Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Okt. 2016 - W 3 K 15.9

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. …5 der Gemarkung A., welches mit einem … bebaut ist. Die Beklagte nimmt Baumaßnahmen an der W… Straße vor und legt in diesem Zusammenhang sog. Andienungsspuren an; das klägerische Grundstück grenzt an eine derartige Andienungsspur an. Die Parteien streiten um einen Bescheid über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Beitrag für die Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die Andienungsspuren.

Die Staats Straße …2 (St …2), die ehemalige Bundesstraße ..., führt unter dem Namen W… Straße vom Zentrum von A. kommend geradeaus von Nordwesten nach Südosten verlaufend aus dem Stadtgebiet von A. heraus und sodann in östliche Richtung weiter nach H… Die Distanz von der Kreuzung der W… Straße mit der B... R…straße bis zum Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K … Straße beträgt ca. 305 m, von dort bis zum Kreisverkehr W… Straße/K… Straße ca. 130 m und von dort bis zum Kreisverkehr W… Straße/He…straße/ ...graben ca. 270 m. Anschließend verlässt die St …2 bebautes Gebiet. Etwa 100 m nach der Kreuzung W… Straße/B... R...straße (stadtauswärts) beginnt südwestlich der St …2 eine etwa 180 m lange Andienungsspur, auch Service-Road genannt (im Folgenden: südwestliche Andienungsspur), die kurz vor dem Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K… Straße wieder in die St …2 einmündet.

Aus diesem Kreisverkehr heraus beginnt südwestlich der St …2 (stadtauswärts) eine weitere parallel zur W… Straße führende ca. 90 m lange Andienungsspur (im Folgenden: südöstliche Andienungsspur), die sodann in die St …2 mündet.

In der Gegenrichtung (also stadteinwärts) ist an der W… Straße zwischen dem Kreisverkehr W… Straße/K… Straße und dem Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K… Straße eine weitere Andienungsspur geplant, aber noch nicht errichtet (im Folgenden: nordöstliche Andienungsspur).

Unmittelbar nach dem Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K… Straße (stadteinwärts) beginnt entlang der W… Straße eine weitere Andienungsspur (im Folgenden: nordwestliche Andienungsspur), die nach etwa 135 m wieder in die W… Straße mündet.

Alle bestehenden Andienungsspuren sind als Einbahnstraßen entsprechend der Richtungsfahrbahn der W… Straße, an die sie jeweils angeschlossen sind, ausgewiesen.

In die jeweilige Andienungsspur sind Parkplätze - jeweils zwischen der Fahrbahn der Andienungsspur und der Hauptfahrbahn der W… Straße gelegen - integriert, die ausschließlich von der Fahrbahn der Andienungsspur aus erreichbar sind.

Das im Eigentum der Klägerin stehende 43.710 m² große und mit einem … bebaute Grundstück Fl.Nr. …5 grenzt an die südwestliche Andienungsspur. Es ist im Bereich des Bebauungsplans „...“ gelegen. Hiernach sind Erschließungsstraßen vorgesehen, über die das klägerische Grundstück zum einen von der Kreuzung W… Straße/B... R… straße aus über die R…straße und anschließend über die parallel zur W… Straße führende J… Straße sowie zum anderen vom Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K… Straße aus über die K… Straße erreichbar ist. In dem Bereich, in dem das klägerische Grundstück an die südwestliche Andienungsspur angrenzt, ist im Bebauungsplan eine „private Grünfläche“ festgesetzt, welche eine „...“ umrahmt.

Im September 2012 begann die Beklagte mit Baumaßnahmen zur Errichtung der südwestlichen Andienungsspur, nachdem zuvor schon mit Baumaßnahmen zur Errichtung der nordwestlichen und der südöstlichen Andienungsspur begonnen worden war. Mit der Errichtung der nordöstlichen Andienungsspur ist noch nicht begonnen worden.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 erhob die Beklagte von der Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Andienungsspuren an der W… Straße ab B... R… straße beidseitig stadtauswärts in Höhe von 304.694,16 EUR. In dem Bescheid wurden Gesamtkosten in Höhe von 953.671,32 EUR zugrunde gelegt, die sich aus den Kosten der Herstellung für die nordwestliche und die südöstliche Andienungsspur, aus den auf Grundlage des Angebots der ausführenden Firma geschätzten Kosten für die Herstellung der südwestlichen Andienungsspur und aus geschätzten Kosten für die Herstellung der nordöstlichen Andienungsspur zusammensetzen. Als Verteilungsfläche werden 11 (künftig) an den vier Andienungsspuren gelegene Grundstücke herangezogen. Hieraus ergibt sich ein Beitragssatz von 5,3621624 EUR pro m²; unter Heranziehung einer Grundstücksfläche von 43.710 m² und dem Nutzungsfaktor 1,3 errechnet sich hieraus für das klägerische Grundstück die Vorausleistung in Höhe von 304.694,16 EUR.

Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2012 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 Widerspruch, den die Beklagte mit Schreiben vom 6. August 2014 der Regierung von ... vorlegte. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.

II.

Am 8. Januar 2015 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 über die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Andienungsspuren an der W… Straße ab B... R… straße beidseitig stadtauswärts aufzuheben.

Zur Begründung wurde Folgendes vorgetragen:

Das klägerische Grundstück sei durch die Service-Road nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen und dürfe deshalb bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nicht berücksichtigt werden. In Gewerbegebieten seien Grundstücke lediglich dann erschlossen, wenn man mit einem Pkw auf das Grundstück herauffahren könne. Ein Heranfahren sei nicht hinreichend. Eine unmittelbare Zufahrt von der Service-Road zum klägerischen Grundstück sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes aber weder geplant noch möglich. Vielmehr sei entlang der Straße eine private Grünfläche festgesetzt, die nicht überfahren werden dürfe. Auch über die Ausstellungsfläche solle nicht zum … gefahren werden. Der Bebauungsplan … sehe Zufahrten zum klägerischen Grundstück über die J… Straße oder über die K… Straße vor.

Der Bebauungsplan … schließe Nutzungen aus, die der privaten Grünfläche widersprächen. Eine Zufahrt sei vom planerischen Willen nicht umfasst.

Keinesfalls aber liege das klägerische Grundstück an den anderen Service-Roads an.

Der Erschließungsaufwand sei falsch ermittelt worden, weil die Andienungsspuren keine einheitliche Erschließungsanlage darstellten. Die südwestlich der St …2 gelegenen Andienungsspuren seien als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachten. Diesbezüglich sei auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Die südwestlich der St …2 gelegenen Andienungsspuren seien von den nordöstlich der St …2 gelegenen Andienungsspuren durch die St …2 selbst getrennt. Von den auf der einen Seite der St …2 gelegenen Andienungsspuren gelange man nicht ohne weiteres zu den auf der anderen Seite der St …2 gelegenen Andienungsspuren.

Der Ansicht der Beklagten, die komplette W… Straße einschließlich der Andienungsspuren sei als einheitliche Anlage zu sehen, könne nicht gefolgt werden.

Eine Vorausleistung dürfe schon deshalb nicht verlangt werden, weil nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage in absehbarer Zeit gerechnet werden könne. Ein Herstellungsbeginn für die nordöstliche Andienungsspur sei nach Mitteilung der Beklagten nicht absehbar.

