Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 01. Juli 2019 - W 8 K 19.30072

bei uns veröffentlicht am01.07.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 24. Februar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. März 2018 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Der Kläger habe seinen direkten Chef gefilmt, als dieser einen Mitarbeiter geschlagen habe. Im Strafverfahren habe er als Zeuge ausgesagt. Der direkte Chef sei freigesprochen worden und habe den Kläger bedroht. Er habe ihm gedroht, dass er entlassen und ins Gefängnis gebracht werde.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 hob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Bescheid vom 23. Mai 2018 (Az.: …*) auf (Nr. 1), erkannte den Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 2), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 3) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 4). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 5). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Algerien oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Aus dem Sachvortrag des Klägers sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Der Kläger sei lediglich von seinem Chef mehrere Monate lang bedroht worden. Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei nicht zu befürchten. Der Kläger sei jung, gesund, sehr gebildet und arbeitsfähig und habe schon vor der Ausreise langjährig seinen Lebensunterhalt bestreiten und Ersparnisse bilden können. Außerdem könne er von seiner Familie unterstützt werden.

Am 9. Januar 2019 erhob der Kläger zu Protokoll des Urkundsbeamten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Begründung verwies der Kläger auf die bereits bei der Anhörung beim Bundesamt vorgetragenen Gründe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16. Januar 2019,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer übertrug den Rechtstreit mit Beschluss vom 9. Januar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2019 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 7 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2018 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen.

Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Das Gericht kommt des Weiteren aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel - ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid - zu dem Ergebnis, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Algerien keine politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris; B.v.14.8.2018 - 15 ZB 18.31693 - juris).

Ein Ausländer darf gemäß § 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).

Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).

Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen, zumal - trotz Aufforderung nach § 87b Abs. 3 VwGO - zunächst bis zur mündlichen Verhandlung keine Klagebegründung oder sonst ein relevantes Vorbringen erfolgte. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.

Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid schon zutreffend ausgeführt, dass der Kläger kein flüchtlingsschutzrelevantes fluchtauslösendes Schicksal vorgetragen hat. Insoweit mangelt es sowohl an einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung als auch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Anknüpfungsmerkmal. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch Private muss sich der Kläger auf nationale interne Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des algerischen Staates ist grundsätzlich auszugehen. Zumindest in allen größeren Städten des Landes bietet die Regierung Schutz vor nicht staatlichen Verfolgern. Eine inländische Fluchtalternative besteht (vgl. auch VG Gießen, U.v. 14.1.2019 - 1 K 4364/17.GI.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 - 8 A 206/18 - juris).

Ergänzend ist noch anzumerken, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausdrücklich angegeben hat, er habe sich in der Sache nicht an die Polizei gewandt, um um Hilfe nachzusuchen. Bei der Polizei sei es nicht so wie in Deutschland. Genauso wenig hat der Kläger offenbar sonst versucht interne Schutzmöglichkeiten durch einen Umzug innerhalb Algeriens wahrzunehmen. Dies ist ihm vorzuwerfen.

Weiter ist auch nicht anzunehmen, dass dem Kläger sonst bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland (VG Stuttgart, U.v. 27.1.2015 - A 5 K 4824/13 - juris). Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung (kein Politmalus), selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Bewährungsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 21). Zudem ist zweifelhaft, ob das Gesetz in der Praxis auch angewendet wird, da die algerischen Behörden erklärt haben, dass Gesetz solle nur abschreckende Wirkung entfalten (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 27). Aber selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant.

Vorstehendes gilt auch im Ergebnis, soweit der Kläger befürchtet, eventuell wegen der von ihm getätigten Filmaufnahmen betreffend den Übergriff des Chefs angezeigt und womöglich nach den algerischen Gesetzen strafrechtlich belangt zu werden.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).

Schließlich droht dem Kläger bei einer eventuellen Rückkehr nach Algerien auch keine Verfolgung bzw. ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens Dritter - konkret seitens seines Chefs, gegen den er als Zeuge ausgesagt hat -, weil er insoweit (wie schon erwähnt) zum einen gehalten ist, sich an die staatlichen Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, und weil zum anderen für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (vgl. § 3e, § 4 Abs. 3 AsylG). Abgesehen davon ist schon fraglich, ob seitens seines früheren Chefs nach seiner Ausreise überhaupt (noch) ein Interesse besteht, gegen den Kläger tatsächlich gewaltsam vorzugehen (zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, keine aktuellen Informationen über womöglich fortbestehende Bedrohungen zu haben). Jedenfalls besteht für den Kläger in Algerien eine zumutbare inländische Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einen anderen Teil des Landes, insbesondere in einer anderen Großstadt Algeriens niederlässt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 16 f.). Der Kläger muss sich auf interne Schutzmöglichkeiten in seinem Herkunftsland verweisen lassen. Das Auswärtige Amt sieht selbst für den Fall der Bedrohung durch islamistische Terroristen in den größeren Städten Algeriens ein wirksames (wenn gleich nicht vollkommenes) Mittel, um einer Verfolgung zu entgehen. Es ist nicht erkennbar, dass der frühere Chef den Kläger ohne weiteres auffinden könne sollte, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet und in andere Großstädte geht. Angesichts der Größe Algeriens und der Größe der dortigen Städte, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger fürchten müsste, vom früheren Chef entdeckt und gefährdet zu werden. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei schutzbereit und schutzfähig wäre, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann (vgl. VG Gießen, U.v. 14.1.2019 - 1 K 4364/17.GI.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 - 8 A 206/18 - juris; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 15 ZB 18.32711 - juris; VG Minden, U.v. 28.3.2017 - 10 K 883/16.A - juris; U.v. 22.8.2016 - 10 K 821/16.A - juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris; Saarl. OVG, B.v. 4.2.2016 - 2 A 48/15 - juris).

Das Gericht hat des Weiteren keine durchgreifenden Zweifel, dass dem Kläger im Anschluss an seiner Rückkehr die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich eine Arbeit zu suchen, bzw. es besteht die Möglichkeit der Unterstützung von noch in Algerien lebenden Familienmitgliedern, so dass er sich jedenfalls sein Existenzminimum sichern kann. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der wirtschaftlichen und sozialen Lage Algeriens, wie auch das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat. In Algerien ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 25.6.2019, Stand: Mai 2019, S. 8 f., 20 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Algerien vom 12.3.2018, S. 24 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Algerien noch lebenden (Groß-)Familie zurückzugreifen. Letztlich ist dem Kläger eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaates möglich und zumutbar (im Ergebnis ebenso BVerwG, U.v. 15.4.2019 - 1 C 46/18 - juris; U.v. 27.3.2018 - 1 A 5/17 - juris; VG Stade, U.v. 1.4.2019 - 3 A 32/18 - Milo; VG Magdeburg, U.v. 6.12.2018 - 8 A 206/18 - juris; VG Minden, U.v. 28.3.2017 - 10 K 883/16.A - juris; U.v. 22.8.2016 - 10 K 821/16.A - juris; VG Köln, B.v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - juris).

Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3e Interner Schutz


(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und2. sicher und legal in diesen Landesteil r

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein algerischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Juli 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Algerien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 10. September 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Soweit der Zulassungsantrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass dem Kläger mangels ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Gebotene vorzutragen, trifft dieser Vortrag - unabhängig von der Frage, ob der Kläger persönlich Kenntnis von dem Termin hatte bzw. ob er erst im Nachhinein von seinem vormaligen Bevollmächtigten über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens unterrichtet wurde - tatsächlich nicht zu. Denn der erstinstanzlich durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger wurde vom Verwaltungsgericht rechtzeitig zu der mündlichen Verhandlung am 10. September 2018 geladen, weil eine Ladung unter dem Datum des 7. Juni 2018 an seinen - vormaligen - Prozessbevollmächtigten verschickt wurde und Letzterem ausweislich der Zustellungsurkunde, die sich in der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindet, am 8. Juni 2018 zugestellt wurde. Die Ladung musste nach § 173 VwGO, § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergehen und nicht an den Kläger persönlich. Wenn der Bevollmächtigte den Kläger nicht über den gerichtlich angesetzten Verhandlungstermin informiert, so führt dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 20 ZB 17.30637 - juris Rn. 4; vgl. auch HambOVG, B.v. 11.11.2014 - 4 Bf 270/13.Z - juris Rn. 14).

b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht sei in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags des Klägers nicht eingegangen, vermag eine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht zu rechtfertigen.

Der Kläger lässt insofern vorbringen, er habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Juli 2017 vorgetragen, dass die Familienangehörigen seiner ehemaligen Freundin ihn mit einem Messer bedroht und zusammengeschlagen hätten. Sie hätten den Wagen seines Vaters zerstört. Des Weiteren habe diese Familie ihn auch in der Türkei und in Österreich aufgespürt. Die Angehörigen seiner Ex-Freundin seien Terroristen und Salafisten gewesen, die ihn hätten umbringen wollen, weil er eine Beziehung zu ihrer Schwester gehabt habe. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass er bei der Polizei gewesen sei und diese ihm den Schutz verweigert habe. Insbesondere hätte - so der Kläger weiter - vor allem sein Vortrag zur Nachverfolgung im Rahmen der inländischen Fluchtalternative Berücksichtigung finden müssen. Der Umstand, dass er im Ausland von der Familie der ehemaligen Freundin aufgespürt worden sei, sei ein starkes Indiz dafür, dass er auch bei seiner Rückkehr wieder entdeckt werde.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist im erstinstanzlichen Urteil sehr wohl der von ihm als nichtberücksichtigt gerügte Vortrag der Bedrohung und Verfolgung seitens der Familie seiner ehemaligen Freundin berücksichtigt und im Rahmen der Entscheidung in Erwägung gezogen worden. Zum einen nimmt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts generell gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid vom 11. Juli 2017 Bezug, der sich ausführlich mit dem betreffenden Sachvortrag des Klägers auseinandersetzt. Dieser Bescheid, den sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich zu Eigen macht, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vortrag des Klägers als unglaubhaft zu bewerten ist. Zum andern geht das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil vom 10. September 2018 an zwei Stellen ausdrücklich - ergänzend - auf den klägerischen Verfolgungsvortrag ein. So wird auf Seiten 7 (unten) / 8 (oben) ausgeführt, dass mit den vorgebrachten Übergriffen und Drohungen der Familie seiner Freundin relevante Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden i.S. von §§ 3 ff. AsylG nicht vorgebracht worden seien. Zudem verarbeitet das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag auch ausdrücklich auf Seite 10 seines Urteils im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen „inländischen Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative“.

In der Sache wendet sich der Kläger lediglich allgemein gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das genügt jedoch nicht, um damit den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll ausschließlich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Im Übrigen ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der o.g. Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall b e s o n d e r e U m s t ä n d e deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei - insbesondere soweit es die „Nachverfolgung“ außerhalb seines Heimatlandes in der Türkei und in Österreich betreffe - nicht intensiv genug auf seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG eingegangen, zumal nicht ersichtlich ist, wie eine einzige Familie den Kläger an einem anderen Ort in dem großflächigen Staat - etwa in der Hauptstadt Algier oder sonstiger Großstädten mit jeweils mehreren hunderttausend Einwohnern - ausfindig machen könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger (algerischer Staatsangehöriger) wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Januar 2017, mit dem (u.a.) sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Algerien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 23. Mai 2018 die auf (teilweise) Aufhebung des genannten Bescheids und auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Klägers vom 6. Juli 2018 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).

b) Das klägerische Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel – ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – zum Ergebnis gekommen, dass dem Kläger aufgrund einer Wehrdienstentziehung in seinem Heimatland keine „politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht“. Der Kläger wendet sich demgegenüber mit seiner Frage, „ob dem Kläger aufgrund der zu erwartenden Haftstrafe aufgrund seiner Wehrdienstentziehung eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung droht“ und der Angabe, es könne „nicht mit Sicherheit gesagt werden, was der Kläger nach seiner Rückkehr nach Algerien zu befürchten hat“ lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine – zumal eine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage darzulegen (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 15 ZB 18.30121 – juris Rn. 7).

c) Soweit der Kläger „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils“ geltend macht und vorträgt, der Umstand, dass § 78 Abs. 3 AsylG einen solchen Zulassungsgrund nicht vorsehe, sei verfassungswidrig, folgt der Senat diesen Einwand nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 78 Abs. 3 AsylG vorgenommene Beschränkung der Zulassungsgründe bestehen nicht. Im Übrigen gewährleisten weder Art. 19 Abs. 4 GG noch andere Verfassungsnormen einen Instanzenzug (vgl. hierzu z.B. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 4 und 20).

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie unter 1. dargelegt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bietet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tatbestand

1

Der Kläger, ein 1960 geborener algerischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung.

2

Er stellte im Oktober 1992 einen Asylantrag. Nachdem er unbekannt verzogen war, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - den Antrag mit Bescheid vom 8. November 1993 als offensichtlich unbegründet ab. Einen weiteren Asylantrag unter einem Aliasnamen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 24. September 1993 ab.

3

Im November 1994 wurde der Kläger von den französischen Behörden wegen des Verdachts der Vorbereitung terroristischer Aktionen in Algerien festgenommen. Das Tribunal de Grande Instance de Paris verurteilte ihn am 22. Januar 1999 u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren.

4

Nachdem der Kläger im März 2001 aus französischer Haft entlassen worden war, stellte er im Juli 2001 in Deutschland einen Asylfolgeantrag, den er auf die überregionale Berichterstattung über den Strafprozess in Frankreich und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr in Algerien stützte. Er gab an, nie für eine terroristische Vereinigung aktiv gewesen zu sein; der Prozess in Frankreich sei eine Farce gewesen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens fest. Angesichts der Berichterstattung über den Strafprozess müsse davon ausgegangen werden, dass der algerische Auslandsgeheimdienst den Prozess beobachtet habe und der Kläger in das Blickfeld algerischer Behörden geraten sei. Bei einer Rückkehr nach Algerien bestehe deshalb die beachtliche Gefahr von Folter und Haft.

5

Mit Bescheid vom 1. Juni 2005 nahm das Bundesamt den Anerkennungsbescheid vom 15. Oktober 2002 mit Wirkung für die Zukunft zurück. Die Feststellung sei von Anfang an fehlerhaft gewesen, da das Vorliegen der Ausnahmetatbestände in § 51 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 3 AuslG verkannt worden sei. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in Frankreich stehe fest, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Das Verwaltungsgericht hat den Rücknahmebescheid mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Oktober 2006 aufgehoben, da das Bundesamt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG versäumt habe.

6

Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein, in dessen Verlauf der Kläger bestritt, dass sich die Verhältnisse in Algerien entscheidungserheblich geändert hätten. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Darüber hinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Durch die im September 2005 per Referendum angenommene "Charta für Frieden und nationale Aussöhnung" sowie die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften habe Algerien weitgehende Straferlasse für Mitglieder islamistischer Terrorgruppen eingeführt. Die Amnestieregelungen würden konsequent und großzügig umgesetzt und fänden auch nach Ablauf des vorgesehenen Stichtags weiter Anwendung. Der Kläger habe daher im Falle seiner Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung zu befürchten.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid durch Urteil vom 20. Mai 2008 aufgehoben, da dem Widerruf bereits die Rechtskraft des Urteils vom 27. Oktober 2006 entgegenstehe. Der angefochtene Widerruf erweise sich im Ergebnis als eine die Rücknahme vom 1. Juni 2005 ersetzende Entscheidung.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Dezember 2009 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar stehe die Rechtskraft des die Rücknahme aufhebenden Urteils dem Widerruf nicht entgegen, denn die Streitgegenstände dieser beiden Verwaltungsakte seien nicht identisch. Dennoch erweise sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht vorlägen. Dieser sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur möglich, wenn der Betroffene wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Heimatstaat vor künftiger Verfolgung hinreichend sicher sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Er falle nicht unter die Stichtagsregelung der Amnestieregelung; ob die Anwendungspraxis auch den Fall des Klägers erfasse, sei unsicher. Angesichts der weiterhin bestehenden Repressionsstrukturen seien ausreichende Anhaltspunkte für eine allgemeine Liberalisierung in Algerien nicht vorhanden.

9

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von dem abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen. Unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie würde selbst ein Vorverfolgter nur durch die widerlegbare Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie privilegiert. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sei beim Widerruf eines nicht Vorverfolgten der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen.

10

Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil aus den Gründen der Ausgangsentscheidung. Darüber hinaus macht er geltend, dass einem anerkannten Flüchtling aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik und des Vertrauens auf seinen gefestigten Status ein größerer Schutz zu gewähren sei als einem Asylbewerber bei der Entscheidung über seine Anerkennung.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet, denn das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar hat das Berufungsgericht den Widerrufsbescheid zu Recht sachlich geprüft und nicht bereits wegen des aus der Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbots aufgehoben (1.). Es hat aber der Verfolgungsprognose, die es bei Prüfung der Voraussetzungen für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gestellt hat, einen unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Mangels der für eine abschließende Entscheidung notwendigen tatsächlichen Feststellungen kann der Senat in der Sache weder in positiver noch in negativer Hinsicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

12

1. Dem Erlass des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids steht nicht entgegen, dass die zuvor verfügte Rücknahme der Flüchtlingsanerkennung im Vorprozess rechtskräftig aufgehoben worden ist. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Soweit der personelle und sachliche Umfang der Rechtskraft reicht, ist die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran gehindert, einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen zu erlassen (vgl. Urteile vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 12.92 - BVerwGE 91, 256 <257 f.> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 63 und vom 28. Januar 2010 - BVerwG 4 C 6.08 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 99). Das Wiederholungsverbot erfasst aber nur inhaltsgleiche Verwaltungsakte, d.h. die Regelung desselben Sachverhalts durch Anordnung der gleichen Rechtsfolge (Urteil vom 30. August 1962 - BVerwG 1 C 161.58 - BVerwGE 14, 359 <362> = Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 4 und Beschluss vom 15. März 1968 - BVerwG 7 C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <213 f.>).

13

In Anwendung dieser Kriterien erweisen sich Rücknahme einer Flüchtlingsanerkennung wegen Nichtbeachtung zwingender Ausschlussgründe und deren Widerruf wegen Wegfalls der sie begründenden Umstände nicht als inhaltsgleich. Zwar erfolgte die Rücknahme im Fall des Klägers nur mit Wirkung für die Zukunft, so dass die beiden Verwaltungsakte auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet waren (vgl. aus einer anderen Perspektive Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 <35>). Aber die den beiden Aufhebungsakten zugrunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen und die hierbei zu berücksichtigenden Tatsachen unterscheiden sich: Während die Rücknahme auf einer anderen rechtlichen Beurteilung eines vergangenen Sachverhalts beruht, stützt sich der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auf eine nach der Anerkennung eingetretene Sachverhaltsänderung. Daher greift das Wiederholungsverbot im vorliegenden Fall nicht.

14

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

15

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Daher sind die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind (vgl. Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - juris Rn. 9; zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

16

Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das Bundesamt bei seiner Widerrufsentscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. Durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG ist geklärt, dass in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Prüfung nach § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar gewordene Altanerkennungen getroffen und festgelegt, bis wann diese auf einen Widerruf oder eine Rücknahme zu überprüfen sind. Daraus folgt, dass es vor einer solchen Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keiner Ermessensentscheidung bedarf (Urteil vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 53.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 31 Rn. 13 ff.).

