Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2005 - 1 S 1161/04

bei uns veröffentlicht am29.11.2005

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2004 - 6 K 2954/03 - festgestellt, dass

1. die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ keiner Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;

2. das Verbot der Beklagten vom 10. März 2003, das Exponat „Prayer“ auszustellen, rechtswidrig war.

Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin zu ¼, die Beklagte zu ¾; die Kosten des Verfahrens des zweiten Rechtszugs trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die im In- und Ausland die Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ durchführt und dabei Plastinate der Körper von Verstorbenen ausstellt, begehrt im Berufungsverfahren noch die Feststellung, dass die Ausstellung in Stuttgart keiner bestattungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedarf und das anlässlich einer Ausstellung im Jahr 2003 von der Beklagten ausgesprochene Verbot, das Exponat „Prayer“ zu zeigen, rechtswidrig war.
Am 27.02.2003 meldete die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle in der Zeit vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 an, nachdem die Ausstellung zuvor in München in der „München Arena“ gezeigt worden war. Auf einen entsprechenden schriftlichen Hinweis der Beklagten vom 28.02.2003 beantragte sie mit Schreiben vom 04.03.2003 „vorsorglich“, die in § 13 Abs. 2 der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg - BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Sie machte geltend, einer solchen Genehmigung bedürfe es nicht, weil die ausgestellten Plastinate keine Leichen seien und damit nicht unter das Bestattungsrecht fielen. Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Mit Verfügung vom 10.03.2003 erteilte die Beklagte - neben der versammlungsstättenrechtlichen Erlaubnis - die bestattungsrechtliche Ausnahmegenehmigung, allerdings nur unter Auflagen. Hiernach durften sieben der mittels einer vom Beigeladenen erfundenen Plastinationstechnik präparierten Leichen überhaupt nicht und zwei Plastinate nur mit Einschränkungen gezeigt werden. Die Klägerin führte die Ausstellung im März 2003 entsprechend den verfügten Einschränkungen durch. Eine zweite, im Herbst 2003 ebenfalls in Stuttgart geplante Ausstellung sagte sie im Hinblick darauf ab, dass sie wiederum mit entsprechenden Auflagen durch die Beklagte zu rechnen hätte.
Am 18.07.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit ihrem Hauptantrag beantragte sie die Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war. Ihren Hauptantrag begründete sie im Wesentlichen damit: Die als Feststellungsklage zulässige Klage sei auch begründet. Bei den Exponaten handele es sich nicht um Leichen im Sinne des Bestattungsrechts, so dass deren Ausstellung auch keiner Ausnahmegenehmigung bedürfe. Unter einer Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei der Körper eines Verstorbenen zu verstehen, solange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben und seine Individualität noch erkennbar sei. Die ausgestellten Plastinate seien jedoch unverweslich, würden keinen natürlichen Zusammenhang mehr aufweisen und es fehle ihnen jegliche Individualität. Plastinate seien hinsichtlich ihrer Eigenschaft am ehesten mit Skeletten vergleichbar, die nach herrschender Meinung nicht unter den Leichenbegriff fielen. Selbst wenn man zu der Ansicht gelange, es handle sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des Bestattungsgesetzes, so finde § 13 BestattVO i.V.m. § 25 Bestattungsgesetz - BestattungsG - auf anatomische Institute, zu denen auch das Institut für Plastination zähle, keine Anwendung. § 13 BestattVO regele nur den Umgang mit Trauerleichen. Der Umgang mit Leichen in anatomischen Instituten sei dagegen unmittelbar im Bestattungsgesetz geregelt. Wie sich aus § 42 Abs. 4 BestattungsG ergebe, seien Leichen erst dann zu bestatten, wenn sie nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienten. Solange sie jedoch wissenschaftlichen Zwecken dienten, seien sie vom Ausstellungsverbot nicht erfasst. Dies ergebe auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 BestattVO. Die wissenschaftliche Ausstellung von Plastinaten falle in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG. Die Konstituierung eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalts für eine wissenschaftliche Ausstellung könne grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Dies setze nämlich kollidierendes Verfassungsrecht voraus. Hieran fehle es, da Aspekte des Gesundheitsschutzes und des postmortalen Würdeschutzes hier nicht einschlägig seien. Die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG seien zudem dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine besondere Form der Bestattung sei. Der Begriff der Bestattung sei im Bestattungsgesetz nicht definiert. § 32 Abs. 1 BestattungsG nenne als zugelassene Bestattungsformen die Erd- und die Feuerbestattung. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit der Transformation in Asche vergleichbar, da die Struktur biologischer Körperzellen in beiden Fällen vollkommen aufgehoben sei. Mit der Plastination werde dem Körperpräparat das gesamte Gewebswasser entzogen und bis in die letzte Zelle durch flüssigen Kunststoff ersetzt. Diese Kunststoffe würden nicht verwesen; damit hätten die Plastinate die natürliche Verweslichkeit eines Leichnams verloren. Die Beschränkung der Bestattungsarten auf die traditionell hergebrachten Formen, die Erd- und Feuerbestattung, stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen dar. Für die Grundrechtsbeschränkung fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Gesundheit und Hygiene stellten keine Rechtfertigung dar. Plastinate seien gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Die Würde des Verstorbenen werde ebenfalls nicht verletzt. Auch Gesichtspunkte der „guten Sitten“ und des Pietätsgefühls der Allgemeinheit rechtfertigten nicht die Einschränkung der Wahlmöglichkeiten der Bestattungsart. Die maßgeblichen gesellschaftlichen Vorstellungen hätten sich gewandelt. Die ausnahmslose Beschränkung der Bestattungsmöglichkeiten auf zwei Arten könne daher eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht rechtfertigen.
Auch der Hilfsantrag sei zulässig und begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ohne die von der Beklagten getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gehabt. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch verletze die Ausstellung der Plastinate nicht die Menschenwürde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 16.03.2004 - 6 K 2954/03 - hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate „Total expandierter Körper“, „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, „Torwart nach unten“, „Basketballspieler (mit Ball)“ und „Scheuendes Pferd mit Reiter“ verboten wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Bei den Plastinaten handle es sich um Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei dem bestattungsrechtlichen Leichenbegriff weder die Möglichkeit der Verwesung immanent, noch dass die Individualität des Verstorbenen erkennbar sein müsse. Das grundsätzliche Ausstellungsverbot gelte auch für anatomische Institute. § 42 BestattungsG lasse sich nicht entnehmen, dass anatomische Institute vom Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen suspendiert seien. Die Plastination sei auch nicht in verfassungskonformer Auslegung der §§ 30 Abs. 1 und 32 Abs. 1 BestattungsG als eine Form der Bestattung anzusehen. Mit diesem Begriff verbinde man die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente; dies sei auch heute noch fest im Bewusstsein der Bevölkerung Deutschlands verankert. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit einer Bestattung gerade nicht vergleichbar, da der Körper weiter „präsent“ bleibe. Diese Regelungen seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wahl der Bestattungsart ungerechtfertigt beschränken würden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen zugebilligt. Der Einwand der Klägerin, inzwischen hätten sich die Anschauungen zur Bestattung geändert, gehe schon deshalb fehl, weil er am weiten Spielraum des Gesetzgebers nichts ändere. Die gesetzlich festgelegten Bestattungsarten verstießen nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die §§ 30, 32 BestattungsG seien vielmehr Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Selbstbestimmungsrecht, über den Umgang mit der eigenen Leiche verfügen zu können, gelte nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber habe in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Freiheit der Verfügung über die eigene Leiche, wie geschehen, beschränken dürfen.
Die mit dem Hilfsantrag verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig und auch teilweise begründet. Die Verfügung sei rechtswidrig, soweit der Klägerin die Ausstellung bestimmter Exponate verboten worden sei. Das Verbot, das Skelettpräparat „Prayer“ auszustellen, sei jedoch rechtmäßig gewesen. Seine öffentliche Ausstellung bedürfe zwar keiner bestattungsrechtlichen Erlaubnis, da das Skelett keine „Leiche“ darstelle. Gleichwohl habe die Beklagte die Ausstellung dieses Skeletts als Ortspolizeibehörde untersagen dürfen. Denn mit der öffentlichen Ausstellung dieses Präparats, einem knienden menschlichen Skelett mit betenden Händen und einem nach oben gerichteten Blick,
werde der Achtungsanspruch eines Toten verletzt.
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Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin rechtzeitig die zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor: Bei den Plastinaten handele es sich nicht um Leichen, sondern um ein „aliud“, auf das die bestattungsrechtlichen Bestimmungen nicht anwendbar seien. Auch die Schutzzwecke des Bestattungsrechts sprächen gegen eine Einordnung der Plastinate als Leichen. Selbst unter Zugrundelegung der von der Beklagten fälschlicherweise angenommenen Leicheneigenschaft der Plastinate sei das Ausstellungsverbot nicht auf anatomische Institute anwendbar, zu denen sie zähle. - Das Verbot der Ausstellung des betenden Skeletts sei rechtswidrig gewesen. Mit der Darstellung des Skeletts in einer alltäglichen Situation werde nicht nur ein didaktischer Zweck verfolgt, sie sei vielmehr gerade Ausdruck des Respekts vor dem typisch Menschlichen und werde dadurch der Würde des Menschen erst gerecht. Dessen Präsentation sei auch nicht in ein würdeloses Gesamtgeschehen eingebunden. Der Grund für diese Darstellung liege in einer Anlehnung an historische Vorbilder; sie stamme ursprünglich von dem britischen Chirurgen und Anatom William Cheselden und sei in einem Buch von 1733 publiziert.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.03.2004 - 6 K 2954/03 - festzustellen,
13 
1. dass die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Stuttgart, keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;
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2. dass das auf allgemeines Polizeirecht gestützte Verbot, das Skelettpräparat „Prayer“ auszustellen, in der Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war,
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen folgendes aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass für die Durchführung der Ausstellung eine Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO erforderlich sei. Bei den Plastinaten der Klägerin handle es sich um Leichen. Selbst wenn die Vorschriften des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung hier nicht einschlägig seien, so sei die Ausstellung auf ihre Vereinbarkeit mit polizeirechtlichen Grundsätzen zu prüfen. Im Ergebnis würde sich daher für die Klägerin keine andere Situation ergeben. Schließlich sei auch das auf die polizeiliche Generalklausel gestützte Verbot der Ausstellung des betenden Skeletts rechtmäßig erfolgt. Das Skelett sei in Pose gesetzt und gerade durch die betende Position könne das religiöse Gefühl des Betrachters verletzt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Skelett in einer Gebetspose der wissenschaftlichen Erkenntnisfähigkeit dienen solle.
18 
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 24.10.2005 Dr. G. von H., den Erfinder des Plastinationsverfahrens, zum Rechtsstreit beigeladen.
19 
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
20 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Exponate „Prayer“ und „Ringturner“ in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
21 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Klage- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die einschlägigen Akten der Beklagten sowie auf den Ausstellungskatalog „Körperwelten“, 13. Aufl. 2003, die dem Senat vorliegen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin, der der Beigeladene beigetreten ist, hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht abgewiesen. Beide Feststellungsbegehren sind zulässig und begründet.
23 
Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.3.2003 insoweit rechtswidrig war, als darin die Ausstellung der Plastinate „Total expandierter Körper“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2004, VG-Akte), „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“ (Katalog, 13. Auflage, S. 180 f), „Torwart nach unten“ (Katalog S. 168, 169), „Basketballspieler (mit Ball)“ (Katalog S. 160 f) und „Scheuendes Pferd mit Reiter“ (Titelbild des Katalogs sowie S. 182 f) verboten wurde. Ebenso steht rechtskräftig fest, dass das Ausstellungsverbot hinsichtlich des „Fechters“ (Katalog S. 170 ff.) und des „Mystischen Plastinats“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2004, VG-Akte) rechtmäßig war.
24 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind daher der nach § 43 VwGO zu beurteilende Feststellungsantrag der Klägerin, dass die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ in Stuttgart keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf (Ziff. 1 des Berufungsantrags) und zum anderen der Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl.
25 
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), dass das Verbot, das Exponat „Prayer“ auszustellen, in der Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war (Ziff. 2 des Berufungsantrags).
26 
1. Die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 weiterverfolgte Klage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage zulässig.
27 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Durchführung ihrer Ausstellung keiner Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe, was die Beklagte bestreitet. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von
28 
§ 43 Abs. 1 VwGO gegeben, da die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig ist (BVerwG, Urt. vom 26.6.1974, BVerwGE 45, 224 = NJW 1974, 2018). Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verweisen kann (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).
29 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Entgegen der Auffassung der Beklagten, welche aufgrund von Pressemitteilungen des Beigeladenen davon ausgeht, dass die Klägerin die Ausstellung dauerhaft in die USA verlagern möchte, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin, die ihr Institut für Plastination in Heidelberg betreibt, weiterhin plant, ihre Körperwelten-Ausstellung in Stuttgart zu zeigen. In ihrem Schriftsatz vom 03.09.2004 hat sie zur Überzeugung des Senats erklärt, dass durch die begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerade der Weg hierfür geebnet werden solle, um das wissenschaftlich-didaktische Konzept, welches der Ausstellung zugrunde liege, zu verwirklichen.
30 
Die Klage ist auch begründet, denn für die Durchführung der Ausstellung der Klägerin ist keine Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Ortspolizeibehörde von dem in § 13 Abs. 1 BestattVO enthaltenen Verbot Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das in Absatz 1 der Regelung enthaltene Verbot besagt, dass Leichen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen.
31 
Die Klägerin unterfällt dieser Regelung nicht. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Plastinate keine Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne sind (1.1). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin schon deshalb nicht mehr dem Bestattungsgesetz und damit dem Ausstellungsverbot unterliegt, weil die Plastination eine Form der Bestattung darstellt (1.2). § 13 BestattVO ist jedoch deshalb nicht einschlägig, weil die Regelung auf anatomische Institute, zu denen die Klägerin zählt, keine Anwendung findet (1.3).
32 
1.1 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass auf die auszustellenden Plastinate die bestattungsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar seien, weil es sich hierbei nicht um Leichen, sondern um ein aliud handelt, teilt der Senat die gegenteilige Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin ist zwar nach dem Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins zuzugestehen, dass der Eindruck des Betrachters von dem plastinierten Körper des Verstorbenen eine solche Schlussfolgerung nahe legt. Gleichwohl ist der Leichenbegriff anzuwenden. Andernfalls würde bereits die Herstellung von Plastinaten Zweifeln begegnen; denn Leichen unterliegen grundsätzlich der Bestattungspflicht und eine Form der Bestattung stellt, worauf unten (unter 1.2) noch einzugehen sein wird, das Plastinationsverfahren nicht dar. Plastinate sind daher Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne. Dies ergibt sich aus folgendem:
33 
Das der Bestattungsverordnung zugrunde liegende Bestattungsgesetz definiert nicht, was unter einer Leiche zu verstehen ist. Es bestimmt lediglich, dass menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) gemäß § 20 Abs. 1 der Leichenschaupflicht und gemäß § 30 Abs. 1 der Bestattungspflicht unterliegen. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich zum Leichenbegriff nichts gewinnen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) Baden-Württemberg vom 21.07.1970, LT-Drs. V/2085, S. 21 ff.). Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.
34 
