Die Klägerin begehrt die Stundung von Gewerbesteuern mit Zinsen in Höhe von ursprünglich 74.311,00 EUR.
Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts rückwirkend ab 2009 gegründet. Die Klägerin besteht aus den Gesellschaftern S… B…, M… B… und S… S… . Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2012 und 2013, die für das Einzelunternehmen der S… S… ergangen waren, wurden aufgehoben. Mit Bescheiden vom 12. Januar 2017 setzte das Finanzamt Aschaffenburg für die Klägerin erstmals Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2009 bis 2014 fest.
Festgesetzt wurden im Einzelnen folgende Beträge für die Jahre 2009 bis 2014:
Jahr
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Gewerbesteuermessbetrag
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Gewerbesteuerbetrag
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Nachzahlungszinsen
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2009
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0,00 EUR
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0,00 EUR
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0,00 EUR
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2010
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1.046,00 EUR
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4.027,10 EUR
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1.140,00 EUR
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2011
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2.509,00 EUR
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9.659,65 EUR
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2.171,00 EUR
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2012
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3.545,00 EUR
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13.648,25 EUR
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2.244,00 EUR
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2013
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3.419,00 EUR
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13.163,15 EUR
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1.380,00 EUR
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2014
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6.681,00 EUR
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25.721,85 EUR
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1.156,00 EUR
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Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 setzte die Beklagte Gewerbesteuervorauszahlungen für 2017 und für die Folgejahre in Höhe von jeweils 26.724,00 EUR fest.
Am 5. November 2015 begann eine Außenprüfung. Laut Finanzamt Aschaffenburg sei in der am 9. November 2016 erfolgten Schlussbesprechung Einigkeit erzielt worden.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 ließ die Klägerin die Stundung ab Fälligkeit für einen Gesamtrückstand mit Zinsen von 74.311,00 EUR beantragen, da sie aufgrund der Fahndungsprüfung für die Gewerbesteuer für die Jahre 2010 bis 2014 nebst Zinsen zuzüglich Umsatz- und Einkommenssteuer mit Nebenleistungen 296.065,52 EUR zu entrichten habe. Die Klägerin sei nicht in der Lage, diese Rückstände in einer Summe zu entrichten. Auch eine Kreditaufnahme sei, auf jeden Fall nicht kurzfristig, wahrscheinlich für derartige Verbindlichkeiten (keine Investitionen bzw. Betriebsmittel) auch mittelfristig, nicht möglich. Es bleibe nur der Antrag auf Stundung, wenn nicht für alle Beteiligten ein Insolvenzantrag als letzter Ausweg gewählt werden solle. Daher werde auftragsgemäß Stundung in monatlichen Raten von 1.000,00 EUR fällig jeweils am 30. eines Monats beginnend am 30. März 2017 beantragt. An das Finanzamt Aschaffenburg werde ein Stundungsantrag für Umsatz- und Einkommenssteuer sowie Nebenleistungen über monatliche Raten von insgesamt 2.000,00 EUR gestellt.
1. Mit Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Stundung nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen worden seien. Insbesondere sei kein zutreffendes und zeitnahes Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch nicht nachgewiesen worden. Auch fehlten ein Finanzstatus sowie gegebenenfalls ein Vermögensstatus. Außerdem könne eine Stundung nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis werde durch eine Stundung als gefährdet angesehen, da bei einem Stundungsbetrag von 74.311,00 EUR mit monatlichen Raten von 1.000,00 EUR dieser nicht mehr oder nur noch mit Schwierigkeiten realisiert werden könne. Hinzu kämen die weiterhin laufenden Vorauszahlungen in nicht unerheblicher Höhe. Auch sei die Voraussetzung für die Stundungswürdigkeit nicht gegeben, da für die Jahre 2010 bis 2014 die Steuerrückstände aufgrund einer Fahndungsprüfung entstanden seien. Auch beim Finanzamt Aschaffenburg seien für diesen Zeitraum erhebliche Rückstände entstanden.
Die Klägerin ließ mit Schreiben vom 1. März 2017 Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben. Die für die Jahre 2010 bis 2014 von der Steuerfahndung festgesetzten Gewerbesteuern seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu hoch geschätzt. Anliegende vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2016 sei ein einschlägiges Indiz für diese Annahme. Die Klägerbevollmächtigte habe das Mandat erst übernommen, als die Fahndungsprüfung bereits durchgeführt worden sei, so dass auf das Ergebnis nicht mehr eingewirkt habe werden können und dies sei in Bezug auf die Höhe der Schätzung voll zulasten des Unternehmens gegangen.