17

Das Berufungsurteil ist aber hinsichtlich der materiellen Widerrufsvoraussetzungen und speziell mit Blick auf den der Verfolgungsprognose zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu vereinbaren, der im Lichte der Richtlinie 2004/83/EG auszulegen ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedstaat - unbeschadet der Pflicht des Flüchtlings, gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie alle maßgeblichen Tatsachen offenzulegen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen - in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist oder es nie gewesen ist.

18

a) Diese unionsrechtlichen Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) dahingehend konkretisiert, dass der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie angesprochene "Schutz des Landes" sich nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen bezieht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 67, 76, 78 f.). Dazu hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft wegen Veränderungen im Herkunftsland grundsätzlich spiegelbildlich zur Anerkennung verhält. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG sieht - ebenso wie Art. 1 C Nr. 5 GFK - vor, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn die Umstände, aufgrund derer sie zuerkannt wurde, weggefallen sind, wenn also die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht mehr vorliegen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 65). Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ändern sich die der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und erscheint die ursprüngliche Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG deshalb nicht mehr als begründet, kann der Betreffende es nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 66), soweit er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss (ebd. Rn. 76). Die Umstände, die zur Zuerkennung oder umgekehrt zum Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft führen, stehen sich mithin in symmetrischer Weise gegenüber (so EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 68).

19

Mit Blick auf die Maßstäbe für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein muss, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72). Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 73).

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aa) Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zeitpunkt der Flüchtlingsanerkennung und der für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sachlage muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt für sich genommen keine Sachlagenänderung. Allerdings sind wegen der Zeit- und Faktizitätsbedingtheit einer asylrechtlichen Gefahrenprognose Fallkonstellationen denkbar, in denen der Ablauf einer längeren Zeitspanne ohne besondere Ereignisse im Verfolgerstaat im Zusammenhang mit anderen Faktoren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in anderen Rechtsgebieten zukommt (vgl. Urteile vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80 <84> und vom 18. September 2001 - BVerwG 1 C 7.01 - BVerwGE 115, 118 <124 f.>).

21

Wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft kann seit Umsetzung der in Art. 11 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der bisherigen, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden. Danach setzte der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung voraus, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (Urteile vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277 <281> und vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 18; so auch das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung). Dieser gegenüber der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abgesenkte Maßstab ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt worden. Er wurde dann auf den Flüchtlingsschutz übertragen und hat schließlich Eingang in die Widerrufsvoraussetzungen gefunden, soweit nicht eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung geltend gemacht wird, die in keinem inneren Zusammenhang mehr mit der früheren steht (Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 26).

22

Dieses materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist der Richtlinie 2004/83/EG fremd. Sie verfolgt vielmehr bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft einen beweisrechtlichen Ansatz, wie er bei der Nachweispflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 und der tatsächlichen Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zum Ausdruck kommt (Urteile vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 20 ff. und vom 7. September 2010 - BVerwG 10 C 11.09 - juris Rn. 15). Das ergibt sich neben dem Wortlaut der zuletzt genannten Vorschrift auch aus der Entstehungsgeschichte, denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Demzufolge gilt unionsrechtlich beim Flüchtlingsschutz für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 ; Urteil vom 27. April 2010 a.a.O. Rn. 22).

23

Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich der Maßstab der Erheblichkeit für die Veränderung der Umstände danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.). Die Richtlinie kennt nur diesen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Beurteilung der Verfolgungsgefahr unabhängig davon, in welchem Stadium - Zuerkennen oder Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - diese geprüft wird. Es spricht viel dafür, dass die Mitgliedstaaten hiervon in Widerrufsverfahren nicht nach Art. 3 der Richtlinie zugunsten des Betroffenen abweichen können. Denn die zwingenden Erlöschensgründe dürften zu den Kernregelungen zählen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind, um das von der Richtlinie 2004/83/EG geschaffene System nicht zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09, B und D - NVwZ 2011, 285 Rn. 120 zu den Ausschlussgründen). Das kann aber hier dahinstehen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bei der Flüchtlingsanerkennung an den oben dargelegten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäben des nationalen Rechts festhalten wollte. Vielmehr belegt der neu eingefügte § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, demzufolge für die Feststellung einer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ergänzend anzuwenden ist, dass der Gesetzgeber sich den beweisrechtlichen Ansatz der Richtlinie zu eigen gemacht hat.

24

bb) Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.). Für den nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Der Senat hat in einem Fall, in dem ein verfolgendes Regime gestürzt worden ist (Irak), bereits entschieden, dass eine Veränderung in der Regel nur dann als dauerhaft angesehen werden kann, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 17). Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu werden. So wie die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Rahmen der Verfolgungsprognose eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus der Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen nicht zuletzt unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs verlangt und damit dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung trägt (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>; Beschluss vom 7. Februar 2008 a.a.O. juris Rn. 37), gilt dies auch für das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können. Sind - wie hier - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, sind an deren Dauerhaftigkeit ebenfalls hohe Anforderungen zu stellen. Unionsrecht gebietet, dass die Beurteilung der Größe der Gefahr von Verfolgung mit Wachsamkeit und Vorsicht vorzunehmen ist, da Fragen der Integrität der menschlichen Person und der individuellen Freiheiten betroffen sind, die zu den Grundwerten der Europäischen Union gehören (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 90). Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden.

25

b) Das Berufungsgericht hat vorliegend bei seiner Verfolgungsprognose den Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrunde gelegt. Damit hat es § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG verletzt; auf dieser Verletzung beruht die Berufungsentscheidung. Da das Berufungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen unter einem - wie dargelegt - rechtlich unzutreffenden Maßstab getroffen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Denn es ist Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz, die Verhältnisse im Herkunftsland auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen und mit Blick auf die Umstände, die der Flüchtlingsanerkennung des Betroffenen zugrunde lagen, eine Gefahrenprognose unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu erstellen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.

2

Der 1972 geborene Kläger wurde im November 2004 in M. aufgegriffen und beantragte daraufhin Asyl. Zur Begründung gab der Kläger an, er habe sich am bewaffneten Kampf der PKK beteiligt. Im Juni 1991 sei er festgenommen und einen Monat lang von türkischen Sicherheitskräften unter Folter verhört worden. Nach seiner Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Haft sei er bis Dezember 2000 weiter im Gefängnis gewesen und dann vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Anschließend habe er sich erneut der PKK angeschlossen. Später habe er an deren politischer Linie gezweifelt und sich im Juli 2004 von der PKK getrennt. In der Türkei sei sein Leben trotz des Reuegesetzes gefährdet gewesen, da er keinen Wehrdienst abgeleistet und deswegen gesucht worden sei. Zudem hätten die Sicherheitskräfte erfahren, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Haft wieder der PKK angeschlossen habe.

3

Der Kläger hat dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) unter anderem die Kopie eines Urteils des Staatssicherheitsgerichts D. vom 24. Januar 1992 übergeben, wonach er u.a. wegen "Mitgliedschaft in der illegalen Organisation PKK" gemäß § 168/2 tStGB zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Das Auswärtige Amt bestätigte die Echtheit der Urkunden und teilte mit, dass nach dem Kläger in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der PKK gefahndet werde. Sein Bruder habe ausgesagt, dass der Kläger sich nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder der PKK angeschlossen habe. Außerdem sei bekannt, dass er sich in einem Ausbildungscamp im Iran aufgehalten habe. Würde er wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt, würde zusätzlich die auf Bewährung ausgesetzte Reststrafe vollstreckt werden.

4

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich unbegründet, da der Kläger eine schwere nichtpolitische Straftat begangen und den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt habe. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor.

5

Im Klageverfahren hat der Kläger seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiter verfolgt. Mit Urteil vom 22. November 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Flüchtlingsanerkennung des Klägers verpflichtet. Im Berufungsverfahren hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, der Kläger sei im Bundesgebiet für die Nachfolgeorganisation der PKK, den KONGRA-GEL aktiv und habe im Januar 2005 an einer Aktivistenversammlung in N. teilgenommen. Er habe im Jahr 2006 als Leiter des KONGRA-GEL in Offenbach fungiert und ab diesem Zeitpunkt eine Kontrollfunktion innerhalb des KONGRA-GEL in A. ausgeübt. Der Kläger hat das bestritten.

6

Mit Urteil vom 21. Oktober 2008 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger nach Rückkehr in die Türkei gemäß § 314 Abs. 2 tStGB 2005 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests widerrufen würde. Auch wenn dies politische Verfolgung darstellen sollte, stünde § 3 Abs. 2 AsylVfG der Flüchtlingsanerkennung entgegen. Die terroristischen Taten der PKK seien als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen, stellten schwere nichtpolitische Straftaten dar und stünden in Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Der Kläger habe sich daran zumindest "in sonstiger Weise" beteiligt. Selbst wenn für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG von dem Ausländer weiterhin eine Gefahr ausgehen müsse, sei das beim Kläger der Fall. Denn er habe sich weder äußerlich von der PKK abgewandt noch innerlich von seiner früheren Verstrickung in den Terror gelöst. Dahinstehen könne, ob § 3 Abs. 2 AsylVfG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraussetze, denn der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung bedeute keine unbillige Härte für den Kläger.

7

Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Die Todesstrafe sei in der Türkei vollständig abgeschafft. Wegen der dem Kläger in der Türkei drohenden langjährigen Haftstrafe sei ausgeschlossen, dass er im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG einer erheblichen individuellen Gefahr ausgesetzt sei. Ein Abschiebungsverbot ergebe sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Zwar greife zugunsten des Klägers, der im Anschluss an seine Festnahme im Juni 1991 Folter erlitten habe, die Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Dennoch sprächen aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes sowie türkischer Menschenrechtsorganisationen stichhaltige Gründe dagegen, dass er bis zum Abschluss des Strafverfahrens Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten habe. Misshandlungen durch türkische Sicherheitskräfte lägen ganz überwiegend Fälle zugrunde, in denen sich der Betroffene nicht offiziell in Gewahrsam befunden habe; das wäre beim Kläger jedoch der Fall. Angesichts bereits vorhandener Beweise bestünde auch keine Notwendigkeit, durch Folter ein Geständnis zu erzwingen. Schließlich lebten in seiner Heimat zahlreiche Personen, die sich seiner annehmen und ihm bereits bei seiner Ankunft anwaltlichen Beistand verschaffen könnten. Zudem würden die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers verfolgen und etwaige Übergriffe auf seine Person publik machen. Ein Schutz durch "Herstellen von Öffentlichkeit" lasse sich zwar nicht während der gesamten Dauer der Strafhaft gewährleisten. Aber auch für diese Zeitspanne sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger, der in einem Gefängnis des Typs F untergebracht würde, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein würde, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen könnten. Dahinstehen könne, ob das auch für unter dieser Schwelle liegende Maßnahmen gelte, denn derartige Umstände stünden einer Abschiebung des Klägers in die Türkei als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 EMRK stehe bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat dessen eigene Verantwortung für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund. Eine Mitverantwortung des abschiebenden Landes bestehe nur, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohten und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Diese Voraussetzungen lägen angesichts der Verhältnisse in der Türkei nicht vor. Da sich Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG an Art. 3 EMRK orientiere, beanspruchten diese Grundsätze auch im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG Geltung. Stünden im Herkunftsland ausreichende und effektive Möglichkeiten zur Abwehr drohender Gefahren zur Verfügung, benötige der Betreffende keinen internationalen Schutz. Auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG greife nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision - beschränkt auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 AufenthG - zugelassen.

8

Mit der Revision rügt der Kläger vor allem eine Verletzung des § 60 Abs. 2 AufenthG. Das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Quellen selektiv ausgewertet und zu Lasten des Klägers ohne Aufklärung unterstellt, dass seine Familie einen Rechtsanwalt besorgen könne und die Nachfolgeorganisationen der PKK für ihn Öffentlichkeitsarbeit machen würden. Angesichts der umfassenden Geltung des Art. 3 EMRK reiche die Erkenntnislage nicht aus, um ein Abschiebungshindernis auszuschließen. Insofern werde auch eine Gehörsverletzung gerügt, denn wenn das Gericht zu erkennen gegeben hätte, dass es aus tatsächlichen Gründen für den Kläger keine Gefahr einer Misshandlung sehe, hätte der Kläger dazu weiter vorgetragen und Beweisanträge gestellt. Schließlich sei die Auslegung der in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Ausschlussgründe ungeklärt.

9

Innerhalb der bis einschließlich 4. Juni 2009 verlängerten Revisionsbegründungsfrist ist der Begründungsschriftsatz nicht vollständig per Fax eingegangen. Die Bevollmächtigte des Klägers hat Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung Probleme bei der Faxübertragung geltend gemacht.

10

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Berufungsgerichts seien einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger angesichts der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht den Schutz seines Heimatlandes durch Anrufung türkischer Gerichte bzw. eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Anspruch nehmen könne.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), da er bei der Prüfung des in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbots diejenigen erniedrigenden Behandlungsmaßnahmen übergangen hat, die keine irreparablen oder sonst schweren körperlichen und seelischen Folgen hinterlassen. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder in positiver noch in negativer Hinsicht abschließend selbst entscheiden. Daher ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

1. Die Revision ist zulässig. Wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da seine Prozessbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Diese durfte nach mehreren nur teilweise erfolgreichen Versuchen einer Faxübertragung infolge der fernmündlich erteilten unrichtigen Auskunft des Gerichtspförtners, es seien alle Seiten angekommen, davon ausgehen, dass der Revisionsbegründungsschriftsatz innerhalb der Frist vollständig eingegangen sei.

13

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die unionsrechtlich vorgezeichneten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG erweist sich als unwirksam. Denn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (entsprechend den Voraussetzungen für den subsidiären Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl EU Nr. L 304 S. 12; ber. ABl EU vom 5. August 2005 Nr. L 204 S. 24) bildet nach dem dafür maßgeblichen materiellen Recht einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. selbständigen Streitgegenstandsteil (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 ). Die Revisionszulassung kann daher nicht wirksam auf einzelne materielle Anspruchsgrundlagen dieses einheitlichen prozessualen Anspruchs beschränkt werden (vgl. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - NJW-RR 2007, 182 <183>).

14

Für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens, das auf Feststellung der Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG zielt, ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 15. Oktober 2008 abzustellen. Deshalb sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) von Bedeutung, die - soweit hier einschlägig - auch derzeit noch unverändert gelten und die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen.

15

3. Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot, das bereits in § 53 Abs. 1 AuslG 1990 und § 53 Abs. 4 AuslG 1990 i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685 - EMRK) enthalten war, wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen (Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig S. 6, 30).

16

Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind. Denn die in Art. 17 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe greifen nach nationalem Recht gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst auf einer nachgelagerten Ebene als Versagungsgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Daher kommt es entgegen der Annahme der Revision auf die Interpretation der Ausschlussgründe gemäß Art. 17 der Richtlinie im vorliegenden Fall nicht an.

17

Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (ABl EU 2010 Nr. C 83 S. 389 - GR-Charta) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts (Art. 6 Abs. 1 EUV) zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Die Vorschrift gilt nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach den gemäß Art. 52 Abs. 7 GR-Charta bei ihrer Auslegung gebührend zu berücksichtigenden Erläuterungen (ABl EU 2007 Nr. C 303 S. 17 = EuGRZ 2008, 92) wird durch diese Bestimmung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen übernommen.

18

a) Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Prüfung des § 60 Abs. 2 AufenthG in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise in der Türkei gefoltert worden ist. Dennoch hat das Berufungsgericht seiner Prognose den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht den sog. herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab hinreichender Sicherheit zugrunde gelegt. Es hat aber zugunsten des Klägers die in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltene Beweiserleichterung angewendet (UA Rn. 90). Das hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

19

Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

20

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Das ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus der Entstehungsgeschichte des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Denn die Bundesrepublik Deutschland konnte sich mit ihrem Vorschlag, zwischen den unterschiedlichen Prognosemaßstäben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und der hinreichenden Sicherheit zu differenzieren, nicht durchsetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Asyl" vom 25. September 2002, Ratsdokument 12199/02 S. 8 f.). Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

21

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341 <360 f.>; dem folgend Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; stRspr). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - BVerwGE 104, 97 <101 ff.>), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 <252>). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (Urteil vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - a.a.O. S. 99). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend Urteile vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169 <170 f.> und vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <154 f.>), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330> zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).

22

Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4: Zum einen wird ihr Anwendungsbereich über den Flüchtlingsschutz hinaus auf alle Tatbestände des unionsrechtlich geregelten subsidiären Schutzes ausgeweitet. Sie erfasst demzufolge auch das im vorliegenden Fall zu prüfende Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG. Zum anderen bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung). Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"; vgl. nur EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 ); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 9 C 77.95 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 - ZAR 2008, 192 stRspr).

23

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 92 ff.). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. Rn. 128 m.w.N.). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung (mehr).

24

b) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Kläger während der Strafhaft erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird, den Maßstab des § 60 Abs. 2 AufenthG auf diejenigen tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen verengt, die irreparable körperliche oder seelische Folgen nach sich ziehen können, zur Verursachung bleibender Schäden geeignet oder aus sonstigen Gründen als gravierend anzusehen sind (UA Rn. 106). Erniedrigende Behandlungsmaßnahmen im Sinne des Art. 3 EMRK, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen, hat es bei der Prognoseerstellung ausdrücklich nicht geprüft (UA Rn. 111). Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof die eigene Verantwortung der Türkei als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention betont und daraus gefolgert, dass sich der Kläger darauf verweisen lassen müsse, seine Rechte gegen diese Arten von Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus selbst zu verfolgen (UA Rn. 112). Diese Annahme verletzt Bundesrecht.

25

Die Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG hat sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben - wie oben bereits ausgeführt - an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zu orientieren. Dieser betont in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren Folgen einer Abschiebung, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art. 3 EMRK (EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering - NJW 1990, 2183 ; vom 15. November 1996 - Nr. 70/1995/576/662, Chahal - NVwZ 1997, 1093 und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi - a.a.O. ). Damit erweist es sich als unvereinbar, den Schutzbereich des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu verengen, und bei einer Abschiebung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen. Sonst käme Rechtsschutz durch türkische Gerichte oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu spät und könnte eine bereits eingetretene Rechtsverletzung nicht ungeschehen machen. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG gilt mithin uneingeschränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention.

26

Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich für seine Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 (nunmehr: § 60 Abs. 5 AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK. Der damals für die Feststellung von Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt zuständige 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass eine Mitverantwortung des abschiebenden Vertragsstaates, den menschenrechtlichen Mindeststandard in einem anderen Signatarstaat als Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann besteht, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist (Urteil vom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 <277>). Dieser Rechtssatz schränkt jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 3 EMRK ein. Vielmehr werden - insbesondere mit Blick auf die von dem damaligen Kläger angeführten Haftbedingungen in der Türkei - nur Maßnahmen erfasst, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tatbestand einer erniedrigenden Behandlung und damit den Schutzbereich des Art. 3 EMRK hineinwachsen. Nur in derartigen Fällen kann der Betroffene auf Rechtsschutz im Abschiebezielstaat oder durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen werden.

27

4. Das Berufungsgericht hat die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG geprüft und aus tatsächlichen Gründen abgelehnt (UA Rn. 86 f.). Dagegen bestehen aus revisionsgerichtlicher Sicht keine Bedenken.