Nach dem - bisherigen - allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer Leiche jedweder tote menschliche Körper zu verstehen, solange sich durch den Verwesungsprozess der körperliche Zusammenhang nicht gänzlich aufgelöst hat (allgemein anerkannter Leichenbegriff, vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 106; Bremer, NVwZ 2001, 167 ff; Finger/Müller, NJW 2004, 1073 f.; vgl. aus der Rspr. Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.2.1987, DÖV 1987, 826). Diese Merkmale sind bei den Plastinaten, deren Substanz tote menschliche Körper sind, erfüllt. Dass Plastinate aufgrund eines besonderen Verfahrens unverweslich sind, hindert nicht, sie in diesem Sinne als Leichen zu begreifen. Die Verwesung, die ein typisches Durchgangsstadium darstellt, ist durch das Verfahren der Plastination gerade gestoppt worden, wobei der körperliche Zusammenhang durch den Austausch der Gewebsflüssigkeit durch Kunststoff, das Offenlegen innerer Körperbereiche oder das Zerschneiden in Scheiben zwar reduziert, aber nicht völlig aufgehoben wird. Auch wenn durch das Plastinationsverfahren ca. 70 % der Körpersubstanz des toten Körpers ausgetauscht wird, so bleibt doch die restliche organische Materie in ihrer gestaltbildenden Struktur im Original und bis ins Detail unverändert erhalten. Gerade hierdurch wird die von der Klägerin und dem Beigeladenen reklamierte Echtheit („Faszination des Echten“) erzielt. Insoweit ist nicht danach zu differenzieren, ob der menschliche Leichnam durch eine besondere Behandlung dem natürlichen Verwesungsprozess entzogen ist oder nicht. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339) zutreffend ausgeführt hat, dem Leichnam nicht begriffsimmanent, dass er dem Verwesungsprozess unterliegt. Dafür sprechen auch die im Bestattungsgesetz enthaltenen Regelungen im Zusammenhang mit konservierten Leichen (§§ 29 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 5). Aus diesen ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes im Jahre 1970 im Bewusstsein der bis dahin bekannten, den Verwesungsprozess ebenfalls aufhaltenden Konservierungsmethoden auch konservierte Leichen der Bestattungspflicht unterworfen hat. Dass es zwischenzeitlich völlig neue Konservierungsverfahren gibt, die den Verwesungsprozess unterbinden, kann nicht dazu führen, das Plastinat nicht mehr als Leiche zu betrachten.
35 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestattungsregelungen. Der hier maßgebliche zweite Teil des Bestattungsgesetzes befasst sich im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Leichen. Dies folgt insbesondere aus § 25 BestattungsG. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Leichen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf; die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren diese allgemeinen Forderungen. Diese beiden Schutzzwecke (Gesundheitsschutz und würdiger Umgang mit dem toten Körper des Verstorbenen) sind folglich auch bei der Definition des Leichenbegriffs in den Blick zu nehmen.
36 
Soweit das Bestattungsrecht das gesundheitspolizeiliche Ziel verfolgt, den Risiken vorzubeugen, die gerade von potentiell infektiösen Verwesungsleichen ausgehen, könnte dies zwar für die Annahme der Klägerin sprechen, es handle sich bei den dem Verwesungsprozess ja gerade entzogenen Plastinaten nicht um Leichen. Denn eine Gesundheitsgefahr geht von diesen unstreitig nicht aus. Jedoch bliebe bei dieser Sichtweise außer Betracht, dass die Bestattungsregelungen daneben einen sittlichen Zweck verfolgen, nämlich den würdigen Umgang mit Leichen. Der respektvolle würdige Umgang mit dem Leichnam gebührt dabei jedem Verstorbenen, mögen seine sterblichen Überreste ein gesundheitliches Risiko bergen oder nicht. Mit dem Gebot des würdigen Umgangs ist nicht nur der postmortale Würdeschutz des Toten angesprochen, sondern auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. Der Schutzumfang des Art. 1 Abs. 1 GG ist daher in diesem Zusammenhang nicht auf den verstorbenen Menschen begrenzt, sondern auf die lebenden Menschen zu erweitern (vgl. Benda, NJW 2000, 1769 f <1771>; Finger/Müller, NJW 2004, 1073 ff <1076>). Deren soziale Anschauungen sind es folglich auch, auf die Rücksicht zu nehmen ist und die die zeitliche Grenze vorgeben, innerhalb deren der postmortale Würdeschutz Gültigkeit beansprucht, bis sich dieser letztlich verflüchtigt (vgl. hierzu Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 1, Rdnr. 15).
37 
Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Körper eines Verstorbenen eine individuelle Identifikation zulässt. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Plastinate alle anonymisiert seien und anonymisierte Leichen nicht mehr Gegenstand von Trauer und Mitgefühl sein könnten, wird übersehen, dass das Bestattungsrecht insoweit nicht auf das Empfinden einzelner Angehöriger abstellt, sondern auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (vgl. Finger/Müller, NJW 2004, 1073 f.). Dieses kann nicht nur dann berührt sein, wenn die Leiche in ihrer Individualität noch erkennbar ist. Auch einer plastinierten, nicht individualisierbaren Leiche muss Achtung entgegengebracht werden; religiöse und weltanschauliche Gründe, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit, aber auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Verstorbenen gebieten, respektvoll mit ihr umzugehen. Dies stellt die Klägerin und der Beigeladene im Grundsatz auch nicht in Frage.
38 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die strafrechtliche Begriffsbildung, wonach eine Leiche in ihrer Individualität noch erkennbar sein muss, um taugliches Tatobjekt des § 168 StGB sein zu können, zur Auslegung des bestattungsrechtlichen Leichenbegriffs nicht herangezogen werden, da die Begriffsfelder angesichts teilweise unterschiedlicher Gesetzeszwecke nicht kongruent sind (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, a.a.O.; Finger/Müller, a.a.O.). Das im Berufungsverfahren vorgelegte, den Beigeladenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2005, aus dem hervorgeht, dass es sich bei den Plastinaten um ein künstliches Gebilde handelt, das auf der Basis eines menschlichen Körpers entstanden sei, dem aber jede Individualisierbarkeit fehle, ist daher für den bestattungsrechtlichen Leichenbegriff rechtlich ohne Bedeutung. Die „Einheit der Rechtsordnung“ gebietet es nicht, dass in verschiedenen Rechtsgebieten, in denen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, ein und derselbe Begriff identisch ausgelegt wird.
39 
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beachtung des Schutzzwecks des würdigen Umgangs mit der Leiche die ausgestellten Plastinate nicht aus dem Leichenbegriff entlässt (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, a.a.O.; so auch Benda, NJW 2000, 1769/1770; Thiele, NVwZ 2000, 405/407; Bremer, NVwZ 2001, 167).
40 
1.2 Als menschliche Leichen unterliegen die Plastinate nicht nur den materiellen Anforderungen des § 25 BestattungsG sondern auch der grundsätzlichen Bestattungspflicht (§ 30 BestattungsG). Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie der Bestattungspflicht bereits Genüge getan habe, weil die Plastination eine Form der Bestattung sei, ist ihr nicht zu folgen. Als Bestattungsarten nennt das Bestattungsgesetz gemäß § 32 Abs. 1 BestattungsG die Erd- und Feuerbestattung. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz weder für Anatomieleichen (vgl. § 42 Abs. 4 BestattungsG) noch für konservierte Leichen (vgl.
41 
§ 39 Abs. 5 BestattungsG) vor. Auch für sie ist die Bestattung zwingend vorgeschrieben. Die Bestattungspflicht für Anatomieleichen, die in medizinischen Instituten wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden, ist lediglich für die Dauer wissenschaftlicher Zwecke aufgeschoben; danach muss das Institut für eine Bestattung sorgen. Die Bestattung von Leichen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers also generell erfolgen, um sittlichen Erfordernissen und dem Pietätsempfinden der Lebenden zu entsprechen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.; Bremer, a.a.O.).
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung ist. Die Klägerin macht insoweit geltend, Bestattung könne auch dahingehend verstanden werden, dass mit dem Vorgang endgültig Abschied von dem Verstorbenen in dem Sinne genommen werde, dass er symbolisch aus dem Kreis der Lebenden ausscheide und seine Erinnerung über die eigentliche Bestattung hinaus erhalten bleibe. Die Beschränkung der Bestattungsarten auf die traditionell hergebrachten Formen der Feuer- und Erdbestattung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen dar.
43 
Das Verwaltungsgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Auslegung den Begriff der „Bestattung“ überstrapazieren würde und bereits an dem eindeutigen Wortlaut von § 32 Abs. 1 BestattungsG scheitere. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen (§ 130 b Satz 2 VwGO) und führt ergänzend aus: Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 100); sie trägt auch dem Gebot der Totenruhe Rechnung. Dem entsprechen die beiden traditionellen Bestattungsformen. Daneben mag es weitere Bestattungsformen geben, die sich mit diesem Begriff der Bestattung vereinbaren und die Zulässigkeit weiterer Bestattungsarten als wünschenswert erscheinen lassen. Das Verfahren der Plastination und die Durchführung der Wanderausstellung ist jedoch von der gegenwärtigen Bestattungskultur und insbesondere von der Vorstellung der Totenruhe weit entfernt.
44 
Das Berufungsvorbringen, die Plastination sei eine neue Form selbstbestimmter postmortaler Existenz, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Selbstbestimmungsrecht eines Körperspenders als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG kann im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden; die bestattungsrechtlichen Vorschriften sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine Einschränkung ist dann möglich, wenn mit ihr ein legitimer Zweck verfolgt wird, die Einschränkung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Dies ist hier der Fall. Eine Rechtfertigung ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus den Gründen des Gesundheitsschutzes, aus dem Grundsatz der Menschenwürde und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Auch wenn sich die maßgeblichen gesellschaftlichen Vorstellungen geändert haben mögen und weitere Bestattungsformen initiiert werden (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 102), so geht dies keineswegs so weit, dass der herkömmlichen ethischen Vorstellungen entsprechende Bestattungszwang heute verzichtbar oder gar „die Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung“ geboten wäre. Die Plastination ist keine Form der Bestattung, sondern eine neue Form der Konservierung, durch die der Bestattungszwang auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird, solange die Plastinate wissenschaftlichen Zwecken dienen. Angesichts dessen bedarf es weder einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Plastination als weitere Bestattungsart anerkannt wird, noch einer Ausnahme vom Bestattungs- und Friedhofszwang. Auch der in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass wegen der Unverweslichkeit der Plastinate eine Erdbestattung ausgeschlossen sei, kann nicht dazu führen, sie wegen der mit dem hohen Kunststoffanteil verbundenen „Entsorgungsprobleme“ von dem nach geltendem Recht gegebenen Bestattungszwang auszunehmen, zumal die Kremierungsmöglichkeit verbleibt, auch wenn besondere Anforderungen an die Kremationsöfen zu stellen sind. Dadurch, dass die Klägerin wie jedes andere anatomische Institut verpflichtet ist, die Plastinate, wenn sie zu einem derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt nicht mehr zu wissenschaftlichen Zwecken gebraucht werden, zu bestatten, ist sie nicht unverhältnismäßig belastet. Hierdurch soll nach derzeit geltendem Recht sichergestellt werden, dass auch die konservierte Leiche, nachdem sie legitimen wissenschaftliche Zwecken zur Verfügung stand, noch in einem würdigen Umfang bestattet und nicht „entsorgt“ oder nicht-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt wird.
45 
1.3 Die Klägerin unterliegt aber deshalb nicht der Genehmigungspflicht des
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§ 13 Abs. 2 BestattVO, weil das Ausstellungsverbot sich nicht auf anatomische Institute erstreckt, zu denen sie zählt.
47 
Nach § 42 BestattungsG werden anatomischen Instituten Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt. Auch wenn, wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 26), der Gesetzgeber 1970 in erster Linie universitäre Einrichtungen im Blick hatte, wenn er vorgesehen hat, dass für die wissenschaftliche Ausbildung des ärztlichen Nachwuchses den anatomischen Instituten Leichen zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. § 42 BestattungsG), hindert dies nicht, auch das Institut der Klägerin als anatomisches Institut im bestattungsrechtlichen Sinne zu begreifen. Die Vorschrift setzt schon ausweislich ihres Wortlauts nicht die Ausbildung von Studenten voraus. Gegen eine solche Beschränkung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die das wissenschaftliche Arbeiten ermöglichen soll. Eine Beschränkung auf bestimmte an die Universität angeschlossene wissenschaftliche Einrichtungen würde auch einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit darstellen. Ein anatomisches Institut im Sinne von § 42 BestattungsG ist jedes Institut, an dem Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Das Herstellen anatomischer Dauerpräparate ist seit jeher als wesentliche Aufgabe der wissenschaftlichen Anatomie anerkannt und auch das Ausstellen authentischer anatomischer Präparate für den medizinischen Laien unterfällt der von der Wissenschaftsfreiheit erfassten wissenschaftlichen Lehre, sofern dies mit wissenschaftlichem Anspruch geschieht. Unter Wissenschaft wird jede Tätigkeit verstanden, die nach Inhalt und Form als ernster und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79 [113]). Dabei erfasst die Freiheit der Forschung insbesondere Fragestellung und Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung. Auch wenn die akademische Lehre im Zentrum der wissenschaftlichen Lehrfreiheit steht, so umfasst die wissenschaftliche Lehre auch die außeruniversitäre pädagogisch-didaktische Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 108). Die Erfindung, Weiterentwicklung und Anwendung der Plastination als anatomische Präparationsmethode wird von der Forschung als Teilbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst. Die auch außeruniversitär gewährleistete Lehre umfasst auch die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form der Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339 f.; Bremer, NVwZ 2001, 167 ff; a.A. Finger/Müller, NJW 2004, 1073 ff., die im vorliegenden Fall die wissenschaftliche Lehre verneinen).
48 
Zählt die Klägerin danach zu den anatomischen Instituten, so findet das in § 13 BestattVO normierte präventive Ausstellungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt auf sie ebenso wenig Anwendung wie auf andere anatomische Institute. Denn das Verbot erstreckt sich lediglich auf Leichen, die zur Bestattung vorgesehen sind, nicht aber auf Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
49 
Zwar ist dem Wortlaut des § 13 Abs.1, 1. Halbsatz BestattVO eine derartige Differenzierung nicht zu entnehmen. Auch ist, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausführen, eine Ausnahmeregelung für anatomische Institute in der Verordnung nicht vorgesehen. Gleichwohl weist bereits der Regelungszusammenhang des § 13 Abs. 1 darauf hin, dass mit dem Ausstellungsverbot nur das Ausstellen von Leichen im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof unterbunden bzw. mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen werden sollte (vgl. auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, S. 128). Dem Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ist ein 2. Halbsatz angefügt, wonach Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen. Auch dies spricht dafür, dass das Ausstellungsverbot nur für Leichen gilt, die der Bestattung zugeführt werden sollen. Auch die nachfolgenden Vorschriften des Vierten Abschnitts, §§ 14 und 15 BestattVO (Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr, Leichenbesorgung), zeigen, dass dieser Abschnitt das Verfahren bis zur Bestattung regelt. In den wiederkehrenden Bezugnahmen auf den Sarg (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 am Ende, Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1) und aus dem Sinnzusammenhang wird die Absicht des Normgebers deutlich, den Umgang mit Leichen vor und während der Bestattung zu regeln. Die Bestattungspflicht tritt aber für anatomische Institute erst ein, wenn die Leichen nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 42 Abs. 4 BestattungsG). Da sich Trauerleichen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes und auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot der zügigen Bestattung (vgl. § 42 Abs. 2 BestattungsG) von Anatomieleichen unterscheiden, ist die in § 13 Abs. 1 BestattVO angelegte Differenzierung auch gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass öffentlich zugängliche Sammlungen von anatomischen Präparaten und Skeletten seit jeher - und seit neuerer Zeit auch mit Plastinaten - existieren. Dies belegt, dass nicht nur das dauernde Konservieren von Leichen und Leichenteilen für die Zwecke der Anatomie, sondern auch die Ausstellung anatomischer Präparate üblich waren. Auch diese historische Betrachtung spricht gegen die Absicht des Gesetzgebers, für anatomische Ausstellungen ein die Wissenschaftsfreiheit in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einschränkendes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu konstituieren.
50 
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es für anatomische Institute keine Grenzen der öffentlichen Zurschaustellung gibt. Die allgemeinen materiellen Anforderungen an den Umgang mit Leichen ergeben sich vielmehr für der Anatomie überlassene Leichen aus dem Bestattungsgesetz selbst (§ 25 BestattungsG). Hierdurch hat der Gesetzgeber hinreichend sichergestellt, dass der würdige Umgang mit Leichen auch durch anatomische Institute gewahrt wird. Im Falle eines Verstoßes hiergegen kann die Ortspolizeibehörde mit den Mitteln des Polizeirechts einschreiten und die Ausstellung einzelner Exponate untersagen.
51 
Wann ein solcher Verstoß gegeben ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall anhand des einzelnen Exponats beurteilen.
52 
Allgemein lässt sich jedoch feststellen, dass die Plastinate und deren öffentliche Präsentation erkennen lassen müssen, dass der wissenschaftliche Zweck, d.h. die wissenschaftlich-didaktische Zielsetzung der Ausstellung im Vordergrund steht. Eine wissenschaftsneutrale oder gar -fremde Zweckrichtung würde nicht nur den Genehmigungsvorbehalt auslösen, sondern zugleich auch eine Missachtung der Würde des Verstorbenen darstellen, zumal dessen Einwilligung, soweit rechtlich beachtlich, dies ohnehin nicht decken würde. Die Art und Form der Präsentation darf sich dabei an dem legitimen Ziel orientieren, den wissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien anzusprechen. Die „Ästhetisierung“ der Plastinate (Glasauge, menschliche Gesichtszüge u.a.) dient dazu, das Tabu des anatomisch nicht vorgebildeten Betrachters zu überwinden und sein Interesse zu wecken. Die Anatomie des menschlichen Körpers soll in anschaulicher und leicht verständlicher Weise dargestellt werden. Dazu dienen auch die Posen, die die Plastinate einnehmen, samt den „Beigaben“ (Ball, Schachbrett u.a.), die diese illustrieren sollen. Diese „Verlebendigung“ (G. von H.) mindert nicht den wissenschaftlichen Anspruch, mag sie auch unter Wissenschaftlern umstritten sein.
