Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Nov. 2017 - W 2 K 16.31924

bei uns veröffentlicht am15.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der am ... 1969 im von UNRWA betriebenen Flüchtlingslager Burj al-Shemali/Libanon geborene Kläger, ein staatenloser Palästinenser aus dem Libanon, reiste am 6. November 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Juli 2017 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. September 2016 gab der Kläger an, er habe den Libanon Ende Oktober 2015 verlassen. Er habe im Libanon noch sieben Brüder, drei Schwestern, zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Seine Familie (Frau mit Kindern) werde von seinem Schwiegervater unterstützt, der im Baugeschäft tätig sei. Er habe die Mittelschule bis zur siebten Klasse besucht. Er habe als Autolackierer gearbeitet und seinem Vater auf einer Orangenplantage geholfen. Durchschnittlich habe er 800 bis 1000 US-Dollar verdient, aber das Leben im Libanon sei sehr teuer. Er habe den Libanon verlassen, weil er sich aus allen Konflikten heraushalten wollte. Etwa ein Jahr bevor er ausgereist sei, sei er vom „Djihad“ angesprochen worden, dass er zu ihnen kommen solle. Er hätte sogar Geld dafür bekommen. Seine Freunde seien teilweise bei der Hamas. Auch sie hätten ihn angesprochen, dass er mitmachen solle. Er wolle aber in keinen Konflikt hineingezogen werden. Bei einer Rückkehr in den Libanon habe er Angst, dass die gesamte Situation eskaliere.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2016, dem Kläger am 11. Oktober 2016 zugestellt, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot beschränkte es auf 3 Jahre ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 5. Oktober 2016 verwiesen.

II.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24. Oktober 2016 Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg.

Zur Begründung verwies er auf die Anhörung beim Bundesamt. Er habe Angst, dass die Situation in der gesamten Region eskaliere. Zudem sei er nicht bereit, sich der Hamas oder dem Dijhad anzuschließen. Entsprechende Anforderungen seien schon an ihn herangetragen worden. Seine Familie lebe noch im Libanon. Da er eine Gefährdung seiner Familie befürchte, wolle er weitere Gründe erst in der mündlichen Verhandlung vortragen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 (Az. 6519014-997) wird aufgehoben.

  • 2.Die Bundesrepublik wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen;

hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe das Flüchtlingslager, das er von Geburt an bewohnt habe, frei verlassen und wiederkommen können. Seit den Ereignissen in Syrien und im Irak habe er jedoch einen gewissen Druck verspürt. Hamas, Hisbollah und der Jihad hätten begonnen, junge Männer für den Krieg in Syrien oder im Geheimdienst zu rekrutieren. Wenn man nicht mitmache, werde Druck auf einen ausgeübt. Er habe beispielsweise ein Auto besessen. Alle zwei Wochen sei sein parkendes Auto angefahren worden. Er habe es immer wieder repariert, habe es dann jedoch billig verkauft, weil es keinen Zweck gehabt habe. Einmal sei die Hisbollah zu seiner Arbeitsstelle gekommen und habe zwei syrische Kollegen mitgenommen. Sie seien verprügelt und für den Syrien-Krieg rekrutiert worden. Da es sich herausgestellt habe, dass die beiden syrischen Kollegen Anhänger der freien syrischen Armee gewesen seien, sei er selbst von Hisbollah und Hamas beschuldigt worden, ebenfalls Anhänger der syrischen Opposition zu sein. Er sei immer weiter bedroht worden. Es habe keine Möglichkeiten gegeben, sich zu beschweren, denn sonst habe die Gefahr bestanden, dass man über Nacht entführt werde. Er selbst sei auch einmal entführt worden. Dies sei ca. acht Monate vor seiner Ausreise passiert. Er sei einen Tag lang mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren und zu diesem und jenem, auch zu weiteren Personen befragt worden. Danach sei er wieder freigelassen worden. Er habe Angst um seine Familie im Libanon. Er könne nicht zurück in den Libanon, weil er dort mit dem Tode bedroht werde.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 dem Einzelrichter übertragen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Bundesamtsakte sowie die Akte der zuständigen Ausländerbehörde, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittel, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die in Abwesenheit von Beteiligten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

1. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus, der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder der Verkürzung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu.

1.1 Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG schon aufgrund seiner Einreise auf dem Landweg und damit über einen der in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG genannten Staaten ausgeschlossen.

1.2 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies scheitert zum einen daran, dass er bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist. Denn gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen, wenn der Betroffene den Schutz und den Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge genießt. Der Kläger hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in einem von der UNRWA betriebenen Flüchtlingscamp gelebt. Allein sein Vortrag, die Nahrungsmittelvergabe sei zuletzt eingestellt worden, führt nicht dazu, dass der Schutz und Beistand der UNRWA tatsächlich nicht mehr länger gewährt worden wäre.

Zum anderen hat er zur Überzeugung des Gerichts – auch bezogen auf den Libanon – im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG keine weitergehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der §§ 3a bis 3e AsylG erlitten bzw. zu befürchten.

