Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 4 K 14.1087

bei uns veröffentlicht am04.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 4 K 14.1087

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 4. August 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Spielothek; Widmung als Bahnanlage; Stellplatznachweis; Stellplatzsatzung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Aschaffenburg, Bauordnungsamt,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Dalbergstr. 15, 63739 Aschaffenburg,

- Beklagte -

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Wutz, die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 4. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Imbiss in eine Spielothek.

1. Mit Bauantrag vom 26. Mai 2014, bei der Beklagten eingegangen am 24. Juni 2014, beantragte der Kläger die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für die Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit acht Geldspielgeräten (Spielothek) auf dem Baugrundstück Fl. Nr. ...94, Gemarkung Aschaffenburg (S.-straße 3, 63739 Aschaffenburg). Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer */6 für das Gebiet „S. ...-straße“ zwischen S.-straße, Sch. Straße, Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg und westlicher Begrenzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 20. April 2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück Fl. Nr. ...94, das ausschließlich mit dem Gebäude des Südbahnhofs bebaut ist, liegt inmitten des Grundstücks Fl. Nr. ...93/78. Für den Bereich der Fl. Nrn. ...93/78 und ...94 ist im Bebauungsplan eine „Fläche für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge“, „Bahnanlagen“, festgesetzt.

In einem bestandskräftigen Vorbescheid vom 10. Juni 2012 an den Kläger wurde ausgeführt, dass die Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter planungsrechtlich nicht zulässig sei (BV-Nr. 2009...). Der nachfolgende Bauantrag wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 abgelehnt (BV-Nr. 2012...).

Mit Bescheid vom 13. November 2014 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers auf „Nutzungsänderung von Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit 1 x 8 Geldspielgeräten“ auf dem Grundstück Flurnummer ...94 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach den Feststellungen des Stadtplanungsamts vom 24. Juli 2014 sei das Bauvorhaben gemäß § 30 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig. Nach der Baubeschreibung handele es sich um den Einbau einer Spielothek nach § 33 i GewO in das Anwesen S...-straße 3 (Südbahnhof). Planungsrechtlich werde die Spielothek mit einer Nutzfläche von 101,86 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingestuft. Die beantragte Nutzung als Vergnügungsstätte widerspreche der durch Übernahme der bahnbetrieblichen Widmung im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Bahnanlage“, da es sich bei einer Vergnügungsstätte nicht um eine bahnspezifische Nutzung handele. Des Weiteren würden Bedenken aufgrund der geplanten Betriebszeiten von 6:00 bis 3:00 Uhr zum Schutz der Wohnruhe im Wohngebiet nördlich der S.-straße erhoben. Das Bauvorhaben widerspreche auch der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung. Der vorgelegte Stellplatznachweis sei fehlerhaft, weil als Bedarf nur sechs Stellplätze angegeben seien. Es wären aber bei einer Nutzfläche von 101,86 m² und einem Stellplatzschlüssel von 1/10 mindestens elf Stellplätze erforderlich. Ein Gesamtstellplatznachweis für das Anwesen, der den für die Bäckereifiliale mit Tagescafé ersichtlich bestehenden Bedarf beinhalte, sei nicht enthalten. Die Gliederung der Stellplatzanlage entspreche auch nicht der städtischen Stellplatzsatzung. Eine grundbuchrechtliche Sicherung der Zufahrt, des Zugangs und der Stellplatzfläche auf den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ...93/47 und ...93/78 müsse noch nachgewiesen werden.

2. Am 24. Oktober 2014 ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben. Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 bezog der Bevollmächtigte des Klägers den Bescheid vom 13. November 2014 in die Klage ein und beantragte zuletzt:

I.

Der Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 13. November 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, die begehrte Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 26. Mai 2014 (Nutzungsänderung von einem Asia-Shop/Kiosk in ein Freizeit- und Eventcenter mit 1 x 8 Geldspielgeräten) auf dem Grundstück Fl. Nr. ...94, Gemarkung Aschaffenburg, zu erteilen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf die von ihm beantragte Baugenehmigung, da das Vorhaben den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften (Art. 59 BayBO) entspreche. Entgegen den Ausführungen der Beklagten werde im Bebauungsplan nicht die Betriebs- bzw. Nutzungsart „Bahnanlagen“ festgesetzt. Die Beklagte mache vielmehr von Ziffer 5.2.1 der Anlage zur PlanzV Gebrauch. Dort werde auch auf § 5 Abs. 4 BauGB verwiesen, wonach Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt seien, nachrichtlich übernommen werden sollen. Dies betreffe beispielsweise die nachrichtliche Übernahme der eisenbahnrechtlichen Widmung auf der Grundlage des AEG. Sollte es sich bei der Festsetzung „Bahnanlage“ tatsächlich um die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung handeln, hätte eine Abgrenzung der unterschiedlichen Nutzungen gemäß Ziffer 15.14 der Anlage zur PlanzV zum Misch- bzw. zum Gewerbegebiet vorgenommen werden müssen. Auch dies sei nicht erfolgt. Weiter sei unklar, ob die Darstellung „Bahnanlage“ auch für das Bahnhofsgebäude selbst gelte, welches im Bebauungsplan als bestehendes Hauptgebäude mit der Bezeichnung „Südbahnhof“ versehen sei. Hinzu komme, dass weder im Bebauungsplan definiert werde noch allgemein klar sei, was unter der Festsetzung „Bahnanlagen“ zu verstehen sei. Daher sei die Festsetzung zu unbestimmt, jedenfalls aber aufgrund eines Verstoßes gegen die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) unwirksam. Bezüglich der Bedeutung der eisenbahnrechtlichen Widmung der Fläche werde auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2009 (Au 4 K 08.1163) verwiesen. Dort sei festgestellt worden, dass das streitgegenständliche Vorhaben Funktionen des Bahnhofs als Bahnbetriebsanlage gerade nicht berühre, da es im Wesentlichen um eine andere Nutzung der ehemaligen Bahnhofsgaststätte ohne Bezug zu technischen Funktionen des Bahnhofs gehe. So liege der Fall auch hier. Des Weiteren liege das Baugrundstück innerhalb des Umgriffs eines Bebauungsplans. Es spreche alles dafür, dass es sich um ein (faktisches) Misch- oder Gewerbegebiet handele. Nach beiden Maßgaben sei die Nutzung zulässig. In einem Gewerbegebiet könne sogar eine kerngebietstypische Spielothek zulässig sein. Es seien keine Gründe ersichtlich, die in diesem Fall der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der BauNVO entgegenstehen könnten. Gehe man davon aus, dass das Vorhaben innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Mischgebiets im Sinne von § 6 BauNVO liege, sei die geplante Spielothek planungsrechtlich zulässig. Es handele sich um eine Vergnügungsstätte. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in überwiegend gewerblich geprägten Teilen eines Mischgebiets Vergnügungsstätten i. S. d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Spielothek mit 105 m² Nutzfläche für drei Billardtische und sieben Geldspielgeräte nicht kerngebietstypisch sei. Das Vorhaben des Klägers unterscheide sich davon nicht signifikant (acht Geldspielgeräte). Bei dem Schwellenwert von 100 m² handele es sich nicht um eine starre Grenze. Bezüglich der Stellplätze sei festzustellen, dass mehr als die zehn bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nachgewiesen würden. Der Freiflächengestaltungsplan stelle 15 Stellplätze dar. Auf die drei Stellplätze auf dem Grundstück Fl. Nr. ...93/47 werde verzichtet. Die Stellplätze mit der Bezeichnung 4 bis 15 lägen auf dem Grundstück Fl. Nr. ...93/78 der Gemarkung Aschaffenburg. Dieses Grundstück stehe im Eigentum der DB AG. Sie könnten entsprechend Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO gesichert werden. Dies sei durch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung ohne weiteres möglich.

3. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das geplante Vorhaben „Spielhalle“ sei nicht genehmigungsfähig, weil es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, weil die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden könnten und eine Ablösung nach der Stellplatzsatzung bei Vergnügungsstätten nicht zugelassen sei und weil das Vorhaben keine bahnspezifische Nutzung darstelle. Das Gebäude des Südbahnhofs trage die Fl. Nr. ...94, welche sich wiederum innerhalb der Fl. Nr. ...93/78 befinde. Bei der Fl. Nr. ...93/78 handele es sich um die Bahnlinie Aschaffenburg-Süd - Aschaffenburg, Bahngelände mit einer Größe von 68.222 m². Die Fl. Nr. ...94, auf welcher sich ausschließlich das Gebäude des Südbahnhofs befinde, grenze an keine öffentliche Verkehrsfläche an und sei nur über Bahngelände erreichbar. Eine rechtliche Sicherung der Erschließung sei nicht erkennbar. Planungsrechtlich werde die Spielothek mit einer Nutzfläche von 101,86 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte eingestuft. Die beantragte Nutzung als Vergnügungsstätte widerspreche der durch Übernahme der bahnbetrieblichen Widmung im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung „Bahnanlage“, da es sich bei einer Vergnügungsstätte nicht um eine bahnspezifische Nutzung handele. Weiter würden Bedenken aufgrund der geplanten Betriebszeiten von 6:00 bis 3:00 Uhr zum Schutz der Wohnruhe im Wohngebiet nördlich der S.-straße erhoben. Der vorgelegte Stellplatznachweis sei ursprünglich fehlerhaft, weil als Bedarf nur sechs Stellplätze angegeben seien. Mit Schreiben vom 7. April 2015 habe der Antragsteller einen neuen Freiflächengestaltungsplan bei der Beklagten eingereicht. In diesem Freiflächenplan seien die Stellplätze neu angeordnet. Von den erforderlichen elf Stellplätzen für das Vorhaben würden nach dem Stellplatznachweis insgesamt zwölf Stellplätze auf dem Bahngrundstück nachgewiesen. Im Verfahren 20120121, in welchem mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 eine Nutzungsänderung abgelehnt worden sei, habe ein identischer Stellplatzplan zugrunde gelegen. Nach der damaligen immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme könnten aber sieben Stellplätze nicht anerkannt werden, da die Immissionsrichtwerte maßgeblich durch die Nutzung der Parkplätze in der Nachtzeit überschritten würden. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass für den Gebäudeteil, in welchem die Spielhalle eingerichtet werden solle, ein weiterer Bauantrag eingereicht worden sei mit dem Genehmigungsantrag „Nutzungsänderung Bahnhofskiosk zu Gaststätte mit Biergarten“. Nachdem seitens des Immissionsschutzes und planungsrechtlich keine Einwendungen erhoben worden seien, habe die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung von Bahnhofskiosk zu Gaststätte mit Biergarten erteilt. Die Nutzungsaufnahme sei zum 10. November 2014 angezeigt worden. Zivilrechtlich könne somit die geplante Spielhalle nicht umgesetzt werden, weil die Immobilie bereits anderweitig vom Eigentümer verpachtet worden sei.

4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der ablehnende Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 13. November 2014 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu versagen, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Dies ist vorliegend der Fall.

2. Dem klägerischen Bauantrag kann nicht ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegengehalten werden. Die Tatsache, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Räume bereits mit Bescheid vom 16. September 2014 eine Baugenehmigung für eine „Nutzungsänderung Bahnhofskiosk zu Gaststätte mit Biergarten“ erteilt hat, steht einer Entscheidung über den Bauantrag des Klägers nicht entgegen. Das Sachbescheidungsinteresse fehlt nur, wenn der Bauherr von der beantragten Baugenehmigung wegen eines schlechthin nicht ausräumbaren Hindernisses keinen Gebrauch machen könnte und deshalb keinen Vorteil hätte (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: Febr. 2015, Art. 68 Rn. 165). Baugenehmigungen ergehen nach Art. 68 Abs. 4 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter; eine anderweitige Verpachtung der streitgegenständlichen Räume spielt daher keine Rolle. Vorliegend gibt es darüber hinaus keine Hinweise darauf, dass der Kläger sein Vorhaben privatrechtlich endgültig nicht verwirklichen kann. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse kann deshalb nicht die Rede sein.

