Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 10 Antragstellung

Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.

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Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV | § 8 Fahrerlaubnis


(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3) 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.951

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die schwerbehinderte Klägerin begehrt die

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2010 - B 13 R 83/09 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. März 2009 aufgehoben.

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(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3) 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches...