Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 14.990

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Juli 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1022

Hauptpunkte: Anfechtung einer isolierten Zwangsgeldandrohung; Grundverwaltungsakt (Beseitigung einer illegalen Deponie) bestandskräftig; Vorlage neuer Gutachten; Ablehnung eines Beweisantrags

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch Landratsamt Kitzingen, Kaiserstr.4, 97318 Kitzingen,

- Beklagter -

wegen Abfallbeseitigungsrecht (Zwangsgeldandrohung),

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 14. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Kitzingen, mit dem ein Zwangsgeld angedroht wird, sollte die Klägerin ihren Verpflichtungen zur Beseitigung einer illegalen Deponie nicht rechtzeitig nachkommen, sowie gegen entsprechende Nachweisverpflichtungen.

1. Mit Bescheid vom 26. November 1993 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 21. April 1994 erteilte das Landratsamt Kitzingen der Klägerin eine beschränkte Erlaubnis zur Sandausbeute ohne Grundwasserfreilegung, einschließlich Rekultivierung, auf den Grundstücken Fl. Nrn. ...69 bis ...72 der Gemarkung F. Die Erlaubnis wurde bis zum 31. Dezember 1996 (Bauabschnitt I - Fl. Nrn. ...69 mit ...71) bzw. bis zum 31. Dezember 1999 (Bauabschnitt II - Fl. Nr. ...72) befristet.

Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 forderte das Landratsamt Kitzingen die Klägerin auf, die Rekultivierung des betreffenden Geländes umgehend weiter fortzuführen und zum Abschluss zu bringen. Bei einer gemeinsamen Besprechung im August 2003 wurde vereinbart, dass für eine Neuerteilung einer Genehmigung u. a. eine Planung eines von der Klägerin beabsichtigten Lärmschutzwalls einzureichen sei.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 erklärte das Landratsamt Kitzingen gegenüber der Klägerin, es bestünden gegen die Anschüttungen des geplanten Lärmschutzwalls entsprechend den vorgelegten Plänen aus wasserrechtlicher bzw. wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. Voraussetzung sei allerdings, dass ausschließlich unbedenkliches, gewässerunschädliches Material der Klasse Z 0 zur Verfüllung komme. Ergänzend forderte es die Klägerin mit Schreiben vom 9. Januar 2004 unter anderem dazu auf, die Neuerteilung der Erlaubnis zu beantragen. Dem Antrag seien Unterlagen bezüglich noch vorhandener Verfüllvolumina, Herkunft der Verfüllmengen und deren Qualität sowie der geplanten Laufzeit beizulegen. Weiterhin seien die Ergebnisse einer Grundwasserbeprobung miteinzureichen.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2004 an das Landratsamt stellte die Klägerin einen „Antrag auf Neuerteilung“ und erklärte, sie beabsichtige die Errichtung eines Lärmschutzwalls für die Hammermühle. Die Auffüllung solle nach den Vorgaben des Eckpunktepapiers durchgeführt werden. Darin sei auch die Qualität des zu verwendenden Materials festgelegt. Die noch zu verfüllenden ca. 60.000 m³ sollen von Baumaßnahmen (Baugrubenaushübe, Kanalbau) angefahren werden. Als Fertigstellungstermin sei der 31. Dezember 2008 vorgemerkt.

Am 19. März 2008 erklärte die Autobahndirektion Nordbayern, sie stimme der Errichtung eines Lärmschutzwalls innerhalb der 40 m-Bauverbotszone der Bundesautobahn A 3 nicht zu.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 teilte das Landratsamt Kitzingen der Klägerin mit, der ehemalige Sandabbau mit Wiederverfüllung werde von nun an wasserrechtlich und der geplante Lärmschutzwall baurechtlich behandelt. Daraufhin nahm die Klägerin am 8. September 2008 ihren Antrag vom 4. Mai 2004 zurück und stellte am 28. November 2008 einen Bauantrag für das Anlegen eines Erdwalls und Geländeangleichung mit Erdmaterial auf einer Fläche von 40.920 m² auf den Grundstücken Fl. Nrn. ...71 und ...72 der Gemarkung F. Der Markt G. und die Autobahndirektion Nordbayern erteilten dem Antrag jeweils unter bestimmten Auflagen ihre Zustimmung. Nachdem das Landratsamt Kitzingen die Klägerin unter dem 26. September 2008 und 9. März 2009 auffordert hatte, weitere zur Beurteilung des Vorhabens erforderliche Unterlagen vorzulegen, betrieb die Klägerin den Bauantrag nicht weiter.

Bei einer am 3. Mai 2011 durchgeführten Orteinsicht stellte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg fest, dass auf den betreffenden Grundstücken ein Erdwall aufgeschüttet wurde und die verwendeten Materialien Anteile an Bauschutt aufwiesen. Unter dem 18. August 2011 teilte das Landratsamt Kitzingen der Klägerin mit, es handele sich bei den Erdaufschüttungen um eine ungenehmigte Deponie im Sinne des Abfallrechts. Die Ablagerungen seien wieder zu entfernen. Im eigenen Interesse werde dringend angeraten, bis auf weiteres kein Material mehr anzuliefern.

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg dem Landratsamt mit, bei einer am 4. August 2011 durchgeführten Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass in den letzten Monaten erhebliche Mengen an Verfüllmaterial im Bereich der ehemaligen Sand- und Kiesgrube aufgebracht worden seien. Mit E-Mail vom 5. September 2011 führte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg weiter aus, aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei die Errichtung einer Deponie im fraglichen Bereich abzulehnen. Die Vorgaben der Deponieverordnung seien nicht erfüllt. Im Rahmen der Sandausbeute in den 1990er Jahren seien entgegen den Vorgaben des Genehmigungsbescheids die ehemals vorhandenen wasserundurchlässigen Tonschichten nahezu vollständig entfernt worden, so dass Grundwasser aufgeschlossen worden sei. Im Rahmen von Ortseinsichten am 6. und 22. September 2011 stellte das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg fest, dass weiterhin - zum Teil erheblich mit Bauschutt durchsetzte - Ablagerungen auf den betroffenen Grundstücken vorgenommen worden seien.