28

5. Der Senat kann über das geltend gemachte Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die Gehörsrüge. Der Senat bemerkt aber dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Verbot einer Überraschungsentscheidung verstoßen hat. Denn grundsätzlich ist ein Gericht nicht verpflichtet, die abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (Beschlüsse vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 und vom 26. November 2001 - BVerwG 1 B 347.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; stRspr). Etwas anderes gilt nur dann, wenn es einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich, da der Kläger selbst in der Berufungsbegründung zur Gefahr der Folter in der Türkei vorgetragen hatte.

29

Der Verwaltungsgerichtshof wird in dem neuen Berufungsverfahren die Prognose, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der Kläger in der Türkei der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird, auf aktueller tatsächlicher Grundlage erneut stellen müssen. Dabei besteht auch Gelegenheit, dem Vorbringen des Klägers weiter nachzugehen, dass die ihn belastende Aussage seines Bruders die Gefahr von Folter nicht ausschließe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, ob die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG widerlegt ist, kann das Berufungsgericht auch der Tatsache Bedeutung beimessen, dass die Türkei als Abschiebezielstaat ein Vertragsstaat der Konvention ist, der sich verpflichtet hat, die darin garantierten Rechte und Grundsätze zu achten. Die Berücksichtigung dieses Umstands im Rahmen der Prognose entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan - NVwZ 2005, 1043 <1045> und vom 15. Dezember 2009 - Nr. 43212/05, Kaplan - ) und ist durch Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG mit dem darin enthaltenen Kriterium ausreichender Schutzgewährleistung abgedeckt.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Algerien und begehrt die Flüchtlingsanerkennung sowie den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG welches die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2018 als offensichtlich unbegründet nach §§ 29 a 30 AsylG ablehnte und die Abschiebung nach Algerien androhte.

2

Der Kläger trägt vor von einem privaten Darlehnsgeber mit dem Tode bedroht zu werden. Darüber hinaus macht die bereits in den früheren Dublin-Verfahren vorgetragenen Erkrankungen geltend. In einem Befundbericht der HELIOS Klinik Helmstedt vom 13.11.2018 heißt es:

3

"Diagnose: Schnittwunden am Thorax, Abdomen und Oberschenkel bds.
Anamnese: Der Patient hat sich durch eine Rasierklinge im Bauch, Thorax und Oberschenkel bds verletzt."

4

Dr. med. H. L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie bescheinigt unter dem 23.10.2018:

5

"Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline-Persönlichkeitsstörung. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne die Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe.

Diese Mitteilung wurde auf Wunsch des Patienten für seinen Anwalt erstellt. Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenziert Beurteilung erschwert"

6

Weiter berichtet Dr. L. unter dem 21.11.2018:

7

"Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline Persönlichkeitsstörung mit Selbstverletzung durch Schläge und Ritzen im Bereich li Brust, Abdomen und beide Oberschenkel. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne diese Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe.

Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenzierte Beurteilung erschwert. Er wünscht eine ambulante Psychotherapie. Eine solche ist hier nur möglich, wenn der Therapeut seine Landessprache beherrscht und ein Kostenträger zur Verfügung steht. Eventuell stationär in einer Nervenklinik, dort war er nur einen Tag (Haldensleben)."

8

Ausweislich des Arztbriefes vom 28.02.2018 des Klinikums Blankenburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik konnte der Kläger am 01.03.2018 nach Krisenintervention ohne Hinweise auf weitere Selbst- oder Fremdgefährdung zurück in die ZASt entlassen werden. Im Verlauf der Therapie sei der Kläger ruhiger geworden und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert. Schließlich habe der Kläger Medikamente zur Entlassungsmedikation erhalten.

9

Ein Therapieantrag bei dem Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt liegt vor.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.09.2018 zu verpflichten die vorgenannten Voraussetzungen zuzusprechen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Die ärztlichen Unterlagen und Berichte erfüllten nicht die strengen Anforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung.

15

Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 01.10.2018 ab (8 B 205/18 MD). Zuvor lehnte das Gericht bereits in den Dublin-Verfahren die Eilanträge ab (8 B 505/17 MD; 8 B 87/18 MD). Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2018 lehnte das Gericht die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid wurde rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der genannten Verfahren und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

18

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die beantragten Schutz- und Bleiberechte nicht zu.

19

Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Unbegründetheit des Asylantrages geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. § 30 Abs. 3 AsylG nennt weitere Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit.

20

Das Gericht folgt der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger trägt kein Verfolgungsschicksal vor. Die vorgebrachten Konflikte im Heimatland knüpfen nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3 b AsylG an. Der Kläger ist aus wirtschaftlichen und damit rein privaten Gründen ausgereist. Es ist nicht einzusehen, warum kein nationaler Schutz besteht.

21

Auch seine gesundheitlichen und psychischen Probleme vermitteln ihm keine Schutz- und Bleiberechte in Deutschland. Denn diese sind im Heimaltland behandelbar. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass die gesundheitlichen Leiden in dem Heimatland des Klägers behandelbar sind.

22

Zudem entsprechen die vorgelegten Berichte nicht den durch die Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an den Sachvortrag zu einer psychischen Erkrankung. Das Bundesamt führt dazu aus:

23

"Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251ff.) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat. Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften – Angaben der Antragsteller beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihnen gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt.

24

Der vorgelegte Bericht erfüllt diese Anforderungen nicht. Er beinhaltet weder eine Diagnose, noch Angaben zu einem Traumata auslösenden Ereignis. Zudem ist die gestellte Diagnose aufgrund der kulturellen Barriere unbestimmt. Es gibt keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung. Es ist bei der Feststellung psychischer Erkrankungen aber erforderlich, dass die auftretenden Symptome den einzelnen Kriterien der diagnostizierten Erkrankung zugeordnet und für den Betroffenen konkret dargestellt wurden.

25

In dem ärztlichen Befundbericht wird nur auf die selbst zugefügten Verletzungen eingegangen und eine psychische Erkrankung nicht thematisiert. Dass eine solche vorliegt wird durch den Prozessbevollmächtigten hier lediglich gemutmaßt. Damit wird auch durch diesen ärztlichen Bericht keine weitere Sachaufklärung des Bundesamtes ausgelöst und die Entscheidung ist nach Aktenlage zu treffen. Da hier nach den vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG weiterhin nicht vor."

26

Dem schließt sich auch das Gericht an. Vorliegend fehlt es an einer genauen Diagnose bzw. der Ableitung einer solchen. Völlig unklar ist, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Persönlichkeitsstörung und damit die psychische Erkrankung entstanden ist bzw. worin die Ursache liegt. Auch ist nicht bekannt, ob die Erkrankung bereits im Heimatland bestand oder in seiner Flucht begründet liegt.

27

Dem Kläger droht damit keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Diese Gefahr kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung im Heimatland verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann.

28

Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führte wird, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität" und damit eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lässt (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Diese Feststellung hat hat sich nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, sondern muss objektiv gegeben sein (vgl. nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2002, 7 A 11702/01.OVG).

29

Damit genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Norm nicht die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Der Betroffene hat auch keinen Anspruch auf Bewahrung eines besonders hohen – etwa deutschen – medizinischen Standards. Damit sind gewisse Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Zielstaat hinzunehmen (vgl. nur: Sächs. OVG, Urteil v. 25.01.2011, A 4 A 450/09; juris).

30

Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe erhalten wird. Die medizinische Grundversorgung wird in Algerien mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden (Lagebericht, AA, April 2018).

31

Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine psychische Erkrankung in Algerien grundsätzlich behandelbar ist. Zudem ist die Ausländerbehörde gehalten, einem in sein Heimatland zurückkehrenden Ausländer die zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Medikamente für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Ureil v. 29.10.2002, 1 C 1.02; juris). Auch gegenwärtig erhält der Kläger eine medikamentöse Behandlung, so dass deren Fortbestand gewährleistet ist.

32

Der Kläger ist jung und aufgrund seines bisherigen Lebens in Algerien sowie seiner sozialen und familiären Stellung ist davon auszugehen, dass er Rückhalt in der dortigen Gesellschaft findet.

33

Der Fall des Klägers unterscheidet sich demnach entscheidend von dem Erkrankungszustand des Klägers in dem Verfahren vor dem VG Stade (Urteil v. 06.04.2011, 3 A 383/09; juris). Dort stand der Betroffene sogar in Deutschland unter Betreuung und litt unter schweren, psychischen Störungen, wobei das Borderline-Symptom nur eins von vielen war. Ebenso stellte die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter dem der Kläger in dem Verfahren vor dem VG Frankfurt, (6 K 1281/03.A; Urteil v. 06.078.2009; juris) litt, einen gänzlich anderen Fall dar. Nur bei solch - durch geeignete ärztliche Befunde belegte - gravierenden gesundheitlichen Leiden ist von einer Abschiebung abzusehen. Diese – strengen – Voraussetzungen sind bei dem Kläger - wie dargelegt - nicht erfüllt.

34

Das Gericht darf daher zur weiteren Begründung auf den Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und den Beschluss im Eilverfahren sowie den Gerichtsbescheid verweisen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Auch die durchgeführte mündliche Verhandlung hat keine neuen und andersartigen Erkenntnisse geliefert.


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Algerien und begehrt die Flüchtlingsanerkennung sowie den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG welches die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2018 als offensichtlich unbegründet nach §§ 29 a 30 AsylG ablehnte und die Abschiebung nach Algerien androhte.

2

Der Kläger trägt vor von einem privaten Darlehnsgeber mit dem Tode bedroht zu werden. Darüber hinaus macht die bereits in den früheren Dublin-Verfahren vorgetragenen Erkrankungen geltend. In einem Befundbericht der HELIOS Klinik Helmstedt vom 13.11.2018 heißt es:

3

"Diagnose: Schnittwunden am Thorax, Abdomen und Oberschenkel bds.
Anamnese: Der Patient hat sich durch eine Rasierklinge im Bauch, Thorax und Oberschenkel bds verletzt."

4

Dr. med. H. L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie bescheinigt unter dem 23.10.2018:

5

"Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline-Persönlichkeitsstörung. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne die Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe.

Diese Mitteilung wurde auf Wunsch des Patienten für seinen Anwalt erstellt. Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenziert Beurteilung erschwert"

6

Weiter berichtet Dr. L. unter dem 21.11.2018:

7

"Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline Persönlichkeitsstörung mit Selbstverletzung durch Schläge und Ritzen im Bereich li Brust, Abdomen und beide Oberschenkel. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne diese Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe.

Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenzierte Beurteilung erschwert. Er wünscht eine ambulante Psychotherapie. Eine solche ist hier nur möglich, wenn der Therapeut seine Landessprache beherrscht und ein Kostenträger zur Verfügung steht. Eventuell stationär in einer Nervenklinik, dort war er nur einen Tag (Haldensleben)."

8

Ausweislich des Arztbriefes vom 28.02.2018 des Klinikums Blankenburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik konnte der Kläger am 01.03.2018 nach Krisenintervention ohne Hinweise auf weitere Selbst- oder Fremdgefährdung zurück in die ZASt entlassen werden. Im Verlauf der Therapie sei der Kläger ruhiger geworden und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert. Schließlich habe der Kläger Medikamente zur Entlassungsmedikation erhalten.

9

Ein Therapieantrag bei dem Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt liegt vor.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.09.2018 zu verpflichten die vorgenannten Voraussetzungen zuzusprechen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Die ärztlichen Unterlagen und Berichte erfüllten nicht die strengen Anforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung.

15

Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 01.10.2018 ab (8 B 205/18 MD). Zuvor lehnte das Gericht bereits in den Dublin-Verfahren die Eilanträge ab (8 B 505/17 MD; 8 B 87/18 MD). Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2018 lehnte das Gericht die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid wurde rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der genannten Verfahren und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

18

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die beantragten Schutz- und Bleiberechte nicht zu.

19

Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Unbegründetheit des Asylantrages geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. § 30 Abs. 3 AsylG nennt weitere Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit.

20

Das Gericht folgt der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger trägt kein Verfolgungsschicksal vor. Die vorgebrachten Konflikte im Heimatland knüpfen nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3 b AsylG an. Der Kläger ist aus wirtschaftlichen und damit rein privaten Gründen ausgereist. Es ist nicht einzusehen, warum kein nationaler Schutz besteht.

21

Auch seine gesundheitlichen und psychischen Probleme vermitteln ihm keine Schutz- und Bleiberechte in Deutschland. Denn diese sind im Heimaltland behandelbar. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass die gesundheitlichen Leiden in dem Heimatland des Klägers behandelbar sind.

22

Zudem entsprechen die vorgelegten Berichte nicht den durch die Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an den Sachvortrag zu einer psychischen Erkrankung. Das Bundesamt führt dazu aus:

23

"Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251ff.) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat. Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften – Angaben der Antragsteller beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihnen gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt.

24

Der vorgelegte Bericht erfüllt diese Anforderungen nicht. Er beinhaltet weder eine Diagnose, noch Angaben zu einem Traumata auslösenden Ereignis. Zudem ist die gestellte Diagnose aufgrund der kulturellen Barriere unbestimmt. Es gibt keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung. Es ist bei der Feststellung psychischer Erkrankungen aber erforderlich, dass die auftretenden Symptome den einzelnen Kriterien der diagnostizierten Erkrankung zugeordnet und für den Betroffenen konkret dargestellt wurden.

25

In dem ärztlichen Befundbericht wird nur auf die selbst zugefügten Verletzungen eingegangen und eine psychische Erkrankung nicht thematisiert. Dass eine solche vorliegt wird durch den Prozessbevollmächtigten hier lediglich gemutmaßt. Damit wird auch durch diesen ärztlichen Bericht keine weitere Sachaufklärung des Bundesamtes ausgelöst und die Entscheidung ist nach Aktenlage zu treffen. Da hier nach den vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG weiterhin nicht vor."

26

Dem schließt sich auch das Gericht an. Vorliegend fehlt es an einer genauen Diagnose bzw. der Ableitung einer solchen. Völlig unklar ist, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Persönlichkeitsstörung und damit die psychische Erkrankung entstanden ist bzw. worin die Ursache liegt. Auch ist nicht bekannt, ob die Erkrankung bereits im Heimatland bestand oder in seiner Flucht begründet liegt.

27

Dem Kläger droht damit keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Diese Gefahr kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung im Heimatland verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann.

28

Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führte wird, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität" und damit eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lässt (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Diese Feststellung hat hat sich nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, sondern muss objektiv gegeben sein (vgl. nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2002, 7 A 11702/01.OVG).

29

Damit genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Norm nicht die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Der Betroffene hat auch keinen Anspruch auf Bewahrung eines besonders hohen – etwa deutschen – medizinischen Standards. Damit sind gewisse Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Zielstaat hinzunehmen (vgl. nur: Sächs. OVG, Urteil v. 25.01.2011, A 4 A 450/09; juris).

30

Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe erhalten wird. Die medizinische Grundversorgung wird in Algerien mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden (Lagebericht, AA, April 2018).

31

Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine psychische Erkrankung in Algerien grundsätzlich behandelbar ist. Zudem ist die Ausländerbehörde gehalten, einem in sein Heimatland zurückkehrenden Ausländer die zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Medikamente für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Ureil v. 29.10.2002, 1 C 1.02; juris). Auch gegenwärtig erhält der Kläger eine medikamentöse Behandlung, so dass deren Fortbestand gewährleistet ist.

32

Der Kläger ist jung und aufgrund seines bisherigen Lebens in Algerien sowie seiner sozialen und familiären Stellung ist davon auszugehen, dass er Rückhalt in der dortigen Gesellschaft findet.

33

Der Fall des Klägers unterscheidet sich demnach entscheidend von dem Erkrankungszustand des Klägers in dem Verfahren vor dem VG Stade (Urteil v. 06.04.2011, 3 A 383/09; juris). Dort stand der Betroffene sogar in Deutschland unter Betreuung und litt unter schweren, psychischen Störungen, wobei das Borderline-Symptom nur eins von vielen war. Ebenso stellte die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter dem der Kläger in dem Verfahren vor dem VG Frankfurt, (6 K 1281/03.A; Urteil v. 06.078.2009; juris) litt, einen gänzlich anderen Fall dar. Nur bei solch - durch geeignete ärztliche Befunde belegte - gravierenden gesundheitlichen Leiden ist von einer Abschiebung abzusehen. Diese – strengen – Voraussetzungen sind bei dem Kläger - wie dargelegt - nicht erfüllt.

34

Das Gericht darf daher zur weiteren Begründung auf den Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und den Beschluss im Eilverfahren sowie den Gerichtsbescheid verweisen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Auch die durchgeführte mündliche Verhandlung hat keine neuen und andersartigen Erkenntnisse geliefert.


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein algerischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. Juli 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Algerien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 10. September 2018 wies das Verwaltungsgericht München die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Juli 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Soweit der Zulassungsantrag eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin sieht, dass dem Kläger mangels ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Gebotene vorzutragen, trifft dieser Vortrag - unabhängig von der Frage, ob der Kläger persönlich Kenntnis von dem Termin hatte bzw. ob er erst im Nachhinein von seinem vormaligen Bevollmächtigten über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens unterrichtet wurde - tatsächlich nicht zu. Denn der erstinstanzlich durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger wurde vom Verwaltungsgericht rechtzeitig zu der mündlichen Verhandlung am 10. September 2018 geladen, weil eine Ladung unter dem Datum des 7. Juni 2018 an seinen - vormaligen - Prozessbevollmächtigten verschickt wurde und Letzterem ausweislich der Zustellungsurkunde, die sich in der dem Senat vorliegenden Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts befindet, am 8. Juni 2018 zugestellt wurde. Die Ladung musste nach § 173 VwGO, § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergehen und nicht an den Kläger persönlich. Wenn der Bevollmächtigte den Kläger nicht über den gerichtlich angesetzten Verhandlungstermin informiert, so führt dies nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 - 20 ZB 17.30637 - juris Rn. 4; vgl. auch HambOVG, B.v. 11.11.2014 - 4 Bf 270/13.Z - juris Rn. 14).

b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht sei in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags des Klägers nicht eingegangen, vermag eine Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht zu rechtfertigen.

Der Kläger lässt insofern vorbringen, er habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6. Juli 2017 vorgetragen, dass die Familienangehörigen seiner ehemaligen Freundin ihn mit einem Messer bedroht und zusammengeschlagen hätten. Sie hätten den Wagen seines Vaters zerstört. Des Weiteren habe diese Familie ihn auch in der Türkei und in Österreich aufgespürt. Die Angehörigen seiner Ex-Freundin seien Terroristen und Salafisten gewesen, die ihn hätten umbringen wollen, weil er eine Beziehung zu ihrer Schwester gehabt habe. Darüber hinaus habe er vorgetragen, dass er bei der Polizei gewesen sei und diese ihm den Schutz verweigert habe. Insbesondere hätte - so der Kläger weiter - vor allem sein Vortrag zur Nachverfolgung im Rahmen der inländischen Fluchtalternative Berücksichtigung finden müssen. Der Umstand, dass er im Ausland von der Familie der ehemaligen Freundin aufgespürt worden sei, sei ein starkes Indiz dafür, dass er auch bei seiner Rückkehr wieder entdeckt werde.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist im erstinstanzlichen Urteil sehr wohl der von ihm als nichtberücksichtigt gerügte Vortrag der Bedrohung und Verfolgung seitens der Familie seiner ehemaligen Freundin berücksichtigt und im Rahmen der Entscheidung in Erwägung gezogen worden. Zum einen nimmt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts generell gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bundesamtsbescheid vom 11. Juli 2017 Bezug, der sich ausführlich mit dem betreffenden Sachvortrag des Klägers auseinandersetzt. Dieser Bescheid, den sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich zu Eigen macht, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vortrag des Klägers als unglaubhaft zu bewerten ist. Zum andern geht das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil vom 10. September 2018 an zwei Stellen ausdrücklich - ergänzend - auf den klägerischen Verfolgungsvortrag ein. So wird auf Seiten 7 (unten) / 8 (oben) ausgeführt, dass mit den vorgebrachten Übergriffen und Drohungen der Familie seiner Freundin relevante Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Behörden i.S. von §§ 3 ff. AsylG nicht vorgebracht worden seien. Zudem verarbeitet das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag auch ausdrücklich auf Seite 10 seines Urteils im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen „inländischen Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative“.

