Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.951
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die Gewährung eines Zuschusses für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung eines neu erworbenen Kraftfahrzeugs.
Die am
Ausweislich des Bestellscheins der ... GmbH, BMW-Vertragshändler, wurde am
In einem Aktenvermerk des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Unterfranken vom
Mit E-Mail vom
Daraufhin übersandte das Integrationsamt der Klägerin unter dem
Mit am
Dieses Schreiben beantwortete das Integrationsamt mit Schreiben vom
Ausweislich einer Telefonnotiz vom
Ausweislich einer weiteren Telefonnotiz vom
Mit Schreiben vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
In einer weiteren E-Mail vom
Mit einer weiteren E-Mail vom
Mit E-Mail vom
Mit E-Mail vom
In einer Stellungnahme vom
Mit Bescheid vom
II.
Mit ihrer am
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei wieder arbeitsfähig und gehe ihrer beruflichen Tätigkeit als Versicherungsmaklerin auch tatsächlich nach. Schon vor dem Zeitpunkt der Anschaffung des Pkw sei absehbar gewesen, dass die Klägerin nach einer zunächst prognostizierten Behandlungsdauer bis April 2015 wieder beruflich tätig sein werde. Sie sei als Selbstständige vollzeitig tätig. Zudem stehe außer Frage, dass die Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Kofferraumdeckel von Fahrzeugen nicht mehr händisch öffnen und schließen könne. Die Klägerin verlade bei Geschäftsreisen die mitgenommenen Rollkoffer nicht selbst. Diese würden von den Mitarbeitern der Klägerin ge- und entladen. Bei der Ladung würden die Rollkoffer so bestückt, dass die Klägerin sie bei Kunden nicht ganz entnehmen müsse, sondern nur einzelne Ordner, woran sie trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert sei. Für Neuabschlüsse würden Produktinformationsblätter und Antragsformulare mitgeführt. Bei dem Rollator der Klägerin handele es sich um einen Leicht-Rollator, den die Klägerin nur bei besonderen Gelegenheiten benötige, insbesondere dann, wenn sie zum Schwimmen gehe. Sie brauche ihn aber selbstverständlich nicht „immer“, beispielsweise nicht dazu, um vom Fahrersitz zum Kofferraum zu gelangen und umgekehrt oder beim Schlafen, Schwimmen, Essen, Autofahren etc. Die Klägerin nehme ungeachtet des Bezugs der Regelaltersrente weiterhin am Erwerbsleben teil und sei zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz auf die freiberufliche Tätigkeit neben dem Bezug der Altersrente angewiesen. Hierdurch sichere sie auch Arbeitsplätze. Die Altersrente der Klägerin allein reiche nicht aus, um ihre Lebenshaltungskosten und den Mehrbedarf aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Behinderungen zu decken. Die Klägerin habe zunächst in Unkenntnis der Möglichkeit, einen Zuschuss zu beantragen, das Neufahrzeug bestellt und sodann den Antrag nachgereicht. Als sie erfahren habe, dass diese chronologische Reihenfolge zu rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Bewilligung des Zuschusses führen könne, habe sie die Aufhebung des Pkw-Kaufvertrags sowie eine Neubestellung nach Entscheidung über den Bewilligungsantrag erwogen. Davon sei ihr jedoch vom Beklagten ausweislich der Telefonnotiz vom 29. April 2015 abgeraten worden. Im Hinblick auf die guten Beziehungen der Klägerin zu ihrem Kaufvertragspartner wäre die ohnehin wohl nur vorübergehende Vertragsaufhebung aber unproblematisch möglich gewesen. Bei dieser Sachlage könne sich der Beklagte, welcher der Klägerin von einer Gestaltungsvariante abgehalten habe, die zu einer rechtlich maßgeblichen Bedarfsdeckung erst nach Antragstellung geführt hätte, nicht darauf berufen, dass der Antrag erst nach Bedarfsdeckung gestellt worden sei.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, mit der die Klägerin die Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben begehrt, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Leistung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die von der Klägerin begehrte Leistung findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften über die Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§ 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV - vom 28.3.1988 (BGBl I S. 484) i. d. F. d. Art. 57 Nr. 1 des Gesetzes vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (BGBl I S. 2959), i. V. m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV - vom 28.9.1987 (BGBl I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848)). Nach § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 21 Abs. 4 SchwbAV kann das Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auch Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz erbringen. Dies umfasst auch Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs und für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Kraftfahrzeugs, wie sie die Klägerin begehrt. Hierbei handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KfzHV um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, die in der Kraftfahrzeughilfeverordnung geregelt sind.
