Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 1 Grundsatz

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Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

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published on 12/05/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die
published on 23/08/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
published on 17/03/2006 00:00

Tenor Die Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 42/05 – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten
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