In der Sache wendet sich der Kläger lediglich allgemein gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das genügt jedoch nicht, um damit den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll ausschließlich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Im Übrigen ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der o.g. Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall b e s o n d e r e U m s t ä n d e deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Das gilt insbesondere, soweit der Kläger meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei - insbesondere soweit es die „Nachverfolgung“ außerhalb seines Heimatlandes in der Türkei und in Österreich betreffe - nicht intensiv genug auf seinen Vortrag gegenüber dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung gem. § 25 AsylG eingegangen, zumal nicht ersichtlich ist, wie eine einzige Familie den Kläger an einem anderen Ort in dem großflächigen Staat - etwa in der Hauptstadt Algier oder sonstiger Großstädten mit jeweils mehreren hunderttausend Einwohnern - ausfindig machen könnte.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

 Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 58a AufenthG gestützte Abschiebungsanordnung.

2

Der Kläger, ein 1980 geborener algerischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2003 in das Bundesgebiet ein und betrieb unter falscher Identität ein Asylverfahren. Nach erfolglosem Abschluss konnte er wegen fehlender Heimreisedokumente nicht abgeschoben werden. Anlässlich der Geburt eines Sohnes, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, offenbarte er der Ausländerbehörde seine wahre Identität und erhielt 2007 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde. Nach seiner Überstellung aus Frankreich im Oktober 2015 war sein Aufenthalt geduldet. Seit Mai 2016 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen nach islamischem Ritus verheiratet. Im Februar 2017 wurde eine gemeinsame Tochter geboren, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

3

Der Kläger ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, vor allem wegen Laden- und Taschendiebstahls. 2011 wurde er wegen Kindesentziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seinen Sohn nicht wie vereinbart zur Kindesmutter gebracht und sich mit ihm von Dezember 2009 bis November 2010 in Algerien aufgehalten hatte. Ein weiteres Strafverfahren wegen Kindesentziehung, dem ein Aufenthalt des Klägers mit seinem Sohn in Algerien von September 2012 bis Dezember 2013 zugrunde lag, wurde eingestellt. Inzwischen steht das Sorgerecht für den Sohn allein der Kindesmutter zu, die dem Kläger jeglichen Kontakt verbietet. In Frankreich wurde der Kläger 2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und als Nebenfolge ein lebenslanges Einreiseverbot verhängt. Nach den Urteilsgründen bedrohte er am 13. Januar 2015 - eine Woche nach dem Anschlag auf die Redaktion des Satiremagazins "Charlie Hebdo" in Paris - im Abschiebegewahrsam eine Amtsperson und eine Ärztin mit dem Tode. Zugleich rechtfertigte er den Anschlag auf das Satiremagazin, bezeichnete sich selbst als Terrorist und drohte mit einem eigenen Anschlag. Nach zehn Monaten Haft wurde er im Oktober 2015 nach Deutschland abgeschoben. In Spanien wurde er elfmal wegen "Raubstraftaten" festgenommen und gegen ihn 2013 ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen. In der Schweiz wurde gegen ihn 2015 nach einer Verurteilung wegen Diebstahls, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ein dreijähriges Einreiseverbot verfügt.

4

Mit Verfügung vom 16. März 2017 ordnete der Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen - gestützt auf § 58a AufenthG - die Abschiebung des Klägers nach Algerien an (Ziffer 1 ). Gleichzeitig wurde ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 2). Die Abschiebungsanordnung wurde mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr eines terroristischen Anschlags begründet. Der Kläger bewege sich in einem radikal-islamistischen Umfeld und sympathisiere offen mit dem "Islamischen Staat" ("IS") und dessen Zielen. Sein Verhalten deute auf eine gewaltbereite Haltung und - seit seiner Rückkehr aus Frankreich - auf eine zunehmende Radikalisierung hin, durch die er in dem Willen bestärkt werden könnte, aufgrund seiner salafistischen Orientierung und seiner pro-jihadistischen Gesinnung Gewaltanwendung als legitimes Mittel zur Durchsetzung radikal-islamistischer Ziele einzusetzen. Die Beklagte stützte diese Einschätzung vor allem auf das der französischen Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Klägers, seine öffentlich geäußerte Akzeptanz für den "IS" und dessen Ziele sowie den Inhalt seiner "Posts" im sozialen Netzwerk Facebook. Angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr überwiege bei der Ermessensentscheidung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit der Geburt der Tochter eine nach Art. 6 GG schützenswerte familiäre Beziehung entstanden sei, das Interesse an einer Ausreise das private Interesse am Verbleib. Die Verfügung wurde dem Kläger am 21. März 2017 ausgehändigt; am gleichen Tag wurde er zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen.

5

Am 21. April 2017 hat der Kläger beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Er hält § 58a AufenthG für verfassungswidrig. Unabhängig davon sei die Abschiebungsanordnung sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte habe - sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht - zu Unrecht von einer Anhörung abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG lägen nicht vor. Die Auslegung dieser Vorschrift durch den Senat führe zu einer unzulässigen Absenkung der Gefahrenschwelle. Zudem beruhe die Gefahrenprognose auf einer unrichtigen und unzureichenden Tatsachengrundlage. Er sei gegen den Terror des "IS" und die Tötung von Menschen. Die ihm in Frankreich vorgeworfenen Äußerungen habe er nicht gemacht. Er bestreite auch, sich in der Bahn mit Videos des "IS" gebrüstet zu haben. Auch sei er nicht Anführer einer Gruppe von Algeriern in der Rahmah-Moschee in Bremen, die sich von den anderen Gläubigen separiere und mit dem "IS" sympathisiere, und habe dort keinen Drohbrief abgelegt. Nach den Feststellungen des Bremer Verfassungsschutzes ergebe die Auswertung seines Facebook-Profils, dass er aufgrund der auch westlichen Inhalte nicht als jihadistischer Kämpfer anzusehen sei. Er bestreite, auf Facebook für den Krieg, die Verstümmelungen und das Abschlachten von Menschen geworben zu haben. Er verfolge seit Jahren, was vom "IS" verbreitet werde, weil er verstehen wolle, was Menschen dazu bringe, sich dieser Organisation anzuschließen. Er trauere um seinen in Syrien verstorbenen Bruder und seine dort verschollene Schwester und mache sich deshalb Vorwürfe. Nach einer schwierigen Zeit des Drogen- und Medikamentenmissbrauchs habe er 2015 endlich zu sich gefunden und eine Familie gegründet. Wäre er ein potentieller "IS"-Kämpfer, hätte er sich nicht für eine Lebenspartnerin entschieden, die aus einer "supermodernen" Familie stamme und als Einzige eine Kopfbedeckung trage. Er habe regelmäßig das Islamische Kulturzentrum Bremen e.V. (IKB) besucht, weil es für ihn gut erreichbar sei und dort nicht nur in türkischer Sprache gepredigt werde. Er bestreite nicht, eine extreme Auslegung des Islam zu glauben und zu praktizieren, sei aber nicht gewaltbereit. Gegenüber der Mutter seines Sohnes habe er keine Todesdrohung ausgesprochen. Auch habe er seinen Sohn nicht entführt; die Kindesmutter sei mit den Aufenthalten in Algerien einverstanden gewesen. Aufgrund eines beim Amtsgericht anhängigen Strafverfahrens hätte er nicht ohne dessen Zustimmung abgeschoben werden dürfen. Die Abwägung der betroffenen Interessen sei mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK und die weitreichenden Folgen für ihn und seine Familie ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Außerdem bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, da er befürchten müsse, wegen des vermeintlichen Terrorismusverdachts in Algerien gefoltert zu werden. Die vor seiner Abschiebung eingeholten Erklärungen algerischer Regierungsstellen stellten keine verlässliche Zusicherung zur Ausräumung eines Abschiebungsverbots dar. Dies zeige sich daran, dass er wenige Tage nach seiner Abschiebung in Algerien festgenommen und zunächst an einem unbekannten Ort festgehalten worden sei. Inzwischen befinde er sich in einem Gefängnis weiterhin in Haft. Sowohl zur Frage des Erfordernisses einer Anhörung nach Unionsrecht als auch zur Frage der Vereinbarkeit einer Abschiebung ohne vorherige Befristung mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG bedürfe es eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).

6

Der Kläger beantragt,

die Abschiebungsanordnung in der Verfügung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 16. März 2017 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie verteidigt die angegriffene Verfügung. Einer Zusicherung habe es nicht bedurft, da aufgrund neuerer Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes islamistischen Gefährdern bei Abschiebung nach Algerien keine unmenschliche Behandlung drohe. Dessen ungeachtet sei mit einer solchen Behandlung hier jedenfalls aufgrund der vorgelegten Äußerungen algerischer Stellen nicht zu rechnen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und teilt die Auffassung der Beklagten.

10

Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - hat der Senat einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Kläger erst nach Erlangung einer Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abgeschoben werden darf, wonach ihm in Algerien keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 3 EMRK). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - nicht zur Entscheidung angenommen, hat aber in den Gründen gefordert, dass die einzuholende Zusicherung mit spezifischen Garantien verbunden sein müsse. Mit Beschluss vom 13. November 2017 - 1 VR 13.17 - hat der Senat der Beklagten zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Kläger auf der Grundlage der bis dahin eingegangenen Verbalnoten des algerischen Außenministeriums abzuschieben. Nach Vorlage eines Schreibens des Generaldirektors der beim algerischen Innenministerium angesiedelten "Direction Générale de la Sûreté Nationale" (DGSN), Generalmajor A. H., in dem dieser in seiner Funktion als Leiter der algerischen Polizei gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zugesagt hat, persönlich für die ordnungsgemäße Behandlung des Klägers Sorge zu tragen, hat der Senat mit Beschluss vom 3. Januar 2018 - 1 VR 16.17 - einen Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung abgelehnt. Daraufhin ist der Kläger am 10. Januar 2018 nach Algerien abgeschoben worden. Dort wurde er nach der Ankunft einer Befragung durch die Polizei unterzogen. Wenige Tage später wurde er an seinem Wohnsitz festgenommen und befindet sich seitdem in Haft.

11

Der Senat hat eine Liste von Erkenntnismitteln über die abschiebungsrelevante Lage in Algerien (Stand Februar 2018) erstellt und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht.

12

Hinsichtlich des im angegriffenen Bescheid angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde der Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. März 2018 - 1 A 2.18 - an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Senators für Inneres vom 16. März 2017 ist zulässig, aber unbegründet.

15

1. Der Zulässigkeit der Klage steht die zwischenzeitliche Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Hierdurch hat sich die Abschiebungsanordnung nicht erledigt, da von ihr weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen. Sie bildet unter anderem die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauende Rechtsfolgen, etwa die Haftung des Klägers für die durch seine Abschiebung entstandenen Kosten nach §§ 66, 67 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 12).

16

2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer Abschiebungsanordnung ist in Fällen, in denen der Ausländer - wie hier - in Vollzug der gegen ihn ergangenen Entscheidung bereits abgeschoben worden ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Mit dem Vollzug der Abschiebungsanordnung ist der mit dieser Maßnahme verfolgte Zweck eingetreten, und die Berücksichtigung nach der Abschiebung eintretender neuer Umstände - zu Gunsten wie zu Lasten des Betroffenen - widerspräche ihrem Charakter als Vollstreckungsmaßnahme. Nachträgliche Änderungen sind daher in einem Verfahren nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen. Auch in Bezug auf die - inzidente - Prüfung von Abschiebungsverboten kommt es nur darauf an, ob diese im Zeitpunkt der Abschiebung vorlagen. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der hinsichtlich der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Zielstaat einer Abschiebung auf den Zeitpunkt der Abschiebung abstellt und nachträglich bekannt werdende Tatsachen nur ergänzend heranzieht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 14 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15, Ilias u. Ahmed/Ungarn - Rn. 105 m.w.N.).

18

Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach kann die oberste Landesbehörde gegen einen Ausländer aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen.

19

2.1 Diese Regelung ist formell und materiell verfassungsgemäß (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 16; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 20 ff. und vom 26. Juli 2017 - 2 BvR 1606/17 - NVwZ 2017, 1530 Rn. 18). Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass ihn die Ausführungen des Senats und des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht überzeugten, gibt keine Veranlassung für eine andere Beurteilung.

20

2.2 Die Abschiebungsanordnung ist - wie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegt - formell rechtmäßig. Der formellen Rechtmäßigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der im Bundesgebiet zuletzt lediglich geduldete und damit kraft Gesetzes ausreisepflichtige Kläger vor Erlass der Abschiebungsanordnung möglicherweise nicht hinreichend angehört worden ist.

21

a) Nach nationalem Verfahrensrecht war eine Anhörung entbehrlich. § 58a AufenthG schreibt eine Anhörung weder ausdrücklich vor noch verbietet er eine solche, so dass § 28 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219) anzuwenden ist. Nach dieser Regelung ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (Abs. 1). Nach § 28 Abs. 2 BremVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, etwa wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (Nr. 1).

22

Es kann offenbleiben, ob hier vor der Übergabe der Abschiebungsanordnung eine hinreichende Anhörung durch die für deren Erlass zuständige Behörde stattgefunden hat oder diese in der Folgezeit nachgeholt worden ist; denn jedenfalls durfte auf eine Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG verzichtet werden, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig war. § 58a AufenthG zielt auf die Bewältigung von beachtlichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter. Bei der mit einer Anhörung verbundenen "Vorwarnung" bestünde regelmäßig die Gefahr, dass sich der Betroffene durch Untertauchen der Abschiebung entzieht oder sonst den mit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung verfolgten Zweck vereitelt. Der Gesetzgeber selbst anerkennt dies in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG, nach dem ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann; auch ist bei einer Abschiebungsanordnung eine freiwillige Ausreise nicht zu ermöglichen. Unabhängig davon war eine sofortige Entscheidung auch deshalb im öffentlichen Interesse notwendig, weil vom Kläger eine terroristische Gefahr ausgeht, die sich jederzeit aktualisieren kann (siehe näher unten). Die Anordnung von Abschiebungshaft ist erst möglich, wenn die Abschiebungsanordnung bereits ergangen ist (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG). Besondere, atypische Umstände, die hier vor Erlass der Abschiebungsanordnung eine umfassende Anhörung ohne Gefährdung des Zwecks der Abschiebungsanordnung oder zumindest eine eingehendere Begründung der Ermessensentscheidung für den Verzicht auf eine Anhörung erfordert hätten, liegen nicht vor, zumal der Kläger in der Vergangenheit ein nicht unerhebliches Maß an Mobilität hat erkennen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris Rn. 13 und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 17).

23

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte das ihr nach § 28 Abs. 2 BremVwVfG zustehende Absehensermessen fehlerfrei betätigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im angegriffenen Bescheid § 28 Abs. 2 Nr. 5 BremVwVfG zitiert. Dieser im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Fall einer nicht gebotenen Anhörung ("insbesondere wenn") ist hier nicht einschlägig, weil eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG keine Maßnahme allein der Verwaltungsvollstreckung im Sinne dieser Regelung ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 16). Der weiteren Begründung ist indes zu entnehmen, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr von einer Anhörung abgesehen hat. Damit ist sie der Sache nach vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG ausgegangen und hat von dem ihr für diesen Fall eingeräumten Absehensermessen Gebrauch gemacht. Dass sie diese Tatbestandsalternative einer kraft Gesetzes nicht gebotenen Anhörung in ihrer Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist für die Ermessensausübung unschädlich.

24

b) Das Vorgehen der Behörde ist auch mit den Vorgaben des Unionsrechts, wie sie vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) zu beachten sind, vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 18 ff.). Es kann daher offenbleiben, ob diese Richtlinie auf Rückkehrverfahren, die - wie hier - nicht zu migrationsbedingten Zwecken, sondern zum Schutz der öffentlichen Sicherheit bei einer terroristischen Gefahr durchgeführt werden, überhaupt Anwendung findet (vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 6).

25

Die Richtlinie 2008/115/EG enthält selbst nicht ausdrücklich ein Anhörungsgebot vor Erlass einer Rückkehrentscheidung. Dieses gilt aber als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts (vgl. näher EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 [ECLI:EU:C:2014:2336], Mukarubega - Rn. 40 - 45; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 19). Das Recht auf Anhörung garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen. Die Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, soll der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sind Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Boudjlida - Rn. 43). Dabei ist auch das Ziel der Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in ihr Herkunftsland, zu berücksichtigen (ebenda, Rn. 45).

26

Weitergehende Anforderungen ergeben sich entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm in diesem Zusammenhang angeregten EuGH-Vorlage (Schriftsatz vom 27. März 2018, Frage I.) auch nicht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Soweit er sich auf das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 GRC beruft, das nach Art. 41 Abs. 2 Spiegelstrich 1 GRC insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 41 GRC eindeutig ergibt, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (EuGH, Urteil vom 5. November 2014 - C-166/13 - Rn. 44 m.w.N.). Ein schrankenloser Anspruch auf Anhörung vor Erlass einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch eine nationale Ausländerbehörde ergibt sich auch nicht aus Art. 47 GRC (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) und Art. 48 GRC (Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte), ohne dass sich in diesem Zusammenhang eine dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegende entscheidungserhebliche Zweifelsfrage des Unionsrechts stellt.

27

Damit bedurfte es hier auch unionsrechtlich nicht zwingend einer Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Mit der grundsätzlichen Entbehrlichkeit einer Anhörung vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG wird u.a. bezweckt zu verhindern, dass sich die vorausgesetzte besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristische Gefahr (die hier auch tatsächlich besteht, s.u.) in der Zwischenzeit realisiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 21). Dies wäre bei Durchführung einer vorherigen Anhörung durch die zuständige Behörde - wie oben ausgeführt - nicht hinreichend sicher gewährleistet. Dessen ungeachtet traf die Aufenthaltsbeendigung den Kläger nicht völlig überraschend. Denn sein Aufenthalt im Bundesgebiet war seit seiner Abschiebung aus Frankreich im Oktober 2015 nur geduldet. Auch die Geburt der Tochter hat an diesem Status nichts geändert. Im Übrigen verbleibt jedem Betroffenen das Recht auf rechtliches Gehör im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe.

28

2.3 Die Verfügung ist - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - auch materiell rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ist gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine selbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr. Sie zielt auf die Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und/oder einer terroristischen Gefahr. Eine solche Gefahr ging vom Kläger bei Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose aus.