53 
Die Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo es nicht mehr um Wissensvermittlung, sondern um gestaltende Darstellung in einer willkürlich erscheinenden Formensprache geht oder die Pose nach allgemeiner Vorstellung lächerlich, herabwürdigend oder anstößig erscheint. Eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit ist demnach dann angezeigt, wenn über die reine Ästhetisierung und Verlebendigung hinaus ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt mit der Plastination nicht verbunden ist. Soweit die Präsentation der Plastinate jedoch der populärwissenschaftlichen Vermittlung anatomischer Gegebenheiten dient, in einem sachlichen, auch der postmortalen Würde des Toten angemessenen Rahmen stattfindet und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, widerspricht sie nicht den bestehenden bestattungsrechtlichen Regelungen.
54 
2. Der unter Ziff. 2 gestellte Berufungsantrag hat ebenfalls Erfolg.
55 
Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 erledigte sich durch Zeitablauf mit dem Ende der Ausstellung, aber noch vor dem Ende der Widerspruchsfrist, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, NVwZ 2000, 63).
56 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie hat auch im Berufungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie nach wie vor beabsichtigt, im Zuständigkeitsbereich der Klägerin eine Ausstellung durchzuführen. Mithin besteht die Gefahr, dass die Beklagte wiederum die Ausstellung des Exponats „Prayer“, das noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, untersagt.
57 
Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt ein Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil die Verfahrensbeteiligten sich kurz vor der Ausstellung in der Zeit vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 auf den „Modus München“ geeinigt hatten, der eine Ausstellung des „Prayer“ nicht einschloss. Der Klägerin blieb zum damaligen Zeitpunkt keine Alternative zu einer Ausstellung unter den von der Beklagten genehmigten Modalitäten. Eine Einverständniserklärung, dieses Exponat nicht auszustellen, bzw. ein Klageverzicht kann hierin nicht gesehen werden.
58 
Die Klage ist auch begründet. Die Ausstellung des Exponats „Prayer“ durfte die Beklagte nicht untersagen. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten nach Maßgabe der §§ 1, 3 PolG lagen nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
59 
Dabei macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob es sich bei diesem Exponat um ein Skelett handelt oder nicht. Denn die oben dargestellten, der Wissenschaftsfreiheit Grenzen setzenden Maßstäbe gelten für auszustellende Ganzkörperplastinate und Skelette gleichermaßen.
60 
Nach Auffassung des Senats ist auch bezüglich des Exponats „Prayer“ ein wissenschaftlicher Ausstellungszweck zu erkennen; durch die öffentliche Präsentation des Skeletts wird der Achtungsanspruch des Verstorbenen nicht verletzt.
61 
Wie die Klägerin im Berufungsverfahren schriftsätzlich ausgeführt und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert und dokumentiert hat, geht die gewählte Pose eines knieenden Skeletts mit erhobenen Händen auf historische Vorbilder zurück. Die Darstellung des betenden Skeletts stammt danach von dem britischen Chirurgen und Anatom William Cheselden und wurde 1733 in dem Buch „ Osthographia , or the Anatomy of the Bones“ publiziert. Dieser Zusammenhang und die darin zum Ausdruck kommende Würdigung von Anatomiegeschichte sollte auch für den Besucher erkennbar dargestellt und beschrieben werden, indem das vom Beigeladenen zu den Akten gegebene Bild mit Herkunftsangabe hinter das Exponat gehängt werden sollte. Die Präsentation des „Prayer“ sollte demnach nicht in ein würdeloses Gesamtgeschehen eingebunden sein, was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn er als „Bittsteller“ für Körperspender hätte fungieren sollen. Gerade vor dem Hintergrund der historischen Vorbilder vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Darstellungsart den Verstorbenen in seinem Achtungsanspruch herabsetzt oder das religiöse Gefühl der Allgemeinheit verletzt. Außerdem ist bei dem Skelettplastinat nach dem Ergebnis des Augenscheins im Gegensatz zu dem herkömmlichen Skelett nicht nur der Knochen erhalten, sondern auch die Knorpel und Gelenkkapseln, die die Gelenke umschließen, sowie Gelenkbänder und einige Muskeln. Das Skelettplastinat sollte - ebenso wie die meisten anderen Plastinate - in einer lebensnahen Funktionsstellung gezeigt werden, um die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile zu lenken. Um zur Verlebendigung beizutragen, wurden auch die Augäpfel im Kopf belassen und der Nasenknorpel erhalten. Für eine derartige Funktionsstellung ist der Rückgriff auf historische Vorbilder rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Darstellung bewegt sich innerhalb des Spielraumes, der dem wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelnden Grundrechtsträger eingeräumt ist. Eine unzulässige Instrumentalisierung des Spenders ist darin nicht zu sehen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die erhobenen Hände und das aufwärts blickende Gesicht und die darin zu Ausdruck kommende gottesfürchtige Haltung geeignet sind, den Spender in seiner Würde herabzusetzen oder das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu beeinträchtigen.
62 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
22 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin, der der Beigeladene beigetreten ist, hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht abgewiesen. Beide Feststellungsbegehren sind zulässig und begründet.
23 
Auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht rechtskräftig fest, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.3.2003 insoweit rechtswidrig war, als darin die Ausstellung der Plastinate „Total expandierter Körper“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2004, VG-Akte), „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“ (Katalog, 13. Auflage, S. 180 f), „Torwart nach unten“ (Katalog S. 168, 169), „Basketballspieler (mit Ball)“ (Katalog S. 160 f) und „Scheuendes Pferd mit Reiter“ (Titelbild des Katalogs sowie S. 182 f) verboten wurde. Ebenso steht rechtskräftig fest, dass das Ausstellungsverbot hinsichtlich des „Fechters“ (Katalog S. 170 ff.) und des „Mystischen Plastinats“ (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2004, VG-Akte) rechtmäßig war.
24 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind daher der nach § 43 VwGO zu beurteilende Feststellungsantrag der Klägerin, dass die Durchführung der Ausstellung „Körperwelten. Die Faszination des Echten“ in Stuttgart keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf (Ziff. 1 des Berufungsantrags) und zum anderen der Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl.
25 
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), dass das Verbot, das Exponat „Prayer“ auszustellen, in der Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war (Ziff. 2 des Berufungsantrags).
26 
1. Die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 weiterverfolgte Klage ist nach § 43 Abs. 1 VwGO als Feststellungsklage zulässig.
27 
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Durchführung ihrer Ausstellung keiner Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe, was die Beklagte bestreitet. Damit ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von
28 
§ 43 Abs. 1 VwGO gegeben, da die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig ist (BVerwG, Urt. vom 26.6.1974, BVerwGE 45, 224 = NJW 1974, 2018). Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend ausgeführt, so dass der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf verweisen kann (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO).
29 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Entgegen der Auffassung der Beklagten, welche aufgrund von Pressemitteilungen des Beigeladenen davon ausgeht, dass die Klägerin die Ausstellung dauerhaft in die USA verlagern möchte, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin, die ihr Institut für Plastination in Heidelberg betreibt, weiterhin plant, ihre Körperwelten-Ausstellung in Stuttgart zu zeigen. In ihrem Schriftsatz vom 03.09.2004 hat sie zur Überzeugung des Senats erklärt, dass durch die begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit gerade der Weg hierfür geebnet werden solle, um das wissenschaftlich-didaktische Konzept, welches der Ausstellung zugrunde liege, zu verwirklichen.
30 
Die Klage ist auch begründet, denn für die Durchführung der Ausstellung der Klägerin ist keine Ausnahmeerteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Ortspolizeibehörde von dem in § 13 Abs. 1 BestattVO enthaltenen Verbot Ausnahmen zulassen, wenn die Würde gewahrt bleibt und keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Das in Absatz 1 der Regelung enthaltene Verbot besagt, dass Leichen nicht öffentlich ausgestellt, Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen.
31 
Die Klägerin unterfällt dieser Regelung nicht. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Plastinate keine Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne sind (1.1). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin schon deshalb nicht mehr dem Bestattungsgesetz und damit dem Ausstellungsverbot unterliegt, weil die Plastination eine Form der Bestattung darstellt (1.2). § 13 BestattVO ist jedoch deshalb nicht einschlägig, weil die Regelung auf anatomische Institute, zu denen die Klägerin zählt, keine Anwendung findet (1.3).
32 
1.1 Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass auf die auszustellenden Plastinate die bestattungsrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar seien, weil es sich hierbei nicht um Leichen, sondern um ein aliud handelt, teilt der Senat die gegenteilige Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts. Der Klägerin ist zwar nach dem Ergebnis des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins zuzugestehen, dass der Eindruck des Betrachters von dem plastinierten Körper des Verstorbenen eine solche Schlussfolgerung nahe legt. Gleichwohl ist der Leichenbegriff anzuwenden. Andernfalls würde bereits die Herstellung von Plastinaten Zweifeln begegnen; denn Leichen unterliegen grundsätzlich der Bestattungspflicht und eine Form der Bestattung stellt, worauf unten (unter 1.2) noch einzugehen sein wird, das Plastinationsverfahren nicht dar. Plastinate sind daher Leichen im bestattungsrechtlichen Sinne. Dies ergibt sich aus folgendem:
33 
Das der Bestattungsverordnung zugrunde liegende Bestattungsgesetz definiert nicht, was unter einer Leiche zu verstehen ist. Es bestimmt lediglich, dass menschliche Leichen und Totgeburten (Leichen) gemäß § 20 Abs. 1 der Leichenschaupflicht und gemäß § 30 Abs. 1 der Bestattungspflicht unterliegen. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich zum Leichenbegriff nichts gewinnen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) Baden-Württemberg vom 21.07.1970, LT-Drs. V/2085, S. 21 ff.). Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.
34 
Nach dem - bisherigen - allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer Leiche jedweder tote menschliche Körper zu verstehen, solange sich durch den Verwesungsprozess der körperliche Zusammenhang nicht gänzlich aufgelöst hat (allgemein anerkannter Leichenbegriff, vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl., S. 106; Bremer, NVwZ 2001, 167 ff; Finger/Müller, NJW 2004, 1073 f.; vgl. aus der Rspr. Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.2.1987, DÖV 1987, 826). Diese Merkmale sind bei den Plastinaten, deren Substanz tote menschliche Körper sind, erfüllt. Dass Plastinate aufgrund eines besonderen Verfahrens unverweslich sind, hindert nicht, sie in diesem Sinne als Leichen zu begreifen. Die Verwesung, die ein typisches Durchgangsstadium darstellt, ist durch das Verfahren der Plastination gerade gestoppt worden, wobei der körperliche Zusammenhang durch den Austausch der Gewebsflüssigkeit durch Kunststoff, das Offenlegen innerer Körperbereiche oder das Zerschneiden in Scheiben zwar reduziert, aber nicht völlig aufgehoben wird. Auch wenn durch das Plastinationsverfahren ca. 70 % der Körpersubstanz des toten Körpers ausgetauscht wird, so bleibt doch die restliche organische Materie in ihrer gestaltbildenden Struktur im Original und bis ins Detail unverändert erhalten. Gerade hierdurch wird die von der Klägerin und dem Beigeladenen reklamierte Echtheit („Faszination des Echten“) erzielt. Insoweit ist nicht danach zu differenzieren, ob der menschliche Leichnam durch eine besondere Behandlung dem natürlichen Verwesungsprozess entzogen ist oder nicht. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339) zutreffend ausgeführt hat, dem Leichnam nicht begriffsimmanent, dass er dem Verwesungsprozess unterliegt. Dafür sprechen auch die im Bestattungsgesetz enthaltenen Regelungen im Zusammenhang mit konservierten Leichen (§§ 29 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 5). Aus diesen ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes im Jahre 1970 im Bewusstsein der bis dahin bekannten, den Verwesungsprozess ebenfalls aufhaltenden Konservierungsmethoden auch konservierte Leichen der Bestattungspflicht unterworfen hat. Dass es zwischenzeitlich völlig neue Konservierungsverfahren gibt, die den Verwesungsprozess unterbinden, kann nicht dazu führen, das Plastinat nicht mehr als Leiche zu betrachten.
35 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Bestattungsregelungen. Der hier maßgebliche zweite Teil des Bestattungsgesetzes befasst sich im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Leichen. Dies folgt insbesondere aus § 25 BestattungsG. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Leichen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf; die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren diese allgemeinen Forderungen. Diese beiden Schutzzwecke (Gesundheitsschutz und würdiger Umgang mit dem toten Körper des Verstorbenen) sind folglich auch bei der Definition des Leichenbegriffs in den Blick zu nehmen.
36 
Soweit das Bestattungsrecht das gesundheitspolizeiliche Ziel verfolgt, den Risiken vorzubeugen, die gerade von potentiell infektiösen Verwesungsleichen ausgehen, könnte dies zwar für die Annahme der Klägerin sprechen, es handle sich bei den dem Verwesungsprozess ja gerade entzogenen Plastinaten nicht um Leichen. Denn eine Gesundheitsgefahr geht von diesen unstreitig nicht aus. Jedoch bliebe bei dieser Sichtweise außer Betracht, dass die Bestattungsregelungen daneben einen sittlichen Zweck verfolgen, nämlich den würdigen Umgang mit Leichen. Der respektvolle würdige Umgang mit dem Leichnam gebührt dabei jedem Verstorbenen, mögen seine sterblichen Überreste ein gesundheitliches Risiko bergen oder nicht. Mit dem Gebot des würdigen Umgangs ist nicht nur der postmortale Würdeschutz des Toten angesprochen, sondern auch das sittliche Empfinden der Allgemeinheit. Der Schutzumfang des Art. 1 Abs. 1 GG ist daher in diesem Zusammenhang nicht auf den verstorbenen Menschen begrenzt, sondern auf die lebenden Menschen zu erweitern (vgl. Benda, NJW 2000, 1769 f <1771>; Finger/Müller, NJW 2004, 1073 ff <1076>). Deren soziale Anschauungen sind es folglich auch, auf die Rücksicht zu nehmen ist und die die zeitliche Grenze vorgeben, innerhalb deren der postmortale Würdeschutz Gültigkeit beansprucht, bis sich dieser letztlich verflüchtigt (vgl. hierzu Kunig in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 1, Rdnr. 15).
37 
Es kann auch nicht darauf ankommen, ob der Körper eines Verstorbenen eine individuelle Identifikation zulässt. Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Plastinate alle anonymisiert seien und anonymisierte Leichen nicht mehr Gegenstand von Trauer und Mitgefühl sein könnten, wird übersehen, dass das Bestattungsrecht insoweit nicht auf das Empfinden einzelner Angehöriger abstellt, sondern auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit (vgl. Finger/Müller, NJW 2004, 1073 f.). Dieses kann nicht nur dann berührt sein, wenn die Leiche in ihrer Individualität noch erkennbar ist. Auch einer plastinierten, nicht individualisierbaren Leiche muss Achtung entgegengebracht werden; religiöse und weltanschauliche Gründe, das sittliche Empfinden der Allgemeinheit, aber auch die Rücksichtnahme auf den Willen des Verstorbenen gebieten, respektvoll mit ihr umzugehen. Dies stellt die Klägerin und der Beigeladene im Grundsatz auch nicht in Frage.
38 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die strafrechtliche Begriffsbildung, wonach eine Leiche in ihrer Individualität noch erkennbar sein muss, um taugliches Tatobjekt des § 168 StGB sein zu können, zur Auslegung des bestattungsrechtlichen Leichenbegriffs nicht herangezogen werden, da die Begriffsfelder angesichts teilweise unterschiedlicher Gesetzeszwecke nicht kongruent sind (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, a.a.O.; Finger/Müller, a.a.O.). Das im Berufungsverfahren vorgelegte, den Beigeladenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 04.01.2005, aus dem hervorgeht, dass es sich bei den Plastinaten um ein künstliches Gebilde handelt, das auf der Basis eines menschlichen Körpers entstanden sei, dem aber jede Individualisierbarkeit fehle, ist daher für den bestattungsrechtlichen Leichenbegriff rechtlich ohne Bedeutung. Die „Einheit der Rechtsordnung“ gebietet es nicht, dass in verschiedenen Rechtsgebieten, in denen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden, ein und derselbe Begriff identisch ausgelegt wird.
39 
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beachtung des Schutzzwecks des würdigen Umgangs mit der Leiche die ausgestellten Plastinate nicht aus dem Leichenbegriff entlässt (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, a.a.O.; so auch Benda, NJW 2000, 1769/1770; Thiele, NVwZ 2000, 405/407; Bremer, NVwZ 2001, 167).
40 