Mit Schreiben vom 20. März 2017, 21. März 2017 und 27. April 2017 bestätigte die Sparkasse Aschaffenburg Alzenau gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, dass sie eine Finanzierung zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nicht übernehmen werde.
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn mit Schreiben vom 3. Juli 2017 der Regierung von Unterfranken vor.
2. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch gegen die Ablehnung der Stundung zurück. Es wurde die Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Klägerin angeordnet und eine Gebühr in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes vom 12. Januar 2017 keine Rechtsmittel eingelegt, so dass diese Bestandskraft erlangt hätten. Die Beklagte sei bei der Gewerbesteuerfestsetzung für die Jahre 2010 bis 2014 an diese Grundlagenbescheide des Finanzamtes mit den darin festgesetzten Steuermessbeträgen rechtlich gebunden. Die Festsetzung der Zinsen knüpfe wiederum an die festgesetzte Gewerbesteuerschuld an. Zur Festsetzung der Zinsen sei die Beklagte rechtlich verpflichtet gewesen. Nachdem die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes Aschaffenburg bestandskräftig geworden seien, komme aufgrund der Bindungswirkung auch eine Änderung der Gewerbesteuerbescheide durch die Beklagte nicht mehr in Betracht. Die Höhe der Gewerbesteuerfestsetzung müsse die Klägerin folglich gegen sich gelten lassen. Dass die Steuerforderungen von vier Jahren sich zu einem höheren Betrag summiert hätten, habe die Klägerin zum einen selbst verschuldet, da die Festsetzung erst aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung erfolgt sei. Zum anderen sei dieser Umstand für sie während der Außenprüfung vom 5. November 2015 bis 14. November 2016 bereits absehbar gewesen, so dass sie sich darauf hätte entsprechend einstellen können. Eine erhebliche sachliche Härte liege demzufolge aus diesem Grund nicht vor. Eine Erklärung, wozu die vom Finanzamt festgestellten Gewinne der Jahre 2010 bis 2014 in Höhe von insgesamt 614.247,00 EUR verwendet worden seien, sei man schuldig geblieben. Hierzu sei lediglich ausgeführt worden, dass die Gewinne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das Finanzamt zu hoch geschätzt worden seien. Ein Nachweis hierfür sei nicht erbracht worden. Ihrer Darlegungs- und Mitwirkungsverpflichtung sei die Klägerin folglich nicht vollumfänglich nachgekommen, so dass persönliche Stundungsgründe nicht umfassend nachgewiesen worden seien. Es sei nicht dargelegt worden, aus welchen, nicht zu vertretenden Gründen, die GbR in den Jahren 2010 bis 2014 trotz der Erzielung von Gewinnen keine Mittel für die Begleichung der Steuern zurückgelegt habe bzw. habe zurücklegen können. Folglich habe es die Klägerin zu vertreten, dass sie am Fälligkeitstag nicht über genügend Mittel für die Begleichung der Steuern verfügt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei dem Angebot einer Stundung mit Ratenzahlung von 1.000,00 EUR monatlich ohne Sicherheitsleistung den Anspruch von 74.311,00 EUR als gefährdet ansehe, da bei fristgerechter Zahlung mit einer Tilgung erst nach mehr als sechs Jahren gerechnet werden könne. Außerdem stünden gleichzeitig noch Forderungen in Höhe von 26.724,00 EUR für die Vorauszahlungen 2017 und gegebenenfalls Folgejahre im Raum. Daneben bestehe auch gegenüber dem Finanzamt Aschaffenburg eine hohe Steuerschuld, die ebenfalls in Raten beglichen werden solle. Da eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht abzusehen sei, könne auch nicht von einer kürzeren Wirkungsdauer aufgrund einer späteren Anpassung der Ratenzahlung ausgegangen werden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Stundung über einen derart langen Zeitraum von der Stellung von Sicherheiten abhängig gemacht werde.
3. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, eingegangen bei Gericht am 21. August 2017, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen, dem Stundungsantrag stattzugeben.
