, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zur früheren Senatsrechtsprechung Beschl. v. 22.04.1983 - 1 S 736/83 - und Beschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100).
Eine gerichtliche Entscheidung, die vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, wäre geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen ggfs. nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen wäre damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung setzt somit voraus, dass die Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft machen, dessen vorläufiger Sicherung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. §§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. 920, 294 ZPO).
Mit Blick auf die dargelegten weitreichenden Folgen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache, nämlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, zumindest teilweise vorwegnehmen würde, kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rn. 14 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es an der entsprechenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn das Bürgerbegehren ist aller Voraussicht nach bereits deshalb unzulässig, weil es nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgeschriebenen Frist eingereicht wurde. Nach der vorgenannten Bestimmung muss ein Bürgerbegehren, das sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats richtet, innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris; Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 -, Justiz 1985, 64) ist ein Bürgerbegehren dann im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses abzielt. Nicht erforderlich ist, dass der Gemeinderatsbeschluss in der Fragestellung oder Begründung des Bürgerbegehrens ausdrücklich genannt ist.
10 
Das streitgegenständliche Bürgerbegehren zu der Frage, „ob in der Stadt Nagold den Schlossberg hinauf zur Burg Hohennagold eine Treppe errichtet werden soll“, dürfte sich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 richten. Dieser lautet:
11 
1. Der Gemeinderat beschließt einstimmig den Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau 2012, wie in der Anlage 1 zu Drucksache 169/2008 dargestellt.
12 
2. Der Gemeinderat nimmt ferner davon Kenntnis, dass die dadurch entstehenden und in der Drucksache erläuterten Kosten in ihrer Finanzierung noch nicht endgültig gesichert sind. Die Finanzierung ist in der mittelfristigen Finanzplanung 2009-2012 nachzuweisen.
13 
Die Antragsteller gehen insoweit zu Unrecht davon aus, dass nur der eigentliche „Projektbeschluss“, der die Planungen der Gemeinde abschließt und „grünes Licht“ für die Realisierung eines Vorhabens gibt, die Sperrwirkung des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO auslöst. Vielmehr setzen auch Grundsatzbeschlüsse, wie der, die Planung eines bestimmten Vorhabens einzuleiten oder ihr grundsätzlich zuzustimmen, die in der vorgenannten Vorschrift normierte Frist in Lauf. Denn solche Grundsatzbeschlüsse werden mit zum Teil erheblichem personellen und finanziellen Aufwand ausgeführt, etwa durch den Fortgang der Planungsarbeiten kommunaler Behörden oder von ihnen beauftragter Dritter auf der jeweils neuen Planungsstufe. Dem Regelungszweck des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO, die Effizienz und die Sparsamkeit kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten, entspricht es deshalb, ein gegen einen Grundsatzbeschluss gerichtetes „korrigierendes“ Bürgerbegehren nur zuzulassen, wenn es innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht wird (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.1983; a.a.O.).
14 
Vorliegend dürfte der Gemeinderat am 22.07.2008 einen verbindlichen Grundsatzbeschluss darüber getroffen haben, dass die in Streit stehende Schlossbergtreppe realisiert werden soll. Der Erklärungsinhalt eines Gemeinderatsbeschlusses ist anhand der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB entspr.) zu ermitteln. Danach ist allein der erklärte Wille maßgebend, und zwar so, wie der Empfänger die für ihn bestimmte Erklärung nach Treu und Glauben hat auffassen dürfen. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts eines Gemeinderatsbeschlusses ist am Wortlaut anzusetzen, jedoch nicht am Buchstaben zu haften, sondern eine Auslegung unter Berücksichtigung aller für den Betroffenen erkennbaren Umstände vorzunehmen. Erkennbar sind für den betroffenen Bürger nicht allein die Umstände, die in der - regelmäßig nichtamtlichen - Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses, z.B. im nichtredaktionellen Teil des Amtsblatts oder durch die örtliche Presse, mitgeteilt werden. Die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im wesentlichen eine „Anstoßfunktion“, die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern. Für den betroffenen Bürger erkennbar sind neben dem bekanntgegebenen Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses folglich auch alle Umstände, die sich während seiner Anwesenheit in der Sitzung oder aus der Niederschrift ergeben, in die er Einsicht nehmen kann (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.).