1.2 Als menschliche Leichen unterliegen die Plastinate nicht nur den materiellen Anforderungen des § 25 BestattungsG sondern auch der grundsätzlichen Bestattungspflicht (§ 30 BestattungsG). Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie der Bestattungspflicht bereits Genüge getan habe, weil die Plastination eine Form der Bestattung sei, ist ihr nicht zu folgen. Als Bestattungsarten nennt das Bestattungsgesetz gemäß § 32 Abs. 1 BestattungsG die Erd- und Feuerbestattung. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz weder für Anatomieleichen (vgl. § 42 Abs. 4 BestattungsG) noch für konservierte Leichen (vgl.
41 
§ 39 Abs. 5 BestattungsG) vor. Auch für sie ist die Bestattung zwingend vorgeschrieben. Die Bestattungspflicht für Anatomieleichen, die in medizinischen Instituten wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden, ist lediglich für die Dauer wissenschaftlicher Zwecke aufgeschoben; danach muss das Institut für eine Bestattung sorgen. Die Bestattung von Leichen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers also generell erfolgen, um sittlichen Erfordernissen und dem Pietätsempfinden der Lebenden zu entsprechen (vgl. OVG Koblenz, a.a.O.; Bremer, a.a.O.).
42 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung ist. Die Klägerin macht insoweit geltend, Bestattung könne auch dahingehend verstanden werden, dass mit dem Vorgang endgültig Abschied von dem Verstorbenen in dem Sinne genommen werde, dass er symbolisch aus dem Kreis der Lebenden ausscheide und seine Erinnerung über die eigentliche Bestattung hinaus erhalten bleibe. Die Beschränkung der Bestattungsarten auf die traditionell hergebrachten Formen der Feuer- und Erdbestattung stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Verstorbenen dar.
43 
Das Verwaltungsgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass eine derartige Auslegung den Begriff der „Bestattung“ überstrapazieren würde und bereits an dem eindeutigen Wortlaut von § 32 Abs. 1 BestattungsG scheitere. Der Senat macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen (§ 130 b Satz 2 VwGO) und führt ergänzend aus: Bestattung ist die mit religiösen oder weltanschaulichen Gebräuchen verbundene Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 100); sie trägt auch dem Gebot der Totenruhe Rechnung. Dem entsprechen die beiden traditionellen Bestattungsformen. Daneben mag es weitere Bestattungsformen geben, die sich mit diesem Begriff der Bestattung vereinbaren und die Zulässigkeit weiterer Bestattungsarten als wünschenswert erscheinen lassen. Das Verfahren der Plastination und die Durchführung der Wanderausstellung ist jedoch von der gegenwärtigen Bestattungskultur und insbesondere von der Vorstellung der Totenruhe weit entfernt.
44 
Das Berufungsvorbringen, die Plastination sei eine neue Form selbstbestimmter postmortaler Existenz, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Selbstbestimmungsrecht eines Körperspenders als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG kann im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden; die bestattungsrechtlichen Vorschriften sind Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine Einschränkung ist dann möglich, wenn mit ihr ein legitimer Zweck verfolgt wird, die Einschränkung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um dieses Ziel zu erreichen. Dies ist hier der Fall. Eine Rechtfertigung ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus den Gründen des Gesundheitsschutzes, aus dem Grundsatz der Menschenwürde und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit. Auch wenn sich die maßgeblichen gesellschaftlichen Vorstellungen geändert haben mögen und weitere Bestattungsformen initiiert werden (vgl. Gaedke, a.a.O. S. 102), so geht dies keineswegs so weit, dass der herkömmlichen ethischen Vorstellungen entsprechende Bestattungszwang heute verzichtbar oder gar „die Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung“ geboten wäre. Die Plastination ist keine Form der Bestattung, sondern eine neue Form der Konservierung, durch die der Bestattungszwang auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird, solange die Plastinate wissenschaftlichen Zwecken dienen. Angesichts dessen bedarf es weder einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Plastination als weitere Bestattungsart anerkannt wird, noch einer Ausnahme vom Bestattungs- und Friedhofszwang. Auch der in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass wegen der Unverweslichkeit der Plastinate eine Erdbestattung ausgeschlossen sei, kann nicht dazu führen, sie wegen der mit dem hohen Kunststoffanteil verbundenen „Entsorgungsprobleme“ von dem nach geltendem Recht gegebenen Bestattungszwang auszunehmen, zumal die Kremierungsmöglichkeit verbleibt, auch wenn besondere Anforderungen an die Kremationsöfen zu stellen sind. Dadurch, dass die Klägerin wie jedes andere anatomische Institut verpflichtet ist, die Plastinate, wenn sie zu einem derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt nicht mehr zu wissenschaftlichen Zwecken gebraucht werden, zu bestatten, ist sie nicht unverhältnismäßig belastet. Hierdurch soll nach derzeit geltendem Recht sichergestellt werden, dass auch die konservierte Leiche, nachdem sie legitimen wissenschaftliche Zwecken zur Verfügung stand, noch in einem würdigen Umfang bestattet und nicht „entsorgt“ oder nicht-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt wird.
45 
1.3 Die Klägerin unterliegt aber deshalb nicht der Genehmigungspflicht des
46 
§ 13 Abs. 2 BestattVO, weil das Ausstellungsverbot sich nicht auf anatomische Institute erstreckt, zu denen sie zählt.
47 
Nach § 42 BestattungsG werden anatomischen Instituten Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung gestellt. Auch wenn, wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 26), der Gesetzgeber 1970 in erster Linie universitäre Einrichtungen im Blick hatte, wenn er vorgesehen hat, dass für die wissenschaftliche Ausbildung des ärztlichen Nachwuchses den anatomischen Instituten Leichen zur Verfügung gestellt werden müssen (vgl. § 42 BestattungsG), hindert dies nicht, auch das Institut der Klägerin als anatomisches Institut im bestattungsrechtlichen Sinne zu begreifen. Die Vorschrift setzt schon ausweislich ihres Wortlauts nicht die Ausbildung von Studenten voraus. Gegen eine solche Beschränkung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die das wissenschaftliche Arbeiten ermöglichen soll. Eine Beschränkung auf bestimmte an die Universität angeschlossene wissenschaftliche Einrichtungen würde auch einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit darstellen. Ein anatomisches Institut im Sinne von § 42 BestattungsG ist jedes Institut, an dem Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. Das Herstellen anatomischer Dauerpräparate ist seit jeher als wesentliche Aufgabe der wissenschaftlichen Anatomie anerkannt und auch das Ausstellen authentischer anatomischer Präparate für den medizinischen Laien unterfällt der von der Wissenschaftsfreiheit erfassten wissenschaftlichen Lehre, sofern dies mit wissenschaftlichem Anspruch geschieht. Unter Wissenschaft wird jede Tätigkeit verstanden, die nach Inhalt und Form als ernster und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfGE 35, 79 [113]). Dabei erfasst die Freiheit der Forschung insbesondere Fragestellung und Methodik sowie die Bewertung der Forschungsergebnisse und ihre Verbreitung. Auch wenn die akademische Lehre im Zentrum der wissenschaftlichen Lehrfreiheit steht, so umfasst die wissenschaftliche Lehre auch die außeruniversitäre pädagogisch-didaktische Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Scholz, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 RdNr. 108). Die Erfindung, Weiterentwicklung und Anwendung der Plastination als anatomische Präparationsmethode wird von der Forschung als Teilbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst. Die auch außeruniversitär gewährleistete Lehre umfasst auch die Präsentation der durch diese Technik geschaffenen Plastinate in Form der Ausstellung als populärwissenschaftliche Vermittlung anatomischer Gegebenheiten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.02.2003, BayVBl. 2003, 339 f.; Bremer, NVwZ 2001, 167 ff; a.A. Finger/Müller, NJW 2004, 1073 ff., die im vorliegenden Fall die wissenschaftliche Lehre verneinen).
48 
Zählt die Klägerin danach zu den anatomischen Instituten, so findet das in § 13 BestattVO normierte präventive Ausstellungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt auf sie ebenso wenig Anwendung wie auf andere anatomische Institute. Denn das Verbot erstreckt sich lediglich auf Leichen, die zur Bestattung vorgesehen sind, nicht aber auf Leichen, die wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
49 
Zwar ist dem Wortlaut des § 13 Abs.1, 1. Halbsatz BestattVO eine derartige Differenzierung nicht zu entnehmen. Auch ist, wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend ausführen, eine Ausnahmeregelung für anatomische Institute in der Verordnung nicht vorgesehen. Gleichwohl weist bereits der Regelungszusammenhang des § 13 Abs. 1 darauf hin, dass mit dem Ausstellungsverbot nur das Ausstellen von Leichen im offenen Sarg vor dem Trauerhaus, in der Kirche oder auf dem Friedhof unterbunden bzw. mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen werden sollte (vgl. auch Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, S. 128). Dem Verbot, Leichen öffentlich auszustellen, ist ein 2. Halbsatz angefügt, wonach Särge bei Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden dürfen. Auch dies spricht dafür, dass das Ausstellungsverbot nur für Leichen gilt, die der Bestattung zugeführt werden sollen. Auch die nachfolgenden Vorschriften des Vierten Abschnitts, §§ 14 und 15 BestattVO (Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr, Leichenbesorgung), zeigen, dass dieser Abschnitt das Verfahren bis zur Bestattung regelt. In den wiederkehrenden Bezugnahmen auf den Sarg (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 am Ende, Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1) und aus dem Sinnzusammenhang wird die Absicht des Normgebers deutlich, den Umgang mit Leichen vor und während der Bestattung zu regeln. Die Bestattungspflicht tritt aber für anatomische Institute erst ein, wenn die Leichen nicht mehr wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 42 Abs. 4 BestattungsG). Da sich Trauerleichen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes und auch im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot der zügigen Bestattung (vgl. § 42 Abs. 2 BestattungsG) von Anatomieleichen unterscheiden, ist die in § 13 Abs. 1 BestattVO angelegte Differenzierung auch gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass öffentlich zugängliche Sammlungen von anatomischen Präparaten und Skeletten seit jeher - und seit neuerer Zeit auch mit Plastinaten - existieren. Dies belegt, dass nicht nur das dauernde Konservieren von Leichen und Leichenteilen für die Zwecke der Anatomie, sondern auch die Ausstellung anatomischer Präparate üblich waren. Auch diese historische Betrachtung spricht gegen die Absicht des Gesetzgebers, für anatomische Ausstellungen ein die Wissenschaftsfreiheit in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einschränkendes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu konstituieren.
50 
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es für anatomische Institute keine Grenzen der öffentlichen Zurschaustellung gibt. Die allgemeinen materiellen Anforderungen an den Umgang mit Leichen ergeben sich vielmehr für der Anatomie überlassene Leichen aus dem Bestattungsgesetz selbst (§ 25 BestattungsG). Hierdurch hat der Gesetzgeber hinreichend sichergestellt, dass der würdige Umgang mit Leichen auch durch anatomische Institute gewahrt wird. Im Falle eines Verstoßes hiergegen kann die Ortspolizeibehörde mit den Mitteln des Polizeirechts einschreiten und die Ausstellung einzelner Exponate untersagen.
51 
Wann ein solcher Verstoß gegeben ist, lässt sich nur im konkreten Einzelfall anhand des einzelnen Exponats beurteilen.
52 
Allgemein lässt sich jedoch feststellen, dass die Plastinate und deren öffentliche Präsentation erkennen lassen müssen, dass der wissenschaftliche Zweck, d.h. die wissenschaftlich-didaktische Zielsetzung der Ausstellung im Vordergrund steht. Eine wissenschaftsneutrale oder gar -fremde Zweckrichtung würde nicht nur den Genehmigungsvorbehalt auslösen, sondern zugleich auch eine Missachtung der Würde des Verstorbenen darstellen, zumal dessen Einwilligung, soweit rechtlich beachtlich, dies ohnehin nicht decken würde. Die Art und Form der Präsentation darf sich dabei an dem legitimen Ziel orientieren, den wissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien anzusprechen. Die „Ästhetisierung“ der Plastinate (Glasauge, menschliche Gesichtszüge u.a.) dient dazu, das Tabu des anatomisch nicht vorgebildeten Betrachters zu überwinden und sein Interesse zu wecken. Die Anatomie des menschlichen Körpers soll in anschaulicher und leicht verständlicher Weise dargestellt werden. Dazu dienen auch die Posen, die die Plastinate einnehmen, samt den „Beigaben“ (Ball, Schachbrett u.a.), die diese illustrieren sollen. Diese „Verlebendigung“ (G. von H.) mindert nicht den wissenschaftlichen Anspruch, mag sie auch unter Wissenschaftlern umstritten sein.
53 
Die Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo es nicht mehr um Wissensvermittlung, sondern um gestaltende Darstellung in einer willkürlich erscheinenden Formensprache geht oder die Pose nach allgemeiner Vorstellung lächerlich, herabwürdigend oder anstößig erscheint. Eine Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit ist demnach dann angezeigt, wenn über die reine Ästhetisierung und Verlebendigung hinaus ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt mit der Plastination nicht verbunden ist. Soweit die Präsentation der Plastinate jedoch der populärwissenschaftlichen Vermittlung anatomischer Gegebenheiten dient, in einem sachlichen, auch der postmortalen Würde des Toten angemessenen Rahmen stattfindet und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, widerspricht sie nicht den bestehenden bestattungsrechtlichen Regelungen.
54 
2. Der unter Ziff. 2 gestellte Berufungsantrag hat ebenfalls Erfolg.
55 
Die Klage ist insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 erledigte sich durch Zeitablauf mit dem Ende der Ausstellung, aber noch vor dem Ende der Widerspruchsfrist, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens sowie die Einhaltung einer Klagefrist nicht erforderlich waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, NVwZ 2000, 63).
56 
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Sie hat auch im Berufungsverfahren glaubhaft dargelegt, dass sie nach wie vor beabsichtigt, im Zuständigkeitsbereich der Klägerin eine Ausstellung durchzuführen. Mithin besteht die Gefahr, dass die Beklagte wiederum die Ausstellung des Exponats „Prayer“, das noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, untersagt.
57 
Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt ein Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil die Verfahrensbeteiligten sich kurz vor der Ausstellung in der Zeit vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 auf den „Modus München“ geeinigt hatten, der eine Ausstellung des „Prayer“ nicht einschloss. Der Klägerin blieb zum damaligen Zeitpunkt keine Alternative zu einer Ausstellung unter den von der Beklagten genehmigten Modalitäten. Eine Einverständniserklärung, dieses Exponat nicht auszustellen, bzw. ein Klageverzicht kann hierin nicht gesehen werden.
58 
Die Klage ist auch begründet. Die Ausstellung des Exponats „Prayer“ durfte die Beklagte nicht untersagen. Die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten nach Maßgabe der §§ 1, 3 PolG lagen nicht vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.
59 
Dabei macht es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob es sich bei diesem Exponat um ein Skelett handelt oder nicht. Denn die oben dargestellten, der Wissenschaftsfreiheit Grenzen setzenden Maßstäbe gelten für auszustellende Ganzkörperplastinate und Skelette gleichermaßen.
60 
Nach Auffassung des Senats ist auch bezüglich des Exponats „Prayer“ ein wissenschaftlicher Ausstellungszweck zu erkennen; durch die öffentliche Präsentation des Skeletts wird der Achtungsanspruch des Verstorbenen nicht verletzt.
61 
Wie die Klägerin im Berufungsverfahren schriftsätzlich ausgeführt und der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert und dokumentiert hat, geht die gewählte Pose eines knieenden Skeletts mit erhobenen Händen auf historische Vorbilder zurück. Die Darstellung des betenden Skeletts stammt danach von dem britischen Chirurgen und Anatom William Cheselden und wurde 1733 in dem Buch „ Osthographia , or the Anatomy of the Bones“ publiziert. Dieser Zusammenhang und die darin zum Ausdruck kommende Würdigung von Anatomiegeschichte sollte auch für den Besucher erkennbar dargestellt und beschrieben werden, indem das vom Beigeladenen zu den Akten gegebene Bild mit Herkunftsangabe hinter das Exponat gehängt werden sollte. Die Präsentation des „Prayer“ sollte demnach nicht in ein würdeloses Gesamtgeschehen eingebunden sein, was etwa dann der Fall gewesen wäre, wenn er als „Bittsteller“ für Körperspender hätte fungieren sollen. Gerade vor dem Hintergrund der historischen Vorbilder vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese Darstellungsart den Verstorbenen in seinem Achtungsanspruch herabsetzt oder das religiöse Gefühl der Allgemeinheit verletzt. Außerdem ist bei dem Skelettplastinat nach dem Ergebnis des Augenscheins im Gegensatz zu dem herkömmlichen Skelett nicht nur der Knochen erhalten, sondern auch die Knorpel und Gelenkkapseln, die die Gelenke umschließen, sowie Gelenkbänder und einige Muskeln. Das Skelettplastinat sollte - ebenso wie die meisten anderen Plastinate - in einer lebensnahen Funktionsstellung gezeigt werden, um die Aufmerksamkeit des Betrachters auf das Zusammenspiel der einzelnen Teile zu lenken. Um zur Verlebendigung beizutragen, wurden auch die Augäpfel im Kopf belassen und der Nasenknorpel erhalten. Für eine derartige Funktionsstellung ist der Rückgriff auf historische Vorbilder rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Darstellung bewegt sich innerhalb des Spielraumes, der dem wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelnden Grundrechtsträger eingeräumt ist. Eine unzulässige Instrumentalisierung des Spenders ist darin nicht zu sehen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass die erhobenen Hände und das aufwärts blickende Gesicht und die darin zu Ausdruck kommende gottesfürchtige Haltung geeignet sind, den Spender in seiner Würde herabzusetzen oder das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu beeinträchtigen.
62 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
63 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Sonstige Literatur