Werden - wie hier - Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 (hier solche im Sinne der Nr. 2) KfzHV begehrt, können diese gemäß § 1 KfzHV nur gewährt werden, wenn neben den Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IX i. V. m. der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung auch die besonderen Voraussetzungen der Kraftfahrzeughilfeverordnung nach §§ 3 ff. KfzHV gegeben sind (vgl. Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 Vorbemerkungen Rn. 2 m. w. N.). So bestimmt der - insoweit von der Ermächtigungsnorm des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl I S. 1421) gedeckte - § 1 KfzHV ausdrücklich, dass sich Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bei den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben - wie hier dem Integrationsamt gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX - nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung richtet.
Gemäß der somit auf den Fall der Klägerin anzuwendenden Kraftfahrzeughilfeverordnung kann Kraftfahrzeughilfe nur gewährt werden, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und er ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 KfzHV) oder wenn der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist und infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Über § 3 Abs. 4 KfzHV sind diese Vorschriften auch auf schwerbehinderte Menschen, die - wie die Klägerin - selbstständige Tätigkeiten ausüben, entsprechend anwendbar.
Des Weiteren verlangt die Kraftfahrzeughilfeverordnung sowohl in den Fällen des § 3 Abs. 1 KfzHV als auch in den Fällen des hier einschlägigen § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 KfzHV, dass Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden sollen (§ 10 Satz 1 KfzHV). Damit erhebt § 10 KfzHV die rechtzeitige Antragstellung zur Anspruchsvoraussetzung, d. h. der Antrag leitet nicht bloß das Bewilligungsverfahren ein, sondern ihm kommt materiell-rechtliche Bedeutung zu (BSG, U.v. 29.4.1997 - 8 RKn 31/95 - BeckRS 9998, 83855; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 25; Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1). Aus der Ausgestaltung der Vorschrift als „Soll“-Vorschrift und nicht als „Muss“-Vorschrift ergibt sich, dass sie im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betrauten Behörde und den Antragsteller rechtlich zwingend ist und nur in atypischen Fällen auf die gesetzlich vorgesehene vorherige Antragstellung verzichtet werden darf (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 25; VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 17; Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1; vgl. allgemein zu Sollvorschriften BVerwG, B.v. 3.12.2009 - 9 B 79.09 - BeckRS 2010, 45510 Rn. 2 m. w. N.). Es handelt sich hierbei um eine verhältnismäßige und rechtlich unbedenkliche Konkretisierung der (höherrangigen) Rechtsgrundlagen nach dem Sozialgesetzbuch (hier des Neunten Buches) bzw. früher nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 21; allgemein zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Kraftfahrzeughilfeverordnung BSG, U.v. 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - juris Rn. 30; SG Lüneburg, U.v. 11.9.2009 - S 7 AL 185/08 - juris Rn. 46).
Gemessen an dem dargestellten rechtlichen Maßstab des § 10 KfzHV hat die Klägerin keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung, weil sie den Antrag auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe erst nach Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung gestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass selbst die früheste nachgewiesene Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Integrationsamt am 17. März 2015 und damit nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte, der nach Auffassung der erkennenden Kammer in der Bestellung am 26. Februar 2015, in jedem Fall aber spätestens in der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch deren Unterzeichnung durch die Klägerin am 3. März 2015 zu sehen ist. Es kann daher dahinstehen, in welchem der Schreiben der Klägerin an das Integrationsamt letztlich ein wirksam gestellter Antrag auf die Gewährung der begehrten Leistung zu sehen ist. In jedem Fall sind alle Schreiben erst deutlich nach dem 3. März 2015 beim Integrationsamt eingegangen. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren behauptet hat, ihr Sohn habe die begehrten Leistungen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs und dessen behinderungsbedingter Zusatzausstattung bereits vor der Bestellung des Kraftfahrzeugs mündlich beim Integrationsamt beantragt, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen schon nicht hinreichend substantiiert und wurden auch im Klageverfahren nicht weiter konkretisiert. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert, etwa anhand einer detaillierten Schilderung der Gesprächsumstände und des genauen Datums der behaupteten Antragstellung oder der Vorlage eines Verbindungsnachweises des Telefonunternehmens, behauptet, es sei bereits vor der Bestellung des Kraftfahrzeugs ein Antrag mündlich (telefonisch) gestellt worden.
