Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. März 2015 - W 4 K 14.1137

bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamts M. vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen, freistehenden Werbetafel.

1. Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung.

Mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer einseitigen, unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ...01 der Gemarkung St. (H.-straße gegenüber 1..., St.).

Das Grundstück Fl. Nr. ...01 (Baugrundstück) liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage von St.. Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan.

Am 15. November 2012 lehnte der Stadtrat der Stadt St. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben der Klägerin ab.

2. Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 lehnte das Landratsamt M. den Bauantrag der Klägerin ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das Bauvorhaben widerspreche den Bestimmungen der Gestaltungssatzung der Stadt St. in der Fassung der Änderungssatzung vom 7. Juni 2013. Danach seien lediglich Werbeanlagen, die als Schilder ausgebildet sind und eine Größe von 0,25 m² nicht überschreiten, zulässig. Die von der Klägerin geplante Werbeanlage überschreite mit einer Größe von ca. 10 m² die Vorgaben der Gestaltungssatzung erheblich. Der Ortskern von St. bilde ein weitgehend geschlossenes Ensemble mit einer überdurchschnittlich hohen Zahl von Bauten aus dem 16.-18. Jahrhundert und stelle daher eine schützenswerte Umgebung dar. Der schützenswerte Bereich umfasse auch die historischen Vorstädte im Südwesten und Nordosten entlang der H.-straße und damit auch das Baugrundstück.

3. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2013 erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts M. vom 5. Juli 2013 zu verpflichten, der Klägerin die mit Bauantrag vom 27. September 2012 beantragte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die nähere Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem Dorfgebiet. In diese Umgebung füge sich die geplante Werbeanlage ein. Die Bestimmungen der Gestaltungssatzung der Beigeladenen könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil die Gestaltungssatzung insoweit unwirksam sei. So habe das Verwaltungsgericht Würzburg die maßgeblichen Bestimmungen der Gestaltungssatzung im Verfahren W 4 K 12.932 betreffend die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück H.-straße ..., St., für unwirksam erklärt. Die Ausführungen im Urteil vom 12. März 2013 im Verfahren W 4 K 12.932 beanspruchten auch für das nunmehrige Bauvorhaben der Klägerin Geltung.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm es auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug und führte ergänzend aus: Durch die Änderungssatzung vom 7. Juni 2013 habe die Beigeladene konkretisiert und näher begründet, warum die Vorstadtbereiche in den räumlichen Geltungsbereich der Gestaltungssatzung einbezogen wurden. Die Änderungssatzung nehme auf die der erforderlichen Abwägung zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere auf das Stadtentwicklungskonzept vom Oktober 2009 und auf die Sanierungssatzung vom 22. Juni 2013 sowie auf die vertiefte denkmalpflegerische Untersuchung vom 31. Dezember 2010, Bezug und lasse die maßgeblichen Gründe für den von der Beigeladenen bestimmten Geltungsbereich der Satzung erkennen. Das Landratsamt sei bei der baurechtlichen Prüfung an die Gestaltungssatzung gebunden; eine Normverwerfungskompetenz stehe ihm nicht zu.

5. Die Beigeladene beantragte ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie aus, dass das Baugrundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liege. Außerdem habe der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 4 K 12.932 wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeit zugelassen. Im dortigen Berufungszulassungsverfahren hatte die Beigeladene ausgeführt, dass die Gestaltungssatzung das Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses sei. Nach Einholung mehrerer Stellungnahmen und Untersuchungen betreffend Stadtentwicklung und Denkmalpflege habe die Beigeladene ein umfassendes Sanierungskonzept erarbeitet, auf dem die Gestaltungssatzung sowie die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets beruhten.

6. Am 19. November 2013 hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins im Bereich des Baugrundstücks Beweis erhoben.

Mit Beschluss ebenfalls vom 19. November 2013 hat das Gericht auf Antrag aller Beteiligten hin das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 hat die Klägerin um gerichtliche Entscheidung in der Sache gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den gerichtlichen Ortstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil die Ablehnung der beantragten Bauerlaubnis rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

Die Errichtung der geplanten Werbetafel ist ein gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftiges Vorhaben. Sie ist als ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung eine bauliche Anlage i. S. v. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Es besteht auch keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO. Insbesondere ist die Werbetafel nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO von der Genehmigungspflicht ausgenommen, da die Voraussetzungen dieser Normen offensichtlich nicht vorliegen. Da es sich auch nicht um einen Sonderbau i. S. v. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, unterfällt die Werbetafel dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Im Zuge dessen prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (Art. 81 Abs. 1 BayBO) sowie beantragte Abweichungen i. S.v. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen prüft sie gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO nur, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

1. Vorschriften des Bauplanungsrechts stehen dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen.

Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt St. Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist daher § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die geplante Werbeanlage ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Die Kammer teilt aufgrund der vorliegenden Pläne und Lichtbilder und insbesondere aufgrund des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks die insoweit übereinstimmende Bewertung des Beklagten und der Beigeladenen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO entspricht, da diese durch ein Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung geprägt ist. Die geplante Werbeanlage ist daher gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als gewerbliche Nutzung allgemein zulässig. Bei Anlagen der Fremdwerbung handelt es sich zwar nicht um Gewerbebetriebe, sie werden jedoch als einem Gewerbebetrieb dienende Hauptnutzungen wie ein solcher behandelt (BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880; U. v. 28.10.2005 - 26 B 04.1484 - beide juris m. w. N.).