3. Die Beklagte ist zuständige Baugenehmigungsbehörde für das streitgegenständliche Vorhaben (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Insbesondere steht Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nicht entgegen, wonach die Bayerische Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude an Flugplätzen, gilt. Der Begriff der Anlage des öffentlichen Verkehrs deckt sich hinsichtlich der Bahnanlagen mit dem des § 18 AEG (BayVGH, U. v. 20.10.1998 - 20 A 98.40022; BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - beide juris). Erfasst sind Anlagen, deren Eisenbahnbetriebsbezogenheit bejaht werden kann. Strittig ist die Eisenbahnbetriebsbezogenheit dann, wenn - wie hier - innerhalb einer Bahnzwecken dienenden Anlage eine nicht bahnbetriebsbezogene Nutzung ausgeübt werden soll. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht grundsätzlich von einer einheitlichen Betrachtungsweise innerhalb des Bahnhofsgebäudes aus, wenn eine intensive Funktionskopplung gegeben ist und sich die nicht betriebsbezogenen Nutzungen in der Gesamtanlage nicht derart verselbstständigen oder in den Vordergrund treten, dass sie trotz technischer und baulicher Verbindung als selbstständige Einheit erscheinen und sich so von der Bahnanlage gedanklich ablösen lassen (BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris Rn. 21). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann vorliegend jedoch davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Nutzung als Spielothek keine untergeordnete Stellung innerhalb des Gebäudes einnimmt, sondern neben dem Tagescafé die einzige Nutzung im Südbahnhof sein soll. Die Spielothek ist daher als verselbstständigte Einheit zu beurteilen, die klar von der Zweckbestimmung des Gebäudes als Teil der Bahnanlage abgrenzbar ist. Die Spielothek weist keinen funktionalen Bezug zum Bahnbetrieb auf. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen festgestellt, dass eine solche verselbstständigte „bahnfremde“ Nutzung in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht unterfällt (BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris Rn. 14).

4. Das Vorhaben verstößt aber gegen Vorgaben des Bauplanungsrechts gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i. V. m. §§ 29 ff. BauGB.

4.1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung richtet sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 BauGB und nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB.

Der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen, da es keine überörtliche Bedeutung aufweist. Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Errichtung von Werbeanlagen auf Bahngelände ausgeführt, dass ein derartiges Vorhaben der fachplanerischen Zweckbestimmung nicht widerspreche. Allein aus der Betriebsfremdheit einer Anlage könne nicht geschlossen werden, dass sie die fachplanerische Zweckbestimmung beeinträchtigen oder ihr entgegenstehen würde (BayVGH, U. v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris Rn. 14).

Dem Vorhaben stehen auch nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. .../6 „S.-straße“ entgegen, der in diesem Bereich die Festsetzung „Fläche für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge“, „Bahnanlagen“ trifft. Es handelt sich hierbei nicht etwa um die Regelung der Art der baulichen Nutzung, sondern lediglich um eine zeichnerische Übernahme der Ausweisung als Bahngelände. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 9 Abs. 6 BauGB (i. V. m. § 5 Abs. 4 BauGB und Ziff. 5.2.1 der Anlage zur PlanzV). Die Konsequenz hieraus ist, dass der Bebauungsplan sowohl für das Grundstück Fl. Nr. ...93/78 als auch für das Baugrundstück Fl. Nr. ...94, auf dem sich ausschließlich das Gebäude des Südbahnhofs befindet, keine Festsetzung über die Bebaubarkeit der Grundstücke trifft. Es ist daher grundsätzlich von der vollständigen Bebaubarkeit der Grundstücke auszugehen. Da die Beklagte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Rahmen ihrer Planungshoheit (zur gemeindlichen Planungshoheit auf dem Bahnbetrieb gewidmeten Flächen vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - juris Rn. 27 ff.; zuletzt BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - juris Rn. 5) nach § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO modifizierende Regelungen, etwa zu Spielhallen oder anderen Vergnügungsstätten, zu treffen, sind auch „bahnfremde“, aber bahnverträgliche Hauptnutzungen auf dem Bahngelände durch Bebauungsplan nicht ausgeschlossen (BayVGH, U. v. 9.12.2010 - 2 B 09.1500 - juris Rn. 29).

Für das streitgegenständliche Grundstück ist daher von einem einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB auszugehen, da keine Regelung über die Bebaubarkeit, d. h. die Art der baulichen Nutzung, vorliegt. Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich folglich nach § 34 BauGB.

4.2. Die Spielothek fügt sich nach Art der Nutzung nicht in seine Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 BauGB).

Die Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich insofern nach Ansicht der Kammer nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. den Vorgaben der Baunutzungsverordnung (BauNVO), da die Eigenart der näheren Umgebung nicht einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Zwar ist anerkannt, dass sich die maßgebliche „nähere Umgebung“ im Rahmen des § 34 BauGB tatsächlich danach richtet, wie weit sich das Vorhaben auf den umliegenden Bereich auswirken kann und inwieweit dieser Bereich seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt bzw. beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9/77 - juris). Dieser Bereich entspricht hier faktisch dem Bereich des Bebauungsplans Nr. .../6, da im Norden die S.-straße und im Süden die Bahnlinie eine Begrenzung darstellen. Eine eindeutige Zuordnung dieses Bereichs zu einem der Baugebiete der BauNVO lässt sich jedoch aufgrund der Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation nicht treffen, bilden doch die Grundstücke Fl. Nrn. ...94 und ...93/78 innerhalb des Bebauungsplans Nr. .../6 bezüglich der Art der baulichen Nutzung einen eng umgrenzten, nicht überplanten Bereich, an den im Westen Gewerbegebiete und im Osten ein Mischgebiet anschließen. Eine eindeutige Zuordnung des Baugrundstücks Fl. Nr. ...94 ist mithin nicht möglich. Deshalb ist im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des „Einfügens“ des städtebaulich bedeutsamen, eigenständigen Nutzungstyps „Vergnügungsstätte“ (vgl. VG München, U. v. 18.6.2012 - M 8 K 11.3379 - juris Rn. 22 mit Verweis auf BVerwG, U. v. 15.12.1994 - 4 C 13.93 - juris) darauf abzustellen, ob in der näheren Umgebung bereits Spielotheken oder sonstige Vergnügungsstätten vorhanden sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach Darstellung der Beklagten ist bisher noch keine Vergnügungsstätte in der maßgeblichen Umgebung des Baugrundstücks vorhanden, womit festzustellen ist, dass sich die streitige Spielothek im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht innerhalb des vorgegebenen Rahmens hält.