 
64 
Rechtsmittelbelehrung
65 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
66 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
67 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
68 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
69 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
70 
Streitwertbeschluss vom 24. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Strafgesetzbuch - StGB | § 168 Störung der Totenruhe


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. März 2004 - 6 K 2954/03

bei uns veröffentlicht am 16.03.2004

Tenor Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate "Total expandierter Körper", "Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie", "Torwart nach unten", "Basketballspieler (mit B

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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate "Total expandierter Körper", "Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie", "Torwart nach unten", "Basketballspieler (mit Ball)" und "Scheuendes Pferd mit Reiter" verboten wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin führt an verschiedenen Orten die Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ durch. Am 27.02.2003 meldete die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 an, nachdem die Ausstellung zuvor in München in der „München Arena“ gezeigt worden war. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.02.2003 beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 04.03.2003 vorsorglich, die in § 13 Abs. 2 der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.02.2002 (GBl. S. 127) - im Folgenden: BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu dem grundsätzlichen Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen zu erteilen. Sie machte geltend, einer solchen Genehmigung bedürfe es nicht. Im Übrigen habe sie aber auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. - Am 05.03.2003 besprachen Vertreter der Klägerin und der Beklagten die Einzelheiten der Ausstellung.
Durch Verfügung vom 10.03.2003 genehmigte die Beklagte die Ausstellung bestattungsrechtlich und versammlungsstättenrechtlich. Im bestattungsrechtlichen Teil wurde eine Ausnahme von dem Verbot erteilt, Leichen auszustellen, und zwar unter folgenden „Bedingungen“:
„1. Die Würde ist stets zu wahren. Dies gilt sowohl für die Plastinate selbst als auch für die Art und Weise, d. h. die Rahmenbedingungen, unter denen diese Plastinate ausgestellt werden;
2. Es dürfen keine Gesundheitsgefahren bestehen;
3. Es dürfen nur Leichen und -teile, d. h. Plastinate ausgestellt werden, bei denen diese Bedingungen erfüllt sind. Die Ausnahme wird daher
ausschließlich nur für die derzeit in der München Arena ausgestellten
Plastinate, die auch in Stuttgart ausgestellt werden sollen, erteilt;
4. Bei folgenden Plastinaten sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, sie unterliegen somit dem Ausstellungsverbot und dürfen nicht gezeigt werden. Dies sind „der Fechter“, der „Total expandierter Körper“, das „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, der „Prayer“, das „Mystisches Plastinat“, der „Torwart nach unten“ und der „Schubladenmann“. Das „Scheuende Pferd mit Reiter“ darf nur verhüllt gezeigt werden;
5. Das Plastinat Basketballspieler darf gezeigt werden, jedoch nur ohne Ball;
6. Der Warenverkauf wird - mit Ausnahme von Ausstellungskatalogen, ausstellungsbezogenen Büchern und Medien (DVD, Video) und Postkarten untersagt;
7. Sie haben sicherzustellen, dass bei der Veranstaltung Ruhe und Pietät gewahrt wird, d. h. dass insbesondere kein Verzehr von Speisen und Getränken erfolgt, das Rauchen sowie das Benutzen von Handys unterbunden wird.“
10 
Wegen des versammlungsstättenrechtlichen Teils wird auf die Verfügung vom 10.03.2003 Bezug genommen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, ferner wurden Zwangsmittel angedroht. Am 12.03.2003 und 13.03.2003 ergänzte die Beklagte die Verfügung vom 10.03.2003.
11 
Die Klägerin erhob gegen die Verfügung keinen Rechtsbehelf; sie führte die Ausstellung entsprechend den verfügten Einschränkungen durch.
12 
Am 03.06.2003 meldete die Klägerin die Ausstellung nochmals für den 13.09.2003 bis zum 26.10.2003 in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle an. Die Beklagte teilte ihr durch Schreiben vom 01.07.2003 mit, die Ausstellung könne stattfinden, allerdings u. a. mit der Maßgabe, dass nur Ausstellungsstücke zugelassen würden, die während der Ausstellungen in München zugelassen gewesen seien. Die Klägerin sagte durch Schreiben vom 11.07.2003 die Ausstellung ab, weil sie die Auflagen der Beklagten nicht akzeptieren wollte. Sie teilte weiter mit, eine Ausstellung in den Räumen der Hanns-Martin-Schleyer-Halle zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Auflagen sei nicht unmöglich.
13 
Am 18.07.2003 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Sie beantragt die Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war.
14 
Zum Hauptantrag führt sie aus: Der Antrag sei nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Es sei in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass es sich bei einer zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Verhaltens eines Klägers um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handle. Es werde nicht etwa nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt. Sie, die Klägerin, habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dadurch, dass sie vom ursprünglich vorgesehenen Ausstellungszeitraum abgesehen habe, habe sie ihr Ziel, die Ausstellung binnen angemessener Frist in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle stattfinden zu lassen, nicht aufgegeben. Vielmehr habe sie ihre Absicht im Schreiben vom 11.07.2003 ausdrücklich bekräftigt. Ein Festhalten am ursprünglichen Veranstaltungstermin sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Ihrer Rechtsauffassung folgend hätte sie die Ausstellung zum vorgesehenen Termin ohne Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO durchführen müssen. Hierdurch hätte sie sich aber der Gefahr eines Bußgeldbescheides ausgesetzt. Derartiges habe das Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar qualifiziert. § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bereits aus logischen Gründen nicht entgegen, wenn das begehrte Rechtsschutzinteresse mit den in § 43 Abs. 2 VwGO genannten Verfahrensarten nicht erreicht werden könne. So liege der Fall, wenn ein Kläger nicht einen Anspruch auf Genehmigungserteilung geltend mache, sondern die Genehmigungsfreiheit der beabsichtigten Tätigkeit rüge. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil ausdrücklich klargestellt.
15 
Die Klage sei auch begründet, weil es für die geplante Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Diese Verordnung sei nicht anwendbar, da es sich bei den ausgestellten Plastinaten nicht um Leichen im Sinne des § 13 BestattVO handele. Den Plastinaten fehle es an der für eine Leiche erforderlichen Erkennbarkeit der Individualität. Das Bestattungsrecht diene der Abwehr physischer Gefahren sowie der Wahrung des Rechtsfriedens. Nach Maßgabe dieser Zweckbestimmung sei der Begriff der Leiche, der über den sachlichen Anwendungsbereich des Bestattungsrechtes bestimme, auszulegen. Unter einer Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei der Körper eines Verstorbenen zu verstehen, so lange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben sei und daher seine Individualität noch erkennbar sei. Die Überreste eines Menschen seien nur so lange als Leiche zu qualifizieren, bis der Zerfall so weit fortgeschritten sei, dass von Individualität nicht mehr gesprochen werden könne. Die Plastinate, die in der Ausstellung gezeigt werden sollten, seien jedoch gänzlich anonymisiert. Niemand sei in der Lage, in den plastinierten Körpern die individuellen Personen wiederzuerkennen. Ebenso wenig wie Skelette könnten die Plastinate daher Gegenstand der Verbundenheit und Pietät sein. Bereits aus diesem Grund seien sie keine Leichen im Sinne des Bestattungsrechts. Ferner seien Plastinate Trockenpräparate, wie es sie seit Jahrhunderten, wenn auch in schlechter Qualität, in Museen gebe. Die Plastinate seien nichts anderes als Strukturgerüste des menschlichen Körpers. 70 Prozent des Körpergewebes (Gewebewasser und lösliche Fette) seien durch Kunststoff ersetzt worden. Die Plastinate seien trocken, unverweslich und insgesamt nicht mehr als biologisches Material anzusprechen. Biologische Gefahren gingen von ihnen nicht mehr aus. Auch deshalb seien sie nach Sinn und Zweck des Bestattungsrechts nicht mehr als Leichen einzustufen. Sie seien am ehesten mit Skeletten vergleichbar. - Die Klägerin legte zu diesen Fragen eine Stellungnahme von Prof. Dr. Wilhelm Kriz vom Institut für Anatomie und Zellbiologie der Universität Heidelberg vor.
16 
Die Klägerin trägt weiter vor, § 13 BestattVO i.V.m. § 25 des Bestattungsgesetzes von Baden-Württemberg (im Folgenden: BestattungsG) finde auf anatomische Institute keine Anwendung, selbst wenn man zu der Ansicht gelange, es handele sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des BestattungsG. Da die Bestattungspflicht für anatomische Institute nach § 37 BestattungsG zeitlich (unbefristet) aufgeschoben werde und das eingeschränkte Konservierungsverbot des § 29 BestattungsG nicht gelte, könne auch § 13 BestattVO nicht angewandt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Verordnungsermächtigung gemäß § 50 BestattungsG für das Behandeln oder die Ausstellung von Leichen in anatomischen Instituten keine Ermächtigung enthalte. Bei ihr, der Klägerin, handele es sich um ein anatomisches Institut im Sinne des Bestattungsrechts. Hierfür sei es unerheblich, ob die Ausstellung in einem Krankenhaus oder Museum gezeigt werde oder aber, wie vorliegend, in wechselnden Ausstellungsräumlichkeiten.
17 
§§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG seien dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung sei. Der Begriff der Bestattung sei im Bestattungsgesetz nicht definiert. § 32 Abs. 1 BestattungsG nenne als zugelassene Bestattungsformen die Erd- und die Feuerbestattung. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit der Transformation in Asche vergleichbar, da die Struktur biologischer Körperzellen in beiden Fällen vollkommen aufgehoben sei. Mit der Plastination werde dem Körperpräparat das gesamte Gewebswasser entzogen und bis in die letzte Zelle durch flüssigen Kunststoff ersetzt. Diese Kunststoffe würden nicht verwesen; damit hätten die Plastinate die natürliche Verweslichkeit eines Leichnams verloren. Die Staatsanwaltschaft Hamburg sei in ihrer Einstellungsverfügung vom 15.12.2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass Plastinate nicht zu den von § 168 StGB geschützten Körpern verstorbener Menschen gehörten.
18 
Sollte das Gericht das Bestattungsgesetz für anwendbar erachten und eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich halten, müsse es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einholen. §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG schränkten nämlich die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit des Sterbenden in ungerechtfertigtem Umfang ein, da die Möglichkeit der Wahl hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung des Leichnams in verfassungsmäßig nicht gerechtfertigter Weise beschränkt werde. Auch die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod falle unter den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Für die Grundrechtsbeschränkung fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Gesundheit und Hygiene stellten keine Rechtfertigung dar. Plastinierte menschliche Leichen seien gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Die Würde des Verstorbenen werde ebenfalls nicht verletzt. Zwar komme auch dem Leichnam ein gewisser Würdeschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach seinem Tod habe der Mensch einen Anspruch auf pietätvolle Behandlung seines menschlichen Leichnams und auf Wahrung der Totenruhe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Schutz nicht zu vergleichen sei mit der Würde, die das Grundgesetz den Lebenden garantiere. Deren Menschenwürde stehe unter dem uneingeschränkten Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Dem einzelnen stehe ein weitgehendes - wenn auch nicht unbegrenztes - Recht zu, selbst darüber zu befinden, was seiner Menschenwürde entspreche. Die Achtung der Persönlichkeit erfordere dabei auch das Recht zur Verfügung über die eigene Person. Die selbstbestimmte Entscheidung aller Körperspender, ihre Körper der Plastination zur Verfügung zu stellen, werde freiwillig und nach umfassender Information getroffen und erklärt. Der Friedhofs- und Bestattungszwang stelle sich als staatlich aufgezwungener Schutz der Totenruhe dar. Ein Schutz gegen den Willen des Betroffenen sei jedoch regelmäßig nicht zulässig. Die Würde des Menschen sei nur dann verletzt, wenn ein individuell verantwortetes Handeln eingebunden sei in ein würdeloses Gesamtgeschehen. An den Darstellungen der Ausstellung „Körperwelten“ sei aber nichts Menschenunwürdiges. Der Körper des Verstorbenen werde in keinem Fall der Lächerlichkeit preisgegeben. Vielmehr sei mit jedem Plastinat ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt verbunden. Gesamtplastinate, wie sie, die Klägerin, sie darbiete, stellten Menschliches als Solches dar, um den einzelnen Betrachter über das Innere des eigenen Organismus aufzuklären. Gehe damit eine Verfremdung des anatomischen Plastinates einher, sei diese nur relativ, weil das Plastinat weiter das Bild eines Menschen trage. Die relative Verfremdung einer Leiche zu lebensdienlichen, ordnungsbewahrenden und aufklärerischen Zwecken sei grundsätzlich vereinbar mit der Vorstellung von der Würde des Menschen. Sitten und Pietät würden durch eine Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung ebenfalls nicht verletzt. Überdies sei die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten durch §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG eine unzumutbare Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Körperspender. Der Friedhofszwang stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken, da er im Hinblick auf keines der mit ihm verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei. Selbst wenn aber Eignung und Erforderlichkeit gegeben seien, so stelle der Friedhofszwang kein angemessenes Mittel dar. Es fehle jegliche Ausnahmevorschrift. Eine Ausnahmemöglichkeit für besondere Fälle sei jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs und des Fehlens entgegenstehender Rechtsgüter das zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung notwendige Minimum.
19 
Die Grundrechtsbeschränkung werde auch nicht durch die Rechte anderer gerechtfertigt. Die Schranke des Sittengesetzes rechtfertige den Bestattungszwang ebenfalls nicht.
20 
Im Übrigen habe die Beklagte bei der Ausstellung der AOK Baden-Württemberg „Der transparente Mensch“ keinen Anlass für ein Verwaltungsverfahren gesehen. Ferner gebe es in verschiedenen Städten von Baden-Württemberg öffentlich zugängliche anatomische Sammlungen, ohne dass bestattungsrechtliche Genehmigungen vorlägen.
21 
Auch das Begehren mit dem Hilfsantrag sei zulässig. Es handle sich um ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2003 habe sich mit dem Ende der Ausstellung am 19.03.2003 erledigt. Ein erledigter Verwaltungsakt sei aber unwirksam und entfalte keine Bestandskraft. Insbesondere bedürfe es nach der Erledigung eines Verwaltungsaktes innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist nicht der Einlegung eines sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs. Auch unterliege die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt gehabt habe, keiner Klagefrist. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Klägerin, beabsichtige nach wie vor die Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle. Ihren entsprechenden Willen habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht. Bei positivem Ausgang des Klageverfahrens wolle sie noch 2004 wieder eine Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle durchführen. Die Beklagte habe auch keine Zweifel daran gelassen, dass sie im Falle der Wiederholung der Ausstellung einen dem Bescheid vom 10.03.2003 gleichartigen Verwaltungsakt erlassen werde. Im Übrigen werde die aufgezeigte Wiederholungsgefahr auch den Anforderungen des § 43 VwGO an das berechtigte Interesse gerecht. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages stehe auch nicht der durch Schreiben vom 04.03.2003 gestellte Antrag auf Genehmigungserteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO entgegen. Allein auf diese Weise sei ihr die Durchführung der unmittelbar bevorstehenden Ausstellung möglich gewesen. Der Antrag sei also in einer Zwangslage gestellt worden.
22 
Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO ohne die von der Beklagten getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gehabt. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch verletze die Ausstellung der Plastinate nicht die Menschenwürde. Die Beklagte habe sich an der Ausstellung in München orientiert und eine eigene Prüfung nicht für erforderlich erachtet. Sie werde dem sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergebenden Genehmigungsanspruch nicht gerecht.
23 
Bei der Ausstellung in München seien die Plastinate „Lehrer“, „Stabhochspringer“ und „Flügelmann“ nach dem 19.03.2003 gezeigt worden. In Stuttgart habe der „Lehrer“ gezeigt werden sollen, aber dies habe die Beklagte nicht zugelassen.
24 
Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu einzelnen Plastinaten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 08.03.2004 und 15.03.2004 verwiesen.
25 
Ferner hält die Klägerin die Nebenbestimmungen Nrn. 6 und 7 des bestattungsrechtlichen Teils sowie die Regelung der Einrichtung eines Ordnungsdienstes im versammlungsstättenrechtlichen Teil für rechtswidrig.
26 
Außerdem beruft sich die Klägerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hufen. Auf dieses Gutachten, das allen Beteiligten vorliegt, wird Bezug genommen.
27 
Die Klägerin beantragt,
28 
festzustellen, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Stuttgart, keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;
29 
hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Sie hat in der schriftlichen Stellungnahme die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin ihre Interessen durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Der Bescheid vom 10.03.2003 sei am 11.04.2003 bestandskräftig geworden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage könne nicht zur Anfechtung bestandskräftiger Verwaltungsakte dienen. Auch bestehe kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine neu geplante Veranstaltung in Stuttgart. Die Klägerin habe sich bereits im Vorfeld anders entschieden und für die Veranstaltung die Stadt Hamburg gewählt. - In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte keine Einwände mehr gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben.
33 
Die Klage sei unbegründet. Die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg seien Ausfluss aus dem positiven Menschenbild des Grundgesetzes, das einen würdigen Umgang mit dem Menschen auch über den Tod hinaus zwingend vorschreibe, so dass darauf durch den Einzelnen nicht wirksam verzichtet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn Leichen für (populär-) wissenschaftliche Zwecke konserviert und in der Öffentlichkeit gezeigt würden. Dass die Plastination ein spezielles Konservierungsverfahren darstelle, sei unstreitig und werde auch auf der Homepage der Veranstaltung so dargestellt. Die Eigenschaft der Verstorbenen als „Leichnam“ werde dadurch aber nicht verändert, sondern es werde lediglich der Verwesungsprozess gegenüber den bisherigen Konservierungsverfahren weiter hinausgeschoben. Auch der Gesetzgeber gehe im Übrigen davon aus, dass konservierte Leichen weiterhin der Bestattungspflicht unterlägen (§ 39 Abs. 5 BestattungsG). Die Genehmigungspflicht aus § 13 BestattVO diene im Übrigen nicht der Verhinderung von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen, sondern solle lediglich sicherstellen, dass Leichname nur unter würdigen Bedingungen ausgestellt würden. Sie, die Beklagte, habe die Ausstellung als solche und auch deren Wissenschaftlichkeit nie grundsätzlich in Frage gestellt. Auch habe sie die Berechtigung für Personen, die Verfügung zu treffen, dass ihr Körper nach ihrem Tod plastiniert werden dürfe, nicht angezweifelt. Ein anderes Ergebnis komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendbarkeit des Bestattungsgesetzes verneint werde. Veranstaltungen in Innenräumen ohne genehmigte Bestuhlungspläne seien nach der Versammlungsstättenverordnung genehmigungspflichtig. Hindernisse, die der Veranstaltung aus anderen "Rechtsgebieten" entgegenstünden, könnten dabei unter dem Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Auflagen beseitigt werden. Der würdige Umgang mit Verstorbenen sei ein verfassungsrechtliches Gebot, das auch für anonymisierte Körper und Körperteile gelte. Die Generalklausel des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg böte, soweit das Bestattungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, im Rahmen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung Raum, bestimmte Ausstellungsstücke zu verbieten oder die Art ihrer Präsentation einzuschränken. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den Willen des Verstorbenen dar, da er nur darüber verfüge, dass er seinen Körper nach seinem Tod dem Institut für Plastination vermache, aber nicht über die Art der Präsentation. Diese Entscheidung treffe ausschließlich der Plastinator. Im örtlichen Bereich der Beklagten gebe es keine anatomische Sammlung; im Übrigen seien anatomische Sammlungen der Universitäten auch nicht mit der Ausstellung der Klägerin zu vergleichen. Bei der - kostenlosen - AOK-Ausstellung würden keine Ganzkörperplastinate ausgestellt.
34 
Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie der Ausstellungskatalog „ KÖRPERWELTEN “, 13. Auflage 2003, liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
36 
1. Hauptantrag:

Gründe

 
35 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
36 
1. Hauptantrag:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate "Total expandierter Körper", "Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie", "Torwart nach unten", "Basketballspieler (mit Ball)" und "Scheuendes Pferd mit Reiter" verboten wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin führt an verschiedenen Orten die Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ durch. Am 27.02.2003 meldete die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 an, nachdem die Ausstellung zuvor in München in der „München Arena“ gezeigt worden war. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.02.2003 beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 04.03.2003 vorsorglich, die in § 13 Abs. 2 der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.02.2002 (GBl. S. 127) - im Folgenden: BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu dem grundsätzlichen Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen zu erteilen. Sie machte geltend, einer solchen Genehmigung bedürfe es nicht. Im Übrigen habe sie aber auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. - Am 05.03.2003 besprachen Vertreter der Klägerin und der Beklagten die Einzelheiten der Ausstellung.
Durch Verfügung vom 10.03.2003 genehmigte die Beklagte die Ausstellung bestattungsrechtlich und versammlungsstättenrechtlich. Im bestattungsrechtlichen Teil wurde eine Ausnahme von dem Verbot erteilt, Leichen auszustellen, und zwar unter folgenden „Bedingungen“:
„1. Die Würde ist stets zu wahren. Dies gilt sowohl für die Plastinate selbst als auch für die Art und Weise, d. h. die Rahmenbedingungen, unter denen diese Plastinate ausgestellt werden;
2. Es dürfen keine Gesundheitsgefahren bestehen;
3. Es dürfen nur Leichen und -teile, d. h. Plastinate ausgestellt werden, bei denen diese Bedingungen erfüllt sind. Die Ausnahme wird daher
ausschließlich nur für die derzeit in der München Arena ausgestellten
Plastinate, die auch in Stuttgart ausgestellt werden sollen, erteilt;
4. Bei folgenden Plastinaten sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, sie unterliegen somit dem Ausstellungsverbot und dürfen nicht gezeigt werden. Dies sind „der Fechter“, der „Total expandierter Körper“, das „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, der „Prayer“, das „Mystisches Plastinat“, der „Torwart nach unten“ und der „Schubladenmann“. Das „Scheuende Pferd mit Reiter“ darf nur verhüllt gezeigt werden;
5. Das Plastinat Basketballspieler darf gezeigt werden, jedoch nur ohne Ball;
6. Der Warenverkauf wird - mit Ausnahme von Ausstellungskatalogen, ausstellungsbezogenen Büchern und Medien (DVD, Video) und Postkarten untersagt;
7. Sie haben sicherzustellen, dass bei der Veranstaltung Ruhe und Pietät gewahrt wird, d. h. dass insbesondere kein Verzehr von Speisen und Getränken erfolgt, das Rauchen sowie das Benutzen von Handys unterbunden wird.“
10 
Wegen des versammlungsstättenrechtlichen Teils wird auf die Verfügung vom 10.03.2003 Bezug genommen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, ferner wurden Zwangsmittel angedroht. Am 12.03.2003 und 13.03.2003 ergänzte die Beklagte die Verfügung vom 10.03.2003.
11 
Die Klägerin erhob gegen die Verfügung keinen Rechtsbehelf; sie führte die Ausstellung entsprechend den verfügten Einschränkungen durch.
12 
Am 03.06.2003 meldete die Klägerin die Ausstellung nochmals für den 13.09.2003 bis zum 26.10.2003 in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle an. Die Beklagte teilte ihr durch Schreiben vom 01.07.2003 mit, die Ausstellung könne stattfinden, allerdings u. a. mit der Maßgabe, dass nur Ausstellungsstücke zugelassen würden, die während der Ausstellungen in München zugelassen gewesen seien. Die Klägerin sagte durch Schreiben vom 11.07.2003 die Ausstellung ab, weil sie die Auflagen der Beklagten nicht akzeptieren wollte. Sie teilte weiter mit, eine Ausstellung in den Räumen der Hanns-Martin-Schleyer-Halle zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Auflagen sei nicht unmöglich.
13 
Am 18.07.2003 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Sie beantragt die Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war.
14 
Zum Hauptantrag führt sie aus: Der Antrag sei nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Es sei in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass es sich bei einer zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Verhaltens eines Klägers um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handle. Es werde nicht etwa nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt. Sie, die Klägerin, habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dadurch, dass sie vom ursprünglich vorgesehenen Ausstellungszeitraum abgesehen habe, habe sie ihr Ziel, die Ausstellung binnen angemessener Frist in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle stattfinden zu lassen, nicht aufgegeben. Vielmehr habe sie ihre Absicht im Schreiben vom 11.07.2003 ausdrücklich bekräftigt. Ein Festhalten am ursprünglichen Veranstaltungstermin sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Ihrer Rechtsauffassung folgend hätte sie die Ausstellung zum vorgesehenen Termin ohne Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO durchführen müssen. Hierdurch hätte sie sich aber der Gefahr eines Bußgeldbescheides ausgesetzt. Derartiges habe das Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar qualifiziert. § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bereits aus logischen Gründen nicht entgegen, wenn das begehrte Rechtsschutzinteresse mit den in § 43 Abs. 2 VwGO genannten Verfahrensarten nicht erreicht werden könne. So liege der Fall, wenn ein Kläger nicht einen Anspruch auf Genehmigungserteilung geltend mache, sondern die Genehmigungsfreiheit der beabsichtigten Tätigkeit rüge. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil ausdrücklich klargestellt.
15 
Die Klage sei auch begründet, weil es für die geplante Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Diese Verordnung sei nicht anwendbar, da es sich bei den ausgestellten Plastinaten nicht um Leichen im Sinne des § 13 BestattVO handele. Den Plastinaten fehle es an der für eine Leiche erforderlichen Erkennbarkeit der Individualität. Das Bestattungsrecht diene der Abwehr physischer Gefahren sowie der Wahrung des Rechtsfriedens. Nach Maßgabe dieser Zweckbestimmung sei der Begriff der Leiche, der über den sachlichen Anwendungsbereich des Bestattungsrechtes bestimme, auszulegen. Unter einer Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei der Körper eines Verstorbenen zu verstehen, so lange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben sei und daher seine Individualität noch erkennbar sei. Die Überreste eines Menschen seien nur so lange als Leiche zu qualifizieren, bis der Zerfall so weit fortgeschritten sei, dass von Individualität nicht mehr gesprochen werden könne. Die Plastinate, die in der Ausstellung gezeigt werden sollten, seien jedoch gänzlich anonymisiert. Niemand sei in der Lage, in den plastinierten Körpern die individuellen Personen wiederzuerkennen. Ebenso wenig wie Skelette könnten die Plastinate daher Gegenstand der Verbundenheit und Pietät sein. Bereits aus diesem Grund seien sie keine Leichen im Sinne des Bestattungsrechts. Ferner seien Plastinate Trockenpräparate, wie es sie seit Jahrhunderten, wenn auch in schlechter Qualität, in Museen gebe. Die Plastinate seien nichts anderes als Strukturgerüste des menschlichen Körpers. 70 Prozent des Körpergewebes (Gewebewasser und lösliche Fette) seien durch Kunststoff ersetzt worden. Die Plastinate seien trocken, unverweslich und insgesamt nicht mehr als biologisches Material anzusprechen. Biologische Gefahren gingen von ihnen nicht mehr aus. Auch deshalb seien sie nach Sinn und Zweck des Bestattungsrechts nicht mehr als Leichen einzustufen. Sie seien am ehesten mit Skeletten vergleichbar. - Die Klägerin legte zu diesen Fragen eine Stellungnahme von Prof. Dr. Wilhelm Kriz vom Institut für Anatomie und Zellbiologie der Universität Heidelberg vor.
16 
Die Klägerin trägt weiter vor, § 13 BestattVO i.V.m. § 25 des Bestattungsgesetzes von Baden-Württemberg (im Folgenden: BestattungsG) finde auf anatomische Institute keine Anwendung, selbst wenn man zu der Ansicht gelange, es handele sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des BestattungsG. Da die Bestattungspflicht für anatomische Institute nach § 37 BestattungsG zeitlich (unbefristet) aufgeschoben werde und das eingeschränkte Konservierungsverbot des § 29 BestattungsG nicht gelte, könne auch § 13 BestattVO nicht angewandt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Verordnungsermächtigung gemäß § 50 BestattungsG für das Behandeln oder die Ausstellung von Leichen in anatomischen Instituten keine Ermächtigung enthalte. Bei ihr, der Klägerin, handele es sich um ein anatomisches Institut im Sinne des Bestattungsrechts. Hierfür sei es unerheblich, ob die Ausstellung in einem Krankenhaus oder Museum gezeigt werde oder aber, wie vorliegend, in wechselnden Ausstellungsräumlichkeiten.
17 
§§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG seien dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung sei. Der Begriff der Bestattung sei im Bestattungsgesetz nicht definiert. § 32 Abs. 1 BestattungsG nenne als zugelassene Bestattungsformen die Erd- und die Feuerbestattung. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit der Transformation in Asche vergleichbar, da die Struktur biologischer Körperzellen in beiden Fällen vollkommen aufgehoben sei. Mit der Plastination werde dem Körperpräparat das gesamte Gewebswasser entzogen und bis in die letzte Zelle durch flüssigen Kunststoff ersetzt. Diese Kunststoffe würden nicht verwesen; damit hätten die Plastinate die natürliche Verweslichkeit eines Leichnams verloren. Die Staatsanwaltschaft Hamburg sei in ihrer Einstellungsverfügung vom 15.12.2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass Plastinate nicht zu den von § 168 StGB geschützten Körpern verstorbener Menschen gehörten.
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Sollte das Gericht das Bestattungsgesetz für anwendbar erachten und eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich halten, müsse es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einholen. §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG schränkten nämlich die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit des Sterbenden in ungerechtfertigtem Umfang ein, da die Möglichkeit der Wahl hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung des Leichnams in verfassungsmäßig nicht gerechtfertigter Weise beschränkt werde. Auch die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod falle unter den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Für die Grundrechtsbeschränkung fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Gesundheit und Hygiene stellten keine Rechtfertigung dar. Plastinierte menschliche Leichen seien gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Die Würde des Verstorbenen werde ebenfalls nicht verletzt. Zwar komme auch dem Leichnam ein gewisser Würdeschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach seinem Tod habe der Mensch einen Anspruch auf pietätvolle Behandlung seines menschlichen Leichnams und auf Wahrung der Totenruhe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Schutz nicht zu vergleichen sei mit der Würde, die das Grundgesetz den Lebenden garantiere. Deren Menschenwürde stehe unter dem uneingeschränkten Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Dem einzelnen stehe ein weitgehendes - wenn auch nicht unbegrenztes - Recht zu, selbst darüber zu befinden, was seiner Menschenwürde entspreche. Die Achtung der Persönlichkeit erfordere dabei auch das Recht zur Verfügung über die eigene Person. Die selbstbestimmte Entscheidung aller Körperspender, ihre Körper der Plastination zur Verfügung zu stellen, werde freiwillig und nach umfassender Information getroffen und erklärt. Der Friedhofs- und Bestattungszwang stelle sich als staatlich aufgezwungener Schutz der Totenruhe dar. Ein Schutz gegen den Willen des Betroffenen sei jedoch regelmäßig nicht zulässig. Die Würde des Menschen sei nur dann verletzt, wenn ein individuell verantwortetes Handeln eingebunden sei in ein würdeloses Gesamtgeschehen. An den Darstellungen der Ausstellung „Körperwelten“ sei aber nichts Menschenunwürdiges. Der Körper des Verstorbenen werde in keinem Fall der Lächerlichkeit preisgegeben. Vielmehr sei mit jedem Plastinat ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt verbunden. Gesamtplastinate, wie sie, die Klägerin, sie darbiete, stellten Menschliches als Solches dar, um den einzelnen Betrachter über das Innere des eigenen Organismus aufzuklären. Gehe damit eine Verfremdung des anatomischen Plastinates einher, sei diese nur relativ, weil das Plastinat weiter das Bild eines Menschen trage. Die relative Verfremdung einer Leiche zu lebensdienlichen, ordnungsbewahrenden und aufklärerischen Zwecken sei grundsätzlich vereinbar mit der Vorstellung von der Würde des Menschen. Sitten und Pietät würden durch eine Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung ebenfalls nicht verletzt. Überdies sei die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten durch §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG eine unzumutbare Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Körperspender. Der Friedhofszwang stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken, da er im Hinblick auf keines der mit ihm verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei. Selbst wenn aber Eignung und Erforderlichkeit gegeben seien, so stelle der Friedhofszwang kein angemessenes Mittel dar. Es fehle jegliche Ausnahmevorschrift. Eine Ausnahmemöglichkeit für besondere Fälle sei jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs und des Fehlens entgegenstehender Rechtsgüter das zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung notwendige Minimum.
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Die Grundrechtsbeschränkung werde auch nicht durch die Rechte anderer gerechtfertigt. Die Schranke des Sittengesetzes rechtfertige den Bestattungszwang ebenfalls nicht.
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Im Übrigen habe die Beklagte bei der Ausstellung der AOK Baden-Württemberg „Der transparente Mensch“ keinen Anlass für ein Verwaltungsverfahren gesehen. Ferner gebe es in verschiedenen Städten von Baden-Württemberg öffentlich zugängliche anatomische Sammlungen, ohne dass bestattungsrechtliche Genehmigungen vorlägen.
21 
Auch das Begehren mit dem Hilfsantrag sei zulässig. Es handle sich um ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2003 habe sich mit dem Ende der Ausstellung am 19.03.2003 erledigt. Ein erledigter Verwaltungsakt sei aber unwirksam und entfalte keine Bestandskraft. Insbesondere bedürfe es nach der Erledigung eines Verwaltungsaktes innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist nicht der Einlegung eines sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs. Auch unterliege die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt gehabt habe, keiner Klagefrist. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Klägerin, beabsichtige nach wie vor die Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle. Ihren entsprechenden Willen habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht. Bei positivem Ausgang des Klageverfahrens wolle sie noch 2004 wieder eine Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle durchführen. Die Beklagte habe auch keine Zweifel daran gelassen, dass sie im Falle der Wiederholung der Ausstellung einen dem Bescheid vom 10.03.2003 gleichartigen Verwaltungsakt erlassen werde. Im Übrigen werde die aufgezeigte Wiederholungsgefahr auch den Anforderungen des § 43 VwGO an das berechtigte Interesse gerecht. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages stehe auch nicht der durch Schreiben vom 04.03.2003 gestellte Antrag auf Genehmigungserteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO entgegen. Allein auf diese Weise sei ihr die Durchführung der unmittelbar bevorstehenden Ausstellung möglich gewesen. Der Antrag sei also in einer Zwangslage gestellt worden.
22 
Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO ohne die von der Beklagten getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gehabt. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch verletze die Ausstellung der Plastinate nicht die Menschenwürde. Die Beklagte habe sich an der Ausstellung in München orientiert und eine eigene Prüfung nicht für erforderlich erachtet. Sie werde dem sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergebenden Genehmigungsanspruch nicht gerecht.
23 
Bei der Ausstellung in München seien die Plastinate „Lehrer“, „Stabhochspringer“ und „Flügelmann“ nach dem 19.03.2003 gezeigt worden. In Stuttgart habe der „Lehrer“ gezeigt werden sollen, aber dies habe die Beklagte nicht zugelassen.
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Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu einzelnen Plastinaten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 08.03.2004 und 15.03.2004 verwiesen.
25 
Ferner hält die Klägerin die Nebenbestimmungen Nrn. 6 und 7 des bestattungsrechtlichen Teils sowie die Regelung der Einrichtung eines Ordnungsdienstes im versammlungsstättenrechtlichen Teil für rechtswidrig.
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Außerdem beruft sich die Klägerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hufen. Auf dieses Gutachten, das allen Beteiligten vorliegt, wird Bezug genommen.
27 
Die Klägerin beantragt,
28 
festzustellen, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Stuttgart, keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;
29 
hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Sie hat in der schriftlichen Stellungnahme die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin ihre Interessen durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Der Bescheid vom 10.03.2003 sei am 11.04.2003 bestandskräftig geworden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage könne nicht zur Anfechtung bestandskräftiger Verwaltungsakte dienen. Auch bestehe kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine neu geplante Veranstaltung in Stuttgart. Die Klägerin habe sich bereits im Vorfeld anders entschieden und für die Veranstaltung die Stadt Hamburg gewählt. - In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte keine Einwände mehr gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben.
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Die Klage sei unbegründet. Die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg seien Ausfluss aus dem positiven Menschenbild des Grundgesetzes, das einen würdigen Umgang mit dem Menschen auch über den Tod hinaus zwingend vorschreibe, so dass darauf durch den Einzelnen nicht wirksam verzichtet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn Leichen für (populär-) wissenschaftliche Zwecke konserviert und in der Öffentlichkeit gezeigt würden. Dass die Plastination ein spezielles Konservierungsverfahren darstelle, sei unstreitig und werde auch auf der Homepage der Veranstaltung so dargestellt. Die Eigenschaft der Verstorbenen als „Leichnam“ werde dadurch aber nicht verändert, sondern es werde lediglich der Verwesungsprozess gegenüber den bisherigen Konservierungsverfahren weiter hinausgeschoben. Auch der Gesetzgeber gehe im Übrigen davon aus, dass konservierte Leichen weiterhin der Bestattungspflicht unterlägen (§ 39 Abs. 5 BestattungsG). Die Genehmigungspflicht aus § 13 BestattVO diene im Übrigen nicht der Verhinderung von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen, sondern solle lediglich sicherstellen, dass Leichname nur unter würdigen Bedingungen ausgestellt würden. Sie, die Beklagte, habe die Ausstellung als solche und auch deren Wissenschaftlichkeit nie grundsätzlich in Frage gestellt. Auch habe sie die Berechtigung für Personen, die Verfügung zu treffen, dass ihr Körper nach ihrem Tod plastiniert werden dürfe, nicht angezweifelt. Ein anderes Ergebnis komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendbarkeit des Bestattungsgesetzes verneint werde. Veranstaltungen in Innenräumen ohne genehmigte Bestuhlungspläne seien nach der Versammlungsstättenverordnung genehmigungspflichtig. Hindernisse, die der Veranstaltung aus anderen "Rechtsgebieten" entgegenstünden, könnten dabei unter dem Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Auflagen beseitigt werden. Der würdige Umgang mit Verstorbenen sei ein verfassungsrechtliches Gebot, das auch für anonymisierte Körper und Körperteile gelte. Die Generalklausel des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg böte, soweit das Bestattungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, im Rahmen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung Raum, bestimmte Ausstellungsstücke zu verbieten oder die Art ihrer Präsentation einzuschränken. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den Willen des Verstorbenen dar, da er nur darüber verfüge, dass er seinen Körper nach seinem Tod dem Institut für Plastination vermache, aber nicht über die Art der Präsentation. Diese Entscheidung treffe ausschließlich der Plastinator. Im örtlichen Bereich der Beklagten gebe es keine anatomische Sammlung; im Übrigen seien anatomische Sammlungen der Universitäten auch nicht mit der Ausstellung der Klägerin zu vergleichen. Bei der - kostenlosen - AOK-Ausstellung würden keine Ganzkörperplastinate ausgestellt.
34 
Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie der Ausstellungskatalog „ KÖRPERWELTEN “, 13. Auflage 2003, liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
36 
1. Hauptantrag:

Gründe

 
35 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
36 
1. Hauptantrag:

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war, soweit die Ausstellung der Plastinate "Total expandierter Körper", "Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie", "Torwart nach unten", "Basketballspieler (mit Ball)" und "Scheuendes Pferd mit Reiter" verboten wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt drei Viertel und die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin führt an verschiedenen Orten die Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ durch. Am 27.02.2003 meldete die Klägerin beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten die Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle vom 11.03.2003 bis zum 19.03.2003 an, nachdem die Ausstellung zuvor in München in der „München Arena“ gezeigt worden war. Auf ein Schreiben der Beklagten vom 28.02.2003 beantragte die Klägerin durch Schreiben vom 04.03.2003 vorsorglich, die in § 13 Abs. 2 der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 14.02.2002 (GBl. S. 127) - im Folgenden: BestattVO - vorgesehene Ausnahmegenehmigung zu dem grundsätzlichen Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen zu erteilen. Sie machte geltend, einer solchen Genehmigung bedürfe es nicht. Im Übrigen habe sie aber auch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. - Am 05.03.2003 besprachen Vertreter der Klägerin und der Beklagten die Einzelheiten der Ausstellung.
Durch Verfügung vom 10.03.2003 genehmigte die Beklagte die Ausstellung bestattungsrechtlich und versammlungsstättenrechtlich. Im bestattungsrechtlichen Teil wurde eine Ausnahme von dem Verbot erteilt, Leichen auszustellen, und zwar unter folgenden „Bedingungen“:
„1. Die Würde ist stets zu wahren. Dies gilt sowohl für die Plastinate selbst als auch für die Art und Weise, d. h. die Rahmenbedingungen, unter denen diese Plastinate ausgestellt werden;
2. Es dürfen keine Gesundheitsgefahren bestehen;
3. Es dürfen nur Leichen und -teile, d. h. Plastinate ausgestellt werden, bei denen diese Bedingungen erfüllt sind. Die Ausnahme wird daher
ausschließlich nur für die derzeit in der München Arena ausgestellten
Plastinate, die auch in Stuttgart ausgestellt werden sollen, erteilt;
4. Bei folgenden Plastinaten sind die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt, sie unterliegen somit dem Ausstellungsverbot und dürfen nicht gezeigt werden. Dies sind „der Fechter“, der „Total expandierter Körper“, das „Gestalt-Plastinat der Kompaktanatomie“, der „Prayer“, das „Mystisches Plastinat“, der „Torwart nach unten“ und der „Schubladenmann“. Das „Scheuende Pferd mit Reiter“ darf nur verhüllt gezeigt werden;
5. Das Plastinat Basketballspieler darf gezeigt werden, jedoch nur ohne Ball;
6. Der Warenverkauf wird - mit Ausnahme von Ausstellungskatalogen, ausstellungsbezogenen Büchern und Medien (DVD, Video) und Postkarten untersagt;
7. Sie haben sicherzustellen, dass bei der Veranstaltung Ruhe und Pietät gewahrt wird, d. h. dass insbesondere kein Verzehr von Speisen und Getränken erfolgt, das Rauchen sowie das Benutzen von Handys unterbunden wird.“
10 
Wegen des versammlungsstättenrechtlichen Teils wird auf die Verfügung vom 10.03.2003 Bezug genommen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet, ferner wurden Zwangsmittel angedroht. Am 12.03.2003 und 13.03.2003 ergänzte die Beklagte die Verfügung vom 10.03.2003.
11 
Die Klägerin erhob gegen die Verfügung keinen Rechtsbehelf; sie führte die Ausstellung entsprechend den verfügten Einschränkungen durch.
12 
Am 03.06.2003 meldete die Klägerin die Ausstellung nochmals für den 13.09.2003 bis zum 26.10.2003 in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle an. Die Beklagte teilte ihr durch Schreiben vom 01.07.2003 mit, die Ausstellung könne stattfinden, allerdings u. a. mit der Maßgabe, dass nur Ausstellungsstücke zugelassen würden, die während der Ausstellungen in München zugelassen gewesen seien. Die Klägerin sagte durch Schreiben vom 11.07.2003 die Ausstellung ab, weil sie die Auflagen der Beklagten nicht akzeptieren wollte. Sie teilte weiter mit, eine Ausstellung in den Räumen der Hanns-Martin-Schleyer-Halle zu einem späteren Zeitpunkt unter anderen Auflagen sei nicht unmöglich.
13 
Am 18.07.2003 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Sie beantragt die Feststellung, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war.
14 
Zum Hauptantrag führt sie aus: Der Antrag sei nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Es sei in Rechtsprechung und Literatur geklärt, dass es sich bei einer zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit über die Genehmigungsbedürftigkeit eines bestimmten Verhaltens eines Klägers um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO handle. Es werde nicht etwa nur die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage begehrt. Sie, die Klägerin, habe auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Dadurch, dass sie vom ursprünglich vorgesehenen Ausstellungszeitraum abgesehen habe, habe sie ihr Ziel, die Ausstellung binnen angemessener Frist in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle stattfinden zu lassen, nicht aufgegeben. Vielmehr habe sie ihre Absicht im Schreiben vom 11.07.2003 ausdrücklich bekräftigt. Ein Festhalten am ursprünglichen Veranstaltungstermin sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Ihrer Rechtsauffassung folgend hätte sie die Ausstellung zum vorgesehenen Termin ohne Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO durchführen müssen. Hierdurch hätte sie sich aber der Gefahr eines Bußgeldbescheides ausgesetzt. Derartiges habe das Bundesverwaltungsgericht als unzumutbar qualifiziert. § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Subsidiarität stehe der Zulässigkeit einer Feststellungsklage bereits aus logischen Gründen nicht entgegen, wenn das begehrte Rechtsschutzinteresse mit den in § 43 Abs. 2 VwGO genannten Verfahrensarten nicht erreicht werden könne. So liege der Fall, wenn ein Kläger nicht einen Anspruch auf Genehmigungserteilung geltend mache, sondern die Genehmigungsfreiheit der beabsichtigten Tätigkeit rüge. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil ausdrücklich klargestellt.
15 
Die Klage sei auch begründet, weil es für die geplante Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle keiner Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedürfe. Diese Verordnung sei nicht anwendbar, da es sich bei den ausgestellten Plastinaten nicht um Leichen im Sinne des § 13 BestattVO handele. Den Plastinaten fehle es an der für eine Leiche erforderlichen Erkennbarkeit der Individualität. Das Bestattungsrecht diene der Abwehr physischer Gefahren sowie der Wahrung des Rechtsfriedens. Nach Maßgabe dieser Zweckbestimmung sei der Begriff der Leiche, der über den sachlichen Anwendungsbereich des Bestattungsrechtes bestimme, auszulegen. Unter einer Leiche im Sinne des Bestattungsrechts sei der Körper eines Verstorbenen zu verstehen, so lange sein Zusammenhang durch den Verwesungsprozess oder auf andere Weise noch nicht völlig aufgehoben sei und daher seine Individualität noch erkennbar sei. Die Überreste eines Menschen seien nur so lange als Leiche zu qualifizieren, bis der Zerfall so weit fortgeschritten sei, dass von Individualität nicht mehr gesprochen werden könne. Die Plastinate, die in der Ausstellung gezeigt werden sollten, seien jedoch gänzlich anonymisiert. Niemand sei in der Lage, in den plastinierten Körpern die individuellen Personen wiederzuerkennen. Ebenso wenig wie Skelette könnten die Plastinate daher Gegenstand der Verbundenheit und Pietät sein. Bereits aus diesem Grund seien sie keine Leichen im Sinne des Bestattungsrechts. Ferner seien Plastinate Trockenpräparate, wie es sie seit Jahrhunderten, wenn auch in schlechter Qualität, in Museen gebe. Die Plastinate seien nichts anderes als Strukturgerüste des menschlichen Körpers. 70 Prozent des Körpergewebes (Gewebewasser und lösliche Fette) seien durch Kunststoff ersetzt worden. Die Plastinate seien trocken, unverweslich und insgesamt nicht mehr als biologisches Material anzusprechen. Biologische Gefahren gingen von ihnen nicht mehr aus. Auch deshalb seien sie nach Sinn und Zweck des Bestattungsrechts nicht mehr als Leichen einzustufen. Sie seien am ehesten mit Skeletten vergleichbar. - Die Klägerin legte zu diesen Fragen eine Stellungnahme von Prof. Dr. Wilhelm Kriz vom Institut für Anatomie und Zellbiologie der Universität Heidelberg vor.
16 
Die Klägerin trägt weiter vor, § 13 BestattVO i.V.m. § 25 des Bestattungsgesetzes von Baden-Württemberg (im Folgenden: BestattungsG) finde auf anatomische Institute keine Anwendung, selbst wenn man zu der Ansicht gelange, es handele sich bei den Plastinaten um Leichen im Sinne des BestattungsG. Da die Bestattungspflicht für anatomische Institute nach § 37 BestattungsG zeitlich (unbefristet) aufgeschoben werde und das eingeschränkte Konservierungsverbot des § 29 BestattungsG nicht gelte, könne auch § 13 BestattVO nicht angewandt werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Verordnungsermächtigung gemäß § 50 BestattungsG für das Behandeln oder die Ausstellung von Leichen in anatomischen Instituten keine Ermächtigung enthalte. Bei ihr, der Klägerin, handele es sich um ein anatomisches Institut im Sinne des Bestattungsrechts. Hierfür sei es unerheblich, ob die Ausstellung in einem Krankenhaus oder Museum gezeigt werde oder aber, wie vorliegend, in wechselnden Ausstellungsräumlichkeiten.
17 
§§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG seien dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Plastination eine Form der Bestattung sei. Der Begriff der Bestattung sei im Bestattungsgesetz nicht definiert. § 32 Abs. 1 BestattungsG nenne als zugelassene Bestattungsformen die Erd- und die Feuerbestattung. Die Transformation des menschlichen Körpers in ein Plastinat sei mit der Transformation in Asche vergleichbar, da die Struktur biologischer Körperzellen in beiden Fällen vollkommen aufgehoben sei. Mit der Plastination werde dem Körperpräparat das gesamte Gewebswasser entzogen und bis in die letzte Zelle durch flüssigen Kunststoff ersetzt. Diese Kunststoffe würden nicht verwesen; damit hätten die Plastinate die natürliche Verweslichkeit eines Leichnams verloren. Die Staatsanwaltschaft Hamburg sei in ihrer Einstellungsverfügung vom 15.12.2003 zu dem Ergebnis gekommen, dass Plastinate nicht zu den von § 168 StGB geschützten Körpern verstorbener Menschen gehörten.
18 
