Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Aug. 2016 - W 4 K 16.345

bei uns veröffentlicht am16.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung, die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilt wurde.

1.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...00/51 der Gemarkung Kleinheubach, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelgewann“ liegt (in Kraft getreten am 16. März 1979). Mit Bauantrag vom 7. September 2013 beantragten die Beigeladenen zu 1) und 2) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. ...00/51 der Gemarkung Kleinheubach (R.-straße ... a, 63924 Kleinheubach). Einen entsprechenden Bauantrag stellten auch die Nachbarn der Beigeladenen, die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...00/148 (R.-straße ... b, 63924 Kleinheubach). Der Bauantrag enthielt einen Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der Baugrenze. Die Terrassenüberdachung sollte an der nördlichen Gebäudefassade errichtet werden. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24. September 2013 verweigerte der Kläger die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Schreiben des Landratsamts Miltenberg vom 11. November 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es das Bauvorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erachte, und es wurde dem Kläger entsprechend Art. 67 Abs. 4 BayBO die Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 lehnte der Kläger die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut ab unter Berufung auf die Beschlussfassung vom 24. September 2013.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 erteilte das Landratsamt Miltenberg den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. ...00/51. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde wegen Überschreitung der Baugrenze eine Befreiung erteilt. Gleichzeitig wurde das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO ersetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben bei Einhaltung der angeordneten Auflagen den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, so dass die Baugenehmigung erteilt werden könne (Art. 68 BayBO). Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteile sich nach § 30 BauGB. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelgewann“, der für das Baugebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetze. In diesem seien Terrassenüberdachungen als Annex zu den dort allgemein zulässigen Wohngebäuden allgemein zulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Das Bauvorhaben überschreite die hintere Baugrenze und entspreche daher nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es könne eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zuwider, das planerische Grundkonzept bleibe gewahrt. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Durch die Befreiung seien keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bereits bei dem Bauantrag B-64-1999-1 sei für das Anwesen R.-straße ... b eine Befreiung von der hinteren Baugrenze ausgesprochen worden. Die nun begehrte Befreiung sei von gleicher Art und gleichem Umfang, die Überdachung entspreche der Grundfläche der als Terrassenunterkellerung errichteten Garage. Neben dieser Garage mit Terrasse außerhalb der Baugrenze existierten zahlreiche weitere Bezugsfälle für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze im Baugebiet. Darüber hinaus hätten auch zahlreiche Häuser im Umgriff des Grundstücks die vordere Baugrenze nicht eingehalten und diese zum Teil massiv überschritten. Hinsichtlich der Ermessensausübung sei das Verhalten der Gemeinde bei anderen Bauvorhaben, die zur Verwirklichung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans benötigten, im Hinblick auf Art. 3 GG jedoch als ermessensbindender Umstand zu berücksichtigen. Nachdem für das Anwesen R.-straße ... b bereits im Jahre 1999 eine Befreiung von der hinteren Baugrenze ausgesprochen worden sei, dürfte es pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, diese Befreiung im selben Maß und Umfang erneut zu gewähren. Wie aus dem Lageplan ersichtlich sei, habe der Kläger bereits wiederholt Baugrenzenüberschreitungen zugelassen. Die planerische Grundentscheidung sei damit auch insoweit bereits aufgeweicht. Durch eine dauernde Verwaltungspraxis enge die Verwaltung ihren Ermessensspielraum selbst ein (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Willkürverbot folge, dass eine Behörde auch im Ermessensbereich zu gleichmäßiger Behandlung gleichgelagerter Fälle verpflichtet sei. Aufgrund der zahlreichen Bezugsfälle sei es nach Ansicht des Beklagten ermessensfehlerhaft, die beantragte Befreiung von der hinteren Baugrenze zu verweigern. Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO könne das fehlende gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde ihr nach Städtebaurecht erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versage und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe.

2.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 aufzuheben.

Die Klage sei begründet, weil die Grundzüge der Planung nicht gewahrt würden und die Befreiung auch städtebaulich nicht vertretbar sei, wodurch der Kläger in seinem Recht auf Planungshoheit aus Art. 28 GG sowie im Hinblick auf das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB rechtswidrig verletzt werde. Die Gemeinde habe ihr Ermessen korrekt ausgeübt, so dass für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt kein Raum bleibe. Darüber hinaus habe das Landratsamt sein Ermessen fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt, indem es irrig davon ausgehe, dass die Terrassenüberdachung von der Art und dem Umfang her mit den bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelgewann“ erteilten Befreiungen vergleichbar gewesen sei, so dass eine Verweigerung der Befreiung ausgeschlossen sei. Die hier zeitgleich erteilten Baugenehmigungen für die Terrassenüberdachungen der beiden Doppelhaushälften stellten sich insgesamt als Überschreitung der Baugrenze von über 9 m in der Breite und 4,50 m (teils bis zu 4,80 m) in der Tiefe dar, wobei bei einer Höhe der Terrassenüberdachung von 2,75 m insgesamt ein Raum von mehr als 100 m³ überdacht werde. Bei der Erteilung von Befreiungen sei zu berücksichtigen, ob die Grundzüge der Planung aufgrund der bisherigen Befreiungen in der Summe mit der neuen Befreiung konterkariert würden. Bei den hier streitgegenständlichen Terrassenüberdachungen sei bei jeder einzelnen davon auszugehen, dass sie jeweils das „Fass zum überlaufen“ bringen. Hätte die Gemeinde eine Befreiung erteilt, so wäre der Bebauungsplan „Mittelgewann“ (in der Summe mit den bisherigen Befreiungen) praktisch funktionslos geworden. Der Gemeinderat habe sein Ermessen korrekt ausgeübt. Die Anforderungen an die Begründung des Gemeinderatsbeschlusses zur Versagung des Einvernehmens und der Befreiung dürften nicht übertrieben hoch sein, da es nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich sei, dass selbst bei einem einstimmigen Beschluss die Versagung aus verschiedenen Aspekten begründet werde, die von jedem Gemeinderatsmitglied individuell unterschiedlich gewichtet seien. Insbesondere sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden, dass die tiefenmäßige Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassenüberdachung so groß gewesen sei wie für die Terrassenunterkellerung in der R.-straße ... b. Es sei weiter berücksichtigt worden, dass - im Gegensatz zur größtenteils unterirdischen Terrassenunterkellerung - hier die Höhe der Terrassenüberdachung und der damit verbundene massive Eindruck den wesentlichen Grund dafür darstellten, dass die Terrassenüberdachung nicht mit den Grundzügen der Planung in Einklang zu bringen sei. Es sei allen Gemeinderatsmitgliedern bekannt gewesen und sei im Rahmen der Ermessensausübung durch die Gemeinde berücksichtigt worden, dass mit der Erteilung der Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze für eine Terrassenüberdachung ein durch die gemeindliche Bauleitplanung gerade nicht gewollter Präzedenzfall für alle anderen Terrassen hinter der Baugrenze geschaffen würde. Das städtebauliche Ziel, den Bereich hinter der Baugrenze von Bebauung freizuhalten, wäre damit offenkundig nicht mehr vereinbar. Da die Gemeinde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt habe, sei für eine Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens in rechtlicher Hinsicht kein Raum. Die Ermessensausübung durch das Landratsamt sei fehlerhaft gewesen. Das Landratsamt habe sich mit den bereits zuvor erteilten Befreiungen nicht im Detail beschäftigt. Darüber hinaus habe es nicht berücksichtigt, dass mit der einmaligen Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze für eine Terrassenüberdachung eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass für zahlreiche weitere Überdachungen der vorhandenen Terrassen entsprechende Befreiungen beantragt würden. Es habe keine Überlegungen angestellt, ob dies städtebaulich vertretbar oder mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei. Letztlich verblieben zwei Vorhaben im Plangebiet mit Befreiungen von der hinteren Baugrenze, die vergleichbare - aber eben doch von den Vorhaben R.-straße ... a und ... b zu unterscheidende - Befreiungen erhalten hätten. Ferner widerspreche die in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltene Dachgestaltung für die Terrassenüberdachung der textlichen Festsetzung „Bauordnungsrechtliche Festsetzung I. Dachgestaltung“ des Bebauungsplans „Mittelgewann“, die vorsehe, dass die Dächer eine Neigung zwischen 40° und 50° haben müssten. Für die Abweichung von der Dachgestaltung sei keine Befreiung erteilt worden. Die Baugenehmigung sei auch wegen des Verstoßes gegen diese Festsetzung des Bebauungsplans rechtswidrig und aufzuheben.