Nicht erklärbar seien die von der Beklagten angesetzten zu erwartenden Kosten.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Erschließungsvorteil durch die Andienungsspuren. Vormals habe es sich bei dem fraglichen Gelände um ein Kasernengelände gehandelt, das funktionslos geworden sei. Deshalb habe die Beklagte den Bereich mit verschiedenen Bebauungsplänen beplant. Der Bebauungsplan … schließe eine Zufahrt von der Andienungsspur auf Grundstück Fl.Nr. …5 nicht aus. Die Umrahmung der Fläche „...“ durch private Grünflächen spreche bauplanungsrechtlich dafür, dass eine Überfahrung dieser Grünfläche nicht nur möglich sei, sondern dass sie auch tatsächlich zur Andienung der Ausstellungs- und Freifläche überfahren werde. Zwar sehe der Bebauungsplan … die Haupterschließung des … über die K… Straße und die J…Straße vor, jedoch sei hier nicht die alleinige oder ausschließliche Erschließung über die vorgenannten Straßen festgesetzt. Eine Zufahrtsmöglichkeit direkt von der W… Straße zum klägerischen Grundstück sei bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig.

Das Bauprogramm der Beklagten sehe vor, die W… Straße neu zu bauen und ab B... R…straße stadtauswärts beidseitig Andienungsspuren anzulegen, über die die neu ausgewiesenen Gewerbegrundstücke erschlossen würden. Die W… Straße selbst sei nicht beitragsfähig, beitragsfähig seien aber die Andienungsspuren. Als maßgebliche Anlage definiere die Beklagte die komplette W… Straße ab dem Kreuzungsbereich mit B... und R…straße stadtauswärts einschließlich Andienungsspuren.

Die Straße sei beitragsrechtlich nicht in Abschnitte geteilt worden. Es handele sich vorliegend nicht um vier selbständige Erschließungsanlagen, die zu einer Einheit zusammengefasst worden wären.

Der Beginn der Herstellung der Andienungsspuren sei bereits im Jahr 2000 erfolgt. Voraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung sei, dass die Benutzbarkeit der Anlage innerhalb der nächsten vier Jahre prognostiziert werde. Allerdings seien ohnehin immer nur für die bereits im Bau befindliche bzw. gebaute Andienungsspur Vorausleistungen erhoben worden. Für Grundstücke, die an den nordöstlichen Teil der Andienungsspuren angrenzten, seien bislang keine Beiträge angefordert worden, für den nordwestlichen und südöstlichen Teil der Andienungsspuren seien bereits vor dem Jahr 2012 Beiträge erhoben worden. Im Übrigen habe die Beklagte einen besonderen Vorteil von den bereits errichteten Teilen der Andienungsspuren. Die Herstellungsabsicht sei auch nicht aufgegeben worden.

Auch der Höhe nach sei die erhobene Vorausleistung auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses seien die tatsächlichen Kosten bzw. die Kosten anhand der Ausschreibungen erst für drei der vier Teile der Andienungsspuren vorgelegen. Die Kosten für Straßenbau und Beleuchtung des vierten Teils seien geschätzt worden.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016, auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von ..., welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2012 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Andienungsspuren an der W… Straße ab B… R… straße beidseits stadtauswärts richtet, ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Es ist kein zureichender Grund dafür erkennbar, dass die Regierung von ... als zuständige Widerspruchsbehörde über den Widerspruch vom 11. Oktober 2012 gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2012 nicht entschieden hat.

Die Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 4. Oktober 2012 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66), § 127 Abs. 1 des Baugesetz-buches (BauGB) in der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

Gemäß Art. 5a KAG i.V.m. § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen i.S.d. § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf allerdings nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung erhoben werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 21; B.v. 6.2.2014 - 6 CS 13.2392 - juris Rn. 7; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 21 Rn. 28 m.w.N.). Denn sie hat sich der Höhe nach an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragsforderung zu orientieren und diese ist ohne gültige Satzung nicht hinreichend bestimmbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorauszahlungsbescheiden ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.1911 - juris Rn. 6 m.w.N.), hier also mangels Erlasses eines Widerspruchsbescheides der Erlass des Ausgangsbescheides vom 4. Oktober 2012.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte ihre Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12. Juni 1990 - Er-schließungsbeitragssatzung (EBS) - erlassen und hierauf den streitgegenständlichen Vorausleistungsbescheid gestützt.

Gegen das Zustandekommen der Erschließungsbeitragssatzung bestehen keine Bedenken; auch inhaltlich sind weder Gründe vorgetragen noch anderweitig erkennbar, die die Wirksamkeit dieser Satzung in Frage stellen könnten. Sie bildet eine wirksame Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und hierauf bezogene Vorausleistungen.

Allerdings erweist sich der auf der Grundlage dieses Satzungsrechts erlassene Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 2012 als rechtswidrig, weil das klägerische Grundstück für den Bau der Andienungsspuren an der W… Straße nicht beitragspflichtig ist.

Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), für die ein Erschließungsbeitrag und damit eine hierauf bezogene Vorausleistung verlangt werden kann, ist allein die südwestliche Andienungsspur und nicht - wie die Beklagte meint - die gesamte W… Straße ab der Kreuzung B... R…straße stadtauswärts.

Wieweit eine einzelne Anbau Straße (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabes ist maßgebliche Erschließungsanlage nicht die gesamte W… Straße von der Kreuzung mit der B… R…straße stadtauswärts einschließlich sämtlicher vier Andienungsspuren. Unabhängig von der Tatsache, dass schon der Kreisverkehr W… Straße/H… Straße/K… Straße ein natürliches Ende für die an der Kreuzung mit der B... R…straße beginnende Anlage W… Straße darstellt (vgl. zur Eigenständigkeit eines Verkehrskreisels mit begrünter Mittelinsel BayVGH, B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 6), ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die südwestliche Andienungsspur für sich gesehen eine eigenständige Erschließungsanlage darstellt. Sie ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gleichsam eine zusätzliche Fahrspur der St …2. Zu dieser Erkenntnis gelangt das Gericht auf der Grundlage eigener Ortskenntnis und der vom Gericht gefertigten Lichtbilder der Anlage, die Gegenstand des Verfahrens waren. Maßgeblich ist hierbei, dass die südwestliche Andienungsspur nicht etwa wie eine zusätzlich beginnende Fahrspur einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn aus der durchgängig bestehenden Fahrbahn „ausschleift“ und an ihrem Ende wieder „einschleift“; vielmehr muss man, um auf die Andienungsspur zu gelangen, von der St …2 auf diese „abbiegen“, weil ihr Beginn in der Art einer Einmündung gestaltet ist (vgl. Lichtbilder 8, 38, 41, 43). Verstärkt wird dieser Eindruck durch die dreizeilige Pflasterrinne, die die Richtungsfahrbahn der W… Straße vom Beginn der Andienungsspur abgrenzt (vgl. Lichtbild 43). Gleiches gilt für das Ende der Andienungsspur, welches als Einmündung in die St …2 gestaltet ist (vgl. Lichtbild 32); die Andienungsspur trifft in einem derart stumpfen Winkel (annähernd rechtwinklig) auf die Richtungsfahrbahn der St …2, dass von einem Ende einer zusätzlichen Fahrspur dieser Staats Straße keine Rede sein kann. Verstärkt wird dieser Eindruck durch das unterschiedliche Höhenniveau der Richtungsfahrbahn der St …2 und der Andienungsspur (vgl. Lichtbilder 35, 36) sowie durch die an der Andienungsspur zwischen dieser und der Richtungsfahrbahn der St …2 gelegenen Parkplätze und die zwischen Richtungsfahrbahn der St …2 und der Andienungsspur gelegene Grünanlage (vgl. Lichtbilder 33, 34, 35, 36, 39). Hinzu kommt, dass die Andienungsspur eine deutlich geringere Fahrbahnbreite aufweist als die Richtungsfahrbahn der hier einspurigen St …2. All dies zusammengenommen lässt die südwestliche Andienungsspur nach der natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer vergleichbar geringen Länge von etwa 180 m als eigen-ständige Erschließungsanlage erscheinen.