15 
Nach diesen Maßgaben dürfte der Gemeinderat mit dem Beschluss vom 22.07.2008 über die grundsätzliche Frage des „Ob“ der Errichtung der Schlossbergtreppe entschieden haben. Der Gemeinderat hat am 22.07.2008 aller Voraussicht nach einen verbindlichen, weichenstellenden Grundsatzbeschluss und nicht lediglich eine unverbindliche Absichtserklärung darüber getroffen, dass der „Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau Nagold 2012“ verwirklicht werden soll. Dieser war der öffentlichen Drucksache 169/2008 - Beschlussvorlage zu Tagesordnungspunkt 7 „Rahmenplan für die Daueranlagen zur Landesgartenschau Nagold 2012“ - als Anlage 1 beigefügt. Gegenstand des Rahmenplans ist unter anderem auch die streitige Treppenanlage als wesentlicher Teil des Gesamtkonzepts der Landesgartenschau. Die Treppenanlage ist im Rahmenplan sowohl in der zeichnerischen als auch in der textlichen Darstellung enthalten. In den im Rahmenplan enthaltenen Plänen ist der Verlauf der geplanten Treppe eingezeichnet und mit der Bezeichnung „Schlossbergtreppe“ versehen. In dem Erläuterungsbericht zum Rahmenplan wird unter der Überschrift „Schlossberg“ unter anderem ausgeführt (Seite 1):
16 
Der serpentinenartig geführte Weg tangiert in jeder zweiten Kehre die neue Schlossbergtreppe, die von der Gartenterrasse an der Minigolfanlage geradlinig (unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit) auf die Burg führt. Die Treppe ist Teil einer Achse, die sich vom keltischen Grabhügel „Krautbühl“ über die bestehende Freibadbrücke bis zur Burg Hohennagold hinauf spannt, die damit deutlich besser an den Park und die Stadt angebunden wird.
17 
Der Gemeinderat hatte bereits in seiner Klausurtagung am 05.07.2008 intensiv über den Rahmenplan diskutiert. Dabei wurde u.a. auch die im Rahmenplan vorgesehene Treppenanlage am Schlossberg erörtert. Stadtrat E. äußerte seine Bedenken hinsichtlich der Errichtung der Treppe und erkundigte sich nach der geplanten Ausführung. Oberbürgermeister Dr. P. bekundete sein Bedauern, dass sich Naturschützer gegen den Bau der Treppe ausgesprochen hätten und forderte den Gemeinderat auf, die Bedeutung des Projekts insgesamt zu erkennen. Es sei davon auszugehen, dass viele Besucher die Treppe - insbesondere für den Abstieg - nutzen würden. Der Wert der Treppe ergebe sich auch aus „der vertikalen Dimension der Topographie mit der Verbindung von Burg und Stadt“. Die Gestaltung der Treppe müsse schlicht sein, wobei man sich über den Baustoff allerdings noch keine Gedanken gemacht habe. Er sei „sich sicher, dass der Naturschutz durch die Landesgartenschau gewinnen werde“.
18 
Der Rahmenplan wurde in der Zeit vom 14.07.2008 bis 31.07.2008 zur Information der Bürger im Foyer des Rathauses der Stadt Nagold ausgestellt. Hierauf war auf der Nagoldseite des „Schwarzwälder Boten“ - dem öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin - hingewiesen worden. Im Vorfeld der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 berichtete auch die Presse über den Inhalt des Rahmenplans und erwähnte dabei ausdrücklich auch die „direkte Stufenverbindung zur Burg“ (Bericht im „Schwarzwälder Boten“ vom 16.07.2008, S. 124 der Akte der Antragsgegnerin). Aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 ergibt sich, dass der Gemeinderat einen verbindlichen Beschluss über die Daueranlagen zur Landesgartenschau treffen wollte, zu denen auch die im Rahmenplan vorgesehene Treppenanlage zählt (vgl. die Sachdarstellung durch Oberbürgermeister Dr. P.). Der Rahmenplan wurde in der Gemeinderatssitzung vom 22.07.2008 ausführlich erläutert. Ausweislich der Niederschrift wurden auch Einzelheiten des Rahmenplans diskutiert. Dementsprechend forderte Stadtrat Sch. etwa, den Glockenrain mit seiner Kleingartenanlage nochmals zu überdenken. Er halte es für fragwürdig, eine Freizeitanlage am Baubetriebshof zu errichten, da dieser Standort zu weit entfernt sei. Auch Stadtrat H. regte an, „den teuren Spielplatz am Glockenrain zu überdenken“. Die Errichtung der vorgesehenen Schlossbergtreppe wurde in der Gemeinderatssitzung dagegen nicht in Frage gestellt. Vielmehr erklärte Stadtrat Dr. M., „eine weitere Abspeckung der Gartenschau gestalte sich schwierig, wenn die Qualität der Ausstellung nicht darunter leiden“ solle.
19 
Der Wille des Gemeinderats, der Verwirklichung des Rahmenplans einschließlich der Schlossbergtreppe zuzustimmen, wurde auch in der örtlichen Presse zutreffend wiedergegeben. In einem Bericht des „Schwarzwälder Boten“ vom 25.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2010, S. 103 der Gerichtsakte) wurde über den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 berichtet und der Inhalt des Rahmenplanes erläutert. Der Gemeinderat habe eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen. Auf den beabsichtigten „Treppenaufgang zur Burg“ wurde in dem Pressebericht ausdrücklich hingewiesen.
20 
Der für den Bürger somit ersichtlichen Verbindlichkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 steht nicht entgegen, dass der Gemeinderat seine Entscheidung für die Verwirklichung des Rahmenplans unter den Vorbehalt der endgültigen Finanzierung gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.06.1990, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2009 - 3 K 3443/09 -, juris). Denn dieser Vorbehalt ändert nichts an der mit dem Beschluss vom 22.07.2008 erklärten grundsätzlichen Zustimmung zu der Verwirklichung der im Rahmenplan vorgesehenen Daueranlagen.