29

a) Der Begriff der "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist - wie die wortgleiche Formulierung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 und § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - nach der Rechtsprechung des Senats enger zu verstehen als der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des allgemeinen Polizeirechts. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst die innere und äußere Sicherheit und schützt nach innen den Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein (BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <120>). In diesem Sinne richten sich auch Gewaltanschläge gegen Unbeteiligte zum Zwecke der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit gegen die innere Sicherheit des Staates (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 21).

30

Der Begriff der "terroristischen Gefahr" knüpft an die neuartigen Bedrohungen an, die sich nach dem 11. September 2001 herausgebildet haben. Diese sind in ihrem Aktionsradius nicht territorial begrenzt und gefährden die Sicherheitsinteressen auch anderer Staaten. Im Aufenthaltsgesetz findet sich zwar keine Definition, was unter Terrorismus zu verstehen ist, die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Terrorismus setzen aber einen der Rechtsanwendung fähigen Begriff des Terrorismus voraus. Auch wenn bisher die Versuche, auf völkerrechtlicher Ebene eine allgemein anerkannte vertragliche Definition des Terrorismus zu entwickeln, nicht in vollem Umfang erfolgreich gewesen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts doch im Grundsatz geklärt, unter welchen Voraussetzungen die - völkerrechtlich geächtete - Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln anzunehmen ist. Wesentliche Kriterien können insbesondere aus der Definition terroristischer Straftaten in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 (BGBl. 2003 II S. 1923), aus der Definition terroristischer Straftaten auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft im Beschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. L 164 S. 3) sowie dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates Nr. 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 S. 93) gewonnen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 <129 f.>). Trotz einer gewissen definitorischen Unschärfe des Terrorismusbegriffs liegt nach der Rechtsprechung des Senats eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 - 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 19 m.w.N.). Entsprechendes gilt bei der Verfolgung ideologischer Ziele. Eine terroristische Gefahr kann nicht nur von Organisationen, sondern auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht als Mitglieder oder Unterstützer in eine terroristische Organisation eingebunden sind oder in einer entsprechenden Beziehung zu einer solchen stehen. Erfasst sind grundsätzlich auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtueller oder realer) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken und die Bereitschaft im Einzelfall zu wecken oder zu fördern geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 22).

31

Das Erfordernis einer "besonderen" Gefahr bei der ersten Alternative des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich allein auf das Gewicht und die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Gewicht der befürchteten Tathandlungen des Betroffenen, nicht auf die zeitliche Eintrittswahrscheinlichkeit. In diesem Sinne muss die besondere Gefahr für die innere Sicherheit aufgrund der gleichen Eingriffsvoraussetzungen eine mit der terroristischen Gefahr vergleichbare Gefahrendimension erreichen. Dafür spricht auch die Regelung in § 11 Abs. 5 AufenthG, die die Abschiebungsanordnung in eine Reihe mit Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit stellt. Geht es um die Verhinderung schwerster Straftaten, durch die im "politischen/ideologischen Kampf" die Bevölkerung in Deutschland verunsichert und/oder staatliche Organe der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmten Handlungen genötigt werden sollen, ist regelmäßig von einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und jedenfalls von einer terroristischen Gefahr auszugehen. Da es um die Verhinderung derartiger Straftaten geht, ist nicht erforderlich, dass mit deren Vorbereitung oder Ausführung in einer Weise begonnen wurde, die einen Straftatbestand erfüllt und etwa bereits zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 23).

32

Die für § 58a AufenthG erforderliche besondere Gefahrenlage muss sich aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergeben. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass die Bedrohungssituation unmittelbar vom Ausländer ausgehen muss, in dessen Freiheitsrechte sie eingreift. Ungeachtet ihrer tatbestandlichen Verselbstständigung ähnelt die Abschiebungsanordnung in ihren Wirkungen einer für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung ist sie aber mit Verkürzungen im Verfahren und beim Rechtsschutz verbunden. Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 AufenthG). Da es keiner Abschiebungsandrohung bedarf (§ 58a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AufenthG), erübrigt sich auch die Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Zuständig sind nicht die Ausländerbehörden, sondern grundsätzlich die obersten Landesbehörden (§ 58a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Zuständigkeit für den Erlass einer Abschiebungsanordnung begründet nach § 58a Abs. 3 Satz 3 AufenthG zugleich eine eigene Zuständigkeit für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG ohne Bindung an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren. Die gerichtliche Kontrolle einer Abschiebungsanordnung und ihrer Vollziehung unterliegt in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO), ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss innerhalb einer Frist von sieben Tagen gestellt werden (§ 58a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die mit dieser Ausgestaltung des Verfahrens verbundenen Abweichungen gegenüber einer Ausweisung lassen sich nur mit einer direkt vom Ausländer ausgehenden terroristischen und/oder dem gleichzustellenden Bedrohungssituation für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 24).

33

Die vom Ausländer ausgehende Bedrohung muss aber nicht bereits die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenabwehr-rechts überschreiten, bei der bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des geschützten Rechtsguts zu erwarten ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, die zur Abwehr einer besonderen Gefahr lediglich eine auf Tatsachen gestützte Prognose verlangt. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen für einen abgesenkten Gefahrenmaßstab, weil seit den Anschlägen vom 11. September 2001 damit zu rechnen ist, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mithilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden kann. Eine Abschiebungsanordnung ist daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 25).

34

Diese Auslegung steht trotz der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Einklang mit dem Grundgesetz (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42). Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 26; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 45). Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerecht-fertigt und die Teilnahme am sogenannten "Jihad" als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 - juris Rn. 18).

35

Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es - wie bei jeder Prognose - zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tatsachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Abweichend von dem sonst im Gefahrenabwehrrecht geltenden Prognosemaßstab der hinreichenden Eintrittswahrscheinlichkeit mit seinem nach Art und Ausmaß des zu erwartenden Schadens differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss für ein Einschreiten nach § 58a AufenthG eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt angesichts der besonderen Gefahrenlage, der § 58a AufenthG durch die tatbestandliche Verselbstständigung begegnen soll, dass sich aus den festgestellten Tatsachen ein beachtliches Risiko dafür ergibt, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 27).

36

Dieses beachtliche Eintrittsrisiko kann sich auch aus Umständen ergeben, denen (noch) keine strafrechtliche Relevanz zukommt, etwa wenn ein Ausländer fest entschlossen ist, in Deutschland einen mit niedrigem Vorbereitungsaufwand möglichen schweren Anschlag zu verüben, auch wenn er noch nicht mit konkreten Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen begonnen hat und die näheren Tatumstände nach Ort, Zeitpunkt, Tatmittel und Angriffsziel noch nicht feststehen. Eine hinreichende Bedrohungssituation kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben. In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Dabei kann sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - in der Gesamtschau ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, auch schon daraus ergeben, dass sich ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in "religiösen" Fragen regelmäßig austauscht (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 28).

37

Der obersten Landesbehörde steht bei der für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erforderlichen Gefahrenprognose aber keine Einschätzungsprärogative zu. Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG) und unterliegt ihr Handeln nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für einen der gerichtlichen Überprüfung entzogenen behördlichen Beurteilungsspielraum. Auch wenn die im Rahmen des § 58a AufenthG erforderliche Prognose besondere Kenntnisse und Erfahrungswissen erfordert, ist sie nicht derart außergewöhnlich und von einem bestimmten Fachwissen abhängig, über das nur oberste (Landes-)Behörden verfügen. Vergleichbare Aufklärungsschwierigkeiten treten auch in anderen Zusammenhängen auf. Der hohe Rang der geschützten Rechtsgüter und die Eilbedürftigkeit der Entscheidung erfordern ebenfalls keine Einschätzungsprärogative der Behörde (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 29; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42).

38

b) In Anwendung dieser Grundsätze ging vom Kläger im (maßgeblichen) Zeitpunkt der Abschiebung aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG aus, auch wenn den Sicherheitsbehörden kein konkreter Plan des Klägers zur Ausführung einer terroristischen Gewalttat bekannt geworden ist.

39

Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 31. Mai 2017 ausgeführt hat, gehörte der Kläger vor seiner Verhaftung der radikal-islamischen Szene in Deutschland an. Er räumt selbst ein, dass er mit seiner extremen islamischen Glaubensausrichtung, die sich am Salafismus bzw. Wahhabismus Saudi-Arabiens bzw. anderer radikal-sunnitischer Gruppierungen orientiert, am Rande der Gesellschaft stehe (Schriftsatz vom 18. April 2017). Im August 2016 wurde er vom Landeskriminalamt Bremen wegen seiner radikal-religiösen Einstellung und der familiären Vorgeschichte als "relevante Person Funktionstyp 'Akteur'" eingestuft (Polizeivermerk vom 9. September 2016 ). Nach den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden pflegte er als regelmäßiger Besucher des Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. (IKB) Kontakt mit Personen, die einer besonders radikalen Strömung des Salafismus angehören und aus deren Kreis schon mehrere Personen nach Syrien ausgereist sind, um sich dem bewaffneten Kampf auf Seiten des "IS" anzuschließen (Polizeivermerk vom 23. Februar 2017 S. 1 ; Personagramm Stand 10. März 2017 S. 7, 9 und 11 ). Ein jüngerer Bruder des Klägers (E. E. alias P. E.), der ebenfalls das IKB besuchte (Polizeivermerk vom 23. Juni 2016 S. 6 ), ist nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden 2015 nach Syrien gereist und hat sich Ende November 2015 im Irak als Selbstmordattentäter in die Luft gesprengt (vgl. Ermittlungsakte/Abschnitt Bruder E.). Mit diesem Bruder stand der Kläger in engem Kontakt. Er hatte ihn in Deutschland in seine Wohnung aufgenommen (Polizeivermerk vom 23. Juni 2016 S. 8 ), ging mit ihm zum Gebet (Polizeivermerk vom 23. Juni 2016 S. 7 ) und erhielt von ihm vor dem Selbstmordattentat eine Abschiedsnachricht (polizeiliche Vernehmung D. V. vom 25. April 2016 ). Nach Angaben des Klägers soll auch eine Schwester - von Algerien aus - nach Syrien gereist sein und sich für den "Islamischen Staat" in die Luft gesprengt haben (Polizeivermerk vom 28. April 2016 ).

40

Auch der Kläger sympathisiert - entgegen seiner Einlassung im vorliegenden Verfahren - mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" und deren Märtyrerideologie. Am 14. September 2016 zeigte er in einem Zug der Bahn auf der Fahrt von B. nach O. einem Bekannten mit seinem Smartphone Videos von Exekutionen und Verstümmelungen und betonte dabei, stolz auf die Taten des "IS" zu sein. Der Einwand des Klägers, er könne sich an diesen Vorfall nicht erinnern, der ausgewerteten Bahnvideoaufzeichnung sei nur zu entnehmen, dass er zusammen mit einer anderen Person auf sein Handy schaue und sich amüsiere, übergeht die Angaben des unbeteiligten Augenzeugen V. P. D., der vom Kläger wegen seiner Äußerungen ein Foto machte (Ausländerakte Bl. 800), sich noch am gleichen Tag an die Polizei wandte und dort den Vorfall schilderte (vgl. Polizeivermerke vom 14. September 2016 und vom 4. November 2016 ). Soweit der Kläger geltend macht, ihm vorgeworfene Äußerungen seien zudem vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, vernachlässigt dies, dass es nicht um deren strafrechtliche Würdigung geht, stellt den Tatsachenkern der Vorgänge nicht in Abrede und steht einer Berücksichtigung des Vorfalls im Rahmen der zu treffenden Prognose, ob vom Kläger ein beachtliches Risiko im Sinne des § 58a AufenthG ausgeht, auch sonst nicht entgegen.

41

Für eine beachtliche Radikalisierung des Klägers spricht auch sein auffälliges Verhalten in der von ihm regelmäßig besuchten Rahmah-Moschee in Bremen. Nach Angaben anderer Moscheebesucher war er Anführer einer Gruppe algerisch-stämmiger Männer, die mit ihren radikal-islamistischen Ansichten in der Moschee für Unruhe sorgten. Zwar konnte einem im Januar 2017 nach einem Streit wegen des Anschlags auf den Weihnachtsmarkt in Berlin im Schuhschrank der Moschee aufgefundenen und möglicherweise von einem Mitglied dieser Gruppe verfassten arabischsprachigen Schreiben (Ermittlungsakte/Abschnitt Bedrohung Rahmah-Moschee Bl. 6) nach amtlicher Übersetzung und Auswertung durch einen Islamwissenschaftler (Ermittlungsakte/Abschnitt Bedrohung Rahmah-Moschee Bl. 70 und 82) weder die vom Anzeigeerstatter angenommene Todesdrohung und Ankündigung eines eigenen Sterbens für den "IS" (Ausländerakte Bl. 808) noch eine andere Sinnhaftigkeit entnommen werden. Den Aussagen der wegen dieses Schreibens bei der Polizei erschienenen und von dieser vernommenen Moscheebesucher ist aber zu entnehmen, dass sich die Gruppe um den Kläger in der Moschee von den anderen Muslimen abkapselte und diese als "Ungläubige" bezeichnete, sich offen zum "IS" bekannte und das Attentat auf den Berliner Weihnachtsmarkt für gerechtfertigt hielt, weil "Ungläubige" getötet worden seien (vgl. polizeiliche Zeugenvernehmungen D. U. vom 12. Januar 2017 , V. E-D. vom 12. Januar 2017 , V. F. vom 12. Januar 2017 und M. D. D. vom 23. Januar 2017 ). Zwei der Zeugen gaben zudem an, dass der Kläger in der Moschee stolz mit dem Attentat seines Bruders prahle (vgl. polizeiliche Zeugenvernehmung D. U. vom 12. Januar 2017 und V. F. vom 12. Januar 2017 ). Soweit der Zeuge E. D. meinte, der Kläger habe in der Moschee nie über seinen Bruder geredet, ergibt sich hieraus kein Widerspruch, zumal er - im Gegensatz zu den beiden anderen Zeugen - nicht aus Algerien, sondern aus Ghana stammt und bei seiner Vernehmung angegeben hat, dass er kein "algerisch" spreche (vgl. polizeiliche Zeugenvernehmung V. E.-D. vom 12. Januar 2017 ). Dass es sich bei einem der den Kläger belastenden Zeugen (D. U.) um den "Trauzeugen" des Klägers handelt, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner von anderen Zeugen bestätigten Angaben. Dass der Kläger den "Märtyrertod" seines Bruders guthieß, zeigt sich auch daran, dass er seinem kleinen Sohn eine Abschiedsnachricht des Bruders mit dem Hinweis vorspielte, dass der Onkel nach Syrien gegangen sei, um für den "Islamischen Staat" zu kämpfen und zu sterben (polizeiliche Vernehmung der früheren Lebensgefährtin D. V. vom 25. April 2016 ).

42

Die Auswertung des Facebookprofils des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz Bremen belegt ebenfalls nicht nur eine als solche nicht erhebliche, weil keine hinreichende Gefährlichkeit indizierende salafistische Orientierung (vgl. Auswertung vom 12. August 2016 ); auch sie offenbart vielmehr jihadistische Inhalte und eine (fortbestehende) Sympathie des Klägers für den "IS". Danach veröffentlichte der Kläger nicht nur 2014 u.a. die "IS-Hymne" (Screenshot-Zusammenstellung vom 10. März 2017 ), eine Nasheed-Sammlung des "IS" (Auswertung vom 13. Januar 2017 S. 3 ) und ein Propagandavideo des "IS" (Screenshot-Zusammenstellung vom 10. März 2017 ). Er rief noch im Juni 2016 zur Befreiung eines inhaftierten jihadistischen Predigers auf und postete im November 2016 ein - von ihm inzwischen wieder gelöschtes - Propagandavideo des "IS" (Screenshot-Zusammenstellung vom 10. März 2017 ). Soweit das Landesamt für Verfassungsschutz noch in seinen Auswertungen vom 25. April 2016 (Ermittlungsakte/Abschnitt Facebook 1) und vom 12. August 2016 (Ausländerakte Bl. 820) davon ausgegangen war, dass sich keine Indizien für eine jihadistische Gesinnung des Klägers ergäben, revidierte es diese Einschätzung aufgrund neuerer Erkenntnisse in seinen Stellungnahmen vom 13. Januar 2017 (Ermittlungsakte/Abschnitt Abschiebehaft) und 9. März 2017 (Ausländerakte Bl. 764). Danach ergab die Auswertung des Facebookprofils durch einen Islamwissenschaftler teilweise jihadistische Inhalte (Stellungnahme vom 13. Januar 2017, Ermittlungsakte/Abschnitt Abschiebehaft). Dafür spricht auch die Mitgliedschaft des Klägers in der arabischen Facebookgruppe "Die heutigen Murjiiten sind der Grund dafür, dass sich der Sieg hinauszögert", einer Gruppe mit klar pro-jihadistischer Haltung (Ausländerakte Bl. 764). Sympathisierte der Kläger noch 2016 offen mit dem "IS" und postete er jihadistische Inhalte, spricht dies für eine entsprechende Identifikation und ist hiervon ohne glaubhafte Distanzierung auch weiterhin auszugehen.

43

Angesichts der von den Sicherheitsbehörden gesammelten Erkenntnisse ist das generelle Bestreiten der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe im gerichtlichen Verfahren als bloße Schutzbehauptung zu werten. Gleiches gilt für das pauschale Vorbringen des Klägers, er sei gegen den Terror des "IS", verfolge dessen Veröffentlichungen nur, weil er verstehen wolle, was Menschen dazu bringe, sich dem "IS" anzuschließen, trauere um seine Geschwister und habe nach dem Tod seines Bruders nur umso mehr erfahren wollen, um was es gehe. Dem widersprechen nicht zuletzt Art und Umfang der zum "IS" im Facebookprofil gespeicherten Inhalte. Diese Einlassung erklärt im Übrigen nicht die von den Sicherheitsbehörden dokumentierten Sympathiebekundungen für den "IS" und dessen Märtyrerideologie. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung spricht auch der Umstand, dass der Kläger bei einer polizeilichen Gefährderansprache am 23. Juni 2016 versuchte, die Beziehung zu seinem Bruder herunterzuspielen und nicht mehr preiszugeben, als den Behörden bereits bekannt war (Vermerk vom 23. Juni 2016 S. 7 f. ). Dass sich an der vom Kläger seit 2014 zum Ausdruck gebrachten Identifizierung mit dem "IS" und dessen Zielen inzwischen etwas geändert haben könnte, ist nicht zu erkennen. Eine rein verbale Distanzierung im gerichtlichen Verfahren ohne konkrete Anhaltspunkte für eine ernsthafte Änderung der inneren Einstellung genügt hierfür nicht.