In den §§ 3a bis 3e AsylG sind in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) – QRL – (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Ob dem Ausländer bei seiner unterstellten Rückkehr eine solche Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 – 9 C 14.89). So normiert Art. 4 Abs. 4 QRL bei einer Vorverfolgung eine Vermutung für eine erneute Verfolgungsgefahr. Auszugehen ist deshalb zunächst von seinem bisherigen Schicksal. Der Schutzsuchende muss dabei sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Er muss die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, zu denen insbesondere seine persönlichen Erlebnisse fallen, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, den geltend gemachten An-spruch lückenlos zu tragen (VG Bayreuth, U.v. 13.7.2015 – B 3 K 14.30344 – juris). Dies ist nicht der Fall, wenn der Schutzsuchende im Laufe der Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen unauflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich erachtet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2013 – A 12 S 2023/11 – juris, VGH Kassel, U.v. 4.9.2014 – 8 A 2434/11.A – juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. VG München, U.v. 31.3.2014 – M 25 K 13.31344 – juris). Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person (VG München, U.v. 20.12.2012 – M 15 K 12.30068 – juris). Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts eine Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. So hat er beim Bundesamt lediglich angegeben, er sei ein Jahr vor seiner Einreise vom „Jihad“ angesprochen worden, dass er zu ihnen kommen solle. Er hätte dafür auch Geld bekommen. Seine Freunde seien teilweise bei der Hamas. Auch sie hätten ihn angesprochen, dass er mitmachen solle. Demgegenüber bezog er sich in der mündlichen Verhandlung primär auf die Hisbollah, zu Anwerbungsversuchen durch den „Jihad“ oder die „Hamas“ trug er hingegen nichts vor. Soweit sich sein Vorbringen nicht ohnehin in allgemeinen Ausführungen zur Sicherheitslage in palästinensischen Flüchtlingslagern erschöpfte, waren seine Ausführungen im Vergleich zu seinen Einlassungen beim Bundesamt erheblich gesteigert. Während beim Bundesamt weder von Drohungen noch von einer Entführung die Rede war, behauptete er nunmehr ca. acht Monate vor seiner Flucht Opfer einer eintägigen Entführung und erzwungenen Befragung geworden zu sein. Dabei blieben seine Schilderungen – trotz mehrfachen Vorhalts des Gerichtes – ohne jede Detailangaben zum Ablauf, zu Hintergrund und Gegenstand der Befragung. Es fehlten jede Angaben zum konkreten Tathergang. Seine Antworten wirkten durchgehend ausweichend. Statt einen tatsächlichen Ablauf zu schildern, flüchtete er sich ins Beispielhafte. Statt einen konkreten Tatablauf zu schildern, beschrieb er lediglich, wie „man“ typischerweise anhand eines fingierten Auftrages „beispielsweise“ von einem Nachbarn aus dem Lager gelockt werde. Auch die Behauptung, man habe ihn verdächtigt, Anhänger der syrischen Opposition zu sein, wurde nicht weiter anhand von genauen Personenangaben und Beschuldigungssituationen konkretisiert. Zwar trug der Kläger vor, nach dem Verschwinden zweier syrischer Arbeitskollegen von der Hisbollah verprügelt worden zu sein. Doch auch die Schilderung dieses Vorfalls ließ jede Detailangabe vermissen. Da sich der Vorfall – ebenso wie die behauptete Entführung – bereits acht Monate vor seiner Flucht zugetragen haben sollen, würde es zudem an einem zeitlich-kausalen Zusammenhang zu seiner Flucht fehlen. Die Behauptung, dass sich dem tätliche Übergriff durch die Hisbollah – seinen Wahrheitsgehalt einmal unterstellt – weitere Drohungen angeschlossen hätten, blieb völlig im Vagen und erschöpfte sich in der pauschal Angabe, er sei bedroht worden. Trotz Vorhalt des Gerichts – wurde auch diese Behauptung nicht mit weiteren Angaben zu konkreten Bedrohungssituationen, handelnden Personen, Art und Weise, sowie Zeitpunkt und Mittel der Drohungen usw. plausibilisiert. Soweit er sich im Übrigen auf das Verschwinden bzw. die Zwangsrekrutierung zweier syrischer Arbeitskollegen bezieht, gibt dies lediglich das Schicksal Dritter wieder, das für den Kläger keine Vorverfolgung begründen kann. Zwar fügen sich seine allgemeinen Schilderungen zur Situation im palästinensischen Flüchtlingslager größtenteils in das aktuelle Lagebild ein, wie es beispielsweise vom UNHCR (The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016, S 17ff.) oder dem Auswärtigen Amt (Lagebericht, Dezember 2015, S. 12f.) dokumentiert ist. In den vom Gericht herangezogenen Erkenntnismitteln wird beispielsweise davon berichtet, dass bewaffnete und politische Gruppierungen die Verletzlichkeit und mangelnde Perspektive palästinensischer Jugendlicher und Kinder zu Rekrutierungszwecken ausnutzen (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, 29. September 2016, S. 31), und dass libanesische bewaffnete Gruppierungen mit bewaffneten palästinensischen Kräften zusammenarbeiten (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 18). Jedoch wird es für sehr unwahrscheinlich gehalten, dass die Hisbollah Zwangsrekrutierungen in palästinensischen Flüchtlingslagern vornimmt (vgl. Danish Immigration Service, Stateless Palestinian Refugees in Lebanon, Fact-Finding Mission vom 25. Mai bis 6. Juni 2014, S. 67; Immigration and Refugee Board of Canada, LBN104638.E, Nr. 3.2). Auch blieben die Ausführungen des Klägers zu den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen insgesamt so substanzlos und oberflächlich, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass der Kläger eigenes Erleben wiedergegen hat. Dabei kann offen bleiben, ob es tatsächlich zu den vom Kläger ebenfalls geschilderten wiederholten Beschädigungen seines Autos gekommen ist. Denn selbst wenn man diese als wahr unterstellt und – zugunsten des Klägers – annimmt, dass die Schäden an seinem Auto vorsätzlich herbeigeführt worden sind und der Grund dafür tatsächlich gewesen sei, dass der Kläger im innerpalästinensischen Machtkonflikt innerhalb des Flüchtlingslagers nicht Stellung beziehen wollte, so ist damit jedenfalls nicht die für eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a AsylG notwendige Erheblichkeitsschwelle überschritten. Weitergehende Rechtsverletzungen hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, so dass das Gericht zur Überzeugung kommt, dass der Kläger ohne Vorverfolgung ausgereist ist. Mangels Vorverfolgung kommt dem Kläger damit nicht die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QLR zugute.

Zwar ist grundsätzlich möglich, dass auch ohne Vorverfolgung eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr besteht. Im Fall des Klägers kommt das Gericht jedoch nicht zu der Überzeugung, dass bei einer Rückkehr in den Libanon eine solche Verfolgungsgefahr besteht. So besteht im Libanon keine generelle Gruppenverfolgung von staatenlosen Palästinensern (statt vieler: VG Ansbach, U.v. 31.7.2017 – AN 9 K 16.31851 – juris m.w.N). Zwar ist die Lage der im Libanon lebenden palästinensischen Flüchtlinge laut aktuellem Lagebericht des Auswärtigen Amtes prekär. Ihnen sind politische wie wirtschaftliche Rechte verwehrt. Sie dürfen seit 2001 keinen Grund und Boden mehr erwerben. Es sind jedoch keine Repressionen alleine aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit bekannt (AA, a.a.O., S.12). Auch die vom Kläger behauptete Gefahr einer Zwangsrekrutierung besteht nach Überzeugung des Gerichtes schon deshalb nicht, weil der 1969 geborene Kläger altersmäßig weit über der für Anwerbeversuche typischen Zielgruppe der jungen Männer und Jugendlichen liegt. Sofern er eine Verfolgungsgefahr daraus herleiten will, dass man ihm aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit unterstellen würde, in einem feindlichen Trainingscamp militärisch ausgebildet worden zu sein, ist bereits sein eigener Vortrag widersprüchlich. Denn er selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass seine Kinder auf der Straße nach dem Verbleib ihres Vater gefragt würden, so dass das Umfeld in dem von seiner Familie bewohnten Flüchtlingslager wisse, dass er nach Europa gegangen ist und in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat.