4.3. Darüber hinaus fügt sich das Vorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ein. Die Lage der Stellplätze Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 bis Nr. 7, die durch den neuen Freiflächengestaltungsplan vom 7. April 2015 dargestellt werden, liegen ausweislich einer fachtechnischen Stellungnahme des Amts für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg vom 28. Dezember 2012 in einem Bereich, in dem es in der Nachtzeit zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts und zu kurzzeitigen Geräuschspitzen kommt, die aus immissionsschutzfachlicher Sicht im Hinblick auf das im Norden angrenzende allgemeine Wohngebiet nicht hinnehmbar sind. Es ist nach Ansicht der Kammer sachgerecht, auf diese immissionsschutzrechtliche Einschätzung aus dem Jahr 2012 zurückzugreifen, da die Fragestellung bezüglich der Parksituation auf diesen Parkplätzen identisch ist, insbesondere eine Nutzung der Parkfläche in der Nachtzeit aufgrund der Öffnungszeiten der Spielothek in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 3 Uhr beantragt ist. Es ist daher ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme als Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen des „Einfügens“ i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zu verzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass sich selbst ein Vorhaben, welches sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen hält, gleichwohl in seiner Umgebung dann nicht einfügt, wenn das Vorhaben es „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d. h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - juris Rn. 46). Zu demselben Ergebnis kommt man auch dann, wenn man vorliegend nicht von einer Gemengelage ausgeht, sondern über § 34 Abs. 2 BauGB die Bestimmungen der §§ 6 bzw. 8 BauNVO zugrunde legt. In diesem Fall findet § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Anwendung, der in gleicher Weise dem Gebot der Rücksichtnahme Ausdruck verleiht. Demnach sind grundsätzlich zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Eben das ist aufgrund der geschilderten Parkplatznutzung zur Nachtzeit der Fall.

4.4. Schließlich bestehen erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Erschließung des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach allgemeiner Auffassung bedeutet Erschließung die verkehrsmäßige Anbindung des Baugrundstücks durch Straßen, Wege oder Plätze. Dazu gehört, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen erlaubt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 116. EL. 2015, § 30 Rn. 46). Vorliegend ist der Zugang zum Baugrundstück Fl. Nr. ...94 und die Zufahrt zu den Stellplätzen nur über das Grundstück Fl. Nr. ...93/78 und damit über ein fremdes Grundstück möglich. Für eine rechtliche Sicherung dieses Zugangs ist nichts ersichtlich.

5. Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen die Pflicht vor, Stellplätze in ausreichender Anzahl nachzuweisen (Art. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO). Die Behörde kann ihre ablehnende Entscheidung auf Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBO i. V. m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO stützen, da die Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Beklagten (GaStAbS vom 23.11.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 6.6.2014) Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren ist.

5.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GaStAbS i. V. m. Anlage 1, Ziff. 7.1. (Abt. I) ist der Nachweis von einem Stellplatz pro 10 m² Nutzfläche (nach DIN 277) der für die Besucher zugänglichen Räume erforderlich. Das ergibt im vorliegenden Fall bei einer Nutzfläche von 114,9 m² (122,89 m² abzüglich 3,00 m² Abstellraum und abzüglich 5,70 m² Thekenbereich) einen Bedarf von 12 Stellplätzen. Der Kläger hat zwar im Freiflächengestaltungsplan vom 7. April 2015 12 Stellplätze ausgewiesen. Da diese sich jedoch nicht auf dem Baugrundstück Fl. Nr. ...94 befinden, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. .../78, kann die Stellplatzpflicht gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO nur erfüllt werden, wenn die Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt werden und wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. An einer solchen rechtlichen Sicherung, die in der Regel durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit erfolgt, fehlt es vorliegend. Das Erfordernis einer dinglichen Sicherung entfällt selbst dann nicht, wenn der Eigentümer des Baugrundstücks zugleich Eigentümer des Stellplatzgrundstücks ist (Simon/Busse, BayBO, Stand: Febr. 2015, Art. 47 Rn. 151 f.).

5.2. Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO findet im konkreten Fall Anwendung, da das Baugrundstück Fl. Nr. ...94 unabhängig vom Grundstück Fl. Nr. ...93/78 betrachtet werden muss. Die Grundstücke bilden zwar eine Einheit, soweit sie als „Bahnanlage“ gewidmet sind. Im Übrigen sind die rechtlichen Verhältnisse jedoch gesondert für jedes Grundstück zu betrachten. Das wird schon dadurch deutlich, dass die Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sind. Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ...94 ist die DB Station & Service AG, Eigentümerin des Grundstücks Fl. Nr. ...93/78 die Deutsche Bahn AG. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Begriff des „Baugrundstücks“ i. S.v. Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO erweiternd auszulegen ist, wenn wie im vorliegenden Fall das Grundstück vollständig überbaut ist und keine Freiflächen für die Anlage von Stellplätzen auf dem Baugrundstück selbst vorhanden sind. Gerade in derartigen Fällen muss gelten, dass der Bauherr dafür sorgen muss, dass auf einem Grundstück in der Nähe der Stellplatzbedarf gedeckt wird, wenn keine Ablösevereinbarung möglich ist.

5.3. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte die erforderlichen Stellplätze ablösen müsse (Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO). Der Kläger hat nur dann einen Anspruch auf die Baugenehmigung, wenn zum Entscheidungszeitpunkt, bei der vorliegenden Verpflichtungsklage also zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung, der Ablösevertrag mit der Gemeinde vorliegt (Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand: April 2015, Art. 47 Rn. 89; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 47 Rn. 45; BayVGH, U. v. 10.12.1985 - 26 B 83 A.996 - BayVBl 1987, 85/86). Denn gerade die Vorlage des Ablösevertrags ersetzt den an sich erforderlichen Stellplatznachweis (Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand: Febr. 2015, Art. 47 Rn. 139 f.). Im Übrigen kann ein Anspruch auf Abschluss eines Ablösevertrags auch nicht mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung geltend gemacht werden, selbst wenn die Stellplatzfrage - wie hier - Prüfungsgegenstand im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist. Erforderlich ist in diesem Fall eine gesonderte Leistungsklage gegenüber der Gemeinde, hier der Beklagten als kreisfreier Stadt (vgl. m. w. N. VG München, U. v. 22.4.2014 - M 8 K 12.4672 - juris Rn. 41). Unzulässig ist es auch, den Bauherrn durch Nebenbestimmung in der Baugenehmigung zu verpflichten, den Nachweis durch Abschluss eines Ablösevertrags zu führen (Jäde/Dirn-berger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand: Febr. 2015, Art. 47 Rn. 140).