44

Aus der Biographie des Klägers ergibt sich zudem nicht nur eine erhebliche Radikalisierung und Glorifizierung des "IS" und dessen Märtyrerideologie, sondern auch eine gewaltbereite Grundhaltung. Der Kläger fiel seit seiner ersten Einreise nach Deutschland im Jahr 2003 nicht nur im Bundesgebiet, sondern auch in Frankreich, Spanien und in der Schweiz immer wieder durch Straftaten auf, die sich auch gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und die Staatsgewalt richteten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere seine Verurteilung durch das Strafgericht in Paris vom 15. Januar 2015 hervorzuheben. Nach den Urteilsgründen bedrohte der Kläger am 13. Januar 2015 - eine Woche nach dem Anschlag auf die Redaktion des Satiremagazins "Charlie Hebdo" - eine französische Amtsperson im Abschiebegewahrsam mit dem Tode, indem er auf provozierende Art die Geräusche einer Maschinenpistole nachahmte. Außerdem drohte er einer Ärztin, die ihn untersuchen sollte, wegen ihres vermeintlich jüdischen Aussehens mit dem Tode:

"Du hast blaue Augen, du bist Jüdin, genau, du bist Jüdin, Hitler ist mit seiner Arbeit noch nicht fertig, ich werde dein Gesicht wiedererkennen, und ich werde kommen, um dich zu töten, du wirst sterben, du wirst sterben".

45

Zugleich rechtfertigte er den Anschlag auf das Satiremagazin, bezeichnete sich selbst als Terrorist und drohte mit einem eigenen Anschlag:

"Die Brüder Kouachi und Coulibaly hatten recht. Sie sind gütig. Ich bin ein Terrorist Allah Ahkbar".

"Ich unterstütze die Brüder Kouachi und Coulibaly dabei, die Polizei zu töten, sie sind nicht alleine. Es gibt viele von ihnen jetzt in Frankreich, das ist Algerien. Frankreich heute, das bin ich, ich werde eine Bombe auf die Champs-Elysées werfen".

46

Der Senat hatte schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers zu dem Verfahren keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils zu den Äußerungen, die der Verurteilung zugrunde liegen, zutreffend sind; insbesondere die Dauer der mündlichen Verhandlung, der Umfang der Beweisaufnahme und das Verhalten der Pflichtverteidigung stehen dieser Einschätzung nicht entgegen, zumal der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, er habe nach dem Hinweis des Vorsitzenden, dass er nur mit seiner Zustimmung verurteilt werden könne, in Anwesenheit seines Rechtsanwalts erklärt, im Rahmen der Sitzung verurteilt werden zu wollen. In der Sache zeigen diese Äußerungen - ungeachtet des vom Kläger erhobenen Vorwurfs, die französische Justiz habe nach den Anschlägen von Paris überhastet und unangemessen vom Straftatbestand der Verherrlichung des Terrorismus Gebrauch gemacht - nicht nur eine innere Nähe des Klägers zum Terrorismus. Ihnen ist auch zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund seiner radikal-islamistischen Einstellung nicht nur die westliche Lebensweise grundsätzlich ablehnt und ein nach islamistischen Vorgaben geprägtes Zusammenleben anstrebt, sondern auch bereit ist, zur Erreichung dieses Ziels einen Anschlag zu begehen. Soweit der Kläger die gegen ihn in Frankreich erhobenen Vorwürfe bestreitet, hat der Senat dies bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Schutzbehauptung gewertet, der schon in Frankreich im Strafverfahren nicht geglaubt worden ist. Der Hinweis auf die nach dem Anschlag vom 7. Januar 2015 angespannte Atmosphäre in Frankreich und/oder ein mögliches angeschlagenes subjektives Befinden des Klägers bzw. die geltend gemachten Übergriffe von Polizisten mag zudem gewisse verbale Entgleisungen allgemeiner Art oder sonstige Aggressionen erklären. Stoßrichtung und Inhalt seiner Äußerungen erklärt er aber gerade nicht und rechtfertigt auch nicht ihre Einordnung als bloßen Verbalradikalismus, der keine Anknüpfung an eine gefestigte innere Haltung hat oder dem erkennbar keine Taten folgen werden.

47

Dass das der französischen Verurteilung zugrunde liegende Verhalten Ausdruck einer zunehmenden Radikalisierung des Klägers ist und von seiner radikal-islamistischen Einstellung eine Bedrohung ausgeht, bestätigen auch Äußerungen im familiengerichtlichen Verfahren wegen der Gewährung eines Umgangsrechts mit seinem Sohn. Danach äußerte der Kläger gegenüber der Dolmetscherin, dass er alles tun werde, um für seinen Glauben zu kämpfen, und es hierfür auch legitim sei, eine Waffe in die Hand zu nehmen (vgl. Vermerk des Richters am Amtsgericht Dr. X. ). Vom Familienrichter bei der gerichtlichen Anhörung am 28. April 2016 auf seine Radikalisierung angesprochen, gab der Kläger keine Auskunft, sondern erwiderte lächelnd, er habe nur das Beste für seine Familie im Sinn (vgl. Polizeivermerk vom 28. April 2016 ). In die gleiche Richtung deutet auch seine Mitgliedschaft in einer arabischen Facebookgruppe mit klar pro-jihadistischer Haltung (vgl. Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Bremen vom 9. März 2017 ).

48

Dem ist in der Gesamtschau nicht lediglich eine radikal-religiöse Einstellung zu entnehmen. Vielmehr sympathisiert der Kläger offen mit dem "IS" und dessen Märtyrerideologie. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, ohne dass es der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers (schriftsätzlich) angeregten ergänzenden Beiziehung der Akten des Bremer Landesamts für Verfassungsschutz, des Bundesamts für Verfassungsschutz und des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) bedarf. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen der Sicherheitsbehörden sind hinreichend aussagekräftig für eine Bewertung des Gefährdungspotentials. Dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass und welche weitergehenden entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den beizuziehenden Akten ergeben könnten. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Verfügung einen in der Rahmah-Moschee aufgefundenen und angeblich vom Kläger stammenden "Drohbrief" herangezogen hat, hat der Senat schon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren klargestellt, dass diesem Schriftstück nach amtlicher Übersetzung und Auswertung durch einen Islamwissenschaftler weder der vom damaligen Anzeigeerstatter zugeschriebene Inhalt noch eine andere Sinnhaftigkeit entnommen werden kann. Aus diesem Schriftstück hat der Senat daher keine - für den Kläger nachteiligen oder vorteilhaften - Schlussfolgerungen gezogen; folglich kommt es auch auf die Umstände seines Auffindens nicht an. Die vom Senat herangezogenen Veröffentlichungen im Facebookprofil des Klägers sind durch bei den Akten befindliche "Screenshots" belegt. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beispielhaft angeführte Mitgliedschaft in einer arabischen Facebookgruppe mit klar pro-jihadistischer Haltung hat der Kläger innerhalb der ihm nach § 87b VwGO gesetzten Frist nicht substantiiert bestritten, sondern nur allgemein darauf hingewiesen, dass das Bremer Landesamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie das GTAZ mit der Sache befasst gewesen seien und Unterlagen beigetragen hätten, die aber zum Teil (z.B. die Mitgliedschaft in der Facebookgruppe) nur indirekt wiedergegeben würden. Auch insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, dass und welche weitergehenden entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus den beizuziehenden Akten ergeben könnten. Im Übrigen bestätigt die Mitgliedschaft in einer Gruppe mit klar pro-jihadistischer Haltung das aus einer Vielzahl weiterer Erkenntnisse gewonnene Gefährdungspotential des Klägers, ohne dass diesem Umstand zur Überzeugung des Senats bei der Gefahrenbewertung eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.

49

Das Risiko eines terroristischen Anschlags durch den Kläger ist auch nicht durch dessen Zusammenleben mit seiner ihm seit Mai 2016 nach islamischem Ritus angetrauten Lebensgefährtin und die Geburt einer gemeinsamen Tochter im Februar 2017 entscheidungserheblich verringert. Dagegen spricht, dass keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte Deradikalisierung des Klägers und Distanzierung vom "IS" und dessen Märtyrerideologie erkennbar sind. Der Kläger bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal und ohne erkennbare Änderung seiner inneren Einstellung. Selbst der Tod zweier Geschwister hat bei ihm keinerlei Sinneswandel herbeigeführt, sondern seine innere Einstellung eher bestärkt. Dies zeigt sich daran, dass er eine von seinem Bruder vor dessen Selbstmordattentat gesendete Abschiedsnachricht seinem - aus der Beziehung mit einer früheren Lebensgefährtin stammenden - kleinen Sohn vorgespielt hat und Dritten gegenüber bekundet hat, dass er auf seinen Bruder wegen des Selbstmordattentats "stolz" sei. In die gleiche Richtung deutet auch seine Äußerung gegenüber der Polizei, seine Schwester habe sich "als Märtyrerin für den IS geopfert" (Polizeivermerk vom 21. Februar 2017 ). Dies zeigt die tiefe, familiäre Bindungen überlagernde Verwurzelung des Klägers mit dem "IS" und dessen Märtyrerideologie. Die vom Kläger im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner jetzigen Lebensgefährtin steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Soweit sie den Kläger, mit dem sie seit Mai 2016 bis zu dessen Inhaftierung zusammenlebte, als einen der westlichen Lebensweise zugewandten Muslim charakterisiert, der kein radikaler Islamist sei, sondern nur verstehen wolle, was Menschen dazu bringen könne, sich so zu radikalisieren, widerspricht diese Einschätzung nicht nur den von den Sicherheitsbehörden - auch für den Zeitraum des Zusammenlebens - ermittelten Tatsachen, sondern auch der vom Kläger selbst eingeräumten extremen islamischen Glaubensausrichtung (Schriftsatz vom 18. April 2017). Dass die Familie der Lebensgefährtin sich ausweislich dieser Versicherung als "übermodern" bezeichnet, was nicht zu einem radikalen "IS"-Kämpfer passe, wird in der Aussagekraft dadurch zumindest relativiert, dass die Lebensgefährtin des Klägers angibt, seit ca. zwei Jahren eine Kopfbedeckung zu tragen.

50

Dass sich an der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung einer terroristischen Gewalttat aus sonstigen Umständen bis zu seiner Abschiebung nach Algerien im Januar 2018 etwas geändert hat, ist nicht erkennbar. Die mehrmonatige Inhaftierung in Deutschland und der hierdurch unterbrochene Kontakt zu Angehörigen der radikal-islamistischen Szene reichen hierfür nicht. Vielmehr spricht alles dafür, dass vom Kläger im Zeitpunkt der Abschiebung angesichts seiner extremen Radikalisierung in Verbindung mit seiner gewaltbereiten Grundhaltung weiterhin ein beachtliches Risiko ausging, dass er bei einem Verbleib in Deutschland mit einer jihadistischen Gewalttat ein Fanal setzt, mit dem seine Verachtung der säkularen Welt europäischer Prägung zum Ausdruck kommt. Dieses Risiko kann sich ohne großen Vorbereitungsaufwand jederzeit realisieren. Dass es bislang noch nicht zu einer derartigen Tat gekommen ist und den Sicherheitsbehörden keine Hinweise für einen konkreten Anschlagsplan des Klägers vorliegen, mindert das Risiko nicht.

51

Der Senat hat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen, dass er zu dieser bewertenden Gesamtschau gelangen kann, ohne auf das vom Kläger angesprochene, vom Bundeskriminalamt entwickelte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos - islamistischer Terrorismus - dazu Pressemitteilung des Bundeskriminalamts vom 2. Februar 2017) oder vergleichbare Instrumente zur Risiko- bzw. Gefährlichkeitseinschätzung (s. dazu Rettenberger, Die Einschätzung der Gefährlichkeit bei extremistischer Gewalt und Terrorismus, Kriminalistik 2016, 532) zurückgreifen zu müssen. Derartige Instrumente können bei Beachtung ihrer methodischen Anwendungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung der Grenzen ihrer Aussagekraft für eine erste Risikoeinschätzung nützlich und hilfreich sein und etwa die sicherheitsbehördliche Entscheidung über das Ob und den Umfang zu treffender Maßnahmen unterstützen; es handelt sich aber nicht um Instrumente, deren Einsatz notwendige Voraussetzung der gebotenen gerichtlichen Gesamtschau ist. Dies bestätigen die Angaben der Vertreter der Beklagten und des LKA Bremen in der mündlichen Verhandlung zur Funktion und Handhabung von RADAR-iTE. Danach handelt es sich hierbei lediglich um ein Instrument zur strukturierten Erhebung der für eine Gefährdungsprognose relevanten Tatsachen, das der Priorisierung der polizeilichen Arbeit dient, eine eigenständige Gefahrenbewertung durch die Polizeibehörden aber nicht ersetzt. Des Weiteren haben sie ausgeführt, dass dieses Instrument für die angegriffene Abschiebungsanordnung nicht relevant gewesen sei. Das LKA Bremen habe im Fall des Klägers erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung eine Risikobewertung auf der Grundlage von RADAR-iTE durchgeführt. Diese habe ausschließlich der Qualitätssicherung des vom BKA zur Priorisierung der Intensität und der Reihenfolge polizeilicher Maßnahmen neu entwickelten Prognoseinstruments gedient, das anhand einer unabhängig von RADAR-iTE positiv bewerteten Gefahrenprognose habe validiert werden sollen. Dabei seien keine Tatsachen verwendet worden, die sich nicht bei den Gerichtsakten befänden. Im Ergebnis habe RADAR-iTE beim Kläger zu einem hohen Punktwert (16 Punkte) geführt, was einem hohen Risiko (höchste Kategorie) entspreche. Dieses Ergebnis sei der obersten Landesbehörde erst nach der Abschiebung des Klägers anlässlich der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung bekannt geworden. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung der einschlägigen Akten des LKA Bremen nachzugehen. Es ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, inwiefern die Beiziehung dieser Akten geeignet sein könnte, zu einer für den Kläger günstigeren Gefährdungsprognose zu führen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 42).

52

c) Die Abschiebungsanordnung steht - bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG - auch materiell im Einklang mit dem Unionsrecht. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise musste dem Kläger schon wegen der von ihm ausgehenden Gefahr einer terroristischen Gewalttat nicht eingeräumt werden (Art. 7 Abs. 4 Richtlinie 2008/115/EG). Dem steht nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen, wonach nicht automatisch auf normativem Weg oder durch die Praxis davon abgesehen werden darf, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-554/13 [ECLI:EU:C:2015:377] - Rn. 70). Denn in den Fällen des § 58a AufenthG liegt bereits in der einzelfallbezogenen Prüfung und Feststellung des Tatbestands die vom EuGH (ebenda Rn. 50 und 57) verlangte einzelfallbezogene Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die so gravierend ist, dass von der Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise ganz abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 35).

53

d) Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat. In diesem Zusammenhang bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Regelung in § 11 Abs. 1, 2 und 5 AufenthG, wonach bei jeder Abschiebung kraft Gesetzes ein Einreise- und Aufenthaltsverbot eintritt, das von der Ausländerbehörde beim Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG nicht befristet werden darf, solange die oberste Landesbehörde nicht im Einzelfall eine Ausnahme zulässt, für die hier gegenständliche Fallkonstellation einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG an der Richtlinie 2008/115/EG zu messen und mit dieser ggf. zu vereinbaren ist. Dies hängt davon ab, ob die Richtlinie 2008/115/EG auch ein Einreiseverbot erfasst, das - wie hier - nicht im Zusammenhang mit einer Rückführung wegen Verletzung geltender Migrationsbestimmungen steht, sondern der Sache nach an eine Abschiebungsanordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit wegen der von einem Drittstaatsangehörigen ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags anknüpft. Hierbei könnte es sich auch um ein neben der Rückführungsrichtlinie zulässiges nationales Einreiseverbot zu nicht migrationsbedingten Zwecken handeln (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats im Verweisungsbeschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 6 m.w.N. und der neuerliche Hinweis in der Empfehlung 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames "Rückkehr-Handbuch" , das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist). Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die - bei unterstellter Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG - vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob eine Abschiebung rechtswidrig ist, wenn zuvor nicht eine Befristung eines mit der Rückkehrentscheidung einher gehenden Einreiseverbots nach Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG erfolgt ist. Im vorliegenden Verfahren geht es weder um die Rechtmäßigkeit der hier von der Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung getroffenen Entscheidung zur Anordnung eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots noch um die Rechtmäßigkeit der Abschiebung des Klägers. Streitgegenständlich ist - nach Abtrennung und Verweisung - nur (noch) die Abschiebungsanordnung, die nach nationalem Recht nicht mit einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot verbunden ist. Auch eine fehlerhafte behördliche Entscheidung zur Dauer des hier von der Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung angeordneten (unbefristeten) Einreise- und Aufenthaltsverbots würde nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen. Denn das Einreiseverbot soll zwar im Zusammenhang mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1a Richtlinie 2008/115/EG: "gehen... einher"), stellt aber gleichwohl eine eigenständige Entscheidung dar, für die vorliegend eine andere Behörde zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 Rn. 3 f.) und die gesondert anfechtbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17- InfAuslR 2018, 11 Rn. 36). Ausgehend davon lassen sich der Richtlinie Anhaltspunkte für einen "Rechtswidrigkeitszusammenhang" zwischen dem Einreiseverbot und seiner Befristung einerseits und der Rückkehrentscheidung andererseits nicht entnehmen. Damit bedarf es auch insoweit nicht des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH (Schriftsatz vom 27. März 2018, Frage II.).

54

e) Der Erlass einer Abschiebungsanordnung durch die oberste Landesbehörde war im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig. Der Schutz der Allgemeinheit vor Terroranschlägen gehört zu den wichtigsten öffentlichen Aufgaben und kann auch sehr weitreichende Eingriffe in die Rechte Einzelner rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 und 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402 f.> und Urteil vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 und 1 BvR 11 BvR 1140/09 - BVerfGE 141, 220 Rn. 96 und 132). Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58a AufenthG vor, hat die oberste Landesbehörde zu prüfen, ob sie eine Abschiebungsanordnung erlässt oder ggf. anderweitige Maßnahmen durch die Ausländerbehörde - etwa der Erlass einer sofort vollziehbaren Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung - oder Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts ausreichen (Entschließungsermessen); ein Auswahlermessen kommt hingegen nur bei mehreren möglichen Zielstaaten in Betracht, was hier nicht der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 39).

55

Vorliegend hat die oberste Landesbehörde ihr Entschließungsermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass andere im Aufenthaltsgesetz vorgesehene Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Möglichkeiten nicht ausreichen, um der besonderen vom Kläger ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen und angesichts der an anderer Stelle festgestellten Bereitschaft des Klägers zur Begehung eines mit einfachsten Mitteln jederzeit realisierbaren Terroranschlags in Deutschland und der allenfalls begrenzten Wirksamkeit auch aufwändigerer Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2017 - 1 A 3.17 - InfAuslR 2018, 11 Rn. 40).