Die geplante Werbeanlage beeinträchtigt auch nicht das i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB geschützte Ortsbild. Das im Baugesetzbuch geregelte und damit dem Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot erfasst nur solche Beeinträchtigungen, die bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen in der Lage sind. Solche ergeben sich nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (BVerwG, U. v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - NVwZ 2000, 1169/1170). Für die Beeinträchtigung des Ortsbilds genügt einerseits nicht jedes „Berührtsein“ des Ortsbilds, andererseits ist aber auch nicht nur eine Verunstaltung, wie dies § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, umfasst (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 34 Rn. 69 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Beeinträchtigung des Ortsbilds seitens der Kammer hier nicht festgestellt werden. Wie die vorliegenden Lichtbilder zeigen und wie auch der gerichtliche Augenschein ergeben hat, würde die Werbeanlage zwar bei Durchfahren der Stadt St. deutlich sichtbar sein, doch liegt sie nicht unmittelbar im Blickfeld zusammen mit Denkmälern und anderen Bauten, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind, wie etwa Türmen, Kirchen oder Fachwerkgebäuden. Aus diesem Grund ist die Beeinträchtigung eines größeren Bereichs der Stadt in Bezug auf das Ortsbild ausgeschlossen. Eine Verletzung des städtebaulichen Beeinträchtigungsverbots liegt nicht vor.

2. Auch örtliche Bauvorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Denn die Gestaltungssatzung der Stadt St. vom 16. April 2012 i. d. F. der Änderungssatzung vom 7. Juni 2013 kann der Werbeanlage nicht entgegengehalten werden.

Die für weite Teile des Gemeindegebiets erlassene Gestaltungssatzung beschränkt die Zulässigkeit von Werbeanlagen dahingehend, dass Anlagen, die als Schilder ausgebildet sind, maximal eine Größe von 0,25 m² aufweisen dürfen; daneben sind nur auf die Wand gemalte Schriftzüge bzw. an der Wand befestigte Einzelbuchstaben zulässig (Ziffer 7 der Satzung). Damit werden insbesondere das bei Plakatanschlagtafeln gängige Euro-Format und auch die von der Klägerin geplante Werbetafel ausgeschlossen. Ein solches Verbot von Großflächenwerbetafeln ist jedenfalls für den Bereich des hier betroffenen Baugrundstücks unwirksam. Im Einzelnen:

2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein generelles Verbot in einer Ortssatzung, durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird, gegen Art. 14 GG (BVerwG, U. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es, wie beim Mischgebiet, voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass in Mischgebieten die Beschränkung der Fremdwerbung grundsätzlich unzulässig ist. Je nach den örtlichen Gegebenheiten werden Einschränkungen zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern für zulässig angesehen (BVerwG, U. v. 16.3.1995 - 4 C 3/94 - NVwZ 1995, 899/901). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO können demgemäß auch Mischgebiete erfassen, es müssen aber „ortsgestalterische Gründe“ gegeben sein. Im Hinblick auf die von Art. 14 GG und Art. 103 BV umfasste Baufreiheit müssen diese Gründe ein bestimmtes Gewicht haben.

Ähnlich hat sich der Bayer. Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2012 (Vf. 18-VII-O9 - NVwZ-RR 2012, 297) geäußert. Das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, sei durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 BV) geschützt. Eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung tangiere dieses Recht, wenn sie - wie hier - Großflächenwerbetafeln verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben, so führt der Bayer. Verfassungsgerichtshof weiter aus, sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber nur dann gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wenn die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Ob und inwieweit dies der Fall sei, beurteile sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs. Sollen mit einer Werbeanlagensatzung Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, habe sich der Satzungsgeber daher mit dem Problem auseinanderzusetzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Dementsprechend seien an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und dem damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen und es sei nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen könne es deshalb nur bei Homogenität des zu schützenden Bereichs geben.

Der Satzungsgeber hat nach alldem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der Gestaltungssatzung im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung sind dementsprechend die örtlichen Verhältnisse und die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs (vgl. BayVGH, B. v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris Rn. 5; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 81 Rn. 138).