Mit Bescheid vom 3. November 2011 ordnete das Landratsamt Kitzingen die Einstellung der Bauarbeiten an der Erdaufschüttung der Fl. Nrn. 69 mit 72 der Gemarkung F. (Ziffer 1) an, erklärte Ziffer 1 des Bescheids für sofort vollziehbar (Ziffer 2) und verpflichtete die Klägerin zur Beseitigung der „illegal betriebenen Deponie“ (Ziffer 3). Das Landratsamt Kitzingen drohte der Klägerin ferner ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 Euro an, sollte die Klägerin die Verfüllung der betreffenden Grundstücke nicht innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids einstellen (Ziffer 4). Zudem drohte es für den Fall, dass die Klägerin der Beseitigungsanordnung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft (gemeint: Bestandskraft) des Bescheids Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro an (Ziffer 5). Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin Klage erheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) hob das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg Ziffer 5 des Bescheids vom 3. November 2011 auf. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht sah die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig an, soweit es der Klägerin zugemutet wurde, Erdmassen im Umfang von ca. 119.100 m³ innerhalb einer Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 2. Mai 2014 ab (Az. 20 ZB 13.1972).

2. Mit Bescheid vom 27. August 2014 traf das Landratsamt Kitzingen u. a. folgende Regelungen:

1.1. Für den Fall, dass die Firma T. GmbH der Forderung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamtes Kitzingen an die Firma T. GmbH vom 03.11.2011, Az. 62-..., nicht innerhalb von 20 Monaten ab Zustellung dieses Bescheids Folge leistet, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000,00 € zur Zahlung fällig.

1.2. Die Firma T. wird verpflichtet, vierteljährlich zum Monatsende, ab Zugang dieses Bescheids, bis zur vollständigen Erfüllung der Forderung in Ziffer 3 des Bescheidstenors des Bescheids des Landratsamtes Kitzingen an die Firma T. GmbH vom 03.11.2011, Az. 62-..., dem Landratsamt Kitzingen schriftliche Nachweise über die entfernten Mengen sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung zu erbringen. Aus den Nachweisen müssen Herkunftsort, Entsorgungsort und Materialmenge hervorgehen.

1.3. Die sofortige Vollziehung von Nummer 1.2 dieses Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

1.4. Für den Fall, dass die Firma T. der Forderung unter Nr. 1.2 nicht Folge leistet, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € zur Zahlung fällig. […]

In den Gründen des Bescheids wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung über das Zwangsgeld auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG i. V. m. Art. 31 Abs. 1, 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG stütze. Die Frist von 20 Monaten für die vollständige Beseitigung berücksichtige alle für die Erfüllung der auferlegten Pflichten maßgeblichen Umstände. Als zu beseitigende Menge an rechtswidrig abgelagertem Material seien für den Zeitpunkt des Bescheiderlasses 119.100 m³ ermittelt worden. Als Zeitaufwand für die Beseitigung des betreffenden Materials seien durch das Sachgebiet Tiefbau am Landratsamt Kitzingen ca. 325 Arbeitstage veranschlagt worden. Dies entspreche einer durchschnittlich zu beseitigenden Menge von 366,46 t/Arbeitstag. Bei Ansatz von durchschnittlich 220 Jahresarbeitstagen seien die ermittelten 325 Arbeitstage innerhalb von 20 Monaten zu erbringen. Der durchschnittliche Arbeitseinsatz von 16 bis 17 Arbeitstagen/Monat sei erforderlich, um eine Beseitigung der über Jahre hinweg rechtswidrig abgelagerten Materialmengen im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes zu gewährleisten. Zum anderen trage die ermittelte Frist auch den wirtschaftlichen Interessen der Firma D. am Erhalt des Firmenbestandes ausreichend Rechnung. Die Höhe der Zwangsgelder orientiere sich am wirtschaftlichen Interesse, das der Pflichtige am Unterbleiben der Beseitigung habe (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Die unter Ziffer 1.1 angedrohte Höhe von 500.000,00 € sei ausreichend, aber auch erforderlich, da ein Belassen des abgelagerten Materials vor Ort erhebliche Transport- und Entsorgungskosten erspare. So seien als Gesamtkosten für die vollständige Beseitigung 8.000.000,00 Euro veranschlagt. Angesichts des hohen wirtschaftlichen Interesses, das der Pflichtige an der Vornahme bzw. dem Unterbleiben der Handlung habe, sei es angemessen, den Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG zu überschreiten.

3. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer am 29. September 2014 erhobenen Klage. Sie beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Kitzingen vom 27. August 2014 aufzuheben,