5.4. Ein Anspruch auf die Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Beklagte verpflichtet wäre, mittels Nebenbestimmungen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Eine solche Verpflichtung besteht vorliegend nicht. Gemäß Art. 36 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) BayVwVfG steht der Erlass von Nebenbestimmungen im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen hat sich hier nicht zu einem Anspruch verdichtet, da keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Genehmigungsfähigkeit herzustellen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn den betroffenen öffentlichen Interessen oder den Rechten Dritter durch geeignete Nebenbestimmungen ausreichend Rechnung getragen wird und keine gewichtigen Gründe gegen die Gewährung der Vergünstigung sprechen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 36 Rn. 49). Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, da - wie bereits dargelegt - neben der fehlenden rechtlichen Sicherung der Stellplätze noch weitere grundlegende Bedenken insbesondere gegen die Ausweisung der Stellplätze in planungsrechtlicher Hinsicht (4.3.) und die Erschließungssituation (4.4.) bestehen.

Aus demselben Grund ist es nicht ermessensfehlerhaft, vorliegend eine Regelung durch eine Nebenbestimmung, d. h. eine Bedingung (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG), abzulehnen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Behörde wesentliche Voraussetzungen des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht auf Nebenbestimmungen abschieben und damit offen lassen darf (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 36 Rn. 46a). Genau dies wäre aber der Fall, sollte man eine Regelung der problematischen Stellplatzsituation mittels Nebenbestimmung in Betracht ziehen.

Der Kläger hat daher die durch seine Planung ausgelösten Stellplatzerfordernisse nach Art. 47 BayBO in Verbindung mit der Stellplatzsatzung der Beklagten nicht erfüllt.

Schon deshalb erfolgte die Ablehnung der vom Kläger beantragten Baugenehmigung zu Recht.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 61.116,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, GKG i. V. m. Ziff. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 4 K 14.1087

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 04. Aug. 2015 - W 4 K 14.1087 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Baugesetzbuch - BBauG | § 38 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen


Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugä

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

4

a) Die Beschwerde hält zunächst für klärungsbedürftig,

ob ein Bebauungsplan, der nach dem Planungswillen der Gemeinde gemäß § 13 Abs. 1 Alt. 3 "lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB" enthalten soll, unwirksam ist, wenn er Geltung auch für Flächen beansprucht, die als Bahnkörper der Planungshoheit der planenden Gemeinde entzogen sind und die im Außenbereich liegen (II/1).

5

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen bzw. ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat - mit bindender Wirkung für den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass das Plangebiet in einer Weise bebaut ist, die die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt, nicht jedoch einen Sachverhalt, der für einen Teil des Plangebiets zur Anwendbarkeit des § 35 BauGB führt. Mit Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 <115 f.> = Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 4 = juris Rn. 27, 28) hat der Senat entschieden, dass eine Fläche, die den rechtlichen Charakter einer Anlage der Bahn hat, der gemeindlichen Planungshoheit nicht völlig entzogen ist. Planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines - wie hier - Bebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind danach zulässig. Darüber hinaus ist eine Planung der Gemeinde in Bezug auf bestehende Anlagen und Flächen der Bahn zulässig, die inhaltlich keinen Konflikt mit dem besonderen Charakter der Bahnanlage auslöst, d.h. deren Zweckbestimmung, uneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, unangetastet lässt. Hierfür kommt etwa in Betracht, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten baulicher Anlagen modifiziert, ausschließt oder einschränkt (Urteil vom 16. Dezember 1988 a.a.O. = juris Rn. 28 a.E.). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

b) Die Frage,

ob sich das durch § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB geregelte Wahlrecht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach altem oder neuem Recht zu verfahren, auf die gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritte beschränkt, mit denen die planende Gemeinde noch nicht begonnen hat, oder ob es über den Wortlaut des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB hinaus auf bereits begonnene und abgeschlossene Verfahrensschritte zu erstrecken ist (II/2.1),

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, da sich die Antwort hierauf unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, grundsätzlich nach den bisherigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Soweit mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten eines Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, können diese aber auch nach den geänderten Vorschriften durchgeführt werden (§ 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Hieraus folgt, dass nach früherem Recht durchgeführte (abgeschlossene) Verfahrensschritte nicht wiederholt werden müssen. Es steht einer Gemeinde unabhängig davon aber frei, ein nach altem Recht eingeleitetes Verfahren einzustellen und es nach Maßgabe des neuen Rechts erneut einzuleiten und abzuschließen.

7

c) Die weitere Frage,

ob in Fällen, in denen die planende Gemeinde den Planaufstellungsbeschluss nach altem Recht gefasst und ihn mit einer Zusammenfassung der Planungsziele gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht und zum Gegenstand eines Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB gemacht hat, eine Änderung des beschlossenen Verfahrens und Planungsgegenstandes mit Umstellung auf neues Recht auch eine ausdrückliche Änderung des Planaufstellungsbeschlusses mit Umstellung auf neues Recht und die veränderten Ziele und Zwecke mit öffentlicher Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfordert (II/2.2),

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem Sachverhalt ausgeht, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Aus den im Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Aufstellungsakten des inmitten stehenden Bebauungsplans ergibt sich eindeutig, dass sich die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans während des gesamten Verfahrens nicht geändert haben (vgl. Begründung zum Aufstellungsbeschluss vom 21. Juni 2005, Bl. 1 und 2, Akte 1 zum Bebauungsplan Nr. 106). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan darstellt (Beschluss vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <204>).