Allerdings ist das klägerische Grundstück Fl.Nr. …5 nicht von der südwestlichen Andienungsspur i.S.d. Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, da diese Erschließungsanlage dem Grundstück nicht die nach dem einschlägigen Bebauungsplan erforderliche Bebaubarkeit vermittelt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Grundstück Fl.Nr. …5 bereits durch die K… Straße einerseits und durch die J…Straße andererseits in einer Art und Weise erschlossen ist, dass diese Straßen ihm die Bebaubarkeit vermitteln. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Grundstück durch mehrere Anbaustraßen verkehrsmäßig erschlossen werden kann; die Frage allerdings, ob ein Grundstück (auch) durch eine zweite oder gar (wie im vorliegenden Fall) dritte Anbau Straße erschlossen ist, beantwortet sich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste Anbau Straße maßgeblich sind. Die an die Erfüllung des Merkmals „Erschlossensein“ in Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweit- (bzw. Dritt-)Erschließung derart, dass die Zweit- (bzw. Dritt-)Erschließung der Ersterschließung nicht gleichwertig sein müsste. Denn durch Anbaustraßen werden Grundstücke i.S.d. Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend das verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist. Ob ein Grundstück im Falle eines Anliegens an mehreren Anbaustraßen durch die gerade abzurechende Anlage erschlossen wird, beurteilt sich also danach, ob das Grundstück - eine durch die anderen Anbaustraßen vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht - mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist. Anders gewendet: Bei der Prüfung des Erschlossenseins eines Anliegergrundstückes im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts durch eine hinzutretende Anbau Straße muss die diesem Grundstück schon vermittelte Bebaubarkeit durch andere, schon bestehende Anbaustraßen hinweggedacht werden (vgl. zu sog. „Wegdenkenstheorie“: BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 6 ZB 09.1964 - juris Rn. 5 und 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 105 und 106 m.w.N.).

Denkt man auf dieser Grundlage die K… Straße und die J…Straße hinweg, wäre Voraussetzung einer Erschließung des klägerischen Grundstückes Fl.Nr. …5 im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts durch die südwestliche Andienungsspur, dass über sie der gesamte Verkehr, der den auf dem klägerischen Grundstück befindlichen … betrifft, über eine Zufahrt von dieser Straße abgewickelt werden könnte.

In der Regel ist für ein Erschlossensein in diesem Sinne hinreichend, dass auf der Erschließungsanlage an das anliegende Grundstück herangefahren und dieses von dort betreten werden kann (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 826). Allerdings kann der Ortsgesetzgeber durch Bebauungsplan auch ein Hinauffahren-Können fordern. Insbesondere für in Gewerbegebieten gelegene Grundstücke genügt die bloße Erreichbarkeit durch Heranfahren-Können nicht. Um ein Grundstück zulässiger Weise gewerblich nutzen zu können, ist es bebauungsrechtlich in der Regel erforderlich, von der Anbau Straße her eine Zufahrt im Sinne eines Herauffahrens (Hineinfahrens) nehmen zu können. In diesem Zusammenhang hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei qualifiziert beplanten Gewerbegebieten eine Ein- und Ausfahrmöglichkeit für unabdingbar, um das Erschlossensein nach § 131 Abs. 1 BauGB bejahen zu können (vgl. Matloch/Wiens, a.a.O., Rn. 827 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass das klägerische Grundstück vom „Bebauungsplan für das Gebiet „...“ zwischen W… Straße, K… Straße, C… Straße, süd-östlicher und süd-westlicher Grenze von Fl.Nr. …3, S…weg, ehemaliges …Gebäude und der nord-westlichen Grenze durch das Grundstück Fl.Nr. …0“ vom 30. März 2004, geändert am 18. August 2004, 15. Dezember 2004 und 30. August 2007 - Bebauungsplan … - überplant ist. Dieser Bebauungsplan setzt für das klägerische Grundstück ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO mit dem Zweck der Unterbringung eines... mit … und … gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO vor. Dieser Bebauungsplan sieht zudem die Anlage des Verkehrskreisels W… Straße/H… Straße/K… Straße in Verbindung mit der K… Straße einerseits und die Anlage der J…Straße andererseits als Erschließung für dieses Sondergebiet vor. In der Begründung zum Bebauungsplan … ist festgehalten, dass die Erschließung dieses … über die K… Straße erfolgt, welche mit einem Kreisverkehr an die W… Straße angebunden wird. Darüber hinaus sind - so die Begründung - Erschließungsmöglichkeiten über die C… Straße (nunmehr Teil der K… Straße) und vom S…weg her gegeben (Ziffer 2.3 Abs. 1 der Begründung). Der Stellplatzbedarf für die Sonderbaufläche „…“ in Höhe von rund … Stellplätzen wird auf eigenem Grund und Boden nachgewiesen und kann durch die gegebene Erschließungssituation und die leistungsfähige W… Straße abgewickelt werden. Ansonsten sind an der öffentlichen Verkehrsfläche am S…weg (…) Stellplätze nachgewiesen. Hier wird auch die Möglichkeit geboten, für den Andienungs- und Versorgungsbetrieb des geplanten … Lkw-Parkplätze (ca. 3 Stück) zusätzlich auszuweisen (Ziffer 2.3, Abs. 2 und Abs. 3 der Begründung). Ziffer 4.3 der Begründung erläutert, dass die Erschließungsanlagen C… und K… Straße sich zu einer Spange ergänzen. Gleiches benennt Ziffer 5.1.

Hieraus ergibt sich, dass der Bebauungsplan für das Sondergebiet es nicht bei einem Heranfahren-Können bewenden lässt, sondern ein Herauffahren auf das klägerische Grundstück zwingend vorsieht und zwar in einem Umfang, der der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung als … mit etwa 1.500 bis 1.800 Kunden täglich und ca. bis zu 30 Lkw zur Warenanlieferung täglich (vgl. W..., Schallimmissionsprognose vom 1.7.2005, Ziffer 4.1) entspricht.

Dieser Verkehr wird gemäß dem Bebauungsplan derzeit über die K… Straße und die J… Straße und deren entsprechende leistungsfähige Anbindungen an die W… Straße abgewickelt. Eine beitragsfähige Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. …5 durch die südwestliche Andienungsspur wäre demzufolge nur dann gegeben, wenn dieser durch die Festsetzung des Sondergebietes vorgesehene und beabsichtigte Verkehr vom und zum Grundstück Fl.Nr. …5 allein über die südwestliche Andienungsspur abgewickelt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall, wie sich schon aus dem Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 22. September 2016 (Bl. 135 der Gerichtsakte) ergibt. Hier ist festgehalten, dass natürlich nicht der gesamte Ziel- und Quellverkehr des ..., der verkehrlich über die K… und die J… Straße erschlossen ist, über die südwestliche Andienungsspur abgewickelt werden kann. Dies hat zudem die mündliche Verhandlung ergeben, in welcher die Beklagte dargelegt hat, dass über die südwestliche Andienungsspur lediglich in eingeschränktem Maße Pkw-Verkehr vom und zum klägerischen Grundstück gelangen kann, dies insbesondere aufgrund der Enge der Andienungsspur selbst und wegen der Art der Anbindung an die St …2 mittels einer Einmündung direkt vor dem Kreisverkehr. Schon hieraus ergibt sich, dass die südwestliche Andienungsspur im Rahmen der „Wegdenkenstheorie“ allein nicht geeignet ist, dem klägerischen Grundstück die Bebaubarkeit im Sinne des Bebauungsplans … zu vermitteln.

Aber auch der Bebauungsplan selbst ist derart gestaltet, dass eine alleinige wegemäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks über die südwestliche Andienungsspur nicht in Betracht kommt. Denn wesentlicher Inhalt des Bebauungsplans ist die hier festgesetzte verkehrliche Anbindung des klägerischen Grundstücks über die K … Straße und die J …Straße. Eine alleinige Erschließung über eine im Bebauungsplan nicht einmal vorgesehene Zufahrt zum klägerischen Grundstück über die südwestliche Andienungsspur widerspräche den Grundzügen der Planung. Unter diesem Gesichtspunkt ist es rechtlich nicht zulässig, die Erschließung über die K … Straße und die J …Straße hinwegzudenken, um überprüfen zu können, ob allein die südwestliche Andienungsspur dem Grundstück die Bebaubarkeit im Sinne des Bebauungsplans vermitteln könnte. Ist dies aber so, kann dem klägerischen Grundstück im Rahmen der „Wegdenkenstheorie“ durch die südwestliche Andienungsspur nicht die Bebaubarkeit zukommen.

Aber auch unabhängig von der Frage nach dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks im Rahmen der „Wegdenkenstheorie“ gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der einschlägige Bebauungsplan … in Verbindung mit der Baugenehmigung eine Erschließung des klägerischen Grundstücks über die südwestliche Andienungsspur nicht zulässt.

Dies ergibt sich daraus, dass der ausschließlich zur Ermöglichung einer Errichtung des … erstellte Bebauungsplan für ein Sondergebiet ausdrücklich Regelungen für dessen Erschließung vorgibt. Wie schon ausgeführt, ist eine Erschließung über die J …Straße und über die K … Straße vorgesehen; letztere erhält dadurch die erforderliche Leistungsfähigkeit, dass sie an den erstmals in diesem Bebauungsplan enthaltenen Verkehrskreisel W … Straße/H … Straße/K… Straße und damit an die W … Straße angeschlossen ist. Dies ergibt sich auch aus der schon oben dargestellten Begründung zum Bebauungsplan; insbesondere deren Ziffer 2.3 hebt darauf ab, dass der Verkehr hinsichtlich der etwa … Stellplätze durch die gegebene Erschließungssituation abgewickelt wird. Zudem bezeichnet die Begründung Ziffer 2.3 die Erschließung über die K … Straße als Haupterschließung und nennt weitere Erschließungsmöglichkeiten, ohne in diesem Zusammenhang eine Erschließung über die südwestliche Andienungsspur zu erwähnen. Dies gilt auch für Ziffer 5.1 der Erläuterungen.

Demgegenüber ist auf dem klägerischen Grundstück an dessen Grenze zur südwestlichen Andienungsspur ein Grünstreifen, eine Freifläche für Ausstellungen und ein Werbemast vorgesehen und damit gerade keine zusätzliche Erschließung. Dies macht deutlich, dass dieser Bereich den Zweck haben soll, für den auf der St …2 fließenden Verkehr wirksam Werbung für den … zu machen.

Aus diesem Gesamtkonzept für das Sondergebiet …, das mit dem Bebauungsplan … festgelegt ist, ergibt sich somit, dass die Erschließung des Sondergebietes abschließend und umfassend geregelt ist.

Dies entspricht auch der Baugenehmigung für den … Nach der Baubeschreibung zur Baueingabe, Stand 25. April 2004, befindet sich das Baufeld in der zweiten Reihe und grenzt nur mit einer Freifläche „als Sichtfenster“ direkt an die W … Straße. Auch nach der Baubeschreibung erfolgt die Haupterschließung durch einen neuen Kreisverkehr an der W… Straße über die K… Straße. Die Anlieferung soll über die Nebenzufahrt am S…weg erfolgen. Die fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz vom 19. Mai 2005 geht davon aus, dass die Verkehrserschließung des Geländes über die K… Straße, die C… Straße und den S…weg erfolgt.

Die „Flächenermittlung - Begrünte Flächen“ des Bauordnungsamtes der Beklagten bezeichnet den an die südwestliche Andienungsspur angrenzenden Bereich des Grundstück Fl.Nr. …5 als „begrünte Fläche …“ bzw. „begrünte Fläche …“ und nimmt diese in die entsprechende Flächenermittlung auf.

Die Stellungnahme des Tiefbauamtes vom 18. Mai 2005 bezeichnet die Straßenplanung des Bebauungsplans als „bindend vorgeschrieben“.

Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros W... vom 1. Juli 2005 geht ausschließlich von der im Bebauungsplan vorgegebenen Erschließung aus. Gemäß Auflage Nr. 65 des Baugenehmigungsbescheides vom 3. August 2005 ist diese schalltechnische Untersuchung vom 1. Juli 2015 Bestandteil der Baugenehmigung.

Auch die Stellungnahme des Umwelt- und Ordnungsamtes der Beklagten vom 21. Juli 2005 (Fachtechnische Stellungnahme Immissionsschutz) basiert darauf, dass die Verkehrserschließung des Geländes über die K… Straße, die C… Straße und den S…weg erfolgt.

Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem Konzept des Bebauungsplans und der hierauf beruhenden Baugenehmigung die Erschließung des klägerischen Grundstücks abschließend und umfassend geregelt ist, so dass eine weitere Erschließung über die südwestliche Andienungsspur nicht zulässig ist.

Damit ist das klägerische Grundstück nicht durch die südwestliche Andienungsspur erschlossen, weshalb es nicht beitragspflichtig und damit auch nicht vorausleistungspflichtig für die Errichtung der südwestlichen Andienungsspur ist.

Hieraus ergibt sich, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die Zuziehung eines Bevollmächtigen im Vorverfahren aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Okt. 2016 - W 3 K 15.9 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Okt. 2016 - W 3 K 15.9 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 6 CS 13.2392

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2013 - W 2 S 13.732 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegner

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(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Oktober 2013 - W 2 S 13.732 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Miltenberg vom 22. Juli 2013 angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.401,43 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit zwei Bescheiden vom 27. Juli 2012 verlangte die Antragsgegnerin von dem Antragsteller Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag „für die Erneuerung der Fahrbahn, der Straßenentwässerung, des Gehwegs und des Straßenbegleitgrüns der Anliegerstraße ‚Jägersweg‘ ab der Einmündung der Volkertsbrunner Straße bis zu den FlNrn. 540 und 532/39“ in Höhe von 8.660,63 Euro (Grundstück FlNr. 670) und 945,10 Euro (Grundstück FlNr. 677/3). Der Antragsteller erhob gegen beide Bescheide jeweils Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 22. Juli 2013 zurückgewiesen wurden. Die Widerspruchsbehörde vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem streitigen Bereich des Jägerswegs entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB handele, weshalb die Straßenbaumaßnahme nicht nach dem Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) abgerechnet werden dürfe. Die Bescheide seien aber gleichwohl als rechtmäßig aufrechtzuerhalten, weil die Antragsgegnerin die geforderten Beträge als Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Straße verlangen dürfe (Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