Zur Begründung ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen: Es lägen sachliche Stundungsgründe vor. Die Regierung von Unterfranken verneine im Streitfall das Vorliegen einer erheblichen Härte, da sich die Klägerin auf die Nachzahlung hätte einstellen können. Dem sei nicht zuzustimmen, denn die Klägerin habe sich auf die Höhe der Nachzahlung gerade nicht einstellen können, weil die Höhe der Schätzung entschieden zu hoch sei, wie insbesondere die Entwicklung der Jahre 2016/2017 belege, für die eine ordnungsgemäße Buchführung vorliege. Selbst wenn während der Außenprüfung die Höhe der Nachzahlung bereits absehbar gewesen sei, sei es der Klägerin unmöglich gewesen, sich in der Kürze der Zeit bis zur Fälligkeit auf eine Nachzahlung in dieser Höhe entsprechend einzustellen, auch dann nicht wenn diese Gewinne tatsächlich erzielt worden wären.
Hinsichtlich der persönlichen Stundungsgründe seien der Beklagten bereits in den Anträgen auf Stundung ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten durch Vorlage der Kreditabsagen der Sparkasse und die Höhe der Einkünfte der Gesellschafter durch aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen nachgewiesen worden. Aufgrund dieser Einkommens- und Vermögenslage erkenne die Beklagte die Rückzahlung als eine erhebliche Härte an. Die Beklagte beanstande aber die fehlende Erklärung und den fehlenden Nachweis über die Verwendung der Gewinne. Richtig sei zwar, dass die Bescheide nicht angefochten worden seien und auch nicht angefochten werden könnten aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten habe. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Klägerin die geschätzten Gewinne nicht erzielt habe. Ein Nachweis über den Verbleib und die Anlage nicht erzielter Gewinne sei schier unmöglich und bürde dem Unternehmen eine nicht erfüllbare Beweislast auf. Soweit Gewinne erzielt worden seien, seien diese für Betriebsmittel verwendet bzw. im Anlagevermögen und Warenlager gebunden worden. Der unsubstantiiert vorgetragene Vorhalt, die notwendigen Mittel zur Erfüllung des Anspruchs fehlten aus vom Unternehmen zu vertretenden Gründen und die mangelnde Leistungsfähigkeit habe das Unternehmen selbst herbeigeführt und deshalb sei die Stundungswürdigkeit nicht gegeben, werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht und sei demnach auch nicht ermessensgerecht.
Soweit die Regierung von Unterfranken auf Vorauszahlungen in Höhe von 26.724,00 EUR für das Jahr 2017 und gegebenenfalls Folgejahre verweise, werde vorgetragen, dass bereits am 6. Februar 2017 ein Anpassungsantrag gestellt worden sei, dem mit Bescheid vom 20. März 2017 mit einer Herabsetzung der Vorauszahlung auf nur noch 11.955,00 EUR auch entsprochen worden sei. Wenn die Regierung von Unterfranken ausführe eine Bank gewähre keine ungesicherten Kredite, treffe dies zu und werde durch die vorgelegten Kreditablehnungen auch bestätigt. Das begründe aber nicht die Aussage, die Beklagte müsse sich mit einer im Vergleich zu einem anderen Gläubiger schlechteren Gläubigerposition abfinden. Denn diesen besser gestellten Gläubiger gebe es erst gar nicht und damit auch keine Schlechterstellung der Beklagten. Die Gläubigerposition und Befriedigung der Beklagten ließe sich vielmehr nur über eine Stundung verbessern und erreichen, was bei einer Zahlung in einer Summe nicht möglich erscheine. Andernfalls bliebe nur der Weg in die Insolvenz und in diesem Fall stünde die Beklagte nicht besser als bei einer Stundung.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 ließ die Klägerin ausführen, ausweislich Tz. 3 des Berichts der Fahndungsprüfung sei der Steuerberater B… mit der Erstellung der Buchführung und Steuererklärung bis einschließlich des Jahres 2012 beauftragt gewesen. Dieses Büro habe im Jahr 2011 das gut eingeführte, renommierte Steuerbüro R… S… in A… übernommen und dieses innerhalb kürzester Zeit vollständig ruiniert. Der Steuerberater B… sei nach ihrem Kenntnisstand insolvent und ohne Zulassung. Obwohl die Buchungsunterlagen der Klägerin in die Kanzlei zur Bearbeitung gebracht worden seien, seien diese nicht bearbeitet worden. Steuererklärungen seien nicht erstellt, nicht beim Finanzamt eingereicht, aber der Klägerin dennoch in Rechnung gestellt worden.