3.

Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde überwiegend auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juli 2014 Bezug genommen. Darüber hinaus führte das Landratsamt Miltenberg Folgendes aus: In der Klagebegründung habe der Kläger sich nicht mehr auf die fehlenden Nachbarunterschriften berufen, was bis zu diesem Zeitpunkt das einzige Argument des Klägers in der Sache gewesen sei. Darüber hinaus könne den Ausführungen in der Klagebegründung nicht gefolgt werden. Der gerügte Ermessensausfall liege nicht beim Landratsamt Miltenberg, sondern allenfalls auf Seiten des Klägers. In der Klagebegründung seien keine neuen Argumente vorgebracht worden, die baurechtlich bzw. für diesen Sachverhalt relevant seien. Das Landratsamt habe nie bezweifelt, dass Änderungen eines Bebauungsplans der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit oblägen. Es schließe sich auch der Auffassung an, dass Befreiungen nicht nur ausschließlich in Einzelfällen, sondern auch in mehreren Fällen zulässig seien, jedoch nicht in unbegrenzter Zahl. Aus diesem Grund sei auch die Behauptung, dass durch die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens jede weitere Terrassenüberdachung im Plangebiet außerhalb der Baugrenze zugelassen werden müsse, schlichtweg falsch, zumal es sich bei baurechtlichen Verfahren stets um grundstücksbezogene Einzelfallentscheidungen handele. Abschließend sei festzustellen, dass die Festsetzung der Dachneigung von 40° bis 50° im Bebauungsplan „Mittelgewann“ ausschließlich für die Hauptgebäude (Wohnhäuser) gelte.

4.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellten keinen Antrag.

5.

Am 11. Mai 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ...00/51 der Gemarkung Kleinheubach erhoben. Da die Beteiligten sich bereit erklärten, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen und in Vergleichsverhandlungen einzutreten, beschloss das Gericht am 11. Mai 2015 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Mit Beschluss vom 5. April 2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Ein in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 geschlossener Vergleich wurde vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. April 2016 widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 14. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist in seiner durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Der Kläger hat sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Recht verweigert; das Landratsamt Miltenberg hat es zu Unrecht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt.

1.

Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 67 Abs. 4 BayBO - Anhörung der Gemeinde und Gelegenheit, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden - wurden zwar gewahrt. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO jedoch nicht verwirklicht, da kein Rechtsanspruch der Beigeladenen auf die Erteilung der Genehmigung besteht.

2.

In der Baugenehmigung ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach §§ 29 bis 38 BauGB zu entscheiden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO).

Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient dabei der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuchs, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit in Genehmigungsverfahren mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt wird (BVerwG, U. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 - BayVBl 2001, 22 ff.). Entspricht ein zulässiges Vorhaben nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, kann diese den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ändern und planungssichernde Maßnahmen ergreifen. Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert worden ist, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist, und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der jeweiligen Genehmigung besteht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens bei einem Bauvorhaben die Voraussetzungen der §§ 30 ff. BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind und sich eine Differenzierung danach, ob diese Voraussetzungen jeweils dem Selbstverwaltungsrecht zuzuordnen sind oder nicht, verbietet. Die zugunsten der Gemeinde in § 36 Abs. 1 BauGB normierte Beteiligungsbefugnis und ihre damit anerkannte hoheitliche Mitverantwortung schließen es aus, ihre Stellung mit der eines privaten Nachbarn im Verhältnis zu einem privaten Bauherrn zu vergleichen (vgl. BayVGH, B. v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 - juris; OVG Rheinl.Pfalz, U. v. 16.3.2006 - 1 K 2012/04 - juris; OVG Nieders., U. v. 10.1.2008 - 12 LB 22/07 - juris).

3.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i. S. v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtswidrig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, da in bauplanungsrechtlicher Hinsicht das Ermessen im Rahmen des hier einschlägigen § 31 Abs. 2 BauGB nicht auf Null reduziert ist. Auch hat der Kläger sein gemeindliches Einvernehmen rechtzeitig und eindeutig verweigert.

3.1.

Der Kläger hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 24. September 2013 sein gemeindliches Einvernehmen zur beantragten Baugenehmigung abgelehnt. Auf die Aufforderung des Beklagten unter Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung hin, zu der Frage der Einvernehmenserteilung erneut Stellung zu nehmen, hielt der Kläger an der Beschlussfassung vom 24. September 2013 fest und lehnte mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut ab.

Das Ergebnis der Abstimmungen ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des Marktgemeinderats am 24. September 2013 (Bl. 15 der Bauakte 1485/2013) und am 17. Dezember 2013 (Bl. 22 der Bauakte 1485/2013). Aus der Niederschrift vom 24. September 2013 lässt sich entnehmen, dass das Einvernehmen verweigert wurde aufgrund der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze um bis zu 4,80 m. Hiermit kommt zum Ausdruck, worauf der Kläger die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens stützt. Die Anforderungen an die Protokollierung der Sitzungen des Marktgemeinderats dürfen dabei nicht überspannt werden; grundsätzlich ist die Erstellung eines Ergebnisprotokolls ausreichend. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den Gemeinderatssitzungen, in welchen die Erteilung des Einvernehmens diskutiert wurde, verschiedene nicht in den Protokollen enthaltene Gesichtspunkte für und wider eine Erteilung einer Befreiung durch die Gemeinderatsmitglieder diskutiert wurden. Dies zeigt ein Blick in die Bauakte 1485/2013, Bauantrags-Nr. B-460-2013-1, im Parallelverfahren R.-straße ... b (Bl. 54 f.), in welcher sich ein Bericht der Beigeladenen des parallel anhängigen Verfahrens (Az. W 4 K 16.344) zum Ablauf der Gemeinderatssitzungen am 24. September 2013 und am 17. Dezember 2013 befindet. Hieraus ergibt sich, dass neben dem Aspekt der Nachbarunterschriften auch andere Punkte wie die Baugrenzenüberschreitung im Baugebiet und die Beeinträchtigung von Nachbarrechten thematisiert wurden. Im gerichtlichen Verfahren war es dem Kläger somit zudem möglich, weitere Überlegungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere auch zum Ermessen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) vorzutragen (vgl. Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 31. Oktober 2014, S. 7 f., und vom 24. März 2016, S. 11 ff.).

Des Weiteren war es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich, ob die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ausreichend begründet worden war, da es für eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO fehlt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung bestehen muss. Aus diesen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2016 gestellte Beweisantrag des Klägers zum Inhalt der Diskussion im Vorfeld der Gemeinderatsbeschlüsse als unbehelflich abgelehnt werden.