8

d) Zur Anstoßwirkung wirft die Antragstellerin folgende Fragen auf:

Erfordert es die von § 3 Abs. 2 BauGB verlangte Anstoßwirkung, dass auf beschlossene Änderungen gegenüber dem Planaufstellungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen wird (II/2.3)?

Genügt eine planende Gemeinde den Bestimmtheitsanforderungen und der Anstoßwirkung des § 3 Abs. 2 BauGB, wenn sie in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB die Lage des Plangebietes lediglich durch einen Hinweis auf eine mehrere Kilometer lange Ortsdurchfahrt einer Straße mit überörtlicher Bedeutung bezeichnet, ohne anzugeben, an welcher Stelle und Seite dieser Straße das Plangebiet liegt (II/3)?

9

Welche Anforderungen an die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung zu stellen sind, damit dieser "Anstoßwirkung" zukommt, ist in der Rechtsstellung des Senats hinreichend geklärt (siehe z.B. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345, 346>, Beschluss vom 17. September 2008 - BVerwG 4 BN 22.08 - BRS 73 Nr. 38 Rn. 4, 5). Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Unabhängig davon ergibt sich aus den Planaufstellungsakten, dass der amtlichen Bekanntmachung vom 10. Juni 2009 zur Auslegung des Bebauungsplans Nr. 106 ein Lageplan mit Darstellung des Geltungsbereichs des intendierten Bebauungsplans beigefügt war, vorstehende zweite Frage der Antragstellerin daher wiederum auf einen Sachverhalt abstellt, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat.

10

e) Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) des inmitten stehenden Bebauungsplans hält die Beschwerde folgende Frage für klärungsbedürftig:

Reicht es zur Rechtfertigung eines Bebauungsplanes mit den steuernden Festsetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB für den Einzelhandel im Plangebiet aus, dass die Gemeinde über ein Einzelhandelsentwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB verfügt, oder ist es zur Planrechtfertigung notwendig, dass von dem Einzelhandel im Plangebiet schädigende Auswirkungen für vorhandene oder zu entwickelnde zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können (II/4.1)?

11

Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es nicht der Zulassung der Revision, denn sie ist in der Rechtsprechung bereits geklärt. Im Beschluss vom 21. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 7.11 - (BauR 2011, 1127 Rn. 4 = ZfBR 2011, 569) hat der Senat ausgeführt, dass die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB planende Gemeinde nicht an den Maßstab der zu erwartenden schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gebunden ist, wie dies von § 34 Abs. 3 BauGB vorausgesetzt wird. § 9 Abs. 2a BauGB gibt den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (vgl. auch Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 19 zu § 1 Abs. 5 BauNVO). Die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan knüpft nach ihrem Wortlaut mithin nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (Beschluss vom 14. Februar 2013 - BVerwG 4 B 44.12 - juris Rn. 4). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

12

Das gilt in gleicher Weise für die Frage,

ob auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB Einschränkungen der bisher zulässigen und ausgeübten Nutzungen immer schon dann zulässig sind, wenn sie zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sinnvoll sind, oder ob sie zu diesem Zweck notwendig sein müssen (III/1.1),

die von der Antragstellerin zwar im Zusammenhang mit Fragen zum Abwägungsgebot formuliert wird, ersichtlich aber auf die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 2a BauGB abhebt.

13

f) In Bezug auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) hält die Antragstellerin zunächst folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

Muss die planende Gemeinde im Rahmen des Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes beim Vorliegen eines Einzelhandelsentwicklungskonzeptes auch andere Planbereiche und Einzelhandelsbetriebe in einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB einbeziehen oder jedenfalls für andere Betriebe gleichzeitig einen solchen Bebauungsplan aufstellen oder kann sie sich auch bei gleichliegenden Fällen darauf beschränken, nur einen einzigen Bebauungsplan aufzustellen, mit dem sie nur die Grundstücke in seinem Geltungsbereich mit den Beschränkungen des § 9 Abs. 2a BauGB belastet, während gleichgelagerte Beeinträchtigungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche keiner steuernden Planung unterworfen werden (II/4.3)?

Hat die planende Gemeinde vor Aufstellung eines Bebauungsplanes mit den einschränkenden Festsetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB jedenfalls zu prüfen, ob sie mit dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem bestandsgeschützter Einzelhandel betrieben wird, über ein von ihm gemachtes Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB verhandelt, der das Ziel der planenden Gemeinde zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs Rechnung trägt (II/4.4)?

Unterliegt es der freien Wahl der planenden Gemeinde, ob sie innerhalb eines Gemeindegebietes nur einen Bebauungsplan für ein eingeschränktes Gebiet auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB aufstellt, oder muss sie im Interesse der Gleichbehandlung Bebauungspläne für alle Gebiete aufstellen, in denen das Einzelhandelsentwicklungskonzept Handlungsbedarf zum Schutze zentraler Versorgungsbereiche sieht (III/1.2)?

Ist die planende Gemeinde durch das Verhältnismäßigkeitsgebot gehalten, Angebote eines betroffenen Grundeigentümers auf Abschluss städtebaulicher Verträge nach § 11 BauGB zu überprüfen, die der Erreichung der von der planenden Gemeinde aufgrund ihres Entwicklungskonzepts angestrebten Ziele dienen (III/1.3)?

Hat die planende Gemeinde vor Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB konkret zu prüfen, welche Rechtspositionen eines Grundstückseigentümers, Investors oder Einzelhändlers durch die Festsetzung betroffen und entzogen werden (III/1.4)?

Muss die planende Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB berücksichtigen, dass ein Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage mit dem Ziel der Zulassung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente und der Änderung vorhandener Nutzungen gestellt hat? Ist es ein Abwägungsfehler, wenn die planende Gemeinde in der Ratsvorlage für den Abwägungsbeschluss dem Rat die Information erteilt, dass für die Änderung der genehmigten und ausgeübten Sortimentsstruktur und für die Erweiterung zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente "weder eine Genehmigung noch ein Bauantrag" vorliegt (III/2.1)?

Erfordert es das Abwägungsgebot bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB, dass die planende Gemeinde berücksichtigt, dass ein Grundstückseigentümer, der eine Bauvoranfrage gestellt hat, gegen die Baugenehmigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 BauGB einen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage hat? Stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn die planende Gemeinde dem Rat die Auskunft erteilt, dass ein solcher Rechtsanspruch nicht besteht (III/2.2)?