56

Die Abschiebungsanordnung ist angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch nicht unverhältnismäßig. Die oberste Landesbehörde hat bei ihrer Entscheidung die privaten Interessen des Klägers berücksichtigt. Sie hat insbesondere gewürdigt, dass er sich - mit Unterbrechungen - seit 2003 im Bundesgebiet aufhielt und hier mit einer ihm nach islamischem Ritus angetrauten deutschen Staatsangehörigen und der gemeinsamen - Ende Februar 2017 geborenen - Tochter zusammenlebte. Dass sich die Beklagte dennoch für eine Aufenthaltsbeendigung entschieden hat, ist - wie der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeführt hat - angesichts der vom Kläger ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht unverhältnismäßig. Aus den sich hieraus ergebenden verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben folgt kein uneingeschränkter Anspruch eines Ausländers auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Stehen seinem (weiteren) Aufenthalt - wie hier - öffentliche Belange entgegen, bedarf es einer Abwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls und die familiären Belange in angemessener Weise und mit dem ihnen zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2013 - 10 B 14.13 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 7 Rn. 4 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

57

Dem Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung eine (Re-) Integration in die Lebensverhältnisse seines Heimatstaats möglich und zumutbar. Er ist - entgegen eigener Einschätzung - kein faktischer Inländer. Er ist in Algerien aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes und hat seine Bindungen dorthin nie abgebrochen, was sich schon daraus ergibt, dass er sich in den letzten Jahren - ausweislich der in zwei Strafverfahren wegen Kindesentführung erlangten und vom Kläger in diesem Punkt nicht bestrittenen Erkenntnisse - zweimal für einen längeren Zeitraum (Dezember 2009 bis November 2010 und September 2012 bis Dezember 2013) mit seinem Sohn in Algerien aufgehalten hat. In Deutschland verfügte er zuletzt über kein rechtlich gesichertes Aufenthaltsrecht. In Bezug auf seinen Sohn fehlt es an einer gelebten familiären Gemeinschaft. Die familiären Bindungen des Klägers an seine im Februar 2017 - kurz vor seiner Inhaftierung - geborene Tochter hat die Beklagte mit dem ihnen zukommenden Gewicht in ihre Erwägungen eingestellt. Dabei hat sie insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes und die möglichen Folgen einer Trennung der Familie für das Kindeswohl berücksichtigt. Dass sie den familiären Belangen dennoch nicht den Vorzug gegeben hat, führt angesichts der vom Kläger ausgehenden besonderen Gefahr eines jederzeit möglichen Terroranschlags auch mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung, zumal die Abschiebungsanordnung nicht zwingend zu einem lebenslangen Wiedereinreiseverbot führt. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das von der Beklagten zusammen mit der Abschiebungsanordnung angeordnete unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot - formell und materiell - rechtmäßig ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22. August 2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345 m.w.N.) und ob der Kläger möglicherweise unabhängig davon nach seiner zwischenzeitlichen Abschiebung einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot unterliegt. Denn bei einer nachhaltigen Verhaltensänderung des Klägers besteht nach § 11 Abs. 4 und 5 AufenthG jedenfalls die Möglichkeit einer nachträglichen Aufhebung oder Verkürzung eines - aufgrund behördlicher Anordnung oder kraft Gesetzes - mit der Abschiebung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots.

58

f) Ob das Amtsgericht Bremen der Abschiebung des Klägers zugestimmt hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung unerheblich. § 72 Abs. 4 AufenthG enthält nur ein gesetzliches Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft. Dieses dient zudem allein der Wahrung des staatlichen Strafverfolgungsinteresses und begründet kein subjektives Recht des Ausländers (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 4 Rn. 24).

59

g) Die Abschiebungsanordnung ist schließlich auch nicht wegen eines Abschiebungsverbots (teil-)rechtswidrig, da im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers nach Algerien im Januar 2018 kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG bestand. Nach der gesetzlichen Konstruktion des § 58a AufenthG führt das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG dazu, dass der Betroffene nicht in diesen Staat, nach (rechtzeitiger) Ankündigung aber in einen anderen (aufnahmebereiten oder -verpflichteten) Staat abgeschoben werden darf. Die zuständige Behörde hat beim Erlass einer Abschiebungsanordnung in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Abschiebung in den beabsichtigten Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Dies umfasst sowohl die Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz als Flüchtling (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder in Anknüpfung an den subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG) vorliegen, als auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Wird im gerichtlichen Verfahren ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Übrigen hiervon unberührt (§ 58a Abs. 3 i.V.m. § 59 Abs. 2 und 3 AufenthG in entsprechender Anwendung).

60

Für eine Verfolgung des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG lagen bei Abschiebung keine Anhaltspunkte vor. Ein vom Kläger 2003 gestellter Asylantrag hatte keinen Erfolg und war offensichtlich nur mit dem Ziel gestellt worden, sich einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschaffen. Selbst eine Bestrafung wegen terroristischer Betätigung würde keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellen. Dem Kläger drohte bei Abschiebung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG und/oder eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Da er sich in den letzten Jahren mehrfach auch für längere Zeiträume unbehelligt in Algerien aufhielt und bei Abschiebung keine Anhaltspunkte für eine dort begangene Straftat oder ein sonstiges Fehlverhalten mit Bezug zu Algerien vorlagen, kommt als Anknüpfungspunkt für staatliche Maßnahmen vor allem der gegen ihn in Deutschland erhobene Terrorismusverdacht in Betracht, dem die algerischen Sicherheitsbehörden schon deshalb nachgehen dürften, weil zwei seiner Geschwister in Syrien bzw. im Irak für den "IS" Selbstmordattentate begangen haben sollen und sich die Ermittlungen der algerischen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (AA) bei mutmaßlichen oder tatsächlichen Anhängern terroristischer Gruppen regelmäßig auch auf das familiäre Umfeld erstrecken (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 17). Hieraus ergab sich für den Kläger indes bei Abschiebung weder die Gefahr der Todesstrafe (aa) noch die Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung in Algerien (bb).

61

aa) Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13. Februar 2017 und seinem ergänzenden Ad-hoc-Bericht vom 25. Juli 2017 stellt das algerische Strafgesetzbuch zwar u.a. die Komplizenschaft mit den Anführern einer aufständischen Bewegung unter Todesstrafe (Lagebericht und Ad-hoc-Bericht des AA, jeweils S. 16). Diese wird allerdings seit 1993 nicht mehr vollstreckt (Lagebericht und Ad-hoc-Bericht des AA, jeweils S. 22). Dessen ungeachtet drohte dem Kläger bei Abschiebung nach algerischem Recht auch nicht die Verhängung der Todesstrafe. Die von ihm ausgehende Gefahr, auf der die Abschiebungsanordnung beruht, bezieht sich auf Deutschland und erreicht nach deutschem Recht schon nicht die Schwelle der Strafbarkeit. Hinsichtlich des algerischen Strafrechts ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Kläger bei Abschiebung einer algerischen aufständischen Bewegung angehörte oder konkret der Komplizenschaft verdächtigt wurde. Rechtsgrundlage für die Verfolgung fundamentalistisch motivierter Straftaten ist im Übrigen seit 1992 die Anti-Terrorismus-Verordnung vom 30. Oktober 1992 ("Décret législatif relatif à la lutte contre la subversion et le terrorisme"). Danach wird die Gründung einer terroristischen oder subversiven Vereinigung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und die Mitgliedschaft mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsentzug bestraft (Lagebericht des AA S. 16 und Ad-hoc-Bericht des AA S. 16 f.). Nach der dem Senat in einem anderen Verfahren erteilten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2017 wird nach Art. 87 bis 6. (Nouveau) des algerischen Strafgesetzbuches auch die Zugehörigkeit eines algerischen Staatsangehörigen zu einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bestraft, selbst wenn die Aktivitäten der Vereinigung nicht auf Algerien abzielen. Salafismus ist nach dieser Auskunft aber kein Straftatbestand, es sei denn, die Mitgliedschaft ist mit terroristischen oder kriminellen Aktivitäten verbunden. Eine Ergänzung des Strafgesetzbuches von 2016 definiert das Strafmaß für die Rekrutierung für eine terroristische Vereinigung mit fünf bis zehn Jahren Haft oder Geldstrafe (Auskunft des AA vom 1. März 2017). Für eine drohende Verurteilung des Klägers nach einem dieser Tatbestände fehlten bei Abschiebung jegliche Anhaltspunkte, zumal das algerische Außenministerium anlässlich seiner Zustimmung zur Rückführung des Klägers mit Verbalnote vom 30. Juli 2017 ausdrücklich bestätigte, dass der Kläger in Algerien auf justizieller Ebene unbekannt und gegen ihn kein Strafverfahren anhängig sei.

62

bb) Dem Kläger drohte bei Abschiebung auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter oder einer anderen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung in Algerien. Ob einem radikal-islamistischen Gefährder im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in diesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die das Risikopotential erhöhen oder verringern können.

63

Nach der vom Senat in einem anderen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2017 ist bei einer Abschiebung nach Algerien nach der Ankunft generell mit einer Befragung durch die algerische Polizei zu rechnen. Da die Abschiebung hier wegen der Gefahr der Begehung einer terroristischen Tat in Deutschland erfolgte, der Kläger sich in den vergangenen Jahren mehrfach, auch für längere Zeit in Algerien aufhielt und zwei seiner Geschwister für den "IS" Selbstmordattentate begangen haben sollen, war im Zeitpunkt der Abschiebung nicht auszuschließen, dass er in diesem Zusammenhang zur Abklärung der von ihm ausgehenden Terrorismusgefahr - anders als der Kläger im Verfahren 1 A 2.17 - für einen längeren Zeitraum festgehalten würde. Auch für den Fall einer präventiven Inhaftierung wegen Terrorismusverdachts bestand zur Überzeugung des Senats unter den hier gegebenen Umständen für den Kläger bei Abschiebung aber keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung. Der Senat schließt dies aus dem in Algerien in den letzten Jahren eingeleiteten und - gegenüber den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - inzwischen weiter verfestigten Reformprozess in Verbindung mit einem Schreiben des Generaldirektors der beim algerischen Innenministerium angesiedelten "Direction Générale de la Sûreté Nationale" (DGSN), das im Zuge der vor der Abschiebung des Klägers zwischen Deutschland und Algerien stattgefundenen Verhandlungen übermittelt worden ist.

64

Der Beachtlichkeit dieses Schreibens bei der individuellen Risikoprognose für den Kläger steht nicht entgegen, dass es sich hierbei nicht um eine zwischen Ministerien und Botschaften ausgetauschte "Verbalnote", sondern "nur" um eine Erklärung eines algerischen Behördenleiters gegenüber einem deutschen Behördenleiter handelt, der Text der Erklärung des Leiters der algerischen Polizei vom Entwurf eines Schreibens des deutschen Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums abweicht und nicht ausdrücklich auf die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - geforderten spezifischen Garantien in bestimmten Situationen eingeht. Welche Schlussfolgerungen bei der Risikobewertung aus einer derartigen Erklärung zu ziehen sind und ob und in welchem Umfang eine dem Abschiebezielstaat zuzurechnende Erklärung die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie Art. 3 EMRK verringert und mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu vereinbaren ist, lässt sich nicht abstrakt beantworten, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse im Abschiebezielstaat, der konkrete Inhalt der Erklärung und die Umstände ihrer Abgabe zu berücksichtigen. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. Juli 2017 auf der Grundlage der seinerzeitigen Erkenntnisse zur Menschenrechtslage in Algerien davon ausgegangen, dass es im Fall des Klägers nicht ausreichend wäre, wenn die vom Senat im Beschluss vom 31. Mai 2017 geforderte Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle nur einen gänzlich allgemeinen Inhalt hätte. Vielmehr sei es von Verfassungs wegen erforderlich, sie mit spezifischen Garantien zu verbinden, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Klägers im Falle seiner Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaube; dies müsse sich auf eine Inhaftierung sowohl durch die Polizei als auch durch den Geheimdienst beziehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 50). Diesen Anforderungen entspricht die Erklärung des Leiters der algerischen Generaldirektion für Nationale Sicherheit u.a. insoweit nicht, als sie im Falle einer Inhaftierung des Klägers keine ausdrückliche anwaltliche Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen beinhaltet. Das hat aber nicht zur Folge, dass das Schreiben bei der Risikoprognose nicht mitberücksichtigt werden darf. Dem steht die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) nicht entgegen, weil sie nur für Sachentscheidungen gilt. Daran fehlt es hier, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen hat und sich die Ausführungen zu den verfassungsrechtlich gebotenen Garantien nur in der Begründung dieser Entscheidung finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 <107>). Im Übrigen ist den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Juli 2017 nicht zu entnehmen, dass mögliche Bedenken bei der gebotenen Gesamtschau nur durch die von ihm beschriebenen spezifischen Garantien ausgeräumt werden können. Dies gilt umso mehr als es im vorliegenden Hauptsacheverfahren einer aktualisierten Risikoprognose auf der Grundlage der bei Abschiebung vorliegenden Erkenntnisse bedarf.

65

Aufgrund der Erklärung des Leiters der algerischen Polizei in Verbindung mit dem in Algerien inzwischen fortgeführten Reformprozess zur Achtung der in internationalen Abkommen eingegangenen Verpflichtungen und im nationalen Recht garantierten Rechte und Grundfreiheiten und dem der Erklärung vorausgegangenen intensiven Austausch auf diplomatischer und politischer Ebene drohte dem Kläger zur Überzeugung des Senats im Zeitpunkt der Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung im Falle einer Inhaftierung. Algerien ist zahlreichen internationalen Menschenrechtskonventionen beigetreten, u.a. dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Auch die algerische Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen (vgl. Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 20 f.). Die in Algerien eingeleitete Neustrukturierung der Sicherheitsdienste schreitet voran. Der algerische Sicherheitsdienst "DRS" ("Département du Renseignement et de la Sécurité"), dem in der Vergangenheit Folter gegenüber Terrorismusverdächtigen vorgeworfen wurde, ist Anfang 2016 aufgelöst worden; an seine Stelle ist die "DSS" ("Direction des services de sécurité") getreten, die unmittelbar dem Präsidenten berichtet (Amnesty International Report 2016/17 Algeria S. 63, Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 7, US Department of State - Algeria - Human Rights Report 2016 S. 4). Zwar verfügen die Sicherheitskräfte aufgrund der weiterhin gültigen Anti-Terrorismus-Verordnung von 1992 über umfangreiche Befugnisse. So haben sie danach die Möglichkeit, verdächtige Personen bis zu 12 Tagen festzuhalten (nach den allgemeinen Gesetzen ist diese Frist auf 48 Stunden begrenzt), ohne sie einem Richter oder Staatsanwalt vorführen zu müssen (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 17). Insgesamt betont die Regierung jedoch verstärkt die Beachtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte (im Sinne der "nationalen Versöhnung" von Präsident Bouteflika), so wurde im Juli 2017 eine Menschenrechtsstelle bei der algerischen Polizei DGSN eingerichtet. Auch versichern algerische Behörden bei Abschiebungs- und Auslieferungsfragen stets mündlich, dass internationale rechtliche Standards eingehalten würden und ist hierzu bisher nichts Gegenteiliges bekannt geworden (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 20 f.). Für die Bewertung der Menschenrechtslage besonders aufschlussreich waren in der Vergangenheit die Bewertungen der "Staatlichen Konsultativkommission zu Menschenrechtsfragen", die in ihren Berichten heikle Menschenrechtsfragen aber häufig "umschiffte"; sie wurde inzwischen als ein Ergebnis der Verfassungsreform durch den "Nationalen Menschenrechtsrat" ersetzt, der seine Unabhängigkeit und Kompetenz allerdings noch unter Beweis stellen muss (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 9). Andererseits erlaubt die algerische Regierung den UN-Sonderberichterstattern zu Themen wie Folter und andere Misshandlungen, Antiterrormaßnahmen und Verschwindenlassen sowie internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wie Amnesty International weiterhin nicht die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen vor Ort (vgl. Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 9, Amnesty International Report 2016/2017 Algeria S. 63) und behaupten nichtstaatliche Organisationen und lokale Menschenrechtsaktivisten, dass es in Algerien zur Erlangung von Geständnissen "manchmal" weiterhin zu Übergriffen bis hin zur Folter komme und Straffreiheit ein Problem sei (US Department of State - Algeria - Human Rights Report 2016 S. 3). Dies zeigt, dass der Erfolg der Bemühungen in Algerien um eine Verbesserung der Menschenrechtslage schwer einschätzbar ist, weshalb einige Gerichte in der Europäischen Union in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Terrorismusverdächtige in Algerien (weiterhin) mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen (vgl. die Zusammenstellung in der "Final Answer" des European Asylum Support Office vom 16. August 2017 zur Rückkehrgefährdung von Algeriern bei Terrorismusverdacht). Nach den Erkenntnissen des US Department of State sind in jüngster Vergangenheit aber offenbar nur zwei konkrete Vorfälle bekannt geworden, denen von Seiten des Staates nachgegangen wurde bzw. wird: Im Mai 2016 wurden zwei Polizeibeamte nach ihrer Verhaftung im Mai 2015 wegen Vergewaltigung einer Frau in der Haft zu sieben bzw. 15 Jahren Gefängnis verurteilt; in einem weiteren Verfahren wegen des Übergriffs von Polizeibeamten auf eine Frau in einer örtlichen Polizeiwache hat die Familie des Opfers beim örtlichen Gericht Beschwerde eingereicht (US Department of State - Algeria - Human Rights Report 2016 S. 3). Konkrete Schilderungen von weiteren Übergriffen im staatlichen Gewahrsam aus neuerer Zeit sind den vom Senat beigezogenen Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gab es bis 2015 - vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus - ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Gewahrsam von Polizei und Militärgeheimdienst nach wie vor zu Übergriffen bis hin zu Folter und beim Militärgeheimdienst auch zu - mit Blick auf Menschenrechtsverletzungen möglicherweise gefahrträchtigeren - Fällen von geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen gekommen ist (Lagebericht des AA vom 13. Februar 2017 S. 20). Seitdem sind aber keine neuen Fälle (mehr) bekannt geworden (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 7 und 21), obwohl nationale Menschenrechtsgruppen - etwa die "Ligue Algérienne pour la Défense des Droits de l'Homme (LADDH)", die "Ligue Algérienne des Droits de l'Homme (LADH)" und das lokale Amnesty International-Büro - in Algerien operieren und ihre Ergebnisse publizieren können (Länderinformationsblatt Algerien des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl , Stand 17. Mai 2017 S. 12 f.), auch wenn sie sich immer noch nicht offiziell registrieren lassen konnten (Human Rights Watch, World Report 2018 Algeria S. 24). Auch Amnesty International berichtet inzwischen nicht mehr von menschenrechtswidrigen Praktiken in der Haft und - nach Auflösung des DRS - auch nicht mehr von der Inhaftierung terrorismusverdächtiger Personen in nicht dem Justizministerium unterstehenden - inoffiziellen - Haftanstalten (Amnesty International Report 2016/2017 Algeria und Amnesty International Report 2016 Algerien; anders noch Amnesty International Report 2015 Algerien). Die Regierung erlaubt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch regulärer Gefängnisse und Haftanstalten; insbesondere das IKRK hat inzwischen zahlreiche Gefängnisse und Haftanstalten besucht und dabei insbesondere vulnerable Gefangene in den Blick genommen (US Department of State - Algeria - Human Rights Report 2016 S. 4 f., Länderinformationsblatt Algerien des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl , Stand 17. Mai 2017 S. 18). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilt die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 22).