Die Meldungen zur Sozialversicherung, Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteueranmeldungen seien den Behörden ebenfalls nicht eingereicht worden oder mit geschätzten Zahlen, obwohl die Buchungsunterlagen dem Büro vorgelegen hätten. Die Kanzlei sei mit Klagen überzogen worden. Beratern, die unzufriedene mit Mahnungen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen überraschte Mandanten übernommen hätten, wie auch die Kanzlei des Bevollmächtigten, seien den Mandanten gehörende Belege und Buchungsunterlagen nicht ausgehändigt worden. Die Kanzlei B… sei innerhalb kürzester Zeit mehrfach, wohl auch gezwungenermaßen wegen Nichtentrichtung der Mieten, umgezogen und es sei zu befürchten, dass es diese Belege gar nicht mehr gebe. Im Büro B… habe das Chaos geherrscht. Die Bevollmächtigten würden einen früheren Mitarbeiter von B…, R… beschäftigen, der dies alles bestätigen könne. R… habe ebenfalls B… verklagt wegen ausstehender Gehaltszahlungen und Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Gehaltsforderungen seien nach derzeitiger Sachlage uneinbringlich. Unterlagen, die im Büro B… gewesen seien, hätten auch von der Steuerfahndung nicht erlangt werden können. Unterlagen/Belege für die Zeit nach B… seien bis einschließlich 2016 zur Beweissicherung von der Steuerfahndung beschlagnahmt und erst nach der Schlussbesprechung herausgegeben worden. Dies erkläre, warum nicht schon während der Prüfung eine beweiskräftige Buchführung habe vorgelegt werden können, warum in der Schlussbesprechung eine Einigung erzielt worden sei und auch keine Einsprüche eingelegt worden seien. Die Klägerin sei überwiegend unverschuldet in Beweisnot, müsse jedoch dies gegen sich gelten lassen. Die Bevollmächtigte sei in die Prüfungshandlungen im Prüfungszeitraum noch nicht einbezogen gewesen und habe nach Abschluss der Prüfung in Vorbereitung der Schlussbesprechung ohne jegliche Unterlagen und Kenntnisse aus der Prüfung nur noch Plausibilitätsbeurteilungen zu Prüfungsaussagen einbringen können.
Die Klägerin habe während der Prüfung keineswegs gewusst, ob auf sie hohe Nachzahlungen aufgrund der Prüfung zukommen würden. Dies sei erstmals in der Schlussbesprechung offenbar geworden. Da die geschätzten Gewinne in dieser Höhe aber nicht erzielt worden seien, wäre eine Rücklagenbildung aus Überschüssen aber auch gar nicht möglich gewesen. Wenn die Beklagte ausführe, es werde nicht dargelegt, inwieweit Anlagevermögen und Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich wären, so widerspreche dies betriebswirtschaftlichen Denken und Verständnis. Ein Kaufmann würde nicht mehr als erforderlich investieren und nicht unnötig liquide Mittel binden. Die Beklagte solle dies näher darstellen. Genauso unverständlich sei die Aussage, die Betriebswirtschaftliche Aufstellung des 1. Quartals 2017 zeige eine unverhältnismäßige Erhöhung sowohl der Aufwendungen für Materialstoffe und Waren als auch der Personal- und Raumkosten im Vergleich zur Betriebswirtschaftlichen Aufstellung (BWA) 2016 (auf Blatt 34, 40). Dies erschließe sich nicht. Fraglich sei was daran unverhältnismäßig und was verhältnismäßig sei. Die Stadt möge in diesem Punkt deutlicher werden. Wenn in der Vergangenheit zu niedrige Vorauszahlungen festgesetzt worden seien, habe das doch die Beklagte bzw. das Finanzamt selbst zu vertreten, da diese für die Festsetzung von Vorauszahlungen zuständig seien und nicht die Klägerin. Rückstände der Vorauszahlungen seien der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin nicht in der Lage sei mehr als 1.000,00 EUR im Monat zu entrichten. Die Stundungsvoraussetzungen seien gegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 15. September 2017 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen dahingehend, dass am 11. September 2017 eine telefonische Auskunft bei der zuständigen Veranlagungsstelle beim Finanzamt Aschaffenburg eingeholt worden (Blatt 56) sei. Demnach habe die Außenprüfung am 5. November 2015 begonnen. Es seien dabei Zuschätzungen basierend auf vor Ort vorgefundenen Unterlagen vorgenommen worden und es sei in der Schlussbesprechung am 9. November 2016 darüber eine Einigung erzielt worden. Einsprüche seien nicht eingelegt worden. Dies ließe darauf schließen, dass die Durchführung und die Art der Schätzung jeweils angemessen seien und somit die den Messbeträgen zu Grunde gelegten Gewinne den tatsächlichen Betriebsergebnissen nahe kämen.