Der Kläger hat hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO) und begründet.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Bedenken daran bestünden, dass die Antragsgegnerin die für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erforderliche Beitragssatzung wirksam bekannt gemacht habe. Wegen dieser Bedenken sei der Ausgang des Klageverfahrens gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2013 offen; das genüge jedoch nicht, um die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Der Senat teilt diese Erwägungen im Ausgangspunkt, ist jedoch aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Auffassung, dass der Bekanntgabemangel wohl zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide führt und nicht dadurch geheilt wird, dass die Antragsgegnerin ihre Erschließungsbeitragssatzung inzwischen neu erlassen und bekannt gemacht hat. Haben die Klagen mithin Aussicht auf Erfolg, ist ihre aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, sprechen gute Gründe für die Annahme, dass der fragliche Bereich des Jägerswegs weder eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (am 30.6.1961) bereits vorhandene Erschließungsanlage im Sinn von § 242 Abs. 1 BauGB darstellt, noch unter Geltung des Bundesbaugesetzes und nachfolgend des Baugesetzbuchs bislang endgültig hergestellt war. Ferner ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich bei dem streitigen Teil des Jägerswegs um eine eigenständige Erschließungsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) handelt. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für diesen Fall darf die Antragsgegnerin für die streitige Straßenbaumaßnahme Erschließungsbeiträge nach Maßgabe von Art. 5a Abs. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und unter der Voraussetzung des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB Vorausleistungen hierauf erheben. Dass die Bescheide vom 27. Juli 2012 auf eine andere Rechtsgrundlage, nämlich das in Art. 5 KAG geregelte Straßenausbaubeitragsrecht gestützt waren, führt für sich betrachtet, wie die Widerspruchsbehörde zu Recht ausgeführt hat, nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96; BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 27; B. v. 18.8.2010 - 6 ZB 10.1081 - juris Rn. 5).

Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf allerdings nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung erhoben werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 21; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 21 Rn. 28 m. w. N.). Denn sie hat sich der Höhe nach an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragsforderung zu orientieren und diese ist ohne gültige Satzung nicht hinreichend bestimmbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorausleistungsbescheiden ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B. v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.1911 - juris Rn. 6 m. w. N.), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013.

Bezogen auf diesen Beurteilungszeitpunkt dürfte es an einer gültigen Beitragssatzung fehlen. Wie das Verwaltungsgericht unstreitig ausführt, wurde die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 1991 lediglich als Beilage zum Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht (Heft Nr. 38 vom 20.9.1991). Besitzt eine Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - ein eigenes Amtsblatt, so sind nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 GO alle Satzungen in diesem Amtsblatt amtlich bekanntzumachen (vgl. Schulz/Wachsmuth/Zwick, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Art. 26 Anm. 5.2). Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut („im Amtsblatt“) ist nur ein körperlich mit dem entsprechenden Amtsblatt fest verbundener Abdruck, nicht auch eine Beilage gemeint; die Veröffentlichung in einer Beilage ist deshalb keine ordnungsgemäße Bekanntmachung (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2008 - 20 ZB 08.2568 - juris Rn. 4 ff.). Die Normadressaten müssen sich darauf verlassen können, dass Satzungen nur dann wirksam werden, wenn sie in der gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebenen Form ergehen. Die ordnungsgemäße amtliche Bekanntmachung von Satzungen nach Art. 26 Abs. 2 GO ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung und damit der Satzung führt (vgl. Schulz/Wachsmuth/Zwick, a. a. O., Art. 26 Anm. 5). Der Bekanntmachungsmangel ist nicht dadurch geheilt, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Erschließungsbeitragssatzung am 13. November 2013 neu erlassen und nach Ausfertigung in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt vom 15. November 2013 bekannt gemacht hat. Diese Satzung ist nach ihrem § 12 Abs. 1 am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft getreten, also ohne Rückwirkung. Für die Beurteilung der angefochtenen (Vorausleistungs-)Bescheide kommt es indes, wie oben ausgeführt, auf die Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids an. Die Antragsgegnerin ist freilich nicht gehindert, auf der Grundlage ihres nunmehr geltenden Satzungsrechts erneut Vorausleistungen oder, falls die endgültigen Beitragspflichten inzwischen bereits entstanden sein sollten, Erschließungsbeiträge zu erheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. März 2013 - W 2 K 11.32 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.589,44 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte vom Kläger mit Bescheiden vom 6. September 2000 und 12. Juli 2006 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße Schondratal in Höhe von insgesamt 2.925,25 Euro erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 erklärte die Beklagte die beiden Vorausleistungsbescheide für endgültig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 13. März 2013 hat das Verwaltungsgericht den (endgültigen) Beitragsbescheid vom 15. Dezember 2010 insoweit aufgehoben, als für das Grundstück des Klägers ein höherer Erschließungsbeitrag als 2.589,44 Euro festgesetzt wird; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Straße Schondratal sei von ihrem Beginn bei der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236 eine - einzige - Erschließungsanlage. Sie sei nicht deshalb funktionslos, weil sie selbst keine Wendeanlage umfasse, im Bereich der 65 m langen Engstelle (bei den Grundstücken FlNrn. 200/3, 200,200/2, 226 und 227) nur eine Straßenbreite zwischen 5 m und 4,15 m aufweise und ab dem Beginn der Engstelle ohne separaten Gehweg angelegt sei. Seit der am 12. März 2010 in Kraft getretenen Änderung des Bebauungsplans Schondratal liege auch keine Abweichung der tatsächlichen Ausbaubreite von den Grundzügen der Planung mehr vor. Ferner sei der erforderliche Unterbau im Bereich des Gewerbegebietes anzunehmen. Die Beklagte habe den auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrag jedoch zu hoch festgesetzt, weil sie bei der Aufwandsverteilung die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise fehlerhaft bestimmt und gewichtet habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält dem erstinstanzlichen Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

a) Nicht überzeugen kann der Einwand, die Straße Schondratal zerfalle bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise entgegen der Sichtweise des Verwaltungsgerichts in zwei selbstständige Anlagen, nämlich in eine Anlage von der Staatsstraße 2302 bis zur westlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 200/4 und eine weitere Anlage von dort bis zum westlichen Ende des Bebauungsplans.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße im Sinn von Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, U. v. 10.6.2009 - 9 C 2.08 - NVwZ 2009, 1369/1370; BayVGH, U. v. 30.11.2009 - 6 B 08.2294 - juris Rn. 16; U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der von der Beklagten abgerechneten, etwa 610 m langen Straße Schondratal um eine einzige Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB handelt.

Der Beginn der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 stellt trotz der unterschiedlichen Straßenbreite und -ausstattung keine augenfällige Zäsur dar, die den von Südosten nach Nordwesten durchgehenden Straßenzug in zwei Anlagen zerteilt. Das ergibt sich aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Unterlagen und Lichtbilder (S. 45 f. der VGH-Akte; S. 79 ff. der VG-Akte; S. 2 der Akte der Beklagten zur 1. Änderung/2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal) in hinreichender Deutlichkeit vermitteln. Die Verschmälerung der Straße und der Wegfall des Gehweges, die durch die Bebauung nahe der Straße bedingt sind, unterbrechen die Straßenführung nicht signifikant. Auch der Wechsel von Farbe und Zustand der Verkehrsfläche an der Engstelle ändert daran nichts; die Unterschiede ergeben sich aus der zeitlichen Abfolge der Bauausführung, vermitteln aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit, dass an der Engstelle eine neue, eigenständige Verkehrsanlage beginnt. Eine trennende Wirkung kommt erst recht nicht der etwa 30 m vor der Engstelle gelegenen (nördlichen) Einmündung der Ringstraße zu, die die durchgehende Straßenführung ebenso wenig unterbricht wie ihre etwa 200 m südlich gelegene Abzweigung. Dass der Bebauungsplan „Schondratal“ für die angrenzenden Flächen unterschiedliche Nutzungen festsetzt (Misch-, Dorf- und Gewerbegebiet), bleibt ebenfalls ohne Auswirkung auf den Eindruck einer durchgehenden Verkehrsanlage. An der nördlichen Grenze des Bebauungsplans geht die Straße Schondratal in den Außenbereich über, so dass sie hier mangels weiterer Anbaufunktion ihre Eigenschaft als Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kraft Gesetzes verliert. Dies verkennt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe auch für den Bereich der weiter nordwestlich gelegenen Wendeanlage auf einen Gebietswechsel abgestellt.