Es liegt auch kein atypischer Fall vor, der es rechtfertigen würde, ausnahmsweise auf die - hier wie vorstehend ausgeführt - fehlende vorherige Antragstellung zu verzichten.
Aus dem in § 10 KfzHV festgelegten Regel-Ausnahmeverhältnis folgt, dass eine Ausnahme von dem Grundsatz der vorherigen Antragstellung nur dann in Betracht kommt, wenn die sonst zu treffende Entscheidung im Einzelfall mit den tragenden Grundsätzen der geregelten Gesetzesmaterie nicht mehr zu vereinbaren wäre (VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 18). Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Bedarfsdeckung objektiv unaufschiebbar und eine rechtzeitige Antragstellung aus vom Anspruchsteller nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist (OVG Schleswig-Holstein, U.v. 4.6.1997 - 5 L 33/96 - juris Rn. 26; Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 2).
Im Fall der Klägerin erscheint bereits fraglich, ob die Bedarfsdeckung tatsächlich objektiv unaufschiebbar war, nachdem die Klägerin ihre Arbeit erst wieder in der zweiten Jahreshälfte (nach ihren Angaben in der E-Mail vom 23.7.2015 im Juli 2015, nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im September 2015) wieder aufgenommen hat, wobei sie ihre Außendiensttätigkeit nach eigenen Angaben zunächst nur in der Weise ausübte, dass sie sich fahren ließ. Erst im Jahr 2016 fuhr sie erstmals wieder selbst Auto. Wenn sie aber ihre Außendiensttätigkeit im Jahr 2015 allenfalls in der Weise ausüben konnte, dass sie sich fahren ließ, benötigte sie hierzu keinen Neuwagen mit einer automatischen Heckklappenbetätigung. Denn wenn sie ohnehin von einem Mitarbeiter gefahren wird, kann dieser ihr beim Öffnen und Schließen des Kofferraums ebenso wie beim Be- und Entladen desselben behilflich sein. Ob die Behauptung der Klägerin, dies sei zu Beginn der Krankheit und auch noch Anfang März 2015 nicht absehbar gewesen, bzw. es sei noch Anfang März 2015 davon auszugehen gewesen, dass sie im April 2015 wieder voll arbeitsfähig sein würde, objektiv zutrifft und daher ein Kraftfahrzeug mit der begehrten behinderungsbedingten Zusatzausstattung aus objektiver ex ante Sicht möglicherweise bereits im April 2015 benötigt wurde oder ob es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung der Klägerin handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls war eine rechtzeitige Antragstellung nicht aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Ein solcher von der Klägerin nicht zu vertretender Grund liegt insbesondere nicht in der schweren Erkrankung der Klägerin zu Beginn des Jahres 2015 und ihrer stationären Behandlung. Für das Gericht ist zwar nachvollziehbar, dass die Krankheitssituation für die Klägerin äußerst belastend war. Selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass noch Anfang März 2015 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin im April 2015 zu rechnen gewesen wäre, ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb es ihr einerseits aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, vor Abschluss des Kaufvertrags über den Neuwagen und dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung einen Antrag beim Integrationsamt (ggf. unter Zuhilfenahme ihrer Mitarbeiter) zu stellen, sie aber andererseits zugleich trotz ihrer Erkrankung jedenfalls unter Einbeziehung ihrer Mitarbeiter in der Lage war, die Bestellung des begehrten Neuwagens zu veranlassen. Dass durch eine vorherige Antragstellung beim Integrationsamt aufgrund von Lieferfristen eine Lieferung des Neuwagens rechtzeitig zu dem Zeitpunkt, in dem er voraussichtlich erstmals von der Klägerin benötigt werden würde, ernsthaft gefährdet worden wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal grundsätzlich die Möglichkeit besteht, beim Integrationsamt auf die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns hinzuwirken.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass weder ihr noch ihren Mitarbeitern, die die Bestellung des Neuwagens nach Angaben der Klägerin vorbereitet haben, bekannt gewesen sei, dass ein Antrag auf Förderung beim Integrationsamt grundsätzlich vor dem Abschluss des Kaufvertrags über das anzuschaffende Kraftfahrzeug zu stellen ist.