14

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sofern sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lassen, gehen sie von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Dem angefochtenen Urteil sind zunächst keine Feststellungen darüber zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin andere Bereiche ihres Gemeindegebiets, die mit dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan überplanten Gebiet im Hinblick auf das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vergleichbar sind, keiner Bebauungsplanung unterworfen hätte (Frage II/4.3 und III/1.2). Gegenteiliges zeigt die Beschwerde auch nicht auf. In Bezug auf die Fragen II/4.4 und III/1.3 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der von der Antragstellerin im Verlauf der Planaufstellung angebotene "städtebauliche Vertrag" ungeeignet gewesen sei, das Gesamtkonzept der Einzelhandelssteuerung auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts unabhängig von den jeweiligen Betreibern und Betriebsinhabern zu unterstützen, weil dieser Vertrag andere als die Antragstellerin nicht binden würde (UA S. 15). Damit steht für den Senat bindend fest (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages weder dem Ziel der Antragsgegnerin zum Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs Rechnung trägt noch diesem Ziel dient. Hierauf geht die Antragstellerin nicht ein. Die von der Beschwerde insoweit formulierten Fragen würden sich daher in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

15

Auch die Frage III/1.4 würde in einem Revisionsverfahren nicht aufgeworfen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen vorgenommen hat, auf die betroffenen Entwicklungsinteressen eingegangen ist (UA S. 12) und auch berücksichtigt hat, welche Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin stattfindet (UA S. 13 Abs. 2). Das gilt in gleicher Weise für den ersten Teil der Frage III/1.5. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner für den Senat mit bindender Wirkung festgestellt, die Tatsache, dass die Antragstellerin nunmehr in den Jahren 2009 und 2010 durch ihre Bauvoranfragen die Absicht bekundet habe, einen Sortimentswechsel jedenfalls in Teilen vorzunehmen, sei im Rahmen der Planaufstellung von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Wenn sich dies auch nicht in der Planbegründung entsprechend niedergeschlagen habe, so sei in den Sitzungen des Verwaltungsausschusses dieser Punkt Thema der Diskussionen gewesen (UA S. 14). Die Fragen III/2.1 Satz 1 und III/2.2 Satz 1 würden sich daher in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen.

16

Des Weiteren möchte die Beschwerde folgende Fragen grundsätzlich geklärt wissen:

Hat die planende Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes mit den Festsetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung zu beachten? Muss sie für deren Anwendung eine individuelle Überprüfung des Plangebietes oder der in ihm vorhandenen Einzelhandelsbetriebe zugrunde legen oder kann sie sich mit einem Hinweis auf das Einzelhandelsentwicklungskonzept begnügen (II/4.2)?

Hat die planende Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB Änderungs- und Erweiterungsabsichten eines betroffenen Grundstückseigentümers, Investors oder Händlers und angekündigte Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB in die Abwägung einzustellen (III/1.5)?

Erfordert es das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB, dass die planende Gemeinde berücksichtigt, dass mit einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb großflächiger Einzelhandel bestandsgeschützte Ansprüche auf Änderungen und Erweiterungen zur Anpassung an die Marktlage bestehen? Ist es abwägungsfehlerhaft, wenn die planende Gemeinde trotzt entgegenstehender Hinweise der Fachbehörde IHK die Berücksichtigung bestehender Genehmigungsansprüche verneint mit der Begründung, dass bestandsgeschützt nur erteilte Baugenehmigungen und ein durch sie gedeckter Gewerbebetrieb ist (III/2.3)?

Ist es für die Beachtung des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB für einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB erforderlich, dass die planende Gemeinde konkret feststellt, welche ausgeübten und bestandsgeschützten Nutzungen und welche Anspruchspositionen durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes entfallen und welche Entschädigungsansprüche damit verbunden sein können? Stellt es einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot dar, wenn die planende Gemeinde derartige Entschädigungsansprüche verneint, obwohl der Grundstückseigentümer eine Geltendmachung angekündigt hat und die Fachbehörde IHK seine Rechtsauffassung bestätigt hat (III/2.4)?

17

Auch diese Fragen, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lassen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, denn sie sind in der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot im Bauplanungsrecht (§ 1 Abs. 7 BauGB) bereits hinreichend geklärt. Bebauungspläne, auch solche, die nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten, dienen der städtebaulichen Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB). Durch sie wird zugleich die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ein (wirksamer) Bebauungsplan bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ihm gegenüber ist deshalb eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagt (Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153>). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 <48>. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauGB/BauGB Nr. 90 = DVBl 1971, 746<750>). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 16 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 104 Rn. 16, Beschluss vom 24. November 2010 - BVerwG 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 = juris Rn. 4). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 NB 1.96 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 88 = ZfBR 1996, 223 = juris Rn. 4). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde folglich die Nachteile einer Planung für Planunterworfene zu berücksichtigen. Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51).

18

Seit der Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (a.a.O. S. 308 f.) ist es zudem gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot gerichtlich nur darauf zu überprüfen ist, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 309, Beschluss vom 10. November 1998 - BVerwG 4 BN 44.98 - NVwZ-RR 1999, 423 = juris Rn. 4). Einen über diese Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

19

Das Oberverwaltungsgericht hat sich mit den Fragen zum Abwägungsgebot ausführlich befasst (UA S. 12 - 15) und keinen Abwägungsfehler festgestellt. Ob diese Würdigung den Anforderungen gerecht wird, die an die gerichtliche Abwägungskontrolle zu stellen sind, ist einer rechtsgrundsätzlichen Prüfung nicht zugänglich (Beschluss vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 5). Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass sich die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Abwägung nicht mit dem Hinweis auf ihr Einzelhandelskonzept begnügt, sondern die von der Planung betroffenen Belange ermittelt und entsprechend abgewogen hat (Frage II/4.2). Dass dabei das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin Eingang in die Abwägungsentscheidung gefunden hat (vgl. z.B. UA S. 14 Abs. 2), entspricht § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 25, 26 = Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 129 Rn. 25, 26). Auch ergeben sich allein aus einem möglichen Bestandsschutz keine Ansprüche auf Änderung oder Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, um diesen an die Marktlage anzupassen (Urteil vom 27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = NVwZ 1999, 523 = juris Rn. 20); solche Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe des einfachen Rechts (Frage III/2.3).