3.2.

Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO) besteht nicht, so dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig ist. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“ (in Kraft getreten am 16. März 1979) für eine Terrassenüberdachung, die die festgesetzte Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich über 4,00 m überschreitet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht verwirklicht, da die Grundzüge der Planung berührt sind und das Ermessen nicht auf Null reduziert ist.

3.2.1.

Es ist nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „Mittelgewann“ auszugehen, soweit die Festsetzungen zu den Baugrenzen im rückwärtigen Grundstücksbereich betroffen sind. Es steht zwar nicht außer Frage, dass im Planbereich bereits einige Befreiungen von den Festsetzungen zu den Baugrenzen erfolgt sind. Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sind jedoch nicht erfüllt.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - IV C 39.75; BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).

Für das Vorliegen einer teilweisen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans unter diesen Vorgaben gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst ist zwischen der vorderen und der hinteren Baugrenze zu differenzieren. Die Anzahl an Befreiungen für die rückwärtige Baugrenze ist im Verhältnis der Vorhaben, die die Vorgaben einhalten, nicht überproportional hoch. Vielmehr zeigt sich, dass sich die bauliche Entwicklung weitgehend an den festgesetzten Bauräumen orientiert hat und im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Freiräume und Ruhezonen vorhanden sind. Ein Großteil der Bebauung im Planbereich, insbesondere auch in der Limesstraße, der Frankenstraße und in der Straße „Im Mittelgewann“ hält wohl die Vorgaben des Bebauungsplans ein. Zumindest wurde im Verfahren nicht dargelegt, dass eine überwiegende Anzahl der Bauvorhaben die Baugrenze im rückwärtigen Bereich nicht beachtet und dies offensichtlich ist. Die Intention des Plangebers, eine einheitliche Bebauung in einer Reihe mit einer ausreichenden Freifläche im rückwärtigen Grundstücksbereich zu schaffen, ist daher umgesetzt ist bzw. kann noch umgesetzt werden, zumal bei mehreren Überschreitungen der Baugrenzen noch ein bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt.

3.2.2.

Die Beigeladenen haben keinen Anspruch darauf, dass von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit wird. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Es liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die notwendige Befreiung nicht vor, da durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der rückwärtigen Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt werden.

Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 31 Rn. 36). Wann die Grundzüge der Planung berührt werden, bestimmt sich nach der jeweiligen Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, das sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür dienen, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung der erforderlichen Befreiung hier aus. Die Grundzüge des Bebauungsplans werden durch die begehrte Befreiung berührt. Zum einen lässt sich eine klare Intention des Planerstellers bei der Festlegung der Baugrenzen dahingehend feststellen, dass der rückwärtige Bereich der relativ kleinen Baugrundstücke im Plangebiet freigehalten und die Bebauung im vorderen Bereich der Grundstücke angesiedelt werden soll. Dies zeigt vor allem der Blick auf die Planteilnummern 16 bis 19 des Bebauungsplans „Mittelgewann“ (vgl. Abruf über http://gis.kreis-mil.de /bpl /Kleinheubach /Mittelgewann /Rechtsplan.pdf). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Baugrenzen im rückwärtigen Bereich gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist und ein Eingriff in das Plangefüge quasi „isoliert“ werden kann (Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 BauGB Rn. 14). Zum anderen handelt es sich bei einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze um die Verwirklichung einer Situation, die sich für eine Vielzahl der von den Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließe, so dass dementsprechend Bezugsfälle zu erwarten wären. Angesichts der geringen Grundstücksgrößen im Plangebiet betrifft die räumliche Beschränkung im hinteren Grundstücksbereich eine Vielzahl von Grundstücken, vor allem entlang der R.-straße.

Die planerische Grundkonzeption ist durch die tatsächliche Entwicklung auch nicht so weit aufgeweicht, dass sie überholt ist (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 41 f.). Der Klägerbevollmächtigte hat im Verfahren dargelegt, dass es im Plangebiet insgesamt lediglich in acht Fällen nachweislich zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze gekommen ist (vgl. Schriftsatz vom 24. März 2016, S. 9 f.), wobei bei den Anwesen R.-straße 34 a und 34 b (Fl.Nrn. ...00/102 und ...00/163) und R.-straße 50 (Fl.Nr. ...00/145) Befreiungen für Terrassenüberdachungen bzw. Wintergärten vorliegen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen im Parallelverfahren W 4 K 16.344 (R.-straße ... b) ist durch Bescheid vom 12. Februar 1999 zudem eine Garage und Terrassenunterkellerung außerhalb der Baugrenze (allerdings ohne ausdrückliche Befreiung von der Festsetzung zu den Baugrenzen) genehmigt worden. Soweit andere Befreiungen gegeben sind, so sind diese in ihrer Art und der Reichweite nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Auch ist es wohl so, dass es eine gewisse Anzahl an Bauvorhaben gibt, bei denen die Überschreitung der Baugrenzen nicht beantragt bzw. genehmigt wurde (vgl. Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 9. August 2016 im Verfahren W 4 K 16.344). Die Grundentscheidung, im Baugebiet die hinteren Grundstücksbereiche von Bebauung freizuhalten, ist jedenfalls nicht konterkariert. Der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich ist nicht nachhaltig gestört.

Da das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht mehr an.

3.2.3.

Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als gegeben angesehen würden, so steht den Beigeladenen dennoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zu, da die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Beklagten steht. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall nicht auf Null dahingehend reduziert, dass nur eine positive Entscheidung rechtmäßig ist (Simon/Busse, BayBO, Stand: Jan. 2016, Art. 67 Rn. 85).

Die Erteilung der Befreiung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, U. v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - BVerwGE 117, 50; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 31 Rn. 61 m. w. N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „kann“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausübung dieses Ermessens nur wenig Raum, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (BVerwG vom 19.9.2002, a. a. O.). Daraus folge jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich sei - so das Bundesverwaltungsgericht - für eine negative Ermessensentscheidung nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG vom 19.9.2002, a. a. O.), diese dem Interesse des Bauherrn im Gewicht also nicht kategorisch untergeordnet sind. Wenn die sich gegenüber stehenden Interessen und Belange in etwa gleichgewichtig sind, also nicht außer Verhältnis stehen, zwingt weder das Verfassungsrecht noch das einfache Gesetzesrecht zur Bevorzugung der Interessen des Bauherrn (umfassend hierzu BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 56 ff.).

Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich ein Festhalten am Bebauungsplan vorliegend nicht als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig dar. Das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung ihres Vorhabens ist den entgegenstehenden öffentlichen Belangen und privaten Nachbarinteressen nicht bereits in einer Weise kategorisch übergeordnet, dass das Ermessen von vornherein auf Null reduziert wäre. Vielmehr sind sachliche Gründe ersichtlich, die eine Versagung der Befreiung rechtfertigen können.

Eine Ermessensreduzierung folgt vorliegend nicht aus einer Selbstbindung der Verwaltung und damit nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Beklagten und den Beigeladenen ist zuzugestehen, dass für eine Befreiung durchaus Bezugsfälle vorhanden sind, soweit die Einhaltung der rückwärtigen Baugrenzen im Baugebiet betroffen ist. Insofern mag das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und des Klägers bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zwar eingeschränkt sein. Für die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, ist jedoch darüber hinaus bedeutsam, ob die Bezugsfälle vergleichbar mit dem vorliegenden sind oder ob nicht aufgrund besonderer Aspekte eine Differenzierung möglich bzw. geboten ist.