Die Unkenntnis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer staatlichen Leistung stellt für sich allein grundsätzlich keinen atypischen Fall dar, der eine Abweichung von diesen (dem Antragsteller unbekannten) Voraussetzungen rechtfertigen würde. Es ist einem Bürger, der eine staatliche Leistung begehrt, zumutbar, sich über die formalen wie auch die materiellen Voraussetzungen der von ihm begehrten Leistungsgewährung so rechtzeitig zu informieren, dass er sein Verhalten an diesen ausrichten kann. Damit ist die bloße Gesetzesunkenntnis regelmäßig vom Antragsteller zu vertreten mit der Folge, dass sie von vornherein zur Begründung einer unaufschiebbaren Maßnahme ausscheidet (VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 19; vgl. auch Spiolek in GK-SGB IX, Stand Dezember 2015, Anhang 5 § 10 Rn. 1). Stets einen atypischen Sonderfall anzunehmen, wenn ein Antragsteller sich auf Unkenntnis einer Fördervoraussetzung beruft, würde zudem zu einer hohen Missbrauchsgefahr führen, zumindest aber den Grundsatz der vorherigen Antragstellung weitgehend leerlaufen lassen, was dem in § 10 KfzHV zum Ausdruck kommenden Regel- Ausnahmeverhältnis nicht entspräche (VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 19).
Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Klägerin. Demnach liegt auch in der von der Klägerin behaupteten Unkenntnis der Notwendigkeit einer Antragstellung vor Abschluss des Kaufvertrags kein atypischer Fall, der es rechtfertigen würde, von dem Erfordernis einer vorherigen Antragstellung abzuweichen. Insbesondere war der Klägerin nicht etwa deswegen eine rechtzeitige Informationsbeschaffung unmöglich oder unzumutbar, weil sie im Januar 2015 erkrankte. Wie bereits ausgeführt, war es der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands aus Sicht des Gerichts nicht unmöglich oder unzumutbar, rechtzeitig einen Antrag beim Integrationsamt zu stellen. Dann kann es ihr aber auch nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen sein, sich über die Fördervoraussetzungen einschließlich einer etwaigen Antragsfrist rechtzeitig zu informieren. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin nur die Bestellung des Neuwagens unterzeichnet hat und sich im Übrigen ein Mitarbeiter um die Bestellung, deren Anbahnung und Abwicklung gekümmert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser (oder ein anderer) Mitarbeiter dann nicht auch die Aufgabe hätte übernehmen können, sich über die Fördervoraussetzungen zu informieren und die Klägerin bei der rechtzeitigen Antragstellung zu unterstützen.
Ebenso wenig führt das Verhalten des Integrationsamts dazu, dass ein atypischer Fall im dargestellten Sinne vorliegt. Insbesondere liegt nicht etwa deshalb ein atypischer Fall vor, weil das Integrationsamt der Klägerin von der Auflösung des bereits abgeschlossenen Kaufvertrags über den Neuwagen abgeraten hätte. Zwar wurde die Klägerin ausweislich einer Telefonnotiz vom 29. April 2015 in einem Telefonat seitens des Integrationsamts davor gewarnt, das Fahrzeug abzubestellen, falls dafür Stornogebühren anfallen sollten, weil derzeit unklar sei, ob die übrigen Voraussetzungen einer Förderung gegeben seien. Dies führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmsweise von einer Antragstellung vor Abschluss des Kaufvertrags abgesehen werden könnte. Zum einen erfolgte das Telefongespräch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kaufvertrag über den Neuwagen, dessen Bezuschussung begehrt wird, bereits abgeschlossen worden war. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein solches nachträgliches Ereignis zu einer Unaufschiebbarkeit der Anschaffung des neuen Kraftfahrzeugs oder einer von der Klägerin nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der rechtzeitigen Antragstellung beim Integrationsamt im Zeitpunkt der Bestellung des Kraftfahrzeugs führen können soll. Zum anderen und unabhängig hiervon hat das Integrationsamt die Klägerin in dem Telefonat am 29. April 2015 ausweislich der Telefonnotiz letztlich lediglich auf die möglichen Folgen bzw. finanziellen Risiken einer Abbestellung des bereits bestellten Neuwagens hingewiesen, nämlich darauf, dass auch dann nicht sicher sei, ob der begehrte Zuschuss tatsächlich gewährt werden könne, aber ggf. Stornogebühren anfallen könnten. Auch wenn damit vor einer Abbestellung gewarnt worden sein mag, erfolgte dies für die Klägerin erkennbar aus den dargestellten Gründen, so dass sie auf der Grundlage dieser Informationen selbst frei entscheiden konnte, ob sie das Risiko, bei Auflösung des bestehenden Kaufvertrags und Abschluss eines neuen Kaufvertrags Stornogebühren zahlen zu müssen und dennoch eventuell keine Förderung durch das Integrationsamt zu erhalten, eingehen oder aber die Kosten des Neuwagens unter diesen Umständen lieber selbst tragen