21 
Das von den Antragstellern unterzeichnete Bürgerbegehren richtet sich gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008. Es zielt nach seinem für die Auslegung allein maßgeblichen objektiven Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung der zur Entscheidung bringenden Frage und der Begründung des Antrags zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, VBlBW 1993, 381; Urt. v. 06.04.1992 - 1 S 3142/91 -, DÖV 1992, 839), auf die Verhinderung der Realisierung der geplanten Schlossbergtreppe ab. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist allein die Grundsatzfrage, „ob“ die Schlossbergtreppe errichtet werden soll, nicht jedoch „wie“ ihre Realisierung im Einzelnen erfolgen soll, d.h. wie das Vorhaben im Einzelnen auszugestalten ist. Die Kammer kann deshalb dahingestellt lassen, ob der Gemeinderat die weiteren Planungsentscheidungen über die konkrete Ausgestaltung der Schlossbergtreppe der von ihm gegründeten Landesgartenschau Nagold 2012 GmbH hätte übertragen dürfen, oder ob er diese Fragen - wie die Antragsteller meinen - selbst hätte entscheiden müssen.
22 
Auch der Einwand der Antragsteller, der Gemeinderat hätte es pflichtwidrig unterlassen, einen die Planung abschließenden - bürgerentscheidsfähigen - Projektbeschluss zu treffen, dürfte nicht durchgreifen. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, aus welcher Rechtsgrundlage sich eine entsprechende Verpflichtung des Gemeinderates ergeben könnte. Jedenfalls dürfte der Gemeinderat nicht gehalten sein, über die Realisierung einzelner im Rahmenplan vorgesehener Daueranlagen - wie der Schlossbergtreppe - jeweils im Wege eines abschließenden (Teil-)Projektbeschlusses zu entscheiden. Dass die Planungen zur Umsetzung des Rahmenplans insgesamt bereits abgeschlossen sind und ein endgültiger Projektbeschluss über die Gesamtplanung gefasst werden könnte, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
23 
Die Einreichung des Bürgerbegehrens am 19.01.2010 erfolgte nicht innerhalb der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgeschriebenen Frist. Der Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 wurde mehr als sechs Wochen vor der Einreichung des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 14.11.1983, a.a.O.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne - wie im vorliegenden Fall - nicht unmittelbar durch den Beschluss betroffen ist, für den Fristbeginn gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO keiner förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht in diesem Fall aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Dem wird auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes gerecht, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht. Vorliegend ist der - in öffentlicher Sitzung ergangene - Gemeinderatsbeschluss vom 22.07.2008 spätestens am 25.07.2008 bekannt gegeben worden. In einem Bericht im „Schwarzwälder Boten“ vom 25.07.2008 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 10.06.2010, S. 103 der Gerichtsakte) wurde der Inhalt des Rahmenplans unter ausdrücklicher Erwähnung des „Treppenaufgangs zur Burg“ erläutert. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat eine „erste verbindliche Planung für die Landesgartenschau 2012“ getroffen habe. Die Bürger waren damit hinreichend über den Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 unterrichtet und ihnen war die Möglichkeit eröffnet, ein Bürgerbegehren zu initiieren.
24 
Die somit nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO eingetretene Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.07.2008 hätte nur durch den Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO wieder in Gang setzt, durchbrochen werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.). Diese Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Sperrwirkung des Gemeinderatsbeschlusses dürften im vorliegenden Fall allerdings nicht erfüllt sein. Der Gemeinderat hat nach dem 22.07.2008 keine weiteren Beschlüsse über den Rahmenplan bzw. die Errichtung der Schlossbergtreppe gefasst. Auch eine wesentliche Änderung der Sachlage, die zum Anlass für ein Bürgerbegehren gemacht werden könnte, dürfte hier nicht eingetreten sein. Sie kann nicht mit Kostensteigerungen oder einem nach dem Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses entstandenen Haushaltsdefizit begründet werden. Denn derartige Kostensteigerungen und finanzielle Defizite im städtischen Haushalt sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.) einem Bürgerbegehren nicht zugänglich. Sie beruhen nicht auf einer Änderung des geplanten Vorhabens, sondern können sich vielmehr allein aufgrund der erforderlichen langfristigen Planung ergeben. Darüber hinaus folgt aus der Ausschlussregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO, dass ein Bürgerentscheid unter anderem nicht über die Haushaltssatzung und die Gemeindeabgaben stattfinden darf. Aus dieser Regelung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte. Ob die Schlossbergtreppe somit trotz ggf. gestiegener Kosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt wird, ist allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trägt (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.; Urt. v. 06.04.1992, a.a.O.).