20

g) Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

ob es sich bei den Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen um gebietsbezogene vorhabenunabhängige Verkaufsflächen im Sinne des Senatsurteils vom 3. April 2008 (scil.: - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86) handelt, für die es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gibt, wenn sich die Festsetzungen nicht auf bestimmte Betriebe beziehen, oder ob es eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen gibt, wenn sich die Festsetzungen auf eine unbestimmte Vielzahl von Betrieben im Plangebiet beziehen und die Betriebe nur durch die Benennung bestimmter Eigenschaften der Betriebe konkretisiert werden (III/3.1),

lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beantworten und ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Beschluss vom 8. November 2004 - BVerwG 4 BN 39.04 NVwZ 2005, 324 = juris Rn. 13). Im Übrigen wendet sich die Beschwerde insofern nicht gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 9 Abs. 2a BauGB, sondern gegen die tatrichterliche Würdigung der konkreten Festsetzungen und erschöpft sich in einer inhaltlichen Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht aufgezeigt.

21

h) Die Antragstellerin hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Teilunwirksamkeit von unzulässigen Festsetzungen von Verkaufsflächenobergrenzen in Betracht kommt, wenn die planende Gemeinde diese in den Vorschriftenkatalog eingeführt hat, um damit die Auswirkungen von Einschränkungen abzumildern (III/3.2)?

22

Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist zum einen nicht entscheidungserheblich, weil es sich bei den Ausführungen des Oberverwaltungsgericht zur Teilunwirksamkeit (UA S. 12) um bloße Hilfserwägungen handelt, die nicht entscheidungstragend sind und die hinweggedacht werden können, ohne dass sich etwas am Ergebnis ändern würde (Beschluss vom 9. September 2009 - BVerwG 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Zum anderen sind die Voraussetzungen, unter denen bei der Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen nur von der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen ist, in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (zusammenfassend: Beschluss vom 24. April 2013 - BVerwG 4 BN 22.13) und letztlich eine Frage des konkreten Einzelfalles. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

23

i) Die Fragen,

Ist die planende Gemeinde eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 2a BauGB berechtigt, bei der Abwägung für die Aufstellung des Bebauungsplanes eine mehr als 30 Jahre alte Baulast zu berücksichtigen, obwohl ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen besteht (III/4.1)?

Setzt die Berücksichtigung einer Baulast in der Abwägung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 7 BauGB deren Wirksamkeit voraus? Ist insbesondere erforderlich, dass die Baulast die Durchsetzung bauplanungsrechtlicher Genehmigungsansprüche verhindern kann (III/4.2)?

Ist Voraussetzung dafür, dass eine Baulast der Geltendmachung von Anregungen in einem Planaufstellungsverfahren in der Weise entgegengehalten werden kann, dass die Anregungen unberücksichtigt bleiben, dass an der Aufrechterhaltung der Baulast ein öffentlich-rechtliches, baurechtliches Interesse besteht (III/4.3)?

führen nicht zur Zulassung der Revision, weil die Antragstellerin die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit vorstehender Fragen nicht aufzeigt. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage noch nicht geäußert hat. Vielmehr ist darzulegen, dass die Antwort, die die Vorinstanz gegeben hat, mindestens zu Bedenken Anlass gibt und es deshalb im Interesse der Rechtssicherheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer revisionsgerichtlichen Klärung der Frage bedarf. Das nötigt zu einer Auseinandersetzung mit der Lösung und der Argumentation im angefochtenen Urteil (Beschlüsse vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 und vom 31. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 29.12 - juris Rn. 3; Kraft; in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 26; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 133 Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 133 Rn. 15). Daran fehlt es vorliegend. Die Fragen wären im übrigen auch nicht entscheidungserheblich, da das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Antragstellerin vor Inkrafttreten des inmitten stehenden Bebauungsplans einen Rechtsanspruch auf Erteilung von Baugenehmigungen (welchen Inhalts?) gehabt hat. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht ausgesprochen, dass die Baulast unabhängig von ihrer Wirksamkeit ausschlaggebende Bedeutung im Abwägungsvorgang bei Aufstellung des Bebauungsplans hatte (so die Beschwerdebegründung auf S. 30), sondern nur, dass die Antragsgegnerin berechtigt war, die Baulast als einen den Schutzanspruch der Antragstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks mindernden Umstand zu berücksichtigen (UA S. 14). Dass die Auslegung einer Baulast durch ein Tatsachengericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis führen kann, der Schutzanspruch des Eigentümers des belasteten Grundstücks sei gemindert, hat der Senat im Übrigen bereits gebilligt (Beschluss vom 26. Mai 2004 - BVerwG 4 BN 24.04 - BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 10).

24

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

25

Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann (ausreichend) bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 21 und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 = juris Rn. 18).

26

Soweit die Antragstellerin einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Oberverwaltungsgericht das auf dem südlich angrenzenden Grundstück im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits in Betrieb genommene Einzelhandelsgeschäft entsprechend dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragstellerin zwar im Tatbestand korrekt als "Verbrauchermarkt Plaza", in den Urteilsgründen (UA S. 9) aber als "Lebensmittelmarkt" bezeichnet hat, was eine unrichtige Wiedergabe und eine daran geknüpfte unrichtige Auswertung ihres Vortrages bedeute, ist nicht dargelegt, inwiefern das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann, zumal nach dem Vortrag der Beschwerde (S. 31) dem Oberverwaltungsgericht bekannt war, dass es sich bei dem "Plaza-Markt" (vgl. UA S. 13) um einen Verbrauchermarkt handelt.

27

Die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Urteil nicht mit dem Einwand der Antragstellerin befasst, wonach der angegriffene Bebauungsplan die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 24. März 2011 - C-400/08 - (BauR 2011, 1117 = BRS 78 Nr. 50) aufgestellten Regeln nicht einhalte, greift unabhängig davon nicht durch, ob die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Nr. 1 GG oder gegen § 138 Nr. 6 VwGO geltend machen will. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - wenn auch nur beiläufig - den europarechtlichen Aspekt erwähnt (UA S. 15).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.