Hinzukommt, dass der Kläger – im Einklang mit den Erkenntnismitteln des Gerichts – selbst vorträgt, jederzeit mit seiner Familie das Flüchtlingslager verlassen und sich außerhalb bzw. in einem anderen Flüchtlingslager niederlassen zu können. Selbst wenn man also seinem Vortag folgen würde, er sei aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit gefährdet, so steht ihm jedenfalls eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung.

Für in den Libanon zurückkehrende Palästinenser, die den Libanon zuvor nicht über eine dafür vorgesehenen Grenzübergang verlassen haben, geht das Auswärtige Amt zwar bei deren Rückkehr von einer Befragung und ggf. einem Ermittlungsverfahren, nicht jedoch einer Inhaftierung oder sonstigen Sanktionen aus (vgl. AA, Auskunft an das VG Dresden v. 1.3.2017).

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Libanon zur Überzeugung des Gerichts mithin keine flüchtlingsrelevante Verfolgung.

1.3 Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Für das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Umstände hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass der Kläger als palästinensischer Flüchtling im Libanon einer schwierigen Situation gegenübersteht, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (so auch: VG Ansbach, U.v. 10.8.2017 – AN 9 K 16.31974 – juris). Zwar stuft der UNHCR Zweidrittel der Palästinenser im Libanon als im hohen Maße sozial ausgegrenzt ein (UNHCR, a.a.O., S. 6). Zu Zweidritteln seien sie arm und sehr arm. Dies habe sich durch den Zustrom von mehr als einer Million syrischer Flüchtlinge seit 2011 noch verschlimmert. Laut Finnsih Immigration Service (a.a.O., S. 9) komme es im Niedriglohnsektor zu einem Verdrängungswettbewerb, da syrische Flüchtlinge bereit seien für einen niedrigeren Tageslohn zu arbeiten als Palästinenser. 53 Prozent der im Libanon registrierten Flüchtlinge leben laut UNHCR (a.a.O.) in einem der zwölf registrierten Flüchtlingslagern, die alle unter ernsthafter Überfüllung, unzureichender Unterbringungsbedingungen und ungenügender Infrastruktur (insbesondere Kanalisation, Trinkwasser- und Stromversorgung) leiden. Als registrierter Flüchtling hat der Kläger jedoch grundsätzlich Zugang zu den Unterstützungsleistungen der UNRWA, die beispielsweise die Gesundheitsversorgung oder den kostenlosen Zugang zu Schulbildung betreffen (vgl. Finnish Immigration Service, a..a.O., S. 10fft.).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. § 60 Abs. 5 AufenthG sieht ein Abschiebungsverbot bei einer Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Sinne der EMRK, insbesondere im Fall einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, vor. Eine solche ist im Fall des Klägers jedoch nicht zu befürchten. Als gesunder, arbeitsfähiger Mann, der vor seiner Flucht eine feste Arbeit in einer Autolackiererei und über ein eigenes Auto verfügt hatte, bestehen – trotz der wirtschaftlich prekären Situation palästinensischer Flüchtlinge im Libanon – keine Anhaltspunkte, dass es ihm unmöglich wäre, wenigsten das Existenzminimum zu erwirtschaften. Hinzukommt, dass der Kläger über eine Registrierung bei der UNRWA verfügt, so dass er sich auch dort um Unterstützung bemühen kann. Daneben verfügt er über ein intaktes familiäres Netzwerk, auf dessen Unterstützung er jedenfalls in einer ersten Ankunftsphase zurückgreifen kann.

2. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht rechtswidrig. Zwar fehlt im Tenor der Abschiebungsandrohung die Benennung des Zielstaates „Libanon“. Dabei handelt es sich, wie sich schon aus dem Anschlusssatz „Der Antragsteller kann auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“ um ein offensichtliches Schreibversehen. Da aus den Gründen des Bescheides eindeutig hervorgeht, dass der Libanon Zielstaat der Abschiebung ist, genügt die Abschiebungsandrohung trotz dieses Schreibversehens den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 – BVerwGE 111, 343 (345) für die Bezugnahme auf den “Herkunftstaat“ als Zielstaat aufgestellt hat. Da es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt, dessen Berichtung jederzeit gemäß § 42 VwVfG möglich ist, betrifft es die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG.

3. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Jahre ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Es besteht mithin auch kein Anspruch auf Verkürzung der Befristung.

Somit konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, afghanischer Staatsangeh

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am ... 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2012 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Bundespolizeiinspektion ... am ... 2012 gab der Kläger an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Sein Vater wohne in Afghanistan, seine Mutter sei tot. Er habe für seine Reise 3.400,00 US-Dollar an einen Schleuser bezahlt. Das Geld habe er vom Bürgermeister ... - einem guten Freund - bekommen. Er sei am ... 2012 zusammen mit seinem Schleuser losgefahren. Der Kläger sei in Afghanistan arbeitslos gewesen. Er sei durch die Aufnahmeprüfung an der Universität gefallen. Vor 14 Jahren seien seine beiden Brüder und seine Mutter von seinem Vater umgebracht worden, da dieser unter schweren psychischen Problemen gelitten habe. Eine Schwester und ein Bruder vom Kläger würden noch in Afghanistan leben. Diese hätten bereits eigene Familien. Sein Vater habe erneut geheiratet. Die neue Ehefrau seines Vaters habe diesem erzählt, dass der Kläger sie habe vergewaltigen wollen. Das würde jedoch nicht stimmen. Der Vater des Klägers, der Polizeichef in ... sei, habe zum ihm gesagt, dass er ihn erschießen werde, wenn er ihn finde.