Unter Berücksichtigung dessen wird die Gestaltungssatzung der Beigeladenen den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht gerecht. Die Kammer hat bereits mit Urteil vom 12. März 2013 (W 4 K 12.932 - juris) für ein in der Nähe des jetzigen Baugrundstücks gelegenes Grundstück (Hstraße 174) entschieden, dass die Umgebung nicht als schutzwürdig angesehen werden kann und in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:

„[D]ie Gestaltungssatzung [soll] den historischen Altort umfassen, aber auch die Vorstädte im Südwesten und Nordosten sowie das Gebiet des vorgelagerten Mainvorlandes. Es liegt auf der Hand, dass der Gebietscharakter der Altstadt sich von dem der Vorstädte im Südwesten und Nordosten unterscheidet. Ebenso hat das vorgelagerte Mainvorland eine unterschiedliche Funktion. An dieser planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweise der Baufläche darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Aus diesem Grunde können die mit der Gestaltungssatzung normierten Anforderungen, die generell an alle Werbeanlagen im gesamten Satzungsgebiet - unabhängig von dem jeweiligen Baugebietscharakter des geplanten Anbringungsortes - gestellt werden, keinen Bestand haben. Die Satzung ist wegen nicht sachgerechter Abwägung insoweit nichtig.

Nichts anderes ergibt sich aus den dem Gericht vorgelegten Lichtbildern. Die Hauptstraße hat - jedenfalls in diesem Bereich - den Charakter einer normalen Ortsstraße. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ca. 100 m Richtung Altort sich noch zahlreiche Parkgaragen befinden, bringt die Anbringung einer Werbeanlage in bauästhetischer Hinsicht keine Verschlechterung. Eine konkrete Schutzwürdigkeit und Schützbedürftigkeit der Umgebung, die ein Werbeverbot aus ortgestalterischen Gründen rechtfertigen würde, ist deshalb nicht erkennbar.“ (juris Rn. 32 f.)

Der im vorliegenden Verfahren durchgeführte gerichtliche Ortstermin hat diese Einschätzung auch für das hier zu beurteilende Baugrundstück bestätigt. Die Werbeanlage soll außerhalb des historischen Altstadtbereichs an einer Durchgangsstraße vor einer Garage errichtet werden. Eine schutzwürdige Umgebungsbebauung ist nicht im Ansatz erkennbar.

2.2 Ein anderes Ergebnis ergibt sich für den hier maßgeblichen Bereich auch nicht aus der von der Beigeladenen beschlossenen Sanierungssatzung vom 22. Juni 2012, aus der Änderung der Gestaltungssatzung vom 7. Juni 2013 oder aus den in der Änderungssatzung in Bezug genommenen Dokumenten.

Es entspricht sowohl der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Ue. v. 19.5.2009 - W 4 K 08.2208 und W 4 K 08.2254 - beide juris) als auch des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris Rn. 13), dass städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (§§ 136 ff. BauGB) einschließlich des Erlasses einer Sanierungssatzung (§ 142 BauGB) als solche nicht die besondere Schutzwürdigkeit eines Gebiets, welche das Verbot der Zulassung von Großflächenwerbetafeln rechtfertigen könnte, begründen. In ähnlicher Weise hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 2012 entschieden, dass bloße Bemühungen einer Gemeinde, eine gegebene Situation städtebaulich aufzuwerten, als solche nicht geeignet sind, die besondere Schutzwürdigkeit eines Gebiets zu begründen (BayVGH, B. v. 14.8.2012 - 15 ZB 12.1515 - juris Rn. 6). Hierfür sprechen folgende Erwägungen: Bei der städtebaulichen Sanierung geht es um eine Fortentwicklung, bei Gestaltungsvorschriften um den Erhalt. Im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung hat das Gericht zu beurteilen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs die Versagung der Baugenehmigung und damit die Einschränkung der Baufreiheit aus Art. 14 GG, Art. 103 BV rechtfertigt, nicht hingegen, ob sich das betroffene Gebiet nach Abschluss einer städtebaulichen Sanierung ggf. als schutzwürdig darstellen würde. Hinzu kommt, dass städtebauliche Sanierungsmaßnahmen ihre Rechtsgrundlage im Bauplanungsrecht haben, eine aufgrund des Art. 81 Abs. 1 BayBO erlassene Gestaltungssatzung hingegen dem Bauordnungsrecht zuzuordnen ist. Eine Gemeinde kann daher mittels einer Gestaltungssatzung keine Städtebaupolitik betreiben; aufgrund des Art. 81 Abs. 1 BayBO können einem Vorhaben ausschließlich baugestalterische Gründe entgegengehalten werden (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 81 Rn. 136, 141).