25 
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist vorliegend aller Voraussicht nach auch nicht deshalb eingetreten, weil die dem Rahmenplan nach dem Vortrag der Antragsteller zugrunde liegende Ursprungsidee, mit der Treppe eine Sichtachse vom „Krautbühl“ (keltischer Grabhügel) zur Burg herzustellen, sich - wie die Antragsteller vorbringen - aufgrund des Vetos eines betroffenen Grundeigentümers, der örtlichen Lage eines Umsetzers sowie zweier Quellaustritte nicht mehr verwirklichen lasse. Hinsichtlich der örtlichen Lage des Umsetzers sowie der Quellaustritte dürfte seit dem Beschluss des Gemeinderates vom 22.07.2008 keine Änderung der Sachlage eingetreten sein. Dass die Treppe aufgrund des Vetos eines Grundeigentümers nicht realisiert werden kann, haben die Antragsteller im Übrigen nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sollte der Verlauf der Treppenanlage ausweislich der Erläuterungen zu dem beschlossenen Rahmenplan (Seite 1) ausdrücklich „unter Berücksichtigung der Grundstücksverfügbarkeit“ erfolgen. Der Gemeinderat hat somit bereits bei der Beschlussfassung über den Rahmenplan am 22.07.2008 die Möglichkeit gesehen, dass betroffene Grundstücke für die Errichtung der Treppenanlage nicht zur Verfügung stehen. Ungeachtet dessen hat er der Realisierung der Schlossbergtreppe zugestimmt.
26 
Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Treppe sei gefahrenträchtig, begründet im Hinblick auf die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage keine Änderung der Sachlage. Denn die behauptete Gefährdung dürfte sich nicht aus der Realisierung der Treppe an sich ergeben, sondern allenfalls aus ihrer konkreten Ausgestaltung. Die Frage der Ausgestaltung der Treppenanlage ist aber - wie oben dargelegt - nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens.
27 
Schließlich ist eine wesentliche Änderung der Sachlage entgegen dem Vorbringen der Antragsteller voraussichtlich auch nicht deshalb eingetreten, weil die gesamte Planung nun erstmals der naturschutzrechtlichen Prüfung unterliegt. Denn die naturschutzrechtliche Prüfung ist lediglich ein weiterer Schritt innerhalb der erforderlichen mehrstufigen Planung. Das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Prüfung dürfte dem Gemeinderat bereits bei der Beschlussfassung bewusst gewesen sein, da hierauf schon bei der Bewertung des Rahmenplans durch das Preisgericht hingewiesen wurde (Wettbewerbsdokumentation „Landesgartenschau Nagold 2012, Grüne Urbanität“, S. 6). Die vom Gemeinderat getroffene Grundsatzentscheidung, die Schlossbergtreppe zu errichten, stand im Übrigen bereits aufgrund der Gesetzesbindung der Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO.
29 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 22.6 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2009 - 3 K 3443/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Unterzeichner eines am 23.10.2009 eingereichten Bürgerbegehrens „Stoppt das Millionengrab“. Er begehrt die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage „Sind Sie für die Durchführung des Baus eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig gemäß dem Plan der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG), festgestellt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15. Dezember 2008?“.
Mit Bescheid vom 20.11.2009 lehnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 17.11.2009 den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids ab. Zur Begründung ist ausgeführt: Das Bürgerbegehren sei aus mehreren Gründen unzulässig. Es sei verfristet; die eingetretene Verfristung werde auch nicht durch die in der Begründung angeführte Kostensteigerung aufgehoben. Das Bürgerbegehren sei hinsichtlich der Fragestellung in Verbindung mit der Begründung nicht hinreichend bestimmt und enthalte keinen Kostendeckungsvorschlag. Es fehle an der erforderlichen Kongruenz von Fragestellung, Begründung und Kostendeckungsvorschlag. Außerdem seien die Ausschlussgründe nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 GemO gegeben. Das Bürgerbegehren sei schließlich auch deshalb unzulässig, weil hierdurch die allgemein geltenden Grundsätze der Vertragstreue verletzt würden.
Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2009 den Antrag des Antragstellers, die Antraggegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids für zulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid zu der angegebenen Fragestellung durchzuführen, abgelehnt. Der Antrag richte sich auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, was dem Wesen und Zweck der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes widerspreche. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar. Dies sei nur dann der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege und anderenfalls dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden. Insbesondere entstünden dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge. Auch ein Anordnungsanspruch könne nicht mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Mit der Antragsgegnerin sei das Gericht der Auffassung, dass der Ende Oktober 2009 eingereichte Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens verfristet sei, da die Sechswochenfrist des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO spätestens durch die Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2008 ausgelöst worden sei. Außerdem enthalte der Antrag keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme.