Zur Begründung seines Asylantrages gab der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am ... 2014 an, dass er neben seinem Vater und seinen beiden Geschwistern noch mehrere Onkel und Tanten in Afghanistan habe. Der Kläger habe aber nur noch mit seinem Bruder telefoniert. Wo sich sein Bruder derzeit aufhalte, wisse niemand. Sein Bruder lebe noch in Afghanistan. Der Kläger habe die Schule nach zwölf Jahren abgeschlossen. Er habe nach der Schule nicht gearbeitet. Er habe vor seiner Ausreise bei seinem Vater gelebt. Der Kläger habe Afghanistan bzw. ... am ... 2012 in Richtung Tadschikistan verlassen. Seine Reise sei durch einen Schleuser organisiert worden. Ein großer religiöser Dorfbewohner habe dem Schleuser 3.400,00 US-Dollar gegeben. Er sei wie ein Mullah im Dorf gewesen. Die Stiefmutter des Klägers habe ihn vor seinem Vater schlecht gemacht, weshalb sein Vater mit ihm täglich gestritten habe. Es sei immer schlimmer geworden. Eines Tages, nämlich am ... 2012, habe seine Stiefmutter seinem Vater gegenüber behauptet, dass er sie mit seinen Blicken sexuell anmache. Sein Vater habe dann gesagt, dass er schon die Mutter und die zwei Brüder des Klägers getötet habe und dass er auch den Kläger töten werde. Sein Vater sei dann zehn Minuten zu Fuß in sein Büro gegangen, um eine Pistole zu holen. Die Schwägerin des Klägers habe ihn dann gerettet, indem sie zum Kläger gesagt habe, dass er gehen solle. Als sein Vater wieder mit der Pistole zurückgekommen sei, sei er, der Kläger, schon weg gewesen. Der Kläger habe dann seinen Bruder angerufen und ihm alles erklärt, was passiert sei. Sein Bruder habe ihn dann zu einem Mullah gefahren und ihm das Geschehene erzählt. Der Mullah habe dann mit dem Schleuser gesprochen und der Kläger sei ausgereist. Von seinem Bruder habe der Kläger telefonisch erfahren, dass sein Vater seinen Bruder vorgeworfen habe, dem Kläger geholfen zu haben. Sein Vater habe deshalb seinen Bruder und dessen Familie aus dem Haus geworfen. Sein Vater habe seinen Bruder jedoch nicht mit dem Tode bedroht, da sein Vater keine Beweise gehabt habe, dass sein Bruder ihm geholfen habe.

Mit Bescheid vom 16. September 2014, der als Einschreiben am 1. Oktober 2014 zur Post gegeben wurde, wurde der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus abgelehnt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Schließlich wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, widrigenfalls wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger kein Flüchtling i. S. d. § 3 AsylVfG sei. Die Erklärungen des Antragstellers, dass er Probleme mit seiner Stiefmutter und auch seinem Vater habe sowie seine Befürchtung, dass er selbst Opfer krimineller Straftaten werden könne, führe nicht zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale fehle. Eine politisch motivierte Verfolgung von Seiten des afghanischen Staates sei ebenfalls weder vorgetragen worden noch sei eine solche ersichtlich. Der Antragsteller habe erklärt, dass er sich nicht politisch betätigt hätte. Auch wegen seiner tadschikischen Volkszugehörigkeit habe er keine Schwierigkeiten konkret für seine Person geltend gemacht. Insgesamt habe der Antragsteller nicht darlegen können, in Afghanistan einer individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen zu sein bzw. Afghanistan unter einem konkreten Verfolgungsdruck verlassen zu haben. Außerdem lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG nicht vor. Zwar sei davon auszugehen, dass in ... ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG bestehe. Dem Kläger drohe jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erhebliche individuelle Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt. Für keine der afghanischen Provinzen könne ein so hoher Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung sei nicht gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig. Dem Kläger drohe in Afghanistan keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die humanitären Bedingungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan für den Kläger als derart schlecht zu bewerten wären, dass von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden müsse. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keine stichhaltigen Ausführungen gemacht, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass er nach einer Rückkehr in sein Herkunftsland mittellos und völlig auf sich allein gestellt sei. Es sei davon auszugehen, dass er auch bisher nicht ohne Hilfe und Unterstützung seiner Familie dort gelebt habe. Auch die Tatsache, dass der Kläger offensichtlich in der Lage gewesen sei, erhebliche Mittel für seine Ausreise aufzubringen, spreche gegen das Fehlen einer Unterstützung im Herkunftsland. Nach den vorliegenden Erkenntnissen würden für eine Schleusung in der Regel 10.000,00 US-Dollar, in Einzelfällen sogar mehr als 20.000,00 US-Dollar bezahlt. Angesichts dessen müsse entweder der Kläger selbst über enorme finanzielle Mittel verfügen oder die Geldmittel seien von der Familie aufgebracht und so auf mehrere Schultern verteilt worden. Die vorzunehmende wertende Gesamtschau komme somit zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mangels Geldmittel, Erwerbsaussichten oder familiärer Unterstützung zugespitzten existenziellen Gefahrenlage ausgegangen werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger als volljähriger, gesunder Mann ohne Unterhaltspflichten auch ohne nennenswertes Vermögen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten wie etwa in Kabul oder Herat wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Somit sei auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Schließlich drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 14. Oktober 2014, Klage. Er beantragt,

1. die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2014 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

2. hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

3. hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung lässt er vortragen, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Die Androhung seiner Abschiebung sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig, da diese zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit des Klägers führen würde.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 24. Juni 2015 abgelehnt.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Juli 2015 verwiesen. Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Der nach § 76 Abs. 1 AsylVfG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylVfG).

Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - NVwZ 2013, 936/940; VG München, U. v. 28.1.2015 - M 12 K 14.30579 - juris Rn. 23).

Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U. v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen:

Das Gericht hält den Vortrag des Klägers zwar für glaubhaft. Der Kläger hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht und auch Einzelheiten der Vorfälle wiedergegeben. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Geschehnisse nochmals im Wesentlichen geschildert und verbliebene Unklarheiten nachvollziehbar erläutert. Insbesondere hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem Wort „Bürgermeister“ in der Niederschrift zu seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Bundespolizeiinspektion ... am ... 2012 um einen Übersetzungsfehler handelt. Das Gericht glaubt dem Kläger, dass dieser bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung von einem „Mullah“ gesprochen hat und der damalige Dolmetscher dies versehentlich mit dem Wort „Bürgermeister“ übersetzt hat. Denn beiden Begriffen ist immanent, dass es sich um eine Person mit einer gehobenen gesellschaftlichen Stellung handelt, so dass auch das Gericht von einem Übersetzungsfehler ausgeht. Dieser sprachliche Widerspruch ist damit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geklärt worden.

Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheitert aber daran, dass eine asylrelevante Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG nicht gegeben ist. Der Kläger hat vor seiner Ausreise keine flüchtlingsschutzrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten. Bei seiner informatorischen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass seine Stiefmutter zu seinem Vater gesagt habe, dass der Kläger sie habe vergewaltigen wollen. Aufgrund dieses Vorwurfs sei sein Vater sehr aggressiv geworden. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er bereits die Mutter und die beiden Brüder des Klägers getötet habe. Außerdem habe sein Vater ihm zwei Ohrfeigen gegeben und dem Kläger gedroht, ihn auch umzubringen. Hierbei handelt es sich für den Kläger um eine rein familiäre Auseinandersetzung ohne Anknüpfung an ein in § 3 Abs. 1 AsylVfG genanntes asylrelevantes Merkmal. Dieser Vorfall mag zwar strafrechtlich relevant sein. Eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylVfG ist aus dem Vortrag des Klägers aber nicht ersichtlich und auch sonst nicht erkennbar. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet daher aus.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylVfG entsprechend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377/384; VG München, U. v. 28.1.2015 a. a. O. juris Rn. 23).

a) Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG hat der Kläger nicht geltend gemacht.

b) Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG liegen nicht vor, weil der Kläger auf internen Schutz nach § 3e AsylVfG zurückgreifen kann.

Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylVfG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U. v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert eine Einzelfallprüfung (BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, Kapitel 3, § 14 Rn. 207). Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicheren Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (VG Gelsenkirchen, U. v. 22.8.2013 - 5a K 156/11.A - juris Rn. 38).

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan an verschiedenen anderen Ort außerhalb seiner Herkunftsprovinz ... niederlassen kann, an denen er verfolgungssicher ist. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein Vater bei der Polizei arbeite und daher viele Leute kenne, so dass eine Flucht in eine andere afghanische Stadt nicht in Betracht komme. Das Gericht hält diese Aussage jedoch für eine Schutzbehauptung. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft machen können, dass sein Vater ihn in Afghanistan landesweit auffinden werde. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung war sehr allgemein gehalten. Der Kläger hat keine konkreten, detaillierten und überzeugenden Angaben dazu gemacht, wie weitreichend die Kontakte seines Vaters als Polizeichef sind, die diesen in die Lage versetzen könnten, den Kläger überall in Afghanistan zu finden. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass der Kläger in einer größeren afghanischen Stadt abseits von ... keine Verfolgung durch seinen Vater mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Diese Einschätzung entspricht auch der Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, Stand: Februar 2014 - im Folgenden: Lagebericht - S. 16). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar. Dort könnte sich der Kläger z. B. niederlassen, ohne der ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, von seinem Vater entdeckt zu werden.

Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt das Gericht zu der Auffassung, dass es dem Kläger auch zumutbar ist, eine Ausweichmöglichkeit innerhalb Afghanistans zu suchen und in Anspruch zu nehmen. Gegen die Zumutbarkeit des internen Schutzes spricht zwar, dass der Bruder des Klägers, zu dem der Kläger einen engen (telefonischen) Kontakt hatte, vor einem Jahr in den Iran ausgereist ist. Außerdem hat der Kläger bisher keinen Beruf erlernt. Er besitzt auch keine Vermögenswerte. Andererseits hat der Kläger aber die Möglichkeit, sich in Afghanistan bei seiner Schwester oder bei seiner Tante bzw. seinen drei Onkeln niederzulassen. Die Schwester des Klägers ist ca. 27 Jahre alt und verheiratet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Schwester ausreichend versorgt sein wird. Außerdem hat der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass seine Schwester und sein Vater überhaupt keinen Kontakt mehr zueinander haben. Der Kläger hat daher auch nicht zu befürchten, dass seine Schwester ihn an seinen Vater verraten wird. Gleiches gilt in Bezug auf die Tante und die drei Onkel des Klägers. Auch diese haben keinerlei Kontakt zum Vater des Klägers, weil sie diesen für den Tod der Mutter des Klägers verantwortlichen machen. Diese familiären Verbindungen des Klägers sprechen mithin dafür, dass die Verweisung des Klägers auf internen Schutz zumutbar ist. Hierfür spricht auch, dass der Kläger unabhängig von seinem Familienverband eine reale Möglichkeit hat, seine Existenz ausreichend zu sichern. Der Kläger ist nämlich in Afghanistan zwölf Jahre zur Schule gegangen. Dort hat er auch seine Abiturprüfung abgelegt und bestanden. Der Kläger kann neben seiner Muttersprache Dari auch die Sprachen Deutsch, Englisch und Russisch sprechen. Dies hebt ihn auch ohne Berufsausbildung aus der Masse an unqualifizierten Afghanen hervor und dürfte es ihm erheblich erleichtern, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Arbeit zu finden, mit der er sein Existenzminimum sichern kann. Außerdem ist der Kläger gesund und muss keinerlei Medikamente nehmen. Mit seinen 30 Jahren ist der Kläger auch für afghanische Verhältnisse noch nicht als alt anzusehen, so dass er verhältnismäßig gute Aussichten hat, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, von der er leben kann. Hierfür spricht auch, dass der Kläger ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Schließlich spricht für die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch, dass der Kläger nach eigenen Angaben mit den afghanischen Lebensgewohnheiten, Normen, Werten und Riten vertraut ist.

c) Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt drohen. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides, auf den gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird.

3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) wird noch ausgeführt:

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen wie hier, gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris; VG München, U. v. 8.5.2014 - M 15 K 12.30903 - juris Rn. 37). Anhaltspunkte für eine davon abweichende Konstellation liegen nicht vor.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.

Eine Gefahr kann grundsätzlich auch in einer unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan, die insbesondere für Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung besteht, begründet sein. Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG, U. v. 8.12.1998 - 9 C 4.98 - BVerwGE 108, 77). Dann greift grundsätzlich die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Eine Abschiebestoppanordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG, z. B. U. v. 12.7.2001 - 1 C 5/01 - BVerwGE 115,1 m. w. N.).