Die Klägerin sei rückwirkend gegründet worden (Blatt 37). Vorauszahlungen seien daher nicht festgesetzt worden. Auch für die ursprünglich als Einzelunternehmer handelnden Gesellschafter der Klägerin S… B… und M… B… seien keinerlei Gewerbesteuern festgesetzt gewesen. Für die Gesellschafterin S… S… seien Gewerbesteuern lediglich für 2012 (739,20 EUR) und 2013 (2.086,70 EUR) festgesetzt worden (am 9. Februar 2017 erstattet). So habe spätestens ab Beginn der Prüfung damit gerechnet werden müssen, dass erhebliche Nachzahlungen für mehrere Jahre gefordert werden würden – also seit mehr als einem Jahr vor der Fälligkeit. Ein rechtzeitiges Einstellen auf hohe Nachzahlungen sei deshalb schon möglich gewesen.
Die Klägerin trage vor, dass bei der Höhe der Gesamtforderung Zahlungsschwierigkeiten bestehen würden. Eine Kreditaufnahme sei abgelehnt worden. Soweit Gewinne erzielt worden seien, wären diese für Betriebsmittel verwendet worden bzw. wären die Gewinne im Anlagevermögen und im Warenlager gebunden. Aber es werde nicht dargelegt, inwieweit dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs unbedingt erforderlich gewesen sei. Der Nachweis der Stundungswürdigkeit werde jedenfalls weiterhin nicht erbracht. Es werde nach wie vor auch nur pauschal behauptet, dass die Gewinne nicht so hoch ausgefallen seien, wie seitens des Finanzamts geschätzt. Es werde außer dem Hinweis auf die aktuelle Buchführung und Vorlage der BWAen 2016 (Blatt 34, 40) und 1. Quartal 2017 (Blatt 46) nichts Konkretes angeführt, was diese Behauptung stütze. Es werde auch nicht dargelegt, um wieviel zu hoch die Schätzung jeweils ausgefallen sein solle. Die laufende Buchführung als „einschlägiges Indiz“ (Blatt 33) hätte, wenn sie für die betreffenden Jahre beweiskräftig wäre, bereits während der Prüfung oder auch im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt werden können. Ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund, warum dies nicht erfolgt sei, sei bisher nicht dargelegt worden. Die BWA 1. Quartal 2017 (Blatt 46) zeige außerdem eine unverhältnismäßige Erhöhung zum Wohl der Aufwendungen für Material, Stoffe und Waren als auch der Personal- und Raumkosten im Vergleich zur BWA 2016 (Blatt 34, 40).
Die Vorauszahlungen 2017 seien mit Bescheid vom 20. März 2017 auf 11.955,00 EUR herabgesetzt worden (15. Februar 2017: 6.681,00 EUR, 15. Mai 2017, 15. August 2017, 15. November 2017 jeweils 1.758,00 EUR). Darauf seien bisher Zahlungseingänge von 4 × 1.000,00 EUR und 1.758,00 EUR verbucht worden. Vom 1. Quartal seien entsprechend nur noch 2.681,00 EUR zuzüglich Nebenforderung rückständig, vom 3. Quartal seien 1.758,00 EUR zuzüglich Nebenforderung rückständig. Das Finanzamt Aschaffenburg sei für die Vorauszahlungen 2017 von dem der Veranlagung 2015 zu Grunde gelegten Gewinn in Höhe von 109.910,00 EUR ausgegangen. Laut Auskunft vom 3. Juli 2017 sei dabei von der vorgelegten Gewinnermittlung nicht abgewichen worden (Blatt 50). Das Vorliegen der Stundungsvoraussetzungen sei nach alldem noch immer nicht nachgewiesen, eine Sicherheit sei der Beklagten nicht angeboten worden. Der Stundungsantrag der Klägerin sei somit unbegründet und demzufolge abzulehnen gewesen.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 teilte die Beklagte dem Gericht mit, es seien seit der Festsetzung der Gewerbesteuern 2009 bis 2015 und Vorauszahlungen 2017 mehrere Einzahlungen, insgesamt 8.803,00 EUR geleistet worden. Die Vollstreckungsstelle bei der Stadtkasse habe Ende Juni 2017 mit der Vollstreckung begonnen. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin habe eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft erteilt. Mit Schreiben vom 25. August 2017 habe der steuerliche Vertreter der Gerichtsvollzieherin mitgeteilt, dass der Termin nicht wahrgenommen werde, weil die Abgabe der Vermögensauskunft wegen der Klage gegen die Ablehnung der Stundung für nicht sachgerecht erachtet werde. Wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft sei laut Mitteilung vom 29. November 2017 ein Haftbefehl beantragt worden, der der Vollstreckungsstelle aber noch nicht vorliege. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 sei vom steuerlichen Vertreter beantragt worden die Gewerbesteuervorauszahlungen für 2017 auf 0,00 EUR herabzusetzen, da im Kalenderjahr 2017 das Gewerbe abgemeldet worden sei. Der Antrag sei am 11. Dezember 2017 dem Finanzamt Aschaffenburg zugeleitet worden, das am 21. Dezember 2017 einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen 2017 über 0,00 EUR erlassen habe. Die Beklagte habe daraufhin mit Bescheid vom 8. Januar 2018 die Gewerbesteuervorauszahlungen ab 2017 auf 0,00 EUR herabgesetzt. Die bisher auf VZ 2017 verbuchten Zahlungen seien daraufhin mit Wertstellung vom 11. Januar 2018 auf die noch offene Nachzahlung und Nachzahlungszinsen 2010 (2.027,10 EUR und 1.140,00 EUR) sowie auf die Nachzahlung 2011 (3.008,40 EUR) umgebucht worden. Auf Säumniszuschläge und Mahngebühren zu den Vorauszahlungen 2017 seien noch 582,50 EUR umgebucht worden. Aktuell würden die offenen Gewerbesteuerhauptforderungen insgesamt 78.141,50 EUR betragen. Dazu kämen noch insgesamt 8.296,50 EUR an Säumniszuschlägen, 20,00 EUR an Mahngebühren und 55,02 EUR Vollstreckungskosten. Am 11. April 2017 sei beim Handelsregister Aschaffenburg unter HRB 14178 die K… GmbH neu eingetragen worden mit gleicher Adresse, gleichem Geschäftszweig und Geschäftsführerin sei die Gesellschafterin der Klägerin.
5. Auf dem Empfangsbekenntnis zur Ladung zum 16. April 2018 vermerkte der Klägerbevollmächtigte, die Klägerin habe das Mandatsverhältnis gekündigt. Sie würden daher den Termin nicht wahrnehmen. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der (ehemalige) Klägerbevollmächtigte mit, das Mandatsverhältnis sei lediglich mündlich gekündigt worden. Die Ladung sei am 5. März 2018 weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 22. März 2018 zeigten die Rechtsanwälte N… & K… die Beauftragung durch S… B… zur Erreichung einer einvernehmlichen Reglung vor Insolvenzantragstellung an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stundung der Gewerbesteuer und der Nebenforderungen. Der Anspruch wäre durch eine Stundung gefährdet, da die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und die Klägerin deshalb in Zukunft keine Einkünfte und Überschüsse mehr erzielen kann, mit denen die Steuerschulden getilgt werden könnten.
1. Trotz Nichterscheinens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne diese verhandelt und entschieden werden. Die Klägerin wurde ordnungsgemäß geladen nach § 56 VwGO. Sie hat die Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung über ihren (ehemaligen) Klägerbevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 27. Februar 2018 und damit rechtzeitig und ordnungsgemäß erhalten. Dass der (ehemalige) Klägerbevollmächtigte auf dem Empfangsbekenntnis zur Ladung vom 27. Februar 2018 erst die Kündigung des Mandatsverhältnisses dem Gericht mitteilte, steht der ordnungsgemäßen Ladung nicht entgegen. Denn die Ladung wird durch die erst nach ihrer Absendung dem Gericht angezeigte Mandatsniederlegung des Prozessbevollmächtigten nicht gegenstandslos (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 102 Rn. 10 m.w.N.). Zusätzlich hat der (ehemalige) Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er der Klägerin die Ladung mitgeteilt hat.
2. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist, da die Klägerin die Stattgabe des Stundungsantrags nach dessen Ablehnung begehrt (§ 88 VwGO), die Verpflichtungsklage (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 222 AO, Rn. 67). Die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist auch klagebefugt und parteifähig, da gegen sie noch Steueransprüche bestehen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz der Einstellung ihrer regulären Tätigkeit daher noch nicht vollbeendet ist.
3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat im, bei einer Verpflichtungsklage maßgeblichen, Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Stundung ihrer Gewerbesteuerschulden und Nebenforderungen nach § 222 AO, § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 1 GewStG.
Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen:
Gegenstand des Stundungsbegehrens war nach Kenntnisstand in der letzten mündlichen Verhandlung eine noch offene Gesamtforderung in Höhe von 86.513,02 EUR. In der Klageschrift begehrte die Klägerin zunächst die Stundung einer auf 74.311,00 EUR bezifferten Gesamtforderung. Nach Klageerhebung kam es noch zu Veränderungen der Höhe der noch ausstehenden Gesamtforderung der Beklagten. Aus dem Schreiben der Stadt Aschaffenburg vom 11. Januar 2018 ergibt sich, dass noch Zahlungen geleistet, teilweise Beträge umgebucht wurden und weitere Säumniszuschläge entstanden sind. Gründe, dass die Klägerin diese Veränderungen im Rahmen ihres Stundungsbegehrens nicht berücksichtigen wollen würde, sind nicht ersichtlich. Daher legt das Gericht ihr Begehren dahingehend aus, dass der zuletzt in der mündlichen Verhandlung bekannte noch offene Gesamtbetrag in Höhe von 86.513,02 EUR Gegenstand des Stundungsantrags ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Stundung eines Gesamtbetrags in Höhe von 86.513,02 EUR gemäß § 222 Satz 1 und Satz 2 AO.
Nach § 222 Satz 1 und Satz 2 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit ist erst dann eine erhebliche Härte, wenn der Schuldner sich auf die Erfüllung nicht rechtzeitig vorbereiten konnte oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Bei der Prüfung des Vorliegens einer erheblichen Härte ist zwischen sachlichen Stundungsgründen und persönlichen Stundungsgründen zu unterscheiden (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 222 AO, Rn. 21).
Eine erhebliche Härte für die Klägerin ist jedoch weder in Form von sachlichen noch in Form von persönlichen Stundungsgründen gegeben.
Zwar kann grundsätzlich ein sachlicher Stundungsgrund gegeben sein bei unerwarteten Nachforderungen oder nach Änderungsbescheiden (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 222 AO Rn. 26), jedoch wurde bereits zutreffend im Bescheid und Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass für die Klägerin die Gewerbesteuernachforderungen nicht unerwartet kamen, sondern sie vielmehr mit solchen Gewerbesteuernachforderungen rechnen musste, da sie erst nachträglich gegründet wurde und die vorangehenden Gewerbesteuerbescheide für das Einzelunternehmen der S… S…, die auch Gesellschafterin der Klägerin ist, aufgehoben wurden. Eine Gewerbesteuernachforderung gegenüber der Klägerin musste sich dieser geradezu aufdrängen. Ebenfalls war der Betrag der Gewerbesteuernachforderungen nicht unerwartet hoch. Denn die Klägerin hatte Kenntnis von der Steuerfahndung und es fand anschließend auch eine einvernehmliche Veranlagung statt (Aktenvermerk, Blatt 67 der Behördenakte des Widerspruchsverfahrens), so dass sie bereits frühzeitig den Rahmen der auf sie zukommenden Gewerbesteuernachforderungen schätzen und sich darauf vorbereiten konnte.
Auch sind keine persönlichen Stundungsgründe der Klägerin gegeben. Persönliche Stundungsgründe ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen des Schuldners, die ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten nach sich ziehen. Die Einziehung bei Fälligkeit des Anspruchs kann für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeuten, z.B. weil er krank gewesen ist, gerade erhebliche geschäftliche Verluste hat hinnehmen müssen. Persönliche Stundungsgründe erfassen neben der Stundungsbedürftigkeit (vorübergehende Zahlungsunfähigkeit bei Fälligkeit) auch die Stundungswürdigkeit des Steuerschuldners (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 222 AO Rn. 34 ff.).