Mit seiner Beschwerde hält der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag als Hauptantrag aufrecht, hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, festzustellen, dass der am 23.10.2009 eingereichte Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens mit der angeführten Fragestellung zulässig ist. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die beantragte Anordnung im Ergebnis keine Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, weil der Bürgerentscheid dann, wenn rechtskräftig in der Hauptsache eine andere Entscheidung ergehen würde, unzulässig gewesen und damit ein unzulässiger Beschluss zustande gekommen wäre, der keine Rechtswirkungen entfalte. Jedenfalls durch die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären, werde die Hauptsache nicht vorweggenommen, weil ein Bürgerentscheid hiermit vorerst noch nicht durchgeführt werden müsse. Vielmehr könne insoweit die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden. Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von einer Vorwegnahme der Hauptsache ausgehe, so sei die begehrte Anordnung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig. Die dem Bürger nach § 21 Abs. 3 GemO eingeräumte Kompetenz würde vernichtet, wenn nicht jetzt die - vorläufige - Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt würde. Das Bürgerbegehren sei auch offensichtlich zulässig. Es richte sich nicht gegen Gemeinderatsbeschlüsse, so dass die gesetzliche Sechswochenfrist nicht zu beachten gewesen sei. Ein Kostendeckungsvorschlag sei entbehrlich. Das Bürgerbegehren ziele nicht auf eine Maßnahme ab, bei der Kosten entstünden, sondern wolle im Gegenteil eine kostenintensive Maßnahme verhindern. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid angeführten Erwägungen stünden der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
10 
Soweit der Antragsteller - entsprechend seinem im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag weiterverfolgten Antrag - neben der Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären, zugleich deren Verpflichtung begehrt, einen Bürgerentscheid durchzuführen, ist dieser Antrag unzulässig. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 123 RdNr.11). Dies ist hier aber der Fall. Auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren könnte der Antrag des Antragstellers nur darauf abzielen, die Antragsgegnerin unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, das Bürgerbegehren zu der o.a. Fragestellung für zulässig zu erklären. Das weitere Vorgehen ergäbe sich für die Antragsgegnerin dann aus § 21 Abs. 4 und 5 GemO. Anstatt der Durchführung eines Bürgerentscheids verbliebe dem Gemeinderat die in § 21 Abs. 4 Satz 2 GemO vorgesehene Möglichkeit. Danach entfällt der Bürgerentscheid, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.
11 
Außerdem ist die Durchführung eines Bürgerentscheids unter Vorbehalt mit der gesetzlichen Ausgestaltung des § 21 Abs. 3 - 7 GemO grundsätzlich unvereinbar (vgl. auch BayVGH, Beschluss v. 06.11.2000 - 4 ZE 00.3018 - BayVBl. 2001, 500; Sächs. OVG, Beschl. v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 f.). Ein Bürgerbegehren entspricht nur dann der in § 21 GemO enthaltenen Zielrichtung, eine „Entscheidung“ mit der Wirkung eines „endgültigen Beschlusses“ des Gemeinderats herbeizuführen, wenn der Bürgerentscheid eine konkrete und grundsätzlich abschließende Regelung der betreffenden Angelegenheit trifft. Nur dann übernehmen die Bürger entsprechend dem Sinn und Zweck von § 21 GemO tatsächlich anstelle des Gemeinderats unmittelbar selbst Verantwortung. Dem widerspricht es, wenn die Bürger in der Ungewissheit, ob ihre Stimme letztlich überhaupt Bedeutung erlangt, über eine Angelegenheit der Gemeinde entscheiden. Es liegt auf der Hand, dass die Vorläufigkeit eines Bürgerentscheids, der sich im Falle der rechtskräftigen Ablehnung des Bürgerbegehrens als gegenstandslos erweist, Einfluss auf das Abstimmungsverhalten der Bürger hätte und damit eine verantwortliche Entscheidung der Bürger durch einen Bürgerentscheid sozusagen auf Vorrat nicht zu erzielen wäre.
12 
Der im Beschwerdeverfahren hilfsweise verfolgte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen, ist auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn der Antragsteller möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Bürgerbegehren vorläufig für zulässig zu erklären. Damit verfolgt er im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass der Antragsteller lediglich eine vorläufige Zulässigkeitserklärung begehrt.
13 
Zulässig ist hingegen eine - hinter dem Antrag zurückbleibende - vorläufige gerichtliche Feststellung, dass das Bürgerbegehren zulässig ist (vgl. zur Zulässigkeit vorläufiger Feststellungen Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, §123 RdNr. 9). Mit der vorläufigen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wäre eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung eines Bürgerentscheids nicht verbunden. Eine derartige Verpflichtung kann nur die - rechtskräftige - Entscheidung über die Zulässigkeit auslösen. Auch wäre sie rechtlich nicht gehindert, in Vollzug der Gemeinderatsbeschlüsse dem Bürgerbegehren entgegenstehende Maßnahmen zu ergreifen. Denn ein Bürgerbegehren hat nach § 21 GemO selbst bei rechtskräftiger Feststellung seiner Zulässigkeit keine aufschiebende, die Gemeinde an der Fortführung ihres Projekts hindernde Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 ff.; anders z. B. § 26 Abs. 6 Satz 5 GemO NRW i.d. seit dem 17.10.2007 geltenden Fassung, für Bürgerbegehren, deren Zulässigkeit der Gemeinderat festgestellt hat). Bestrebungen, in der Gemeindeordnung Baden-Württemberg eine entsprechende Schutz- bzw. Sperrwirkung wie in anderen Bundesländern vorzusehen (vgl. LT-Drs. 13/4263), haben auch in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 28.07.2005 (GBl. S. 578 ff.) keinen Niederschlag gefunden.