sowie hilfsweise festzustellen, dass aus Ziffer 3 des Bescheids vom 3. November 2011 keine weitergehende Verpflichtung der Klägerin folgt, als den Lärmschutzwall mit einer Ablagerungsmenge von ca. 20.000 m³ zu beseitigen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass mit dem Bescheid vom 27. August 2014 durch das Landratsamt Kitzingen erstmals konkret eine Menge benannt werde, die die Klägerin zu beseitigen habe. Bei der Beseitigung des Lärmschutzwales handele es sich um eine Menge von ca. 20.000 m³ Material, welches zu beseitigen sei. Mit dem Bescheid vom 27. August 2014 fordere das Landratsamt aber nun darüber hinaus die Beseitigung einer Gesamtmenge von 119.100 m³. Damit enthalte der Bescheid nicht nur eine Zwangsgeldandrohung, sondern vielmehr noch die Anordnung einer weitergehenden Verpflichtung als im Bescheid vom 3. November 2011. So werde die Klägerin erstmalig verpflichtet, nicht nur 20.000 m³ Ablagerungen zu beseitigen, sondern ca. 100.000 m³ mehr. Der Hilfsantrag werde gestellt, sollte das Verwaltungsgericht Würzburg davon ausgehen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid nur um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handele. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Würzburg davon ausgehe, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid die Beseitigung von weiteren 100.000 m³ gefordert werde, sei anzumerken, dass sich die über den Lärmschutzwall hinausgehenden Mengen an Ablagerungen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 69 mit 72 rechtmäßigerweise befänden. Diese Ablagerungen seien Folge der Genehmigungen aus den Jahren 1993 und 1994 sowie der Anordnung des Landratsamtes, die Rekultivierung nach der Sandausbeute fortzuführen und fertig zu stellen. Von den Ablagerungen gingen auch keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser aus. Tatsächlich sei nämlich bei der Sandausbeute die grundwasserabdichtende Schicht zu keiner Zeit angetastet worden. Auch seien keine Materialien verfüllt worden, von denen eine Gefährdung für das Grundwasser ausgehe. Die Beseitigung der geforderten Mengen sei darüber hinaus für die Beteiligten und für naturschutzrechtliche Belange ausschließlich negativ. Es werde in wertvolle Habitate eingegriffen und im Übrigen die Klägerin in existenzieller Weise betroffen. Ein verhältnismäßiges, geschweige denn ermessensgerechtes Handeln der Behörden ließe sich hierin nicht erkennen.

4.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2013 sei rechtskräftig. Der Bescheid vom 3. November 2011 sei somit bestandskräftig und ordne unter Ziffer 3 an, die illegal betriebene Deponie auf den Grundstücken Fl. Nrn. 69 mit 72 der Gemarkung F. vollständig zu beseitigen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid drohe das Landratsamt Kitzingen ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000,00 € an. Über das „Ob“ der Beseitigung und den Beseitigungsumfang sei jedoch bereits rechtskräftig entschieden. Zu dem Beseitigungsumfang habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Mai 2014 ausgeführt, dass Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts vom 3. November 2011 hinreichend bestimmt sei. Abzutragen seien demnach die Aufschüttungen oberhalb der ehemals vorhandenen natürlichen Geländeoberfläche. Der zu beseitigende Umfang bestimme sich also nach topographischen und geographischen Gegebenheiten. Auf die Frage, wie viel Kubikmeter Material bei der Beseitigung der illegal betriebenen Deponie entstünden, komme es maßgeblich nur für die Bemessung der hierfür eingeräumten Beseitigungsfrist an. Die Klage richte sich ausschließlich gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung im streitgegenständlichen Bescheid. Einwendungen seien im Rahmen einer solchen Klage allenfalls gegen die eingeräumte Frist und die Höhe des Zwangsgeldes denkbar. Selbst wenn bei der Beseitigung der illegal betriebenen Deponie weniger als 119.100 m³ anfallen sollten, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27. August 2014 führen. Der Klägerin sei eine Beseitigungsfrist von 20 Monaten eingeräumt worden. Sollte sich herausstellen, dass die Beseitigung der illegalen Deponie bis zur ursprünglichen Geländeoberfläche weniger als 119.100 m³ Erdmaterial verursache, so wäre die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Die eingeräumte Frist von 20 Monaten wäre dann allenfalls zu großzügig. Auch eine erfolgreiche Rüge gegen die Höhe des Zwangsgeldes lasse sich aus dem Vortrag nicht herleiten. Die Klägerin kalkuliere mit 42.509,757 m³, also etwa einem Drittel von 119.100 m³. Die Entsorgungskosten würden sich dementsprechend ebenfalls auf ein Drittel reduzieren, also auf ca. 2.700.000,00 €. Das Zwangsgeld solle das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung habe, erreichen. Die hier konkret angedrohten 500.000,00 € blieben selbst bei Zugrundelegung der von der Klägerin kalkulierten Mengen sogar noch deutlich hinter dem wirtschaftlichen Interesse zurück.

5.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte die bereits mit Schriftsätzen vom 29. September 2014 und 20. November 2014 gestellten Anträge. Außerdem stellte er die im Schriftsatz vom 8. Juli 2015 angekündigten unbedingten Beweisanträge, die das Gericht ablehnte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Hauptantrag, der auf die Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2014 gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig.

Sofern sich die Klage gegen Ziffer 1.1 des Bescheids vom 27. August 2014 richtet, ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Vorliegend geht es um die Durchsetzung der in Ziffer 3 des Bescheids vom 3. November 2011 enthaltenen Beseitigungsanordnung für eine illegale Deponie. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Die Tatsache, dass dieser Verwaltungsakt bestandskräftig ist, ändert an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Anfechtungsklage nichts.

Des Weiteren begehrt die Klägerin die Aufhebung von Ziffer 1.2 und Ziffer 1.4 des Bescheids vom 27. August 2014. Gegen beide Anordnungen ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Insbesondere erstreckt sich die Anfechtung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 1.4 gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG auf den zugrunde liegenden Verwaltungsakt (Ziffer 1.2).

Die Klägerin ist klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie als Adressatin belastender Verwaltungsakte zumindest in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein kann. Soweit sich die Klägerin auf eine Rechtsverletzung durch Ziffer 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids beruft, steht Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nicht entgegen. Die Klägerin macht geltend, dass Ziffer 1.1 eine zusätzliche, gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt vom 3. November 2011 selbstständige Verpflichtung enthält, soweit die Beseitigung einer Materialmenge von 119.100 m³ gefordert wird. Insofern wird eine Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung selbst hinreichend geltend gemacht.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständlichen Anordnungen des Bescheids vom 27. August 2014 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die in Ziffer 1.1 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 27. August 2014 erfolgte Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig.

1.1.