Letzteres ist hier der Fall, da das Bauvorhaben der Beigeladenen im Vergleich zu anderen Befreiungen Besonderheiten aufweist, die der Kläger als Träger der Planungshoheit bei seiner Entscheidung berücksichtigen durfte. Insbesondere im Vergleich zu den Befreiungen für Terrassenüberdachungen bei den Anwesen R.-straße 34 a (Fl.Nr. ...00/102) und 34 b (Fl.Nr. ...00/163) zeichnet sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, die Terrassenüberdachung in ihrer konkreten Ausführung und in der Zusammenschau mit dem identischen Vorhaben auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...00/148, durch eine besondere Massivität aus, die dazu führt, dass das Grundstück fast auf seine ganze Tiefe im hinteren Grundstücksteil überbaut wird. Wie auch der gerichtliche Augenscheinstermin ergeben hat, tritt auf dem relativ kleinen Grundstück eine im Vergleich zu den Nachbargrundstücken große Verdichtung ein, die so im Plangebiet nicht zu finden ist. In der Befreiungspraxis des Klägers sind bisher keine vergleichbaren Fälle zu verzeichnen, in denen die Grundstücksfläche derart massiv in Anspruch genommen wäre, insbesondere auch nicht auf den o.g. Grundstücken R.-straße 34 a und 34 b (vgl. aber auch die aufgezeigten Vergleichsfälle R.-straße 22, Bayernstraße 2 und 13, Grafenweg 2 a und 2 b, Limesstraße 19). Hinzu kommt, dass damit der Baukörper insgesamt näher an die Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. ...00/49 und Fl.Nr. ...00/50 heranrückt. Obwohl die Abstandsflächen gemäß den vorgelegten Plänen eingehalten sind, ist dieser Aspekt im Hinblick auf die Funktion der Baugrenzen, im rückwärtigen Grundstücksbereich einen ausreichenden Freiraum zu sichern, im vorliegenden Fall nicht zu vernachlässigen. Insofern spielt es auch eine Rolle, dass es sich bei der Terrassenüberdachung um eine Konstruktion handelt, die den räumlichen Umfang des Gebäudes der Beigeladenen, d. h. dessen Kubatur insgesamt vergrößert.

Dieses Ergebnis einer fehlenden Ermessensreduzierung auf Null wird auch durch die Überlegung untermauert, dass der Kläger als Träger der gemeindlichen Planungshoheit in der Lage sein muss, seine Praxis bei der Erteilung von Befreiungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über §§ 36 i. V. m. 31 Abs. 2 BauGB zu steuern. Er muss sich nicht an einer erkannten Fehlentwicklung, hier hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen, festhalten lassen (BayVGH, U. v. 4.7.2003 - 2 B 02.1962 - juris Rn. 13). Im Sinne der Planungshoheit und der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) muss es dem Kläger möglich sein, die Rechtsgeltung eines Bebauungsplan durchzusetzen und ihm weiterhin eine Gestaltungsfunktion zu erhalten. Konkret bedeutet das, dass der Kläger bei Vorliegen ausreichender Gründe - welche vorliegend gegeben sind - die Umsetzung der Vorgaben des Bebauungsplans einfordern kann, um nicht sehenden Auges eine Funktionslosigkeit bezüglich der Festsetzung, hier zu den Baugrenzen, herbeizuführen. Der Gemeinde steht bei der Entscheidung über das Einvernehmen zu einer Befreiung ein Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen sie ihre Zustimmung zu dem Vorhaben von bauplanungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten abhängig machen darf, die die für die Erteilung der Befreiung zuständige Bauaufsichtsbehörde bei der Ermessensausübung berücksichtigen könnte (BayVGH, U. v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - juris Rn. 47 m. w. N.). In diesen Gestaltungsspielraum darf seitens der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO) nicht eingegriffen werden.

3.3.

Da das Ermessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht auf Null reduziert ist und daher kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO), verletzt die dennoch erfolgte Einvernehmsersetzung den Kläger in seinen Rechten.

Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 14. Juli 2014 war demzufolge aufzuheben.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da sich die Beigeladenen ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben, können ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Es entspricht deshalb auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Aug. 2016 - W 4 K 16.345

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

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bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Terrassenüberdachung, die den Beigeladenen zu 1) und 2) erteilt wurde.

1. Die Beigeladenen zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...00/148 der Gemarkung Kleinheubach, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelgewann“ liegt (in Kraft getreten am 16. März 1979). Mit Bauantrag vom 7. September 2013 beantragten die Beigeladenen zu 1) und 2) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Fl.Nr. ...00/148 der Gemarkung Kleinheubach (R...straße ... b, 63924 Kleinheubach). Einen entsprechenden Bauantrag stellten auch die Nachbarn der Beigeladenen, die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...00/51 (R...straße ... a, 63924 Kleinheubach). Der Bauantrag enthielt einen Antrag auf Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen der Überschreitung der Baugrenze sowie einen Antrag nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück. Die Terrassenüberdachung sollte an der nördlichen Gebäudefassade über einer im Jahr 1999 genehmigten Terrassenunterkellerung errichtet werden. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24. September 2013 verweigerte der Kläger die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Mit Schreiben des Landratsamts Miltenberg vom 11. November 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass es das Bauvorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erachte, und es wurde dem Kläger entsprechend Art. 67 Abs. 4 BayBO die Gelegenheit gegeben, erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 lehnte der Kläger die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut ab unter Berufung auf die Beschlussfassung vom 24. September 2013.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 erteilte das Landratsamt Miltenberg den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung einer bereits genehmigten Terrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. ...00/148. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurde wegen Überschreitung der Baugrenze eine Befreiung erteilt. Gleichzeitig wurde das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO ersetzt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben bei Einhaltung der angeordneten Auflagen den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, so dass die Baugenehmigung erteilt werden könne (Art. 68 BayBO). Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteile sich nach § 30 BauGB. Das Bauvorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelgewann“, der für das Baugebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) festsetze. In diesem seien Terrassenüberdachungen als Annex zu den dort allgemein zulässigen Wohngebäuden allgemein zulässig nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Das Bauvorhaben überschreite die hintere Baugrenze und entspreche daher nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es könne eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da hierdurch die Grundzüge der Planung nicht berührt würden. Die Abweichung laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zuwider, das planerische Grundkonzept bleibe gewahrt. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Durch die Befreiung seien keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Bereits bei dem Bauantrag B-64-1999-1 sei für das Anwesen R...straße ... b eine Befreiung von der hinteren Baugrenze ausgesprochen worden. Die nun begehrte Befreiung sei von gleicher Art und gleichem Umfang, die Überdachung entspreche der Grundfläche der als Terrassenunterkellerung errichteten Garage. Neben dieser Garage mit Terrasse außerhalb der Baugrenze existierten zahlreiche weitere Bezugsfälle für die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze im Baugebiet. Darüber hinaus hätten auch zahlreiche Häuser im Umgriff des Grundstücks die vordere Baugrenze nicht eingehalten und diese zum Teil massiv überschritten. Hinsichtlich der Ermessensausübung sei das Verhalten der Gemeinde bei anderen Bauvorhaben, die zur Verwirklichung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans benötigten, im Hinblick auf Art. 3 GG jedoch als ermessensbindender Umstand zu berücksichtigen. Nachdem für das Anwesen R...straße ... b bereits im Jahre 1999 eine Befreiung von der hinteren Baugrenze ausgesprochen worden sei, dürfte es pflichtgemäßem Ermessen entsprechen, diese Befreiung im selben Maß und Umfang erneut zu gewähren. Wie aus dem Lageplan ersichtlich sei, habe der Kläger bereits wiederholt Baugrenzenüberschreitungen zugelassen. Die planerische Grundentscheidung sei damit auch insoweit bereits aufgeweicht. Durch eine dauernde Verwaltungspraxis enge die Verwaltung ihren Ermessensspielraum selbst ein (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Aus dem Gleichbehandlungsgebot bzw. dem Willkürverbot folge, dass eine Behörde auch im Ermessensbereich zu gleichmäßiger Behandlung gleichgelagerter Fälle verpflichtet sei. Aufgrund der zahlreichen Bezugsfälle sei es nach Ansicht des Beklagten ermessensfehlerhaft, die beantragte Befreiung von der hinteren Baugrenze zu verweigern. Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO könne das fehlende gemeindliche Einvernehmen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde ihr nach Städtebaurecht erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versage und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bestehe.