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (st. Rspr. des BayVGH, z. B. U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425, U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031, B. v. 28.11.2013 - 13.30293, B. v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119, 13a ZB 13.30131, 13a ZB 13.30185 - alle juris; so auch VGH BW, U. v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. B. v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022; B. v. 4.2.2014 - 13a ZB 13.30393; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031, B. v. 28.11.2013 - 13.30293, B. v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119, 13a ZB 13.30131, 13a ZB 13.30185 - alle juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige wie den Kläger in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. Dies gilt grundsätzlich auch für Rückkehrer, die keine Berufsausbildung haben und nicht auf einen aufnahmefähigen Familienverband zurückgreifen können.

Dem Kläger droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Das Auswärtige Amt teilt mit, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere an fehlenden Ärzten, leide (Lagebericht, S. 20). Ein Anteil von rund 36% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehle es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stelle eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht, S. 19). Nach Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe habe die Regierung in Kabul mit der Verstädterung besonders bei den sanitären Bedingungen nicht Schritt halten können. Die hohe Arbeitslosigkeit treffe vor allem Jugendliche, die deswegen besonders verletzlich seien (SFH-Update vom 11. August 2010 zur aktuellen Sicherheitslage, S. 16 ff.). Viele Menschen könnten nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Die Kinder- und Müttersterblichkeit sei sehr hoch, die medizinische Versorgung sehr schlecht (SFH-Update vom 23. August 2011 zur aktuellen Sicherheitslage, S. 18 f.).

Obwohl die Versorgungslage kritisch ist, muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Karin Lutze vom 8. Juni 2011 an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wird festgestellt, dass von den rund 3.000 Rückkehrerfällen in den vergangenen fast zehn Jahren keine Fälle bekannt seien, in denen die Rückkehrer aufgrund von Hunger oder Unterernährung gestorben seien. Migranten, denen es gelungen sei, schwierige Wege und Situationen bis nach Europa zu meistern, gehörten zum mobileren Teil der afghanischen Bevölkerung und würden es daher erfahrungsgemäß schaffen, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Überleben sichern könnten (S. 12). Dr. Danesch geht in seiner Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Oktober 2010 davon aus, dass am ehesten noch junge, kräftige Männer - häufig als Tagelöhner - einfache Jobs finden können, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei (S. 9). Im Hinblick auf die allgemeine gesamtwirtschaftliche Lage ist zu berücksichtigen, dass sich Afghanistan in fast allen Bereichen positiv entwickelt habe. Die Bewertung Afghanistans im Human Development Index (HDI) habe sich kontinuierlich verbessert. Die afghanische Wirtschaft sei - nach einer Dekade starken Wachstums - im Jahr 2013 immerhin noch um 3% gewachsen (Lagebericht, S. 19).

In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist also nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.; U. v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - UA S. 25 ff.; VGH BW, U. v. 14.5.2009 - A 11 S 983/06 - juris Rn. 28). Nach Auffassung des Gerichts kann sich zwar eine extreme Gefahrenlage jedenfalls für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, ist jedoch zumindest die Möglichkeit gegeben, sich eine neue Existenz aufzubauen (BayVGH, U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris Rn. 37; U. v. 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - juris Rn. 25).

Der Kläger ist volljährig und leidet nicht an gesundheitlichen Einschränkungen. Er ist nach eigenen Angaben mit den afghanischen Lebensgewohnheiten, Normen, Werten und Riten vertraut. Der Kläger verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk (eine verheiratete Schwester, eine Tante, drei Onkel), auf das er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Anders als viele andere afghanische Männer seines Alters ist der Kläger zwölf Jahre zur Schule, einem Gymnasium, gegangen. Er verfügt deshalb auch über ein Abiturzeugnis. Er kann die Sprachen Deutsch, Russisch, Afghanisch (Dari) und Englisch lesen und schreiben. Dies hebt ihn auch ohne Berufsausbildung aus der Masse an unqualifizierten Afghanen hervor und dürfte es ihm erheblich erleichtern, bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Arbeit zu finden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan notfalls durch die Annahme von Tagelöhnertätigkeiten sichern kann. Für eine Sicherung des Existenzminimums spricht auch, dass der Kläger ledig ist und daher keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Der am … 1967 in … (Libanon) geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am … 1977 in … (Libanon) geborene Klägerin zu 2) und ihre sechs Kinder, der am … 2000 in … (Libanon) geborene Kläger zu 3), der am … 2003 in … geborene Kläger zu 4), der am …2005 in … (Libanon) geborene Kläger zu 5), der am …2006 in … geborene Kläger zu 6), die am … 2010 in … geborene Klägerin zu 7) und der am … 2012 in … geborene Kläger zu 8) sind nach eigenen Angaben staatenlose Palästinenser sunnitischen Bekenntnisses mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon und begehren mit ihren Klagen jeweils die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und wiederum hilfsweise die Feststellung von Abschiebungshindernissen.

Die Kläger reisten gemeinsam am 16. September 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 7. Oktober 2016 stellten alle Kläger unbeschränkten Asylantrag. In der Bundesamtsakte befindet sich eine „Family Registration Card“ der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), aus der hervorgeht, dass die Kläger bei dieser Hilfsorganisation der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert sind.

Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG am 11. Oktober 2016 gab der Kläger zu 1) im Wesentlichen an, den Libanon habe er mit seiner Familie am 31. August 2016 mit einem Containerschiff verlassen. Sie seien zwei Nächte unterwegs gewesen und dann in die Türkei gekommen. Dort hätten sie sich an verschiedenen Orten ca. zehn Tage aufgehalten und seien dann mit einem Schlauchboot in Richtung Europa aufgebrochen. Die anderen Länder kenne er nicht mehr, die Weiterreise sei dann mit dem Pkw und dem Zug bis nach Deutschland erfolgt. Im Libanon habe er das Gymnasium bis zur zwölften Klasse besucht, aber keinen Abschluss erworben. Einen Beruf habe er nicht erlernt, sondern auf dem Bau gearbeitet. Er sei im Libanon für verschiedene Arbeitgeber tätig gewesen, je nachdem wie es sich ergeben habe. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er an, palästinensische Flüchtlinge hätten im Libanon keinerlei Rechte und würden ständig benachteiligt. Er habe sich mit seiner Familie selbst durchschlagen müssen. 1988 sei er bei einem Luftangriff verletzt worden und habe dadurch das Augenlicht auf einem Auge verloren. Es habe ständig Belästigungen gegeben und er sei bedrängt worden, sich irgendjemandem anzuschließen. Besonders massiv sei es in den letzten zwei Jahren gewesen. 2016 sei sein Sohn bei einem Raketenangriff verletzt worden. Ihm fehle ein halbes Ohr. Um die Zukunft seiner Kinder mache er sich Sorgen, daher habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Die Kinder seien so traumatisiert, dass sie etwa bei ihrer Ankunft im Bundesamt Angst vor dem Sicherheitspersonal gehabt hätten, weil sie gedacht hätten, es handele sich um libanesische Sicherheitskräfte, die sie gleich schlagen würden. Im Libanon gebe es 74 Berufe, für die er als Palästinenser keine Arbeitserlaubnis erhalte. Sie seien von Zäunen umgeben und beim Ein- und Ausgang ständig kontrolliert worden. Selbst wenn er Geld gehabt hätte, wäre es ihm als Palästinenser nicht möglich gewesen, ein Haus zu kaufen. Auf Nachfrage gab er an, er habe sich der Hisbollah anschließen sollen, die im Libanon sehr aktiv sei. Nach dem Bürgerkrieg im Libanon sei es zu einer verstärkten Nachfrage von dieser Gruppierung gekommen. Er habe jedoch immer argumentiert, dass seine Kinder noch so jung seien und er der Alleinverdiener der Familie sei. Die Gruppe habe ihn dann mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Einmal sei er von libanesischen Sicherheitskräften, also der Polizei, geschlagen worden, und seine Kinder hätten dies mit ansehen müssen. Auf Nachfrage räumte er ein, dass es sich eher um eine Rangelei gehandelt habe, bei der er geschubst worden sei. Für die Ausreise habe er 25.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er überwiegend von der Familie seiner Frau und von seinem Bruder erhalten. Auf den Raketenangriff aus dem Jahr 2016 angesprochen trug er vor, islamistische Gruppierungen, u.a. die Fatah, hätten sich gegenseitig bekämpft, um mehr Macht zu erhalten. Die Kämpfe hätten meistens in dem Gebiet um … stattgefunden. Bei den Kämpfen sei einzig sein Sohn verletzt worden. Der Inhalt seiner Anhörung wurde auch zum Gegenstand der Anhörung seiner minderjährigen Kinder gemacht.

Die Klägerin zu 2) gab bei ihrer Anhörung nach § 25 AsylG am 11. Oktober 2016 im Wesentlichen an, sie habe über einen libanesischen Reisepass verfügt, den ihr der Schleuser abgenommen habe. Den Libanon habe sie am 30. August 2016 verlassen und sei am 16. September 2016 nach Deutschland eingereist. Die Familie habe den Libanon mit einem Containerschiff verlassen und sei nach drei Tagen in der Türkei angekommen, wo sie sich etwa elf Tage aufgehalten habe. Danach seien sie mit einem Schlauchboot über das Meer gereist, was ca. drei Stunden gedauert habe. Die Länder danach könne sie nicht benennen. Hierauf seien sie mit dem Pkw nach Deutschland gereist. Im Libanon habe sie ihre Eltern und sechs Schwestern. Drei Brüder lebten außerhalb des Libanon, zwei in den Vereinigten Arabischen Emiraten, einer in Oman. Sie selbst habe die Mittelschule besucht und im Jahr 1994 einen Abschluss gemacht. Einen Beruf habe sie nicht erlernt und auch nicht gearbeitet, sie habe nach ihrem Abschluss sofort geheiratet. Für den Lebensunterhalt der Familie habe immer ihr Mann durch Arbeit auf dem Bau gesorgt. Ihre wirtschaftliche Lage würde sie als durchschnittlich bezeichnen. Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt, gab sie an, sie hätten als palästinensische Flüchtlinge im Libanon kein einfaches Leben. Sie würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. In ihrem Wohngebiet habe es ständig Luftangriffe zwischen verschiedenen Parteien und Israel gegeben. Bei einem Angriff sei einmal ihr Mann am Auge verletzt worden, so dass er seither auf diesem nicht mehr sehen könne. Auch ihr Sohn habe einmal ein halbes Ohr verloren. Irgendwann sei es zu viel für sie gewesen und sie hätten mitbekommen, dass Deutschland Menschen aufnehme. Daraufhin hätten sie sich auf den Weg gemacht. Weiter seien sie ständig von verschiedenen Parteien, wie z.B. der Hisbollah, belästigt worden. Sie mache sich Sorgen um ihre Kinder, weil sie nicht wolle, dass sich diese einer Gruppe bzw. einer Partei anschlössen und dass sie sie dann nie wieder sehe. Die Hisbollah habe ihren Mann bedrängt, dass er sich ihnen anschließe und in den Kampf ziehe. Er habe sich geweigert und seine Ablehnung damit begründet, dass er der einzige Ernährer der Familie sei. Auf die Frage, wann diese Luftangriffe geschehen seien, gab sie an, das sei alles vor 2006 gewesen. Danach habe es keine Angriffe mehr gegeben. Sie selbst sei im Libanon von den Behörden nie verhaftet, jedoch diskriminiert worden. Dies habe sich darin geäußert, dass ihre Kinder nicht an eine staatliche Schule hätten gehen dürfen, sie seien in die Schulen einer Hilfsorganisation gegangen. Bei Straßensperrungen müssten sie z.B. stundenlang warten, wohingegen die Libanesen ohne Warten sofort durchgehen dürften. Die Reise nach Deutschland habe 25.000 US-Dollar gekostet, das Geld hätten sie von ihren Brüdern und Eltern erhalten. Der Inhalt ihrer Anhörung wurde auch zum Inhalt der Anhörung ihrer Kinder, der Kläger zu 3) bis 8), gemacht.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016, Az. …, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Kläger insgesamt ab und stellte daneben fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und für die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht vorlägen. Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland seien nicht ausreichend, um einen Schutzbedarf zu belegen. Eine Gruppenverfolgung könne nicht angenommen werden. Der libanesische Staat akzeptiere Palästinenser nicht als libanesische Staatsangehörige, dementsprechend würden ihnen Rechte verweigert, die ausschließlich für libanesische Staatsangehörige geltend würden. Es handele sich dabei aber um eine Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen und solchen, die es nicht seien, jedoch nicht um eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Konkrete Verfolgungshandlungen seien nicht vorgetragen worden. Auch die Belästigungen durch die Hisbollah könnten nicht zu einer Asylanerkennung führen. Diese rekrutiere ihre Anhänger fast ausschließlich innerhalb der schiitischen Bevölkerungsgruppe und sei insbesondere im Südlibanon, in den südlichen Vororten Beiruts und teilweise in der Bekaa-Ebene präsent. Es sei in den letzten Jahren kein Fall bekanntgeworden, in dem jemand wegen kritischer Äußerungen zur Hisbollah irgendwelchen Repressalien durch sie ausgesetzt gewesen wäre. Auch über Zwangsrekrutierungen durch die Hisbollah lägen keine Erkenntnisse vor. Der gelegentliche Druck zur Zusammenarbeit erreiche in der Regel keine in Bezug auf Flüchtlingsschutz relevante Intensität. Zudem trage der Kläger zu 1) vor, dass er schon immer von der Hisbollah bedrängt worden sei, um sich ihr anzuschließen. Jedoch sei er mehr oder weniger in Ruhe gelassen worden, als er gesagt habe, er habe Kinder, die noch sehr jung seien, und er sei der Alleinverdiener. Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liege nicht vor. Ein ernsthafter Schaden drohe den Klägern bei ihrer Rückkehr in den Libanon nicht. Aus diesem Grund seien auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festzustellen. Sicherlich sei die humanitäre Lage im Libanon nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar. Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhältnisse derart schlecht seien, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu gewähren sei. Die Kläger zu 1) und 2) seien im arbeitsfähigen Alter, und der Kläger zu 1) habe auch schon in der Vergangenheit bei verschiedenen Firmen als Bauarbeiter gearbeitet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei seiner Rückkehr nicht mehr gelingen würde. Auch individuelle Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1