Rechtsgrundlage für die Regelung in Ziffer 1.1 ist Art. 36 i. V. m. Art. 31 und 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG. Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Gemäß Art. 31 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Nach Art. 19 Abs. 1 VwZVG, der die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen regelt, können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie (1) nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder (2) der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder (3) die sofortige Vollziehung angeordnet ist. Hier ist vom Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen auszugehen, da der Grundverwaltungsakt (vgl. Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 3. November 2011) nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden kann. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604), welches u. a. die Beseitigungsverpflichtung der illegalen Deponie zum Inhalt hatte, ist nach Ablehnung der Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. Mai 2014 (Az. 20 ZB 13.1972) rechtskräftig geworden. Über die Frage der Rechtmäßigkeit von Ziffer 3 des Bescheids vom 3. November 2011 ist mithin abschließend entschieden. Es ist Bestandskraft eingetreten.

Darüber hinaus wurde die Verpflichtung unstreitig nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). Die Klägerin selbst führt aus, sie habe noch nicht mit Arbeiten an der illegalen Deponie begonnen.

1.2.

Eine Rechtsverletzung durch die Androhung des Zwangsgelds selbst ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Ziffer 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids ein bestimmtes Zwangsmittel schriftlich in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 VwZVG).

Auch die Frist von 20 Monaten ab Zustellung des Bescheids (bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheids, vgl. Ziffer 2) für die Beseitigung der Deponie ist unter Berücksichtigung des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG angemessen. Demnach muss es sich um einen Zeitraum handeln, innerhalb dessen dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Das Landratsamt Kitzingen hat ausweislich der Begründung im streitgegenständlichen Bescheid für die Beseitigung von 119.100 m³ gelagertem Material 325 Arbeitstage angesetzt bei durchschnittlich 220 Jahresarbeitstagen. Diese Annahme erscheint schlüssig angesichts der vorliegenden Berechnungen des Sachgebiets Tiefbau des Landratsamts im Rahmen der Kostenermittlung (Bl. 414 f. der Behördenakte). Soweit das Landratsamt Kitzingen im Bescheid vom 27. August 2014 von einer zu beseitigenden Menge von „366,46 t/Arbeitstag“ anstelle von „366,46 m³/Arbeitstag“ ausgegangen ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Rechen- bzw. Schreibfehler, der zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Würzburg am 14. Juli 2015 vom Beklagtenvertreter berichtigt worden ist (vgl. Niederschrift S. 4). Es kann daher dahinstehen, ob unter Umständen weniger Material zu beseitigen ist, wie die Klägerin meint. Denn auch wenn dies so wäre, stellt sich die Frist von 20 Monaten für die Beseitigung jedenfalls als angemessen und zumutbar dar.

Das angedrohte Zwangsgeld ist auch seiner Höhe nach (Art. 31 Abs. 2 VwZVG) nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld beträgt gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG im Regelfall mindestens fünfzehn und höchstens fünfzigtausend Euro. Reicht das gesetzliche Höchstmaß nicht aus, um das wirtschaftliche Interesse zu erreichen, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, kann es überschritten werden (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG). Ein solcher Fall liegt hier vor, soweit das Landratsamt (erstmalig) ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000,00 Euro androht. Die Behörde hat das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen zu schätzen, wobei ihr ein Entscheidungsspielraum zusteht, bei dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Umstände des Einzelfalls sowie die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen sind. Zu beachten sind hierbei auch Verschuldensgründe, die Intensität der Rechtsverletzung und ein öffentliches Interesse an der Durchsetzung (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Jan. 2015, VwZVG, 20.31 Ziff. 3). Bei Zugrundelegung dieser Vorgaben unterliegt die Höhe des Zwangsgelds in Ziffer 1.1 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt selbst für den Fall, dass die zu entfernende Menge - wie die Klägerin ausführt - nur mit 20.000 m³ oder aber bei ebenem Gelände mit 42.509,757 m³ (vgl. Mengenermittlung des Büros H., Anlage zum Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 9. Dezember 2014, Bl. 49 ff. der Gerichtsakte) anzusetzen ist. Das Sachgebiet Tiefbau des Landratsamts Kitzingen hat unter Zugrundelegung einer Menge von 119.100 m³ zu entfernendem Material Beseitigungskosten von insgesamt 8.020.909,00 Euro errechnet (Bl. 415 ff. der Behördenakte). Selbst 1/6 der Kosten (bei Annahme einer Menge von ca. 20.000 m³ Erdmaterial) ergibt immer noch eine Summe von 1.336.818,20 Euro. Der Wert des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Beseitigung, welches von der Behörde lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG), wäre selbst dann mit der Zwangsgeldandrohung noch nicht erreicht. Weitere Aspekte stützen dieses Ergebnis: So soll das Zwangsgeld so bemessen werden, dass der Pflichtige keinen Vorteil aus der Nichterfüllung der Anordnung ziehen kann, um den nötigen Nachdruck zu erzielen (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Okt. 2013, BayVwVfG, Art. 31 VI.). Hinzu kommen die Intensität der Rechtsverletzung sowie das große öffentliche Interesse an der Beseitigung einer illegalen Deponie angesichts der drohenden Gefahren für die Umwelt. All dies sind Punkte, die das Zwangsgeld in seiner Höhe angemessen erscheinen lassen.