14 
Der Umstand, dass ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt jedoch die Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.1996, NVwZ 1997, 310 ff. zur insoweit entsprechenden Regelung in § 8 b HGO). Aufschiebende Wirkung und einstweilige Anordnung sind verschiedene Rechtsinstitute, wie sich aus den §§ 80 und 123 VwGO ergibt. Die aufschiebende Wirkung tritt normalerweise schon durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein, ohne dass geprüft werden müsste, ob der Rechtsbehelf erfolgversprechend ist oder nicht. Sie ist ein Rechtsinstitut, das den status quo erhalten soll, bis über ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt entschieden ist. Soweit hingegen über diesen Rechtsbereich hinaus die aufschiebende Wirkung nicht gesetzlich als vorläufige Regelung geregelt ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 123 VwGO die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen vor, um zu vermeiden, dass vor der Lösung von Rechtskonflikten vollendete Tatsachen geschaffen werden. Welchen Inhalt eine danach grundsätzlich mögliche einstweilige Anordnung zur Sicherung des Bürgerbegehrens haben kann, ist eine Frage des Einzelfalls und bedarf hier keiner Entscheidung. Soweit frühere Beschlüsse des Senats der dargelegten Auffassung entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 22.04.1983 - 1 S 736/83 -, Seeger/Füss-lin/Vogel, EKBW, § 21 GemO E 12; Beschluss vom 06.09.1993 - 1 S 1749/93, VBlBW 1994, 397 ff.), wird daran nicht mehr festgehalten.
15 
Eine gerichtliche Entscheidung, die vorläufig die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellt, wäre auch geeignet, die Position des Antragstellers zu verbessern. Mit der vorläufigen gerichtlichen Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens lässt sich zum einen ein Warneffekt für die Antragsgegnerin dahingehend erzielen, sich während der Dauer eines etwaigen Hauptsacheverfahrens der Risiken bewusst zu sein, die mit weiteren Vollzugsmaßnahmen einhergehen, wenn ihren Maßnahmen ggfs. nachträglich die Grundlage entzogen wird und ihr hierdurch finanzielle Nachteile entstehen können. Zum anderen wäre damit ein Appell für die Antragsgegnerin verbunden, auf die der Bürgerschaft nach § 21 Abs. 3 GemO zustehenden Kompetenzen bei ihrem weiteren Vorgehen Rücksicht zu nehmen.
16 
Mit Blick auf die sich daraus ergebenden weitreichenden Folgen einer einstweiligen Anordnung und vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Ausgestaltung des Bürgerbegehrens kommt die begehrte vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens jedoch nur dann in Betracht, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte (vgl. BayVGH, Beschluss v. 22.10.1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl. 1997, 312 ff.; Sächs. OVG, Beschluss v. 29.09.2008 - 4 B 209/08 -, SächsVBl. 2009, 19 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen.
17 
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden. Denn für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren die Antragsgegnerin rechtskräftig verpflichtet würde, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären, könnten bis dahin die Baumaßnahmen für die Untertunnelung der Kaiserstraße so weit fortgeschritten sein, dass ein nachfolgender Bürgerentscheid, soweit er überhaupt noch rechtlich möglich wäre (vgl. zur Frage der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Vollzug der Maßnahme, die verhindert werden soll, die Hinweise auf die Rspr. im Urteil des VG Stuttgart vom 17.07.2009 - 7 K 3229/08 -, zitiert nach juris Rz. 98), jedenfalls angesichts vollendeter Tatsachen das Abstimmungsverhalten der Bürger beeinflussen und damit das Recht der Bürger wirkungslos machen würde. Wie ausgeführt wäre die Antragsgegnerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtlich nicht gehindert, in Umsetzung des Bürgerentscheids von 2002 und der nachfolgenden Gemeinderatsbeschlüsse die Baumaßnahmen voranzutreiben (vgl. Senatsbeschl. v. 06.09.1993 - 1 S 1749/93 -, VBlBW 1994, 100 f.). Die - rechtlich zulässige - Schaffung vollendeter Tatsachen käme daher einem drohenden Rechtsverlust gleich.