Handelt es sich demnach bei der Straße Schondratal um eine - einzige - Erschließungsanlage, ist der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks am Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Anlage zu beteiligen, auch wenn für die einzelnen Teilstrecken aufgrund des unterschiedlichen Bauprogramms verschieden hohe Kosten angefallen sind. Denn maßgeblicher Bezugsrahmen für die Aufwandsermittlung und -verteilung ist im gesetzlichen Regelfall die einzelne Anlage (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Eine abschnittsweise Abrechnung findet nur statt, wenn die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB wirksam Abrechnungsabschnitte bildet. Daran fehlt es. Zwar hat die Beklagte in dem vom Kläger angesprochenen „Garagenbeschluss“ vom 13. Juli 1998 ursprünglich eine abschnittsweise Abrechnung vorgesehen. Sie hat diese Entscheidung aber wieder aufgegeben. Das ist bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten ohne weiteres möglich (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 14). Ob eine solche Abschnittsbildung im vorliegenden Fall trotz der unterschiedlich hohen Herstellungskosten überhaupt hätte wirksam vorgenommen werden dürfen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 17 f.), kann dahinstehen.

b) Der Kläger wendet weiter ein, die Straße sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts als Erschließungsanlage nicht „funktionsfähig“ und deshalb auch nicht beitragsfähig, weil sie selbst keine Wendemöglichkeit aufweise, an der Engstelle zu schmal sei, teilweise nicht über einen separaten Gehweg verfüge und zudem aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Dieses Vorbringen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt überzeugen. Weder stellt es die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit (§ 125 Abs. 1 BauGB) oder die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 132 Nr. 4 BauGB i.V. mit § 8 EBS) in Frage, noch wirft es klärungsbedürftige Fragen hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) auf.

aa) Die planungsrechtliche Entscheidung der Beklagten, auf eine Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage Schondratal selbst mit Blick auf die etwa 1.000 m nördlich gelegene Wendemöglichkeit zu verzichten, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Ausdehnung und Lage der Erschließungsanlage Schondratal im örtlichen Verkehrsnetz lassen keine intensive Nutzung dieser Straße erwarten. Sie dient nicht als innerörtliche oder überörtliche Verbindungsstraße, sondern im Wesentlichen den Anliegern dieser Straße. Soweit die Anlieger gewerbliche Nutzungen ausüben (dürfen), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der entsprechende Ziel- und Quellverkehr auf den jeweiligen Anliegergrundstücken wenden kann. Im Übrigen (Müllabfuhr, Rettungsdienste etc.) bietet die Straße Schondratal ausweislich der Akten jedenfalls bis zur Engstelle westlich des Grundstücks FlNr. 200/4 mehrere Wendemöglichkeiten, etwa an den Einmündungen der Ringstraße. Für die Verkehrsfläche ab der Engstelle hat die Beklagte eine Wendemöglichkeit am Ende des Straßenzugs (außerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage) geschaffen, worauf mittels eines Verkehrszeichens hingewiesen wird. Diese Wendeanlage ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so dass es keiner weiteren zivilrechtlichen Absicherung bedarf. Die dort gelegene Papierfabrik ist seit 2009 stillgelegt, löst also keinen gewerblichen Verkehr mehr aus. Demgegenüber hätte die Errichtung einer Wendeanlage im Bereich der Erschließungsanlage selbst, so sie die beengten Verhältnisse überhaupt zugelassen hätten, hohe Kosten verursacht. Die in der 1. Änderung /2. Erweiterung des Bebauungsplanes Schondratal gewählte Lösung ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden.

bb) Ohne Erfolg bleibt der weitere Einwand, die Erschließungsanlage Schondratal sei wegen der Engstelle nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 und des ab dieser Stelle fehlenden Gehwegs rechtswidrig und funktionslos.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte die entsprechende Festsetzung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan Schondratal mit Beschluss über die 2. Erweiterung und 1. Änderung den tatsächlich vorhandenen Straßenbreiten angepasst und dadurch die ursprüngliche Planabweichung im Sinn von § 125 Abs. 3 BauGB beseitigt. Damit sind die Erwägungen des Senats in dem Beschluss vom 23. Juli 2004 - 6 CS 03.3386 - (juris Rn. 19) zur Frage, ob die (frühere) Planunterschreitung mit den Grundzügen der (damaligen) Planung vereinbar war, überholt.

Die Anpassung der planerischen Festsetzungen an die tatsächliche Ausbaubreite ist planungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) hat ebenso wie die frühere Empfehlung für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) nur empfehlenden Charakter. Ihr kommt keine verbindliche Wirkung im Sinn einer Norm zu. Die Gemeinden können bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang hiervon abweichen (BayVGH, U. v. 11.06.2002 - 6 B 97.2355 - juris Rn. 23). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich aufgrund der vorhandenen Bebauung, des geringen Verkehrsaufkommens nordwestlich des Grundstücks FlNr. 200/4 - das der Kläger unabhängig von der Frage der Beweislast für diese Annahme nicht bestreitet - und der zu erwartenden hohen Kosten für eine Aufweitung der Engstelle dazu entschlossen hat, die Bauleitplanung den vorhandenen Gegebenheiten anzupassen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte geeignete Erweiterungsflächen zu angemessenen Konditionen hätte erwerben können. Die Beklagte war auch nicht aufgrund von Zusagen in den Gerichtsverfahren über die Vorausleistungsbescheide rechtlich verpflichtet, von einer Änderung der ursprünglichen Planung abzusehen. Abgesehen davon, dass solche Zusagen nicht mit rechtsverbindlicher Wirkung ausgesprochen worden sind, wären sie im Übrigen auch nicht zulässig. Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB sich weder zu einem bauplanungsrechtlichen Tun noch - spiegelbildlich - zu einem Unterlassen verpflichten (BVerwG, B. v. 28.12.2005 - 4 BN 40.05 - juris Rn. 5).

Die Änderung des Bebauungsplans hat auch nicht zu einer Funktionsunfähigkeit der Erschließungsanlage geführt. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Erschließungsanlage sind Engstellen grundsätzlich auszublenden (BayVGH, B. v. 23.08.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5).