AufenthG führen würden, drohten den Klägern nicht. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Auf der in der Bundesamtsakte befindlichen Zustellungsurkunde der Deutschen Post ist kein Zustellungsdatum vermerkt. Nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten wurde ihnen der Bescheid anlässlich eines Termins bei der Zentralen Ausländerbehörde in … vom 9. November 2016 übergeben bzw. zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. November 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, haben die Kläger gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht.

Die Kläger beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Oktober 2016, Az. …, zugestellt am 9. November 2016, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,

  • hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren,

  • weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich:

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2017 waren die Kläger zu 1) und 2) anwesend und wurden ergänzend befragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet.

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2016, Az.: …, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihnen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihnen nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG bereits daran, dass die Kläger nach ihren eigenen Angaben auf dem Landweg, und damit über einen der in Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG genannten Staaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

1.2 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 560) ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach § 3 c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3 c AsylG zugeschrieben wird.

Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 – 9 C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C- 175/08 – juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – juris, Rn. 16; U.v. 15.3.1988 – 9 C 278.86 – juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 9 C 154.90 – juris, Rn. 28; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlungen ist.

§ 3 Abs. 3 Satz 1AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt.

Ausgehend davon ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen.

Sie scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – juris, Rn. 22). Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Registrierungskarte geht hervor, dass die Kläger als Familie bei der UNRWA registriert sind. In der mündlichen Verhandlung bestätigten die Kläger zu 1) und 2) dies auf Nachfrage. Sie unterfallen damit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.

Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden.

Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon. 1949 wurde zu ihrer Unterstützung die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen 425.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und 504.000 (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise 270.000 Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben, die Ausübung bestimmter Berufe steht ihnen nicht offen, und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Es werden 36 Berufe bzw. Berufsrichtungen gezählt, deren Ausübung Ausländern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind, demnach auch Palästinensern, generell verboten ist (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, September 2016). Die genannten Ungleichbehandlungen knüpfen somit nicht an die palästinensische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern unterscheiden zwischen libanesischen Staatsangehörigen und solchen, die die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dafür, dass Palästinensern die Arbeitsaufnahme grundsätzlich unmöglich gemacht würde, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen.

Auch die von den Klägern vorgebrachten individuellen Umstände, insbesondere die angeblichen Anwerbeversuche durch die Hisbollah-Miliz und andere Gruppen, lassen nicht den Schluss zu, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr im Libanon asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG haben die Kläger im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren die Tatsachen selbst vorzutragen, die ihre Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihnen drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen. Was die vom Kläger zu 1) geschilderten Anwerbeversuche anbelangt, konnte das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen. Zum einen steigerte er seinen Vortrag. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1) noch, er sei lediglich von der Hisbollah darauf angesprochen worden, ob er sich ihr anschließen wolle, sonst jedoch von keiner anderen Gruppierung. In der mündlichen Verhandlung gab er indes an, nicht nur von der Hisbollah, sondern auch von der sogenannten Generalführung der Palästinenser und der Hamas angesprochen worden zu sein. Zum anderen stellt ein Anwerbeversuch für sich genommen keine Verfolgungshandlung dar – es wurde nicht überzeugend dargelegt, dass ihm bzw. seiner Familie von diesen Gruppen ernsthafter Schaden drohe. Der Kläger zu 1) wurde nach eigenen Angaben von den genannten Gruppen in Ruhe gelassen, nachdem er erklärt hatte, er sei der einzige Ernährer seiner Familie und könne diese nicht zurücklassen. Davon, dass seine Familie oder er durch die Gruppen in irgendeiner Weise bedroht worden wären, oder man ihn zwangsweise hätte rekrutieren wollen, war überhaupt keine Rede. Vielmehr gab er an, ihm seien für die Teilnahme 200 bis 300 US-Dollar angeboten worden.

Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.

1.3 Den Klägern steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass die Kläger als palästinensische Flüchtlinge im Libanon einer schwierigen Situation gegenüberstehen, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch die immer wieder – auch in dem Flüchtlingslager der Kläger – aufkeimenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen lassen noch nicht die Annahme von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 AsylG zu. Im Übrigen wären die Kläger hier gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e AsylG vorrangig auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen.

1.4 Die Kläger können auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 – 10 C 15.12). Ausschlaggebend ist im Falle der Kläger insbesondere, dass der Kläger zu 1) gesund und arbeitsfähig ist und auch in der Vergangenheit durch Arbeit auf dem Bau für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie gesorgt hat. Es ist nicht einzusehen, warum die Familie hierzu unter Aufbietung entsprechender Anstrengungen bei ihrer Rückkehr nicht mehr in der Lage sein sollte, zumal nunmehr der älteste Sohn, der Kläger zu 3), ebenfalls das arbeitsfähige Alter erreicht hat.

1.5 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil die Kläger weder als Asylberechtigte, noch als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.4). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzen sie nicht.

Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.