18 
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller einen den o.g. Anforderungen gerecht werdenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Das Bürgerbegehren ist schon deshalb unzulässig, weil die Bürger sich bereits in einer durch Bürgerentscheid gefällten Grundsatzentscheidung von 2002 für die mit dem vorliegenden Bürgerbegehren in Frage gestellte „Kombi-Lösung“ ausgesprochen haben und der Gemeinderat hierzu 2005 einen Umsetzungsbeschluss gefasst hat, der Sperrwirkung entfaltet. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:
20 
Am 22.09.2002 wurde aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin gemäß § 21 Abs. 1 GemO ein Bürgerentscheid durchgeführt, bei dem sich die Mehrheit der Bürger für die „Kombi-Lösung“ (bestehend aus folgenden Maßnahmen: Unterirdische Führung des Schienenverkehrs in der Kaiserstraße mit einem unterirdischen Südabzweig am Marktplatz und schienenfreie Fußgängerzone zwischen Europaplatz und Kronenplatz sowie Umbau der Kriegsstraße mit einem Straßentunnel und oberirdischen Straßenbahnlinien) ausgesprochen hat. Mit dem hier zu beurteilenden Bürgerbegehren vom 23.10.2009 richten sich die Initiatoren gegen das beschlossene Konzept, auch wenn sie nur einen Teil der „Kombi-Lösung“ angreifen, nämlich die Untertunnelung der Kaiserstraße. Daran ändert es nichts, dass der Umbau der Kriegsstraße nach den Vorstellungen des Bürgerbegehrens verwirklicht werden soll; denn wie schon der gewählte Begriff „Kombi-Lösung“ besagt, sollte der eine Teil nicht ohne den anderen realisiert werden. Der Bürgerentscheid von 2002 hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats (§ 21 Abs. 7 Satz 1 GemO). Er ist auch nicht innerhalb von drei Jahren durch einen neuen vom Gemeinderat initiierten Bürgerentscheid aufgehoben worden (§ 21 Abs. 7 Satz 2 GemO). Vielmehr hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19.07.2005 auf der Grundlage des Bürgerentscheids vom 22.09.2002 die Umsetzung des durch die Bürgerschaft befürworteten Verkehrsprojekts beschlossen. Der Umsetzungsbeschluss sah zur Realisierung dieses Verkehrsprojekts neben der Aufstellung und Auslegung des Bebauungsplans „Kriegsstraße - Mitte, Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ die Planung eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig Ettlinger Straße und die Zustimmung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 28 PBefG vor. Dieser Umsetzungsbeschluss war nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens. Ein solches wäre auch nicht an der gesetzlich vorgesehenen Sperrfrist von drei Jahren (§ 21 Abs. 3 Satz 2 GemO) gescheitert, da diese nicht gilt, wenn zuvor - wie hier - ein Bürgerentscheid aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderats nach § 21 Abs. 1 GemO durchgeführt worden ist (vgl. Kunze/Bron-ner/Katz, Gemeindeordnung Baden-Württemberg, 4. Auflage 2006, § 21 Rz. 22). Der auf dem Bürgerentscheid 2002 basierende Umsetzungsbeschluss von 2005 hat damit nach Ablauf der in § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO vorgesehenen Frist von sechs Wochen Sperrwirkung entfaltet gegenüber Bürgerbegehren, die sich inhaltlich gegen diesen Beschluss richten.
21 
Durchbrochen wird die Sperrwirkung nur durch Eintritt einer wesentlich neuen Sachlage oder durch eine erneute Befassung des Gemeinderats, die die Frist nach § 21 Abs. 3 Satz 3, Halbs. 2 GemO für ein Bürgerbegehren wieder in Gang setzt. Voraussetzung für die Abänderung eines Bürgerentscheids nach § 21 Abs. 1 GemO durch eine erneute Entscheidung der Bürgerschaft in gleicher Sache ist demnach, auch wenn im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, dass das Vorhaben, das Gegenstand eines Bürgerentscheids war, eine wesentliche Änderung erfahren hat. Dies ergibt sich aus den Regelungen über die Fristen bei Bürgerbegehren gegen Organbeschlüsse, die die Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns sicherstellen und für die Gemeinde Planungssicherheit bei der Realisierung ihrer Vorhaben gewährleisten sollen. Der Aspekt der Planungssicherheit gewinnt insbesondere in Fällen von Großvorhaben Bedeutung, bei denen ein zeitlich und in der Sache gestrecktes Planungsvorhaben in Vollzug eines Bürgerentscheids erforderlich ist, das sich über eine Phase der Vorbereitung, Einleitung von Planfeststellungs- und Bauleitverfahren, Festlegung der Einzelheiten der Finanzierung bis zur Entschließung über die Reihenfolge der Ausführung hinzieht und mehrere Beschlüsse des Gemeinderats erforderlich macht (vgl. auch Senatsurteil vom 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff. für den dort zugrundeliegenden Fall eines erneutes Bürgerbegehrens nach § 21 Abs. 3 GemO innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren, § 21 Abs. 3 Satz 2 GemO).