cc) Die Rüge, die Erschließungsanlage sei aufgrund des stellenweise unzureichenden Unterbaus für Schwerlastverkehr ungeeignet und deshalb nicht als Anbaustraße beitragsfähig, begründet ebenfalls keine Zweifel, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage Schondratal endgültig hergestellt ist und infolgedessen gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden sind. Die Straße entspricht in ihrer gesamten Ausdehnung (von der Staatsstraße 2302 bis zum Grundstück FlNr. 236) den in § 8 EBS normierten Herstellungsmerkmalen. Dem stehen die vom Kläger behaupteten Mängel nicht entgegen, sofern sie überhaupt den fraglichen Bereich des Straßenzugs und nicht die sich in Richtung Nordwesten anschließende Strecke durch den Außenbereich betreffen sollten. Dem Straßenunterbau kommt für die Frage der endgültigen Herstellung keine eigenständige Bedeutung zu, auch wenn die Satzung dies regelt (vgl. Driehaus, a. a. O., § 11 Rn. 63). § 132 Nr. 4 BauGB bezweckt, dass die möglicherweise Beitragspflichtigen aufgrund der in der Satzung festgelegten Merkmale der endgültigen Herstellung möglichst erkennen können sollen, wann eine Anlage endgültig hergestellt ist und die sachlichen Beitragspflichten gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen, sofern die sonst erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist beim Straßenunterbau nicht ohne weiteres erkennbar. Dementsprechend ist eine Fahrbahn in dem Zeitpunkt endgültig hergestellt, in dem sie mit einer satzungsgemäßen Decke befestigt ist, was hier trotz etwaiger Mängel außer Frage steht.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte mit Blick auf die vom Kläger behaupteten Mängel bei der Beitragsabrechnung Kosten angesetzt haben könnte, die nicht erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit nicht beitragsfähig sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Nr. 24; BayVGH, B. v. 27.2.2012 - 6 ZB 09.1573 - juris Rn. 9). Denn die (angeblichen) Mängel führt der Kläger selbst darauf zurück, dass die Beklagte die Erschließungsanlage nicht vollständig neu hergestellt, sondern bereits vorhandene Straßenteile - nicht zuletzt im Interesse der Anlieger an möglichst niedrigen Erschließungsbeiträgen - unverändert übernommen hat. Es geht also nicht darum, ob Kosten für Herstellungsmaßnahmen wegen Baumängeln hätten gemindert werden müssen. Die Erforderlichkeit der für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Baumaßnahmen könnte nur dadurch entfallen, dass die unter Verwendung alter Anlagenteile hergestellte Erschließungsanlage ihre Funktion nicht erfüllen könnte und die angefallenen Kosten deshalb „wertlos“ wären. Davon kann indes aus den oben genannten Gründen keine Rede sein.

c) Die Zweifel des Klägers, ob das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid trotz der festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Aufwandsverteilung auf die erschlossenen Grundstücksflächen teilweise aufrechterhalten durfte oder hätte gänzlich aufheben müssen, sind unbegründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, selbst zu prüfen, ob ein auf Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, U. v. 30.1.2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 25 m. w. N.).

Dass das Verwaltungsgericht bei seiner Neuberechnung mit Blick auf drei Grundstücke die von der Beklagten berücksichtigten Grundstücksflächen - rechnerisch insoweit zulasten des klägerischen Grundstücks - verringert hat, ohne „eine eventuelle Aufwandsüberdeckung zu prüfen“, kann keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers begründen. Eine zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger kann im Erschließungsbeitragsrecht nicht zu einer „anderweitigen Deckung“ des Erschließungsaufwands im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB führen, die zugunsten anderer Beitragspflichtiger zu berücksichtigen wäre (BVerwG, B. v. 16.7.1982 - 8 B 35.82 - NVwZ 1983, 152 f.). Vielmehr ist eine neue - rechnerische - Aufwandsverteilung vorzunehmen und im Anschluss daran zu prüfen, welche Auswirkungen diese Neuverteilung für die einzelnen Beitragspflichtigen hat. Für den Kläger ist also allein der danach auf sein Grundstück entfallende Anteil maßgeblich. Das gilt unabhängig davon, ob die „überhöhten“ Bescheide gegenüber anderen Grundstückseigentümern bestandskräftig sind und die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet ist, sie hinsichtlich des überschießenden Betrags in Durchbrechung der Bestandskraft zurückzunehmen (BayVGH, B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 6).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Soweit der Kläger diesen Zulassungsgrund daraus herleiten will, dass er für eine Vielzahl von Grundstücken in Frage gestellt habe, ob diese von der Beklagten bei der Aufwandsverteilung ausreichend berücksichtigt worden seien, fehlt es bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen - substantiierten - Darlegung. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt ist, für jedes einzelne Grundstück erläutert, warum es nicht oder nicht in dem vom Kläger für geboten erachteten Umfang bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat diesen Erwägungen mit dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Mai 2013 keine konkreten Umstände entgegengehalten, aus denen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein könnte. Es wird auch nicht substantiiert dargetan, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der nach Fristablauf eingegangene Schriftsatz kann diesen Darlegungsmangel nicht mehr beheben, aber auch in der Sache insbesondere zu dem angeblich erschlossenen Grundstück FlNr. 108 nicht überzeugen.

Mit Blick auf die übrigen Rügen des Klägers liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich vielmehr aus den oben genannten Gründen ohne weiteres im Sinn des Verwaltungsgerichts beantworten und bedürfen keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015, mit dem die Beigeladene für das Grundstück FlNr. 627/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Werner-Heisenberg-Straße in Höhe von 50.190,26 € herangezogen wurde, zu Recht aufgehoben hat. Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin von einer unzutreffenden Ausdehnung der abzurechnenden Straße ausgegangen sei und deshalb das Grundstück der Klägerin rechtsfehlerhaft als beitragspflichtig angesehen habe. Die Werner-Heisenberg-Straße und der sich im Westen anschließende „Kreisverkehr“ bildeten keine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle der „Kreisverkehr“ vielmehr ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Da das Grundstück der Klägerin an den „Kreisverkehr“, nicht aber an die abzurechnende Werner-Heisenberg-Straße angrenze, könne es nicht der Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungspflicht für die abzurechnende Anlage unterliegen. Dem hält die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG a. F. i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 Rn. 7 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabs begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Werner-Heisenberg-Straße und den sich westlich anschließenden „Kreisverkehr“ (Verkehrskreisel) - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen angesehen hat. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht nur aus der Größe des „Kreisverkehrs“, sondern auch aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Pläne (Bl. 27 ff. der Widerspruchsakte) und Luftbilder (Bl. 32, 69 der VG-Akte) vermitteln. Der „Kreisverkehr“ hat schon allein wegen seiner Größe ein eigenständiges Gewicht (Durchmesser des durch die äußere Fahrbahngrenze gebildeten Kreises ca. 30 m bei einem Gesamtdurchmesser einschließlich Grünstreifen und Gehweg von etwa 38 m). Das gilt unabhängig davon, dass die Mittelinsel (Durchmesser ca. 14 m) entgegen dem ursprünglichen Bauprogramm nicht begrünt, sondern gepflastert und überfahrbar ausgestaltet werden soll (Bild der Bauarbeiten auf Bl. 44 der Widerspruchsakte). Schon das Vorhandensein einer solchen optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt den Eindruck der Eigenständigkeit.