2. Mit Schriftsatz vom 7. August 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014 beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Miltenberg vom 14. Juli 2014 aufzuheben.

Die Klage sei begründet, weil die Grundzüge der Planung nicht gewahrt würden und die Befreiung auch städtebaulich nicht vertretbar sei, wodurch der Kläger in seinem Recht auf Planungshoheit aus Art. 28 GG sowie im Hinblick auf das Einvernehmenserfordernis des § 36 BauGB rechtswidrig verletzt werde. Die Gemeinde habe ihr Ermessen korrekt ausgeübt, so dass für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch das Landratsamt kein Raum bleibe. Darüber hinaus habe das Landratsamt sein Ermessen fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt, indem es irrig davon ausgehe, dass die Terrassenüberdachung von der Art und dem Umfang her mit den bereits im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mittelgewann“ erteilten Befreiungen vergleichbar gewesen sei, so dass eine Verweigerung der Befreiung ausgeschlossen sei. Die hier zeitgleich erteilten Baugenehmigungen für die Terrassenüberdachungen der beiden Doppelhaushälften stellten sich insgesamt als Überschreitung der Baugrenze von über 9 m in der Breite und 4,50 m (teils bis zu 4,80 m) in der Tiefe dar, wobei bei einer Höhe der Terrassenüberdachung von 2,75 m insgesamt ein Raum von mehr als 100 m³ überdacht werde. Bei der Erteilung von Befreiungen sei zu berücksichtigen, ob die Grundzüge der Planung aufgrund der bisherigen Befreiungen in der Summe mit der neuen Befreiung konterkariert würden. Bei den hier streitgegenständlichen Terrassenüberdachungen sei bei jeder einzelnen davon auszugehen, dass sie jeweils das „Fass zum überlaufen“ bringen. Hätte die Gemeinde eine Befreiung erteilt, so wäre der Bebauungsplan „Mittelgewann“ (in der Summe mit den bisherigen Befreiungen) praktisch funktionslos geworden. Der Gemeinderat habe sein Ermessen korrekt ausgeübt. Die Anforderungen an die Begründung des Gemeinderatsbeschlusses zur Versagung des Einvernehmens und der Befreiung dürften nicht übertrieben hoch sein, da es nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich sei, dass selbst bei einem einstimmigen Beschluss die Versagung aus verschiedenen Aspekten begründet werde, die von jedem Gemeinderatsmitglied individuell unterschiedlich gewichtet seien. Insbesondere sei bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden, dass die tiefenmäßige Überschreitung der Baugrenze durch die Terrassenüberdachung so groß gewesen sei wie für die Terrassenunterkellerung in der R...straße ... b. Es sei weiter berücksichtigt worden, dass - im Gegensatz zur größtenteils unterirdischen Terrassenunterkellerung - hier die Höhe der Terrassenüberdachung und der damit verbundene massive Eindruck den wesentlichen Grund dafür darstellten, dass die Terrassenüberdachung nicht mit den Grundzügen der Planung in Einklang zu bringen sei. Es sei allen Gemeinderatsmitgliedern bekannt gewesen und sei im Rahmen der Ermessensausübung durch die Gemeinde berücksichtigt worden, dass mit der Erteilung der Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze für eine Terrassenüberdachung ein durch die gemeindliche Bauleitplanung gerade nicht gewollter Präzedenzfall für alle anderen Terrassen hinter der Baugrenze geschaffen würde. Das städtebauliche Ziel, den Bereich hinter der Baugrenze von Bebauung freizuhalten, wäre damit offenkundig nicht mehr vereinbar. Da die Gemeinde ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt habe, sei für eine Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens in rechtlicher Hinsicht kein Raum. Die Ermessensausübung durch das Landratsamt sei fehlerhaft gewesen. Das Landratsamt habe sich mit den bereits zuvor erteilten Befreiungen nicht im Detail beschäftigt. Darüber hinaus habe es nicht berücksichtigt, dass mit der einmaligen Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der hinteren Baugrenze für eine Terrassenüberdachung eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass für zahlreiche weitere Überdachungen der vorhandenen Terrassen entsprechende Befreiungen beantragt würden. Es habe keine Überlegungen angestellt, ob dies städtebaulich vertretbar oder mit den Grundzügen der Planung vereinbar sei. Letztlich verblieben zwei Vorhaben im Plangebiet mit Befreiungen von der hinteren Baugrenze, die vergleichbare - aber eben doch von den Vorhaben R...straße ... a und 25 b zu unterscheidende - Befreiungen erhalten hätten. Ferner widerspreche die in der angegriffenen Baugenehmigung enthaltene Dachgestaltung für die Terrassenüberdachung der textlichen Festsetzung „Bauordnungsrechtliche Festsetzung I. Dachgestaltung“ des Bebauungsplans „Mittelgewann“, die vorsehe, dass die Dächer eine Neigung zwischen 40° und 50° haben müssten. Für die Abweichung von der Dachgestaltung sei keine Befreiung erteilt worden. Die Baugenehmigung sei auch wegen des Verstoßes gegen diese Festsetzung des Bebauungsplans rechtswidrig und aufzuheben. Darüber hinaus sei die Tektur der Planung der Beigeladenen (Verlängerung der Terrassenüberdachung um weitere 50 cm über den Terrassenrand hinaus bei gleichzeitigem Rückversetzen der Pfosten um 35 cm), die jetzt in den Planunterlagen der streitbefangenen Baugenehmigung - teils als Einklebung - enthalten sei, dem Marktgemeinderat vor Erlass der Baugenehmigung nicht vorgelegt worden. Es sei ohne eine Information des Klägers offenbar eine noch einmal geänderte Planung genehmigt worden, die eine Verlängerung des Terrassendachs um weitere 50 cm über die Baugrenze hinaus beinhalte. Hierdurch sei das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt.

3. Das Landratsamt Miltenberg beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde überwiegend auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Juli 2014 Bezug genommen. Darüber hinaus führte das Landratsamt Miltenberg Folgendes aus: In der Klagebegründung habe der Kläger sich nicht mehr auf die fehlenden Nachbarunterschriften berufen, was bis zu diesem Zeitpunkt das einzige Argument des Klägers in der Sache gewesen sei. Darüber hinaus könne den Ausführungen in der Klagebegründung nicht gefolgt werden. Der gerügte Ermessensausfall liege nicht beim Landratsamt Miltenberg, sondern allenfalls auf Seiten des Klägers. In der Klagebegründung seien keine neuen Argumente vorgebracht worden, die baurechtlich bzw. für diesen Sachverhalt relevant seien. Das Landratsamt habe nie bezweifelt, dass Änderungen eines Bebauungsplans der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit oblägen. Es schließe sich auch der Auffassung an, dass Befreiungen nicht nur ausschließlich in Einzelfällen, sondern auch in mehreren Fällen zulässig seien, jedoch nicht in unbegrenzter Zahl. Aus diesem Grund sei auch die Behauptung, dass durch die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens jede weitere Terrassenüberdachung im Plangebiet außerhalb der Baugrenze zugelassen werden müsse, schlichtweg falsch, zumal es sich bei baurechtlichen Verfahren stets um grundstücksbezogene Einzelfallentscheidungen handele. Abschließend sei festzustellen, dass die Festsetzung der Dachneigung von 40° bis 50° im Bebauungsplan „Mittelgewann“ ausschließlich für die Hauptgebäude (Wohnhäuser) gelte.

4. Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellten keinen Antrag, ließen jedoch ausführen:

Der Kläger habe das gemeindliche Einvernehmen zu Unrecht verweigert. Die Erteilung der Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 BayBO durch den Beklagten sei daher rechtmäßig gewesen. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Mittelgewann“ sei nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB vorlägen. Zunächst sei zu hinterfragen, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die Baugrenzen nicht funktionslos geworden seien. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans habe sich eine tatsächliche Entwicklung vollzogen, die im Widerspruch zu den Planfestsetzungen stehe. Nahezu jedes Bauvorhaben im Geltungsbereich und insbesondere auch im näheren Umfeld des Baugrundstücks überschreite die festgesetzten Baugrenzen. Teilweise lägen ganze Wohnhäuser außerhalb der Baugrenzen. Festzuhalten bleibe, dass der Kläger bislang noch keinen Antrag auf Abweichung von den Baugrenzen, insbesondere von der hinteren Baugrenze, abgelehnt habe mit Ausnahme der streitgegenständlichen Anträge. Vor diesem Hintergrund könne von einem schutzwürdigen Vertrauen in die Festsetzungen der Baugrenzen im fraglichen Gebiet keine Rede mehr sein. Unabhängig davon sei die planerische Grundentscheidung durch die wiederholte Baugrenzenüberschreitung, die der Kläger zugelassen habe, insoweit bereits aufgeweicht. Die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung habe der Gesetzgeber in das pflichtgemäße Ermessen der Baugenehmigungsbehörde gestellt. Im vorliegenden Fall müsse die Befreiung aus Gründen der Gleichbehandlung und Selbstbindung der Verwaltung erteilt werden. In allen gleich gelagerten Fällen der Überschreitung der Baugrenzen durch Bauwerke oder Anbauten verfahre der Kläger anders als im vorliegenden Fall; eine entsprechende Behandlung habe es bislang nicht gegeben. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erteilten Befreiung von der Festsetzung der hinteren Baugrenze für die Errichtung einer Garage als Unterkellerung der Terrasse mit der identischen Fläche und Tiefe. Im Hinblick auf die befürchteten Präzedenzfälle sei anzumerken, dass in der Umgebung bereits der überwiegende Teil der Wohnhäuser mit Terrassenüberdachungen ausgestattet sei, so dass weitere Überdachungen außerhalb der hinteren Baugrenze nicht zu erwarten seien. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass zahlreiche Wohnhäuser die vordere Baugrenze massiv überschritten, so dass im rückwärtigen Bereich die Terrassen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen lägen und insoweit ebenfalls keine Überschreitung zu befürchten sei. Darüber hinaus könne die lediglich die Wohnhäuser betreffende Festsetzung zur Dachgestaltung der streitgegenständlichen Terrassenüberdachung nicht entgegen gehalten werden, da der Bebauungsplan eine Festsetzung für Nebenanlagen und unselbstständige Anbauten nicht enthalte.

5. Am 11. Mai 2015 hat das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins über die örtlichen und baulichen Verhältnisse im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ...00/148 der Gemarkung Kleinheubach erhoben. Da die Beteiligten sich bereit erklärten, nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen und in Vergleichsverhandlungen einzutreten, beschloss das Gericht am 11. Mai 2015 die Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Mit Beschluss vom 5. April 2016 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Ein in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2016 geschlossener Vergleich wurde vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. April 2016 widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über den gerichtlichen Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 14. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger ist in seiner durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV garantierten Selbstverwaltungshoheit verletzt. Der Kläger hat sein Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu Recht verweigert; das Landratsamt Miltenberg hat es zu Unrecht gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ersetzt.

1. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Art. 67 Abs. 4 BayBO - Anhörung der Gemeinde und Gelegenheit, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden - wurden zwar gewahrt. In materiellrechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO jedoch nicht verwirklicht, da kein Rechtsanspruch der Beigeladenen auf die Erteilung der Genehmigung besteht.

2. In der Baugenehmigung ist nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach §§ 29 bis 38 BauGB zu entscheiden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO).

Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens dient dabei der Sicherung der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verankerten gemeindlichen Planungshoheit. Das gemeindliche Einvernehmen ist ein als Mitentscheidungsrecht ausgestattetes Sicherungsinstrument des Baugesetzbuchs, mit dem die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit in Genehmigungsverfahren mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt wird (BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 - BayVBl 2001, 22 ff.). Entspricht ein zulässiges Vorhaben nicht den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, kann diese den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans ändern und planungssichernde Maßnahmen ergreifen. Ein fehlendes Einvernehmen darf die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nur ersetzen, wenn es zu Unrecht verweigert worden ist, weil das Vorhaben nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässig ist, und ein Rechtsanspruch auf Erteilung der jeweiligen Genehmigung besteht. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auf die Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens bei einem Bauvorhaben die Voraussetzungen der §§ 30 ff. BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind und sich eine Differenzierung danach, ob diese Voraussetzungen jeweils dem Selbstverwaltungsrecht zuzuordnen sind oder nicht, verbietet. Die zugunsten der Gemeinde in § 36 Abs. 1 BauGB normierte Beteiligungsbefugnis und ihre damit anerkannte hoheitliche Mitverantwortung schließen es aus, ihre Stellung mit der eines privaten Nachbarn im Verhältnis zu einem privaten Bauherrn zu vergleichen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1462 - juris; OVG Rheinl.Pfalz, U.v. 16.3.2006 - 1 K 2012/04 - juris; OVG Nieders., U.v. 10.1.2008 - 12 LB 22/07 - juris).

3. Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die zugleich als Ersatzvornahme i. S.v. Art. 113 GO bezüglich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens gilt (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayBO), ist rechtswidrig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung, da in bauplanungsrechtlicher Hinsicht das Ermessen im Rahmen des hier einschlägigen § 31 Abs. 2 BauGB nicht auf Null reduziert ist. Auch hat der Kläger sein gemeindliches Einvernehmen rechtzeitig und eindeutig verweigert.

3.1. Der Kläger hat mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 24. September 2013 sein gemeindliches Einvernehmen zur beantragten Baugenehmigung abgelehnt. Auf die Aufforderung des Beklagten unter Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung hin, zu der Frage der Einvernehmenserteilung erneut Stellung zu nehmen, hielt der Kläger an der Beschlussfassung vom 24. September 2013 fest und lehnte mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erneut ab.