22 
Eine wesentliche Änderung, die danach zum Anlass für ein Bürgerbegehren gemacht werden könnte, dürfte hier jedoch nicht eingetreten sein. Sie kann nicht allein mit Kostensteigerungen und zu befürchtenden Einschnitten in den städtischen Haushalt für den Fall begründet werden, dass die „Kombi-Lösung“ einschließlich der Straßenbahnunterführung durch die Kaiserstraße zur Ausführung gelangt. Denn derartige Steigerungen beruhen nicht auf einer Änderung des Verkehrsprojekts, sondern wesentlich auf den in der Baubranche generell zu verzeichnenden allgemeinen Baukostensteigerungen, die sich bei Großvorhaben dieser Art, deren Planung sich über Jahre hinzieht, zwangsläufig ergeben. Baukostensteigerungen als solche sind jedoch, auch wenn sie den Gemeindehaushalt belasten sollten, einem Bürgerbegehren nicht zugänglich. Dies ergibt sich aus der Ausschlussregelung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Danach darf ein Bürgerentscheid unter anderem nicht über die Haushaltssatzung und die Gemeindeabgaben stattfinden. Aus dieser Regelung lässt sich folgern, dass der Gesetzgeber der Bürgerschaft auch in grundsätzlichen finanziellen Fragen keine Sachentscheidungskompetenz anstelle des Gemeinderats einräumen wollte (vgl. Senatsurteil v. 06.04.1992 - 1 S 333/92 -, VBlBW 1992, 421 ff.). Ob das Verkehrsprojekt trotz gestiegener Investitionskosten und angesichts der städtischen Haushaltslage tatsächlich ausgeführt wird, ist, solange der Gemeinderat keinen Anlass zu einem neuerlichen Grundsatzbeschluss sieht, allein der Entscheidung des Gemeinderats überlassen, der hierfür die von der Gemeindeordnung vorgesehene haushaltspolitische Verantwortung trägt.
23 
Durch den Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2008 dürfte keine neue Grundsatzentscheidung getroffen worden sein, die der Bürgerschaft innerhalb der Sechswochenfrist die Einreichung eines Bürgerbegehrens ermöglicht hätte. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 1534 vom 21.10.2008 war Gegenstand dieser Beschlussfassung, in welcher Reihenfolge die beiden aufeinander abgestimmten Teilprojekte „Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig“ und „Straßenbahn in der Kriegsstraße mit Straßentunnel“ realisiert werden sollen. Das Bürgerbegehren richtet sich jedoch nicht gegen die Reihenfolge der Verwirklichung der „Kombi-Lösung“, sondern, wie dargelegt, gegen deren (Teil-) Realisierung als solche. Eine die „Kombi-Lösung“ nochmals bestätigende Entscheidung dürfte der Gemeinderat danach in der Sitzung vom 21.10.2008 nicht getroffen haben. Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 13.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110) auch wiederholende Grundsatzentscheidungen, die aufgrund einer nochmaligen Sachdiskussion im Gemeinderat gefasst wurden, innerhalb der gesetzlichen Sechswochenfrist zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. Jedoch geht insoweit weder aus der Beschlussfassung noch aus der Beschlussvorlage sowie dem Sitzungsprotokoll hervor, dass mit der Entscheidung über die Reihenfolge zugleich ein im Sinne einer wiederholenden Grundsatzentscheidung die „Kombi-Lösung“ bestätigender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, der die gesetzliche Sechswochenfrist für ein Bürgerbegehren hätte auslösen können. Insbesondere ist aus der Mitte des Gemeinderats kein entsprechender Antrag auf Erneuerung der Grundsatzentscheidung gestellt worden. Soweit der Vorsitzende ausweislich des Protokolls betonte, dass die „Kombi-Lösung“ aus zwei Teilen bestehe, die beide untrennbar miteinander verbunden seien, dürfte diese Äußerung nicht im Zusammenhang mit einer erneuten Sachdiskussion über die Verwirklichung der „Kombi-Lösung“ gefallen sein. Vielmehr dürfte er hiermit lediglich herausgestellt haben, dass diese die Geschäftsgrundlage der hier zu beschließenden Reihenfolge ist. Dafür spricht auch der Beitrag des Stadtrats Dr. ... (KAL) („Nach der dritten Wortmeldung hätte man den Eindruck haben können, heute ginge es um die Entscheidung Kombilösung ja oder nein. Dem ist aber nicht so“).
24 
Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Geht man nämlich mit der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht von einer erneuten Grundsatzentscheidung aus, so ist das Bürgerbegehren jedenfalls verfristet. Entgegen der Beschwerde fehlt es insoweit nicht an einer - die Sechswochenfrist auslösenden - Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.10.2008. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288 f.) bedarf es in dem Bereich, in dem der Einzelne nicht durch den Beschluss unmittelbar betroffen ist, nicht einer förmlichen Bekanntmachung. Vielmehr reicht hier aus, wenn ohne formelle Bekanntmachung gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann. Dem wird auch eine Veröffentlichung ihres wesentlichen Inhalts in der örtlichen Presse oder im redaktionellen Teil des Amtsblattes gerecht, die den Bürger hinreichend über den Inhalt des Beschlusses unterrichtet und ihm eine Entscheidung im Hinblick auf ein Bürgerbegehren ermöglicht. Vorliegend ist der - in öffentlicher Sitzung ergangene - Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2008 Gegenstand der Berichterstattung in den Badischen Neuesten Nachrichten (BNN) vom 22.10.2008 (vgl. Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 26.02.2010) sowie in der Stadtzeitung vom 24.10.2008 (vgl. Anlage 3) gewesen.
25 
Da das Bürgerbegehren schon aus diesem Grunde unzulässig ist, konnte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens auch die weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Gründe entgegenstehen.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.