66

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bemühungen um eine Verbesserung der Menschenrechtslage in Algerien die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung - auch bei Terrorismusbezug - inzwischen erheblich verringert haben. Dem steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte noch in einer Entscheidung vom 1. Februar 2018 (Nr. 9373/15, M.A./Frankreich) zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Abschiebung eines in Frankreich wegen terroristischer Aktivitäten verurteilten algerischen Staatsangehörigen gegen Art. 3 EMRK verstieß. Denn diese Entscheidung bezieht sich auf eine im Februar 2015 vollzogene Abschiebung (Rn. 22) und die seinerzeitige Lage in Algerien vor Auflösung des "DRS" (Rn. 30 ff. und 54). Zudem berücksichtigt sie das besondere Profil des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben schon in Algerien auf Seiten der Islamisten gegen den Staat gekämpft haben will und deshalb in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei (Rn. 5 und 17) und der in Frankreich wegen schwerer Straftaten - Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zwecks Vorbereitung terroristischer Handlungen zwischen 1999 und 2004 in Frankreich, Algerien, Marokko, Spanien, der Türkei, Georgien und Syrien - zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden war, von der die algerischen Behörden Kenntnis hatten (Rn. 9, 55 und 58). Ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit mit dem persönlichen Profil des Klägers haben sich jedenfalls die Verhältnisse in Algerien seit Anfang 2015 bis zur Abschiebung des Klägers Anfang 2018 infolge der - vorstehend dargelegten - normativen Verstärkung des Menschenrechtsschutzes und der durchgeführten Reformen erheblich verbessert und stabilisiert.

67

Zudem wurde im Fall des Klägers vor seiner Abschiebung unter Einbeziehung nicht nur des algerischen Außen-, sondern auch des Justiz- und des Innenministeriums - auf diplomatischer und politischer Ebene - intensiv erörtert, ob sichergestellt ist bzw. wie sichergestellt werden kann, dass dem Kläger in Algerien keine menschenrechtswidrige Behandlung droht. In diesem Zusammenhang hat Algerien nicht nur auf die allgemeine Rechtslage und die Kontrollfunktion seiner Gerichte verwiesen (vgl. Verbalnote vom 30. Juli 2017), sondern wurde auch ein Schreiben des Leiters der beim algerischen Innenministerium angesiedelten DGSN überreicht, in dem dieser nochmals bestätigte, dass der Kläger nach dem Strafregister keine restriktiven Maßnahmen zu erwarten habe, und jener in seiner Funktion als Leiter der algerischen Polizei gegenüber dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums zusagte, im Fall des Klägers "persönlich" für eine Wahrung seiner Rechte und Grundfreiheiten - insbesondere jener gemäß Art. 132 der algerischen Verfassung sowie im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte - Sorge zu tragen. Diese dem algerischen Staat zuzurechnende verbindliche Zusage erstreckte sich unter Berücksichtigung der vorangegangenen zwischenstaatlichen Verhandlungen, dem erkennbaren Interesse Algeriens an einer nachhaltigen Intensivierung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Deutschland, den bislang positiven Erfahrungen im Auslieferungs- und Abschiebungsverkehr mit Algerien und angesichts des hohen Rangs des Erklärungsgebers nicht nur auf die (übliche) Befragung nach einer Abschiebung durch die algerische Polizei, sondern auch auf eine (nach dem Vorstehenden nicht auszuschließende) Festnahme des Klägers durch die Polizei oder den Geheimdienst. Soweit der Kläger in seinem letzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf hingewiesen hat, dass Generalmajor H. auch schon zu Zeiten im Amt gewesen sei, in denen über Folter und andere unmenschliche Behandlung durch Polizei und Geheimdienste berichtet worden sei, nahm dies der Zusage im Zeitpunkt der Abschiebung nicht ihre Belastbarkeit, zumal die Neustrukturierung in Algerien unter dessen Verantwortung vorangetrieben worden ist.

68

Die Berücksichtigung der Zusage steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts. Beide Gerichte anerkennen Zusicherungen unter bestimmten Voraussetzungen als ein geeignetes Instrument zur einzelfallbezogenen Ausräumung der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Abschiebezielstaat (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othmann/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2013, 487 Rn. 193 - 204; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 - NVwZ 2017, 1526 Rn. 47 f.). Soweit der EGMR in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 (Nr. 33809/08, Labsi/Slowakei - Rn. 121 ff.) die dem damaligen Beschwerdeführer drohende Gefahr in Algerien in den Jahren 2008 bis 2012 dahin beurteilte, dass Art. 3 EMRK der vollzogenen Abschiebung entgegenstand und die Einhaltung der erteilten Zusicherungen aufgrund eines fehlenden Monitoring-Systems nicht überprüft werden konnte, haben sich die Verhältnisse in Algerien hinsichtlich der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung seitdem - wie vorstehend dargelegt - ersichtlich geändert. Auch wenn nach Einschätzung der U.K. Special Immigration Appeals Commission in ihrem Urteil vom 18. April 2016 (SC/39/2005 u.a. - Rn. 121) allein die Auflösung des Geheimdienstes "DRS" am Fortbestand der Foltergefahr noch nichts geändert hat, ist die Neustrukturierung der Sicherheitsdienste inzwischen weiter vorangeschritten und sind in der Zeit nach Auflösung des "DRS" keine Übergriffe gegen Personen in Gewahrsam oder Fälle irregulärer Haft (mehr) bekannt geworden (Ad-hoc-Bericht des AA vom 25. Juli 2017 S. 7 und 21). Zudem findet seit einiger Zeit vor allem über das IKRK in regulären Gefängnissen und Haftanstalten ein "Independent Monitoring" statt (US Department of State - Algeria - Human Rights Report 2016 S. 4 f.). Im Übrigen lag hier - anders als in dem vom EGMR im Februar 2018 entschiedenen Fall - eine verbindliche Zusage des Leiters der algerischen Polizei vor. Vor diesem Hintergrund bestand im Fall des Klägers bei Abschiebung kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Er musste in Algerien zwar mit einer Befragung durch die Polizei und möglicherweise auch mit einer Inhaftierung wegen Terrorismusverdachts rechnen. Dabei drohte ihm unter den hier gegebenen Umständen aber schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.

69

Nach der Abschiebung eingetretene oder bekannt gewordene Umstände stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers zutrifft, dass dieser nach seiner Rückführung und einer allgemeinen Befragung durch die Polizei zwar zunächst freigelassen, wenige Tage später aber zu Hause (wohl) vom Militärgeheimdienst festgenommen, zunächst (zwischen dem 18. und dem 26. Januar 2018) an einem "unbekannten" Ort festgehalten wurde und ein Rechtsanwalt erst nach 24 Tagen Zugang zum Kläger erhalten habe. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten befindet sich der Kläger jedenfalls inzwischen in einem regulären Gefängnis und hat Kontakt mit einem algerischen Anwalt. Ungeachtet des Umstands, dass die vom Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geforderte Zusicherung nicht den Verzicht auf eine Inhaftierung, sondern nur das Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung aufgrund der seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse betraf, lagen mit dem behaupteten vorübergehenden Festhalten an einem unbekannten Ort und dem behaupteten verzögerten Zugang eines Rechtsanwalts mit Blick auf Art. 3 EMRK zwar in der ersten Phase der Haft gefahrerhöhende Umstände vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat aber - auch auf Nachfrage - nicht geltend gemacht, dass der Kläger in dieser Zeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erlitten hat. Zudem beruht die zwischenzeitliche Inhaftierung möglicherweise auf neuen, vom Kläger erst nach seiner Abschiebung geschaffenen Umständen. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht bestätigte nach einem Gespräch des Bundespolizeipräsidenten mit Generalmajor H. lediglich, dass sich der Kläger aufgrund "neuer Erkenntnisse" in Algerien wegen des Vorwurfs terroristischer Betätigung in Haft befinde. Nach Auskunft des Generalmajors stehen ihm die zugesicherten rechtsstaatlichen Garantien aber weiterhin zu. In diesem Zusammenhang wurden von Generalmajor H. explizit das Recht des Klägers auf Zugang zu einem mandatierten algerischen Anwalt, auf Besuche durch die Familie und die Einhaltung der in der EMRK verbrieften Menschenrechte genannt. Auch hierzu hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine gegenteiligen Erkenntnisse, obwohl er über die Familie des Klägers mit diesem (mittelbar) im Kontakt steht. Soweit er bemängelt, dass ihm als (in Algerien nicht zugelassenem) ausländischem Anwalt kein Zugang zum Kläger ermöglicht werde, stellt dies für den Kläger weder eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung dar noch erhöht es - angesichts des inzwischen eröffneten Zugangs zu einem algerischen Anwalt - das Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung in der Haft. Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung primär auf den Zeitpunkt der Abschiebung ankommt, bedarf es unter den gegebenen Umständen auch keiner weiteren Klärung, aus welchen Gründen und unter welchen Bedingungen der Kläger in Algerien festgehalten wurde und wird. Dies enthebt die Beklagte und die Bundesrepublik aber nicht von der Verpflichtung, beim Leiter der algerischen Polizei auch weiterhin in geeigneter Weise an die Einhaltung der abgegebenen Zusage zu erinnern.

70

Das grundsätzliche Abstellen auf den Zeitpunkt der Abschiebung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR. Danach bedarf es angesichts der Bedeutung von Art. 3 EMRK und des irreversiblen Charakters eines Schadens, sollte es zur Verwirklichung des Risikos von Folter bzw. Misshandlung kommen, einer aufmerksamen Kontrolle durch die nationalen Behörden und einer unabhängigen und rigorosen Prüfung des unter Art. 3 EMRK erhobenen Vorbringens durch die nationalen Gerichte (EGMR, Urteil vom 22. September 2009 - Nr. 64780/09, H.R./Frankreich - NLMR 5/2011 S. 285 <287>). Dabei ist bei einer vollzogenen Abschiebung zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Abschiebung ein beachtliches Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestand. Dies ist in erster Linie auf der Grundlage der Tatsachen zu beurteilen, die dem abschiebenden Staat im Zeitpunkt der Abschiebung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, auch wenn sich der EGMR die Berücksichtigung nachträglich bekannt werdender Informationen zur Bestätigung oder Widerlegung dieser Einschätzung vorbehält (EGMR, Urteil vom 14. März 2017 - Nr. 47287/15 - Rn. 105 m.w.N.). Auf dieser Rechtsprechung beruht auch das Urteil des EGMR vom 1. Februar 2018 (Nr. 9373/15 - Rn. 52). In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof hinsichtlich der Verhältnisse in Algerien ausschließlich Erkenntnisquellen herangezogen, die sich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Abschiebung (Anfang 2015) bezogen (Rn. 30 ff. und 54), und hat im Ergebnis einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bejaht, ohne der Frage nachzugehen, ob der im Zeitpunkt der Entscheidung fast drei Jahre in Algerien inhaftierte Beschwerdeführer dort tatsächlich eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung erlitten hat (vgl. Rn. 48 des Urteils und Rn. 39 des Sondervotums).

71

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger stammt aus Algerien und begehrt die Flüchtlingsanerkennung sowie den subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG welches die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2018 als offensichtlich unbegründet nach §§ 29 a 30 AsylG ablehnte und die Abschiebung nach Algerien androhte.

2

Der Kläger trägt vor von einem privaten Darlehnsgeber mit dem Tode bedroht zu werden. Darüber hinaus macht die bereits in den früheren Dublin-Verfahren vorgetragenen Erkrankungen geltend. In einem Befundbericht der HELIOS Klinik Helmstedt vom 13.11.2018 heißt es:

3

"Diagnose: Schnittwunden am Thorax, Abdomen und Oberschenkel bds.
Anamnese: Der Patient hat sich durch eine Rasierklinge im Bauch, Thorax und Oberschenkel bds verletzt."

4

Dr. med. H. L., Arzt für Neurologie und Psychiatrie bescheinigt unter dem 23.10.2018:

5

"Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline-Persönlichkeitsstörung. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne die Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe.

Diese Mitteilung wurde auf Wunsch des Patienten für seinen Anwalt erstellt. Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenziert Beurteilung erschwert"

6

Weiter berichtet Dr. L. unter dem 21.11.2018:

7

"Diagnosen: 23.10.2018 gesichert Borderline Persönlichkeitsstörung mit Selbstverletzung durch Schläge und Ritzen im Bereich li Brust, Abdomen und beide Oberschenkel. Medikamentös wird er mit dreimal 100 mg Opipramol täglich behandelt. Er berichtet, dass er ohne diese Medikation nicht auskomme und auch Schlafstörungen habe.

Da er kein Deutsch kann, ist eine genauere differenzierte Beurteilung erschwert. Er wünscht eine ambulante Psychotherapie. Eine solche ist hier nur möglich, wenn der Therapeut seine Landessprache beherrscht und ein Kostenträger zur Verfügung steht. Eventuell stationär in einer Nervenklinik, dort war er nur einen Tag (Haldensleben)."

8

Ausweislich des Arztbriefes vom 28.02.2018 des Klinikums Blankenburg, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik konnte der Kläger am 01.03.2018 nach Krisenintervention ohne Hinweise auf weitere Selbst- oder Fremdgefährdung zurück in die ZASt entlassen werden. Im Verlauf der Therapie sei der Kläger ruhiger geworden und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert. Schließlich habe der Kläger Medikamente zur Entlassungsmedikation erhalten.

9

Ein Therapieantrag bei dem Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt liegt vor.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13.09.2018 zu verpflichten die vorgenannten Voraussetzungen zuzusprechen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid. Die ärztlichen Unterlagen und Berichte erfüllten nicht die strengen Anforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung.

15

Den Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 01.10.2018 ab (8 B 205/18 MD). Zuvor lehnte das Gericht bereits in den Dublin-Verfahren die Eilanträge ab (8 B 505/17 MD; 8 B 87/18 MD). Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2018 lehnte das Gericht die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid wurde rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der genannten Verfahren und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

18

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die beantragten Schutz- und Bleiberechte nicht zu.

19

Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist der Fall, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) sich die Unbegründetheit des Asylantrages geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. § 30 Abs. 3 AsylG nennt weitere Gründe für die offensichtliche Unbegründetheit.

20

Das Gericht folgt der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger trägt kein Verfolgungsschicksal vor. Die vorgebrachten Konflikte im Heimatland knüpfen nicht an ein Verfolgungsmerkmal nach § 3 b AsylG an. Der Kläger ist aus wirtschaftlichen und damit rein privaten Gründen ausgereist. Es ist nicht einzusehen, warum kein nationaler Schutz besteht.

21

Auch seine gesundheitlichen und psychischen Probleme vermitteln ihm keine Schutz- und Bleiberechte in Deutschland. Denn diese sind im Heimaltland behandelbar. Mit dem Bundesamt geht das Gericht davon aus, dass die gesundheitlichen Leiden in dem Heimatland des Klägers behandelbar sind.

22

Zudem entsprechen die vorgelegten Berichte nicht den durch die Rechtsprechung geforderten Mindestanforderungen an den Sachvortrag zu einer psychischen Erkrankung. Das Bundesamt führt dazu aus:

23

"Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251ff.) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird. Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat. Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften – Angaben der Antragsteller beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihnen gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt.

24

Der vorgelegte Bericht erfüllt diese Anforderungen nicht. Er beinhaltet weder eine Diagnose, noch Angaben zu einem Traumata auslösenden Ereignis. Zudem ist die gestellte Diagnose aufgrund der kulturellen Barriere unbestimmt. Es gibt keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung. Es ist bei der Feststellung psychischer Erkrankungen aber erforderlich, dass die auftretenden Symptome den einzelnen Kriterien der diagnostizierten Erkrankung zugeordnet und für den Betroffenen konkret dargestellt wurden.

25

In dem ärztlichen Befundbericht wird nur auf die selbst zugefügten Verletzungen eingegangen und eine psychische Erkrankung nicht thematisiert. Dass eine solche vorliegt wird durch den Prozessbevollmächtigten hier lediglich gemutmaßt. Damit wird auch durch diesen ärztlichen Bericht keine weitere Sachaufklärung des Bundesamtes ausgelöst und die Entscheidung ist nach Aktenlage zu treffen. Da hier nach den vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen ist, dass der Antragsteller unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG weiterhin nicht vor."

26

Dem schließt sich auch das Gericht an. Vorliegend fehlt es an einer genauen Diagnose bzw. der Ableitung einer solchen. Völlig unklar ist, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Persönlichkeitsstörung und damit die psychische Erkrankung entstanden ist bzw. worin die Ursache liegt. Auch ist nicht bekannt, ob die Erkrankung bereits im Heimatland bestand oder in seiner Flucht begründet liegt.

27

Dem Kläger droht damit keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Diese Gefahr kann sich grundsätzlich daraus ergeben, dass sich infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten eine Erkrankung im Heimatland verschlimmert, wobei eine medizinische Behandlungsmöglichkeit oder erforderliche Medikation auch dann fehlt, wenn sie im Zielstaat zwar grundsätzlich verfügbar ist, von dem betroffenen Ausländer aber aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangt werden kann.

28

Eine konkrete erhebliche Gefahr liegt allerdings nur vor, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigung als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führte wird, also eine "Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität" und damit eine wesentliche oder gar lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lässt (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Diese Feststellung hat hat sich nicht am subjektiven Befinden des Betroffenen zu orientieren, sondern muss objektiv gegeben sein (vgl. nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.04.2002, 7 A 11702/01.OVG).

29

Damit genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne der Norm nicht die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts (vgl. nur: BVerwG, Beschluss v. 24.05.2006, 1 B 118.05; juris). Der Betroffene hat auch keinen Anspruch auf Bewahrung eines besonders hohen – etwa deutschen – medizinischen Standards. Damit sind gewisse Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems im Zielstaat hinzunehmen (vgl. nur: Sächs. OVG, Urteil v. 25.01.2011, A 4 A 450/09; juris).

30

Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in seinem Heimatland keine medizinische Hilfe erhalten wird. Die medizinische Grundversorgung wird in Algerien mit einem für die Bürger weitgehend kostenlosen Gesundheitssystem auf niedrigem Niveau sichergestellt. Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es in den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden (Lagebericht, AA, April 2018).

31

Demnach ist davon auszugehen, dass auch eine psychische Erkrankung in Algerien grundsätzlich behandelbar ist. Zudem ist die Ausländerbehörde gehalten, einem in sein Heimatland zurückkehrenden Ausländer die zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten erforderlichen Medikamente für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (BVerwG, Ureil v. 29.10.2002, 1 C 1.02; juris). Auch gegenwärtig erhält der Kläger eine medikamentöse Behandlung, so dass deren Fortbestand gewährleistet ist.

32

Der Kläger ist jung und aufgrund seines bisherigen Lebens in Algerien sowie seiner sozialen und familiären Stellung ist davon auszugehen, dass er Rückhalt in der dortigen Gesellschaft findet.

33

Der Fall des Klägers unterscheidet sich demnach entscheidend von dem Erkrankungszustand des Klägers in dem Verfahren vor dem VG Stade (Urteil v. 06.04.2011, 3 A 383/09; juris). Dort stand der Betroffene sogar in Deutschland unter Betreuung und litt unter schweren, psychischen Störungen, wobei das Borderline-Symptom nur eins von vielen war. Ebenso stellte die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, unter dem der Kläger in dem Verfahren vor dem VG Frankfurt, (6 K 1281/03.A; Urteil v. 06.078.2009; juris) litt, einen gänzlich anderen Fall dar. Nur bei solch - durch geeignete ärztliche Befunde belegte - gravierenden gesundheitlichen Leiden ist von einer Abschiebung abzusehen. Diese – strengen – Voraussetzungen sind bei dem Kläger - wie dargelegt - nicht erfüllt.

34

Das Gericht darf daher zur weiteren Begründung auf den Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) und den Beschluss im Eilverfahren sowie den Gerichtsbescheid verweisen (§ 84 Abs. 4 VwGO). Auch die durchgeführte mündliche Verhandlung hat keine neuen und andersartigen Erkenntnisse geliefert.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 3 K 6007/16.A sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

 Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.