Das Ergebnis der Abstimmungen ergibt sich aus den Niederschriften über die Sitzungen des Marktgemeinderats am 24. September 2013 (Bl. 15 der Bauakte 1485/2013) und am 17. Dezember 2013 (Bl. 22 der Bauakte 1485/2013). Aus der Niederschrift vom 24. September 2013 lässt sich entnehmen, dass das Einvernehmen verweigert wurde aufgrund der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten nördlichen Baugrenze um bis zu 4,80 m. Hiermit kommt zum Ausdruck, worauf der Kläger die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens stützt. Die Anforderungen an die Protokollierung der Sitzungen des Marktgemeinderats dürfen dabei nicht überspannt werden; grundsätzlich ist die Erstellung eines Ergebnisprotokolls ausreichend. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in den Gemeinderatssitzungen, in welchen die Erteilung des Einvernehmens diskutiert wurde, verschiedene nicht in den Protokollen enthaltene Gesichtspunkte für und wider eine Erteilung einer Befreiung durch die Gemeinderatsmitglieder diskutiert wurden. Dies zeigt ein Blick in die Bauakte 1485/2013 (Bl. 54 f.), in welcher sich ein Bericht der Beigeladenen zum Ablauf der Gemeinderatssitzungen am 24. September 2013 und am 17. Dezember 2013 befindet. Hieraus ergibt sich, dass neben dem Aspekt der Nachbarunterschriften auch andere Punkte wie die Baugrenzenüberschreitung im Baugebiet und die Beeinträchtigung von Nachbarrechten thematisiert wurden. Im gerichtlichen Verfahren war es dem Kläger somit zudem möglich, weitere Überlegungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere auch zum Ermessen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) vorzutragen (vgl. Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 31. Oktober 2014, S. 7 f., und vom 24. März 2016, S. 11 ff.).

Des Weiteren war es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unbeachtlich, ob die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens ausreichend begründet worden war, da es für eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens jedenfalls an der weiteren Voraussetzung des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO fehlt, dass ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung bestehen muss. Aus diesen Gründen konnte der in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2016 gestellte Beweisantrag des Klägers zum Inhalt der Diskussion im Vorfeld der Gemeinderatsbeschlüsse als unbehelflich abgelehnt werden.

Ergänzend ist festzustellen, dass gemeindliche Beteiligungsrechte des Klägers nicht durch eine nachträgliche Abänderung der Planunterlagen beeinträchtigt wurden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2016 dargelegt, dass die Planunterlagen nachträglich dahingehend geändert wurden, dass Stützen der Terrassenüberdachung nach hinten versetzt worden sind, um eine Einhaltung der Abstandsflächen sicherzustellen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine wesentliche Modifizierung, die das Bauvorhaben qualitativ im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung geändert hat und die Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens neu aufgeworfen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die durch die Überklebungen in den Planunterlagen nachzuvollziehenden Änderungen der Planungen nach dem Gemeinderatsbeschluss vom September 2013 Eingang in die Planung gefunden haben, ist daher nicht von einer Verletzung der sich aus § 36 BauGB ergebenden Rechte der Gemeinde auszugehen, da eine erneute Befassung des Gemeinderats mit der Frage nach der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans entbehrlich war.

3.2. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO) besteht nicht, so dass die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens rechtswidrig ist. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplanes „Mittelgewann“ (in Kraft getreten am 16. März 1979) für eine Terrassenüberdachung, die die festgesetzte Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich um bis zu 4,80 m überschreitet. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sind nicht verwirklicht, da die Grundzüge der Planung berührt sind und das Ermessen nicht auf Null reduziert ist.

3.2.1. Es ist nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „Mittelgewann“ auszugehen, soweit die Festsetzungen zu den Baugrenzen im rückwärtigen Grundstücksbereich betroffen sind. Es steht zwar nicht außer Frage, dass im Planbereich bereits einige Befreiungen von den Festsetzungen zu den Baugrenzen erfolgt sind. Die Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sind jedoch nicht erfüllt.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75; BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris). Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).

Für das Vorliegen einer teilweisen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans unter diesen Vorgaben gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst ist zwischen der vorderen und der hinteren Baugrenze zu differenzieren. Die Anzahl an Befreiungen für die rückwärtige Baugrenze ist im Verhältnis zu den Vorhaben, die die Vorgaben einhalten, nicht überproportional hoch. Vielmehr zeigt sich, dass sich die bauliche Entwicklung weitgehend an den festgesetzten Bauräumen orientiert hat und im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Freiräume und Ruhezonen vorhanden sind. Ein Großteil der Bebauung im Planbereich, insbesondere auch in der Limesstraße, der Frankenstraße und in der Straße „Im Mittelgewann“ hält wohl die Vorgaben des Bebauungsplans ein. Zumindest wurde im Verfahren nicht dargelegt, dass eine überwiegende Anzahl der Bauvorhaben die Baugrenze im rückwärtigen Bereich nicht beachtet und dies offensichtlich ist. Die Intention des Plangebers, eine einheitliche Bebauung in einer Reihe mit einer ausreichenden Freifläche im rückwärtigen Grundstücksbereich zu schaffen, ist daher umgesetzt bzw. kann noch umgesetzt werden, zumal bei mehreren Überschreitungen der Baugrenzen noch ein bauaufsichtliches Einschreiten in Betracht kommt.

3.2.2. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch darauf, dass von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit wird. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Es liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die notwendige Befreiung nicht vor, da durch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der rückwärtigen Baugrenze die Grundzüge der Planung berührt werden.

Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 31 Rn. 36). Wann die Grundzüge der Planung berührt werden, bestimmt sich nach der jeweiligen Planungssituation. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft, das sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür dienen, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung der erforderlichen Befreiung hier aus. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen werden die Grundzüge des Bebauungsplans durch die begehrte Befreiung berührt. Zum einen lässt sich eine klare Intention des Planerstellers bei der Festlegung der Baugrenzen dahingehend feststellen, dass der rückwärtige Bereich der relativ kleinen Baugrundstücke im Plangebiet freigehalten und die Bebauung im vorderen Bereich der Grundstücke angesiedelt werden soll. Dies zeigt vor allem der Blick auf die Planteilnummern 16 bis 19 des Bebauungsplans „Mittelgewann“ (vgl. Abruf über http://gis.kreismil.de /bpl /Kleinheubach /Mittelgewann /Rechtsplan.pdf). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung der Baugrenzen im rückwärtigen Bereich gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist und ein Eingriff in das Plangefüge quasi „isoliert“ werden kann (Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 BauGB Rn. 14). Zum anderen handelt es sich bei einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten rückwärtigen Baugrenze um die Verwirklichung einer Situation, die sich für eine Vielzahl der von den Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließe, so dass dementsprechend Bezugsfälle zu erwarten wären. Angesichts der geringen Grundstücksgrößen im Plangebiet betrifft die räumliche Beschränkung im hinteren Grundstücksbereich eine Vielzahl von Grundstücken, vor allem entlang der R...straße.

Die planerische Grundkonzeption ist durch die tatsächliche Entwicklung auch nicht so weit aufgeweicht, dass sie überholt ist (BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 41 f.). Der Klägerbevollmächtigte hat im Verfahren dargelegt, dass es im Plangebiet insgesamt lediglich in acht Fällen nachweislich zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze gekommen ist (vgl. Schriftsatz vom 24. März 2016, S. 9 f.), wobei bei den Anwesen R...straße 34 a und 34 b (Fl.Nrn. ...00/102 und ...00/163) und R...straße 50 (Fl.Nr. ...00/145) Befreiungen für Terrassenüberdachungen bzw. Wintergärten vorliegen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen ist durch Bescheid vom 12. Februar 1999 zudem eine Garage und Terrassenunterkellerung außerhalb der Baugrenze (allerdings ohne ausdrückliche Befreiung von der Festsetzung zu den Baugrenzen) genehmigt worden. Soweit andere Befreiungen gegeben sind, so sind diese in ihrer Art und der Reichweite nicht unmittelbar mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Auch ist es wohl so, dass es eine gewisse Anzahl an Bauvorhaben gibt, bei denen die Überschreitung der Baugrenzen nicht beantragt bzw. genehmigt wurde (vgl. Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 9. August 2016). Die Grundentscheidung, im Baugebiet die hinteren Grundstücksbereiche von Bebauung freizuhalten, ist jedenfalls nicht konterkariert. Der mit der Planung verfolgte Interessenausgleich ist nicht nachhaltig gestört.