Nur ergänzend ist zu der Menge des zu beseitigenden Materials auszuführen, dass die Kammer an den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 13.604, festhält (VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 32, 69, 76). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2014 (Az. 20 ZB 13.1972 - juris) ändert daran nichts. Die Kammer geht davon aus, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei der Streitwertermittlung auf die Angaben des Klägervertreters gestützt hat. Dieser hatte im Verfahren W 4 K 13.604 zum Streitwert in einem Schriftsatz vom 1. Juli 2013 Stellung genommen und dort ausgeführt, dass von „mindestens 20.000 m³ zu beseitigendem Material“ ausgegangen werde und daher ein Gegenstandswert von 400.000,00 Euro zugrunde zu legen sei. In dem Verfahren W 4 K 13.604 wurde auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 8. November 2012 zurückgegriffen. Die dort getroffenen Annahmen sind im vorliegenden Verfahren nicht erschüttert worden. Die Mengenermittlung durch ein Fachbüro, die der Klägervertreter in der Anlage des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2014 vorgelegt hat, enthält keine Erläuterung der zeichnerischen Darstellungen und trifft demgemäß zu der Profilmassenermittlung keine zu verwertende Aussage.

1.3. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, die grundwasserabdichtenden Schichten auf den Grundstücken Fl. Nrn. 69 bis 72 seien vorhanden und es sei nur unbelastetes Fremdmaterial eingebracht worden, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht mehr durchdringen. Die Einwendungen richten sich gegen die Beseitigungsverpflichtung hinsichtlich der illegalen Deponie, wie sie in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 3. November 2011 geregelt wurde. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters wird nämlich in Ziffer 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. August 2014 keine weitergehende Beseitigungsverpflichtung getroffen, soweit weitere 100.000 m³ zu beseitigendes Material betroffen sind. Die Beseitigungsverpflichtung findet sich ausschließlich und abschließend im Bescheid vom 3. November 2011. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsakt insoweit hinreichend bestimmt ist: „[…] Zwar spricht Ziffer 3. des Bescheids des Landratsamts lediglich von der zu beseitigenden, illegal betriebenen Deponie, jedoch wird im Zusammenhang mit den Gründen Ziffer I. hinreichend deutlich, dass damit der von der Klägerin aufgeschüttete Lärmschutzwall gemeint ist. Dies bedeutet, dass die Aufschüttung bis zu der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandenen Geländeoberfläche zu beseitigen ist. Weitergehende Maßnahmen, wie die Entfernung unter dem Erdwall sich befindenden Materials, wurde dagegen nicht angeordnet“ (BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 20 ZB 13.1972 - juris Rn. 4). Bei der hier zur Beurteilung anstehenden Regelung der Ziffer 1.1 handelt es sich daher um die Androhung eines Zwangsgelds, ohne dass zu dem Umfang der Beseitigungsverpflichtung eine gegenüber dem Bescheid vom 3. November 2011 abweichende Regelung getroffen wird.

In diesem Fall greift Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Ist die Androhung eines Zwangsmittels - wie hier - nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausdrücklich ausgeschlossen. Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung (Art. 29, 31, 36 VwZVG) als solche betreffen (BayVGH, B. v. 24.1.2011 - 2 ZB 10.2365 - juris Rn. 11). Substanziierte Rügen selbstständiger Rechtsverletzungen hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Ihre Einwendungen beziehen sich lediglich auf die materielle Rechtslage, die der unanfechtbaren Beseitigungsanordnung zugrunde liegt. Die Anfechtungsklage ist insoweit nicht zielführend.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch eine Verpflichtung der Behörde, die Zwangsvollstreckung einzustellen, nicht in Betracht kommt. Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, sind gemäß Art. 21 Satz 2 VwZVG nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Unabhängig davon, dass hierüber zunächst die Anordnungsbehörde zu entscheiden hat (vgl. Art. 21 Satz 1 VwZVG), liegen hier darüber hinaus die materiellen Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG nicht vor. Die Klägerin kann nämlich mit ihren Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch nicht durchdringen. Es handelt sich nicht um Einwendungen, mit denen die Nichtigkeit oder die Unbestimmtheit der zwangsmittelbewehrten Verpflichtungsanordnung geltend gemacht wird. Zur Frage der Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung vom 2. Mai 2014 hinreichend Stellung genommen (s. o.). Gründe, warum die Beseitigungsanordnung gemäß Art. 44 BayVwVfG nichtig sein sollte, sind nicht erkennbar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 16. Juli 2013 (Az. W 4 K 13.604) zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung der Deponie alle entscheidenden Ausführungen gemacht.

Auch die Vorlage neuer Gutachten (vgl. Hydrogeologische Standortbewertung vom 12.12.2014 und Hydrogeologische Stellungnahme vom 29.1.2015), die das Gutachten von Prof. Dr. M. aus dem Jahr 1994 zur Frage der Verletzung der grundwasserabdichtenden Schichten widerlegen sollen, führt nicht dazu, dass man von einer beachtlichen Änderung der Sach- und Rechtslage entsprechend Art. 51 BayVwVfG ausgehen muss (Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Jan. 2015, VwZVG, 20.21 Rn. 3). Das Vorliegen neuer Gutachten kann eine Änderung der Sachlage nicht begründen (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Okt. 2013, BayVwVfG, Art. 51 III. 1 a). Ebenso wenig handelt es sich um ein „Vorliegen neuer Beweismittel“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, sollte dieser Aspekt im Rahmen des Art. 21 Satz 2 VwZVG überhaupt Beachtung finden. „Neu“ sind Beweismittel dann, wenn es sie im ersten Verwaltungsverfahren noch nicht gegeben hat oder sie zwar schon vorhanden waren, aber nicht beigebracht werden konnten. Neue Gutachten sind dann neue Beweismittel, wenn ihnen bisher nicht bekannte Tatsachen zugrunde liegen oder sie auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Das ist hier nicht der Fall, da eine vorhandene Situation bzw. vorhandenes Material lediglich neu bewertet wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in diesem Fall kein „neues Beweismittel“ gesehen (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Jan. 2015, BayVwVfG, 10.51 Rn. 3.1.2). Eine gutachtliche Neubewertung bekannter Tatsachen reicht demgemäß im Rahmen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht aus (so auch Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Okt. 2013, BayVwVfG, Art. 51 III. 2 b). Gleiches muss für die Auslegung des Art. 21 Satz 2 VwZVG gelten. Eine nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit ist darüber hinaus nicht möglich (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: Okt. 2013, VwZVG, Art. 21 VI.). Die Klägerin hätte sich im Verfahren W 4 K 13.604, welches sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung befasste, darum bemühen müssen, alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen.