Dieser Charakter als selbstständige Verkehrsanlage wird bestätigt durch die Straßenführung: Der Verkehrskreisel nimmt von Osten die Werner-Heisenberg-Straße (Fahrbahnbreite: 6,5 m) auf, von Süden die Gustav-Herz-Straße (eine Stichstraße mit 6 m Fahrbahnbreite) und von Westen einen Fuß- und Radweg (Breite: 2,5 m). Die im Bebauungsplan ausgewiesene Planstraße D als Verbindung nach Norden zum Hans-Ort-Ring soll nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verwirklicht werden und bleibt deshalb bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise außer Betracht. Nur vor dem Hintergrund dieser ursprünglich geplanten Verbindung erklären sich allerdings Gestalt und Ausmaß des „Kreisverkehrs“, der für die nunmehrige Funktion, die sich im Wesentlichen auf die Anbindung der Gustav-Hertz-Straße an das weiterführende Verkehrsnetz beschränkt, auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer Wendemöglichkeit überdimensioniert erscheint. In den Ausmaßen, in denen er gleichwohl tatsächlich angelegt wird, bildet er nicht nur eine augenfällige Zäsur der rechtwinklig zueinander angelegten Werner-Heisenberg- und Gustav-Herz-Straße, sondern auch eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage. Die ihm von der Klägerin beigemessene Verkehrsfunktion auch als Wendemöglichkeit für den gewerblichen Verkehr auf der Werner-Heisenberg-Straße ist unerheblich. Sollte er, wie die Klägerin im Ausgangspunkt meint, dennoch lediglich als unselbstständiges Anhängsel anzusehen sein, kann die strittige Beitragsberechnung gleichwohl nicht überzeugen. Denn als Anhängsel wäre der Verkehrskreisel - bei natürlicher Betrachtungsweise - keineswegs automatisch, wie die Klägerin unterstellt, der Werner-Heisenberg-Straße zuzuordnen, sondern mit ebenso guten Gründen der Gustav-Hertz-Straße; das aber liefe auf eine mittige Teilung des „Kreisverkehrs“ und Zuordnung der beiden Teile zu den jeweils einmündenden Straßen hinaus mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin - wiederum - nicht von der Werner-Heisenberg-Straße erschlossen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin wirft die Frage auf, „ob eine Anlage wie der streitgegenständliche runde Platz bereits allein aufgrund ihrer Größe nicht Teil der Erschließungsanlage ‚Straße‘ sein kann, oder ob nicht vielmehr die Verkehrsbedeutung das entscheidende Kriterium ist und wie diese in Bezug auf Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit abgegrenzt werden kann“, ferner die Frage, „ob ein runder Platz, der die Verkehrsabwicklung in einer kreisenden Fahrweise ermöglicht, per se als Erschließungsanlage für die anliegenden Grundstücke ausfällt“. Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie sich in dieser Form im vorliegenden Fall überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 21. Januar 2016 - AN 3 K 15.2032 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.190,26 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils und der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Widerspruchsbehörde den Bescheid der Klägerin vom 21. April 2015, mit dem die Beigeladene für das Grundstück FlNr. 627/3 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Werner-Heisenberg-Straße in Höhe von 50.190,26 € herangezogen wurde, zu Recht aufgehoben hat. Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin von einer unzutreffenden Ausdehnung der abzurechnenden Straße ausgegangen sei und deshalb das Grundstück der Klägerin rechtsfehlerhaft als beitragspflichtig angesehen habe. Die Werner-Heisenberg-Straße und der sich im Westen anschließende „Kreisverkehr“ bildeten keine einheitliche Erschließungsanlage. Bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise stelle der „Kreisverkehr“ vielmehr ein eigenständiges Element des Verkehrsnetzes dar. Da das Grundstück der Klägerin an den „Kreisverkehr“, nicht aber an die abzurechnende Werner-Heisenberg-Straße angrenze, könne es nicht der Erschließungsbeitrags- und Vorausleistungspflicht für die abzurechnende Anlage unterliegen. Dem hält die Klägerin nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Wie weit eine einzelne Anbaustraße (Art. 5a Abs. 1 KAG a. F. i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG i. d. F. des Gesetzes vom 8.3.2016, GVBl S. 36) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U. v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B. v. 23.2.2015 - 6 ZB 13.978 Rn. 7 m. w. N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B. v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

In Anwendung dieses Maßstabs begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Werner-Heisenberg-Straße und den sich westlich anschließenden „Kreisverkehr“ (Verkehrskreisel) - prognostisch bezogen auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung - als zwei selbstständige Verkehrsanlagen angesehen hat. Das ergibt sich, wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, nicht nur aus der Größe des „Kreisverkehrs“, sondern auch aus dem Gesamteindruck, den die bei den Akten befindlichen Pläne (Bl. 27 ff. der Widerspruchsakte) und Luftbilder (Bl. 32, 69 der VG-Akte) vermitteln. Der „Kreisverkehr“ hat schon allein wegen seiner Größe ein eigenständiges Gewicht (Durchmesser des durch die äußere Fahrbahngrenze gebildeten Kreises ca. 30 m bei einem Gesamtdurchmesser einschließlich Grünstreifen und Gehweg von etwa 38 m). Das gilt unabhängig davon, dass die Mittelinsel (Durchmesser ca. 14 m) entgegen dem ursprünglichen Bauprogramm nicht begrünt, sondern gepflastert und überfahrbar ausgestaltet werden soll (Bild der Bauarbeiten auf Bl. 44 der Widerspruchsakte). Schon das Vorhandensein einer solchen optisch abgegrenzten Mittelinsel, deren Größe die Fahrbahnbreiten der einmündenden Straßen deutlich übersteigt und damit aus jedem Blickwinkel eine deutliche Zäsur bewirkt, verstärkt den Eindruck der Eigenständigkeit.

Dieser Charakter als selbstständige Verkehrsanlage wird bestätigt durch die Straßenführung: Der Verkehrskreisel nimmt von Osten die Werner-Heisenberg-Straße (Fahrbahnbreite: 6,5 m) auf, von Süden die Gustav-Herz-Straße (eine Stichstraße mit 6 m Fahrbahnbreite) und von Westen einen Fuß- und Radweg (Breite: 2,5 m). Die im Bebauungsplan ausgewiesene Planstraße D als Verbindung nach Norden zum Hans-Ort-Ring soll nach dem Vorbringen der Klägerin nicht verwirklicht werden und bleibt deshalb bei der maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise außer Betracht. Nur vor dem Hintergrund dieser ursprünglich geplanten Verbindung erklären sich allerdings Gestalt und Ausmaß des „Kreisverkehrs“, der für die nunmehrige Funktion, die sich im Wesentlichen auf die Anbindung der Gustav-Hertz-Straße an das weiterführende Verkehrsnetz beschränkt, auch unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach einer Wendemöglichkeit überdimensioniert erscheint. In den Ausmaßen, in denen er gleichwohl tatsächlich angelegt wird, bildet er nicht nur eine augenfällige Zäsur der rechtwinklig zueinander angelegten Werner-Heisenberg- und Gustav-Herz-Straße, sondern auch eine eigene, selbstständige Verkehrsanlage. Die ihm von der Klägerin beigemessene Verkehrsfunktion auch als Wendemöglichkeit für den gewerblichen Verkehr auf der Werner-Heisenberg-Straße ist unerheblich. Sollte er, wie die Klägerin im Ausgangspunkt meint, dennoch lediglich als unselbstständiges Anhängsel anzusehen sein, kann die strittige Beitragsberechnung gleichwohl nicht überzeugen. Denn als Anhängsel wäre der Verkehrskreisel - bei natürlicher Betrachtungsweise - keineswegs automatisch, wie die Klägerin unterstellt, der Werner-Heisenberg-Straße zuzuordnen, sondern mit ebenso guten Gründen der Gustav-Hertz-Straße; das aber liefe auf eine mittige Teilung des „Kreisverkehrs“ und Zuordnung der beiden Teile zu den jeweils einmündenden Straßen hinaus mit der Folge, dass das Grundstück der Klägerin - wiederum - nicht von der Werner-Heisenberg-Straße erschlossen wäre.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Klägerin wirft die Frage auf, „ob eine Anlage wie der streitgegenständliche runde Platz bereits allein aufgrund ihrer Größe nicht Teil der Erschließungsanlage ‚Straße‘ sein kann, oder ob nicht vielmehr die Verkehrsbedeutung das entscheidende Kriterium ist und wie diese in Bezug auf Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit abgegrenzt werden kann“, ferner die Frage, „ob ein runder Platz, der die Verkehrsabwicklung in einer kreisenden Fahrweise ermöglicht, per se als Erschließungsanlage für die anliegenden Grundstücke ausfällt“. Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie sich in dieser Form im vorliegenden Fall überhaupt in entscheidungserheblicher Weise stellen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantworten und sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.