Das Gericht ist bereits nicht von der Stundungsbedürftigkeit der Klägerin überzeugt. Zwar haben alle drei Gesellschafter vorgetragen und durch schriftliche Belege untermauert, dass die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau für keinen der drei Gesellschafter die Finanzierung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt übernehmen wird – und dies daher wohl auch nicht bezüglich der Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten tun würde – jedoch gibt es auch noch andere Kreditinstitute, die auch wenn für einen ungünstigeren aber zumutbaren Zinssatz Kredite vergeben. Die Anfrage bei nur einem Kreditinstitut ist nicht ausreichend, um eine Stundungsbedürftigkeit wegen fehlender Kreditvergabe durch Banken zu belegen (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 222 AO Rn. 37).
Insbesondere können auch nicht die Ausführungen zu außergewöhnlich hohen Pflichtverletzungen des vormaligen Steuerberaters einen persönlichen Stundungsgrund begründen. Die Klägerin hat zum einen keinen konkreten Bezug und Tatsachen dargelegt, inwiefern dieses Verhalten des vormaligen Steuerberaters dazu geführt haben könnte, dass die tatsächlichen Gewinne von den geschätzten Gewinnen abweichen und hat auch keine nachvollziehbaren abweichende Höhe benannt. Dem Vorbringen, dass das Fehlverhalten des vormaligen Steuerberaters dazu geführt habe, dass die Gewinne vom Finanzamt zu hoch geschätzt wurden, steht eindeutig die Aussage des Finanzamts Aschaffenburg entgegen. Denn laut Finanzamt Aschaffenburg basierte die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung auf eigenen Aufzeichnungen der Klägerin über die tatsächlichen Umsätze (Aktenvermerk, Blatt 67 der Behördenakte des Widerspruchsverfahrens) und wurde daher auf eine nachvollziehbare und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Konkrete Anhaltspunkte, dass eine zu hohe Schätzung erfolgt ist, liegen dagegen nicht vor.
Ebenso fehlt es auch an einer Stundungswürdigkeit der Klägerin, da einer ihrer Gesellschafter S… B… mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2017 (Az.: 309 Ls 751 Js 1407/17) wegen Steuerhinterziehung in 24 tatmehrheitlichen Fällen im Zusammenhang mit dem von ihm und den zwei anderen Gesellschaftern in Aschaffenburg betriebenen Wasserpfeifencafé und dem Verkauf von Wasserpfeifenprodukten verurteilt wurde.
Überdies wäre auch der Anspruch durch die Gewährung einer Stundung gefährdet. Zum einen hat die Klägerin im Jahr 2017 keine Gewinne mehr erzielt mit denen sie die Stundungsraten auch in Zukunft zahlen könnte. Zum anderen ist auch nicht zu erwarten, dass die Klägerin in der Lage sein wird in den nächsten Jahren Gewinne zu erzielen, da sie jegliche gewinnbringende Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Denn aus der Sachstandsmitteilung der Beklagten vom 11. Januar 2017 ergibt sich, dass inzwischen eine K… GmbH beim Handelsregister Aschaffenburg eingetragen wurde mit gleicher Adresse, gleichem Geschäftszweig und die Geschäftsführerin dieser neuen K… GmbH die Gesellschafterin S… S… der Klägerin ist. Da die K… GmbH eine eigenständige Rechtspersönlichkeit hat und mit der Klage auch eindeutig eine Stundung gegenüber der Klägerin begehrt wurde, kann bezüglich der Klägerin nicht auf eine geschäftliche Tätigkeit der K… GmbH abgestellt werden.
Im Widerspruchsbescheid wurde außerdem bereits zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der angebotenen niedrigen Tilgungsrate von 1.000,00 EUR eine Tilgung mehr als sechs Jahre dauern würde und daher der Anspruch der Beklagten ohne Sicherheitsleistung über diesen langen Zeitraum gefährdet wäre. Eine Sicherheitsleistung ist bereits bei einer Stundung über vier Jahre hinweg erforderlich (Koenig/Fritsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 222 Rn. 45 m.w.N.). Die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung wurde seitens der Klägerin ausdrücklich verneint.
Die Gefährdung des Anspruchs ergibt sich insbesondere auch aus den Gesamtumständen, da die Gefährdung des Anspruchs auch kumulativ auf der fehlenden Sicherheitsleistung, dem eingestellten Geschäftsbetrieb der Klägerin und der zu berücksichtigenden Steuerhinterziehung eines der Gesellschafter beruht.
4. Da die Voraussetzungen einer Stundung nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.