Sollte das Gericht das Bestattungsgesetz für anwendbar erachten und eine verfassungskonforme Auslegung nicht für möglich halten, müsse es das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtes einholen. §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG schränkten nämlich die in Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit des Sterbenden in ungerechtfertigtem Umfang ein, da die Möglichkeit der Wahl hinsichtlich der Art und Weise der Bestattung des Leichnams in verfassungsmäßig nicht gerechtfertigter Weise beschränkt werde. Auch die Vorsorge des Lebenden für die Zeit nach seinem Tod falle unter den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG. Für die Grundrechtsbeschränkung fehle es an der verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Gesundheit und Hygiene stellten keine Rechtfertigung dar. Plastinierte menschliche Leichen seien gesundheitlich vollkommen unbedenklich. Die Würde des Verstorbenen werde ebenfalls nicht verletzt. Zwar komme auch dem Leichnam ein gewisser Würdeschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach seinem Tod habe der Mensch einen Anspruch auf pietätvolle Behandlung seines menschlichen Leichnams und auf Wahrung der Totenruhe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Schutz nicht zu vergleichen sei mit der Würde, die das Grundgesetz den Lebenden garantiere. Deren Menschenwürde stehe unter dem uneingeschränkten Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG. Dem einzelnen stehe ein weitgehendes - wenn auch nicht unbegrenztes - Recht zu, selbst darüber zu befinden, was seiner Menschenwürde entspreche. Die Achtung der Persönlichkeit erfordere dabei auch das Recht zur Verfügung über die eigene Person. Die selbstbestimmte Entscheidung aller Körperspender, ihre Körper der Plastination zur Verfügung zu stellen, werde freiwillig und nach umfassender Information getroffen und erklärt. Der Friedhofs- und Bestattungszwang stelle sich als staatlich aufgezwungener Schutz der Totenruhe dar. Ein Schutz gegen den Willen des Betroffenen sei jedoch regelmäßig nicht zulässig. Die Würde des Menschen sei nur dann verletzt, wenn ein individuell verantwortetes Handeln eingebunden sei in ein würdeloses Gesamtgeschehen. An den Darstellungen der Ausstellung „Körperwelten“ sei aber nichts Menschenunwürdiges. Der Körper des Verstorbenen werde in keinem Fall der Lächerlichkeit preisgegeben. Vielmehr sei mit jedem Plastinat ein objektiver, sachlicher Aussagegehalt verbunden. Gesamtplastinate, wie sie, die Klägerin, sie darbiete, stellten Menschliches als Solches dar, um den einzelnen Betrachter über das Innere des eigenen Organismus aufzuklären. Gehe damit eine Verfremdung des anatomischen Plastinates einher, sei diese nur relativ, weil das Plastinat weiter das Bild eines Menschen trage. Die relative Verfremdung einer Leiche zu lebensdienlichen, ordnungsbewahrenden und aufklärerischen Zwecken sei grundsätzlich vereinbar mit der Vorstellung von der Würde des Menschen. Sitten und Pietät würden durch eine Freigabe der Plastination als gleichberechtigte Form der Bestattung ebenfalls nicht verletzt. Überdies sei die Beschränkung der Wahlmöglichkeiten durch §§ 30 Abs. 1, 32 Abs. 1 BestattungsG eine unzumutbare Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Körperspender. Der Friedhofszwang stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zwecken, da er im Hinblick auf keines der mit ihm verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei. Selbst wenn aber Eignung und Erforderlichkeit gegeben seien, so stelle der Friedhofszwang kein angemessenes Mittel dar. Es fehle jegliche Ausnahmevorschrift. Eine Ausnahmemöglichkeit für besondere Fälle sei jedoch angesichts der Schwere des Eingriffs und des Fehlens entgegenstehender Rechtsgüter das zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung notwendige Minimum.
19 
Die Grundrechtsbeschränkung werde auch nicht durch die Rechte anderer gerechtfertigt. Die Schranke des Sittengesetzes rechtfertige den Bestattungszwang ebenfalls nicht.
20 
Im Übrigen habe die Beklagte bei der Ausstellung der AOK Baden-Württemberg „Der transparente Mensch“ keinen Anlass für ein Verwaltungsverfahren gesehen. Ferner gebe es in verschiedenen Städten von Baden-Württemberg öffentlich zugängliche anatomische Sammlungen, ohne dass bestattungsrechtliche Genehmigungen vorlägen.
21 
Auch das Begehren mit dem Hilfsantrag sei zulässig. Es handle sich um ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 10.03.2003 habe sich mit dem Ende der Ausstellung am 19.03.2003 erledigt. Ein erledigter Verwaltungsakt sei aber unwirksam und entfalte keine Bestandskraft. Insbesondere bedürfe es nach der Erledigung eines Verwaltungsaktes innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist nicht der Einlegung eines sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs. Auch unterliege die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt gehabt habe, keiner Klagefrist. Das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr. Sie, die Klägerin, beabsichtige nach wie vor die Durchführung der Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle. Ihren entsprechenden Willen habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht. Bei positivem Ausgang des Klageverfahrens wolle sie noch 2004 wieder eine Ausstellung in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle durchführen. Die Beklagte habe auch keine Zweifel daran gelassen, dass sie im Falle der Wiederholung der Ausstellung einen dem Bescheid vom 10.03.2003 gleichartigen Verwaltungsakt erlassen werde. Im Übrigen werde die aufgezeigte Wiederholungsgefahr auch den Anforderungen des § 43 VwGO an das berechtigte Interesse gerecht. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages stehe auch nicht der durch Schreiben vom 04.03.2003 gestellte Antrag auf Genehmigungserteilung nach § 13 Abs. 2 BestattVO entgegen. Allein auf diese Weise sei ihr die Durchführung der unmittelbar bevorstehenden Ausstellung möglich gewesen. Der Antrag sei also in einer Zwangslage gestellt worden.
22 
Die Klage sei auch hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 2 BestattVO ohne die von der Beklagten getroffenen Inhalts- und Nebenbestimmungen gehabt. Dies ergebe sich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Auch verletze die Ausstellung der Plastinate nicht die Menschenwürde. Die Beklagte habe sich an der Ausstellung in München orientiert und eine eigene Prüfung nicht für erforderlich erachtet. Sie werde dem sich aus der Wissenschaftsfreiheit ergebenden Genehmigungsanspruch nicht gerecht.
23 
Bei der Ausstellung in München seien die Plastinate „Lehrer“, „Stabhochspringer“ und „Flügelmann“ nach dem 19.03.2003 gezeigt worden. In Stuttgart habe der „Lehrer“ gezeigt werden sollen, aber dies habe die Beklagte nicht zugelassen.
24 
Die Klägerin macht sodann Ausführungen zu einzelnen Plastinaten. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf ihre Schriftsätze vom 08.03.2004 und 15.03.2004 verwiesen.
25 
Ferner hält die Klägerin die Nebenbestimmungen Nrn. 6 und 7 des bestattungsrechtlichen Teils sowie die Regelung der Einrichtung eines Ordnungsdienstes im versammlungsstättenrechtlichen Teil für rechtswidrig.
26 
Außerdem beruft sich die Klägerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hufen. Auf dieses Gutachten, das allen Beteiligten vorliegt, wird Bezug genommen.
27 
Die Klägerin beantragt,
28 
festzustellen, dass die Durchführung der Ausstellung „ KÖRPERWELTEN . Die Faszination des Echten“ in der Hanns-Martin-Schleyer-Halle, Stuttgart, keiner Ausnahmeerteilung im Sinne von § 13 Abs. 2 BestattVO bedarf;
29 
hilfsweise festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 10.03.2003 rechtswidrig war.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klage abzuweisen.
32 
Sie hat in der schriftlichen Stellungnahme die Klage für unzulässig gehalten, weil die Klägerin ihre Interessen durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen könne oder hätte verfolgen können. Der Bescheid vom 10.03.2003 sei am 11.04.2003 bestandskräftig geworden. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage könne nicht zur Anfechtung bestandskräftiger Verwaltungsakte dienen. Auch bestehe kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine neu geplante Veranstaltung in Stuttgart. Die Klägerin habe sich bereits im Vorfeld anders entschieden und für die Veranstaltung die Stadt Hamburg gewählt. - In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte keine Einwände mehr gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben.
33 
Die Klage sei unbegründet. Die Bestimmungen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung von Baden-Württemberg seien Ausfluss aus dem positiven Menschenbild des Grundgesetzes, das einen würdigen Umgang mit dem Menschen auch über den Tod hinaus zwingend vorschreibe, so dass darauf durch den Einzelnen nicht wirksam verzichtet werden könne. Dies gelte auch dann, wenn Leichen für (populär-) wissenschaftliche Zwecke konserviert und in der Öffentlichkeit gezeigt würden. Dass die Plastination ein spezielles Konservierungsverfahren darstelle, sei unstreitig und werde auch auf der Homepage der Veranstaltung so dargestellt. Die Eigenschaft der Verstorbenen als „Leichnam“ werde dadurch aber nicht verändert, sondern es werde lediglich der Verwesungsprozess gegenüber den bisherigen Konservierungsverfahren weiter hinausgeschoben. Auch der Gesetzgeber gehe im Übrigen davon aus, dass konservierte Leichen weiterhin der Bestattungspflicht unterlägen (§ 39 Abs. 5 BestattungsG). Die Genehmigungspflicht aus § 13 BestattVO diene im Übrigen nicht der Verhinderung von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen, sondern solle lediglich sicherstellen, dass Leichname nur unter würdigen Bedingungen ausgestellt würden. Sie, die Beklagte, habe die Ausstellung als solche und auch deren Wissenschaftlichkeit nie grundsätzlich in Frage gestellt. Auch habe sie die Berechtigung für Personen, die Verfügung zu treffen, dass ihr Körper nach ihrem Tod plastiniert werden dürfe, nicht angezweifelt. Ein anderes Ergebnis komme auch dann nicht in Betracht, wenn die Anwendbarkeit des Bestattungsgesetzes verneint werde. Veranstaltungen in Innenräumen ohne genehmigte Bestuhlungspläne seien nach der Versammlungsstättenverordnung genehmigungspflichtig. Hindernisse, die der Veranstaltung aus anderen "Rechtsgebieten" entgegenstünden, könnten dabei unter dem Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Auflagen beseitigt werden. Der würdige Umgang mit Verstorbenen sei ein verfassungsrechtliches Gebot, das auch für anonymisierte Körper und Körperteile gelte. Die Generalklausel des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg böte, soweit das Bestattungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sein sollte, im Rahmen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung Raum, bestimmte Ausstellungsstücke zu verbieten oder die Art ihrer Präsentation einzuschränken. Dies stelle auch keinen Verstoß gegen den Willen des Verstorbenen dar, da er nur darüber verfüge, dass er seinen Körper nach seinem Tod dem Institut für Plastination vermache, aber nicht über die Art der Präsentation. Diese Entscheidung treffe ausschließlich der Plastinator. Im örtlichen Bereich der Beklagten gebe es keine anatomische Sammlung; im Übrigen seien anatomische Sammlungen der Universitäten auch nicht mit der Ausstellung der Klägerin zu vergleichen. Bei der - kostenlosen - AOK-Ausstellung würden keine Ganzkörperplastinate ausgestellt.
34 
Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie der Ausstellungskatalog „ KÖRPERWELTEN “, 13. Auflage 2003, liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
36 
1. Hauptantrag:

Gründe

 
35 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber nur teilweise begründet.
36 
1. Hauptantrag:

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.