Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Juni 2006 - 1 S 1136/05

published on 20/06/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Juni 2006 - 1 S 1136/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. April 2005 - 4 K 435/05 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsschrift mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, nunmehr bestätigt durch Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat den im Anschluss an den von den Klägern erklärten Verzicht auf die Asylberechtigung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG verfügten Widerruf der den Klägern nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten Aufenthaltserlaubnisse als ermessensfehlerhaft erachtet; die Beklagte habe nämlich die Folgenbeseitigungspflicht nicht beachtet, die aus einem Verstoß gegen die Beratungspflicht (§ 25 LVwVfG) bei der Entgegennahme der Verzichtserklärungen folge. Hiergegen wendet sich die Beklagte ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, die Kläger - insoweit vertreten durch die Klägerin zu 2, die bei der Behörde vorgesprochen hat - über die Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung aufzuklären. Das Verwaltungsgericht führt aus, dass der in § 25 Satz 2 LVwVfG geregelte Auskunftsanspruch hier nicht einschlägig sei, entnimmt dieser Vorschrift aber zugleich eine Beratungspflicht. Letzteres ist zwar insoweit nicht zutreffend, als eine Beratungs- bzw. Belehrungspflicht in § 25 Satz 1 LVwVfG verankert ist (zur Begrifflichkeit siehe Engelhardt in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 25 Rn. 7 ff.; Clausen in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 25 Rn. 7); deren Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht indessen rechtsfehlerfrei bejaht.
Nach der genannten Bestimmung soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Als Ausdruck der aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip folgenden Betreuungs- und Fürsorgepflicht des Staates setzt die Belehrungspflicht - anders als die Auskunftspflicht nach § 25 Satz 2 LVwVfG - keine vorangehende Anfrage voraus, sie ist von der Behörde vielmehr von Amts wegen zu erfüllen (vgl. P. Stelkens/Kallerhoff in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 25 Rn. 30, 34). Die beabsichtigte Abgabe einer Verzichtserklärung gab hiernach Anlass zu einem rechtlichen Hinweis. Sie war zwar zur Erreichung des von den Klägern unmittelbar verfolgten Zwecks - die Möglichkeit von Reisen in die Türkei - geeignet und insoweit nicht „aus Unkenntnis unrichtig“. Eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei war aber von den Klägern ersichtlich nicht beabsichtigt; vielmehr waren lediglich Besuchsaufenthalte unter Beibehaltung eines dauerhaften Wohnsitzes in Deutschland geplant. In dieser Hinsicht ging die Erklärung vor dem Hintergrund der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigten Rechtslage, wonach der Wegfall der Asylberechtigung oder der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch eine Beendigung des darauf beruhenden Aufenthalts nach sich zieht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.2003 - 1 C 13.02 -, BVerwGE 117, 380 <386>), von unzutreffenden Vorstellungen aus. Diese wohl auf den Informationen durch eine türkische Bekannte der Klägerin zu 2 beruhende Unkenntnis der Rechtslage war für die Ausländerbehörde auch offensichtlich, weil sie sich ihr aufdrängen musste. Folglich bestand Anlass, auf die über das asylrechtliche Verfahren hinausgehenden Folgen - die Möglichkeit des Verlustes des Aufenthaltsrechts - hinzuweisen (siehe BVerwG, Urteil vom 28.11.1974 - V C 16.73 -, BVerwGE 47, 225 <227>; Engelhardt, a.a.O., Rn. 44). Einer genauen Kenntnis der für die Entscheidung über einen Widerruf erheblichen Tatsachen bedurfte es für einen solchen allgemein gehaltenen Hinweis nicht.
Dieser Belehrungspflicht war die Ausländerbehörde nicht etwa deswegen enthoben, weil sich die Klägerin zu 2 einer Belehrung verweigert hätte. Die Behörden sind zwar nicht gehalten, einem Beteiligten ihre Hinweise aufzudrängen (vgl. Engelhardt, a.a.O., Rn. 28). Die Beklagte legt aber nicht dar, dass die Klägerin zu 2 eine Belehrung in dieser Hinsicht von vornherein von sich gewiesen habe. Ein solcher Schluss ist jedenfalls nicht bereits deswegen gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2 Nachfragen zu den Gründen abgelehnt hat, aus denen sie sich nicht mehr politisch verfolgt fühle.
Eine Belehrung über mögliche nachteilige Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung konnte schließlich auch nicht deswegen unterbleiben, um eine der Sache nach unberechtigte Inanspruchnahme von Rechtspositionen zu beenden. Denn die persönliche Einschätzung der Kläger über einen Wegfall der Verfolgungsgefahr hätte die Beklagte zum Anlass nehmen können, bei dem insoweit zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf einen Widerruf der Asylanerkennung nach Maßgabe des § 73 Abs. 1 AsylVfG hinzuwirken (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, NVwZ 2006, 707).
Auch mit der Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dringt die Beklagte nicht durch. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist hinreichend dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder eine Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum diese bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts im angestrebten Berufungsverfahren geklärt werden sollen. Dem entspricht das Vorbringen der Beklagten nicht; es zeigt nicht auf, inwieweit verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse gewonnen werden könnten, denn Umfang und Ausmaß der Belehrungspflicht richten sich jeweils nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls (vgl. P. Stelkens/Kallerhoff , a.a.O., Rn. 20 m.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/05/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2011, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert. Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.
published on 29/03/2012 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, das bestandskräftig abgeschlossene Verfahren des Klägers auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG wieder aufzugreifen und dem Kläger diese Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.