Selbst wenn man die neuen Gutachten im Rahmen des Art. 21 Satz 2 VwZVG als beachtlich zuließe, steht die Voraussetzung der Beseitigungsanordnung, dass rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise als durch eine vollständige Beseitigung hergestellt werden können, nicht deswegen in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht führt zum „Vorliegen neuer Beweismittel“ aus: „Das Beweismittel muss so beschaffen sein, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheids erschüttert. Es muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden haben würde“ (BVerwG, U. v. 28.7.1998 - 7 C 78/88 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht verwirklicht, da aufgrund der Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 8. November 2012 sowie vom 29. April 2015 auch nach der neuen Erkenntnislage davon auszugehen ist, dass der Standort nach den Vorgaben der Deponieverordnung (DepV) nicht für eine Deponie geeignet ist.

1.4. Aufgrund der dargestellten Rechtslage hat die Kammer die in der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2015 gestellten Beweisanträge abgelehnt.

Der Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass auf den Grundstücken Fl. Nrn. ...69 bis ...72 der Gemarkung F. die grundwasserabdichtenden Schichten nach wie vor (unter den Ablagerungen) vorhanden sind, konnte als entscheidungsunerheblich abgelehnt werden. Die Beseitigungsanordnung aus dem Bescheid vom 3. November 2011 ist bestandskräftig. Wie soeben dargelegt, besteht keine Möglichkeit für die Klägerin, in diesem Verfahren, das die Anfechtung einer isolierten Zwangsgeldandrohung umfasst (Anfechtung der Ziffer 1.1 aus dem Bescheid vom 27. August 2014), Einwendungen gegen den bestandskräftigen Grundverwaltungsakt vorzubringen. Für die hier maßgebliche rechtliche Bewertung ist daher das Ergebnis eines neuen Beweisverfahrens unerheblich.

Das gleiche gilt für den Antrag, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass auf den Grundstücken Fl. Nrn. 69 bis 72 der Gemarkung F. nur unbelastetes Fremdmaterial eingebracht und verfüllt worden ist. Im Verfahren W 4 K 13.604 vor dem Verwaltungsgericht Würzburg wurde aufgrund von Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts festgestellt, dass es sich bei den Aufschüttungen um Erdaushub handelt, der mit unterschiedlich hohen Anteilen an Fremdmaterialien (< 1% bis. ca. 30%) durchsetzt ist, bzw. um reinen Bau- und Asphaltschutt, wobei der Anteil an Bauschutt insgesamt etwa 5% beträgt (VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 32). Diese Aussagen sind wesentliche Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Das hier vorgebrachte Beweisthema hat demnach wiederum ausschließlich für die Beurteilung des bestandskräftigen Grundverwaltungsakts Bedeutung, da im Bescheid vom 27. August 2014 in Ziffer 1.1 keine eigenständige, neue Beseitigungsanordnung, sondern lediglich eine Zwangsgeldandrohung zu sehen ist. Der Beweisantrag konnte daher als entscheidungsunerheblich abgelehnt werden.

2. Die Anordnung in Ziffer 1.2 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 27. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin wird in Ziffer 1.2 verpflichtet, vierteljährlich zum Monatsende bis zur Erfüllung der Forderung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Kitzingen vom 3. November 2011 schriftliche Nachweise über die entfernten Mengen sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung zu erbringen.

Der Beklagte kann diese Anordnung auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfG stützen. Nach Art. 31 Abs. 1 BayAbfG ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet, wer in unzulässiger Weise Abfälle behandelt, lagert oder ablagert. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayAbfG kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen erlassen. Art. 31 BayAbfG tritt im konkreten Fall nicht hinter die speziellere Vorschrift des Art. 21 BayAbfG zurück, da Art. 21 BayAbfG nur die Fälle erfasst, in denen der „Betrieb einer Deponie untersagt“ wird (vgl. Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Satz 1 BayAbfG; hierzu allgemein VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 30).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 2 BayAbfG sind gegeben. Die Klägerin ist gemäß Art. 31 Abs. 1 BayAbfG zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands verpflichtet, da Abfälle in unzulässiger Weise abgelagert wurden. Die Kammer hat im Urteil vom 16. Juli 2013 festgestellt, dass die Erdaufschüttungen dem Abfallrechtsregime unterfallen und Art. 31 BayAbfG grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung in Betracht kommt (VG Würzburg, U. v. 16.7.2013 - W 4 K 13.604 - juris Rn. 61 f.). Die Berichtspflicht steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Beseitigung des Abfalls, da nur sie es der Behörde ermöglicht, die Erfüllung der Beseitigungsverpflichtung nachzuvollziehen; sie kann daher auf Art. 31 Abs. 2 BayAbfG gestützt werden. Die Anordnung ist aus diesem Grund auch erforderlich, da keine mildere Maßnahme ersichtlich ist, die die Erfüllung dieses Zwecks gleichermaßen geeignet herbeiführen kann.

Die behördliche Ausübung des Ermessens ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). In den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. August 2014 finden sich die maßgeblichen Überlegungen (vgl. dort unter Ziffer 2c). Das Landratsamt Kitzingen hat sich in sachgerechter Weise mit dem Zweck der Anordnung und Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung auseinandergesetzt. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Berichtspflicht als angemessen angesehen wird, um eine Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde zu ermöglichen. Zumindest hinsichtlich der Anordnung einer Berichtspflicht („Ob“) im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beseitigungsanordnung ist darüber hinaus wohl sogar von einem sog. „intendierten Ermessen“ auszugehen, da die Überprüfung von Fortschritten bei der Beseitigung zwingende Voraussetzung für die Feststellung der Erfüllung ist. Insofern kann die Anordnung einer solchen Verpflichtung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig ergehen, ohne dass es einer expliziten Begründung und Darlegung der Erwägungen im Bescheid bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 - BVerwGE 105, 55). Dass vorliegend atypische Gegebenheiten vorlägen, die ein besonderes Begründungsbedürfnis hervorrufen könnten, ist nicht ersichtlich.

3. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 Euro in Ziffer 1.4 des Bescheids vom 27. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Androhung des Zwangsgelds kann auf Art. 36 i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 VwZVG gestützt werden. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgelds im Falle eines Verstoßes gegen die Forderungen in Ziffer 1.2 des Bescheids liegen vor. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind sichergestellt. Mit der Berichtspflicht in Ziffer 1.2 wurde der Klägerin eine selbstständig einforderbare Verpflichtung auferlegt, die vollstreckt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Diese Verpflichtung kann mit den in Art. 29 VwZVG genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Ziffer 1.2. ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG für sofort vollziehbar erklärt worden (vgl. Ziffer 1.3 i. V. m. Ziffer 2).

Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist nicht zu beanstanden. Der in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebene Rahmen (15,00 bis 50.000,00 Euro) wurde nicht überschritten. Die Höhe des Zwangsgelds ist am wirtschaftlichen Interesse des Pflichtigen an der Vornahme der Handlung ausgerichtet, wobei dies nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist (vgl. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG). Der Behörde steht innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der Verpflichtungen und der Höhe der Beträge, die durchschnittlich in einem Vierteljahr für die Beseitigung des Materials anfallen, erscheint ein Ausschöpfen des Rahmens nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG angemessen.

III.

Der Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, dass aus Ziffer 3 des Bescheids vom 3. November 2011 keine weitere Verpflichtung folgt, als den Lärmschutzwall mit einer Ablagerungsmenge von ca. 20.000 m³ zu beseitigen, ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Die innerprozessuale Bedingung, dass der Hauptantrag nicht erfolgreich ist, ist eingetreten. Der Hauptantrag konnte keinen Erfolg haben, da Ziffer 1.1 des Bescheids vom 27. August 2014 eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung und nicht eine weitergehende Handlungsverpflichtung beinhaltet. Daher konnte die Klägerin mit ihrem Vorbringen, das den bestandskräftigen Grundverwaltungsakt betrifft, nicht mehr durchdringen (vgl. oben II.). Das Begehren des Klägervertreters bezüglich des Hilfsantrags ist demgemäß auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, da der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ein solches ist unter keinem möglichen Aspekt erkennbar. Die Frage der Beseitigung der Deponie ist abschließend geklärt. Aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 3. November 2011 ergibt sich die Reichweite der Beseitigungsverpflichtung. Die maßgebliche Fläche auf den Grundstücken Fl. Nrn. 69 bis 72 ist klar umgrenzt und ergibt sich für die Klägerin ergänzend aus den Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts Aschaffenburg vom 8. November 2012, die schon dem Verfahren W 4 K 13.604 zugrunde lagen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 2. Mai 2014 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, vor allem hinsichtlich der Frage der Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung. Es besteht mithin kein Bedürfnis, die Menge an zu beseitigendem Material genau zu bezeichnen. Im Übrigen kann die Klägerin nicht mittels einer Feststellungsklage auf eine inhaltliche Abänderung der Ziffer 3 des Bescheids vom 3. November 2011 hinwirken. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (vgl. oben II.).

2. Jedenfalls ist die Feststellungsklage unbegründet, da dem entscheidenden Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und auch nicht vorgetragen wurden, aus denen sich eine zu beseitigende Ablagerungsmenge von ca. 20.000 m³ ergibt. Der Klägervertreter nennt als Indiz den Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2014 (Az. 20 ZB 13.1972). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dort von einem Streitwert von 400.000,00 Euro ausgegangen. Dies entspricht den Angaben des Klägervertreters, der von einer Menge von „mindestens 20.000 m³“ ausgegangen ist (Schriftsatz vom 1.7.2013 in der Verwaltungsstreitsache W 4 K 13.604). Darüber hinaus lässt sich dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Aussage zu der Materialmenge entnehmen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2013 bestätigt. Die vom Klägervertreter vorgelegte Mengenermittlung durch ein Fachbüro als Anlage zum Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 (Bl. 49 ff. der Gerichtsakte) gibt aufgrund der unkommentierten Berechnungen keinen Aufschluss über die Menge des zu beseitigenden Materials; jedenfalls aber lässt sich die Zahl von 20.000 m³ nicht verifizieren. Demgemäß konnten die Ausgangsberechnungen des Wasserwirtschaftsamts auch nicht dergestalt widerlegt werden, dass der Feststellungsklage in dem beantragten Umfang stattzugeben wäre.

IV.

Nach alldem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 300.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Kammer stützt sich auf Ziffer 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Bezüglich der Anfechtung von Ziffer 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. August 2014 handelt es sich um ein selbstständiges Vollstreckungsverfahren im Sinne von Ziffer 1.7.1. Der Streitwert entspricht in diesen Fällen der Höhe des festgesetzten Zwangsgelds. Bei der Androhung von Zwangsmitteln ist die Hälfte des Betrags festzusetzen. Das bedeutet im konkreten Fall die Festsetzung eines Betrags von 250.000,00 Euro. Bezüglich der Anfechtung der Ziffern 1.2 und 1.4 des Bescheids vom 27. August 2014 ist auf Ziffer 1.7.2 (Satz 2) des Streitwertkatalogs (2013) abzustellen. Soweit die Höhe des angedrohten Zwangsgelds höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen. Hiervon ist bei dem Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro (Ziffer 1.4 des Bescheids vom 27. August 2014) auszugehen. Insgesamt ergibt sich daher ein Streitwert in Höhe von 300.000,00 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 400.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel. Der Vortrag der Klägerin der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genügt es, wenn im Weg einer an den Grundsätzen des § 133 und des § 157 BGB orientierten Auslegung Klarheit gewonnen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert der behördlichen Regelung zu ermitteln ist, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Zwar spricht Ziffer 3. des Bescheids des Landratsamts lediglich von der zu beseitigenden, illegal betriebenen Deponie, jedoch wird im Zusammenhang mit den Gründen Ziffer I. hinreichend deutlich, dass damit der von der Klägerin aufgeschüttete Lärmschutzwall gemeint ist. Dies bedeutet, dass die Aufschüttung bis zu der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandenen Geländeoberfläche zu beseitigen ist. Weitergehende Maßnahmen, wie die Entfernung unter dem Erdwall sich befindenden Materials, wurde dagegen nicht angeordnet. Soweit der Beklagte jedoch hiervon ausgeht, ist dies im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht.