wollte, dafür aber in jedem Fall nicht mit Stornogebühren belastet würde. Das Gericht vermag in den Ausführungen des Integrationsamts in dem Telefonat am 29. April 2015 keine unzulässige Beeinflussung dieser Entscheidung zu erkennen. Vielmehr wies das Integrationsamt die Klägerin lediglich auf diese Entscheidungsmöglichkeiten und deren Risiken hin. Von der Klägerin als Einzelkauffrau und Finanz- und Versicherungsmaklerin mit langjähriger Berufserfahrung durfte auch erwartet werden, dass sie diese Zusammenhänge zu verstehen vermag und mündig genug ist, auf Grundlage der ihr gegebenen Informationen eigenständig eine Entscheidung zu treffen. Schon deshalb vermag das Verhalten des Integrationsamts keinen atypischen Sonderfall zu begründen. Darüber hinaus hat die Klägerin nunmehr ausgeführt, dass sie über so gute Beziehungen zu ihrem Kaufvertragspartner verfüge, dass eine (vorübergehende) Vertragsaufhebung unproblematisch möglich gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist erst recht nicht nachvollziehbar, dass sich die Klägerin tatsächlich von den Ausführungen des Integrationsamts, das gerade wegen des Risikos des Anfalls von Stornogebühren von der Abbestellung des Neuwagens abgeraten habe, von einer Auflösung des Kaufvertrags abgehalten haben lassen will, obwohl das Integrationsamt sie bereits zuvor ausdrücklich auf die Bedeutung der Stellung des Antrags auf Förderung vor Abschluss des Kaufvertrags hinwies (vgl. Telefonnotiz vom 21.4.2015).
Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würden, von dem in § 10 Satz 1 KfzHV niedergelegten Grundsatz der Antragstellung vor Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragene klägerische Behauptung einer extremen finanziellen Belastung des Unternehmens der Klägerin bei Nichtgewährung eines Zuschusses zur Anschaffung des Kraftfahrzeugs. Zwar kann eine nicht beabsichtigte, erhebliche wirtschaftliche Belastung, die die Eingliederung bzw. die Teilhabe des schwerbehinderten Menschen am Arbeitsleben in Frage stellt, möglicherweise einen atypischen Sonderfall begründen (so VG Berlin, GB.v. 3.8.1993 - 8 A 365.90 - juris Rn. 18). Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren, die zudem im Klageverfahren nicht wiederholt wurden, genügen jedoch bereits nicht dem verfahrensrechtlichen Darlegungsgebot. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung behauptet, dass das Unternehmen der Klägerin keine finanziellen Ressourcen für die Anschaffung des Kraftfahrzeugs einschließlich der behindertengerechten Zusatzausstattung habe und daher dringend Unterstützung benötige. Andernfalls müssten Mitarbeiter entlassen werden. Es fehlt jedoch jede Konkretisierung etwa anhand von Bilanzunterlagen, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert. Insbesondere lässt der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vorauszahlungsbescheid über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag des Finanzamts Aschaffenburg vom 11. Juni 2015 (Bl. 15 der Behördenakte) keinen Rückschluss auf die wirtschaftliche (Gesamt-) Situation des Unternehmens zu.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der vorstehend nicht behandelten Anspruchsvoraussetzungen und der weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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Schwerbehinderte Menschen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251) erhalten.
Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.
(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens
- 1.
eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, - 2.
ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder - 3.
einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn
- 1.
sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen, - 2.
sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und - 3.
die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.
(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden. Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.
(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.
(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis § 27 sind zugunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
- 1.
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, - 2.
für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, - 3.
zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
- 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, - 2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, - 3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und - 4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.
(1) Die Leistungen setzen voraus, daß
- 1.
der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und - 2.
der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern.
(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.