Auch durch die Änderungssatzung vom 7. Juni 2013 wurde die (teilweise) Unwirksamkeit der Gestaltungssatzung nicht geheilt. Denn auch nach Inkrafttreten der Änderungssatzung genügt die Gestaltungssatzung nicht den in der oben dargestellten Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Der räumliche Geltungsbereich ist nach wie vor nicht differenziert geregelt. Er wurde durch die Änderungssatzung nämlich in keiner Weise abgeändert, da sich die Beigeladene insoweit darauf beschränkt hat, lediglich die Begründung des räumlichen Geltungsbereichs - geringfügig - zu ergänzen. Die bloße Ergänzung der Begründung kann die (teilweise) Unwirksamkeit der Gestaltungssatzung nicht beheben. Erforderlich wäre hierfür nach Überzeugung der Kammer vielmehr ein vollständig neuer Abwägungsvorgang, der die unterschiedliche Schutzwürdigkeit der einzelnen Teile des Gemeindegebiets berücksichtigt. Hinzu kommt, dass sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und des im gerichtlichen Ortstermin gewonnenen Eindrucks auch aus den in der ergänzenden Begründung in Bezug genommenen Dokumenten keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Bereichs ergeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40‚ 94 ab (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der erste Leitsatz dieser Entscheidung lautet: „Ein generelles Verbot in einer Ortssatzung‚ durch das die Werbung mit Großflächenwerbetafeln in Mischgebieten verboten wird‚ verstößt gegen Art.14 GG. Die Ortssatzung ist insoweit nichtig.“ Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Umgebung des geplanten Standorts der großflächigen Werbeanlage um ein Mischgebiet. Das Verbot nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Werbeanlagensatzung der Beklagten erstreckt sich jedoch nur auf bestimmte Hauptverkehrsstraßen und einen sich anschließenden 5 m breiten Streifen‚ so dass der Großteil des Mischgebiets von ihm nicht erfasst wird. Der Senat hat bereits entschieden‚ dass ein Werbeverbot‚ das sich auf den durch Wohnnutzung geprägten Teil eines Mischgebiets beschränkt‚ mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 11.2.2014 - 1 ZB 12.1614 - juris Rn. 4). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung inzwischen modifiziert. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein gebietsweites Werbeverbot auch für ein Mischgebiet (vgl. BVerwG‚ U. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - BRS 36 Nr. 149 zur Altstadt von Landsberg a. Lech) oder ein Kerngebiet (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - BRS 57 Nr. 175) erlassen werden (vgl. auch HessVGH‚ U. v. 15.9.1994 - 4 UE 4184/88 - NVwZ-RR 1995‚ 249 zur Wirksamkeit eines Verbots großflächiger Werbeanlagen auf der Straßenseite der Grundstücke in einem Misch-/Gewerbegebiet).

2. Die Darlegungen der Klägerin sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts soll durch das Verbot großflächiger Werbeanlagen das ortstypische Erscheinungsbild der in § 2 Abs. 2 Satz 3 der Werbeanlagensatzung aufgelisteten Hauptverkehrsstraßen der Beklagten geschützt werden‚ indem eine Überfrachtung dieser Bereiche mit Werbeanlagen vor dem Hintergrund verhindert werden soll‚ dass die Hauptverkehrsachsen für das äußere Erscheinungsbild des Ortes besonders bedeutsam sind (Funktion als Visitenkarte) und zugleich für Werbeanlagen besonders attraktiv sind. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts‚ wonach Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten u. a. zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote in einem Mischgebiet oder Kerngebiet erlassen können (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.3.1995 a. a. O.). Demgegenüber verweist die Klägerin im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2012 - 1 K 2107/10 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2009 - 25 K 2838/09 -‚ mit denen Verbote von Werbeanlagen für unwirksam erklärt worden sind. Wie weit ein solches Verbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf‚ ist jedoch eine Frage des Einzelfalls‚ bei der es auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt (vgl. BVerwG‚ U. v. 16.3.1995 a. a. O.; Schwarzer/König‚ BayBO‚ 4. Aufl. 2012‚ Art. 81 Rn. 20). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf befasst sich nicht mit einem Werbeverbot für bestimmte Straßen‚ sondern für ein großflächiges Gebiet‚ das die gesamte Innenstadt von Viersen einschließlich der sie umgebenden Straßen umfasst. Für das Verwaltungsgericht Freiburg war maßgeblich‚ dass von einem homogenen Ortsbild entlang der Ortsdurchfahrt keine Rede sein könne, weil auf mehrere große Gewerbebetriebe eine Gemengelage und schließlich ein Dorfgebiet bzw. ein allgemeines Wohngebiet folgten. Zu den örtlichen Gegebenheiten im vorliegenden Fall führt die Klägerin lediglich an‚ hier liege ein Mischgebiet vor und es gebe städtebaulich nichts Besonderes. Dieses unsubstanziierte Vorbringen ist nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu wecken.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahren zu tragen‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets

1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.

(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder § 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.