So verstanden ist der angefochtene Bescheid, insbesondere die Beseitigungsverfügung unter Ziffer 3., auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Beseitigungsanordnung unter Heranziehung unterschiedlicher, insbesondere auch baurechtlicher Rechtsgrundlagen geprüft und die Tatbestandsvoraussetzungen jeweils bejaht und einen Anspruch der Klägerin auf Errichtung des Erdwalls verneint. Dies wurde von der Klägerin substantiell auch nicht angegriffen. Insoweit bestand für eine Ermessensausübung mit der Rechtsfolge der Beibehaltung des Walles kein Raum. Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass sie in der Lage ist, das verunreinigte Material auszusondern und zu beseitigen.

Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die Aufhebung der Fristsetzung und Zwangsgeldbewehrung in Ziffer 5 des Bescheids durch das angefochtene Urteil sei die Beseitigungsanordnung sofort zu beachten und damit im Ergebnis unverhältnismäßig, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung (OVG Sachsen, U. v. 27.1.2009 - 4 B 809/06 - NVwZ 2009, 1053; BayVGH, U. v. 24.9.1985 - BayVBl. 1986, 176).

2. Den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer (rechtlicher oder tatsächlicher) Schwierigkeiten genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, wobei es sich um Gesichtspunkte handeln muss, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 53 und § 124 Rn. 9). Dies ist hier nicht erfolgt. Wie aufgezeigt wurde durch den streitgegenständlichen Bescheid die Beseitigung des aufgeschütteten Walles angeordnet, so dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht stellen.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 S. 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 400.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838; BayVGH, B. v. 24.2.2006 - 1 ZB 05.614 - juris Rn. 11; B. v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2).

Nach diesem Maßstab bestehen hier keine ernstlichen Zweifel. Der Vortrag der Klägerin der angefochtene Bescheid sei nicht hinreichend bestimmt, (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ergibt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Für eine hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts genügt es, wenn im Weg einer an den Grundsätzen des § 133 und des § 157 BGB orientierten Auslegung Klarheit gewonnen werden kann, wobei der objektive Erklärungswert der behördlichen Regelung zu ermitteln ist, wie er sich aus der Sicht des Adressaten verständigerweise ergibt. Abzustellen ist dabei darauf, ob aus dem gesamten Inhalt des Bescheids und aus dem Gesamtzusammenhang, vor allem auch aus der von der Behörde gegebenen Begründung der Regelung sowie aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Falls hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 22 ZB 07.1835 - juris m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Zwar spricht Ziffer 3. des Bescheids des Landratsamts lediglich von der zu beseitigenden, illegal betriebenen Deponie, jedoch wird im Zusammenhang mit den Gründen Ziffer I. hinreichend deutlich, dass damit der von der Klägerin aufgeschüttete Lärmschutzwall gemeint ist. Dies bedeutet, dass die Aufschüttung bis zu der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorhandenen Geländeoberfläche zu beseitigen ist. Weitergehende Maßnahmen, wie die Entfernung unter dem Erdwall sich befindenden Materials, wurde dagegen nicht angeordnet. Soweit der Beklagte jedoch hiervon ausgeht, ist dies im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht.

So verstanden ist der angefochtene Bescheid, insbesondere die Beseitigungsverfügung unter Ziffer 3., auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Beseitigungsanordnung unter Heranziehung unterschiedlicher, insbesondere auch baurechtlicher Rechtsgrundlagen geprüft und die Tatbestandsvoraussetzungen jeweils bejaht und einen Anspruch der Klägerin auf Errichtung des Erdwalls verneint. Dies wurde von der Klägerin substantiell auch nicht angegriffen. Insoweit bestand für eine Ermessensausübung mit der Rechtsfolge der Beibehaltung des Walles kein Raum. Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auch nicht dargelegt, dass sie in der Lage ist, das verunreinigte Material auszusondern und zu beseitigen.

Soweit die Klägerin schließlich meint, durch die Aufhebung der Fristsetzung und Zwangsgeldbewehrung in Ziffer 5 des Bescheids durch das angefochtene Urteil sei die Beseitigungsanordnung sofort zu beachten und damit im Ergebnis unverhältnismäßig, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung (OVG Sachsen, U. v. 27.1.2009 - 4 B 809/06 - NVwZ 2009, 1053; BayVGH, U. v. 24.9.1985 - BayVBl. 1986, 176).

2. Den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Für die Darlegung besonderer (rechtlicher oder tatsächlicher) Schwierigkeiten genügt die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit nicht. Vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen, wobei es sich um Gesichtspunkte handeln muss, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, a. a. O., § 124a Rn. 53 und § 124 Rn. 9). Dies ist hier nicht erfolgt. Wie aufgezeigt wurde durch den streitgegenständlichen Bescheid die Beseitigung des aufgeschütteten Walles angeordnet, so dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht stellen.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs.1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 S. 3 VwGO keiner weiteren Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 S. 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.