Da das Vorhaben die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht mehr an.

3.2.3. Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB als gegeben angesehen würden, so steht den Beigeladenen dennoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung zu, da die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Beklagten steht. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall nicht auf Null dahingehend reduziert, dass nur eine positive Entscheidung rechtmäßig ist (Simon/Busse, BayBO, Stand: Jan. 2016, Art. 67 Rn. 85).

Die Erteilung der Befreiung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - BVerwGE 117, 50; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2016, § 31 Rn. 61 m. w. N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „kann“ von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden.

Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Ausübung dieses Ermessens nur wenig Raum, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (BVerwG vom 19.9.2002, a. a. O.). Daraus folge jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das Ermessen auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich sei - so das Bundesverwaltungsgericht - für eine negative Ermessensentscheidung nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (BVerwG vom 19.9.2002, a. a. O.), diese dem Interesse des Bauherrn im Gewicht also nicht kategorisch untergeordnet sind. Wenn die sich gegenüber stehenden Interessen und Belange in etwa gleichgewichtig sind, also nicht außer Verhältnis stehen, zwingt weder das Verfassungsrecht noch das einfache Gesetzesrecht zur Bevorzugung der Interessen des Bauherrn (umfassend hierzu BayVGH, U.v. 9.8.2007 - 25 B 05.1337 - juris Rn. 56 ff.).

Gemessen an diesen Vorgaben stellt sich ein Festhalten am Bebauungsplan vorliegend nicht als unverhältnismäßig und gleichheitswidrig dar. Das Interesse der Beigeladenen an der Durchführung ihres Vorhabens ist den entgegenstehenden öffentlichen Belangen und privaten Nachbarinteressen nicht bereits in einer Weise kategorisch übergeordnet, dass das Ermessen von vornherein auf Null reduziert wäre. Vielmehr sind sachliche Gründe ersichtlich, die eine Versagung der Befreiung rechtfertigen können.

Eine Ermessensreduzierung folgt vorliegend nicht aus einer Selbstbindung der Verwaltung und damit nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Beklagten und den Beigeladenen ist zuzugestehen, dass für eine Befreiung durchaus Bezugsfälle vorhanden sind, soweit die Einhaltung der rückwärtigen Baugrenzen im Baugebiet betroffen ist. Insofern mag das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde und des Klägers bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zwar eingeschränkt sein. Für die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vorliegt, ist jedoch darüber hinaus bedeutsam, ob die Bezugsfälle vergleichbar mit dem vorliegenden sind oder ob nicht aufgrund besonderer Aspekte eine Differenzierung möglich bzw. geboten ist.

Letzteres ist hier der Fall, da das Bauvorhaben der Beigeladenen im Vergleich zu anderen Befreiungen Besonderheiten aufweist, die der Kläger als Träger der Planungshoheit bei seiner Entscheidung berücksichtigen durfte. Insbesondere im Vergleich zu den Befreiungen für Terrassenüberdachungen bei den Anwesen R...straße 34 a (Fl.Nr. ...00/102) und 34 b (Fl.Nr. ...00/163) zeichnet sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, die Terrassenüberdachung in ihrer konkreten Ausführung und in der Zusammenschau mit dem identischen Vorhaben auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ...00/51, durch eine besondere Massivität aus, die dazu führt, dass das Grundstück fast auf seine ganze Tiefe im hinteren Grundstücksteil überbaut wird. Wie auch der gerichtliche Augenscheinstermin ergeben hat, tritt auf dem relativ kleinen Grundstück eine im Vergleich zu den Nachbargrundstücken große Verdichtung ein, die so im Plangebiet nicht zu finden ist. In der Befreiungspraxis des Klägers sind bisher keine vergleichbaren Fälle zu verzeichnen, in denen die Grundstücksfläche derart massiv in Anspruch genommen wäre, insbesondere auch nicht auf den o.g. Grundstücken R...straße 34 a und 34 b (vgl. aber auch die aufgezeigten Vergleichsfälle R...straße 22, Bayernstraße 2 und 13, Grafenweg 2 a und 2 b, Limesstraße 19). Hinzu kommt, dass damit der Baukörper insgesamt näher an die Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken Fl.Nr. ...00/49 und Fl.Nr. ...00/50 heranrückt. Obwohl die Abstandsflächen gemäß den vorgelegten Plänen eingehalten sind, ist dieser Aspekt im Hinblick auf die Funktion der Baugrenzen, im rückwärtigen Grundstücksbereich einen ausreichenden Freiraum zu sichern, im vorliegenden Fall nicht zu vernachlässigen. Insofern spielt es auch eine Rolle, dass es sich bei der Terrassenüberdachung um eine Konstruktion handelt, die den räumlichen Umfang des Gebäudes der Beigeladenen vergrößert. Im Gegensatz zu der Terrassenunterkellerung und dem Garagenneubau an sich, die bereits die Baugrenze überschreiten (vgl. Baugenehmigung vom 12. Februar 1999, Nr. 64/99, Bauantrags-Verzeichnis-Nr. 716/006/99), wird damit das Erscheinungsbild des Gebäudes und dessen Kubatur insgesamt verändert.

Dieses Ergebnis einer fehlenden Ermessensreduzierung auf Null wird auch durch die Überlegung untermauert, dass der Kläger als Träger der gemeindlichen Planungshoheit in der Lage sein muss, seine Praxis bei der Erteilung von Befreiungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über §§ 36 i. V. m. 31 Abs. 2 BauGB zu steuern. Er muss sich nicht an einer erkannten Fehlentwicklung, hier hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen, festhalten lassen (BayVGH, U.v. 4.7.2003 - 2 B 02.1962 - juris Rn. 13). Im Sinne der Planungshoheit und der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) muss es dem Kläger möglich sein, die Rechtsgeltung eines Bebauungsplan durchzusetzen und ihm weiterhin eine Gestaltungsfunktion zu erhalten. Konkret bedeutet das, dass der Kläger bei Vorliegen ausreichender Gründe - welche vorliegend gegeben sind - die Umsetzung der Vorgaben des Bebauungsplans einfordern kann, um nicht sehenden Auges eine Funktionslosigkeit bezüglich der Festsetzung, hier zu den Baugrenzen, herbeizuführen. Der Gemeinde steht bei der Entscheidung über das Einvernehmen zu einer Befreiung ein Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen sie ihre Zustimmung zu dem Vorhaben von bauplanungsrechtlich relevanten Gesichtspunkten abhängig machen darf, die die für die Erteilung der Befreiung zuständige Bauaufsichtsbehörde bei der Ermessensausübung berücksichtigen könnte (BayVGH, U.v. 30.3.2009 - 1 B 05.616 - juris Rn. 47 m. w. N.). In diesen Gestaltungsspielraum darf seitens der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (gemäß Art. 67 Abs. 1 BayBO) nicht eingegriffen werden.

3.3. Da das Ermessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht auf Null reduziert ist und daher kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung besteht (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO), verletzt die dennoch erfolgte Einvernehmsersetzung den Kläger in seinen Rechten.

Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 14. Juli 2014 war demzufolge aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da sich die Beigeladenen ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben, können ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden. Es entspricht deshalb auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.